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{'item': 'W264 2150530-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlW264 2150530-1 SpruchW264 2150530-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE - Zentrum für europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.2.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE - Zentrum für europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.2.2017, Zahl: 1093022404-151667175/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_03, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird XXXX gemäßrömisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und wird römisch 40 gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 8.2.2019 erteilt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 8.2.2019 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Shiite und der Volksgruppe der Hazara angehörig. Er stellte am 1.11.2015 nach seiner Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei der durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX durchgeführten Erstbefragung am 2.11.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er aus dem Iran nach Europa gekommen sei, weil im Iran seine Aufenthaltskarte nicht verlängert worden sei. Man werde als Afghane im Iran schlecht behandelt. Er selbst sei nie in Afghanistan gewesen und wisse nicht, warum seine Eltern damals Afghanistan verlassen hätten.
  3. Bei der durch ein Organ der Polizeiinspektion römisch 40 durchgeführten Erstbefragung am 2.11.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er aus dem Iran nach Europa gekommen sei, weil im Iran seine Aufenthaltskarte nicht verlängert worden sei. Man werde als Afghane im Iran schlecht behandelt. Er selbst sei nie in Afghanistan gewesen und wisse nicht, warum seine Eltern damals Afghanistan verlassen hätten.
  4. Ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 3.2.2016 zum Zwecke der Altersfeststellung ergab ein Mindestalter von 19 Jahren.
  5. Am 13.2.2017 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (im Folgenden: BFA). Auf die Frage, ob seine bisher im Verfahren gemachten Angaben richtig wären, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja, außer zwei Fehler hat der Dolmetscher gemacht. Der Punkt 8.
  6. ist falsch: ‚Meine finanzielle Situation in Afghanistan', ich war nie in Afghanistan. Betreffend die Fluchtroute Punkt 9.
  7. hat der Dolmetscher von sich aus die Länder aufgezählt, ich kann mich nur an die Länder bis Griechenland erinnern". Bei der Rückübersetzung habe der Dolmetscher nicht die Länder aufgezählt, sondern gesagt, dass der BF von Griechenland nach Österreich gekommen sei. Der BF gab an, XXXX zu heißen und hätten ihm die Eltern im Iran kurz vor seiner Ausreise gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. Er habe keine Familie mehr in Afghanistan, alle wären im Iran in Mashad. Seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite er mit EUR 110,-- von Jugend am Werk und von EUR 40,-- von der Caritas.Der BF gab an, römisch 40 zu heißen und hätten ihm die Eltern im Iran kurz vor seiner Ausreise gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. Er habe keine Familie mehr in Afghanistan, alle wären im Iran in Mashad. Seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite er mit EUR 110,-- von Jugend am Werk und von EUR 40,-- von der Caritas. Er sei nie behördlich verfolgt oder polizeilich gesucht worden und auch nie in Haft gewesen. Er habe nie einer Partei angehört und ein Gerichtsverfahren gegen ihn sei nie anhängig gewesen. Er sei nie in Afghanistan gewesen und da er im Iran aufgewachsener Hazara und Schiit sei, würde er mit seinem Dialekt in Afghanistan auffallen. Sein Vater sei bei der Bewegung Sepah gewesen und sei deshalb in den Iran geflüchtet. Ob es Sepah noch gäbe, könne er nicht sagen. Auf die Frage ob er noch weitere Gründe geltend machen könne, gab er an: "ich habe in Afghanistan niemanden, der mich unterstützen könnte." Auf die Frage ob er zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abgeben wolle, gab er an: "nein, ich kenne die Situation in Afghanistan und weiß selbst, was dort los ist." In Österreich besuche er seit seinem Aufenthalt den Deutschkurs, gehe zu den Stadtfesten um die Kultur kennen zu lernen und spiele Fußball. Er habe sich beim Fußballverein als Torwart beworben und einmal im Monat werde er nach Graz gebracht beteilige sich an der Flurreinigung. Er könne sich auf Deutsch vorstellen und nach einer Adresse fragen und verstehe die deutsche Sprache besser als er sie sprechen könne. Eigentlich habe er alles gesagt. Dem BF wurde das Sachverständigengutachten betreffend Altersfeststellung vorgehalten, wonach er im Zeitpunkt der Antragstellung am 1.11.2015 bereits volljährig war. Auf Befragen was er dazu sagen könne, gab er an: "Ich kann mir nur vorstellen, dass es daran liegt, dass ich am Bau hart gearbeitet habe und sich die Knochen stärker ausgebildet haben." Der BF legte dem BfA folgende Unterlagen vor: * Seminarbestätigung des BFI XXXX vom 28.10.2016 über die Teilnahme am Seminar "Deutsch A1.1"* Seminarbestätigung des BFI römisch 40 vom 28.10.2016 über die Teilnahme am Seminar "Deutsch A1.1" * Bestätigung der Frau Mag. XXXX vom 6.2.2017 betreffend Deutschkurs Jugend am Werk* Bestätigung der Frau Mag. römisch 40 vom 6.2.2017 betreffend Deutschkurs Jugend am Werk * Bestätigung Jugend am Werk über Teilnahme am Deutschkurs A1, undatiert * Bestätigung Jugend am Werk über Teilnahme am Deutschkurs A2 vom 15.12.2016 * Abschlussbericht des Jugend am Werk UMF XXXX vom 13.4.2016, wonach der BF ein hohes Maß an Selbstständigkeit im Umgang mit finanziellen Mitteln und auch in der Wohnsituation zeige, es keine Auffälligkeiten mit ihm gab und er eine hohe Autonomie aufweise und Sehr bestrebt sei, die deutsche Sprache zu erlernen. Als gute Freunde und wichtiger Bestandteil in seinem Leben in Graz werden seine Mitbewohner Mohammed XXXX und Mohammad-Bahir XXXX genannt. Bei einer Gesundenuntersuchung sei eine Hepatitis-Erkrankung diagnostiziert worden, die Therapie habe am 7.4.2016 gestartet.* Abschlussbericht des Jugend am Werk UMF römisch 40 vom 13.4.2016, wonach der BF ein hohes Maß an Selbstständigkeit im Umgang mit finanziellen Mitteln und auch in der Wohnsituation zeige, es keine Auffälligkeiten mit ihm gab und er eine hohe Autonomie aufweise und Sehr bestrebt sei, die deutsche Sprache zu erlernen. Als gute Freunde und wichtiger Bestandteil in seinem Leben in Graz werden seine Mitbewohner Mohammed römisch 40 und Mohammad-Bahir römisch 40 genannt. Bei einer Gesundenuntersuchung sei eine Hepatitis-Erkrankung diagnostiziert worden, die Therapie habe am 7.4.2016 gestartet. * Kopie des Impfpasses * Molekularer Erregernachweis der Medizinischen Universität Graz, Institut für Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin, vom 11.4.2016 * Medizinischen Universität Graz, Institut für Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin, Virologisch-serologischer Befund vom 10.3.2016: Hinweis auf HCV-Infektion" * Befundbericht des LKH XXXX vom 16.6.2016 über Messungen an drei Orten der Leber mit Vermerk "bitte höflichst um Organisation einer psychologischen Mitbetreuung des Patienten bei posttraumatische Belastungsstörung über den betreuenden Hausarzt!"* Befundbericht des LKH römisch 40 vom 16.6.2016 über Messungen an drei Orten der Leber mit Vermerk "bitte höflichst um Organisation einer psychologischen Mitbetreuung des Patienten bei posttraumatische Belastungsstörung über den betreuenden Hausarzt!" * Ambulanzbericht des LKH XXXX vom 19.8.2016 (Chronische Hepatitis C Virusinfektion vom Genotyp 3a; Viruslast 2.4 Mio U/ml am 15.7.2016, massiv erhöhte Transaminasen mit AST 214 U/l und ALT 443 U/l, wobei die Transaminasen im Laufe der durchgeführten Kontrollen eine ansteigende Tendenz zeigen).* Ambulanzbericht des LKH römisch 40 vom 19.8.2016 (Chronische Hepatitis C Virusinfektion vom Genotyp 3a; Viruslast 2.4 Mio U/ml am 15.7.2016, massiv erhöhte Transaminasen mit AST 214 U/l und ALT 443 U/l, wobei die Transaminasen im Laufe der durchgeführten Kontrollen eine ansteigende Tendenz zeigen). * Ambulanzbericht des LKH XXXX vom 23.8.2016, Erklärung der Therapie* Ambulanzbericht des LKH römisch 40 vom 23.8.2016, Erklärung der Therapie * Ambulanzbericht des LKH XXXX vom 21.9.2016 (Diagnose Chronische Hepatitis C Virusinfektion Genotyp 3a, laufende Therapie mit Harvoni und Moderiba Woche 4; in der Routinelaboruntersuchung zeigen sich die Aminotranserasen mit AST 36 und ALT 50 deutlich rückläufig)* Ambulanzbericht des LKH römisch 40 vom 21.9.2016 (Diagnose Chronische Hepatitis C Virusinfektion Genotyp 3a, laufende Therapie mit Harvoni und Moderiba Woche 4; in der Routinelaboruntersuchung zeigen sich die Aminotranserasen mit AST 36 und ALT 50 deutlich rückläufig) * Ambulanzbericht des LKH XXXX vom 21.10.2016 (Chronische HCV Infektion vom Genotyp 3a; laufende antivirale Therapie mit Harvoni und Moderiba Woche 7; subjektiv wird die Therapie gut toleriert, unerwünschte Begleitreaktionen sind bis dato nicht aufgetreten; in den Routinelaboruntersuchungen zeigen sich die Aminotransferasen nunmehr normalisiert mit AST 33 und ALT 31, auch die übrigne Laborparameter lagen im Normbereich; HCV PCR im nicht nachweisbaren Bereich vorliegend, somit liegt ein sehr gutes Therapieansprechen vor)* Ambulanzbericht des LKH römisch 40 vom 21.10.2016 (Chronische HCV Infektion vom Genotyp 3a; laufende antivirale Therapie mit Harvoni und Moderiba Woche 7; subjektiv wird die Therapie gut toleriert, unerwünschte Begleitreaktionen sind bis dato nicht aufgetreten; in den Routinelaboruntersuchungen zeigen sich die Aminotransferasen nunmehr normalisiert mit AST 33 und ALT 31, auch die übrigne Laborparameter lagen im Normbereich; HCV PCR im nicht nachweisbaren Bereich vorliegend, somit liegt ein sehr gutes Therapieansprechen vor) * 3 Seiten des LKH XXXX vom 16.6.2016 und 15.7.2016 mit dem Vermerk:* 3 Seiten des LKH römisch 40 vom 16.6.2016 und 15.7.2016 mit dem Vermerk: "Bitte bei dringendem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung Organisation einer Gesprächstherapie bei einem Psychologen über die Landesregierung!" * Terminkarte XXXX , Dr. XXXX , über Therapietermine (Therapiestart:* Terminkarte römisch 40 , Dr. römisch 40 , über Therapietermine (Therapiestart: 26.07.2016, eingetragene Termine: 2.8.2016, 16.8.2016, 23.8.2016, 13.9.2016) * Befundbericht Dris. XXXX vom 25.10.2016 (mäßiggradig erhöhte Echodichte der Leber)* Befundbericht Dris. römisch 40 vom 25.10.2016 (mäßiggradig erhöhte Echodichte der Leber) * Ambulanzbericht des LKH XXXX vom 21.11.2016 (chronische Hepatitis C vom Genotyp 3a, Antivirale Therapie mit Harvoni und Moderiba; subjektiv geht es ihm gut; Medikamente noch die letzten 8 Tage nehmen, dann Therapieende; in der heute kontrollierten Routinelaboruntersuchungen zeigen sich vollkommen normalisierte Transaminasen und auch sonst im wesentlichen unauffällige Routinelaborbefunde)* Ambulanzbericht des LKH römisch 40 vom 21.11.2016 (chronische Hepatitis C vom Genotyp 3a, Antivirale Therapie mit Harvoni und Moderiba; subjektiv geht es ihm gut; Medikamente noch die letzten 8 Tage nehmen, dann Therapieende; in der heute kontrollierten Routinelaboruntersuchungen zeigen sich vollkommen normalisierte Transaminasen und auch sonst im wesentlichen unauffällige Routinelaborbefunde) * Ambulanter Befund des LKH XXXX vom 29.11.2016 (Abszess und Hepatitis C)* Ambulanter Befund des LKH römisch 40 vom 29.11.2016 (Abszess und Hepatitis C) * Ambulanter Befund des LKH XXXX vom 29.11.2016 betreffend Wiederbestellung* Ambulanter Befund des LKH römisch 40 vom 29.11.2016 betreffend Wiederbestellung * Ambulanzbefund LKH XXXX vom 5.12.2016 betreffend Abszess am Oberschenkel* Ambulanzbefund LKH römisch 40 vom 5.12.2016 betreffend Abszess am Oberschenkel * Ärztlicher Entlassungsbrief LKH XXXX vom 2.12.2016 betreffend Abszess Oberschenkel und Hepatitis C* Ärztlicher Entlassungsbrief LKH römisch 40 vom 2.12.2016 betreffend Abszess Oberschenkel und Hepatitis C * Aufenthaltsbestätigung LKH XXXX vom 2.12.2016* Aufenthaltsbestätigung LKH römisch 40 vom 2.12.2016 * Krankenversicherungsbeleg über XXXX , Sozialversicherungsnummer* Krankenversicherungsbeleg über römisch 40 , Sozialversicherungsnummer XXXXrömisch 40 * Ambulanzbericht des LKH XXXX vom 2.1.2017 (chronische Hepatitis C vom Genotyp 3a; Subjektiv liegt weiterhin Beschwerdefreiheit vor; Die HCV PCR lag erfreulicherweise wiederum im nicht nachweisbaren Bereich, somit handelt es sich um einen end of treatment response. Die nächste Kontrolle ist in zwei Monaten nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung, drei Monate nach Therapieende vorgesehen)* Ambulanzbericht des LKH römisch 40 vom 2.1.2017 (chronische Hepatitis C vom Genotyp 3a; Subjektiv liegt weiterhin Beschwerdefreiheit vor; Die HCV PCR lag erfreulicherweise wiederum im nicht nachweisbaren Bereich, somit handelt es sich um einen end of treatment response. Die nächste Kontrolle ist in zwei Monaten nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung, drei Monate nach Therapieende vorgesehen) * Ambulanzbericht des LKH XXXX vom 2.1.2017 (chronische Hepatitis C vom Genotyp 3a)* Ambulanzbericht des LKH römisch 40 vom 2.1.2017 (chronische Hepatitis C vom Genotyp 3a)
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. ausgesprochen wurde und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. ausgesprochen wurde und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
  10. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die am 10.3.2017 eingelangte fristgerecht erhobene Beschwerde des Rechtsvertreters ARGE Diakonie & Volkshilfe, mit dem der Bescheid im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Darin wurden zunächst verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG vorgebracht. Die Beschwerdepunkte werden nachstehend zusammengefasst wiedergegeben:
  11. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die am 10.3.2017 eingelangte fristgerecht erhobene Beschwerde des Rechtsvertreters ARGE Diakonie & Volkshilfe, mit dem der Bescheid im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Darin wurden zunächst verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG vorgebracht. Die Beschwerdepunkte werden nachstehend zusammengefasst wiedergegeben: Vorgebracht wird, dass der BF inzwischen einen sehr westlichen Lebensstil Pflege, eine Vielzahl von sozialen Kontakten und Freunden habe und sich bereits in die europäische Gesellschaft integriert habe. Es drohe dem BF aus mehreren Gründen eine asylrelevante Verfolgung: Zunächst wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und wegen seines schiitischen Glaubens. Er habe eine westliche bzw liberale Einstellung und würden ihm daher die islamischen Extremisten wie Taliban oder IS eine feindliche politische Gesinnung unterstellen. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage bzw. nicht Willens, im Schutz vor der genannten Verfolgung zu bieten. Es gebe keine innerstaatliche Fluchtalternative und die allgemeine Sicherheit- und Versorgungslage sei im gesamten Staatsgebiet derart prekär, dass dem BF im Falle einer Rückkehr auch eine Verletzung in seinen von Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechten drohe.Es gebe keine innerstaatliche Fluchtalternative und die allgemeine Sicherheit- und Versorgungslage sei im gesamten Staatsgebiet derart prekär, dass dem BF im Falle einer Rückkehr auch eine Verletzung in seinen von Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten drohe. Dem bekämpften Bescheid liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderberichte zu Grunde. Es würden detaillierte Berichte zur Lage der Hazara fehlen, sowie auch umfangreiche Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Ghazni. Unter Hinweis auf bisher ergangene Judikatur wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen sind (VwGH 6.6.2000, 99/01/0210) und die Länderfeststellungen nicht nur allgemein gehalten sein dürfen, sondern sich mit der konkreten Situation des BF befassen müssen (VwGH 2.5.2001, U 1005/10). Es bedarf einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476; 18.4.2002, 2001/01/0023), wobei die Ermittlungspflicht selbst dann nicht endet, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als nicht real erscheint (VfGH 2.10.2001, B 2136/00). Ein Vorbringen, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat in Verbindung steht, kann nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden (VwGH 23.2.2006, 2005/01/0104), so die Beschwerde. Weiters wird gerügt, dass sich die Länderberichte auf einen Zeitraum beziehen, der im Entscheidungszeitpunkt mehr als ein Jahr zurückliegt und somit jedenfalls als veraltet anzusehen seien und habe die belangte Behörde bloß selektiv aus den Länderberichten ausgesucht. Der mehrfach wiederholte Satz "Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen Ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015)" mache eine Überprüfung der darin getroffenen Aussage unmöglich und komme ihr daher keine Beweiskraft zu, zumal aktuelle Länderberichte Gegenteiliges bestätigen würden. Hingewiesen wurde auch auf eine Anfragebeantwortung zu dem Thema Zwangsrekrutierung von illegal aufhaltigen Afghanen im Iran für den Krieg in Syrien unter Hinweis auf diverse Quellen aus dem Internet. Ausgeführt wurde weiters zur Situation von Afghanen, welche länger im Iran aufhaltig waren und in Afghanistan als "verwöhnt; Nichtstuer; nicht afghanisch, falsche Afghanen; politisch verdächtig, kulturell nicht authentisch" bezeichnet würden, ebenso zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul, zu sicherheitsrelevanten Ereignissen, zur Situation von Rückkehrern in Afghanistan anhand eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative. Hingewiesen wurde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus Mai 2016 (W154 2009999-1, 4.5.2016), worin auch die Versorgungslage in Kabul und die Sicherheitslage in den meisten Provinzen Afghanistans behandelt wurde. Die Beschwerde verwies auch auf einen Auszug aus dem Dossier der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan aus 2016 zum Thema " Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur", dort aus dem Kapitel "Ethnische Gruppen und Strukturen", wonach in Afghanistan die Paschtunen die einzige ethnische Gruppe seien, welche über eine so stark ausgeprägte Stammeskultur mit einer allumfassenden genealogischen Tradition verfüge, in der theoretisch jedes heute lebende Mitglied seine Herkunft von einem legendären Ahnen aller Paschtunen herleiten und die entsprechenden Verbindungsglieder benennen kann. Hazara würden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen, ethnisch motivierten Tötungen oder von Entführungen von regierungsfeindlichen Gruppen, so zitiert die Beschwerde ua. einen Artikel aus SFH 13.9.2015, S.
  12. In der Beschwerde wird aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend Bedrohung durch extremistische Gruppierungen wie Taliban, IS, Al Kaida, lokale Kriegsherren und Milizen, zitiert und ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2016 zur allgemeinen Sicherheitslage unter dem Aspekt der Situation der Rückkehr Rinden, der Lage in Kabul und der Aufnahmekapazität, thematisiert. Im Übrigen werde auf die UNHCR-Richtlinien zur Schutzwürdigkeit hingewiesen und auf den aktuellen Bericht des UNHCR über die Lage in Afghanistan (Anfrage des deutschen Bundesministerium des Inneren Dezember 2016) hingewiesen. Demnach sei die Situation in Afghanistan volatil und habe die Bewertung des Schutzbedarfs stets aufgrund aller zum Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren, neuesten Erkenntnissen zu erfolgen und bei einem länger zurückliegenden negativen Abschluss eines Asylverfahrens werde somit häufig Anlass bestehen, aufgrund der Veränderung der Faktenlage eine neue Ermittlung des Schutzbedarfs vorzunehmen. Die Beschwerde zitiert die Empfehlung des UNHCR, wonach es bei einer innerstaatlichen Fluchtalternative eines starken sozialen Netzwerkes bedürfe. Befragungen durch Organisationen vor Ort hätten ergeben, dass viele der in Europa um Schutz suchenden afghanischen Antragsteller Missbrauch, physische oder psychologische Traumata oder Gewalt während ihrer Reise erfahren, was sich negativ auf die Möglichkeiten, sich wieder ein Leben in Afghanistan aufzubauen, auswirken könne, so die Beschwerde. Im Laufe des Jahres 2016 habe sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet, die Zahl der zivilen Opfer sei gestiegen und es gäbe ein Rekordniveau von interner Flucht und Vertreibung durch bewaffnete Konflikte. Die Rückkehr in großem Zahlen - etwa mehr als 420.000 Afghanen kehrten spontan aus dem Iran zurück - sei unter ungünstigen Bedingungen stehend und resultiere daraus eine gravierende Belastung der existierenden Aufnahmekapazitäten und Infrastruktur. Kabul sei massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan und aus den afghanischen Provinzen, in welchen bewaffnete Konflikte stattfinden, betroffen. Die Beschwerde zitiert aus einer anlässlich der Anfrage der deutschen Bundesregierung erfolgten Aktualisierung der Information zu den Herkunftsgebieten Bamyan, Panshir, Kabul und Herat (Anm: der BF gab als Herkunftsprovinz Ghazni an).Die Beschwerde zitiert aus einer anlässlich der Anfrage der deutschen Bundesregierung erfolgten Aktualisierung der Information zu den Herkunftsgebieten Bamyan, Panshir, Kabul und Herat Anmerkung, der BF gab als Herkunftsprovinz Ghazni an). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es dem BF zumutbar sei, sich nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in Kabul niederzulassen, weil ihm dort auch Verfolgung drohe. Die Behörde habe sich mit seiner westlichen Orientierung und der politischen / gesellschaftlichen und religiösen Einstellung nicht auseinandergesetzt. Zum Thema westliche Einstellung und daraus resultierende Verfolgung wurde in der Beschwerde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.2015, W115 1433096-1, hingewiesen. Demnach habe der BF des Verfahrens W115 1433096-1 Glaubhaft gemacht, dass seine Familie bereits aufgrund der Tätigkeit seiner Mutter für eine Frauenorganisation im Visier radikaler islamistischer Personen bzw. Gruppierungen geraten war und er aus Sicht islamistischer Personen in einer Gesamtschau gegen die Wertvorstellungen des Islam verstoße. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des BF entsprechend gewürdigt und einen Abgleich den einschlägigen Länderberichten vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass eine persönliche Verfolgung des BF im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe Hazara und wegen seiner Religion und westlichen Einstellung vorliege bzw. überaus wahrscheinlich sei, so die Beschwerde. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass dem BF im Falle der Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung drohe. Es können dem BF daher nicht zugemutet werden, nach Afghanistan zurückzukehren. Die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet sei so prekär, dass der BF in eine bedrohliche Lage geraten würde und als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, sei er als besonders vulnerabel anzusehen. Der bekämpfte Bescheid sei daher zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet, es werde ihm auch unrichtige rechtliche Beurteilung unterstellt, da eine Feststellung zur Lage der Volksgruppe der Hazara fehle und wurde zur Gruppenverfolgung ausgeführt. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte daher die Behörde dem BF gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) amtswegig zu erteilen gehabt.Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des BF entsprechend gewürdigt und einen Abgleich den einschlägigen Länderberichten vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass eine persönliche Verfolgung des BF im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe Hazara und wegen seiner Religion und westlichen Einstellung vorliege bzw. überaus wahrscheinlich sei, so die Beschwerde. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass dem BF im Falle der Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung drohe. Es können dem BF daher nicht zugemutet werden, nach Afghanistan zurückzukehren. Die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet sei so prekär, dass der BF in eine bedrohliche Lage geraten würde und als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, sei er als besonders vulnerabel anzusehen. Der bekämpfte Bescheid sei daher zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet, es werde ihm auch unrichtige rechtliche Beurteilung unterstellt, da eine Feststellung zur Lage der Volksgruppe der Hazara fehle und wurde zur Gruppenverfolgung ausgeführt. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte daher die Behörde dem BF gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) amtswegig zu erteilen gehabt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und dass das Bundesverwaltungsgericht dem BF den Status eines Asylberechtigten iSd § 3 AsylG 2005 zu sprechen möge, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zurückverweisen möge, für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrags ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen sowie feststellen, dass die Rückkehr Entscheidung auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG 2005 vorliegen und ihm eine solche erteilen, in eventu Feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen und ihm eine solche erteilen.Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und dass das Bundesverwaltungsgericht dem BF den Status eines Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG 2005 zu sprechen möge, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zurückverweisen möge, für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrags ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen sowie feststellen, dass die Rückkehr Entscheidung auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vorliegen und ihm eine solche erteilen, in eventu Feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegen und ihm eine solche erteilen.
  13. Der bezughabende Akt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 20.3.2017 ein.
  14. Die Vollmacht und Zustellvollmacht des nunmehrigen Rechtsvertreters ZEIGE - Zentrum für europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch, langte beim Bundesverwaltungsgericht am 31.3.2017 ein.
  15. Mit Erledigung vom 6.4.2017 wurde der die Beschwerde verfasst habende Rechtsvertreter ARGE Diakonie & Volkshilfe aufgefordert, zur Vollmachtsvorlage des Vereins ZEIGE - Zentrum für europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch Stellung zu nehmen und langte am 13.4.2017 eine Mitteilung der ARGE Diakonie & Volkshilfe über die Zurückklärung der Vollmacht ein.
  16. Der BF übermittelte dem Gericht per Telefax vom 8.8.2017 Dokumente zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Integration: * Bestätigung Jugend am Werk über Teilnahme am Deutschkurs A2/B1 vom 27.2.2017 bis 26.6.2017 * Bestätigung von XXXX über die Teilnahme am Smartphone-Fotographie-Workshop* Bestätigung von römisch 40 über die Teilnahme am Smartphone-Fotographie-Workshop * Urkunde über die erfolgreiche Teilnahme am Fußballturnier der ARGE XXXX vom 28.4.2017* Urkunde über die erfolgreiche Teilnahme am Fußballturnier der ARGE römisch 40 vom 28.4.2017 * Befundnachtrag LKH XXXX vom 26.7.2017 ("Die Hep C Virus PCR lag erfreulicherweise weiterhin im nicht nachweisbaren Bereich, somit handelt es sich um einen Zustand nach erfolgreich therapierter Hep.* Befundnachtrag LKH römisch 40 vom 26.7.2017 ("Die Hep C Virus PCR lag erfreulicherweise weiterhin im nicht nachweisbaren Bereich, somit handelt es sich um einen Zustand nach erfolgreich therapierter Hep. C.") * Ambulanzbericht LKH XXXX vom 21.7.2017 (chron. HCV Infektion von Genotyp 3a; subjektiv liegt von hepatologischer Seite Beschwerdefreiheit vor. In den Routinelaboruntersuchungen war AST mit 37 U/l grenzwertig erhöht, ALT mit 30 U/l im Normbereich. Die übrige Routineserologie war weitgehend unauffällig. Die HCV PCR wird wiederum kontrolliert, der Befund wird gesondert nachgereicht. Von hier pathologischer Seite ist derzeit keine weiterführende Therapie erforderlich, jährliche Verlaufskontrollen sind jedoch empfehlenswert.* Ambulanzbericht LKH römisch 40 vom 21.7.2017 (chron. HCV Infektion von Genotyp 3a; subjektiv liegt von hepatologischer Seite Beschwerdefreiheit vor. In den Routinelaboruntersuchungen war AST mit 37 U/l grenzwertig erhöht, ALT mit 30 U/l im Normbereich. Die übrige Routineserologie war weitgehend unauffällig. Die HCV PCR wird wiederum kontrolliert, der Befund wird gesondert nachgereicht. Von hier pathologischer Seite ist derzeit keine weiterführende Therapie erforderlich, jährliche Verlaufskontrollen sind jedoch empfehlenswert.
  17. Am 18.10.2017 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, an welcher ein Dolmetsch für Dari teilnahm. Der BF erschien im Beisein seines Rechtsvertreters und legte dem Gericht folgende Beweismittel vor: * Bestätigung Jugend am Werk über Teilnahme bei Straßenreinigung in der Stadt XXXX (gemeinnützige Arbeit) in der Zeit vom 8.9.2016 bis 7.7.2017* Bestätigung Jugend am Werk über Teilnahme bei Straßenreinigung in der Stadt römisch 40 (gemeinnützige Arbeit) in der Zeit vom 8.9.2016 bis 7.7.2017 * Bestätigung von Jugend am Werk über Wissensaneignung im Bereich Metallbearbeitung durch Tätigkeiten in einer Metallwerkstätte vom 18.9.2017 * Ambulanzbefund LKH XXXX vom 5.12.2016 betreffend Abszess am Oberschenkel (bereits im Akt der belangten Behörde einliegend)* Ambulanzbefund LKH römisch 40 vom 5.12.2016 betreffend Abszess am Oberschenkel (bereits im Akt der belangten Behörde einliegend) * Ärztlicher Entlassungsbrief LKH XXXX vom 2.12.2016 betreffend Abszess Oberschenkel und Hepatitis C (bereits im Akt der belangten Behörde einliegend)* Ärztlicher Entlassungsbrief LKH römisch 40 vom 2.12.2016 betreffend Abszess Oberschenkel und Hepatitis C (bereits im Akt der belangten Behörde einliegend) * Aufenthaltsbestätigung LKH XXXX vom 2.12.2016 (bereits im Akt der belangten Behörde einliegend)* Aufenthaltsbestätigung LKH römisch 40 vom 2.12.2016 (bereits im Akt der belangten Behörde einliegend) * Ambulanter Befund des LKH XXXX vom 29.11.2016 (Abszess und Hepatitis C); (bereits im Akt der belangten Behörde einliegend)* Ambulanter Befund des LKH römisch 40 vom 29.11.2016 (Abszess und Hepatitis C); (bereits im Akt der belangten Behörde einliegend) * Ambulanter Befund des LKH XXXX vom 29.11.2016 betreffend Wiederbestellung (bereits im Akt der belangten Behörde einliegend)* Ambulanter Befund des LKH römisch 40 vom 29.11.2016 betreffend Wiederbestellung (bereits im Akt der belangten Behörde einliegend) Zusammengefasst brachte der BF, welcher auf die Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG und das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen und ersucht wurde, in Ruhe in freier Erzählung alle seine Fluchtgründe mitzuteilen und nichts wegzulassen, vor, dass er den Iran verlassen habe, weil er dort kein Aufenthaltsrecht gehabt habe für den Fall, dass er im Iran geblieben wäre, nach Syrien in den Krieg oder nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. Er berichtete über Diskriminierungen und Belästigungen durch die iranische Bevölkerung ("afghanische Hunde"). Aufgrund dessen und aufgrund der Diskriminierungen habe er den Iran verlassen. Sein Vater sei vor ca. 30 Jahren in den Iran gegangen. Sein Vater habe im Dorf in Afghanistan das Dorf verteidigen wollen und habe es eine militärische Auseinandersetzung zwischen Hezbe Islami und der Sepah Partei gegeben. Dabei seien einige Freunde des Vaters und auch ein Mitglied der Hezbe Islami getötet worden. Der Angriff ging von Seiten der Hezbe Islami aus. Die getötete Person sei ein Bruder des Hezbe Islami-Kommandanten Salman gewesen und würde diese ihn oder seine Familienmitglieder finden, würde er umgebracht werden. Der BF wartete mit der Erzählung zu und nach nochmaliger Aufforderung, dass er frei erzählen dürfe, antwortete er, dass dies alles sei.Zusammengefasst brachte der BF, welcher auf die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, AsylG und das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen und ersucht wurde, in Ruhe in freier Erzählung alle seine Fluchtgründe mitzuteilen und nichts wegzulassen, vor, dass er den Iran verlassen habe, weil er dort kein Aufenthaltsrecht gehabt habe für den Fall, dass er im Iran geblieben wäre, nach Syrien in den Krieg oder nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. Er berichtete über Diskriminierungen und Belästigungen durch die iranische Bevölkerung ("afghanische Hunde"). Aufgrund dessen und aufgrund der Diskriminierungen habe er den Iran verlassen. Sein Vater sei vor ca. 30 Jahren in den Iran gegangen. Sein Vater habe im Dorf in Afghanistan das Dorf verteidigen wollen und habe es eine militärische Auseinandersetzung zwischen Hezbe Islami und der Sepah Partei gegeben. Dabei seien einige Freunde des Vaters und auch ein Mitglied der Hezbe Islami getötet worden. Der Angriff ging von Seiten der Hezbe Islami aus. Die getötete Person sei ein Bruder des Hezbe Islami-Kommandanten Salman gewesen und würde diese ihn oder seine Familienmitglieder finden, würde er umgebracht werden. Der BF wartete mit der Erzählung zu und nach nochmaliger Aufforderung, dass er frei erzählen dürfe, antwortete er, dass dies alles sei. Er bestätigte, bei der Polizei und bei der Befragung vor der belangten Behörde die Wahrheit gesagt zu haben und auf Vorhalt, dass er bei der Polizei sagte, nicht zu wissen, warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten und heute dazu detailliert ausführe, gab er an, nach seiner Erstbefragung und nach der Einvernahme bei der belangten Behörde mit seinem Vater Kontakt aufgenommen zu haben und diesen nach den Gründen für das Verlassen Afghanistans gefragt zu haben. Er habe dem Beschwerdeführer in diesem Telefonat erzählt, soweit er sich daran erinnern habe können. Auch hier zeigte der BF sichtbare Emotionen. Konfrontiert damit, dass er in der Erstbefragung erzielt habe, den Iran verlassen zu haben, weil die Aufenthaltskarte echt verlängert worden wäre gab er an, dass dies richtig sei man habe im Iran eine schriftliche Aufenthaltserlaubnis, welche alle drei, alle sechs Monate verlängert werde. Manchmal sei diese nicht verlängert worden im Falle einer Verlängerung sei viel Geld verlangt worden. Er wisse aber nicht wie viel Geld es war, so der BF auf Befragen er selbst sei noch nie beim zuständigen Amt für Immigranten gewesen, der Vater habe versucht eine Verlängerung zu erwirken. Er habe im Iran am Bau gearbeitet. Er habe Geld verdient, manchmal hätten ihm die Arbeitgeber das Geld nicht gegeben, weil er ein Afghane war. Er habe gemeinsam mit dem Vater dort gearbeitet. Vater und Mutter seien im Iran illegal aufhaltig, der Vater habe es ohne ihn nun beim Verrichten der ehemals gemeinsam verrichteten Arbeiten am Bau schwierig. Die Mutter würde das Haus nie verlassen, der Vater nur im notwendigen Falle. Dem BF ging es sichtlich nahe, darüber zu berichten. Vor ca. drei Jahren habe er sich entschlossen den Iran zu verlassen und da sein Vater anfangs damit nicht einverstanden gewesen sei, habe er ihm geantwortet, dass er hier weder eine Identität, noch ein Aufenthaltsrecht habe und sein Leben in Europa besser sein könnte. Der Vater habe ihm dann die Erlaubnis erteilt und gesagt "vielleicht könnte dein Leben besser werden". Auf Befragen, ob er für den Fall, dass seine Karte im Iran verlängert worden wäre, er nach Europa gegangen wäre, gab er an: "Ja, ich wäre trotzdem nach Europa gekommen. Weil mein Leben im Iran nicht mehr zum Aushalten war. In der Öffentlichkeit bin ich beschimpft, diskriminiert und geschlagen worden." Die Frage ob er als afghanischer Staatsbürger jemals überlegt habe nach Afghanistan zu gehen, verneinte er. Dort hätte er keine Sicherheit gehabt, kein Sozialnetz und würde er in Afghanistan nicht als Afghane akzeptiert, sondern als ‚Iranakai' beschimpft werden und als ‚Zawar' (Pilger). Dies hätten ihm aus dem Iran nach Afghanistan abgeschobene Freunde erzählt, er selbst sei noch nie in Afghanistan gewesen. Seine Eltern würden im Iran leben, in Mashad. Er habe telefonisch Kontakt zu seinen Eltern, Zuletzt vor einem Monat. Die Karten der Eltern seien auch nicht verlängert worden, die Mutter verlasse das Haus nicht und der Vater verlasse das Haus erst, wenn es notwendig sei. Der Vater habe mit dem BF gemeinsam auf Baustellen im Iran gearbeitet und sei diese Tätigkeit schwierig für den Vater. Damals habe er den Vater nicht gefragt, warum er aus Afghanistan weggehen habe müssen. Die Richterin stellte ihm die Frage, ob es ihn nicht schon als Kind interessiert habe, warum er als Afghane nicht in Afghanistan lebe? Darauf antwortete er: "Schon, darüber habe ich ein paar mal meinen Vater nachgefragt. Mein Vater erzählte mir, dass die Gründe nicht schön und interessant sind." Wegen seines Asylverfahrens habe er den Vater im Jahr 2017 nach den Gründen gefragt. Er habe insistieren müssen, dass der Vater ihm die Gründe erzähle. Die Familie stamme aus der Provinz Ghazni. Es gäbe in ganz Afghanistan keine Familienangehörigen mehr, so habe es ihm sein Vater erzählt, als er bereits in Europa gewesen sei. Im Iran habe er außer den Eltern und seiner Schwester weder enge Familienangehörige väterlicherseits, noch mütterlicherseits. Der BF gab an, dass er im Iran geboren sei und dort die Schule bis zur achten Klasse besucht habe. Auf die Frage ob er schon einmal verfolgt worden sei, aufgrund dessen dass er ein Afghane sei, gab er an: "Ja aufgrund des Tod des Bruders vom Kommandanten Salman kann ich nicht nach Afghanistan zurückkehren. Die Familienangehörigen des Getöteten würden sich um jeden Preis an mir oder an meinen Familienangehörigen rächen." Die Frage ob er wisse wo die Familienangehörigen des Getöteten wohnen und wie sie heißen, verneinte er. Die Frage wie er glaube, dass diese ihn finden könnten, wenn er nicht wisse wie sie heißen und wo sie wohnen beantwortete er am Thema vorbei folgend: "Wie ich Ihnen bereits geschildert habe, dass ich im Iran aufgewachsen bin. Ich kenne mich nur mit der iranischen und österreichischen Kultur aus. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde ich überall auffallen, dass sich kein afghanischer Junge bin, der dort aufgewachsen ist." Er würde dort mit der Bezeichnung "Iranakai" betitelt werden. Auf nochmalige Nachfrage wie er glaube, dass er gefunden werden könnte, wenn er nicht wisse wie diese Personen heißen und wo sie wohnen, gab er an: "Ich habe Ihnen heute bereits geschildert, dass die Ezbe Islami unter der Führung von Gulbudin Hekmatyar sich bereits mit der Regierung geeinigt haben. Diese Partei hat zurzeit in Afghanistan neben der Regierung sehr viel Macht." Er selbst sei nie bei einer Partei gewesen und auf die Frage ob er einmal aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt worden sei, antwortete er: "Ja, die Schiiten werden in Afghanistan getötet." Dies werde in den Nachrichten gezeigt und nannte er als Sender dafür BBC und Tolo News. Er sei nie von einer Behörde, einem Gericht oder der Polizei gesucht worden, habe sich nie in Haft befunden. Bei seiner Einreise nach Österreich sei er untersucht worden und habe man bei dieser Untersuchung Hepatitis C diagnostiziert. Auf befragen wie es ihm mit dieser Krankheit gehe, gab er an: "Gut. Mein Arzt hat mir empfohlen, sollte ich Schmerzen im Bauchbereich haben, soll ich schnell die Rettung anrufen. Die Diagnose meines Arztes steht 50 zu
  18. Die Krankheit könnte mehr werden." Am Ende der Verhandlung wurde der BF gefragt wie es ihm mit seiner Erkrankung Hepatitis C jeden Tag gehe und gab er an: "zurzeit ist mein Zustand normal. Im Fall eintretenden Schmerzens muss ich die Rettung anrufen." In gebrochener deutscher Sprache berichtete er, was er den ganzen Tag in Österreich mache: "in Österreich 8:30 aufgestanden, dann Frühstück gegessen, 2 Stunden Deutsch gelernt, dann kochen für Mittag und dann Nachmittag mit Freunden in den Park für Fußball gespielt." Befragt zu seiner gemeinnützigen Arbeit berichtete er: "ich arbeite am Jugend am Werk, Schweißer mit Freunden Maxi, David, Rene, Andreas, Stephan und meine Chefin ist Maria." Nachdem die Richterin zunächst "Chef" diktiert hatte, gab er an "Chefin ist Frau". Seine Hobbys seien Fußballspielen und Fitness und Kochen auch. Für den Fall dass er in Österreich bleiben dürfte, würde er in XXXX bleiben und als Schweißer tätig sein. Er habe gute Erfahrungen in Österreich gemacht und wolle ein nützliches Mitglied der österreichischen Gesellschaft werden und kenne sich mit einigen Gesetzen Österreichs gut aus, er habe einen von der Kirche organisierten Erste-Hilfe-Kurs belegt.Für den Fall dass er in Österreich bleiben dürfte, würde er in römisch 40 bleiben und als Schweißer tätig sein. Er habe gute Erfahrungen in Österreich gemacht und wolle ein nützliches Mitglied der österreichischen Gesellschaft werden und kenne sich mit einigen Gesetzen Österreichs gut aus, er habe einen von der Kirche organisierten Erste-Hilfe-Kurs belegt. Für den Fall dass er nach Afghanistan zurück müsse, habe er Angst um sein Leben. Er habe niemanden in Afghanistan von dem er Familienrückhalt bekommen könnte und endete er dies mit den Worten "das ist alles". Der Vertreter beantragte im Hinblick auf die Erkrankung des BF, dass ihm eine Frist eingeräumt werde für die Vorlage eines Beweismittels hinsichtlich die ziemliche Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis in Afghanistan. Da ihm der Länderbericht in der Fassung 25.9.2017 übermittelt wurde werde eine allfällige Stellungnahme zum nunmehrigen Länderbericht gemeinsam mit dem oben genannten Beweismittel vorgelegt werden. Auf Befragen durch die Richterin bestätigte der Dolmetsch, dass man anhand der Aussprache und des Dialekts des BF heraus höre, dass dieser in Iran aufhältig war. Auf befragen, ob er sehr viel anders spricht als ein Afghane, welcher stets in Afghanistan aufhaltig war, antwortete der Dolmetsch: "natürlich". Der BF gab an, fest entschlossen zu sein in Österreich zu bleiben und sei es auch eines seiner Hauptziele, die deutsche Sprache sehr gut zu lernen. Die Niederschrift wurde dem Vertreter zur Durchsicht vorgelegt und auf eine Rückübersetzung wurde verzichtet.
  19. Mit Telefax vom 7.12.2017 langte die Stellungnahme des Vertreters vom 30.11.2017 ein. Darin wurde zur gegenwärtigen Lage der Hazara und Schiiten ausgeführt, zur gegenwärtigen Lage in Kabul, zur Rückkehrsituation bzw Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, dem Verhalten der Taliban gegenüber aus dem Iran zurückkehrende Hazara. Es wurde nochmals vorgebracht, dass der BF keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe. Zur medizinischen Versorgung von Hepatitis-Erkrankten wird darin nichts vorgebracht und wurden allenfalls neuere medizinische Beweismittel über den Zustand des BF - insbesondere hinsichtlich die Hepatitis C-Erkrankung - nicht in Vorlage gebracht.
  20. Diese Stellungnahme wurde mit Erledigung vom 11.12.2017 der belangten Behörde zum Zwecke einer allfälligen Stellungnahme übermittelt und langte eine solche nicht ein.
  21. Mit Telefax vom 20.12.2017 langte das ÖSD-Zertifikat A2 (gut bestanden am 11.12.2017) sowie die Teilnahmebestätigung betreffend Werte- und Orientierungskurs (absolviert am 15.11.2017) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: 1.
  23. Zur Person des BF wird festgestellt: Die Identität steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest. Der BF reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 1.11.2015 den Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist im Iran geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF ist ein junger Erwachsener von 21 Jahren im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und ist trotz seiner Hepatitis C-Erkrankung arbeitsfähig. Gegenteiliges wurde betreffend seine Gesundheit wurde dem Gericht nicht vorgelegt, insbesondere nicht mit der zuletzt am 7.12.2017 eingelangten Stellungnahme und kommt Gegenteiliges auch nicht aus den im bisherigen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismitteln hervor. Der BF stammt aus der Provinz Ghazni. Er ist Hazara und bekennt sich zum islamischen Glauben (Schiit). Der BF ist im Iran geboren und war im Iran aufhaltig. Er hat eine Schulbildung bis zur
  24. Klasse genossen. Der BF verfügt über Berufserfahrung auf Baustellen. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige. Der BF hat im Iran eine Schwester sowie Vater und Mutter. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF in Afghanistan über Familienangehörige verfügt. Der BF verfügt in Afghanistan nicht über Ortskenntnisse, da er dort nie gelebt hat. Der BF hat in Österreich bereits Deutschkurse belebt und gemeinnützige Arbeit verrichtet, sowie Arbeitserfahrung im Rahmen von Jugend am Werk gesammelt. Der BF lebt von der Grundversorgung sowie von seinen Einkünften aus der Tätigkeit für Jugend am Werk sowie von der Caritas und scheinen ihn betreffend keine Vorbemerkungen im österreichischen Strafregister auf. Der BF absolvierte einen Deutschkurs ( ÖSD-Zertifikat A2; "gut bestanden" am 11.12.2017) sowie einen Werte- und Orientierungskurs (absolviert am 15.11.2017). 1.
  25. Zu den Fluchtgründen des BF wird festgestellt: Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Das vom BF dargelegte Vorbringen betreffend eine Gefährdung seiner Person in Afghanistan kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie als schiitischer Muslim bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie schiitische Muslime in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich vor seiner Einreise nach Österreich im Iran sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus dem Iran sowie aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer gezielten Verfolgung oder Bedrohung von dritter Seite aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zu seinem Vater ausgesetzt wäre. Der BF war nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, wurde in seinem Herkunftsstaat weder von der Polizei, noch von einem Gericht oder einer Behörde jemals gesucht. Der BF war laut eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nie bei einer Partei. 1.
  26. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat wird festgestellt: Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte von ihm auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie als schiitischer Muslim bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie schiitische Muslime in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich vor seiner Einreise nach Österreich im Iran sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus dem Iran sowie aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Der BF wurde in Afghanistan nie von den Behörden oder einem Gericht verfolgt und war dort auch nie in Haft. Betreffend seine Heimatprovinz Ghazni ist zu sagen, dass laut aktuellem Länderbericht vom 30.1.2018 diese Provinz zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan zählt. Es sind dort regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und führen diese regelmäßig Operationen durch. Betreffend den BF besteht somit eine allgemeine Gefährdungslage bezüglich dessen Herkunftsprovinz Ghazni. Auch die Wahl einer innerstaatlichen Flucht- bzw Schutzalternative bei Rückkehr und Ansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Umstände (fehlende familiäre Anknüpfungspunkte, mangelnde Kenntnis der Gegebenheiten, Örtlichkeit und Lebensgewohnheiten vor Ort, bisherige Berufserfahrung bloß als Bauarbeiter im Zusammenwirken mit dem Vater im benachbarten Ausland Iran und mangelnde familiäre und soziale Beziehungen für das Erlangen eines Arbeitsplatzes in Afghanistan) nicht zumutbar. 1.
  27. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan wird - fußend auf der Fassung des Länderberichts vom 30.1.2018 - festgestellt: KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  28. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  29. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter Nunhohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  30. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  31. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 Im Zeitraum 1.9.
  32. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 39 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 952 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 140 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 155 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 4 Andere Vorfälle 2 Insgesamt 1.292 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
  33. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
  34. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015). Rückkehrer UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (UNHCR 6.2016). 2017 Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden (UN News Centre 23.1.2017). Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017). Seit
  35. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Not

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