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{'item': 'W203 2180385-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 24§ 20§ 41§ 3§ 51§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2018 GeschäftszahlW203 2180385-1 SpruchW203 2180385-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SC

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm §§ 51 Abs. 1 Z 6 und 48 Abs. 3 StudFG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 6 und 48 Absatz 3, StudFG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihrer Vorstellung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 22.05.2017 bestätigt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2016/17 erstmals ein Studium, nämlich jenes der Studienrichtung Rechtswissenschaften an der Universität Wien, und beantragte dafür am 05.10.2016 Studienbeihilfe.
  2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 14.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum September 2016 bis August 2017 Studienbeihilfe in der Höhe von 442 Euro monatlich zuerkannt.
  3. Im Zeitraum September 2016 bis Februar 2017 wurden der Beschwerdeführerin sechs Monatsraten an Studienbeihilfe sowie ein Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von insgesamt 50 Euro, in Summe somit 2.702 Euro, ausgezahlt.
  4. Am 24.02.2017 teilte die Beschwerdeführerin der Stipendienstelle Wien mit, dass sie sich am 23.02.2017 vom Diplomstudium Rechtswissenschaften abgemeldet habe und plane, im Oktober 2017 ein neues Studium zu beginnen und dafür wieder Studienbeihilfe zu beantragen. Der Mitteilung legte die Beschwerdeführerin eine Abgangsbescheinigung der Universität Wien vom 23.02.2017 sowie eine "Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen", ausgestellt von der Universität Wien am 24.01.2017, bei. Aus der Bestätigung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 09.01.2017 die Prüfung "Lateinnachweis - Lateinische Formenlehre und Syntax", die mit 5 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 3 Semesterstunden bewertet ist, mit der Note "Sehr gut" und am 24.01.2017 die Prüfung "Lateinnachweis - Rechtsterminologie", die mit 3 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 2 Semesterstunden bewertet ist, mit der Note "Befriedigend" abgelegt hat. Weitere positiv absolvierte Prüfungen sind in der Bestätigung nicht enthalten.
  5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 22.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die im ersten Semester bezogene Studienbeihilfe und den Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von 2.702 Euro binnen vier Wochen zurückzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung daraus ergebe, dass die Beschwerdeführerin nach einem Studienabbruch nach einem Semester bis 15.05.2017 keinen ausreichenden Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von mindestens 4 Semesterstunden vorgelegt habe.
  6. Am 31.05.2017 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gegen den Rückzahlungsbescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 22.05.2017 und begründete diese damit, dass sie sehr wohl Prüfungen im Ausmaß von 8 ECTS-Anrechnungspunkten positiv absolviert habe. Sie habe das Studium ernsthaft betrieben aber leider feststellen müssen, dass ihr dieses "nicht liegt". Sie plane, ab Oktober 2017 ein Lehramtsstudium aufzunehmen, was im Sommersemester leider nicht möglich wäre. Der Vorstellung wurde ein Sammelzeugnis, ausgestellt von der Universität Wien am 21.02.2017, beigelegt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin neben den bereits in der "Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen" vom 24.01.2017 ersichtlichen Prüfungen am 23.01.2017 bzw. am 31.01.2017 noch zu zwei weiteren Prüfungen - allerdings mit jeweils negativem Erfolg - angetreten ist.
  7. Mit als "Vorstellungsvorentscheidung" bezeichnetem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 18.07.2017 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 22.05.2017 bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die beiden positiv absolvierten Prüfungen zum "Latinum" gehörten und deswegen für den Studienerfolgsnachweis nicht herangezogen werden könnten. Ebenso wenig wären die beiden negativ beurteilten Prüfungen zu berücksichtigen.
  8. Am 27.07.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihre Vorstellung vom 31.05.2017 dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde. Sie ergänzte ihre Begründung dahingehend, dass sie von einem Mitarbeiter der österreichischen Hochschülerinnenschaft erfahren habe, dass Studierenden in einer ähnlichen Situation die Rückzahlung erlassen worden sei. Es sei ihr auch nicht nachvollziehbar, wie es ihr möglich sein solle, das Stipendium, das sie ja nur deswegen bekommen hätte, weil sie es gebraucht habe, zurückzuzahlen. Sie arbeite derzeit im Verkauf und eine Rückzahlung - auch in Ratenbeträgen - sei ihr nicht möglich.
  9. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), datiert mit 16.10.2017 und versendet am 31.10.2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der "angefochtene Bescheid vom 18.07.2017 bestätigt". Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei den beiden positiv absolvierten Prüfungen nicht um Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern des Diplomstudiums Rechtswissenschaften handle, sondern die Ergänzungsprüfung Latein vielmehr eine Zulassungsvoraussetzung zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften darstelle.
  10. Am 18.11.2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie versucht habe, ihr Studium "ordentlich zu betreiben". Das Latinum erfordere einen genauso großen Lernaufwand wie ein anderes Fach und sei für das Studium genauso wichtig. Zudem habe sie im Wintersemester 2017/18 das Lehramtsstudium aufgenommen und "studiere daher weiter".
  11. Einlangend am 21.12.2017 wurde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin betrieb im Wintersemester 2016/17 ein Semester lang das Diplomstudium Rechtswissenschaften und bezog und dafür Studienbeihilfe und einen Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von insgesamt 2.702 Euro. Nach einem Semester brach sie das Studium ab und betrieb im Sommersemester 2017 kein Studium. Als Studienerfolg wies die Beschwerdeführerin innerhalb der dafür vorgesehenen Frist zwei positiv absolvierte Lateinprüfungen sowie zwei negative beurteilte Prüfungen nach.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.g.F., geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A): 3.2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.g.F. lauten:3.2.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, i.d.g.F. lauten: "II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
  6. Abschnitt Bezug der Studienbeihilfe [...] Nachweise §. 48Paragraph 48 [...]

(3)Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden vorzulegen.
(3)Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2,) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden vorzulegen. [...] Rückzahlung § 51
(1)Studierende haben zurückzuzahlen:Paragraph 51,
(1)Studierende haben zurückzuzahlen: [...]
  1. den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.
  2. den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in Paragraph 48, Absatz 3, festgelegten Ausmaß vorgelegt werden. [...]
(3)Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der Studierende
(3)Im Fall des Absatz eins, Ziffer 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der Studierende 1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg

§ 20Abs.

1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2, § 24 Z 2 und § 25 Abs. 1 Z 2 nachweist oder1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5,, Paragraph 23, Ziffer 2,, Paragraph 24, Ziffer 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, nachweist oder [...]" 3.2.2.

§ 41Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz - Sch

OrgG), BGBl. Nr. 242/1962 i.d.g.F. berechtigt die erfolgreiche Ablegung der Reifprüfung zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.3.2.2.

Paragraph 41, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz - SchOrgG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, i.d.g.F. berechtigt die erfolgreiche Ablegung der Reifprüfung zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.

§ 3Abs. 1 der auf Grund des § 41 Abs. 2 Sch

OrgG erlassenen Verordnung des (seinerzeitigen) Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die mit Reifeprüfungen an höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch der Universitäten (Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998), BGBl. II Nr. 44/1998 i.d.g.F ist in der Studienrichtung Rechtswissenschaften vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.

Paragraph 3, Absatz eins, der auf Grund des Paragraph 41, Absatz 2, SchOrgG erlassenen Verordnung des (seinerzeitigen) Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die mit Reifeprüfungen an höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch der Universitäten (Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998, i.d.g.F ist in der Studienrichtung Rechtswissenschaften vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen. Gem. Abs. 2 leg. cit. entfällt die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.Gem. Absatz 2, leg. cit. entfällt die Zusatzprüfung aus Latein nach Absatz eins,, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat. 3.2.3. Zur Abweisung der Beschwerde: Mit ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Studienerfolgsnachweis positiv absolvierte Prüfungen ausschließlich aus Latein vorgelegt hat. Diese Prüfungen zählen aber nicht zu den "Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern" des Studiums, das die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2016/17 betrieben hat und für das ihr auch - die nunmehr zurückgeforderte - Studienbeihilfe gewährt wurde. Dies ergibt sich sowohl aus dem einschlägigen Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, in welchem die Pflicht- und Wahlfächer abschließend geregelt sind, ohne dass der "Lateinnachweis" darin erwähnt wird, als auch und vor allem aus der UBVO 1998, aus welcher klar hervorgeht, dass es sich bei der Zusatzprüfung aus Latein um eine Zulassungsvoraussetzung zu dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Studium handelt, die - ausnahmsweise - auch noch während des bereits betriebenen Studiums nachgeholt werden kann. Es handelt sich daher bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweisen über die positiv absolvierten Lateinprüfungen nicht um einen "Studiennachweis" iSd § 48 Abs. 3 StudFG, sondern um einen Nachweis des erfolgreichen Erwerbs der Zulassungsvoraussetzungen.Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Studienerfolgsnachweis positiv absolvierte Prüfungen ausschließlich aus Latein vorgelegt hat. Diese Prüfungen zählen aber nicht zu den "Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern" des Studiums, das die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2016/17 betrieben hat und für das ihr auch - die nunmehr zurückgeforderte - Studienbeihilfe gewährt wurde. Dies ergibt sich sowohl aus dem einschlägigen Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, in welchem die Pflicht- und Wahlfächer abschließend geregelt sind, ohne dass der "Lateinnachweis" darin erwähnt wird, als auch und vor allem aus der UBVO 1998, aus welcher klar hervorgeht, dass es sich bei der Zusatzprüfung aus Latein um eine Zulassungsvoraussetzung zu dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Studium handelt, die - ausnahmsweise - auch noch während des bereits betriebenen Studiums nachgeholt werden kann. Es handelt sich daher bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweisen über die positiv absolvierten Lateinprüfungen nicht um einen "Studiennachweis" iSd Paragraph 48, Absatz 3, StudFG, sondern um einen Nachweis des erfolgreichen Erwerbs der Zulassungsvoraussetzungen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe in ähnlich gelagerten Fällen wie dem ihren anders, nämlich zu Gunsten der Studierenden, entschieden - ohne jedoch konkrete Fälle zu benennen - geht schon insofern ins Leere, als Verfahrensgegenstand ausschließlich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist, die anhand der geltenden Rechtslage zu beurteilen ist, und worauf das Ergebnis sonstiger Studienbeihilfenverfahren keine Auswirkung haben kann. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe ihr Studium nach einem Studienwechsel nach dem ersten Semester bereits im unmittelbar anschließenden Sommersemester 2017 fortsetzen wollen, was ihr aber aus studienrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, lässt sich daraus ebenfalls nichts für ihr Anliegen gewinnen, weil § 48 Abs. 3 StudFG ausschließlich darauf abstellt, ob das Studium "unmittelbar fortgesetzt" wird oder nicht, sodass die Gründe für den Studienabbruch bzw. die Studienunterbrechung nicht von Relevanz sind, und zwar auch dann nicht, wenn ein unmittelbarer Weiterbetrieb des Studiums aus faktischen und/oder rechtlichen Gründen nicht möglich war.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe ihr Studium nach einem Studienwechsel nach dem ersten Semester bereits im unmittelbar anschließenden Sommersemester 2017 fortsetzen wollen, was ihr aber aus studienrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, lässt sich daraus ebenfalls nichts für ihr Anliegen gewinnen, weil Paragraph 48, Absatz 3, StudFG ausschließlich darauf abstellt, ob das Studium "unmittelbar fortgesetzt" wird oder nicht, sodass die Gründe für den Studienabbruch bzw. die Studienunterbrechung nicht von Relevanz sind, und zwar auch dann nicht, wenn ein unmittelbarer Weiterbetrieb des Studiums aus faktischen und/oder rechtlichen Gründen nicht möglich war. Bei den Regelungen über die Rückzahlung der Studienbeihilfe

§ 51Abs. 1 Stud

FG handelt es sich um zwingendes Recht ("Studierende haben zurückzuzahlen"), sodass der belangten Behörde kein Ermessen zukommt, in Einzel- oder Härtefällen davon abzusehen. Somit geht auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe die Studienbeihilfe nur unter der auf sie zutreffenden Voraussetzung der "sozialen Bedürftigkeit" erhalten und verfüge daher nicht über die finanziellen Mittel, um der Rückzahlungsaufforderung nachkommen zu können, ins Leere. Vielmehr sieht das Studienförderungsgesetz mit der Möglichkeit der Stundung oder der Ratenzahlung Zahlungserleichterungen für Studierende, die den rückzuzahlenden Betrag nicht sofort und nicht zur Gänze entrichten können, vor, wohingegen ein gänzliches oder teilweises Absehen von der Rückforderung aber grundsätzlich nicht möglich ist. § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG sieht als Ausnahme von diesem Grundsatz aber die Möglichkeit vor, dass die Rückforderung zur Gänze entfällt, wenn längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn - fallbezogen wäre dies bis längstens 17. Dezember 2018 - wieder ein GÜNSTIGER Studienerfolg nachgewiesen wird. Hinsichtlich dieser Möglichkeit hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, mit der Erlassung eines etwaigen Rückzahlungsbescheides bis zum Verstreichen der Frist zuzuwarten (VwGH 08.01.2001, 2000/12/0301).Bei den Regelungen über die Rückzahlung der Studienbeihilfe

Paragraph 51, Absatz eins, StudFG handelt es sich um zwingendes Recht ("Studierende haben zurückzuzahlen"), sodass der belangten Behörde kein Ermessen zukommt, in Einzel- oder Härtefällen davon abzusehen. Somit geht auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe die Studienbeihilfe nur unter der auf sie zutreffenden Voraussetzung der "sozialen Bedürftigkeit" erhalten und verfüge daher nicht über die finanziellen Mittel, um der Rückzahlungsaufforderung nachkommen zu können, ins Leere. Vielmehr sieht das Studienförderungsgesetz mit der Möglichkeit der Stundung oder der Ratenzahlung Zahlungserleichterungen für Studierende, die den rückzuzahlenden Betrag nicht sofort und nicht zur Gänze entrichten können, vor, wohingegen ein gänzliches oder teilweises Absehen von der Rückforderung aber grundsätzlich nicht möglich ist. Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, StudFG sieht als Ausnahme von diesem Grundsatz aber die Möglichkeit vor, dass die Rückforderung zur Gänze entfällt, wenn längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn - fallbezogen wäre dies bis längstens 17. Dezember 2018 - wieder ein GÜNSTIGER Studienerfolg nachgewiesen wird. Hinsichtlich dieser Möglichkeit hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, mit der Erlassung eines etwaigen Rückzahlungsbescheides bis zum Verstreichen der Frist zuzuwarten (VwGH 08.01.2001, 2000/12/0301). Die belangte Behörde hat somit zu Recht die im Wintersemester 2016/17 bezogene Studienförderung zurückgefordert. Die Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit dem die Vorstellungsvorentscheidung vom 18.07.2017 bestätigt wurde, war deswegen erforderlich, weil die Vorstellungsvorentscheidung durch Einbringung des Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer am 27.07.2017 außer Kraft getreten ist (RV 473 BlgNR, XVIII. GP, Erl. zu §§ 42 bis 45). Da eine Bestätigung eines nicht mehr existenten Bescheides nicht möglich ist, war der Spruch dahingehend zu korrigieren, dass nicht die inzwischen außer Kraft getretene Vorstellungsvorentscheidung vom 18.07.2017, sondern der ursprüngliche Bescheid vom 22.05.2017 bestätigt wird.Die Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit dem die Vorstellungsvorentscheidung vom 18.07.2017 bestätigt wurde, war deswegen erforderlich, weil die Vorstellungsvorentscheidung durch Einbringung des Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer am 27.07.2017 außer Kraft getreten ist Regierungsvorlage 473 BlgNR, römisch achtzehn. GP, Erl. zu Paragraphen 42 bis 45). Da eine Bestätigung eines nicht mehr existenten Bescheides nicht möglich ist, war der Spruch dahingehend zu korrigieren, dass nicht die inzwischen außer Kraft getretene Vorstellungsvorentscheidung vom 18.07.2017, sondern der ursprüngliche Bescheid vom 22.05.2017 bestätigt wird. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Entscheidung der belangten Behörde, der Vorstellung nicht statt zu geben, zu Recht erfolgte. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit

§ 24Abs.1 i.V.m. Abs. 4 Vw

GVG entfallen.Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Entscheidung der belangten Behörde, der Vorstellung nicht statt zu geben, zu Recht erfolgte. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3. Zu Spruchpunkt B): 3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2180385.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.