Obsah (11)
§ 33§ 414Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 212a§ 7§ 32§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlW151 2150982-1 SpruchW 151 2150982-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die B
§ 33Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.02.2017 wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird
§ 414ASVG i
Vm § 7 VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird
Paragraph 414, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsbegründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, (in der Folge belangte Behörde) vom 13.12.2016, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.07.2007 bis 27.06.2016 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert war.
- Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, (in der Folge belangte Behörde) vom 13.12.2016, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.07.2007 bis 27.06.2016 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert war. In der Rechtsmittelbelehrung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er in dieser Verwaltungssache innerhalb der unerstreckbaren Frist von 4 Wochen ab der Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben könne.
- Der Bescheid wurde für den Beschwerdeführer mittels RsB-Brief am 22.12.2016 bei einer Abgabestelle zur Abholung hinterlegt.
- Mit Beschwerde vom 03.02.2017 wurde der Bescheid bekämpft. Darin wurde ausgeführt, dass er erst am 31.01.2017 Kenntnis vom gegenständlichen Bescheid erlangt habe. Seine Ehefrau habe die Benachrichtigung der Hinterlegung des gegenständlichen Bescheids vom 22.12.2016 entgegengenommen und habe sie am 23.12.2016 den Vertragspartner der Post aufgesucht, jedoch sei der gegenständliche Bescheid dort noch nicht eingelangt. Anfang Jänner habe die Ehefrau den Bescheid behoben, den Brief aber aufgrund von Überlastung verlegt und sei dieser dem Beschwerdeführer erst am 31.01.2017 zur Kenntnis gelangt. Er habe daraufhin bei der Bezirksbauernkammer Amstetten rechtlichen Rat für die weiteren notwendigen Schritte eingeholt. Es sei somit ohne sein Verschulden zu einer Versäumung der vierwöchigen Rechtsmittelfrist gekommen.
- Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.03.2017 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2017 vor. Darin führte die belangte Behörde aus, dass es unrichtig sei, dass das behördliche Schriftstück am 23.12.2016 noch nicht beim Postpartner eingelangt sei, da in der Verständigung von der Hinterlegung der 22.12.2016 als Beginn der Abholfrist genannt war. Wann das behördliche Schriftstück abgeholt bzw. ob es nach der Abholung zuerst verlegt und dann vergessen wurde und dem Beschwerdeführer erst am 31.01.2017 zugegangen sei, begründe keinen minderen Grad des Versehens, da die Handlungsweise der Ehefrau jedenfalls die gehörige Sorgfalt mit dem Umgang eines behördlichen Schriftstückes vermissen habe lassen, wie sie auch von einer rechtsunkundigen Person erwartet werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 13.12.2016, Zl. XXXX , wurde nach einem Zustellversuch am 22.12.2016 mittels Rsb-Brief hinterlegt und die Abholfrist begann am selben Tag zu laufen. Die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels endete somit am 19.01.2017.Der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 13.12.2016, Zl. römisch 40 , wurde nach einem Zustellversuch am 22.12.2016 mittels Rsb-Brief hinterlegt und die Abholfrist begann am selben Tag zu laufen. Die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels endete somit am 19.01.
- Mit Schreiben vom 03.02.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschwerdefrist sowie Beschwerde gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde ein. Der Bescheid wurde Anfang Jänner 2017 von der Ehegattin als Ersatzempfängerin des Beschwerdeführers bei der Abgabestelle abgeholt und gelangte somit in der Sphäre des Beschwerdeführers, somit innerhalb der laufenden Beschwerdefrist. Da die Ehegattin den Bescheid verlegte, ging dieser dem BF erst am 31.01.2017 zu. Das Verhalten der Ehefrau kann nicht als minderer Grad des Versehens qualifiziert werden. Es liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor und erweist sich die Beschwerde daher als verspätet.
- Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.02.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zum Spruchteil A) 3.1. Zu Spruchpunkt I.: Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Die Bestimmungen des VwGVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt: "§ 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt." In der Sache: Im Wiedereinsetzungsantrag wird moniert, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe am 23.12.2016 den Postpartner aufgesucht habe, um das Schriftstück zu beheben, doch dieses sei dort noch nicht eingelangt gewesen. Dieses Vorbringen widerspricht der dem erkennenden Gericht vorliegenden Aktenlage, da am im Akt inneliegenden Zustellschein der 22.12.2016 als Beginn der Abholfrist genannt ist. Weiters brachte der Beschwerdeführer selbst vor, seine Ehefrau habe das Schreiben Anfang Jänner beim Postpartner behoben, womit das Schreiben noch innerhalb der bis 19.01.2017 laufenden Rechtsmittelfrist in die Sphäre des Beschwerdeführers gelangte. Da nämlich der Bescheid mittels Rsb-Brief zugestellt wurde, ist die Ehegattin als Ersatzempfängerin des Beschwerdeführers zu qualifizieren und ist somit der Bescheid dem Beschwerdeführer zumindest Anfang Jänner zugekommen. Der Umstand, dass danach der Bescheid verlegt wurde und dem Beschwerdeführer erst mit 31.01.2017 zuging, kann nicht als Versehen geringeren Grades angesehen werden. Es ist auch von rechtsunkundigen Personen die gehörige Sorgfalt im Umgang mit behördlichen Schriftstücken zumutbar und von diesen zu erwarten. Das Verhalten der Ehefrau kann somit nicht als "minderer Grad des Versehens" qualifiziert werden. Die Zustellung mittels Rsb-Brief bedeutet, dass dieser auch einem Ersatzempfänger, hier der Ehefrau des Beschwerdeführers, übergeben werden kann. Die Ehefrau behob das Schriftstück, wodurch es zu einer rechtswirksamen Zustellung an den Beschwerdeführer kam, ab Übergabe des Bescheides muss sich dieser daher das Verschulden seiner Ehefrau zurechnen lassen. Da somit kein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vorliegt und dem Beschwerdeführer das nicht bloß geringfügige Versehen seiner Ehefrau zuzurechnen ist, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. 2.2. Zu Spruchpunkt II.: Zurückweisung der Beschwerde2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Zurückweisung der Beschwerde
§ 212a
BSVG kann gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 212 a, BSVG kann gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 7Abs. 4 erster Satz Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
§ 32Abs.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 13.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde wäre der 19.01.2017 gewesen, sodass sich die am 07.02.2017 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eingelangte Beschwerde vom 03.02.2017 als verspätet erweist und deshalb zurückzuweisen ist, zumal auch der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W151.2150982.1.00