G 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird
Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 17.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB - Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G.1.1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 17.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB - Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte sie aus, sie möchte zu ihrem Ehemann XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, der in Österreich asylberechtigt sei. Die Antragstellerin führte zur Eheschließung an, die Ehe sei am XXXX geschlossen worden, sie habe drei Monate mit ihrem Ehegatten gelebt, sie habe die Ehe nach seiner Abreise eintragen lassen. Der alte Ehevertrag sei verbrannt, sie habe einen neuen ausgestellt.Begründend führte sie aus, sie möchte zu ihrem Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, der in Österreich asylberechtigt sei. Die Antragstellerin führte zur Eheschließung an, die Ehe sei am römisch 40 geschlossen worden, sie habe drei Monate mit ihrem Ehegatten gelebt, sie habe die Ehe nach seiner Abreise eintragen lassen. Der alte Ehevertrag sei verbrannt, sie habe einen neuen ausgestellt. 1.
GVG ab.1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt worden und erst in der Folge mit Bescheid abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Unabhängig von der Bindungwirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinn von § 35 Asylgesetz 2005 nicht vorliege, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Das Prüfungsergebnis des Dokumentenberaters der belangten Behörde habe ergeben, dass einige der vorgelegten Dokumente bedenklich seien und es sich bei der Heiratsurkunde jedenfalls um eine Fälschung handle. Überdies würden auch die anderen Dokumente Fälschungsmerkmale aufweisen.Unabhängig von der Bindungwirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinn von Paragraph 35, Asylgesetz 2005 nicht vorliege, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Das Prüfungsergebnis des Dokumentenberaters der belangten Behörde habe ergeben, dass einige der vorgelegten Dokumente bedenklich seien und es sich bei der Heiratsurkunde jedenfalls um eine Fälschung handle. Überdies würden auch die anderen Dokumente Fälschungsmerkmale aufweisen. Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde, sei dies nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde werde nämlich verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt zu werden brauche. 1.10. Am 09.01.2018 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag
GVG eingebracht.1.10. Am 09.01.2018 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.-3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich.
IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.
2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich.
Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.
Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem SchariaGelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).
Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem SchariaGelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Antrag bei der ÖB Damaskus an, ihren Ehemann am XXXX in Damaskus traditionell geheiratet und anschließend 3 Monate mit diesem gemeinsam gelebt zu haben. Die Ehe sei nach seiner Flucht staatlich eingetragen worden.Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Antrag bei der ÖB Damaskus an, ihren Ehemann am römisch 40 in Damaskus traditionell geheiratet und anschließend 3 Monate mit diesem gemeinsam gelebt zu haben. Die Ehe sei nach seiner Flucht staatlich eingetragen worden. Die Antragstellerin legte zum Nachweis ihrer Angaben nachstehende Dokumente vor: einen Reisepass, einen Auszug aus dem Zivilregister, eine Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem Familienregister für Arabisch-Syrische Staatsbürger, eine Urkunde über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht zu XXXX, sowie eine Heiratsurkunde.einen Reisepass, einen Auszug aus dem Zivilregister, eine Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem Familienregister für Arabisch-Syrische Staatsbürger, eine Urkunde über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht zu römisch 40 , sowie eine Heiratsurkunde. Diese Dokumente wurden vom Dokumentenberater der Österreichischen Botschaft in Beirut (Bundesministerium für Inneres) einer Prüfung unterzogen und wurden von den vorgelegten Dokumenten lediglich der Reisepass, ein Auszug aus dem Familienbuch und ein Auszug aus dem Personenstandsregister für in Ordnung befunden. Die anderen vorgelegten Urkunden wurden als Fälschungen qualifiziert. Für das erkennende Gericht ergeben sich keine Zweifel an dem Ergebnis der Untersuchung der Dokumente. Die Botschaften in Beirut und Damaskus haben ständig mit ähnlicher Problematik und gleichartigen Dokumenten zu tun. Die Dokumentenberater sind entsprechend ausgebildet und wurde als Ergebnis der Dokumentenprüfung empfohlen, auf Grund der vorgelegten Dokumente kein Visum zu erteilen. Der Antragstellerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und wurde sie von den Zweifeln am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses sowie auf die Tatsache, dass sie teilweise gefälschte Dokumente vorgelegt hat, ausdrücklich hingewiesen. In die Stellungnahme vom 28.04.2017 hat sich zwar ein Fehler eingeschlichen, wenn darin auf die Volljährigkeit der Bezugsperson verwiesen wird. Die Frage der Volljährigkeit ist bei dem Familienzuzug von Ehegatten nicht ausschlaggebend und in casu nicht zu thematisieren. Dennoch ist die Ablehnung des BFA auf Grund der vorgelegten gefälschten Urkunden zu Recht ausgesprochen worden. Insbesondere die Mitteilung
Absatz 4 Asylgesetz 2005 des BFA vom 28.04.2017 ist korrekt und richtig.In die Stellungnahme vom 28.04.2017 hat sich zwar ein Fehler eingeschlichen, wenn darin auf die Volljährigkeit der Bezugsperson verwiesen wird. Die Frage der Volljährigkeit ist bei dem Familienzuzug von Ehegatten nicht ausschlaggebend und in casu nicht zu thematisieren. Dennoch ist die Ablehnung des BFA auf Grund der vorgelegten gefälschten Urkunden zu Recht ausgesprochen worden. Insbesondere die Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4 Asylgesetz 2005 des BFA vom 28.04.2017 ist korrekt und richtig. Es ist der BF nicht gelungen, in der Stellungnahme vom 29.05.2017 die aufgezeigten Zweifel auszuräumen. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend dargelegt, wurde auf die gefälschten Dokumente weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde inhaltlich näher eingegangen. Da kein ausführliches Sachverständigen-Gutachten eingeholt wurde und es sich um ein Visa-Verfahren handelt, kann das Gericht ebenso wenig wie die erkennende Behörde eine Verletzung des Parteiengehörs erkennen. Dokumentenberater sind speziell ausgebildete Mitglieder der österreichischen Polizei, die als Spezial-Attaches bei den jeweiligen österreichischen Botschaften akkreditiert sind. Wie in solchen Fällen üblich wurde auch hier in einer Checkliste für Dokumente angekreuzt, welche Dokumente vorgelegt und für in Ordnung oder nicht in Ordnung befunden wurden. Bei der Beanstandung wurde "Fälschung" angemerkt sowie "Schutzmusterdruck /Laserdruck". Angeschlossen wurde ein Bericht über gefälschte syrische Urkunden des Bundesministeriums für Inneres vom 13.05.2016 samt Musterbeispielen. Die Beschwerdeführerin wurde auf die Fälschung der Urkunden hingewiesen und wurde ihr Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Da eine Parteieneinvernahme oder eine Einvernahme der Bezugsperson nicht geeignet ist, die Echtheit und Richtigkeit von Urkunden, die von Behörden ausgestellt wurden, zu beweisen, wurde davon zutreffend kein Gebrauch gemacht. Die Fragwürdigkeit der behaupteten Ehe ergibt sich auch unabhängig von der Bewertung der Dokumente durch den Dokumentenberater bereits aus dem widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Eheschließung im Verfahren und aus dem Inhalt der vorgelegten Urkunden. Diese gab bei ihrer Antragstellung am 17.08.2016 an, am XXXX geheiratet zu haben, drei Monate mit ihrem Ehegatten zusammen gelebt zu haben und sie habe die Ehe nach seiner Abreise eintragen lassen ("authorised for wedding after he left"). Dazu legte sie eine Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht in XXXX (gemeint offenbar XXXX) vor, datiert am XXXX, wonach beide Ehegatten, das heißt die Beschwerdeführerin und die von ihr angegebene Bezugsperson XXXX an diesem Tag, nämlich dem XXXX, vor Gericht erschienen wären und einstimmig angegeben hätten, am XXXX ihre Ehe geschlossen zu haben. Nach der ebenfalls vorgelegten Heiratsurkunde wäre die Eheschließung des Ehepaars am XXXX im Standesamt in XXXX eingetragen worden, das Datum des Ehevertrages wird mit XXXX angegeben.Die Fragwürdigkeit der behaupteten Ehe ergibt sich auch unabhängig von der Bewertung der Dokumente durch den Dokumentenberater bereits aus dem widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Eheschließung im Verfahren und aus dem Inhalt der vorgelegten Urkunden. Diese gab bei ihrer Antragstellung am 17.08.2016 an, am römisch 40 geheiratet zu haben, drei Monate mit ihrem Ehegatten zusammen gelebt zu haben und sie habe die Ehe nach seiner Abreise eintragen lassen ("authorised for wedding after he left"). Dazu legte sie eine Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht in römisch 40 (gemeint offenbar römisch 40 ) vor, datiert am römisch 40 , wonach beide Ehegatten, das heißt die Beschwerdeführerin und die von ihr angegebene Bezugsperson römisch 40 an diesem Tag, nämlich dem römisch 40 , vor Gericht erschienen wären und einstimmig angegeben hätten, am römisch 40 ihre Ehe geschlossen zu haben. Nach der ebenfalls vorgelegten Heiratsurkunde wäre die Eheschließung des Ehepaars am römisch 40 im Standesamt in römisch 40 eingetragen worden, das Datum des Ehevertrages wird mit römisch 40 angegeben. In der Stellungnahme und in ihrer Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin an, die Ehe sei im September 2013 in XXXX geschlossen worden, der Ehemann habe 2014 Syrien verlassen müssen und sei die 2013 geschlossene Ehe schließlich 2016 in der Provinz XXXX gerichtlich bewilligt worden.In der Stellungnahme und in ihrer Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin an, die Ehe sei im September 2013 in römisch 40 geschlossen worden, der Ehemann habe 2014 Syrien verlassen müssen und sei die 2013 geschlossene Ehe schließlich 2016 in der Provinz römisch 40 gerichtlich bewilligt worden. Die Beschwerdeführerin selbst geht somit nicht mehr davon aus, am XXXX geheiratet zu haben, sondern gibt plötzlich als Datum der Eheschließung September 2013 an.Die Beschwerdeführerin selbst geht somit nicht mehr davon aus, am römisch 40 geheiratet zu haben, sondern gibt plötzlich als Datum der Eheschließung September 2013 an. Die von ihr angegebene Bezugsperson stellte am 17.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, XXXX konnte daher zu dem Datum, das in der Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht mit XXXX angegeben ist, gar nicht dort persönlich erscheinen. Daraus folgt, dass die in dieser Urkunde bestätigten Angaben jedenfalls unrichtig sind.Die von ihr angegebene Bezugsperson stellte am 17.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, römisch 40 konnte daher zu dem Datum, das in der Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht mit römisch 40 angegeben ist, gar nicht dort persönlich erscheinen. Daraus folgt, dass die in dieser Urkunde bestätigten Angaben jedenfalls unrichtig sind. Auch gab der angebliche Ehemann zunächst einen gänzlich anderen Namen (XXXX, geb. XXXX) und ein anderes Geburtsjahr für seine Ehefrau an und änderte diesen bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt auf XXXX, geb. XXXX. Auch hier stimmen weder Vornamen noch Geburtsjahr mit den Daten der Beschwerdeführerin überein.Auch gab der angebliche Ehemann zunächst einen gänzlich anderen Namen (römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ein anderes Geburtsjahr für seine Ehefrau an und änderte diesen bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt auf römisch 40 , geb. römisch 40 . Auch hier stimmen weder Vornamen noch Geburtsjahr mit den Daten der Beschwerdeführerin überein. Der Ansicht der Vertretungsbehörde, dass aufgrund der wiedersprechenden Angaben der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Urkunden, deren Echtheit und Richtigkeit jedenfalls zu bezweifeln ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine in Österreich gültige Ehe mit der Bezugsperson vorliegt, kann somit nicht entgegengetreten werden. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die behauptete Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden hat. Der Hinweis in der Beschwerde auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003, Artikel 11, kann im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis führen. Der zitierte Absatz 2 des Artikel 11 besagt: " "Kann ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen, so prüft der Mitgliedstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen; diese Nachweise werden nach dem nationalen Recht bewertet. Die Ablehnung eines Antrags darf nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden." Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht darum, dass die Beschwerdeführerin behauptet, sie könne ihre familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen, sondern hat sie gegenteilig dazu behauptet, amtliche Unterlagen vorgelegt zu haben. Diese Unterlagen wurden aber bei einer Prüfung nach dem nationalen österreichischen Recht als Fälschungen bewertet. Die zitierte Bestimmung kann wohl nicht dazu führen, dass Antragsteller fehlende Unterlagen durch Vorlage von Fälschungen ersetzen, um auf diese Art und Weise das Recht auf Familienzusammenführung contra legem zu erwirken. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerin einen Schutzstatus ableiten könnte, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerin einen Schutzstatus ableiten könnte, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt mit Beschluss vom 13.12.2017 in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt (Verfahren nach § 35 Asylgesetz, Prüfung einer nach islamischem Recht geschlossene Ehe in Afghanistan) die Revision zurückgewiesen (Ra 2017/19/0417-4).Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt mit Beschluss vom 13.12.2017 in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt (Verfahren nach Paragraph 35, Asylgesetz, Prüfung einer nach islamischem Recht geschlossene Ehe in Afghanistan) die Revision zurückgewiesen (Ra 2017/19/0417-4). Auch der Entscheidung des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0307, lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine islamische Ehe zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson geschlossen und später in das staatliche Familienregister eingetragen worden sein soll. Hier hatte das BVwG ausgesprochen, dass die in Abwesenheit der Bezugsperson in Syrien registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe. Die Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen und ausgeführt, eine feste Beweisregel, die eine konstitutive Übernahme von in ausländischen Urkunden eingetragenen Eheschließungsdaten anordne, kenne weder § 16 IPRG, noch § 35 Asylgesetz.Auch der Entscheidung des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0307, lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine islamische Ehe zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson geschlossen und später in das staatliche Familienregister eingetragen worden sein soll. Hier hatte das BVwG ausgesprochen, dass die in Abwesenheit der Bezugsperson in Syrien registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe. Die Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen und ausgeführt, eine feste Beweisregel, die eine konstitutive Übernahme von in ausländischen Urkunden eingetragenen Eheschließungsdaten anordne, kenne weder Paragraph 16, IPRG, noch Paragraph 35, Asylgesetz. Die Argumentation der Botschaft Damaskus und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach für die behauptete Eheschließung keine tauglichen Beweismittel von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegt worden seien, ist zutreffend. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft des Paares somit zu Recht verneint. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W161.2182954.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.