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{'item': 'W141 2183635-1'}

Obsah (14)§ 38Art 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlW141 2183635-1 SpruchW141 2183635-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin hat Berufserfahrung als kaufmännische Büroangestellte. Ihr letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis endete am 28.02.2013, danach stand die Beschwerdeführerin nur mehr in kurzen Dienstverhältnissen. Vom 01.03.2013 bis 26.09.2013 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld, seit dem 27.09.2013 steht sie im Notstandshilfebezug. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) zuletzt am 01.06.2017 eine Betreuungsvereinbarung getroffen, wonach sie sich auf Stellenangebote, die ihr die belangte Behörde übermittelt, bewirbt und Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen gibt. Anlässlich der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 03.08.2017 wurden ihr mehrere Vermittlungsvorschläge ausgefolgt; einer betraf die Firma XXXX .Anlässlich der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 03.08.2017 wurden ihr mehrere Vermittlungsvorschläge ausgefolgt; einer betraf die Firma römisch 40 . Von der belangten Behörde erhielt die Beschwerdeführerin am 28.08.2017 eine Mitteilung, dass ihr Leistungsbezug ab 28.08.2017 vorläufig eingestellt wird. Aus den EDV Aufzeichnungen der belangten Behörde ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 31.08.2017 mit der Service Line der belangten Behörde telefonierte und bekannt gegeben hat, dass sie sich per Post bewerben werde. Eine Onlinebewerbung sei ihr zu unsicher, darum werde sie ihre Bewerbung per Post schicken. Weiters ist am 04.09.2017 ein Eintrag in der EDV der belangten Behörde ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin nochmals mitteilte, dass ihr eine Onlinebewerbung zu unsicher sei und sie sich daher per Post bewerben werde. Anlässlich der am 13.09.2017 bei der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich bis 28.08.2017 nicht beworben habe. Sie hätte sich nicht bewerben können, da ihre Internetverbindung am Handy zu schwach sei. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, die Bewerbung schriftlich per Post am 04.09.2017 abgeschickt zu haben. Sonstige Einwendungen betreffend der angebotenen Entlohnung, beruflichen Verwendung, Arbeitszeit, Gesundheit, Wegzeit und Betreuungspflichten hat die Beschwerdeführerin keine angegeben.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Zeit vom 28.08.2017 bis 08.10.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Zeit vom 28.08.2017 bis 08.10.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer von der belangten Behörde vermittelten, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe, da sie sich bei der Firma XXXX nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer von der belangten Behörde vermittelten, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe, da sie sich bei der Firma römisch 40 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 09.10.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, dass sie an die Firma XXXX eine Bewerbung geschrieben habe. Ein diesbezügliches Foto auf ihrem Handy habe sie auch ihrem Betreuer bei der belangten Behörde gezeigt. Eine Dame am Telefon habe ihr gesagt, dass sie die Bewerbung gleich der belangten Behörde melden solle, was sie auch getan habe, und dass sie nicht geeignet sei, da sie kein Excel und Word könne.Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 09.10.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, dass sie an die Firma römisch 40 eine Bewerbung geschrieben habe. Ein diesbezügliches Foto auf ihrem Handy habe sie auch ihrem Betreuer bei der belangten Behörde gezeigt. Eine Dame am Telefon habe ihr gesagt, dass sie die Bewerbung gleich der belangten Behörde melden solle, was sie auch getan habe, und dass sie nicht geeignet sei, da sie kein Excel und Word könne. Anlässlich der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin am 03.11.2017 im Beschwerdevorprüfungsverfahren hat die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde angegeben, dass sie die höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe abgeschlossen und zuletzt 13 Jahre bei der Firma XXXX gearbeitet habe. Ihre Aufgabe sei im Callcenterbereich, im Inbound gewesen. Sie habe keine Erfahrung mit Word und Excel, diese Programme habe sie nicht gelernt.Anlässlich der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin am 03.11.2017 im Beschwerdevorprüfungsverfahren hat die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde angegeben, dass sie die höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe abgeschlossen und zuletzt 13 Jahre bei der Firma römisch 40 gearbeitet habe. Ihre Aufgabe sei im Callcenterbereich, im Inbound gewesen. Sie habe keine Erfahrung mit Word und Excel, diese Programme habe sie nicht gelernt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie sich nach Erhalt der Vermittlungsvorschläge ca. Mitte August die Telefonnummer von der Firma XXXX herausgesucht und dort angerufen habe. Dies deshalb, weil sie zu Hause keinen Computer habe und sie zu dieser Zeit Probleme mit ihrem Handy gehabt habe. Das E-Mail sei nicht hinausgegangen. Zudem führt die Beschwerdeführerin an, dass sie mit einer Frau von der Firma XXXX , deren Namen sie heute nicht mehr weiß, gesprochen habe. Sie hätten sich über die ausgeschriebene Stelle unterhalten. Die Frau von der Firma XXXX habe dann gesagt, dass sie die Bewerbung auch schriftlich schicken könne, aber sie sei aufgrund der Tatsache, dass sie kein Word und Excel könne, für die Stelle nicht geeignet.Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie sich nach Erhalt der Vermittlungsvorschläge ca. Mitte August die Telefonnummer von der Firma römisch 40 herausgesucht und dort angerufen habe. Dies deshalb, weil sie zu Hause keinen Computer habe und sie zu dieser Zeit Probleme mit ihrem Handy gehabt habe. Das E-Mail sei nicht hinausgegangen. Zudem führt die Beschwerdeführerin an, dass sie mit einer Frau von der Firma römisch 40 , deren Namen sie heute nicht mehr weiß, gesprochen habe. Sie hätten sich über die ausgeschriebene Stelle unterhalten. Die Frau von der Firma römisch 40 habe dann gesagt, dass sie die Bewerbung auch schriftlich schicken könne, aber sie sei aufgrund der Tatsache, dass sie kein Word und Excel könne, für die Stelle nicht geeignet. Am 31.08.2017 sei die Beschwerdeführerin nach einigen Telefonaten mit der belangten Behörde persönlich in der Infozone der belangten Behörde gewesen und es seien ihr nochmals zwei Vermittlungsvorschläge, die sie bereits gehabt habe, ausgedruckt worden. Sie habe der belangten Behörde bekannt gegeben, dass es Schwierigkeiten mit der online Bewerbung gebe und sie sich deshalb schriftlich bewerben werde. Weiters habe die Beschwerdeführerin sich dann am 04.09.2017 schriftlich (per Post) beworben. Bis heute habe sie von der Firma XXXX keine Antwort erhalten. Gefragt danach, warum die Beschwerdeführerin sich erst so spät beworben habe, gab diese an, dass sie zuerst die Probleme mit ihrem Handy hatte und dann erst mit der Firma telefonieren musste und daher die Bewerbung erst im September abschicken konnte.Am 31.08.2017 sei die Beschwerdeführerin nach einigen Telefonaten mit der belangten Behörde persönlich in der Infozone der belangten Behörde gewesen und es seien ihr nochmals zwei Vermittlungsvorschläge, die sie bereits gehabt habe, ausgedruckt worden. Sie habe der belangten Behörde bekannt gegeben, dass es Schwierigkeiten mit der online Bewerbung gebe und sie sich deshalb schriftlich bewerben werde. Weiters habe die Beschwerdeführerin sich dann am 04.09.2017 schriftlich (per Post) beworben. Bis heute habe sie von der Firma römisch 40 keine Antwort erhalten. Gefragt danach, warum die Beschwerdeführerin sich erst so spät beworben habe, gab diese an, dass sie zuerst die Probleme mit ihrem Handy hatte und dann erst mit der Firma telefonieren musste und daher die Bewerbung erst im September abschicken konnte. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde die Firma XXXX von der belangten Behörde zum Sachverhalt befragt und gab diese an, dass weder im Bewerbungstool noch per E-Mail noch im Postfach eine Bewerbung von der Beschwerdeführerin zu finden sei. Ob sie im August mit der Firma XXXX telefoniert habe, könne nicht mehr beantwortet werden. Betreffend die Computerkenntnisse der Beschwerdeführerin wurde angegeben, dass es darauf angekommen wäre, welche PC Kenntnisse diese habe, ob sie z.B. schnell am Computer tippen könne.Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde die Firma römisch 40 von der belangten Behörde zum Sachverhalt befragt und gab diese an, dass weder im Bewerbungstool noch per E-Mail noch im Postfach eine Bewerbung von der Beschwerdeführerin zu finden sei. Ob sie im August mit der Firma römisch 40 telefoniert habe, könne nicht mehr beantwortet werden. Betreffend die Computerkenntnisse der Beschwerdeführerin wurde angegeben, dass es darauf angekommen wäre, welche PC Kenntnisse diese habe, ob sie z.B. schnell am Computer tippen könne. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde nach Anführung des Verfahrensganges der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben vom 06.12.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.12.2017, wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dazu hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sei und einen Nachweis ihrer Bewerbung bei der Firma XXXX mittels ausgedruckter E-Mail beilegt.
  2. Mit Schreiben vom 06.12.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.12.2017, wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dazu hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sei und einen Nachweis ihrer Bewerbung bei der Firma römisch 40 mittels ausgedruckter E-Mail beilegt. Am 19.01.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Der maßgebliche Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.03.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 01.06.2017 hat die Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung getroffen, wonach sich diese auf Stellenangebote, die ihr die belangte Behörde übermittelt, bewirbt und Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen gibt. Am 03.08.2017 wurden der Beschwerdeführerin mehrere Vermittlungsvorschläge ausgefolgt; einer betraf die Firma XXXX . Es handelt sich um eine Stelle als Kundenberaterin.Am 03.08.2017 wurden der Beschwerdeführerin mehrere Vermittlungsvorschläge ausgefolgt; einer betraf die Firma römisch 40 . Es handelt sich um eine Stelle als Kundenberaterin. Von der belangten Behörde erhielt die Beschwerdeführerin am 28.08.2017 eine Mitteilung, dass ihr Leistungsbezug ab 28.08.2017 vorläufig eingestellt wird. Aus den EDV Aufzeichnungen der belangten Behörde vom 31.08.2017 und vom 04.09.2017 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bekannt gab, dass sie sich per Post bewerben werde, da ihr eine Onlinebewerbung zu unsicher sei. Anlässlich der am 13.09.2017 bei der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich bis 28.08.2017 nicht beworben habe. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, die Bewerbung schriftlich per Post am 04.09.2017 abgeschickt zu haben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2017 wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 28.08.2017 bis 08.10.2017 eingestellt wurde, da die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer von der belangten Behörde vermittelten, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 09.10.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Am 03.11.2017 sprach die Beschwerdeführerin persönlich vor der belangten Behörde vor und gab zum wiederholten Male ihre in der Beschwerde und vor der belangten Behörde gemachten Einwendungen an. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde die Firma XXXX von der belangten Behörde zum Sachverhalt befragt und gab diese an, dass weder im Bewerbungstool noch per E-Mail noch im Postfach eine Bewerbung von der Beschwerdeführerin zu finden sei.Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde die Firma römisch 40 von der belangten Behörde zum Sachverhalt befragt und gab diese an, dass weder im Bewerbungstool noch per E-Mail noch im Postfach eine Bewerbung von der Beschwerdeführerin zu finden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Mit Schreiben vom 06.12.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.12.2017, wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 19.01.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass ihr vonseiten der belangten Behörde am 03.08.2017 ein Stellenanagebot bei der Firma XXXX ausgefolgt wurde.Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass ihr vonseiten der belangten Behörde am 03.08.2017 ein Stellenanagebot bei der Firma römisch 40 ausgefolgt wurde. Unstrittig ist zudem, dass sich die Beschwerdeführerin nicht innerhalb von acht Tagen, wie in der Betreuungsvereinbarung vom 01.06.2017 mit der belangten Behörde getroffen, bei der Firma XXXX beworben hat.Unstrittig ist zudem, dass sich die Beschwerdeführerin nicht innerhalb von acht Tagen, wie in der Betreuungsvereinbarung vom 01.06.2017 mit der belangten Behörde getroffen, bei der Firma römisch 40 beworben hat. In Folge dessen erhielt die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 28.08.2017 eine Mitteilung, dass ihr Leistungsbezug ab 28.08.2017 vorläufig eingestellt werde und erging am 02.10.2017 der verfahrensgegenständliche Bescheid. In dem von der belangten Behörde durchgeführten Beschwerdevorprüfverfahren wurde die Beschwerdeführerin nochmals befragt und gab diese an, dass sie sich erst Anfang September 2017 bei der Firma XXXX als Kundenberaterin beworben habe. Die Firma XXXX selbst gab bekannt, keine Bewerbung der Beschwerdeführerin aufliegend zu haben.In dem von der belangten Behörde durchgeführten Beschwerdevorprüfverfahren wurde die Beschwerdeführerin nochmals befragt und gab diese an, dass sie sich erst Anfang September 2017 bei der Firma römisch 40 als Kundenberaterin beworben habe. Die Firma römisch 40 selbst gab bekannt, keine Bewerbung der Beschwerdeführerin aufliegend zu haben. Mit der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin vereinbart, sich innerhalb von acht Tagen auf offene Stellen zu bewerben. Überdies stand auf dem Vermittlungsvorschlag für die Firma XXXX vermerkt, dass eine Bewerbung umgehend zu erfolgen habe.Mit der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin vereinbart, sich innerhalb von acht Tagen auf offene Stellen zu bewerben. Überdies stand auf dem Vermittlungsvorschlag für die Firma römisch 40 vermerkt, dass eine Bewerbung umgehend zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführerin hat sich auf eine durch die belangte Behörde zugewiesene zumutbare Stelle über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen ab Kenntnisnahme von der Beschäftigungsmöglichkeit nicht beworben. Sie hat damit keinerlei Anstrengungen unternommen, die Arbeitsstelle zu erlangen. Von der Beschwerdeführerin selbst angeführt wurde, dass sie sich am 04.09.2017 schriftlich per Post für das betreffende Stellenangebot beworben habe. Da ihr bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2017 mitgeteilt wurde, dass ihr Leistungsbezug ab diesem Tag vorläufig eingestellt werde, ist die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Bewerbung somit erst nach Bekanntgabe einer Sanktion erfolgt und ist damit als "Schutzbewerbung" zu werten. Das sich die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt noch auf die Stelle bei der Firma XXXX beworben hat, ist für den vorliegenden Sachverhalt somit nicht mehr relevant.Das sich die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt noch auf die Stelle bei der Firma römisch 40 beworben hat, ist für den vorliegenden Sachverhalt somit nicht mehr relevant.
  5. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A)
  3. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 7. Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38und § 58 Al

VG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38 und Paragraph 58, AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weder in den mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschriften noch in der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit ausschließende Umstände im Sinne des § 9 AlVG vor und liegen solche nach der Aktenlage auch nicht vor.Weder in den mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschriften noch in der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit ausschließende Umstände im Sinne des Paragraph 9, AlVG vor und liegen solche nach der Aktenlage auch nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Insofern stellt die Arbeitswilligkeit eine zentrale Voraussetzung für den Leistungsanspruch dar.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Insofern stellt die Arbeitswilligkeit eine zentrale Voraussetzung für den Leistungsanspruch dar. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung bedarf es eines auf die Erlangung des vermittelten Arbeitsplatzes ausgerichteten und daher unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen. Festgestellt werden kann, dass die angebotene Stelle bei der Firma XXXX sämtliche Kriterien der nach § 9 Abs. 2 AlVG geforderten Zumutbarkeit entspricht. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Kundenberaterin bei der Firma XXXX am 03.08.2017 zugewiesen wurde.Festgestellt werden kann, dass die angebotene Stelle bei der Firma römisch 40 sämtliche Kriterien der nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG geforderten Zumutbarkeit entspricht. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Kundenberaterin bei der Firma römisch 40 am 03.08.2017 zugewiesen wurde. Wie in der Betreuungsvereinbarung vom 01.06.2017 festgehalten, hätte sich die Beschwerdeführerin innerhalb von acht Tagen bei der Firma XXXX bewerben müssen. Demgegenüber wurde unzweifelhaft festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen ab Kenntnisnahme von der Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengung unternommen hat, die Arbeitsstelle zu erlangen.Wie in der Betreuungsvereinbarung vom 01.06.2017 festgehalten, hätte sich die Beschwerdeführerin innerhalb von acht Tagen bei der Firma römisch 40 bewerben müssen. Demgegenüber wurde unzweifelhaft festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen ab Kenntnisnahme von der Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengung unternommen hat, die Arbeitsstelle zu erlangen. Auf dem Vermittlungsvorschlag wurde zudem vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin umgehend für die ausgeschriebene Stelle zu bewerben und innerhalb von acht Tagen die belangte Behörde über das Ergebnis bzw. den Stand ihrer Bewerbung zu informieren hat. Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdeführerin eine Bewerbung daher umgehend an die Firma direkt über ein Online-Jobportal zu richten gehabt. Die Beschwerdeführerin hat einerseits mit der belangten Behörde eine Vereinbarung getroffen, dass sie sich auf Stellenangebote von dieser zu bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben hat, andererseits wurde ihr mit dem Vermittlungsvorschlag auch mitgeteilt, dass sie sich umgehend bewerben soll. Die Beschwerdeführerin hat sich erst am 04.09.2017 auf die zugewiesene Stelle beworben. Somit erst ab Kenntnis der Mitteilung der belangten Behörde vom 28.08.2017 über die Einstellung des Leistungsbezugs. Unstrittig ist, dass sich die Beschwerdeführerin über drei Wochen nicht bei der Firma beworben hat. Dass sie sich dann tatsächlich noch Anfang September 2017 schriftlich für die Stelle beworben hat, ist nicht mehr relevant. Bezugnehmend auf die Einwendungen und Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin, warum bis zu diesem Zeitpunkt keine Bewerbung erfolgte, kann festgehalten werden: Die Beschwerdeführerin hat erklärt, auf Grund ihrer schwachen Internetverbindung keine Onlinebewerbungen durchführen zu können und gibt an, sich postalisch am 04.09.2017 beworben zu haben. Zudem habe sie keinen Computer. Dagegen kann eingebracht werden, dass die Beschwerdeführerin schon seit vier Jahren Kundin bei der belangten Behörde und über die Möglichkeit der Nutzung der Geräte im Kundenbereich informiert ist. Die Beschwerdeführerin gibt weiter an, dass sie sich nicht beworben habe, da ihr Kenntnisse von Word und Excel fehlen würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mehr als zehn Jahre als kaufmännische Büroangestellte gearbeitet hat, weshalb ihre Angaben zweifelhaft erscheinen. Weiters wurden im Inserat der Firma zwar sehr gute MS-Office Kenntnisse gefordert; Word und Excel sind zwar die gängigsten MS-Office Programme, aber es gehören viel mehr Programme zu dieser Produktfamilie. Es kann daher nicht sofort ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Qualifikationen für diese Stelle nicht erfüllt. Gleichermaßen ist die von der Beschwerdeführerin angeführte telefonische Bewerbung bei der Firma XXXX zweifelhaft, da sich im Vermittlungsvorschlag keine Telefonnummer findet.Gleichermaßen ist die von der Beschwerdeführerin angeführte telefonische Bewerbung bei der Firma römisch 40 zweifelhaft, da sich im Vermittlungsvorschlag keine Telefonnummer findet. Neben weiteren Einwendungen bringt die Beschwerdeführerin auch private Probleme vor, unter anderem, dass sie Alleinerzieherin ist. Dazu ist festzuhalten, dass das "Kind" der Beschwerdeführerin bereits 19 Jahre alt ist. Insgesamt kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin die Beschäftigung bei der Firma XXXX

§ 9Abs. 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar war und ist. Sie hätte die Tätigkeit jedenfalls aufnehmen und dadurch die seit mittlerweile fast fünf Jahre (01.03.2013) andauernde Arbeitslosigkeit beenden können.Insgesamt kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin die Beschäftigung bei der Firma römisch 40

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar war und ist. Sie hätte die Tätigkeit jedenfalls aufnehmen und dadurch die seit mittlerweile fast fünf Jahre (01.03.2013) andauernde Arbeitslosigkeit beenden können. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten zweifellos ihre Arbeitswilligkeit in Frage gestellt. Wer eine Leistung aus der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss auch bereit sein, eine ihm angebotene und vor allem zumutbare Beschäftigung zu akzeptieren und anzutreten. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin daher

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten ihre Arbeitswilligkeit zu dokumentieren und sich auf ihr von der belangten Behörde angebotene Stellen zu bewerben. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin daher

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten ihre Arbeitswilligkeit zu dokumentieren und sich auf ihr von der belangten Behörde angebotene Stellen zu bewerben. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat somit die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung durch ihre verspätete Bewerbung vereitelt, weshalb die Notstandshilfe vom 28.8.2017 bis 08.10.2017 nicht gewährt wird. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W141.2183635.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.