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{'item': 'W215 1437919-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2018 GeschäftszahlW215 1437919-3 SpruchW215 1437919-3/8E W215 1437917-3/8E W215 1437918-3/3E W215 2011897-3/3E W215 2122214-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

2) 12 15.142-BAI und 3) 12 15.143-BAI, wurden die Anträge der Erstbis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 20.10.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.

  1. Nachdem die Viertbeschwerdeführerin als Tochter der Erst- und Zweibeschwerdeführer in Österreich geboren wurde, wurde für sie am 20.05.2014 ein Antrag auf "Gewährung des selben Schutzumfanges" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Es wurde behauptet, dass die Viertbeschwerdeführerin XXXX heiße und man ließ auf diesen Namen eine österreichische Geburtsurkunde für die Viertbeschwerdeführerin ausstellen.
  2. Nachdem die Viertbeschwerdeführerin als Tochter der Erst- und Zweibeschwerdeführer in Österreich geboren wurde, wurde für sie am 20.05.2014 ein Antrag auf "Gewährung des selben Schutzumfanges" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Es wurde behauptet, dass die Viertbeschwerdeführerin römisch 40 heiße und man ließ auf diesen Namen eine österreichische Geburtsurkunde für die Viertbeschwerdeführerin ausstellen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2014, Zahl 14-1022085402, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Viertbeschwerdeführerin vom 20.05.2014 gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 9 Absatz 3 BFA-VG, wurde eine Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt. Beweiswürdigend wurde im Bescheid zusammenfassend erwogen, dass für die Viertbeschwerdeführerin keine individuellen Fluchtgründen behauptet wurden und keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.14-1022085402, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Viertbeschwerdeführerin vom 20.05.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, wurde eine Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt. Beweiswürdigend wurde im Bescheid zusammenfassend erwogen, dass für die Viertbeschwerdeführerin keine individuellen Fluchtgründen behauptet wurden und keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Mit Schriftsatz vom 10.09.2014 wurde auch gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei auf die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in deren Verfahren verwiesen wurde. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2015, Zahlen 1) W147 1437919-1/13E, 2) W147 1437917-1/11E, 3) W147 1437918-1/6E und 4) W147 2011897-1/4E, wurde nach Durchführung von Beschwerdeverhandlungen am 23.11.2014 und 11.02.2015 die Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer jeweils in Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG, hinsichtlich Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde jeweils die Beschwerde gemäß § 8 AsylG, hinsichtlich Spruchpunkt II. der erstinstanzlichen Bescheide als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde das jeweilige Verfahren gemäßMit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2015, Zahlen 1) W147 1437919-1/13E, 2) W147 1437917-1/11E, 3) W147 1437918-1/6E und 4) W147 2011897-1/4E, wurde nach Durchführung von Beschwerdeverhandlungen am 23.11.2014 und 11.02.2015 die Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer jeweils in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde jeweils die Beschwerde gemäß Paragraph 8, AsylG, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der erstinstanzlichen Bescheide als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde das jeweilige Verfahren gemäß § 75 Abs. 20

  1. Satz,
  2. Fall und
  3. Satz AsylG insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben oder alle vier Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Weiters lagen keine stichhaltigen Gründe vor, dass die Beschwerdeführer konkret Gefahr liefen, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht ging, ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, davon aus, dass aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens der Erst- und Zweibeschwerdeführer dieses hinsichtlich einer für die Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Gefahr für unglaubwürdig zu erachten war; zudem konnte keine Verfolgung der Uiguren, ausschließlich auf Grund deren Volksgruppenzugehörigkeit, festgestellt werden. Auch waren keine Umstände amtsbekannt, dass in Kirgisistan aktuell eine derart extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist.Paragraph 75, Absatz 20,
  4. Satz,
  5. Fall und
  6. Satz AsylG insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben oder alle vier Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Weiters lagen keine stichhaltigen Gründe vor, dass die Beschwerdeführer konkret Gefahr liefen, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht ging, ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, davon aus, dass aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens der Erst- und Zweibeschwerdeführer dieses hinsichtlich einer für die Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Gefahr für unglaubwürdig zu erachten war; zudem konnte keine Verfolgung der Uiguren, ausschließlich auf Grund deren Volksgruppenzugehörigkeit, festgestellt werden. Auch waren keine Umstände amtsbekannt, dass in Kirgisistan aktuell eine derart extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinn der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist.
  7. Nachdem der Fünftbeschwerdeführer als Sohn der Erst- und Zweibeschwerdeführer in Österreich geboren wurde, wurde für ihn am 20.07.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Es wurde behauptet, dass der Fünftbeschwerdeführer XXXX heiße und man ließ auf diesen Namen eine österreichische Geburtsurkunde für den Fünftbeschwerdeführer ausstellen. Zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz im Familienverfahren wurde auf die Fluchtgründe der Erst- und Zweitbeschwerdeführer verwiesen.
  8. Nachdem der Fünftbeschwerdeführer als Sohn der Erst- und Zweibeschwerdeführer in Österreich geboren wurde, wurde für ihn am 20.07.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Es wurde behauptet, dass der Fünftbeschwerdeführer römisch 40 heiße und man ließ auf diesen Namen eine österreichische Geburtsurkunde für den Fünftbeschwerdeführer ausstellen. Zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz im Familienverfahren wurde auf die Fluchtgründe der Erst- und Zweitbeschwerdeführer verwiesen. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers vom 20.07.2015, Zahl 1078838502-150897933, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers vom 20.07.2015, Zahl 1078838502-150897933, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde dem Fünftbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde dem Fünftbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kirgisistan gem.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kirgisistan gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt VI. wurde dem Fünftbeschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde dem Fünftbeschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides Beschwerde erhoben, womit Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwuchsen.Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides Beschwerde erhoben, womit Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. in Rechtskraft erwuchsen.

  1. In den zum Thema Rückkehrentscheidung fortgesetzten Verfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer bzw. im Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt III. des Fünftbeschwerdeführers (Thema Rückkehrentscheidung), fand 17.01.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer behaupteten erneut, dass der Erstbeschwerdeführer XXXX heiße, am XXXX geboren sei, die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie XXXX heiße und am XXXX geboren sei und beide, dass die Drittbeschwerdeführerin XXXX , heiße und am XXXX geboren sei, die Viertbeschwerdeführerin heiße XXXX und der Fünftbeschwerdeführer XXXX .
  2. In den zum Thema Rückkehrentscheidung fortgesetzten Verfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer bzw. im Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt römisch drei. des Fünftbeschwerdeführers (Thema Rückkehrentscheidung), fand 17.01.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer behaupteten erneut, dass der Erstbeschwerdeführer römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren sei, die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei und beide, dass die Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , heiße und am römisch 40 geboren sei, die Viertbeschwerdeführerin heiße römisch 40 und der Fünftbeschwerdeführer römisch 40 . Die Erst- bis Zweitbeschwerdeführer behaupteten bis zur Ausreise am 10.10.2012 in der Stadt XXXX gelebt und dort auch die Schule besucht zu haben. Der Erstbeschwerdeführer habe an der XXXX studiert habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe an der XXXX studiert. In seinem Herkunftsstaat habe der Erstbeschwerdeführer als XXXX gearbeitet. Zu seinem Herkunftsstaat pflege er zu seiner Mutter und Freunden über Internet ( XXXX , etc.) Kontakt. Befragt nach Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie sich bemühe mit ihren Verwandten über den Internetdienst " XXXX " in Kontakt zu bleiben, da ihr das sehr wichtig erscheine. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmere sich in Österreich um ihre Kinder und gehe mit ihnen spazieren. Auf die Frage, was sie im Falle ihrer Rückkehr nach Kirgisistan befürchte, konnte die Zweitbeschwerdeführerin nichts Konkretes vorbringen.Die Erst- bis Zweitbeschwerdeführer behaupteten bis zur Ausreise am 10.10.2012 in der Stadt römisch 40 gelebt und dort auch die Schule besucht zu haben. Der Erstbeschwerdeführer habe an der römisch 40 studiert habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe an der römisch 40 studiert. In seinem Herkunftsstaat habe der Erstbeschwerdeführer als römisch 40 gearbeitet. Zu seinem Herkunftsstaat pflege er zu seiner Mutter und Freunden über Internet ( römisch 40 , etc.) Kontakt. Befragt nach Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie sich bemühe mit ihren Verwandten über den Internetdienst " römisch 40 " in Kontakt zu bleiben, da ihr das sehr wichtig erscheine. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmere sich in Österreich um ihre Kinder und gehe mit ihnen spazieren. Auf die Frage, was sie im Falle ihrer Rückkehr nach Kirgisistan befürchte, konnte die Zweitbeschwerdeführerin nichts Konkretes vorbringen. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2017, Zahlen 1) W233 1437919-2/12E, 2) W233 1437918-2/10E, 3) W233 1437917-2/12E, 4) W233 2011897-2/10E und 5) W233 2122214-1/10E wurden die Beschwerden 30.12.2015 gemäß § 57, § 55 undMit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2017, Zahlen 1) W233 1437919-2/12E, 2) W233 1437918-2/10E, 3) W233 1437917-2/12E, 4) W233 2011897-2/10E und 5) W233 2122214-1/10E wurden die Beschwerden 30.12.2015 gemäß Paragraph 57,, Paragraph 55, und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
  3. Trotz Ausreiseverpflichtungen blieben die Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am 29.05.2017 gegenständliche zweite Anträge auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgten die niederschriftliche Erstbefragungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in den zweiten Asylverfahren, diesmal behauptet der Erstbeschwerdeführer jedoch, dass er doch nicht XXXX , sondern XXXX heiße und nicht am XXXX . Tag des Monats sondern am XXXX . geboren sei. Die Zweitbeschwerdeführerin behauptet nicht länger XXXX , sondern XXXX zu heißen und nicht am XXXX , sondern am XXXX geboren zu sein. Die Drittbeschwerdeführer heißen nicht XXXX , sondern XXXX , sie sei nicht am XXXX . Tag des Monats sondern am XXXX . geboren. Trotz österreichischer Geburtsurkunde auf den Familiennamen XXXX heiße die Viertbeschwerdeführerin XXXX und auch die auf den Familiennamen XXXX ausgestellte Geburtsurkunde des Fünftbeschwerdeführers sei inhaltlich nicht korrekt, da dieser XXXX heiße. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer beriefen sich auf die bereits in den ersten Asylverfahren vorgebrachten angeblichen Ausreisegründe und der Erstbeschwerdeführer behauptete zusätzlich, dass sein Onkel XXXX wegen des Erstbeschwerdeführers im September 2016 festgenommen, verhört und gefolgert worden sei um den Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers herauszufinden. Mutter und Schwester des Erstbeschwerdeführers würden nach wie vor in XXXX leben und persönlich und telefonisch aufgefordert bzw. bedroht, den Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers bekannt zu geben. Von diesen Umständen habe der Erstbeschwerdeführer bereits Anfang Mai 2017 erfahren. Zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich hätten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer, im Gegensatz zu ihren bisherigen Behauptungen im ersten Asylverfahren, ihre echten kirgisischen Auslandsreisepässe mit sich geführt in denen damals gültige Visa für Polen, ausgestellt im kirgisischen Innenministerium in Bischkek, sind. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer seien entgegen ihren bisherigen Behauptungen im ersten Asylverfahren vom Flughafen XXXX nach Prag geflogen und mit dem Zug nach Wien gereist. Die falsche Identität habe der Erstbeschwerdeführer seit dem Jahr 2012 in Österreich angegeben, damit ihn die kirgisischen Behörden nicht finden.
  4. Trotz Ausreiseverpflichtungen blieben die Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am 29.05.2017 gegenständliche zweite Anträge auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgten die niederschriftliche Erstbefragungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in den zweiten Asylverfahren, diesmal behauptet der Erstbeschwerdeführer jedoch, dass er doch nicht römisch 40 , sondern römisch 40 heiße und nicht am römisch 40 . Tag des Monats sondern am römisch 40 . geboren sei. Die Zweitbeschwerdeführerin behauptet nicht länger römisch 40 , sondern römisch 40 zu heißen und nicht am römisch 40 , sondern am römisch 40 geboren zu sein. Die Drittbeschwerdeführer heißen nicht römisch 40 , sondern römisch 40 , sie sei nicht am römisch 40 . Tag des Monats sondern am römisch 40 . geboren. Trotz österreichischer Geburtsurkunde auf den Familiennamen römisch 40 heiße die Viertbeschwerdeführerin römisch 40 und auch die auf den Familiennamen römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde des Fünftbeschwerdeführers sei inhaltlich nicht korrekt, da dieser römisch 40 heiße. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer beriefen sich auf die bereits in den ersten Asylverfahren vorgebrachten angeblichen Ausreisegründe und der Erstbeschwerdeführer behauptete zusätzlich, dass sein Onkel römisch 40 wegen des Erstbeschwerdeführers im September 2016 festgenommen, verhört und gefolgert worden sei um den Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers herauszufinden. Mutter und Schwester des Erstbeschwerdeführers würden nach wie vor in römisch 40 leben und persönlich und telefonisch aufgefordert bzw. bedroht, den Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers bekannt zu geben. Von diesen Umständen habe der Erstbeschwerdeführer bereits Anfang Mai 2017 erfahren. Zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich hätten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer, im Gegensatz zu ihren bisherigen Behauptungen im ersten Asylverfahren, ihre echten kirgisischen Auslandsreisepässe mit sich geführt in denen damals gültige Visa für Polen, ausgestellt im kirgisischen Innenministerium in Bischkek, sind. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer seien entgegen ihren bisherigen Behauptungen im ersten Asylverfahren vom Flughafen römisch 40 nach Prag geflogen und mit dem Zug nach Wien gereist. Die falsche Identität habe der Erstbeschwerdeführer seit dem Jahr 2012 in Österreich angegeben, damit ihn die kirgisischen Behörden nicht finden. Die Landespolizeidirektion XXXX übermittelte an die Staatsanwaltschaft XXXX einen Abschluss-Bericht vom 13.07.2017 die Beschwerdeführer betreffend.Die Landespolizeidirektion römisch 40 übermittelte an die Staatsanwaltschaft römisch 40 einen Abschluss-Bericht vom 13.07.2017 die Beschwerdeführer betreffend. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer wurden am 18.07.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen niederschriftlich befragt und gaben an, dass die Familie das Bundesgebiet seit den ersten Asylantragstellungen nicht verlassen habe. Es wurden die original kirgisischen Auslandsreisepässe der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Vorlage gebracht. Der Erstbeschwerdeführer gab zunächst an, dass er die polnischen Visa gebraucht habe um sich in der Schengenzone bewegen zu können. Nach Rückübersetzung meinte er, dass er sie zum Flüchten benötigt habe, er wolle nicht, dass der Satz "Das Visum brauchte ich, dass ich mich in Schengenzone bewegen kann" so dort stehe. Die falsche Identität habe der Erstbeschwerdeführer im ersten Asylverfahren genannt, damit er nicht nach Polen geschickt werde. Entgegen seiner früheren Angaben im ersten Asylverfahren behauptete der Erstbeschwerdeführer nunmehr ab ca. Oktober 2013 immer wieder Kontakt zu seiner Mutter in XXXX gehabt zu haben. Der Erstbeschwerdeführer hatte sein Vorbringen im Zweiten Asylverfahren zuvor auf einem Zettel notiert den er während der Befragung vor sich liegen hatte. Er gab an, dass die neuen Fluchtgründe, wonach nach ihm gesucht werde, auf dem Vorbringen im ersten Asylverfahren aufbauen. Aus den im ersten Asylverfahren genannten Gründen werde der Erstbeschwerdeführer in der Kirgisischen Republik gesucht. Zudem brachte der Erstbeschwerdeführer Kopien angeblicher Beweismittel in Vorlage.Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer wurden am 18.07.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen niederschriftlich befragt und gaben an, dass die Familie das Bundesgebiet seit den ersten Asylantragstellungen nicht verlassen habe. Es wurden die original kirgisischen Auslandsreisepässe der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Vorlage gebracht. Der Erstbeschwerdeführer gab zunächst an, dass er die polnischen Visa gebraucht habe um sich in der Schengenzone bewegen zu können. Nach Rückübersetzung meinte er, dass er sie zum Flüchten benötigt habe, er wolle nicht, dass der Satz "Das Visum brauchte ich, dass ich mich in Schengenzone bewegen kann" so dort stehe. Die falsche Identität habe der Erstbeschwerdeführer im ersten Asylverfahren genannt, damit er nicht nach Polen geschickt werde. Entgegen seiner früheren Angaben im ersten Asylverfahren behauptete der Erstbeschwerdeführer nunmehr ab ca. Oktober 2013 immer wieder Kontakt zu seiner Mutter in römisch 40 gehabt zu haben. Der Erstbeschwerdeführer hatte sein Vorbringen im Zweiten Asylverfahren zuvor auf einem Zettel notiert den er während der Befragung vor sich liegen hatte. Er gab an, dass die neuen Fluchtgründe, wonach nach ihm gesucht werde, auf dem Vorbringen im ersten Asylverfahren aufbauen. Aus den im ersten Asylverfahren genannten Gründen werde der Erstbeschwerdeführer in der Kirgisischen Republik gesucht. Zudem brachte der Erstbeschwerdeführer Kopien angeblicher Beweismittel in Vorlage. Die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelte mit Schreiben vom XXXX , Zahl XXXX , der Polizeiinspektion XXXX , ein Ersuchen ergänzende Erhebungen durchzuführen.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelte mit Schreiben vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , der Polizeiinspektion römisch 40 , ein Ersuchen ergänzende Erhebungen durchzuführen. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zahlen 1) 821514100-170636662, 2) 821514209-170636727, 3) 821514307-170636751, 4) 1022085402-170636760 und 5) 1078838502-170636786, wurden in Spruchpunkt I. die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 29.05.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß4) 1022085402-170636760 und 5) 1078838502-170636786, wurden in Spruchpunkt römisch eins. die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 29.05.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäßParagraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurden Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kirgisistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Gegen diese Bescheide, zugestellt am 30.11.2017, wurden fristgerecht am 27.12.2017 gegenständliche Beschwerden eingebracht.
  5. Die Beschwerdevorlagen vom 10.01.2018 langten am 12.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht ging nach Durchsicht der gegenständlichen Beschwerdeakte nicht davon aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Kirgisische Republik eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde bzw. ging davon aus, dass der diesbezügliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt ist. Allerdings wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes bezüglich Spruchpunkte III. bis VI. gegenständlicher Bescheide (Anmerkung: Thema Rückkehrentscheidung) für den 31.01.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden geladen.Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde bzw. ging davon aus, dass der diesbezügliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt ist. Allerdings wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes bezüglich Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. gegenständlicher Bescheide (Anmerkung: Thema Rückkehrentscheidung) für den 31.01.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden geladen. Am Nachmittag des 30.01.2018 rief der Erstbeschwerdeführer aus XXXX an und teilte mit, dass alle fünf Beschwerdeführer an hohem Fieber erkrankt seien, weshalb er und die Zweitbeschwerdeführerin nicht zur Verhandlung am nächsten Morgen erscheinen könnten. Die Verhandlung für 31.01.2018 wurde daher noch am Nachmittag des 30.01.2018 ab- und stattdessen für 08.02.2018 anberaumt.Am Nachmittag des 30.01.2018 rief der Erstbeschwerdeführer aus römisch 40 an und teilte mit, dass alle fünf Beschwerdeführer an hohem Fieber erkrankt seien, weshalb er und die Zweitbeschwerdeführerin nicht zur Verhandlung am nächsten Morgen erscheinen könnten. Die Verhandlung für 31.01.2018 wurde daher noch am Nachmittag des 30.01.2018 ab- und stattdessen für 08.02.2018 anberaumt. Am 08.02.2018 erschienen die Erst- und Zweibeschwerdeführer und ihre Rechtsberaterin zur Beschwerdeverhandlung. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht zur Verhandlung. Der Erstbeschwerdeführer brachte in der Beschwerdeverhandlung ein Schreiben des XXXX vom 05.02.2018 in Vorlage, wonach er sich für einen Deutschkurs B2 angemeldet hat, der am 19.02.2018 beginnen sollte. Die Zeitbeschwerdeführerin brachte keine neuen Beweismittel zur Integration in Vorlage.Am 08.02.2018 erschienen die Erst- und Zweibeschwerdeführer und ihre Rechtsberaterin zur Beschwerdeverhandlung. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht zur Verhandlung. Der Erstbeschwerdeführer brachte in der Beschwerdeverhandlung ein Schreiben des römisch 40 vom 05.02.2018 in Vorlage, wonach er sich für einen Deutschkurs B2 angemeldet hat, der am 19.02.2018 beginnen sollte. Die Zeitbeschwerdeführerin brachte keine neuen Beweismittel zur Integration in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  6. Feststellungen:
  7. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind nicht standesamtlich verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Kirgisischen Republik. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben die österreichischen Behörden viereinhalb Jahre lang bewusst bezüglich der wahren Identitäten der Erst- bis Drittbeschwerdeführer und später auch der Viert- bis Fünftbeschwerdeführer getäuscht. Die wahren Identitäten konnten erst in den gegenständlichen Verfahren festgestellt werden. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und die Drittbeschwerdeführerin am 20.10.2012 unter bewusster Behauptung falsche Identitäten ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 05.09.2013, Zahlen 1) 12 15.141-BAI, 2) 12 15.142-BAI und 3) 12 15.143-BAI, wurden die ersten Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 20.10.2012 gemäß § 3 Abs.

2) 12 15.142-BAI und 3) 12 15.143-BAI, wurden die ersten Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 20.10.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Für die im Bundesgebiet geborene Viertbeschwerdeführerin wurde am 20.05.2014 von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern unter bewusster Behauptung eines falschen Familiennamens und Vorlage einer echten österreichischen Geburtsurkunde mit falschem Familiennamen der erste Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2014, Zahl 14-1022085402, gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 9 Absatz 3 BFA-VG, wurde eine Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt. Beweiswürdigend wurde im Bescheid zusammenfassend erwogen, dass für die Viertbeschwerdeführerin keine individuellen Fluchtgründen behauptet wurden und keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.14-1022085402, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, wurde eine Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt. Beweiswürdigend wurde im Bescheid zusammenfassend erwogen, dass für die Viertbeschwerdeführerin keine individuellen Fluchtgründen behauptet wurden und keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2015, Zahlen 1) W147 1437919-1/13E, 2) W147 1437917-1/11E, 3) W147 1437918-1/6E und 4) W147 2011897-1/4E, wurde nach Durchführung von Beschwerdeverhandlungen am 23.11.2014 und 11.02.2015 die Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer jeweils in Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG, hinsichtlich Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde jeweils die Beschwerde gemäß § 8 AsylG, hinsichtlich Spruchpunkt II. der erstinstanzlichen Bescheide als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde das jeweilige Verfahren gemäßMit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2015, Zahlen 1) W147 1437919-1/13E, 2) W147 1437917-1/11E, 3) W147 1437918-1/6E und 4) W147 2011897-1/4E, wurde nach Durchführung von Beschwerdeverhandlungen am 23.11.2014 und 11.02.2015 die Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer jeweils in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde jeweils die Beschwerde gemäß Paragraph 8, AsylG, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der erstinstanzlichen Bescheide als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde das jeweilige Verfahren gemäß § 75 Abs. 20

  1. Satz,
  2. Fall und
  3. Satz AsylG insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben oder alle vier Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Weiters lagen keine stichhaltigen Gründe vor, dass die vier Beschwerdeführer konkret Gefahr liefen, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht ging, ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, davon aus, dass aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens der Erst- und Zweibeschwerdeführer dieses hinsichtlich einer für die Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Gefahr für unglaubwürdig zu erachten war und ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht weder zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie noch zum Entscheidungszeitpunkt auf Grundlage der Länderberichte von einer Verfolgung der Uiguren auf Grund ihrer bloßen Volksgruppenzugehörigkeit in Kirgisistan ausging. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Kirgisistan aktuell eine derart extreme Gefährdungslage besteht, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist.Paragraph 75, Absatz 20,
  4. Satz,
  5. Fall und
  6. Satz AsylG insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben oder alle vier Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Weiters lagen keine stichhaltigen Gründe vor, dass die vier Beschwerdeführer konkret Gefahr liefen, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht ging, ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, davon aus, dass aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens der Erst- und Zweibeschwerdeführer dieses hinsichtlich einer für die Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Gefahr für unglaubwürdig zu erachten war und ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht weder zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie noch zum Entscheidungszeitpunkt auf Grundlage der Länderberichte von einer Verfolgung der Uiguren auf Grund ihrer bloßen Volksgruppenzugehörigkeit in Kirgisistan ausging. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Kirgisistan aktuell eine derart extreme Gefährdungslage besteht, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinn der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Für den ebenfalls im Bundesgebiet geborenen Fünftbeschwerdeführer wurde am 20.07.2015 von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern unter bewusster Behauptung eines falschen Familiennamens und Vorlage einer echten österreichischen Geburtsurkunde mit falschem Familiennamen ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015, Zahl 1078838502-150897933, gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 AsylG iVmFür den ebenfalls im Bundesgebiet geborenen Fünftbeschwerdeführer wurde am 20.07.2015 von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern unter bewusster Behauptung eines falschen Familiennamens und Vorlage einer echten österreichischen Geburtsurkunde mit falschem Familiennamen ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015, Zahl 1078838502-150897933, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Fünftbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäßParagraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Fünftbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides Beschwerde erhoben, womit Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwuchsen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kirgisistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides Beschwerde erhoben, womit Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. in Rechtskraft erwuchsen. In den zum Thema Rückkehrentscheidung fortgesetzten Verfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer bzw. im Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt III. des Fünftbeschwerdeführers (Thema Rückkehrentscheidung), fand 17.01.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer wiederholten die falschen Identitäten der Familie vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Beschwerden wurden mit Erkenntnissen vom 27.03.2017, Zahlen 1) W233 1437919-2/12E, 2) W233 1437918-2/10E, 3) W233 1437917-2/12E,In den zum Thema Rückkehrentscheidung fortgesetzten Verfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer bzw. im Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt römisch drei. des Fünftbeschwerdeführers (Thema Rückkehrentscheidung), fand 17.01.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer wiederholten die falschen Identitäten der Familie vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Beschwerden wurden mit Erkenntnissen vom 27.03.2017, Zahlen 1) W233 1437919-2/12E, 2) W233 1437918-2/10E, 3) W233 1437917-2/12E, 4) W233 2011897-2/10E und 5) W233 2122214-1/10E, gemäß § 57, § 55 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.4) W233 2011897-2/10E und 5) W233 2122214-1/10E, gemäß Paragraph 57,, Paragraph 55 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. 2. Trotz Ausreiseverpflichtungen blieben die Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und die Drittbis Fünftbeschwerdeführer am 29.05.2017 gegenständliche zweite Anträge auf internationalen Schutz. Diesmal gaben sie ihre wahren Identitäten an. Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zahlen 1) 821514100-170636662, 2) 821514209-170636727, 3) 821514307-170636751, 4) 1022085402-170636760 und 5) 1078838502-170636786, wurden in Spruchpunkt I. die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 29.05.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden Aufenthaltstitel gemäß2) 821514209-170636727, 3) 821514307-170636751, 4) 1022085402-170636760 und 5) 1078838502-170636786, wurden in Spruchpunkt römisch eins. die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 29.05.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurden Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVmParagraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig sind. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Gegen diese Bescheide, zugestellt am 30.11.2017, wurden fristgerecht am 27.12.2017 gegenständliche Beschwerden eingebracht.Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen gemäß Paragraph 46, FPG nach Kirgisistan zulässig sind. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Gegen diese Bescheide, zugestellt am 30.11.2017, wurden fristgerecht am 27.12.2017 gegenständliche Beschwerden eingebracht. Bezüglich der Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu den Gründen für die Stellung der gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz ist festzustellen, dass die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten angeblichen Fluchtgründe wiederholt und bereits in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2015, Zahlen 1) W147 1437919-1/13E, 2) W147 1437917-1/11E, 3) W147 1437918-1/6E und 4) W147 2011897-1/4E, in den Verfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer bzw. im Fall des Fünftbeschwerdeführers bezüglich Spruchpunkt I. und II. rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015, Zahl 1078838502-150897933, gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen wurde als unglaubwürdig erachtet wurden, sodass diese Rechtskraft einer neuerlichen Beurteilung desselben Vorbringens entgegen steht. Zum auf dem unglaubwürdigen Vorbringen der ersten Asylverfahren aufbauenden neuen Vorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer aus dem im ersten Asylverfahren vorgebrachen Gründe gesucht werde, ist festzustellen, dass es sich um eine unglaubwürdige Weiterentwicklung der für die ersten Asylverfahren erfundenen Geschichte handelt.Bezüglich der Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu den Gründen für die Stellung der gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz ist festzustellen, dass die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten angeblichen Fluchtgründe wiederholt und bereits in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2015, Zahlen 1) W147 1437919-1/13E, 2) W147 1437917-1/11E, 3) W147 1437918-1/6E und 4) W147 2011897-1/4E, in den Verfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer bzw. im Fall des Fünftbeschwerdeführers bezüglich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015, Zahl 1078838502-150897933, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen wurde als unglaubwürdig erachtet wurden, sodass diese Rechtskraft einer neuerlichen Beurteilung desselben Vorbringens entgegen steht. Zum auf dem unglaubwürdigen Vorbringen der ersten Asylverfahren aufbauenden neuen Vorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer aus dem im ersten Asylverfahren vorgebrachen Gründe gesucht werde, ist festzustellen, dass es sich um eine unglaubwürdige Weiterentwicklung der für die ersten Asylverfahren erfundenen Geschichte handelt.

  1. In den gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die gesunden Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Kirgisische Republik einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind gesund und im arbeitsfähigen Alter. Sie konnten vor der Ausreise im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt für sich und die Familie bestreiten und hatten eine Wohnmöglichkeit. Zudem leben die Mutter des Erstbeschwerdeführers und seine Schwester, zu denen der Erstbeschwerdeführer seit Jahren über Internet von Österreich aus gute Kontakt pflegt nach wie vor in der Kirgisischen Republik. Weiters leben auch Vater und Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in der Kirgisischen Republik und die Zweitbeschwerdeführerin hält auch zu diesen regelmäßig Kontakt über Internet.
  2. Obwohl die Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen vom 30.12.2015 zuletzt mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2017, Zahlen 1) W233 1437919-2/12E, 2) W233 1437918-2/10E, 3) W233 1437917-2/12E, 4) W233 2011897-2/10E und 5) W233 2122214-1/10E gemäß § 57, § 55 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt wurden kamen die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieben illegal im Bundesgebiet und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am 29.05.2017 gegenständliche zweiten (Folge)Anträge auf internationalen Schutz. Die unbescholtenen Beschwerdeführer sind von niemandem in Österreich in irgendeiner Weise abhängig. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind nach wie vor nicht in der Lage für ihren Lebensunterhalt in Österreich kraft legaler Arbeit zu sorgen und somit auch nicht für den der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Sie haben trotz ihres fünfjährigen Aufenthaltes nur Sprachprüfungen Deutsch A2 abgelegt. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" kamen nicht hervor.Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt wurden kamen die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieben illegal im Bundesgebiet und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am 29.05.2017 gegenständliche zweiten (Folge)Anträge auf internationalen Schutz. Die unbescholtenen Beschwerdeführer sind von niemandem in Österreich in irgendeiner Weise abhängig. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind nach wie vor nicht in der Lage für ihren Lebensunterhalt in Österreich kraft legaler Arbeit zu sorgen und somit auch nicht für den der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Sie haben trotz ihres fünfjährigen Aufenthaltes nur Sprachprüfungen Deutsch A2 abgelegt. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" kamen nicht hervor.
  3. In Übereinstimmung mit den Feststellungen in gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer festgestellt: Politische Lage Die am
  4. Juni 2010 mit einer überwiegenden Mehrheit von 90,6% angenommene neue Verfassung (GIZ 10.2015a und 12.2017a) stellt eine Mischform aus einem parlamentarischen und einem präsidentiellen System dar (AA 10.2015a und 10.2017a) und definiert die Kirgisische Republik als einen unabhängigen, demokratischen, säkularen, unitären und sozialen Staat (GIZ 10.2015a und 12.2017a). Kirgisistan ist damit die erste parlamentarische Demokratie Zentralasiens (GIZ 10.2015a und 12.2017a), in der Parlament und Premierminister eine starke Position innehaben. In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden (AA 10.2015a und 10.2017a). Allerdings hat auch der direkt gewählte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und Generalstaatsanwalt. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates (AA 10.2015aund 10.2017a). Almazbek Atambajev gewann am
  5. Oktober 2011 die Präsidentschaftswahlen und löste damit Rosa Otunbajeva als Präsident ab (GIZ 10.2015a und 12.2017a). Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar (AA 10.2015a; vgl. GIZ 10.2015a).Allerdings hat auch der direkt gewählte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und Generalstaatsanwalt. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates (AA 10.2015aund 10.2017a). Almazbek Atambajev gewann am
  6. Oktober 2011 die Präsidentschaftswahlen und löste damit Rosa Otunbajeva als Präsident ab (GIZ 10.2015a und 12.2017a). Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar (AA 10.2015a; vergleiche GIZ 10.2015a). Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden und (AA 10.2015a und 10.2017a). Im April 2015 wurde der bisherige Wirtschaftsminister Termir Sariev zum neuen Premierminister gewählt (AA 10.2015a). Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden, wobei keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten kann (AA 10.2015a). Am
  7. Oktober 2015 fanden Parlamentswahlen statt. Sechs Parteien konnten die 7% -Grenze überschreiten und ins Parlament einziehen (AA 10.2015a und 10.2017a), wobei die Partei der Sozialdemokraten (SDPK) vor dem Zusammenschluss der Parteien Respublika und Ata Jurt die meisten Stimmen erreichte (GIZ 10.2015a). Die OSZE hat keine Unregelmäßigkeiten festgestellt und beurteilte die Wahl als frei und friedlich (BAMF 12.10.2015) (AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 07.03.2016 AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Kirgisistan, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/-/206926, Zugriff: 30.01.2018 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.01.2015): Briefing Notes, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/17426821/17819066/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_12.10.2015_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17819939&vernum=-2, Zugriff 14.03.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (10.2015a): Kirgisistan – Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 07.03.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2017a): Kirgisistan – Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 30.01.2018) Sicherheitslage Im Juni 2010 wurde, nur zwei Monate nach dem Aufstand gegen Präsident Bakiev, der Süden Kirgisistans von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken erschüttert. In den Städten Osch und Dschalalabad und vielen weiteren, kleineren Orten wurden Häuser in Brand gesetzt. Dabei sollen knapp 500 Menschen getötet worden sein. Laut internationalen, wie auch lokalen Menschenrechtsorganisationen wurden vor allem ethnische Usbeken Opfer tödlicher Gewalt (GIZ 10.2015a; vgl. BTI 2016 und GIZ 12.2017a), aber auch Kirgisen fanden sich unter den Opfern, wenn auch in einem weit geringeren Ausmaß (GIZ 10.2015a und 12.2017a). Im Gebiet um Tamga und Barskoon am südlichen Ufer des Sees Issyk-Kul (Rayon Jeti-Oguz) kann es gelegentlich im Zusammenhang mit Protesten gegen die Goldmine Kumtor zu Demonstrationen und Straßenblockaden kommen (AA 07.03.2016b und 01.09.2017b).Im Juni 2010 wurde, nur zwei Monate nach dem Aufstand gegen Präsident Bakiev, der Süden Kirgisistans von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken erschüttert. In den Städten Osch und Dschalalabad und vielen weiteren, kleineren Orten wurden Häuser in Brand gesetzt. Dabei sollen knapp 500 Menschen getötet worden sein. Laut internationalen, wie auch lokalen Menschenrechtsorganisationen wurden vor allem ethnische Usbeken Opfer tödlicher Gewalt (GIZ 10.2015a; vergleiche BTI 2016 und GIZ 12.2017a), aber auch Kirgisen fanden sich unter den Opfern, wenn auch in einem weit geringeren Ausmaß (GIZ 10.2015a und 12.2017a). Im Gebiet um Tamga und Barskoon am südlichen Ufer des Sees Issyk-Kul (Rayon Jeti-Oguz) kann es gelegentlich im Zusammenhang mit Protesten gegen die Goldmine Kumtor zu Demonstrationen und Straßenblockaden kommen (AA 07.03.2016b und 01.09.2017b). Auch im Süden des Landes (usbekische Exklave Sokh bzw. in Dschalalabad) kann es aufgrund der fortbestehenden Spannungen zu Auseinandersetzungen kommen (AA 07.03.2016b; vgl. USDOS 25.06.2015 und AA 01.09.2017b).Auch im Süden des Landes (usbekische Exklave Sokh bzw. in Dschalalabad) kann es aufgrund der fortbestehenden Spannungen zu Auseinandersetzungen kommen (AA 07.03.2016b; vergleiche USDOS 25.06.2015 und AA 01.09.2017b). (AA - Auswärtiges Amt (07.03.2016b): Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EAB3467EBD5924AB00470EFC5407FD2D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KirgisistanSicherheit_node.html, Zugriff 07.03.2016 AA - Auswärtiges Amt (01.09.2017b): Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/kirgisistansicherheit/206738, Zugriff 30.01.2018 BTI - Bertelsmann Transformation Index

(2016): BTI 2016 Kyrgyzstan Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Kyrgyzstan.pdf, Zugriff 14.03.2016 und 30.01.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (10.2015a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 07.03.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2017a): Kirgisistan – Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 30.01.2018 USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kyrgyz Republic, http://www.ecoi.net/local_link/306335/443610_de.html, Zugriff 07.03.2016 USDOS- US Department of State (03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, Kyrgyz Republic, https://www.state.gov/documents/organization/265752.pdf, Zugriff 30.01.2018) Rechtsschutz/Justizwesen Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die Verfassung von 2010 kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass seine verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden. Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Er überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal" (Ältesten)-Gerichten unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden (AA 10.2015a und 10.2017a). Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Die staatlichen Rechtsorgane orientierten sich mehr an Loyalitäts- und Patronagebeziehungen, denn am Gesetz, konstatiert die Politologin Mahabat Sadyrbek. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl (GIZ 10.2015a und 12.2017a). Auch wenn das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, sahen sich Richter mit Einflussnahme und Korruption konfrontiert und kam es zu Fällen in denen die Ergebnisse der Gerichtsverhandlungen vorgegeben erschienen (USDOS 25.06.2015 und 03.2017). Es gibt immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni
  1. So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben (GIZ 10.2015a und 12.2017a; vgl. USDOS 25.06.2015). Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellen ein Problem dar (GIZ 10.2015a und 12.2017a). Im Gesetz sind Rechte für die Angeklagten einschließlich der Unschuldsvermutung festgelegt, jedoch hält sich die Regierung nicht immer daran. Von den Behörden werden gerichtliche Anordnungen im Allgemeinen respektiert (USDOS 25.06.2015).Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Die staatlichen Rechtsorgane orientierten sich mehr an Loyalitäts- und Patronagebeziehungen, denn am Gesetz, konstatiert die Politologin Mahabat Sadyrbek. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl (GIZ 10.2015a und 12.2017a). Auch wenn das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, sahen sich Richter mit Einflussnahme und Korruption konfrontiert und kam es zu Fällen in denen die Ergebnisse der Gerichtsverhandlungen vorgegeben erschienen (USDOS 25.06.2015 und 03.2017). Es gibt immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni
  2. So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben (GIZ 10.2015a und 12.2017a; vergleiche USDOS 25.06.2015). Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellen ein Problem dar (GIZ 10.2015a und 12.2017a). Im Gesetz sind Rechte für die Angeklagten einschließlich der Unschuldsvermutung festgelegt, jedoch hält sich die Regierung nicht immer daran. Von den Behörden werden gerichtliche Anordnungen im Allgemeinen respektiert (USDOS 25.06.2015). (AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 07.03.2016 AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Kirgisistan, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/-/206926, Zugriff: 30.01.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (10.2015a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 07.03.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2017a): Kirgisistan – Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 30.01.2018 USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kyrgyz Republic, http://www.ecoi.net/local_link/306335/443610_de.html, Zugriff 07.03.2016 USDOS- US Department of State, (03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, Kyrgyz Republic, https://www.state.gov/documents/organization/265752.pdf, Zugriff 30.01.2018) Sicherheitsbehörden Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind das Ministerium für Innere Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB), der auch den Sicherheitsdienst des Präsidenten kontrolliert und die Staatsanwaltschaft zuständig. Durch die Sicherheitskräfte kommt es zu willkürlichen Verhaftungen, Misshandlung von Häftlingen, sowie zu Erpressungen, vor allem im Süden des Landes. Einige Angehörige des Ministeriums für Innere Angelegenheiten wurden wegen Amtsmissbrauch, Erpressung oder Polizeigewalt entlassen oder strafrechtlich verfolgt (USDOS 25.06.2015 und 03.2017). Der Generalstaatsanwaltschaft zufolge wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2014 242 Beschwerden wegen rechtswidriger Handlungen durch die Polizei überprüft und aufgrund dieser Beschwerden insgesamt 10 Strafprozesse eröffnet (USDOS 25.06.2015). Straflosigkeit von Sicherheitskräften, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben und in Korruption involviert waren, bleibt aber weiterhin ein Problem. Es kommt auch häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, bleibt weiterhin ein großes Problem auf allen Ebenen der Exekutive (USDOS 25.06.2015 und 03.2017). (USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kyrgyz Republic, http://www.ecoi.net/local_link/306335/443610_de.html, Zugriff 07.03.2016 USDOS- US Department of State, (03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, Kyrgyz Republic, https://www.state.gov/documents/organization/265752.pdf, Zugriff 30.01.2018) Allgemeine Menschenrechtslage Mit seiner Reformfreudigkeit wurde Kirgisistan unter den zentralasiatischen Nachfolgestaaten der Sowjetunion aus westlicher Sicht zu einem Paradebeispiel für einen post-sozialistischen Staat, der nach seiner Unabhängigkeit im August 1991 nicht nur sehr früh und konsequent marktwirtschaftliche Prinzipien umsetzte, sondern auch im politischen Bereich demokratische Strukturen einführte. So hob sich Kirgistan durch entscheidende demokratische Kriterien wie relative Pressefreiheit und Parteienvielfalt von seinen Nachbarstaaten ab (GIZ 10.2015a und 12.2017a). Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine hohe Zahl von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert (AA 10.2015a und 10.2017a). Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig. Es gibt Fälle von Misshandlung. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern. Die EU und Kirgisistan haben seit Oktober 2008 6 Runden des vereinbarten regelmäßigen Menschenrechtsdialogs abgehalten (AA 10.2015a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind mangelnde Rechtsdurchsetzung im Zusammenhang mit den ethnischen Gewaltvorfällen 2010 im Süden des Landes, routinemäßige Verstöße gegen prozessuale Schutzmaßnahmen in allen Phasen des Gerichtsverfahrens einschließlich durch die Polizeibehörden, willkürliche Verhaftungen und Folter, Bedrohungen sowie Erpressung von gefährdeten Minderheiten durch die Polizei (USDOS 25.06.2015 und 03.2017; vgl. HRW 27.01.2016; vgl. AI 24.02.2016). Weitere Probleme waren unter anderen schlechte Haftbedingungen, fehlende gerichtliche Unparteilichkeit sowie vorherrschende Korruption (USDOS 25.06.2015 und 03.2017).Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine hohe Zahl von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert (AA 10.2015a und 10.2017a). Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig. Es gibt Fälle von Misshandlung. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern. Die EU und Kirgisistan haben seit Oktober 2008 6 Runden des vereinbarten regelmäßigen Menschenrechtsdialogs abgehalten (AA 10.2015a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind mangelnde Rechtsdurchsetzung im Zusammenhang mit den ethnischen Gewaltvorfällen 2010 im Süden des Landes, routinemäßige Verstöße gegen prozessuale Schutzmaßnahmen in allen Phasen des Gerichtsverfahrens einschließlich durch die Polizeibehörden, willkürliche Verhaftungen und Folter, Bedrohungen sowie Erpressung von gefährdeten Minderheiten durch die Polizei (USDOS 25.06.2015 und 03.2017; vergleiche HRW 27.01.2016; vergleiche AI 24.02.2016). Weitere Probleme waren unter anderen schlechte Haftbedingungen, fehlende gerichtliche Unparteilichkeit sowie vorherrschende Korruption (USDOS 25.06.2015 und 03.2017). (AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014 AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Kirgisistan, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/-/206926, Zugriff: 30.01.2018 AI - Amnesty International (24.02.2016): The State of the World¿s Human Rights - Kyrgyzstan, http://www.ecoi.net/local_link/319829/459024_de.html, Zugriff 14.03.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (10.2015a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 7.3.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2017a): Kirgisistan – Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 30.01.2018 HRW - Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 - Kyrgyzstan, http://www.ecoi.net/local_link/318396/457399_de.html, Zugriff 10.03.2016 USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kyrgyz Republic, http://www.ecoi.net/local_link/306335/443610_de.html, Zugriff 07.03.2016 USDOS- US Department of State, (03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, Kyrgyz Republic, https://www.state.gov/documents/organization/265752.pdf, Zugriff 30.01.2018) Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung besteht offiziell zu etwa 70,9% Kirgisen, 14,3% Usbeken, 7,7% Russen, 1,1% Dunganen während andere Gruppen (darunter Uiguren, Tadschiken, Turkmenen Kasachen, Deutsche und Ukrainer) 5,9% ausmachen (CIA 25.2.2016; vgl. MRG 7.2015). Die Bevölkerung besteht offiziell zu etwa 73,2% Kirgisen, 14,6% Usbeken, 5,8% Russen, 1,1% Dunganen während andere Gruppen (darunter Uiguren, Tadschiken, Turkmenen Kasachen, Deutsche, Ukrainer und Koreaner) 5,3% ausmachen (CIA 17.01.2018). Der Norden des Landes mit der Hauptstadt Bischkek ist stark Russisch geprägt. Trotz der massiven Abwanderung von Russen und Deutschen leben im Norden Kirgisistan auch heute noch über 80 verschiedene Ethnien in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz nebeneinander. Im ländlich geprägten Süden Kirgisistans, mit den im Ferghanatal gelegenen städtischen Zentren Osch, der zweitgrößten Stadt des Landes, und Dschalalabad, leben vor allem Usbeken und Kirgisen, sowie zu einem kleinen Prozentsatz auch Tadschiken. Das Ferghanatal mit 15 Mio. Einwohnern gilt als eines der wichtigsten landwirtschaftlichen Gebiete Zentralasiens und gleichzeitig als potentieller Krisenherd mit großen wirtschaftlichen, sozialen und interethnischen Problemen. Die wesentlichen Konfliktlinien sind Grenzstreitigkeiten und eine komplizierte ethnische Situation, die unter dem Druck von Überbevölkerung, hoher Arbeitslosigkeit und Armut immer wieder zu Spannungen führen. Der blutige Konflikt zwischen usbekischer und kirgisischer Bevölkerung im Juni 2010 ist nur das jüngste Beispiel einer ganzen Reihe von Konflikten in der Vergangenheit. All diese Probleme geschehen vor dem Hintergrund wachsender islamistischer und radikaler Gruppierungen, die als eine Bedrohung der Stabilität des Landes empfunden werden (GIZ 10.2015b und 07.2017b). Im April 2013 unterzeichnete Präsident Atambayev die Aufnahme eines offiziellen ethnischen Planes in das Gesetz, welcher als Gesamtziel die Beseitigung ethnischer Trennungen vorsieht. Im Süden dauern Spannungen zwischen ethnischen Usbeken, die die Hälfte der Bevölkerung in Osch Oblast ausmachen und ethnischen Kirgisen an. Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache und Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert das Recht auf Bildung in Minderheitensprachen (USDOS 25.06.2015). Weiters verbietet die Verfassung unter anderem Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache, ethnischer Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, politischen oder sonstigen Ansichten, Bildung (USDOS 25.06.2015 und 03.2017).Die Bevölkerung besteht offiziell zu etwa 70,9% Kirgisen, 14,3% Usbeken, 7,7% Russen, 1,1% Dunganen während andere Gruppen (darunter Uiguren, Tadschiken, Turkmenen Kasachen, Deutsche und Ukrainer) 5,9% ausmachen (CIA 25.2.2016; vergleiche MRG 7.2015). Die Bevölkerung besteht offiziell zu etwa 73,2% Kirgisen, 14,6% Usbeken, 5,8% Russen, 1,1% Dunganen während andere Gruppen (darunter Uiguren, Tadschiken, Turkmenen Kasachen, Deutsche, Ukrainer und Koreaner) 5,3% ausmachen (CIA 17.01.2018). Der Norden des Landes mit der Hauptstadt Bischkek ist stark Russisch geprägt. Trotz der massiven Abwanderung von Russen und Deutschen leben im Norden Kirgisistan auch heute noch über 80 verschiedene Ethnien in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz nebeneinander. Im ländlich geprägten Süden Kirgisistans, mit den im Ferghanatal gelegenen städtischen Zentren Osch, der zweitgrößten Stadt des Landes, und Dschalalabad, leben vor allem Usbeken und Kirgisen, sowie zu einem kleinen Prozentsatz auch Tadschiken. Das Ferghanatal mit 15 Mio. Einwohnern gilt als eines der wichtigsten landwirtschaftlichen Gebiete Zentralasiens und gleichzeitig als potentieller Krisenherd mit großen wirtschaftlichen, sozialen und interethnischen Problemen. Die wesentlichen Konfliktlinien sind Grenzstreitigkeiten und eine komplizierte ethnische Situation, die unter dem Druck von Überbevölkerung, hoher Arbeitslosigkeit und Armut immer wieder zu Spannungen führen. Der blutige Konflikt zwischen usbekischer und kirgisischer Bevölkerung im Juni 2010 ist nur das jüngste Beispiel einer ganzen Reihe von Konflikten in der Vergangenheit. All diese Probleme geschehen vor dem Hintergrund wachsender islamistischer und radikaler Gruppierungen, die als eine Bedrohung der Stabilität des Landes empfunden werden (GIZ 10.2015b und 07.2017b). Im April 2013 unterzeichnete Präsident Atambayev die Aufnahme eines offiziellen ethnischen Planes in das Gesetz, welcher als Gesamtziel die Beseitigung ethnischer Trennungen vorsieht. Im Süden dauern Spannungen zwischen ethnischen Usbeken, die die Hälfte der Bevölkerung in Osch Oblast ausmachen und ethnischen Kirgisen an. Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache und Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert das Recht auf Bildung in Minderheitensprachen (USDOS 25.06.2015). Weiters verbietet die Verfassung unter anderem Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache, ethnischer Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, politischen oder sonstigen Ansichten, Bildung (USDOS 25.06.2015 und 03.2017). Nichtkirgisisch sprachige Bürger führten jedoch an, dass ihnen im öffentlichen Dienst bei Beförderungen Grenzen gesetzt sind. Außerdem klagten sie über unfaire bzw. ausschließende Sprachprüfungen (USDOS 14.10.2015). (CIA - Central Intelligence Agency (25.02.2016): The World Factbook - Kyrgyzstan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html, Zugriff 10.03.2016 CIA - Central Intelligence Agency (17.01.2018): The World Factbook - Kyrgyzstan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html, Zugriff 30.01.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (10.2015b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, http://liportal.giz.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 10.03.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (07.2017b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, https://www.liportal.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 30.01.2018 MRG - Minority Rights Group (07.2015): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2015, http://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/07/MRG-state-of-the-worlds-minorities-2015-FULL-TEXT.pdf, Zugriff 15.03.2016 USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kyrgyz Republic, http://www.ecoi.net/local_link/306335/443610_de.html, Zugriff 10.03.2016 USDOS- US Department of State, (03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, Kyrgyz Republic, https://www.state.gov/documents/organization/265752.pdf, Zugriff 30.01.2018) Usbeken Kontakt und Zusammenleben zwischen Kirgisen und Usbeken waren im Laufe der historischen Entwicklung dieser beiden Ethnien unterschiedlich geprägt. Trotz ethnischer Nähe, - z.B. einer ähnlichen Sprache und der Zugehörigkeit zum gleichen Glauben - grenzen sich Kirgisen und Usbeken klar voneinander ab. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal auf das von beiden Seiten verwiesen wird, sind die historisch unterschiedlichen Wirtschaftsweisen: zum einen die pastoralnomadische Lebensweise mit mobilen Behausungen und Viehzucht der Kirgisen und die sesshaft lebenden, Ackerbau treibenden Usbeken auf der anderen Seite. Auch wenn diese unterschiedlichen Wirtschafts- und Lebensweisen während der Zeit der Sowjetunion zerstört wurden, stellt dieser Unterschied in der Markierung von ethnischen Trennlinien einen wichtigen Punkt dar. Trotzdem sind viele Einflüsse von Usbeken auf Kirgisen in Bezug auf ihre Lebensweise und ihre Traditionen und Sprache spürbar (GIZ 10.2015b und 07.2017b). Das Verhältnis der im Ferghanatal lebenden ethnischen Kirgisen und Usbeken ist besonders seit den Unruhen im Juni 2010, bei denen hunderte von Menschen beider Nationalitäten getötet wurden, stark belastet (GIZ 10.2015b und 07.2017b). Bei diesen gewalttätigen Auseinandersetzungen im Süden des Landes zwischen der kirgisischen und usbekischen Bevölkerung starben nach offiziellen Angaben 470 Menschen, mehr als 2.500 überwiegend von Usbeken bewohnte Gebäude wurden niedergebrannt. Die Lage hat sich seitdem äußerlich beruhigt, bleibt jedoch fragil (AA 10.2015a und 10.2017a) und es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen hauptsächlich von Usbeken (GIZ 10.2015b und 07.2017b). Aus Angst vor Übergriffen der Polizei und der Bevölkerung ist in den letzten zwei Jahren ein großer Teil der jungen Generation der usbekischen Bevölkerung aus dem kirgisischen Ferghanatal abgewandert (GIZ 10.2015b und 07.2017b). Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentrieren, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekisch sprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache (FH 28.01.2015). In Osch kam es zu einigen Vorfällen zwischen ethnischen Usbeken und Kirgisen, da aufgrund der steigenden Zahl ländlicher Migranten nicht genügend Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Viele Migranten leben daher als Haus- bzw. Wohnungsbesetzer in der Stadt. Andererseits waren auch viele ethnische Usbeken wegen finanzieller Schwierigkeiten als Folge des Konfliktes im Jahr 2010 zum Verlassen des Landes gezwungen (MRG 07.2015). Opfer der interethnischen Gewalt im Süden Usbekistans im Juni 2010 wird von behördlicher Seite nach wie vor Gerechtigkeit verweigert. Dem Hochkommissar der OSZE zufolge überwiegt unter der Volksgruppe der Usbeken ein Gefühl der Unsicherheit und wurden noch wenige Fortschritte bei der Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom Juni 2010 gemacht. Ethnische Usbeken waren im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen vom Juni 2010 weiterhin Ziel von Strafverfolgung in unverhältnismäßigen Umfang (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.01.2016).Opfer der interethnischen Gewalt im Süden Usbekistans im Juni 2010 wird von behördlicher Seite nach wie vor Gerechtigkeit verweigert. Dem Hochkommissar der OSZE zufolge überwiegt unter der Volksgruppe der Usbeken ein Gefühl der Unsicherheit und wurden noch wenige Fortschritte bei der Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom Juni 2010 gemacht. Ethnische Usbeken waren im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen vom Juni 2010 weiterhin Ziel von Strafverfolgung in unverhältnismäßigen Umfang (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 27.01.2016). (AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.03.2016 AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Kirgisistan, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/-/206926, Zugriff: 30.01.2018 AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World-s Human Rights - Kyrgyzstan, http://www.ecoi.net/local_link/319829/459024_de.html, Zugriff 10.03.2016 Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Kyrgyzstan, http://www.ecoi.net/local_link/298775/435318_de.html, Zugriff 10.03.2016 HRW - Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 - Kyrgyzstan, http://www.ecoi.net/local_link/318396/457399_de.html, Zugriff 10.03.2016 MRG Minority Rights Group (07.2015): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2015, http://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/07/MRG-state-of-the-worlds-minorities-2015-FULL-TEXT.pdf, Zugriff 15.03.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (10.2015b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, http://liportal.giz.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 10.03.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (07.2017b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, https://www.liportal.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 30.01.2018) Bewegungsfreiheit Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektierte das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich innerhalb des Landes frei bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen. Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen, solange die Information nicht freigegeben wird (USDOS 25.06.2015 und 03.2017). Reisen in die unmittelbar an Usbekistan und Tadschikistan grenzenden Gebiete unterliegen spezifischen Gefahren. Einige Grenzabschnitte sind vermint. Auch bei einem versehentlichen Überschreiten der grünen Grenze, insbesondere nach Usbekistan, ist mit konsequenter Strafverfolgung durch die Sicherheitsbehörden zu rechnen (AA 14.03.2016b). Bei Reisen innerhalb ganz Kirgisistans wird zu Vorsicht geraten. Gewaltsame Zusammenstöße, beispielsweise im Rahmen von Demonstrationen im Zusammenhang mit innenpolitischen Entwicklungen in Kirgisistan, können im gesamten Land nicht ausgeschlossen werden. Es wird daher empfohlen, Menschenansammlungen zu meiden, nach Einbruch der Dunkelheit nicht mehr zu Fuß unterwegs zu sein und sich regelmäßig über die Sicherheitslage informiert zu halten. Im Gebiet um Tamga und Barskoon am südlichen Ufer des Sees Issyk-Kul (Rayon Jeti-Oguz) kann es gelegentlich im Zusammenhang mit Protesten gegen die Goldmine Kumtor zu Demonstrationen und Straßenblockaden kommen. Auch im Süden des Landes (usbekische Exklave Sokh bzw. in Djalal-Abad) kann es aufgrund der fortbestehenden Spannungen zu Auseinandersetzungen kommen. Von Überlandfahrten bei Nacht wird abgeraten, da sie wegen teilweise sehr schlechter Straßen, Erdrutschen, dem häufig unsicheren technischen Zustand der am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge und dem wechselhaften Klima (Kälteeinbrüche) schwierig und gefährlich sind. Die schlechten Straßenverhältnisse landesweit und die von westeuropäischen Verkehrsgewohnheiten abweichende Fahrweise bedeuten eine generell erhöhte Unfallgefahr im Straßenverkehr. Dies gilt auch für die vielbefahrene Strecke Bischkek-Almaty. In den Grenzgebieten (zu Usbekistan, Tadschikistan, Kasachstan und China) gelten besondere Regeln (z.B. Fotografierverbot). Auch können diese Gebiete vermint sein. Der Grenzverlauf ist an vielen Stellen nicht klar ausgeschildert. Im Falle von Grenzübertritten abseits offizieller Grenzkontrollpunkte drohen längere Haftstrafen. Es wird daher empfohlen, die Grenzregion nicht ohne ortskundige Reiseführer zu bereisen (AA 01.09.2017b). (AA - Auswärtiges Amt (14.03.2016b): Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EAB3467EBD5924AB00470EFC5407FD2D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KirgisistanSicherheit_node.html, Zugriff 14.03.2016 AA - Auswärtiges Amt (01.09.2017b): Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/kirgisistansicherheit/206738, Zugriff 30.01.2018 USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kyrgyz Republic, http://www.ecoi.net/local_link/306335/443610_de.html, Zugriff 11.03.2016 USDOS- US Department of State, (03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, Kyrgyz Republic, https://www.state.gov/documents/organization/265752.pdf, Zugriff 30.01.2018) Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Im Allgemeinen garantieren die Gesetze Asyl oder Flüchtlingsstatus und die Regierung richtete ein System zu deren Umsetzung ein. Die Regierung arbeitete mit dem UN-Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 25.06.2015 und 03.2017). UNHCR zufolge gab es zum Jahresende 2014 keine Binnenflüchtlinge USDOS (25.06.2015). UNHCR zufolge gab es bis September 2016 keine Binnenflüchtlinge (USDOS 03.2017). (USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kyrgyz Republic, http://www.ecoi.net/local_link/306335/443610_de.html, Zugriff 11.03.2016 USDOS- US Department of State, (03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, Kyrgyz Republic, https://www.state.gov/documents/organization/265752.pdf, Zugriff 30.01.2018) Grundversorgung/Wirtschaft Kirgisistan ist nach Angaben des CIA-Factbook mit einem BIP pro Kopf von ca. 3.400 US-Dollar (Stand 2014) ein armes Land (GIZ 06.2015c). Kirgisistan ist nach Angaben des CIA-Factbook mit einem BIP pro Kopf von ca. 3.500 US-Dollar (Stand 2016) ein armes Land GIZ 07.2017c). Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen berichtet von 33,7% der Bevölkerung, die unter der Armutsgrenze leben. Zwei Drittel davon lebt in ländlichen Gebieten. Bemerkbar ist ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist. Durch einen im April 2010 erfolgten Regierungsumsturz und interethnische Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 musste die kirgisische Volkswirtschaft hohe Schäden hinnehmen. Die Wirtschaftsleistung schrumpfte 2010 um 0,5%, erholte sich 2011 mit einem Wachstum von 5,7%, das 2012 auf - 0,9% sank, um im Jahr 2013 auf 10,4% anzusteigen und 2014 bei 3,6% lag (GIZ 06.2015c und 07.2017c). Im Mai 2015 unterzeichnete der kirgisische Präsident Almazbek Atambaev den Beitritt Kirgisistans zur Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEC). Mitglieder in dem von Russland im Jahr 2014 ins Leben gerufenen Wirtschaftszusammenschluss sollen, ähnlich wie in der Europäischen Union, Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräfte frei austauschen können und in wichtigen Bereichen wie zum Beispiel Energie, Industrie, Landwirtschaft und Transport ihre Politik "abstimmen". Kirgisistan ist das jüngste Mitglied der eurasischen Wirtschaftsunion zu der Russland, Weißrussland, Kasachstan und Armenien gehören. Die Landeswährung SOM [Anmerkung: 1 Euro = 80,05 SOM] ist frei konvertierbar und relativ stabil. Im internationalen Geldtransfer bestehen keine Restriktionen (GIZ 06.2015c und 07.2017c). Die kirgisische Republik ist ein agro-industrielles Land. Die Landwirtschaft ist der führende Wirtschaftsbereich, in welchem mehr als 40% der Bruttowertschöpfung erzielt werden und mehr als die Hälfte aller Arbeitsfähigen beschäftigt sind. Die Hauptindustriezweige sind dabei Wasserkrafttechnik, Nichteisenmetallurgie, Bergbau, Maschinenbau, Textilien und die Lebensmittelverarbeitungsindustrie. Ein weiterer wichtiger Wirtschaftszweig ist der Tourismus, der mit 4,2% zum BIP beitrug. Der Arbeitsmarkt ist vor allem gekennzeichnet durch einen Überschuss an Arbeitskräften. Etwas mehr als 2 Millionen Beschäftigten stehen 212.000 Unbeschäftigte (8,5%) gegenüber. Die meisten Arbeitsplätze gibt es in der Landwirtschaft und im Handel, die wenigsten im Finanzgewerbe, Tourismus, Transport und in der Gesundheitsversorgung. 2012 betrug der durchschnittliche Monatslohn umgerechnet etwa 140 Euro (IOM 05.2014). Staatliche soziale Unterstützung wird für Arbeitslose, Personen mit Behinderung, Kranke, Senioren, alleinstehende Mütter und für Mehrkinderfamilien geleistet. Dabei werden offiziell folgende Leistungen erbracht: freie medizinische Behandlung, zugängliche und freie Bildung, Mindestlohn, Stipendien, Sozialrente, Mutterschaftsgeld und einige weitere. Im Jahr 2013 wurden mehr als 3 Milliarden SOM für staatliche Unterstützungszahlungen aufgewendet. Darüber hinaus wurden mehr als 1 Milliarde SOM aus staatlichen Budgetfonds für Barauszahlungen und -vergütungen verwendet. Die Sozialunterstützung für arbeitende Staatsbürger betrugen etwa 151 Millionen SOM. Es gibt zwei Hauptarten der staatlichen Unterstützung, die "Einheitliche Monatliche Beihilfe" (UMB) und die "Soziale Monatliche Beihilfe" (SMB). SMB zielt dabei auf arbeitsunfähige Personen ab, die aufgrund ihres Alters oder einer Krankheit kein menschenwürdiges Auskommen haben. Daneben gibt es weitere Unterstützungen in Form von Zuschüssen bei medizinischer Behandlung und in Form von materiellen und humanitären Hilfen. Mit Juli 2013 bezogen 73.400 Personen diese Form der Sozialhilfen, weitere 55.000 erhielten Geldabfindungen. Familien mit geringen Einkommen und mit Kindern unter 16 Jahren und Studenten sind der Empfängerkreis der UMB. Diese Unterstützungsleistung ist grundsätzlich von der Höhe des Familieneinkommens abhängig und betrug durchschnittlich 472,8 SOM pro Kind. Ansuchen für SMB sind bei der Bezirksverwaltung für soziale Entwicklung (ASD) des jeweiligen Wohnsitzes einzureichen. Eine UMB-Gewährung ist bei der sog. ayilokmotu (lokale staatliche Verwaltung auf dem Land) bzw. bei der Bezirksverwaltung für sozialen Schutz im städtischen Bereich anzufragen (IOM 05.2014). (GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (06.2015c): Kirgisistan, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/kirgisistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.03.2016) Medizinische Versorgung Soziale Gerechtigkeit, Gleichheit und der freie Zugang zu medizinischer Versorgung sind laut Gesetz ein verbrieftes Recht jeden Bürgers in Kirgisistan (GIZ 10.2015b und 07.2017b). Die medizinische Versorgung in Kirgisistan entspricht jedoch nicht europäischen Verhältnissen (AA 24.03.2014b und 01.09.2017b) und in der Praxis ist der Zugang zu medizinischen Leistungen nicht für alle gleich (GIZ 10.2015b und 07.2017b). Von seiner schlimmsten Krise Anfang der 1990er Jahre hat sich das staatliche Gesundheitswesen inzwischen erholt, mit 140 US-Dollar (Stand 2010) Gesundheitsausgaben pro Kopf ist Kirgisistans Gesundheitswesen auch heute noch chronisch unterfinanziert (GIZ 10.2015b und 07.2017b). Kirgisistan war in der Lage, wichtige Reformen durchzuführen, inklusive der Familienmedizin und des "Single-Payer-Systems" (Ein-Zahler-System), um eine gerechtere Verteilung der Ressourcen sicherzustellen (EO 11.2015) Ziele der beiden Reformprogramme Manas (1996 - 2006) und Manas Taalimi (2006 - 2010) waren, die medizinische Grundversorgung zu verbessern, den Krankenhaussektor zu reformieren und die Familienmedizin zu stärken. Durch die Einführung einer sogenannten "Single-Payer-Reform" im Jahr 2001 konnte die bis dahin weit verbreiteten obligatorischen Bestechungsgelder im medizinischen Sektor reduziert werden. Die "Single-Payer-Reform" sieht vor, dass die Patienten für ihre Behandlung einen offiziell festgelegten Satz bezahlen und dafür alle Behandlungen und Medikamente, die für eine Basisversorgung nötig sind, ohne weitere Kosten erhalten. Laut WHO sank mit der Reform die Anzahl der Patienten, die inoffizielle Zahlungen leisten mussten, um eine adäquate Behandlung zu bekommen, von 70% im Jahr 2001 auf 52% im Jahr
  3. Die Zahl von 52% zeigt jedoch, dass auch heute noch oft mit Geld nachgeholfen werden muss, um eine gute Behandlung zu bekommen. Korruption im kirgisischen Gesundheitswesen ist nach wie vor ein großes Problem. Bis zur Erhöhung der Gehälter im Mai 2011 verdiente eine Ärztin oder ein Arzt in Kirgisistan zwischen 60 und 150 Euro im Monat. Dies hatte zur Folge, dass viele Ärzte, wenn sie in Kirgisistan arbeiten wollten, geradezu darauf angewiesen waren, irgendwie an zusätzliches Geld zu kommen. Die schlechte Bezahlung treibt bis heute viele Ärzte dazu ins Ausland zu emigrieren oder ganz den Beruf zu wechseln (GIZ 10.2015b und 07.2017b). Die alten, aus Sowjetzeiten stammenden medizinischen Grundversorgungsstrukturen wurden in Kirgisistan in Familien-Medizin-Zentren (FMC) umgewandelt, sowohl im ländlichen, als auch im städtischen Bereich. Darüber hinaus wurde ein Qualitätssicherungsmechanismus entwickelt, der Patienten eine Auswahl von Ärzten bietet und eine pro-Kopf Finanzierung über eine Stiftung für eine einzige, verpflichtende Krankenversicherung bietet (EO 11.2015). Die Stiftung für Krankenpflichtversicherung, die der Regierung des kirgisischen Staates unterstellt ist, kann unter dem Link www.foms.kg aufgerufen werden. Die Stiftung führt ein Programm zu staatlich garantierter Gesundheitsfürsorge durch (IOM-ZIRF 16.11.2012). Die verpflichtende Krankenversicherung beinhaltet ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für die Versicherung belaufen sich dabei auf 500.- SOM für 12 Monate (IOM-ZIRF 26.01.2015). Das Ziel der staatlichen obligatorischen Basiskrankenversicherung (MHI) ist es, den Staatsbürgern eine medizinische Qualitätsbehandlung und Präventionsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dieser Versicherung abgedeckte medizinische Dienstleistungen und eine Medikamentenversorgung werden gratis bereitgestellt, darüber hinaus angebotene Serviceleistungen müssen bezahlt werden, außer die Person besitzt eine Zusatzversicherung. Etwa 76,3% der Bevölkerung fallen unter dieses MHI-System (IOM 05.2014). Die primäre Gesundheitsversorgung wird im Land von 66 FMCs bewerkstelligt, in welchen 688 Familiengruppen-Praxen (FGPs) und 1.003 Feldscher Geburtshilfe-Stellen in Betrieb sind. Jährlich werden ca. 800.000 Patienten stationär behandelt. Etwa 13.000 Doktoren und etwa 31.000 Krankenhauspersonal arbeiten im Gesundheitssystem. Daneben gab es ein mobiles Behandlungszentrum, welches von 2011 bis 2013 mehr als 40.000 Leute am Land untersuchte und medizinisch versorgte. Generell nahm zwar die Erfordernis für medizinische Dienstleistungen bar zu bezahlen ab, dennoch gaben 2009 38% an, dass es schwierig bis sehr schwierig sei sich eine medizinische Behandlung leisten zu können. Eine Basisversorgung in den FMCs und den Familien-Doktorgruppen ist kostenlos. Laboruntersuchungen werden kostenfrei durchgeführt, wenn eine Überweisung eines Arztes vorliegt. Folgende Leistungen sind ebenfalls kostenfrei: eine Notzahnarztbehandlung mit Medikation, Mundhöhlenbehandlung für Kinder unter 10, pensionierte Personen über 70 und Schwangere, die an ihrem Wohnsitz gemeldet sind (IOM 05.2014). Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion wurden traditionelle Heilsysteme vor allem durch die drastische Verschlechterung und Verteuerung der offiziellen Gesundheitsversorgung schnell wiederbelebt. Formen der traditionellen Medizin beinhalten u. a. Phytotherapie, orthopädische Techniken durch sogenannte Knochenrenker (sinikci), Geisteraustreibung, Techniken gegen den Bösen Blick, den Besuch von heiligen Orten und die Heilung durch Koran lesen. Die Nutzung "traditioneller" Medizinsysteme erklärt sich durch das kulturell geprägte Krankheitsverständnis. Kranksein hat im kirgisischen Verständnis viele Dimensionen und kann auch durch den Einfluss des bösen Blicks, durch böse Geister oder durch Magie entstehen. Mit dieser Thematik beschäftigt sich in Kirgistan das Kulturforschungszentrum Aigine (GIZ 10.2015b und 07.2017b). (AA - Auswärtiges Amt (14.03.2016b): Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EAB3467EBD5924AB00470EFC5407FD2D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KirgisistanSicherheit_node.html, Zugriff 14.03.2016 AA - Auswärtiges Amt (01.09.2017b): Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/kirgisistansicherheit/206738, Zugriff 30.01.2018 EO – European Observatory on Health Systems and Policies (11.2015): Eurohealth, incorporating Euro Observer, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0003/280605/EuroHealth_v2n1.pdf?ua=1, Zugriff 15.03.2016 GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2014b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, http://liportal.giz.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 14.03.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (07.2017b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, https://www.liportal.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 30.01.2018 IOM - International Organization for Migration (05.2014): Country Fact Sheet - The Kyrgyz Republic, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Kyrgyzstan.pdf, Zugriff 14.03.2016 IOM-ZIRF Rückkehrinformationen (16.11.2012): Beantwortete Rückkehrfragen [ZC207], geändert am 26.11.2012, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/14088703/16141744/Bischkek_-_Medizinische_Versorgung%2C_16.11.2012.pdf?nodeid=16141523&vernum=-2, Zugriff 14.03.2016 IOM-ZIRF Rückkehrinformationen (26.01.2015): Beantwortete Rückkehrfragen [ZC6], https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/14088703/17485957/Bischkek_-_Wohnsituation,_Arbeit_und_gef._Personengruppen,_26.01.2015.pdf?nodeid=17565322&vernum=-2&attlogin, Zugriff 14.03.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (10.2015a): Kirgisistan – Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 07.03.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2017a): Kirgisistan – Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 30.01.2018) Behandlung nach Rückkehr IOM Kirgisistan gewährt freiwilligen Rückkehrern finanzielle Unterstützung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht sowie bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Auf Antrag jener Stelle, die die Rückkehr veranlasst, gewährt IOM Hilfeleistungen nach der Ankunft am Flughafen, durch Bezahlung einer Unterstützung und Organisation der Weiterreise an den eigentlichen Bestimmungsort und - sofern erforderlich -- Bereitstellung und Monitoring von Unterstützung bei Wiedereingliederung. IOM hat zwischen 2008 und 2011 Rückkehrer aus Ländern wie Belgien, Finnland, der Schweiz und Großbritannien unterstützt (IOM 05.2014). (IOM - International Organization for Migration (05.2014): Country Fact Sheet - The Kyrgyz Republic, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Kyrgyzstan.pdf, Zugriff 14.03.2016 und 30.01.2018)
  4. Beweiswürdigung:
  5. Die Identitäten und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 1.) konnte nach viereinhalb Jahren schließlich doch noch im zweiten Asylverfahren nach Vorlage der echten kirgisischen Auslandsreisepässe der Erst- und Zweitbeschwerdeführer und der Geburtsurkunden der Viert- und Fünftbeschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Allerdings mussten auf Grund der bewusst unwahren Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor den österreichischen Behörden die Geburtsurkunden der Viert- und Fünftbeschwerdeführer, diesmal mit den wahren Familiennamen, neu ausgestellt werden.
  6. Der tatsächliche Zeitpunkt und die Art der illegalen Einreise der Einreise der Erst- bis Drittbeschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden (siehe Feststellungen 2.). Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer behaupteten im erstinstanzlichen Verfahren in einem Lkw versteckt von Moskau nach Österreich gereist zu sein, im zweiten Asylverfahren jedoch mit den Zug von Prag angereist zu sein. Die Feststellungen zu den ersten und zu den aktuellen Asylverfahren (siehe Feststellungen 2.) ergeben sich aus den Inhalten der vorliegenden Verfahrensakte, Zahlen 1) W147 1437919-1, W233 1437919-2 und W215 1437919-3 2) W147 1437917-1, W233 1437917-2 und W215 1437917-3, 3) W147 1437918-1, W233 1437918-2 und W215 1437918-3, 4) W147 2011897-1, W233 2011897-2 und W215 2011897-3 und 5) W233 2122214-1 und W215 2122214-2, sowie gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (siehe dazu auch Verfahrensgang
  7. bis 5.). Die Feststellungen zu den angeblichen Ausreisegründen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer (siehe Feststellungen 2.) beruhen darauf, dass in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren ausgeführt wurde, dass das Vorbringe der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu den angeblichen Ausreisegründen auf Grund der gravierenden Widersprüche unglaubwürdig war und das Bundesverwaltungsgericht weder zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer noch zum Entscheidungszeitpunkt auf Grundlage der Länderberichte von Verfolgung der Uiguren, alleine wegen deren Volksgruppenzugehörigkeit in Kirgisistan ausging; daran hat sich nichts geändert. Das Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in den ersten Asylverfahren erwies sich schon auf Grund der Widersprüche als unglaubwürdigen und es war auch eine Anfrage über einen Vertrauensanwalt im Herkunftsstaat zum Vorbringen der Erst.- und Zweitbeschwerdeführer eingeholt worden. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer berufen sich auch in den zweiten Asylverfahren nach wie vor auf diese unglaubwürdigen Behauptungen und haben zu der unglaubwürdigen Geschichte der ersten Verfahren eine "Fortsetzung" erfunden: Der Erstbeschwerdeführer behauptet im ersten Asylverfahren zusammengefasst, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei, was jedoch nachweislich nicht den Tatsachen entspricht (Anmerkung: die Erst- und Zweitbeschwerdeführer besaßen immer ihre original kirgisischen Auslandsreisepässe, hatten diese jedoch bewusst viereinhalb Jahre lang vor den österreichischen Behörden versteckt und zudem falsche Identitäten behauptet). Der Erstbeschwerdeführer habe die Kirgisische Republik verlassen, weil er von den kirgisischen Behörden und der kirgisischen Bevölkerung verfolgt werde, da er der uigurischen Volksgruppe angehöre. Zudem sei der Erstbeschwerdeführer 30.01.2009 Mitglied der Organisation Ittipak; diese Organisation sei gegründet worden, damit die uigurische Bevölkerung nicht mehr diskriminiert werde. Es sei der Organisation Ittipak vorgeworfen worden, Terroranschläge und die Finanzierung von Verbrechen zu planen. Er sei eine Art Assistent gewesen, habe Botengänge durchgeführt und sei auch Aktivist gewesen, habe Treffen und Versammlungen organisiert. Der Erstbeschwerdeführer sei beschuldigt worden, der uigurischen Bevölkerung geholfen zu haben. Die Organisation habe Uiguren in China mit Essen und Kleidung geholfen und sie seien sodann beschuldigt worden, Separatisten zu sein. Anfang Juli 2009 sei der Erstbeschwerdeführer in das autonome Gebiet Suar gefahren, wo es einen Aufstand gegeben habe. Der Erstbeschwerdeführer sei damals und in den folgenden Jahren bis zur Ausreise fünf Mal verhaftet, gefoltert und verhört worden. Die Behörden hätten den Erstbeschwerdeführer und seine Familie nach China abschieben wollen, da die chinesischen Behörden gemeint hätten, dass der Erstbeschwerdeführer Terrorist, Separatist und Wahabite sei; er hätte Waffen geliefert. Im Falle einer Abschiebung nach China, werde der Erstbeschwerdeführer entweder hingerichtet oder lebenslang inhaftiert. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte der Erstbeschwerdeführer nach China abgeschoben, eingesperrt oder hingerichtet zu werden. Zudem hätten kirgisische Nationalisten am 11.04.2012 die Zweitbeschwerdeführer überfallen und geschlagen.Der Erstbeschwerdeführer behauptet im ersten Asylverfahren zusammengefasst, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei, was jedoch nachweislich nicht den Tatsachen entspricht (Anmerkung: die Erst- und Zweitbeschwerdeführer besaßen immer ihre original kirgisischen Auslandsreisepässe, hatten diese jedoch bewusst viereinhalb Jahre lang vor den österreichischen Behörden versteckt und zudem falsche Identitäten behauptet). Der Erstbeschwerdeführer habe die Kirgisische Republik verlassen, weil er von den kirgisischen Behörden und der kirgisischen Bevölkerung verfolgt werde, da er der uigurischen Volksgruppe angehöre. Zudem sei der Erstbeschwerdeführer 30.01.2009 Mitglied der Organisation Ittipak; diese Organisation sei gegründet worden, damit die uigurische Bevölkerung nicht mehr diskriminiert werde. Es sei der Organisation Ittipak vorgeworfen worden, Terroranschläge und die Finanzierung von Verbrechen zu planen. Er sei eine Art Assistent gewesen, habe Botengänge durchgeführt und sei auch Aktivist gewesen, habe Treffen und Versammlungen organisiert. Der Erstbeschwerdeführer sei beschuldigt worden, der uigurischen Bevölkerung geholfen zu haben. Die Organisation habe Uiguren in China mit Essen und Kleidung geholfen und sie seien sodann beschuldigt worden, Separatisten zu sein. Anfang Juli 2009 sei der Erstbeschwerdeführer in das autonome Gebiet Suar gefahren, wo es einen Aufstand gegeben habe. Der Erstbeschwerdeführer sei damals und in den folgenden Jahren bis zur Ausreise fünf Mal verhaftet, gefoltert und verhört worden. Die Behörden hätten den Erstbeschwerdeführer und seine Familie nach China abschieben wollen, da die chinesischen Behörden gemeint hätten, dass der Erstbeschwerdeführer Terrorist, Separatist und Wahabite sei; er hätte Waffen geliefert. Im Falle einer Abschiebung nach China, werde der Erstbeschwerdeführer entweder hingerichtet oder lebenslang inhaftiert. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte der Erstbeschwerdeführer nach China abgeschoben, eingesperrt oder hingerichtet zu werden. Zudem hätten kirgisische Nationalisten am 11.04.2012 die Zweitbeschwerdeführer überfallen und geschlagen. Am 07.08.2013 langte eine Anfragebeantwortung durch einen Vertrauensanwalt im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ein, wonach zusammengefasst Mitglied von Ittipak jeder Bürger der Kirgisischen Republik werden kann, vorausgesetzt, der Mitgliedsbeitrag werde bezahlt; ansonsten bestünden keine Anforderungen an Mitgliedschaftskandidaten. Eine eigene Mitgliederliste werde nicht geführt und könne somit die Mitgliedschaft einer bestimmten Person bei der Vereinigung nicht festgestellt werden. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte Bescheinigung sei nach Rücksprache mit der Sekretärin der Organisation authentisch, sei tatsächlich vom Vorsitzenden unterzeichnet worden, jedoch habe eine andere Person die Ausstellung der Bestätigung beantragt, dessen Name jedoch nicht festgehalten worden sei. Die Identität des Erstbeschwerdeführer selbst sei nach Vorlage eines Fotos nicht bekannt und scheine er auch nicht in dem eigens geführten Journal der aktiven Mitglieder, die bei der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen mitwirken und bei der Organisation selbst helfen, auf. Auch die vom Erstbeschwerdeführer namentlich genannten Kollegen, die ihm bei der Ausreise behilflich gewesen sein sollen, seien nicht bekannt. Aus zuverlässigen Quellen sei dem Vertrauensanwalt bekannt, dass gegen den Erstbeschwerdeführer in der Kirgisischen Republik kein Strafverfahren oder sonstige Rechtssachen anhängig seien. Weiters bestünden seitens Chinas keine Forderungen betreffend den Erstbeschwerdeführer. Laut Angaben des Vorsitzenden sei in Kirgisistan das Verhältnis zu den Uiguren heute positiv, es gebe keine offene politische Verfolgung und keine Beeinträchtigungen. Unter der lokalen uigurischen Ethnie gebe es eine große Anzahl an Mitarbeitern bei den höchsten Organen der Legislative, Exekutive und Judikative, viele Uiguren würden große Unternehmen betreiben. Die Beziehungen zu den Uiguren im Allgemeinen und zu den Mitgliedern der Organisation seien sehr wohlwollend. Der Erstbeschwerdeführer brachte im zweiten Asylverfahren vor, seit den ersten Asylantragstellungen das Bundesgebebiet nicht verlassen zu haben. Der Erstbeschwerdeführer gab zunächst an, dass er die polnischen Visa in den kirgisischen Reisepässen gebraucht habe um sich in der Schengenzone bewegen zu können. Nach Rückübersetzung meinte er, dass er sie zum Flüchten benötigt habe, er wolle nicht, dass der Satz "Das Visum brauchte ich, dass ich mich in Schengenzone bewegen kann" so dort stehe. Entgegen seiner früheren Behauptungen im ersten Asylverfahren gab der Erstbeschwerdeführer nunmehr an, ab ca. Oktober 2013 immer wieder Kontakt zu seiner Mutter in XXXX gehabt zu haben. Dem Erstbeschwerdeführer sei seit ca. Ende Mai 2017 bekannt, dass nach ihm wegen der im ersten Asylverfahren genannten Gründe in der Kirgisischen Republik gesucht werde.Der Erstbeschwerdeführer brachte im zweiten Asylverfahren vor, seit den ersten Asylantragstellungen das Bundesgebebiet nicht verlassen zu haben. Der Erstbeschwerdeführer gab zunächst an, dass er die polnischen Visa in den kirgisischen Reisepässen gebraucht habe um sich in der Schengenzone bewegen zu können. Nach Rückübersetzung meinte er, dass er sie zum Flüchten benötigt habe, er wolle nicht, dass der Satz "Das Visum brauchte ich, dass ich mich in Schengenzone bewegen kann" so dort stehe. Entgegen seiner früheren Behauptungen im ersten Asylverfahren gab der Erstbeschwerdeführer nunmehr an, ab ca. Oktober 2013 immer wieder Kontakt zu seiner Mutter in römisch 40 gehabt zu haben. Dem Erstbeschwerdeführer sei seit ca. Ende Mai 2017 bekannt, dass nach ihm wegen der im ersten Asylverfahren genannten Gründe in der Kirgisischen Republik gesucht werde. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im ersten Asylverfahren zusammengefasst vor, dass sie XXXX heiße und am XXXX geboren sei, was ebenso wenig den Tatsachen entspricht wie die Behauptung, dass die Drittbeschwerdeführerin XXXX , heiße und am XXXX geboren sei. Die Zweitbeschwerdeführerin behauptete sie sei ausgereist weil der Erstbeschwerdeführer als Mitglied der Organisation Ittipak Probleme gehabt habe; anlässlich seiner letzten Festnahme sei ihm von der Polizei gesagt worden, dass sie nach China ausgeliefert würden; dort werde er hingerichtet. Die Zweitbeschwerdeführerin sei am Abend des 11.04.2012 von drei unbekannten Männern überfallen, in den Bauch geschlagen, beschimpft und wegen ihrer Nationalität beleidigt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auf den Boden geworfen und mit Füßen getreten und geschlagen worden bis sie das Bewusstsein verloren habe. Im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte sie, dass der Erstbeschwerdeführer nach China abgeschoben werde. Im zweiten Asylverfahren berief sich die Zweitbeschwerdeführerin auf die Gründe, die sie bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hatte.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im ersten Asylverfahren zusammengefasst vor, dass sie römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei, was eben

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