Obsah (12)
Art. 133§§ 57§ 17Art. 4§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 2Art. 9Artikel 15§ 19RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlW270 2159621-1 SpruchW270 2159621-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRA
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der minderjährige XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinen beiden Onkeln, ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der minderjährige römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinen beiden Onkeln, ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht weiter in die Schule hätte gehen können. Sein Leben sei auch in Gefahr gewesen, deswegen hätte er flüchten müssen. Sein Onkel väterlicherseits hätte Probleme mit den Taliban gehabt, sie hätten Drohbriefe bekommen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er Angst vor den Taliban, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei.
- Die belangte Behörde wurde am 14.06.2016 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer kein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling mehr sei, da die Obsorge an einen Verwandten übertragen worden sei. Am 07.07.2016 wurde, der belangten Behörde mitgeteilt, dass einer der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX , nun der Obsorgeberechtigte sei.
- Die belangte Behörde wurde am 14.06.2016 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer kein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling mehr sei, da die Obsorge an einen Verwandten übertragen worden sei. Am 07.07.2016 wurde, der belangten Behörde mitgeteilt, dass einer der Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 , nun der Obsorgeberechtigte sei.
- Am 16.03.2017 fand vor der belangten Behörde die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Volksgruppe der Sunniten und sunnitischer Moslem. Er sei in der Provinz Baghlan geboren und aufgewachsen. Er hätte sieben Jahre lang die Schule besucht. Seine Eltern und seine Geschwister würden in Kabul leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er in Afghanistan keine Schule mehr besuchen hätten können, da ihre Gegend unter der Kontrolle der Taliban gewesen sei. Es hätte Krieg und Unsicherheit geherrscht. Seine Eltern hätten ihm nicht erlaubt, das Haus zu verlassen. Ein normales Leben sei nicht mehr möglich gewesen. Außerdem hätten die Taliban die Jugendlichen zwischen fünfzehn und achtzehn Jahren mitgenommen und rekrutiert. Er sei auch in diesem Alter gewesen und als seine Mutter gehört hätte, dass seine Onkel nach Europa fliehen hätten wollen, hätte sie mit seinen Onkeln gesprochen und die Familie hätte beschlossen, dass er mitgehe. Der Beschwerdeführer legte diverse Integrationsbestätigungen vor.
- Mit Bescheid vom 08.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei.5. Mit Bescheid vom 08.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Im Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat verfolgt worden sei. Ebenso hätte nicht festgestellt werden können, dass er seine Heimat auf Grund einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch Privatpersonen verlassen habe. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund hätte nicht als asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet, der realen Gefahr von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Weiters hätte nicht festgestellt werden könne, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder, dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, eine Schulausbildung und sei finanziell von seiner Familie abgesichert.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 24.05.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid angefochten wurde. Zunächst hätte die Behörde es unterlassen Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu erheben. Dazu wurde auf eine gutachterliche Stellungnahme in einem anderen Verfahren verwiesen. Überdies sei die Befragung des Beschwerdeführers mangelhaft gewesen, dieser sei nicht zu den Verfolgungshandlungen gegenüber der Familie auf Grund der Tätigkeit seines Onkels bei der Bürgerwehr befragt worden. Auch die Länderberichte seien unvollständig, dabei wurden Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul und Baghlan sowie die UNHCR-Richtlinien zitiert. Zusätzlich wurden noch Berichte zur Zwangsrekrutierung durch Taliban, zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden und zur Situation von Rückkehrern aus westlichen Ländern zitiert. Überdies wurde der Behauptung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person im Sinne der GFK geltend gemacht hätte, entgegengetreten. Zudem wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seiner (unterstellten) politischen Gesinnung, auf Grund seiner ablehnenden Haltung gegen das Talibanregime und dem Naheverhältnis zu seinem Onkel, sowie wegen der als wahrscheinlich geltenden Zwangsrekrutierung von den Taliban verfolgt werden würde. Zumindest wäre dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, da die Taliban von seiner Rückkehr nach Afghanistan erfahren würden und dem Beschwerdeführer als "Verräter, der mit der Regierung zusammengearbeitet hätte, Folter oder der Tod drohen würde. Der Beschwerde war die Vollmachtserteilung an die Diakonie Flüchtlingsdienst beigefügt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Dem BVwG wurde mitgeteilt, dass nunmehr die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe des Landes Tirol die Obsorge für den Beschwerdeführer ausübt. Als bevollmächtigte Vertreterin nahm eine Mitarbeiterin der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe an der Verhandlung teil. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde
§ 17Vw
GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG mit dem seiner Onkel, XXXX , und, XXXX , zur gemeinsam Verhandlung verbunden.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Dem BVwG wurde mitgeteilt, dass nunmehr die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe des Landes Tirol die Obsorge für den Beschwerdeführer ausübt. Als bevollmächtigte Vertreterin nahm eine Mitarbeiterin der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe an der Verhandlung teil. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG mit dem seiner Onkel, römisch 40 , und, römisch 40 , zur gemeinsam Verhandlung verbunden.
- Am 11.12.2017 langte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, in der mit Verweisen auf Länderberichte zu dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Ausführungen getätigt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der minderjährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Pashtu, aber er beherrscht auch Dari. Er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter.Der minderjährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Pashtu, aber er beherrscht auch Dari. Er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben aus XXXX , in der Provinz Baghlan. Er hat die neunte Schulstufe in seinem Heimatort abgeschlossen. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in seiner Herkunftsprovinz Grundstücke, von denen ein Teil landwirtschaftlich genutzt wird. Ein Teil dieser landwirtschaftlichen Grundstücke ist verpachtet. Die Onkel des Beschwerdeführers verwalten die Grundstücke, die sich im Besitz der Familie befinden.Der Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben aus römisch 40 , in der Provinz Baghlan. Er hat die neunte Schulstufe in seinem Heimatort abgeschlossen. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in seiner Herkunftsprovinz Grundstücke, von denen ein Teil landwirtschaftlich genutzt wird. Ein Teil dieser landwirtschaftlichen Grundstücke ist verpachtet. Die Onkel des Beschwerdeführers verwalten die Grundstücke, die sich im Besitz der Familie befinden. Sein Eltern und seine drei Schwestern leben in einem Vorort von Kabul. Sein Vater handelt mit Obst und Gemüse. Mit seiner Familie steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen und stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist in Österreich im Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Ab dem Jahr 2013 war der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX , Mitglied einer in diesem Jahr gegründeten Bürgermiliz (Bürgerwehr, "ARBAKI-Gruppe"). Diese hat gegen die Taliban gekämpft. Er war der stellvertretende Kommandant. Die Gruppe umfasste etwa 28 bis 30 Personen. Verteidigt wurde der Heimatort des Beschwerdeführers. Im Jahr 2014 geriet der Onkel des Beschwerdeführers mit anderen Mitgliedern in einen Hinterhalt. Dabei wurden mehrere Mitglieder der Bürgermiliz getötet. Der Beschwerdeführer war nicht Mitglied dieser Bürgermiliz und beteiligte sich nicht an den Kämpfen. Nachdem die Taliban im Jahr 2015 die Stadt Kunduz eingenommen hatten kontrollierten sie auch die Straße nach Baghlan. In diesem Zeitraum erlaubte der Vater des Beschwerdeführers ihm nicht mehr das Haus zu verlassen. Die Schulen waren geschlossen und der Beschwerdeführer war meistens zu Hause, deshalb hat ihn sein Vater mit seinen Onkeln zusammen nach Europa geschickt. Zur selben Zeit endete auch die Tätigkeit der Bürgermiliz.1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Ab dem Jahr 2013 war der Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 , Mitglied einer in diesem Jahr gegründeten Bürgermiliz (Bürgerwehr, "ARBAKI-Gruppe"). Diese hat gegen die Taliban gekämpft. Er war der stellvertretende Kommandant. Die Gruppe umfasste etwa 28 bis 30 Personen. Verteidigt wurde der Heimatort des Beschwerdeführers. Im Jahr 2014 geriet der Onkel des Beschwerdeführers mit anderen Mitgliedern in einen Hinterhalt. Dabei wurden mehrere Mitglieder der Bürgermiliz getötet. Der Beschwerdeführer war nicht Mitglied dieser Bürgermiliz und beteiligte sich nicht an den Kämpfen. Nachdem die Taliban im Jahr 2015 die Stadt Kunduz eingenommen hatten kontrollierten sie auch die Straße nach Baghlan. In diesem Zeitraum erlaubte der Vater des Beschwerdeführers ihm nicht mehr das Haus zu verlassen. Die Schulen waren geschlossen und der Beschwerdeführer war meistens zu Hause, deshalb hat ihn sein Vater mit seinen Onkeln zusammen nach Europa geschickt. Zur selben Zeit endete auch die Tätigkeit der Bürgermiliz. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer jemals persönlich von den Taliban bedroht oder sonst eine andere Handlung von den Taliban unmittelbar gegen ihn gesetzt wurde. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine sonstige Handlung oder Maßnahme gegen den Beschwerdeführer in Afghanistan gesetzt wurde. 1.
- Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Der Beschwerdeführer könnte nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, in der Stadt Kabul, bei seinen Eltern und seinen drei Schwestern Unterkunft finden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beziehen: * Als Leistungen der möglichen staatlichen Rückkehrhilfe fallen folgende Elemente: * finanzielle Starthilfe (max. 500,-/Person; aktuell Sonderaktion für Asylwerber 1000,-/Person; Familien max. 3000,-); * Reiseorganisation; * Übernahme der Reisekosten und Reisepapierbeschaffung; * sowie ggf. medizinische Versorgung. Afghanische Staatsangehörige können daher grundsätzlich (im laufenden oder abgeschlossenen Asyl- oder Fremdenrechtlichen Verfahren) Rückkehrhilfe bzw. zusätzlich die Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt beantragen. In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung (ERIN oder RESTART II). Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden.Afghanische Staatsangehörige können daher grundsätzlich (im laufenden oder abgeschlossenen Asyl- oder Fremdenrechtlichen Verfahren) Rückkehrhilfe bzw. zusätzlich die Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt beantragen. In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung (ERIN oder RESTART römisch zwei). Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden. Folgende Leistungen können bezogen werden: Die Sachleistung beträgt bei ERIN 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen 500,- EUR; Beim IOM-Projekt (RESTART II) besteht die Sachleistung aus 2.800,- EUR und der Barwert aus 500,- EUR. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment, temporäre Unterkunft nach der Ankunft.Beim IOM-Projekt (RESTART römisch zwei) besteht die Sachleistung aus 2.800,- EUR und der Barwert aus 500,- EUR. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment, temporäre Unterkunft nach der Ankunft. 1.
- Zum Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2015 in Österreich auf und war für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Die Onkeln, XXXX , und, XXXX , des Beschwerdeführers stellten zeitgleich mit ihm Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Ihre Verfahren sind derzeit ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Darüber hinaus leben ein Onkel
- Grades und eine Tante
- Grades mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Wien, zu diesen besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis.Die Onkeln, römisch 40 , und, römisch 40 , des Beschwerdeführers stellten zeitgleich mit ihm Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Ihre Verfahren sind derzeit ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Darüber hinaus leben ein Onkel
- Grades und eine Tante
- Grades mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Wien, zu diesen besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2016/2017 am Unterricht des Oberstufenrealgymnasiums in XXXX teilgenommen und besucht im Schuljahr 2017/2018 die
- Klasse der Handelsschule XXXX . Er besucht auch seit Juni 2016 regelmäßig eine Deutsch-Konversationsgruppe. Eine Deutschprüfung hat der Beschwerdeführer noch nicht absolviert, aber er hat sich Deutschkenntnisse auf Sprachniveau A2 angeeignet.Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2016 aus 2017, am Unterricht des Oberstufenrealgymnasiums in römisch 40 teilgenommen und besucht im Schuljahr 2017 aus 2018, die
- Klasse der Handelsschule römisch 40 . Er besucht auch seit Juni 2016 regelmäßig eine Deutsch-Konversationsgruppe. Eine Deutschprüfung hat der Beschwerdeführer noch nicht absolviert, aber er hat sich Deutschkenntnisse auf Sprachniveau A2 angeeignet. Der Beschwerdeführer war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage. Der Beschwerdeführer hat die Gemeinde bei der Durchführung einer Triathlon-Veranstaltung unterstützt. Zudem wird vom Asylwerberheim auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Facility Manager hingewiesen. Er hat durch seinen Schulbesuch freundschaftliche Beziehungen zu seinen Mitschülern geknüpft. In seiner Freizeit spielt der BeschwerdeführerFußball. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.
- Allgemeine Lage in Afghanistan: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt volatil; immer wieder erschüttern Attentate das Land und treiben regierungsfeindliche Kräfte ihr Unwesen. Die konkrete Beurteilung der Sicherheitslage variiert von Provinz zu Provinz stark. Die Hauptstadt Kabul und mehrere Provinzhauptstädte, darunter auch Herat, stehen jedoch überwiegend unter staatlichem Einfluss und sind vergleichsweise sicher. Die Taliban haben keine größeren Versuche mehr unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017 [in Folge: "LIB"], welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, S. 31 ff) 1.5.
- Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers: Baghlan liegt in Nordostafghanistan und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, grenzt. Baghlan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Nordafghanistans, in der in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken die Taliban aktiv sind. In den letzten Monaten war die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen. In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB", welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, S. 49 ff). 1.5.
- Lage in Kabul: Die Stadt Kabul ist gleichzeitig die Provinzhauptstadt von Kabul und die Hauptstadt von Afghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, S. 43). Erreichbarkeit von Österreich Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, S. 123). Sicherheitslage Während die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren behält planen Aufständischengruppen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund und führen diese durch: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisationen, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierendem Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizistinnen und Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten, also ab der zweiten Jahreshälfte 2017, schrittweise umgesetzt werden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, S. 31). Wirtschaftliche Lage durch bzw für Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghaninnen und Afghanen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrerinnen und Rückkehrer im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrerinnen und Rückkehrer existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen entschlossen sich, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, S. 191). Nach Aussagen der afghanischen Regierung hat Kabul grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund einer größeren Anzahl an Unternehmen und Behörden, wenngleich sich die Situation seit der zweiten Hälfte 2015 verschlechtert hat. Dies aufgrund von Sicherheit, einem dadurch reduzierten Vertrauen von Investoren sowie verringerter Entwicklungshilfe, wobei letzterer Umstand in größeren Verlusten von von solchen Hilfsleistungen abhängigen Haupt- und Hilfstätigkeiten mündete. Ohne Verbindungen ist es schwierig, eine Beschäftigung bei Regierungsstellen oder NGOs zu finden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, Pkt. 2.2.5) Die allgemeine Versorgungslage und allgemeine Infrastruktur ist in Kabul in Summe als befriedigend zu bewerten. Alle notwendigen Infrastrukturen sind im ausreichenden Umfang vorhanden und es gibt keine gravierenden Engpässe und Mängel in der allgemeinen Versorgungslage. Die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit durch einen Mann mit grundlegender Schulund/ oder Berufsausbildung ist bei entsprechender Anstrengung als realistisch anzusehen. Für alle Stufen der schulischen und oder beruflichen Qualifizierung gibt es Arbeitsmöglichkeiten. Ein Rückkehrer wird allerdings eine Zeit von 3 bis 6 Monate benötigen um sich zu orientieren und Arbeit zu finden. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 23; Auszüge aus dem Gutachten von Mag. Karl MAHRINGER, welches dieser zu GZ BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017 dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2017 erstattet hat und der Aktualisierung dieses Gutachtens vom 15.05.2017 [in Folge: "Gutachten Mag. Mahringer"). 1.5.
- Meldesystem Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 19.1). 1.5.
- Bankensystem Im Finanzsektor bieten in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken Leistungen an. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, S. 196 f). 1.5.
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen
der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patienten und Patientinnen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst. Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt. Krankenhäuser in Kabul: * Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 372 * Ataturk Children's Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93
(0)75 2001893 / +93
(0)20 250 0312 * Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93
(0)20 2100436 * Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)202100445 * Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93
(0)20 2500674 * Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul Tel: +93
(0)202100359 * Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93
(0)20 220 1373/ 1375 * Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 377 * Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)20 2100 446 * Rabia-i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2100439 * Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93
(0)75 201 4842 (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB,; welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 22). 1.5.
- Allgemeine Lage von ethnischen Minderheiten In Afghanistan gibt es mehrere ethnische Minderheiten; die Bevölkerung setzt sich aus 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, etwa 10% Hazara und 9% Usbeken zusammen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Dessen ungeachtet beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 16). 1.5.
- Paschtunen: Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari. Die Pashtunen sind mit - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze - in beiden Häusern des Parlaments vertreten. im nationalen Durchschnitt sind sie mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Ihr Siedlungsgebiet erstreckt sich in einem halbmondförmigen Gürtel über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, S. 158). 1.5.
- Religionsfreiheit/Sunniten: Sunniten stellen ca. 85-90% der mehrheitlich muslimischen Bevölkerung Afghanistans. Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die in der afghanischen Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für Anhänger und Anhängerinnen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die in der afghanischen Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für Anhänger und Anhängerinnen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 15.) 1.5.
- Justiz/Rechtsschutz Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure. Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg. Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, Verbindlichkeit von Rechten
internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin. Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar. Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden. Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar. Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Ministerinnen und Minister, Richterinnen und Richter und Gouverneurinnen und Gouverneure vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren. Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. "Rechtsschutz/Justizwesen"). 1.5.11. Zur Situation von Kindern: Versorgungslage für Kinder Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, S. 177). Gewalt gegen Kinder Kindesmissbrauch ist Berichten zufolge in ganz Afghanistan weit verbreitet, wobei die Zahl der gemeldeten Vorfälle steigt. Zu den verbreiteten Formen der Misshandlung zählen körperliche Gewalt, sexueller Missbrauch, Aussetzung und generelle Vernachlässigung. Einige Formen der häuslichen Gewalt gegen Kinder finden Berichten zufolge zum vorgeblichen Zweck der Disziplinierung statt. Sexueller Kindesmissbrauch ist Berichten zufolge weiterhin weit verbreitet. Während die meisten Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch, insbesondere solche an Mädchen, Berichten zufolge von Familienangehörigen ausgehen, sind Jungen und Mädchen auch gefährdet, Opfer von sexueller Gewalt durch regierungsnahe Kräfte, regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und durch zivile Mitglieder der Gesellschaft zu werden. Jungen niedriger Altersstufen sind weiterhin durch "bacha bazi" gefährdet, einen Brauch, bei dem Jungen von einflussreichen Personen gehalten werden, die sie in weiblicher Kleidung vor einem männlichen Publikum tanzen lassen und sie für sexuelle Zwecke missbrauchen. Straflosigkeit bei sexuellem Kindesmissbrauch stellt Berichten zufolge weiterhin ein Problem dar. Einige Kinder, die aufgrund "moralischer Vergehen" verfolgt wurden, waren vielmehr Überlebende von Missbrauch als Täter jener Vergehen. Berichten zufolge wurden einige Kinder, die Familienangehörige eines Straftäters waren, an dessen Stelle als Vertreter ihrer Familie inhaftiert. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien Afghanistan 2016, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, 77f). Zugang zu Schulbildung Aus Berichten geht hervor, dass der Zugang zu Bildung für Kinder mit erheblichen Problemen verbunden ist. Es wurden Bedenken in Hinblick auf die Tatsache geäußert, dass die offiziellen Statistiken der Regierung zu Schulbesuchen eine deutlich höhere Zahl an Kindern ausweisen, die zur Schule gehen, als in der Realität gegeben ist und dass die Angaben zur Qualität der Bildung ebenfalls nicht der Realität entsprechen. Weiterhin liegt die Anzahl der Mädchen, die die Schule besuchen, deutlich unter der hinsichtlich der Jungen. Das hohe Maß an Unsicherheit ist ein großes Hindernis. Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab, dazu gibt es auch geografische Unterschiede. In Afghanistan gibt es zwei parallele Bildungssysteme. Religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet. Im Alter von 7 bis 13 Jahren gehen die Schüler in die Primärschule. Darauf folgen 3 Jahre Mittelschule. Studieninteressenten müssen am Ende dieses Abschnitts ein Examen bestehen. In der Sekundarschule haben die Schüler/innen die Wahl entweder für 3 weitere Jahre den akademischen Weg einzuschlagen, welcher weiter zur Universität führen kann; oder Themen wie angewandte Landwirtschaft, Luftfahrt, Kunst, Handel etc. zu lernen. Beide Programme enden mit einem "Bacculuria"-Examen. Aus- und Weiterbildung: Bildungseinrichtungen umfassen auch Berufsschulen, technische Hochschulen und tertiäre Institute wie das Kabul Polytechnic Institute. Viele Einrichtungen, unter der Leitung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, bieten Trainings an. Auch das Ministerium für Bildung betreibt eine Abteilung für Weiterbildung (41 Schulen), die Unterstützung bieten. Diese fokussieren sich hauptsächlich auf Mechanik, Tischlerei, Sanitär, Metallarbeiten, Friseur, Schneiderei und Bürotätigkeiten. Öffentliche Schulen und Kindergärten sind bis zum Universitätslevel kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten müssen bezahlt werden. Kinderbetreuung: Es gibt einige staatlich finanzierte und verwaltete Kindergärten. Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, S. 177 und UNHCR Richtlinien Afghanistan 2016, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden, Pkt. III. 10 c))(Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, S. 177 und UNHCR Richtlinien Afghanistan 2016, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden, Pkt. römisch drei. 10 c)) Kinderarbeit Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children's Situation Summary Report vom 14. Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Ebenso dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Unter 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. Kinder sind bei der Arbeit einer Anzahl von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte existieren wonach Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt waren. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, S. 175 f, und UNHCR Richtlinien Afghanistan 2016, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden, Pkt. III. 10 a))(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, S. 175 f, und UNHCR Richtlinien Afghanistan 2016, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden, Pkt. römisch drei. 10 a)) Jugendgerichtsbarkeit/Inhaftierungen Das Gesetz besagt, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzest mögliche Zeit vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kinder in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquatem Essen, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Verhafteten Kindern wurden oftmals Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw., sowie das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen ermöglichten bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, S. 176, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet) 1.5.12. Potenzielle Risikoprofile Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls - für solche Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. Zu diesen Personen gehören auch Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete sowie als "verwestlicht" wahrgenommene Personen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 HCR/EG/AFG/16/02 [in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. III.A.1.
- a)und j)."UNHCR-Richtlinien"], diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. römisch drei.A.1.
- a)und j). Zwangsrekrutierung Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit. Auch Fälle von Zwangsrekrutierung Minderjähriger werden Berichten zu Folge zu einem großen Teil unzureichend erfasst. Jedoch geht aus Berichten hervor, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land beobachtet werden. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, wie berichtet wird, weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung zu dienen. UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer im wehrfähigen Alter und für Minderjährige, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden, oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit ISIS verbundene bewaffnete Gruppen um Kontrolle kämpfen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehen kann. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, S. 34, und UNHCR Richtlinien, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden, Pkt. III. A 3a) und c))(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, S. 34, und UNHCR Richtlinien, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden, Pkt. römisch drei. A 3a) und c)) 1.5.12. Taliban - Drohungen und Aufspüren von Personen Regierungsfeindliche Kräfte setzen auch Drohnachrichten per SMS, über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen, soziale Medien und Drohbriefe ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen. Im April 2015 haben Taliban in der Provinz Wardak Berichten zufolge nächtliche Drohbriefe ("night letters") versendet, um Männer für ihren Kampf gegen die Regierung zu rekrutieren. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil des Erkenntnisses und der Feststellungen, S. 44). Gefälschte Drohbriefe können für etwa US$ 1000 gekauft werden. Die Taliban haben es nach einer Quelle aus 2015 größtenteils aufgegeben, mit Drohbriefen vorzugehen. Allerdings ist es weiterhin eine übliche Vorgangsweise der Taliban. Schlepper bedienen sich solcher Mittel, um ihren Umsatz zu erhöhen und bieten noch Zusatzleistungen wie gefälschte Dokumente oder Taliban-Drohbriefe für das Asylverfahren an. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter; "Die Mythenzertrümmerin: UNHCR-Expertin Sunjic über Lügen auf Flüchtlingsrouten", Interview profil vom 18.01.2017; Anfragebeantwortung von UNHCR, Büro in Österreich, vom 05.12.2017) Über Kabul wird berichtet, dass es dort etwa 1.500 Spione der Taliban geben soll, verteilt über alle 17 Stadtteile, doch mit einer starken Konzentration in jenen Stadtteilen, in welchen sich Botschaften und Regierungsbüros befinden. Als Zielpersonen der Taliban gelten, unter anderem, Kollaborateure der afghanischen Regierung, also grundsätzlich jeder, der der afghanischen Regierung hilft. Ein solcher Kollaborateur kann eine "Verurteilung" durch die Taliban vermeiden indem er die als "feindlich" angesehenen Aktivitäten einstellt, nachdem er von den Taliban gewarnt wurde. Zusammengenommen machen die Kategorien von Zielpersonen wahrscheinlich über eine Million Personen aus. Taliban-Quellen aus Ende 2016 weisen beinahe 15.000 Personen auf den schwarzen Listen der Taliban aus. Es kommt auf etwa 15-20% Attacken auf Zielpersonen. Die Taliban haben - wenngleich diese nicht immer befolgt werden - Regeln aufgestellt, wonach Kollaborateure zumindest zweimal gewarnt werden, bevor tatsächlich gegen sie vorgegangen wird. Diese Regeln werden seit 2009 oder 2010 angewandt. Nur "Großkriminelle", wie etwa hohe Regierungspersonen, sind von dieser Regel ausgenommen. Die gezielte Vorgangsweise gegen einzelne Kollaborateure ist wie folgt: 1. Aufspüren 2. Kontaktdaten ermitteln 3. Zweimalige Warnung 4. Befragung durch Taliban-Gerichte 5. Einschluss in eine Blacklist, falls den Vorgaben nicht entsprochen wird 6. Abwarten einer geeigneten Gelegenheit für einen Angriff auf die Personen Auf Nr. 4 wird dann verzichtet, wenn eine Festnahme nicht möglich ist, etwa in Kabul. Wenngleich es der politischen Führung der Taliban daran gelegen ist, dass die von ihr eingeführten Regeln auch tatsächlich umgesetzt werden geben die meisten Taliban zu, dass willkürliche Exekutionen nach wie vor stattfinden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Landinfo, Bericht Afghanistan: Taliban's Intelligence and the intimidation campaign, August 2017, dieser bildet einen Bestandteil des Erkenntnisses und der Feststellungen, Pkt. 5) Die Taliban verfügen über Schattengouverneure und militärische Kommandanten in fast allen Provinzen. Der Austausch von Kommunikation und Informationen zwischen den Kommandostrukturen ist demnach ebenso wahrscheinlich, wie Informationen über den Hintergrund einer Person zu erhalten. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 08.06.2017, "Rekrutierung von Tadschiken durch Taliban, Verfolgung durch Taliban in Kabul", diese bildet einen Bestandteil des Erkenntnisses und der Feststellungen). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat während seines Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung zu seinem Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen in Afghanistan stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari wurde vom bestellten Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen ebenso widerspruchsfreien Angaben im Rahmen der behördlichen Befragung und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer durchgeführten Abfrage des Strafregisters sowie den diesbezüglichen, ebenso widerspruchsfreien Angaben im Rahmen der behördlichen Befragung und in der mündlichen Verhandlung. 2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen: Im vorliegenden Fall ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten, dass es sich beim Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt, bei den Einvernahmen im Asylverfahren und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht um einen Minderjährigen gehandelt hat. Die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten sind unter diesem Aspekt zu würdigen. 2.2.1. Zur Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie: Die Feststellungen zur Tätigkeit seines Onkels, XXXX , in der Bürgermiliz fußen auf den dahingehend detailreichen und auch stringenten seines Onkels im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zur Tätigkeit seines Onkels, römisch 40 , in der Bürgermiliz fußen auf den dahingehend detailreichen und auch stringenten seines Onkels im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nicht glaubhaft gemacht hat der Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht hingegen eine durch die Tätigkeit seines Onkels gegen ihn gerichtete, persönliche Drohung: Als Bescheinigungsmittel dafür wurden von dem Onkel des Beschwerdeführers, XXXX , zwei Briefe vorgelegt, wovon einer aus 2013 und einer aus 2015 stammt. Diese sollen nach dessen Angaben von den Taliban stammen.Als Bescheinigungsmittel dafür wurden von dem Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 , zwei Briefe vorgelegt, wovon einer aus 2013 und einer aus 2015 stammt. Diese sollen nach dessen Angaben von den Taliban stammen. Nach den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat stellt sich die Situation so dar, dass zwar Briefe als Drohinstrumente der Taliban gegen Regierungsunterstützer nach wie vor üblich sind. Zwischenzeitig - und dies umfasst sicherlich bereits den Zeitraum in welchem der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat - wurden aber gezielt gefälschte, d.h. unechte oder unrichtige Briefe von Schleppern gezielt für Asylverfahren angeboten und auch verkauft. Es kann also davon ausgegangen werden, dass, wenngleich dies sicherlich nicht immer zutrifft, ein hoher Prozentsatz jedenfalls der aus dem Jahr 2015 stammenden Drohbriefe eigens für Zwecke der Nutzung in Asylverfahren gefälscht ist. Der mit 2013 datierte Brief liest sich nicht wie eine Drohung oder Warnung, sondern eine an den Onkel des Beschwerdeführers gerichtete Einladung, sich dem Kampf der Taliban anzuschließen, was der Onkel des Beschwerdeführers auch selbst so sieht (Niederschrift der mündlichen Verhandlung [in Folge: "VHS"] S. 18). Anders ist dies beim Brief aus 2015, welcher durchaus bereits als Drohung, jedenfalls aber Warnung gelesen werden kann. Dieser wiederum wurde allerdings von einer anderen Person unterschrieben und der Onkel des Beschwerdeführers wird darin gar nicht erwähnt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es ja "zahlreiche dieser Schriftstücke" gab und diese "auch andere Jugendliche" erhielten (AS 125 der behördlichen Einvernahme des Onkels). Überdies wird nur davon gesprochen, dass man sich den Feinden der Taliban angeschlossen habe, die konkretere Tätigkeit des Onkels für die Bürgerwehr wird gar nicht erwähnt. Auch bei den Angaben zur Art und Weise wie die Briefe an den Onkel des Beschwerdeführers gelangt sein sollen gab es auch, nicht bloß irrelevante Abweichungen darstellende, Widersprüche. So gab der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX an, dass der Brief bei der Moschee einlangte (VHS S. 18). Demgegenüber gab sein Onkel XXXX an, dass die Briefe über die Mauer in das Haus geworfen worden seien (VHS S. 25).Auch bei den Angaben zur Art und Weise wie die Briefe an den Onkel des Beschwerdeführers gelangt sein sollen gab es auch, nicht bloß irrelevante Abweichungen darstellende, Widersprüche. So gab der Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 an, dass der Brief bei der Moschee einlangte (VHS S. 18). Demgegenüber gab sein Onkel römisch 40 an, dass die Briefe über die Mauer in das Haus geworfen worden seien (VHS S. 25). Die in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht getätigte Angabe des Onkels des Beschwerdeführers, XXXX , dass es fast pro Monat einmal einen Brief gab, wäre - so sie sich auf an den Onkel des Beschwerdeführers gerichtete Briefe mit Drohungen bezog - im Widerspruch zu den Angaben des Onkels im verwaltungsbehördlichen Verfahren (AS 150 der behördlichen Einvernahme des Onkels). Sollte damit hingegen eine neue Tatsache bescheinigt werden, so kann dies - als erstmaliges diesbezügliches Vorbringen - nur als Steigerung der Fluchtgeschichte angesehen werden.Die in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht getätigte Angabe des Onkels des Beschwerdeführers, römisch 40 , dass es fast pro Monat einmal einen Brief gab, wäre - so sie sich auf an den Onkel des Beschwerdeführers gerichtete Briefe mit Drohungen bezog - im Widerspruch zu den Angaben des Onkels im verwaltungsbehördlichen Verfahren (AS 150 der behördlichen Einvernahme des Onkels). Sollte damit hingegen eine neue Tatsache bescheinigt werden, so kann dies - als erstmaliges diesbezügliches Vorbringen - nur als Steigerung der Fluchtgeschichte angesehen werden. In der Gesamtschau dieser Umstände überwiegen für das erkennende Gericht die - durchaus erkennbaren - Gründe, welche dafür sprechen könnten, dass es sich um eine echte, richtige und persönlich an den Onkel des Beschwerdeführers gerichtete Drohung der Taliban handelt, jedoch gegenüber den fallbezogenen Gründen, welche dagegensprechen, nicht. Eine persönliche Bedrohung hat der Onkel des Beschwerdeführers nicht glaubhaft machen können. Daher lässt sich daraus auch keine persönliche Bedrohung gegen den Beschwerdeführer ableiten. 2.2.2. Zur Bedrohung durch Zwangsrekrutierung der Taliban: Auch eine sonstige, direkt an ihn gerichtete Drohung oder Maßnahme seitens der Taliban hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt: So führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde als Fluchtgrund aus, dass er in Afghanistan keine Schule mehr besuchen hätte können, da ihrer Gegend unter der Kontrolle der Taliban gewesen sei. Es hätte Krieg und Unsicherheit geherrscht und seine Eltern hätten ihm nicht erlaubt, dass Haus zu verlassen. Er sei praktisch immer zu Hause gewesen und ein normales Leben sei nicht möglich gewesen. Außerdem hätten die Taliban die Jugendlichen zwischen fünfzehn und achtzehn Jahren mitgenommen und rekrutiert. Da der Beschwerdeführer auch in diesem Alter gewesen sei, hätte seine Familie beschlossen, dass er mit seinen Onkeln nach Europa gehen sollte. Weiters gab er an, dass er nicht alleine von der Gefahr der Zwangsrekrutierung betroffen gewesen sei, sondern alle Jugendlichen in seinem Alter. Es hätte sich auch niemand diesbezüglich persönlich an ihn gewendet. Er wisse nur, dass seine Eltern ihm davon berichtet hätten, dass Jugendliche einfach mitgenommen worden seien (AS 105). Zu seiner Familie befragt gab der Beschwerdeführer an, dass diese in einem Vorort von Kabul leben würden, sein Vater würde die Familie versorgen und abgesehen von der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul gehe es ihnen gut. Ob sie konkreten Bedrohungen ausgesetzt seien wisse er nicht (AS 105). Auch der Onkel des Beschwerdeführers XXXX gab in seiner behördlichen Einvernahme an, dass sein Bruder XXXX seitdem er in Kabul sei nicht mehr bedroht werde und dort nicht gefunden worden sei (AS 132).Zu seiner Familie befragt gab der Beschwerdeführer an, dass diese in einem Vorort von Kabul leben würden, sein Vater würde die Familie versorgen und abgesehen von der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul gehe es ihnen gut. Ob sie konkreten Bedrohungen ausgesetzt seien wisse er nicht (AS 105). Auch der Onkel des Beschwerdeführers römisch 40 gab in seiner behördlichen Einvernahme an, dass sein Bruder römisch 40 seitdem er in Kabul sei nicht mehr bedroht werde und dort nicht gefunden worden sei (AS 132). In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen vor der belangten Behörde. Ferner gab er an, dass sein Vater via SMS eine Drohung der Taliban erhalten hätte und deshalb alle paar Monate seine Adresse ändern würde, deshalb würde man den Beschwerdeführerbei seiner Rückkehr auch finden. Der Beschwerdeführer hat näher zu dieser SMS befragt erklärt, dass sein Vater mit ihm nicht über den Inhalt gesprochen hätte oder wann er diese erhalten hätte. Über Vorhalt, dass er diese SMS vor der Behörde nicht erwähnt hätte gab er an, dass er über diese erst nach der Einvernahme informiert worden wäre. Er vermute, dass seine Familie ihn schützen wolle und deshalb die SMS nicht an ihn weitergeleitet hätte (VHS S. 41 ff). Die Onkel des Beschwerdeführers haben in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit Bedrohungen gegen ihren Bruder XXXX jedoch keine SMS erwähnt. Selbst wenn man dem Argument des Beschwerdeführers folgend annimmt sein Vater würde ihn nicht beunruhigen wollen, so kann dies für seine Onkel nicht ins Treffen geführt werden. Denn der Beschwerdeführer wurde von seinem Vater ja in die Obhut seiner Onkel übergeben. Es würde somit ein gewichtiges Interesse seines Vaters daran bestehen seine Onkel über jede wesentliche Bedrohung ausführlich zu informieren.In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen vor der belangten Behörde. Ferner gab er an, dass sein Vater via SMS eine Drohung der Taliban erhalten hätte und deshalb alle paar Monate seine Adresse ändern würde, deshalb würde man den Beschwerdeführerbei seiner Rückkehr auch finden. Der Beschwerdeführer hat näher zu dieser SMS befragt erklärt, dass sein Vater mit ihm nicht über den Inhalt gesprochen hätte oder wann er diese erhalten hätte. Über Vorhalt, dass er diese SMS vor der Behörde nicht erwähnt hätte gab er an, dass er über diese erst nach der Einvernahme informiert worden wäre. Er vermute, dass seine Familie ihn schützen wolle und deshalb die SMS nicht an ihn weitergeleitet hätte (VHS S. 41 ff). Die Onkel des Beschwerdeführers haben in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit Bedrohungen gegen ihren Bruder römisch 40 jedoch keine SMS erwähnt. Selbst wenn man dem Argument des Beschwerdeführers folgend annimmt sein Vater würde ihn nicht beunruhigen wollen, so kann dies für seine Onkel nicht ins Treffen geführt werden. Denn der Beschwerdeführer wurde von seinem Vater ja in die Obhut seiner Onkel übergeben. Es würde somit ein gewichtiges Interesse seines Vaters daran bestehen seine Onkel über jede wesentliche Bedrohung ausführlich zu informieren. Die Angaben seines Onkels XXXX in der mündlichen Verhandlung, dass sein Bruder ihm gesagt hätte, dass er bedroht worden sei und sie regelmäßig die Adresse wechseln würden ist mit seinen Aussagen vor der belangten Behörde, denen zu Folge sein Bruder XXXX seitdem er in Kabul sei nicht mehr bedroht werde und dort nicht gefunden worden sei (AS 132), nicht vereinbar. Seine Behauptung der Dolmetscher in der behördlichen Einvernahme habe einen anderen Akzent gehabt und es sei deshalb zu dieser Aussage gekommen ist nicht glaubwürdig, denn er gab am Anfang der Verhandlung an, dass die Probleme mit dem Akzent in der allerersten Einvernahme bei der Polizei aufgetreten seien (VHS des Onkels S. 4). Außerdem gab der Onkel des Beschwerdeführers an, dass XXXX ihm beim letzten Kontakt vor mehr als zwei Wochen nichts von Bedrohungen erzählt hätte.Die Angaben seines Onkels römisch 40 in der mündlichen Verhandlung, dass sein Bruder ihm gesagt hätte, dass er bedroht worden sei und sie regelmäßig die Adresse wechseln würden ist mit seinen Aussagen vor der belangten Behörde, denen zu Folge sein Bruder römisch 40 seitdem er in Kabul sei nicht mehr bedroht werde und dort nicht gefunden worden sei (AS 132), nicht vereinbar. Seine Behauptung der Dolmetscher in der behördlichen Einvernahme habe einen anderen Akzent gehabt und es sei deshalb zu dieser Aussage gekommen ist nicht glaubwürdig, denn er gab am Anfang der Verhandlung an, dass die Probleme mit dem Akzent in der allerersten Einvernahme bei der Polizei aufgetreten seien (VHS des Onkels S. 4). Außerdem gab der Onkel des Beschwerdeführers an, dass römisch 40 ihm beim letzten Kontakt vor mehr als zwei Wochen nichts von Bedrohungen erzählt hätte. Der andere Onkel des Beschwerdeführers XXXX gab in der mündlichen Verhandlung an, sein Bruder XXXX habe ihm erzählt, dass dieser bei einem Ortswechsel von Leuten gefragt werde, woher er komme und seit wann er da sei. Aus diesen Fragen schließe er, dass irgendetwas nicht stimme und eine Bedrohung von Seiten der Taliban bestehe (VHS S. 16 und 17). Dass man bei einem Umzug von den dortigen Einwohnern nach dem Herkunftsort und der Dauer des Aufenthaltes gefragt wird ist nachvollziehbar und lässt keinen klaren Rückschluss auf eine Bedrohung von Seiten der Taliban zu.Der andere Onkel des Beschwerdeführers römisch 40 gab in der mündlichen Verhandlung an, sein Bruder römisch 40 habe ihm erzählt, dass dieser bei einem Ortswechsel von Leuten gefragt werde, woher er komme und seit wann er da sei. Aus diesen Fragen schließe er, dass irgendetwas nicht stimme und eine Bedrohung von Seiten der Taliban bestehe (VHS S. 16 und 17). Dass man bei einem Umzug von den dortigen Einwohnern nach dem Herkunftsort und der Dauer des Aufenthaltes gefragt wird ist nachvollziehbar und lässt keinen klaren Rückschluss auf eine Bedrohung von Seiten der Taliban zu. Eine konkrete und persönlich gegen ihn gerichtete Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Denn er brachte vor alle Jugendlichen in der Gegend in seinem Alter wären davon betroffen gewesen. Dass jemand direkt an ihn oder an seine Eltern herangetreten wäre hat er ausdrücklich verneint. Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer aktuellen Bedrohung seines Vaters bzw. seiner Familie in Kabul ist, selbst vor dem Hintergrund, der noch bestehenden Minderjährigkeit, in Zusammenschau mit den Aussagen seiner Onkel nicht glaubhaft, da diese insgesamt vage, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar waren. Letztlich gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er nach zwei Jahren Aufenthalt in Österreich bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Abtrünniger abgestempelt werden würde. Man würde ihm vorwerfen er hätte seine Religion verkauft. Dies sei eine Gefahr für ihn (VHS S. 39). Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich selbst als sunnitischen Moslem bezeichnet und Afghanistan erst vor etwa zwei Jahren verlassen hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul als Abtrünniger angesehen werden würde. Auch aus dem vorliegenden Länderberichtsmaterial ist keinesfalls ersichtlich, dass alleine eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in asylrelevanter Intensität auslösen würde. Aus der persönlichen Abneigung des Beschwerdeführers gegen die extremistischen Handlungen der Taliban alleine kann keine konkrete und maßgebliche Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung abgeleitet werden. Eine innere Geisteshaltung muss sich erst durch faktische Handlungen nach außen hin bemerkbar machen, um überhaupt eine Reaktion auslösen zu können. Eine solche Handlung konnte er gegenständlich nicht glaubhaft machen. Dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Alters (siebzehneinhalb Jahre) und seiner noch bestehenden Minderjährigkeit bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre ergibt sich aus den Länderfeststellungen und seiner persönlichen Situation. Aus diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage eine konkrete, persönlich gegen ihn gerichtete und aktuelle Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan glaubhaft zu machen. 2.3 Zu den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul, bei seinen Eltern und seinen drei Schwestern Unterkunft finden würde beruht darauf, dass er schon vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie gelebt hat und es nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartet werden kann, dass ihm dies erneut möglich sein wird. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen ergibt sich aus dem Informationsblatt "Information des BFA in Bezug auf Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen va. für afghanische Staatsangehörige im Herkunftsland" vom 06.04.2017, GZ BMI-BA121004/0002-BFA-B/I/2/2017, welches unbestritten blieb. 2.4. Zu den Feststellungen zum Leben in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen in der behördlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung sowie den, von ihm vorgelegten, Unterlagen. Die Feststellungen zu den Verfahren seiner Onkel, XXXX , und, XXXX , beruhen auf die Einsicht in diese Akten.Die Feststellungen zu den Verfahren seiner Onkel, römisch 40 , und, römisch 40 , beruhen auf die Einsicht in diese Akten. 2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. 1.5.1), zur Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers (Pkt. 1.5.2.), zur Lage in Kabul (Pkt. 1.5.3.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (Pkt. 1.5.4), zum Bankensystem (Pkt. 1.5.5), zur medizinischen Versorgung (Pkt. 1.5.6), zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten (Pkt. 1.5.7), zu Paschtunen (Pkt. 1.5.8), zur Religionsfreiheit/Sunniten (Pkt. 1.5.9), zur Funktionsweise von Justiz und Rechtsschutz (Pkt. 1.5.10.) und zur Situation von Kindern (Pkt. 1.5.11) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im September 2017), von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB blieb unbestritten.Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. 1.5.1), zur Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers (Pkt. 1.5.2.), zur Lage in Kabul (Pkt. 1.5.3.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (Pkt. 1.5.4), zum Bankensystem (Pkt. 1.5.5), zur medizinischen Versorgung (Pkt. 1.5.6), zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten (Pkt. 1.5.7), zu Paschtunen (Pkt. 1.5.8), zur Religionsfreiheit/Sunniten (Pkt. 1.5.9), zur Funktionsweise von Justiz und Rechtsschutz (Pkt. 1.5.10.) und zur Situation von Kindern (Pkt. 1.5.11) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im September 2017), von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB blieb unbestritten. Die Feststellungen zur Lage für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung
Art. 4
lit a und b der EU-Verordnung Nr 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Der Bericht blieb unbestritten.Die Feststellungen zur Lage für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung
Artikel 4
, Litera a und b der EU-Verordnung Nr 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Der Bericht blieb unbestritten. Die Feststellungen zur "wirtschaftlichen Lage in Kabul", allgemeinen Versorgungslage und allgemeinen Infrastruktur in Kabul ergeben sich aus einem im Auftrag des BVwG erstellten "Gutachten" (GZ: BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017) von Mag. Karl Mahringer. Dieser ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Afghanistan mit zusätzlicher Spezialisierung im Bereich Flüchtlingswesen und Entwicklungshilfe. Er lebt seit 2009 in Afghanistan und ist unter anderem als Senior Berater (Ministry of Commerce and Industry) sowie seit 2014 als CEO der International Emergency Services UAE in den Konfliktregionen MENA, Afghanistan, Somalia und Eritrea tätig. Seine für das gegenständliche Verfahren durchgeführten Erhebungen in der Stadt und Provinz Kabul wurde vom Beschwerdeführer als solches nicht bestritten. Die in der Beschwerde aus diversen Quellen angeführten Länderberichte zur Sicherheitslage in Kabul stehen, was die Berichte über Selbstmordanschläge betrifft nicht im Widerspruch zu den Länderfeststellungen. Auch die Berichte zur Versorgungslage in Kabul im Hinblick auf die hohe Anzahl an Rückkehrern aus Pakistan und dem Iran widerlegen die obigen Informationen nicht. So sind die Berichte wesentlich allgemeiner gehalten und stützen sich überdies nur auf allgemeine Informationsquellen, etwa von UNHCR. Die Informationen Mahringers hingegen beruhen auf vor Ort in Afghanistan erfolgten Erhebungen, Befragungen und Recherchen, welche Anfang 2017 durchgeführt wurden. Darüber hinaus handelt es sich, selbst wenn man das "Gutachten" selbst nicht als Gutachten iSd § 52 AVG betrachten sollte, um ein geeignetes Beweismittel iSd § 46 AVG, welches von einem gerichtlich beeidigten Sachverständigen erstellt wurde.Auch die Berichte zur Versorgungslage in Kabul im Hinblick auf die hohe Anzahl an Rückkehrern aus Pakistan und dem Iran widerlegen die obigen Informationen nicht. So sind die Berichte wesentlich allgemeiner gehalten und stützen sich überdies nur auf allgemeine Informationsquellen, etwa von UNHCR. Die Informationen Mahringers hingegen beruhen auf vor Ort in Afghanistan erfolgten Erhebungen, Befragungen und Recherchen, welche Anfang 2017 durchgeführt wurden. Darüber hinaus handelt es sich, selbst wenn man das "Gutachten" selbst nicht als Gutachten iSd Paragraph 52, AVG betrachten sollte, um ein geeignetes Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG, welches von einem gerichtlich beeidigten Sachverständigen erstellt wurde. Bis zu einem gewissen Grad können die Ansichten von Mahringer und UNHCR im Hinblick auf den eingeschränkten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt aber ohnedies widerspruchsfrei kombiniert werden: So betont auch Mahringer, dass es einer gewissen (mehrmonatigen) Orientierungsphase bedarf. Die Feststellungen zu dem potentiellen Risikoprofil "als ,verwestlicht' wahrgenommener Personen" und "Zwangsrekrutierung" beruhen auf den Richtlinien von UNHCR zu Afghanistan 2016 sowie dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen, von der Staatendokumentation zusammengestellten LIB zu Afghanistan. Auf diese Auszüge wurde selbst in der Beschwerde verwiesen. Die Feststellungen zu den Drohbriefen der Taliban beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, den Angaben der UNHCR-Expertin Sunjic - einer Vertreterin einer internationalen Organisation, welche sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigt, womit deren Aussagen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein entsprechend höherer Beweiswert zukommt als etwa einem Interview eines Experten aus einer Nichtregierungsorganisation, welcher sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigt -, der Auskunft von UNHCR auf die Anfrage der Rechtsberaterin vom 05.12.2017 sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Afghanistan Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter" vom 28.07.2016. Die Feststellungen zu den "Regeln" der Taliban beruhen auf einem Bericht von "Landinfo", dem norwegischen Pendant zur österreichischen Staatendokumentation. Dabei lassen sich Informationen, dass die Taliban auch im Jahr 2015 noch Drohbriefe schrieben mit der aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation abzuleitenden Tatsache, dass ein Großteil der vorgelegten Briefe in Asylverfahren käuflich erworbene Fälschungen sind durchaus und letztlich widerspruchsfrei kombinieren. Auch UNHCR tritt dem ja in seiner Stellungnahme auf die Anfrage der Rechtsberaterin nicht entgegen, sondern bestätigt letztlich, dass gerade auch Schlepper sich solcher Mittel bedienen. Auch der Onkel des Beschwerdeführers selbst bestreitet die Tatsache, dass es zu Fälschungen kommt nicht. Auch die von ihm nach seinem Vorbringen zur Untermauerung der Tatsache, dass es im Jahr 2015 noch Drohbriefe der Taliban nach Art der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Schreiben gab, vorgelegte Anfragebeantwortung von ACCORD, a-10266-v2, vom 30.08.2017, der ebenso vorgelegte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 04.03.2016 sowie Passagen aus einem Vortrag von Thomas Ruttig im Juni 2017 stehen den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Weder die Anfragebeantwortung noch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe enthalten jedoch zur Frage, zu welchem Anteil aller verwendeten Briefe noch von deren Echtheit und/oder Richtigkeit ausgegangen werden kann, eine Aussage. Die in der Stellungnahme seines Onkels thematisierte grundsätzliche Möglichkeit der Taliban Kollaborateure der afghanischen Regierung aufzuspüren deckt sich mit den Länderfeststellungen. Aus dem in der Stellungnahme zitierten Bericht von Landinfo zum Nachrichtendienst der Taliban, dessen wesentliche Passagen in den Länderfeststellungen enthalten sind, geht jedoch auch hervor, dass solche Kollaborateure eine "Verurteilung" durch die Taliban vermeiden können indem sie die als "feindlich" angesehenen Aktivitäten einstellen, nachdem sie von den Taliban gewarnt worden sind. Der Onkel des Beschwerdeführers hat laut seinen eigenen Angaben, nach Erhalt des zweiten, von ihm vorgelegten, Drohbrief 2015 seine Tätigkeit als stellvertretender Kommandant der ARBAKI eingestellt und hat schnell das Land verlassen (VHS S. 19). Hinzuweisen ist darauf, dass die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat teilweise eine Zusammenfassung aus den oben angegebenen Quellen darstellen. Auf diese Quellen wird dann jeweils verwiesen und diese teilweise in ihrer Gesamtheit zu Bestandteilen der Feststellungen erhoben. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde I. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidsrömisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 3.1. Rechtslage Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die §§ 3 und 11 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 3 und 11 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat." "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
§ 2Abs. 1 Z 9 i
Vm Z 11 AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der EU-Richtlinie 2011/95/EU.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der EU-Richtlinie 2011/95/EU.
Art. 9Abs.
1 der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten,
Artikel 9
, Absatz eins, der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
- b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe
- a)beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:Als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. § 18 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 lauten:Paragraph 18, Absatz eins und 3 AsylG 2005 lauten: "§ 18.
(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)[...]
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen."
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. 3.
- Zum primären Fluchtvorbringen: Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben vergleiche dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH vom
- September 2015, E 736/2014).Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH vom
- September 2015, E 736 aus 2014,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551). In Fällen, in denen einer Asylwerberin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, droht, sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht kommt (zuletzt etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0153). Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte.Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 - diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen - dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks - insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung - verwertet werden (vgl. dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz 3.
- mwN).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen vergleiche VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 - diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen - dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks - insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung - verwertet werden vergleiche dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz 3.
- mwN). Angewendet auf den gegenständlichen Fall folgt daraus: Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer eine konkrete und persönlich gegen ihn gerichtete Drohung erfolgt ist. Den festgestellten Länderinformationen lässt sich entnehmen, dass regierungsfeindlichen Kräften in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang nutzen. Jedoch war der Beschwerdeführer, wie bereits in der Beweiswürdigung dargetan wurde, nicht in der Lage eine konkrete, persönlich gegen ihn gerichtete Rekrutierungsmaßnahme der Taliban glaubhaft zu machen. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass gegen den Onkel des Beschwerdeführers, XXXX , eine persönliche Handlung durchgeführt wurde, insbesondere nicht, dass er bedroht wurde. Auch die Kampfhandlungen des Hinterhalts im Jahr 2014 mit den Taliban lassen - sie betrafen die gesamte Gruppe des Onkels des Beschwerdeführers - keine Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen. Gegen die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung spricht insbesondere auch die festgestellte Länderinformation, dass von möglichen über einer Million Zielpersonen der Taliban in ganz Afghanistan im Jahr 2016 etwa 2000 Opfer einer Verfolgungshandlung geworden sind.Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass gegen den Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 , eine persönliche Handlung durchgeführt wurde, insbesondere nicht, dass er bedroht wurde. Auch die Kampfhandlungen des Hinterhalts im Jahr 2014 mit den Taliban lassen - sie betrafen die gesamte Gruppe des Onkels des Beschwerdeführers - keine Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen. Gegen die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung spricht insbesondere auch die festgestellte Länderinformation, dass von möglichen über einer Million Zielpersonen der Taliban in ganz Afghanistan im Jahr 2016 etwa 2000 Opfer einer Verfolgungshandlung geworden sind. Auch zeigen die - im Übrigen vom Onkel des Beschwerdeführers durch seine Stellungnahme vom 07.12.2017 selbst in das Verfahren eingebrachten - Länderinformationen, dass eine Zielperson einer "Verurteilung" durch die Taliban entgehen kann, - und diese Regeln werden weitestgehend befolgt - indem sie ihre vermeintlichen "feindseligen" Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellt. Sein Onkel, XXXX , hat seine Aktivitäten bei der Bürgerwehr 2015 eingestellt.Auch zeigen die - im Übrigen vom Onkel des Beschwerdeführers durch seine Stellungnahme vom 07.12.2017 selbst in das Verfahren eingebrachten - Länderinformationen, dass eine Zielperson einer "Verurteilung" durch die Taliban entgehen kann, - und diese Regeln werden weitestgehend befolgt - indem sie ihre vermeintlichen "feindseligen" Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellt. Sein Onkel, römisch 40 , hat seine Aktivitäten bei der Bürgerwehr 2015 eingestellt