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{'item': 'W185 2166364-1'}

Obsah (21)§ 5§ 21Art 133Art. 18§ 61§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 57§ 12a§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Art. 4Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2018 GeschäftszahlW185 2166364-1 SpruchW185 2166358-1/7E W185 2166369-1/7E W185 2166361-1/7E W185 2166366-1/7E W185 2166364-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

§ 5Asyl

G 2005 als unbegründetA) Die Beschwerden werden

Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs. 5 erster Satz

BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

Paragraph 21, Absatz 5, erster SatzBFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin; die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Am 31.03.2017 stellten der Erstbeschwerdeführer bzw die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Für den im Juni 2017 in Österreich nachgeborenen minderjährigen Fünftbeschwerdeführer wurde am 16.06.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer am 26.03.2017 in Polen um Asyl angesucht haben (PL1 ... 26.03.2017). Am 31.03.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Erstbeschwerdeführer gab hinsichtlich der Reiseroute an, über Weißrussland und Polen nach Österreich gekommen zu sein. Die Beschwerdeführer hätten sich in Polen nur etwa eineinhalb Tage aufgehalten; sie hätten dort Behördenkontakt und eine erkennungsdienstliche Behandlung gehabt. Der Erstbeschwerdeführer konnte keine näheren Angaben über den Aufenthalt in Polen machen und erklärte, in keinem anderen Land außer in Österreich um Asyl angesucht zu haben. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, da er in der Heimat behördlich verfolgt werde und seine Schwester in Österreich lebe. Deren Status und Familienname (nach deren Eheschließung) seien ihm nicht bekannt. Die genannte Schwester sei vor ungefähr 15 Jahren nach Österreich gekommen. Nach Polen zurückkehren würden die Beschwerdeführer nicht wollen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente einnehmen zu müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin erstattete im Wesentlichen gleichlautende Angaben zum Reiseweg wie der Erstbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer seien mit dem Zug von Warschau nach Österreich gelangt. Österreich sei das Reiseziel der Beschwerdeführer gewesen, da es hier "am besten sei" und die Schwester des Erstbeschwerdeführers hier lebe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, im achten Monat schwanger zu sein (diesbezüglich wurde eine Kopie des Mutter-Kind-Passes vorgelegt, wonach sich ein errechneter Geburtstermin von Mitte Juni 2017 ergibt; vgl. Aktenseiten 81 bis 93 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin, infolge kurz: AS).Die Zweitbeschwerdeführerin erstattete im Wesentlichen gleichlautende Angaben zum Reiseweg wie der Erstbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer seien mit dem Zug von Warschau nach Österreich gelangt. Österreich sei das Reiseziel der Beschwerdeführer gewesen, da es hier "am besten sei" und die Schwester des Erstbeschwerdeführers hier lebe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, im achten Monat schwanger zu sein (diesbezüglich wurde eine Kopie des Mutter-Kind-Passes vorgelegt, wonach sich ein errechneter Geburtstermin von Mitte Juni 2017 ergibt; vergleiche Aktenseiten 81 bis 93 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin, infolge kurz: AS). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.04.2017 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestützte Wiederaufnahmegesuche an Polen. Dies unter Bekanntgabe der Eurodac-Treffer der Kategorie "1" mit Polen. Mit Schreiben vom 14.04.2017 stimmte Polen zu, die genannten Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.04.2017 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestützte Wiederaufnahmegesuche an Polen. Dies unter Bekanntgabe der Eurodac-Treffer der Kategorie "1" mit Polen. Mit Schreiben vom 14.04.2017 stimmte Polen zu, die genannten Beschwerdeführer auf der Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Am 09.06.2017 kam der Fünftbeschwerdeführer in Österreich zur Welt. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte - wie bereits oben angeführt - am 16.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz für den Fünftbeschwerdeführer und wurde hiezu am selben Tag einer Befragung unterzogen. Hierbei gab diese an, dass der Fünftbeschwerdeführer gesund sei und keine eigenen Verfolgungsgründe habe. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 23.06.2017 wurden die polnischen Behörden von der Geburt des Fünftbeschwerdeführers und der Zuständigkeit Polens für die Führung seines Asylverfahrens gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben des Bundesamtes vom 23.06.2017 wurden die polnischen Behörden von der Geburt des Fünftbeschwerdeführers und der Zuständigkeit Polens für die Führung seines Asylverfahrens gem. Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO in Kenntnis gesetzt. Am 10.07.2017 erfolgten, in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung, die Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Der Erstbeschwerdeführer gab hiebei im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Seit er jedoch in der Heimat mehrmals geschlagen worden sei, habe er "Probleme am Kopf und mit meiner Leber", weshalb er in ärztlicher Behandlung stehe und Medikamente einnehme. Einen Termin für eine psychologische Behandlung habe er noch nicht. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, in Österreich eine Schwester zu haben. Er kenne jedoch weder deren genauen Aufenthaltsort, noch habe er Kontakt zur genannten Schwester. Das Vorhandensein anderer Personen in Österreich, von denen die Beschwerdeführer abhängig wären oder zu denen eine besonders enge Beziehung bestünde, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Polen erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er nicht in Polen habe bleiben, sondern nach Österreich habe kommen wollen. Er habe in Polen Fahrzeuge mit russischen Kennzeichen gesehen und glaube deshalb, dass es für ihn und seine Familie in Polen keine Sicherheit gebe. Die Beschwerdeführer hätten sich nur einen Tag in Polen aufgehalten. Die Frage, ob es während des dortigen Aufenthaltes konkret ihn betreffende Vorfälle gegeben habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer erklärte über Nachfrage, keine Lebermedikamente mehr einnehmen zu müssen; in ca eineinhalb Jahren sei ein Kontrolltermin in Aussicht genommen. Am Ende der Einvernahme erklärte die Rechtsberaterin, dass die gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers nicht vollständig hätten geklärt werden können, weshalb die Einholung eines medizinischen Gutachtens über den gesundheitlichen Allgemeinzustand beantragt werde. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor. Es handelt sich hierbei um einen Vorbefund (Blutbefund) und einen hiezu ergangenen Bericht; eine Klientenkarte mit seinen Daten (aber keine weiteren medizinischen Aufzeichnungen); ein ärztliches Schreiben vom 09.05.2017 nach einer Sonographie des Abdomens mit folgendem Ergebnis: "LPS vom Steatosetyp"; einen Krankenversicherungsbeleg; einen Behandlungsplan vom 09.06.2017; ein medizinisches Behandlungsbegleitblatt der ORS Service GmbH (wonach ein Tbc-Röntgen am 03.04.2017 ohne Befund gewesen sei); einen Arztbericht der internistischen Notaufnahme vom 02.05.2017 mit folgenden Diagnosen: "Va Gastritis/Refluxösophagitis"; einen Röntgenbefund (nach folgender Indikation: subj. Dyspnoe, Lumbago) mit diesem Ergebnis zur LWS ap. und seitlich: "5 Segmente. Die Wirbelkörper und Bandscheibenräume sind nicht höhenreduziert. Altersgemäße Knochenarchitektur. Diskreter Beckenschiefstand mit einem min. Plus links" und diesem Ergebnis zum Thorax pa. und seitlich: "An den Thoraxorganen ist radiologisch kein krankhafter Befund sichtbar"; einen Ambulanzbericht vom 13.07.2017 mit den folgenden Diagnosen: "Spannungskopfschmerz, Insomnie, V.a. posttraumatische Belastungsstörung" (dem Erstbeschwerdeführer wurde eine entsprechende medikamentöse Therapie sowie eine weiterführende psychiatrische und auch psychotherapeutische Behandlung empfohlen); ein Überweisungsschreiben an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (wegen des V.a. eine posttraumatische Belastungsstörung) sowie eine Kopie der ihm verordneten Medikamente (Trittico retard, Sertralin, Desloratadin, Seractil forte).Der Erstbeschwerdeführer legte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor. Es handelt sich hierbei um einen Vorbefund (Blutbefund) und einen hiezu ergangenen Bericht; eine Klientenkarte mit seinen Daten (aber keine weiteren medizinischen Aufzeichnungen); ein ärztliches Schreiben vom 09.05.2017 nach einer Sonographie des Abdomens mit folgendem Ergebnis: "LPS vom Steatosetyp"; einen Krankenversicherungsbeleg; einen Behandlungsplan vom 09.06.2017; ein medizinisches Behandlungsbegleitblatt der ORS Service GmbH (wonach ein Tbc-Röntgen am 03.04.2017 ohne Befund gewesen sei); einen Arztbericht der internistischen Notaufnahme vom 02.05.2017 mit folgenden Diagnosen: "Va Gastritis/Refluxösophagitis"; einen Röntgenbefund (nach folgender Indikation: subj. Dyspnoe, Lumbago) mit diesem Ergebnis zur LWS ap. und seitlich: "5 Segmente. Die Wirbelkörper und Bandscheibenräume sind nicht höhenreduziert. Altersgemäße Knochenarchitektur. Diskreter Beckenschiefstand mit einem min. Plus links" und diesem Ergebnis zum Thorax pa. und seitlich: "An den Thoraxorganen ist radiologisch kein krankhafter Befund sichtbar"; einen Ambulanzbericht vom 13.07.2017 mit den folgenden Diagnosen: "Spannungskopfschmerz, Insomnie, römisch fünf.a. posttraumatische Belastungsstörung" (dem Erstbeschwerdeführer wurde eine entsprechende medikamentöse Therapie sowie eine weiterführende psychiatrische und auch psychotherapeutische Behandlung empfohlen); ein Überweisungsschreiben an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (wegen des römisch fünf.a. eine posttraumatische Belastungsstörung) sowie eine Kopie der ihm verordneten Medikamente (Trittico retard, Sertralin, Desloratadin, Seractil forte). Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der Befragung vom 10.07.2017 zusammengefasst an, dass sie an keinen Krankheiten leide. Der Dritt- und der Fünftbeschwerdeführer seien gesund; der Viertbeschwerdeführer mache eine Psychotherapie bei einem Therapeuten im Lager. Es befinde sich ihre Schwägerin in Österreich; sie kenne jedoch nur deren Vornamen und habe keinen Kontakt zu dieser. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Polen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Beschwerdeführer Polen nicht als sicheres Land für sich ansehen würden, da Polen nahe an der Russischen Föderation liege. In Polen hätte sie viele Fahrzeuge mit russischen Kennzeichen gesehen. Die Zweitbeschwerdeführerin glaube, dass ihre Feinde sie in Polen genauso leicht finden könnten wie in Russland, wo sie in Lebensgefahr gewesen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst, dass der Erstbeschwerdeführer in Polen entführt und getötet würde. Konkrete Vorfälle gegen die Beschwerdeführer habe es in Polen jedoch nicht gegeben. In Österreich würden sich die Beschwerdeführer jedenfalls sicher fühlen. Der Erstbeschwerdeführer und die minderjährigen Beschwerdeführer würden sich hier auch "psychisch wohl fühlen". Die Zweitbeschwerdeführerin legte erneut eine Kopie ihres Mutter-Kind-Passes, einen immunhämatologischen Mutter-Kind-Befund vom 09.06.2017 und einen Arztbrief vom 19.06.2017 den mj. Viertbeschwerdeführer betreffend vor. Aus dem letztgenannten medizinischen Schreiben ergibt sich, dass beim Viertbeschwerdeführer Affektkrämpfe diagnostiziert wurden. Laut ärztlicher Beurteilung handle es sich um eine harmlose Erkrankung, die mit zunehmendem Alter besser werden sollte. Bei anhaltender Problematik werde eine kinderpsychologische/-therapeutische Vorstellung im niedergelassenen Bereich angeraten. Zudem wurden dem Viertbeschwerdeführer regelmäßige kinderfachärztliche Untersuchungen empfohlen. Hinsichtlich des mj. Drittbeschwerdeführers wurde ein Ambulanzbericht der Kinder-Notaufnahme eines Klinikums vom 08.05.2017 in Vorlage gebracht, worin eine Wurminfektion sowie Knieschmerzen diagnostiziert wurden. Es wurde u.a. eine medikamentöse Therapie und eine Kontrolle sowie Weiterbehandlung beim Kinderarzt empfohlen. Mit weiterem Schreiben vom 19.07.2017 wurde den polnischen Behörden die Geburtsurkunde des Fünftbeschwerdeführers (siehe AS 43 seines Verwaltungsaktes) übermittelt. Mit Schreiben vom 24.07.2017 stimmten die polnischen Behörden einer Übernahme des Fünftbeschwerdeführers gem. Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit weiterem Schreiben vom 19.07.2017 wurde den polnischen Behörden die Geburtsurkunde des Fünftbeschwerdeführers (siehe AS 43 seines Verwaltungsaktes) übermittelt. Mit Schreiben vom 24.07.2017 stimmten die polnischen Behörden einer Übernahme des Fünftbeschwerdeführers gem. Artikel 20, Absatz 3, der Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge

Art. 18Abs.

1 lit. c der Dublin-III-VO (in Hinblick auf die Erst- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO (in Hinblick auf den Fünftbeschwerdeführer) zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Polen

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, der Dublin-III-VO (in Hinblick auf die Erst- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. Artikel 20, Absatz 3, der Dublin III-VO (in Hinblick auf den Fünftbeschwerdeführer) zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Polen

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Polen wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren ... In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: ... (AIDA 11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 27.1.2016Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 - Q4 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016 Verfolgung durch Dritte Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013).Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vergleiche auch: borderline 4.11.2013). Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise (Pax Christi 1.12.2011). Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt (VB 11.2.2013). Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte (VB 3.2.2010). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (22.11.2013): Anfragebeantwortung zu Polen: Aktivitäten des russischen Geheimdienstes in polnischen Flüchtlingslagern, https://www.ecoi.net/local_link/270018/398486_de.html, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung borderline-europe - Menschenrechte ohne Grenzen e.V.(4.11.2013): Rückführungen im Rahmen von Dublin II nach Polen. Eine Ist-Stand-Erhebung zur Situation Geflüchteter, http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Bericht_Polen_2013.pdf, Zugriff 1.4.2016Rückführungen im Rahmen von Dublin römisch zwei nach Polen. Eine Ist-Stand-Erhebung zur Situation Geflüchteter, http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Bericht_Polen_2013.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung Pax Christi (1.12.2011): Safety of Chechen asylum seekers in Poland, http://www.paxchristi.be/wp/wp-content/uploads/2012/01/PaxChristi_SafetyofChechenasylumseekersinPoland_2011_def.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Polen (11.2.2013): Auskunft des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen beim Grenzschutz einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen, dem er sich entzogen hat. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von 9 Monaten möglich (bis November 2015 galten 2 Jahre als Frist und gelten für Altfälle auch weiterhin). Sind diese 9 Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Hat der Antragsteller bereits eine Entscheidung im vorherigen Verfahren erhalten, wird der Antrag ebenfalls als Folgeantrag betrachtet. Der Grenzschutz verweist sie entweder an ein Unterbringungszentrum, oder inhaftiert sie gegebenenfalls für max. 12 Stunden und beantragt bei Gericht Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum (guarded center). Inhaftierung ist dann möglich, wenn ein Rückkehrer Polen illegal verlassen hat (was bei Dublin-Fällen fast immer der Fall ist) oder keine Identitätsnachweise besitzt. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt, wie alle anderen Antragsteller (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 Non-Refoulement

Asylgesetzesänderung vom 13.11.2015 gilt ein Antrag als unzulässig, wenn der ASt. bereits den Schutz eines anderen Landes genießt, in dem er vor Refoulement geschützt ist (AIDA 11.2015). Die Gesetze kennen das Prinzip des sicheren Herkunfts- oder Transitstaats, enthalten aber auch Bestimmungen, denen zufolge Schutzbedürfnisse im Einzelfall berücksichtig werden können (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/306400/443675_de.html, Zugriff 1.4.2016 Versorgung AW sind ab Registrierung in einem Ertaufnahmezentrum während des gesamten Asylverfahrens, sowie während der ersten Beschwerde im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Im Erstaufnahmezentrum müssen sie sich binnen 2 Tagen ab Antragstellung registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Das Recht auf medizinische Versorgung besteht ab Antragstellung. Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitram auf 14 Tage. Da Ast. mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen allerdings binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn Ast. diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Regel nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (

  1. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird, besteht generell kein Recht auf Versorgung bis das Gericht die Entscheidung des Rats suspendiert. Hier kann es zu einer Lücke in der Versorgung von 2-3 Monaten kommen. Und da seit Mai 2014 das Verfahren und die Rückkehr getrennt wurden und die Suspendierung der Entscheidung des Rates nicht mehr nötig ist um eine Außerlandesbringung zu verhindern, kann es passieren, dass das Gericht keine Suspendierung ausspricht und damit auch keine Versorgung gegeben ist. Es geht aber aus dem Bericht nicht hervor, wie oft das bisher vorgekommen ist. AW, die außerhalb des Zentrums wohnen dürfen, erhalten eine Zulage (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 Unterbringung AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. AW, die außerhalb der Zentren leben erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit 4 oder mehr Familienmitgliedern), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Ende Juli 2015 erhielten 1.315 AW Versorgung innerhalb der Zentren und 2.460 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützungen liegt unter dem sogenannten "sozialen Minimum" und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten und oft illegaler Beschäftigung nachgehen müssten. Selbst für Familien reiche die Unterstützung gerade einmal für die Miete (AIDA 11.2015). In Polen gibt es 11 Unterbringungszentren mit gesamt 1.980 Plätzen. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde UDSC, 7 der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. AW dürfen die Zentren untertags jederzeit verlassen, sollten aber vor 23 Uhr zurück sein (AIDA 11.2015). Wenn AW spezielle Bedürfnisse haben (Vulnerable) sind diese bei der Versorgung zu berücksichtigen. Einige Unterbringungszentren sind für Vulnerable angepasst: 3 Zentren haben behindertengerechte Eingänge und ein entsprechendes Zimmer und Badezimmer. 4 weitere Zentren sind teilweise angepasst. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet. UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht, sondern in Kinderheimen oder übergangsweise in Pflegefamilien (AIDA 11.2015). Es gibt Berichte über Vorfälle von geschlechterbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf unter Einbeziehung von Polizei, Ärzten, Psychologen und Sozialarbeitern reagiert wurde. UNHCR und NGOs berichten auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren (USDOS 25.6.2015). Polen verfügt auch über mehrere geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers), in denen Schubhäftlinge und unter bestimmten Voraussetzungen auch AW untergebracht werden können (Versuch der illegalen Überquerung der Grenze, keine Identitätsdokumente, usw.). Mitte 2015 wurden Schritte unternommen, um die bewachten Zentren zu reformieren und mehr Bewegungsfreiheit usw. zu gewährleisten. Ein Problem sei die zunehmende Zahl von Kindern (Familien dürfen geschlossen untergebracht werden, UMA bis 15 Jahre nicht) in den Zentren, welche keinen Zugang zu Schulunterricht haben. Die geschlossene Unterbringung ist nur auf gerichtliche Anordnung möglich (USDOS 25.6.2015). UMA werden in Kinderfürsorgeeinrichtungen oder Familien in ganz Polen untergebracht (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/306400/443675_de.html, Zugriff 1.4.2016 Medizinische Versorgung MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind (MedCOI 14.5.2012). AW in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder beendet wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versogung von AW wird öffentlich finanziert. In den Unterbringungszentren wird medizinische Basisversorgung vor Ort bereitgestellt. In den Erstaufnahmezentren werden AW auch medizinisch untersucht. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst auch psychologische Versorung. Psychologische Betreuung ist in jedem Unterbringungszentrum und bei UDSC vorhanden. Pro 120 Personen sind 4 Stunden psychologische Versorgung zuzüglich eines Übersetzers vorgesehen. AW können, wenn nötig, aber auch zu Psychiatern oder psychiatrische Kliniken überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten ist Spezialbehandlung für Folteropfer oder traumatisierte AW in der Praxis nicht verfügbar. In Polen existieren 2 NGOs, die sich auf psychologische Unterstützung vulnerabler AW spezialisiert haben: Die International Humanitarian Initiative, welche regelmäßig in Warschau ihre Dienste zur Verfügung stellt; und Ocalenie Foundation, welche dreimal die Woche Asylwerber in Warschau unterstützt. Ihre Psychologen sprechen Englisch und Russisch. Andere NGOs bieten aus finanziellen Gründen nur limitiert und unregelmäßig psychologische Unterstützung an (z.B. Caritas, Polish Humanitarian Action). Einige Organisationen spezialisieren sich auf bestimmte Gruppen (z.B. Kinder oder Opfer von Menschenhandel). Da mangelnde Sprachkenntnisse bisher das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung waren, wurde dies beim Vertrag mit Petra Medica beachtet und die Gewährleistung von Übersetzung bei medizinischer und psychologischer Betreuung festgeschrieben (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung MedCOI - Medical COI (14.5.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail Schutzberechtigte Subsidiär Schutzberechtigte, humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete, die nochmals um Asyl ansuchen, sind nicht zu materieller Versorgung berechtigt, wie sie AW normalerweise zukommt. Subsidiär Schutzberechtigte und andere Fremde mit Aufenthaltsberechtigung sind hingegen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt, wie polnische Staatsbürger. Humanitär Aufenthaltsberechtigte und Geduldete haben lediglich das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, notwendige Bekleidung und eine spezielle Zulage (AIDA 11.2015). Amnesty International kritisiert, dass Polen Ende 2015 noch immer über keine umfassende Integrationsstrategie verfügte und bezeichnet die Integrationsmaßnahmen als ungenügend (AI 24.2.2016). Die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte umfassen individuelle Integrationsprogramme, die u.a. auf Sprachtraining und persönliche Beratung fokussieren. Eine umfassende Integrationsstrategie abseits des Erwerbs der Polnischen Sprache gibt es nicht, es wird aber an einer solchen gearbeitet. Die Dauer der individuellen Integrationsprogramme (12 Monate) wird von den Betroffenen als zu kurz beschrieben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird von den Betroffenen als der kritischste Punkt betrachtet (ECRI 9.6.2015). UNHCR kritisiert die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So waren 2013 laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Center) für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen. Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den 2 Jahren davor außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen. Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten - und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese angeblich auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind (UNHCR 06.2013). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/319771/458965_de.html, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (9.6.2015): ECRI Report Poland, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1441097708_pol-cbc-v-2015-20-eng.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR (06.2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland, http://www.refworld.org/docid/51b57ce74.html, Zugriff 1.4.2016 Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. In weiterer Folge wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leiden würden, die einer Überstellung nach Polen im Wege stehen würden. Die Beschwerdeführer seien nicht lebensbedrohlich erkrankt. In Polen seien alle Medikamente erhältlich und der Zugang zu medizinischer bzw psychologischer Behandlung gewährleistet. Die polnischen Behörden hätten einer Wiederaufnahme der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Zudem seien die polnischen Behörden über die Geburt des Fünftbeschwerdeführers und die Zuständigkeit Polens für dessen Asylverfahren nach Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO in Kenntnis gesetzt worden. Soweit der Erstbeschwerdeführer ausgeführt habe, dass es für ihn und seine Familie in Polen keine Sicherheit geben würde, sei zu sagen, dass ihm jedenfalls die Möglichkeit offen stünde, sich diesbezüglich - wie in Österreich auch - an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden, um so Schutz zu erhalten. Im Falle von Übergriffen könne jedenfalls von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Polen ausgegangen werden bzw. bestehe kein Hinweis für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der polnischen Behörden, die Beschwerdeführer zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass man diese in Polen ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam ihrem Schicksal überlassen würde. Zusammenfassend seien aus deren Angaben keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nachdem eine gleichlautende Entscheidung gegenüber allen Beschwerdeführern ergehe, ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nur von kurzer Dauer sei und kein Kontakt zur in Österreich aufhältigen Schwester des Erstbeschwerdeführers bestehe, sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO habe sich nicht ergeben.Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. In weiterer Folge wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leiden würden, die einer Überstellung nach Polen im Wege stehen würden. Die Beschwerdeführer seien nicht lebensbedrohlich erkrankt. In Polen seien alle Medikamente erhältlich und der Zugang zu medizinischer bzw psychologischer Behandlung gewährleistet. Die polnischen Behörden hätten einer Wiederaufnahme der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Zudem seien die polnischen Behörden über die Geburt des Fünftbeschwerdeführers und die Zuständigkeit Polens für dessen Asylverfahren nach Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO in Kenntnis gesetzt worden. Soweit der Erstbeschwerdeführer ausgeführt habe, dass es für ihn und seine Familie in Polen keine Sicherheit geben würde, sei zu sagen, dass ihm jedenfalls die Möglichkeit offen stünde, sich diesbezüglich - wie in Österreich auch - an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden, um so Schutz zu erhalten. Im Falle von Übergriffen könne jedenfalls von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Polen ausgegangen werden bzw. bestehe kein Hinweis für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der polnischen Behörden, die Beschwerdeführer zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass man diese in Polen ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam ihrem Schicksal überlassen würde. Zusammenfassend seien aus deren Angaben keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nachdem eine gleichlautende Entscheidung gegenüber allen Beschwerdeführern ergehe, ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nur von kurzer Dauer sei und kein Kontakt zur in Österreich aufhältigen Schwester des Erstbeschwerdeführers bestehe, sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO habe sich nicht ergeben. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden identen Beschwerden. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte hätten, weshalb sie hier um Asyl angesucht haben. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers lebe seit ungefähr 15 Jahren in Österreich; deren Aufenthaltsstatus und Familienname seien jedoch unbekannt. Der Erstbeschwerdeführer werde in seinem Heimatland behördlich verfolgt. Er befürchte, dass er in Polen weiterhin einer Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden ausgesetzt sei. In Polen habe er Kraftfahrzeuge mit russischen Kennzeichen wahrgenommen und gehe er davon aus, dass es sich dabei um Angehörige der tschetschenischen Behörden handle, diese nach ihm suchen würden und es für ihn in Polen keine Sicherheit gebe. Zudem gebe es in Polen ein Netzwerk der tschetschenischen Behörden, wodurch diese in der Lage wären, den Erstbeschwerdeführer ausfindig zu machen und zu verfolgen. Darüber hinaus sei die allgemeine Situation in den Asyllagern in Polen äußerst schlecht und würden dort auch Leute geschlagen. Weiters sei festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an Spannungskopfschmerz leide und Medikamente einnehmen müsse. Aus der beigelegten psychologischen Stellungnahme gehe hervor, dass er Angstzustände habe und sowohl an sensiblen als auch an akustischen Halluzinationen leide. Durch den negativen Dublin-Bescheid habe sich die Symptomatik des Erstbeschwerdeführers massiv verschlechtert. Der gesundheitliche Zustand des Erstbeschwerdeführers wirke sich darüber hinaus besonders negativ auf das Verhalten der Kinder des Erstbeschwerdeführers aus. Der Drittbeschwerdeführer leide bereits an Affektkrämpfen. Darüber hinaus habe die Zweitbeschwerdeführerin erst kürzlich den Fünftbeschwerdeführer zur Welt gebracht. Aus all den angeführten Gründen sei daher die von der belangten Behörde angeordnete Außerlandesbringung ungerechtfertigt und rechtswidrig. Der Beschwerde sind folgende medizinische Unterlagen beigefügt: -Strichaufzählung ein Ambulanzbericht vom 26.07.2017 den Erstbeschwerdeführer betreffend mit den Diagnosen: "V.a. F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung; G42.2 Spannungskopfschmerz"; bei fehlenden UbG-Kriterien sei nach Rücksprache mit dem zuständigen Facharzt mit dem Erstbeschwerdeführer ein ambulantes Procedere vereinbart worden; eine Indikation für eine stationäre Aufnahme habe nicht bestanden; der Erstbeschwerdeführer habe ohne Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung aus der ambulanten Begutachtung entlassen werden können; ihm sei eine weiterführende psychiatrische fachärztliche Betreuung im niedergelassenen Bereich und eine ambulante psychotherapeutische Behandlung empfohlen worden; -Strichaufzählung eine psychologische Stellungnahme vom 21.07.2017 den Erstbeschwerdeführer betreffend; darin wird u.a. festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Diagnosen "Spannungskopfschmerz, Insomnie und V.a. PTBS" auch depressive Symptome sowie dissoziative Symptome gezeigt und von Angstzuständen berichtet habe; er habe sowohl sensible als auch akustische Halluzinationen; seine Symptomatik habe sich durch den negativen Bescheid im Asylverfahren verschlechtert; die affektive Lage wirke sich besonders negativ auf das Verhalten der beiden Kleinkinder aus, die "Pavor nocturnus (F54.1)" entwickelt und Trennungsangst (F93.0) gezeigt hätten; ebenso würde eine Abschiebung die Entwicklung der Kinder insofern deutlich gefährden, als dass die dissoziativ-depressive Symptomatik des Erstbeschwerdeführers verstärkt werde und die Ängste der Kinder weitere psychische Entwicklungsstörungen hervorrufen würden;eine psychologische Stellungnahme vom 21.07.2017 den Erstbeschwerdeführer betreffend; darin wird u.a. festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Diagnosen "Spannungskopfschmerz, Insomnie und römisch fünf.a. PTBS" auch depressive Symptome sowie dissoziative Symptome gezeigt und von Angstzuständen berichtet habe; er habe sowohl sensible als auch akustische Halluzinationen; seine Symptomatik habe sich durch den negativen Bescheid im Asylverfahren verschlechtert; die affektive Lage wirke sich besonders negativ auf das Verhalten der beiden Kleinkinder aus, die "Pavor nocturnus (F54.1)" entwickelt und Trennungsangst (F93.0) gezeigt hätten; ebenso würde eine Abschiebung die Entwicklung der Kinder insofern deutlich gefährden, als dass die dissoziativ-depressive Symptomatik des Erstbeschwerdeführers verstärkt werde und die Ängste der Kinder weitere psychische Entwicklungsstörungen hervorrufen würden; -Strichaufzählung ein Entlassungsbrief vom 12.06.2017 und ein medizinisches Begleitblatt die Zweitbeschwerdeführerin betreffend; diese sei am 09.06.2017 zur Entbindung in der 39+3 SSW stationär aufgenommen worden; nach einem unkomplizierten Wochenbettverlauf konnten die Zweitbeschwerdeführerin und das Kind - der Fünftbeschwerdeführer - bei Wohlbefinden in die häusliche Pflege entlassen werden; -Strichaufzählung der bereits bekannte Arztbrief vom 19.06.2017 den mj. Viertbeschwerdeführer betreffend Am 30.08.2017 wurden die Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Polen überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten von Weißrussland kommend über Polen illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und suchten dort am 26.03.2017 um internationalen Schutz an. Sie haben sich etwa einen Tag in Polen aufgehalten. Nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet brachten die Beschwerdeführer hier am 31.03.2017 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein. Für den am 09.06.2017 in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführer wurde am 16.06.2017 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren mit Polen geführt hat, stimmte Polen mit Schreiben vom 14.04.2017 ausdrücklich zu, die Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin-III-VO zu übernehmen.Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren mit Polen geführt hat, stimmte Polen mit Schreiben vom 14.04.2017 ausdrücklich zu, die Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf der Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin-III-VO zu übernehmen. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 23.06.2017 wurden die polnischen Behörden von der Geburt des Fünftbeschwerdeführers in Kenntnis gesetzt. Am 24.07.2017 stimmten die polnischen Behörden einer Übernahme des Fünftbeschwerdeführers gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben des Bundesamtes vom 23.06.2017 wurden die polnischen Behörden von der Geburt des Fünftbeschwerdeführers in Kenntnis gesetzt. Am 24.07.2017 stimmten die polnischen Behörden einer Übernahme des Fünftbeschwerdeführers gem. Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat Polen an, wobei darauf hinzuweisen ist, dass trotz der politischen Richtungsänderung in Polen nach der Parlamentswahl im Oktober 2015 keine Hinweise auf eine für das Asylverfahren relevante Situationsänderung in Polen vorliegen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Polen Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. In Polen sind Asylwerber Übergriffen welcher Art auch immer nicht schutzlos ausgeliefert. Die polnischen Sicherheitsbehörden sind schutzwillig und schutzfähig. Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohlichen Krankheiten. Beim Erstbeschwerdeführer wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: "LPS vom Steatosetyp (Fettleber); Va Gastritis/Refluxösophagitis; Spannungskopfschmerz, Insomnie, V.a. posttraumatische Belastungsstörung". Er zeigte depressive und dissoziative Symptome und leidet unter Angstzuständen. Es bestand jedoch keine Indikation für eine stationäre Aufnahme des Erstbeschwerdeführers. Er wird diesbezüglich medikamentös behandelt. An den Thoraxorganen ist radiologisch kein krankhafter Befund sichtbar. Ein TBC-Röntgen blieb ohne Befund.Beim Erstbeschwerdeführer wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: "LPS vom Steatosetyp (Fettleber); römisch fünf a Gastritis/Refluxösophagitis; Spannungskopfschmerz, Insomnie, römisch fünf.a. posttraumatische Belastungsstörung". Er zeigte depressive und dissoziative Symptome und leidet unter Angstzuständen. Es bestand jedoch keine Indikation für eine stationäre Aufnahme des Erstbeschwerdeführers. Er wird diesbezüglich medikamentös behandelt. An den Thoraxorganen ist radiologisch kein krankhafter Befund sichtbar. Ein TBC-Röntgen blieb ohne Befund. Die Zweitbeschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Asylantragstellung im achten Monat schwanger. Die Schwangerschaft und die Geburt verliefen komplikationslos. Beim Drittbeschwerdeführer wurden eine Wurminfektion und Knieschmerzen links diagnostiziert. Es wurde eine medikamentöse Therapie und eine Kontrolle sowie Weiterbehandlung beim Kinderarzt empfohlen. Beim Viertbeschwerdeführer wurden Affektkrämpfe festgestellt, wobei diesbezüglich mit zunehmendem Alter eine Besserung zu erwarten ist. Beim Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist zudem folgendes Krankheitsbild aufgetreten: "Pavor nocturnus" (Nachtangst) und Trennungsangst. Der Fünftbeschwerdeführer ist gesund. In Polen sind alle Krankheiten behandelbar; die medizinische und psychologische Versorgung für Asylwerber ist in Polen ausreichend gewährleistet. Es sind alle gängigen Medikamente erhältlich. Die Beschwerdeführer haben in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form einer Schwester des Erstbeschwerdeführers. Mit dieser bestand in Österreich kein Kontakt. Am 30.08.2017 kam es zur Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Erst- bis Viertbeschwerdeführer ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" zu Polen. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Polens zur Übernahme der Beschwerdeführer nach Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO (in Hinblick auf die Erst- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO (in Hinblick auf den Fünftbeschwerdeführer), ergibt sich aus dem durchgeführten - im Verwaltungsakt dokumentierten - Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der polnischen Dublin-Behörde.Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Polens zur Übernahme der Beschwerdeführer nach Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO (in Hinblick auf die Erst- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. Artikel 20, Absatz 3, der Dublin III-VO (in Hinblick auf den Fünftbeschwerdeführer), ergibt sich aus dem durchgeführten - im Verwaltungsakt dokumentierten - Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der polnischen Dublin-Behörde. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in den angefochtenen Bescheiden neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur polnischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Polen, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der Umstand der am 30.08.2017 erfolgten Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen ergibt sich aus einem entsprechenden Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von 1.-einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3.-einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1.-dieser nicht straffällig geworden ist und -(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) 3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1.-dieser nicht straffällig geworden ist; -(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) 3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und 4.-dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1.-auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2.-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3.-im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3.-im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 20

(3)lautet: "Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss."Artikel 20,
(3)lautet: "Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss." Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da diese aus Weißrussland, einem Drittstaat, kommend die Grenze Polens illegal überschritten haben und dort um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht haben. Die Verpflichtung Polens zur Wiederaufnahme der Erst- bis Viertbeschwerdeführer basiert auf Art 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da diese aus Weißrussland, einem Drittstaat, kommend die Grenze Polens illegal überschritten haben und dort um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht haben. Die Verpflichtung Polens zur Wiederaufnahme der Erst- bis Viertbeschwerdeführer basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO. Zudem ist Polen gem. Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-VO für das Verfahren des Fünftbeschwerdeführers zuständig. Die polnischen Behörden wurden über die Geburt des Fünftbeschwerdeführers und ihre (sich aus Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-VO ergebende) Zuständigkeit für dessen Asylverfahren in Kenntnis gesetzt.Zudem ist Polen gem. Artikel 20, Absatz 3, der Dublin-III-VO für das Verfahren des Fünftbeschwerdeführers zuständig. Die polnischen Behörden wurden über die Geburt des Fünftbeschwerdeführers und ihre (sich aus Artikel 20, Absatz 3, der Dublin-III-VO ergebende) Zuständigkeit für dessen Asylverfahren in Kenntnis gesetzt. Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Polen keine Anhaltspunkte. Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens wurde von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführer wurden innerhalb der gem. Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-VO dafür vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Polen überstellt.Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Polen keine Anhaltspunkte. Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens wurde von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführer wurden innerhalb der gem. Artikel 29, Absatz 2, der Dublin-III-VO dafür vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Polen überstellt. Die Voraussetzungen der Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, da einerseits das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis bzw. andererseits die humanitären Gründe im Sinne dieser Bestimmungen fehlen (siehe die Ausführungen weiter unten).Die Voraussetzungen der Artikel 16, sowie Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, da einerseits das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis bzw. andererseits die humanitären Gründe im Sinne dieser Bestimmungen fehlen (siehe die Ausführungen weiter unten). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Art. 3

und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Artikel 3

, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer hinreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Polen in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Mit den Beschwerden wurden keine aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche die für den gegenständlichen Fall hinreichend aktuellen Feststellungen des Bundesamtes zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Gesetzesänderungen in Polen keine gegenständlich verfahrenswesentlichen Änderungen im polnischen Asylrecht betrafen. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Polen überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Polen im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben im Zuge ihrer Befragung und in der Beschwerde im Wesentlichen angegeben, sich in Polen nicht sicher gefühlt zu haben, da sie dort Kraftfahrzeuge mit russischen Kennzeichen wahrgenommen hätten und davon ausgehen würden, dass es sich dabei um Angehörige der tschetschenischen Behörden handle und diese nach dem Erstbeschwerdeführer suchen würden. Zudem wurde in der Beschwerde noch angeführt, dass Asylwerber in den polnischen Lagern geschlagen werden würden. Hiezu ist einerseits festzuhalten, dass es sich hiebei um bloß unsubstantiiert in den Raum gestellte Befürchtungen handelt, die jedoch in den vorliegenden Berichten keine Deckung finden. Die Beschwerdeführer vermochten nicht zu belegen, dass tschetschenische Behörden oder sonstige Dritte in Polen straflos Asylwerber verfolgen könnten, ohne von den polnischen Behörden, wie bei der Verfolgung anderer Straftäter, belangt zu werden. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführer in Polen allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern steht diesen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei der polnischen Polizei bzw. bei den polnischen Behörden zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass polnische Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Polen nicht regelmäßig gewährleisten könnten oder dass im polnischen Asylwesen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Behörden oder Verfolgern aus einem Herkunftsstaat von AsylbewerberInnen, wie der Russischen Föderation, zu beobachten wäre. Im Übrigen bleibt noch festzuhalten, dass es nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer in Polen keine konkreten gegen sie gerichteten Vorfälle gegeben hat. Die ins Treffen geführte Angst vor Verfolgung in Polen ist nicht geeignet, darzustellen, dass der Staat Polen insgesamt nicht schutzfähig und schutzwillig wäre und das polnische Asylsystem an systemischen Mängeln leiden würde. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang noch festzuhalten, dass auch strafrechtlich relevante polizeiliche bzw behördliche Übergriffe in Polen, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, strafbar sind und bei Geltendmachung geahndet werden. Wenn in der Beschwerde pauschal ausgeführt wird, dass die Lage in den polnischen Asylcamps "äußerst schlecht" wäre, so erweisen sich dieses Ausführungen einerseits als bei Weitem zu unkonkret und finden andererseits auch in den Länderfeststellungen keine Deckung. Demnach erhalten Asylwerber, welche in Zentren untergebracht sind, Unterkunft, Mahlzeiten, Taschengeld, Einmalzahlung für Kleidung, einen Polnisch-Sprachkurs, Unterstützung für Schulkinder und medizinische Versorgung. Es gibt etwa 2000 Plätze in diesen Zentren; von einer Überbelegung wird nicht berichtet. Eine geschlossene Unterbringung ist nur auf gerichtliche Anordnung möglich. Die Beschwerdeführer haben kein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Wenn sich diese, wie gegenständlich der Fall, dem Verfahren entzogen haben, können sie bei Rückkehr innerhalb von 9 Monaten nach Beendigung des Verfahrens dessen Wiedereröffnung beantragen (und somit vermeiden, dass der Antrag als Folgeantrag behandelt wird). Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben in Polen am 26.03.2017 um Asyl angesucht und sind am 30.08.2017 - sohin innerhalb der Neunmonatsfrist - dorthin rücküberstellt worden (Anm: die Situation des Fünftbeschwerdeführers ist gem. Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-VO untrennbar mit der Situation seiner Familienangehörigen verbunden). Dublin-Rückkehrer sind auch zu denselben Bedingungen zur Versorgung berechtigt, wie alle anderen Antragsteller. Auch kann der gesamten Aktenlage nicht entnommen werden, dass es in Polen zu systematischen bzw. lückenlosen Inhaftierungen von Asylwerbern käme oder den Betroffenen kein wirksamer Rechtsbehelf bei Inhaftierungen offen stünde. Es wurde kein Umstand geltend gemacht, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit indizieren würde, dass die Beschwerdeführer in Polen in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.Die Beschwerdeführer haben kein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Wenn sich diese, wie gegenständlich der Fall, dem Verfahren entzogen haben, können sie bei Rückkehr innerhalb von 9 Monaten nach Beendigung des Verfahrens dessen Wiedereröffnung beantragen (und somit vermeiden, dass der Antrag als Folgeantrag behandelt wird). Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben in Polen am 26.03.2017 um Asyl angesucht und sind am 30.08.2017 - sohin innerhalb der Neunmonatsfrist - dorthin rücküberstellt worden Anmerkung, die Situation des Fünftbeschwerdeführers ist gem. Artikel 20, Absatz 3, der Dublin-III-VO untrennbar mit der Situation seiner Familienangehörigen verbunden). Dublin-Rückkehrer sind auch zu denselben Bedingungen zur Versorgung berechtigt, wie alle anderen Antragsteller. Auch kann der gesamten Aktenlage nicht entnommen werden, dass es in Polen zu systematischen bzw. lückenlosen Inhaftierungen von Asylwerbern käme oder den Betroffenen kein wirksamer Rechtsbehelf bei Inhaftierungen offen stünde. Es wurde kein Umstand geltend gemacht, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit indizieren würde, dass die Beschwerdeführer in Polen in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Es bleibt auch festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen; eine solche Vorgehensweise widerspräche eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-III-VO, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Polen kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Polen Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Polen kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Polen Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen: In Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer ist auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;In Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer ist auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus,

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