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{'item': 'W114 2184884-1'}

Obsah (12)Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 72Artikel 22Artikel 23§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2018 GeschäftszahlW114 2184884-1 SpruchW114 2184884-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.

  1. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
  2. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
  3. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und [...]

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen. [...]

(4)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entweder der Zahl der vom Betriebsinhaber

Artikel 34Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

73/2013 für 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen oder aber der Zahl der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Hektarflächen entspricht, je nachdem, welche niedriger ist. ...

(4)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entweder der Zahl der vom Betriebsinhaber

Artikel 34Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2013, für 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen oder aber der Zahl der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Hektarflächen entspricht, je nachdem, welche niedriger ist. ... [...]" "Artikel 25 Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung

(1)Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
(1)Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang römisch zwei festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die

Artikel 22

Absatz 1 bzw.

Artikel 23

Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung

Artikel 23

Absatz 1 oder gegebenenfalls

Artikel 30

Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die

Artikel 22

Absatz 1 bzw.

Artikel 23

Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung

Artikel 23

Absatz 1 oder gegebenenfalls

Artikel 30

Absatz 2 durch die in Anhang römisch zwei festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht. [...]." Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. [...]."
  3. b)Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. In der gegenständlichen Angelegenheit steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer über beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 13,3495 ha verfügt. Zentrale Frage ist, ob dem BF für diese 13,3495 ha beihilfefähigen Flächen auch Direktzahlungen zu gewähren sind. Bei Nichtanwendung der in der gegenständlichen Angelegenheit zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften, würde man bei einer logischen Betrachtungsweise wahrscheinlich zum Ergebnis kommen, dass einem Antragsteller für seine gesamte beihilfefähige Fläche auch die Prämien für die gesamte prämienfähige Fläche zu gewährleisten ist. In der gegenständlichen Angelegenheit ist jedoch die zur Anwendung gelangende Systematik zu berücksichtigen. Es erfolgt zwar eine Förderung von Flächen, diese setzt jedoch nicht an der beihilfefähigen Fläche sondern an sogenannten Zahlungsansprüchen an. Voraussetzung für die Gewährung von Prämien ist also die Zuweisung von Zahlungsansprüchen durch die AMA. Es bestehen mehrere Möglichkeiten Zahlungsansprüche zu erwerben. Für den Beschwerdeführer kommt jedoch nur die "Übertragung von eigenen Zahlungsansprüchen" aus dem Vorjahr in Frage. Insofern ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass die Begründung, dass ihm, obwohl er im gegenständlichen Antragsjahr 2016 über 13,3495 ha beihilfefähige Flächen verfügt, für das Antragsjahr 2016 nur für 10,5613 Zahlungsansprüche (= 10,5613 ha beihilfefähige Flächen) Direktzahlungen gewährt wurden, bei der Berechnung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 zu suchen und zu finden ist. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf verweist, dass er "diesen Sachverhalt" er schon richtig gestellt habe und auch schon in einer Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2892471010, erläutert habe, wird auf die unangefochten gebliebene Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173449010, hingewiesen. In dieser Entscheidung wurden dem Beschwerdeführer nicht 13,3495 sondern nur 10,5613 Zahlungsansprüche zugewiesen. Die unangefochten gebliebene Beschwerdevorentscheidung führte dazu, dass diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Auch dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, diese rechtskräftig gewordene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern. Im Ergebnis bedeutet das, dass die AMA rechtskonform - ihre eigene rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173449010, berücksichtigend, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 10,5613 Zahlungsansprüche zugewiesen hat und darauf aufbauend auch die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 berechnet und gewährt hat. Diese Berechnung geschah insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 1 Absatz 1 der VO (EU) 640/2014. Die Beschwerde war daher abzuweisen.Im Ergebnis bedeutet das, dass die AMA rechtskonform - ihre eigene rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173449010, berücksichtigend, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 10,5613 Zahlungsansprüche zugewiesen hat und darauf aufbauend auch die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 berechnet und gewährt hat. Diese Berechnung geschah insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 1 Absatz 1 der VO (EU) 640 aus 2014,. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2184884.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.