Obsah (6)
§ 76§ 35Art 133§ 57§ 22a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlW197 2185217-1 SpruchW197 2185217-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar Samsinger
§ 76Abs.
2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 76Abs.
2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der russischen Föderation und reiste unbekannten Datums ins Bundesgebiet ein. 1.
- Der BF wurde am 27.07.2013 bei einem Ladendiebstahl betreten und festgenommen. Am 29.07.2013 wurde er aus der Haft entlassen mit der Verpflichtung zur sofortigen Ausreise. Der BF war in Besitz eines tschechischen Aufenthaltstitels, gültig bis 22.03.
- Der BF kam dieser Aufforderung offenbar nicht nach. 1.3 Am 02.10.2014 erfolgte eine neuerliche Festnahme und der BF wurde wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, davon 6 Monate unbedingt. Der BF hatte versucht, sich seiner Verhaftung zu entziehen, ihm mussten Handfesseln angelegt werden. Während der Amtshandlung verletzte er die einschreitenden Beamten. 1.
- Nach der Haftentlassung war der BF in einem Obdachlosenheim in Wien gemeldet. Er wurde in der Folge bereits nach 2 Monaten neuerlich straffällig und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.05.2015 wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 1.
- Der BF war in der Zeit seines Aufenthalts in Österreich jedenfalls seit Juli 2013 nur 2 Monate in einem Obdachlosenheim und ansonsten ausschließlich in den Justizanstalten melderechtlich registriert. Der BF besitzt im Bundegebiet keine gesicherte Unterkunft. 1.
- Der Inlandspass des BF der Russischen Föderation ist bereits am 20.02.2013, ein tschechischer Aufenthaltstitel mit 22.03.2017 abgelaufen. Der BF hält sich somit illegal im Bundesgebiert auf. 1.
- Mit Bescheid der Behörde vom 01.06.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde ausgesprochen, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, verbunden mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid ist am 01.06.2017 in Rechtskraft erwachsen und dursetzbar. Dem BF wurde dazu Parteiengehör eingeräumt, wobei der BF sich im Wesentlichen darauf beschränkte vorzubringen, nicht nach Russland zurückkehren zu wollen. 1.
- Die Behörde leitete am 16.11.2017 während der Haft des BF ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ ein. 1.
- Der BF hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und konnte solches auch nicht festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet familiär, wirtschaftlich und sozial integriert ist und seinen Unterhalt auf legale Art sicherstellen kann. 1.
- Der BF sollte mit 02.02.2018 aus der Strafhaft entlassen werden. Die Behörde hat daher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.01.2018 über ihn gem. § 76 Abs. 2 Z.1 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, fehlender Integration im Bundesgebiet, Untertauchens und der Unmöglichkeit, seinen Unterhalt auf legale Art zu bestreiten. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergäbe sich das der BF nicht gewillt sei, sich an die Rechtsvorschriften zu halten und erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Die Schubhaft sei auch verhältnismäßig, da mit einem gelinderen Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könne. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt.1.
- Der BF sollte mit 02.02.2018 aus der Strafhaft entlassen werden. Die Behörde hat daher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.01.2018 über ihn gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, fehlender Integration im Bundesgebiet, Untertauchens und der Unmöglichkeit, seinen Unterhalt auf legale Art zu bestreiten. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergäbe sich das der BF nicht gewillt sei, sich an die Rechtsvorschriften zu halten und erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Die Schubhaft sei auch verhältnismäßig, da mit einem gelinderen Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könne. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt. 1.
- Gegen die Anordnung der und Anhaltung in Schubhaft auf Grund des angefochtenen Mandatsbescheides erhob der Rechtsvertreter Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich des BF keine Fluchtgefahr bestehe und die Behörde sich nicht Rechtzeitig in der Haft des BF um ein Heimreisezertifikat bemüht habe. Die Haft sei zudem unverhältnismäßig und die Behörde hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen finden können. Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weiter Anhaltung des BF nicht vorliegen, weiters eine mündliche Verhandlung, Kosten- und Aufwandersatz. 1.
- Die Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift im Sinne des Akteninhaltes und beantragte kostenpflichtig die Abweisung der Beschwerde. Die Behörde verwies auf den vorhandenen Reisepass des BF und dass das Verfahren zur Erlangung eines HRZ bereits 2017 eingeleitet wurde. 1.
- Der BF hatte sich bereits am 21.12.2017 bereit erklärte freiwillig nach mit Unterstützung des VMÖ nach Russland zurückzukehren. Der VMÖ hat in der Schubhaft Kontakt mit dem BF aufgenommen und einen Vorführtermin bei der russischen Botschaft für den 14.02.2018 organisiert. Der BF erklärte jedoch am 07.01.2018, dass er auf keinen Fall der Botschaft vorgeführt werden, worauf der VMÖ das Verfahren zur freiwilligen Rückkehr des BF abbrach. Angesichts der nunmehr widerrufenen freiwilligen Rückkehrbereitschaft hat die Behörde das Verfahren des VMÖ abgewartet. 1.
- Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 1.
- Festgestellt wird, dass aus dem bisherigen Verhalten des BF erhebliche Fluchtgefahr abzuleiten ist. Der BF hat sich Sicherheitskräften gewaltsam widersetzt, ist untergetaucht und hat seine freiwillige Ausreisebereitschaft nur vorgetäuscht. Der BF ist nicht integriert, besitzt im Bundesgebiert keine gesicherte Unterkunft und nicht die Möglichkeit, seinen Unterhalt auf legale Art zu sichern. Der BF hat bereits mehrere Straftaten begangen unter anderem auch wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewaltjahrelang. Über den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF ist haftfähig. 1.
- Die Behörde hat rechtzeitig und zielführend die Erlangung eines HRZ betrieben. Nicht festgestellt werden kann, dass es der Behörde nicht möglich sein wird, den BF in vertretbarer Zeit in die russische Föderation abzuschieben, zumal ein Reisepass existiert.
- Beweiswürdigung 2.
- Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. 2.
- Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Er ist nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten, wirkte am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung nicht mit und ist in der Vergangenheit trotz der Aufforderung das Bundesgebiet zu verlassen, untergetaucht. 2.
- Angesichts des Verhaltens des BF ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hinsichtlich des BF das Auslangen nicht gefunden werden kann. Es ist vielmehr im Hinblick auf eine erhebliche Fluchtgefahr als ultima ratio rechtens über den BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt worden. 2.
- Die Behörde hat zeitgerecht und zweckmäßig das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF betrieben, allfällige Verzögerungen sind im Verhalten des BF begründet.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A. I. - Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.1.
§ 76Abs.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 3.1.2.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 3.1.3.
§ 76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3.
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 3.1.
- Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu. 3.1.
- Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass die BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Dies zeigt auch die offenbar mutwillige Asylantragstellung in der Schubhaft, die offenbar nur dazu dient, das Verfahren zu seiner Abschiebung zu verzögern. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist nach der Judikatur des VwGH zur Rückkehrrichtlinie zulässig, die Behörde hat im Sinne des § 76 Abs. 6 rechtskonform gehandelt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet daher zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die BF haben keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren der BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann. Es sind schließlich keine Umstände hervorgekommen, wonach die Abschiebung in die Russische Föderation rechtlich oder faktisch unzulässig wäre.3.1.
- Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass die BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Dies zeigt auch die offenbar mutwillige Asylantragstellung in der Schubhaft, die offenbar nur dazu dient, das Verfahren zu seiner Abschiebung zu verzögern. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist nach der Judikatur des VwGH zur Rückkehrrichtlinie zulässig, die Behörde hat im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, rechtskonform gehandelt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet daher zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die BF haben keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren der BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann. Es sind schließlich keine Umstände hervorgekommen, wonach die Abschiebung in die Russische Föderation rechtlich oder faktisch unzulässig wäre. 3.
- Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch drei. - Kostenbegehren Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Behörde hat Kostenersatz begehrt. 3.
- Zu Spruchpunkt A. IV. - Eingabegebühr3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Eingabegebühr Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höhe nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
- Zu Spruchpunkt B - Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W197.2185217.1.00