Obsah (12)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 10Artikel 9§ 75§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2018 GeschäftszahlI405 2164082-1 SpruchI405 2164082-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA a
§ 3Abs. 1 Asyl
GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Ugandas, stellte am 13.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Sie wurde dazu am 15.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 23.03.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte sie dabei im Wesentlichen vor, Uganda aufgrund einer Verfolgung wegen ihrer homosexuellen Orientierung verlassen zu haben. Sie sei gemeinsam mit ihrer namentlich genannten Freundin ausgereist, mit welcher sie nach wie vor in einer Partnerschaft sei. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 06.04.2017 wurde darauf hingewiesen, dass gleichgeschlechtliche Handlungen in Uganda kriminalisiert seien. Es würden Gefängnisstrafen drohen. Es wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von zwei Mitarbeiterinnen des Vereins Queer Base beantragt, sofern die belangte Behörde an den Angaben der BF Zweifel hege. Weitere Zeugen wurden ebenso namhaft gemacht.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.07.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Uganda zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen der BF nicht glaubhaft gewesen sei. Der homosexuellen Beziehung der BF wurde ebenfalls die Glaubwürdigkeit abgesprochen.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.07.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Uganda zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen der BF nicht glaubhaft gewesen sei. Der homosexuellen Beziehung der BF wurde ebenfalls die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
- Dagegen richtet sich die rechtszeitig eingebrachte Beschwerde der BF mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid beheben und der BF den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu Spruchpunkt III. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und an das BFA zurückverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die von der BF namhaft gemachten Zeuginnen zu befragen. Aufgrund des regelmäßigen Engagements der BF in der Homosexuellencommunity, sei es nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde dazu komme, eine Homosexualität der BF zu verneinen. Die Beziehung der BF und ihrer Freundin, deren Asylantrag ebenfalls abgewiesen worden war, sei in der Community weitflächig bekannt. Die BF würde hier in Österreich zum ersten Mal offen ihre Liebe leben können und sei eine Rückkehr in ein Leben im Verborgenen für sie nicht vorstellbar.
- Dagegen richtet sich die rechtszeitig eingebrachte Beschwerde der BF mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid beheben und der BF den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu Spruchpunkt römisch drei. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und an das BFA zurückverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die von der BF namhaft gemachten Zeuginnen zu befragen. Aufgrund des regelmäßigen Engagements der BF in der Homosexuellencommunity, sei es nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde dazu komme, eine Homosexualität der BF zu verneinen. Die Beziehung der BF und ihrer Freundin, deren Asylantrag ebenfalls abgewiesen worden war, sei in der Community weitflächig bekannt. Die BF würde hier in Österreich zum ersten Mal offen ihre Liebe leben können und sei eine Rückkehr in ein Leben im Verborgenen für sie nicht vorstellbar.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.11.2017 eine mündliche Verhandlung durch, zu der auch zwei Vertreterinnen von Queer Base und die Lebensgefährtin der BF als Zeuginnen geladen waren. Dabei wurde die BF über die Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Mit der BF wurden auch die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Uganda samt den Erkenntnisquellen erörtert und der BF die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
- Am 22.11.2017 langte die entsprechende Stellungnahme der BF ein, worin die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung bei der BF beantragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF: Die BF ist Staatsangehörige Ugandas und Angehörige der Volksgruppe Bantu. Ihre Identität steht fest. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Die BF verließ Uganda im April 2015 und reiste über die Türkei nach Österreich, wo sie am 13.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Uganda leben ihre Eltern und ihre Geschwister; Kontakt besteht nicht. Die BF ist homosexuell und führt in Österreich eine Beziehung zu einer Frau, mit welcher sie gemeinsam aus Uganda geflüchtet ist. Es ist aufgrund der untenstehenden Berichte über die Situation Homosexueller in Uganda mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF, sofern sie ihre sexuelle Orientierung nicht verleugnet bzw. äußerst gut verbirgt, Opfer von schweren Eingriffen in ihre körperliche Integrität und in ihre Person werden würde. 1.
- Zur Situation in Uganda werden folgende Feststellungen getroffen: Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind laut eines Gesetzes aus der Kolonialzeit illegal (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). In diesem Gesetz wird Geschlechtsverkehr gegen die natürliche Ordnung kriminalisiert. Das Strafmaß beträgt bis zu lebenslange Haft (USDOS 3.3.2017).Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind laut eines Gesetzes aus der Kolonialzeit illegal (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). In diesem Gesetz wird Geschlechtsverkehr gegen die natürliche Ordnung kriminalisiert. Das Strafmaß beträgt bis zu lebenslange Haft (USDOS 3.3.2017). Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni ein 2009 eingebrachtes Gesetz gegen Homosexualität (AA 8.2017a; vgl. AI 22.2.2017, GIZ 6.2017a). Im August 2014 erklärte das Verfassungsgericht dieses Gesetz für null und nichtig, da es vom Parlament ohne eine beschlussfähige Mehrheit verabschiedet worden war (AA 8.2017a; vgl. GIZ 6.2017a). Trotzdem nimmt die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bi- und Intersexuellen weiterhin zu (GIZ 6.2017a). Die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI) Personen werden weiterhin missachtet (AI 22.2.2017). Wie in vielen anderen afrikanischen Ländern ist auch in Uganda das Wissen um diese Lebensform kaum verbreitet. Fast alle Erwachsenen sind verheiratet und somit bleibt das Phänomen oftmals unentdeckt (GIZ 6.2017a).Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni ein 2009 eingebrachtes Gesetz gegen Homosexualität (AA 8.2017a; vergleiche AI 22.2.2017, GIZ 6.2017a). Im August 2014 erklärte das Verfassungsgericht dieses Gesetz für null und nichtig, da es vom Parlament ohne eine beschlussfähige Mehrheit verabschiedet worden war (AA 8.2017a; vergleiche GIZ 6.2017a). Trotzdem nimmt die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bi- und Intersexuellen weiterhin zu (GIZ 6.2017a). Die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI) Personen werden weiterhin missachtet (AI 22.2.2017). Wie in vielen anderen afrikanischen Ländern ist auch in Uganda das Wissen um diese Lebensform kaum verbreitet. Fast alle Erwachsenen sind verheiratet und somit bleibt das Phänomen oftmals unentdeckt (GIZ 6.2017a). Im August 2016 stürmte die Polizei unrechtmäßig eine Veranstaltung, die Teil des Gay Pride Festivals in Kampala war. Die Polizei schloss die Tore des Veranstaltungsortes ab, verhaftete Aktivisten und schlug und erniedrigte Menschen und verletzte Vereinigungs- und Versammlungsrechte (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, AI 22.2.2017). Sechzehn Personen - vorwiegend Aktivisten - wurden vorübergehend verhaftet und nach wenigen Stunden wieder freigelassen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017).Im August 2016 stürmte die Polizei unrechtmäßig eine Veranstaltung, die Teil des Gay Pride Festivals in Kampala war. Die Polizei schloss die Tore des Veranstaltungsortes ab, verhaftete Aktivisten und schlug und erniedrigte Menschen und verletzte Vereinigungs- und Versammlungsrechte (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, AI 22.2.2017). Sechzehn Personen - vorwiegend Aktivisten - wurden vorübergehend verhaftet und nach wenigen Stunden wieder freigelassen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). In den hier herangezogenen Quellen werden keine Fälle erwähnt, wo Haftstrafen aufgrund von Homosexualität ausgesprochen worden wären. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4306007B48106D1E6495B5424DCDAAEB/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/336533/479206_de.html, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, Menschenrechte, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/334727/476481_de.html, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017 Einem mit der Beschwerde auszugsweise vorgelegten Bericht von Gitta Zomorodi, Responding to LGBT forced migration in East Africa vom Mai 2016 (abrufbar unter http://www.fmreview.org/solutions/zomorodi.html; Zugriff am 30.01.2018), ist insbesondere zu entnehmen, dass das neue Gesetz im Jahr 2014 zu einer Häufung von Drohungen, Gewalt, Erpressung etc. geführt hat. Viele würden sich verpflichtet fühlen, ihre Familienmitglieder anzuzeigen. Auch Organisationen zur Unterstützung der Rechte Homosexueller schränkten ihre Aktivitäten ein. Die Aufhebung des Gesetzes nur wenige Monate nach Erlassung trug nichts zu einer Verbesserung der Situation bei, weil die Aufhebung nur aufgrund eines Formalfehlers erfolgt war. Ergänzend wurde von der erkennenden Richterin eine Anfrage zur Lage Homosexueller in Uganda an die Staatendokumentation gestellt. In der umfassenden Anfragebeantwortung vom
- Oktober 2017 wird ebenfalls bestätigt, dass der "Uganda Anti-Homosexuality Act" im Februar 2014 verabschiedet, aufgrund von Mängeln im Gesetzgebungsprozess im August 2014 aber wieder behoben wurde. Es kam seither zu Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen, wobei die inhaftierten Personen zumeist nach kurzer Zeit wieder aus der Haft entlassen wurden. Es konnten keine Quellen über Verurteilungen aufgrund des neuen (und rasch wieder behobenen) Gesetzes gefunden werden. Die Schikanen haben aber weiter zugenommen, so wurden etwa bei einer Razzia im August 2016 etwa 20 Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung verhaftet. Sie wurden zwar nach kurzer Zeit wieder enthaftet, es gibt aber Berichte über Misshandlungen im Polizeigewahrsam. Auch ohne das neue Gesetz ist Homosexualität nach dem bisherigen Abschnitt 145 des Strafgesetzbuches verboten und wird mit Freiheitsstrafen bis zu 14 Jahren geahndet. Dies gilt auch für Frauen. Die Haftbedingungen sind schlecht und in manchen Fällen lebensbedrohlich. Schwerwiegende Probleme sind lange Untersuchungshaft, Überbelegung und unangemessener Personalstand. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Insassen foltern. Es gibt vereinzelte Berichte von Zwangsarbeit im Gefängnis. Es kommt auch vereinzelt zu Todesfällen aufgrund von Folter und Misshandlungen (USDOS 3.3.2017). Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a). Die Behörden geben dem Strafrechtssystem die Schuld an der Überbelegung, da sie nicht in der Lage sind, die Fälle rechtzeitig zu bearbeiten (USDOS 3.3.2017). Gefängnisse sind mit einem Belagsstand von 273% überfüllt. Im Zentralgefängnis in Lira, das für 250 Insassen ausgelegt ist, leben 700 Gefangene. Sie schlafen in Schichten und warten zum Teil schon seit drei bis vier Jahren auf ihren Prozess (GIZ 6.2017a). In Gefängnissen in Kampala sind medizinische Versorgung, fließendes Wasser sowie angemessene sanitäre Einrichtungen, Belüftung und Lichtverhältnisse gewährleistet. Doch diese Gefängnisse zählen zu den Überfülltesten. Schwerwiegende Probleme in Gefängnissen außerhalb von Kampala sind ein Mangel an Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung sowie schlechte sanitäre Einrichtungen. Langwierige Untersuchungshaft ohne Kontakt zur Außenwelt, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Gewalt von Banden, Menschenhandel und Kinderarbeit stellen weiterhin ein Problem dar. Gefängnisbeamte sollen Gefangene auf privaten Bauernhöfen und Baustellen angestellt haben. Männliche Häftlinge leisten oft mühselige körperliche Arbeit, während weibliche Häftlinge oft handelsfähige Kunsthandwerke, wie z. B. geflochtene Körbe, herstellen (USDOS 3.3.2017). In jedem Gefängnis gibt es einen zuständigen stellvertretenden Menschenrechtsbeauftragten, der Beschwerden untersucht und zwischen der Gefängnisleitung und den Häftlingen vermittelt. Die Strafvollzugsbehörde räumt allerdings einen Rückstand bei der Untersuchung von Beschwerden ein (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017 Die Gender-Situation in Uganda unterscheidet sich nicht grundlegend von der in anderen afrikanischen Staaten. Hohe Müttersterblichkeit, unterdurchschnittlich niedrige weibliche Alphabetisierungsraten und die weit stärkere Arbeitsbelastung von Frauen im Vergleich zu der von Männern. Traditionelle Gesetze und Praktiken beherrschen immer noch die Gesellschaft, obwohl die im Jahr 1995 ratifizierte demokratische Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter zusichert. So gehören auch heute noch Unterdrückung, überdurchschnittliche Arbeitsbelastung, Gewaltanwendung durch den Ehepartner und Vergewaltigung zum Alltag der Frauen, welche zudem auch so Gefahr laufen, sich mit HIV anzustecken (GIZ 6.2017b). Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind strafbar. Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe. Das Strafmaß dafür ist lebenslange Haft oder die Todesstrafe. Vergewaltigung stellt ein großes Problem dar und die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent durch (USDOS 3.3.2017). Doch es gibt auch Positives von Ugandas Frauen zu berichten. So setzen sich die Frauen im Tororo Distrikt im Osten des Landes dafür ein, dass der Brautpreis abgeschafft wird. Die ugandische NGO ACFODE (Action for Development) hat sich die rechtliche Gleichstellung der Frauen zum Ziel gesetzt (GIZ 6.2017b). Bei einigen Ethnien Ugandas werden die Frauen beschnitten. Diese Praktiken wirksam zu bekämpfen ist nicht einfach, doch immer häufiger gehen Betroffene an die Öffentlichkeit. Das Gesetz und die Verfassung verbieten seit 2009 FGM/C. Es drohen bis zu 10 Jahren Haft (GIZ 6.2017b; vgl. USDOS 3.3.2017).Bei einigen Ethnien Ugandas werden die Frauen beschnitten. Diese Praktiken wirksam zu bekämpfen ist nicht einfach, doch immer häufiger gehen Betroffene an die Öffentlichkeit. Das Gesetz und die Verfassung verbieten seit 2009 FGM/C. Es drohen bis zu 10 Jahren Haft (GIZ 6.2017b; vergleiche USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der BF: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Uganda und weitere Berichte zur Lage Homosexueller in Uganda (siehe unter Punkt 1.2.). Insbesondere wurde die mündliche Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 08.11.2017 berücksichtigt. Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen der BF beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den vorgelegten ugandischen Personaldokumenten. Die BF gab durchgehend an, dass in Uganda noch ihre Eltern und ihre Geschwister leben würden, dass sie aber keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister. Die BF hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, seit dem Jahr 2000 eine Beziehung mit M. E. N. zu führen; der Vater ihrer Freundin habe sie angegriffen und am Bein verletzt. Ihrer Freundin sei die Flucht gelungen. 2015 habe der Vater ihrer Freundin sie erneut gefunden und sei mit den Nachbarn bei der Polizei gewesen, um sie anzuzeigen. Daraufhin seien ihre Freundin und sie geflohen. Diesem Vorbringen war von der belangten Behörde zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt worden. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist allerdings von Seiten der erkennenden Richterin festzustellen, dass trotz einzelner Unstimmigkeiten der Kern des Fluchtvorbringens gleichbleibend und plausibel geschildert wurde. So ist es durchaus plausibel und auch in Einklang mit den Länderberichten, wenn die BF, sichtlich unter Einfluss starker Emotionen, im Zuge der mündlichen Verhandlung davon berichtete, dass sie vom Vater ihrer Freundin angegriffen und bei der Polizei angezeigt wurde - nach den obigen Länderberichten war dies eine häufige Konsequenz der Erlassung des "Same Sex Marriage Prohibition Act" im Jahr
- Trotz gewisser Unstimmigkeiten und einzelner Unklarheiten in den Aussagen der BF steht es für das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls fest, dass die BF Uganda aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung verlassen hat. Insbesondere kommt das Bundesverwaltungsgericht bei der zentralen Frage der sexuellen Orientierung der BF zu einem anderen Ergebnis als das BFA. Für das Bundesverwaltungsgericht steht es ohne Zweifel fest, dass die BF, wie von ihr angegeben, homosexuell ist. Dies wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Argument verneint, dass die BF wenige Angaben zu ihrer angeblichen Freundin gemacht habe, dass sich ihre Beziehung in der Einvernahme als sehr oberflächlich herausgestellt habe sowie die BF nicht in der Lage gewesen sei, über ihre emotionale Einstellung zur Homosexualität und ihren Empfindungen zu sprechen. Nun ist zunächst davon auszugehen, dass es nachvollziehbar ist, wenn sich ein offener Umgang mit der eigenen Homosexualität gegenüber Behörden für Personen, welche den Großteil ihres Lebens in einem Land verbracht haben, in dem diese sexuelle Orientierung stark tabuisiert und diskriminiert wird, schwer gestaltet. Auch der Europäische Gerichtshof (C-148/13 bis C-150/13, A, B und C gg Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie vom
- Dezember 2014) stellte diesbezüglich fest: "Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität betreffen, kann nicht allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist." Entgegen der Ansicht der belangten Behörde konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht der Eindruck gewonnen werden, dass beide Frauen keine Beziehung führen würden, vielmehr waren sie in der Lage, sehr persönliche Details bekannt zu geben. Es erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Zweifel zu geben, dass beide Frauen in einer engen Beziehung zueinander stehen. Im Gegensatz zur belangten Behörde kam das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Einvernahme von Mitarbeiterinnen von queer base nach. Generell kommt der Vorlage von "Bescheinigungsschreiben" von Organisationen, welche sich für die Rechte und die Unterstützung von Homosexuellen einsetzen, kein besonderer Beweiswert zu und kann aufgrund der Vorlage eines solchen Schreibens nicht automatisch von der in einem derartigen Schreiben genannten sexuellen Orientierung ausgegangen werden. Im konkreten Fall ist allerdings darauf hinzuweisen, dass verschiedene Organisationen schriftlich von den zahlreichen, über einen mehrjährigen Zeitraum reichenden Begegnungen berichteten (beispielhaft sei etwa verwiesen auf ein Schreiben von Queer Base, Welcome and Support for LGBTIQ Refugees (im Folgenden: Queer Base) vom 20.03.2017 sowie eine Bestätigung der Homosexuellen Initiative Wien vom 20.03.2017 über die Inanspruchnahme des Beratungs- und Informationsangebots des Vereins und Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen); zudem wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlungen von beiden Zeuginnen anschaulich dargelegt, dass sie die BF und ihre Partnerin gut kennen und restlos von einer homosexuellen Orientierung der BF überzeugt sind. Es wurden auch zahlreiche Fotos eingebracht, welche vom Engagement der BF bei Aktivitäten für die Rechte von Homosexuellen zeugen. Gerade dieses Engagement und das offene Leben ihrer homosexuellen Beziehung wäre für die BF in Uganda nicht möglich bzw. mit sehr hohen Gefahren verbunden. In einer Zusammenschau der vorgelegten Unterlagen, der Aussagen der BF sowie der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung und dem gewonnenen persönlichen Eindruck besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel an der homosexuellen Orientierung der BF. Hinsichtlich des von der Rechtsvertretung der BF gestellten Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis des Vorliegens einer PTSB bei der BF war aufgrund der Entscheidungsreife und des gewonnenen Eindrucks von der Glaubhaftigkeit der Angaben der BF Abstand zu nehmen. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Die länderspezifischen Feststellungen entstammen im Wesentlichen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation vom September 2017, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Dieses allgemeine Länderinformationsblatt wurde ergänzt durch einen (oben ausführlich zitierten) Bericht von Gitta Zomarodi sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage Homosexueller in Uganda. Diesen Berichten wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Im gegenständlichen Fall bringt die BF vor, in Uganda von Privatpersonen, aber auch von der Polizei wegen ihrer homosexuellen Orientierung verfolgt zu werden. Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung (Homosexualität) ist schon nach den eindeutigen ErläutRV zum AsylG 1991 unter den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu subsumieren. (270 Blg Nr.18. GP11, Putzer-Rohrböck, Asylrecht, S. 43). Auch die Qualifikationsrichtlinie (Rl 2011/95/EU) präzisiert, dass das bei der Definition der sozialen Gruppe geforderte gemeinsame Mittel auch die sexuelle Orientierung sein kann (Wiebke, Die "bestimmte soziale Gruppe" "queer" gelesen - eine kritische Analyse der unionsrechtlichen Definition, ZAR 11-12, 2014). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte in seinem Urteil vom 7. November 2013, C-199/12 bis C-201/12, klar, dass Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe
Artikel 10Absatz 1 litera d der Statusrichtlinie darstellen. Der Eu
GH wies darauf hin, dass die sexuelle Ausrichtung ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für die Identität ist, dass die Betreffenden nicht gezwungen werden können, darauf zu verzichten. Das erste Kriterium der Definition einer sozialen Gruppe sei daher bei Homosexuellen grundsätzlich erfüllt. Das zweite Kriterium, die wahrgenommene Andersartigkeit und abgegrenzte Identität, sei zu bejahen, wenn Homosexualität im Herkunftsland durch strafrechtliche Bestimmungen kanalisiert sei. Das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen erfülle jedoch für sich genommen nicht die von Artikel 9 Absatz 1 der Statusrichtlinie geforderte Schwere der Menschenrechtsverletzungen. Eine Verfolgungshandlung sei vielmehr erst dann zu bejahen, wenn die angedrohte Freiheitsstrafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt werde und sie dadurch zu einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung
Artikel 9Absatz 2 litera c der Statusrichtlinie werde.
Es sei allerdings unerheblich, ob ein Antragsteller die Gefahr der Verfolgung dadurch vermeiden könnte, dass er seine Homosexualität geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung übt. Die BF hat glaubhaft vorgebracht homosexuell zu sein und in Uganda bereits Übergriffe in ihre körperliche Integrität, etwa in Form von Übergriffen durch den Vater ihrer Freundin, erlebt zu haben. Es steht fest, dass es bereits zu schwerwiegenden Eingriffen in ihre zu schützende persönliche Sphäre gekommen ist. Es steht zudem unbestritten fest, dass homosexuelle Kontakte in Uganda strafrechtlich verboten sind. Laut EuGH erfüllt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen jedoch für sich genommen nicht die von Artikel 9 Absatz 1 der Statusrichtlinie geforderte Schwere der Menschenrechtsverletzungen - dies ist erst der Fall, wenn die angedrohte Freiheitsstrafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird. In Uganda wird zwar immer wieder von Verhaftungen berichtet, allerdings gelangen kaum Berichte über Verurteilungen aufgrund der sexuellen Orientierung an die Öffentlichkeit. Es stellt sich daher die Frage, ob daraus geschlossen werden kann, dass von keiner Verfolgung Homosexueller in Uganda auszugehen ist. Artikel 9 der Statusrichtlinie definiert Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention. Entscheidend für das Vorliegen einer Verfolgung ist die Schwere der Handlung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein muss, dass sie eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt. Alternativ kann die geforderte Schwere durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen erreicht werden. Verfolgungshandlungen sind etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Für das Bundesverwaltungsgericht steht aufgrund der oben zitierten Berichte fest, dass Homosexuelle in Uganda - neben den strafrechtlichen Bestimmungen - mit verschiedenen Eingriffen konfrontiert sind: So wird in den verschiedenen Quellen von willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen im Polizeigewahrsam und körperlicher Gewalt durch Privatpersonen berichtet. Im gegenständlichen Fall hat die BF glaubwürdig von Übergriffen auf ihre Person bzw. auf ihre Lebensgefährtin berichtet, welche aufgrund ihrer homosexuellen Orientierung in Uganda vergewaltigt wurde. Selbst wenn man daher davon ausgeht, dass die Anzahl von tatsächlichen Verurteilungen zu mehrjährigen Haftstrafen gering ist, muss aufgrund der Kumulierung der verschiedenen Übergriffe davon ausgegangen werden, dass in Uganda eine Verfolgung homosexueller Personen, welche ihre sexuelle Orientierung nicht verbergen, erfolgt. Wie bereits ausgeführt kann nach der Judikatur des EuGH nicht verlangt werden, dass eine Person die Gefahr der Verfolgung dadurch vermeiden könnte, dass er/sie seine/ihre Homosexualität geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung übt. Ebenso wäre die BF zu ihrem eigenen Schutz in Uganda dazu gezwungen, ihre sexuelle Orientierung wieder im Geheimen zu leben; angesichts des Einsatzes der BF für die Rechte Homosexueller in den letzten Jahren und dem offenen Umgang mit der Beziehung zu ihrer Lebensgefährtin erscheint dies ihr nicht zumutbar. In diesem Sinne wies (in Bezug auf einen Asylwerber aus dem Iran) auch der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom
- Juni 2017, Zl. 3074/2016-9 darauf hin, dass eine Rückkehr des homosexuellen Asylwerbers in den Iran im Ergebnis dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, seine sexuelle Orientierung weiterhin im Geheimen - unter ständiger Angst entdeckt zu werden - zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, strafgerichtlicher Verfolgung oder körperlicher Schädigung auszusetzen. Dies sei mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- November 2013 in den Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 (zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG), Minister voor Immigratie en Asiel gegen X ua., nicht vereinbar.In diesem Sinne wies (in Bezug auf einen Asylwerber aus dem Iran) auch der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom
- Juni 2017, Zl. 3074/2016-9 darauf hin, dass eine Rückkehr des homosexuellen Asylwerbers in den Iran im Ergebnis dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, seine sexuelle Orientierung weiterhin im Geheimen - unter ständiger Angst entdeckt zu werden - zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, strafgerichtlicher Verfolgung oder körperlicher Schädigung auszusetzen. Dies sei mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- November 2013 in den Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 (zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG), Minister voor Immigratie en Asiel gegen römisch zehn ua., nicht vereinbar. Soweit die Verfolgungshandlungen durch Private erfolgen (so auch die von der BF geschilderte Vergewaltigung) ist davon auszugehen, dass in Uganda kein staatlicher Schutz für Homosexuelle besteht (in diesem Sinne etwa auch Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom
- Dezember 2014, 8 K 4089/14). Vielmehr ist eine staatliche Verfolgung zu erwarten. Mag es auch kaum zu direkten Verurteilungen wegen Homosexualität in Uganda kommen, so besteht bei einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden individuellen Falles doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass die BF bei einer Rückkehr nach Uganda schwerwiegenden Eingriffen in ihre zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre und zwar wegen ihrer Homosexualität und daher wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Es ist daher im Sinne der oben zitierten Judikatur ein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen festzustellen und bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass diese Verfolgungssituation nicht mehr aktuell wäre. In Anbetracht des Umstandes, dass es in Uganda keinerlei Gebiete gibt, wo die BF vor einer solchen Verfolgung sicher wäre, kommt auch keine innerstaatliche Fluchtalternative infrage. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 13.07.2015 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
§ 75Abs. 24 Asyl
G im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 13.07.2015 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I405.2164082.1.00