Vm. §§ 40 Abs. 1 Z1, 34 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahmen und Anhaltungen rechtswidrig waren.römisch eins. Der Beschwerden gegen die Festnahmen am 28.07.2016 und am 29.07.2016 und die Anhaltungen im Rahmen der Festnahmen, wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 40, Absatz eins, Z1, 34 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahmen und Anhaltungen rechtswidrig waren. II. Der Beschwerde gegen die Bescheide vom 28.07.2016 und 29.07.2016 wird
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Bescheide vom 28.07.2016 und 29.07.2016 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft ab 29.07.2016 für rechtswidrig erklärt. III.
GVG i.V.m. VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird nicht Folge gegeben.römisch vier. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird nicht Folge gegeben. V. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 24.08.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Asylverfahren wurde am 13.05.2013 rechtskräftig negativ entschieden. In Folge wurde der BF am 14.07.2013 am Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Am 03.07.2015 stellte der BF in Österreich erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieses Verfahrens gab der anwaltliche Vertreter am 08.07.2015 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) gegenüber schriftlich die an ihn seitens des BF erfolgte Vollmachtserteilung bekannt. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2016, Zahl: 561456803/150788964, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde dem BF nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG gegen den BF nach Tunesien zulässig sei.
Vm Abs. 3 Z 2 wurde gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Desweiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2016, Zahl: 561456803/150788964, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG gegen den BF nach Tunesien zulässig sei.
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, wurde gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Desweiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung des BFA wurde dem BF seitens des BFA am 22.04.2016
Vm. § 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Das BFA ging in Folge davon aus, dass der genannte Bescheid dem BF rechtswirksam zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen sei. Auf dieser Grundlage traf das BFA Vorkehrungen zur Abschiebung des BF nach Tunesien, die dann zunächst darin mündeten, dass der BF auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 27.07.2016
1 Z 2 BFA-VG am 28.07.2016, um 14 Uhr, auf dem Weg zur für diesen Tag geplanten standesamtlichen Eheschließung mit einer Unionsbürgerin festgenommen wurde. Mit Bescheid vom 28.07.2016, vom BF übernommen am 29.07.2016, um 8.00 Uhr, ordnete das BFA Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an.Diese Entscheidung des BFA wurde dem BF seitens des BFA am 22.04.2016
Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Das BFA ging in Folge davon aus, dass der genannte Bescheid dem BF rechtswirksam zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen sei. Auf dieser Grundlage traf das BFA Vorkehrungen zur Abschiebung des BF nach Tunesien, die dann zunächst darin mündeten, dass der BF auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 27.07.2016
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG am 28.07.2016, um 14 Uhr, auf dem Weg zur für diesen Tag geplanten standesamtlichen Eheschließung mit einer Unionsbürgerin festgenommen wurde. Mit Bescheid vom 28.07.2016, vom BF übernommen am 29.07.2016, um 8.00 Uhr, ordnete das BFA Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an. Am 29.07.2016 wies der anwaltliche Vertreter des BF das BFA darauf hin, dass er den BF bereits im Asylverfahren vertreten und dies dem BFA am 08.07.2015 schriftlich bekannt gegeben habe; das Asylverfahren sei daher mangels ordnungsgemäßer Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides vom 26.03.2016 noch nicht beendet. Das BFA stellte daraufhin den Bescheid des BFA vom 26.03.2016 dem anwaltlichen Vertreter des BF umgehend am 29.07.2016 zu. Außerdem entließ es den BF selbst zunächst aus der Schubhaft, erließ umgehend einen Festnahmeauftrag, hielt den BF in Folge in Verwaltungsverwahrungshaft an und ordnete in Folge mit Bescheid vom 29.07.2016 sogleich wieder
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung an. Dazu führte das BFA unter anderem aus, dass der Zustellmangel in Bezug auf den Asylbescheid vom 26.03.2016 durch dessen Zustellung am 29.07.2016 an den anwaltlichen Vertreter des BF behoben worden sei.Das BFA stellte daraufhin den Bescheid des BFA vom 26.03.2016 dem anwaltlichen Vertreter des BF umgehend am 29.07.2016 zu. Außerdem entließ es den BF selbst zunächst aus der Schubhaft, erließ umgehend einen Festnahmeauftrag, hielt den BF in Folge in Verwaltungsverwahrungshaft an und ordnete in Folge mit Bescheid vom 29.07.2016 sogleich wieder
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung an. Dazu führte das BFA unter anderem aus, dass der Zustellmangel in Bezug auf den Asylbescheid vom 26.03.2016 durch dessen Zustellung am 29.07.2016 an den anwaltlichen Vertreter des BF behoben worden sei. Dieser Schubhaftbescheid wurde dem BF am 29.07.2017, um 21.30 Uhr, und in Folge seinem anwaltlichen Vertreter zugestellt. Am 03.08.2016 erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, "das Bundesverwaltungsgericht möge die Festnahme vom 28.07.2016, den Schubhaftbescheid vom 28.07.2016 und die Haft seither als rechtswidrig feststellen. Sollte sie den Schubhaftbescheid vom 29.07.2016 nicht ohnehin als nichtig befinden möge auch dieser als rechtswidrig erkannt werden. Sollte das Gericht der Ansicht des Bundesamtes, ich sei am 29.07.2016 formal enthaftet und gleich anschließend neu festgenommen worden, so möge auch diese Festnahme und Haft für rechtswidrig befunden werden, jedenfalls aber die dann titellose Anhaltung bis zur Bewirkung der Zustellung des Schubhaftbescheides vom 29.07.2016 am 01.08.2016 um 8 Uhr." Darüber hinaus wurde "unter Hinweis auf § 35 VwGVG" der Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Ausmaß beantragt.Darüber hinaus wurde "unter Hinweis auf Paragraph 35, VwGVG" der Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Ausmaß beantragt. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid des BFA in der "Asylsache" noch nicht rechtskräftig sei, da dieser am 29.07.2016 zugestellt worden sei, die Frist zur Beschwerdeerhebung sei noch offen und der BF in Österreich aufenthaltsberechtigt. Dazu komme, dass die Schubhaft nur zur Sicherung der Abschiebung und nicht zur Sicherung des Asylverfahrens verhängt worden sei. Angesichts des Wunsches des BF zu heiraten sei ein Untertauchen seiner Person unwahrscheinlich, die belangte Behörde verkenne zu Unrecht eine mangelnde soziale Verankerung des BF. Wäre der BF nicht festgenommen worden, wäre er
RL" zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Gattin des BF bemühe sich im Übrigen um Arbeit und beabsichtige dann auch ihre Tochter nach Österreich nachkommen zu lassen.Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid des BFA in der "Asylsache" noch nicht rechtskräftig sei, da dieser am 29.07.2016 zugestellt worden sei, die Frist zur Beschwerdeerhebung sei noch offen und der BF in Österreich aufenthaltsberechtigt. Dazu komme, dass die Schubhaft nur zur Sicherung der Abschiebung und nicht zur Sicherung des Asylverfahrens verhängt worden sei. Angesichts des Wunsches des BF zu heiraten sei ein Untertauchen seiner Person unwahrscheinlich, die belangte Behörde verkenne zu Unrecht eine mangelnde soziale Verankerung des BF. Wäre der BF nicht festgenommen worden, wäre er
RL" zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Gattin des BF bemühe sich im Übrigen um Arbeit und beabsichtige dann auch ihre Tochter nach Österreich nachkommen zu lassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2016, W154 2131687-1/4E, wurde die Beschwerde bezüglich des Bescheides des BFA vom 29.07.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft "seit 29.07.2016, 21.30 Uhr,"
Vm. § 76 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen, und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, weiters dem Bund Aufwandersatz zugesprochen und der Antrag des BF auf Aufwandersatz abgewiesen. Zudem wurde ausgesprochen, dass eine Revision
4 B-VG nicht zulässig sei.21.30 Uhr,"
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen, und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, weiters dem Bund Aufwandersatz zugesprochen und der Antrag des BF auf Aufwandersatz abgewiesen. Zudem wurde ausgesprochen, dass eine Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2016 wurde dem Antrag des BF stattgegeben und der Revision
GG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2016 wurde dem Antrag des BF stattgegeben und der Revision
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der BF wurde in Folge am 30.08.2016, um 15.00 Uhr, aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof aus der mit Bescheid vom 29.09.2016 angeordneten Schubhaft entlassen. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 26.01.2017 der Revision Folge und behob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Am 23.01.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof statt, an der der BF sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Am 03.07.2015 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieses Verfahrens gab der anwaltliche Vertreter des BF am 8.07.2015 dem BFA gegenüber schriftlich die an ihn seitens des BF erfolgte Vollmachtserteilung bekannt. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2016, Zahl: 561456803/150788964, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde dem BF nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG gegen den BF nach Tunesien zulässig sei.
Vm Abs. 3 Z 2 wurde gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Desweiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2016, Zahl: 561456803/150788964, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG gegen den BF nach Tunesien zulässig sei.
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, wurde gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Desweiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid des BFA vom 26.03.2016 wurde dem BF am 22.04.2016
Vm. § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Dem anwaltlichen Vertreter des BF wurde der Bescheid des BFA vom 26.03.2016 am 29.07.2016 zugestellt.Der Bescheid des BFA vom 26.03.2016 wurde dem BF am 22.04.2016
Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Dem anwaltlichen Vertreter des BF wurde der Bescheid des BFA vom 26.03.2016 am 29.07.2016 zugestellt. Am 27.07.2016 erließ das BFA dem BF gegenüber einen Festnahmeauftrag
1 Z 2 BFA-VG und ordnete unter einem an, dass der BF ab 27.06.2016, 6.00 Uhr, festzunehmen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, einzuliefern sei.Am 27.07.2016 erließ das BFA dem BF gegenüber einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG und ordnete unter einem an, dass der BF ab 27.06.2016, 6.00 Uhr, festzunehmen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, einzuliefern sei. Der BF wurde am 28.07.2016, gegen 14 Uhr, auf dem Weg zum Standesamt noch vor der an jenem Tag festgesetzten Eheschließung mit einer Unionsbürgerin von Sicherheitskräften der zuständigen Polizeiinspektion festgenommen und anschließend in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.07.2016, vom BF persönlich übernommen am 29.07.2016, 8.00 Uhr, wurde über den BF
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am selben Tag gegen 11.00 Uhr wurde die mit Bescheid vom 28.07.2016 angeordnete Schubhaft aufgehoben und unmittelbar daran wurde eine Festnahmeanordnung den BF betreffend zur Sicherung des Verfahrens erlassen und der BF in Verwaltungsverfahrungshaft genommen. Mit Mandatsbescheid vom 29.07.2016, dem anwaltlichen Vertreter des BF per e-mail zugestellt am 29.07.2016, um 21.16 Uhr, und vom BF persönlich übernommen am 29.07.2016, um 21.30 Uhr, wurde über den BF
Vm. § 57 Abs. 1 AVG abermals die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.07.2016, vom BF persönlich übernommen am 29.07.2016, 8.00 Uhr, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am selben Tag gegen 11.00 Uhr wurde die mit Bescheid vom 28.07.2016 angeordnete Schubhaft aufgehoben und unmittelbar daran wurde eine Festnahmeanordnung den BF betreffend zur Sicherung des Verfahrens erlassen und der BF in Verwaltungsverfahrungshaft genommen. Mit Mandatsbescheid vom 29.07.2016, dem anwaltlichen Vertreter des BF per e-mail zugestellt am 29.07.2016, um 21.16 Uhr, und vom BF persönlich übernommen am 29.07.2016, um 21.30 Uhr, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG abermals die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 03.08.2016 erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Festnahmen vom 28.7.2016 und 29.07.2016 und die daran anschließenden Anhaltungen in Verwaltungsverwahrungshaft sowie die Schubhaftbescheide vom 28.07.2016 und 29.07.2016 sowie die daran anschließende Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2016, W154 2131687-1/4E, wurde die Beschwerde bezüglich des Bescheides des BFA vom 29.07.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft "seit 29.07.2016, 21.30 Uhr"
Vm. § 76 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen, und unter anderem festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.21.30 Uhr"
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen, und unter anderem festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2016 wurde dem Antrag des BF stattgegeben und
GG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2016 wurde dem Antrag des BF stattgegeben und
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der BF wurde in Folge am 30.08.2016, um 15.00 Uhr, aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof aus der mit Bescheid vom 29.09.2016 angeordneten Schubhaft entlassen. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0264-7, der Revision Folge und behob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Festgestellt wird, dass sich die präsumtive Ehefrau des BF vor der geplanten Eheschließung am 28.07.2016 nachhaltig um eine Arbeitsstelle in Österreich bemüht hat.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 3.1.2. Zu den Festnahmen am 28.07.2016 und am 29.07.2016 und die Anhaltungen im Rahmen der Festnahmen: Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG lautet:Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten Paragraph 40, BFA-VG lautet: "
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
1 Z 2 BFA-VG.Das BFA erließ am 27.07.2016 einen (ersten) Festnahmeauftrag gegen den BF
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG. Die Festnahme und die Anhaltung des BF von 28.07.2016, 14 Uhr bis 29.07.2016, 8.00 Uhr, erfolgten sohin aufgrund und im Rahmen des Festnahmeauftrages vom 27.07.2016.
Abs 1 Z 2 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die Voraussetzung des illegalen Aufenthaltes lag im Fall des BF jedoch nicht vor. Der BF stellte am 03.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieses Verfahrens gab der anwaltliche Vertreter des BF am 08.07.2015 dem BFA gegenüber schriftlich die an ihn seitens des BF erfolgte Vollmachtserteilung bekannt. Mit Bescheid vom 26.03.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und unter einem eine - vor allem - Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid war daher - auch vor dem Hintergrund der zustellrechtlichen Sonderregelung des § 11 Abs. 3 BFA-VG (siehe den vierten Satz) - (auch) dem Vertreter des BF zuzustellen. Erst mit dieser Zustellung, die am 29.07.2016 erfolgte, konnte
dem fünften Satz des § 11 Abs. 3 BFA-VG die Beschwerdefrist zu laufen beginnen, weshalb für den fraglichen Zeitpunkt noch keine Rechtskraft - insbesondere auch der Rückkehrentscheidung - eingetreten ist.
G kam dem BF sohin am 28.07.2016 ein Aufenthaltsrecht und
G faktischer Abschiebeschutz zu, weshalb sich der auf § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gestützte Festnahmeauftrag als rechtswidrig erlassen erweist.Mit Bescheid vom 26.03.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und unter einem eine - vor allem - Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid war daher - auch vor dem Hintergrund der zustellrechtlichen Sonderregelung des Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG (siehe den vierten Satz) - (auch) dem Vertreter des BF zuzustellen. Erst mit dieser Zustellung, die am 29.07.2016 erfolgte, konnte
dem fünften Satz des Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG die Beschwerdefrist zu laufen beginnen, weshalb für den fraglichen Zeitpunkt noch keine Rechtskraft - insbesondere auch der Rückkehrentscheidung - eingetreten ist.
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG kam dem BF sohin am 28.07.2016 ein Aufenthaltsrecht und
Paragraph 12, AsylG faktischer Abschiebeschutz zu, weshalb sich der auf Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gestützte Festnahmeauftrag als rechtswidrig erlassen erweist. Dadurch dass der BF durch die rechtswidrige Festnahme am 28.07.2016 an der Eheschließung mit einer Unionsbürgerin, der ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen ist, gehindert wurde, erweist sich auch die Festnahme am 29.07.2016 als rechtswidrig, zumal ihm nach erfolgter Eheschließung am 28.07.2016 ein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zugekommen wäre. 3.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. 3. Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen; ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
GVG wurde nicht gestellt, die Gebühr wurde vor Beschwerdeerhebung beglichen.3. Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen; ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, VwGVG wurde nicht gestellt, die Gebühr wurde vor Beschwerdeerhebung beglichen. Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen: Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 22a Abs. 1a iVm § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W154.2131687.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.