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{'item': 'W105 2138927-2'}

Obsah (21)§ 12aArt. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 22§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 61§ 66§ 62§ 46Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2018 GeschäftszahlW105 2138927-2 SpruchW105 2138927-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelricht

§ 12aAbs. 2 Asylgesetz 2005 i

Vm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antragsteller stellte am 05.11.2015 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Dem Antragsteller wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Antragsteller wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2017, Zl. W123 2138927-1/12E,

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asyl

G 2005 dgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2017, Zl. W123 2138927-1/12E,

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 dgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen nunmehr geplanter fremdenpolizeilicher Maßnahmen zur Effektuierung der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan um Ausstellung eines Reisedokumentes heran. Mit 12.01.2018 wurde der nunmehrige Antragsteller auf Grund seines gestellten Folgeantrages erstvernommen und führt er zentral ins Treffen, er habe für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan Angst vor seiner Familie, da er Christ werden wolle. Der nunmehrige Folgeantrag wurde aus dem Stande der Schubhaft eingebracht. Am 24.01.2018 wurde der Antragsteller aus dem Stande der Schubhaft dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt sowie wurde er einer niederschriftlichen Befragung in Gegenwart eines Dolmetschers unterzogen. Einerseits gab der Antragsteller auf Befragen hierbei an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, an der Einvernahme mitzuwirken sowie verneinte er das Bestehen irgendwelcher schwerwiegenden Erkrankungen. Der Antragsteller wurde wahrheitserinnert und schließlich befragt, warum er nunmehr neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes beantragt habe. Hiebei gab der Antragsteller wörtlich an, dass sein alter Fluchtgrund noch immer aufrecht sei und ergänzte er, dass er nunmehr in Graz mit einem Freund in die Kirche gegangen sei und sich seitdem sehr für das Christentum interessiere und könne er deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren. Auf weiteres Befragen gab der Antragsteller an, er gehe nicht regelmäßig zur Kirche und sei er jedoch auch schon bei einer Taufe dabei gewesen. Dann habe er jedoch einen negativen Bescheid bekommen und sei sein Alltag in Schwierigkeiten geraten, sodass er nicht mehr habe zur Kirche gehen können. Er habe in der Folge, auf Grund der Umstände eine andere Kirche besucht; jedoch habe er keinen speziellen Kurs für Christen besucht. Nachdem er einen negativen Bescheid bekommen habe, sei er nach Deutschland gegangen und sei in der Zwischenzeit nach Österreich rücküberstellt worden. Befragt nach verwandtschaftlichen Bindungen oder bestehenden Abhängigkeitsverhältnissen führte der Antragsteller ins Treffen, dass sein Cousin hier in Österreich sei und auch sein Schwager sowie ein weiterer Onkel der Ehefrau (die in Afghanistan aufhältig sei). Zum Cousin bestehe enger Kontakt. Mit diesem habe er auch einen Deutschkurs besucht. Weiterhin verwies er auf die erwähnten Deutschkurse in den Jahren 2016 und 2017 sowie auf eine ausgeführte ehrenamtliche Tätigkeit beim "Roten Kreuz" im Mai 2017. Im Weiteren wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und führte er aus, dass der Richter über seinen Antrag entschieden habe und dieser negativ gewesen sei; jetzt habe er aber einen neuen Fluchtgrund und sei er am Christentum interessiert und habe darüber noch niemand entschieden. Weiterhin führte er aus, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, würde ihn sein Vater sogar umbringen, wenn er erführe, dass er nicht mehr in die Moschee gehe, sondern sich für das Christentum interessiere. Im Rahmen der weiters anberaumten niederschriftlichen Einvernahme vom 05.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Antragsteller im Beisein einer Rechtsberaterin und eines Dolmetschers an, er würde nicht verstehen, warum sein Antrag zurückgewiesen werde und habe er bereits beim ersten Interview alle Gründe genannt warum er Afghanistan verlassen habe. So sei er von den Taliban bedroht worden und habe alle Beweismittel vorgelegt und sei dennoch sein Antrag abgewiesen worden. Weiterhin bezog er sich auf bereits gehandeltes Vorbringen zu seinem Antrag. Letztlich führte er auf gebotene Gelegenheit ins Treffen, dass seine Frau, als er Afghanistan verlassen habe, schwanger gewesen sei und würde kein Mensch in einer solchen Situation das Land verlassen, er habe jedoch das Land verlassen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Seine Frau und sein Kind seien in Afghanistan auch in Gefahr und wohne seine Frau bei ihrem Vater, der General sei. Sie lebe "wie in einem Gefängnis" und dürfe nicht einmal einkaufen gehen. Er habe auch seine Religion gewechselt und könne deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren. Wenn man erführe, dass die Religion gewechselt sei, erwarte ihn die Todesstrafe. Er gehe gerne in die Kirche zwar, sei er nicht so oft dort gewesen und könnte jedoch bei gebotener Zeit eine Bestätigung darüber bringen. Er könne nicht nach Afghanistan zurück. Erstens, wegen der Taliban und zweitens, wegen seines Religionswechsels. Von der Möglichkeit, sich über die aktuellen Länderfeststellungen zu seiner Heimat zu informieren, machte der Antragsteller keinen Gebrauch. Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben. 3. Mit gegenständlichem,

§§ 12aAbs. 2 Asylgesetz 2005 i

Vm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 05.02.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

2 Asylgesetz 2005 auf.3. Mit gegenständlichem,

Paragraphen 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 05.02.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 auf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass die gegen die erstinstanzlich negative Entscheidung eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2017 als unbegründet abgewiesen worden sei und sei dieses Erkenntnis am 14.09.2017 in Rechtskraft erwachsen. Grund des Erstantrages sei zusammenfassend gewesen, dass der Antragsteller Afghanistan wegen dortiger Probleme mit den Taliban verlassen hätte und ergebe sich im gegenständlichen Folgeantrag kein objektiver neuer Sachverhalt. Es liege gegenständlicher Folgeantrag vor und decke sich das nunmehrige Begehren hinsichtlich der Fluchtgründe mit dem ersten. So habe der Antragsteller angegeben, sein alter Fluchtgrund wäre noch immer aufrecht. Die weiters geäußerte Behauptung, dass er sich in Österreich für das Christentum interessiere und er zur Kirche gegangen wäre, habe er selbst ausgeführt, dass er die Kirche bereits besucht habe, bevor er das "Erkenntnis" des Richters im September 2017 bekommen habe und hätten sich im Weiteren die Verhältnisse im Herkunftsstaat sowie auch seine persönlichen Verhältnisse nicht entscheidungswesentlich geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers könne somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung - wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben - drohe.Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers könne somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung - wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschrieben - drohe. Nach Rückübersetzung bestätigte der Antragsteller die schriftliche Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls samt Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides. 4. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 07.02.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W105 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde

§ 22Abs.

2 BFA-VG mit Mitteilung in Kenntnis gesetzt wurde.4. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 07.02.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W105 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung in Kenntnis gesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A)

  1. Feststellungen: Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016 wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen die genannte Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2017 abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis in Rechtskraft. Der Antragsteller hat am 12.01.2018 - nach eingeleiteter fremdenpolizeilicher Bestrebungen hinsichtlich einer Rückführung seiner Person nach Afghanistan - aus dem Stande der Schubhaft, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesen einerseits mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens begründet; im weiteren bezog er sich auch darauf, sich nunmehr für das Christentum zu "interessieren". Festgestellt wird, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan zwischenzeitlich nicht eingetreten ist. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt. Im Folgeverfahren wurde nunmehr im Rahmen niederschriftlicher Einvernahmen ausgeführt, dass das bestehende Interesse für das Christentum bereits vor rechtskräftiger Entscheidung durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bestanden habe. Im Weiteren bezog sich der Antragsteller auf Integrationsbestrebungen in Form des Spracherwerbs sowie weiterer Eigeninitiative betreffend den Zeitraum vor rechtskräftiger Erlassung des negativen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts. Hinweise auf gesundheitliche Probleme liegen nicht vor und wurden vom Antragsteller auch nicht behauptet.
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum Gang des ersten Asylverfahrens, des gegenständlichen Verfahrens sowie zur Situation in Afghanistan wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2017 unter Berücksichtigung das nunmehrige Folgeverfahren eingeführter aktuellster Lageinformationen zur Allgemeinsituation in Afghanistan sowie der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen. Dass sich die Situation in Afghanistan nicht wesentlich geändert hat, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.
  3. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Antragstellers im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf die Erstbefragung durch Organe der Sicherheitspolizei am 12.01.2018 sowie die Einvernahmen durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2018 und 05.02.
  4. Der Antragsteller hat sich im Zuge der durchgeführten Befragungen im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz einerseits auf jene Fluchtgründe gestützt, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte. Anderseits stützte er sich auf ein bestehendes "Interesse" am Christentum und auf bereits erfolgte Besuche christlicher Kirchen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.01.2018 wurde der Antragsteller zu seinen Kirchenbesuchen und sein Interesse am Christentum befragt und führte er aus, dass er in Graz die Kirche besucht habe und habe dies bereits vor Erlassung des nunmehr rechtskräftigen Erkentnnisses des Bundesverwaltungsgerichts stattgefunden. Daraus leitet sich nunmehr ab, dass in diesem Zeitraum nach der Erlassung der rechtskräftig negativen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente mehr hinzugetreten seien können.
  5. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: "

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.

  1. Zu den Voraussetzungen des § 12a Asylgesetz 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:3.
  2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Asylgesetz 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: 3.2.
  3. Aufrechte Rückkehrentscheidung: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2017 wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen und ist dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen. 3.2.
  4. res iudicata: Der Antragsteller hat im gegenständlichen zweiten Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einerseits erklärt, aus den gleichen Gründen wie schon im ersten Asylverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Andererseits bezog er sich auf ein gewisses Interesse am Christentum und erfolgte Kirchenbesuche im Hinblick auf den Zeitraum vor Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses. Auch die für den Antragsteller maßgebliche Ländersituation ist seit Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz in Hinblick auf Afghanistan im Wesentlichen gleich geblieben. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. Hinsichtlich des nunmehr neu ins Treffen geführten Vorbringens eines gewissen Interesses am Christentum ist festzuhalten, dass sich der Antragsteller diesbezüglich auf einen Zeitraum vor Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses in seinem Asylverfahren bezieht und er andererseits offenbar seiner Sphäre zurechenbarer Gründe er im ersten Rechtsgang auf diese Sachverhaltselemente nicht Bezug genommen hat, ist im Verfahren hervorgekommen, dass der Antragsteller aus Gründen einer relevanten Mentalreservation das entstandene Interesse am Christentum etwa im ersten Rechtsgang nicht ins Treffen geführt hätte. Festzuhalten ist jedenfalls, dass sich - bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts - im ersten Rechtsgang jedenfalls keine neue Sachlage ergeben hat bzw. kein neuer Sachverhalt entstanden ist. Da sich im ersten Rechtsgang sich im Vorbringen des Antragstellers gänzlich keinerlei Hinweise auf das entstandene Interesse in Hinblick eines (beabsichtigten) Glaubenswechsels ergeben haben ist vielmehr begründet zu vermuten, dass das gleichsam nunmehr nachgeschobene Vorbringen - sich jedoch beziehend auf den Zeitraum vor der Erlassung einer rechtskräftigen Entscheidung im ersten Rechtsgang - vor dem Hintergrund der sich kristallisierenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen und eine beabsichtigte reale Rückführung nach Afghanistan zu sehen ist. Der rechtlichen Würdigung durch die Behörde erster Instanz im nunmehr zu überprüfenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist insofern beizutreten, als im vorliegenden Fall auch hinsichtlich dieses Vorbringenteils eine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne des § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens erkannt werden kann.Der rechtlichen Würdigung durch die Behörde erster Instanz im nunmehr zu überprüfenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist insofern beizutreten, als im vorliegenden Fall auch hinsichtlich dieses Vorbringenteils eine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens erkannt werden kann. 3.2.
  5. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK: 3.2.3.
  6. Im nunmehr zweiten Asylverfahren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.3.2.3.
  7. Im nunmehr zweiten Asylverfahren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Afghanistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Afghanistan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Afghanistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Afghanistan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Es sind keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes Vorbringen hiezu getätigt. 3.2.3.
  8. Es liegt weiters auch keine Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK vor: Hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung ist anzuführen, dass eine solche nur dann positiv ausfallen kann, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen und der Asylwerber bereits herausragend integriert ist.3.2.3.
  9. Es liegt weiters auch keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK vor: Hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung ist anzuführen, dass eine solche nur dann positiv ausfallen kann, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen und der Asylwerber bereits herausragend integriert ist. Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über familiäre Bindungen ohne das jedoch im Verfahren behauptet wurde, das zwingende gegenseitige Abhängigkeiten bestünden oder sonstige dramatische berücksichtigungswürdige soziale Gründe vorliegen würden. In Bezug auf das Privatleben des Antragstellers ist festzuhalten, dass er sich etwas länger als zwei Jahre in Österreich aufhält. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren keine maßgebende Bedeutung für die Interessenabwägung

Art. 8EMRK zu (vgl. etwa Vw

GH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Weiters ist hervorzuheben, dass der Großteil des Aufenthalts lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Das Gewicht einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet ist dadurch somit gemindert (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).In Bezug auf das Privatleben des Antragstellers ist festzuhalten, dass er sich etwas länger als zwei Jahre in Österreich aufhält. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren keine maßgebende Bedeutung für die Interessenabwägung

Artikel 8, EMRK zu vergleiche etwa Vw

GH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Weiters ist hervorzuheben, dass der Großteil des Aufenthalts lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Das Gewicht einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet ist dadurch somit gemindert vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Antragstellers im Sinne des Art. 8 EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor, womit auch die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 erfüllt ist.Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Antragstellers im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor, womit auch die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 erfüllt ist. Der am 12.01.2018 gestellte Folgeantrag wird daher zurückzuweisen sein. 3.2.4. Rechtmäßigkeit des Verfahrens: Im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 Asylgesetz 2005 ist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 Asylgesetz 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, Asylgesetz 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Antragsteller nicht vorgebracht worden oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W105.2138927.2.00

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