RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2018 GeschäftszahlG306 2182196-1 SpruchG306 2167681-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017, Zahl XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017, Zahl römisch 40 , beschlossen: A) Das Asylverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG und § 24 Abs 2a AsylG 2005 idgF eingestellt.Das Asylverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 idgF eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies mit oben bezeichnetem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX.2016 zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies mit oben bezeichnetem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2016 zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig. Der Beschwerdeführer hat dagegen am 02.01.2018 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 .2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt sowie der vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Ausreisebestätigung der XXXX (XXXX) (OZ 7).Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt sowie der vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Ausreisebestätigung der römisch 40 (römisch 40 ) (OZ 7). Zu Spruchteil A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens Gem § 24 Abs 2a AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.Gem Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Der Beschwerdeführer ist freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif war, war das Asylverfahren spruchgemäß in Anwendung des § 24 Abs 2a AsylG einzustellen.Der Beschwerdeführer ist freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif war, war das Asylverfahren spruchgemäß in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2182196.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.