GVG iVm §§ 51 Abs. 1 Z 6 und 48 Abs. 3 StudFG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 6 und 48 Absatz 3, StudFG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihrer Vorstellung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 22.05.2017 bestätigt." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.g.F., geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2, § 24 Z 2 und § 25 Abs. 1 Z 2 nachweist oder1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5,, Paragraph 23, Ziffer 2,, Paragraph 24, Ziffer 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, nachweist oder [...]" 3.2.2.
OrgG), BGBl. Nr. 242/1962 i.d.g.F. berechtigt die erfolgreiche Ablegung der Reifprüfung zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.3.2.2.
Paragraph 41, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz - SchOrgG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, i.d.g.F. berechtigt die erfolgreiche Ablegung der Reifprüfung zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.
OrgG erlassenen Verordnung des (seinerzeitigen) Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die mit Reifeprüfungen an höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch der Universitäten (Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998), BGBl. II Nr. 44/1998 i.d.g.F ist in der Studienrichtung Rechtswissenschaften vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.
Paragraph 3, Absatz eins, der auf Grund des Paragraph 41, Absatz 2, SchOrgG erlassenen Verordnung des (seinerzeitigen) Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die mit Reifeprüfungen an höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch der Universitäten (Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998, i.d.g.F ist in der Studienrichtung Rechtswissenschaften vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen. Gem. Abs. 2 leg. cit. entfällt die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.Gem. Absatz 2, leg. cit. entfällt die Zusatzprüfung aus Latein nach Absatz eins,, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat. 3.2.3. Zur Abweisung der Beschwerde: Mit ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Studienerfolgsnachweis positiv absolvierte Prüfungen ausschließlich aus Latein vorgelegt hat. Diese Prüfungen zählen aber nicht zu den "Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern" des Studiums, das die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2016/17 betrieben hat und für das ihr auch - die nunmehr zurückgeforderte - Studienbeihilfe gewährt wurde. Dies ergibt sich sowohl aus dem einschlägigen Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, in welchem die Pflicht- und Wahlfächer abschließend geregelt sind, ohne dass der "Lateinnachweis" darin erwähnt wird, als auch und vor allem aus der UBVO 1998, aus welcher klar hervorgeht, dass es sich bei der Zusatzprüfung aus Latein um eine Zulassungsvoraussetzung zu dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Studium handelt, die - ausnahmsweise - auch noch während des bereits betriebenen Studiums nachgeholt werden kann. Es handelt sich daher bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweisen über die positiv absolvierten Lateinprüfungen nicht um einen "Studiennachweis" iSd § 48 Abs. 3 StudFG, sondern um einen Nachweis des erfolgreichen Erwerbs der Zulassungsvoraussetzungen.Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Studienerfolgsnachweis positiv absolvierte Prüfungen ausschließlich aus Latein vorgelegt hat. Diese Prüfungen zählen aber nicht zu den "Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern" des Studiums, das die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2016/17 betrieben hat und für das ihr auch - die nunmehr zurückgeforderte - Studienbeihilfe gewährt wurde. Dies ergibt sich sowohl aus dem einschlägigen Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, in welchem die Pflicht- und Wahlfächer abschließend geregelt sind, ohne dass der "Lateinnachweis" darin erwähnt wird, als auch und vor allem aus der UBVO 1998, aus welcher klar hervorgeht, dass es sich bei der Zusatzprüfung aus Latein um eine Zulassungsvoraussetzung zu dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Studium handelt, die - ausnahmsweise - auch noch während des bereits betriebenen Studiums nachgeholt werden kann. Es handelt sich daher bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweisen über die positiv absolvierten Lateinprüfungen nicht um einen "Studiennachweis" iSd Paragraph 48, Absatz 3, StudFG, sondern um einen Nachweis des erfolgreichen Erwerbs der Zulassungsvoraussetzungen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe in ähnlich gelagerten Fällen wie dem ihren anders, nämlich zu Gunsten der Studierenden, entschieden - ohne jedoch konkrete Fälle zu benennen - geht schon insofern ins Leere, als Verfahrensgegenstand ausschließlich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist, die anhand der geltenden Rechtslage zu beurteilen ist, und worauf das Ergebnis sonstiger Studienbeihilfenverfahren keine Auswirkung haben kann. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe ihr Studium nach einem Studienwechsel nach dem ersten Semester bereits im unmittelbar anschließenden Sommersemester 2017 fortsetzen wollen, was ihr aber aus studienrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, lässt sich daraus ebenfalls nichts für ihr Anliegen gewinnen, weil § 48 Abs. 3 StudFG ausschließlich darauf abstellt, ob das Studium "unmittelbar fortgesetzt" wird oder nicht, sodass die Gründe für den Studienabbruch bzw. die Studienunterbrechung nicht von Relevanz sind, und zwar auch dann nicht, wenn ein unmittelbarer Weiterbetrieb des Studiums aus faktischen und/oder rechtlichen Gründen nicht möglich war.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe ihr Studium nach einem Studienwechsel nach dem ersten Semester bereits im unmittelbar anschließenden Sommersemester 2017 fortsetzen wollen, was ihr aber aus studienrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, lässt sich daraus ebenfalls nichts für ihr Anliegen gewinnen, weil Paragraph 48, Absatz 3, StudFG ausschließlich darauf abstellt, ob das Studium "unmittelbar fortgesetzt" wird oder nicht, sodass die Gründe für den Studienabbruch bzw. die Studienunterbrechung nicht von Relevanz sind, und zwar auch dann nicht, wenn ein unmittelbarer Weiterbetrieb des Studiums aus faktischen und/oder rechtlichen Gründen nicht möglich war. Bei den Regelungen über die Rückzahlung der Studienbeihilfe
FG handelt es sich um zwingendes Recht ("Studierende haben zurückzuzahlen"), sodass der belangten Behörde kein Ermessen zukommt, in Einzel- oder Härtefällen davon abzusehen. Somit geht auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe die Studienbeihilfe nur unter der auf sie zutreffenden Voraussetzung der "sozialen Bedürftigkeit" erhalten und verfüge daher nicht über die finanziellen Mittel, um der Rückzahlungsaufforderung nachkommen zu können, ins Leere. Vielmehr sieht das Studienförderungsgesetz mit der Möglichkeit der Stundung oder der Ratenzahlung Zahlungserleichterungen für Studierende, die den rückzuzahlenden Betrag nicht sofort und nicht zur Gänze entrichten können, vor, wohingegen ein gänzliches oder teilweises Absehen von der Rückforderung aber grundsätzlich nicht möglich ist. § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG sieht als Ausnahme von diesem Grundsatz aber die Möglichkeit vor, dass die Rückforderung zur Gänze entfällt, wenn längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn - fallbezogen wäre dies bis längstens 17. Dezember 2018 - wieder ein GÜNSTIGER Studienerfolg nachgewiesen wird. Hinsichtlich dieser Möglichkeit hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, mit der Erlassung eines etwaigen Rückzahlungsbescheides bis zum Verstreichen der Frist zuzuwarten (VwGH 08.01.2001, 2000/12/0301).Bei den Regelungen über die Rückzahlung der Studienbeihilfe
Paragraph 51, Absatz eins, StudFG handelt es sich um zwingendes Recht ("Studierende haben zurückzuzahlen"), sodass der belangten Behörde kein Ermessen zukommt, in Einzel- oder Härtefällen davon abzusehen. Somit geht auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe die Studienbeihilfe nur unter der auf sie zutreffenden Voraussetzung der "sozialen Bedürftigkeit" erhalten und verfüge daher nicht über die finanziellen Mittel, um der Rückzahlungsaufforderung nachkommen zu können, ins Leere. Vielmehr sieht das Studienförderungsgesetz mit der Möglichkeit der Stundung oder der Ratenzahlung Zahlungserleichterungen für Studierende, die den rückzuzahlenden Betrag nicht sofort und nicht zur Gänze entrichten können, vor, wohingegen ein gänzliches oder teilweises Absehen von der Rückforderung aber grundsätzlich nicht möglich ist. Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, StudFG sieht als Ausnahme von diesem Grundsatz aber die Möglichkeit vor, dass die Rückforderung zur Gänze entfällt, wenn längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn - fallbezogen wäre dies bis längstens 17. Dezember 2018 - wieder ein GÜNSTIGER Studienerfolg nachgewiesen wird. Hinsichtlich dieser Möglichkeit hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, mit der Erlassung eines etwaigen Rückzahlungsbescheides bis zum Verstreichen der Frist zuzuwarten (VwGH 08.01.2001, 2000/12/0301). Die belangte Behörde hat somit zu Recht die im Wintersemester 2016/17 bezogene Studienförderung zurückgefordert. Die Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit dem die Vorstellungsvorentscheidung vom 18.07.2017 bestätigt wurde, war deswegen erforderlich, weil die Vorstellungsvorentscheidung durch Einbringung des Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer am 27.07.2017 außer Kraft getreten ist (RV 473 BlgNR, XVIII. GP, Erl. zu §§ 42 bis 45). Da eine Bestätigung eines nicht mehr existenten Bescheides nicht möglich ist, war der Spruch dahingehend zu korrigieren, dass nicht die inzwischen außer Kraft getretene Vorstellungsvorentscheidung vom 18.07.2017, sondern der ursprüngliche Bescheid vom 22.05.2017 bestätigt wird.Die Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit dem die Vorstellungsvorentscheidung vom 18.07.2017 bestätigt wurde, war deswegen erforderlich, weil die Vorstellungsvorentscheidung durch Einbringung des Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer am 27.07.2017 außer Kraft getreten ist Regierungsvorlage 473 BlgNR, römisch achtzehn. GP, Erl. zu Paragraphen 42 bis 45). Da eine Bestätigung eines nicht mehr existenten Bescheides nicht möglich ist, war der Spruch dahingehend zu korrigieren, dass nicht die inzwischen außer Kraft getretene Vorstellungsvorentscheidung vom 18.07.2017, sondern der ursprüngliche Bescheid vom 22.05.2017 bestätigt wird. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Entscheidung der belangten Behörde, der Vorstellung nicht statt zu geben, zu Recht erfolgte. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit
GVG entfallen.Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Entscheidung der belangten Behörde, der Vorstellung nicht statt zu geben, zu Recht erfolgte. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3. Zu Spruchpunkt B): 3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2180385.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.