Obsah (24)
Art. 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18§ 9§ 293§ 292§§ 31§ 389§ 43§ 43a§ 38§ 494a§ 369§ 366§§ 50§ 259§ 494§ 125§ 135RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2018 GeschäftszahlG308 2124437-1 SpruchG308 2124437-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelik
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA), Regionaldirektion Salzburg, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Stande der Strafhaft zugestellt am 23.03.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt,
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
"§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG" erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) sowie
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA), Regionaldirektion Salzburg, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Stande der Strafhaft zugestellt am 23.03.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
"§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG" erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde seitens des BFA im Wesentlichen auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verwiesen. Der BF lebe zwar seit 1994 und auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtmäßig im Bundesgebiet und habe hier familiäre Bindungen, er sei dennoch immer wieder nach Bosnien gereist und habe - entgegen den Angaben des BF - nicht festgestellt werden können, dass dessen Tochter im Bundesgebiet lebe. Es sei daher für den BF leichter, sich in Bosnien um die Tochter zu kümmern. Der BF beziehe im Bundesgebiet Rehabilitationsgeld, seine Erkrankungen könnten aber in Bosnien aller Wahrscheinlichkeit nach behandelt werden. Medizinische Behandlungen oder Medikamente, welche der BF gegebenenfalls benötige, seien in seiner alten Heimat, wenn vermutlich auch mit etwas höherem Aufwand als im Bundesgebiet, ohne weiters erhältlich und sei daher von einer problemlosen Versorgung auszugehen. Es seien der belangten Behörde keine Hindernisse bekannt, die gegen eine Rückkehr nach Bosnien sprechen würden. Nach Aufzählung der strafgerichtlichen Verurteilungen führte die belangte Behörde aus, dass vom BF wegen seines immer wiederkehrenden und zu strafgerichtlichen Verurteilungen führenden Verhaltens von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich seien nicht dergestalt, dass diese seinen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze daher nicht die Rechte des BF nach Art. 8 EMRK. Aus einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF und seiner Lebensumstände würde sich ergeben, dass die Erlassung eines Einreisverbotes in der verhängten Dauer gerechtfertigt sei. Die sofortige Ausreise des BF nach Entlassung aus der Haft sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.Begründend wurde seitens des BFA im Wesentlichen auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verwiesen. Der BF lebe zwar seit 1994 und auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtmäßig im Bundesgebiet und habe hier familiäre Bindungen, er sei dennoch immer wieder nach Bosnien gereist und habe - entgegen den Angaben des BF - nicht festgestellt werden können, dass dessen Tochter im Bundesgebiet lebe. Es sei daher für den BF leichter, sich in Bosnien um die Tochter zu kümmern. Der BF beziehe im Bundesgebiet Rehabilitationsgeld, seine Erkrankungen könnten aber in Bosnien aller Wahrscheinlichkeit nach behandelt werden. Medizinische Behandlungen oder Medikamente, welche der BF gegebenenfalls benötige, seien in seiner alten Heimat, wenn vermutlich auch mit etwas höherem Aufwand als im Bundesgebiet, ohne weiters erhältlich und sei daher von einer problemlosen Versorgung auszugehen. Es seien der belangten Behörde keine Hindernisse bekannt, die gegen eine Rückkehr nach Bosnien sprechen würden. Nach Aufzählung der strafgerichtlichen Verurteilungen führte die belangte Behörde aus, dass vom BF wegen seines immer wiederkehrenden und zu strafgerichtlichen Verurteilungen führenden Verhaltens von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich seien nicht dergestalt, dass diese seinen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze daher nicht die Rechte des BF nach Artikel 8, EMRK. Aus einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF und seiner Lebensumstände würde sich ergeben, dass die Erlassung eines Einreisverbotes in der verhängten Dauer gerechtfertigt sei. Die sofortige Ausreise des BF nach Entlassung aus der Haft sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei. 2. Mit dem am 01.04.2016 beim BFA, RD Salzburg, eingelangten und mit 01.04.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch den Verein Menschenrechte Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 FPG aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter persönlicher Einvernahme des BF sowie der Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen durchführen.Paragraph 52, Absatz eins, FPG aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter persönlicher Einvernahme des BF sowie der Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen durchführen. Der Beschwerde war ein persönliches Beschwerdeschreiben des BF vom 31.03.2016 beigefügt, in welchem dieser seine Beschwerde begründend ausführte, dass es richtig sei, dass er mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden sei, diese Verurteilungen jedoch im gegenständlichen Verfahren zu stark gewichtet worden wären. Die Verurteilungen seien auf einen langen Beziehungsstreit mit seiner Ex-Ehegattin zurückzuführen, da der BF lange Zeit nicht habe akzeptieren können, sein Kind nicht täglich zu sehen und darüber hinaus erfahren habe, dass ihn seine Ex-Ehegattin betrogen habe. Der BF habe nunmehr mit der Trennung abgeschlossen und seine Ex-Ehegattin seit über eineinhalb Jahren nicht mehr aufgesucht. Der BF stelle daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Entgegen den diesbezüglichen Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid wären aufgrund der herrschenden Korruption in Bezug auf Medikamente und ärztliche Behandlungen - obwohl Bosnien ein sicherer Drittstaat sei - viele Medikament, wie beispielsweise das für den BF lebenswichtige Insulin nur durch Schmiergelder zu erhalten. Auch gesunde und erwerbstätige Menschen mit regelmäßigem Einkommen hätten in Bosnien teilweise Probleme, an entsprechende Medikamente zu gelangen. Den BF würde dies ohne Arbeit und finanzielle Möglichkeiten besonders hart treffen, er könne sich seine lebensnotwendigen Medikamente dort nicht leisten. Zu den Ausführungen der belangten Behörde zum Privat- und Familienleben des BF werde angeführt, dass seine Tochter entgegen den Feststellungen des BFA im Bundesgebiet lebe, hier zur Schule gehe und das Sorgerecht seiner Ex-Ehegattin zugesprochen worden sei. Der BF leiste seit der Scheidung Unterhalt für seine Tochter, welcher dem BF automatisch von seiner Invaliditätspension bzw. seinem Rehabilitationsgeld abgezogen werde. Es sei richtig, dass der BF mehrfach und ohne Probleme nach Bosnien gereist sei. Er sei nach Bosnien gereist, um dort die Grabstätte seines in Bosnien getöteten Vaters sowie die kirchlichen Gottesdienste der orthodoxen Kirche zu besuchen. Der Mutter des BF gehöre in Bosnien zwar noch ein Haus, der BF selbst habe aber dort keinen Besitz und habe immer bei Verwandten geschlafen. Der BF empfinde die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot als ungerechtfertigt und ersuche um Aufhebung derselben.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vom BFA vorgelegt und langten am 11.04.2016 ein.
- Am 25.10.2016 langte die mit 19.10.2016 datierte Beschwerdeergänzung samt Antrag auf Erteilung einer Frist für eine freiwillige Ausreise sowie Antrag auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde nunmehr beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochten Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise erteilen. Als Beschwerdegründe wurden insbesondere Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bruder des BF (bereits österreichischer Staatsangehöriger), seine Mutter und seine minderjährige Tochter im Bundesgebiet leben würden. Der BF halte sich seit 1994, somit seit über 22 Jahren und seit frühester Jugend, in Österreich auf. Zu seinen Familienangehörigen bestehe ein besonders enges Naheverhältnis. In Bosnien würden hingegen keine Verwandten leben. Ein Neuanfang für den BF nach der Haftentlassung sei nur durch die Unterstützung seiner Familie möglich, eine Einstellungszusage liege vor. Die Straftaten des BF seien im engen Zusammenhang mit der nötigen Gewährung einer Invaliditätspension und dem damit zusammenhängenden Verlust des Arbeitsplatzes, der Spielsucht des BF sowie insbesondere den Eheproblemen mit seiner nunmehrigen Ex-Ehegattin zu sehen. Entgegen den Feststellungen des BFA kümmere sich der BF um seine minderjährige Tochter, bezahle Unterhaltsleistungen für sie und möchte nach Haftentlassung ein begleitetes Kontaktrecht ausüben, welches ihm vom zuständigen Bezirksgericht mit Beschluss vom XXXX2013 unter Auflagen eingeräumt worden sei. Aufgrund des langen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits vor der Verwirklichung der ersten Straftat im Jahr 2008 liege eine Aufenthaltsverfestigung des BF vor, sodass die Erlassung eines Einreiseverbotes nur zulässig sei, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des BF im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre. Damit habe sich die belangte Behörde aber überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig. Die belangte Behörde habe zudem nur das Strafregister zitiert, sich aber nicht mit dem jeweils konkreten Fehlverhalten hinter den abgeurteilten Taten auseinander gesetzt. Eine korrekt gewichtete Zukunftsprognose liege daher ebenfalls nicht vor. Den konkreten Straftaten könnten zusammengefasst keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entnommen werden. So habe der BF etwa einmal in einer Postfiliale eine Glasplatte und in einer Ordination eine Türe beschädigt. Die übrigen Straftaten seien auf den Beziehungsstreit mit seiner Ex-Ehegattin zurückzuführen. Die entscheidenden Strafgerichte hätte in ihren Urteilen unter anderem jeweils die herabgesetzte Schuldfähigkeit des BF durch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung als mildernd gewertet. Diese Persönlichkeitsstörung sei der Grundauslöser für sein Verhalten und liege ein entsprechendes Gutachten vor. Der BF absolviere derzeit eine erfolgreiche Therapie. Der BF leide an Diabetes mellitus und Folgeerkrankungen, Spielsucht und werde ihm eine verminderte "intellektuelle Ausstattung" attestiert. Aus dem beiliegenden neuropsychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass sich der BF nunmehr mit der Trennung von seiner Ex-Ehegattin abgefunden habe. Es gehe daher keine weitere Gefahr von ihm aus. Der BF erhalte Invaliditätspension im Bundesgebiet. Aufgrund dieser Umstände könne - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Bosnien problemlos leben könne. Vielmehr würde er in eine existenzielle Notlage geraten. Die Einholung eines länderspezifischen Gutachtens werde beantragt. Aufgrund der Ermordung des Vaters des BF in Bosnien fürchte der BF Bosnien und kehre nur zum Besuch des Grabes des Vaters dorthin zurück, da sich die Mörder auf freiem Fuß befinden würden. Diesbezüglich würden sogar berechtigte Asylgründe vorliegen. Die belangte Behörde habe überhaupt nicht überprüft, inwieweit der BF in Bosnien Zugang zu seiner nötigen medizinischen Versorgung habe. Es sei von der belangten Behörde keine individuelle Gefährdungsprognose getroffen worden. Aufgrund der tatsächlichen Umstände liege eine Gefährdung auch nicht vor, sodass insgesamt die Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes unverhältnismäßig sei. Jedenfalls aber würden die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren nicht vorliegen und sei dieses rechts- und verfassungswidrig. Die familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden und würde das Einreiseverbot jedenfalls gegen die Rechte des BF nach Art. 8 EMRK verstoßen. Zusätzlich zur Persönlichkeitsstörung und der unter dem Durchschnittsbereich liegenden intellektuellen Ausstattung des BF laut Gutachten vom 07.01.2016 leide der BF auch an Polytoxikomanie und benötige eine psychotherapeutische sowie nervenfachärztlich überwachte psychopharmakologische Behandlung. Weiters leide der BF an insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ I. Der BF habe nur in seiner Kindheit in Bosnien gelebt und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich. Das Recht auf Privat- und Familienleben überwiege die öffentlichen Interessen. Eine dauerhafte Rückkehr sei ihm aus angeführten Gründen unzumutbar und müsste dem BF daher ein Aufenthaltstitel
§§ 55, 57 Asyl
G iVm. Art. 8 EMRK zuerkannt werden. Die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung würden vorliegen. Es sei dem BF daher auch eine Frist zur freiwilligen Ausreise zuzuerkennen.Es sei von der belangten Behörde keine individuelle Gefährdungsprognose getroffen worden. Aufgrund der tatsächlichen Umstände liege eine Gefährdung auch nicht vor, sodass insgesamt die Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes unverhältnismäßig sei. Jedenfalls aber würden die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren nicht vorliegen und sei dieses rechts- und verfassungswidrig. Die familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden und würde das Einreiseverbot jedenfalls gegen die Rechte des BF nach Artikel 8, EMRK verstoßen. Zusätzlich zur Persönlichkeitsstörung und der unter dem Durchschnittsbereich liegenden intellektuellen Ausstattung des BF laut Gutachten vom 07.01.2016 leide der BF auch an Polytoxikomanie und benötige eine psychotherapeutische sowie nervenfachärztlich überwachte psychopharmakologische Behandlung. Weiters leide der BF an insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ römisch eins. Der BF habe nur in seiner Kindheit in Bosnien gelebt und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich. Das Recht auf Privat- und Familienleben überwiege die öffentlichen Interessen. Eine dauerhafte Rückkehr sei ihm aus angeführten Gründen unzumutbar und müsste dem BF daher ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55, 57, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zuerkannt werden. Die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung würden vorliegen. Es sei dem BF daher auch eine Frist zur freiwilligen Ausreise zuzuerkennen. Der Beschwerdeergänzung waren die nachfolgenden Beweismittel und Unterlagen beigelegt: -Strichaufzählung Neuropsychiatrisches Gutachten vom 07.01.2016 des Ass. Prof. Dr. XXXX im Auftrag des Landesgerichtes XXXX vom 16.11.2015 wonach aus neuro-psychiatrischer Sicht eine eingeschränkte Haftfähigkeit besteht;Neuropsychiatrisches Gutachten vom 07.01.2016 des Ass. Prof. Dr. römisch 40 im Auftrag des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.11.2015 wonach aus neuro-psychiatrischer Sicht eine eingeschränkte Haftfähigkeit besteht; -Strichaufzählung Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2014 zur Zahl XXXX;Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2014 zur Zahl römisch 40 ; -Strichaufzählung Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2014 zur Zahl XXXX;Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2014 zur Zahl römisch 40 ; -Strichaufzählung Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2015 zur Zahl XXXX;Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2015 zur Zahl römisch 40 ; -Strichaufzählung Befundbericht der XXXX Landeskliniken - XXXX, Universitätsklinik für Psychiatrie I vom 10.08.2005;Befundbericht der römisch 40 Landeskliniken - römisch 40 , Universitätsklinik für Psychiatrie römisch eins vom 10.08.2005; -Strichaufzählung Arztberichte der XXXX Landeskliniken - XXXX, Universitätsklinik für Psychiatrie I vom 27.12.2007; 10.11.2008; 01.09.2009;Arztberichte der römisch 40 Landeskliniken - römisch 40 , Universitätsklinik für Psychiatrie römisch eins vom 27.12.2007; 10.11.2008; 01.09.2009; 31.05.2010; -Strichaufzählung Entlassungsbrief der XXXX Landeskliniken - XXXX, Universitätsklinik für Psychiatrie I vom 06.12.2011 nach stationärer Behandlung von 28.11.2011 bis 06.12.2011;Entlassungsbrief der römisch 40 Landeskliniken - römisch 40 , Universitätsklinik für Psychiatrie römisch eins vom 06.12.2011 nach stationärer Behandlung von 28.11.2011 bis 06.12.2011; -Strichaufzählung Entlassungsbrief der XXXX Landeskliniken - XXXX, Universitätsklinik für Psychiatrie I vom 19.09.2013 nach stationärer Behandlung von 06.09.2013 bis 18.09.2013;Entlassungsbrief der römisch 40 Landeskliniken - römisch 40 , Universitätsklinik für Psychiatrie römisch eins vom 19.09.2013 nach stationärer Behandlung von 06.09.2013 bis 18.09.2013; -Strichaufzählung Entlassungsbrief der XXXX Landeskliniken - XXXX, Universitätsklinik für Psychiatrie I vom 25.11.2013 nach stationärer Behandlung von 23.11.2013 bis 25.11.2013;Entlassungsbrief der römisch 40 Landeskliniken - römisch 40 , Universitätsklinik für Psychiatrie römisch eins vom 25.11.2013 nach stationärer Behandlung von 23.11.2013 bis 25.11.2013; -Strichaufzählung Ambulanzbericht der XXXX Landeskliniken - XXXX, Universitätsklinik für Psychiatrie I vom 18.03.2014; 16.01.2014; 06.12.2013;Ambulanzbericht der römisch 40 Landeskliniken - römisch 40 , Universitätsklinik für Psychiatrie römisch eins vom 18.03.2014; 16.01.2014; 06.12.2013; -Strichaufzählung Schreiben der Gebietskrankenkasse vom 30.05.2015 über die Höhe des vom BF seit 01.04.2014 erhaltenen Rehabilitationsgeldes; -Strichaufzählung Kopie der österreichischen Geburtsurkunde der im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Tochter des BF;
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden Kopien sämtlicher gegen den BF ergangenen Strafurteile eingeholt sowie eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich Informationen zur Behandelbarkeit von physischen und psychischen Erkrankungen von Rückkehrern, Möglichkeiten zur Erlangung einer Krankenversicherung und der notwendigen Medikamente sowie staatlichen Unterstützungsleistungen bei Arbeitsunfähigkeit in Bosnien und Herzegowina gerichtet. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.02.2017 langte am 10.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese lautet wie folgt: "Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Bosnien und Herzegowina Invaliditätspension, Rückkehr nach Bosnien Anfragende Stelle: BVwG Außenstelle Graz Sachbearbeiter: XXXXSachbearbeiter: römisch 40
- Können die konkreten Erkrankungen Polyneuropathie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 1, kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), längere depressive Reaktionen (F43.21), Störungen durch multiplen Substanzgebrauch & Konsum anderer psychotroper Substanzen (F19.1) in Bosnien und Herzegowina zeitnah nach Rückkehr und dauerhaft behandelt werden und wenn ja, wo? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch spezifischen Art der Fragestellung wurde diese an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Der Sozialattaché ist der offizielle Vertreter des Österreichischen Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) in Bosnien und Herzegowina. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind der Know-How-Transfer in den Bereichen Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Netzwerkarbeit mit europäischen und internationalen Institutionen sowie Behörden und NGOs vor Ort, die Beratung und Hilfestellung in Einzelfällen sowie die Erstellung von sozialpolitischen Berichten. Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass die oben angeführten Erkrankungen in BuH grundsätzlich behandelbar sind. Diese Behandlungen stehen entweder in den Gesundheitszentren (Zugehörigkeit wird nach Wohnsitz bestimmt) und in den lokalen "Zentren für psychische Gesundheit" in allen größeren Städten oder in den Universitätskliniken in Sarajevo (Institut für Suchterkrankungen), in Tuzla, in Mostar oder in Banja Luka zur Verfügung. Dabei ist es sehr schwer - falls der Wohnsitz des Beschwerdeführers in einem Kanton (oder in einer Entität) ist -, eine (eventuell bessere) Behandlung in einem anderen Kanton (in einer anderen Entität) genehmigt zu bekommen. Ein tatsächlicher Zugang zur medizinischen Versorgung ist aber mit verschiedenen Schwierigkeiten verbunden, wie zum Beispiel regionale Unterschiede in der Verfügbarkeit der Behandlungen und Arzneimittel, die nicht vorhandene Koordinierung der Betreuung oder der Mangel an von den Sozialämtern und Zentren für psychische Gesundheit angebotenen Dienstleistungen usw. Außerdem stehen die angefragten Behandlungen ausschließlich für krankenversicherte Personen zur Verfügung. Es sei in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um allgemeine Aussagen handelt, aus denen keinesfalls Garantien für Einzelfälle ableitbar sind. Einzelquellen: Der Sozialattaché des Österreichischen Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) in Bosnien und Herzegowina berichtet folgendes: Die oben angeführten Erkrankungen (konkret Diabetes mellitus Typ 1 mit Komplikationen Polyneuropathie, als auch depressive Störungen und Missbrauch psychotroper Substanzen) können in Bosnien und Herzegowina behandelt werden. Auf der primären Ebene in den Gesundheitszentren (Zugehörigkeit wird nach Wohnsitz bestimmt), und in den lokalen "Zentren für psychische Gesundheit". Diese Form der medizinischen Versorgung ist in allen größeren Städten vorhanden. Falls dem Beschwerdeführer die Versorgung auf der primären Ebene nicht zugänglich ist, oder seine Behandlung für bestimmte Zeit unterbrochen wurde, ist eine medizinische Versorgung nur auf der sekundären Ebene möglich und zwar in den Universitätskliniken in Sarajevo (Institut für Suchterkrankungen), in Tuzla, in Mostar oder in Banja Luka. Dabei ist es sehr schwer - falls der Wohnsitz des Beschwerdeführers in einem Kanton (oder in einer Entität) ist -, eine (eventuell bessere) Behandlung in einem anderen Kanton (in einer anderen Entität) genehmigt zu bekommen. Oft ist es nur theoretisch, dass bestimmte Behandlungen zur Verfügung stehen. Der Übergang von einem Kanton zum anderen Kanton zwecks Erhalt einer medizinischen Versorgung ist dabei ein administrativer Irrgarten. Das größte Problem bei konkret solchen Erkrankungen ist die nicht vorhandene koordinierte Betreuung. Es gibt keinen Mechanismus für die Kontrolle der Sucht, was sehr leicht zur einer allgemeinen Verschlechterung (Diabetes) führen kann, sogar bei Diabetes Typ 1 lebensgefährlich sein kann. Die Sozialämter und Zentren für psychische Gesundheit verfügen nicht über diese Dienstleistungen wie Betreuung u.ä.. Diese medizinischen Behandlungen stehen ausschließlich nur krankenversicherten Personen zur Verfügung. Die meisten Arzneimittel für diese Erkrankungen sind im Kanton Sarajevo auf der Befreiungsliste, was aber nicht in den anderen 9 Kantonen der Entität Föderation BiH der Fall ist. Sozialattaché des BMASK in BuH (1.2.2017): Bericht des Sozialattachés, per E-Mail
- Sind nachstehende Medikamente (oder Wirkstoffe, Generika) in Bosnien und Herzegowina erhältlich? Wenn ja, wie hoch sind die Kosten für die Medikamente bzw. wer trägt die Kosten für diese? Medikament: Wirkstoff: Humalog mix IE (Insulin) Insulinum Lispro Citalopram 40 mg Citalopram hydrobromid Diabetex 1000 mg Metformin-Hydrochlorid Metformin 1000 mg Metforminhydrochlorid Risperdal 2 mg Risperidon Novo rapid Insulin aspart Seroquel 100 mg Quetiapin Temesta 1 mg Lorazepam Diamicron MR 30 mg Gliclazid Topamax 200 mg Topiramat Haldol 5 mg Haloperidol Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch spezifischen Art der Fragestellung wurde diese an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu Verbindungsbeamten des BM.I (VB) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Aktuelle Informationen zur Fragestellung finden sich auch auf dem Koordinationsboard im LIB BOSN_LIB_2016_02_01_AS, Abschnitt
- Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass alle in der Tabelle angeführten Medikamente (oder Wirkstoffe) in den Apotheken in BuH erhältlich sind. Die Kosten aller angefragten Medikamente, mit zwei Ausnahmen, werden vollständig von der Krankenversicherung in BuH bezahlt. Für die rezeptpflichtigen Medikamente Temesta (Wirkstoff: Lorazepam) und Diamicron MR (Wirkstoff: Gliclazid) müssen die Kosten von dem Patienten selber getragen werden. Einzelquellen: Dem Bericht des BM.I-Verbindungsbeamten für BuH ist folgendes zu entnehmen: Antwort: Alle in der Tabelle angeführten Medikamente (oder Wirkstoffe, Generika) sind in den Apotheken in BIH, wie folgt, erhältlich: Medikament: Wirkstoff: Humalog mix IE (Insulin) Insulinum Lispro In BIH erhältlich als: HUMALOG MIX 25 KwikPen 100U/ml - 5 Fertigpen á 3 ml Anbieter: ELI LILLY Export S.A. Preis/Stk: 12.61 KM (ca. 6,45 EUR) Preis/Gesamt: 63,05 KM (ca. 32,23 EUR) Für Patienten mit Krankenversicherung mit Rezept vom zuständigen Arzt in der Apotheke ohne Zuzahlung zu bekommen. Citalopram 40 mg Citalopram hydrobromid In BIH erhältlich ist: CITAFORT N06AB10 escitalopram 10 mg x 28 Filmtabletten Anbieter: LEK farmacevtska družba d.d. Preis/Stk: 0,59 KM (ca. 0,30 EUR) Preis/Gesamt: 16,62 KM (ca. 8,50 EUR) Für Patienten mit Krankenversicherung mit Rezept vom zuständigen Arzt in der Apotheke ohne Zuzahlung zu bekommen. Diabetex 1000 mg Metformin-Hydrochlorid In BIH erhältlich als: GLUCONORM 500 mg g 30 TBL Anbieter: ZADA Pharmaceuticals d.o.o Preis/Stk: 0,08 KM (ca. 0,04 EUR) Preis/Gesamt: 2,35 KM (ca. 1,20 EUR) Für Patienten mit Krankenversicherung mit Rezept vom zuständigen Arzt in der Apotheke ohne Zuzahlung zu bekommen. Metformin 1000 mg Metforminhydrochlorid In BIH erhältlich als: FORDEX 850 mg 30 Tbl Anbieter: BOSNALIJEK d.d. Preis/Stk: 0,09 KM (ca. 0,05 EUR) Preis/Gesamt: 2,80 KM (ca. 1,43 EUR) Für Patienten mit Krankenversicherung mit Rezept vom zuständigen Arzt in der Apotheke ohne Zuzahlung zu bekommen. Risperdal 2 mg Risperidon In BIH erhältlich als: PROSPERA 2 mg 20 Tbl Anbieter: FARMAVITA d.o.o. Sarajevo Preis/Stk: 0,65 KM (ca. 0,33 EUR) Preis/Gesamt: 13,00 KM (ca. 6,65 EUR) Für Patienten mit Krankenversicherung mit Rezept vom zuständigen Arzt in der Apotheke ohne Zuzahlung zu bekommen. Novo rapid Insulin aspart In BIH erhältlich als: FlexPen 100 j./ml U 5 Pen á 3 ml Anbieter: NOVO NORDISK A/S Preis/Stk: 12,69 KM (ca. 6,49 EUR) Preis/Gesamt: 63,45 KM (ca. 32,44 EUR) Für Patienten mit Krankenversicherung mit Rezept vom zuständigen Arzt in der Apotheke ohne Zuzahlung zu bekommen. Seroquel 100 mg Quetiapin In BIH erhältlich als: Q-PIN 100 mg 60 Tbl Anbieter: FARMAVITA d.o.o. Sarajevo Preis/Stk: 0,78 KM (ca. 0,40 EUR) Preis/Gesamt: 46,59 KM (ca. 23,82 EUR) Für Patienten mit Krankenversicherung mit Rezept vom zuständigen Arzt in der Apotheke ohne Zuzahlung zu bekommen. Temesta 1 mg Lorazepam In BIH erhältlich als: LORAM 2,5 mg 20 Tbl Anbieter: LEK farmacevtska družba d.d Preis/Gesamt: 4,00 KM (ca. 2,04 EUR) Rezeptpflichtig - Preis wird vom Patienten getragen Diamicron MR 30 mg Gliclazid In BIH erhältlich als: GLICLADA 30 x 30 mg Tbl Anbieter: KRKA, tovama zdravil, d.d. Preis/Gesamt: 19,20 KM (ca. 9,82 EUR) Rezeptpflichtig - Preis wird vom Patienten getragen Topamax 200 mg Topiramat In BIH erhältlich als: TIRAMAT 100 mg x 60 Anbieter: FARMAVITA d.o.o. Sarajevo Preis/Stk: 1,20 KM (ca. 0,61 EUR) Preis/Gesamt: 72,00 KM (ca. 36,81 EUR) Für Patienten mit Krankenversicherung mit Rezept vom zuständigen Arzt in der Apotheke ohne Zuzahlung zu bekommen. Haldol 5 mg Haloperidol In BIH erhältlich als: HALDOL 10 mg x 30 Anbieter: KRKA, tovama zdravil, d.d. Preis/Gesamt: 8,55 KM (ca. 4,37 EUR) Für Patienten mit Krankenversicherung mit Rezept vom zuständigen Arzt in der Apotheke ohne Zuzahlung zu bekommen. VB des MB.I in BuH (26.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail
- Ist in Anbetracht der bestehenden verminderten Intelligenz und der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Bezug staatlicher oder sonstiger Unterstützungsleistungen vorgesehen bzw. tatsächlich möglich? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch spezifischen Art der Fragestellung wurde diese an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu Verbindungsbeamten des BM.I (VB) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Der Sozialattaché ist der offizielle Vertreter des Österreichischen Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) in Bosnien und Herzegowina. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind der Know-How-Transfer in den Bereichen Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Netzwerkarbeit mit europäischen und internationalen Institutionen sowie Behörden und NGOs vor Ort, die Beratung und Hilfestellung in Einzelfällen sowie die Erstellung von sozialpolitischen Berichten. Aktuelle Informationen zur Fragestellung finden sich auch auf dem Koordinationsboard im LIB BOSN_LIB_2016_02_01_AS, Abschnitt
- Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es zur Sozialhilfe nicht nur in den beiden Entitäten (Föderation und Republika Srpska) und dem Sonderdistrikt Brcko, sondern auch in den 10 Kantonen der Föderation unterschiedliche Regelungen gibt. Um die Anfrage zufriedenstellend beantworten zu können, müsste ein Rechtsgutachten erstellt werden, was jedoch in BuH äußerst kompliziert und dessen Ausgang trotzdem ungewiss ist. Sollte dem Beschwerdeführer nach einem langwierigen komplizierten Verfahren letztendlich Sozialhilfe zugesprochen werden, hätte er eventuell ein Anrecht auf eine monatliche Sozialhilfe in der Höhe von 117 KM (59,81 €). Einzelquellen: Dem Bericht des BM.I-Verbindungsbeamten für BuH ist folgendes zu entnehmen: Nur weil der Beschwerdeführer in Österreich Sozialhilfe empfängt, bedeutet das nicht, dass er auch in BuH Sozialhilfe beanspruchen kann. Nicht nur in den beiden Entitäten (Föderation und Republika Srpska) und dem Sonderdistrikt Brcko, sondern auch in den 10 Kantonen der Föderation, gibt es hierzu unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Sollte dem Beschwerdeführer nach einem langwierigen komplizierten Verfahren letztendlich Sozialhilfe zugesprochen werden, so würde die Sozialhilfe in BuH nicht einmal für das "Notwendigste" zum Leben, geschweige denn für die Bezahlung der unter Pkt.2 der gestellten Anfrage angeführten Medikamente, reichen. Darüber hinaus ist fraglich, ob der Beschwerdeführer wegen seiner (wie im Schreiben vom 16.12.2016 angeführt) "verminderten intellektuellen Ausstattung sowie seiner physischen und psychischen Erkrankungen" überhaupt in der Lage ist, ein derartiges Verfahren als Partei zu führen. Um die Anfrage der Staatendokumentation zufriedenstellend zu beantworten, müsste ein Rechtsgutachten erstellt werden, was jedoch in BuH äußerst kompliziert und dessen Ausgang trotzdem ungewiss ist (Anm.: im Falle eines für das BFA positiven Urteilspruches, würde dies jedoch trotzdem nicht bedeuten, dass das Urteil auch tatsächlich umgesetzt wird).Um die Anfrage der Staatendokumentation zufriedenstellend zu beantworten, müsste ein Rechtsgutachten erstellt werden, was jedoch in BuH äußerst kompliziert und dessen Ausgang trotzdem ungewiss ist Anmerkung, im Falle eines für das BFA positiven Urteilspruches, würde dies jedoch trotzdem nicht bedeuten, dass das Urteil auch tatsächlich umgesetzt wird). Der vom BFA übermittelte Sachverhalt ist für eine konkrete rechtliche Beurteilung nicht ausreichend. Es müsste Akteneinsicht in vollem Umfang gewährt werden um die Situation ausreichend rechtlich zu bewerten. Dieser Arbeitsaufwand würde dem BFA jedoch horrende Kosten verursachen und der Ausgang des Verfahrens bzw. des Rechtsgutachtens wären trotzdem ungewiss. VB des BM.I in BuH (6.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail Der Sozialattaché des Österreichischen Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) in Bosnien und Herzegowina berichtet folgendes: Alle Arten staatlicher und sonstiger Unterstützungsleistungen sind in Bosnien und Herzegowina unter dem Existenzminimum. So decken - Im Falle eines Anrechts auf Arbeitslosengeld, Invaliditätsgeld, Pflegegeld, Sozialhilfe und/oder anderer Sozialleistungen -, diese nicht einmal die Grundbedürfnisse des täglichen Leben. Der Beschwerdeführer hätte eventuell ein Anrecht auf monatliche Sozialhilfe in der Höhe von 117 KM (59,81 €), falls er nachweisen kann, dass er laut dem bosnischen Institut für medizinische Begutachtung arbeitsunfähig/erwerbsunfähig ist. Falls die Person bei den Eltern lebt, wird das Einkommen seiner Eltern angerechnet und darf nicht höher als 220 KM (112,47€) pro Person und pro Monat sein. Erst nachdem ein Anrecht auf eine ständige (monatliche) Sozialhilfe anerkannt wird, bekommt der Antragsteller auch automatisch die Krankenversicherung. (Zum Vergleich - die offizielle relative Armutsgrenze für Bosnien und Herzegowina liegt bei 416,40 KM (212,88 €) monatlich pro Person) Sozialattaché des BMASK in BuH (1.2.2017): Bericht des Sozialattachés, per E-Mail
- Hat der Beschwerdeführer Zugang zu einer Krankenversicherung? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch spezifischen Art der Fragestellung wurde diese an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Der Sozialattaché ist der offizielle Vertreter des Österreichischen Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) in Bosnien und Herzegowina. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind der Know-How-Transfer in den Bereichen Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Netzwerkarbeit mit europäischen und internationalen Institutionen sowie Behörden und NGOs vor Ort, die Beratung und Hilfestellung in Einzelfällen sowie die Erstellung von sozialpolitischen Berichten. Aktuelle Informationen zur Fragestellung finden sich auch auf dem Koordinationsboard im LIB BOSN_LIB_2016_02_01_AS, Abschnitt
- Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass falls der Beschwerdeführer als sozial bedürftig anerkannt und Sozialhilfe zuerkannt wird, er auch automatisch krankenversichert ist. Sonst kann eine Person in BuH als erwerbstätige Person krankenversichert werden, oder als arbeitslose Person (innerhalb von 30 Tagen) durch das zuständige Arbeitsamt. Darüber hinaus gibt es die freiwillige Krankenversicherung usw. Die Krankenversicherung in BuH ist mit dem Gesetz über die Krankenversicherung der Republika Srpska, in der Föderation BiH, bzw. des Kantons geregelt. Für die Entscheidung des jeweiligen Anliegens ist jedoch das Sozialamt zuständig. Einzelquellen: Der Sozialattaché des Österreichischen Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) in Bosnien und Herzegowina berichtet folgendes: Falls der Beschwerdeführer als sozial bedürftig anerkannt wird, und eine Sozialhilfe zugeteilt bekommt, wird er auch automatisch krankenversichert. Sonst kann eine Person in Bosnien und Herzegowina als erwerbstätige Person krankenversichert werden, oder als arbeitslose Person (innerhalb von 30 Tagen) durch das zuständige Arbeitsamt. Darüber hinaus gibt es die freiwillige Krankenversicherung u.s.w. Die Krankenversicherung in Bosnien und Herzegowina ist in der Republika Srpska mit dem Gesetz über die Krankenversicherung der Republika Srpska geregelt (Zakon o zdravstvenom osiguranju Republike Srpske; "Službeni glasnik RS", broj: 18/99, 51/01, 70/01, 51/03, 57/03, 17/08, 01/09, 106/09; siehe https://www.zdravstvo-srpske.org/files/regulativa/osig/1999_18.pdf) und in der Föderation BiH mit dem Gesetz über die Krankenversicherung in der Föderation BiH, bzw. des Kantons geregelt (Zakon o zdravstvenom osiguranju Federacije BiH; "Službene novine Federacije BiH", br.30/97, 7/02, 70/08 i 48/11; siehe http://www.fmoh.gov.ba/index.php/zakoni-i-strategije/zakoni/zakon-o-zdravstvenom-osiguranju). Im konkreten Fall des Beschwerdeführers - laut Auskunft aller angefragten Personen - ist ein Anrecht auf irgendeine Leistung (außer Sozialhilfe) auszuschließen. Wobei es im konkreten Fall als eher unwahrscheinlich gelten darf, sogar die Sozialhilfe zu erhalten. Ein dementsprechendes Verfahren würde über das zuständige Sozialamt laufen. In diesem konkreten Fall das Sozialamt Banovici. Vor bzw. bei der Antragstellung im Sozialamt muss der Antragsteller unter anderem Folgendes vorlegen: -Strichaufzählung Die Person muss einen aktuellen Personalausweis (das Verfahren der Ausstellung eines neuen P.-Ausw. dauert ca. 15 Tage in BiH) und eine Anmeldebescheinigung (die nicht älter als 30 Tage sein darf) haben. -Strichaufzählung Die Person muss eine medizinische Begutachtung über die Arbeitsunfähigkeit nachweisen (Diese wird nur von Entitätsinstituten anerkannt) - alle Kosten der notwenigen medizinischen Untersuchungen werden vom Antragsteller getragen. -Strichaufzählung Die Person muss nachweisen, dass sie keine weitere Einkommen hat (Bestätigung von der Steuerverwaltung; Bestätigung vom Arbeitsamt o. ä.). Das Verfahren dauert 1-2 Monate. Falls die Sozialhilfe und die Krankenversicherung anerkannt werden, muss der Antragsteller noch zusätzliche 4 Monate auf Zugang warten, weil dies eine Sozialleistung ist, die vom kantonalen Budget abhängt (Tuzla Kanton). Die momentanen Auszahlungen im Kanton Tuzla haben eine 4-monatige Verspätung. Im Gesetz über den Sozialschutz des Kanton Tuzla (http://www.vladatk.kim.ba/Ministarstva/MRSP/zakon_o_socijalnoj_zastiti_12_00.pdf) werden die Voraussetzungen auf Sozialleistungen vorgegeben. Sozialattaché des BMASK in BuH (1.2.2017): Bericht des Sozialattachés, per E-Mail Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde
den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Anfragebeantwortungen (AFB) der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Quellen und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Auch eine Beschreibung von Quellen und Quellenlage wird gegeben. Die AFB kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen beinhalten. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden." 6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2017, Zahl G308 2124437-1/21Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde
§ 18Abs.
5 und Abs. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2017, Zahl G308 2124437-1/21Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5 und Absatz 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Die sich konkret auf die persönlichen Umstände des BF beziehende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.02.2017 wurde der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.06.2017 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Eine Stellungnahme langte seitens der belangten Behörde nicht ein.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.06.2017 wurden dem BF das allgemeine Länderinformationsblatt zu Bosnien und Herzegowina (Stand 01.02.2016) sowie die sich konkret auf die persönlichen Umstände des BF beziehende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.02.2017 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die diesbezügliche Stellungnahme des BF langte am 13.07.2017 mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 11.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die notwendigen Behandlungen des BF entweder in den Gesundheitszentren oder in den lokalen "Zentren für psychische Gesundheit" in allen größeren Städten bzw. der Universitätsklinik zur Verfügung stünden, dem BF aber eine Anreise zu diesen Einrichtungen nicht zumutbar sei, da sein Herkunftsort in Bosnien über keine geeigneten Betreuungspersonen verfüge, welche ihm bei der Regelung bzw. Organisation der nötigen Behandlungen behilflich sein könne, auch wegen seiner intellektuellen Ausstattung. Der BF habe in Bosnien nie gearbeitet, er wäre daher nicht krankenversichert und könne er sich die Behandlung daher nicht leisten. Auf Seite zwei der Anfragebeantwortung werde zudem ausgeführt, dass der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung mit verschiedenen Schwierigkeiten verbunden wäre, sodass es laut Anfragebeantwortung aufgrund der fehlenden und koordinierten Betreuung der Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 zur Verschlechterung der Erkrankung kommen könne, was lebensgefährlich sein könnte. Die allenfalls mögliche Frage der Rezeptgebühren-Befreiung sei nicht gesichert. Der Anfragebeantwortung sei zu entnehmen, dass ein Anspruch des BF auf irgendeine Leistung unwahrscheinlich sei. Die Sozialhilfe mit einem Betrag von maximal EUR 59,81 sei zu niedrig, um Lebensunterhalt und Medikamente zu finanzieren. Außerdem würde der BF diese aller Wahrscheinlichkeit nach laut der Anfragebeantwortung nicht erhalten. Aus dem nunmehr vorgelegten weiteren Befundbericht vom 19.04.2017 ergebe sich ein weiteres erforderliches Medikament "Levemir sc.", wegen einer nunmehr zusätzlich diagnostizierten Unterfunktion der Schilddrüse. Auch berücksichtigt werden müsse die Polyneuropathie, einer Schädigung der Nervenbahnen der Füße, als Folge des Diabetes. Im Bundesgebiet sei das Fortkommen des BF durch die Invaliditätspension insoweit gesichert. Er nehme seit seiner bedingten Haftentlassung regelmäßig an Terminen beim Bewährungshelfer teil und werde von seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter und seinem Bruder psychisch unterstützt. Nach Ermordung des Vaters des BF im Jahr 2004 habe der BF erstmals in einer Kriseninterventionseinrichtung wegen Suizidgefahr stationär behandelt werden müssen. Daraus würden die dokumentierten psychischen Erkrankungen des BF hervorgehen. Der BF sei integriert, sein Lebensmittelpunkt liege seit vielen Jahren im Bundesgebiet. Eine verpflichtende Rückkehr des BF nach Bosnien stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK dar.Im Bundesgebiet sei das Fortkommen des BF durch die Invaliditätspension insoweit gesichert. Er nehme seit seiner bedingten Haftentlassung regelmäßig an Terminen beim Bewährungshelfer teil und werde von seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter und seinem Bruder psychisch unterstützt. Nach Ermordung des Vaters des BF im Jahr 2004 habe der BF erstmals in einer Kriseninterventionseinrichtung wegen Suizidgefahr stationär behandelt werden müssen. Daraus würden die dokumentierten psychischen Erkrankungen des BF hervorgehen. Der BF sei integriert, sein Lebensmittelpunkt liege seit vielen Jahren im Bundesgebiet. Eine verpflichtende Rückkehr des BF nach Bosnien stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK dar. Unter einem wurden (zusätzlich zu den bereits aktenkundigen Unterlagen) die nachfolgenden Unterlagen vorgelegt: ? Bestätigung der Psychotherapie "XXXX" vom 24.04.2017 an das Landesgericht XXXX, wonach der BF regelmäßig zu vereinbarten Terminen erscheine.? Bestätigung der Psychotherapie "XXXX" vom 24.04.2017 an das Landesgericht römisch 40 , wonach der BF regelmäßig zu vereinbarten Terminen erscheine. -Strichaufzählung Befundberichte der Universitätsklinik für Innere Medizin I (Diabetesambulanz) vom 19.04.2017 und vom 24.11.2014 für den BF;Befundberichte der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch eins (Diabetesambulanz) vom 19.04.2017 und vom 24.11.2014 für den BF; -Strichaufzählung Entlassungsbrief der Universitätsklinik für Neurologie vom 22.07.2016 wegen eines epileptischen Anfalles nach Unterzuckerung;
- In weiterer Folge holte das Bundesverwaltungsgericht mit Ersuchen vom 18.07.2017 den Fremdenakt des BF bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX bzw. beim Magistrat XXXX ein.römisch 40 bzw. beim Magistrat römisch 40 ein. Ebenfalls mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017 wurde der BF aufgefordert, zur Klärung einer allenfalls vorliegenden Aufenthaltsverfestigung
§ 9Abs.
4 Z 1 BFA-VG sowie seiner familiären und privaten Bezüge im Bundesgebiet die an ihn im Schreiben gerichteten Fragen zu beantworten und die darin geforderten Unterlagen vorzulegen. Darüber hinaus wurde dem BF erneut die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.Ebenfalls mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017 wurde der BF aufgefordert, zur Klärung einer allenfalls vorliegenden Aufenthaltsverfestigung
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG sowie seiner familiären und privaten Bezüge im Bundesgebiet die an ihn im Schreiben gerichteten Fragen zu beantworten und die darin geforderten Unterlagen vorzulegen. Darüber hinaus wurde dem BF erneut die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
- Die Stellungnahme und Urkundenvorlage des BF langte nach mehrfacher Fristverlängerung mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 18.12.2017 am 19.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der BF nahm zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen insofern Stellung, als er neben dem Bezug von Invaliditätspension, von welcher ihm die Unterhaltszahlungen für seine Tochter automatisch abgezogen werden, derzeit einer geringfügigen Beschäftigung als Hilfsarbeiter nachgehe. Der BF habe nur kurz nach Haftentlassung und Scheidung zur Überbrückung Mindestsicherung bezogen. Der BF habe mit seiner Ex-Ehegattin, deren Personalien im Schriftsatz angeführt sind, vor der Scheidung im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Ehe sei 2012 vor dem Bezirksgericht XXXX geschieden worden. Bereits 2012 habe der BF einen Antrag auf die Einräumung eines Kontaktrechts zur minderjährigen Tochter gestellt, welcher abgewiesen, dagegen Rekurs erhoben und sodann ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt worden sei. Ab 24.01.2013 habe der BF ein 14-tägiges Kontaktrecht im Ausmaß von zwei Stunden unter Aufsicht von Betreuern erhalten, sobald der BF einen positiven Verlauf einer Psychotherapie habe nachweisen können. Aufgrund finanzieller Probleme seitens der Besuchsbegleitung und damit einhergehendem Ausbleiben der Besuche habe erneut ein Antrag auf Kontaktrecht gestellt werden müssen. Das zuständige Bezirksgericht
- Die Stellungnahme und Urkundenvorlage des BF langte nach mehrfacher Fristverlängerung mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 18.12.2017 am 19.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der BF nahm zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen insofern Stellung, als er neben dem Bezug von Invaliditätspension, von welcher ihm die Unterhaltszahlungen für seine Tochter automatisch abgezogen werden, derzeit einer geringfügigen Beschäftigung als Hilfsarbeiter nachgehe. Der BF habe nur kurz nach Haftentlassung und Scheidung zur Überbrückung Mindestsicherung bezogen. Der BF habe mit seiner Ex-Ehegattin, deren Personalien im Schriftsatz angeführt sind, vor der Scheidung im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Ehe sei 2012 vor dem Bezirksgericht römisch 40 geschieden worden. Bereits 2012 habe der BF einen Antrag auf die Einräumung eines Kontaktrechts zur minderjährigen Tochter gestellt, welcher abgewiesen, dagegen Rekurs erhoben und sodann ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt worden sei. Ab 24.01.2013 habe der BF ein 14-tägiges Kontaktrecht im Ausmaß von zwei Stunden unter Aufsicht von Betreuern erhalten, sobald der BF einen positiven Verlauf einer Psychotherapie habe nachweisen können. Aufgrund finanzieller Probleme seitens der Besuchsbegleitung und damit einhergehendem Ausbleiben der Besuche habe erneut ein Antrag auf Kontaktrecht gestellt werden müssen. Das zuständige Bezirksgericht XXXX habe zur Zahl XXXX am XXXX05.2017 ein Protokoll aufgenommen. Die Tochter sei damals nicht bereit gewesen, Kontakt mit dem BF zu pflegen, sodass das Verfahren für sechs Monate ruhend gestellt worden sei um nach positivem Therapieverlauf gegebenenfalls fortgesetzt zu werden. Die Obsorge der Tochter komme der Kindesmutter zu. Derzeit bestehe kein Kontaktrecht und habe der BF bereits einen Fortsetzungsantrag eingebracht.römisch 40 habe zur Zahl römisch 40 am XXXX05.2017 ein Protokoll aufgenommen. Die Tochter sei damals nicht bereit gewesen, Kontakt mit dem BF zu pflegen, sodass das Verfahren für sechs Monate ruhend gestellt worden sei um nach positivem Therapieverlauf gegebenenfalls fortgesetzt zu werden. Die Obsorge der Tochter komme der Kindesmutter zu. Derzeit bestehe kein Kontaktrecht und habe der BF bereits einen Fortsetzungsantrag eingebracht. Unter einem wurden die nachfolgenden Unterlagen und Beweismittel (sofern nicht bereits aktenkundig) vorgelegt: -Strichaufzählung Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister der Ortsgemeinde XXXX für den Bruder des BF vom 15.09.2017, wonach dieser erstmals mit 21.09.1992 im Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war;römisch 40 für den Bruder des BF vom 15.09.2017, wonach dieser erstmals mit 21.09.1992 im Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war; -Strichaufzählung Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister der Ortsgemeinde XXXX für den BF vom 15.09.2010, wonach dieser von 14.07.1994 bis 19.07.2004 sowie von 24.02.2012 bis 24.06.2013 in dieser Gemeinde mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war;römisch 40 für den BF vom 15.09.2010, wonach dieser von 14.07.1994 bis 19.07.2004 sowie von 24.02.2012 bis 24.06.2013 in dieser Gemeinde mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war; -Strichaufzählung Schulbesuchsbestätigung der Neuen Mittelschule XXXX vom 22.11.2017, wonach der BF die erste Klasse der damaligen Hauptschule besucht hat.Schulbesuchsbestätigung der Neuen Mittelschule römisch 40 vom 22.11.2017, wonach der BF die erste Klasse der damaligen Hauptschule besucht hat. -Strichaufzählung Kopie des Reisepasses des BF samt Seiten mit Ein- bzw. Ausreisestempeln; -Strichaufzählung E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 07.11.2017 an den Rechtsvertreter, wonach der BF am 22.02.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" eingebracht hat.;E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 07.11.2017 an den Rechtsvertreter, wonach der BF am 22.02.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" eingebracht hat.; -Strichaufzählung Therapiebestätigung des der forensischen Ambulanz von "XXXX" vom 23.10.2017, wonach der BF seit 01.03.2017 in kontinuierlicher psychotherapeutischer Behandlung sei und die vereinbarten Termine wahrnehme; -Strichaufzählung Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.09.2017 und vom 24.10.2017 über die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ab Oktober 2017; -Strichaufzählung Lohnabrechnungen für den BF über seine geringfügige Beschäftigung als Hilfsarbeiter für September und Oktober 2017; -Strichaufzählung Bosnische Bescheinigung vom 25.10.2017 samt deutsche Übersetzung über die ständige Wohnsitzadresse des BF in Bosnien seit 04.12.2004; -Strichaufzählung Kopie der österreichischen Geburtsurkunde der Tochter des BF vom 08.05.2005; II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF verließ seinen eigenen Angaben nach im Jahr 1994 - daher im Alter von XXXX Jahren - seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina und zog zu seinen bereits im Bundesgebiet lebenden Eltern und seinem Bruder.Der BF verließ seinen eigenen Angaben nach im Jahr 1994 - daher im Alter von römisch 40 Jahren - seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina und zog zu seinen bereits im Bundesgebiet lebenden Eltern und seinem Bruder. 1.
- Wann der BF erstmals konkret in das Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Der BF weist jedoch in den Zeiträumen 14.07.1994 bis 24.06.2013 sowie von 25.09.2013 bis zum Entscheidungszeitpunkt Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf. Weiters war der BF in den Zeiträumen 14.09.2011 bis 14.12.2011 (Justizanstalt XXXX), 06.02.2012 bis 06.08.2012 (Justizanstalt XXXX), 08.08.2012 bis 06.09.2013 (Justizanstalt XXXX) und 27.01.2016 bis 16.12.2016 (Justizanstalt XXXX) mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF verfügt somit seit 14.07.1994 durchgehend über eine Meldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet.1.
- Wann der BF erstmals konkret in das Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Der BF weist jedoch in den Zeiträumen 14.07.1994 bis 24.06.2013 sowie von 25.09.2013 bis zum Entscheidungszeitpunkt Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf. Weiters war der BF in den Zeiträumen 14.09.2011 bis 14.12.2011 (Justizanstalt römisch 40 ), 06.02.2012 bis 06.08.2012 (Justizanstalt römisch 40 ), 08.08.2012 bis 06.09.2013 (Justizanstalt römisch 40 ) und 27.01.2016 bis 16.12.2016 (Justizanstalt römisch 40 ) mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF verfügt somit seit 14.07.1994 durchgehend über eine Meldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet. 1.
- Aus dem Fremdenregister gehen ab dem Jahr 2011 folgende Aufenthaltstitel des BF hervor: Am 22.02.2011 beantragte der BF bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur GZ XXXX die Verlängerung seiner unbeschränkten Niederlassungsbewilligung, welche bis 23.03.2012 verlängert wurde.Am 22.02.2011 beantragte der BF bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur GZ römisch 40 die Verlängerung seiner unbeschränkten Niederlassungsbewilligung, welche bis 23.03.2012 verlängert wurde. Am 22.03.2012 beantragte der BF bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur GZ XXXX die Verlängerung seiner unbeschränkten Niederlassungsbewilligung. Der Antrag wurde in einen Erstantrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" umgewandelt.Am 22.03.2012 beantragte der BF bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur GZ römisch 40 die Verlängerung seiner unbeschränkten Niederlassungsbewilligung. Der Antrag wurde in einen Erstantrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" umgewandelt. Nach Umzug des BF in einen anderen Verwaltungsbezirk stellte er am 23.10.2013 einen Erstantrag auf "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" beim Magistrat der Stadt XXXX zur GZ XXXX, welcher seitens der zuständigen Behörde offenbar unerledigt blieb.Nach Umzug des BF in einen anderen Verwaltungsbezirk stellte er am 23.10.2013 einen Erstantrag auf "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" beim Magistrat der Stadt römisch 40 zur GZ römisch 40 , welcher seitens der zuständigen Behörde offenbar unerledigt blieb. In weiterer Folge stellte der BF am 08.11.2013 erneut einen Erstantrag auf "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" beim Magistrat der Stadt XXXX, diesmal zur GZ XXXX, welcher dem seitens der zuständigen Behörde schließlich am 13.12.2013 bis 12.12.2014 mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt bewilligt wurde.In weiterer Folge stellte der BF am 08.11.2013 erneut einen Erstantrag auf "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" beim Magistrat der Stadt römisch 40 , diesmal zur GZ römisch 40 , welcher dem seitens der zuständigen Behörde schließlich am 13.12.2013 bis 12.12.2014 mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt bewilligt wurde. Am 13.11.2014 stellte der BF zur GZ XXXX beim Magistrat der Stadt XXXXrechtzeitig einen Verlängerungsantrag seiner Rot-Weiß-Rot Karte plus, welche in der Folge bis 12.12.2015 verlängert wurde. Eine erneute Verlängerung beantragte der BF am 12.11.2015, GZ XXXX, welche ihm bis 12.12.2016 ausgestellt wurde.Am 13.11.2014 stellte der BF zur GZ römisch 40 beim Magistrat der Stadt XXXXrechtzeitig einen Verlängerungsantrag seiner Rot-Weiß-Rot Karte plus, welche in der Folge bis 12.12.2015 verlängert wurde. Eine erneute Verlängerung beantragte der BF am 12.11.2015, GZ römisch 40 , welche ihm bis 12.12.2016 ausgestellt wurde. Der am 25.11.2016 und somit nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides des BFA vom 17.03.2016 vom BF zur GZ XXXX beim Magistrat der Stadt XXXX gestellte Verlängerungsantrag seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde erneut mit Gültigkeit bis 12.12.2017 verlängert. Zuletzt beantragte der BF am 31.10.2017, somit rechtzeitig vor Ablauf seines Aufenthaltstitels die Verlängerung desselben beim Magistrat der Stadt XXXX zur GZ XXXX. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.Der am 25.11.2016 und somit nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides des BFA vom 17.03.2016 vom BF zur GZ römisch 40 beim Magistrat der Stadt römisch 40 gestellte Verlängerungsantrag seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde erneut mit Gültigkeit bis 12.12.2017 verlängert. Zuletzt beantragte der BF am 31.10.2017, somit rechtzeitig vor Ablauf seines Aufenthaltstitels die Verlängerung desselben beim Magistrat der Stadt römisch 40 zur GZ römisch 40 . Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Es wird daher festgestellt, dass sich der BF seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1994 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und niedergelassen hat, er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 17.03.2016 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und der BF sich auch zum Entscheidungszeitpunkt noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF sich vor dem Jahr 2011 zu irgendeiner Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Der BF lebt zum Entscheidungszeitpunkt knapp 24 Jahre im Bundesgebiet und besuchte hier auch die Schule. 1.
- Mit 25.12.1996 weist der BF erstmals eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet auf. In weiterer Folge war der BF wie folgt beschäftigt oder bezog Versicherungsleistungen: Zeitraum: Beschäftigungsart: 25.12.1996-30.03.1997 Arbeiter 25.12.1997-23.03.1998 Arbeiter 19.06.1998-07.10.1998 Arbeiter 07.12.1998-22.12.1998 Arbeitslosengeld 23.12.1998-11.03.1999 Arbeiter 12.03.1999-19.12.1999 Arbeiter 11.01.2000-15.02.2000 Arbeiter 17.03.2000-20.03.2000 Arbeitslosengeldbezug 04.04.2000-20.04.2000 Arbeitslosengeldbezug 15.05.2000-09.06.2000 Arbeiter 06.07.2000-15.12.2000 Arbeiter 21.12.2000-01.01.2001 Arbeiter 08.01.2001-03.08.2001 Arbeiter 07.09.2001-30.09.2001 Geringfügig beschäftigter Arbeiter 01.10.2001-30.11.2001 Arbeiter 30.11.2001-09.02.2002 Arbeiter 10.03.2002-22.03.2002 Arbeitslosengeldbezug 10.05.2002-22.05.2002 Arbeitslosengeldbezug 23.05.2002-09.07.2002 Arbeiter 15.07.2002-25.10.2002 Arbeiter 26.10.2002-10.11.2002 Krankengeldbezug 12.12.2002-11.03.2003 Arbeiter 04.04.2003-01.06.2003 Arbeiter 02.06.2003-03.07.2003 Arbeiter 22.07.2003-27.07.2003 Arbeiter 28.07.2003-01.10.2003 Arbeiter 13.10.2003-20.02.2004 Arbeiter 09.03.2004-27.04.2004 Arbeitslosengeldbezug 01.07.2004-05.08.2004 Arbeitslosengeldbezug 10.08.2004-08.09.2004 Arbeiter 11.09.2004-02.11.2004 Arbeitslosengeldbezug 13.12.2004-31.12.2004 Arbeitslosengeldbezug 01.01.2005-28.01.2005 Arbeitslosengeldbezug 03.02.2005-07.04.2005 Arbeitslosengeldbezug 16.04.2005-03.05.2005 Arbeitslosengeldbezug 04.05.2005-07.12.2005 Arbeiter 12.12.2005-05.03.2006 Arbeitslosengeldbezug 06.03.2006-18.05.2007 Arbeiter 16.05.2007-29.06.2007 Arbeiter 03.07.2007-29.07.2007 Arbeitslosengeldbezug 30.07.2007-03.08.2007 Arbeiter 04.08.2007-06.08.2007 Arbeitslosengeldbezug 07.08.2007-05.09.2007 Arbeiter 10.09.2007-20.09.2007 Arbeiter 22.09.2007-11.10.2007 Arbeitslosengeldbezug 17.10.2007-27.01.2007 Arbeiter 28.01.2007-22.02.2008 Arbeitslosengeldbezug 31.01.2008-04.02.2008 Geringfügig beschäftigter Arbeiter 23.02.2008-10.03.2008 Arbeiter 11.03.2008-01.04.2008 Arbeiter 03.04.2008-14.04.2008 Arbeiter 22.04.2008-24.04.2008 Arbeitslosengeldbezug 25.04.2008-30.04.2008 Arbeiter 05.05.2008-05.05.2008 Arbeiter 08.05.2008-07.07.2008 Arbeitslosengeldbezug 08.07.2008-23.07.2008 Arbeiter 24.07.2008-24.07.2008 Arbeitslosengeldbezug 25.07.2008-12.08.2008 Arbeiter 14.08.2008-25.08.2008 Arbeitslosengeldbezug 26.08.2008-13.10.2008 Arbeiter 13.01.2009-31.03.2009 Arbeitslosengeldbezug 01.04.2009-31.05.2009 Pensionsvorschuss Arbeitsfähigkeitsminderung 01.04.2009-31.03.2014 Pension geminderte Arbeitsfähigkeit 11.05.2011-30.06.2011 Geringfügig beschäftigter Arbeiter 01.04.2014-31.05.2015 Rehabilitationsgeld 08.04.2014-31.05.2014 Geringfügig beschäftigter Arbeiter 01.09.2014-19.09.2014 Geringfügig beschäftigter Arbeiter 17.06.2015-30.09.2015 Geringfügig beschäftigter Arbeiter 07.01.2016-13.01.2016 Geringfügig beschäftigter Arbeiter 14.01.2016-05.02.2016 Geringfügig beschäftigter Arbeiter 01.06.2016-laufend Pension geminderte Arbeitsfähigkeit 22.06.2017-laufend Geringfügig beschäftigter Arbeiter Zum Entscheidungszeitpunkt erhält der BF neben seiner geringfügigen Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Ausmaß von acht Wochenstunden, aus welcher er ein monatliches Einkommen in der Höhe von durchschnittlich EUR 400,00 erwirtschaftet, noch Invaliditätspension mit einem Anweisungsbetrag von EUR 362,
- Vor der geringfügigen Beschäftigung des BF betrug der Anweisungsbetrag des BF aus der Invaliditätspension ab Oktober 2017 EUR 666,
- 1.
- Der BF hatte seit 14.07.1994 bis 20.03.2008 (Tag seiner ersten Straftat) somit 13 Jahre und 249 Tage seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und war auch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und niedergelassen. Eine durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt bzw. eine rechtmäßige Niederlassung von zehn Jahren bestand daher am 20.03.2008 jedenfalls. 1.
- Der BF war mit XXXX (geborene XXXX, nunmehr XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, bis etwa Mitte des Jahres 2012 verheiratet.1.
- Der BF war mit römisch 40 (geborene römisch 40 , nunmehr römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, bis etwa Mitte des Jahres 2012 verheiratet. Es konnte nicht genau festgestellt werden, wann der BF seine spätere Ex-Ehegattin heiratete, jedoch meldete die Ex-Ehegattin am 29.10.2003 erstmals nach Zuzug aus dem Ausland laut Zentralem Melderegister sowie bereits mit dem Nachnamen des BF ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an derselben Adresse wie jener des BF an. Der BF und seine (Ex-)Ehegattin lebten laut Zentralem Melderegister und auch den Angaben des BF im Zeitraum 29.10.2003 bis 24.02.2012 im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt. Dieser Ehe entstammt die unmündige minderjährige Tochter des BF, XXXX, geboren am XXXX im Bundesgebiet, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Die Tochter des BF hält sich seit ihrer Geburt im Bundesgebiet auf und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", welcher bis 16.03.2022 gültig ist.Dieser Ehe entstammt die unmündige minderjährige Tochter des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 im Bundesgebiet, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Die Tochter des BF hält sich seit ihrer Geburt im Bundesgebiet auf und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", welcher bis 16.03.2022 gültig ist. Laut Angaben des BF wurde diesem bisher entweder kein Kontaktrecht zur Tochter eingeräumt oder weigert sich die Tochter, Kontakte zum BF zu pflegen. Zuletzt wurde vor dem Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX am XXXX05.2017 diesbezüglich ein Protokoll aufgenommen und hinsichtlich dieses Verfahrens Ruhen für sechs Monate angeordnet. Die Obsorge für die Tochter des BF kommt der Ex-Ehegattin und Kindesmutter zu. Der BF leistete bislang von seiner Invaliditätspension bzw. seinem Rehabilitationsgeld unmittelbar abgezogenen Unterhalt an seine Tochter.Laut Angaben des BF wurde diesem bisher entweder kein Kontaktrecht zur Tochter eingeräumt oder weigert sich die Tochter, Kontakte zum BF zu pflegen. Zuletzt wurde vor dem Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 am XXXX05.2017 diesbezüglich ein Protokoll aufgenommen und hinsichtlich dieses Verfahrens Ruhen für sechs Monate angeordnet. Die Obsorge für die Tochter des BF kommt der Ex-Ehegattin und Kindesmutter zu. Der BF leistete bislang von seiner Invaliditätspension bzw. seinem Rehabilitationsgeld unmittelbar abgezogenen Unterhalt an seine Tochter. Die Scheidung des BF von seiner Ex-Ehegattin erfolgt laut seinen Angaben etwa Mitte des Jahres 2012 vor dem Bezirksgericht XXXX. Auch die Ex-Ehegattin des BF verfügt im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", welcher bis 23.03.2022 gültig ist. Die Ex-Ehegattin ist mit einem anderen Mann wieder verheiratet.Die Scheidung des BF von seiner Ex-Ehegattin erfolgt laut seinen Angaben etwa Mitte des Jahres 2012 vor dem Bezirksgericht römisch 40 . Auch die Ex-Ehegattin des BF verfügt im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", welcher bis 23.03.2022 gültig ist. Die Ex-Ehegattin ist mit einem anderen Mann wieder verheiratet. 1.
- Im Zeitraum 20.03.2005 bis 31.12.2005 beträgt der monatliche Richtsatz
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. aa ASVG für Ehegattin im gemeinsamen Haushalt EUR 1.030,23, der Erhöhungsbetrag für ein Kind EUR 70,
- Der monatliche Richtsatz nach § 293 ASVG betrug daher insgesamt EUR 1.100,79 und das "SOLL-Familieneinkommen" in diesem Zeitraum daher EUR 10.347,43.1.
- Im Zeitraum 20.03.2005 bis 31.12.2005 beträgt der monatliche Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG für Ehegattin im gemeinsamen Haushalt EUR 1.030,23, der Erhöhungsbetrag für ein Kind EUR 70,
- Der monatliche Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG betrug daher insgesamt EUR 1.100,79 und das "SOLL-Familieneinkommen" in diesem Zeitraum daher EUR 10.347,
- Im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 beträgt der monatliche Richtsatz
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. aa ASVG für Ehegattin im gemeinsamen Haushalt EUR 1.055,2993, der Erhöhungsbetrag für ein Kind EUR 72,32. Der monatliche Richtsatz nach § 293 ASVG betrug daher insgesamt EUR 1.128,31 und das "SOLL-Familieneinkommen" in diesem Zeitraum daher EUR 13.539,72.Im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 beträgt der monatliche Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG für Ehegattin im gemeinsamen Haushalt EUR 1.055,2993, der Erhöhungsbetrag für ein Kind EUR 72,
- Der monatliche Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG betrug daher insgesamt EUR 1.128,31 und das "SOLL-Familieneinkommen" in diesem Zeitraum daher EUR 13.539,
- Im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 beträgt der monatliche Richtsatz
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. aa ASVG für Ehegattin im gemeinsamen Haushalt EUR 1.091,14, der Erhöhungsbetrag für ein Kind EUR 76,09. Der monatliche Richtsatz nach § 293 ASVG betrug daher insgesamt EUR 1.167,23 und das "SOLL-Familieneinkommen" in diesem Zeitraum daher EUR 14.006,73.Im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 beträgt der monatliche Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG für Ehegattin im gemeinsamen Haushalt EUR 1.091,14, der Erhöhungsbetrag für ein Kind EUR 76,
- Der monatliche Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG betrug daher insgesamt EUR 1.167,23 und das "SOLL-Familieneinkommen" in diesem Zeitraum daher EUR 14.006,
- Im Zeitraum 01.01.2008 bis 20.03.2008 beträgt der monatliche Richtsatz
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. aa ASVG für Ehegattin im gemeinsamen Haushalt EUR 1.120,00, der Erhöhungsbetrag für ein Kind EUR 78,29. Der monatliche Richtsatz nach § 293 ASVG betrug daher insgesamt EUR 1.198,29 und das "SOLL-Familieneinkommen" in diesem Zeitraum daher EUR 3.195,44.Im Zeitraum 01.01.2008 bis 20.03.2008 beträgt der monatliche Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG für Ehegattin im gemeinsamen Haushalt EUR 1.120,00, der Erhöhungsbetrag für ein Kind EUR 78,
- Der monatliche Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG betrug daher insgesamt EUR 1.198,29 und das "SOLL-Familieneinkommen" in diesem Zeitraum daher EUR 3.195,
- Unter Berücksichtigung der aus den Bemessungsgrundlagen im Sozialversicherungsdatenauszug berechneten Netto-Einkünfte des BF und je nach Zeitraum auch seiner Ehegattin aus ihren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen sowie den sich aus diesen Einkünften grob errechenbaren und vom BF und seiner (Ex-)Ehegattin bezogenen Versicherungsleistungen wie Krankengeldbezüge, Bezüge von Arbeitslosengeld oder auch Wochengeld (nicht jedoch des Kinderbetreuungsgeldes) und unter jeweiliger Berücksichtigung der "vollen freien Station"
§ 292Abs.
3 ASVG samt Zuschlägen für Ehegattin und ein Kind ergibt sich für die maßgeblichen Zeiträume ein ungefähres "IST-Familieneinkommen" von:Unter Berücksichtigung der aus den Bemessungsgrundlagen im Sozialversicherungsdatenauszug berechneten Netto-Einkünfte des BF und je nach Zeitraum auch seiner Ehegattin aus ihren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen sowie den sich aus diesen Einkünften grob errechenbaren und vom BF und seiner (Ex-)Ehegattin bezogenen Versicherungsleistungen wie Krankengeldbezüge, Bezüge von Arbeitslosengeld oder auch Wochengeld (nicht jedoch des Kinderbetreuungsgeldes) und unter jeweiliger Berücksichtigung der "vollen freien Station"
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG samt Zuschlägen für Ehegattin und ein Kind ergibt sich für die maßgeblichen Zeiträume ein ungefähres "IST-Familieneinkommen" von: -Strichaufzählung im Zeitraum von 20.03.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von EUR 10.449,51 -Strichaufzählung im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von EUR 13.327,68 -Strichaufzählung im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von EUR 20.513,09 -Strichaufzählung im Zeitraum von 01.01.2008 bis 20.03.2008 in Höhe von EUR 3.738,78 Dabei wurden jedoch nicht die jedenfalls zur jeweiligen Erreichung der maßgeblichen Richtsätze
§ 293
ASVG zu berücksichtigenden Mietkosten sowie etwaige Schulden und dergleichen das Familieneinkommen mindernd angesetzt, sodass das "IST-Familieneinkommen" jeweils in den Zeiträumen 20.03.2005 bis 31.12.2005, 01.01.2006-31.12.2006, 01.01.2007 bis 31.12.2007 sowie 01.01.2008 bis 20.03.2008 die Höhe des jeweils erforderlichen Richtsatzes
§ 293Abs.
Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG in der damals geltenden Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 nicht erreichte.Dabei wurden jedoch nicht die jedenfalls zur jeweiligen Erreichung der maßgeblichen Richtsätze
Paragraph 293, ASVG zu berücksichtigenden Mietkosten sowie etwaige Schulden und dergleichen das Familieneinkommen mindernd angesetzt, sodass das "IST-Familieneinkommen" jeweils in den Zeiträumen 20.03.2005 bis 31.12.2005, 01.01.2006-31.12.2006, 01.01.2007 bis 31.12.2007 sowie 01.01.2008 bis 20.03.2008 die Höhe des jeweils erforderlichen Richtsatzes
Paragraph 293, Abs. Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG in der damals geltenden Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 nicht erreichte. Im Zeitraum 20.03.2005 bis 20.03.2008 konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Leistungen aus der Sozialhilfe in Anspruch genommen hätte. 1.8. Das Strafregister des BF weist die nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf: 01) BG XXXX XXXX vom XXXX2008 RK XXXX200801) BG römisch 40 römisch 40 vom XXXX2008 RK XXXX2008 PAR 127 83/1 StGB Datum der (letzten) Tag XXXX10.2008 Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX12.2008 zu BG XXXX XXXX RK XXXX2008zu BG römisch 40 römisch 40 RK XXXX2008 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX2011LG römisch 40 römisch 40 vom XXXX2011 zu BG XXXX XXXX RK XXXX2008zu BG römisch 40 römisch 40 RK XXXX2008 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX12.2008 BG XXXX XXXX vom XXXX2014BG römisch 40 römisch 40 vom XXXX2014 02) LG XXXX XXXX vom XXXX2011 RK XXXX201102) LG römisch 40 römisch 40 vom XXXX2011 RK XXXX2011 § 15 StGB § 83
(1)StBGParagraph 15, StGB Paragraph 83,
(1)StBG §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 StGBParagraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, StGB § 107 (1 u 2) StGBParagraph 107, (1 u 2) StGB Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX09.2013 zu LG XXXX RK XXXX2011zu LG römisch 40 RK XXXX2011 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX12.2011 LG XXXX XXXX vom XXXX2011LG römisch 40 römisch 40 vom XXXX2011 zu LG XXXX XXXX RK XXXX2011zu LG römisch 40 römisch 40 RK XXXX2011 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX2012LG römisch 40 römisch 40 vom XXXX2012 zu LG XXXX XXXX RK XXXX2011zu LG römisch 40 römisch 40 RK XXXX2011 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX XXXX vom XXXX2012LG römisch 40 römisch 40 vom XXXX2012 03) LG XXXX XXXX vom XXXX2012 RK XXXX201203) LG römisch 40 römisch 40 vom XXXX2012 RK XXXX2012 § 15 StGB §§ 105
(1), 106
(1)Z 3 StGB § 107a (1, 2) Z 1, 2 StGB § 107
(1)StGB Datum der (letzten) Tag XXXX02.2012 Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX XXXX RK XXXX2012zu LG römisch 40 römisch 40 RK XXXX2012 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX2012LG römisch 40 römisch 40 vom XXXX2012 zu LG XXXX XXXX RK XXXX2012zu LG römisch 40 römisch 40 RK XXXX2012 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX08.2012 LG XXXX XXXXvom XXXX2012LG römisch 40 XXXXvom XXXX2012 04) LG XXXX XXXX vom XXXX2012 RK XXXX201204) LG römisch 40 römisch 40 vom XXXX2012 RK XXXX2012 §107a
(1)StGB § 107
(1)StBG Datum der (letzten) Tat XXXX2012 Freiheitsstrafe 4 Monate Vollzugsdatum XXXX12.2012 05) LG XXXX XXXX vom XXXX2014 RK XXXX201405) LG römisch 40 römisch 40 vom XXXX2014 RK XXXX2014 § 107a
(1)StGBParagraph 107 a,
(1)StGB Datum der (letzten) Tag XXXX12.2013 Freiheitsstrafe 4 Monate 06) BG XXXX XXXX vom XXXX2014 RK XXXX201406) BG römisch 40 römisch 40 vom XXXX2014 RK XXXX2014 § 83
(2)StGBParagraph 83,
(2)StGB Datum der (letzten) Tag XXXX08.2013 Keine Zusatzstrafe
§§ 31
, 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK XXXX2014Keine Zusatzstrafe
Paragraphen 31, 40, STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 römisch 40 RK XXXX2014 Vollzugsdatum XXXX04.2014 07) BG XXXX XXXX vom XXXX2014 RK XXXX201407) BG römisch 40 römisch 40 vom XXXX2014 RK XXXX2014 § 125 StGBParagraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX06.2014 Freiheitsstrafe 3 Monate Vollzugsdatum XXXX04.2016 08) BG XXXX XXXX vom XXXX2015 RK XXXX201508) BG römisch 40 römisch 40 vom XXXX2015 RK XXXX2015 § 125 StGBParagraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX04.2015 Freiheitsstrafe 4 Monate Vollzugdatum XXXX08.2016 09) BG XXXX XXXX vom XXXX2016 RK XXXX201609) BG römisch 40 römisch 40 vom XXXX2016 RK XXXX2016 § 125 StGBParagraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX10.2015 Freiheitsstrafe 5 Monate Diesen Verurteilungen lagen folgende Sachverhalte zugrunde: 1) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2008, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2008, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch:1) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2008, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2008, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch: "M.P. ist schuldig; er hat in H. 1.) am XXXX3.2008 K.P. dadurch am Körper verletzt, dass er ihr Faustschläge ins Gesicht sowie Fußtritte versetzte und mit einem Hosengürtel auf sie einschlug, wodurch sie eine Schädelprellung und eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt; 2.) fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar a) am XXXX4.2008 € 500,-- Bargeld dem W.L.; b) am XXXX10.2008 fünf Rubellose im Wert von € 7,50 Verfügungsberechtigten der ÖP AG. M.P. hat hiedurch zu 1.) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB undzu 1.) das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und zu 2.) das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen. Er wird hiefür nach § 83 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einerzu 2.) das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB begangen. Er wird hiefür nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Wochen sowie
§ 389St
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
§ 43Abs 1 St
GB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.sowie
Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Privatbeteiligte ÖP AG wird mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. [...]" In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen festgehalten, dass der BF (Angeklagte) in Bosnien und Herzegowina geboren und bosnischer Staatsangehöriger sei. Er sei verheiratet, sorgepflichtig für eine dreijährige Tochter, derzeit beschäftigungslos, beziehe ein Arbeitsloseneinkommen von € 600,-- pro Monat und sei bislang nicht gerichtlich vorbestraft. Der BF leide an Spielsucht, weshalb es immer häufiger zu Streitigkeiten mit seiner Ehegattin käme, wie auch am XXXX03.
- Im Zuge eines Streits über das vom BF an einem Automaten verspielte Geld sei er der Ehegattin gegenüber tätlich geworden indem er ihr mehrere Faustschläge ins Gesicht sowie Fußtritte versetzte. Zudem habe er mit einem Hosengürtel auf sie eingeschlagen und billigend in Kauf genommen, seine Ehegattin zu verletzen. Diese habe eine Schädelprellung und Zerrung der Halswirbelsäule erlitten. Am XXXX04.2008 habe sich der BF als Gast in einem Café aufgehalten und gegen 02:10 Uhr in einem unbeobachteten Moment in den Schankbereich geschlichen und EUR 500,00 Bargeld aus einer dort in der Schublade liegenden Kellnerbrieftasche genommen. Er habe sich das Geld rechtsgrundlos zugeeignet und das Lokal kurz darauf verlassen. Eine Anzeige des Betroffenen, das Aufsuchen des BF von Polizeibeamten und die Herausgabe des gesamten gestohlenen Geldes seien noch in derselben Nacht erfolgt. Am XXXX10.2008 habe der BF einen Brief in der Post abgeholt und während der Postbedienstete mit der Suche seines Briefes beschäftigt gewesen sei, aus einem im Schalterbereich stehenden Behälter fünf Rubbellose im Wert von EUR 7,50 mitgenommen, ohne sie zu bezahlen. 2) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2011, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2011, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch:2) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2011, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2011, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch: "M.P. ist schuldig, er hat in H. seine Gattin K.P. I.) von Oktober 2008 bis September 2011 in wiederholten Angriffen durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie nicht seinem Willen entspreche, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich in der Nacht für ihn Kaffee zu kochen, mit ihm zu sprechen und bei ihm zu sitzen, genötigt;römisch eins.) von Oktober 2008 bis September 2011 in wiederholten Angriffen durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie nicht seinem Willen entspreche, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich in der Nacht für ihn Kaffee zu kochen, mit ihm zu sprechen und bei ihm zu sitzen, genötigt; II.) gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarrömisch zwei.) gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
- von Oktober 2008 bis September 2011 in wiederholten Angriffen durch die Äußerung, in Bosnien herrsche ein anderes Gesetz und sie werde dort sterben,
- am XXXX09.2011 durch die in bosnischer Sprache verfasste SMS-Nachricht "Wenn du nach Hause kommst, breche ich dir alle Knochen";
- am XXXX09.2011 durch die mehrmals in Anwesenheit von Polizeibeamten der PI H. getätigte Äußerung, seine Gattin könne sich nicht verstecken und werde sterben, wenn er sie finde; III.) Anfang September 2011 dadurch am Körper zu verletzen versucht, dass er mit einem Gürtel gegen ihre Hüfte und ihre Oberschenkel schlug.römisch drei.) Anfang September 2011 dadurch am Körper zu verletzen versucht, dass er mit einem Gürtel gegen ihre Hüfte und ihre Oberschenkel schlug. M.P. hat hierdurch zu I.) das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB;zu römisch eins.) das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; zu II.) die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB;zu römisch zwei.) die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB; zu III.) das Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGBzu römisch drei.) das Vergehen der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB begangen und wird hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 106 Abs 1 StGB zu einerbegangen und wird hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten sowie
§ 389Abs 1 St
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
§ 43aAbs 3 St
GB wird der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 (neun) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte, zum Vollzug gelangende Teil der Freiheitsstrafe 3 (drei) Monate beträgt.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 (neun) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte, zum Vollzug gelangende Teil der Freiheitsstrafe 3 (drei) Monate beträgt.
§ 38Abs 1 Z 1 und Z 2 St
GB wird die vom XXXX09.2011, 16.50 Uhr bis 10.11.2011, 10.20 Uhr, erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB wird die vom XXXX09.2011, 16.50 Uhr bis 10.11.2011, 10.20 Uhr, erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. III. BESCHLUSSrömisch drei. BESCHLUSS
§ 494aAbs 1 Z 2 St
PO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des BG XXXX aus Anlass der neuerlichen Verurteilung abgesehen.
§ 494aAbs 6 St
PO wird die zu XXXX des BG XXXX verhängte Probezeit von 3 Jahren auf 5 Jahre verlängert.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 des BG römisch 40 aus Anlass der neuerlichen Verurteilung abgesehen.
Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO wird die zu römisch 40 des BG römisch 40 verhängte Probezeit von 3 Jahren auf 5 Jahre verlängert. Strafzumessungsgründe: mildernd: volles und umfassendes Geständnis, Taten blieben teilweise beim Versuch erschwerend: Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, einschlägige Vorstrafe [...]" 3) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2012, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2012, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch:3) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2012, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2012, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch: "M.P. ist schuldig. M.P. hat I. in der Zeit von XXXX12.2011 bis XXXX02.2012, sohin eine längere Zeit hindurch, in H. K.P. in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem errömisch eins. in der Zeit von XXXX12.2011 bis XXXX02.2012, sohin eine längere Zeit hindurch, in H. K.P. in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er
- sie an zwei bis drei Tagen in der Woche mehrmals täglich an ihrer Wohnadresse oder an ihrem Arbeitsplatz im Krankenhaus H. aufsuchte,
- ihr mindestens 20 Briefe schickte, sohin unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels Kontakt zu ihr herstellte und
- durch zahlreiche Anrufe an ihrem Arbeitsplatz im Wege der Telekommunikation Kontakt zu ihr herzustellen versuchte; II. am XXXX01.2012 in H. K.P. durch die Äußerungen, wenn sie sich wirklich scheiden lasse, werde er ihr alles nehmen, was sie liebe und alle umbringen, und sie werde auch tot sein, wenn sie sich scheiden lasse, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, nämlich zur Abstandnahme vom weiteren Betreiben der Ehescheidung, zu nötigen versucht;römisch zwei. am XXXX01.2012 in H. K.P. durch die Äußerungen, wenn sie sich wirklich scheiden lasse, werde er ihr alles nehmen, was sie liebe und alle umbringen, und sie werde auch tot sein, wenn sie sich scheiden lasse, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, nämlich zur Abstandnahme vom weiteren Betreiben der Ehescheidung, zu nötigen versucht; III. am XXXX02.2012 in H. K.P. durch die Äußerung: "Wenn du nach Bosnien kommst, liegst du am Friedhof und das heute ist dein letzter Tag, an dem du arbeiten kannst" gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.römisch drei. am XXXX02.2012 in H. K.P. durch die Äußerung: "Wenn du nach Bosnien kommst, liegst du am Friedhof und das heute ist dein letzter Tag, an dem du arbeiten kannst" gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Strafbare Handlung und Strafe: M.P. hat dadurch zu I. das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB,zu römisch eins. das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB, zu II. das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB,zu römisch zwei. das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, zu III. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB begangenzu römisch drei. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen und wird dafür, unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, nach § 106 Abs 1 StGB zu einerund wird dafür, unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB, nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten sowie
389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie
389 Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
§ 43aAbs 3 St
GB wird der Vollzug eines Teils der verhängten Strafe im Ausmaß von 12 (zwölf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte, zum Vollzug gelangende Teil der Freiheitsstrafe 6 (sechs) Monate beträgt.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird der Vollzug eines Teils der verhängten Strafe im Ausmaß von 12 (zwölf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte, zum Vollzug gelangende Teil der Freiheitsstrafe 6 (sechs) Monate beträgt.
§ 38Abs 1 Z 1 St
GB wird die verbüßte Vorhaftzeit von XXXX2.2012, 17.40 Uhr bis zur Urteilsverkündung am XXXX5.2012, 11.57 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die verbüßte Vorhaftzeit von XXXX2.2012, 17.40 Uhr bis zur Urteilsverkündung am XXXX5.2012, 11.57 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
§ 369Abs 1 St
PO ist M.P. weiters schuldig, der Privatbeteiligten K.P. einen Teilschadenersatzbetrag in Höhe von EUR 500,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Privatbeteiligte
§ 366Abs. 2 St
PO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Paragraph 369, Absatz eins, StPO ist M.P. weiters schuldig, der Privatbeteiligten K.P. einen Teilschadenersatzbetrag in Höhe von EUR 500,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Privatbeteiligte
Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Weiters ergeht der BESCHLUSS 1.
§ 494aAbs 1 Z 2 St
PO wird vom Widerruf der zu XXXX des BG1.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird vom Widerruf der zu römisch 40 des BG XXXX und zu XXXX des LG XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
§ 494aAbs 6 St
PO wird die Probezeit zu XXXX des LGrömisch 40 und zu römisch 40 des LG römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO wird die Probezeit zu römisch 40 des LG XXXX auf 5 Jahre verlängert.römisch 40 auf 5 Jahre verlängert. 2.
§§ 50, 51 St
GB werden dem Angeklagten die Weisungen erteilt,2.
Paragraphen 50, 51, StGB werden dem Angeklagten die Weisungen erteilt,
- sich wöchentlich einer psychotherapeutischen Behandlung bei einem niedergelassenen Arzt für Psychotherapie zu unterziehen und den Beginn ein Monat nach Entlassung aus der Haft und sodann in vierteljährlichen Abständen unaufgefordert nachzuweisen,
- jede aktive Kontaktaufnahme mit K.P., mit Ausnahme der im Rahmen der Besuchsrechtsregelung zwingend erforderlichen Kontaktaufnahme, zu unterlassen
- die Wohnung der K.P., [...] nicht aufzusuchen, mit Ausnahme der Abholung des Kindes im Rahmen der noch zu treffenden Besuchsrechtsregelung. [...] Strafbemessungsgründe: mildernd: teilweises Geständnis; teilweiser Versuch; beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit; erschwerend: Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen, rascher Rückfall, Tatbegehung während offener Probezeit FREISPRUCH Hingegen wird M.P. vom weiteren gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe am XXXX12.2011 in S. R.K. durch die sinngemäße Äußerung, es gehe ihm nicht gut und er würde am liebsten jetzt seinen Bettnachbarn, R.K., und dann sich selbst umbringen,
§ 259Z 3 St
PO freigesprochen.
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Grund des Freispruches: Kein Schuldbeweis [...]" 4) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2012, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2012, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch:4) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2012, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2012, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch: "M.P. ist schuldig. M.P. hat in H. und anderen Orten seine geschiedene Gattin K.P.
- am XXXX8.2012 durch die Äußerung: ‚Du hast mein Leben zerstört, aber du wirst jede Minute, die ich im Gefängnis war, bis an dein Lebensende bezahlen. Ich zerstöre dein Leben. Ich mach dich fertig. Du hast mich zweimal ins Gefängnis gebracht, ein drittes Mal sicher nicht mehr. Mir ist alles egal.', gefährlich zumindest mit einer Körperverletzung bedroht, um sie in Frucht und Unruhe zu versetzen,
- von Februar bis XXXX August 2012 durch Schreiben von Briefen an sie, mithin unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels, widerrechtlich beharrlich verfolgt.
- von Februar bis römisch 40 August 2012 durch Schreiben von Briefen an sie, mithin unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels, widerrechtlich beharrlich verfolgt. Er hat hiedurch begangen zu
- das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und zu
- das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und zu
- das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB
- das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins, StGB und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu einerund wird hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten sowie
§ 389Abs 1 St
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
§ 38Abs 1 Z 1 St
GB wird die Vorhaft vom XXXX August 2012,
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die Vorhaft vom römisch 40 August 2012, 21.45 Uhr bis XXXX August 2012, 12.26 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.21.45 Uhr bis römisch 40 August 2012, 12.26 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.
§ 369Abs 1 St
PO ist der Angeklagte schuldig, der Privatbeteiligten K.P. innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils einen Teilschmerzengeldbetrag in der Höhe von EUR 500,00 zu bezahlen.
Paragraph 369, Absatz eins, StPO ist der Angeklagte schuldig, der Privatbeteiligten K.P. innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils einen Teilschmerzengeldbetrag in der Höhe von EUR 500,00 zu bezahlen. Strafbemessungsgründe: mildernd: Beeinträchtigung der Dispositions- und Direktionsfähigkeit, geständige Verantwortung erschwerend: 3 einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von 2 Vergehen, Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGBerschwerend: 3 einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von 2 Vergehen, Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB BESCHLUSS:
§ 494aAbs 1 Z 2 St
PO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2012 zu XXXX abgesehen, jedoch wird die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2012 zu römisch 40 abgesehen, jedoch wird die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert.
§ 494aAbs 1 Z 4 St
PO wird aus Anlass der neuerlichen Verurteilung die bedingte Strafnachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2011 zu XXXX verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten widerrufen.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird aus Anlass der neuerlichen Verurteilung die bedingte Strafnachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2011 zu römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX wird diesem Gericht
§ 494Abs 2 letzter Satz St
PO vorbehalten.Die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Bezirksgerichtes römisch 40 zu römisch 40 wird diesem Gericht
Paragraph 494, Absatz 2, letzter Satz StPO vorbehalten.
§§ 50Abs 1, 51 St
GB werden dem Angeklagten nachfolgende Weisungen erteilt:
Paragraphen 50, Absatz eins, 51, StGB werden dem Angeklagten nachfolgende Weisungen erteilt:
- jegliche Kontaktaufnahme mit K.P., auch aus der Justizanstalt XXXX, zu unterlassen;
- jegliche Kontaktaufnahme mit K.P., auch aus der Justizanstalt römisch 40 , zu unterlassen;
- die Wohnung der K.P., XXXXXXX, nicht aufzusuchen. [...]" 5) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2014, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2014, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch:5) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2014, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2014, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch: "M.P. ist schuldig im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft S. vom 14.01.2014, M.P. hat von XXXX09.2013 bis XXXX12.2013 seine Gattin K.P. durch eine Vielzahl von Telefonanrufen und ‚SMS' im Wege der Telekommunikation widerrechtlich beharrlich verfolgt. M.P. hat hiedurch das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB begangen und wird hiefür zu einerM.P. hat hiedurch das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins, StGB begangen und wird hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten Sowie
§ 389Abs 1 St
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
§ 369Abs 1 St
PO ist der Angeklagte schuldig, an die PB K.P. einen Schadenersatz in Höhe von EUR 300,00 zu bezahlen.
Paragraph 369, Absatz eins, StPO ist der Angeklagte schuldig, an die PB K.P. einen Schadenersatz in Höhe von EUR 300,00 zu bezahlen.
§ 494aAbs 1 Z 2 St
PO wird von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu dem Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX abgesehen.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 abgesehen. Der Richter begründet das Urteil und erteilt Rechtsmittelbelehrung. Strafzumessungsgründe: mildernd: Tatsachengeständnis erschwerend: vier einschlägige Vorstrafen [...]" 6) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2014, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2014, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch:6) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2014, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2014, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch: "M.P. ist schuldig. Er hat am XXXX August 2013 in S., Justizanstalt, B.R. am Körper erfasst und gegen die Wand gedrückt, sohin am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine Verletzung, nämlich eine Rötung im Brustbereich bewirk.Er hat am römisch 40 August 2013 in S., Justizanstalt, B.R. am Körper erfasst und gegen die Wand gedrückt, sohin am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine Verletzung, nämlich eine Rötung im Brustbereich bewirk. Strafbare Handlung: Das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB.Das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB. Strafe nach § 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB:Strafe nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB: Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wird im Hinblick auf die Verurteilung zu XXXX LG XXXX abgesehen.Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wird im Hinblick auf die Verurteilung zu römisch 40 LG römisch 40 abgesehen. Kostenentscheidung:
§ 389Abs. 1 St
PO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Beschluss
§ 494aAbs. 1 Z. 2 St
PO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des LG XXXX aus Anlass der neuerlichen Verurteilung abgesehen.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 des LG römisch 40 aus Anlass der neuerlichen Verurteilung abgesehen. Strafbemessungsgründe: mildernd: Tatsachengeständnis, äußerst geringe Verletzung des Opfers, vorhergehende Provokation des Mithäftlings erschwerend: 4 einschlägige Vorstrafen [...]" 7) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2014, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2014, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch:7) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2014, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2014, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch: "M.P. ist schuldig. Er hat am XXXX06.2014 in S., in der Postfiliale E.-W.-W., mit der Faust auf die Glasplatte am Schalterpult geschlagen, wodurch diese zu Bruch ging und ein Sachschaden in der Höhe von ca. EUR 100,-- entstanden ist. Strafbare Handlung: Das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGBDas Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten. Kostenentscheidung:
§ 389Abs 1 St
PO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Beschluss:
§ 494aAbs 1 Z 2 St
PO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des LG XXXX aus Anlass der neuerlichen Verurteilung abgesehen.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 des LG römisch 40 aus Anlass der neuerlichen Verurteilung abgesehen. Strafbemessungsgründe: mildernd: Das reumütige Geständnis und der Umstand des geringen Sachschadens. erschwerend: 5 einschlägige Vorstrafen [...]" 8) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2015, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2015, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch:8) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2015, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2015, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch: "M.P. ist schuldig. Er hat am XXXX4.2015 in S. eine fremde Sache, nämlich eine Türe in der Ordination des Dr. M.K. beschädigt, indem er diese trat, wodurch ein Schaden in unbekannter, jedoch EUR 3.000,00 nicht übersteigender, Höhe entstand. Er hat hiedurch das Vergehen der Sachbeschädigung
§ 125St
GB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesbestimmung zu einerEr hat hiedurch das Vergehen der Sachbeschädigung
Paragraph 125, StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesbestimmung zu einer FREIHEITSSTRAFE IN DER DAUER VON 4 MONATEN und
§ 389Abs. 1 St
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.und
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. BESCHLUSS:
§ 494aAbs. 1 Z 2 St
PO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu LG XXXX XXXX abgesehen.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu LG römisch 40 römisch 40 abgesehen. Strafbemessung: mildernd: reumütiges Geständnis, herabgesetzte Schuldfähigkeit durch kombinierte Persönlichkeitsstörung, Provokation erschwerend: sechs einschlägige Vorstrafen [...]" 9) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2016, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2016, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch:9) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2016, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2016, erging über den BF (M.P.) folgender Schuldspruch: "M.P. ist schuldig. Er hat am XXXX10.2015 in XXXX dadurch, dass er ein Telefon der Caritas S. zu Boden warf, eine fremde Sache zerstört, wodurch ein Schaden von EUR 170,00 entstand.Er hat am XXXX10.2015 in römisch 40 dadurch, dass er ein Telefon der Caritas S. zu Boden warf, eine fremde Sache zerstört, wodurch ein Schaden von EUR 170,00 entstand. Strafbare Handlung: Das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB.Das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. Strafe: M.P. wird nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.M.P. wird nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Kostenentscheidung:
§ 389Abs 1 St
PO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:
§ 369Abs 1 St
PO ist M.P. zudem schuldig, der Privatbeteiligten Caritas den Schadenersatzbetrag von EUR 170,00 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.
Paragraph 369, Absatz eins, StPO ist M.P. zudem schuldig, der Privatbeteiligten Caritas den Schadenersatzbetrag von EUR 170,00 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Beschluss:
§ 494aAbs 1 Z 2 St
PO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichtes XXXX aus Anlass der neuerlichen Verurteilung abgesehen.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 aus Anlass der neuerlichen Verurteilung abgesehen. Strafbemessungsgründe: Mildernd: das Geständnis, der relativ geringe Schaden, die in der Verhandlung erfolgte Entschuldigung und die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung. Erschwerend: drei einschlägige Vorstrafen, der äußerst rasche Rückfall nach der Verurteilung vom 14.09.2015 sowie die Begehung während offener Probezeit [...]" Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Mit dem ersten strafgerichtlichen Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2008, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der BF wegen Körperverletzung und Diebstahl zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der früheste Tatzeitpunkt in dieser ersten Verurteilung war der 20.03.2008.Mit dem ersten strafgerichtlichen Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2008, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen Körperverletzung und Diebstahl zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der früheste Tatzeitpunkt in dieser ersten Verurteilung war der 20.03.2008. Gegen den BF und einen weiteren Angeklagten ist zum Entscheidungszeitpunkt vor dem Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX ein strafgerichtliches Verfahren wegen des Verdachts auf dauernde Sachentziehung
§ 135Abs. 1 St
GB. Die Hauptverhandlung findet am 28.02.2018 statt. Eine neuerliche Verurteilung des BF liegt nicht vor.Gegen den BF und einen weiteren Angeklagten ist zum Entscheidungszeitpunkt vor dem Landesgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 ein strafgerichtliches Verfahren wegen des Verdachts auf dauernde Sachentziehung
Paragraph 135, Absatz eins, StGB. Die Hauptverhandlung findet am 28.02.2018 statt. Eine neuerliche Verurteilung des BF liegt nicht vor. 1.9. Neben der Ex-Ehegattin des BF und seiner minderjährigen Tochter, welche wie bereits festgestellt, im Bundesgebiet über einen gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügen, leben auch die Mutter des BF und sein Bruder im Bundesgebiet. Der Bruder des BF, XXXX, geboren am XXXX, österreichischer Staatsangehöriger, weist seit 21.09.1992 Hauptwohnsitze im Bundesgebiet auf, hat von 22.08.1994 bis 21.02.1998 eine Lehre absolviert und war bzw. ist in weiterer Folge sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder bezog Versicherungsleistungen. Der Bruder des BF ist bereits österreichischer Staatsangehöriger.Der Bruder des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichischer Staatsangehöriger, weist seit 21.09.1992 Hauptwohnsitze im Bundesgebiet auf, hat von 22.08.1994 bis 21.02.1998 eine Lehre absolviert und war bzw. ist in weiterer Folge sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder bezog Versicherungsleistungen. Der Bruder des BF ist bereits österreichischer Staatsangehöriger. Die Mutter des BF, XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, weist im Zentralen Melderegister zwar erst beginnend mit 14.12.1999 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf, jedoch war sie beinahe durchgehend in den Zeiträumen 31.12.1971 bis 15.08.1975 und dann wieder ab 21.02.1992 bis zum Entscheidungszeitpunkt zur Sozialversicherung im Bundesgebiet entweder aufgrund Erwerbstätigkeit als Arbeiterin, wegen Arbeitslosen- oder Krankengeldbezuges oder Pensionsbezuges gemeldet. Die Mutter des BF bezieht seit 26.04.2004 Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ehegatten (dem Vater des BF) und seit 01.05.2011 auch ihre Alterspension nach ASVG. Die Mutter des BF verfügt über einen bis 20.08.2018 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Auch der Vater des BF lebte und arbeitete bis zu seinem Tod überwiegend im Bundesgebiet.Die Mutter des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, weist im Zentralen Melderegister zwar erst beginnend mit 14.12.1999 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf, jedoch war sie beinahe durchgehend in den Zeiträumen 31.12.1971 bis 15.08.1975 und dann wieder ab 21.02.1992 bis zum Entscheidungszeitpunkt zur Sozialversicherung im Bundesgebiet entweder aufgrund Erwerbstätigkeit als Arbeiterin, wegen Arbeitslosen- oder Krankengeldbezuges oder Pensionsbezuges gemeldet. Die Mutter des BF bezieht seit 26.04.2004 Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ehegatten (dem Vater des BF) und seit 01.05.2011 auch ihre Alterspension nach ASVG. Die Mutter des BF verfügt über einen bis 20.08.2018 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Auch der Vater des BF lebte und arbeitete bis zu seinem Tod überwiegend im Bundesgebiet. Der Mutter des BF gehört in Bosnien und Herzegowina ein Haus. An der Adresse "in der Gemeinde XXXX im Ort XXXX" hat der BF seit 04.12.2004 laut vorgelegter bosnischer Bestätigung einen Wohnsitz gemeldet. Der Vater des BF wurde nach Angaben des BF im Jahr 2004 in Bosnien und Herzegowina ermordet. Laut Angaben des BF und auch nach seinen Ein- und Ausreisestempeln in seinem derzeitigen Reisepass ist der BF mehrfach nach Bosnien und Herzegowina gereist, wo er die Grabstätte seines Vaters sowie den orthodoxen Gottesdienst besucht und dabei bei entfernteren Verwandten übernachtet.Der Mutter des BF gehört in Bosnien und Herzegowina ein Haus. An der Adresse "in der Gemeinde römisch 40 im Ort XXXX" hat der BF seit 04.12.2004 laut vorgelegter bosnischer Bestätigung einen Wohnsitz gemeldet. Der Vater des BF wurde nach Angaben des BF im Jahr 2004 in Bosnien und Herzegowina ermordet. Laut Angaben des BF und auch nach seinen Ein- und Ausreisestempeln in seinem derzeitigen Reisepass ist der BF mehrfach nach Bosnien und Herzegowina gereist, wo er die Grabstätte seines Vaters sowie den orthodoxen Gottesdienst besucht und dabei bei entfernteren Verwandten übernachtet. Es konnte nicht festgestellt werden, auf welchem konkreten Niveau (etwa nach dem europäischen Referenzrahmen) sich die Sprachkenntnisse des BF bezüglich der deutschen Sprache befinden. Jedenfalls aber wird festgestellt, dass der BF über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um etwa auch vor einem Strafgericht ohne Beziehung eines Dolmetschers einvernommen zu werden. Weiters sah die Niederlassungsbehörde laut Fremdenakt die Integrationsvereinbarung seitens des BF als erfüllt an. 1.10. Aktenkundig ist ein vom Landesgericht XXXX in Auftrag gegebenes neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten des Ass. Prof. Dr. XXXX vom 07.01.2016 zur Frage der Vollzugstauglichkeit des BF. Dieses Sachverständigengutachten basiert neben den Gerichtsakten des Landesgerichtes, auf welche auch Bezug genommen wird, auf eigenen Vorgutachten des Sachverständigen vom 28.09.2011 und vom 18.04.2012 sowie einer am 15.12.2015 erneut durchgeführten neuropsychiatrischen Untersuchung.1.10. Aktenkundig ist ein vom Landesgericht römisch 40 in Auftrag gegebenes neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten des Ass. Prof. Dr. römisch 40 vom 07.01.2016 zur Frage der Vollzugstauglichkeit des BF. Dieses Sachverständigengutachten basiert neben den Gerichtsakten des Landesgerichtes, auf welche auch Bezug genommen wird, auf eigenen Vorgutachten des Sachverständigen vom 28.09.2011 und vom 18.04.2012 sowie einer am 15.12.2015 erneut durchgeführten neuropsychiatrischen Untersuchung. Nach Befunderhebung wurde folgendes Gutachten erstellt: "3. GUTACHTEN: Vom Landesgericht XXXX wird über Herrn M.P. ein neuropsychiatrisches Gutachten zur Frage der Vollzugstauglichkeit erbeten.Vom Landesgericht römisch 40 wird über Herrn M.P. ein neuropsychiatrisches Gutachten zur Frage der Vollzugstauglichkeit erbeten. 3.1. Diagnosen:
- a)Aus neurologischer Sicht: 1. Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten bei vordiagnostiziertem Diabetes mellitus Typ I1. Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten bei vordiagnostiziertem Diabetes mellitus Typ römisch eins
- b)Aus psychiatrischer Sicht: 2. Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) 3. Längere depressive Reaktion (F43.21) 4. Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (F19.1) Es liegen zwei eigene Vorgutachten im Auftrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 28.09.2011 (zu XXXX) und des Landesgerichtes XXXX vom 18.04.2012 (zu XXXX) vor.Es liegen zwei eigene Vorgutachten im Auftrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 28.09.2011 (zu römisch 40 ) und des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.04.2012 (zu römisch 40 ) vor. Der objektiv-neurologische Befund zeigt sich gegenüber den Vorbefunden weitestgehend unverändert. Es fehlen die Muskeleigenreflexe an den unteren Extremitäten. Angegeben wird eine Sensibilitätsminderung in einem sockenförmigen Gebiet. Die Symptomatik entspricht einer Schädigung der langen Nervenbahnen im Sinne einer Polyneuropathie. Ursächlich hierfür ist mit hoher Wahrscheinlichkeit die berichtete insulinpflichtige Blutzuckererkrankung (Diabetes mellitus Typ I).Der objektiv-neurologische Befund zeigt sich gegenüber den Vorbefunden weitestgehend unverändert. Es fehlen die Muskeleigenreflexe an den unteren Extremitäten. Angegeben wird eine Sensibilitätsminderung in einem sockenförmigen Gebiet. Die Symptomatik entspricht einer Schädigung der langen Nervenbahnen im Sinne einer Polyneuropathie. Ursächlich hierfür ist mit hoher Wahrscheinlichkeit die berichtete insulinpflichtige Blutzuckererkrankung (Diabetes mellitus Typ römisch eins). Hinsichtlich der intellektuellen Ausstattung wurde im Erstgutachten vom 28.09.2011 mit Hilfe eines sprachfreien Verfahrens zur Erfassung der Fähigkeit zu logischem Denken ein unterdurchschnittliches intellektuelles Leistungsniveau festgehalten. Hinweise auf eine krankheitswertige Intelligenzminderung im Sinne der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10) ergeben sich nach wie vor nicht. Eindeutige Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem endogenen Formenkreis (bipolare affektive Störung, Schizophrenie) bestehen ebenfalls nach wie vor nicht. Eindeutige Hinweise auf eine hirnorganisch begründete Erkrankung ergeben sich nach wie vor nicht. Der grenzwertige Befund im Syndrom Kurztest ist am ehesten auf die aktuelle Wirkung psychotroper Substanzen zurückzuführen. In erster Linie zeigt sich eine leichte psychomotorische Verlangsamung. Im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik steht eine chronische psychosoziale Konfliktsituation. Herr P. fühlt sich in erster Linie von seiner Ex-Frau betrogen und zusätzlich von der Gesellschaft ungerecht behandelt und missachtet. In diesem Zusammenhang erlebt Herr P. seine Verurteilung ebenfalls als ungerecht. Aus diesem subjektivem Erleben heraus kommt es zur Ausbildung einer depressiven Reaktion, wobei dieser keine wesentliche Krankheitswertigkeit zukommt. Die Ausbildung des reaktiven Verstimmungszustandes wird durch die Symptome der kombinierten Persönlichkeitsstörung begünstigt. Kombiniert bedeutet, dass mehrere Störfaktoren in der Persönlichkeitsstruktur gleichzeitig vorhanden sind. Wie bereits in den Vorgutachten beschrieben, besteht bei Herrn P. eine emotionale Instabilität einhergehend mit einer Tendenz impulsiv zu handeln. Ferner besteht ein vermehrter Selbstbezug verbunden mit einem manipulativen Verhalten zur Befriedigung eigener Bedürfnisse. Hervorzuheben ist ferner, dass durch die vorliegende unterdurchschnittliche intellektuelle Ausstattung auch die Stress- und Belastungsresistenz reduziert ist. Die von Herrn P. im Rahmen der aktuellen Begutachtung angegebenen akustischen Halluzinationen sind als Pseudohalluzinationen zu interpretieren. Herr P. erkennt das Pathologische dieser Wahrnehmungen und sind diese mit hoher Wahrscheinlichkeit Ausfluss des vermehrten Selbstbezuges. Eine Störung der Realitätskontrolle im Sinne einer Wahnerkrankung liegt nicht vor. Auf dem Boden der schwierigen psychosozialen Situation und damit einhergehender Konflikte entwickelte Herr