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{'item': 'W270 2159614-1'}

Obsah (12)Art. 133§§ 57§ 17Art. 4§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 2Art. 9Artikel 15§ 19

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlW270 2159614-1 SpruchW270 2159614-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Günthe

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in der Folge kurz "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Neffen, ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 (in der Folge kurz "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Neffen, ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in Gefahr sei. Er hätte mit ein paar anderen Leuten zu der Polizei gehen wollen, um als Polizist zu arbeiten. Die Taliban hätten davon erfahren und hätten ihn umbringen wollen, deshalb hätte er flüchten müssen. In Österreich würde er in Sicherheit leben wollen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er umgebracht werde.
  4. Am 16.03.2017 fand vor der belangten Behörde die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Volksgruppe der Sunniten und sunnitischer Moslem. Er sei in der Provinz Baghlan geboren und hätte dort zwölf Jahre lang die Grundschule besucht. Nach der Matura hätte er zwei Jahre lang als Lehrer unterrichtet. Im Jahr 2007 sei der Beschwerdeführer nach Kabul gezogen und hätte dort bis 2011, neben seinem Abendstudium, bei dem Unternehmen XXXX als Trainer für Erstehilfekurse gearbeitet. Dann hätte er in Baghlan eine ARBAKI Gruppe gegründet und geleitet. Seine Ehefrau, seine zwei Kinder, seine Mutter und seine Geschwister würden noch in Afghanistan leben.
  5. Am 16.03.2017 fand vor der belangten Behörde die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Volksgruppe der Sunniten und sunnitischer Moslem. Er sei in der Provinz Baghlan geboren und hätte dort zwölf Jahre lang die Grundschule besucht. Nach der Matura hätte er zwei Jahre lang als Lehrer unterrichtet. Im Jahr 2007 sei der Beschwerdeführer nach Kabul gezogen und hätte dort bis 2011, neben seinem Abendstudium, bei dem Unternehmen römisch 40 als Trainer für Erstehilfekurse gearbeitet. Dann hätte er in Baghlan eine ARBAKI Gruppe gegründet und geleitet. Seine Ehefrau, seine zwei Kinder, seine Mutter und seine Geschwister würden noch in Afghanistan leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er nach seinem Aufenthalt in Kabul im Jahr 2012 in die Provinz Baghlan zurückgekehrt sei. Da damals in dieser Gegend die Taliban sehr aktiv gewesen seien, habe er zum Schutz der Bevölkerung eine ARBAKI Gruppe gegründet. Diese Gruppe habe, mit Unterstützung der lokalen Polizei bzw. Behörde, die Tätigkeit einer Bürgerwehr ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei zunächst nur für die Planung und Organisation zuständig gewesen, habe sich später ein Waffe zugelegt diese aber nicht benutzt. Es hätte Krieg geherrscht und immer wenn die Taliban ihre Gegend angegriffen hätten, hätten sie sich verteidigt. Im Jahr 2015 seien die Taliban einfach zu stark gewesen und die Soldaten der Nationalarmee und die Nationalpolizei hätten den Krieg gegen die Taliban verloren. Sie als kleine Gruppe wären chancenlos gewesen. Der Beschwerdeführer hätte die Gruppe wieder aufbauen wollen, aber seine Mutter und seine Familie hätten gemeint, dass dies Selbstmord sei. Die Sicherheitslage sei von Tag zu Tag schlimmer geworden und letztendlich hätte der Beschwerdeführer auch fliehen müssen. Der Beschwerdeführer legte einen Ausweis für Wahlberechtigte, einen Studentenausweis, einen Dienstausweis, eine Arbeitsbestätigung, eine Auszeichnung des früheren Arbeitgebers, Fotos, Drohbriefe der Taliban, eine Kopie der Tazkira seiner Ehefrau und Kinder, eine Deutschkursbestätigung und diverse Integrationsbestätigungen vor.
  6. Mit Bescheid vom 05.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei.4. Mit Bescheid vom 05.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Im Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat verfolgt worden sei. Ebenso hätte nicht festgestellt werden können, dass er seine Heimat auf Grund einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch Privatpersonen verlassen habe. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien zwar teilweise glaubwürdig, hätten aber keinerlei Asylrelevanz. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet, der realen Gefahr von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Weiters hätte nicht festgestellt werden könne, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder, dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, eine überdurchschnittliche Schulausbildung und Berufserfahrung.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 24.05.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid angefochten wurde. Zunächst hätte sich die Behörde nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt. Weiters unterließ die Behörde es Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu erheben. Dazu wurde auf Länderberichte und eine gutachterliche Stellungnahme in einem anderen Verfahren verwiesen. Überdies sei die Befragung des Beschwerdeführers mangelhaft gewesen, dieser sei nicht zu weiteren, zusätzlich zu den Drohbriefen erfolgten, persönlichen Verfolgungshandlungen befragt worden. Auch die Länderberichte seien unvollständig, dabei wurden Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul und Baghlan, zitiert. Zusätzlich wurden noch Berichte zu Taliban, zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden, zur Situation von Rückkehrern aus westlichen Ländern und die UNHCR-Richtlinien zitiert. Überdies wurde versucht die von der Behörde ins Treffen geführten Argumente für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu entkräften. Zudem wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seiner (unterstellten) politischen Gesinnung, auf Grund seiner Arbeit für ein amerikanisches Unternehmen und der gegründeten Bürgerwehr, von den Taliban verfolgt werden würde. Zumindest wäre dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, da die Taliban von seiner Rückkehr nach Afghanistan erfahren würden und dem Beschwerdeführer als Verräter, der mit der Regierung zusammengearbeitet hätte, Folter oder der Tod drohen würde. Der Beschwerde war die Vollmachtserteilung an die Diakonie Flüchtlingsdienst beigefügt.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG mit dem seines Bruders, XXXX , und seines Neffen, XXXX zur gemeinsam Verhandlung verbunden.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG mit dem seines Bruders, römisch 40 , und seines Neffen, römisch 40 zur gemeinsam Verhandlung verbunden.

  1. Am 11.12.2017 langte eine Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers ein, in der zu den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten Ausführungen getätigt wurden. Überdies wurde auch ein medizinischer Befund vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Pashtu, aber er beherrscht auch Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Pashtu, aber er beherrscht auch Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter. Beim Beschwerdeführer wurde Spondylose (Veränderungen der Wirbelkörper) und Adipositas (Fettleibigkeit) diagnostiziert. Er nimmt ein Medikament gegen einen leichten Hautausschlag. Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer nicht in medizinischer Behandlung. Der Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben aus XXXX ( XXXX ), Distrikt Baghlan, Provinz Baghlan. Er hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und nach seinem Abschluss ein Jahr als Lehrer für Geschichte und Geografie gearbeitet. Anschließend ging der Beschwerdeführer für vier Jahre nach Kabul, wo er von 2007 bis 2011 bei der Organisation XXXX als Supervisor und Trainer für Erste-Hilfe-Kurse tätig war. Neben der Arbeit hat er von 2009 bis 2011 ein Abendstudium an der Universität Kabul absolviert. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in seiner Herkunftsprovinz Grundstücke, von denen ein Teil landwirtschaftlich genutzt wird. Ein Teil dieser landwirtschaftlichen Grundstücke ist verpachtet. Der Beschwerdeführer und sein Bruder verwalten die Grundstücke, die sich im Besitz der Familie befinden.Der Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben aus römisch 40 ( römisch 40 ), Distrikt Baghlan, Provinz Baghlan. Er hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und nach seinem Abschluss ein Jahr als Lehrer für Geschichte und Geografie gearbeitet. Anschließend ging der Beschwerdeführer für vier Jahre nach Kabul, wo er von 2007 bis 2011 bei der Organisation römisch 40 als Supervisor und Trainer für Erste-Hilfe-Kurse tätig war. Neben der Arbeit hat er von 2009 bis 2011 ein Abendstudium an der Universität Kabul absolviert. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in seiner Herkunftsprovinz Grundstücke, von denen ein Teil landwirtschaftlich genutzt wird. Ein Teil dieser landwirtschaftlichen Grundstücke ist verpachtet. Der Beschwerdeführer und sein Bruder verwalten die Grundstücke, die sich im Besitz der Familie befinden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine zwei Kinder, wohnen bei seinem Schwiegervater in der Ortschaft XXXX , im Distrikt Paghman, in der Provinz Kabul, der für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Sein Schwiegervater war Lehrer und betreibt Obstgärten. Seine Mutter, eine Schwester und sein Bruder XXXX leben in einem Vorort von Kabul. Sein Bruder handelt mit Obst und Gemüse. Weiters hat er im Herkunftsstaat noch vier Schwestern die alle verheiratet sind und ebenfalls in Kabul leben. Mit seiner Ehefrau steht der Beschwerdeführer in telefonischem Kontakt.Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine zwei Kinder, wohnen bei seinem Schwiegervater in der Ortschaft römisch 40 , im Distrikt Paghman, in der Provinz Kabul, der für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Sein Schwiegervater war Lehrer und betreibt Obstgärten. Seine Mutter, eine Schwester und sein Bruder römisch 40 leben in einem Vorort von Kabul. Sein Bruder handelt mit Obst und Gemüse. Weiters hat er im Herkunftsstaat noch vier Schwestern die alle verheiratet sind und ebenfalls in Kabul leben. Mit seiner Ehefrau steht der Beschwerdeführer in telefonischem Kontakt. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen und stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Ab dem Jahr 2013 war der Beschwerdeführer Mitglied einer in diesem Jahr gegründeten Bürgermiliz (Bürgerwehr, "ARBAKI-Gruppe"). Diese hat gegen die Taliban gekämpft. Er war der stellvertretende Kommandant. Die Gruppe umfasste etwa 28 bis 30 Personen. Verteidigt wurde der Heimatort des Beschwerdeführer. Im Jahr 2014 geriet er mit anderen Mitgliedern in einen Hinterhalt. Dabei wurden mehrere Mitglieder der Bürgermiliz getötet. Nachdem die Taliban im Jahr 2015 die Stadt Kunduz eingenommen hatten kontrollierten sie auch die Straße nach Baghlan. In diesem Zeitraum endete die Tätigkeit der Bürgermiliz. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer jemals persönlich von den Taliban bedroht oder sonst eine andere Handlung von den Taliban unmittelbar gegen ihn gesetzt wurde. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine sonstige Handlung oder Maßnahme gegen den Beschwerdeführer in Afghanistan gesetzt wurde. 1.
  5. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Der Beschwerdeführer könnte nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, in der Stadt Kabul, durch seinen Schwiegervater, seinen Bruder oder eine seiner verheirateten Schwester unterstützt werden. Er könnte auch an seine frühere Tätigkeiten als Lehrer oder Supervisor bzw. Trainer anknüpfen. Überdies könnte der Beschwerdeführer auch Einnahmen aus der Verpachtung eines Teils der landwirtschaftlichen Grundstücke die sich im Besitz der Familie befinden, lukrieren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, staatliche Rückkehrhilfe mit folgenden Leistungselementen zu beziehen: • finanzielle Starthilfe (maximal EUR 500/Person; aktuell gibt es eine Sonderaktion für Asylwerber 1000/Person sowie für Familien max. EUR 3000); • Reiseorganisation; • Übernahme der Reisekosten und Reisepapierbeschaffung; • sowie gegebenenfalls medizinische Versorgung. Für Afghanistan gibt es auch spezielle Reintegrationsprogramme, die zusätzlich beantragt werden können: In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung: "ERIN" oder "RESTART II". Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden. Folgende Leistungen können bezogen werden: • Die Sachleistung beträgt bei "ERIN" 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen EUR 500; • Beim Projekt "RESTART II" der Internationalen Organisation für Migration (IOM) besteht die Sachleistung aus EUR 2.800 und der Barwert aus EUR
  6. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment oder eine temporäre Unterkunft nach der Ankunft zur Verfügung. 1.
  7. Zum Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2015 in Österreich auf und war für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Der Bruder, XXXX , und der Neffe, XXXX , des Beschwerdeführers stellten zeitgleich mit ihm Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Ihre Verfahren sind derzeit ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Darüber hinaus leben ein Cousin und eine Cousine mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Wien, zu diesen besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis.Der Bruder, römisch 40 , und der Neffe, römisch 40 , des Beschwerdeführers stellten zeitgleich mit ihm Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Ihre Verfahren sind derzeit ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Darüber hinaus leben ein Cousin und eine Cousine mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Wien, zu diesen besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu drei Österreichern, die er durch seine Arbeit als Koch kennengelernt hat. Der Beschwerdeführer hat an Deutschkursen für das Sprachniveau A1 teilgenommen und sich entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet. Der Beschwerdeführer war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage. Der Beschwerdeführer übt eine gemeinnützige Tätigkeit als Küchenhilfe in einem Krankenhaus aus. Zudem wird vom Asylwerberheim auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Facility Manager hingewiesen. Ansonsten spielt der Beschwerdeführer in seiner Freizeit Fußball mit anderen Afghanen. 1.
  8. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.
  9. Allgemeinen Lage in Afghanistan Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt volatil; immer wieder erschüttern Attentate das Land und treiben regierungsfeindliche Kräfte ihr Unwesen. Die konkrete Beurteilung der Sicherheitslage variiert von Provinz zu Provinz stark. Die Hauptstadt Kabul und mehrere Provinzhauptstädte, darunter auch Herat, stehen jedoch überwiegend unter staatlichem Einfluss und sind vergleichsweise sicher. Die Taliban haben keine größeren Versuche mehr unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017 [in Folge: "LIB"], Seite 31 ff, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet) 1.5.
  10. Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers Baghlan liegt in Nordostafghanistan und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, grenzt. Baghlan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Nordafghanistans, in der in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken die Taliban aktiv sind. In den letzten Monaten war die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen. In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB", Seite 49 ff, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). 1.5.
  11. Lage in Kabul Die Stadt Kabul ist gleichzeitig die Provinzhauptstadt von Kabul und die Hauptstadt von Afghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Seite 43, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). Erreichbarkeit von Österreich Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Seite 123, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). Sicherheitslage Während die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren behält planen Aufständischengruppen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund und führen diese durch: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisationen, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierendem Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizistinnen und Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten, also ab der zweiten Jahreshälfte 2017, schrittweise umgesetzt werden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Seite 31, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). Wirtschaftliche Lage durch bzw für Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghaninnen und Afghanen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrerinnen und Rückkehrer im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrerinnen und Rückkehrer existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen entschlossen sich, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Seite 191, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). Nach Aussagen der afghanischen Regierung hat Kabul grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund einer größeren Anzahl an Unternehmen und Behörden, wenngleich sich die Situation seit der zweiten Hälfte 2015 verschlechtert hat. Dies aufgrund von Sicherheit, einem dadurch reduzierten Vertrauen von Investoren sowie verringerter Entwicklungshilfe, wobei letzterer Umstand in größeren Verlusten von von solchen Hilfsleistungen abhängigen Haupt- und Hilfstätigkeiten mündete. Ohne Verbindungen ist es schwierig, eine Beschäftigung bei Regierungsstellen oder NGOs zu finden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, Pkt 2.2.5,) Die allgemeine Versorgungslage und allgemeine Infrastruktur ist in Kabul in Summe als befriedigend zu bewerten. Alle notwendigen Infrastrukturen sind im ausreichenden Umfang vorhanden und es gibt keine gravierenden Engpässe und Mängel in der allgemeinen Versorgungslage. Die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit durch einen Mann mit grundlegender Schulund/ oder Berufsausbildung ist bei entsprechender Anstrengung als realistisch anzusehen. Für alle Stufen der schulischen und oder beruflichen Qualifizierung gibt es Arbeitsmöglichkeiten. Ein Rückkehrer wird allerdings eine Zeit von 3 bis 6 Monate benötigen um sich zu orientieren und Arbeit zu finden. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt 23, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, verwiesen; Gutachten Mag. Karl Mahringer). 1.5.
  12. Meldesystem Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt 19.1, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). 1.5.
  13. Bankensystem Im Finanzsektor bieten in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken Leistungen an. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Seite 196 f, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). 1.5.
  14. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen

der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patienten und Patientinnen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst. Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt. Krankenhäuser in Kabul: * Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93

(0)20 2201 372 * Ataturk Children's Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93
(0)75 2001893 / +93
(0)20 250 0312 * Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93
(0)20 2100436 * Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)202100445 * Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93
(0)20 2500674 * Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul Tel: +93
(0)202100359 * Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93
(0)20 220 1373/ 1375 * Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 377 * Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)20 2100 446 * Rabia-i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2100439 * Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93
(0)75 201 4842 (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt 22.; welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). 1.5.7. Allgemeine Lage von ethnischen Minderheiten In Afghanistan gibt es mehrere ethnische Minderheiten; die Bevölkerung setzt sich aus 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, etwa 10% Hazara und 9% Usbeken zusammen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Dessen ungeachtet beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt 16, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). 1.5.8. Paschtunen: Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari. Die Pashtunen sind mit - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze - in beiden Häusern des Parlaments vertreten. im nationalen Durchschnitt sind sie mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Ihr Siedlungsgebiet erstreckt sich in einem halbmondförmigen Gürtel über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, S. 158; welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). 1.5.9. Religionsfreiheit/Sunniten Sunniten stellen ca. 85-90% der mehrheitlich muslimischen Bevölkerung Afghanistans. Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die in der afghanischen Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für Anhänger und Anhängerinnen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die in der afghanischen Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für Anhänger und Anhängerinnen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt 15.; welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). 1.5.10. Potenzielle Risikoprofile laut den UNHCR-Richtlinien Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete Für den gesamten Zeitraum 2014 und 2015 dokumentierte UNAMA mehrere gezielte Angriffe auf zivile Staatsbedienstete durch regierungsfeindliche Gruppen bei Bodenoffensiven sowie auf Bürogebäude der zivilen Regierung und andere Gebäude. Zivile Staatsbedienstete zählten häufig zu den Opfern gezielter Tötungen. Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene wurden zu Zielen regierungsfeindlicher Kräfte, darunter Parlamentsmitglieder und Mitglieder des Hohen Friedensrates, Provinz- und Distrikt-Gouverneure und -Ratsmitglieder. Lehrer, Schulwächter und Mitarbeiter der Bildungsbehörde wurden ebenfalls häufig gezielt angegriffen, ebenso wie medizinisches Personal, andere Staatsbedienstete und sogar zivile Auftragnehmer. Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls - für solche Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. Zu diesen Personen gehören auch Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete sowie als "verwestlicht" wahrgenommene Personen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 HCR/EG/AFG/16/02 [in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt III.A.1.
  1. a)und j)."UNHCR-Richtlinien"], diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt römisch drei.A.1.
  2. a)und j). 1.5.11. Taliban - Drohungen und Aufspüren von Personen Regierungsfeindliche Kräfte setzen auch Drohnachrichten per SMS, über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen, soziale Medien und Drohbriefe ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen. Im April 2015 haben Taliban in der Provinz Wardak Berichten zufolge nächtliche Drohbriefe ("night letters") versendet, um Männer für ihren Kampf gegen die Regierung zu rekrutieren. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil des Erkenntnisses und der Feststellungen, Seite 44). Gefälschte Drohbriefe können für etwa US$ 1000 gekauft werden. Die Taliban haben es nach einer Quelle aus 2015 größtenteils aufgegeben, mit Drohbriefen vorzugehen. Allerdings ist es weiterhin eine übliche Vorgangsweise der Taliban. Schlepper bedienen sich solcher Mittel, um ihren Umsatz zu erhöhen und bieten noch Zusatzleistungen wie gefälschte Dokumente oder Taliban-Drohbriefe für das Asylverfahren an. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter; "Die Mythenzertrümmerin: UNHCR-Expertin Sunjic über Lügen auf Flüchtlingsrouten", Interview profil vom 18.01.2017; Anfragebeantwortung von UNHCR, Büro in Österreich, vom 05.12.2017) Über Kabul wird berichtet, dass es dort etwa 1.500 Spione der Taliban geben soll, verteilt über alle 17 Stadtteile, doch mit einer starken Konzentration in jenen Stadtteilen, in welchen sich Botschaften und Regierungsbüros befinden. Als Zielpersonen der Taliban gelten, unter anderem, Kollaborateure der afghanischen Regierung, also grundsätzlich jeder, der der afghanischen Regierung hilft. Ein solcher Kollaborateur kann eine "Verurteilung" durch die Taliban vermeiden indem er die als "feindlich" angesehenen Aktivitäten einstellt, nachdem er von den Taliban gewarnt wurde. Zusammengenommen machen die Kategorien von Zielpersonen wahrscheinlich über eine Million Personen aus. Taliban-Quellen aus Ende 2016 weisen beinahe 15.000 Personen auf den schwarzen Listen der Taliban aus. Es kommt auf etwa 15-20% Attacken auf Zielpersonen. Die Taliban haben - wenngleich diese nicht immer befolgt werden - Regeln aufgestellt, wonach Kollaborateure zumindest zweimal gewarnt werden, bevor tatsächlich gegen sie vorgegangen wird. Diese Regeln werden seit 2009 oder 2010 angewandt. Nur "Großkriminelle", wie etwa hohe Regierungspersonen, sind von dieser Regel ausgenommen. Die gezielte Vorgangsweise gegen einzelne Kollaborateure ist wie folgt: 1. Aufspüren 2. Kontaktdaten ermitteln 3. Zweimalige Warnung 4. Befragung durch Taliban-Gerichte 5. Einschluss in eine Blacklist, falls den Vorgaben nicht entsprochen wird 6. Abwarten einer geeigneten Gelegenheit für einen Angriff auf die Personen Auf Nr. 4 wird dann verzichtet, wenn eine Festnahme nicht möglich ist, etwa in Kabul. Wenngleich es der politischen Führung der Taliban daran gelegen ist, dass die von ihr eingeführten Regeln auch tatsächlich umgesetzt werden geben die meisten Taliban zu, dass willkürliche Exekutionen nach wie vor stattfinden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Landinfo, Bericht Afghanistan: Taliban's Intelligence and the intimidation campaign, August 2017, dieser bildet einen Bestandteil des Erkenntnisses und der Feststellungen, Pkt 5) Die Taliban verfügen über Schattengouverneure und militärische Kommandanten in fast allen Provinzen. Der Austausch von Kommunikation und Informationen zwischen den Kommandostrukturen ist demnach ebenso wahrscheinlich, wie Informationen über den Hintergrund einer Person zu erhalten. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 08.06.2017, "Rekrutierung von Tadschiken durch Taliban, Verfolgung durch Taliban in Kabul", diese bildet einen Bestandteil des Erkenntnisses und der Feststellungen). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat während seines Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung zu seinem Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen in Afghanistan stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari wurde vom bestellten Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Vorlage eines medizinischen Befundes. Dieser Befund war das Ergebnis einer kardiologischen Untersuchung. Aus diesem geht hervor, dass die, vom Beschwerdeführer angeführten, immer wieder auftretenden linksthorakalen Schmerzen spondylogen (von Wirbelkörper oder Wirbelsäule ausgehend) bedingt sind. Der Beschwerdeführer sei übergewichtig, hätte aber sonst kein wesentliches Risikoprofil. Somit beruhte der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angeführte Anfall nicht auf Herzproblemen, sondern auf seinen Problemen mit der Wirbelsäule. Das im Befund, als laufende Medikation, angeführte Medikament Dibondrin wird bei juckenden Hautausschlägen eingesetzt. Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in der er angab, dass er ein Medikament gegen eine "sehr leichte Hautkrankheit (Pickel)" nehme. Eine lebensbedrohliche Krankheit konnte nicht festgestellt werden und es waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Auch benötigt der Beschwerdeführer keine medizinische Behandlung in Österreich, welche er in seinem Herkunftsland nicht bekommen könnte. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer durchgeführten Abfrage des Strafregisters sowie den diesbezüglichen, ebenso widerspruchsfreien Angaben im Rahmen der behördlichen Befragung und in der mündlichen Verhandlung. 2.2. Zu den Fluchtgründen Die Feststellungen zur Tätigkeit in der Bürgermiliz fußen auf den dahingehend detailreichen und auch stringenten Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nicht glaubhaft gemacht hat der Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht hingegen eine persönliche, gegen ihn gerichtete Drohung. Als Bescheinigungsmittel dafür legte der Beschwerdeführer zwei Briefe vor, wovon einer aus 2013 und einer aus 2015 stammt. Diese sollen nach seinen Angaben von den Taliban stammen. Nach den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat stellt sich die Situation so dar, dass zwar Briefe als Drohinstrumente der Taliban gegen Regierungsunterstützer nach wie vor üblich sind. Zwischenzeitig - und dies umfasst sicherlich bereits den Zeitraum in welchem der BeschwerdeführerAfghanistan verlassen hat - wurden aber gezielt gefälschte, dh unechte oder unrichtige Briefe von Schleppern gezielt für Asylverfahren angeboten und auch verkauft. Es kann also davon ausgegangen werden, dass, wenngleich dies sicherlich nicht immer zutrifft, ein hoher Prozentsatz jedenfalls der aus dem Jahr 2015 stammenden Drohbriefe eigens für Zwecke der Nutzung in Asylverfahren gefälscht ist. Der mit 2013 datierte Brief liest sich nicht wie eine Drohung oder Warnung, sondern eine Einladung, sich dem Kampf der Taliban anzuschließen, was der Beschwerdeführer auch selbst so sieht (VH-Protokoll Seite 18). Anders ist dies beim Brief aus 2015, welcher durchaus bereits als Drohung, jedenfalls aber Warnung gelesen werden kann. Dieser wiederum wurde allerdings von einer anderen Person unterschrieben und der Beschwerdeführer wird darin gar nicht erwähnt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es ja "zahlreiche dieser Schriftstücke" gab und diese "auch andere Jugendliche" erhielten (AS 125). Überdies wird nur davon gesprochen, dass man sich den Feinden der Taliban angeschlossen habe, die konkretere Tätigkeit für die Bürgerwehr wird gar nicht erwähnt. Es gab auch nicht bloß irrelevante Abweichungen darstellende Widersprüche in den Angaben, wie die Briefe an den Beschwerdeführer gelangt sein sollen. So gab der Beschwerdeführer an, dass der Brief bei der Moschee einlangte (VH-Protokoll Seite 18). Demgegenüber gab dessen Bruder XXXX an, dass die Briefe über die Mauer in das Haus geworfen worden seien (VH-Protokoll Seite 25).Es gab auch nicht bloß irrelevante Abweichungen darstellende Widersprüche in den Angaben, wie die Briefe an den Beschwerdeführer gelangt sein sollen. So gab der Beschwerdeführer an, dass der Brief bei der Moschee einlangte (VH-Protokoll Seite 18). Demgegenüber gab dessen Bruder römisch 40 an, dass die Briefe über die Mauer in das Haus geworfen worden seien (VH-Protokoll Seite 25). In der Gesamtschau dieser Umstände überwiegen für das erkennende Gericht die - durchaus erkennbaren - Gründe, welche dafür sprechen könnten, dass es sich um eine echte, richtige und persönlich an den Beschwerdeführer gerichtete Drohung der Taliban handelt, jedoch gegenüber den fallbezogenen Gründen, welche dagegensprechen, nicht. Eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers wurde damit auch nicht glaubhaft gemacht. Auch eine sonstige, direkt an ihn gerichtete Drohung oder Maßnahme seitens der Taliban hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt: So gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er jemals in seiner Funktion als Mitglied "dieser Gruppierung" (gemeint also die Bürgermiliz) persönlich bedroht wurde an, dass die einzige persönliche Aufforderung durch die Taliban der Drohbrief war (AS 150). Die in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht getätigte Angabe, dass es fast pro Monat einmal einen Brief gab, wäre - so sie sich auf an den Beschwerdeführer gerichtete Briefe mit Drohungen bezog - im Widerspruch zu der zuvor erwähnten Angabe im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Sollte damit hingegen eine neue Tatsache bescheinigt werden, so kann dies - als erstmaliges diesbezügliches Vorbringen - nur als Steigerung der Fluchtgeschichte angesehen werden. Auch sonst - abgesehen von dem Hinterhalt im Jahr 2014, bei welchem jedoch die gesamte Bürgerwehr in Kampfhandlungen verwickelt wurde - hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, die auf eine persönliche, gegen ihn gerichtete Handlung schließen ließe. Zu seiner Tätigkeit bei der Organisation XXXX , bei der er mit Amerikanern zusammengearbeitet hat, führte der Beschwerdeführer aus, dass wenn man einmal für Amerikaner gearbeitet hätte, einem dies von den Taliban nicht verziehen werde. Das sei einer der Gründe gewesen weshalb er in Baghlan als ARBAKI gearbeitet hätte. Er hätte keiner normalen Arbeit z.B. als Landwirt nachgehen können, denn dann wäre er schutzlos gegen die Taliban gewesen, sie hätten ihn ausgeforscht und dann bestraft. Als ARBAKI hätte ihm seine Truppe Schutz geboten (AS 124). Diese Ansicht wiederholte er auch in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 19). Mit diesen Aussagen legte er lediglich die allgemeine Möglichkeit einer Verfolgung von Personen die mit amerikanischen bzw. internationalen Organisationen zusammenarbeiten dar. Eine konkrete, persönliche Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban auf Grund seiner Tätigkeit bei XXXX hat er nicht vorgebracht und es sind während des Verfahrens auch keine Anhaltpunkte für eine solche hervorgekommen.Zu seiner Tätigkeit bei der Organisation römisch 40 , bei der er mit Amerikanern zusammengearbeitet hat, führte der Beschwerdeführer aus, dass wenn man einmal für Amerikaner gearbeitet hätte, einem dies von den Taliban nicht verziehen werde. Das sei einer der Gründe gewesen weshalb er in Baghlan als ARBAKI gearbeitet hätte. Er hätte keiner normalen Arbeit z.B. als Landwirt nachgehen können, denn dann wäre er schutzlos gegen die Taliban gewesen, sie hätten ihn ausgeforscht und dann bestraft. Als ARBAKI hätte ihm seine Truppe Schutz geboten (AS 124). Diese Ansicht wiederholte er auch in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 19). Mit diesen Aussagen legte er lediglich die allgemeine Möglichkeit einer Verfolgung von Personen die mit amerikanischen bzw. internationalen Organisationen zusammenarbeiten dar. Eine konkrete, persönliche Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban auf Grund seiner Tätigkeit bei römisch 40 hat er nicht vorgebracht und es sind während des Verfahrens auch keine Anhaltpunkte für eine solche hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat, abgesehen von allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde, kein Vorbringen zu einer allfälligen Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat auf Grund einer "westlichen" Lebensweise bzw. als Rückkehrer aus einem "westlichen" Land erstattet und gab es während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte für ein solches. Zu dem grundsätzlichen Risikoprofil einer als "verwestlicht" wahrgenommenen Person wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Zu weiteren Drohungen der Taliban nach Verlassen des Herkunftsstaates befragt führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst aus, dass diese Bedrohungen jetzt seiner Familie gelten würden. Jedoch blieben seine Ausführungen zu vermeintlichen Drohungen sehr vage. Er führte aus, dass er seinen Bruder XXXX ehrlich gesagt nicht zu den Bedrohungen befragt hätte, aber er wisse, dass man von ihm Geld verlangt hätte und wenn jemand gegen eine Ideologie sei dann würde sich daran auch nach Ablauf einer bestimmten Zeit nichts ändern. Näher zu diesen vermeintlichen Drohungen befragt gab er jedoch an, sein Bruder XXXX habe ihm erzählt, dass dieser bei einem Ortswechsel von Leuten gefragt werde, woher er komme und seit wann er da sei. Aus diesen Fragen schließt der Beschwerdeführer, dass irgendetwas nicht stimme und eine Bedrohung von Seiten der Taliban bestehe (VH-Protokoll S. 16 und 17). Dass man bei einem Umzug von den dortigen Einwohnern nach dem Herkunftsort und der Dauer des Aufenthaltes gefragt wird ist nachvollziehbar und lässt keinen klaren Rückschluss auf eine Bedrohung von Seiten der Taliban zu. Der Beschwerdeführer verneinte auch ausdrücklich Gewalttaten gegen seinen Bruder XXXX , der sich in einem Vorort von Kabul aufhält.Zu weiteren Drohungen der Taliban nach Verlassen des Herkunftsstaates befragt führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst aus, dass diese Bedrohungen jetzt seiner Familie gelten würden. Jedoch blieben seine Ausführungen zu vermeintlichen Drohungen sehr vage. Er führte aus, dass er seinen Bruder römisch 40 ehrlich gesagt nicht zu den Bedrohungen befragt hätte, aber er wisse, dass man von ihm Geld verlangt hätte und wenn jemand gegen eine Ideologie sei dann würde sich daran auch nach Ablauf einer bestimmten Zeit nichts ändern. Näher zu diesen vermeintlichen Drohungen befragt gab er jedoch an, sein Bruder römisch 40 habe ihm erzählt, dass dieser bei einem Ortswechsel von Leuten gefragt werde, woher er komme und seit wann er da sei. Aus diesen Fragen schließt der Beschwerdeführer, dass irgendetwas nicht stimme und eine Bedrohung von Seiten der Taliban bestehe (VH-Protokoll S. 16 und 17). Dass man bei einem Umzug von den dortigen Einwohnern nach dem Herkunftsort und der Dauer des Aufenthaltes gefragt wird ist nachvollziehbar und lässt keinen klaren Rückschluss auf eine Bedrohung von Seiten der Taliban zu. Der Beschwerdeführer verneinte auch ausdrücklich Gewalttaten gegen seinen Bruder römisch 40 , der sich in einem Vorort von Kabul aufhält. Die Angaben seines Bruders XXXX in der mündlichen Verhandlung, dass XXXX ihm gesagt hätte, dass er bedroht worden sei und sie regelmäßig die Adresse wechseln würden ist mit seinen Aussagen vor der belangten Behörde, denen zu Folge XXXX seitdem er in Kabul sei nicht mehr bedroht werde und dort nicht gefunden worden sei (AS 132), nicht vereinbar. Seine Behauptung der Dolmetscher in der behördlichen Einvernahme habe einen anderen Akzent gehabt und es sei deshalb zu dieser Aussage gekommen ist nicht glaubwürdig, denn er gab am Anfang der Verhandlung an, dass die Probleme mit dem Akzent in der allerersten Einvernahme bei der Polizei aufgetreten seien (VH-Protokoll des Onkels S. 4). Außerdem gab der Bruder des Beschwerdeführers an, dass XXXX ihm beim letzten Kontakt vor mehr als zwei Wochen nichts von Bedrohungen erzählt hätte.Die Angaben seines Bruders römisch 40 in der mündlichen Verhandlung, dass römisch 40 ihm gesagt hätte, dass er bedroht worden sei und sie regelmäßig die Adresse wechseln würden ist mit seinen Aussagen vor der belangten Behörde, denen zu Folge römisch 40 seitdem er in Kabul sei nicht mehr bedroht werde und dort nicht gefunden worden sei (AS 132), nicht vereinbar. Seine Behauptung der Dolmetscher in der behördlichen Einvernahme habe einen anderen Akzent gehabt und es sei deshalb zu dieser Aussage gekommen ist nicht glaubwürdig, denn er gab am Anfang der Verhandlung an, dass die Probleme mit dem Akzent in der allerersten Einvernahme bei der Polizei aufgetreten seien (VH-Protokoll des Onkels S. 4). Außerdem gab der Bruder des Beschwerdeführers an, dass römisch 40 ihm beim letzten Kontakt vor mehr als zwei Wochen nichts von Bedrohungen erzählt hätte. Der Neffe des Beschwerdeführers, XXXX , gab in der behördlichen Einvernahme an, dass sein Vater XXXX die Familie versorgen würde und es ihnen abgesehen von der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul gut gehe (AS 104). In der mündlichen Verhandlung führte er dann aus, dass sein Vater via SMS eine Drohung der Taliban erhalten hätte und deshalb alle paar Monate seine Adresse ändern würde. Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder haben bezüglich XXXX eine Drohung per SMS erwähnt. Selbst wenn man dem Argument des Neffen des Beschwerdeführers folgend annimmt sein Vater würde ihn nicht beunruhigen wollen, so kann dies für den Beschwerdeführer und seinen Bruder nicht ins Treffen geführt werden. Denn der Neffe des Beschwerdeführers wurde von XXXX ja in die Obhut des Beschwerdeführer und seines Bruders übergeben. Es würde somit ein gewichtiges Interesse XXXX daran bestehen den Beschwerdeführer über jede wesentliche Bedrohung ausführlich zu informieren.Der Neffe des Beschwerdeführers, römisch 40 , gab in der behördlichen Einvernahme an, dass sein Vater römisch 40 die Familie versorgen würde und es ihnen abgesehen von der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul gut gehe (AS 104). In der mündlichen Verhandlung führte er dann aus, dass sein Vater via SMS eine Drohung der Taliban erhalten hätte und deshalb alle paar Monate seine Adresse ändern würde. Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder haben bezüglich römisch 40 eine Drohung per SMS erwähnt. Selbst wenn man dem Argument des Neffen des Beschwerdeführers folgend annimmt sein Vater würde ihn nicht beunruhigen wollen, so kann dies für den Beschwerdeführer und seinen Bruder nicht ins Treffen geführt werden. Denn der Neffe des Beschwerdeführers wurde von römisch 40 ja in die Obhut des Beschwerdeführer und seines Bruders übergeben. Es würde somit ein gewichtiges Interesse römisch 40 daran bestehen den Beschwerdeführer über jede wesentliche Bedrohung ausführlich zu informieren. Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer aktuellen Bedrohung seines Bruders XXXX in Kabul ist, in Zusammenschau mit den Aussagen seines Bruders und seines Neffen, nicht glaubhaft, da diese insgesamt vage, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar waren.Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer aktuellen Bedrohung seines Bruders römisch 40 in Kabul ist, in Zusammenschau mit den Aussagen seines Bruders und seines Neffen, nicht glaubhaft, da diese insgesamt vage, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar waren. Aus diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage eine konkrete, persönlich gegen ihn gerichtete und aktuelle Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan glaubhaft zu machen. 2.3 Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Die Feststellungen zur Unterstützungsmöglichkeit ergeben sich daraus, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartet werden kann, dass der Schwiegervater, der auch seine Ehefrau und Kinder versorgt, der Bruder des Beschwerdeführers, welcher in Kabul mit Obst und Gemüse handelt oder eine seiner vier verheirateten Schwestern den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Afghanistan anfänglich durch Sach- bzw. Geldleistungen oder einer Unterkunft unterstützen können. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen ergibt sich aus dem Informationsblatt "Information des BFA in Bezug auf Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen va. für afghanische Staatsangehörige im Herkunftsland" vom 06.04.2017, GZ BMI-BA121004/0002-BFA-B/I/2/2017, welches unbestritten blieb. 2.4. Zum Leben in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen in der behördlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung sowie den, von ihm vorgelegten, Unterlagen. Die Feststellungen zu den Verfahren seines Bruders, XXXX , und seines Neffen, XXXX , beruhen auf die Einsicht in diese Akten.Die Feststellungen zu den Verfahren seines Bruders, römisch 40 , und seines Neffen, römisch 40 , beruhen auf die Einsicht in diese Akten. 2.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt 1.5.1), zur Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers (1.5.2.), zur Lage in Kabul (1.5.3.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (1.5.4), zum Bankensystem (1.5.5), zur medizinischen Versorgung (1.5.6), zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten (1.5.7), zu Paschtunen (1.5.8) und zur Religionsfreiheit/Sunniten (1.5.9) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im September 2017), von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB blieb unbestritten.Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt 1.5.1), zur Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers (1.5.2.), zur Lage in Kabul (1.5.3.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (1.5.4), zum Bankensystem (1.5.5), zur medizinischen Versorgung (1.5.6), zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten (1.5.7), zu Paschtunen (1.5.8) und zur Religionsfreiheit/Sunniten (1.5.9) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im September 2017), von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB blieb unbestritten. Die Feststellungen zur Lage für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Art. 4

lit a und b der EU-Verordnung Nr 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Der Bericht blieb unbestritten.Die Feststellungen zur Lage für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Artikel 4

, Litera a und b der EU-Verordnung Nr 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Der Bericht blieb unbestritten. Die Feststellungen zur "wirtschaftlichen Lage in Kabul", allgemeinen Versorgungslage und allgemeinen Infrastruktur in Kabul ergeben sich aus einem im Auftrag des BVwG erstellten "Gutachten" (GZ: BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017) von Mag. Karl Mahringer. Dieser ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Afghanistan mit zusätzlicher Spezialisierung im Bereich Flüchtlingswesen und Entwicklungshilfe. Er lebt seit 2009 in Afghanistan und ist unter anderem als Senior Berater (Ministry of Commerce and Industry) sowie seit 2014 als CEO der International Emergency Services UAE in den Konfliktregionen MENA, Afghanistan, Somalia und Eritrea tätig. Seine für das gegenständliche Verfahren durchgeführten Erhebungen in der Stadt und Provinz Kabul wurde vom Beschwerdeführer als solches nicht bestritten. Die in der Beschwerde aus diversen Quellen angeführten Länderberichte zur Sicherheitslage in Kabul stehen, was die Berichte über Selbstmordanschläge betrifft, nicht im Widerspruch zu den Länderfeststellungen bzw. lassen sich mit diesen widerspruchsfrei kombinieren. Auch die Berichte zur Versorgungslage in Kabul im Hinblick auf die hohe Anzahl an Rückkehrern aus Pakistan und dem Iran widerlegen die obigen Informationen nicht. So sind die Berichte wesentlich allgemeiner gehalten und stützen sich überdies nur auf allgemeine Informationsquellen, etwa von UNHCR. Die Informationen Mahringers hingegen beruhen auf vor Ort in Afghanistan erfolgten Erhebungen, Befragungen und Recherchen, welche Anfang 2017 durchgeführt wurden. Darüber hinaus handelt es sich, selbst wenn man das "Gutachten" selbst nicht als Gutachten iSd § 52 AVG betrachten sollte, um ein geeignetes Beweismittel iSd § 46 AVG, welches von einem gerichtlich beeidigten Sachverständigen erstellt wurde.Auch die Berichte zur Versorgungslage in Kabul im Hinblick auf die hohe Anzahl an Rückkehrern aus Pakistan und dem Iran widerlegen die obigen Informationen nicht. So sind die Berichte wesentlich allgemeiner gehalten und stützen sich überdies nur auf allgemeine Informationsquellen, etwa von UNHCR. Die Informationen Mahringers hingegen beruhen auf vor Ort in Afghanistan erfolgten Erhebungen, Befragungen und Recherchen, welche Anfang 2017 durchgeführt wurden. Darüber hinaus handelt es sich, selbst wenn man das "Gutachten" selbst nicht als Gutachten iSd Paragraph 52, AVG betrachten sollte, um ein geeignetes Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG, welches von einem gerichtlich beeidigten Sachverständigen erstellt wurde. Bis zu einem gewissen Grad können die Ansichten von Mahringer und UNHCR im Hinblick auf den eingeschränkten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt aber ohnedies widerspruchsfrei kombiniert werden: So betont auch Mahringer, dass es einer gewissen (mehrmonatigen) Orientierungsphase bedarf. Die Feststellungen zu den potentiellen Risikoprofilen "Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete" und "als ,verwestlicht' wahrgenommene Personen" beruhen auf den Richtlinien von UNHCR zu Afghanistan

  1. Auf die Auszüge zu "verwestlicht" wahrgenommenen Personen wurde selbst in der Beschwerde verwiesen. Die Feststellungen zu den Drohbriefen der Taliban beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, den Angaben der UNHCR-Expertin Sunjic - einer Vertreterin einer internationalen Organisation, welche sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigt, womit deren Aussagen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein entsprechend höherer Beweiswert zukommt als etwa einem Interview eines Experten aus einer Nichtregierungsorganisation, welcher sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigt -, der Auskunft von UNHCR auf die Anfrage der Rechtsberaterin vom 05.12.2017 sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Afghanistan Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter" vom 28.07.
  2. Die Feststellungen zu den "Regeln" der Taliban beruhen auf einem Bericht von "Landinfo", dem norwegischen Pendant zur österreichischen Staatendokumentation. Dabei lassen sich Informationen, dass die Taliban auch im Jahr 2015 noch Drohbriefe schrieben mit der aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation abzuleitenden Tatsache, dass ein Großteil der vorgelegten Briefe in Asylverfahren käuflich erworbene Fälschungen sind durchaus und letztlich widerspruchsfrei kombinieren. Auch UNHCR tritt dem ja in seiner Stellungnahme auf die Anfrage der Rechtsberaterin nicht entgegen, sondern bestätigt letztlich, dass gerade auch Schlepper sich solcher Mittel bedienen. Auch der Beschwerdeführer selbst bestreitet die Tatsache, dass es zu Fälschungen kommt nicht. Auch die von ihm nach seinem Vorbringen zur Untermauerung der Tatsache, dass es im Jahr 2015 noch Drohbriefe der Taliban nach Art der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Schreiben gab, vorgelegte Anfragebeantwortung von ACCORD, a-10266-v2, vom 30.08.2017, der ebenso vorgelegte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 04.03.2016 sowie Passagen aus einem Vortrag von Thomas Ruttig im Juni 2017 stehen den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Weder die Anfragebeantwortung noch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe enthalten jedoch zur Frage, zu welchem Anteil aller verwendeten Briefe noch von deren Echtheit und/oder Richtigkeit ausgegangen werden kann, eine Aussage. Die in der Stellungnahme thematisierte grundsätzliche Möglichkeit der Taliban Kollaborateure der afghanischen Regierung aufzuspüren deckt sich mit den Länderfeststellungen. Aus dem in der Stellungnahme zitierten Bericht von Landinfo zum Nachrichtendienst der Taliban, dessen wesentliche Passagen in den Länderfeststellungen enthalten sind, geht jedoch auch hervor, dass solche Kollaborateure eine "Verurteilung" durch die Taliban vermeiden können indem sie die als "feindlich" angesehenen Aktivitäten einstellen, nachdem sie von den Taliban gewarnt worden sind. Der Beschwerdeführer hat laut seinen eigenen Angaben, nach Erhalt des zweiten, von ihm vorgelegten, Drohbrief 2015 seine Tätigkeit als stellvertretender Kommandant der ARBAKI eingestellt und hat schnell das Land verlassen (VH-Protokoll S. 19). Hinzuweisen ist darauf, dass die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat teilweise eine Zusammenfassung aus den oben angegebenen Quellen darstellen. Auf diese Quellen wird dann jeweils verwiesen und diese teilweise in ihrer Gesamtheit zu Bestandteilen der Feststellungen erhoben.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde I. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidsrömisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 3.1. Rechtslage Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die §§ 3 und 11 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 3 und 11 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat." "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

§ 2Abs. 1 Z 9 i

Vm Z 11 AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der EU-Richtlinie 2011/95/EU.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der EU-Richtlinie 2011/95/EU.

Art. 9Abs.

1 der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten,

Artikel 9

, Absatz eins, der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

  1. b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe
  2. a)beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:Als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  3. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  4. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  5. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  6. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  7. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  8. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. § 18 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 lauten:Paragraph 18, Absatz eins und 3 AsylG 2005 lauten: "§ 18.

(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)[...]
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen."

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. 3.

  1. Zum primären Fluchtvorbringen Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben vergleiche dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH vom
  2. September 2015, E 736/2014).Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH vom
  3. September 2015, E 736 aus 2014,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551). In Fällen, in denen einer Asylwerberin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, droht, sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht kommt (zuletzt etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0153). Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte.Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 - diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen - dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks - insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung - verwertet werden (vgl. dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz 3.
  4. mwN).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen vergleiche VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 - diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen - dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks - insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung - verwertet werden vergleiche dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz 3.
  5. mwN). Angewendet auf den gegenständlichen Fall folgt daraus: Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer eine persönliche Handlung durchgeführt wurde, insbesondere nicht, dass er bedroht wurde. Den festgestellten Länderinformationen - insbesondere auch dem Landinfo Bericht (siehe bei Pkt 1.5.1) - lässt sich nicht entnehmen, dass grundsätzlich für jede Zielperson mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr anzunehmen ist, ohne dass es im Einzelfall weitere Indizien dafür gibt. Auch die Kampfhandlungen des Hinterhalts im Jahr 2014 mit den Taliban sind - sie betrafen die gesamte Gruppe -jedoch noch kein solches Indiz. Gegen die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung spricht insbesondere auch die festgestellte Länderinformation, dass von möglichen über einer Million Zielpersonen der Taliban in ganz Afghanistan im Jahr 2016 etwa 2000 Opfer einer Verfolgungshandlung geworden sind. Auch zeigen die - im Übrigen vom Beschwerdeführer durch seine Stellungnahme vom 07.12.2017 selbst in das Verfahren eingebrachten - Länderinformationen, dass eine Zielperson wie der Beschwerdeführer nach einer Warnung durch die Taliban - und diese Regeln werden weitestgehend befolgt - ihre Aktivität einstellen. Die Aktivitäten der Bürgerwehr des Beschwerdeführers wurden ja 2015 eingestellt. Mit seinem primären Fluchtvorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen Asylgrund glaubhaft zu machen. 3.
  6. Verwestlichung und Rückkehr Es ist dem Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, bei einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan als "verwestlichter" Rückkehrer aus dem Ausland bedroht zu werden, nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen: Aus dem vorliegenden Länderberichtsmaterial ist keinesfalls ersichtlich, dass alleine eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in asylrelevanter Intensität auslösen würde. Die in den getroffenen Feststellungen enthaltenen UNHCR-Richtlinien gehen hier von Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen aus. Nach den festgestellten Länderinformationen zur Lage in Kabul ist die Situation dort soweit sicher bzw. unter Kontrolle der Regierung, dass mit solchen Angriffen nicht zu rechnen ist. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht konkretisiert, welche als "westlich" erachteten Verhaltensweisen er sich angeeignet hätte, die für ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn gefährlichen oder bedrohlichen Situation führen würden und die ein solch wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wären, dass es für ihn unerträglich wäre, diese zu unterdrücken. Mangels entsprechender, dazu zu treffender Feststellungen hierzu genügt die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung. In Afghanistan herrscht zwar generell eine schwierige Situation für Rückkehrer und sind diese Diskriminierungen seitens der übrigen Bevölkerung ausgesetzt. Diese Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht jenes Ausmaß, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die einen bestimmten Teil ihres Lebens im Iran und in Europa verbracht haben, für gegeben zu erachten. Individuelle Verfolgungshandlungen konnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht aufzeigen. Eine asylrelevante Verfolgung wurde daher im Hinblick auf die Probleme, die mit einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan nach einem Leben im Iran und Europa verbunden sind, nicht glaubhaft gemacht. 3.4.Sonstige mögliche asylrelevante Gründe Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust einer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414).Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust einer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist gegenständlich nicht ersichtlich: Bei Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul hätte der Beschwerdeführer jedenfalls eine "Existenzgrundlage": Dafür sprechen neben den den Länderinformationen zu entnehmenden allgemeinen wirtschaftlichen Gegebenheiten in Kabul die möglichen, wenn auch beschränkten Unterstützungsleistungen durch seine Familienangehörigen in Afghanistan, sowie die ebenso festgestellte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Rückkehrunterstützung. II. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidsrömisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids 3.
  7. Rechtslage § 8 Abs. 1 bis 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz eins bis 3 AsylG 2005 lautet: "§ 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht."
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht." 3.
  1. Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten 3.6.
  2. Rückkehr in die Heimatprovinz bzw. den Heimatdistrikt Zunächst ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation durch konkrete, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. etwa zur das Erkenntnis vom 02.08.2000, 98/21/0461, welches noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage erging, aber weiterhin als relevant anzusehen ist). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Zunächst ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation durch konkrete, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche etwa zur das Erkenntnis vom 02.08.2000, 98/21/0461, welches noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage erging, aber weiterhin als relevant anzusehen ist). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Vor dem Hintergrund von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt erst betreffend Afghanistan ausgesprochen:Vor dem Hintergrund von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt erst betreffend Afghanistan ausgesprochen: Bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 8 AsylG ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung der erwähnten Bestimmung notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Diese Darlegung obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person. Diese hat durch geeignete Beweise gewichtige Gründe für eine Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN und Hinweisen insbesondere auch auf Rechtsprechung des EuGH sowie des EGMR).Bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach Paragraph 8, AsylG ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung der erwähnten Bestimmung notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Diese Darlegung obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person. Diese hat durch geeignete Beweise gewichtige Gründe für eine Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (VwGH 25.04.2017, Ra 201

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