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{'item': 'W161 2182954-1'}

Obsah (14)§ 35Art. 133§ 14§ 15§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 12§ 16Art. 1Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlW161 2182954-1 SpruchW161 2182954-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMAN

§ 35Asyl

G 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 17.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB - Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G.1.1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 17.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB - Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte sie aus, sie möchte zu ihrem Ehemann XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, der in Österreich asylberechtigt sei. Die Antragstellerin führte zur Eheschließung an, die Ehe sei am XXXX geschlossen worden, sie habe drei Monate mit ihrem Ehegatten gelebt, sie habe die Ehe nach seiner Abreise eintragen lassen. Der alte Ehevertrag sei verbrannt, sie habe einen neuen ausgestellt.Begründend führte sie aus, sie möchte zu ihrem Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, der in Österreich asylberechtigt sei. Die Antragstellerin führte zur Eheschließung an, die Ehe sei am römisch 40 geschlossen worden, sie habe drei Monate mit ihrem Ehegatten gelebt, sie habe die Ehe nach seiner Abreise eintragen lassen. Der alte Ehevertrag sei verbrannt, sie habe einen neuen ausgestellt. 1.

  1. Der Dokumentenberater des Bundesministerium für Inneres bei der Österreichischen Botschaft in Beirut beurteilte die vorgelegten Urkunden der Antragstellerin wie folgt: Der Reisepass, der Auszug aus dem Personenstandsregister und das Familienbuch seien in Ordnung, bei der Heiratsurkunde, dem Heiratsvertrag, dem Auszug aus dem Familienstandesregister und der Geburtsurkunde handle es sich um Fälschungen. Eine Empfehlung zur Visaerteilung werde nicht erteilt. 1.
  2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 28.04.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die vorgelegten Urkunden seien gefälscht, die Eheschließung sei unglaubwürdig.1.
  3. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 28.04.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die vorgelegten Urkunden seien gefälscht, die Eheschließung sei unglaubwürdig. 1.
  4. Mit Schreiben vom 08.05.2017 wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Mitteilung des BFA samt Stellungnahme wurden ebenfalls übermittelt. 1.
  5. Am 29.05.2017 brachte die Antragstellerin eine Stellungnahme ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin sei die Ehefrau von XXXX, dem in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei im September 2013 in XXXX geschlossen worden. 2014 habe der Ehemann Syrien verlassen müssen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die 2013 geschlossene Ehe sei schließlich 2016 in der Provinz XXXX gerichtlich bewilligt worden. Die entsprechenden Urkunden seien in Damaskus beglaubigt worden. Am 17.08.2016 habe die Antragstellerin den gegenständlichen Einreiseantrag gestellt. Das Bundesamt führe in seiner Stellungnahme an, dass laut Überprüfungsergebnis der ÖB Damaskus die eingereichten Dokumente bedenklich seien, es sich bei der Heiratsurkunde um eine Fälschung handle und auch die anderen Dokumente Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Es sei aber verabsäumt worden, der Aufforderung zur Stellungnahme diesen Bericht beizulegen oder dessen Ergebnisse zu konkretisieren. Das stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Doch selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, wäre dies für sich kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, sondern wären sonstige Beweismittel zu prüfen, etwa eine Einvernahme der Bezugsperson. So sei unter anderem zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits im Asylverfahren der Bezugsperson namentlich als Ehefrau genannt worden sei.1.
  6. Am 29.05.2017 brachte die Antragstellerin eine Stellungnahme ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin sei die Ehefrau von römisch 40 , dem in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei im September 2013 in römisch 40 geschlossen worden. 2014 habe der Ehemann Syrien verlassen müssen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die 2013 geschlossene Ehe sei schließlich 2016 in der Provinz römisch 40 gerichtlich bewilligt worden. Die entsprechenden Urkunden seien in Damaskus beglaubigt worden. Am 17.08.2016 habe die Antragstellerin den gegenständlichen Einreiseantrag gestellt. Das Bundesamt führe in seiner Stellungnahme an, dass laut Überprüfungsergebnis der ÖB Damaskus die eingereichten Dokumente bedenklich seien, es sich bei der Heiratsurkunde um eine Fälschung handle und auch die anderen Dokumente Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Es sei aber verabsäumt worden, der Aufforderung zur Stellungnahme diesen Bericht beizulegen oder dessen Ergebnisse zu konkretisieren. Das stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Doch selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, wäre dies für sich kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, sondern wären sonstige Beweismittel zu prüfen, etwa eine Einvernahme der Bezugsperson. So sei unter anderem zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits im Asylverfahren der Bezugsperson namentlich als Ehefrau genannt worden sei. 1.
  7. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.06.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, eine positive Mitteilung von Seiten der Behörde sei nicht möglich. 1.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2017 verweigerte die ÖB Damaskus - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem, dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Näheres ergebe sich aus der bereits ausgehändigten Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 28.04.2017.1.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2017 verweigerte die ÖB Damaskus - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG idgF in Verbindung mit §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem, dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Näheres ergebe sich aus der bereits ausgehändigten Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 28.04.
  10. Der Bescheid wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 28.06.2017 zugestellt. 1.
  11. Gegen den Bescheid richtet sich die am 25.07.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragstellerin im Wesentlichen geltend machte, ihre Ehe sei im September 2013 in XXXX geschlossen worden. 2014 habe der Ehemann Syrien verlassen müssen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Ehemann habe bereits in seinen Einvernahmen angegeben, verheiratet zu sein und die Daten der Beschwerdeführerin genannt. Die 2013 geschlossene Ehe sei schließlich 2016 in der Provinz XXXX gerichtlich bewilligt worden. Die entsprechenden Urkunden seien in Damaskus beglaubigt worden. Zu der beabsichtigten Abweisung habe die Beschwerdeführerin umfassend Stellung genommen und beantragt, ihr die Einreise zu gewähren oder in eventu das Überprüfungsergebnis hinsichtlich der behaupteten Verfälschungen auszuhändigen und ihr die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, sowie Einvernahmen ihrer Person, sowie des Ehemannes hinsichtlich der Familieneigenschaft durchzuführen. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid erneut das Recht auf Parteiengehör verletzt, indem sie das Überprüfungsergebnis zur angeblichen Fälschung der Dokumente weder ausgehändigt noch der Beschwerdeführerin ermöglicht habe, dazu Stellung zu nehmen. Selbst wenn die Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, könne dies für sich noch nicht der ausschlaggebende Grund sein, den Antrag auf Einreise abzuweisen. Für das Einreiseverfahren seien nach Willen des Gesetzgebers die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG, vom 22.09.2013 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung anwendbar. Es handle sich somit um eine klare Anwendbarkeit des Unionsrechts. Die Behörde habe im gegenständlichen Verfahren den dort genannten Anforderungen nicht entsprochen und den Bescheid somit zusätzlich mit Rechtswidrigkeit belastet. Es sei unrichtig, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des § 35 Absatz 5 Asylgesetz sei. Ebenso unterstelle das Bundesamt der Bestimmung des § 35 Absatz 5 Asylgesetz einen falschen Inhalt, wenn es anführe, dass die Bezugsperson (der Ehemann) zum Entscheidungszeitpunkt noch minderjährig sein müsse, um als Familienangehöriger zu gelten.1.
  12. Gegen den Bescheid richtet sich die am 25.07.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragstellerin im Wesentlichen geltend machte, ihre Ehe sei im September 2013 in römisch 40 geschlossen worden. 2014 habe der Ehemann Syrien verlassen müssen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Ehemann habe bereits in seinen Einvernahmen angegeben, verheiratet zu sein und die Daten der Beschwerdeführerin genannt. Die 2013 geschlossene Ehe sei schließlich 2016 in der Provinz römisch 40 gerichtlich bewilligt worden. Die entsprechenden Urkunden seien in Damaskus beglaubigt worden. Zu der beabsichtigten Abweisung habe die Beschwerdeführerin umfassend Stellung genommen und beantragt, ihr die Einreise zu gewähren oder in eventu das Überprüfungsergebnis hinsichtlich der behaupteten Verfälschungen auszuhändigen und ihr die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, sowie Einvernahmen ihrer Person, sowie des Ehemannes hinsichtlich der Familieneigenschaft durchzuführen. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid erneut das Recht auf Parteiengehör verletzt, indem sie das Überprüfungsergebnis zur angeblichen Fälschung der Dokumente weder ausgehändigt noch der Beschwerdeführerin ermöglicht habe, dazu Stellung zu nehmen. Selbst wenn die Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, könne dies für sich noch nicht der ausschlaggebende Grund sein, den Antrag auf Einreise abzuweisen. Für das Einreiseverfahren seien nach Willen des Gesetzgebers die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG, vom 22.09.2013 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung anwendbar. Es handle sich somit um eine klare Anwendbarkeit des Unionsrechts. Die Behörde habe im gegenständlichen Verfahren den dort genannten Anforderungen nicht entsprochen und den Bescheid somit zusätzlich mit Rechtswidrigkeit belastet. Es sei unrichtig, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des Paragraph 35, Absatz 5 Asylgesetz sei. Ebenso unterstelle das Bundesamt der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5 Asylgesetz einen falschen Inhalt, wenn es anführe, dass die Bezugsperson (der Ehemann) zum Entscheidungszeitpunkt noch minderjährig sein müsse, um als Familienangehöriger zu gelten. 1.
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab.1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt worden und erst in der Folge mit Bescheid abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Unabhängig von der Bindungwirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinn von § 35 Asylgesetz 2005 nicht vorliege, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Das Prüfungsergebnis des Dokumentenberaters der belangten Behörde habe ergeben, dass einige der vorgelegten Dokumente bedenklich seien und es sich bei der Heiratsurkunde jedenfalls um eine Fälschung handle. Überdies würden auch die anderen Dokumente Fälschungsmerkmale aufweisen.Unabhängig von der Bindungwirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinn von Paragraph 35, Asylgesetz 2005 nicht vorliege, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Das Prüfungsergebnis des Dokumentenberaters der belangten Behörde habe ergeben, dass einige der vorgelegten Dokumente bedenklich seien und es sich bei der Heiratsurkunde jedenfalls um eine Fälschung handle. Überdies würden auch die anderen Dokumente Fälschungsmerkmale aufweisen. Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde, sei dies nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde werde nämlich verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt zu werden brauche. 1.10. Am 09.01.2018 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht.1.10. Am 09.01.2018 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.01.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei stellte am 17.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.Die beschwerdeführende Partei stellte am 17.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
  3. Als Bezugsperson wurde XXXX, geb.XXXX, StA: Syrien genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb.XXXX, StA: Syrien genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Diesem Antrag waren Kopien zahlreicher Urkunden angeschlossen, darunter ein Auszug aus dem Familienstandesregister, datiert mit XXXX, in welchem die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson jeweils mit dem Familienstand verheiratet aufscheinen; eine Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht in XXXX, datiert mit XXXX, wonach am XXXX die Beschwerdeführerin und die von ihr angegebene Bezugsperson XXXX vor dem Gericht erschienen seien und einstimmig angegeben hätten, am XXXX ihre Ehe geschlossen zu haben sowie eine Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt in XXXX, wonach die Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am dortigen Standesamt am XXXX ins Register der Eheschließungen eingetragen worden sei, das Datum des Ehevertrages ist mit XXXX angegeben.Diesem Antrag waren Kopien zahlreicher Urkunden angeschlossen, darunter ein Auszug aus dem Familienstandesregister, datiert mit römisch 40 , in welchem die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson jeweils mit dem Familienstand verheiratet aufscheinen; eine Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht in römisch 40 , datiert mit römisch 40 , wonach am römisch 40 die Beschwerdeführerin und die von ihr angegebene Bezugsperson römisch 40 vor dem Gericht erschienen seien und einstimmig angegeben hätten, am römisch 40 ihre Ehe geschlossen zu haben sowie eine Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt in römisch 40 , wonach die Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am dortigen Standesamt am römisch 40 ins Register der Eheschließungen eingetragen worden sei, das Datum des Ehevertrages ist mit römisch 40 angegeben. Dem angegebenen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde nach seiner Asylantragstellung vom 17.09.2015 mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX gab in seinem Asylverfahren in der Erstbefragung an, er sei traditionell und standesamtlich verheiratet mit XXXX, geb. XXXX. In der niederschriftlichen Einvernahme korrigierte er den Namen der Ehefrau ohne Angabe von Gründen auf XXXX, geb. XXXX.Dem angegebenen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde nach seiner Asylantragstellung vom 17.09.2015 mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 gab in seinem Asylverfahren in der Erstbefragung an, er sei traditionell und standesamtlich verheiratet mit römisch 40 , geb. römisch 40 . In der niederschriftlichen Einvernahme korrigierte er den Namen der Ehefrau ohne Angabe von Gründen auf römisch 40 , geb. römisch 40 . Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Eheschließung sei unglaubwürdig, es seien gefälschte Urkunden vorgelegt worden. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der Antragstellerin aufrechterhalten.
  4. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.

(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn -
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),-
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), -
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und-
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und -
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.-3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [....]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. [....] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [....] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom

  1. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: Form der Eheschließung: § 16.

(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

§ 9Abs.

1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich.

§ 12

IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

§ 16Abs.

2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich.

Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Art. 1syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (s

PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Art. 8Abs. 1 s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem SchariaGelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).

Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Artikel 8, Absatz eins, s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem SchariaGelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Antrag bei der ÖB Damaskus an, ihren Ehemann am XXXX in Damaskus traditionell geheiratet und anschließend 3 Monate mit diesem gemeinsam gelebt zu haben. Die Ehe sei nach seiner Flucht staatlich eingetragen worden.Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Antrag bei der ÖB Damaskus an, ihren Ehemann am römisch 40 in Damaskus traditionell geheiratet und anschließend 3 Monate mit diesem gemeinsam gelebt zu haben. Die Ehe sei nach seiner Flucht staatlich eingetragen worden. Die Antragstellerin legte zum Nachweis ihrer Angaben nachstehende Dokumente vor: einen Reisepass, einen Auszug aus dem Zivilregister, eine Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem Familienregister für Arabisch-Syrische Staatsbürger, eine Urkunde über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht zu XXXX, sowie eine Heiratsurkunde.einen Reisepass, einen Auszug aus dem Zivilregister, eine Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem Familienregister für Arabisch-Syrische Staatsbürger, eine Urkunde über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht zu römisch 40 , sowie eine Heiratsurkunde. Diese Dokumente wurden vom Dokumentenberater der Österreichischen Botschaft in Beirut (Bundesministerium für Inneres) einer Prüfung unterzogen und wurden von den vorgelegten Dokumenten lediglich der Reisepass, ein Auszug aus dem Familienbuch und ein Auszug aus dem Personenstandsregister für in Ordnung befunden. Die anderen vorgelegten Urkunden wurden als Fälschungen qualifiziert. Für das erkennende Gericht ergeben sich keine Zweifel an dem Ergebnis der Untersuchung der Dokumente. Die Botschaften in Beirut und Damaskus haben ständig mit ähnlicher Problematik und gleichartigen Dokumenten zu tun. Die Dokumentenberater sind entsprechend ausgebildet und wurde als Ergebnis der Dokumentenprüfung empfohlen, auf Grund der vorgelegten Dokumente kein Visum zu erteilen. Der Antragstellerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und wurde sie von den Zweifeln am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses sowie auf die Tatsache, dass sie teilweise gefälschte Dokumente vorgelegt hat, ausdrücklich hingewiesen. In die Stellungnahme vom 28.04.2017 hat sich zwar ein Fehler eingeschlichen, wenn darin auf die Volljährigkeit der Bezugsperson verwiesen wird. Die Frage der Volljährigkeit ist bei dem Familienzuzug von Ehegatten nicht ausschlaggebend und in casu nicht zu thematisieren. Dennoch ist die Ablehnung des BFA auf Grund der vorgelegten gefälschten Urkunden zu Recht ausgesprochen worden. Insbesondere die Mitteilung

§ 35

Absatz 4 Asylgesetz 2005 des BFA vom 28.04.2017 ist korrekt und richtig.In die Stellungnahme vom 28.04.2017 hat sich zwar ein Fehler eingeschlichen, wenn darin auf die Volljährigkeit der Bezugsperson verwiesen wird. Die Frage der Volljährigkeit ist bei dem Familienzuzug von Ehegatten nicht ausschlaggebend und in casu nicht zu thematisieren. Dennoch ist die Ablehnung des BFA auf Grund der vorgelegten gefälschten Urkunden zu Recht ausgesprochen worden. Insbesondere die Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4 Asylgesetz 2005 des BFA vom 28.04.2017 ist korrekt und richtig. Es ist der BF nicht gelungen, in der Stellungnahme vom 29.05.2017 die aufgezeigten Zweifel auszuräumen. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend dargelegt, wurde auf die gefälschten Dokumente weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde inhaltlich näher eingegangen. Da kein ausführliches Sachverständigen-Gutachten eingeholt wurde und es sich um ein Visa-Verfahren handelt, kann das Gericht ebenso wenig wie die erkennende Behörde eine Verletzung des Parteiengehörs erkennen. Dokumentenberater sind speziell ausgebildete Mitglieder der österreichischen Polizei, die als Spezial-Attaches bei den jeweiligen österreichischen Botschaften akkreditiert sind. Wie in solchen Fällen üblich wurde auch hier in einer Checkliste für Dokumente angekreuzt, welche Dokumente vorgelegt und für in Ordnung oder nicht in Ordnung befunden wurden. Bei der Beanstandung wurde "Fälschung" angemerkt sowie "Schutzmusterdruck /Laserdruck". Angeschlossen wurde ein Bericht über gefälschte syrische Urkunden des Bundesministeriums für Inneres vom 13.05.2016 samt Musterbeispielen. Die Beschwerdeführerin wurde auf die Fälschung der Urkunden hingewiesen und wurde ihr Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Da eine Parteieneinvernahme oder eine Einvernahme der Bezugsperson nicht geeignet ist, die Echtheit und Richtigkeit von Urkunden, die von Behörden ausgestellt wurden, zu beweisen, wurde davon zutreffend kein Gebrauch gemacht. Die Fragwürdigkeit der behaupteten Ehe ergibt sich auch unabhängig von der Bewertung der Dokumente durch den Dokumentenberater bereits aus dem widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Eheschließung im Verfahren und aus dem Inhalt der vorgelegten Urkunden. Diese gab bei ihrer Antragstellung am 17.08.2016 an, am XXXX geheiratet zu haben, drei Monate mit ihrem Ehegatten zusammen gelebt zu haben und sie habe die Ehe nach seiner Abreise eintragen lassen ("authorised for wedding after he left"). Dazu legte sie eine Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht in XXXX (gemeint offenbar XXXX) vor, datiert am XXXX, wonach beide Ehegatten, das heißt die Beschwerdeführerin und die von ihr angegebene Bezugsperson XXXX an diesem Tag, nämlich dem XXXX, vor Gericht erschienen wären und einstimmig angegeben hätten, am XXXX ihre Ehe geschlossen zu haben. Nach der ebenfalls vorgelegten Heiratsurkunde wäre die Eheschließung des Ehepaars am XXXX im Standesamt in XXXX eingetragen worden, das Datum des Ehevertrages wird mit XXXX angegeben.Die Fragwürdigkeit der behaupteten Ehe ergibt sich auch unabhängig von der Bewertung der Dokumente durch den Dokumentenberater bereits aus dem widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Eheschließung im Verfahren und aus dem Inhalt der vorgelegten Urkunden. Diese gab bei ihrer Antragstellung am 17.08.2016 an, am römisch 40 geheiratet zu haben, drei Monate mit ihrem Ehegatten zusammen gelebt zu haben und sie habe die Ehe nach seiner Abreise eintragen lassen ("authorised for wedding after he left"). Dazu legte sie eine Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht in römisch 40 (gemeint offenbar römisch 40 ) vor, datiert am römisch 40 , wonach beide Ehegatten, das heißt die Beschwerdeführerin und die von ihr angegebene Bezugsperson römisch 40 an diesem Tag, nämlich dem römisch 40 , vor Gericht erschienen wären und einstimmig angegeben hätten, am römisch 40 ihre Ehe geschlossen zu haben. Nach der ebenfalls vorgelegten Heiratsurkunde wäre die Eheschließung des Ehepaars am römisch 40 im Standesamt in römisch 40 eingetragen worden, das Datum des Ehevertrages wird mit römisch 40 angegeben. In der Stellungnahme und in ihrer Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin an, die Ehe sei im September 2013 in XXXX geschlossen worden, der Ehemann habe 2014 Syrien verlassen müssen und sei die 2013 geschlossene Ehe schließlich 2016 in der Provinz XXXX gerichtlich bewilligt worden.In der Stellungnahme und in ihrer Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin an, die Ehe sei im September 2013 in römisch 40 geschlossen worden, der Ehemann habe 2014 Syrien verlassen müssen und sei die 2013 geschlossene Ehe schließlich 2016 in der Provinz römisch 40 gerichtlich bewilligt worden. Die Beschwerdeführerin selbst geht somit nicht mehr davon aus, am XXXX geheiratet zu haben, sondern gibt plötzlich als Datum der Eheschließung September 2013 an.Die Beschwerdeführerin selbst geht somit nicht mehr davon aus, am römisch 40 geheiratet zu haben, sondern gibt plötzlich als Datum der Eheschließung September 2013 an. Die von ihr angegebene Bezugsperson stellte am 17.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, XXXX konnte daher zu dem Datum, das in der Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht mit XXXX angegeben ist, gar nicht dort persönlich erscheinen. Daraus folgt, dass die in dieser Urkunde bestätigten Angaben jedenfalls unrichtig sind.Die von ihr angegebene Bezugsperson stellte am 17.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, römisch 40 konnte daher zu dem Datum, das in der Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht mit römisch 40 angegeben ist, gar nicht dort persönlich erscheinen. Daraus folgt, dass die in dieser Urkunde bestätigten Angaben jedenfalls unrichtig sind. Auch gab der angebliche Ehemann zunächst einen gänzlich anderen Namen (XXXX, geb. XXXX) und ein anderes Geburtsjahr für seine Ehefrau an und änderte diesen bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt auf XXXX, geb. XXXX. Auch hier stimmen weder Vornamen noch Geburtsjahr mit den Daten der Beschwerdeführerin überein.Auch gab der angebliche Ehemann zunächst einen gänzlich anderen Namen (römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ein anderes Geburtsjahr für seine Ehefrau an und änderte diesen bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt auf römisch 40 , geb. römisch 40 . Auch hier stimmen weder Vornamen noch Geburtsjahr mit den Daten der Beschwerdeführerin überein. Der Ansicht der Vertretungsbehörde, dass aufgrund der wiedersprechenden Angaben der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Urkunden, deren Echtheit und Richtigkeit jedenfalls zu bezweifeln ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine in Österreich gültige Ehe mit der Bezugsperson vorliegt, kann somit nicht entgegengetreten werden. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die behauptete Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden hat. Der Hinweis in der Beschwerde auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003, Artikel 11, kann im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis führen. Der zitierte Absatz 2 des Artikel 11 besagt: " "Kann ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen, so prüft der Mitgliedstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen; diese Nachweise werden nach dem nationalen Recht bewertet. Die Ablehnung eines Antrags darf nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden." Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht darum, dass die Beschwerdeführerin behauptet, sie könne ihre familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen, sondern hat sie gegenteilig dazu behauptet, amtliche Unterlagen vorgelegt zu haben. Diese Unterlagen wurden aber bei einer Prüfung nach dem nationalen österreichischen Recht als Fälschungen bewertet. Die zitierte Bestimmung kann wohl nicht dazu führen, dass Antragsteller fehlende Unterlagen durch Vorlage von Fälschungen ersetzen, um auf diese Art und Weise das Recht auf Familienzusammenführung contra legem zu erwirken. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerin einen Schutzstatus ableiten könnte, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerin einen Schutzstatus ableiten könnte, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt mit Beschluss vom 13.12.2017 in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt (Verfahren nach § 35 Asylgesetz, Prüfung einer nach islamischem Recht geschlossene Ehe in Afghanistan) die Revision zurückgewiesen (Ra 2017/19/0417-4).Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt mit Beschluss vom 13.12.2017 in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt (Verfahren nach Paragraph 35, Asylgesetz, Prüfung einer nach islamischem Recht geschlossene Ehe in Afghanistan) die Revision zurückgewiesen (Ra 2017/19/0417-4). Auch der Entscheidung des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0307, lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine islamische Ehe zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson geschlossen und später in das staatliche Familienregister eingetragen worden sein soll. Hier hatte das BVwG ausgesprochen, dass die in Abwesenheit der Bezugsperson in Syrien registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe. Die Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen und ausgeführt, eine feste Beweisregel, die eine konstitutive Übernahme von in ausländischen Urkunden eingetragenen Eheschließungsdaten anordne, kenne weder § 16 IPRG, noch § 35 Asylgesetz.Auch der Entscheidung des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0307, lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine islamische Ehe zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson geschlossen und später in das staatliche Familienregister eingetragen worden sein soll. Hier hatte das BVwG ausgesprochen, dass die in Abwesenheit der Bezugsperson in Syrien registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe. Die Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen und ausgeführt, eine feste Beweisregel, die eine konstitutive Übernahme von in ausländischen Urkunden eingetragenen Eheschließungsdaten anordne, kenne weder Paragraph 16, IPRG, noch Paragraph 35, Asylgesetz. Die Argumentation der Botschaft Damaskus und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach für die behauptete Eheschließung keine tauglichen Beweismittel von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegt worden seien, ist zutreffend. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft des Paares somit zu Recht verneint. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W161.2182954.1.00

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