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{'item': 'W208 2182386-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 26§ 26a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlW208 2182386-1 SpruchW208 2182386-1/5E Schriftliche Ausfertigung des am 01.02.2018 verkündeten erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! D

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit.Der Beschwerde wird Berechtigung zuerkannt und römisch 40 , geb. römisch 40 .1998,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde am 07.10.2016 festgestellt. Mit Einberufungsbefehl (zugestellt am 08.09.2017) wurde der BF zur Leistung des Wehrdienstes mit 05.02.2018 einberufen.
  2. Mit Antrag vom 20.09.2017 ersuchte der BF beim Militärkommando (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde) um Befreiung vom Grundwehrdienst.
  3. Das MilKdo leitete ein Ermittlungsverfahren ein, holte dazu Information von der Heimatgemeinde des BF sowie von der Landwirtschaftskammer Oberösterreich ein und forderte den BF am 13.11.2017 auf binnen 2 Wochen zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen. Der BF brachte dazu am 15.11.2017 eine Stellungnahme ein und wurde noch am selben Tag vom MilKdo ersucht binnen vier Wochen diverse Angaben zu einem neben der Landwirtschaft betriebenen Gewerbebetrieb seines Vaters zu machen. Diesem Ersuchen kam der BF mit Schreiben vom 21.11.2017 nach.
  4. Mit Bescheid vom 22.12.2017 wies die belangte Behörde ohne Einräumung eines weiteren Parteiengehörs zu den endgültigen Ermittlungsergebnissen, den Antrag des BF gem. § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab.
  5. Mit Bescheid vom 22.12.2017 wies die belangte Behörde ohne Einräumung eines weiteren Parteiengehörs zu den endgültigen Ermittlungsergebnissen, den Antrag des BF gem. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab.
  6. Mit Schriftsatz vom 04.01.2018 brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde (Postaufgabedatum vom selben Tag) gegen den am 27.12.2017 zugestellten Bescheid ein und beantragte ua. die Aufhebung des Bescheides, die Stattgabe des Antrags auf Befreiung vom Wehrdienst und den Aufschub der Einberufung bis zur Entscheidung.
  7. Mit Schriftsatz vom 09.01.2018 (eingelangt beim BVwG am 10.01.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den elektronischen Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
  8. Das BVwG beraumte aufgrund des Zeitdruckes für den 01.02.2018 eine mündliche Verhandlung an. In der Verhandlung, in der der Vater und der Bruder des BF als Zeugen gehört wurden und eine Vertreter der belangten Behörde anwesend war, wurde die vorliegende Entscheidung mündlich verkündet.
  9. Mit Schriftsatz vom 05.02.2018 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 01.02.
  10. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der Einberufungsbefehl für den Einberufungstermin 05.02.2018 (am 08.09.2017 zugestellt) wurde vom taugliche Wehrpflichtigen (Tauglichkeit am 07.10.2016 festgestellt) nicht bekämpft und ist rechtskräftig. Der BF hat aber am 20.09.2017 einen Aufschub- bzw Befreiungsantrag gestellt. 1.
  13. Die belangte Behörde hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt der unstrittig ist und der daher auch vom BVwG der Entscheidung zugrunde gelegt wird: "Ihr Vater ist seit 1996 Eigentümer und Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Grundfläche umfasst 26,92 ha, davon 2,61 ha Ackerfläche, 21,61 ha Wiesen und 2,70 ha Wald. Weiters sind 14 ha Wiesen zugepachtet. Der Betrieb befindet sich im benachteiligten Gebiet mit null Erschwernispunkten. An maschineller Einrichtung sind vorhanden: bei der Außenmechanisierung: Standardgrünlandbewirtschaftungsgeräte, ein Heukran und eine Heubelüftung. Bei der Innenmechanisierung: Entmistung: Spaltenboden mit automatischem Schieber bei den Milchkühen, beim Jungvieh: teilweise Tretmistsystem, wo mit dem Traktor mit Frontlader zu entmisten ist, teilweise automatische Schrapperentmistung, Melkanlage: 2x3er Fischgrätenmelkstand. Der Viehbestand beträgt 44 Rinder, davon 27 Milchkühe und 17 Stück Jungvieh. Die Milchkontingentierung wurde per 01.04.2015 nicht mehr verlängert und gilt seither in Österreich und der EU nicht mehr. Am Betrieb wird Milch mit einer Jahresmenge von ca. 130.000 kg produziert. An Arbeitskräften sind im Betrieb nach der Scheidung Ihrer Eltern vor ca. 1 Jahr neben Ihnen als hauptberuflich beschäftigter Angehöriger, noch Ihr Vater Josef XXXX als Eigentümer und Bewirtschafter, vorhanden. Als Aushilfskraft für Notfälle steht dem Betrieb lediglich Ihr Bruder Florian XXXX (Schüler im Internat in der HTL in XXXX ) am Wochenende und in den Ferien für Stallarbeiten zur Verfügung. In der Umgebung wird der Maschinenring XXXX geführt. Die Kostensätze für eine Arbeitskraft für Außenwirtschaft beträgt 13-14 €/Stunde, für eine Arbeitskraft für Stallarbeiten 17 €/Stunde, wobei die An- und Abfahrtszeit auch zur Arbeitszeit gerechnet wird.An Arbeitskräften sind im Betrieb nach der Scheidung Ihrer Eltern vor ca. 1 Jahr neben Ihnen als hauptberuflich beschäftigter Angehöriger, noch Ihr Vater Josef römisch 40 als Eigentümer und Bewirtschafter, vorhanden. Als Aushilfskraft für Notfälle steht dem Betrieb lediglich Ihr Bruder Florian römisch 40 (Schüler im Internat in der HTL in römisch 40 ) am Wochenende und in den Ferien für Stallarbeiten zur Verfügung. In der Umgebung wird der Maschinenring römisch 40 geführt. Die Kostensätze für eine Arbeitskraft für Außenwirtschaft beträgt 13-14 €/Stunde, für eine Arbeitskraft für Stallarbeiten 17 €/Stunde, wobei die An- und Abfahrtszeit auch zur Arbeitszeit gerechnet wird. Die mittelfristige Kapitaldienstgrenze beträgt ca. 1.011,- €/Jahr, was bei einem Arbeitskräftebesatz von 2,10 betrieblichen Arbeitskräften entspricht. Unverschiebbare Arbeiten und Tätigkeiten im Betrieb sind Stallarbeiten (Melken, Entmisten usw.), Feldarbeiten und Erntearbeiten (Anbau, Drusch, Heuernte,...), Maschinenreparaturen und Weideaustrieb (Biovorschrift) sowie Haushaltsarbeiten. Bedingt verschiebbar sind Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, Waldarbeiten und Maschinenpflege." Die weiteren Feststellung der belangten Behörde haben sich im Beschwerdeverfahren als teilweise unrichtig bzw. nicht mehr aktuell herausgestellt (vgl. die hervorgehobenen Textstellen; Anonymisierung durch BVwG):Die weiteren Feststellung der belangten Behörde haben sich im Beschwerdeverfahren als teilweise unrichtig bzw. nicht mehr aktuell herausgestellt vergleiche die hervorgehobenen Textstellen; Anonymisierung durch BVwG): "Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Vater Josef [...], Ihren Brüdern Florian (geb. XXXX .2000, Schüler HTL [...]) und Thomas (geh. XXXX 1991, dzt. beruflich in Sylt)."Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Vater Josef [...], Ihren Brüdern Florian (geb. römisch 40 .2000, Schüler HTL [...]) und Thomas (geh. römisch 40 1991, dzt. beruflich in Sylt). Bis zu Ihrem
  14. Lebensjahr haben Sie die Landwirtschaftsschule Burgkirchen besucht und arbeiten seither ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb Ihres Vaters." Es wird demgegenüber vom BVwG festgestellt, dass der genannte Sohn Thomas, lediglich der Sohn der am 29.11.2016 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogenen Mutter (Verhandlungsschrift BVwG [VS], Seite 7) ist, die sich am 03.02.2017 vom Vater des BF hat scheiden lassen (VHS, 8). Nach der Scheidung besteht daher kein Angehörigenverhältnis mehr und lebt der "Stiefsohn" auch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, sondern lebt mit seiner Ehefrau und seinem am XXXX 2017 geborenen Sohn seit 06.12.2017 (Meldedatum) in in XXXX . Er arbeitet seit 15.01.2018 als Koch in SALZBURG (Beilagen zur VHS).Es wird demgegenüber vom BVwG festgestellt, dass der genannte Sohn Thomas, lediglich der Sohn der am 29.11.2016 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogenen Mutter (Verhandlungsschrift BVwG [VS], Seite 7) ist, die sich am 03.02.2017 vom Vater des BF hat scheiden lassen (VHS, 8). Nach der Scheidung besteht daher kein Angehörigenverhältnis mehr und lebt der "Stiefsohn" auch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, sondern lebt mit seiner Ehefrau und seinem am römisch 40 2017 geborenen Sohn seit 06.12.2017 (Meldedatum) in in römisch 40 . Er arbeitet seit 15.01.2018 als Koch in SALZBURG (Beilagen zur VHS). 1.
  15. Zum Gewerbebetrieb "Brennholzhandel und Holzverarbeitung" den der Vater des BF neben der Landwirtschaft führt, hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Stellungnahme des BF vom 21.11.2017 im Bescheid unkommentiert wiedergegeben. Diese lautet (Anonymisierung durch BVwG): "Das Unternehmen wird als Einzelunternehmen geführt und lautet auf [...] Josef (Vater). Der Betriebsgegenstand ist "Brennholzhandel und Holzverarbeitung". Eine Gewerbeberechtigung ist vorhanden und läuft auf Josef [...].. Der Geschäftsführer ist ebenfalls Josef [...]. Der Umsatz der Brennholzlieferung ist von € 65.000,00

(2015)auf ca. € 35.000,00
(2017)gesunken. Ab 2018 rechnen wir mit einem Jahresumsatz von € 15.000,00 bis € 20.000,00, da durch die Scheidung der Eltern die Arbeitskraft meiner Mutter fehlt. Der Betrieb wird derzeit von meinem Vater und mir betrieben. Weitere Mitarbeiter sind nicht beschäftigt. Die Verarbeitung und der Verkauf von Brennholz erfolgt an Einzelpersonen und Betriebe. Da der Betrieb nur zwei Personen umfasst und die Aufnahme weiterer Mitarbeiter finanziell nicht tragbar ist, gibt es keine Vertretungsmöglichkeit." Das BVwG legt diese Angaben seiner Entscheidung zugrunde und stellt darüber hinaus fest, dass der Gewerbebetrieb bereits den Eltern des Vaters des BF gehört hat (seit ca. 50 Jahren) und dann der Mutter des BF überschrieben wurde und nach der Scheidung wieder an den Vater des BF ging. Um die Mutter auszahlen zu können, wurden Investitionen zurückgestellt. Kurzeitig (etwa 4 Monate) wurde noch vor der Scheidung ein Mitarbeiter geringfügig beschäftigt, der jedoch zeigte, dass der Betrieb dann unrentabel wurde (VHS, 7) und der nach dem Winter zu einem der großen Industriebetriebe in die Region abgewandert ist. Es gibt in der Region nur wenig Arbeitskräfte wegen dieser Industriebetriebe (PALFINGER, KTM, LUGSTEIN) und vielen Kleinbetrieben. Die Arbeit in der Landwirtschaft, ist dagegen ua. aufgrund der Arbeitszeiten und des erzielbaren Einkommens, nicht attraktiv (VHS, 9). 1.
  1. Der Vater des BF hat sich bemüht vom Maschinenring und vom Arbeitsamt eine Ersatzarbeitskraft zu bekommen. Der Maschinenring hat mit Schreiben vom 22.01.2018 mitgeteilt, dass für die Zeit
  2. Februar bis August 2018 kein Betriebshelfer gestellt werden könne und auch mit der Hilfe von Zivildienern die im Sommer zugeteilt würden, die Nachfrage nicht gedeckt werden könne (Beilage VHS). Das AMS hat mit Schreiben vom 29.01.2018 mitgeteilt, dass alles unternommen werde, um den Personalbedarf abzudecken und eine Stellenausschreibung gemacht werde, verfügbar war nach den Angaben des Zeugen (Vater) niemand. 1.
  3. An wirtschaftlichen Interessen, wird der Erhalt des väterlichen Hofes und dem angeschlossenen Gewerbebetrieb "Brennholzhandel und Holzverarbeitung", der auf mindestens zwei Vollarbeitskräfte (genauer 2,1) angewiesen ist, festgestellt. Der BF ist als Betriebsnachfolger geplant. Die wirtschaftlichen Daten wurden in der Verhandlung insofern ergänzt, dass: • der Holzverarbeitungsbetrieb im Ankauf von Holz und der Zerkleinerung zu Brennholz besteht und aufgrund des Ausfalls der Arbeitskraft der Mutter um zwei Drittel bis drei Viertel (von 500 m³ auf 120-150 m³ Brennholz, [VHS, 7]) zurückgefahren wurde (VHS, 8) und bei einem Ausfall der Arbeitskraft des BF noch weiter reduziert werden müsste, sodass sich ein Betrieb nicht mehr lohnt und die Existenz des Gewerbes bedroht ist; • der landwirtschaftliche Betrieb einen Umsatz von 90.000 Euro erwirtschaftet hat; • beide Betriebe schuldenfrei sind; • der BF für Kost und Unterkunft und rund 300,- Euro sowie ab und zu Sonderzuwendungen Vollzeit am Hof arbeitet; • die Arbeitszeiten des BF und des Vaters je mehr als 60 Stunden pro Woche betragen und jeden Tag mit Stallarbeit beginnen und enden (0500 - 1800 Uhr); • Hilfskräfte am regionalen Arbeitsmarkt, aufgrund großer Industriebetriebe derzeit nicht verfügbar sind; die fallweise Aushilfe durch den Nachbarsohn ist nur für einzelne Tage und die Stallarbeit möglich; • Betriebshelfer des Maschinenringes für den Einberufungszeitraum nicht verfügbar sind. 1.
  4. An familiären Interessen liegen vor, die Hilfsbedürftigkeit des zwar derzeit noch gesunden Vaters, der den Betrieb bei einem Abzug der Arbeitskraft des BF nur mit einer Arbeitsleistung von mehr als 80 Wochenstunden notdürftig erhalten könnte und fürchtet, dass bei einem gesundheitlich Ausfall seiner Person (etwa durch ein Burnout) die Existenz des Betriebes auf dem Spiel steht. Auch die Scheidung nach 22 Ehejahren ist zumindest zu einem Teil auf seinen ununterbrochen Arbeitseinsatz in seinen Betrieben und die damit zusammenhängende Belastung zurückzuführen (VHS, 7). Der BF arbeitet nicht nur in der Landwirtschaft und im Holzgewerbebetrieb, sondern hilft auch im Haushalt mit, in dem er kocht und die achtzigjährige Oma, die auch am Hof lebt, zu häufigen Arztterminen bringt. Aufgrund der Scheidung seiner Mutter am 03.02.2017 steht deren Arbeitskraft endgültig nicht mehr zur Verfügung. Da der Vater die Scheidung nach 22 Ehejahren erst selbst verarbeiten musste und sein Leben als alleinerziehender Vater sowie den Betrieb neu ordnen musste, um den Ausfall seiner bisherigen Ehefrau nicht nur in den Betrieben, sondern auch im Haushalt zu kompensieren, konnte er sich bis zur Einberufung im September des Jahres 2017 nicht um die Kompensation des Ausfalls der Arbeitskraft kümmern. Es steht dem Vater des BF die Arbeitskraft seines Stiefsohnes Thomas nicht zur Verfügung. Es steht dem Vater die Arbeitskraft seines jüngsten Sohn Florian (der noch bis Mitte 2020 die HTL im Internatsbetrieb besucht) aufgrund der langen Unterrichtszeiten und einer Fahrzeit von insgesamt drei Stunden nur an Wochenenden und in den Ferien zur Verfügung, wobei dieser noch 4 Wochen Pflichtpraxis bis zur Matura in den Sommerferien absolvieren muss. Die Einstellung eines externen Mitarbeiters aus dem regionalen Arbeitsmarkt oder vom Maschinenring ist bis dato an mangelndem Arbeitskräfteangebot gescheitert.
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des BF in den Eingaben sowie den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen des BF und der Zeugen (seinem Vater und dem Bruder des BF, Florian) in der Verhandlung vor dem BVwG (vgl. oben die Seitenzahlen zu den Fundstellen in der VHS). Die Aussagen stimmen in den wesentlichen Punkten überein und wurden durch Vorlage entsprechender Urkunden belegt. Insbesondere hervorzuheben ist dabei das Schreiben des Maschinenringes und des AMS, die Geburtskurkunde des Stiefsohnes Thomas, das Schreiben der Landwirtschaftskammer OÖ, sowie des Bürgermeisters der Gemeinde. Die belangte Behörde ist diesen Angaben nicht entgegen getreten und hat bereits bei Vorlage der Akten eingeräumt, dass ihr der Umstand, dass es sich bei Thomas um den Halbbruder mütterlicherseits handelt, unbekannt war.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des BF in den Eingaben sowie den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen des BF und der Zeugen (seinem Vater und dem Bruder des BF, Florian) in der Verhandlung vor dem BVwG vergleiche oben die Seitenzahlen zu den Fundstellen in der VHS). Die Aussagen stimmen in den wesentlichen Punkten überein und wurden durch Vorlage entsprechender Urkunden belegt. Insbesondere hervorzuheben ist dabei das Schreiben des Maschinenringes und des AMS, die Geburtskurkunde des Stiefsohnes Thomas, das Schreiben der Landwirtschaftskammer OÖ, sowie des Bürgermeisters der Gemeinde. Die belangte Behörde ist diesen Angaben nicht entgegen getreten und hat bereits bei Vorlage der Akten eingeräumt, dass ihr der Umstand, dass es sich bei Thomas um den Halbbruder mütterlicherseits handelt, unbekannt war.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zulässigkeit und Verfahren

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das BVwG hat im vorliegenden Fall im Interesse der Raschheit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt selbst im Zuge einer Verhandlung festgestellt und seiner Entscheidung, den Sachverhalt und die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Zu A) 3.
  3. Gesetzliche Grundlagen Die fallbezogen maßgebliche Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG) : § 10.

(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
  1. Lebensjahr vollendet und das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. [...]Paragraph 10,
(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
  1. Lebensjahr vollendet und das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. [...] § 19.
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19,
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten als
  1. Grundwehrdienst [...] §
  2. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
  3. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst.Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
  4. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst. [...] Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. [...]
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam. Mitteilungs- und Nachweispflichten § 26a
(1)Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. [...]Paragraph 26 a,
(1)Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. [...]
(2)Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf [...]
  1. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 2 der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. [...] Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft."
  2. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. [...] Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft." 3.
  3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde ihre Abweisung des Antrages auf Befreiung ausschließlich darauf gestützt, dass nicht der BF, sondern sein Vater Besitzer der in Rede stehenden Betriebe ist und den Geschwistern des BF (offensichtlich gemeint, seine beiden Brüder Thomas und Florian) zugemutet werden könne, unbeschadet deren außerlandwirtschaftlichen Berufstätigkeit, Ihrem Vater bei der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes sowie dem gewerblichen Betrieb "Brennholzhandel und Holzverarbeitung" wechselweise Hilfestellung zu gewähren. Der Vertreter der belangten Behörde vertrat auch nach Kenntnisnahme der oa. Beweismittel in der Verhandlung weiterhin die Ansicht, dass aufgrund des Umstandes, dass der Vater Eigentümer der Betriebe sei und kein Berufsstand bei einer Befreiung bevorzugt werden dürfte, weiter die Ansicht, dass eine Befreiung gesetzlich nicht möglich wäre. Die Rechtsvertretung des BF betonte hingegen, dass es im konkreten Fall nicht um die Bevorzugung einer Berufsgruppe ginge, sondern darum, dass der alleinerziehende Vater des BF die alleinige Bewirtschaftung gesundheitlich nicht durchhalten würde und der einzige der ihm helfen könne - wenn der BF seinen Grundwehrdienst leisten müsse - sein jüngerer Sohn wäre, der Schüler in einem entlegenen Ort sei. Zu klären war daher, ob besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen die Befreiung erfordern oder nicht. 3.3.
  4. Zu den wirtschaftlichen Interessen Der BF gibt an, die Betriebe seien nicht nur die Existenzgrundlage seines Vaters, sondern auch seine künftige. Einen Vertreter, der die notwendigen Leistungen während der Ableistung seines Grundwehrdienstes erbringe, könne sich der Vater aus finanziellen Gründen nicht leisten. Damit wäre auch nach Beendigung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftliche Existenz zerstört. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in vergleichbaren Fällen folgende Aussagen getroffen (Hervorhebungen durch BVwG): Die besondere Rücksichtswürdigkeit der wirtschaftlichen Interessen an der Befreiung vom Wehrdienst ist nicht gegeben, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Wehrpflichtigen ohne Gefährdung seiner Existenz - trotz Einschränkung auf einen bei Leistungen des Präsenzdienstes bewältigbaren Umfang (hier: vor allem in Ansehung der Schweinemast) - aufrechterhalten und weitergeführt werden kann (VwGH 14.11.1995, 95/11/0282). Eine Befreiung nach § 37 Abs 2 lit b WehrG 1978 darf nur dann verfügt werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Wehrpflichtigen selbst erfordern (Hinweis E 9.11.1982, 82/11/0064). Nur wirtschaftliche Interessen des Vaters sind unmaßgeblich. Unbeachtlichkeit des Vorbringens des Wehrpflichtigen, von der Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes auch deshalb befreit zu werden, da er den väterlichen Betrieb einmal übernehmen solle (VwGH 26.05.1986, 85/12/0250).Eine Befreiung nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, WehrG 1978 darf nur dann verfügt werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Wehrpflichtigen selbst erfordern (Hinweis E 9.11.1982, 82/11/0064). Nur wirtschaftliche Interessen des Vaters sind unmaßgeblich. Unbeachtlichkeit des Vorbringens des Wehrpflichtigen, von der Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes auch deshalb befreit zu werden, da er den väterlichen Betrieb einmal übernehmen solle (VwGH 26.05.1986, 85/12/0250). Der Wehrpflichtige ist gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (VwGH 29.09.2005, 2003/11/0026). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Gefahr für die Existenz des künftigen Betriebes des BF kein besonders berücksichtigungswürdiges wirtschaftliches Interesse gem. § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 darstellt. Er selbst ist nicht Eigentümer des Gewerbebetriebes "Brennholzhandel und Holzverarbeitung" und auch nicht der Landwirtschaft. Die belangte Behörde ist diesbezüglich im Recht.Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Gefahr für die Existenz des künftigen Betriebes des BF kein besonders berücksichtigungswürdiges wirtschaftliches Interesse gem. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 darstellt. Er selbst ist nicht Eigentümer des Gewerbebetriebes "Brennholzhandel und Holzverarbeitung" und auch nicht der Landwirtschaft. Die belangte Behörde ist diesbezüglich im Recht. 3.3.
  5. Zu den familiären Interessen Dazu sind erst im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG die näheren familiären Umstände hervorgekommen, wonach der Vater nach der ihm im Februar 2017 treffenden Scheidung, als nunmehriger Alleinerzieher des kleineren Bruders des BF, der noch bis 2020 zur Schule (Internat) geht und dem es schon aus Zeitgründen nicht möglich und zumutbar ist außerhalb der Ferienzeit bzw den Wochenenden im Betrieb mitzuarbeiten, auf eine weitere Vollarbeitskraft angewiesen ist. Dazu kommt, dass der kleinere Bruder des BF auch noch insgesamt 4 Wochen Praxiszeit in den Ferien bis zum Abschluss seiner Ausbildung (Mitte 2020) zu absolvieren hat. Eine Unterbrechung der HTL - wegen des Grundwehrdienstes des BF - um seinem Vater bei der täglichen Arbeit in seinen Betrieben, auch außerhalb der Wochenenden helfen zu können ist nicht zumutbar. Eine Hilfeleistung nur an den Wochenenden ist aufgrund der unaufschiebbaren Arbeiten und der Art und Menge der Arbeiten nicht ausreichend. Die Holzverarbeitung könnte zwar weiter zurückgefahren wären, doch würde dabei die Existenz des Betriebes auf dem Spiel stehen, da ein rentabler Betrieb bei Notwendigkeit der Bezahlung einer Hilfskraft nicht mehr möglich wäre. Dazu kommt, dass die Arbeitszeiten in der Landwirtschaft und das hohe Arbeitsplatzangebot in der Region durch große Industriebetriebe die Arbeit in der Landwirtschaft wenig attraktiv machen, sodass keine Vormerkungen arbeitssuchender landwirtschaftlicher Gehilfen beim Arbeitsamt bestehen und das Arbeitsamt eine Stellenausschreibung mit ungewissem Erfolg schalten musste. Maschinenringhelfer stehen zumindest für den Einberufungszeitraum ebenso nicht zur Verfügung. Die belangte Behörde, hat diesbezüglich zwar festgestellt dass ein regionaler Maschinenring vorhanden ist und wieviel eine Arbeitskraft dort kostet, mit der faktischen Verfügbarkeit von Arbeitskräften, hat sie sich jedoch nicht auseinandergesetzt. Die noch von der belangten Behörde angenommene Hilfeleistungsmöglichkeit durch den Halbbruder Thomas besteht nicht mehr, weil dieser der Sohn der geschiedenen Mutter ist und in keinem Verwandtschaftsverhältnis mehr steht. Die fallweise Aushilfe durch den Nachbarsohn ist nur für einzelne Tage und die Stallarbeit möglich. Der Vater des BF ist derzeit schon an der Leistungsgrenze (mehr als 60 Stunden und Wochenenden) und besteht die nachvollziehbare Gefahr von ernsten gesundheitlichen Problemen durch Überforderung, wenn er gezwungen wäre ohne zusätzlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin die anfallende Arbeit für 2,1 Arbeitskräfte (alleine im Landwirtschaftsbetrieb) zu erledigen und zusätzlich das Holzhandelsgewerbe zumindest kostendeckend weiterzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat ua. folgende Aussagen getroffen: Eine besondere Rücksichtswürdigkeit iSd § 37 Abs 2 lit b WehrG ist auszuschließen, wenn der Angehörige die ihm während der in Aussicht genommenen Zeit der Ableistung des ord. Präsenzdienstes entgehende Unterstützung durch den Wehrpflichtigen durch einen ihm möglichen und zumutbaren (Mehr)Einsatz seiner Kräfte und Fähigkeiten, verbunden mit einer möglichen Rationalisierung der Tätigkeit, bei der er vom Wehrpflichtigen sonst unterstützt wird, und einer zumutbaren Einschränkung der Tätigkeit selbst ausgleichen kann. Ist dadurch allein ein Ersatz der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen nicht möglich, so scheidet dennoch eine besondere Rücksichtswürdigkeit aus, wenn anderen (an sich zur Verrichtung der entfallenden Tätigkeit des Wehrpflichtigen fähigen) Angehörigen des betroffenen Angehörigen des Wehrpflichtigen ein vorübergehender Einsatz ihrer Kräfte und Fähigkeiten zumutbar ist oder wenn dem betroffenen Angehörigen die (für die Dauer des Präsenzdienstes) vorübergehende Heranziehung familienfremder Personen möglich und zumutbar ist (VwGH 04.12.1987, 87/11/0094).Eine besondere Rücksichtswürdigkeit iSd Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, WehrG ist auszuschließen, wenn der Angehörige die ihm während der in Aussicht genommenen Zeit der Ableistung des ord. Präsenzdienstes entgehende Unterstützung durch den Wehrpflichtigen durch einen ihm möglichen und zumutbaren (Mehr)Einsatz seiner Kräfte und Fähigkeiten, verbunden mit einer möglichen Rationalisierung der Tätigkeit, bei der er vom Wehrpflichtigen sonst unterstützt wird, und einer zumutbaren Einschränkung der Tätigkeit selbst ausgleichen kann. Ist dadurch allein ein Ersatz der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen nicht möglich, so scheidet dennoch eine besondere Rücksichtswürdigkeit aus, wenn anderen (an sich zur Verrichtung der entfallenden Tätigkeit des Wehrpflichtigen fähigen) Angehörigen des betroffenen Angehörigen des Wehrpflichtigen ein vorübergehender Einsatz ihrer Kräfte und Fähigkeiten zumutbar ist oder wenn dem betroffenen Angehörigen die (für die Dauer des Präsenzdienstes) vorübergehende Heranziehung familienfremder Personen möglich und zumutbar ist (VwGH 04.12.1987, 87/11/0094). Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen (hier: Eltern bzw. Geschwister) eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (Hinweis E
  6. 2001, 2000/11/0206; E
  7. 2002, 2000/11/0269; E
  8. 1991, 90/11/0231; E
  9. 1992, 92/11/0113; E
  10. 1998, 97/11/0377; VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167; 27.03.2008, 2007/11/0202).). Die Harmonisierungspflicht des auf die Hilfe des BF angewiesenen Vaters, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so auszurichten, dass die Ableistung des Wehrdienstes möglich ist, erscheint im vorliegenden Fall aufgrund der erst relativ kurz zurückliegenden Scheidung und der familiären und wirtschaftlichen Umstände überspannt. Er kann sich eine entgeltliche Substituierung der Leistungen des BF durch Dritte zwar leisten (er hat keine Schulden) doch stehen zumindest am regionalen Arbeitsmarkt und im Maschinenring derzeit keine Arbeitskräfte zur Verfügung. Die für eine Rationalisierung erforderlichen Geldmittel hat er für die Auszahlung seiner geschiedenen Frau verwendet und Investitionen zurückgestellt. Das Eingehen des Risikos, eines Eintrittes von ernsten gesundheitlichen Problemen beim Vater ist aufgrund der schon jetzt hohen und dann noch höheren Arbeitsbelastung, unzumutbar. Zumal in absehbarer Zeit - 2020 endet die Schule des zweiten Sohnes und kann der Vater, nachdem er die Scheidung nun überwunden und den Haushalt sowie den Betrieb neu geordnet hat auch überregional nach Mitarbeitern suchen und diese einschulen - der Befreiungsgrund schon aufgrund der dann schlagend werdenden Harmonisierungspflicht ohnehin wegfällt. Dies alles hat die belangte Behörde zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkennen können, weil sich die prekären familiären Verhältnisse erst im Beschwerdeverfahren offenbart haben und die tatsächliche Situation am Arbeitsmarkt ausgeblendet wurde. 3.3.
  11. Als Ergebnis kann vor diesem Hintergrund festgehalten werden, dass zwar keine besonders rücksichtwürdigen wirtschaftlichen Interessen des BF selbst vorliegen jedoch besonders rücksichtwürdige familiäre Interessen (Unterstützungsnotwendigkeit des erst im Frühjahr geschiedenen Vaters bei der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes und des Holzverarbeitungsbetriebes und -handels, um dessen wirtschaftliches Überleben und dessen Gesundheit zu sichern) die vorerst ein Befreiung iSd § 26 Abs 1 Z 2 WehrG 2001 rechtfertigen.3.3.
  12. Als Ergebnis kann vor diesem Hintergrund festgehalten werden, dass zwar keine besonders rücksichtwürdigen wirtschaftlichen Interessen des BF selbst vorliegen jedoch besonders rücksichtwürdige familiäre Interessen (Unterstützungsnotwendigkeit des erst im Frühjahr geschiedenen Vaters bei der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes und des Holzverarbeitungsbetriebes und -handels, um dessen wirtschaftliches Überleben und dessen Gesundheit zu sichern) die vorerst ein Befreiung iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 rechtfertigen. Würde man selbst in solchen extremen Fällen einen Befreiungsgrund nicht als gegeben ansehen, dann würde sich die generelle Frage nach dem verbleibenden Anwendungsbereich der genannten Befreiungsnorm stellen. Der von der belangten Behörde offenbar befürchtete Anschein einer Bevorzugung einer Berufsgruppe ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des VwGH nicht gegeben. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Ein rechtskräftiges Erkenntnis mit dem die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (

§ 26Abs 1 Wehr

G 2001) gewährt wird, führt

§ 17Vw

GVG iVm § 26 Abs 4 WehrG 2001 zur Unwirksamkeit der bereits verfügten Einberufung.Hinweis: Ein rechtskräftiges Erkenntnis mit dem die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (

Paragraph 26, Absatz eins, WehrG 2001) gewährt wird, führt

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 4, WehrG 2001 zur Unwirksamkeit der bereits verfügten Einberufung. Der BF ist abschließend auf seine Meldepflichten

§ 26aWG 2001 hinzuweisen, wonach er den Wegfall der Befreiungsgründe dem Mil

Kdo zu melden bzw. vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft das Vorliegen der Befreiungsgründe erneut nachzuweisen hat, wobei sowohl er als auch sein Vater die Harmonisierungspflicht zu beachten haben werden. Eine endgültige Befreiung ist nicht möglich.Der BF ist abschließend auf seine Meldepflichten

Paragraph 26 a, WG 2001 hinzuweisen, wonach er den Wegfall der Befreiungsgründe dem MilKdo zu melden bzw. vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft das Vorliegen der Befreiungsgründe erneut nachzuweisen hat, wobei sowohl er als auch sein Vater die Harmonisierungspflicht zu beachten haben werden. Eine endgültige Befreiung ist nicht möglich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2182386.1.00

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