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{'item': 'W154 2131687-1'}

Obsah (21)§ 22a§ 35Art. 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 8§ 34§ 76Art 5§ 30Art. 130§ 13§§ 56§ 77§ 12§ 1§ 8a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2018 GeschäftszahlW154 2131687-1 SpruchW154 2131687-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm. §§ 40 Abs. 1 Z1, 34 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahmen und Anhaltungen rechtswidrig waren.römisch eins. Der Beschwerden gegen die Festnahmen am 28.07.2016 und am 29.07.2016 und die Anhaltungen im Rahmen der Festnahmen, wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 40, Absatz eins, Z1, 34 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahmen und Anhaltungen rechtswidrig waren. II. Der Beschwerde gegen die Bescheide vom 28.07.2016 und 29.07.2016 wird

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Bescheide vom 28.07.2016 und 29.07.2016 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft ab 29.07.2016 für rechtswidrig erklärt. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird nicht Folge gegeben.römisch vier. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird nicht Folge gegeben. V. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 24.08.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Asylverfahren wurde am 13.05.2013 rechtskräftig negativ entschieden. In Folge wurde der BF am 14.07.2013 am Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Am 03.07.2015 stellte der BF in Österreich erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieses Verfahrens gab der anwaltliche Vertreter am 08.07.2015 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) gegenüber schriftlich die an ihn seitens des BF erfolgte Vollmachtserteilung bekannt. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2016, Zahl: 561456803/150788964, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 wurde dem BF nicht erteilt.

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG gegen den BF nach Tunesien zulässig sei.

§ 53Abs. 1 und Abs. 3 i

Vm Abs. 3 Z 2 wurde gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Desweiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2016, Zahl: 561456803/150788964, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG gegen den BF nach Tunesien zulässig sei.

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, wurde gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Desweiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung des BFA wurde dem BF seitens des BFA am 22.04.2016

§ 8Abs. 3 i

Vm. § 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Das BFA ging in Folge davon aus, dass der genannte Bescheid dem BF rechtswirksam zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen sei. Auf dieser Grundlage traf das BFA Vorkehrungen zur Abschiebung des BF nach Tunesien, die dann zunächst darin mündeten, dass der BF auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 27.07.2016

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG am 28.07.2016, um 14 Uhr, auf dem Weg zur für diesen Tag geplanten standesamtlichen Eheschließung mit einer Unionsbürgerin festgenommen wurde. Mit Bescheid vom 28.07.2016, vom BF übernommen am 29.07.2016, um 8.00 Uhr, ordnete das BFA Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an.Diese Entscheidung des BFA wurde dem BF seitens des BFA am 22.04.2016

Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Das BFA ging in Folge davon aus, dass der genannte Bescheid dem BF rechtswirksam zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen sei. Auf dieser Grundlage traf das BFA Vorkehrungen zur Abschiebung des BF nach Tunesien, die dann zunächst darin mündeten, dass der BF auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 27.07.2016

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG am 28.07.2016, um 14 Uhr, auf dem Weg zur für diesen Tag geplanten standesamtlichen Eheschließung mit einer Unionsbürgerin festgenommen wurde. Mit Bescheid vom 28.07.2016, vom BF übernommen am 29.07.2016, um 8.00 Uhr, ordnete das BFA Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an. Am 29.07.2016 wies der anwaltliche Vertreter des BF das BFA darauf hin, dass er den BF bereits im Asylverfahren vertreten und dies dem BFA am 08.07.2015 schriftlich bekannt gegeben habe; das Asylverfahren sei daher mangels ordnungsgemäßer Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides vom 26.03.2016 noch nicht beendet. Das BFA stellte daraufhin den Bescheid des BFA vom 26.03.2016 dem anwaltlichen Vertreter des BF umgehend am 29.07.2016 zu. Außerdem entließ es den BF selbst zunächst aus der Schubhaft, erließ umgehend einen Festnahmeauftrag, hielt den BF in Folge in Verwaltungsverwahrungshaft an und ordnete in Folge mit Bescheid vom 29.07.2016 sogleich wieder

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung an. Dazu führte das BFA unter anderem aus, dass der Zustellmangel in Bezug auf den Asylbescheid vom 26.03.2016 durch dessen Zustellung am 29.07.2016 an den anwaltlichen Vertreter des BF behoben worden sei.Das BFA stellte daraufhin den Bescheid des BFA vom 26.03.2016 dem anwaltlichen Vertreter des BF umgehend am 29.07.2016 zu. Außerdem entließ es den BF selbst zunächst aus der Schubhaft, erließ umgehend einen Festnahmeauftrag, hielt den BF in Folge in Verwaltungsverwahrungshaft an und ordnete in Folge mit Bescheid vom 29.07.2016 sogleich wieder

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung an. Dazu führte das BFA unter anderem aus, dass der Zustellmangel in Bezug auf den Asylbescheid vom 26.03.2016 durch dessen Zustellung am 29.07.2016 an den anwaltlichen Vertreter des BF behoben worden sei. Dieser Schubhaftbescheid wurde dem BF am 29.07.2017, um 21.30 Uhr, und in Folge seinem anwaltlichen Vertreter zugestellt. Am 03.08.2016 erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, "das Bundesverwaltungsgericht möge die Festnahme vom 28.07.2016, den Schubhaftbescheid vom 28.07.2016 und die Haft seither als rechtswidrig feststellen. Sollte sie den Schubhaftbescheid vom 29.07.2016 nicht ohnehin als nichtig befinden möge auch dieser als rechtswidrig erkannt werden. Sollte das Gericht der Ansicht des Bundesamtes, ich sei am 29.07.2016 formal enthaftet und gleich anschließend neu festgenommen worden, so möge auch diese Festnahme und Haft für rechtswidrig befunden werden, jedenfalls aber die dann titellose Anhaltung bis zur Bewirkung der Zustellung des Schubhaftbescheides vom 29.07.2016 am 01.08.2016 um 8 Uhr." Darüber hinaus wurde "unter Hinweis auf § 35 VwGVG" der Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Ausmaß beantragt.Darüber hinaus wurde "unter Hinweis auf Paragraph 35, VwGVG" der Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Ausmaß beantragt. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid des BFA in der "Asylsache" noch nicht rechtskräftig sei, da dieser am 29.07.2016 zugestellt worden sei, die Frist zur Beschwerdeerhebung sei noch offen und der BF in Österreich aufenthaltsberechtigt. Dazu komme, dass die Schubhaft nur zur Sicherung der Abschiebung und nicht zur Sicherung des Asylverfahrens verhängt worden sei. Angesichts des Wunsches des BF zu heiraten sei ein Untertauchen seiner Person unwahrscheinlich, die belangte Behörde verkenne zu Unrecht eine mangelnde soziale Verankerung des BF. Wäre der BF nicht festgenommen worden, wäre er

Art 5"Unionsbürger

RL" zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Gattin des BF bemühe sich im Übrigen um Arbeit und beabsichtige dann auch ihre Tochter nach Österreich nachkommen zu lassen.Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid des BFA in der "Asylsache" noch nicht rechtskräftig sei, da dieser am 29.07.2016 zugestellt worden sei, die Frist zur Beschwerdeerhebung sei noch offen und der BF in Österreich aufenthaltsberechtigt. Dazu komme, dass die Schubhaft nur zur Sicherung der Abschiebung und nicht zur Sicherung des Asylverfahrens verhängt worden sei. Angesichts des Wunsches des BF zu heiraten sei ein Untertauchen seiner Person unwahrscheinlich, die belangte Behörde verkenne zu Unrecht eine mangelnde soziale Verankerung des BF. Wäre der BF nicht festgenommen worden, wäre er

Artikel 5, "Unionsbürger

RL" zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Gattin des BF bemühe sich im Übrigen um Arbeit und beabsichtige dann auch ihre Tochter nach Österreich nachkommen zu lassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2016, W154 2131687-1/4E, wurde die Beschwerde bezüglich des Bescheides des BFA vom 29.07.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft "seit 29.07.2016, 21.30 Uhr,"

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen, und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, weiters dem Bund Aufwandersatz zugesprochen und der Antrag des BF auf Aufwandersatz abgewiesen. Zudem wurde ausgesprochen, dass eine Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei.21.30 Uhr,"

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen, und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, weiters dem Bund Aufwandersatz zugesprochen und der Antrag des BF auf Aufwandersatz abgewiesen. Zudem wurde ausgesprochen, dass eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2016 wurde dem Antrag des BF stattgegeben und der Revision

§ 30Abs. 2 Vw

GG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2016 wurde dem Antrag des BF stattgegeben und der Revision

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der BF wurde in Folge am 30.08.2016, um 15.00 Uhr, aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof aus der mit Bescheid vom 29.09.2016 angeordneten Schubhaft entlassen. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 26.01.2017 der Revision Folge und behob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Am 23.01.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof statt, an der der BF sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Am 03.07.2015 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieses Verfahrens gab der anwaltliche Vertreter des BF am 8.07.2015 dem BFA gegenüber schriftlich die an ihn seitens des BF erfolgte Vollmachtserteilung bekannt. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2016, Zahl: 561456803/150788964, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 wurde dem BF nicht erteilt.

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG gegen den BF nach Tunesien zulässig sei.

§ 53Abs. 1 und Abs. 3 i

Vm Abs. 3 Z 2 wurde gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Desweiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2016, Zahl: 561456803/150788964, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG gegen den BF nach Tunesien zulässig sei.

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, wurde gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Desweiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid des BFA vom 26.03.2016 wurde dem BF am 22.04.2016

§ 8Abs. 3 i

Vm. § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Dem anwaltlichen Vertreter des BF wurde der Bescheid des BFA vom 26.03.2016 am 29.07.2016 zugestellt.Der Bescheid des BFA vom 26.03.2016 wurde dem BF am 22.04.2016

Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Dem anwaltlichen Vertreter des BF wurde der Bescheid des BFA vom 26.03.2016 am 29.07.2016 zugestellt. Am 27.07.2016 erließ das BFA dem BF gegenüber einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG und ordnete unter einem an, dass der BF ab 27.06.2016, 6.00 Uhr, festzunehmen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, einzuliefern sei.Am 27.07.2016 erließ das BFA dem BF gegenüber einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG und ordnete unter einem an, dass der BF ab 27.06.2016, 6.00 Uhr, festzunehmen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, einzuliefern sei. Der BF wurde am 28.07.2016, gegen 14 Uhr, auf dem Weg zum Standesamt noch vor der an jenem Tag festgesetzten Eheschließung mit einer Unionsbürgerin von Sicherheitskräften der zuständigen Polizeiinspektion festgenommen und anschließend in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.07.2016, vom BF persönlich übernommen am 29.07.2016, 8.00 Uhr, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am selben Tag gegen 11.00 Uhr wurde die mit Bescheid vom 28.07.2016 angeordnete Schubhaft aufgehoben und unmittelbar daran wurde eine Festnahmeanordnung den BF betreffend zur Sicherung des Verfahrens erlassen und der BF in Verwaltungsverfahrungshaft genommen. Mit Mandatsbescheid vom 29.07.2016, dem anwaltlichen Vertreter des BF per e-mail zugestellt am 29.07.2016, um 21.16 Uhr, und vom BF persönlich übernommen am 29.07.2016, um 21.30 Uhr, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG abermals die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.07.2016, vom BF persönlich übernommen am 29.07.2016, 8.00 Uhr, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am selben Tag gegen 11.00 Uhr wurde die mit Bescheid vom 28.07.2016 angeordnete Schubhaft aufgehoben und unmittelbar daran wurde eine Festnahmeanordnung den BF betreffend zur Sicherung des Verfahrens erlassen und der BF in Verwaltungsverfahrungshaft genommen. Mit Mandatsbescheid vom 29.07.2016, dem anwaltlichen Vertreter des BF per e-mail zugestellt am 29.07.2016, um 21.16 Uhr, und vom BF persönlich übernommen am 29.07.2016, um 21.30 Uhr, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG abermals die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 03.08.2016 erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Festnahmen vom 28.7.2016 und 29.07.2016 und die daran anschließenden Anhaltungen in Verwaltungsverwahrungshaft sowie die Schubhaftbescheide vom 28.07.2016 und 29.07.2016 sowie die daran anschließende Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2016, W154 2131687-1/4E, wurde die Beschwerde bezüglich des Bescheides des BFA vom 29.07.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft "seit 29.07.2016, 21.30 Uhr"

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen, und unter anderem festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.21.30 Uhr"

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen, und unter anderem festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2016 wurde dem Antrag des BF stattgegeben und

§ 30Abs. 2 Vw

GG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2016 wurde dem Antrag des BF stattgegeben und

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der BF wurde in Folge am 30.08.2016, um 15.00 Uhr, aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof aus der mit Bescheid vom 29.09.2016 angeordneten Schubhaft entlassen. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0264-7, der Revision Folge und behob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Festgestellt wird, dass sich die präsumtive Ehefrau des BF vor der geplanten Eheschließung am 28.07.2016 nachhaltig um eine Arbeitsstelle in Österreich bemüht hat.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grundlage der vorliegenden Akten, der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen des BF und des Behördenvertreters der belangten Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2018 durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu dem zum Zeitpunkt der Festnahme des BF am 28./29.7.2016 bestehenden nachhaltigen Bemühen der präsumtiven Ehefrau des BF um eine Arbeitsstelle in Österreich im Vorfeld der für den 28.07.2016 geplanten Eheschließung ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.01.
  2. Als glaubwürdig konnten die Angaben des BF deshalb angesehen werden, weil die Ehefrau des BF nach der am 02.09.2016 tatsächlich erfolgten Eheschließung einer Arbeit in dem Unternehmen - wie der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Berufungsverhandlung ausführte - nachgegangen ist, bei dem sie sich laut den Angaben des BF vor der geplanten Eheschließung bereits um eine Anstellung bemüht haben soll.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu Spruchpunkt I. (Festnahmen am 28.07.2016 und am 29.07.2016 und die Anhaltungen im Rahmen der Festnahmen):3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Festnahmen am 28.07.2016 und am 29.07.2016 und die Anhaltungen im Rahmen der Festnahmen): 3.1.
  6. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.1.
  7. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 3.1.2. Zu den Festnahmen am 28.07.2016 und am 29.07.2016 und die Anhaltungen im Rahmen der Festnahmen: Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG lautet:Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten Paragraph 40, BFA-VG lautet: "

(1)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,"
(1)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt." Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 BFA-VG lautet:Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte Paragraph 34, BFA-VG lautet: "§ 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben." Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrunde liegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Bereits die Festnahme des BF am 28.07.2016 und die damit verbundene Anhaltung des Beschwerdeführers waren rechtwidrig, zumal der zugrunde liegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der BF eine Unionsbürgerin heiraten wollte und die geplante Eheschließung am 28.07.2016 lediglich deshalb unterblieben ist, weil der BF unmittelbar vor der Eheschließung auf dem Weg zum Standesamt festgenommen wurde. Auf Grundlage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2017 war zu dem Zeitpunkt der Festnahme des BF am 28.07.2016 nicht auszuschließen, dass der zukünftigen Ehefrau des BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung ausführt, kann auch ein nachhaltiges Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln, weshalb es auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht ankommt. Wie sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.01.2018 ergeben hat, hat sich die zukünftige Ehefrau des BF nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht, weshalb ihr nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht durchaus zugekommen ist, weshalb der BF durch die Eheschließung am 28.07.2016 die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangt hätte. Durch die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatangehöriger hätte gegen den BF keine Rückkehrentscheidung mehr - insbesondere in Verbindung mit einem seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid (siehe § 52 Abs. 2 letzter Satz FPG) - erlassen werden dürfen.Wie sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.01.2018 ergeben hat, hat sich die zukünftige Ehefrau des BF nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht, weshalb ihr nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht durchaus zugekommen ist, weshalb der BF durch die Eheschließung am 28.07.2016 die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangt hätte. Durch die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatangehöriger hätte gegen den BF keine Rückkehrentscheidung mehr - insbesondere in Verbindung mit einem seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid (siehe Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz FPG) - erlassen werden dürfen. Das BFA erließ am 27.07.2016 einen (ersten) Festnahmeauftrag gegen den BF

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG.Das BFA erließ am 27.07.2016 einen (ersten) Festnahmeauftrag gegen den BF

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG. Die Festnahme und die Anhaltung des BF von 28.07.2016, 14 Uhr bis 29.07.2016, 8.00 Uhr, erfolgten sohin aufgrund und im Rahmen des Festnahmeauftrages vom 27.07.2016.

§ 34

Abs 1 Z 2 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die Voraussetzung des illegalen Aufenthaltes lag im Fall des BF jedoch nicht vor. Der BF stellte am 03.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieses Verfahrens gab der anwaltliche Vertreter des BF am 08.07.2015 dem BFA gegenüber schriftlich die an ihn seitens des BF erfolgte Vollmachtserteilung bekannt. Mit Bescheid vom 26.03.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und unter einem eine - vor allem - Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid war daher - auch vor dem Hintergrund der zustellrechtlichen Sonderregelung des § 11 Abs. 3 BFA-VG (siehe den vierten Satz) - (auch) dem Vertreter des BF zuzustellen. Erst mit dieser Zustellung, die am 29.07.2016 erfolgte, konnte

dem fünften Satz des § 11 Abs. 3 BFA-VG die Beschwerdefrist zu laufen beginnen, weshalb für den fraglichen Zeitpunkt noch keine Rechtskraft - insbesondere auch der Rückkehrentscheidung - eingetreten ist.

§ 13Abs. 1 Asyl

G kam dem BF sohin am 28.07.2016 ein Aufenthaltsrecht und

§ 12Asyl

G faktischer Abschiebeschutz zu, weshalb sich der auf § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gestützte Festnahmeauftrag als rechtswidrig erlassen erweist.Mit Bescheid vom 26.03.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und unter einem eine - vor allem - Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid war daher - auch vor dem Hintergrund der zustellrechtlichen Sonderregelung des Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG (siehe den vierten Satz) - (auch) dem Vertreter des BF zuzustellen. Erst mit dieser Zustellung, die am 29.07.2016 erfolgte, konnte

dem fünften Satz des Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG die Beschwerdefrist zu laufen beginnen, weshalb für den fraglichen Zeitpunkt noch keine Rechtskraft - insbesondere auch der Rückkehrentscheidung - eingetreten ist.

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG kam dem BF sohin am 28.07.2016 ein Aufenthaltsrecht und

Paragraph 12, AsylG faktischer Abschiebeschutz zu, weshalb sich der auf Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gestützte Festnahmeauftrag als rechtswidrig erlassen erweist. Dadurch dass der BF durch die rechtswidrige Festnahme am 28.07.2016 an der Eheschließung mit einer Unionsbürgerin, der ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen ist, gehindert wurde, erweist sich auch die Festnahme am 29.07.2016 als rechtswidrig, zumal ihm nach erfolgter Eheschließung am 28.07.2016 ein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zugekommen wäre. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. (Schubhaftbescheide vom 28.07.2016 und 29.07.2016, Anhaltung in Schubhaft):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Schubhaftbescheide vom 28.07.2016 und 29.07.2016, Anhaltung in Schubhaft): Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit
  3. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

  1. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.2.
  2. Zum Schubhaftbescheid vom 28.07.2016 und die daran anschließende Anhaltung Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Wie oben dargelegt, war der Bescheid des BFA vom 26.03.2016 zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft mit Bescheid vom 28.07.2016 noch nicht in Rechtskraft erwachsen, dies auch hinsichtlich der den BF betreffenden Rückkehrentscheidung. Unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.10.2017, Ro 2017/21/009-7, war der BF sohin nicht als illegal aufhältig anzusehen und hatte das Recht sich im Hoheitsgebiet aufzuhalten. Die Anordnung der auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützten Schubhaft mit Bescheid vom 28.07.2016 und die sich daraus ergebende Anhaltung des BF erwiesen sich sohin als rechtswidrig.Wie oben dargelegt, war der Bescheid des BFA vom 26.03.2016 zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft mit Bescheid vom 28.07.2016 noch nicht in Rechtskraft erwachsen, dies auch hinsichtlich der den BF betreffenden Rückkehrentscheidung. Unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.10.2017, Ro 2017/21/009-7, war der BF sohin nicht als illegal aufhältig anzusehen und hatte das Recht sich im Hoheitsgebiet aufzuhalten. Die Anordnung der auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützten Schubhaft mit Bescheid vom 28.07.2016 und die sich daraus ergebende Anhaltung des BF erwiesen sich sohin als rechtswidrig. 3.2.2 Zum Schubhaftbescheid vom 29.07.2016 und die daran anschließende Anhaltung Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Auf Grundlage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2017 war bereits zu dem Zeitpunkt der Festnahme des BF am 28.07.2016 nicht auszuschließen, dass der zukünftigen Ehefrau des BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung ausführt, kann auch ein nachhaltiges Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln, weshalb es auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht ankommt. Wie sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.01.2018 ergeben hat, hat sich die zukünftige Ehefrau des BF nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht, weshalb ihr nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht durchaus zugekommen ist, weshalb der BF durch die Eheschließung am 28.07.2016, die lediglich durch die rechtswidrige Festnahme am 28.07.2016 verhindert worden ist, die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangt hätte. Durch die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatangehöriger hätte gegen den BF keine Rückkehrentscheidung mehr - insbesondere in Verbindung mit einem seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid (siehe § 52 Abs. 2 letzter Satz FPG) - erlassen werden dürfen und erweisen sich sohin die Anordnung der auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützten Schubhaft mit Bescheid vom 29.07.2016 und die sich daraus ergebende Anhaltung des BF als rechtswidrig.Wie sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.01.2018 ergeben hat, hat sich die zukünftige Ehefrau des BF nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht, weshalb ihr nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht durchaus zugekommen ist, weshalb der BF durch die Eheschließung am 28.07.2016, die lediglich durch die rechtswidrige Festnahme am 28.07.2016 verhindert worden ist, die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangt hätte. Durch die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatangehöriger hätte gegen den BF keine Rückkehrentscheidung mehr - insbesondere in Verbindung mit einem seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid (siehe Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz FPG) - erlassen werden dürfen und erweisen sich sohin die Anordnung der auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützten Schubhaft mit Bescheid vom 29.07.2016 und die sich daraus ergebende Anhaltung des BF als rechtswidrig. 3.
  3. Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. 3.
  5. Zu Spruchpunkt V. - Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. - Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr
  7. Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz der Eingabengebühr.
  8. § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
  9. Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

§ 1BVw

G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. 3. Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen; ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

§ 8aVw

GVG wurde nicht gestellt, die Gebühr wurde vor Beschwerdeerhebung beglichen.3. Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen; ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Paragraph 8 a, VwGVG wurde nicht gestellt, die Gebühr wurde vor Beschwerdeerhebung beglichen. Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen: Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 22a Abs. 1a iVm § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR

  1. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).Im Gegensatz zu Paragraph 59, Absatz 3, VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in Paragraph 35, VwGVG nicht vorgesehen: Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 22 a, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 35, VwGVG entspricht laut den Erläuterungen Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 8 Paragraph 79 a, AVG. Dieser sah aber anders als Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Absatz 4, Ziffer eins, ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren vergleiche UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012). Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sieht einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Dem Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr ist sohin nicht Folge zu geben.Weder Paragraph 35, VwGVG, noch das GebührenG 1957 sieht einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Dem Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr ist sohin nicht Folge zu geben. 3.
  3. Zu Spruchpunkt VI. (Unzulässigkeit der Revision):3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W154.2131687.1.00

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