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{'item': 'W112 1437402-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2018 GeschäftszahlW112 1437402-3 SpruchW112 1437402-3/30E Schriftliche Ausfertigung des am 08.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016, Zl. 831846403-2465913, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 04.05.2016, 23.08.2016 und 08.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016, Zl. 831846403-2465913, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 04.05.2016, 23.08.2016 und 08.01.2018 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Spruchpunkt II. und den ersten Satz des Spruchpunktes III. betreffend § 57 AsylG 2005 des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., Spruchpunkt römisch zwei. und den ersten Satz des Spruchpunktes römisch drei. betreffend Paragraph 57, AsylG 2005 des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen den zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser behoben. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser behoben. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstes Asylverfahren: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt über die UKRAINE ins Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2012 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Bei der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, seit 2002 verwitwet zu sein, gut Tschetschenisch und Russisch zu sprechen, aber nur Russisch schreiben und lesen zu können, zehn Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht und als Angestellte gearbeitet zu haben. Ihre Eltern seien verstorben, ihre Tochter XXXX , ihr Bruder sowie ihre sechs Schwestern leben weiterhin in der Russischen Föderation, ihre Tochter XXXX sei anerkannter Flüchtling in Österreich, ihr Sohn XXXX Asylwerber. Sie sei mit der Schwiegermutter ihres Sohnes im November 2012 legal aus der Russischen Föderation ausgereist; ihren Russischen Inlandsreisepass habe sie auf der Reise im LKW vergessen, sie könne nur die Kopie vorweisen. Eine Auslandsreisepass habe sie nie gehabt.Bei der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, seit 2002 verwitwet zu sein, gut Tschetschenisch und Russisch zu sprechen, aber nur Russisch schreiben und lesen zu können, zehn Jahre lang die Grundschule in römisch 40 besucht und als Angestellte gearbeitet zu haben. Ihre Eltern seien verstorben, ihre Tochter römisch 40 , ihr Bruder sowie ihre sechs Schwestern leben weiterhin in der Russischen Föderation, ihre Tochter römisch 40 sei anerkannter Flüchtling in Österreich, ihr Sohn römisch 40 Asylwerber. Sie sei mit der Schwiegermutter ihres Sohnes im November 2012 legal aus der Russischen Föderation ausgereist; ihren Russischen Inlandsreisepass habe sie auf der Reise im LKW vergessen, sie könne nur die Kopie vorweisen. Eine Auslandsreisepass habe sie nie gehabt. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass kurz nach der Ausreise ihres Sohnes im Februar 2012 unbekannte Männer zu ihr nach Hause gekommen seien und sie mitgenommen haben. Sie sei zwei Wochen lang in einem Zimmer festgehalten und wegen Informationen zu ihrem Sohn und dessen Aufenthaltsort verhört worden. Nachdem ihr schlecht geworden sei, haben sie sie ins Krankenhaus nach XXXX gebracht. Danach seien sie noch ein paar Mal zu ihr nach Hause gekommen, das letzte Mal im Mai
  3. Sie drohten ihr, dass sie ihren Sohn nie wieder sehen werde, wenn sie nicht kooperiere. Sie sei aus Angst vor diesen Männern zu ihrer Tochter XXXX gezogen. Sie wisse nicht, was sie von diesen Männern zu erwarten habe, habe aber große Angst um ihr Leben.Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass kurz nach der Ausreise ihres Sohnes im Februar 2012 unbekannte Männer zu ihr nach Hause gekommen seien und sie mitgenommen haben. Sie sei zwei Wochen lang in einem Zimmer festgehalten und wegen Informationen zu ihrem Sohn und dessen Aufenthaltsort verhört worden. Nachdem ihr schlecht geworden sei, haben sie sie ins Krankenhaus nach römisch 40 gebracht. Danach seien sie noch ein paar Mal zu ihr nach Hause gekommen, das letzte Mal im Mai
  4. Sie drohten ihr, dass sie ihren Sohn nie wieder sehen werde, wenn sie nicht kooperiere. Sie sei aus Angst vor diesen Männern zu ihrer Tochter römisch 40 gezogen. Sie wisse nicht, was sie von diesen Männern zu erwarten habe, habe aber große Angst um ihr Leben. Das Verfahren der Beschwerdeführerin wurde am 29.11.2012 in Österreich zugelassen. 1.
  5. Die Beschwerdeführerin wurde am 03.07.2013 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage der Entlassungsepikrise eines Krankenhauses in XXXX an, an Diabetes zu leiden und deswegen Tabletten zu nehmen. Sie sei im März 2012 eine Woche lang in stationärer Behandlung gewesen. Sie habe hohes Cholesterin und ihre Augen seien durch die Diabetes geschädigt. Auch ihr Herz sei krank. Im Krankenhaus in XXXX seien ihr Tabletten verschrieben worden.1.
  6. Die Beschwerdeführerin wurde am 03.07.2013 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage der Entlassungsepikrise eines Krankenhauses in römisch 40 an, an Diabetes zu leiden und deswegen Tabletten zu nehmen. Sie sei im März 2012 eine Woche lang in stationärer Behandlung gewesen. Sie habe hohes Cholesterin und ihre Augen seien durch die Diabetes geschädigt. Auch ihr Herz sei krank. Im Krankenhaus in römisch 40 seien ihr Tabletten verschrieben worden. Sie habe bis 1994 auf einem Fischfangschiff im STILLEN OZEAN gearbeitet, danach bis 1999 in der Verwaltung in XXXX . Seit dem Tod ihres Mannes 2002 habe sie eine Witwen und - führ Ihren Sohn - eine Waisenrente bezogen und nicht mehr offiziell gearbeitet. Seit 2005 oder 2006 habe es kaum Arbeit gegeben und sie habe Gelegenheitsarbeit ausgeübt; seit 2009 habe sie eine Alterspension bezogen. Ihr Haus in XXXX sei zerstört worden, sie habe nach der Rückkehr aus XXXX , wo sie während des Krieges als Flüchtling gelebt habe, 2001 mit ihren Schwestern im Haus einer Cousine, die in MOSKAU lebe, in XXXX gewohnt. Gemeldet sei sie in einer anderen Wohnung, die ihrer Tochter XXXX gehöre, die aber nicht mehr dort wohne, weil sie geheiratet habe; diese Wohnung stehe derzeit leer. Ihr Sohn XXXX habe bis zu seiner Hochzeit 2009 mit ihr zusammengelebt, danach sei er mit seiner Familie in die Wohnung seiner Schwester XXXX gezogen. Sie habe Kontakt zu ihrer Tochter XXXX , die ihr berichte, dass sich nichts verändert habe, es habe vor Kurzem Schießereien im Bezirk XXXX gegeben.Sie habe bis 1994 auf einem Fischfangschiff im STILLEN OZEAN gearbeitet, danach bis 1999 in der Verwaltung in römisch 40 . Seit dem Tod ihres Mannes 2002 habe sie eine Witwen und - führ Ihren Sohn - eine Waisenrente bezogen und nicht mehr offiziell gearbeitet. Seit 2005 oder 2006 habe es kaum Arbeit gegeben und sie habe Gelegenheitsarbeit ausgeübt; seit 2009 habe sie eine Alterspension bezogen. Ihr Haus in römisch 40 sei zerstört worden, sie habe nach der Rückkehr aus römisch 40 , wo sie während des Krieges als Flüchtling gelebt habe, 2001 mit ihren Schwestern im Haus einer Cousine, die in MOSKAU lebe, in römisch 40 gewohnt. Gemeldet sei sie in einer anderen Wohnung, die ihrer Tochter römisch 40 gehöre, die aber nicht mehr dort wohne, weil sie geheiratet habe; diese Wohnung stehe derzeit leer. Ihr Sohn römisch 40 habe bis zu seiner Hochzeit 2009 mit ihr zusammengelebt, danach sei er mit seiner Familie in die Wohnung seiner Schwester römisch 40 gezogen. Sie habe Kontakt zu ihrer Tochter römisch 40 , die ihr berichte, dass sich nichts verändert habe, es habe vor Kurzem Schießereien im Bezirk römisch 40 gegeben. In Österreich lebe sie bei ihrer Tochter in XXXX . Sie lebe von der Grundversorgung und lerne selbst Deutsch, würde aber gerne einen Kurs besuchen. Sie liebe die Österreicher und begleite ihre Enkeltochter bei den Feiern im Kindergarten. Sie habe die Kopien von Dokumenten, da diese bei der Einreise im Koffer gewesen seien. Den Inlandsreisepass im Original könne sie nicht vorlegen, weil dieser in ihrer Bauchtasche gewesen sei, die sie beim Aussteigen aus dem LKW vergessen habe. Sie lege weiters einen Mitgliedsausweis der XXXX vor.In Österreich lebe sie bei ihrer Tochter in römisch 40 . Sie lebe von der Grundversorgung und lerne selbst Deutsch, würde aber gerne einen Kurs besuchen. Sie liebe die Österreicher und begleite ihre Enkeltochter bei den Feiern im Kindergarten. Sie habe die Kopien von Dokumenten, da diese bei der Einreise im Koffer gewesen seien. Den Inlandsreisepass im Original könne sie nicht vorlegen, weil dieser in ihrer Bauchtasche gewesen sei, die sie beim Aussteigen aus dem LKW vergessen habe. Sie lege weiters einen Mitgliedsausweis der römisch 40 vor. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin detailliert zu ihrem Fluchtvorbringen befragt. 1.
  7. Mit Bescheid vom 24.07.2013 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 in die Russische Föderation aus.1.
  8. Mit Bescheid vom 24.07.2013 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in die Russische Föderation aus. 1.
  9. Mit Schriftsatz vom 08.08.2013 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid, in der sie vorbrachte, wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Angehörigen von angeblichen Widerstandskämpfern und mangels Willens ihres Herkunftsstaates, sie vor diesen Übergriffen zu schützen, verfolgt zu werden. Sie müsse konkret Gewalt durch ihr unbekannte Personen fürchten, die von ihr Informationen über ihren Sohn erfahren wollen. Ihr Vorbringen sei im Gegensatz zur Beweiswürdigung der belangten Behörde glaubhaft, sie habe ihre Verfolgungsgründe im Rechtsberatungsgespräch lebhaft geschildert. Das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme gebe nur summarisch wieder, was sie angegeben habe. Die Wörter, aus denen die belangte Behörde die Widersprüche ableite, stammen vom Dolmetscher, nicht von ihr. An weitere Details könne sie ich nicht erinnern. Ihre Schwester berichte ihr, dass sie öfter ein unbekanntes Auto in ihrer Straße gesehen habe. Sie habe das Gefühl, beobachtet zu werden. Es sei daher durchaus möglich, dass die Behörden das Haus der Schwester observieren um herauszufinden, ob sich die Beschwerdeführerin dort aufhalte. Bei objektiver und lebensnaher Betrachtung sei die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin glaubwürdig und mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wahr. Das Verfahren der Beschwerdeführerin genüge nicht den Anforderungen der Verfahrensrichtlinie und trage inquisitorische Züge. Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Länderberichten vor. Auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage sei der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Tschetschenien nicht zumutbar. Sie könne sich dort keine Existenzgrundlage aufbauen. Sie sei unbescholten, lerne Deutsch und versuche, sich zu integrieren. Überdies seien alle Tschetschenen gefährdet, die nach längerer Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren, da sie der Kollaboration mit Rebellen verdächtigt würden. Die Beschwerdeführerin habe bisher nicht die Chance gehabt, ihr gesamtes Vorbringen auszuführen. Die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit ihrer Angaben und des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhalts werde beantragt. 1.
  10. Mit Erkenntnis vom 22.11.2013, der Beschwerdeführerin polizeilich zugestellt am 09.12.2013, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab. Darin traf der Asylgerichtshof abgesehen von den Länderberichten folgende Feststellungen: "Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und war vor ihrer Ausreise in XXXX , Tschetschenien, wohnhaft. Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit. Die Beschwerdeführerin reiste am 25.11.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz."Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und war vor ihrer Ausreise in römisch 40 , Tschetschenien, wohnhaft. Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit. Die Beschwerdeführerin reiste am 25.11.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Sohn der Beschwerdeführerin XXXX , war gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX , bereits zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 13.03.2012 ebenso wie seine Ehefrau einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführerin, dessen Ehefrau und deren gemeinsamen minderjährigen, in Österreich nachgeborenen Kindern, mit dem gegenständlichen Erkenntnis im Wesentlichen inhaltlich gleichlautende Entscheidungen.Der Sohn der Beschwerdeführerin römisch 40 , war gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 , bereits zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 13.03.2012 ebenso wie seine Ehefrau einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführerin, dessen Ehefrau und deren gemeinsamen minderjährigen, in Österreich nachgeborenen Kindern, mit dem gegenständlichen Erkenntnis im Wesentlichen inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. In Österreich leben eine asylberechtigte Tochter der Beschwerdeführerin XXXX , und deren Kernfamilie. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt und wird von der Grundversorgung des Bundes unterstützt.In Österreich leben eine asylberechtigte Tochter der Beschwerdeführerin römisch 40 , und deren Kernfamilie. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt und wird von der Grundversorgung des Bundes unterstützt. In Tschetschenien leben nach wie vor mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin. Vor ihrer Ausreise wohnte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Schwestern im Haus ihrer Cousine, wo der Beschwerdeführerin nach wie vor eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht. Sie bezieht in Tschetschenien eine Alters- und eine Witwenpension, was ihr vor ihrer Ausreise ein wirtschaftliches Auskommen ermöglichte. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der 57-jährigen Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt." Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof aus: "Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für den Asylgerichtshof besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein ausreichender Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres russischen Inlandsreisepasses vorlegte, in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im gegenständlichen Verfahren sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungsinformationssystem). Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Was das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren eine von ihrem Sohn XXXX [...], abgeleitete Gefährdung behauptet. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei nachdem ihr Sohn von bewaffneten Männern mitgenommen worden sei, drei Mal aufgesucht und zu ihrem Sohn befragt worden, Ende Februar 2012 seien dann zwei Männer gekommen und hätten sie mitgenommen. Die Beschwerdeführerin sei zwei Wochen festgehalten und danach von den Männern aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung ins Krankenhaus gebracht worden. Im Mai 2012 sei die Beschwerdeführerin nochmals aufgesucht worden, sei in Folge aus Angst vor Verfolgung im Juni 2012 zu ihrer Schwester gezogen und sei im November, nachdem sie erfahren habe, dass sich ihr Sohn in Österreich aufhalte, nach Österreich gereist.Was das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren eine von ihrem Sohn römisch 40 [...], abgeleitete Gefährdung behauptet. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei nachdem ihr Sohn von bewaffneten Männern mitgenommen worden sei, drei Mal aufgesucht und zu ihrem Sohn befragt worden, Ende Februar 2012 seien dann zwei Männer gekommen und hätten sie mitgenommen. Die Beschwerdeführerin sei zwei Wochen festgehalten und danach von den Männern aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung ins Krankenhaus gebracht worden. Im Mai 2012 sei die Beschwerdeführerin nochmals aufgesucht worden, sei in Folge aus Angst vor Verfolgung im Juni 2012 zu ihrer Schwester gezogen und sei im November, nachdem sie erfahren habe, dass sich ihr Sohn in Österreich aufhalte, nach Österreich gereist. Im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbingen der Beschwerdeführerin ist zunächst auf folgende Ausführungen des Asylgerichtshofes betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin im Erkenntnis vom heutigen Tag [...] zu verweisen, wonach dessen Vorbringen, welches die Grundlage für die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefährdung darstellt, die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde (der Sohn der Beschwerdeführerin wird als Erstbeschwerdeführer, dessen Ehefrau als Zweitbeschwerdeführerin bezeichnet): ‚Im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag seiner Einreise nach Österreich am 13.03.2013 an, er sei am 30.11.2011 bei seiner Mutter auf Besuch gewesen, als in der Straße, in welcher seine Mutter wohne eine Polizeistation von tschetschenischen Kämpfern angegriffen worden sei, dabei seien einige Polizisten erschossen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei verdächtig gewesen und auf die nächste Polizeistation mitgenommen worden, dort sei es zu einer Gegenüberstellung gekommen und habe man behauptet, dass der Erstbeschwerdeführer einer der Täter gewesen sei. Dies erkläre sich der Erstbeschwerdeführer damit, dass sein Vater 2002 von Soldaten der russischen Armee getötet worden, da er Widerstandskämpfer gewesen sei. Entgegen seinen Angaben im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 20.03.2012 nicht mehr an, dass er auf die nächste Polizeistation mitgenommen worden, wo es zu einer Gegenüberstellung gekommen sei, sondern brachte Folgendes vor: Nach dem Schusswechsel am 30.11.2011 seien noch am selben Tag ungefähr acht junge Männer mitgenommen worden, darunter auch der Erstbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer sei im Hof gewesen um zu rauchen, gerade als er wieder in das Haus habe gehen wollen, seien die Männer, die dunkle Uniformen getragen und zum Teil maskiert gewesen seien sowie Tschetschenisch gesprochen hätten, gekommen. Es sei schon dunkel und am Abend gewesen, an die genaue Uhrzeit könne er sich nicht erinnern. Sie hätten dem Erstbeschwerdeführer die Jacke über den Kopf gezogen und ihn mitgenommen. Als Lärm zu hören gewesen sei, seien seine Ehefrau und seine Mutter in den Hof hinausgekommen und hätten die Männer auf Tschetschenisch gefragt, wo sie den Erstbeschwerdeführer hinbringen würden. Wohin der Erstbeschwerdeführer gebracht worden sei, wisse er nicht, sie seien mit dem Auto etwa zehn bis 15 Minuten unterwegs gewesen. Die Männer hätten ihn dann in eine Zelle gesetzt. Nach zwei Tagen habe man ihn zu dem Ermittlungsbeamten gebracht, welcher ihn aufgefordert habe ein Geständnis zu unterschreiben, dass er für den Angriff auf die Polizisten verantwortlich gewesen sei. Dieser habe dem Erstbeschwerdeführer gesagt, dass es leicht sei, ihn damit in Verbindung zu bringen, weil sein Vater Widerstandskämpfer gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe es aber abgelehnt das Geständnis zu unterschreiben, da er nicht ins Gefängnis gehen wolle, da hätten sie begonnen den Erstbeschwerdeführer zu schlagen, hätten ihn in ein anderes Zimmer gebracht und ihn mit Strom gequält. Als sie gemerkt hätten, dass dies alles nichts bringe, hätten sie begonnen ihm damit zu drohen, seiner Frau, seiner Mutter und seiner Schwester etwas anzutun, weshalb der Erstbeschwerdeführer das Geständnis dann unterschrieben habe. Danach sei der Erstbeschwerdeführer alleine in einer Zelle gewesen. Als er am
  11. oder 16.01.2012 in ein anderes Gefängnis hätte verlegt werden sollen, sei er mit Hilfe eines Wachmannes, den seine Mutter mit Geld bestochen habe, etwa 15 bis 20 Kilometer von XXXX , "beim Wald" freigelassen worden. Von dort sei der Erstbeschwerdeführer zu Fuß in ein Dorf gegangen, habe dort einen Wagen angehalten und sei zu einem Freund nach XXXX gefahren, von dort sei er am nächsten Tag in ein Dorf in Nähe von XXXX gefahren, wo er sich beim Cousin seines Freundes für eine Woche aufgehalten habe. Dann habe ihm sein Freund gesagt, dass er zu seiner Frau nach XXXX , fahren solle, was er auch getan habe. In XXXX sei er dann bis zum 08.03.2012 verblieben und sei von dort ausgereist. Am 22.01.2012 habe er in XXXX erstmals Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt.Entgegen seinen Angaben im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 20.03.2012 nicht mehr an, dass er auf die nächste Polizeistation mitgenommen worden, wo es zu einer Gegenüberstellung gekommen sei, sondern brachte Folgendes vor: Nach dem Schusswechsel am 30.11.2011 seien noch am selben Tag ungefähr acht junge Männer mitgenommen worden, darunter auch der Erstbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer sei im Hof gewesen um zu rauchen, gerade als er wieder in das Haus habe gehen wollen, seien die Männer, die dunkle Uniformen getragen und zum Teil maskiert gewesen seien sowie Tschetschenisch gesprochen hätten, gekommen. Es sei schon dunkel und am Abend gewesen, an die genaue Uhrzeit könne er sich nicht erinnern. Sie hätten dem Erstbeschwerdeführer die Jacke über den Kopf gezogen und ihn mitgenommen. Als Lärm zu hören gewesen sei, seien seine Ehefrau und seine Mutter in den Hof hinausgekommen und hätten die Männer auf Tschetschenisch gefragt, wo sie den Erstbeschwerdeführer hinbringen würden. Wohin der Erstbeschwerdeführer gebracht worden sei, wisse er nicht, sie seien mit dem Auto etwa zehn bis 15 Minuten unterwegs gewesen. Die Männer hätten ihn dann in eine Zelle gesetzt. Nach zwei Tagen habe man ihn zu dem Ermittlungsbeamten gebracht, welcher ihn aufgefordert habe ein Geständnis zu unterschreiben, dass er für den Angriff auf die Polizisten verantwortlich gewesen sei. Dieser habe dem Erstbeschwerdeführer gesagt, dass es leicht sei, ihn damit in Verbindung zu bringen, weil sein Vater Widerstandskämpfer gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe es aber abgelehnt das Geständnis zu unterschreiben, da er nicht ins Gefängnis gehen wolle, da hätten sie begonnen den Erstbeschwerdeführer zu schlagen, hätten ihn in ein anderes Zimmer gebracht und ihn mit Strom gequält. Als sie gemerkt hätten, dass dies alles nichts bringe, hätten sie begonnen ihm damit zu drohen, seiner Frau, seiner Mutter und seiner Schwester etwas anzutun, weshalb der Erstbeschwerdeführer das Geständnis dann unterschrieben habe. Danach sei der Erstbeschwerdeführer alleine in einer Zelle gewesen. Als er am
  12. oder 16.01.2012 in ein anderes Gefängnis hätte verlegt werden sollen, sei er mit Hilfe eines Wachmannes, den seine Mutter mit Geld bestochen habe, etwa 15 bis 20 Kilometer von römisch 40 , "beim Wald" freigelassen worden. Von dort sei der Erstbeschwerdeführer zu Fuß in ein Dorf gegangen, habe dort einen Wagen angehalten und sei zu einem Freund nach römisch 40 gefahren, von dort sei er am nächsten Tag in ein Dorf in Nähe von römisch 40 gefahren, wo er sich beim Cousin seines Freundes für eine Woche aufgehalten habe. Dann habe ihm sein Freund gesagt, dass er zu seiner Frau nach römisch 40 , fahren solle, was er auch getan habe. In römisch 40 sei er dann bis zum 08.03.2012 verblieben und sei von dort ausgereist. Am 22.01.2012 habe er in römisch 40 erstmals Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt. Teils in völligem Widerspruch zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers gab die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.03.2013 im Zusammenhang mit der behaupteten Mitnahme des Erstbeschwerdeführers Folgendes an: Der Erstbeschwerdeführer und sie seien zu Besuch bei ihrer Schwiegermutter gewesen, als es zu "irgendeiner Schießerei" gekommen sei, darüber wisse sie nichts Genaueres. Einige Zeit später - so um die Mittagszeit; sie wisse es nicht mehr genau - seien Männer in das Haus gestürmt und hätten behauptet, sie seien von der Abteilung für Inneres im XXXX und sei der Erstbeschwerdeführer ohne weitere Erklärungen gepackt und abgeführt worden. Aufgefordert dies konkret zu schildern gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wisse nicht was da gewesen sei, der Schusswechsel habe sich draußen abgespielt. Den Erstbeschwerdeführer hätten sie einfach gepackt und nach draußen geführt, die Zweitbeschwerdeführerin sei bei der Festnahme dabei gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei im Haus festgenommen worden, glaublich im Wohnzimmer, sicher sei sie sich aber nicht, da es ein großes Durcheinander gewesen sei. Jedenfalls sei er im Haus und nicht im Hof oder auf der Straße festgenommen worden. Er sei so um die Mittagszeit festgenommen worden, sie wisse es nicht mehr genau. Wann sie ihren Ehemann nach der Freilassung wiedergesehen habe, wisse sie nicht mehr, das müsse so Mitte Jänner gewesen sein.Teils in völligem Widerspruch zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers gab die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.03.2013 im Zusammenhang mit der behaupteten Mitnahme des Erstbeschwerdeführers Folgendes an: Der Erstbeschwerdeführer und sie seien zu Besuch bei ihrer Schwiegermutter gewesen, als es zu "irgendeiner Schießerei" gekommen sei, darüber wisse sie nichts Genaueres. Einige Zeit später - so um die Mittagszeit; sie wisse es nicht mehr genau - seien Männer in das Haus gestürmt und hätten behauptet, sie seien von der Abteilung für Inneres im römisch 40 und sei der Erstbeschwerdeführer ohne weitere Erklärungen gepackt und abgeführt worden. Aufgefordert dies konkret zu schildern gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wisse nicht was da gewesen sei, der Schusswechsel habe sich draußen abgespielt. Den Erstbeschwerdeführer hätten sie einfach gepackt und nach draußen geführt, die Zweitbeschwerdeführerin sei bei der Festnahme dabei gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei im Haus festgenommen worden, glaublich im Wohnzimmer, sicher sei sie sich aber nicht, da es ein großes Durcheinander gewesen sei. Jedenfalls sei er im Haus und nicht im Hof oder auf der Straße festgenommen worden. Er sei so um die Mittagszeit festgenommen worden, sie wisse es nicht mehr genau. Wann sie ihren Ehemann nach der Freilassung wiedergesehen habe, wisse sie nicht mehr, das müsse so Mitte Jänner gewesen sein. Seitens des Bundesasylamtes wurde der Zweitbeschwerdeführerin vorgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer im Widerspruch zu ihrem Vorbringen angegeben habe, im Hof festgenommen worden zu sein, worauf sie angab, sie wisse ganz sicher, dass er im Haus festgenommen worden sei, er müsse das durcheinander gebracht haben; der Erstbeschwerdeführer gab aber sogar an, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin und die Mutter des Erstbeschwerdeführers in den Hof, wo er festgenommen worden sei, hinausgekommen seien, weil sie Lärm gehört und die Männer gefragt hätten, wohin sie den Erstbeschwerdeführer brächten. Auf weiteren Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, dass er am Abend, als es schon dunkel gewesen und nicht wie die Zweitbeschwerdeführerin angab um die Mittagszeit mitgenommen worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin nochmals an, das nicht mehr zu wissen. Bereits diese, das Kernvorbringen betreffenden Widersprüche, nämlich die behauptete Mitnahme des Erstbeschwerdeführers, nach welcher er mehrere Wochen angehalten und gefoltert sein soll - darauf wird in Folge noch näher eingegangen werden - im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin lassen berechtigte Zweifel daran zu, dass sich die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Mitnahme tatsächlich ereignet haben soll. Der Erstbeschwerdeführer wurde nunmehr am 03.04.2013, nachdem die negativen Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, welche nach lediglich einer niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und ohne weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit den vom Erstbeschwerdeführers behaupteten Misshandlungen und Folter während der vorgebrachten Anhaltung ergingen, behoben und die Angelegenheit zur Durchführung der mangelnden Ermittlungen an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, nochmals eingehend zu seiner Festnahmen und den behaupteten Vorfällen während seiner Anhaltung befragt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer - im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen - an, dass seine Festnahme tagsüber erfolgt sei, eigentlich sei es zur Dämmerungszeit gewesen, er könne sich daran erinnern, dass feuchtes Wetter gewesen sei. Es seien maskierte Leute in ihr Haus eingedrungen, wie viele könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei dann mit dem Polizeiauto zur Polizeistation gebracht worden. Wo er sich befunden habe, als die Männer ins Haus eingedrungen seien könne er sich ebenfalls nicht erinnern, er habe überhaupt ein schlechtes Gedächtnis, an welchem er seit einer Splitterverletzung in seiner Kindheit leide (diesbezüglicher Auszug aus der Einvernahme: "LA: Wo haben sie sich befunden, als diese Polizisten ins Haus eingedrungen wären. AW: Ich kann mich nicht erinnern, ich habe überhaupt ein schlechtes Gedächtnis. Ich habe auch in der Kindheit eine Kopfverletzung und während des ersten Tschetschenienkrieges eine Splitterverletzung am Kopf erlitten, seither leide ich an einem schlechten Gedächtnis. LA: Waren sie im Haus oder vor dem Haus oder auf der Straße? AW: Ich kann mich nicht erinnern. Ich kann mich auch nicht erinnern, von wo sie mich weggebracht haben. LA: Können sie mir jetzt ihre Festnahme konkret unter Anführung von Details schildern? AW: Wie meinen sie das. LA: Sie haben angeblich eine Situation erlebt, diese möchte ich konkret geschildert bekommen. AW: Wahrscheinlich kann ich mich nicht mehr genau daran erinnern, ich weiß auch nicht mehr welche Kleidung die Personen an hatten.") Der Erstbeschwerdeführer wurde im Auftrag des Bundesasylamtes hinsichtlich der nunmehr behaupteten Gedächtnisprobleme aufgrund einer Verletzung in der Kindheit einer Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie unterzogen, wonach beim Erstbeschwerdeführer keine Hinweise für ein stattgehabtes Schädelhirntrauma, insbesondere keine Substanzverletzung des Gehirns, die geeignet gewesen wäre psychoorganische Veränderungen wie auch eine Erinnerungslücke (Amnesie) nach sich zu ziehen, vorlägen; aus psychiatrischer wie neurologischer Sicht würden keine Hinweise für eine hirnorganische oder psychodynamische Störung, die zu einer Störung des biographischen Gedächtnisses geführt habe oder es ihm verunmöglichen würden, Gedächtnisinhalte abzurufen, bestehen, was nach Ansicht des Asylgerichtshofes den Schluss zulässt, dass es sich bei den vorgebrachten Erinnerungslücken lediglich um eine Schutzbehauptung des Erstbeschwerdeführers handelt, zumal der Erstbeschwerdeführer zuvor sein Vorbringen zu den Umständen, an die er sich nunmehr nicht erinnern können will - wenn auch widersprüchlich zur Zweitbeschwerdeführerin - zu konkretisieren vermochte. Im Zusammenhang mit seiner Anhaltung gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 03.04.2013 weiters im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben an, dass er von einer Polizistin - und nicht von einem Ermittlungsbeamten, wie er dies zuvor behauptete - befragt worden bzw. von dieser aufgefordert worden sei, ein Dokument zu unterschreiben, dass er dabei gewesen sei, als Widerstandskämpfer Polizisten erschossen hätten. Hinsichtlich der Misshandlungen, die ihm während seiner Anhaltung zugefügt worden sein sollen, gab der Erstbeschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt an, dass sie ihm Elektroden am linken Oberarm und im Darmbereich angebracht und dann den Strom eingeschaltet hätten, das habe man zwei oder drei Mal wiederholt, davon habe der Erstbeschwerdeführer auch Spuren am Oberarm. Sie hätten den Erstbeschwerdeführer auch mit einem Stock auf die Finger geschlagen, damit er sich nicht entspannen könne, auch sei er auf den Füßen geschlagen worden. Auch sei der Erstbeschwerdeführer gefoltert worden, indem man ihn auf den Hals einer Flasche gesetzt habe. Wie lange er gefoltert worden sei, wisse er nicht. Er könne sich nicht erinnern, ein oder zwei Tage. Im Zusammenhang mit diesen seitens des Erstbeschwerdeführers behaupteten Misshandlungen wurde nunmehr im fortgesetzten Verfahren im Auftrag des Bundesasylamtes ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten erstellt, welches die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der vorgebrachten Misshandlungen eindeutig entkräftet, indem festgehalten wird, dass die vorgebrachte Folter mit Strom in der vom Erstbeschwerdeführer beschriebenen Art und Weise nicht stattgefunden haben könne, die vom ihm vorgezeigte Narbe sei eher durch Verbrennung entstanden bzw. handle es sich um eine atypisch liegende Impfnarbe, der angegebene Misshandlungszeitpunkt und das Alter dieser Narbe würden erheblich divergieren. Die Narben im Bereich der rechten Hand seien sicherlich nicht durch Knüppelschläge hervorgerufen worden. Die angegebene Misshandlung durch Setzen auf eine Flasche sei nicht beweisbar - diesbezüglich führt der Gutachter aus, dass es äußerst unglaubwürdig erscheine, dass es zwei Männern gelungen sein soll, einen sich wehrenden Mann so auf eine Flasche zu setzen, ohne dass es zu einer Verletzung der Haut des Dammes der Schleimhaut des Anus gekommen sei und würde man in einem solchen Falle Narben sehen, was beim Erstbeschwerdeführer aber nicht der Fall sei - und hätte nur unter speziellen Voraussetzungen - nämlich, dass der Gefolterte starr vor Angst oder kollapsig gewesen wäre - stattfinden können, auch wenn eine solche Misshandlung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne; auf die vollständigen gutachterlichen Ausführungen in der Beurteilung wird auf die obigen Ausführungen zum Verfahrensgang verwiesen. Aus all diesen Gründen, insbesondere der nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlungen konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.' Schon vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und des Umstandes, dass dem Vorbringen des Sohnes der Beschwerdeführerin seitens des Asylgerichtshofes die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde, ist auch dem darauf aufbauenden Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit zu versagen. Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ablauf der behaupteten Mitnahme ihres Sohnes zu dessen Vorbringen widersprüchlich sind; so gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zu dem Zeitpunkt als die Männer gekommen seien, um ihren Sohn mitzunehmen, im Badezimmer gewesen, ihr Sohn sei aus dem Haus abgeholt worden, die Beschwerdeführerin habe die Männer und ihren Sohn nur von hinten gesehen, als sie bereits auf der Türschwelle gestanden seien. Die Frage ob sie zu den Männern etwas gesagt habe, verneinte die Beschwerdeführerin und gab an, nicht sofort verstanden zu haben, was passiert sei. Demgegenüber gab der Sohn der Beschwerdeführerin an, er sei im Hof gewesen, als er mitgenommen worden sei und die Beschwerdeführerin sowie die Ehefrau ihres Sohnes seien in den Hof hinausgekommen, weil sie Lärm gehört hätten und hätten die Männer gefragt, wohin sie den Sohn der Beschwerdeführerin bringen würden. Auch dieser gravierende Widerspruch vermag nicht die Angaben der Beschwerdeführerin in ein glaubwürdiges Licht zu rücken. Was die Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Anhaltung betrifft, ist festzuhalten, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin äußerst oberflächlich darstellten und die Beschwerdeführerin keinerlei detaillierte Angaben, die ihr Vorbringen untermauern könnten, vorzubringen vermochte, was vor dem Hintergrund, dass sie angibt, zwei Wochen lang angehalten worden zu sein, für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist (diesbezüglicher Auszug aus ihrer Einvernahme: "F: Wo wurden Sie angehalten? A: Es war ein langer Gang mit verschiedenen Zimmern. Es war ein Sofa dort. Drinnen gab es keine Wache, nur draußen. Essen wurde gebracht. F: Was war das für ein Gebäude? A: Es war keine Polizeiabteilung. Es war wie ein Hotel, ich habe es nicht verstanden. Es gibt viele neue Gebäude dort. Ich kann es gar nicht sagen. Vielleicht war es so etwas wie ein Wohnheim für Soldaten. Ich habe dort Leute in schwarzen Uniformen gesehen. F: Wo in XXXX war das?Was die Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Anhaltung betrifft, ist festzuhalten, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin äußerst oberflächlich darstellten und die Beschwerdeführerin keinerlei detaillierte Angaben, die ihr Vorbringen untermauern könnten, vorzubringen vermochte, was vor dem Hintergrund, dass sie angibt, zwei Wochen lang angehalten worden zu sein, für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist (diesbezüglicher Auszug aus ihrer Einvernahme: "F: Wo wurden Sie angehalten? A: Es war ein langer Gang mit verschiedenen Zimmern. Es war ein Sofa dort. Drinnen gab es keine Wache, nur draußen. Essen wurde gebracht. F: Was war das für ein Gebäude? A: Es war keine Polizeiabteilung. Es war wie ein Hotel, ich habe es nicht verstanden. Es gibt viele neue Gebäude dort. Ich kann es gar nicht sagen. Vielleicht war es so etwas wie ein Wohnheim für Soldaten. Ich habe dort Leute in schwarzen Uniformen gesehen. F: Wo in römisch 40 war das? A: Ich glaube es war in Richtung M., irgendwo dort. F: Warum vermuten Sie nur, dass es in Richtung M. war. A: Es gibt dort die ...brücke, über die sind wir gefahren. Über diese Brücke kommt man in Richtung M.. F: Beschreiben Sie wie Sie angehalten wurden. A: Es war ein Zimmer. Es gab einen Tisch und ein Sofa und ein Waschbecken. Ich war allein. F: Gab es körperliche Übergriffe? A: Nein. Nur moralische. Sie haben ständig gefragt, es wurde mir schon schlecht wenn ich sie sah.") Festzuhalten ist auch, dass die Beschwerdeführerin angab, lediglich zu ihrem Sohn befragt worden, jedoch keinen körperlichen Übergriffen seitens der Männer ausgesetzt gewesen zu sein, die Männer hätten sie aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung sogar ins Krankenhaus gebracht, wo sie den vorgelegten Befunden zu Folge auch komplikationslos behandelt wurde; dass sie sich daher, nachdem sie im Juni 2012 zu ihrer Tochter gezogen und wo ihrem eigenen Vorbringen zu Folge nach ihr nicht gesucht worden sei, im November 2012 einer solchen Bedrohung ausgesetzt gefühlt haben will, dass ihr kein anderer Ausweg als die Ausreise zur Verfügung gestanden wäre, ist für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig nachvollziehbar. Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zu Folge legal mit ihrem russischen Inlandsreisepass aus der Russischen Föderation ausreiste, was ein konkretes und gezieltes Interesse der russischen Sicherheitsbehörden an der Person der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu untermauern vermag. In der Beschwerde wird zu den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes ausgeführt, dass sich die aufgezeigten Widersprüche bei näherer Betrachtung gar nicht als solche erweisen würden und werde dem Bundesasylamt, sofern es Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin aufzeige, entgegengehalten, dass sich die Erstbefragung nicht auf Fluchtgründe zu beziehen habe. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass seitens des Bundesasylamtes solche Widersprüche im Rahmen der Beweiswürdigung gar nicht aufgegriffen wurden, weshalb hier auf dieses Beschwerdevorbringen nicht näher eingegangen wird. Was die Beschwerdebehauptung betrifft, dass das Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes nicht Wort für Wort das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen wiedergebe, sondern nur eine Zusammenfassung dessen sei, was die Beschwerdeführerin angegeben habe, wird darauf hingewiesen, dass das Einvernahmeprotokoll seitens des Dolmetschers der Beschwerdeführerin nach Beendigung der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Wort für Wort übersetzt, von dieser nicht beanstandet und in Folge von der Beschwerdeführerin - nachdem sie davor darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wiedergabe ihrer Angaben bestätige - auch Seite für Seite unterschrieben wurde. Diesem Beschwerdevorbringen kann daher seitens des Asylgerichtshofes nicht gefolgt werden. Auch im Fall der Beschwerdeführerin konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Aufgrund des feststehenden Sachverhaltes, insbesondere der im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit seinen behaupteten Verfolgungshandlungen nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse, welche die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben untermauern, womit die Grundlage für die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefährdung entzogen wird, konnte wegen Entscheidungsreife der Sache von der in der Beschwerde bezüglich der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin beantragten Erhebungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin abgesehen werden, zumal diese in der Beschwerde lediglich pauschal beantragt werden, nicht jedoch vorgebracht wird, welche konkreten Erhebungen durchgeführt werden sollten bzw. welches Vorbringen der Beschwerdeführerin konkret damit untermauert werden solle. Was den Umstand betrifft, dass der Tochter der Beschwerdeführerin XXXX im Jahr 2005 in Österreich Asyl gewährt wurde, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt keinerlei auf ihre Tochter bezogenes oder mit dieser im Zusammenhang stehendes Vorbringen erstattet hat. Ganz abgesehen davon ist aus dem Umstand, dass einem volljährigen Familienangehörigen wegen einer ihm drohenden Verfolgung oder aber im Wege des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, allein noch nicht gleichsam der Schluss abzuleiten, dass damit automatisch auch der Beschwerdeführerin selbst die Flüchtlingseigenschaft zukommt; vielmehr bedarf es auch diesbezüglich einer individuellen, konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität. Eine solche individuelle Verfolgung vermochte die Beschwerdeführerin aber - wie oben ausgeführt wurde - nicht glaubhaft zu machen und hat die Beschwerdeführerin wie bereits erwähnt, keinerlei im Zusammenhang mit ihrer asylberechtigten Tochter stehendes Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin stützt sich im gegenständlichen Verfahren vielmehr auf gegen ihren Sohn gerichtete Verfolgungshandlungen, welche - wie bereits oben ausgeführt - seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unglaubwürdig erachtet wurden. Eine individuelle, im Zusammenhang mit ihrer in Österreich asylberechtigten Tochter und dem bestehenden Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter stehende Verfolgung der Beschwerdeführerin kann daher ebenfalls nicht erkannt werden und wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren bislang auch nicht vorgebracht.Was den Umstand betrifft, dass der Tochter der Beschwerdeführerin römisch 40 im Jahr 2005 in Österreich Asyl gewährt wurde, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt keinerlei auf ihre Tochter bezogenes oder mit dieser im Zusammenhang stehendes Vorbringen erstattet hat. Ganz abgesehen davon ist aus dem Umstand, dass einem volljährigen Familienangehörigen wegen einer ihm drohenden Verfolgung oder aber im Wege des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, allein noch nicht gleichsam der Schluss abzuleiten, dass damit automatisch auch der Beschwerdeführerin selbst die Flüchtlingseigenschaft zukommt; vielmehr bedarf es auch diesbezüglich einer individuellen, konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität. Eine solche individuelle Verfolgung vermochte die Beschwerdeführerin aber - wie oben ausgeführt wurde - nicht glaubhaft zu machen und hat die Beschwerdeführerin wie bereits erwähnt, keinerlei im Zusammenhang mit ihrer asylberechtigten Tochter stehendes Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin stützt sich im gegenständlichen Verfahren vielmehr auf gegen ihren Sohn gerichtete Verfolgungshandlungen, welche - wie bereits oben ausgeführt - seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unglaubwürdig erachtet wurden. Eine individuelle, im Zusammenhang mit ihrer in Österreich asylberechtigten Tochter und dem bestehenden Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter stehende Verfolgung der Beschwerdeführerin kann daher ebenfalls nicht erkannt werden und wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren bislang auch nicht vorgebracht. [...] Die Feststellung, dass der 57-jährigen Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den [...] Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und ist nicht ersichtlich - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist -, warum ihr dies im Falle einer Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte. Die Beschwerdeführerin gab an, gemeinsam mit ihren Schwestern im Haus ihrer Cousine, welche in MOSKAU lebe, gewohnt und eine Alters- sowie Witwenpension bezogen zu haben, womit sie für ihren Lebensunterhalt habe sorgen können. In Tschetschenien leben nach wie vor zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, für ihren notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen, kann auch vor dem Hintergrund der gegebenen, zahlreichen familiären Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat, insbesondere ihren Schwestern und ihrer Tochter, nicht erkannt werden. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten:Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten: Die Beschwerdeführerin gab vor dem Bundesasylamt an, an Diabetes zu leiden und Medikamente zu nehmen. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin einen in russischer Sprache von einer Gesundheitseinrichtung in Tschetschenien verfassten Befund vor, wonach die Beschwerdeführerin vom 12.03.2012 bis 26.03.2012 mit der Hauptdiagnose Diabetes Typ 2 in stationärer Behandlung gewesen sei. Ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin seit etwa einem Jahr an Diabetes leide, ein näher bezeichnetes Medikament einnehme, die Beschwerdeführerin auf dem Dispenser bei der Endokrinologie registriert sei, den Blutzucker kontrolliere und eine Diät halte. Der Krankenhausaufenthalt sei zur Untersuchung und Behandlung erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei nachdem aufgrund der Therapiemaßnahmen ein positiver Effekt im Zustand der Patientin erzielt worden sei, zur ambulanten Behandlung entlassen worden. Empfohlen werden die Beobachtung durch einen Endokrinologen, durch einen niedergelassenen Internisten und den Endokrinologischen Dispenser der Republik sowie die Kontrolle des Blutzuckers. Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Befund vor, wonach die Beschwerdeführerin vom 06.04.2012 bis 17.04.2012 in stationärer Behandlung gewesen sei und bei ihr am 10.
  13. die Entfernung der Gallenblase sowie eine Drainage der Bauchhöhle durchgeführt worden sei. Empfohlen werden die Einhaltung einer Diät, Medikamente[n]verschreibungen und die Beobachtung durch einen Chirurgen und Internisten der Poliklinik an ihrem Wohnort. Wie aus den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Krankenhausunterlagen entnommen werden kann, war die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien in einem ausreichenden Maß vorhanden, was von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auch gar nicht bestritten wurde. Auch wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie in Österreich eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen würde, welche in der Russischen Föderation, konkret Tschetschenien, nicht gewährleistet wäre; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin lässt sich solches nicht ableiten. Das Vorliegen einer schweren und akut lebensbedrohlichen Erkrankung, welche in Tschetschenien nicht behandelbar wäre, kann daher im Fall der Beschwerdeführerin seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist [...]." Mit Erkenntnissen vom selben Tag wurden die Beschwerden ihres Sohnes, ihrer Schwiegertochter und deren Kinder ebenfalls im selben Umfang abgewiesen.
  14. Zweites Asylverfahren - erster Rechtsgang: 2.
  15. Am 16.12.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag gab sie an, ihre Tochter XXXX , ihr Sohn XXXX , ihre Schwiegertochter XXXX sowie ihre Enkel XXXX , und XXXX , seien in XXXX wohnhaft. Sie habe Österreich seit dem letzten Asylverfahren nicht verlassen, sie habe sich die gesamte Zeit über ebenfalls in XXXX aufgehalten. Es habe sich eigentlich nichts verändert im Hinblick auf die Gründe ihres ersten Asylverfahrens, aber die tschetschenischen Polizisten haben ca. Mitte November 2013 nach ihr und ihrem Sohn XXXX gefragt. Das habe ihre Tochter XXXX ihrer Tochter XXXX mitgeteilt. Sie habe keine neuen Gründe, ausgenommen, dass die tschetschenischen Polizisten nach ihr und XXXX gefragt haben. Ansonsten gelten die alten Gründe. Sie habe Angst, wieder von den tschetschenischen Polizisten verhört zu werden. Sie habe keine konkreten Hinweise und Beweise, dass ihr im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohe, sie könne nur angaben, was die eine Tochter der anderen erzähle. Im Allgemeinen habe sie mit keinen neuen Sanktionen zu rechnen. Die neuen Gründe seien ihr seit Mitte November 2013 bekannt. Sie stelle einen neuen Asylantrag, weil sie vor neun Tagen einen "negativen Bescheid" im ersten Asylverfahren bekommen und kein Geld für die "Berufung" habe.In der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag gab sie an, ihre Tochter römisch 40 , ihr Sohn römisch 40 , ihre Schwiegertochter römisch 40 sowie ihre Enkel römisch 40 , und römisch 40 , seien in römisch 40 wohnhaft. Sie habe Österreich seit dem letzten Asylverfahren nicht verlassen, sie habe sich die gesamte Zeit über ebenfalls in römisch 40 aufgehalten. Es habe sich eigentlich nichts verändert im Hinblick auf die Gründe ihres ersten Asylverfahrens, aber die tschetschenischen Polizisten haben ca. Mitte November 2013 nach ihr und ihrem Sohn römisch 40 gefragt. Das habe ihre Tochter römisch 40 ihrer Tochter römisch 40 mitgeteilt. Sie habe keine neuen Gründe, ausgenommen, dass die tschetschenischen Polizisten nach ihr und römisch 40 gefragt haben. Ansonsten gelten die alten Gründe. Sie habe Angst, wieder von den tschetschenischen Polizisten verhört zu werden. Sie habe keine konkreten Hinweise und Beweise, dass ihr im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohe, sie könne nur angaben, was die eine Tochter der anderen erzähle. Im Allgemeinen habe sie mit keinen neuen Sanktionen zu rechnen. Die neuen Gründe seien ihr seit Mitte November 2013 bekannt. Sie stelle einen neuen Asylantrag, weil sie vor neun Tagen einen "negativen Bescheid" im ersten Asylverfahren bekommen und kein Geld für die "Berufung" habe. Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2013 teilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 15.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, über keine identitätsbezeugenden Dokumente zu verfügen. Sie nehme Tabletten wegen hohen Cholesterins und Diabetes. Sie habe in allen Einvernahmen die Wahrheit angegeben. Mit ihrer Tochter XXXX halte sie Kontakt via SKYPE. Sie habe ihr mitgeteilt, dass die Männer nach wie vor kommen und nach ihr und ihrem Sohn fragen. Diese Information habe sie glaublich im XXXX 2013 bekommen. Am 18.12.2013 habe sie ein FAX von ihrer Tochter bekommen, dass sie auf keinen Fall zurückkommen solle, da die Polizei gekommen sei und nach ihr und XXXX gefragt habe. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren bestehen noch, als neue Gründe gebe sie an, dass immer noch nach ihr gesucht werde. Sie habe bereits fünf Enkelkinder in Österreich. Sie lebe mit niemandem im Lebensgemeinschaft. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung, besuche keinen Deutschkurs und lerne selbständig deutsch. Sie sei nicht in einem Verein oder einer Organisation tätig, sie erziehe ihre Enkelkinder, weil ihre Tochter eine Ausbildung mache.Am 15.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, über keine identitätsbezeugenden Dokumente zu verfügen. Sie nehme Tabletten wegen hohen Cholesterins und Diabetes. Sie habe in allen Einvernahmen die Wahrheit angegeben. Mit ihrer Tochter römisch 40 halte sie Kontakt via SKYPE. Sie habe ihr mitgeteilt, dass die Männer nach wie vor kommen und nach ihr und ihrem Sohn fragen. Diese Information habe sie glaublich im römisch 40 2013 bekommen. Am 18.12.2013 habe sie ein FAX von ihrer Tochter bekommen, dass sie auf keinen Fall zurückkommen solle, da die Polizei gekommen sei und nach ihr und römisch 40 gefragt habe. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren bestehen noch, als neue Gründe gebe sie an, dass immer noch nach ihr gesucht werde. Sie habe bereits fünf Enkelkinder in Österreich. Sie lebe mit niemandem im Lebensgemeinschaft. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung, besuche keinen Deutschkurs und lerne selbständig deutsch. Sie sei nicht in einem Verein oder einer Organisation tätig, sie erziehe ihre Enkelkinder, weil ihre Tochter eine Ausbildung mache. In der Einvernahme legte sie das FAX vom 18.12.2013, zwei Kopien von Ladungen für den 12.11.2013 und 09.12.2013 betreffend ihren Sohn und ein Kuvert vom 27.12.2013 [im Akt ihres Sohnes erliegt an dieser Stelle ein Kuvert vom 11.12.2014] vor. Am 16.01.2014 legte sie eine ärztliche Bestätigung vor. Am 29.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Sie gab wiederum an, an Diabetes und einem hohen Cholesterinspiegel zu leiden. Sie habe 2013 Vorladungen für ihren Sohn bekommen, noch bevor sie die Ladungen bekommen habe, habe sie von ihrer Tochter XXXX ein FAX bekommen. Weiters habe sie einen Brief ihrer Tochter XXXX , der Ende 2014 gekommen sei. Mit dieser halte sie Kontakt über SKYPE. XXXX rufe ihre Tochter XXXX an, bei der sie ein Zimmer gemietet habe. Sie werde immer noch verfolgt, je mehr Zeit vergehe, umso grausamer werde XXXX . Früher sei jemand einer Sache beschuldigt worden, jetzt werde eine ganze Familie bestraft, man dürfe kein Wort gegen ihn sagen, schon gar nicht, wenn man mit dem, was er tue, nicht einverstanden sei. Konkret kommen sie und fragen nach ihr und ihrem Sohn. Sie könne nur die Einzelheiten angeben, die ihre Tochter ihr geschrieben habe. Sie habe Angst, es genau zu sagen. Die Ladungen seien an die ehemalige Adresse ihres Sohnes gegangen, wo jetzt eine Schwester von ihr lebe. Die Vorladungen seien gebracht worden, die Schwester habe unterschrieben und die Tochter habe die Ladungen nach Österreich geschickt. Sie selbst sei nicht geladen worden, aber man frage jedes Mal nach ihr. Sie seien drei oder vier Mal gekommen, seit sie in Österreich seien. Nach ihr werde an der Adresse gefragt, an der sie 1996-2012 gewohnt habe und weiterhin ihre Schwestern wohnen. Mit ihren Schwestern habe sie nicht viel Kontakt. Alles werde beobachtet und abgehört, deswegen habe sie nicht nach den Einzelheiten gefragt. Sie könne sich nicht daran erinnern, wann das erste Mal nach ihrer Ausreise nach ihr gefragt worden sei.Sie habe 2013 Vorladungen für ihren Sohn bekommen, noch bevor sie die Ladungen bekommen habe, habe sie von ihrer Tochter römisch 40 ein FAX bekommen. Weiters habe sie einen Brief ihrer Tochter römisch 40 , der Ende 2014 gekommen sei. Mit dieser halte sie Kontakt über SKYPE. römisch 40 rufe ihre Tochter römisch 40 an, bei der sie ein Zimmer gemietet habe. Sie werde immer noch verfolgt, je mehr Zeit vergehe, umso grausamer werde römisch 40 . Früher sei jemand einer Sache beschuldigt worden, jetzt werde eine ganze Familie bestraft, man dürfe kein Wort gegen ihn sagen, schon gar nicht, wenn man mit dem, was er tue, nicht einverstanden sei. Konkret kommen sie und fragen nach ihr und ihrem Sohn. Sie könne nur die Einzelheiten angeben, die ihre Tochter ihr geschrieben habe. Sie habe Angst, es genau zu sagen. Die Ladungen seien an die ehemalige Adresse ihres Sohnes gegangen, wo jetzt eine Schwester von ihr lebe. Die Vorladungen seien gebracht worden, die Schwester habe unterschrieben und die Tochter habe die Ladungen nach Österreich geschickt. Sie selbst sei nicht geladen worden, aber man frage jedes Mal nach ihr. Sie seien drei oder vier Mal gekommen, seit sie in Österreich seien. Nach ihr werde an der Adresse gefragt, an der sie 1996-2012 gewohnt habe und weiterhin ihre Schwestern wohnen. Mit ihren Schwestern habe sie nicht viel Kontakt. Alles werde beobachtet und abgehört, deswegen habe sie nicht nach den Einzelheiten gefragt. Sie könne sich nicht daran erinnern, wann das erste Mal nach ihrer Ausreise nach ihr gefragt worden sei. Vielleicht werde nach ihr gesucht, weil sie drei Monate für eine Menschenrechtsorganisation gearbeitet habe. Es sei eine gemeinnützige Organisation gewesen, die dann verboten worden sei. Sie sei dann weg. Vielleicht suche man deshalb nach ihr. Von dieser Organisation habe sie noch nie erzählt, weil es ihr erst eingefallen sei. An den Namen könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie habe 2001 oder 2002 für sie gearbeitet und geholfen, die Dokumente wiederzubeschaffen, die verloren worden seien. Es habe aber auch Fragen zur Ausbezahlung von Pensionen gegeben. Ihre Ausreise habe nichts mit dieser Organisation zu tun gehabt. Im Falle der Rückkehr fürchte sie, dass sie verschleppt oder verprügelt werde. Sie können Sie fragen, wo ihr Sohn sei. In Österreich lebe sie in einem Privatquartier und bestreite ihren Lebensunterhalt durch Grundversorgung. Sie versuche, sich nützlich zu machen, zB indem sie Asylwerbern zeige, wie man Müll trennt. Sie habe auch Kontakt zu den Schulkollegen ihrer Enkelkinder und würde gerne arbeiten. Sie sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. In der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Befund des Landeskrankenhauses XXXX vor, demzufolge sie an Diabetes leidet, einer ausgeprägten kombinierten Hyperlipidämie und arteriellem Hypertonus. Auch der Vater und zwei Schwestern seien Diabetiker. Als Therapie wurden cholesterin- und fettarme Diät, ausreichende Flüssigkeitsaufnahme, pulskontrollierte Ausdauerbewegung mindestens 3 Mal pro Woche, THROMBO ASS, CHOLIB und AMLODIPIN verschrieben.In der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Befund des Landeskrankenhauses römisch 40 vor, demzufolge sie an Diabetes leidet, einer ausgeprägten kombinierten Hyperlipidämie und arteriellem Hypertonus. Auch der Vater und zwei Schwestern seien Diabetiker. Als Therapie wurden cholesterin- und fettarme Diät, ausreichende Flüssigkeitsaufnahme, pulskontrollierte Ausdauerbewegung mindestens 3 Mal pro Woche, THROMBO ASS, CHOLIB und AMLODIPIN verschrieben. 2.
  16. Mit Bescheid vom 21.01.2016 wies das Bundesamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.2.
  17. Mit Bescheid vom 21.01.2016 wies das Bundesamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. 2.
  18. Mit Schriftsatz vom 03.02.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend führte sie aus, die belangte Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu ihrem vorangehenden Asylverfahren ein neues Vorbringen, nämlich die aktuelle Verfolgung durch die Behörden ihres Herkunftsstaates in Form von Nachforschungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn XXXX sowie in Form von Ladungen an ihren Sohn erstattet habe. Die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe in ihren niederschriftlichen Einvernahmen nur vage und nicht plausible Angaben gemacht, sie verfehlt: Der Kontakt zu den in der Russischen Föderation verbliebenen Angehörigen der Beschwerdeführerin stelle sich als schwierig dar, weil die Verwandten befürchten, dass Telefonate abgehört und sie von der Polizei beobachtet werden. Es sei daher für die Verwandten riskant, detaillierte Informationen über die Probleme mit den Behörden an die Beschwerdeführerin weiterzugeben. Dass auf den vorgelegten Ladungen der Namen des Ausstellenden und das Datum fehlen, sei dadurch zu erklären, dass diese im unteren Teil der Ladung eingetragen würden, der von der Behörde abgetrennt werde und bei dieser verbleibe. Dass in vielen Verfahren gefälschte Ladungen vorgelegt werden, entbinde die belangte Behörde nicht davon, sich im konkreten Einzelfall mit deren Echtheit auseinanderzusetzen. Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen stehe, die im vorangegangenen Verfahren als nicht glaubwürdig beurteilt worden seien, schließe dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handle, das auf seinen "glaubhaften Kern" hin zu prüfen sei. Dem neuen Vorbringen komme Asylrelevanz zu, da anhand der Ladungen des Sohnes der Beschwerdeführerin durch die Behörden in Tschetschenien deutlich werde, dass die Beschwerdeführerin aktuell Verfolgung auf Grund einer ihr von staatlicher Seite unterstellten oppositionellen Gesinnung in der Russischen Föderation fürchten müsse. Verstärkt werde die Bedrohung im Falle der Beschwerdeführerin dadurch, dass ihr Sohn XXXX am XXXX an einer Demonstration in XXXX für die Menschenrechte in Tschetschenien teilgenommen habe. Diese Demonstration habe die Aufmerksamkeit XXXX geweckt und zu Drohungen gegenüber den in Tschetschenien lebenden Verwandten der Demonstrationsteilnehmer geführt. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin eindeutig über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge. Dieses habe sich durch ihre enge Beziehung zu ihrer in Österreich lebenden Tochter und deren Familie sowie die ständige Unterstützung dieser Angehörigen während des zweiten Asylverfahrens noch entscheidungsrelevant verstärkt: Die Beschwerdeführerin lebe seit 2013 im gemeinsamen Haushalt und unterstütze die Familie sehr in der Kinderbetreuung. So habe ihre Tochter eine Ausbildung in der Gastronomie absolvieren können, weil sich die Beschwerdeführerin zu Hause um die Kinder gekümmert habe. Die Tochter der Beschwerdeführerin werde bald wieder arbeiten gehen und sei daher auf die Unterstützung durch die Mutter in der Kinderbetreuung angewiesen. Die Beschwerdeführerin lerne selbständig Deutsch und könne sich im Alltag bereits gut verständigen. Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin begründen ein Interesse am Verbleib in Österreich, um eine erfolgreiche Weiterbehandlung zu gewährleisten. Zudem habe sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat verschlechtert. Die Beschwerde brachte Länderberichte vom Jänner 2016 und 2015 in Vorlage, weiters Befunde des Landeskrankenhauses XXXX vom 01.12.2014 und 10.07.2015 in Vorlage, wonach an denselben Erkrankungen leide wie laut dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befund und dieselbe Therapie verordnet wurde, mit der Ausnahme, dass VIPIDIA, ATORVASTATIN und EZETROL abgesetzt und CHOLIB angesetzt worden sei, sowie das Protokoll einer Vorsorgeuntersuchung vom 05.06.2014.Begründend führte sie aus, die belangte Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu ihrem vorangehenden Asylverfahren ein neues Vorbringen, nämlich die aktuelle Verfolgung durch die Behörden ihres Herkunftsstaates in Form von Nachforschungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn römisch 40 sowie in Form von Ladungen an ihren Sohn erstattet habe. Die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe in ihren niederschriftlichen Einvernahmen nur vage und nicht plausible Angaben gemacht, sie verfehlt: Der Kontakt zu den in der Russischen Föderation verbliebenen Angehörigen der Beschwerdeführerin stelle sich als schwierig dar, weil die Verwandten befürchten, dass Telefonate abgehört und sie von der Polizei beobachtet werden. Es sei daher für die Verwandten riskant, detaillierte Informationen über die Probleme mit den Behörden an die Beschwerdeführerin weiterzugeben. Dass auf den vorgelegten Ladungen der Namen des Ausstellenden und das Datum fehlen, sei dadurch zu erklären, dass diese im unteren Teil der Ladung eingetragen würden, der von der Behörde abgetrennt werde und bei dieser verbleibe. Dass in vielen Verfahren gefälschte Ladungen vorgelegt werden, entbinde die belangte Behörde nicht davon, sich im konkreten Einzelfall mit deren Echtheit auseinanderzusetzen. Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen stehe, die im vorangegangenen Verfahren als nicht glaubwürdig beurteilt worden seien, schließe dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handle, das auf seinen "glaubhaften Kern" hin zu prüfen sei. Dem neuen Vorbringen komme Asylrelevanz zu, da anhand der Ladungen des Sohnes der Beschwerdeführerin durch die Behörden in Tschetschenien deutlich werde, dass die Beschwerdeführerin aktuell Verfolgung auf Grund einer ihr von staatlicher Seite unterstellten oppositionellen Gesinnung in der Russischen Föderation fürchten müsse. Verstärkt werde die Bedrohung im Falle der Beschwerdeführerin dadurch, dass ihr Sohn römisch 40 am römisch 40 an einer Demonstration in römisch 40 für die Menschenrechte in Tschetschenien teilgenommen habe. Diese Demonstration habe die Aufmerksamkeit römisch 40 geweckt und zu Drohungen gegenüber den in Tschetschenien lebenden Verwandten der Demonstrationsteilnehmer geführt. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin eindeutig über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge. Dieses habe sich durch ihre enge Beziehung zu ihrer in Österreich lebenden Tochter und deren Familie sowie die ständige Unterstützung dieser Angehörigen während des zweiten Asylverfahrens noch entscheidungsrelevant verstärkt: Die Beschwerdeführerin lebe seit 2013 im gemeinsamen Haushalt und unterstütze die Familie sehr in der Kinderbetreuung. So habe ihre Tochter eine Ausbildung in der Gastronomie absolvieren können, weil sich die Beschwerdeführerin zu Hause um die Kinder gekümmert habe. Die Tochter der Beschwerdeführerin werde bald wieder arbeiten gehen und sei daher auf die Unterstützung durch die Mutter in der Kinderbetreuung angewiesen. Die Beschwerdeführerin lerne selbständig Deutsch und könne sich im Alltag bereits gut verständigen. Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin begründen ein Interesse am Verbleib in Österreich, um eine erfolgreiche Weiterbehandlung zu gewährleisten. Zudem habe sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat verschlechtert. Die Beschwerde brachte Länderberichte vom Jänner 2016 und 2015 in Vorlage, weiters Befunde des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 01.12.2014 und 10.07.2015 in Vorlage, wonach an denselben Erkrankungen leide wie laut dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befund und dieselbe Therapie verordnet wurde, mit der Ausnahme, dass VIPIDIA, ATORVASTATIN und EZETROL abgesetzt und CHOLIB angesetzt worden sei, sowie das Protokoll einer Vorsorgeuntersuchung vom 05.06.
  19. 2.
  20. Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 04.02.2016 den Akt vor und sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab. 2.
  21. Mit Beschluss vom 15.02.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die belangte Behörde das Fehlen eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalts damit begründet habe, dass kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden habe können: Die Begründung des neuerlichen Antrages habe nicht ausgereicht, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die Beschwerdeführerin halte ihre im ersten Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe aufrecht, tschetschenische Polizisten würden nach wie vor nach ihr und ihrem Sohn fragen und ihren Sohn XXXX suchen. Die Annahme des Bundesamtes, dass die Beschwerdeführerin auch ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf eine von ihrem Sohn abgeleitete Verfolgung stütze und insoweit keine Änderung im Vorbringen eingetreten sei, sei zutreffend. Allerdings sei das Bundesamt betreffend den Sohn - sowie dessen Gattin und Kinder, die ebenfalls von ihm abgeleitete Verfolgung behaupten - davon ausgegangen, dass ein neuer, nicht § 68 AVG unterfallender Sachverhalt vorliege, weshalb es meritorisch über deren Anträge entschieden habe. Wenn aber betreffend den Sohn neue Gründe vorgelegen seien, die zu einer neuen Entscheidung in der Sache geführt haben, sei es ausgeschlossen gewesen, den Antrag der Beschwerdeführerin, die ihre Gefährdung von ihrem Sohn ableite, ohne in die Sache einzutreten, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.
  22. Mit Beschluss vom 15.02.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz BFA-VG. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die belangte Behörde das Fehlen eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalts damit begründet habe, dass kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden habe können: Die Begründung des neuerlichen Antrages habe nicht ausgereicht, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die Beschwerdeführerin halte ihre im ersten Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe aufrecht, tschetschenische Polizisten würden nach wie vor nach ihr und ihrem Sohn fragen und ihren Sohn römisch 40 suchen. Die Annahme des Bundesamtes, dass die Beschwerdeführerin auch ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf eine von ihrem Sohn abgeleitete Verfolgung stütze und insoweit keine Änderung im Vorbringen eingetreten sei, sei zutreffend. Allerdings sei das Bundesamt betreffend den Sohn - sowie dessen Gattin und Kinder, die ebenfalls von ihm abgeleitete Verfolgung behaupten - davon ausgegangen, dass ein neuer, nicht Paragraph 68, AVG unterfallender Sachverhalt vorliege, weshalb es meritorisch über deren Anträge entschieden habe. Wenn aber betreffend den Sohn neue Gründe vorgelegen seien, die zu einer neuen Entscheidung in der Sache geführt haben, sei es ausgeschlossen gewesen, den Antrag der Beschwerdeführerin, die ihre Gefährdung von ihrem Sohn ableite, ohne in die Sache einzutreten, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
  23. Zweites Asylverfahren - zweiter Rechtsgang 3.
  24. Mit Bescheid vom 22.02.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 24.02.2016, wies das Bundesamt ohne weitere Einvernahme den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.12.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig ist, und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.3.
  25. Mit Bescheid vom 22.02.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 24.02.2016, wies das Bundesamt ohne weitere Einvernahme den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.12.2013 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig ist, und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Sie habe in Tschetschenien eine eigene Pension und eine Witwenpension bezogen. Sie habe ihr Einkommen durch Gelegenheitsarbeit aufgebessert. Sie sei am 25.11.2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sie leide an Diabetes und einem erhöhten Cholesterinspiegel. Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz sei rechtskräftig abgeschlossen. Es seien alle bis zur aktuellen Entscheidung im Folgeverfahren entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Die im Erstverfahren ergangene Entscheidung resultiere aus mangelnder Asylrelevanz auf Grund eines nicht glaubhaften Vorbringens. Sie habe Österreich seit ihrer ersten Asylantragstellung nicht verlassen. Vom Bundesamt könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Sie stütze auch ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf eine von ihrem Sohn abgeleitete Verfolgung. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Eine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat habe ebensowenig festgestellt werden können, wie eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr. Sie verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation. Im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien sei von der erfolgreichen Abdeckung ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen. Diabetes sei in der Russischen Föderation behandelbar. Weiters traf das Bundesamt umfangreiche Länderfeststellungen basierend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand Oktober
  26. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem vordergründig als "neu" dargestellten Fluchtgrund ein Sachverhalt zugrunde liege, der bereits Gegenstand ihres Vorverfahrens gewesen und nach umfassender Prüfung für absolut unglaubwürdig erachtet worden sei. Es sei nicht von der Authentizität der von ihr vorgelegten "Ladungen" auszugehen, da es sich dabei um mittels Computer bedruckten DIN A4-Blatt handle und sowohl Ausstellungsdatum als auch Unterschrift fehlen. Beim Schreiben der Tochter handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Es sei überdies nicht ersichtlich, wo und von wem dieses Schreiben verfasst worden sei. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich versucht, durch Angabe eines angeblichen Besuches der tschetschenischen Polizei bei ihrer Tochter und den angeblich an ihren Sohn ergangenen Ladungen einen neuen Sachverhalt zu schaffen. Ihre nunmehrigen Behauptungen haben wieder nur den Zweck der Verzögerung ihres Verfahrens und seien rein fiktiv. Auch eine Verfolgung in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für eine russische Menschenrechtsorganisation 2001 oder 2002 sei nicht glaubhaft. Selbst wenn man von der Asylrelevanz dieses Vorbringens ausgehe, fehle ein zeitlicher Zusammenhang mit der Ausreise mehr als zehn Jahre danach. In der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien bestehe eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen sie selbst im Falle einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes ausreichend behandelt werden könnte. 3.
  27. Mit Schriftsatz vom 07.03.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die Beschwerdeführerin beantragt die Beigabe eines Verfahrenshelfers, die Gewährung von Asyl, in eventu die Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde, in eventu die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG und Aufhebung der Rückkehrentscheidung, in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG und Aufhebung der Rückkehrentscheidung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.3.
  28. Mit Schriftsatz vom 07.03.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die Beschwerdeführerin beantragt die Beigabe eines Verfahrenshelfers, die Gewährung von Asyl, in eventu die Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde, in eventu die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG und Aufhebung der Rückkehrentscheidung, in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG und Aufhebung der Rückkehrentscheidung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führt die Beschwerde aus, dass seit Abschluss des ersten Asylverfahrens die tschetschenische Polizei bei den in Tschetschenien verbliebenen Verwandten nach der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn XXXX gesucht bzw. gefragt habe. XXXX habe auch Vorladungen erhalten. Die in Tschetschenien verbliebene Schwester der Beschwerdeführerin habe zudem mittlerweile einen Brief von Gericht erhalten, der an die Beschwerdeführerin und ihren Sohn XXXX gerichtet gewesen sei. Diese habe ihn umgehend bereits am 12.02.2016 an die Beschwerdeführerin nach Österreich weitergeschickt. Der Brief sei bisher noch nicht eingetroffen, werde aber umgehend vorgelegt. Die Schwester habe Angst, der Beschwerdeführerin telefonisch Genaueres zu erzählen, da sie befürchte, dass die Telefone abgehört werden. Die belangte Behörde habe keine Prüfung der Echtheit der vorgelegten Ladungen durchgeführt und keine aktuellen Länderberichte zugrunde gelegt. Sie habe keine umfassenden Ermittlungen getätigt.Begründend führt die Beschwerde aus, dass seit Abschluss des ersten Asylverfahrens die tschetschenische Polizei bei den in Tschetschenien verbliebenen Verwandten nach der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn römisch 40 gesucht bzw. gefragt habe. römisch 40 habe auch Vorladungen erhalten. Die in Tschetschenien verbliebene Schwester der Beschwerdeführerin habe zudem mittlerweile einen Brief von Gericht erhalten, der an die Beschwerdeführerin und ihren Sohn römisch 40 gerichtet gewesen sei. Diese habe ihn umgehend bereits am 12.02.2016 an die Beschwerdeführerin nach Österreich weitergeschickt. Der Brief sei bisher noch nicht eingetroffen, werde aber umgehend vorgelegt. Die Schwester habe Angst, der Beschwerdeführerin telefonisch Genaueres zu erzählen, da sie befürchte, dass die Telefone abgehört werden. Die belangte Behörde habe keine Prüfung der Echtheit der vorgelegten Ladungen durchgeführt und keine aktuellen Länderberichte zugrunde gelegt. Sie habe keine umfassenden Ermittlungen getätigt. Die Beschwerde enthält weiters Länderberichte des United Kingdom Foreign and Commonwealth Office vom 12.03.2015, Amnesty International zur Lage 2014, Human Rights Watch aus 2015 und Danish Immigration Service aus dem Jänner 2015 und schließt daraus, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation jedenfalls das reale Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK implizieren würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin finde in den Länderberichten Deckung. Im Wesentlichen führe die belangte Behörde trotz meritorischer Entscheidung aus, dass entschiedene Sache vorliege. Es liege jedoch ein neuer Sachverhalt vor, da die Beschwerdeführerin und ihr Sohn XXXX seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens von der Polizei in Tschetschenien gesucht werden und XXXX nach diesem Zeitpunkt zwei Ladungen erhalten habe. Die Auffassung der belangten Behörde, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien vage und nicht plausibel, seien verfehlt. Das Beschwerdevorbringen zu den Ladungen entspricht im Übrigen dem der Beschwerde vom Jänner 2016, auch betreffend die Demonstrationsteilnahme des Sohnes XXXX am XXXX [laut der Beschwerde in seinem Verfahren nahm er an der Demonstration am XXXX teil]; zur Demonstration legt die Beschwerde einen Zeitungsbericht des Wirtschaftsblattes vom XXXX bei, der jedoch nicht auf die Person des Sohnes der Beschwerdeführerin Bezug nimmt. Dem neuen Vorbringen komme Asylrelevanz zu, da anhand der Ladungen des Sohnes der Beschwerdeführerin und der Nachforschungen durch die Behörden in Tschetschenien deutlich werde, dass die Beschwerdeführerin aktuell Verfolgung auf Grund einer ihr von staatlicher Seite unterstellten oppositionellen Gesinnung in der Russischen Föderation fürchten müsse. Sie habe keine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation, da die regionalen Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit haben, auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Herkunftsregion zu verbringen. Bei Tschetschenen, die in Tschetschenien verfolgt werden, sei zu befürchten, dass sie auch in anderen Regionen der Russischen Föderation nicht sicher seien. Im Falle der Rückkehr seien die Beschwerdeführerin und ihr Sohn XXXX unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt und könnten sogar getötet werden: Im Falle einer Abschiebung würden die Russischen Behörden jedenfalls informiert werden. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass sie unmittelbar nach Ankunft festgenommen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden. Generell werden Menschen aus Tschetschenien, die aus dem Ausland zurückkehren, oft verdächtigt, mit ausländischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Tschetschenische Rückkehrer werden daher in der Regel verhört, häufig bedroht, erpresst und konstruierten Strafverfahren unterworfen. Es gebe Berichte über Folter, Entführung und Tötung tschetschenischer Rückkehrer. Oftmals werden sie auch zur Zusammenarbeit mit den Geheimdiensten gezwungen. Rückkehrer nach Tschetschenien stellen auch eine besonders vulnerable Gruppe dar. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren gegen Rückkehrer konstruiert. Auch gehen die Behörden häufig davon aus, dass Rückkehrer tatsächlich einen Grund für die Flucht aus Tschetschenien hatten und mit dem Widerstand in Verbindung stehen.Die Beschwerde enthält weiters Länderberichte des United Kingdom Foreign and Commonwealth Office vom 12.03.2015, Amnesty International zur Lage 2014, Human Rights Watch aus 2015 und Danish Immigration Service aus dem Jänner 2015 und schließt daraus, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation jedenfalls das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK implizieren würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin finde in den Länderberichten Deckung. Im Wesentlichen führe die belangte Behörde trotz meritorischer Entscheidung aus, dass entschiedene Sache vorliege. Es liege jedoch ein neuer Sachverhalt vor, da die Beschwerdeführerin und ihr Sohn römisch 40 seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens von der Polizei in Tschetschenien gesucht werden und römisch 40 nach diesem Zeitpunkt zwei Ladungen erhalten habe. Die Auffassung der belangten Behörde, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien vage und nicht plausibel, seien verfehlt. Das Beschwerdevorbringen zu den Ladungen entspricht im Übrigen dem der Beschwerde vom Jänner 2016, auch betreffend die Demonstrationsteilnahme des Sohnes römisch 40 am römisch 40 [laut der Beschwerde in seinem Verfahren nahm er an der Demonstration am römisch 40 teil]; zur Demonstration legt die Beschwerde einen Zeitungsbericht des Wirtschaftsblattes vom römisch 40 bei, der jedoch nicht auf die Person des Sohnes der Beschwerdeführerin Bezug nimmt. Dem neuen Vorbringen komme Asylrelevanz zu, da anhand der Ladungen des Sohnes der Beschwerdeführerin und der Nachforschungen durch die Behörden in Tschetschenien deutlich werde, dass die Beschwerdeführerin aktuell Verfolgung auf Grund einer ihr von staatlicher Seite unterstellten oppositionellen Gesinnung in der Russischen Föderation fürchten müsse. Sie habe keine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation, da die regionalen Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit haben, auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Herkunftsregion zu verbringen. Bei Tschetschenen, die in Tschetschenien verfolgt werden, sei zu befürchten, dass sie auch in anderen Regionen der Russischen Föderation nicht sicher seien. Im Falle der Rückkehr seien die Beschwerdeführerin und ihr Sohn römisch 40 unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt und könnten sogar getötet werden: Im Falle einer Abschiebung würden die Russischen Behörden jedenfalls informiert werden. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass sie unmittelbar nach Ankunft festgenommen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden. Generell werden Menschen aus Tschetschenien, die aus dem Ausland zurückkehren, oft verdächtigt, mit ausländischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Tschetschenische Rückkehrer werden daher in der Regel verhört, häufig bedroht, erpresst und konstruierten Strafverfahren unterworfen. Es gebe Berichte über Folter, Entführung und Tötung tschetschenischer Rückkehrer. Oftmals werden sie auch zur Zusammenarbeit mit den Geheimdiensten gezwungen. Rückkehrer nach Tschetschenien stellen auch eine besonders vulnerable Gruppe dar. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren gegen Rückkehrer konstruiert. Auch gehen die Behörden häufig davon aus, dass Rückkehrer tatsächlich einen Grund für die Flucht aus Tschetschenien hatten und mit dem Widerstand in Verbindung stehen. Die Beschwerdeführerin verfüge eindeutig über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Sie habe eine enge Beziehung zu ihrer in Österreich lebenden Tochter und deren Familie. Sie unterstütze diese Angehörigen während des zweiten Asylverfahrens ständig, sie lebe seit 2013 im gemeinsamen Haushalt und helfe bei der Kinderbetreuung. So habe ihre Tochter eine Ausbildung in der Gastronomie absolvieren können. Die Tochter werde bald wieder arbeiten gehen und sei daher auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen. Diese lerne im Selbststudium Deutsch und könne sich im Alltag bereits gut verständigen. Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin begründen ein Interesse am Verbleib in Österreich. 3.
  29. Die belangte Behörde legte den Akt am 16.03.2016 vor und nahm von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand. 3.
  30. Mit Schreiben vom 22.03.2016 legte die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde angekündigten Benachrichtigungen des Bezirksgerichts XXXX vom 03.02.2016 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Sohn XXXX vor sowie das Kuvert (mit Poststempel vom 02.02.2016), mit dem diese Unterlagen nach Österreich übermittelt worden seien, im Original vor.3.
  31. Mit Schreiben vom 22.03.2016 legte die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde angekündigten Benachrichtigungen des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.02.2016 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Sohn römisch 40 vor sowie das Kuvert (mit Poststempel vom 02.02.2016), mit dem diese Unterlagen nach Österreich übermittelt worden seien, im Original vor. Das die Beschwerdeführerin betreffende Schreiben stammt laut hg. beauftragter Übersetzung vom Bezirksgericht des Bezirkes XXXX der Stadt XXXX betr. die Zahl XXXX vom XXXX . Das Bezirksgericht teilt darin mit, dass die Verhandlung in der Strafsache bezüglich XXXX ., beschuldigt der Verübung der Straftaten gemäß Art. 212 Abs. 1 russ. StGB mit der Teilnahme des Staatsanwaltes für den 16.02.2016, 10:00 Uhr, festgelgt worden sei. Das den Sohn betreffende Schreiben ist identisch.Das die Beschwerdeführerin betreffende Schreiben stammt laut hg. beauftragter Übersetzung vom Bezirksgericht des Bezirkes römisch 40 der Stadt römisch 40 betr. die Zahl römisch 40 vom römisch 40 . Das Bezirksgericht teilt darin mit, dass die Verhandlung in der Strafsache bezüglich römisch 40 ., beschuldigt der Verübung der Straftaten gemäß Artikel 212, Absatz eins, russ. StGB mit der Teilnahme des Staatsanwaltes für den 16.02.2016, 10:00 Uhr, festgelgt worden sei. Das den Sohn betreffende Schreiben ist identisch. 3.
  32. Am 25.04.2016 teilte die Landespolizeidirektion XXXX mit, dass keine Versammlung, die sich ausdrücklich gegen XXXX gerichtet habe, gefunden werden habe können, aber es habe am XXXX und XXXX am XXXX jeweils eine Demonstration zur Verteidigung der Rechte und der Meinungsfreiheit in Russland und der Tschetschenischen Republik sowie am XXXX am XXXX eine Demonstration zum XXXX stattgefunden. Es habe bei keiner der Demonstrationen nennenswerte Vorfälle gegeben, abgesehen von einer Identitätsfeststellung auf Grund einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Versammlungsordner und einer Privatperson am XXXX .3.
  33. Am 25.04.2016 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 mit, dass keine Versammlung, die sich ausdrücklich gegen römisch 40 gerichtet habe, gefunden werden habe können, aber es habe am römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 jeweils eine Demonstration zur Verteidigung der Rechte und der Meinungsfreiheit in Russland und der Tschetschenischen Republik sowie am römisch 40 am römisch 40 eine Demonstration zum römisch 40 stattgefunden. Es habe bei keiner der Demonstrationen nennenswerte Vorfälle gegeben, abgesehen von einer Identitätsfeststellung auf Grund einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Versammlungsordner und einer Privatperson am römisch 40 . Berichte über die Demonstrationen fanden sich im Internet: XXXX , Etwa 100 Tschetschenen demonstrieren in XXXX gegen XXXX droht Verwandten von XXXX -Demo-Teilnehmern, XXXX ; sowie auf XXXX .Berichte über die Demonstrationen fanden sich im Internet: römisch 40 , Etwa 100 Tschetschenen demonstrieren in römisch 40 gegen römisch 40 droht Verwandten von römisch 40 -Demo-Teilnehmern, römisch 40 ; sowie auf römisch 40 . Auf Grund einer hg. Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz XXXX infolge der Berichterstattung im TV-Sender XXXX , wonach die Polizei alle Demonstrationsteilnehmer, die auf Grund der Versammlung am XXXX einer Gefahr durch XXXX ausgesetzt gewesen seien, unter Polizeischutz gestellt habe, teilte das Landesamt am 04.05.2016 mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn dem Landesamt unbekannt seien und somit kein Personenschutz veranlasst worden sei.Auf Grund einer hg. Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz römisch 40 infolge der Berichterstattung im TV-Sender römisch 40 , wonach die Polizei alle Demonstrationsteilnehmer, die auf Grund der Versammlung am römisch 40 einer Gefahr durch römisch 40 ausgesetzt gewesen seien, unter Polizeischutz gestellt habe, teilte das Landesamt am 04.05.2016 mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn dem Landesamt unbekannt seien und somit kein Personenschutz veranlasst worden sei. 3.
  34. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 04.05.2016, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt, nachdem die Beschwerdeführerin auf Grund eines Schwächeanfalles mit der Rettung ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. 3.
  35. Die vorgelegten Ladungen wurden hg. übersetzt; sie betreffen den Sohn der Beschwerdeführerin und verpflichten ihn, am 12.11.2013 und 09.12.2013 um 10:00 Uhr beim Ermittlungsbeamten der motorisierten Schützengruppe in XXXX , zu erscheinen. Laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes zu den Ladungen wurde der gesamte Textaufdruck - auch die Ausfüllschriften - im xerografischen Verfahren mit Laserdrucker oder Kopierer aufgebracht. Für den Nassstempelabdruck fehle Vergleichsmaterial. Die Authentizität des Formularvordruckes könne nicht entschieden werden. Laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes zu den Mitteilungen des Bezirksgerichts wurde der Text mit einem Laserdrucker oder Laserkopierer hergestellt, die handschriftlichen Eintragungen mit einem Kugelschreiber. Sie seien mit einem Nassstempelabdruck versehen. Es fehle Vergleichsmaterial. Daher könne über die Echtheit bzw. Authentizität keine Aussage gemacht werden.3.
  36. Die vorgelegten Ladungen wurden hg. übersetzt; sie betreffen den Sohn der Beschwerdeführerin und verpflichten ihn, am 12.11.2013 und 09.12.2013 um 10:00 Uhr beim Ermittlungsbeamten der motorisierten Schützengruppe in römisch 40 , zu erscheinen. Laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes zu den Ladungen wurde der gesamte Textaufdruck - auch die Ausfüllschriften - im xerografischen Verfahren mit Laserdrucker oder Kopierer aufgebracht. Für den Nassstempelabdruck fehle Vergleichsmaterial. Die Authentizität des Formularvordruckes könne nicht entschieden werden. Laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes zu den Mitteilungen des Bezirksgerichts wurde der Text mit einem Laserdrucker oder Laserkopierer hergestellt, die handschriftlichen Eintragungen mit einem Kugelschreiber. Sie seien mit einem Nassstempelabdruck versehen. Es fehle Vergleichsmaterial. Daher könne über die Echtheit bzw. Authentizität keine Aussage gemacht werden. 3.
  37. Am 23.08.2016 wurde die mündliche Verhandlung im Verfahren der Beschwerdeführerin fortgesetzt, an der das Bundesamt wiederum nicht teilnahm. Die Beschwerdeführerin machte dabei folgende Angaben: "R: Sie beantragen in Ihrer Beschwerde vom 07.03.2016 die Beigebung eines Verfahrenshelfers. Halten Sie diesen Antrag aufrecht? BFV: Der Antrag wird zurückgezogen. [...] R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit:R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie römisch 40 heißen, geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, Volksgruppe: Tschetschene, moslemischer Glaube. Ist das korrekt? BF: Ja. R: Ich entnehme dem Akt des BFA weiters, dass Sie seit 2002 verwitwet sind und drei Kinder haben: Tochter XXXX , Tochter XXXX und Sohn XXXX . Ist das korrekt?R: Ich entnehme dem Akt des BFA weiters, dass Sie seit 2002 verwitwet sind und drei Kinder haben: Tochter römisch 40 , Tochter römisch 40 und Sohn römisch 40 . Ist das korrekt? BF: Ja. R: Welche Verwandte haben Sie im Herkunftsstaat? BF: In der Russischen Föderation habe ich noch sechs Schwestern und einen Bruder. Meine Tochter XXXX wohnt in XXXX .BF: In der Russischen Föderation habe ich noch sechs Schwestern und einen Bruder. Meine Tochter römisch 40 wohnt in römisch 40 . R: Wo wohnen Ihre Schwestern und Brüder? BF: Auch in XXXX .BF: Auch in römisch 40 . R: Wie geht es Ihren Verwandten in der russischen Föderation? BF: Es geht so. Sie leben ruhig. R: Was bedeutet das? Wovon leben Ihre Verwandten? BF: Vier Schwestern arbeiten und zwei sind schon in Pension. R: Wovon lebt Ihre Tochter? BF: Ihr Mann arbeitet, sie nicht. Sie hat zwei kleine Kinder und sorgt für sie. R: Wo wohnen Ihre Verwandten genau? BF: Die Adresse meinen Sie? R: Ja. BF: Mein Bruder wohnt in XXXX . Zwei Schwestern wohnen in XXXX . Von den anderen Schwestern weiß ich die Adressen nicht. Sie wohnen in anderen Bezirken.BF: Mein Bruder wohnt in römisch 40 . Zwei Schwestern wohnen in römisch 40 . Von den anderen Schwestern weiß ich die Adressen nicht. Sie wohnen in anderen Bezirken. R: Wo wohnt Ihre Tochter? BF: Sie wohnt am XXXX .BF: Sie wohnt am römisch 40 . R:Besteht Kontakt zu Ihrer Familie im Herkunftsstaat? BF: Ja, wir stehen in Kontakt über WHATSAPP, aber ich kann nichts [P]olitisches fragen, wie [e]s so geht und wie die Situation so ist, denn auch früher hat man in Russland schon alles illegal abgehört und jetzt hat am 07.Juli Präsident PUTIN ein Gesetz unterzeichnet, wonach überhaupt alle Informationen, die über Video, SMS oder sonstige Kommunikationsmittel weitergegeben werden, ein Jahr lang aufbewahrt werden müssen. Das betrifft alle Kontakte zwischen Russland und dem Ausland. Dieses Gesetz heißt das XXXX . Sogar in Russland gibt es Demonstrationen gegen dieses Gesetz.BF: Ja, wir stehen in Kontakt über WHATSAPP, aber ich kann nichts [P]olitisches fragen, wie [e]s so geht und wie die Situation so ist, denn auch früher hat man in Russland schon alles illegal abgehört und jetzt hat am 07.Juli Präsident PUTIN ein Gesetz unterzeichnet, wonach überhaupt alle Informationen, die über Video, SMS oder sonstige Kommunikationsmittel weitergegeben werden, ein Jahr lang aufbewahrt werden müssen. Das betrifft alle Kontakte zwischen Russland und dem Ausland. Dieses Gesetz heißt das römisch 40 . Sogar in Russland gibt es Demonstrationen gegen dieses Gesetz. R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates Verwandte? BF: In FRANKREICH habe ich zwei Neffen. Sie sind bereits im Jahr 2000 ausgereist. Sie haben dort bereits ihre Familien begründet. R: Ihr Sohn XXXX und Ihre Tochter XXXX leben in Österreich?R: Ihr Sohn römisch 40 und Ihre Tochter römisch 40 leben in Österreich? BF: Ja, die beiden sind in Österreich. R: Wie gestaltet sich der Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Verwandten und deren Familien? BF: Eng. R: Können Sie mir das beschreiben? BF: Ich bin oft bei meinem Sohn zu Gast. Ich halte mich auch öfter bei meiner Tochter auf, allerdings halte ich mich weniger auf, weil ich Deutschkurse besuche. BFV: Sie wohnt bei ihrer Tochter. BF: Ja. R: Ich frage deswegen, weil Sie bei der Erstbefragung angegeben haben, dass Sie bei Ihrer Tochter wohnen, aber Sie wissen gleichzeitig nicht wo Ihre Tochter wohnt. BF: Das kann ich nicht so gesagt haben. Ich wohne jetzt im Dorf XXXX im Bezirk XXXX , Adresse: XXXX . Jetzt heißt die Gemeinde XXXX .BF: Das kann ich nicht so gesagt haben. Ich wohne jetzt im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 , Adresse: römisch 40 . Jetzt heißt die Gemeinde römisch 40 . R: Wie war der Kontakt zu Ihrer in Österreich lebenden Tochter, als Sie noch in der Russischen Föderation lebten? BF: Es gab telefonischen Kontakt und Kontakt über SKYPE. R: Besitzen Sie außer dem asylrechtlichen Aufenthaltstitel noch ein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich? BF: Ich wüsste nichts davon. R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt? BF: Nein. R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? BF: Die CARITAS zahlt etwas (Grundversorgung) R: Haben Sie versucht, in Österreich ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen oder eine Ausbildung gemacht? BF: Ich würde ja arbeiten, kann aber nicht. Aber jetzt haben auch die [J]ungen keine Arbeit. Ich bin zur Gemeinde gegangen und dort nachgefragt. Man hat mir gesagt, es gebe keine Arbeit. R (auf Deutsch): Wie verbringen Sie Ihren Alltag? Wie verbringen Sie einen typischen Tag in Österreich? Können Sie mir beschreiben, was Sie üblicherweise an einem Tag machen? BF: Ich nicht verstehen. R: Fragewiederholung auf Russisch. BF: Ich aufstehe um 07:00 Uhr. Wasche mir Gesicht, putz Zähn und Frühstuck essen. Dann putzen meine Zähne und manchmal ich komme Deutschkurs und spazieren mein Enkelin. Mittagessen. Lerne Deutsch. Nachmittag lerne Deutsch bis Abend. Abendessen. Fernsehen. Ich liebe Deutschprogramm "Tausche Frau" "Frau tauschen" noch Hilfe mir und dann schlafen. R stellt fest, dass die Beschwerdeführerin grundlegende Deutschkenntnisse aufweist. BF (ab hier wieder mit Verdolmetschung): Ich beteilige mich auch bei Festen und Feierlichkeiten, so bin ich beispielsweise zum Fasching gegangen. Außerdem nehme ich an Veranstaltungen des Kindergartens teil, als meine Enkelin noch den Kindergarten besucht hat. Ich nehme auch an Exkursionen/Ausflügen mit der Kirche teil. Gestern waren wir in XXXX , das heißt "WASSERSPIELE". Das haben die sehr schön hergerichtet, da kommen auch Leute aus anderen Gegenden her, um das zu sehen. Ich habe mich auch an einer Wohltätigkeitsveranstaltung beteiligt, anlässlich welcher ich nationale Gerichte gekocht habe. Ich habe dabei mitgeholfen, Geschirr gespült, gekocht. MARIA wohnt in der Nachbarschaft. Sie kümmert sich um uns. Ich unterhalte mich mit ihr auf Deutsch.BF (ab hier wieder mit Verdolmetschung): Ich beteilige mich auch bei Festen und Feierlichkeiten, so bin ich beispielsweise zum Fasching gegangen. Außerdem nehme ich an Veranstaltungen des Kindergartens teil, als meine Enkelin noch den Kindergarten besucht hat. Ich nehme auch an Exkursionen/Ausflügen mit der Kirche teil. Gestern waren wir in römisch 40 , das heißt "WASSERSPIELE". Das haben die sehr schön hergerichtet, da kommen auch Leute aus anderen Gegenden her, um das zu sehen. Ich habe mich auch an einer Wohltätigkeitsveranstaltung beteiligt, anlässlich welcher ich nationale Gerichte gekocht habe. Ich habe dabei mitgeholfen, Geschirr gespült, gekocht. MARIA wohnt in der Nachbarschaft. Sie kümmert sich um uns. Ich unterhalte mich mit ihr auf Deutsch. R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft in Vereinen, ehrenamtliches Engagement, Freundeskreis, Kirchen...)? BF: Ich würde mich gerne an der Tätigkeit öffentlicher Organisationen beteiligen, es gibt aber sonst nichts in diesem kleinen Dorf. R: Verfügen Sie über sonstige besondere Bindungen an Österreich? BF: Nein, Beziehungen habe ich sonst keine, aber ich lerne die Geschichte Österreichs, ich bilde mich weiter und wenn ich hier bleiben darf, würde ich auch gerne meine Enkelkinder unterrichten und ihnen etwas über Österreich und die Geschichte des Landes beibringen. Sie sind alle hier in Österreich geboren und ich bringe ihnen bei, die Heimat zu lieben, nämlich Österreich. R: Haben Sie das Bundesgebiet Österreich seit der ersten Asylantragstellung am 25.11.2012 einmal verlassen? BF: Nein. Man darf es auch nicht. R: Sind Sie in Österreich und im Herkunftsstaat unbescholten? BF: Ich habe mir niemals etwas zu Schulde kommen lassen, auch meine Verwandten nicht. R:Sind Sie auf andere Weise mit der österreichischen Rechtslage in Konflikt geraten? BF: Nein, ich achte die Gesetze sehr streng, sie sind ja einzigartig. R: Möchten Sie sich darüber hinaus noch zu ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. zu Ihrer Integration äußern? BF: Ich versuche immer die anderen Flüchtlinge die ich treffe, wenn ich meinen Sohn sehe, dazu anzuhalten, die österreichischen Vorschriften wie z.B. die Mülltrennung einzuhalten. Ich sehe immer, dass niemand das beachtet. Ich sage den anderen Flüchtlingen immer, sie sollen den Müll trennen und sich anschauen, wie schön die Felder hier sind. Ich setze mich immer dafür ein, dass die Kultur des Landes, in dem man sich aufhält, geachtet wird. R: Wo haben Sie im Herkunftsstaat gelebt. Mit wem haben Sie zusammengelebt bevor Sie ausgereist sind? BF: Vor der Ausreise wohnte ich bei den Schwestern an der Adresse XXXX .römisch 40 . R: Haben Sie selbst im Laufe Ihres Lebens jemals außerhalb der Russischen Föderation gelebt? BF: Nein, nie. R: Geboren sind Sie aber in KASACHSTAN? BF: Ja, ich wurde dort geboren. Ich war sechs Monate alt, als meine Eltern nach GROSNY zurückkehrten. Alle unsere Volksangehörigen wurden im Jahr 1944 deportiert und mussten die Heimat verlassen. Sie durften erst im Jahr 1957 zurückkehren. Damals war ich eben erst ein halbes Jahr alt. R: Haben Sie selbst im Laufe Ihres Lebens in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens gelebt? BF: Ich wohnte ein Jahr lang in XXXX , als mein Sohn dort die Hochschule besucht hat. Außerdem lebte ich in meiner Jugend drei Jahre lang in XXXX , weil mein Mann dort Arbeit in einem Fischverarbeitungsbetrieb hatte.BF: Ich wohnte ein Jahr lang in römisch 40 , als mein Sohn dort die Hochschule besucht hat. Außerdem lebte ich in meiner Jugend drei Jahre lang in römisch 40 , weil mein Mann dort Arbeit in einem Fischverarbeitungsbetrieb hatte. R: Wo wohnten Sie während des Krieges? BF: In XXXX . Es gab ja zwei Kriege. 1995 bis 1999 war ich in XXXX , aber im Jahr 1999 fuhr ich nach XXXX .BF: In römisch 40 . Es gab ja zwei Kriege. 1995 bis 1999 war ich in römisch 40 , aber im Jahr 1999 fuhr ich nach römisch 40 . R: Wie lange blieben Sie in XXXX ?R: Wie lange blieben Sie in römisch 40 ? BF: Als die ersten Bomben fielen, hielt ich mich mit dem Mann im Keller auf. Es gab kein Wasser, kein Essen. Während des zweiten Krieges hörte ich dass man XXXX beschießt, unaufhörlich. Das war eigentlich noch Russisches Gebiet, deshalb dachte ich mir sie kommen auch zu uns und das wird schlimmer. Deswegen flüchtete ich während des zweiten Krieges nach XXXX .BF: Als die ersten Bomben fielen, hielt ich mich mit dem Mann im Keller auf. Es gab kein Wasser, kein Essen. Während des zweiten Krieges hörte ich dass man römisch 40 beschießt, unaufhörlich. Das war eigentlich noch Russisches Gebiet, deshalb dachte ich mir sie kommen auch zu uns und das wird schlimmer. Deswegen flüchtete ich während des zweiten Krieges nach römisch 40 . R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat erhalten? BF: Ich habe eine Ausbildung auf dem Gebiet der Radiomontage gemacht und der Fischverarbeitung. R: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten, bevor Sie ausgereist sind? BF: Nachdem ich von XXXX zurückkehrte, arbeitete ich in einer Schule bei einer Sowchose (einem Landwirtschaftsbetrieb). Im Zeitraum 1995 bis 1999 arbeitete ich bei der Verwaltung, wo ich obdachlosen Bürgern geholfen habe. Von 1999 bis 2002 hatten wir keine Arbeit. 2002 kehrten wir aus XXXX zurück und mein Mann hatte eine Arbeit, weil er ein sehr guter Autoelektriker war. Er war ein sehr bekannter Handwerker und es kamen zu ihm sogar Leute aus anderen Republiken, die ihre Fahrzeuge bei ihm reparieren ließen. Er starb aber im Jahr 2002 und danach wurde ich schwer krank. Mein Sohn gab sein Studium auf und nahm eine Arbeit an. Er war damals vierzehn Jahre alt. Er reinigte Keller von den Verschmutzungen, weil während des Krieges alle Kanalisationsrohre zerstört waren und sich alles in den Kellern ansammelte, deshalb kann er jetzt alle Arbeiten verrichten. Ein Jahr später hatte er seine Ausbildung wieder aufgenommen und ich habe eine Pension erhalten. So verlief mein Leben.BF: Nachdem ich von römisch 40 zurückkehrte, arbeitete ich in einer Schule bei einer Sowchose (einem Landwirtschaftsbetrieb). Im Zeitraum 1995 bis 1999 arbeitete ich bei der Verwaltung, wo ich obdachlosen Bürgern geholfen habe. Von 1999 bis 2002 hatten wir keine Arbeit. 2002 kehrten wir aus römisch 40 zurück und mein Mann hatte eine Arbeit, weil er ein sehr guter Autoelektriker war. Er war ein sehr bekannter Handwerker und es kamen zu ihm sogar Leute aus anderen Republiken, die ihre Fahrzeuge bei ihm reparieren ließen. Er starb aber im Jahr 2002 und danach wurde ich schwer krank. Mein Sohn gab sein Studium auf und nahm eine Arbeit an. Er war damals vierzehn Jahre alt. Er reinigte Keller von den Verschmutzungen, weil während des Krieges alle Kanalisationsrohre zerstört waren und sich alles in den Kellern ansammelte, deshalb kann er jetzt alle Arbeiten verrichten. Ein Jahr später hatte er seine Ausbildung wieder aufgenommen und ich habe eine Pension erhalten. So verlief mein Leben. R: Warum sind Sie von XXXX nach XXXX gezogen?R: Warum sind Sie von römisch 40 nach römisch 40 gezogen? BF: Das war eine zeitlich befristete Arbeit und der Wohnsitz war in XXXX . Wir kehrten zurück, dann kam der Krieg und wir haben alles verloren.BF: Das war eine zeitlich befristete Arbeit und der Wohnsitz war in römisch 40 . Wir kehrten zurück, dann kam der Krieg und wir haben alles verloren. R: Wie war Ihre finanzielle Lage vor der Ausreise? BF: Ich habe eine Pension erhalten und habe noch gearbeitet. In einem Geschäft habe ich als Verkäuferin gearbeitet, dort hat man XXXX Waren verkauft, zu meiner Pension noch dazu.BF: Ich habe eine Pension erhalten und habe noch gearbeitet. In einem Geschäft habe ich als Verkäuferin gearbeitet, dort hat man römisch 40 Waren verkauft, zu meiner Pension noch dazu. R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen? BF: Ich habe noch ein zerstörtes Haus und die Wohnung in der mein Sohn gewohnt hat. R: Was ist mit der Wohnung? Steht die zurzeit leer oder wohnt dort zurzeit jemand anderer? BF: Meine Tochter lässt dort ihre Bekannten wohnen. Sie ist faktisch seit einem halben Jahr vermietet; eine Wohnung muss ja bewohnt sein, sonst werden alle Rohrleitungen kaputt. R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich - sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie? Nehmen Sie Medikamente ein? BF: Ja, ich erhalte Medikamente und nehme diese täglich. Das ist lebenswichtig, hat man mir gesagt. Manchmal geht es mir gesundheitlich gut, dann wieder schlecht, aber ich laufe nicht oft zum Arzt, denn ich kenne meine Krankheit und ich will die Ärzte nicht ständig damit belästigen. Damit würde ich den Ärzten nur Zeit mitnehmen. R: Laut dem aktuellsten von Ihnen vorgelegten Befund vom 11.08.2015 leiden Sie an Diabetes melitus, Fettleber und Bluthochdruck. Sie nehmen drei verschiedene Medikamente ein, sollen Diät halten, viel trinken und pulskontrollierte Ausdauerbewegung machen. Hat sich an Ihrem Gesundheitszustand seither etwas geändert? BF: Ja, es hat sich etwas geändert. Der Cholesterinwert ist niedriger geworden. R: Haben Sie aktuellere Befunde? BF: Ich habe Ihnen alles gegeben was ich habe. Wie gesagt, ich gehe jetzt nicht oft zu den Ärzten. Es geht mir jetzt nicht schlecht und weswegen soll ich jetzt zu einem Arzt gehen? Die Medizin hilft. R: Können Sie identitätsbezeugende Dokumente vorlegen? BF: Ich hatte immer eine Mappe im Koffer mit und darin waren Fotokopien [...]. Ich habe die Kopien vorgelegt. Der Pass war in einer Bauchtasche. Offensichtlich habe ich den Pass, das Telefon und das Geld während der Reise verloren, aber Sie können sich ganz sicher sein, ich bin wirklich die Person, für die ich mich ausgebe, ich habe nie jemanden getäuscht. Ich mag das auch nicht, wenn man die Unwahrheit sagt. Ich bringe das auch meinem Sohn bei, dass man immer bei der Wahrheit bleiben soll. Ich sage die Wahrheit, auch wenn mir das schaden kann. R: Sie wurden bereits beim bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? War alles in Ordnung oder gibt es etwas, das problematisch war? BF: Es war völlig normal. Bei der Ersteinvernahme wurde ich sogar gelobt, dass ich so gut berichtet habe, man hat mir gesagt "das haben Sie fein gemacht". Alexandra BERGHAUS war bei der Einvernahme. Die hat mir gesagt, dass ich den gleichen Bescheid wie mein Sohn bekommen würde. R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden? BF: Ja, ich habe sie immer verstanden. R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen? BF: Ich habe die Wahrheit gesagt. Auch heute sage ich nur die Wahrheit. Nur höre ich schlecht und ich habe manchmal Schwierigkeiten mit dem Verstehen. R: Wenn Sie Probleme mit dem Hören haben, sagen Sie das bitte einfach. BF: Deswegen frage ich immer nach. R: Hat sich an den Gründen für Ihre Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheides am 22.02.2016 etwas geändert? BF: Das war das Datum des Bescheides von heuer? Derzeit hat sich seit damals nichts geändert mit Ausnahme der Ladungen, die noch geschickt wurden. Außerdem habe ich Angst zu Hause nachzufragen. Jetzt wird alles kontrolliert, auch die Briefe. Ich habe keine Angst wegen mir, ich bin ja hier. Ich habe Angst um meine Angehörigen, die im Herkunftsland leben. R: Von welchen Ladungen sprechen Sie jetzt? BF: Vom Gericht sind Ladungen gekommen. Für den 16.02.2016 gab es Ladungen, die müssten in Ihrem Akt aufscheinen, weil ich sie dem Anwalt gegeben habe. Man hat mich nach dem Briefumschlag gefragt. Die Referentin XXXX in XXXX beim Bundesamt hat die Ladungen genommen, aber den Umschlag nicht. Den Umschlag möchte ich jetzt vorzeigen.BF: Vom Gericht sind Ladungen gekommen. Für den 16.02.2016 gab es Ladungen, die müssten in Ihrem Akt aufscheinen, weil ich sie dem Anwalt gegeben habe. Man hat mich nach dem Briefumschlag gefragt. Die Referentin römisch 40 in römisch 40 beim Bundesamt hat die Ladungen genommen, aber den Umschlag nicht. Den Umschlag möchte ich jetzt vorzeigen. R: Möchten Sie noch etwas vorzeigen? BF: Nein, sonst liegt alles bei Ihnen. R: Ist Ihnen der Inhalt Ihrer Beschwerde bekannt? BF: Sie meinen das, was Veronika RÖHR geschrieben hat? R: Ja. BFV: Die Beschwerde wird aufrechterhalten. R: Möchten Sie eine Pause haben? Brauchen Sie Wasser, Zucker,..? BF: Nein, ich habe in der Früh meine Tablette genommen und wenn ich eine Pause brauche, sage ich das. Die nächste Tablette muss ich erst nach dem Mittagessen einnehmen. [...] R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben? BF: Nein, aber ich möchte Folgendes sagen: Meine Tochter lebt bereits dreizehn Jahre hier. Ich habe in meiner Heimat solche Schwierigkeiten. Ich wollte eigentlich nicht wegfahren, weil ich Heimweh habe. Wenn es nicht unbedingt nötig gewesen wäre, ein Sonderfall, wäre ich nicht weggefahren. Aber jetzt habe ich Angst vor einer Rückkehr nach Hause. Obw

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