4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 24.03.2016, Zl. XXXX, hat diese festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als (ehemaliger) Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden: O-GmbH bzw. Primärschuldnerin) der belangten Behörde
Vm § 59 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 11.521,43 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 24.03.2016, Zl. römisch 40 , hat diese festgestellt, dass römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als (ehemaliger) Geschäftsführer der römisch 40 (im Folgenden: O-GmbH bzw. Primärschuldnerin) der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 11.521,43 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass über das Vermögen der O-GmbH am 03.06.2014 ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 15.02.2016 gern. § 139 IO mit einer Quote von 1,645% aufgehoben worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass über das Vermögen der O-GmbH am 03.06.2014 ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 15.02.2016 gern. Paragraph 139, IO mit einer Quote von 1,645% aufgehoben worden sei. Im ermittelten Haftungsbetrag sei die auf den Haftungszeitraum entfallende Quote
IO und die Zahlung
IESG berücksichtigt worden. Die Beiträge, die aufgrund der erfolgten Anfechtung unberechtigt aushaften (Beiträge vor 10/13) seien nicht in die Haftung gezogen worden.Im ermittelten Haftungsbetrag sei die auf den Haftungszeitraum entfallende Quote
Paragraph 139, IO und die Zahlung
IESG berücksichtigt worden. Die Beiträge, die aufgrund der erfolgten Anfechtung unberechtigt aushaften (Beiträge vor 10/13) seien nicht in die Haftung gezogen worden. Da keine Stellungnahme oder Unterlagen vorgelegt worden seien und auch die Fristverlängerung ungenützt verstrichen sei, sei - im Lichte der zitierten Judikatur - dem Beschwerdeführer das Verschulden, der ihm auferlegten Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten, weshalb gern. § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei.Da keine Stellungnahme oder Unterlagen vorgelegt worden seien und auch die Fristverlängerung ungenützt verstrichen sei, sei - im Lichte der zitierten Judikatur - dem Beschwerdeführer das Verschulden, der ihm auferlegten Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten, weshalb gern. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei.
Die über diese Quote hinaus gehende Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ist somit uneinbringlich.Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am 03.06.2014 vor dem LG für ZRS Graz zu römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnet, das am 15.02.2016
Paragraph 139, IO mit einer Quote von 1,6454 % aufgehoben wurde. Die über diese Quote hinaus gehende Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ist somit uneinbringlich. Mit Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.02.2016 wurde er über die Eröffnung des Haftungsprüfungsverfahrens
10 ASVG informiert und aufgefordert einen rechnerischen Entlastungsbeweis oder Einwände, die gegen seine persönliche Haftung sprechen, darzulegen. Es erfolgte keine Reaktion.Mit Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.02.2016 wurde er über die Eröffnung des Haftungsprüfungsverfahrens
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG informiert und aufgefordert einen rechnerischen Entlastungsbeweis oder Einwände, die gegen seine persönliche Haftung sprechen, darzulegen. Es erfolgte keine Reaktion. Auf dem Beitragskonto der XXXXGmbH bestand aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer am 24.03.2013 für die Beitragsmonate 10/2013 bis 04/2014 ein Rückstand in der Höhe von €Auf dem Beitragskonto der XXXXGmbH bestand aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer am 24.03.2013 für die Beitragsmonate 10 aus 2013, bis 04 aus 2014, ein Rückstand in der Höhe von € 11.521,43 samt gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 % p. a. Mit Schriftsatz vom 18.02.2016 der belangten Behörde wurde der BF über seine Haftung
10 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € EUR 11.521,43 zuzüglich Verzugszinsen informiert und er aufgefordert, fristgerecht darzulegen, weshalb ihm kein Verschulden anzulasten wäre. Gleichzeitig wurde dem BF eine Rückstandsaufstellung
Seitens der BF wurden keine Unterlagen vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 18.02.2016 der belangten Behörde wurde der BF über seine Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € EUR 11.521,43 zuzüglich Verzugszinsen informiert und er aufgefordert, fristgerecht darzulegen, weshalb ihm kein Verschulden anzulasten wäre. Gleichzeitig wurde dem BF eine Rückstandsaufstellung
Paragraph 64, ASVG der Primärschuldnerin übermittelt. Seitens der BF wurden keine Unterlagen vorgelegt. Die offenen Beiträge betragen für die Zeiträume Oktober 2013 bis April 2014 EUR 11.521,43 zuzüglich Verzugszinsen. Nachdem der BF keine geeigneten Nachweise zur Überprüfung der Gleichbehandlung vorgelegt hat, hat keine weitere Haftungsberechnung zu erfolgen.
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.3.1.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Voraussetzung für die Haftung
10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Für den Eintritt der Haftung
10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.Für den Eintritt der Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Voraussetzung für die Haftung
10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Für den Eintritt der Haftung
10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Den angefochtenen Haftungsbescheiden ist jeweils ein Rückstandsausweis beigefügt.Für den Eintritt der Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Den angefochtenen Haftungsbescheiden ist jeweils ein Rückstandsausweis beigefügt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211). 3.2. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8
der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).
der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217). Der Vertreter hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden. Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom 25. November 2009, Zl. 2008/15/0220 und Zl. 2008/15/0263, ausgeführt hat, ist es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (VwGH vom 19.03.2015, Zl. 2013/16/0200). Im Verfahren
10 ASVG hat der Vertreter durch die Vorlage rechnerischer Nachweise das Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung der Beiträge und die Gleichbehandlung nachzuweisen. Die Begründung findet sich darin, dass in der Regel nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH hat, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet. Dabei trifft den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabenpflichtigen (§ 77 Abs. 2 BAO iVm. § 119 Abs. 1 BAO), sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat (VwGH vom 29.01.2014, ZI. 2012/08/0227).Im Verfahren
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hat der Vertreter durch die Vorlage rechnerischer Nachweise das Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung der Beiträge und die Gleichbehandlung nachzuweisen. Die Begründung findet sich darin, dass in der Regel nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH hat, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet. Dabei trifft den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabenpflichtigen (Paragraph 77, Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz eins, BAO), sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat (VwGH vom 29.01.2014, ZI. 2012/08/0227). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Vertreter dann von seiner Schuld befreit ist, wenn er nachweist, dass er im haftungsrelevanten Zeitraum über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet hat. Waren jedoch Mittel vorhanden, so sind die Beitragsverbindlichkeiten im gleichen Ausmaß zu bedienen wie die Forderungen der übrigen Gläubiger. Zum Nachweis dieser Gleichbehandlung ist ein umfassender, rechnerisch nachprüfbarer Entlastungsnachweis zu erbringen. In dieser rechnerischen Darstellung sind monatsweise die fälligen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin, die darauf geleisteten Zahlungen, die neu hinzugekommenen Verbindlichkeiten und ein Saldo darzustellen, die dann von der Behörde den Abgabenforderungen und den darauf geleisteten Zahlungen gegenüber gestellt werden. Es wurde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mehrfach aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen und es wurden auch direkte Ersuchen an den Masseverwalter gerichtet. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - trotz mehrfacher Aufforderung somit sowohl seitens der belangten Behörde als auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts - keine Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368, ist daher davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - trotz mehrfacher Aufforderung somit sowohl seitens der belangten Behörde als auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts - keine Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368, ist daher davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet vergleiche nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Im ermittelten Haftungsbetrag wurde die auf den Haftungszeitraum entfallende Quote
IO und die Zahlung
IESG berücksichtigt. Die Beiträge, die aufgrund der erfolgten Anfechtung unberechtigt aushaften (Beiträge vor 10/13) wurden nicht in die Haftung gezogen.Im ermittelten Haftungsbetrag wurde die auf den Haftungszeitraum entfallende Quote
Paragraph 139, IO und die Zahlung
IESG berücksichtigt. Die Beiträge, die aufgrund der erfolgten Anfechtung unberechtigt aushaften (Beiträge vor 10/13) wurden nicht in die Haftung gezogen. In der Beschwerde wurde auf den schlechten Gesundheitszustand verwiesen und bekannt gegeben, dass Unterlagen vorgelegt würden. In der Folge stellte sich jedoch die Unmöglichkeit heraus, da der BF einräumte, über keine Unterlagen zu verfügen. Der Beschwerdeführer kann mit dem Einwand, dass die Unterlagen nicht zur Verfügung seien, da diese weder kopiert worden seien noch nachträglich vom Masseverwalter zu erlangen gewesen wären, nicht durchdringen, da jeder Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern hat, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. 3.4. Der mit "Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze" betitelte § 83 ASVG lautet:3.4. Der mit "Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze" betitelte Paragraph 83, ASVG lautet: "§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung." Gleiches wie für die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge an sich gilt für die vorgeschriebenen Verzugszinsen, Beitragszuschläge und Verwaltungskosten (Nebengebühren
4 ASVG). Die Verpflichtung, Verzugszinsen
1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält (siehe dazu Punkt 3.A.2.). Ein Zahlungsverzug iSd § 59 ASVG setzt kein Verschulden voraus (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 59 Rz 17).
die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % Vorheriger des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung Vorheriger des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG8, § 67 Rz 104a). Die auf den verstärkten Senat des VwGH vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte jüngere Rechtsprechung, wonach - unbeschadet § 83 ASVG - im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird (vgl. VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0061 und vom 20.04.2005, Zl. 2003/08/0158) ist seit der Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG mit 01.08.2010 obsolet (Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg),Gleiches wie für die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge an sich gilt für die vorgeschriebenen Verzugszinsen, Beitragszuschläge und Verwaltungskosten (Nebengebühren
Paragraph 64, Absatz 4, ASVG). Die Verpflichtung, Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält (siehe dazu Punkt 3.A.2.). Ein Zahlungsverzug iSd Paragraph 59, ASVG setzt kein Verschulden voraus vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG7, Paragraph 59, Rz 17).
Paragraph 83, ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG7, Paragraph 67, Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % Vorheriger des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung Vorheriger des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 67, Rz 104a). Die auf den verstärkten Senat des VwGH vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte jüngere Rechtsprechung, wonach - unbeschadet Paragraph 83, ASVG - im Rahmen des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird vergleiche VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0061 und vom 20.04.2005, Zl. 2003/08/0158) ist seit der Einführung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG mit 01.08.2010 obsolet (Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 141).Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 141). Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände sowie den Voraussetzungen für deren Verrechnung, auch im Zusammenhang mit Beitragszuschlägen und Nebengebühren, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers
Vm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände sowie den Voraussetzungen für deren Verrechnung, auch im Zusammenhang mit Beitragszuschlägen und Nebengebühren, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung vom BF nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2140448.1.00
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