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{'item': 'G308 2174389-1'}

Obsah (30)Art 133§ 57§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 2§ 389§ 38§ 34§ 28a§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 46a§ 58§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 10Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2018 GeschäftszahlG308 2174389-1 SpruchG308 2174389-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer

§°10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z°1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und

§°52 Abs.°9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Es würden die Lebensgefährtin sowie die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers in XXXX leben, dennoch befinde sich die restliche Familie des Beschwerdeführers im Kosovo, wo er auch ein Haus besitze und als Busfahrer berufstätig sei. In Österreich habe sich der Beschwerdeführer immer nur kurzzeitig und zuletzt ohne Meldung aufgehalten. Es bestünden keine verfahrensrelevanten familiären oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Aus der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers resultiere auch die Notwendigkeit, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Bundesamt traf darüber hinaus Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Kosovo im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer

§°10 Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Z°1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

§°52 Abs.°9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Es würden die Lebensgefährtin sowie die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers in römisch 40 leben, dennoch befinde sich die restliche Familie des Beschwerdeführers im Kosovo, wo er auch ein Haus besitze und als Busfahrer berufstätig sei. In Österreich habe sich der Beschwerdeführer immer nur kurzzeitig und zuletzt ohne Meldung aufgehalten. Es bestünden keine verfahrensrelevanten familiären oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Aus der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers resultiere auch die Notwendigkeit, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Bundesamt traf darüber hinaus Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Kosovo im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 12.10.2017 übergeben.

  1. Mit dem mit 16.10.2017 datierten und am 23.10.2017 beim Bundesamt eingelangten handschriftlichen Schreiben in deutscher Sprache erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte sinngemäß, das Bundesverwaltungsgericht möge die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aufheben. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass die belangte Behörde sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben sowie den Umstand, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung gehandelt habe, nicht ausreichend berücksichtigt habe. Er habe sich seit 1993 immer wieder aufgrund erteilter Visa legal im Bundesgebiet aufgehalten und sei zwischenzeitlich auch über mehrere Jahre mit Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Das letzte Visum sei erst mit 13.02.2017 abgelaufen. Seine nunmehrige Ehegattin sowie seine Tochter würden im Bundesgebiet leben. Die Tochter sei im Bundesgebiet geboren und besuche hier die Volksschule. Der Beschwerdeführer sei selbstständiger Busfahrer und sei mindestens vier Mal pro Woche vom Kosovo nach Österreich gefahren, wo er bei seiner Ehegattin und dem Kind übernachtet habe. Er habe eine enge persönliche Beziehung zu seinem Kind und seiner Ehegattin.Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass die belangte Behörde sein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben sowie den Umstand, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung gehandelt habe, nicht ausreichend berücksichtigt habe. Er habe sich seit 1993 immer wieder aufgrund erteilter Visa legal im Bundesgebiet aufgehalten und sei zwischenzeitlich auch über mehrere Jahre mit Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Das letzte Visum sei erst mit 13.02.2017 abgelaufen. Seine nunmehrige Ehegattin sowie seine Tochter würden im Bundesgebiet leben. Die Tochter sei im Bundesgebiet geboren und besuche hier die Volksschule. Der Beschwerdeführer sei selbstständiger Busfahrer und sei mindestens vier Mal pro Woche vom Kosovo nach Österreich gefahren, wo er bei seiner Ehegattin und dem Kind übernachtet habe. Er habe eine enge persönliche Beziehung zu seinem Kind und seiner Ehegattin. Mit seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer Kopien der nachfolgenden Dokumente vor: -Strichaufzählung Kopie des kosovarischen Reispasses, ausgestellt am 21.02.2013 und gültig bis 20.02.2023; -Strichaufzählung Kopie des Visums des Beschwerdeführers für Schengener Staaten, ausgestellt am 13.12.2016 und gültig bis 13.02.2017; -Strichaufzählung Kopie von Meldebestätigungen des Beschwerdeführers vom 07.06.2010 und vom 08.09.2011; -Strichaufzählung Kopie der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers über die Eheschließung am 11.01.2017 vor dem Standesamt XXXX;Kopie der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers über die Eheschließung am 11.01.2017 vor dem Standesamt römisch 40 ; -Strichaufzählung Kopie der österreichischen Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers; -Strichaufzählung Kopie der Aufenthaltstitel der Ehegattin und der Tochter des Beschwerdeführers, wonach beide über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen; -Strichaufzählung Kopie des kosovarischen Reispasses der Tochter des Beschwerdeführers, ausgestellt am 26.12.2014 und gültig bis 25.12.2019; -Strichaufzählung Kopie von Meldebestätigungen der Tochter des Beschwerdeführers vom 04.12.2013; -Strichaufzählung Kopie von Meldebestätigungen der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 11.10.2017 und vom 06.03.2017;
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 24.10.2017 ein.
  3. Am 10.11.2017 langte die mit 06.11.2017 datierte Beschwerde(ergänzung) des nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, bei der die angebotenen Beweise aufgenommen werden und in deren Zuge dem Beschwerdeführer in Form von Rede und Gegenrede Gelegenheit geboten wird, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, wobei für dessen Einvernahme eines Dolmetschers der "kosovarischen" Sprache erforderlich ist, und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen; in eventu festzustellen, dass das Einreiseverbot von zehn Jahren unzulässig ist; in eventu das Einreiseverbot von zehn Jahren deutlich herabsetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Aktenwidrigkeit angefochten werde. Der Bescheid sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Erteilung internationalen Schutzes und für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erfüllt seien. Die belangte Behörde hätte die konkrete Situation des Beschwerdeführers prüfen und feststellen müssen, dass es sich bei der Mutter seines Kindes um die Lebensgefährtin und nicht um eine Freundin gehandelt habe. Es habe im vorliegenden Fall nur eine formale Interessenabwägung, jedoch keine nachvollziehbar begründete Gewichtung der maßgeblichen Kriterien stattgefunden. Erhebliche Punkte wie die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers sowie der Aufenthalt und Lebensmittelpunkt seiner Tochter in Österreich seien unberücksichtigt geblieben. Die belangte Behörde habe insbesondere dem kriminellen Verhalten des Beschwerdeführers einen hohen Stellenwert eingeräumt, jedoch seiner bisherigen Unbescholtenheit und seinem ordentlichen Lebenswandel keine ausreichende Bedeutung beigemessen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe durch ein überdurchschnittlich langes Einreiseverbot an einem Familienleben mit seiner Tochter, die zu diesem Zeitpunkt fast eine Jugendliche wäre, zu hindern. Der Beschwerdeführer wäre dadurch in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Die Feststellung der belangten Behörde zu fehlenden verfahrensrelevanten familiären und sozialen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei aktenwidrig. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erstmalig das Haftübel verspüre und der dem Beschwerdeführer in der Strafhaft zukommenden Resozialisierungsmaßnahmen, könne davon ausgegangen werden, dass er seinen bis zur Straftat ordentlichen Lebenswandel nach Haftentlassung weiterführe. Der Beschwerdeführer sei zudem XXXX Jahre alt und bisher unbescholten geblieben, sodass seine Straftaten ein einmaliges Fehlverhalten darstelle. Die Abweisung des "Antrages" des Beschwerdeführers sei daher rechtswidrig.Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Aktenwidrigkeit angefochten werde. Der Bescheid sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Erteilung internationalen Schutzes und für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erfüllt seien. Die belangte Behörde hätte die konkrete Situation des Beschwerdeführers prüfen und feststellen müssen, dass es sich bei der Mutter seines Kindes um die Lebensgefährtin und nicht um eine Freundin gehandelt habe. Es habe im vorliegenden Fall nur eine formale Interessenabwägung, jedoch keine nachvollziehbar begründete Gewichtung der maßgeblichen Kriterien stattgefunden. Erhebliche Punkte wie die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers sowie der Aufenthalt und Lebensmittelpunkt seiner Tochter in Österreich seien unberücksichtigt geblieben. Die belangte Behörde habe insbesondere dem kriminellen Verhalten des Beschwerdeführers einen hohen Stellenwert eingeräumt, jedoch seiner bisherigen Unbescholtenheit und seinem ordentlichen Lebenswandel keine ausreichende Bedeutung beigemessen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe durch ein überdurchschnittlich langes Einreiseverbot an einem Familienleben mit seiner Tochter, die zu diesem Zeitpunkt fast eine Jugendliche wäre, zu hindern. Der Beschwerdeführer wäre dadurch in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt. Die Feststellung der belangten Behörde zu fehlenden verfahrensrelevanten familiären und sozialen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei aktenwidrig. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erstmalig das Haftübel verspüre und der dem Beschwerdeführer in der Strafhaft zukommenden Resozialisierungsmaßnahmen, könne davon ausgegangen werden, dass er seinen bis zur Straftat ordentlichen Lebenswandel nach Haftentlassung weiterführe. Der Beschwerdeführer sei zudem römisch 40 Jahre alt und bisher unbescholten geblieben, sodass seine Straftaten ein einmaliges Fehlverhalten darstelle. Die Abweisung des "Antrages" des Beschwerdeführers sei daher rechtswidrig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.

  1. Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer konkret das erste Mal in das Bundesgebiet einreiste. Er ist zumindest laut dem aktenkundigen Strafurteil zuletzt zwischen 14.12.2016 und 15.12.2016 vom Kosovo über Serbien, Kroatien und Slowenien kommend mit dem Reisebus samt Passagieren in das Bundesgebiet eingereist. 1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.2016 festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, erging über den Beschwerdeführer (F.M.) folgender Schuldspruch:1.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2016 festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2017, erging über den Beschwerdeführer (F.M.) folgender Schuldspruch: "F.M. und A.K. sind schuldig, es haben in W. und an anderen Orten A./ F.M. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar 22.351,8 Gramm netto Cannabiskraut, darin enthalten 255,70 g Delta-9-THC und 3.350 g THCA,A./ F.M. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar 22.351,8 Gramm netto Cannabiskraut, darin enthalten 255,70 g Delta-9-THC und 3.350 g THCA, I./ zwischen
  4. und
  5. Dezember 2016 aus dem Kosovo aus-, nach Serbien ein-, aus Serbien aus-, nach Kroatien ein-, aus Kroatien aus-, nach Slowenien ein-, aus Slowenien aus- und über den Grenzübergang S. nach Österreich eingeführt, indem er das Suchtgift im Kosovo übernahm und auf dem Landweg mit dem Reisebus des Unternehmens D., verwahrt in einem zum Zwecke des Suchtgifttransportes präparierten LKW-Ersatzreifen, nach Österreich verbrachte;römisch eins./ zwischen
  6. und
  7. Dezember 2016 aus dem Kosovo aus-, nach Serbien ein-, aus Serbien aus-, nach Kroatien ein-, aus Kroatien aus-, nach Slowenien ein-, aus Slowenien aus- und über den Grenzübergang S. nach Österreich eingeführt, indem er das Suchtgift im Kosovo übernahm und auf dem Landweg mit dem Reisebus des Unternehmens D., verwahrt in einem zum Zwecke des Suchtgifttransportes präparierten LKW-Ersatzreifen, nach Österreich verbrachte; II./ am
  8. Dezember 2016 dem A.K. zu überlassen versucht, indem A.K. auf einer Tankstelle an der T.-Straße auf die Ankunft des Reisebusses wartete und das Suchtgift dort übernehmen wollte, wobei es bloß deshalb beim Versuch blieb, weil unmittelbar vor der Übergabe der Zugriff der Polizei erfolgte;römisch zwei./ am
  9. Dezember 2016 dem A.K. zu überlassen versucht, indem A.K. auf einer Tankstelle an der T.-Straße auf die Ankunft des Reisebusses wartete und das Suchtgift dort übernehmen wollte, wobei es bloß deshalb beim Versuch blieb, weil unmittelbar vor der Übergabe der Zugriff der Polizei erfolgte; B./ A.K. [...] Es haben hiedurch F.M. zu Punkt A./I./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 15 StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG;zu Punkt A./I./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 15, StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG; zu Punkt A./II./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 15 StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG undzu Punkt A./II./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 15, StGB, 28a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und A.K. [...] und werden hiefür jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG jeweils zu einerund werden hiefür jeweils unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten sowie

§ 389Abs 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

§ 38Abs 1 Z 1 St

GB wird die von den beiden Angeklagten jeweils erlittene Vorhaft vom XXXX. Dezember 2016, 14:15 Uhr bis XXXX. Mai 2017, 14:55 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die von den beiden Angeklagten jeweils erlittene Vorhaft vom römisch 40 . Dezember 2016, 14:15 Uhr bis römisch 40 . Mai 2017, 14:55 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

§ 34SMG i

Vm § 26 StGB wird das sichergestellte Suchtgift, nämlich 22.351,8 Gramm netto Cannabiskraut eingezogen.

Paragraph 34, SMG in Verbindung mit Paragraph 26, StGB wird das sichergestellte Suchtgift, nämlich 22.351,8 Gramm netto Cannabiskraut eingezogen. Vom Verfall wird mangels eines erzielten Erlöses abgesehen." In den Entscheidungsgründen des Landesgerichtes für Strafsachen wurde sodann im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (der Erstangeklagte) ledig und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig sei, im Kosovo die Grund- und Mittelschule besucht und zuletzt als Busfahrer für das Unternehmen "XXXX" ein monatliches Einkommen von EUR 500,00 netto erwirtschaftet habe. Seinem Vermögen in Form eines Hauses im Kosovo im Wert von EUR 30.000,00 stünden keine Schulden gegenüber. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls in Österreich bisher strafgerichtlich unbescholten. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 12.12.2016 habe der Beschwerdeführer, welcher selbst keine Suchtmittel konsumiere, den Bruder eines Arbeitskollegen, M.Q., kennengelernt, welcher den Beschwerdeführer in weiterer Folge immer wieder kontaktiert und animiert habe, Suchtgiftlieferungen aus dem Kosovo nach Österreich durchzuführen, wofür ihm ein Entgelt von EUR 2.000,00 pro Fahrt in Aussicht gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Angebote anfangs abgelehnt, sich schließlich jedoch am 12.12.2016 doch entschlossen, sich durch den grenzüberschreitenden Transport von Suchtgift ein zusätzliches Einkommen zu erwirtschaften; dies im Wissen, dass die Ein- und Ausfuhr von Cannabiskraut in Österreich verboten ist. Noch am 12.12.2016 habe der Beschwerdeführer sich mit den Auftraggebern an einer Tankstelle im Kosovo getroffen, wo Datum, Menge und Verpackung des Suchtgiftes sowie die Übergabe desselben in Österreich an den Mitangeklagten des Beschwerdeführers besprochen worden seien. Der Mitangeklagte und ein weiterer (abgesondert verfolgter) Beteiligter wären in der Folge nach XXXX geflogen, um das Suchtgift dort vom Beschwerdeführer zu übernehmen. Der Beschwerdeführer habe am 14.12.2016 im Kosovo von M.Q. und zwei weiteren unbekannt gebliebenen Personen in einen Autobusersatzreifen verbaute 23 Pakete Cannabiskraut in der festgestellten Menge und Qualität übernommen und sei damit, in Kenntnis über konkrete Menge und Qualität des Suchtgiftes, in der Nacht von XXXX. auf XXXX.12.2016 vom Kosovo über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gefahren. Die Übergabe des Suchtgiftes sei an einer Tankstelle vereinbart worden. Nur wenige Minuten nach der Ankunft des Beschwerdeführers an der Tankstelle und noch vor der geplanten Übergabe des Suchtgiftes an den Mitangeklagten des Beschwerdeführers sei es zu deren Festnahme gekommen. Den vereinbarten Transportlohn habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Ein- und Ausfuhr sowie das Überlassen von Suchtgift in Österreich verboten ist und der dazu keine Berechtigung hat. Er habe gewusst, um welches Suchtgift es sich handelt und habe die festgestellte Qualität ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Ihm sei zudem jedenfalls nach laienhaft bekannt gewesen, dass Cannabiskraut verbotene Substanzen enthalte, die gefährliche, suchterzeugende Stoffe beinhalten. Eine Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung habe jedoch nicht festgestellt werden können, da diesbezüglich keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse zu deren zweifelsfreiem Nachweis vorgelegen wären.In den Entscheidungsgründen des Landesgerichtes für Strafsachen wurde sodann im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (der Erstangeklagte) ledig und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig sei, im Kosovo die Grund- und Mittelschule besucht und zuletzt als Busfahrer für das Unternehmen "XXXX" ein monatliches Einkommen von EUR 500,00 netto erwirtschaftet habe. Seinem Vermögen in Form eines Hauses im Kosovo im Wert von EUR 30.000,00 stünden keine Schulden gegenüber. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls in Österreich bisher strafgerichtlich unbescholten. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 12.12.2016 habe der Beschwerdeführer, welcher selbst keine Suchtmittel konsumiere, den Bruder eines Arbeitskollegen, M.Q., kennengelernt, welcher den Beschwerdeführer in weiterer Folge immer wieder kontaktiert und animiert habe, Suchtgiftlieferungen aus dem Kosovo nach Österreich durchzuführen, wofür ihm ein Entgelt von EUR 2.000,00 pro Fahrt in Aussicht gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Angebote anfangs abgelehnt, sich schließlich jedoch am 12.12.2016 doch entschlossen, sich durch den grenzüberschreitenden Transport von Suchtgift ein zusätzliches Einkommen zu erwirtschaften; dies im Wissen, dass die Ein- und Ausfuhr von Cannabiskraut in Österreich verboten ist. Noch am 12.12.2016 habe der Beschwerdeführer sich mit den Auftraggebern an einer Tankstelle im Kosovo getroffen, wo Datum, Menge und Verpackung des Suchtgiftes sowie die Übergabe desselben in Österreich an den Mitangeklagten des Beschwerdeführers besprochen worden seien. Der Mitangeklagte und ein weiterer (abgesondert verfolgter) Beteiligter wären in der Folge nach römisch 40 geflogen, um das Suchtgift dort vom Beschwerdeführer zu übernehmen. Der Beschwerdeführer habe am 14.12.2016 im Kosovo von M.Q. und zwei weiteren unbekannt gebliebenen Personen in einen Autobusersatzreifen verbaute 23 Pakete Cannabiskraut in der festgestellten Menge und Qualität übernommen und sei damit, in Kenntnis über konkrete Menge und Qualität des Suchtgiftes, in der Nacht von römisch 40 . auf römisch 40 .12.2016 vom Kosovo über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gefahren. Die Übergabe des Suchtgiftes sei an einer Tankstelle vereinbart worden. Nur wenige Minuten nach der Ankunft des Beschwerdeführers an der Tankstelle und noch vor der geplanten Übergabe des Suchtgiftes an den Mitangeklagten des Beschwerdeführers sei es zu deren Festnahme gekommen. Den vereinbarten Transportlohn habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Ein- und Ausfuhr sowie das Überlassen von Suchtgift in Österreich verboten ist und der dazu keine Berechtigung hat. Er habe gewusst, um welches Suchtgift es sich handelt und habe die festgestellte Qualität ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Ihm sei zudem jedenfalls nach laienhaft bekannt gewesen, dass Cannabiskraut verbotene Substanzen enthalte, die gefährliche, suchterzeugende Stoffe beinhalten. Eine Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung habe jedoch nicht festgestellt werden können, da diesbezüglich keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse zu deren zweifelsfreiem Nachweis vorgelegen wären. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht für Strafsachen als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie das mehrfache Überschreiten der fünfundzwanzigfachen Grenzmenge, hingegen als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Bei der Strafzumessung sei

§ 28aAbs.

4 SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren auszugehen. Es sei beim Beschwerdeführer insbesondere darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass dieser zwei Verbrechen zu verantworten habe, die ein hohes Maß an krimineller Energie belegen würden. Weiters habe der Beschwerdeführer die Taten, ohne selbst suchtmittelabhängig zu sein, aus rein finanziellen Motiven begangen, worin sich insgesamt ein massives Charakterdefizit und eine geringe Hemmschwelle, die eigene finanzielle Situation durch kriminelle Machenschaften aufzubessern, manifestiere. Zudem finde auch die gegenständliche, äußerst hohe, Menge an Suchtgift Berücksichtigung. Demgegenüber hätten sich der Beschwerdeführer gegenüber den Ermittlungsbehörden reumütig, geständig und kooperativ gezeigt und habe er insbesondere vor Gericht glaubhaft den Eindruck vermittelt, die ihm zur Last gelegten Handlungen zu bereuen. Es habe sich weiters um einen einzigen Transport gehandelt und sei die bisherige Unbescholtenheit mildernd zu berücksichtigen. Aufgrund der Art und Weise sowie aus generalpräventiven Gründen sei eine Strafe in der ausgemessenen Höhe dennoch notwendig, um potentiellen zukünftigen Tätern die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen, um die grenzüberschreitende Drogenkriminalität einzudämmen. Dazu wären nur hohe unbedingte Freiheitsstrafen geeignet.Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht für Strafsachen als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie das mehrfache Überschreiten der fünfundzwanzigfachen Grenzmenge, hingegen als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Bei der Strafzumessung sei

Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren auszugehen. Es sei beim Beschwerdeführer insbesondere darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass dieser zwei Verbrechen zu verantworten habe, die ein hohes Maß an krimineller Energie belegen würden. Weiters habe der Beschwerdeführer die Taten, ohne selbst suchtmittelabhängig zu sein, aus rein finanziellen Motiven begangen, worin sich insgesamt ein massives Charakterdefizit und eine geringe Hemmschwelle, die eigene finanzielle Situation durch kriminelle Machenschaften aufzubessern, manifestiere. Zudem finde auch die gegenständliche, äußerst hohe, Menge an Suchtgift Berücksichtigung. Demgegenüber hätten sich der Beschwerdeführer gegenüber den Ermittlungsbehörden reumütig, geständig und kooperativ gezeigt und habe er insbesondere vor Gericht glaubhaft den Eindruck vermittelt, die ihm zur Last gelegten Handlungen zu bereuen. Es habe sich weiters um einen einzigen Transport gehandelt und sei die bisherige Unbescholtenheit mildernd zu berücksichtigen. Aufgrund der Art und Weise sowie aus generalpräventiven Gründen sei eine Strafe in der ausgemessenen Höhe dennoch notwendig, um potentiellen zukünftigen Tätern die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen, um die grenzüberschreitende Drogenkriminalität einzudämmen. Dazu wären nur hohe unbedingte Freiheitsstrafen geeignet. Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.

  1. Der Beschwerdeführer verfügte über mehrere Jahre hinweg immer wieder über Reisevisa für Österreich. Das letzte Visum für Schengener-Staaten wurde dem Beschwerdeführer mit Gültigkeit vom 13.12.2016 bis 13.02.2017 ausgestellt. 1.
  2. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX.2017 im Bundesgebiet seine bisherige Lebensgefährtin XXXX (ehemalige XXXX, geborene XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Kosovo und Serbien, mit welcher er eigenen Angaben nach bereits seit 2009 eine Lebensgemeinschaft führt. Der Beziehung entstammt die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers, XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX in Österreich, Staatsangehörigkeit Kosovo und Serbien, für welche der Beschwerdeführer sorgepflichtig ist.1.
  3. Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 .2017 im Bundesgebiet seine bisherige Lebensgefährtin römisch 40 (ehemalige römisch 40 , geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kosovo und Serbien, mit welcher er eigenen Angaben nach bereits seit 2009 eine Lebensgemeinschaft führt. Der Beziehung entstammt die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 (geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 in Österreich, Staatsangehörigkeit Kosovo und Serbien, für welche der Beschwerdeführer sorgepflichtig ist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über einen zuletzt am 12.08.2015 ausgestellten und bis 12.08.2020 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Die Tochter des Beschwerdeführers verfügt ebenfalls über einen zuletzt am 14.12.2017 ausgestellten und bis 14.12.2011 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers weist beginnend mit 09.12.1999 bis zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Unterbrechungen Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf, ebenso wie die im Bundesgebiet geborene Tochter des Beschwerdeführers ab 12.04.
  4. Beginnend mit Mai 2001 weist die Ehegattin des Beschwerdeführers diverse sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Bundesgebiet auf. Zum Entscheidungszeitpunkt bezieht die Ehegattin bereits seit längerem Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Die Tochter des Beschwerdeführers besucht die Volksschule. Sowohl Ehegattin als auch Tochter haben ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Weiters lebt im Bundesgebiet nach den Angaben des Beschwerdeführers ein Bruder, der bereits österreichischer Staatsangehöriger ist. 1.
  5. Der Beschwerdeführer weist im Zeitraum 07.06.2010 bis 04.07.2013 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet an derselben Adresse wie seine nunmehrige Ehegattin und Tochter auf. Er hat mit der Ehegattin daher immer wieder im gemeinsamen Haushalt gelebt. Weiters liegen im Zentralen Melderegister Hauptwohnsitzmeldungen im Zeitraum vom 17.12.2016 bis 22.11.2017 in der Justizanstalt XXXX sowie seit 22.11.2017 bis laufend in der Justizanstalt XXXX vor.1.
  6. Der Beschwerdeführer weist im Zeitraum 07.06.2010 bis 04.07.2013 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet an derselben Adresse wie seine nunmehrige Ehegattin und Tochter auf. Er hat mit der Ehegattin daher immer wieder im gemeinsamen Haushalt gelebt. Weiters liegen im Zentralen Melderegister Hauptwohnsitzmeldungen im Zeitraum vom 17.12.2016 bis 22.11.2017 in der Justizanstalt römisch 40 sowie seit 22.11.2017 bis laufend in der Justizanstalt römisch 40 vor. 1.
  7. Im Bundesgebiet ist der Beschwerdeführer bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo eigenen Angaben nach seit 1993 als Busfahrer erwerbstätig und fährt etwa viermal pro Woche mit einem Linienbus die Reiseroute vom Kosovo nach Österreich und wieder zurück in den Kosovo, wo seine übrigen Familienangehörigen (darunter zwei Schwestern) leben und der Beschwerdeführer ein eigenes Haus im Wert von EUR 30.000,00 besitzt. Er war regelmäßig im Bundesgebiet und hatte regelmäßig Kontakt zur nunmehrigen Ehegattin und seiner Tochter. Aus seiner Beschäftigung bezog der Beschwerdeführer im Kosovo zuletzt ein Nettoeinkommen in Höhe von etwa EUR 500,
  8. 1.
  9. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich weder einen Antrag auf internationalen Schutz noch einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK" gestellt. Er wird eigenen Angaben nach im Kosovo weder politisch, strafrechtlich noch sonst verfolgt oder bedroht.1.
  10. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich weder einen Antrag auf internationalen Schutz noch einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK" gestellt. Er wird eigenen Angaben nach im Kosovo weder politisch, strafrechtlich noch sonst verfolgt oder bedroht. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die im Kosovo nicht behandelbar ist.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  13. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer seinen kosovarischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner nunmehrigen Ehegatten sowie seiner Tochter Einsicht in das Fremdenregister und das zentrale Melderegister sowie hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehegattin in das Strafregister und in die Sozialversicherungsdaten. Das in den Feststellungen zitierte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ist aktenkundig und wird dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das in den Feststellungen zitierte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 ist aktenkundig und wird dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen und familiären Bezügen des Beschwerdeführers sowohl im Kosovo als auch im Bundesgebiet einerseits aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Kopien der Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde der Tochter, der Aufenthaltsberechtigungskarten der Ehegattin und der Tochter, des Reisepasses und des darin enthaltenen letzten Visums des Beschwerdeführers und den Meldebestätigungen des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seiner Tochter), seinen eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 06.10.2017, dem Beschwerdevorbringen sowie den diesbezüglichen Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16.05.2017.Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen und familiären Bezügen des Beschwerdeführers sowohl im Kosovo als auch im Bundesgebiet einerseits aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Kopien der Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde der Tochter, der Aufenthaltsberechtigungskarten der Ehegattin und der Tochter, des Reisepasses und des darin enthaltenen letzten Visums des Beschwerdeführers und den Meldebestätigungen des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seiner Tochter), seinen eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 06.10.2017, dem Beschwerdevorbringen sowie den diesbezüglichen Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 16.05.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG lautet: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 in der Fassung FrÄG 2017, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2017, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 in der Fassung des FrÄG 2017 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung FrÄG 2017 lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung FrÄG 2017 lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.2. Fallbezogen ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers: In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281). Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die strafgerichtliche Verurteilung und das dabei vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX.2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2016 unter Ausnutzung seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer eines Linienbusses zwischen dem Kosovo und Österreich 23 Pakete Cannabiskraut mit einer Nettomenge von 22.351,80 Gramm (daher rund 22 Kilogramm) sowie die Grenzmenge nach § 28b SMG in einer das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge (darin enthalten 255,70 Gramm Delta-9-THC und 3.350 Gramm THCA) in einem Autobusersatzreifen versteckt vom Kosovo über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich transportierte, wo er es an einer Tankstelle seinem Mittäter zum Weitertransport in die Schweiz bzw. zum Verkauf in Österreich übergeben sollte. Er und sein Mittäter wurden jedoch noch vor der tatsächlichen Übergabe von der Polizei festgenommen. Der Beschwerdeführer hat sich somit des Verbrechens des Suchtgifthandels durch Einfuhr sowie des versuchten Verbrechens des Suchtgifthandels durch Überlassen schuldig gemacht.Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am römisch 40 .2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2016 unter Ausnutzung seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer eines Linienbusses zwischen dem Kosovo und Österreich 23 Pakete Cannabiskraut mit einer Nettomenge von 22.351,80 Gramm (daher rund 22 Kilogramm) sowie die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG in einer das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge (darin enthalten 255,70 Gramm Delta-9-THC und 3.350 Gramm THCA) in einem Autobusersatzreifen versteckt vom Kosovo über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich transportierte, wo er es an einer Tankstelle seinem Mittäter zum Weitertransport in die Schweiz bzw. zum Verkauf in Österreich übergeben sollte. Er und sein Mittäter wurden jedoch noch vor der tatsächlichen Übergabe von der Polizei festgenommen. Der Beschwerdeführer hat sich somit des Verbrechens des Suchtgifthandels durch Einfuhr sowie des versuchten Verbrechens des Suchtgifthandels durch Überlassen schuldig gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH vom 24.04.2007, 2006/21/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH vom 24.04.2007, 2006/21/0113). In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken.In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Zu berücksichtigen ist weiters, dass es sich gegenständlich um eine erheblich große Menge an Cannabiskraut (über 22 Kilogramm), gehandelt hat. Das Landesgericht für Strafsachen hat in seinem Urteil vom XXXX.2017 im Rahmen der Strafzumessung bei einem Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie das mehrfache Überschreiten der fünfundzwanzigfachen Grenzmenge, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie den teilweisen Versuch gewertet. Das Landesgericht für Strafsachen hob dabei insbesondere das Vorliegen zweier Verbrechen, die Begehung aus rein finanziellen Motiven ohne eigene Suchtmittelabhängigkeit sowie die äußerst hohe Menge an Suchtgift hervor, was auf ein hohes Maß an krimineller Energie schließen lasse. Der Beschwerdeführer habe jedoch glaubhaft den Eindruck vermittelt, seine Taten zu bereuen. Es habe sich weiters um einen einzigen Transport bei bisheriger Unbescholtenheit gehandelt. Aufgrund der Art und Weise sowie aus generalpräventiven Gründen sei eine Strafe in der ausgemessenen Höhe dennoch notwendig, um potentiellen zukünftigen Tätern die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen, um die grenzüberschreitende Drogenkriminalität einzudämmen. Dazu wären nur hohe unbedingte Freiheitsstrafen geeignet.Das Landesgericht für Strafsachen hat in seinem Urteil vom römisch 40 .2017 im Rahmen der Strafzumessung bei einem Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie das mehrfache Überschreiten der fünfundzwanzigfachen Grenzmenge, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie den teilweisen Versuch gewertet. Das Landesgericht für Strafsachen hob dabei insbesondere das Vorliegen zweier Verbrechen, die Begehung aus rein finanziellen Motiven ohne eigene Suchtmittelabhängigkeit sowie die äußerst hohe Menge an Suchtgift hervor, was auf ein hohes Maß an krimineller Energie schließen lasse. Der Beschwerdeführer habe jedoch glaubhaft den Eindruck vermittelt, seine Taten zu bereuen. Es habe sich weiters um einen einzigen Transport bei bisheriger Unbescholtenheit gehandelt. Aufgrund der Art und Weise sowie aus generalpräventiven Gründen sei eine Strafe in der ausgemessenen Höhe dennoch notwendig, um potentiellen zukünftigen Tätern die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen, um die grenzüberschreitende Drogenkriminalität einzudämmen. Dazu wären nur hohe unbedingte Freiheitsstrafen geeignet. Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen

Art. 8Abs.

2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen

Artikel 8

, Absatz 2, MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den
  3. Abschnitt des
  4. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme vergleiche VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Wie der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens, seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt sowie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorbrachte, hat er - im Gegensatz zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - doch erhebliche Bindungen im Bundesgebiet. Seine Lebensgefährtin seit 2009, die nunmehr auch seine Ehegattin ist, lebt mit der gemeinsamen Tochter, welche im Bundesgebiet geboren und bisher aufgewachsen ist, in Österreich. Sie verfügen beide über eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung Daueraufenthalt-EU. Aus den Einträgen im zentralen Melderegister sowie den vorgelegten Meldebestätigungen geht darüber hinaus auch ein gemeinsamer Hauptwohnsitz für beinahe drei Jahre hervor. Auch wenn diesem Umstand lediglich Indizwirkung zukommt, so ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls davon auszugehen, dass er im Bundesgebiet über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt. Nach Angaben des Beschwerdeführers lebt auch sein Bruder, der bereits österreichischer Staatsangehöriger ist, im Bundesgebiet. Auch wenn der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bisher nicht beruflich integriert war, so hat er dennoch seit 1993 den Beruf des Busfahrers ausgeübt und war zuletzt etwa viermal wöchentlich Fahrer eines Linienbusses vom Kosovo nach Österreich. Insofern beeinträchtigt das gegen den Beschwerdeführer verhängte (schengenweite) Einreiseverbot auch das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat daher maßgebliche familiäre und private Interessen in Österreich. Mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist mithin ein erheblicher Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser ist jedoch dadurch relativiert, dass den Beschwerdeführer die Nahebeziehung zu seiner Ehegattin und Tochter nicht von der Begehung der gegenständlichen Straftat abhalten konnte. Weiters relativiert wird die Intensität des Familienlebens durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vor Begehung der gegenständlichen Straftat nicht durchgehend im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und seiner Tochter lebte sowie durch die mehrjährige Verbüßung einer unbedingten Haftstrafe. Des Weiteren geht der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach seit Jahrzehnten (seit 1993) einer geregelten Beschäftigung als Busfahrer nach, er verfügt über eine finanziell unbelastetes Haus im Wert von EUR 30.000,00 im Kosovo und hat keine finanziellen Verbindlichkeiten. Der Beschwerdeführer hat durch die Begehung des (teils versuchten) Suchtgifthandels versucht, seinen Lebensunterhalt aufzubessern, obwohl eine finanzielle Notlage nicht erkennbar ist.Wie der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens, seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt sowie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorbrachte, hat er - im Gegensatz zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - doch erhebliche Bindungen im Bundesgebiet. Seine Lebensgefährtin seit 2009, die nunmehr auch seine Ehegattin ist, lebt mit der gemeinsamen Tochter, welche im Bundesgebiet geboren und bisher aufgewachsen ist, in Österreich. Sie verfügen beide über eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung Daueraufenthalt-EU. Aus den Einträgen im zentralen Melderegister sowie den vorgelegten Meldebestätigungen geht darüber hinaus auch ein gemeinsamer Hauptwohnsitz für beinahe drei Jahre hervor. Auch wenn diesem Umstand lediglich Indizwirkung zukommt, so ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls davon auszugehen, dass er im Bundesgebiet über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügt. Nach Angaben des Beschwerdeführers lebt auch sein Bruder, der bereits österreichischer Staatsangehöriger ist, im Bundesgebiet. Auch wenn der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bisher nicht beruflich integriert war, so hat er dennoch seit 1993 den Beruf des Busfahrers ausgeübt und war zuletzt etwa viermal wöchentlich Fahrer eines Linienbusses vom Kosovo nach Österreich. Insofern beeinträchtigt das gegen den Beschwerdeführer verhängte (schengenweite) Einreiseverbot auch das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat daher maßgebliche familiäre und private Interessen in Österreich. Mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist mithin ein erheblicher Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser ist jedoch dadurch relativiert, dass den Beschwerdeführer die Nahebeziehung zu seiner Ehegattin und Tochter nicht von der Begehung der gegenständlichen Straftat abhalten konnte. Weiters relativiert wird die Intensität des Familienlebens durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vor Begehung der gegenständlichen Straftat nicht durchgehend im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und seiner Tochter lebte sowie durch die mehrjährige Verbüßung einer unbedingten Haftstrafe. Des Weiteren geht der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach seit Jahrzehnten (seit 1993) einer geregelten Beschäftigung als Busfahrer nach, er verfügt über eine finanziell unbelastetes Haus im Wert von EUR 30.000,00 im Kosovo und hat keine finanziellen Verbindlichkeiten. Der Beschwerdeführer hat durch die Begehung des (teils versuchten) Suchtgifthandels versucht, seinen Lebensunterhalt aufzubessern, obwohl eine finanzielle Notlage nicht erkennbar ist. Der Beschwerdeführer selbst brachte bisher auch stets vor, eine Rückkehr in den Kosovo stelle für ihn aufgrund seines dort befindlichen, schuldenfreien Eigenheims und seinen dort lebenden weiteren Familienangehörigen (zumindest seine zwei Schwestern) - unabhängig von seinen familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet - keinerlei Problem dar. Es wurden vom Beschwerdeführer auch keinerlei Erkrankungen oder sonstige Umstände geltend gemacht, die eine Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage im Kosovo für ihn unzumutbar machen würde. Im Übrigen ist festzuhalten, dass durch Besuche der Ehegattin und der Tochter im Kosovo sowie über Telefon und Internet entsprechend der Kontakt zueinander aufrechterhalten werden kann, zumal genügend Bahn- und Busverbindungen in den Kosovo bestehen. Zudem lässt die Beschwerdenachreichung eine Begründung vermissen, inwiefern beim Beschwerdeführer (wie erstmals in der Beschwerdenachreichung unsubstanziiert vorgebracht) Gründe für die Gewährung von internationalem Schutz vorliegen würden, zumal dessen Zuerkennung überhaupt nie beantragt wurde. Die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in das Bundesgebiet und in den Schengen-Raum stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auszugehen ist. Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt noch in Strafhaft. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann aber nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH vom 13.02.2007, Zl. 2006/18/0497 mwN).Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt noch in Strafhaft. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann aber nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH vom 13.02.2007, Zl. 2006/18/0497 mwN). Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von zehn Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten und auch unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer ist nunmehr bald XXXX Jahre alt und hat bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Es handelt sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung und fand das Strafgericht unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Milderungs- und Erschwerungsgründe bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe mit einer konkreten unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten das Auslangen. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesem Grund, unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände sowie auch der familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers, aber auch des Kindeswohls seiner minderjährigen Tochter, mit vier Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von zehn Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten und auch unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer ist nunmehr bald römisch 40 Jahre alt und hat bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Es handelt sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung und fand das Strafgericht unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Milderungs- und Erschwerungsgründe bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe mit einer konkreten unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten das Auslangen. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesem Grund, unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände sowie auch der familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers, aber auch des Kindeswohls seiner minderjährigen Tochter, mit vier Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Da sich die Rückkehrentscheidung nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig erweist, war keine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 vorzunehmen.Da sich die Rückkehrentscheidung nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig erweist, war keine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 vorzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltenden Bestimmungen unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G308.2174389.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.