Obsah (18)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53Art. 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlW226 2177044-1 SpruchW226 2177044-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als E
§ 3Abs. 1 Asyl
G, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2 und 9 FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist eine Staatsangehörige der Ukraine, gehört der Volksgruppe der Roma an und bekennt sich zum katholischen Glauben. Die BF reiste im September 2017 ins Bundegebiet ein und stellte am 18.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.09.2017 gab die BF zu ihrem Reiseziel befragt an, dass sie nach Österreich habe wollen, da sie krank und alleinstehend sei. Sie wolle eine medizinische Behandlung in Österreich bekommen. Sie sei an einem Auge blind und sehe am zweiten Auge nur ein bisschen. Zudem habe sie ein Herzleiden. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie eine kleine Pension bekommen würde. Sie sei krank und habe ein Herz- sowie ein Augenleiden. Sie sei kinderlos und könne sich mit ihrer Pension nicht einmal Medikamente kaufen. Sie brauche eine Operation für ihre Augen, da sie am linken Auge ganz blind sei. Bei einer Rückkehr befürchte sie "nichts Gutes". Weiters gab die BF an, dass sie verwitwet sei und auch ihre Eltern verstorben seien. In der Ukraine würde noch ihre Schwester leben. Sie habe 10 Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lange eine berufsbildende höhere Schule besucht. Sie sei von Beruf Pädagogin und sei zuletzt Pensionistin gewesen. Sie habe in XXXX gelebt.Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.09.2017 gab die BF zu ihrem Reiseziel befragt an, dass sie nach Österreich habe wollen, da sie krank und alleinstehend sei. Sie wolle eine medizinische Behandlung in Österreich bekommen. Sie sei an einem Auge blind und sehe am zweiten Auge nur ein bisschen. Zudem habe sie ein Herzleiden. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie eine kleine Pension bekommen würde. Sie sei krank und habe ein Herz- sowie ein Augenleiden. Sie sei kinderlos und könne sich mit ihrer Pension nicht einmal Medikamente kaufen. Sie brauche eine Operation für ihre Augen, da sie am linken Auge ganz blind sei. Bei einer Rückkehr befürchte sie "nichts Gutes". Weiters gab die BF an, dass sie verwitwet sei und auch ihre Eltern verstorben seien. In der Ukraine würde noch ihre Schwester leben. Sie habe 10 Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lange eine berufsbildende höhere Schule besucht. Sie sei von Beruf Pädagogin und sei zuletzt Pensionistin gewesen. Sie habe in römisch 40 gelebt. Im Verwaltungsakt finden sich Kopien des gültigen ukrainischen Reisepasses der BF beinhaltend ein gültiges ungarisches Visum C. Am 30.09.2017 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Die BF gab an, dass sie sich in der Früh schlecht gefühlt habe, dann aber ihre Medikamente genommen habe und sie sich jetzt gut fühle. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, führte sie aus, dass sie am linken Auge nichts sehe. Am rechten Auge könne sie hell und dunkel unterscheiden und sehe sie Konturen, mehr nicht. Im Dezember solle es in Österreich zu einer Operation kommen. Zudem habe sie ein angeborenes Herzleiden, welches sich jetzt verschlechtert habe. Deshalb nehme sie Medikamente ein. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, dass sie keine Kinder habe und ihr Mann verstorben sei. In der Ukraine sei sie Pensionistin gewesen und habe EUR 40,- Pension bekommen. Eine Invalidenpension sei ihr nicht anerkannt worden. Probleme mit den ukrainischen Behörden oder der Polizei habe sie nicht bekommen. In der Ukraine würde noch ihre jüngere Schwester mit ihrer Familie (Tochter und Mann) leben. Sonst seien alle verstorben. Die Schwester lebe in derselben Stadt. Befragt, warum sie die Ukraine verlassen habe, gab sie an, dass die Lebenserhaltungs- sowie die Wohnkosten vor zwei, drei Jahren angefangen hätten extrem zu steigen. In den letzten drei Jahren sie ihr die Unterstützung für die medizinische Behandlung derart gekürzt worden, dass sie fast blind geworden sei. Die Behandlung koste EUR 500,-. Dies könne sie sich mit ihrer Pension von EUR 40,- nicht leisten. Die Frage, ob sie noch weitere Gründe habe, warum sie ihr Heimatland verlassen habe, verneinte sie und gab an, dass sonst nichts gewesen sei. Zu dem von den ungarischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum gab sie an, dass ihr dies aufgrund der Nähe zur Grenze ausgestellt worden sei. Sie habe Verwandte in Ungarn gehabt und wenn man dies nachweisen könne, dann bekomme man so ein Visum. Befragt, warum sie häufig nur für einen Tag nach Ungarn gereist sei, gab sei an, dass im Moment ein Neffe von ihr an der Grenze zu Ungarn in der Slowakei lebe. Sie sei immer nur für einen oder zwei Tage dort gewesen. Nach Vorhalt, dass erwägt werde ein Einreiseverbot wegen ihrer Mittellosigkeit zu erlassen, gab sie an, dass ihr gesagt worden sei, dass sie Anfang Dezember eine Behandlung für die Augen bekomme. Befragt, was sie in der Ukraine betreffend die Augenerkrankung unternommen habe, gab sie an, dass sie die letzten drei Jahre mehrmals pro Monat in ein Stadtklinikum gegangen sei. Sie sei einmal untersucht worden, dann sei aber gesagt worden, dass sie nicht mehr behandelt werde und keine Betreuung mehr bekomme. Sie könne dies nur um EUR 500,- machen. Obwohl das Gesundheitssystem dafür aufkommen hätte sollen, hätte sie dafür bezahlen müssen. Die Ärzte hätten auch zugegeben, dass dies zur Grundversorgung gehöre, hätten dies aber nicht machen wollen. Bezüglich ihrer Herzprobleme sei sie vor drei Jahren für einen Monat lang im Krankenhaus gewesen. Die Ärzte hätten sie wieder entlassen, weil sie nicht mehr weiterzahlen habe können. Es sei aber nicht besser geworden. Die Oberärztin im Krankenhaus habe für jeden Tag Geld für sich privat gezahlt. Zu Beginn habe sie zahlen können, dann nicht mehr. Man habe ihr gesagt, sie solle Beruhigungstabletten nehmen. Vor drei Jahren habe sich das medizinische System in der Ukraine geändert. Man bekomme keine Behandlung und keine Medikamente mehr. Alles müsse bezahlt werden. Befragt, ob sie in der Ukraine Medikamente für ihr Herz bekommen habe, gab sie an, dass die Ärzte Rezepte verschreiben würden, diese aber verlangen würden, dass die Leute sich die Medikamente selbst besorgen. Die Medikamente, welche sie früher für ihr Cholesterin bekommen habe, bekomme sie jetzt nicht mehr vom Staat. Sie bereue, dass sie jahrelang bei den Ärzten gewesen sei und diese sie beraten und weggeschickt hätten. Sie sei nicht wirklich untersucht worden. Nach Vorhalt, dass aus ihrem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK ableitbar sei und bei einer Rückkehr auch keine reale Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit bzw. keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit feststellbar sei und es ihr zumutbar sei, sich eine Beschäftigung (Gelegenheitsarbeit) zu suchen, gab sie an, dass in den letzten drei Jahren die Schwierigkeiten dadurch entstanden seien, dass im Land Krieg geführt werde und das gesamte Budget für Kriegshandlungen ausgegeben werde. Befragt, wieviel finanzielles Vermögen sie habe, gab sie an, dass sie im Erdgeschoss in einer Wohnung wohne. Sie habe die letzten drei Jahre alles ausgegeben, was sie angespart gehabt habe. Sie habe Geld mitgehabt, sonst verfüge sie über kein Geld mehr. Sie habe kein Konto, auf das sie zurückgreifen könne, um sich ihren Aufenthalt zu finanzieren und habe sich sonst nur Geld ausgeborgt. Sie habe nur Pension von EUR 40,- im Monat, mehr Geld stehe ihr nicht zur Verfügung. Im Zuge der Einvernahme legte die BF folgende medizinischen Unterlagen vor: -Strichaufzählung Patientenerklärung bzw. Patienteninformation eines Landesklinikums bezüglich der Operation eines grauen Stars (Katarakt). -Strichaufzählung Operation Terminvormerkung, wonach die BF eine Augen-Voruntersuchung am XXXX hat und eine tagesklinisch/stationäre Aufnahme für den 20.12.2017/27.12.2017 geplant sei.Operation Terminvormerkung, wonach die BF eine Augen-Voruntersuchung am römisch 40 hat und eine tagesklinisch/stationäre Aufnahme für den 20.12.2017/27.12.2017 geplant sei. -Strichaufzählung Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen vom 18.09.
- -Strichaufzählung Überweisung einer Augenärztin vom 27.09.2017 an eine Augenambulanz. Diagnose: Catarakta BA. -Strichaufzählung Nachweis über eine Untersuchung der Augen vom 29.09.
- -Strichaufzählung Klientenkarte. 1.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 02.10.2017 betreffend die BF wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm §2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.
§ 8Abs. 1 i
Vm §2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine
§ 46
FPG zulässig ist.
§ 55Abs.
1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt V. wurde gegen die BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 02.10.2017 betreffend die BF wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit §2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit §2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt römisch vier. wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gegen die BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Identität der BF wurde aufgrund des vorgelegten Reisepasses festgestellt. Zudem wurde festgestellt, dass die BF an grauem Star leide. Eine lebensbedrohliche Erkrankung habe nicht festgestellt werden können. Aus ihrem Vorbringen habe keine Verfolgung iSd GFK entnommen werden können. Auch liege in ihrem Fall keine Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr vor. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde festgestellt, dass die BF nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge um ihren Aufenthalt außerhalb des Asylverfahrens zu bedienen. Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass die BF ihre Asylantragstellung allein darauf gründe, dass sie eine zu geringe Rente erhalten würde und an einer Augen- sowie Herzerkrankung leiden würde. Sie habe behauptet in der Ukraine keine kostenlose Behandlung bzw. Medikamente zu erhalten und wäre sie deshalb nach Österreich gekommen um sich medizinisch behandeln zu lassen. Der Umstand, dass die BF nach ihrer Einreise umgehend einen Arzt aufgesucht habe und bereits einen Termin für eine Katarktoperation habe, zeige dass der einzige Grund für die Stellung ihres Asylantrages sei, dass sie eine kostenlose medizinische Behandlung in Anspruch nehmen wolle. Dies sei ein klarer Missbrauch des österreichischen Asylsystems. Da die BF über ein fünfjähriges Visum für den gesamten Schengen-Raum verfüge, sei ihr Asylantrag auch nicht einer Legalisierung ihres Aufenthaltes zu begründen gewesen. Die BF habe kein Verfolgungsbefürchtungen vorgebracht und auch eine Gefährdung ihrer Person nicht glaubhaft machen können. Auch aus ihren persönlichen Merkmalen (etwa Volksgruppenzugehörigkeit) habe aus der allgemeinen Lage in der Ukraine keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr abgeleitet werden können.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass die BF ihre Asylantragstellung allein darauf gründe, dass sie eine zu geringe Rente erhalten würde und an einer Augen- sowie Herzerkrankung leiden würde. Sie habe behauptet in der Ukraine keine kostenlose Behandlung bzw. Medikamente zu erhalten und wäre sie deshalb nach Österreich gekommen um sich medizinisch behandeln zu lassen. Der Umstand, dass die BF nach ihrer Einreise umgehend einen Arzt aufgesucht habe und bereits einen Termin für eine Katarktoperation habe, zeige dass der einzige Grund für die Stellung ihres Asylantrages sei, dass sie eine kostenlose medizinische Behandlung in Anspruch nehmen wolle. Dies sei ein klarer Missbrauch des österreichischen Asylsystems. Da die BF über ein fünfjähriges Visum für den gesamten Schengen-Raum verfüge, sei ihr Asylantrag auch nicht einer Legalisierung ihres Aufenthaltes zu begründen gewesen. Die BF habe kein Verfolgungsbefürchtungen vorgebracht und auch eine Gefährdung ihrer Person nicht glaubhaft machen können. Auch aus ihren persönlichen Merkmalen (etwa Volksgruppenzugehörigkeit) habe aus der allgemeinen Lage in der Ukraine keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr abgeleitet werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf die Ukraine festgestellt werden haben können, welche der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre Hinsichtlich ihrer Erkrankung werde angemerkt, dass diese nicht lebensbedrohlich seien. Bezüglich des grauen Stars habe sie medizinische Unterlagen vorgebracht. Es würde sich dabei um eine der häufigsten Alterserscheinungen handeln. Hinsichtlich der angeblichen Herzprobleme habe die BF keine Befunde vorgelegt, weshalb diese nicht festgestellt werden haben können. Wären ihre Herzprobleme lebensbedrohlich, dann sei davon auszugehen, dass die BF diese vorrangig behandeln bzw. untersuchen lassen würde. Zudem werde auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach das ukrainische Gesundheitssystem nahezu alle Erkrankungen behandeln könne und dies bei lebensbedrohlichen Erkrankungen kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Zudem habe die BF im westlichen Teil der Ukraine, somit weit entfernt von möglichen Kampfhandlungen, gelebt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werde, zumal sie über einen familiären Rückhalt in Form ihrer jüngeren Schwester und deren Angehörigen verfüge. Zudem habe sie auch vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt sorgen können. Weiters verfüge die Ukraine über ein Sozialsystem, welches die BF im Notfall in Anspruch nehmen könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf die Ukraine festgestellt werden haben können, welche der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre Hinsichtlich ihrer Erkrankung werde angemerkt, dass diese nicht lebensbedrohlich seien. Bezüglich des grauen Stars habe sie medizinische Unterlagen vorgebracht. Es würde sich dabei um eine der häufigsten Alterserscheinungen handeln. Hinsichtlich der angeblichen Herzprobleme habe die BF keine Befunde vorgelegt, weshalb diese nicht festgestellt werden haben können. Wären ihre Herzprobleme lebensbedrohlich, dann sei davon auszugehen, dass die BF diese vorrangig behandeln bzw. untersuchen lassen würde. Zudem werde auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach das ukrainische Gesundheitssystem nahezu alle Erkrankungen behandeln könne und dies bei lebensbedrohlichen Erkrankungen kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Zudem habe die BF im westlichen Teil der Ukraine, somit weit entfernt von möglichen Kampfhandlungen, gelebt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werde, zumal sie über einen familiären Rückhalt in Form ihrer jüngeren Schwester und deren Angehörigen verfüge. Zudem habe sie auch vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt sorgen können. Weiters verfüge die Ukraine über ein Sozialsystem, welches die BF im Notfall in Anspruch nehmen könne. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich über keine familiären Kontakte verfügen würde, zu welchen sie in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen würde. Zudem könne auch nicht angenommen werden, dass die BF soziale Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Sie sei im September 2017 legal ins Bundesgebiet eingereist und halte sich somit erst seit kurzer Zeit in Österreich auf. Eine Bindung in Bezug auf die österreichische Kultur, Tradition und Sprache habe nicht festgestellt werden können. Ein Eingriff in ihre
Art. 8EMRK geschützten Rechte sei nicht gegeben.Zu Spruchpunkt römisch drei.
wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich über keine familiären Kontakte verfügen würde, zu welchen sie in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen würde. Zudem könne auch nicht angenommen werden, dass die BF soziale Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Sie sei im September 2017 legal ins Bundesgebiet eingereist und halte sich somit erst seit kurzer Zeit in Österreich auf. Eine Bindung in Bezug auf die österreichische Kultur, Tradition und Sprache habe nicht festgestellt werden können. Ein Eingriff in ihre
Artikel 8, EMRK geschützten Rechte sei nicht gegeben.
Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG vorliege. Der BF drohe im Falle einer Rückkehr in die Ukraine kein Gefährdung oder Verfolgung. Dies habe sie auch mit keinem Wort vorgebracht, sondern habe sie selbst angegeben, lediglich zur Behandlung ihrer Augen nach Österreich gekommen zu sein und keine Rückkehrbefürchtungen die Ukraine betreffend vorliegen würden. Es stehe fest, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine keine reale Gefahr einer Menschrechtsverletzung gegeben sei. Sie bedürfe nicht des Schutzes Österreichs. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse des geordneten Fremdenrechts geboten. Ihr Interesse am Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter dem Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG vorliege. Der BF drohe im Falle einer Rückkehr in die Ukraine kein Gefährdung oder Verfolgung. Dies habe sie auch mit keinem Wort vorgebracht, sondern habe sie selbst angegeben, lediglich zur Behandlung ihrer Augen nach Österreich gekommen zu sein und keine Rückkehrbefürchtungen die Ukraine betreffend vorliegen würden. Es stehe fest, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine keine reale Gefahr einer Menschrechtsverletzung gegeben sei. Sie bedürfe nicht des Schutzes Österreichs. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse des geordneten Fremdenrechts geboten. Ihr Interesse am Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter dem Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Zu Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass im Falle der BF § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt sei. Die BF würde nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen um ihren Aufenthalt in Österreich bedienen zu können. Mit der ihr zur Verfügung stehenden EUR 40,- könne sie weder Österreich aus eigenem wieder verlassen, noch den Lebensunterhalt hier finanzieren. Die BF sei nach Österreich eingereist um durch die Zuhilfenahme des Asylsystems ihren grauen Star operieren zu lassen. Zur Einreise und Aufenthalt sei sie aufgrund des Visums berechtigt. Nicht berichtig sei sie allerdings dazu, sich mittellos aus dem Sozialsystem zu bedienen. Sie habe einen Asylantrag gestellt um Grundversorgung (Unterbringung, Versorgung, Krankenversicherung mit uneingeschränktem Zugang zum österreichischen Gesundheitssystem) zu bekommen. Sie habe somit das Instrument des Asylverfahrens missbraucht um kostenlose medizinische Behandlung zu bekommen, für welche österreichische Steuerzahler aufkommen würden. Die Kataraktbehandlung, welche eine Routine-Behandlung darstelle, könne in der Ukraine ebenso durchgeführt werden und würde ihre allgemeine Gesundheit nicht beeinträchtigen bzw. keine lebensbedrohlichen Folgen nach sich ziehen. Aufgrund des von den ungarischen Behörden ausgestellten Visums, welches ihr den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich ermögliche, sei zu befürchten, dass sie auch nach dem Abschluss des Verfahrens auf internationalen Schutz - mittellos - im Bundesgebiet verbleiben würde. Zudem sei es ihr auch nicht mehr möglich Österreich aus eigenem zu verlassen. Da sie bereits mit dem Vorsatz eingereist sei, sie ihren Aufenthalt durch das Asylsystem finanzieren zu lassen, weil sie nicht über ausreichend Bargeld oder andere Mittel verfüge, bestehe die Gefahr, dass sie dies auch in Zukunft tun werde. Ihre Mittellosigkeit stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs dar. Zudem sei die BF offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, da sie diesen Weg der Einreise ohne ausreichende Barmittel sonst nicht gewählt hätte. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte der BF in Österreich seien nicht derart, dass sie einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme verletze nicht Art. 8 EMRK. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit würde gegenüber dem persönlichen Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen. In einer Gesamtbeurteilung habe sich daher ergeben, dass die Erlassung einer Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei um die von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der Ziele in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot beziehe sich
§ 53Abs.
1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (außer Irland, Vereinigtes Königreich) sowie Island, Norwegen, Schweiz und Lichtenstein.Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgeführt, dass im Falle der BF Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt sei. Die BF würde nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen um ihren Aufenthalt in Österreich bedienen zu können. Mit der ihr zur Verfügung stehenden EUR 40,- könne sie weder Österreich aus eigenem wieder verlassen, noch den Lebensunterhalt hier finanzieren. Die BF sei nach Österreich eingereist um durch die Zuhilfenahme des Asylsystems ihren grauen Star operieren zu lassen. Zur Einreise und Aufenthalt sei sie aufgrund des Visums berechtigt. Nicht berichtig sei sie allerdings dazu, sich mittellos aus dem Sozialsystem zu bedienen. Sie habe einen Asylantrag gestellt um Grundversorgung (Unterbringung, Versorgung, Krankenversicherung mit uneingeschränktem Zugang zum österreichischen Gesundheitssystem) zu bekommen. Sie habe somit das Instrument des Asylverfahrens missbraucht um kostenlose medizinische Behandlung zu bekommen, für welche österreichische Steuerzahler aufkommen würden. Die Kataraktbehandlung, welche eine Routine-Behandlung darstelle, könne in der Ukraine ebenso durchgeführt werden und würde ihre allgemeine Gesundheit nicht beeinträchtigen bzw. keine lebensbedrohlichen Folgen nach sich ziehen. Aufgrund des von den ungarischen Behörden ausgestellten Visums, welches ihr den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich ermögliche, sei zu befürchten, dass sie auch nach dem Abschluss des Verfahrens auf internationalen Schutz - mittellos - im Bundesgebiet verbleiben würde. Zudem sei es ihr auch nicht mehr möglich Österreich aus eigenem zu verlassen. Da sie bereits mit dem Vorsatz eingereist sei, sie ihren Aufenthalt durch das Asylsystem finanzieren zu lassen, weil sie nicht über ausreichend Bargeld oder andere Mittel verfüge, bestehe die Gefahr, dass sie dies auch in Zukunft tun werde. Ihre Mittellosigkeit stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs dar. Zudem sei die BF offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, da sie diesen Weg der Einreise ohne ausreichende Barmittel sonst nicht gewählt hätte. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte der BF in Österreich seien nicht derart, dass sie einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme verletze nicht Artikel 8, EMRK. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit würde gegenüber dem persönlichen Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen. In einer Gesamtbeurteilung habe sich daher ergeben, dass die Erlassung einer Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei um die von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der Ziele in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot beziehe sich
Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (außer Irland, Vereinigtes Königreich) sowie Island, Norwegen, Schweiz und Lichtenstein. Am 05.10.2017 beantragte die BF eine unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Mit Schreiben vom 16.10.2017 teilte das BFA mit, dass die Heim- bzw. Ausreisekosten der BF nicht übernommen werden, da die BF legal mittels Visum eingereist sei und im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen sei, dass eine soziale Bedürftigkeit vorliege. 1.3. Gegen diesen Bescheid hat die BF im vollen Umfang binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe indem sie mangelhafte Ermittlungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der BF durchgeführt und kein fachärztliches Gutachten zu dem angegebenen angeborenen Herzleiden der BF eingeholt habe. Die Einholung eines solchen werde daher beantragt. Zudem habe das BFA die Länderberichte (soziale und medizinische Situation älterer und kranken Menschen, ethnische Minderheit der Roma) nicht berücksichtigt. Der BF sei internationaler Schutz
§ 3Asyl
G zu gewähren gewesen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass aus den Länderfeststellungen und den Aussagen der BF hervorgehe, dass diese aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrer sozialen Situation unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch inadäquate medizinische Versorgung und anhaltende Diskriminierungen drohe. Dies gehe aus den Länderfeststellungen hervor. Die BF sei Pensionistin, habe keine Kinder und ihr Mann sei bereits verstorben. Eine Invalidenpension sei ihr nicht anerkannt worden. Sie sei auf sich alleine gestellt, da sie alleine lebe und von keinen unmittelbaren Familienmitgliedern unterstütze werde. Zudem sei die BF am linken Auge blind und könne sie am rechten Auge nur noch hell und dunkel unterscheiden. Wie auch aus den Länderberichten hervorgehe, habe die BF angegeben, dass die Ärzte ihre Behandlung in der Ukraine abgebrochen hätten und ihr gesagt hätten, dass ihr keine Betreuung zustehe. Zudem hätten die Ärzte auch zugegeben, dass eine Behandlung der Augenkrankheit zur Grundversorgung gehöre, diese sich aber weigern würden die Behandlung zu machen. Auf die individuelle Situation der BF sei die belangte Behörde somit nicht eingegangen. Der BF hätte der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass der BF im Falle ihrer Abschiebung in die Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die BF nach wie vor über ein gültiges Visum verfüge, womit ein befristetes Aufenthaltsrecht verbunden sei. Zusätzlich würden ukrainische Staatsbürger visumfrei in den Schengen Raum einreisen können. Die BF halte sich somit rechtmäßig in Österreich auf und ein Einreiseverbot hätte nicht erlassen werden dürfen. Die BF habe nicht wissentlich bzw. nicht vorsätzlich gegen die geltende Gesetzeslage verstoßen, sondern sei einem Rechtsirrtum unterlegen. Die BF habe in der Ukraine im Radio gehört, dass Menschen aus Kriegsgebieten in Österreich medizinische Hilfeleistungen bekommen würden, wenn dort ein Asylantrag gestellt werde. Bei der Erstbefragung habe sie zudem das vorhandene fünfjährige Visum und ihren Reisepass vorgelegt und somit keinen Sachverhalt verheimlicht. Die BF habe angenommen, dass durch die unmittelbare Zulassung zum Verfahren ihr Handeln rechtmäßig gewesen sei und ihr die Inanspruchnahme der Grundversorgung zustehe. Der Irrtum sei ihr nicht vorzuwerfen. Aufgrund ihres Alters, ihrer wahrheitsgetreuen Angaben, sowie der Vorlage aller vorhandenen Dokumente könne der BF kein vorsätzlicher Missbrauch der Grundversorgung vorgeworfen werden. Zudem stehe das zweijährige Einreiseverbot nicht im Verhältnis zu den anderen in § 53 Abs. 2 Z 1-9 FPG angeführten Tatbeständen und auch nicht im Verhältnis zum vorliegenden Sachverhalt. In Anbetracht des hohen Alters, der sozial prekären Situation in der Ukraine, sowie dem in Ungarn lebenden Neffen (einer der noch wenig lebenden Familienangehörigen der BF) erscheine die Dauer des Einreiseverbotes jedenfalls zu lange, da der BF der Aufenthalt in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU (außer Irland und dem Vereinigten Königreich) verwehrt worden sei. Bei dem Einreiseverbot von zwei Jahren handle es sich um eine unverhältnismäßig lange Dauer, dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass in Ungarn ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe. Die Mittellosigkeit der BF stelle auch keine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. Die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengen-Raum sei eine mögliche Rechtsfolge, die sich unmittelbar aus dem Schengen-Vertrag bzw. dem Schengener-Grenzkodex ergebe, sei jedoch nicht von den österreichischen Behörden normativ anzuordnen. Eine allfällige Einreisemöglichkeit in einen anderen Schengen-Mitgliedstaat als Österreich würde nicht die österreichischen Behörden abschließend entscheiden können, sondern die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in den der mit einem österreichischen Einreiseverbot belegte Drittstaatenangehörige einzureisen beabsichtige. Die Gültigkeit des gegenständlich verhängten Einreiseverbots für den gesamten Schengen-Raum sei daher aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu streichen. Ein allfälliges Einreiseverbot wäre daher auf das österreichische Bundesgebiet zu beschränken gewesen. Abschließend werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.1.3. Gegen diesen Bescheid hat die BF im vollen Umfang binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe indem sie mangelhafte Ermittlungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der BF durchgeführt und kein fachärztliches Gutachten zu dem angegebenen angeborenen Herzleiden der BF eingeholt habe. Die Einholung eines solchen werde daher beantragt. Zudem habe das BFA die Länderberichte (soziale und medizinische Situation älterer und kranken Menschen, ethnische Minderheit der Roma) nicht berücksichtigt. Der BF sei internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass aus den Länderfeststellungen und den Aussagen der BF hervorgehe, dass diese aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrer sozialen Situation unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch inadäquate medizinische Versorgung und anhaltende Diskriminierungen drohe. Dies gehe aus den Länderfeststellungen hervor. Die BF sei Pensionistin, habe keine Kinder und ihr Mann sei bereits verstorben. Eine Invalidenpension sei ihr nicht anerkannt worden. Sie sei auf sich alleine gestellt, da sie alleine lebe und von keinen unmittelbaren Familienmitgliedern unterstütze werde. Zudem sei die BF am linken Auge blind und könne sie am rechten Auge nur noch hell und dunkel unterscheiden. Wie auch aus den Länderberichten hervorgehe, habe die BF angegeben, dass die Ärzte ihre Behandlung in der Ukraine abgebrochen hätten und ihr gesagt hätten, dass ihr keine Betreuung zustehe. Zudem hätten die Ärzte auch zugegeben, dass eine Behandlung der Augenkrankheit zur Grundversorgung gehöre, diese sich aber weigern würden die Behandlung zu machen. Auf die individuelle Situation der BF sei die belangte Behörde somit nicht eingegangen. Der BF hätte der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass der BF im Falle ihrer Abschiebung in die Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die BF nach wie vor über ein gültiges Visum verfüge, womit ein befristetes Aufenthaltsrecht verbunden sei. Zusätzlich würden ukrainische Staatsbürger visumfrei in den Schengen Raum einreisen können. Die BF halte sich somit rechtmäßig in Österreich auf und ein Einreiseverbot hätte nicht erlassen werden dürfen. Die BF habe nicht wissentlich bzw. nicht vorsätzlich gegen die geltende Gesetzeslage verstoßen, sondern sei einem Rechtsirrtum unterlegen. Die BF habe in der Ukraine im Radio gehört, dass Menschen aus Kriegsgebieten in Österreich medizinische Hilfeleistungen bekommen würden, wenn dort ein Asylantrag gestellt werde. Bei der Erstbefragung habe sie zudem das vorhandene fünfjährige Visum und ihren Reisepass vorgelegt und somit keinen Sachverhalt verheimlicht. Die BF habe angenommen, dass durch die unmittelbare Zulassung zum Verfahren ihr Handeln rechtmäßig gewesen sei und ihr die Inanspruchnahme der Grundversorgung zustehe. Der Irrtum sei ihr nicht vorzuwerfen. Aufgrund ihres Alters, ihrer wahrheitsgetreuen Angaben, sowie der Vorlage aller vorhandenen Dokumente könne der BF kein vorsätzlicher Missbrauch der Grundversorgung vorgeworfen werden. Zudem stehe das zweijährige Einreiseverbot nicht im Verhältnis zu den anderen in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, FPG angeführten Tatbeständen und auch nicht im Verhältnis zum vorliegenden Sachverhalt. In Anbetracht des hohen Alters, der sozial prekären Situation in der Ukraine, sowie dem in Ungarn lebenden Neffen (einer der noch wenig lebenden Familienangehörigen der BF) erscheine die Dauer des Einreiseverbotes jedenfalls zu lange, da der BF der Aufenthalt in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU (außer Irland und dem Vereinigten Königreich) verwehrt worden sei. Bei dem Einreiseverbot von zwei Jahren handle es sich um eine unverhältnismäßig lange Dauer, dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass in Ungarn ein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe. Die Mittellosigkeit der BF stelle auch keine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. Die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengen-Raum sei eine mögliche Rechtsfolge, die sich unmittelbar aus dem Schengen-Vertrag bzw. dem Schengener-Grenzkodex ergebe, sei jedoch nicht von den österreichischen Behörden normativ anzuordnen. Eine allfällige Einreisemöglichkeit in einen anderen Schengen-Mitgliedstaat als Österreich würde nicht die österreichischen Behörden abschließend entscheiden können, sondern die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in den der mit einem österreichischen Einreiseverbot belegte Drittstaatenangehörige einzureisen beabsichtige. Die Gültigkeit des gegenständlich verhängten Einreiseverbots für den gesamten Schengen-Raum sei daher aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu streichen. Ein allfälliges Einreiseverbot wäre daher auf das österreichische Bundesgebiet zu beschränken gewesen. Abschließend werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde wurden die (bereits vorgelegten) medizinischen Unterlagen der BF erneut vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
5 BFA-VG nicht zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, die vorgelegten Dokumente bzw. Unterlagen, die Beschwerde vom 30.10.2017, die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.
- Feststellungen: Feststellungen zur BF: Die BF ist eine Staatsangehörige der Ukraine, gehört der Volksgruppe der Roma an und bekennt sich zum katholischen Glauben. Ihre Identität steht infolge der Vorlage eines unbedenklichen Dokuments (Reisepass) fest. Die BF reiste in Besitz eines von ungarischen Behörden ausgestellten Schengenvisums C (gültig von XXXX ) in das österreichische Bundesgebiet ein.Die BF reiste in Besitz eines von ungarischen Behörden ausgestellten Schengenvisums C (gültig von römisch 40 ) in das österreichische Bundesgebiet ein. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Laut den vorgelegten medizinischen Unterlagen leidet die BF an Katarakt (grauem Star), wofür sie im Dezember 2017 einen Termin für eine Operation (Katarktoperation) hatte. Zudem gab die BF an ein angeborenes Herzleiden zu haben und dagegen Medikamente einzunehmen. Darüber hinaus hat die BF keine Krankheiten geltend gemacht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Laut den vorgelegten medizinischen Unterlagen leidet die BF an Katarakt (grauem Star), wofür sie im Dezember 2017 einen Termin für eine Operation (Katarktoperation) hatte. Zudem gab die BF an ein angeborenes Herzleiden zu haben und dagegen Medikamente einzunehmen. Darüber hinaus hat die BF keine Krankheiten geltend gemacht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Die BF war in der Ukraine in der Lage, sich ihren Lebensunterhalt – zuletzt durch den Bezug einer Pension – zu sichern. In der Ukraine ( XXXX ) hält sich zudem ihre jüngere Schwester samt Familie (Tochter und Mann) auf.Die BF war in der Ukraine in der Lage, sich ihren Lebensunterhalt – zuletzt durch den Bezug einer Pension – zu sichern. In der Ukraine ( römisch 40 ) hält sich zudem ihre jüngere Schwester samt Familie (Tochter und Mann) auf. Die unbescholtene BF hält sich seit über vier Monaten im Bundesgebiet auf. Sie verfügt über keine nennenswerten Sprachkenntnisse in Deutsch, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einer Unterkunft für Asylwerber. Die BF geht keiner legalen Beschäftigung nach, gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. Eine fortgeschrittene Integration der BF im Bundesgebiet ist nicht erfolgt. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten der BF auf. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:
- Politische Lage Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze): Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka) 142 Volksfront (Narodny Front) 81 Oppositionsblock (Oposyzijny Blok) 43 Selbsthilfe (Samopomitsch) 26 Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka) 20 Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna) 20 Gruppe Wolja Narodu 19 Gruppe Widrodshennja 24 Fraktionslose Abgeordnete 48 (AA 2.2017a) Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017). Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a). Ukrainische Bürger können seit
- Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung DS – Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU, http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
- Sicherheitslage Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017). Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c). Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon 9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017). Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (2.2017c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017
- Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog der Verfassung enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen. Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden (AA 7.2.2017). Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme der Ukraine sind, neben konfliktbezogenen Missbrauchshandlungen in der Ostukraine, Korruption und damit verbundene Straflosigkeit, mangelnde Unterstützung von IDPs, Haftbedingungen, Diskriminierung und Missbrauchshandlungen durch Beamte des Staates und damit verbundene Straflosigkeit. Eine Reihe nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiten in der Regel ohne Beschränkungen durch die Regierung, untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Die Regierung ist kooperativ und lädt Menschenrechtsgruppen aktiv zu überwachenden Tätigkeiten, Mitarbeit bei Gesetzesentwürfen etc. ein. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten 2015 mit der Regierung beim Entwurf der Nationalen Menschenrechtsstrategie und dem diesbezüglichen Aktionsplan zusammen. Der Ombudsmann kritisierte aber die langsame Umsetzung der Strategie und den Widerstand bestimmter Ministerien dagegen, besonders wenn die Rechte von IDPs betroffen sind. Das wird auch von anderen Beobachtern bestätigt (USDOS 3.3.2017a). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin das stärkste Element in der ukrainischen demokratischen Transition. Sie spielt eine wichtige Rolle indem sie Reformen vorantreibt, durch die Phase der Gesetzwerdung begleitet, der Bevölkerung kommuniziert und ihre Umsetzung in der Praxis beobachtet. So geschehen im Falle der Antikorruptionsmaßnahmen oder durch Teilnahme an Kommissionen zur Auswahl neuer Beamter im Zuge der Reform des öffentlichen Dienstes usw. (FH 29.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 20.6.2017
- Ethnische Minderheiten Gesellschaftliche Diskriminierung ethnischer und religiöser Minderheiten ist ein Problem. Es gibt aber keine Gesetze, welche die Teilhabe von Minderheiten am politischen Prozess beschränken. Schikane gegen Fremde nicht-slawischen Äußeren ist weiterhin ein Problem. NGOs zufolge nahmen fremdenfeindliche Zwischenfälle während des Jahres leicht ab. Anstachelung zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von Nationalität, Ethnie oder Religion, ist verboten. Die Gesetze sehen für Verbrechen mit einem solchen Hintergrund erhöhte Strafen vor. Der Nachweis, insbesondere des Vorsatzes, ist jedoch derart schwierig, dass in der Praxis solche Verbrechen als Hooliganismus strafverfolgt werden. Das Büro des Generalstaatsanwalts registrierte in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 58 Ermittlungen bezüglich Hassmotive, von denen 13 geschlossen und 15 an die Gerichte weitergeleitet wurden. IOM registrierte bis Oktober zehn Fälle (mit 17 Opfern) von Gewalt mit Hassmotiv. Die Opfer stammten aus Afghanistan, Afrika, Syrien und Tadschikistan oder waren jüdischer bzw. moslemischer Herkunft. Die meisten Vorfälle gab es in Dnipropetrowsk, Kiew, Kharkiv und Odessa. Die Zahl der Roma wird auf 200.000 bis 400.000 geschätzt, während ihre offizielle Zahl bei 47.600 liegt. Diese Diskrepanz wird zumeist darauf zurückgeführt, dass Roma oft keine Papiere besitzen. Roma sind weiterhin Diskriminierung durch Behörden und die Gesellschaft ausgesetzt. Es gibt über 100 Roma-NGOs, aber die meisten haben nicht die Kapazität, um effektiv als Garanten der Roma-Rechte oder Servicestellen zu agieren. Aufgrund diskriminierender Einstellungen haben Roma erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, sozialen Diensten und Arbeit. Es gibt Berichte über Fälle von Gewalt gegen Roma, in denen die Polizei nicht einschritt bzw. über Fälle, bei denen festgenommene Roma Opfer von Polizeigewalt wurden. Der 2013 angenommene Aktionsplan zur Integration der Roma in die Gesellschaft, hat
European Roma Rights Center (ERRC) bislang zu keinen Verbesserungen für Roma geführt. Die Regierung hat zu seiner Umsetzung auch keine Mittel bereitgestellt. 24% der Roma besuchten nie eine Schule, nur 1% hat einen akademischen Grad erworben. Geschätzte 31% der Roma-Kinder besuchen keine Schule. Roma-NGOs zufolge werden Roma-Kinder von lokalen Behörden in eigene Schulen bzw. minderqualitative Klassenräume segregiert. Die Arbeitslosigkeit der Roma liegt bei über 60%. Aus den separatistischen Gebieten in der Ostukraine sind viele Roma geflohen und haben sich in anderen Teilen der Ukraine niedergelassen. Unter den vulnerabelsten IDPs sollen sich etwa 10.000 Roma befinden. Da sie oft keine Dokumente haben, ist für sie der Zugang zu einer IDP-Registrierung und der damit verbundenen Unterstützung besonders schwierig (USDOS 3.3.2017a). Eine staatliche Diskriminierung von Minderheiten findet nicht statt. Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist zum Teil durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma erklärbar, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt wie andernorts fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). Es liegen keine Erkenntnisse für eine staatliche Diskriminierung vor. In der Bevölkerung bestehen teilweise erhebliche Vorurteile gegen Roma. Ende August 2016 kam es im Dorf Loschtschyniwka (Gebiet Odessa) zu pogromartigen Ausschreitungen gegen Angehörige der lokalen Roma-Minderheit und der Vertreibung von ca. 60 Roma aus dem Dorf (AA 7.2.2017). Die Diskriminierung von Roma ist in der gesamten Ukraine verbreitet. Im August 2016 kam es in der Region Odessa zu einem Angriff auf Häuser von Roma. Im Westen des Landes kam es zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. Einerseits wurden sie in separaten Räumen behandelt (Mukatschewe und Svaliava) und in anderen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 4.2017). Ethnische Minderheiten können unbeschränkt am politischen Prozess in der Ukraine teilhaben. Ihre Repräsentation und die Ausübung ihres Wahlrechts sind jedoch eingeschränkt durch Faktoren wie den Konflikt im Donbas, Analphabetismus, Fehlen von Identitätsdokumenten bei vielen Roma usw. Obwohl die Regierung die Rechte der Minderheiten generell beschützt, werden die Roma weiterhin diskriminiert. Sie leben oft in Substandard-Häusern in marginalisierten Gebieten (FH 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 22.6.2017
- Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit sich innerhalb und außerhalb des Staates frei zu bewegen. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Praxis jedoch ein, besonders nahe der Konfliktzone in der Ostukraine (USDOS 3.3.2017a). Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anm.) und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017).Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anmerkung und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017). Am
- April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services” vom
- Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und –abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom
- März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung.
der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit
- Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche Neuerungen. War es bis dahin verpflichtend, sich mit vollendetem
- Lebensjahr einen Inlandspass ausstellen zu lassen, ist dies seither mit vollendetem
- Lebensjahr zu tun. Der Inlandspass hat nunmehr die Form einer ID-Karte. Zuständig ist nach wie vor der Staatliche Migrationsdienst (NRC 2016). Auf der neuen ID-Karte ist ein Chip auf dem die Wohnsitzmeldung gespeichert wird. Wenn die lokale Behörde das nicht bewerkstelligen kann, erhält man stattdessen eine Meldebestätigung und muss auf die Bezirksbehörde gehen und den Wohnsitz dort im Chip speichern lassen (GP o.D.).Am
- April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services” vom
- Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und –abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom
- März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung.
der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit
- Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche Neuerungen. War es bis dahin verpflichtend, sich mit vollendetem
- Lebensjahr einen Inlandspass ausstellen zu lassen, ist dies seither mit vollendetem
- Lebensjahr zu tun. Der Inlandspass hat nunmehr die Form einer ID-Karte. Zuständig ist nach wie vor der Staatliche Migrationsdienst (NRC 2016). Auf der neuen ID-Karte ist ein Chip auf dem die Wohnsitzmeldung gespeichert wird. Wenn die lokale Behörde das nicht bewerkstelligen kann, erhält man stattdessen eine Meldebestätigung und muss auf die Bezirksbehörde gehen und den Wohnsitz dort im Chip speichern lassen Gesetzgebungsperiode o.D.). Als Wohnsitz gilt der Ort, an dem man für mehr als sechs Monate im Jahr lebt (SMS 31.5.2016). Ein Ukrainer oder legal aufhältiger Fremder muss sich binnen 30 Kalendertagen ab Abmeldung seines vorherigen Wohnsitzes am neuen Wohnort anmelden. Früher waren lediglich zehn Tage vorgesehen. Man kann dafür nur noch einen Wohnsitz anmelden. Die Information über Ab- und Anmeldung werden von den lokalen Behörden dem Staatlichen Migrationsdienst weitergegeben, welcher die in das Unified State Demographic Register einträgt (Lexology 19.4.2016). Ein normaler ukrainischer Bürger kann die Meldeadresse einer anderen Person legal nicht in Erfahrung bringen, da es dem Gesetz über den Schutz der persönlichen Daten widersprechen würde. Das Gesetz schreibt vor welche Behörden in welchen Fällen (etwa die Polizei im Rahmen einer Ermittlung) die Meldeadresse einer Person abfragen darf. Ob es möglich ist diese Regelungen durch Korruption zu umgehen, kann nicht eingeschätzt werden (VB 21.7.2017). (Es sei dazu allgemein auf die Kapitel
- Korruption und
- Sicherheitsbehörden dieses LIB hingewiesen, Anm.) Quellen: -Strichaufzählung BFA/OFPRA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung GP – GetPassport (o.D.): New procedure for registration of residence citizens of Ukraine in 2016, http://getpass.com.ua/en/news/novyiy-poryadok-registratsii-mesta-prozhivaniya-grazhdan-v-ukraine-2016g/, Zugriff 13.7.2017Gesetzgebungsperiode – GetPassport (o.D.): New procedure for registration of residence citizens of Ukraine in 2016, http://getpass.com.ua/en/news/novyiy-poryadok-registratsii-mesta-prozhivaniya-grazhdan-v-ukraine-2016g/, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung Lexology (19.4.2016): Steps towards decentralization: new rules approved for registering place of residence, http://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=1d291a7f-342c-4bc0-8239-7e45af5534ca, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung NRC – Norwegian Refugee Council
(2016): Voices from the East. Challenges in Registration, Documentation, Property and Housing Rights of People Affected by Conflict in Eastern Ukraine, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/voices-from-the-east_report_ukraine-des-2016.pdf, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung SMS – State Migration Service (31.5.2016): Registration of residence, http://en.migraciya.com.ua/news/migraciinepravo/en-registration-of-residence/, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I in Kiew (21.7.2017): Bericht des VB, per E-Mail
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Ukraine erbte aus dem Restbestand der ehemaligen Sowjetunion bedeutende eisen- und stahlproduzierende Industriekomplexe. Neben der Landwirtschaft spielt die Rüstungs-, Luft- und Raumfahrt- sowie die chemische Industrie eine große Rolle im ukrainischen Arbeitsmarkt. Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle. Für das erste Quartal 2016 lag die Arbeitslosenquote in der Ukraine bei 10,3%. 2016 waren 688.200 Arbeitsmigranten, 423.800 langzeitig und 264.400 kurzzeitig, im Ausland beschäftigt. Der ukrainische Arbeitsmigrant verdient mit durchschnittlich 930 US-Dollar pro Monat rund dreimal mehr als der Durchschnittsukrainer daheim. Der Durchschnittslohn lag in der Ukraine im Jänner 2017 bei 6.008 Hrywnja (ca. 206 €). Dies ist eine Steigerung von 50 Euro zum Jahr davor. Das Nettogehalt beträgt etwa 166 Euro. In der Hauptstadt Kyiv liegt der Durchschnittslohn bei ca. 223 Euro und in den nordöstlichen Regionen sowie in Czernowitz und Ternopil bei etwa 160 Euro. Der Mindestlohn wurde mit 2017 verdoppelt und beträgt nun brutto 110 Euro, netto 88 Euro. Das Wirtschaftsministerium schätzt den Schattensektor der Wirtschaft derzeit auf 35%, anderen Schätzungen zufolge dürfte dieser Anteil aber eher gegen 50% liegen. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jänner 2017 mit 1.544 Hrywnja (aktuell ca. 53 Euro), ab
- Mai 2017 mit 1.624 Hrywnja (ca. 56 Euro) und ab
- Dezember 2017 mit 1.700 Hrywnja (ca. 59 Euro) festgelegt (ÖB 4.2017). Die Wirtschaftslage konnte - auf niedrigem Niveau – stabilisiert werden, die makroökonomischen Voraussetzungen für Wachstum wurden geschaffen. 2016 ist die Wirtschaft erstmals seit Jahren wieder gewachsen (gut 1 %). Die Jahresinflation sank 2016 auf gut 12 % (nach ca. 43 % im Vorjahr). Die Realeinkommen sind um einige Prozent gestiegen, nachdem sie zuvor zwei Jahre lang jeweils um zweistellige Prozentzahlen gefallen waren. Der (freie) Wechselkurs der Hrywnja ist etwa seit dem Frühjahr 2015 weitgehend stabil, Zahlungsbilanzungleichgewichte nahmen deutlich ab. Ohne internationale Finanzhilfen durch IWF und andere wäre die Ukraine aber vermutlich weiterhin mittelfristig zahlungsunfähig. Regierung und Nationalbank bemühen sich bislang erfolgreich, die harten Auflagen, die mit den IWF-Krediten einhergehen, zu erfüllen (u. a. Sparhaushalt auch für 2017 verabschiedet; Abbau der Verbraucherpreissubventionen für Energie; erhebliche, Konsolidierung des Bankensektors, marktwirtschaftliche Reformen, Deregulierung) (AA. 7.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine 7.
- 7.
- Sozialsystem Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser z. T. nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg. Ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar in der Regel regelmäßig gezahlt, sind aber größtenteils sehr niedrig (AA 7.2.2017). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Änderungen in den Anspruchsanforderungen, in der Finanzierung des Systems und der Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP 2013 auf 18,5% 2015 weiter auf 17,8% vor allem wegen der Reduktion von Sozialleistungen besonders im Bereich der Pensionen. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Gezahlt wird diese für Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind (bzw. Studenten unter 23 Jahren). Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Außerdem existiert eine Hinterbliebenenrente. Der monatlich ausgezahlte Betrag beträgt 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person, bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die oben erwähnte Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt ab Mai 2017 46.680 Hrywnja (ca. 1.400 Euro). Der Adoptionszuschuss (der sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) beläuft sich ab Mai 2017 auf bei Kindern von 0-5 Jahren auf monatlich 1.167 Hrywnja (ca. 40€) und für Kinder von 6-18 Jahren auf 1.455 Hrywnja (ca. 50 Euro). Der Großmutterschutz beginnt sieben Tage vor der Geburt und endet in der Regel 56 Tage danach. Arbeitende Frauen erhalten in dieser Periode 100% des Lohns. Bis das Kind 3 Jahre alt ist bekommt die Großmutter zwischen 130 (ca. 4,5 Euro) und 1.450 Hrywnia (ca. 50 Euro). Eine Vaterschaftskarenz gibt es nicht. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 975 Hrywnja (ca. 39 Euro) und maximal 4.872 Hryvnja (169 Euro) Arbeitslosengeld pro Monat. Nicht versicherte arbeitslose erhalten mindestens 544 Hryvnja (ca. 19 Euro). Das Arbeitslosengeld setzt sich wie folgt zusammen: mit weniger als zwei Beschäftigungsjahren vor dem Verlust der Arbeit beträgt die Berechnungsgrundlage 50% des durchschnittlichen Verdienstes; bei zwei bis sechs Jahren sind es 55%; bei sieben bis zehn Jahren 60% und bei mehr als zehn Jahren 70% des durchschnittlichen Verdienstes. In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Arbeitsmigranten können sich freiwillig an diesem Pensionsfonds beteiligen. Spezielle Pensionsschemata existieren u.a. für Öffentlich Bedienstete, Militärpersonal, Richter und verschiedene Berufsgruppen aus der Schwerindustrie. Neben der regulären Alterspension kommen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten zur Auszahlung. Mit dem am
- September 2011 im ukrainischen Parlament verabschiedeten "Gesetz zur Pensionsreform" wird sich das ursprüngliche Pensionsantrittsalter für Frauen von 55 Jahren in einem Übergangszeitraum auf das der Männer, welches bei 60 Jahren liegt, angleichen. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Eine vor allem von internationalen Geldgebern geforderte neue Pensionsreform zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits des staatlichen Pensionsfonds ist derzeit in Arbeit und wurde von der Regierung mehrmals versprochen, vorerst jedoch noch nicht angenommen. Im Jahr 2016 belief sich die Durchschnittspension auf 1699,5 Hrywnja (ca. 59 Euro), die Invaliditätsrente auf 1545,2 Hrywnja (ca. 53,5 Euro) und die Hinterbliebenenpension 1640,3 Hrywnja (ca. 57 Euro) . Die meisten Pensionisten sind daher gezwungen weiter zu arbeiten. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (entspricht knapp einem Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt wiederspiegelt: 2009 wurde mit 18% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine, das für Pensionszahlungen aufgewendet wurde, ein Rekordwert erreicht. Zum Stand 2014 sank diese Zahl immerhin auf 17,2%, bleibt jedoch weiterhin exorbitant hoch (ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine
- Rückkehr Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich – wie bei anderen Personengruppen auch – Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 7.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017
- Relevante Bevölkerungsgruppen 9.
- Frauen Durch den bewaffneten Konflikt und die Menschenrechtsverletzungen kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), von der vor allem Frauen betroffen sind. Ein neues Gesetz, das häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wird 2017 erwartet. Es gibt nicht ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-) Einrichtungen mit geschultem Personal. Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den separatistischen Teilen der Ostukraine sind dort Frauen besonders gefährdet Opfer von Missbrauch, Sexsklaverei und Human Trafficking zu werden (ÖB 4.2017). Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Die Ukraine ist noch immer Herkunftsland für grenzüberschreitenden Menschenhandel (AA 7.2.2017). Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, Vergewaltigung in der Ehe wird aber nicht ausdrücklich erwähnt. Es gab 2016 bis September 355 Anzeigen wegen (versuchter) Vergewaltigung, von denen 47 vor Gericht kamen. Häusliche Gewalt ist ebenfalls verboten, aber weiterhin ein ernstes Problem. Man kann dafür unmittelbar für fünf Tage von der Polizei festgenommen werden. Es gab 2016 bis September 922 Anzeigen wegen häuslicher Gewalt, von denen 833 vor Gericht kamen. Die Situation im Donbas führte zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen, sei es durch posttraumatischen Stress unter IDPs oder unter heimkehrenden Kämpfern. Für weibliche IDPS gibt es keine speziellen sozialen Dienstleistungen in diese Richtung. Das Sozialministerium gibt an, in einem halben Jahr ca. 38.000 Verwarnungen und Schutzbefehle wegen häuslicher Gewalt ausgestellt zu haben. Etwa 65.000 Personen sind wegen solcher Vergehen unter Polizeibeobachtung. Staatliche Schutzzentren haben 2016 bis Juli 423 Familien mit 3.934 Personen unterstützt. Sozialzentren überwachen Familien in Zusammenhang mit Missbrauch und NGOs betreiben zusätzliche Zentren in einigen Regionen. NGOs zufolge mussten aber viele staatliche Zentren wegen Geldmangel schließen. Ressourcenknappheit und administrative Hürden (z.B. aufrechte Wohnsitzmeldung, Kapazitäten, etc.) können den Zugang zu Schutzeinrichtungen in der Praxis schmälern. Entlang der Kontaktlinie in der Ostukraine gibt es von beiden Seiten Berichte über sexuelle Gewalt gegen Frauen aber auch Männer (USDOS 3.3.2017a). Geschlechterdiskriminierung ist verboten, dem Problem wird von amtlicher Seite aber wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Arbeitgeber diskriminieren Beobachtern zu folge offen nach Geschlecht, Alter und äußerer Erscheinung. Etwa 12% der Parlamentsabgeordneten sind Frauen und laut Gesetz müssen 30% der Listenplätze bei Wahlen für Frauen reserviert werden. Es gibt aber keine Sanktionen bei Zuwiderhandlung, wohl aber finanzielle Anreize für Parteien (FH 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 12.7.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 12.7.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien. In den Gebieten Donezk und Lugansk (unter Kontrolle der ukrainischen Regierung) leidet die medizinische Versorgung jedoch unter kriegsbedingten Engpässen: so wurden einige Krankenhäuser beschädigt und/oder verloren wesentliche Teile der Ausrüstung; qualifizierte Ärzte sind nach Westen gezogen. Im Donezker Gebiet gibt es zurzeit keine psychiatrische Betreuung, da das entsprechende Gebietskrankenhaus vollständig zerstört ist. Das Gebietskrankenhaus des Lugansker Gebiets musste sämtliche Ausrüstung zurücklassen und konnte sich nur provisorisch in Rubeschne niederlassen. Eine qualifizierte Versorgung auf sekundärem Niveau (oberhalb der Versorgung in städtischen Krankenhäusern) ist dort zurzeit nicht gegeben (AA 7.2.2017).
Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015). Die öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen orientieren sich am Erhalt der Infrastruktur und der Belegschaft der Krankenhäuser, nicht aber an der notwendigen Behandlung. Da in der ukrainischen Verfassung zwar für alle Bürger der freie Zugang zur Gesundheitsfürsorge garantiert ist, jedoch keine spezifischen Verpflichtungen für den Staat und die Krankenhäuser genannt werden bzw. die Verteilung der zugewiesenen Budgetmittel den konkreten Gesundheitseinrichtungen obliegt, ist der Nährboden für Intransparenz und die Notwendigkeit für informelle Zuwendungen durch die Patienten gelegt. Die Patienten müssen somit in der Praxis die meisten Leistungen selbst bezahlen: Behandlungen, Medikamente, selbst das Essen und oft auch das Krankenbett. Patienten, die diese Kosten nicht aufbringen können, werden in der Regel schlecht oder gar nicht behandelt (ÖB 4.2017). Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017). Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gutausgebildeter Mediziner, das Land für bessere Verdienst- und Karrieremöglichkeiten im Ausland zu verlassen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 4.2017). Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017). Das Budget für den staatlichen Gesundheitssektor deckt z.B. die Behandlungskosten nur für 30% der Patienten mit HIV, für 37% der Patienten mit Tuberkulose, für 9% der Patienten mit Hepatitis, für 66% der Kinder mit Krebserkrankung und für 27% der erwachsenen Patienten mit Hämophilie. Die Finanzierung ist kompliziert, was zu Unterbrechungen und damit zu ernsthaften Risiken für die Patienten führen kann (OHCHR 3.6.2016). Eine umfangreiche Reform des Gesundheitssystems ist derzeit in Planung bzw. befindet sich in einem sehr frühem Stadium der Umsetzung, schreitet jedoch nur langsam voran. Geplant sind unter anderem Schritte in Richtung einer stärkeren Dezentralisierung, eine gesetzliche Krankenversicherung, stärkere Autonomie von Kliniken, Krankenhäusern und Ärzten usw. (ÖB 4.2017). Private medizinische Behandlung und private Krankenversicherungen sind vorhanden, vor allem in den urbanen Zentren. Diese sind teuer, die Qualität ist dafür oft höher als in öffentlichen Krankenhäusern. Der Privatsektor ist klein und besteht überwiegend aus Apotheken, stationären und ambulanten Diagnoseeinrichtungen, und privat praktizierenden Ärzten. Beratungsgebühren variieren zwischen 180 UAH (Allgemeinmediziner) und 210 UAH (Spezialist). Private Krankenversicherungen werden üblicherweise von Personen mit gesundheitlichen Problemen abgeschlossen, um die Kosten der Behandlung in Bezug auf Direktzahlungen zu reduzieren, ein höheres Maß an Komfort zu erhalten, oder Wartelisten zu vermeiden. In der Regel sind ältere Menschen (60-70 Jahre) und Personen mit Krebs, Tuberkulose, Diabetes, HIV usw. aber ausgeschlossen. Es gibt auch Krankenfonds, eine Art nicht-kommerzielle private Krankenversicherung, die 2013 1,4% der ukrainischen Bevölkerung umfassten und für ihre Mitglieder die Direktzahlungen bzw. Kosten für Medikamente usw. ganz oder teilweise übernehmen (BDA 13.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017 -Strichaufzählung BDA - Belgian Immigration Office via MedCOI (13.7.2015): Question & Answer, BDA-6152 -Strichaufzählung OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.6.2016): Report on the human rights situation in Ukraine – 16 February to 15 May 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1470296708_ukraine-14th-hrmmu-report.pdf, Zugriff 14.7.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine
- Beweiswürdigung: Die BF hat im Verfahren ein unbedenkliches Dokument zu ihrer Identität vorgelegt, weshalb diese festzustellen war. Wie das BFA im Wesentlichen aufgezeigt hat und sich anhand der Einvernahmeprotokolle deutlich nachvollziehen lässt, hat die BF keine Verfolgungsbefürchtungen vorgebracht und auch eine Gefährdung ihrer Person nicht glaubhaft machen können. Vielmehr beschränkte sich die BF bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe in der Erstbefragung allein darauf, dass sie in der Ukraine eine zu geringe Pension erhalten würde, sich keine Medikamente kaufen könne, sie ein Herz- sowie ein Augenleiden habe und eine Operation für ihre Augen benötige (vgl. AS 9). Zudem gab sie zu Protokoll, dass Österreich ihr Reiseziel gewesen sei, da sie krank und alleinstehend sei und sie eine medizinische Behandlung in Österreich bekommen wolle (vgl. AS 5).Vielmehr beschränkte sich die BF bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe in der Erstbefragung allein darauf, dass sie in der Ukraine eine zu geringe Pension erhalten würde, sich keine Medikamente kaufen könne, sie ein Herz- sowie ein Augenleiden habe und eine Operation für ihre Augen benötige vergleiche AS 9). Zudem gab sie zu Protokoll, dass Österreich ihr Reiseziel gewesen sei, da sie krank und alleinstehend sei und sie eine medizinische Behandlung in Österreich bekommen wolle vergleiche AS 5). In der niederschriftlichen Einvernahme führte die BF dann an, dass sie die Ukraine verlassen habe, da die Lebenserhaltungs- und Wohnungskosten in den letzten drei Jahren extrem gestiegen seien und auch ihre Unterstützung für die medizinische Behandlung gekürzt worden sei. Eine notwendige medizinische Behandlung koste EUR 500,-, dies könne sie sich mit ihrer Pension von EUR 40,- nicht leisten (vgl. AS 61). Darüber hinaus verwies die BF auf medizinische Behandlungen in der Klinik ihrer Heimatstadt, die aus ihrer Sicht nicht ausreichend gewesen seien, bzw. die Ärzte eine weitere Behandlung nicht durchgeführt hätten (vgl. AS 63). Zudem brachte sie allgemein vor, dass man in der Ukraine keine Behandlung und keine Medikamente bekomme und alles selbst bezahlen müsse (vgl. AS 63). Die BF sei in der Ukraine nicht wirklich untersucht worden. Die ganzen Schwierigkeiten seien durch den Krieg entstanden und das gesamte Budget werde nunmehr für die Kriegshandlungen ausgegeben (vgl. AS 65).In der niederschriftlichen Einvernahme führte die BF dann an, dass sie die Ukraine verlassen habe, da die Lebenserhaltungs- und Wohnungskosten in den letzten drei Jahren extrem gestiegen seien und auch ihre Unterstützung für die medizinische Behandlung gekürzt worden sei. Eine notwendige medizinische Behandlung koste EUR 500,-, dies könne sie sich mit ihrer Pension von EUR 40,- nicht leisten vergleiche AS 61). Darüber hinaus verwies die BF auf medizinische Behandlungen in der Klinik ihrer Heimatstadt, die aus ihrer Sicht nicht ausreichend gewesen seien, bzw. die Ärzte eine weitere Behandlung nicht durchgeführt hätten vergleiche AS 63). Zudem brachte sie allgemein vor, dass man in der Ukraine keine Behandlung und keine Medikamente bekomme und alles selbst bezahlen müsse vergleiche AS 63). Die BF sei in der Ukraine nicht wirklich untersucht worden. Die ganzen Schwierigkeiten seien durch den Krieg entstanden und das gesamte Budget werde nunmehr für die Kriegshandlungen ausgegeben vergleiche AS 65). Die BF somit hat an keiner Stelle des Asylverfahrens eine individuelle Verfolgung oder asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben. Das BFA ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die BF ihren Heimatstaat ausschließlich deswegen verlassen hat und zielgerichtet nach Österreich gelangt ist, um sich in Österreich einer kostenlosen medizinischen Behandlung unterziehen zu können. Der pauschalen Beschwerdebehauptung, wonach die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen wäre, erweist sich angesichts der im Einvernahmeprotokoll dokumentierten, mehrfach wiederholt unternommenen Versuche des Einvernahmeleiters, die BF zur Erstattung eines hinreichend detaillierten Vorbringens zu bewegen, im konkreten Fall als keinesfalls nachvollziehbar. Hierbei wird offensichtlich übersehen, dass die Ermittlungspflicht der Behörde nicht so weit gehen kann, den Asylwerber zu erfolgsversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten. Die in das Verfahren miteinbezogenen Länderinformationen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit bzw. der Aktualität zu zweifeln. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde auch keine Berichte dargetan, die geeignet gewesen wären, entscheidungswesentliche Abweichungen zu den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen darzutun. Aus den Länderfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass in XXXX – wo die BF gelebt hat – eine Verschlechterung der Sicherheitslage eingetreten wäre bzw. XXXX unmittelbar von den Konflikten in der Ostukraine betroffen wäre.Aus den Länderfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass in römisch 40 – wo die BF gelebt hat – eine Verschlechterung der Sicherheitslage eingetreten wäre bzw. römisch 40 unmittelbar von den Konflikten in der Ostukraine betroffen wäre. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der BF, infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil die BF in XXXX und somit im Westen der Ukraine, gelebt hat. Es hält sich auch noch die Schwester der BF (samt Familie) in XXXX auf.Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der BF, infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil die BF in römisch 40 und somit im Westen der Ukraine, gelebt hat. Es hält sich auch noch die Schwester der BF (samt Familie) in römisch 40 auf. Wie bereits erwähnt, hat die BF im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten und auch nicht in Vergangenheit zu befürchten gehabt.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Asyl:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/0