RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2018 GeschäftszahlW103 2178662-1 SpruchW103 2178662-1/4E W103 2178659-1/4E W103 2178657-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und 3.) des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine und vertreten durch den XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 27.10.2017, Zln. 1.) 521237706-170886175, 2.) 1160118907-170886189 und 3.) 589482403-170886205, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine und vertreten durch den römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 27.10.2017, Zln. 1.) 521237706-170886175, 2.) 1160118907-170886189 und 3.) 589482403-170886205, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien stellten infolge gemeinsamer Einreise am 28.07.2017 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien am gleichen Datum jeweils vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Der Erstbeschwerdeführer gab anlässlich seiner Erstbefragung im Wesentlichen an, der russischen Volkgruppe sowie den Zeugen Jehovas anzugehören und von der Krim zu stammen, ein volljähriger Sohn sei in der Ukraine geblieben. Zum Grund seiner Ausreise führte der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten bereits seit April mit dem Gedanken gespielt, das Land zu verlassen, da am 20.04.2017 die Religion der Zeugen Jehovas verboten worden wäre. In einem Gerichtsurteil vom 17.07.2017 sei ausgesprochen worden, dass diese Religion eine "Extremistensekte" wäre. Der Erstbeschwerdeführer habe in seinem Haus Treffen der Gläubigen abgehalten, weshalb ihm nunmehr bis zu zehn Jahre Haft drohen würden. Gegenüber von seinem Haus sei eine Kamera installiert worden, welche alles aufzeichnen würde, dadurch werde er praktisch von den Behörden verfolgt. Er sei in seiner Religion ein Diakon gewesen, weshalb er mit seiner Familie habe flüchten müssen. Desweiteren habe sein Sohn eine Einberufung zum Militär erhalten, trotzdem er herzkrank wäre. Ihre Religion erlaube es ihnen nicht, zum Militär zu gehen. Der Zivildienst, den es bei ihnen ebenfalls gebe, gelte nicht für die Zeugen Jehovas; sie können ins Gefängnis gehen oder zum Militär; er selbst sei auch bereits im Gefängnis gewesen, da er nicht zum Militär gegangen wäre. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er eine weitere Verfolgung durch die Behörden sowie eine Gefängnisstrafe. Die Zweitbeschwerdeführerin führte anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung bezüglich ihres Fluchtgrundes aus, Zeugin Jehovas zu sein und es sei verboten worden, diese Religion auszuüben. Weiters sei ihr Sohn herzkrank, dieser sei zum Militär einberufen worden, was ihm nicht möglich wäre, doch eine andere Alternative als Gefängnis gebe es nicht. Daher sei es zu gefährlich für sie geworden und sie hätten fliehen müssen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass man sie verfolgen und einsperren würde. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer gab im Zuge seiner Erstbefragung bezüglich seines Fluchtgrundes im Wesentlichen zu Protokoll, er sei Zeuge Jehovas und zum Militär einberufen worden, er dürfe jedoch keinen Dienst an der Waffe verrichten. Außerdem dürfte er aufgrund einer Herzerkrankung nicht zum Militär. Er habe noch genau sechs Monate Zeit für eine Flucht gehabt, da man die Ukraine mit 17 ¿ Jahren aufgrund des Militärdienstes nicht mehr verlassen dürfe. Aus diesem Grund sei er mit seinen Eltern geflüchtet; im Falle einer Rückkehr fürchte er, entweder zum Militär oder ins Gefängnis zu müssen. Vorgelegt wurden die ukrainischen Reisepässe der beschwerdeführenden Parteien. Jeweils am 28.09.2017 wurden die beschwerdeführenden Parteien im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen. Die beschwerdeführenden Parteien bestätigten eingangs ihrer Einvernahmen jeweils, sich körperlich und geistig zur Durchführung der Befragung in der Lage zu fühlen. Auf Frage nach ihrem jeweiligen Gesundheitszustand, gab der Erstbeschwerdeführer an, gesund zu sein, die Zweitbeschwerdeführerin gab an, Krankheiten im gynäkologischen Bereich zu haben, sich jedoch nicht in Behandlung zu befinden. Der Drittbeschwerdeführer erklärte, seit 2012 wegen seines Herzens ins Behandlung zu sein, in Österreich sei er noch nicht beim Arzt gewesen. Die beschwerdeführenden Parteien erklärten jeweils, bislang wahrheitsgemäße Angeben erstattet zu haben, welche korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden wären. Die Verständigung mit den Dolmetschern sei sowohl anlässlich der Erstbefragung als auch heute gut gewesen. Der Erstbeschwerdeführer legte in der Folge seinen russischen Reisepass (ausgestellt am XXXX durch die Republik Krim), eine Bestätigung der Zeugen Jehovas, zwei Geburtsurkunden, zwei Berichte über die Verfolgung der Zeugen Jehovas sowie diverse weitere Berichte über die Zeugen Jehovas, eine Kopie einer in der Russischen Föderation ausgestellten Versicherungskarte sowie Gesetzesauszüge bezüglich der Verfolgung von Zeugen Jehovas vor. Auf Nachfrage erklärte der Erstbeschwerdeführer, in keinem der vorgelegten Berichte namentlich aufzuscheinen. Weiters wurden ein Nachweis über den Besitz eines Hauses in der Ukraine sowie eine handschriftliche Bestätigung über einen Vorfall in der Unterkunft vorgelegt. Auf weitere Befragung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, russischer Staatsbürger zu sein; befragt, weshalb er diesfalls einen ukrainischen Reisepass besitze, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie hätten jene Dokumente erhalten, damit sie die Ukraine verlassen können. Auf Vorhalt, dass die ukrainischen Pässe nach dem russischen ausgestellt worden wären, und er demnach die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen müsste, gab der Erstbeschwerdeführer an, alle Bewohner der Krim hätten russische Pässe, innerhalb der Ukraine hätten alle Einwohner ukrainische Pässe. Er sei russischer Nationalität und Zeuge Jehovas, in Österreich lebe eine Schwester seiner Frau. Im Herkunftsstaat habe er auf dem Gebet der Krimhalbinsel gelebt und sei am
- Juli dieses Jahres auf dem Luftweg aus seinem Land ausgereist. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat führte der Erstbeschwerdeführer insbesondere aus, seit 1974 auf dem Gebiet der Krim gelebt zu haben, nach Absolvierung der Schule sei er als Arbeiter tätig gewesen, mit 18 sei er den Zeugen Jehovas beigetreten. Mit 18 hätte er in der damaligen Sowjetunion der Armee beitreten sollen, was er abgelehnt hätte; er habe dann ein Verfahren aus religiösen Gründen gehabt und sei zu drei Jahren Arbeit verpflichtet worden; nach ihren religiösen Gesetzen dürften sie keine Waffen in die Hand nehmen. In weiterer Folge habe er seine Frau geheiratet und mit dieser zwei Söhne bekommen; seine Frau sei selbständig gewesen, er sei als Maurer tätig gewesen. Materiell sei es ihnen gut gegangen, sie hätten ein eigenes Haus gehabt. Sein älterer Sohn halte sich nach wie vor auf der Krim im familieneigenen Haus auf, weitere Verwandte in der Ukraine habe er nicht.Der Erstbeschwerdeführer legte in der Folge seinen russischen Reisepass (ausgestellt am römisch 40 durch die Republik Krim), eine Bestätigung der Zeugen Jehovas, zwei Geburtsurkunden, zwei Berichte über die Verfolgung der Zeugen Jehovas sowie diverse weitere Berichte über die Zeugen Jehovas, eine Kopie einer in der Russischen Föderation ausgestellten Versicherungskarte sowie Gesetzesauszüge bezüglich der Verfolgung von Zeugen Jehovas vor. Auf Nachfrage erklärte der Erstbeschwerdeführer, in keinem der vorgelegten Berichte namentlich aufzuscheinen. Weiters wurden ein Nachweis über den Besitz eines Hauses in der Ukraine sowie eine handschriftliche Bestätigung über einen Vorfall in der Unterkunft vorgelegt. Auf weitere Befragung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, russischer Staatsbürger zu sein; befragt, weshalb er diesfalls einen ukrainischen Reisepass besitze, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie hätten jene Dokumente erhalten, damit sie die Ukraine verlassen können. Auf Vorhalt, dass die ukrainischen Pässe nach dem russischen ausgestellt worden wären, und er demnach die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen müsste, gab der Erstbeschwerdeführer an, alle Bewohner der Krim hätten russische Pässe, innerhalb der Ukraine hätten alle Einwohner ukrainische Pässe. Er sei russischer Nationalität und Zeuge Jehovas, in Österreich lebe eine Schwester seiner Frau. Im Herkunftsstaat habe er auf dem Gebet der Krimhalbinsel gelebt und sei am
- Juli dieses Jahres auf dem Luftweg aus seinem Land ausgereist. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat führte der Erstbeschwerdeführer insbesondere aus, seit 1974 auf dem Gebiet der Krim gelebt zu haben, nach Absolvierung der Schule sei er als Arbeiter tätig gewesen, mit 18 sei er den Zeugen Jehovas beigetreten. Mit 18 hätte er in der damaligen Sowjetunion der Armee beitreten sollen, was er abgelehnt hätte; er habe dann ein Verfahren aus religiösen Gründen gehabt und sei zu drei Jahren Arbeit verpflichtet worden; nach ihren religiösen Gesetzen dürften sie keine Waffen in die Hand nehmen. In weiterer Folge habe er seine Frau geheiratet und mit dieser zwei Söhne bekommen; seine Frau sei selbständig gewesen, er sei als Maurer tätig gewesen. Materiell sei es ihnen gut gegangen, sie hätten ein eigenes Haus gehabt. Sein älterer Sohn halte sich nach wie vor auf der Krim im familieneigenen Haus auf, weitere Verwandte in der Ukraine habe er nicht. Um ausführliche Schilderung seiner Fluchtgründe ersucht, erklärte der Erstbeschwerdeführer, in der Ukraine verfolgt zu werden und zu denken, dass nur Österreich ihn schützen könne. Er sei auf der Krim durch die russische Regierung verfolgt worden. Er sei aufgrund der religiösen Diskriminierung geflüchtet, weitere Gründe habe er nicht. Nach Ergänzungen zu seinem Vorbringen gefragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, im Falle einer Rückkehr müssten sie hohe Strafen zahlten, es würde ein Verfahren gegen sie eingeleitet werden und ihre Immobilen weggenommen. Befragt, auf welche Art er von der russischen Regierung auf der Krim verfolgt worden wäre, erklärte der Erstbeschwerdeführer, früher hätten sie Gottesdienste im Königssaal gehabt, welche durch die russische Regierung zugesperrt worden wären. Dann hätten sie private Gottesdienste bei ihm zu Hause gehabt, welche vom Erstbeschwerdeführer geführt worden wären, weshalb ihm zehn Jahre Haft und den Gläubigen sechs Jahre Haft drohen würden; die russische Regierung könne die Eingangstüre aufbrechen und mit Gewalt hereinkommen. Befragt, wie oft die Polizei bei ihm zu Hause gewesen und Leute festgenommen oder auf eine Liste aufgenommen hätte, meinte der Erstbeschwerdeführer, dies habe nie stattgefunden; falls es passieren sollte, würde er ein Reiseverbot erhalten, was er nicht hätte riskieren wollen und aus diesem Grund bereits vorher ausgereist sei. Nachgefragt, sei er auf der Krim niemals wegen seiner Religion festgenommen oder behördlich vorgeladen worden. Welche Strafe ihm aufgrund seiner Religion in der Ukraine drohen würde, wisse er nicht. Befragt, ob all die heute vorgebrachten Verfolgungshandlungen ausschließlich auf dem Gebiet der Krim oder aber auch auf jenem der Ukraine stattgefunden hätten, merkte der Erstbeschwerdeführer an, dass die Gläubigen nur auf der Krim verfolgt würden. Nachgefragt, gehöre auch sein älterer Sohn den Zeugen Jehovas an und besuche Gottesdienste. Auf Vorhalt, dass er ukrainischer Staatsbürger sei und sich sohin in jedem Teil des Staatsgebietes niederlassen könnte und befragt, ob er sich überlegt hätte, in einen unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Landesteil zu ziehen, verneinte der Erstbeschwerdeführer dies. Nach dem diesbezüglichen Grund gefragt, schilderte der Erstbeschwerdeführer einen Vorfall vom 20.02.2014, bei welchem sich seine Frau in einem Bus in der Ukraine befunden hätte, welcher von ukrainischen Patrioten kontrolliert worden wäre, welche die Leute mit dem Stock geschlagen hätten. Seine Frau sei aus dem Bus gefallen und habe sich die Beine gebrochen, festgenommen worden sei diese nicht. Dieser Vorfall sei vor der Grenze der Krim passiert, der Erstbeschwerdeführer habe sie abgeholt und in ein Krankenhaus in XXXX gebracht, wo diese operiert worden wäre. Seine Frau sei damals beruflich unterwegs gewesen; die anderen Insassen des Busses seien geschlagen worden, seine Frau habe man gestoßen, sodass diese umgefallen wäre. Nachgefragt, sei sein Reisepass in XXXX ausgestellt worden, ihm sei es demnach möglich gewesen, von der Krim nach XXXX und retour zu reisen und sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Persönlich sei er weder auf dem Gebiet der Krim, noch jenem der restlichen Ukraine, jemals angegriffen oder festgenommen worden.Auf Vorhalt, dass er ukrainischer Staatsbürger sei und sich sohin in jedem Teil des Staatsgebietes niederlassen könnte und befragt, ob er sich überlegt hätte, in einen unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Landesteil zu ziehen, verneinte der Erstbeschwerdeführer dies. Nach dem diesbezüglichen Grund gefragt, schilderte der Erstbeschwerdeführer einen Vorfall vom 20.02.2014, bei welchem sich seine Frau in einem Bus in der Ukraine befunden hätte, welcher von ukrainischen Patrioten kontrolliert worden wäre, welche die Leute mit dem Stock geschlagen hätten. Seine Frau sei aus dem Bus gefallen und habe sich die Beine gebrochen, festgenommen worden sei diese nicht. Dieser Vorfall sei vor der Grenze der Krim passiert, der Erstbeschwerdeführer habe sie abgeholt und in ein Krankenhaus in römisch 40 gebracht, wo diese operiert worden wäre. Seine Frau sei damals beruflich unterwegs gewesen; die anderen Insassen des Busses seien geschlagen worden, seine Frau habe man gestoßen, sodass diese umgefallen wäre. Nachgefragt, sei sein Reisepass in römisch 40 ausgestellt worden, ihm sei es demnach möglich gewesen, von der Krim nach römisch 40 und retour zu reisen und sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Persönlich sei er weder auf dem Gebiet der Krim, noch jenem der restlichen Ukraine, jemals angegriffen oder festgenommen worden. Auf Vorhalt, anlässlich seiner Erstbefragung auch einen Einberufungsbefehl seines Sohns zum Militär erwähnt zu haben, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sein Sohn habe keine Einladung erhalten, um zum Militär zu gehen. Jedoch habe dieser eine Bestätigung erhalten, wonach er medizinisch fit sei, den Militärdienst abzuleisten. Auf Vorhalt, dass es in der Ukraine verankert sei, dass Zeugen Jehovas keinen Militärdienst leisten müssten und die Möglichkeit eines Ersatzdienstes hätten, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass auf der Krim andere Gesetze gelten würden und Alternativdienste für die Zeugen Jehovas abgeschafft worden wären. Auf Vorhalt, dass dies auf dem Gebiet der Krim zutreffen möge, sein Sohn in der restlichen Ukraine jedoch keinen Militärdienst leisten müsste, nickte der Erstbeschwerdeführer und merkte an, sie hätten jedoch Angst, in der Ukraine zu leben. Auf der Krim herrsche religiöse Diskriminierung, in der Ukraine eine solche aufgrund der Nationalität. Nachgefragt, habe er in der Ukraine niemals Probleme mit den dortigen Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt und habe keiner politischen Partei angehört. Befragt, was genau einen weiteren Verbleib in der gesamten Ukraine für ihn unmöglich gemacht hätte, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie hätten Angst, in die Ukraine zurückzukehren und besonders vor diesem XXXX . Dieser würde sich nunmehr wieder in der Ukraine befinden und habe ihre persönlichen Dateien, welche er an die Behörden weiter geben könnte. Auf Vorhalt, dass die ukrainischen Behörden ihre Daten bereits aufgrund der Reisepassausstellungen besitzen würden und befragt, wo sich die Anzeige über den Vorfall in der Pension befinden würde, erklärte der Erstbeschwerdeführer, keine Bestätigung erhalten zu haben; der Genannte habe seinem Sohn gedroht; später hätte er sein Verfahren abgebrochen und sei in die Ukraine zurückgekehrt. Dem Erstbeschwerdeführer wurden anschließend die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Nachgefragt, sei es bei der Ausstellung der Reisepässe zu keinen Problemen gekommen. Im Falle einer Rückkehr würde diesen Rassismus und nationale Diskrimination erwarten; sie seien die Verräter und Kollaborateure; es sei eine Sache, dorthin zu reisen oder immer vor zu wohnen. Befragt, weshalb er fürchte, in XXXX oder einer anderen Stadt der Ukraine, welche unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stünde, nicht leben zu können, erklärte der Erstbeschwerdeführer, Angst vor einer Revanche zu haben. In Österreich plane er, die Sprache zu lernen, sie würden sich integrieren und künftig arbeiten; sein Sohn wolle IT studieren.Auf Vorhalt, anlässlich seiner Erstbefragung auch einen Einberufungsbefehl seines Sohns zum Militär erwähnt zu haben, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sein Sohn habe keine Einladung erhalten, um zum Militär zu gehen. Jedoch habe dieser eine Bestätigung erhalten, wonach er medizinisch fit sei, den Militärdienst abzuleisten. Auf Vorhalt, dass es in der Ukraine verankert sei, dass Zeugen Jehovas keinen Militärdienst leisten müssten und die Möglichkeit eines Ersatzdienstes hätten, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass auf der Krim andere Gesetze gelten würden und Alternativdienste für die Zeugen Jehovas abgeschafft worden wären. Auf Vorhalt, dass dies auf dem Gebiet der Krim zutreffen möge, sein Sohn in der restlichen Ukraine jedoch keinen Militärdienst leisten müsste, nickte der Erstbeschwerdeführer und merkte an, sie hätten jedoch Angst, in der Ukraine zu leben. Auf der Krim herrsche religiöse Diskriminierung, in der Ukraine eine solche aufgrund der Nationalität. Nachgefragt, habe er in der Ukraine niemals Probleme mit den dortigen Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt und habe keiner politischen Partei angehört. Befragt, was genau einen weiteren Verbleib in der gesamten Ukraine für ihn unmöglich gemacht hätte, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie hätten Angst, in die Ukraine zurückzukehren und besonders vor diesem römisch 40 . Dieser würde sich nunmehr wieder in der Ukraine befinden und habe ihre persönlichen Dateien, welche er an die Behörden weiter geben könnte. Auf Vorhalt, dass die ukrainischen Behörden ihre Daten bereits aufgrund der Reisepassausstellungen besitzen würden und befragt, wo sich die Anzeige über den Vorfall in der Pension befinden würde, erklärte der Erstbeschwerdeführer, keine Bestätigung erhalten zu haben; der Genannte habe seinem Sohn gedroht; später hätte er sein Verfahren abgebrochen und sei in die Ukraine zurückgekehrt. Dem Erstbeschwerdeführer wurden anschließend die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Nachgefragt, sei es bei der Ausstellung der Reisepässe zu keinen Problemen gekommen. Im Falle einer Rückkehr würde diesen Rassismus und nationale Diskrimination erwarten; sie seien die Verräter und Kollaborateure; es sei eine Sache, dorthin zu reisen oder immer vor zu wohnen. Befragt, weshalb er fürchte, in römisch 40 oder einer anderen Stadt der Ukraine, welche unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stünde, nicht leben zu können, erklärte der Erstbeschwerdeführer, Angst vor einer Revanche zu haben. In Österreich plane er, die Sprache zu lernen, sie würden sich integrieren und künftig arbeiten; sein Sohn wolle IT studieren. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ebenfalls einen russischen Reisepass (ausgestellt am XXXX ), eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde, Kopien einer Unternehmensregistrierung, Fahrzeugregistrierung, Stempel Selbständige, Versicherungskarte, eine Bestätigung der Gemeinde der Zeugen Jehovas sowie ein Dokument der Militärstation betreffend ihren Sohn vor, bei welchem es sich nachgefragt um einen Artikel aus dem Internet handeln würde, welcher nicht ihren Sohn persönlich betreffen würde; sie sei russische bzw. ukrainische Staatsbürgerin, Zeugin Jehovas und habe eine Schwester in Österreich, welche österreichische Staatsbürgerin sei, eine weitere Schwerster sei ebenfalls hier, habe jedoch noch kein Asyl. Die Zweitbeschwerdeführerin stamme ursprünglich aus Sibirien und sei im Alter von elf Jahren auf die Krim umgezogen, in weiterer Folge habe sie geheiratet und sei selbständig tätig gewesen, sie hätten zwei Söhne erzogen, ein Haus und ein Auto gekauft. Sie hätten gut gelebt und nicht ausreisen wollen. Sie habe ein Geschäft zum Verkauf von Bekleidung gemietet, welches zuletzt hätte geschlossen werden müssen. In der Ukraine würden nach wie vor ihre Mutter, ein Bruder, eine Schwester sowie ihr älterer Sohn leben. Ihr Sohn lebe im familieneigenen Haus und suche derzeit nach Arbeit, da er seine frühere Anstellung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas verloren hätte. Für sie würden die gleichen Fluchtgründe wie für ihren Mann gelten, weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie sei auf der Krim nie aufgrund ihrer Religion festgenommen oder behördlich vorgeladen worden. Auch ihr nach wie vor in der Heimat aufhältige Sohn sei nie festgenommen oder geladen worden. Befragt, ob sie persönlich jemals auf der Krim oder der restlichen Ukraine angegriffen, bedroht oder verletzt worden wäre, erklärte sie, am 20.02.2014 ca. 20 km von der Grenze der Krim entfernt auf ukrainischem Gebiet angegriffen worden zu sein; ihr sei der Knöchel beim Fuß gebrochen worden, was eine schwierige Operation zur Folge gehabt hätte. Nachgefragt, seien auch andere bei dem Vorfall angegriffen worden. Jener Vorfall sei nicht der Grund ihrer nunmehrigen Ausreise gewesen, für diese gebe es nur religiöse Gründe, welche nichts mit dem damaligen Vorfall zu tun hätten. Gefragt, wie oft die Polizei bei ihr Zuhause gewesen wäre, da sie Zeugin Jehovas sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dies nie der Fall gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass ihr in der restlichen Ukraine keine Strafen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit drohen würden und sie diese dort frei ausleben könnte, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, die dortigen Gesetze nicht zu kennen. Nachgefragt, sei es ausschließlich auf dem Gebiet der Krim, jedoch nie in der restlichen Ukraine, zu Bedrohungen bzw. Verfolgung gekommen. Auch ihr Sohn, ihre Mutter und ihre Geschwister, würden der Religion der Zeugen Jehovas angehören. Auf die Frage, weshalb es ihren Angehörigen im Gegensatz zu ihr weiterhin möglich wäre, auf der Krim zu leben, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, die Leute seien sehr aggressiv; ihre Mutter habe nicht so viel Verantwortung bei den Zeugen Jehovas wie ihr Mann und würde aufgrund ihres Alters nicht so stark bestraft werden wie dieser. Auf Vorhalt ihrer ukrainischen Staatsbürgerschaft und befragt, ob sie je überlegt hätte, sich in einem unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Landesteil niederzulassen, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin dies und verwies begründend auf den Vorfall im Februar
- Nachgefragt, sei es ihr möglich gewesen, auf dem Gebiet der Ukraine im Jahr 2016 einen Reisepass ausstellen zu lassen, zu Problemen sei es damals nicht gekommen. Auf Vorhalt ihrer in der Erstbefragung erstatteten Angabe, demzufolge ihr Sohn einen Einberufungsbefehl erhalten hätte, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass hier möglichweise ein Fehler bei der Übersetzung passiert wäre – es habe sich um keine Einberufung gehandelt, doch sei von einer Kommission bestätigt worden, dass der Genannte psychisch und physisch zur Ableistung des Militärdienstes in der Lage wäre. Nachgefragt, sei die Feststellung durch die russische Armee erfolgt. Auf Vorhalt, dass Zeugen Jehovas in der Ukraine nicht wehrpflichtig wären, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, nicht zu wissen, welche Gesetze in der Ukraine herrschen würden. Österreich sei ihr Zielland gewesen, da ihre Schwester hier lebe. In der Ukraine habe sie nie Probleme mit Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt und habe keiner politischen Partei angehört. Nach den konkreten Gründen gefragt, welche ihr einen Verbleib in der gesamten Ukraine unmöglich gemacht hätten, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, da sie aus der Krim seien, hätten sie Angst, dort zu leben. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden ebenfalls die Länderberichte zur Situation in der Ukraine zur Kenntnis gebracht. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in die Ukraine erwarten würde, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, Angst zu haben; ihr Sohn sei in Österreich bedroht worden. Nachgefragt, habe sie Angst aufgrund des Vorfalls im Jahr 2014 sowie des Vorfalls in der Pension in Österreich. Sobald Ukrainer hören würden, dass sie aus der Krim komme, würden sie sagen, dass sie eine Spionin Putins sei. In Österreich wolle sie die Sprache lernen und arbeiten.Die Zweitbeschwerdeführerin legte ebenfalls einen russischen Reisepass (ausgestellt am römisch 40 ), eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde, Kopien einer Unternehmensregistrierung, Fahrzeugregistrierung, Stempel Selbständige, Versicherungskarte, eine Bestätigung der Gemeinde der Zeugen Jehovas sowie ein Dokument der Militärstation betreffend ihren Sohn vor, bei welchem es sich nachgefragt um einen Artikel aus dem Internet handeln würde, welcher nicht ihren Sohn persönlich betreffen würde; sie sei russische bzw. ukrainische Staatsbürgerin, Zeugin Jehovas und habe eine Schwester in Österreich, welche österreichische Staatsbürgerin sei, eine weitere Schwerster sei ebenfalls hier, habe jedoch noch kein Asyl. Die Zweitbeschwerdeführerin stamme ursprünglich aus Sibirien und sei im Alter von elf Jahren auf die Krim umgezogen, in weiterer Folge habe sie geheiratet und sei selbständig tätig gewesen, sie hätten zwei Söhne erzogen, ein Haus und ein Auto gekauft. Sie hätten gut gelebt und nicht ausreisen wollen. Sie habe ein Geschäft zum Verkauf von Bekleidung gemietet, welches zuletzt hätte geschlossen werden müssen. In der Ukraine würden nach wie vor ihre Mutter, ein Bruder, eine Schwester sowie ihr älterer Sohn leben. Ihr Sohn lebe im familieneigenen Haus und suche derzeit nach Arbeit, da er seine frühere Anstellung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas verloren hätte. Für sie würden die gleichen Fluchtgründe wie für ihren Mann gelten, weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie sei auf der Krim nie aufgrund ihrer Religion festgenommen oder behördlich vorgeladen worden. Auch ihr nach wie vor in der Heimat aufhältige Sohn sei nie festgenommen oder geladen worden. Befragt, ob sie persönlich jemals auf der Krim oder der restlichen Ukraine angegriffen, bedroht oder verletzt worden wäre, erklärte sie, am 20.02.2014 ca. 20 km von der Grenze der Krim entfernt auf ukrainischem Gebiet angegriffen worden zu sein; ihr sei der Knöchel beim Fuß gebrochen worden, was eine schwierige Operation zur Folge gehabt hätte. Nachgefragt, seien auch andere bei dem Vorfall angegriffen worden. Jener Vorfall sei nicht der Grund ihrer nunmehrigen Ausreise gewesen, für diese gebe es nur religiöse Gründe, welche nichts mit dem damaligen Vorfall zu tun hätten. Gefragt, wie oft die Polizei bei ihr Zuhause gewesen wäre, da sie Zeugin Jehovas sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dies nie der Fall gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass ihr in der restlichen Ukraine keine Strafen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit drohen würden und sie diese dort frei ausleben könnte, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, die dortigen Gesetze nicht zu kennen. Nachgefragt, sei es ausschließlich auf dem Gebiet der Krim, jedoch nie in der restlichen Ukraine, zu Bedrohungen bzw. Verfolgung gekommen. Auch ihr Sohn, ihre Mutter und ihre Geschwister, würden der Religion der Zeugen Jehovas angehören. Auf die Frage, weshalb es ihren Angehörigen im Gegensatz zu ihr weiterhin möglich wäre, auf der Krim zu leben, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, die Leute seien sehr aggressiv; ihre Mutter habe nicht so viel Verantwortung bei den Zeugen Jehovas wie ihr Mann und würde aufgrund ihres Alters nicht so stark bestraft werden wie dieser. Auf Vorhalt ihrer ukrainischen Staatsbürgerschaft und befragt, ob sie je überlegt hätte, sich in einem unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Landesteil niederzulassen, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin dies und verwies begründend auf den Vorfall im Februar
- Nachgefragt, sei es ihr möglich gewesen, auf dem Gebiet der Ukraine im Jahr 2016 einen Reisepass ausstellen zu lassen, zu Problemen sei es damals nicht gekommen. Auf Vorhalt ihrer in der Erstbefragung erstatteten Angabe, demzufolge ihr Sohn einen Einberufungsbefehl erhalten hätte, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass hier möglichweise ein Fehler bei der Übersetzung passiert wäre – es habe sich um keine Einberufung gehandelt, doch sei von einer Kommission bestätigt worden, dass der Genannte psychisch und physisch zur Ableistung des Militärdienstes in der Lage wäre. Nachgefragt, sei die Feststellung durch die russische Armee erfolgt. Auf Vorhalt, dass Zeugen Jehovas in der Ukraine nicht wehrpflichtig wären, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, nicht zu wissen, welche Gesetze in der Ukraine herrschen würden. Österreich sei ihr Zielland gewesen, da ihre Schwester hier lebe. In der Ukraine habe sie nie Probleme mit Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt und habe keiner politischen Partei angehört. Nach den konkreten Gründen gefragt, welche ihr einen Verbleib in der gesamten Ukraine unmöglich gemacht hätten, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, da sie aus der Krim seien, hätten sie Angst, dort zu leben. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden ebenfalls die Länderberichte zur Situation in der Ukraine zur Kenntnis gebracht. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in die Ukraine erwarten würde, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, Angst zu haben; ihr Sohn sei in Österreich bedroht worden. Nachgefragt, habe sie Angst aufgrund des Vorfalls im Jahr 2014 sowie des Vorfalls in der Pension in Österreich. Sobald Ukrainer hören würden, dass sie aus der Krim komme, würden sie sagen, dass sie eine Spionin Putins sei. In Österreich wolle sie die Sprache lernen und arbeiten. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer legte anlässlich seiner Einvernahme ein ukrainisches Maturazeugnis, ein Untersuchungsbuch des Militärs, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer für den Militärdienst geeignet sei, eine Geburtsurkunde, medizinische Unterlagen (Schuluntersuchung), eine Versicherungskarte sowie einen russischen Pass, ausgestellt am XXXX , vor.Der minderjährige Drittbeschwerdeführer legte anlässlich seiner Einvernahme ein ukrainisches Maturazeugnis, ein Untersuchungsbuch des Militärs, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer für den Militärdienst geeignet sei, eine Geburtsurkunde, medizinische Unterlagen (Schuluntersuchung), eine Versicherungskarte sowie einen russischen Pass, ausgestellt am römisch 40 , vor. Nachgefragt, könne er nicht genau sagen, aus welchen der Unterlagen sich ergebe, dass er Probleme mit dem Herzen habe. In der Ukraine habe er jedes Jahr eine kardiologische Untersuchung gemacht, seinen Blutdruck habe er täglich gemessen, die diesbezüglichen Aufzeichnungen befänden sich zuhause. In der Ukraine sei ihm das Medikament El-Karnitin verschrieben werden. Auf die Frage, weshalb er in seinem Heimatland Medikamente einnehmen müsse, dies in Österreich jedoch nicht der Fall wäre, zumal er erst im Oktober einen Termin beim Arzt hätte, erklärte der Drittbeschwerdeführer, nicht zu wissen, was er darauf sagen solle. Auf Frage nach seiner Staatsbürgerschaft erklärte der Drittbeschwerdeführer, er sei auf der Krim (Ukraine) geboren worden und habe immer russisch gesprochen. In der Schule habe er sechs Jahre lang ukrainisch gelernt, könne diese Sprache jedoch nicht. Er sei Zeuge Jehovas, in Österreich würden sich, abgesehen von seinen Eltern, Tanten, Onkeln und Cousins befinden. Er sei auf der Krim geboren, habe dort die Schule besucht und das Ziel gehabt, Programmierer zu werden. Seit dem
- April sei er in der Schule vom pädagogischen Personal und von Mitschülern verfolgt worden. Er habe die Schule im Juli 2017 beendet und diese mit Matura abgeschlossen. In der Ukraine würden ein Onkel, eine Tante, sein Bruder und Cousins leben. Für seine Person würden die selben Fluchtgründe wie für seine Eltern gelten. Befragt, in welcher Weise er in der Schule bedroht worden wäre, erklärte der Drittbeschwerdeführer, sie hätten gesagt, dass er Extremist sei und die Schule eines Tages in die Luft jagen könne. Befragt, ob er von Lehrern oder Mitschülern in irgendeiner Weise misshandelt worden wäre, gab er an, dass die Lehrer etwas gemein gewesen wären. Geschlagen sei er nicht geworden. Nachgefragt, sei er auf der Krim nie aufgrund seiner Religion festgenommen oder behördlich geladen worden, auch in der restlichen Ukraine sei er persönlich nie angegriffen, bedroht oder verletzt worden, die Polizei sei nie bei ihnen zuhause gewesen. Befragt, welche Gründe seine Eltern ihm für das Verlassen der Ukraine genannt hätten, gab der Drittbeschwerdeführer an, dass Leute aus der Ukraine Personen aus der Krim nicht mögen und als Verräter bezeichnen würden. Dies sei ihm aus den russischen Medien und aus dem Internet bekannt. Nachgefragt, sei er noch nicht zum Militär zur Ableistung des Militärdienstes einberufen worden. Auf Vorhalt, dass er in der Ukraine als Zeuge Jehovas keinen Militärdienst leisten müsste, gab der Drittbeschwerdeführer an, dies nicht zu wissen. Dem Drittbeschwerdeführer wurden ebenfalls die Feststellungen zur Ukraine zur Kenntnis gebracht. Befragt, was ihn nach einer Rückkehr in die Ukraine erwarten würde, erklärte er, mit 18 Jahren müsste er zur Armee, der Alternativdienst zähle für ihn nicht. In Österreich plane er, die Sprache zu erlernen, sich zu integrieren und zu studieren. Auf den Vorfall in XXXX am 01.
- angesprochen, erklärte der Drittbeschwerdeführer, die Ukraine nicht wegen dieses Vorfalls verlassen zu haben und nicht zu wissen, was im Falle einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund jenes Vorfalles passieren könnte. Die betreffende Person habe ihm insofern gedroht, als er erwähnt hätte, dass er Leute wie ihn – nachgefragt, Leute in seinem Alter – in XXXX getötet hätte. Befragt, aus welchem Grund er vor dieser Person nunmehr in XXXX Angst hätte, gab der Drittbeschwerdeführer an, nicht zu wissen, was dieser alles machen könne.Nachgefragt, könne er nicht genau sagen, aus welchen der Unterlagen sich ergebe, dass er Probleme mit dem Herzen habe. In der Ukraine habe er jedes Jahr eine kardiologische Untersuchung gemacht, seinen Blutdruck habe er täglich gemessen, die diesbezüglichen Aufzeichnungen befänden sich zuhause. In der Ukraine sei ihm das Medikament El-Karnitin verschrieben werden. Auf die Frage, weshalb er in seinem Heimatland Medikamente einnehmen müsse, dies in Österreich jedoch nicht der Fall wäre, zumal er erst im Oktober einen Termin beim Arzt hätte, erklärte der Drittbeschwerdeführer, nicht zu wissen, was er darauf sagen solle. Auf Frage nach seiner Staatsbürgerschaft erklärte der Drittbeschwerdeführer, er sei auf der Krim (Ukraine) geboren worden und habe immer russisch gesprochen. In der Schule habe er sechs Jahre lang ukrainisch gelernt, könne diese Sprache jedoch nicht. Er sei Zeuge Jehovas, in Österreich würden sich, abgesehen von seinen Eltern, Tanten, Onkeln und Cousins befinden. Er sei auf der Krim geboren, habe dort die Schule besucht und das Ziel gehabt, Programmierer zu werden. Seit dem
- April sei er in der Schule vom pädagogischen Personal und von Mitschülern verfolgt worden. Er habe die Schule im Juli 2017 beendet und diese mit Matura abgeschlossen. In der Ukraine würden ein Onkel, eine Tante, sein Bruder und Cousins leben. Für seine Person würden die selben Fluchtgründe wie für seine Eltern gelten. Befragt, in welcher Weise er in der Schule bedroht worden wäre, erklärte der Drittbeschwerdeführer, sie hätten gesagt, dass er Extremist sei und die Schule eines Tages in die Luft jagen könne. Befragt, ob er von Lehrern oder Mitschülern in irgendeiner Weise misshandelt worden wäre, gab er an, dass die Lehrer etwas gemein gewesen wären. Geschlagen sei er nicht geworden. Nachgefragt, sei er auf der Krim nie aufgrund seiner Religion festgenommen oder behördlich geladen worden, auch in der restlichen Ukraine sei er persönlich nie angegriffen, bedroht oder verletzt worden, die Polizei sei nie bei ihnen zuhause gewesen. Befragt, welche Gründe seine Eltern ihm für das Verlassen der Ukraine genannt hätten, gab der Drittbeschwerdeführer an, dass Leute aus der Ukraine Personen aus der Krim nicht mögen und als Verräter bezeichnen würden. Dies sei ihm aus den russischen Medien und aus dem Internet bekannt. Nachgefragt, sei er noch nicht zum Militär zur Ableistung des Militärdienstes einberufen worden. Auf Vorhalt, dass er in der Ukraine als Zeuge Jehovas keinen Militärdienst leisten müsste, gab der Drittbeschwerdeführer an, dies nicht zu wissen. Dem Drittbeschwerdeführer wurden ebenfalls die Feststellungen zur Ukraine zur Kenntnis gebracht. Befragt, was ihn nach einer Rückkehr in die Ukraine erwarten würde, erklärte er, mit 18 Jahren müsste er zur Armee, der Alternativdienst zähle für ihn nicht. In Österreich plane er, die Sprache zu erlernen, sich zu integrieren und zu studieren. Auf den Vorfall in römisch 40 am 01.
- angesprochen, erklärte der Drittbeschwerdeführer, die Ukraine nicht wegen dieses Vorfalls verlassen zu haben und nicht zu wissen, was im Falle einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund jenes Vorfalles passieren könnte. Die betreffende Person habe ihm insofern gedroht, als er erwähnt hätte, dass er Leute wie ihn – nachgefragt, Leute in seinem Alter – in römisch 40 getötet hätte. Befragt, aus welchem Grund er vor dieser Person nunmehr in römisch 40 Angst hätte, gab der Drittbeschwerdeführer an, nicht zu wissen, was dieser alles machen könne. Im Anschluss wurde der gesetzlichen Vertreterin des Drittbeschwerdeführers Gelegenheit gegeben, zu den Angaben ihres Sohnes Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere auf dessen gesundheitliche Situation, seinen Schulabschluss sowie den Vorfall in XXXX Bezug nahm.Im Anschluss wurde der gesetzlichen Vertreterin des Drittbeschwerdeführers Gelegenheit gegeben, zu den Angaben ihres Sohnes Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere auf dessen gesundheitliche Situation, seinen Schulabschluss sowie den Vorfall in römisch 40 Bezug nahm. Nach erfolgter Rückübersetzung der aufgenommenen Niederschriften bestätigten die beschwerdeführenden Parteien die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschriften jeweils durch ihre Unterschrift. Die Behörde zog folgende Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation heran: Ukraine – rechter Sektor, Situation IDPs in der Westukraine vom 11.11.2016; Russische Föderation – Verbot und Strafverfolgung von Zeugen Jehovas vom 26.09.2017; sowie Ukraine – Zeugen Jehovas vom 25.09.2017 (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 291 ff).Die Behörde zog folgende Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation heran: Ukraine – rechter Sektor, Situation IDPs in der Westukraine vom 11.11.2016; Russische Föderation – Verbot und Strafverfolgung von Zeugen Jehovas vom 26.09.2017; sowie Ukraine – Zeugen Jehovas vom 25.09.2017 vergleiche Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 291 ff).
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 27.10.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 28.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG jeweils nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.).
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 27.10.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 28.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG jeweils nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.). Die Behörde stellte Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religion der beschwerdeführenden Parteien fest. Die Behörde legte ihren Entscheidungen ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu Grunde (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 379 ff). Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien einer Bedrohung oder Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine ausgesetzt gewesen wären. Weiters wurde festgestellt, dass diesen eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass diesen bei einer Rückkehr eine Gefahr durch die Polizei, staatliche Organe, Behörden oder Private im gesamten Gebiete der Ukraine drohe. Auch darüber hinaus habe keine Rückkehrgefährdung festgestellt werden können. Diese würden über die Möglichkeit verfügen, sich im gesamten Staatsgebiet der Ukraine niederzulassen, sie würden über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen und in keine ausweglose Lage geraten. Die beschwerdeführenden Parteien würden jeweils an keiner Krankheit leiden, welche einer Rückführung in die Ukraine entgegenstünde, ihnen sei eine eigenständige Bestreitung ihres Lebensunterhalts möglich. In der Ukraine hielten sich nach wie vor zahlreiche Angehörige der beschwerdeführenden Parteien auf. Eine maßgebliche Integrationsverfestigung der beschwerdeführenden Parteien habe sich nicht ergeben. Zu den beiden in Österreich lebenden Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin liege kein erweitertes Familienleben vor. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, die Identität der beschwerdeführenden Parteien sowie deren ukrainische Staatsbürgerschaft stünden aufgrund der in Vorlage gebrachten Reisedokumente fest. Die Feststellung der Volksgruppenzugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses der beschwerdeführenden Parteien ergebe sich aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen würden sich keine schwerwiegenden Erkrankungen ergeben, zudem lasse sich dem Länderinformationsblatt entnehmen, dass eine medizinische Versorgung auch in deren Herkunftsstaat flächendeckend gewährleistet sei. In Bezug auf den Drittbeschwerdeführer, welcher vorbrachte, an Problemen mit dem Herzen zu leiden, könne nicht von einem lebensbedrohlichen Zustand ausgegangen werden, da andernfalls nicht nachvollziehbar wäre, dass dieser in Österreich weder die benötigten Medikamente einnehmen würde, noch in ärztlicher Behandlung stünde, sondern ein Arzttermin erst für etwa drei Monate nach seiner Ankunft in Österreich vereinbart worden wäre. In Bezug auf die vorgebrachten Fluchtgründe wurde im Wesentlichen erwogen, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, - ausschließlich – auf dem Gebiet der Krim seitens der russischen Regierung aus religiösen Gründen verfolgt bzw. diskriminiert worden zu sein, aufgrund der bei der Behörde aufliegenden Informationen, wonach die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation verboten worden sei und des Umstandes, dass seit er Annexion der Krim im März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Behörden ausgeübt würden, als glaubhaft eingestuft werde, dass eine entsprechende Bedrohung hätte gegeben sein können. Festzuhalten sei jedoch, dass die beschwerdeführenden Parteien selbst eine auf dem Gebiet der Krim individuell gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung ausgeschlossen hätten, zumal sie angegeben hätten, aufgrund ihrer Religion niemals mit den dortigen Behörden zu tun gehabt zu haben und der ältere Sohn der Familie nach wie vor auf der Krim leben würde. Ungeachtet dessen hätten sich die beschwerdeführenden Parteien der aufgrund der dortigen Gesetzeslage auf dem Gebiet der Krim schwierigen Situation der Zeugen Jehovas durch Übersiedelung in eine unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehende Region entziehen können, zumal der Behörde keinerlei Informationen bezüglich eines Verbotes der Zeugen Jehovas auf dem Gebiet der Ukraine aufliegen würden. Vielmehr ginge aus dem vorliegenden Länderinformationsblatt hervor, dass Religionsfreiheit verfassungsmäßig gewährleistet wäre und von der Regierung respektiert werde. Sofern die beschwerdeführenden Parteien vorbrachten, dass ihnen ein Leben auf dem Gebiet der Ukraine nicht möglich wäre und dies mit einem Vorfall begründeten, bei welchem es im Jahr 2014 zu einer Verletzung der Zweitbeschwerdeführerin gekommen wäre, müsse entgegnet werden, dass die beschwerdeführenden Parteien selbst vorgebracht hätten, dass dieser Vorfall in keinerlei Zusammenhang mit ihrer Ausreise stünde und es diesen zudem mehrfach problemlos möglich gewesen wäre, auf das von der Ukraine kontrollierte Gebiet und wieder zurück auf das Gebiet der Krim zu reisen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ihnen auf dem Gebiet der Ukraine eine Verfolgung aus Gründen der Nationalität drohen würde, finde in den herangezogenen Länderberichten keine Bestätigung. In diesem Sinne hätten auch die beschwerdeführenden Parteien angegeben, trotz ihrer russischen Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Probleme im Zuge der Ausstellung ukrainischer Reisedokumente bzw. bei ihren Reizbewegungen innerhalb der Ukraine sowie ins Ausland gehabt zu haben. Dem Vorbringen, wonach der Drittbeschwerdeführer als wehrdiensttauglich eingestuft worden wäre, sei entgegenzuhalten, dass dieser im Falle eines Umzugs auf von der Ukraine kontrolliertes Gebiet nicht verpflichtet gewesen wäre, den Wehrdienst abzuleisten, zumal sich aus dem Länderberichtsmaterial ergebe, dass Angehörige der Zeugen Jehovas zur Leistung eines Wehrersatzdienstes berechtig wären, eine gleichlautende Information sei auch einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.09.2017 zu entnehmen. Zudem lägen mittlerweile ukrainische Judikate vor, welche das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen bestätigen würden und dieses auch für Krisen- und Kriegszeiten als anwendbar erklärten. Aus diesen Gründen können nicht davon ausgegangen werden, dass der Drittbeschwerdeführer in der Ukraine zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet wäre. Sofern die beschwerdeführenden Parteien vorgebracht hätten, vor einer Person namens " XXXX " in der Ukraine Angst zu haben, da dieser sie in Österreich bedroht hätte und deren Daten an die ukrainischen Behörden weitergeben könnte, sei festzuhalten, dass den ukrainischen Behörden die persönlichen Daten der beschwerdeführenden Parteien alleine schon aufgrund der Reisepassausstellung bekannt wären. Zudem sei einem Aktenvermerk über jenen Vorfall zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien ausgesagt hätten, dass es damals zu keinen direkten Drohungen gegen ihre Personen durch den erwähnten Mann gekommen wäre. Die beschwerdeführenden Parteien hätten jeweils angegeben, sich mit der Situation der Zeugen Jehovas sowie der Gesetzeslage bezüglich Wehrdienstverweigerung in der gesamten Ukraine nicht auseinandergesetzt und zu keinem Zeitpunkt erwogen zu haben, in die von der Ukraine kontrollierten Gebiete zu übersiedeln. Im Ergebnis sei eine aktuell drohende, individuell gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Gefahr einer Verfolgung im gesamten Staatsgebiet der Ukraine weder zum Zeitpunkt der Ausreise, noch aktuell oder in der Zukunft festzustellen. Aus den Länderberichten ginge hervor, dass es den beschwerdeführenden Parteien als ukrainische Staatsbürger möglich wäre, sich in jedem Teil ihres Heimatlandes niederzulassen, dies selbst dann, wenn sie in dem entsprechenden Gebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen würden. Die beschwerdeführenden Parteien würden nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Ukraine verfügen, ebenso wäre eine Unterstützung durch ihre Glaubensgemeinschaft oder durch NGOs denkbar, auch bestünden staatliche Sozialleistungen, wenn auch in geringem Ausmaß. Den beschwerdeführenden Parteien sei es möglich und zumutbar, durch selbständige Arbeit für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, medizinische Versorgung sei in der Regel kostenlos und flächendeckend verfügbar. Die beschwerdeführenden Parteien hätten bereits vor der Ausreise Zugang zu ausreichender medizinsicher Versorgung besessen.In Bezug auf die vorgebrachten Fluchtgründe wurde im Wesentlichen erwogen, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, - ausschließlich – auf dem Gebiet der Krim seitens der russischen Regierung aus religiösen Gründen verfolgt bzw. diskriminiert worden zu sein, aufgrund der bei der Behörde aufliegenden Informationen, wonach die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation verboten worden sei und des Umstandes, dass seit er Annexion der Krim im März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Behörden ausgeübt würden, als glaubhaft eingestuft werde, dass eine entsprechende Bedrohung hätte gegeben sein können. Festzuhalten sei jedoch, dass die beschwerdeführenden Parteien selbst eine auf dem Gebiet der Krim individuell gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung ausgeschlossen hätten, zumal sie angegeben hätten, aufgrund ihrer Religion niemals mit den dortigen Behörden zu tun gehabt zu haben und der ältere Sohn der Familie nach wie vor auf der Krim leben würde. Ungeachtet dessen hätten sich die beschwerdeführenden Parteien der aufgrund der dortigen Gesetzeslage auf dem Gebiet der Krim schwierigen Situation der Zeugen Jehovas durch Übersiedelung in eine unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehende Region entziehen können, zumal der Behörde keinerlei Informationen bezüglich eines Verbotes der Zeugen Jehovas auf dem Gebiet der Ukraine aufliegen würden. Vielmehr ginge aus dem vorliegenden Länderinformationsblatt hervor, dass Religionsfreiheit verfassungsmäßig gewährleistet wäre und von der Regierung respektiert werde. Sofern die beschwerdeführenden Parteien vorbrachten, dass ihnen ein Leben auf dem Gebiet der Ukraine nicht möglich wäre und dies mit einem Vorfall begründeten, bei welchem es im Jahr 2014 zu einer Verletzung der Zweitbeschwerdeführerin gekommen wäre, müsse entgegnet werden, dass die beschwerdeführenden Parteien selbst vorgebracht hätten, dass dieser Vorfall in keinerlei Zusammenhang mit ihrer Ausreise stünde und es diesen zudem mehrfach problemlos möglich gewesen wäre, auf das von der Ukraine kontrollierte Gebiet und wieder zurück auf das Gebiet der Krim zu reisen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ihnen auf dem Gebiet der Ukraine eine Verfolgung aus Gründen der Nationalität drohen würde, finde in den herangezogenen Länderberichten keine Bestätigung. In diesem Sinne hätten auch die beschwerdeführenden Parteien angegeben, trotz ihrer russischen Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Probleme im Zuge der Ausstellung ukrainischer Reisedokumente bzw. bei ihren Reizbewegungen innerhalb der Ukraine sowie ins Ausland gehabt zu haben. Dem Vorbringen, wonach der Drittbeschwerdeführer als wehrdiensttauglich eingestuft worden wäre, sei entgegenzuhalten, dass dieser im Falle eines Umzugs auf von der Ukraine kontrolliertes Gebiet nicht verpflichtet gewesen wäre, den Wehrdienst abzuleisten, zumal sich aus dem Länderberichtsmaterial ergebe, dass Angehörige der Zeugen Jehovas zur Leistung eines Wehrersatzdienstes berechtig wären, eine gleichlautende Information sei auch einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.09.2017 zu entnehmen. Zudem lägen mittlerweile ukrainische Judikate vor, welche das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen bestätigen würden und dieses auch für Krisen- und Kriegszeiten als anwendbar erklärten. Aus diesen Gründen können nicht davon ausgegangen werden, dass der Drittbeschwerdeführer in der Ukraine zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet wäre. Sofern die beschwerdeführenden Parteien vorgebracht hätten, vor einer Person namens " römisch 40 " in der Ukraine Angst zu haben, da dieser sie in Österreich bedroht hätte und deren Daten an die ukrainischen Behörden weitergeben könnte, sei festzuhalten, dass den ukrainischen Behörden die persönlichen Daten der beschwerdeführenden Parteien alleine schon aufgrund der Reisepassausstellung bekannt wären. Zudem sei einem Aktenvermerk über jenen Vorfall zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien ausgesagt hätten, dass es damals zu keinen direkten Drohungen gegen ihre Personen durch den erwähnten Mann gekommen wäre. Die beschwerdeführenden Parteien hätten jeweils angegeben, sich mit der Situation der Zeugen Jehovas sowie der Gesetzeslage bezüglich Wehrdienstverweigerung in der gesamten Ukraine nicht auseinandergesetzt und zu keinem Zeitpunkt erwogen zu haben, in die von der Ukraine kontrollierten Gebiete zu übersiedeln. Im Ergebnis sei eine aktuell drohende, individuell gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Gefahr einer Verfolgung im gesamten Staatsgebiet der Ukraine weder zum Zeitpunkt der Ausreise, noch aktuell oder in der Zukunft festzustellen. Aus den Länderberichten ginge hervor, dass es den beschwerdeführenden Parteien als ukrainische Staatsbürger möglich wäre, sich in jedem Teil ihres Heimatlandes niederzulassen, dies selbst dann, wenn sie in dem entsprechenden Gebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen würden. Die beschwerdeführenden Parteien würden nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Ukraine verfügen, ebenso wäre eine Unterstützung durch ihre Glaubensgemeinschaft oder durch NGOs denkbar, auch bestünden staatliche Sozialleistungen, wenn auch in geringem Ausmaß. Den beschwerdeführenden Parteien sei es möglich und zumutbar, durch selbständige Arbeit für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, medizinische Versorgung sei in der Regel kostenlos und flächendeckend verfügbar. Die beschwerdeführenden Parteien hätten bereits vor der Ausreise Zugang zu ausreichender medizinsicher Versorgung besessen. In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den Beschwerdeführern nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den Beschwerdeführern nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.
- 2000/01/0443).Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.
- 2000/01/0443). Die Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Zu den in Österreich lebenden Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin bestünde kein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Zu den in Österreich lebenden Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin bestünde kein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Mit Verfahrensanordnungen vom 30.20.2017 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 24.11.2017 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde zusammenfassend ins Treffen geführt, der ältere Sohn der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien habe zwar ein Naheverhältnis zu den Zeugen Jehovas, sei dieser Glaubensgemeinschaft jedoch nie offiziell beigetreten, dennoch habe er aufgrund der Zugehörigkeit seiner Eltern zu den Zeugen Jehovas seinen Arbeitsplatz verloren. Der Drittbeschwerdeführer sei auf dem Weg, ein getauftes Mitglied zu werden. Die Probleme der Familie hätten durch die Annektion der Krim durch Russland ab dem Jahr 2014 begonnen, zumal es zu zunehmenden Repressalien gegen die Zeugen Jehovas gekommen wäre. Die Bewohner der Krim würden sich allgemein in einem Spannungsfeld Befinden; seitens Russlands würden diese als Staatsbürger der Russischen Föderation betrachtet, was international nicht anerkannt werde; seitens der Ukraine würden jene, welche nicht sofort in die Ukraine geflüchtet wären, als Verräter betrachtet. Im April 2017 sei klar gewesen, dass das Verbot der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation höchstgerichtlich bestätigt worden wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dadurch ihre Lebensgrundlage verloren, zumal sie den Raum, welchen sie für ihre Berufstätigkeit genützt hätte, nicht mehr nutzen habe dürfen. Der Erstbeschwerdeführer habe keine weitere Arbeit gehabt, weshalb die Familie über kein Einkommen mehr verfügt hätte. Dem Drittbeschwerdeführer, welcher die Schule besucht hätte, seien die Repressalien aufgrund seiner Religionszugehörigkeit unerträglich geworden; die verbalen Aussagen von Lehrern und Mitschülern hätten diesem sehr zugesetzt. Nur durch Ausweichen an eine andere Schule sei es diesem möglich gewesen, ein Maturazeugnis zu erlangen. Die Familie hätte ihr Haus seit jeher für religiöse Zusammenkünfte (Gottesdienste) zur Verfügung gestellt. Die Besucher dieser Treffen seien durch die Nachbarschaft zuletzt belästigt und bedroht worden. Der Drittbeschwerdeführer sei bereits bei einer Musterung gewesen und es drohe ihm bei Vollendung des
- Lebensjahres die Einberufung zum Militärdienst, welche ihm aus religiösen Gründen nicht möglich wäre. Die Familie sei auch in Österreich von anderen Ukrainern bedroht und als Vaterlandsverräter beschimpft worden. In der Ukraine sei bei Zeugen Jehovas der zivile Ersatzdienst in Friedenszeiten akzeptiert worden. Nun treffe dies auf die Krim nicht mehr zu, da dort die Gesetze der russischen Besatzung gelten würden. Auch im Rest der Ukraine sei die neutrale Haltung der Zeugen Jehovas aufgrund der Situation der militärischen Mobilmachung nicht mehr toleriert. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sei ungeklärt. Die durch die russische Besatzung der Krim ausgestellten Dokumente würden völkerrechtlich nicht anerkannt. Ein Verbleib auf der Krim hätte bedeutet, dass der Drittbeschwerdeführer zum Kriegsdienst gezwungen worden wäre und mit unmenschlichen Strafen zu rechnen gehabt hätte. Aus diesen Gründen sei die Familie aus religiösen und politischen Gründen asylrelevant gefährdet. Die Staatsangehörigkeit zur Ukraine helfe nichts, da eine Gefährdung auch dort bestünde, da man sie als Verräter und Kollaborateure ansehen werde. Der angefochtene Bescheid enthalte keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien. Die beschwerdeführenden Parteien seien in Österreich gut integriert und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin sei österreichische Staatsangehörige.
- Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 04.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Ukraine, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der russischen Volksgruppe sowie der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Ihre Identität steht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien reisten im Juli 2017 auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Die beschwerdeführenden Parteien lebten vor Ausreise auf der Halbinsel Krim, wo sie ein Haus besitzen und eigenen Angaben zufolge in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Angehörige der beschwerdeführenden Parteien leben nach wie vor auf dem Gebiet der Krim, eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebt in einer anderen Region der Ukraine. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über gültige, im Zeitraum 2016/2017 im von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiet ausgestellte, ukrainische Reisepässe.Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über gültige, im Zeitraum 2016 aus 2017, im von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiet ausgestellte, ukrainische Reisepässe. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der BeschwerdeführerInnen in der Ukraine festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die BeschwerdeführerInnen im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die BeschwerdeführerInnen leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Ukraine besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die BeschwerdeführerInnen hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnten. Den beschwerdeführenden Parteien steht die Möglichkeit offen, sich in einem nicht von der Russischen Föderation besetzten Gebiet der Ukraine, etwa in der Hauptstadt Kiev, niederzulassen. Die BeschwerdeführerInnen verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. In Österreich lebt eine volljährige Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, zu welcher kein besonderes Naheverhältnis respektive ein finanzielles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Weiters lebt eine volljährige Schwester (Asylantragstellerin) in Graz. Darüber hinaus verfügen sie weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Eine die BeschwerdeführerInnen betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Die BeschwerdeführerInnen verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. In Österreich lebt eine volljährige Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, zu welcher kein besonderes Naheverhältnis respektive ein finanzielles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Weiters lebt eine volljährige Schwester (Asylantragstellerin) in Graz. Darüber hinaus verfügen sie weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Eine die BeschwerdeführerInnen betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen. 1.
- Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern und Binnenflüchtlingen sowie zum Themenkreis der Wehrpflicht wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:
- Politische Lage Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze): Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka) 142 Volksfront (Narodny Front) 81 Oppositionsblock (Oposyzijny Blok) 43 Selbsthilfe (Samopomitsch) 26 Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka) 20 Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna) 20 Gruppe Wolja Narodu 19 Gruppe Widrodshennja 24 Fraktionslose Abgeordnete 48 (AA 2.2017a) Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017). Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a). Ukrainische Bürger können seit
- Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung DS – Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU, http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
- Sicherheitslage Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017). Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c). Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon 9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017). Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (2.2017c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017 2.
- Halbinsel Krim Die Halbinsel Krim wurde 2014 von der Russischen Föderation besetzt. Das "Referendum" über den Anschluss an Russland, welches auf der Krim durchgeführt wurde, wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen für ungültig erklärt. Die Resolution 71/205 der Generalversammlung der UN bezeichnet die Russische Föderation als Okkupationsmacht auf der Krim. Seit 2014 sind konstant Menschenrechtsverletzungen seitens der Machthaber zu beobachten: Gefangene legen Geständnisse ab, die durch Misshandlung und Folter erreicht wurden. Individuen bestimmter Gruppen werden in psychiatrische geschlossene Anstalten zwangseingewiesen. Anwälte können nicht uneingeschränkt ihrer Arbeit nachgehen. Menschen, die keinen russischen Pass haben, wird der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwehrt. Weiters bestehen Diskriminierungen aufgrund von sexueller Orientierung und Genderidentität. Menschen mit anderer politischer Meinung werden verhaftet und unter Bezugnahme auf russische "Anti-Terror"-Gesetze zu Haftstrafen verurteilt. Auch werden Individuen entführt oder verschwinden plötzlich. Wenige bis keine dieser Fälle werden ausreichend investigativ und juristisch verfolgt. Besonders die ethnische Gruppe der Krimtataren, aber auch Ukrainer anderer ethnischer oder religiöser Gruppen, sind von Menschenrechtsverletzungen betroffen. Der Mejlis, die krimtatarische gewählte Versammlung zur Repräsentation der Krimtataren, wurde am
- April 2016 durch die lokalen Behörden suspendiert und am
- April vom Russischen Obersten Gerichtshof als "extremistisch" eingestuft und verboten. Menschenrechtsorganisationen sowie Journalisten haben keinen uneingeschränkten Zugang zur Krim. Bestimmte Webseiten werden blockiert und unabhängige Medien mussten auf das ukrainische Festland übersiedeln. Die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird massiv eingeschränkt. Am
- März 2016 wurden in Simferopol alle öffentlichen Versammlungen verboten, die nicht von den Machthabern organisiert wurden (ÖB 4.2017). Auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Auf der Krim werden seit der völkerrechtswidrigen Annexion durch Russland im März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Behörden ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Einwohner der Krim, die ihr Widerspruchsrecht nutzten haben damit u. a. den Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung verloren. Die Minderheit der Krimtataren unterliegt erheblichen Restriktionen. Besorgniserregend sind weiterhin Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit verschwinden, nicht mehr auf die Krim reisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Die gewählte Versammlung der Krimtataren, das Selbstverwaltungsorgan Medschlis, wird von den de-facto-Behörden als terroristische Vereinigung eingestuft, seine Mitglieder werden verfolgt. Versuche, die tatarische Minderheit in eine den de-facto-Behörden willfährige Parallelstruktur einzubinden, blieben bisher ohne nennenswerten Erfolg. Medien stehen unter Druck, eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr. Dem unabhängigen Fernsehsender der Tataren ATR wurde die Lizenz entzogen; er hat seinen Sitz nach Kiew verlegt. Seine Sendungen können auf der Krim nur noch im Internet und dort sehr eingeschränkt verfolgt werden. Auch jüngste Berichte von UNHCR sowie Amnesty International listen eine Reihe von Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Krim auf, die von einer Einschränkung des Versammlungsrechts über willkürliche Verhaftungen bis hin zu Entführungen, Folter und Ermordung reicht. Versuche der Vereinten Nationen, der OSZE oder des Europarats eine kontinuierliche Beobachtung der Menschenrechtssituation auf der Krim vorzunehmen, sind bisher gescheitert (AA 7.2.2017). Auf der Halbinsel Krim sind Dissidenten das Ziel systematischen Missbrauchs und der Verfolgung durch die russischen Behörden. Es gibt Berichte über Fälle von Verschwindenlassen. Internationalen und nationalen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise auf die Krim verweigert. Wenn Gruppen versuchen dort tätig zu werden, werden sie zum Ziel erheblicher Drangsale und Einschüchterung (USDOS 3.3.2017a). Im Feber 2014 besetzten russische Truppen die Halbinsel Krim militärisch. Im März wurde die Krim nach einem Scheinreferendum schließlich annektiert und zum Teil der Russischen Föderation erklärt. Die Vereinten Nationen verurteilten diesen Schritt und riefen Staaten und internationale Organisation auf, dies nicht anzuerkennen. Auf der Krim gilt seither de facto russisches Recht, es wurde eine russische Regierung installiert. Die russischen Sicherheitsbehörden konsolidieren ihre Kontrolle der Halbinsel weiterhin und beschränken die Menschenrechte durch unverhältnismäßige Anwendung repressiver russischer Gesetze. Abweichende und Meinungen und Opposition zur Annexion der Krim werden von den russischen Behörden durch Einschüchterung unterdrückt. Dazu gehören Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlung, politische Prozesse, wiederholte grundlose Vorladungen durch die Sicherheitsbehörden, gegenstandslose Festnahmen, usw. Bestimmte Gruppen, vor allem ethnische Ukrainer und Krimtataren werden systematisch diskriminiert und ihre Menschenrechte eingeschränkt. Der Selbstverwaltungskörper der krimtatarischen Minderheit, der demokratisch gewählte Mejlis, wurde als extremistische Organisation verboten. Personen, welche die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft verweigern, werden beim Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt diskriminiert. Es gibt auch Eingriffe in die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit, speziell durch Behinderung bei der Pflege des kulturellen Erbes und durch Einschränkung des Zugangs zu Unterricht in ukrainischer und krimtatarischer Sprache. Die Medienfreiheit auf der Krim wird ebenfalls eingeschränkt, unabhängige Medien gibt es nicht mehr. Die wenigen verbleibenden unabhängigen bzw. kritischen Journalisten wurden eingesperrt und wegen Extremismus angeklagt. Es kommt zu politischer Einmischung in gerichtliche Verfahren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Diskriminierung ethnischer und sexueller Minderheiten. Tausende Personen flüchteten als Binnenvertriebene in die Ukraine. Bei den russischen Behörden auf der Krim herrscht betreffend Menschenrechtsverletzungen ein Klima der Straflosigkeit. Fälle von Entführung oder Tötung von Einwohnern der Krim in den Jahren 2014 und 2015 werden nicht angemessen untersucht (USDOS 3.3.2017b). Die Rechte der Bevölkerung der Krim, besonders der Krimtataren, werden weitgehend verletzt. Der krimtatarische Mejlis wurde verboten und krimtatarische Führungspersönlichkeiten dürfen die Krim nicht betreten oder sind inhaftiert (FH 29.3.2017). Auf der Krim setzten die de-facto-Behörden ihre Maßnahmen zur Unterdrückung jeglicher pro-ukrainischer Opposition fort, wobei sie zunehmend auf russische Gesetze zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus zurückgriffen und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Dutzende Personen anstrengten, die als illoyal betrachtet wurden. In keinem der Fälle von Verschwindenlassen, die sich im Anschluss an die russische Besetzung ereignet hatten, gab es gründliche Ermittlungen. Die russischen Behörden hielten Parlamentswahlen auf der Krim ab, die international nicht anerkannt wurden. Die bereits stark eingeschränkten Rechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurden 2016 noch weiter beschnitten. Die Websites einiger unabhängiger Medienkanäle, die in den Jahren zuvor gezwungen waren, ihren Sitz auf das ukrainische Festland zu verlegen, wurden von den De-facto-Behörden auf der Krim gesperrt. Am
- März 2016 verbot der Bürgermeister von Simferopol, der Hauptstadt der Krim, alle öffentlichen Versammlungen, die nicht von den Behörden organisiert wurden. Ethnische Krimtataren waren von dem Bestreben der De-facto-Behörden zur Beseitigung jeglicher pro-ukrainischer Opposition nach wie vor besonders stark betroffen. Am
- April wurde der Medschlis, eine von der krimtatarischen Volksversammlung Kurultai gewählte Vertretung, aufgelöst und am
- April von einem Gericht als "extremistisch" verboten. Das Verbot wurde am
- September vom Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation bestätigt (AI 22.2.2017). Russland setzt Kritiker der Krim-Okkupation weiterhin politischer Strafverfolgung aus und schränkt die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit weiter ein. Krimtataren werden unter dem Vorwand der Extremismusbekämpfung verfolgt (HRW 12.1.2017). Die im Zuge der Annexion der Halbinsel Krim bzw. im Zuge der Kampfhandlungen im Osten bekanntgewordenen und nicht zuletzt durch OSZE-Beobachter wiederholt thematisierten Verschleppungen von Journalisten durch Separatisten sowie die Behinderung objektiver Berichterstattung gaben ebenfalls zu verstärkter Sorge Anlass (ÖB 4.2017). Seit der russischen Annexion der Halbinsel Krim häufen sich Berichte über den Versuch der systematischen Einschränkung der Versammlungsfreiheit unter dem Vorwand sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies wirkt sich insbesondere auf die Aktivitäten der Krimtataren aus. Exemplarisch sei auf das Argument verwiesen, wonach Parkflächen während der Schulferien für Kinderaktivitäten freizuhalten und dementsprechend öffentliche kulturelle Veranstaltungen der Krimtataren aus Anlass des Tags der Flagge der Krimtataren in Simferopol am
- Juni 2014 zu untersagen seien (ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336532/479204_de.html, Zugriff 1.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 1.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/334769/476523_de.html, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017b): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine (Crimea), https://www.ecoi.net/local_link/337269/480036_de.html, Zugriff 1.6.2017 2.
- Ostukraine Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen, unterstützt von russischen Staatsangehörigen, die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Lugansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, danach erlitten sie jedoch - bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland - zum Teil schwerwiegende Verluste. Die trilaterale Kontaktgruppe mit Vertretern der Ukraine, Russlands und der OSZE bemüht sich darum, den militärischen Konflikt zu beenden. Das Minsker Protokoll vom
- September 2014, das Minsker Memorandum vom
- September 2014 und das Minsker Maßnahmenpaket vom
- Februar 2015 sehen unter anderem eine Feuerpause, den Abzug schwerer Waffen, die Gewährung eines "Sonderstatus" für einige Teile der Ost-Ukraine, die Durchführung von Lokalwahlen und die vollständige Wiederherstellung der Kontrolle über die ukrainisch-russische Grenze vor. Die von der OSZE-Beobachtermission SMM überwachte Umsetzung, etwa des Truppenabzugs, erfolgt jedoch schleppend. Die Sicherheitslage im Osten des Landes bleibt volatil (AA 2.2017b). In den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NGOs lassen den Schluss zu, dass es nach Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung", von einem "unter den Bewohnern vorherrschenden Gefühl der Angst, besonders ausgeprägt in der Region Lugansk", sowie einer durch "fortgesetzte Beschränkungen der Grundrechte, die die Isolation der in diesen Regionen lebenden Bevölkerung verschärft, sowie des Zugangs zu Informationen" gekennzeichneten Menschenrechtslage. Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sind faktisch suspendiert. Nach UN-Angaben sind seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 10.000 Menschen umgekommen. Es sind rund 1,7 Mio. Binnenflüchtlinge registriert und ca. 1,5 Mio. Menschen sind in Nachbarländer geflohen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt: Die Sicherheitslage hat sich verbessert, auch wenn Waffenstillstandsverletzungen an der Tagesordnung bleiben. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt jedoch trotz hochrangiger Unterstützung im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt neben den Lokalwahlen im besetzten Donbas der Dezentralisierungsprozess für den Donbas, den die Rada noch nicht abgeschlossen hat. In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Wiederaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen (AA 7.2.2017). Die von Russland unterstützten Separatisten im Donbas verüben weiterhin Entführungen, Folter und unrechtmäßige Inhaftierung, rekrutieren Kindersoldaten, unterdrücken abweichende Meinungen und schränken humanitäre Hilfe ein. Trotzdem dies offiziell weiterhin abgestritten wird, kontrolliert Russland das Ausmaß der Gewalt in der Ostukraine und eskaliert den Konflikt nach eigenem politischen Gutdünken. Die separatistischen bewaffneten Gruppen werden weiterhin von Russland trainiert, bewaffnet, geführt und gegebenenfalls direkt im Einsatz unterstützt. Die Arbeit internationaler Beobachter wird dabei nach Kräften behindert. Geschätzte 70 Quadratkilometer landwirtschaftlicher Flächen in der Ostukraine wurden von den beiden Seiten vermint, speziell nahe der sogenannten Kontaktlinie. Diese Verminungen sind oft schlecht markiert und stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Bis zu 2.000 Zivilisten sollen im ostukrainischen Konfliktgebiet umgekommen sein, meist durch Artilleriebeschuss bewohnter Gebiete. Die Zahl derer, die durch Folter und andere Menschenrechtsverletzungen umgekommen sein dürften, geht in die Dutzende. 498 Personen (darunter 347 Zivilisten) bleiben vermisst. Die von Russland unterstützten Separatisten begingen systematisch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Schläge, Zwangsarbeit, Folter, Erniedrigung, sexuelle Gewalt, Verschwindenlassen aber auch Tötungen) sowohl zur Aufrechterhaltung der Kontrolle als auch zur Bereicherung. Sie entführen regelmäßig Personen für politische Zwecke oder zur Erpressung von Lösegeld, besonders an Checkpoints. Es kommt zu willkürlichen Inhaftierungen von Zivilpersonen bei völligem Fehlen jeglicher rechtsstaatlicher Kontrolle. Diese Entführungen führen wegen ihrer willkürlichen Natur zu großer Angst unter der Zivilbevölkerung. Von einem "Kollaps von Recht und Ordnung" in den Separatistengebieten wird berichtet. Internationalen und nationalen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise in die Separatistengebiete verweigert. Wenn Gruppen versuchen dort tätig zu werden, werden sie zum Ziel erheblicher Drangsale und Einschüchterung. Journalisten werden willkürlich inhaftiert und misshandelt. Die separatistischen bewaffneten Gruppen beeinflussen direkt die Medienberichterstattung in den selbsternannten Volksrepubliken. Freie (kritische) Meinungsäußerung ist nicht möglich. Da die separatistischen Machthaber die Einfuhr von humanitären Gütern durch ukrainische oder internationale Organisationen stark einschränken, sind die Anwohner der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk mit starken Preisanstiegen konfrontiert. An Medikamenten herrscht ein erheblicher Mangel. Das erschwert auch die Behandlung von HIV und Tuberkulose. Mehr als 6.000 HIV-positive Personen in der Region leiden unter dem Mangel an Medikamenten und Medizinern (USDOS 3.3.2017a). In den ostukrainischen Konfliktgebieten begingen Berichten zufolge auch Regierungstruppen bzw. mit ihnen verbündete Gruppen Menschenrechtsverletzungen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) soll Personen geheim festhalten bzw. festgehalten haben (USDOS 3.3.2017a). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen SBU sowie durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Von der separatistischen Seite ist nichts dergleichen berichtet, obwohl deren Vergehen viel zahlreicher waren (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).In den ostukrainischen Konfliktgebieten begingen Berichten zufolge auch Regierungstruppen bzw. mit ihnen verbündete Gruppen Menschenrechtsverletzungen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) soll Personen geheim festhalten bzw. festgehalten haben (USDOS 3.3.2017a). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen SBU sowie durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Von der separatistischen Seite ist nichts dergleichen berichtet, obwohl deren Vergehen viel zahlreicher waren (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Trotz des Abkommens von Minsk ist in der Ostukraine immer noch kein tragfähiger Waffenstillstand zustande gekommen. Russland liefert weiterhin Waffen und stellt militärisches Personal als "Freiwillige". 2016 haben sich die lokalen Verwaltungen in den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk institutionell konsolidiert und der Aufbau russisch kontrollierter Staatsgebilde ist überwiegend abgeschlossen. Unabhängige politische Aktivitäten und politische Parteien sind jedoch verboten, NGOs arbeiten dort nicht, und eine freie Presse ist nicht vorhanden (FH 29.3.2017). Nach wie vor kam es im Osten der Ukraine auf beiden Seiten zu sporadischen Verstößen gegen den vereinbarten Waffenstillstand. Sowohl die ukrainischen Streitkräfte als auch die pro-russischen Separatisten verübten Verletzungen des humanitären Völkerrechts, darunter Kriegsverbrechen wie Folter, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. In der Ukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk wurden Personen, die der Unterstützung der jeweils anderen Seite verdächtigt wurden, rechtswidrig inhaftiert, auch zum Zwecke des Gefangenenaustauschs. Sowohl seitens der ukrainischen Behörden als auch der separatistischen Kräfte im Osten der Ukraine kam es auf den von der jeweiligen Seite kontrollierten Gebieten zu rechtswidrigen Inhaftierungen. Zivilpersonen, die als Sympathisanten der anderen Seite galten, wurden als Geiseln für den Gefangenenaustausch benutzt. Wer für einen Gefangenenaustausch nicht in Frage kam, blieb häufig monatelang inoffiziell in Haft, ohne Rechtsbehelf oder Aussicht auf Freilassung. In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk setzten lokale "Ministerien für Staatssicherheit" die ihnen im Rahmen lokaler "Verordnungen" verliehenen Befugnisse dazu ein, Personen bis zu 30 Tage lang willkürlich zu inhaftieren und diese Haftdauer wiederholt zu verlängern. Die ukrainischen Behörden schränkten den Personenverkehr zwischen den von den Separatisten kontrollierten Regionen Donezk und Lugansk und den von der Ukraine kontrollierten Gebieten weiterhin stark ein (AI 22.2.2017). In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk agieren lokale Sicherheitsdienste in einem vollkommenen rechtlichen Vakuum, wodurch die von ihnen festgenommenen Personen jeglicher Rechtssicherheit oder Beschwerdemöglichkeiten beraubt (HRW 12.1.2017). In den von pro-russischen Kräften besetzten Gebieten im Osten der Ukraine kann in keinster Weise von einer freien, gar kritischen Presse die Rede sein. Die im Zuge der Annexion der Halbinsel Krim bzw. im Zuge der Kampfhandlungen im Osten bekanntgewordenen und nicht zuletzt durch OSZE-Beobachter wiederholt thematisierten Verschleppungen von Journalisten durch Separatisten sowie die Behinderung objektiver Berichterstattung gaben ebenfalls zu verstärkter Sorge Anlass (ÖB 4.2017). Pro-russische Separatisten in der Ostukraine entführen, inhaftieren, schlagen und bedrohen Mitglieder der ukrainisch-orthodoxen Kirche Kiewer Patriarchats, Zeugen Jehovas und Angehörige protestantischer Kirchen. Auch antisemitische Rhetorik und Handlungen werden berichtet. Sie verwüsten oder beschlagnahmen weiterhin Kirchenvermögen und geben vor, nur "offizielle Kirchen" dürften tätig werden. Faktisch werden religiöse Gruppen außer der ukrainisch-orthodoxen Kirche Moskauer Patriarchats systematisch diskriminiert (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336532/479204_de.html, Zugriff 1.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 1.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/334769/476523_de.html, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
- Rechtsschutz/Justizwesen Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (USDOS 3.3.2017a). Nach einer langen Phase der Stagnation nahm die Justizreform ab Juli 2016 mit Verfassungsänderungen und neuem rechtlichem Rahmen Fahrt auf. Für eine Bewertung der Effektivität der Reform ist es noch zu früh (FH 29.3.2017). Die Reform der Justiz war eine der Kernforderungen der Demonstranten am sogenannten Euro-Maidan. Das größte Problem der ukrainischen Justiz war immer die mangelnde Unabhängigkeit der Richter von der Exekutive. Auch die Qualität der Gesetze gab stets Anlass zur Sorge. Noch problematischer war jedoch deren Umsetzung in der Praxis. Auch Korruption wird als großes Problem im Justizbereich wahrgenommen. Unter dem frisch ins Amt gekommenen Präsident Poroschenko machte sich die Regierung daher umgehend an umfassende Justizreformen. Mehrere größere Gesetzesänderungen hierzu wurden seither verabschiedet. Besonders hervorzuheben sind Gesetz Nr. 3524 betreffend Änderungen der Verfassung und Gesetz Nr. 4734 betreffend das Rechtssystem und den Status der Richter, die Ende September 2016 in Kraft traten. Mit diesen Gesetzen wurden die Struktur des Justizsystems reformiert und die professionellen Standards für Richter erhöht und ihre Verantwortlichkeit neu geregelt. Außerdem wurde der Richterschaft ein neuer Selbstverwaltungskörper gegeben, der sogenannte Obersten Justizrat (Supreme Council of Justice). Dieser ersetzt die bisherige Institution (Supreme Judicial Council), besteht hauptsächlich aus Richtern und hat ein Vorschlagsrecht für Richter, welche dann vom Präsidenten zu ernennen sind. Ebenso soll der Oberste Justizrat Richter suspendieren können. Die besonders kritisierte fünfjährige Probezeit der Richter wurde gestrichen und ihr Einkommen massiv erhöht. Auf der anderen Seite wurden die Ernennungskriterien für Richter erhöht, bereits ernannte Richter müssen sich einer Überprüfung unterziehen. Die Antikorruptionsregelungen wurden verschärft und die richterliche Immunität auf eine rein professionelle Immunität beschränkt. Richter, die die Herkunft ihres Vermögens (bzw. das enger Angehöriger) nicht belegen können, sind zu entlassen. Besonders augenfällig ist auch die Umstellung des Gerichtssystems von einem viergliedrigen zu einem dreigliedrigen System. Unter dem ebenfalls reformierten Obersten Gerichtshof als höchster Instanz, gibt es nun nur noch die Appellationsgerichte und unter diesen die lokalen Gerichte. Die zuvor existierenden verschiedensten Gerichtshöfe (zwischen Appellationsgerichten und Oberstem Gerichtshof) wurden abgeschafft. Außerdem wurde ein spezialisierter Antikorruptionsgerichtshof geschaffen, wenn auch dessen genaue Zuständigkeit noch durch Umsetzungsdekrete festzulegen ist. Die Kompetenz Gerichte zu schaffen oder umzuorganisieren etc., ging vom Präsidenten auf das Parlament über (BFA/OFPRA 5.2017). Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl gemäß Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. FH 29.3.2017).Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl gemäß Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche FH 29.3.2017). Mit
- Oktober 2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft sechs Strafverfahren gegen Richter eingeleitet. Richter beschweren sich weiterhin über eine schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter berichten über Druckausübung durch hohe Politiker. Andere Faktoren behindern das Recht auf ein faires Verfahren, wie langwierige Gerichtsverfahren, vor allem in Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung und mangelnde Umsetzung von Gerichtsurteilen. Diese liegt bei nur 40% (USDOS 3.3.2017a). Der unter der Präsidentschaft Janukowitschs zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft ist im politischen Prozess der Ukraine heute nicht mehr zu finden. Es bestehen aber weiterhin strukturelle Defizite in der ukrainischen Justiz. Eine umfassende, an westeuropäischen Standards ausgerichtete Justizreform ist im September 2016 in Kraft getreten, deren vollständige Umsetzung wird jedoch noch einige Jahre in Anspruch nehmen (ÖB 4.2017). Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Art. 5 der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017).Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Artikel 5, der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung BFA/OFPRA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
- Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden unterstehen effektiver ziviler Kontrolle. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Straflosigkeit ist somit weiterhin ein Problem. Gelegentlich kam es zu Anklagen, oft aber blieb es bei Untersuchungen. Der Menschenrechtsombudsmann hat die rechtliche Möglichkeit, Ermittlungen innerhalb der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsverletzungen zu initiieren. Die Sicherheitsbehörden verhindern generell gesellschaftliche Gewalt oder reagieren darauf. In einigen Fällen kam es aber auch zu Fällen überschießender Gewaltanwendung gegen Demonstranten oder es wurde versäumt Personen vor Drangsale oder Gewalt zu schützen (USDOS 3.3.2017a). Die Sicherheitsbehörden haben ihre sowjetische Tradition überwiegend noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Staatsanwaltschaft und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es weiterhin überlappende Kompetenzen. Die 2015 mit großem Vertrauensvorschuss neu geschaffene und allseits für ihre Integrität gelobte Nationalpolizei muss sich auseinandersetzen mit einer das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigenden Zunahme der Kriminalität infolge der schlechten Wirtschaftslage und der Auseinandersetzung im Osten, einer noch im alten Denken verhafteten Staatsanwaltschaft und der aus sozialistischen Zeiten überkommenen Rechtslage. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, einige wenige Personen in der Konfliktregion (Ostukraine) unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Da die alte ukrainische Polizei, die sogenannte Militsiya, seit Ende der Sowjetunion mit einem sehr schlechten Ruf als zutiefst korrupt zu kämpfen hatte und sie nach den Ereignissen des sogenannten Euromaidan zu sehr mit – zum Teil tödliche r- Gewalt gegen Demonstranten gleichgesetzt wurde, reagierte die neue Regierung in der post-Janukowitsch-Ära sehr schnell und präsentierte bereits Ende 2014 eine Strategie zur Einführung einer neuen Polizeieinheit, welche korruptionsfrei, weniger militaristisch und serviceorientierter sein sollte. Die relevante Gesetzgebung konnte schließlich im November 2015 in Kraft treten. Die neue Nationalpolizei nahm ihre Tätigkeit aber bereits Anfang Juli 2015 auf, als die ersten 2.000 neuen Beamten nach nur drei Monaten Ausbildung ihren Eid ablegten. Diese kurze Ausbildungszeit erklärt sich auch aus der Notwendigkeit heraus, die neuen Beamten rasch auf die Straße zu bekommen, wo sie wohlgemerkt ohne Anleitung durch erfahrene (Militsiya-)Beamte Dienst taten, sozusagen als Verkörperung des Wandels. Die etwa 12.000 Nationalpolizisten tun derzeit Dienst in den Großstädten, inklusive Odessa, Kharkiv, Kiew und Lemberg, sowie in 32 Oblast-Hauptstädten im ganzen Land, inklusive der ukrainisch kontrollierten Teile der Ostukraine. Es ist geplant, dass sie danach schrittweise auf den Autobahnen und im ganzen Land tätig werden sollen. Geplant und durchgeführt wurde die Polizeireform v.a. von georgischen Experten, die bereits in ihrer Heimat einschlägige und international beachtete Erfahrungen gesammelt hatten. Um die Trennung vom alten System zu verdeutlichen, wurde die Militsiya angewiesen nicht mehr auf den Straßen präsent zu sein. Dort patrouilliert nur noch die Nationalpolizei. In den Revieren jedoch wird Innendiensttätigkeit weiterhin von der Militsiya verrichtet, deren Ende praktisch besiegelt ist. Die Kooperation zwischen den beiden Wachkörpern ist folglich eher problembeladen. Die neuen Polizisten verrichten praktisch ausschließlich Patrouillentätigkeiit. Wenn sie jemanden festnehmen wird die weitere Ermittlungsarbeit – auch mangels Erfahrung der Nationalpolizisten – weiter von der Militsiya gemacht, bevor es zu einer Anklage kommen kann. Die Reform der Kriminalpolizei und weiterer Einheiten, mit ihren etwa 150.000 Beamten in