die Erstbeschwerdeführerin die Mutter und der Zweitbeschwerdeführer der Vater des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX .12.1998 seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2016 (Antragstellung: XXXX .07.2015) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson). Den Beschwerdeführern sei für den 15.12.2016 ein Termin zur Vorsprache bei der Botschaft angeboten worden, die zu diesem Zeitpunkt erfolgen werde. Die Ehe der Beschwerdeführer sei am XXXX .11.1977 in Damaskus geschlossen worden.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind ein Ehepaar und staatenlose Palästinenser in Syrien. Beide Beschwerdeführer stellten am 20.10.2016 im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung schriftlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht,
die Erstbeschwerdeführerin die Mutter und der Zweitbeschwerdeführer der Vater des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 .12.1998 seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2016 (Antragstellung: römisch 40 .07.2015) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson). Den Beschwerdeführern sei für den 15.12.2016 ein Termin zur Vorsprache bei der Botschaft angeboten worden, die zu diesem Zeitpunkt erfolgen werde. Die Ehe der Beschwerdeführer sei am römisch 40 .11.1977 in Damaskus geschlossen worden. Diesen Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in schlecht leserlicher Kopie) beigelegt: * Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2016, mit dem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (Zl. XXXX );* Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2016, mit dem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (Zl. römisch 40 ); * Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .03.2016 betreffend die Bezugsperson;* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .03.2016 betreffend die Bezugsperson; * Auszug aus dem Personenstandsregister der Arabischen Flüchtlinge, ausgestellt am XXXX .07.2016, dem zu entnehmen ist,
es sich bei den Beschwerdeführern um staatenlose Palästinenser in Syrien handelt, die miteinander verheiratet sind und gemeinsam acht Kinder haben, von denen das jüngste die Bezugsperson ist (vorgelegt in deutscher Übersetzung);* Auszug aus dem Personenstandsregister der Arabischen Flüchtlinge, ausgestellt am römisch 40 .07.2016, dem zu entnehmen ist,
es sich bei den Beschwerdeführern um staatenlose Palästinenser in Syrien handelt, die miteinander verheiratet sind und gemeinsam acht Kinder haben, von denen das jüngste die Bezugsperson ist (vorgelegt in deutscher Übersetzung); * Heiratsurkunde der Beschwerdeführer, ausgestellt am XXXX .07.2016 mit dem "Datum des Heiratsvertrags" XXXX .11.1977 (vorgelegt in deutscher Übersetzung);* Heiratsurkunde der Beschwerdeführer, ausgestellt am römisch 40 .07.2016 mit dem "Datum des Heiratsvertrags" römisch 40 .11.1977 (vorgelegt in deutscher Übersetzung); * Auszüge aus den Personenstandsregistern der Beschwerdeführer, beide ausgestellt am XXXX .07.2016, denen zu entnehmen ist,
beide Beschwerdeführer palästinensische Staatsbürger sind, die seit ihrer Geburt in Syrien leben (vorgelegt in deutscher Übersetzung) und* Auszüge aus den Personenstandsregistern der Beschwerdeführer, beide ausgestellt am römisch 40 .07.2016, denen zu entnehmen ist,
beide Beschwerdeführer palästinensische Staatsbürger sind, die seit ihrer Geburt in Syrien leben (vorgelegt in deutscher Übersetzung) und * Auszüge aus den syrischen Reisepässen der Beschwerdeführer In den Akten findet sich weiters ein Verbesserungsauftrag des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 21.10.2016 mit der Aufforderung zur persönlichen Vorsprache und einem Terminvorschlag für den 15.12.2016. Weiters befindet sich in den Akten eine Aufforderung an die Beschwerdeführer zur Vorlage ihrer Reisepässe vom 15.12.2016 mit dem Hinweis,
bei der heutigen Vorsprache ihre Identität nicht festgestellt habe werden können. Die Reisepässe wurden in der Folge vorgelegt und vom Dokumentenberater des Österreichischen Generalkonsulats am 20.04.2017 mit dem Vermerk "unverfälscht" retourniert. 1.2. Am 25.07.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt,
in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig sei. Ferner sei die Fortsetzung des Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson in der Türkei möglich.1.2. Am 25.07.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt,
in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig sei. Ferner sei die Fortsetzung des Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson in der Türkei möglich. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt,
die Bezugsperson am XXXX .12.1998 geboren und daher volljährig sei. Die Beschwerdeführer seien die Eltern der Bezugsperson und seien die entsprechenden Dokumente vorgelegt worden. Aus dem Einbringungsdatum des Einreiseantrags am 15.12.2016 ergebe sich,
die Bezugsperson zum Einbringungsdatum das
die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Ferner sei die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich möglich, da es der Bezugsperson freistehe, in der Türkei zu leben. Daher sei die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt,
die Bezugsperson am römisch 40 .12.1998 geboren und daher volljährig sei. Die Beschwerdeführer seien die Eltern der Bezugsperson und seien die entsprechenden Dokumente vorgelegt worden. Aus dem Einbringungsdatum des Einreiseantrags am 15.12.2016 ergebe sich,
die Bezugsperson zum Einbringungsdatum das
die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Ferner sei die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich möglich, da es der Bezugsperson freistehe, in der Türkei zu leben. Daher sei die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich. 1.3. In der Folge langte eine im Wege der ausgewiesenen Vertreterin eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 31.08.2017 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein, in welcher zunächst ausgeführt wurde,
der Bezugsperson am XXXX .06.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und dieser nach Statuszuerkennung Rat über eine mögliche Familienzusammenführung eingeholt habe. Daraufhin seien die Einreiseanträge am 20.10.2016 schriftlich sowie am 15.12.2016 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul gestellt worden. Bezugnehmend auf die Begründung des Bundesamtes, wonach eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, wurde ausgeführt,
der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, die Ansicht vertrete,
bei Anträgen von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen würden, nicht mehr das Antrags-, sondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigkeit relevant sei. Hinsichtlich des Antragszeitpunktes sei darauf hinzuweisen,
die Bezugsperson bei Antragstellung am 20.10.2016 noch minderjährig gewesen sei. Im gegenständlichen Fall sei die Bezugsperson jedoch asylberechtigt und sei daher auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG anzuwenden, der den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe in Einklang mit der Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie, der vorschreibe,
das Kindeswohl in allen Fällen berücksichtigt werden müsse. In Anbetracht dieser unionsrechtlichen Vorschriften erscheine eine Auslegung, wonach die Gestattung der Familienzusammenführung alleine von der Bearbeitungsdauer durch die Behörden abhängig sei, unzulässig. Ferner werde auf ein Vorabentscheidungsersuchen aufmerksam gemacht,
derzeit am Gerichtshof der Europäischen Union anhängig sei. In der Sache C-550/16 werde der EuGH um die Beantwortung der Frage ersucht, ob unter dem Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" auch ein Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, der als Minderjähriger eingereist sei, Asyl beantragt habe, während des Asylverfahrens 18 Jahre alt werde, Asyl erhalte und anschließend eine Familienzusammenführung beantrage. Das gegenständliche Verfahren müsste demnach bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens, das eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstelle, ausgesetzt werden.1.3. In der Folge langte eine im Wege der ausgewiesenen Vertreterin eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 31.08.2017 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein, in welcher zunächst ausgeführt wurde,
der Bezugsperson am römisch 40 .06.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und dieser nach Statuszuerkennung Rat über eine mögliche Familienzusammenführung eingeholt habe. Daraufhin seien die Einreiseanträge am 20.10.2016 schriftlich sowie am 15.12.2016 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul gestellt worden. Bezugnehmend auf die Begründung des Bundesamtes, wonach eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, wurde ausgeführt,
der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, die Ansicht vertrete,
bei Anträgen von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen würden, nicht mehr das Antrags-, sondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigkeit relevant sei. Hinsichtlich des Antragszeitpunktes sei darauf hinzuweisen,
die Bezugsperson bei Antragstellung am 20.10.2016 noch minderjährig gewesen sei. Im gegenständlichen Fall sei die Bezugsperson jedoch asylberechtigt und sei daher auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2003/86/EG anzuwenden, der den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe in Einklang mit der Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie, der vorschreibe,
das Kindeswohl in allen Fällen berücksichtigt werden müsse. In Anbetracht dieser unionsrechtlichen Vorschriften erscheine eine Auslegung, wonach die Gestattung der Familienzusammenführung alleine von der Bearbeitungsdauer durch die Behörden abhängig sei, unzulässig. Ferner werde auf ein Vorabentscheidungsersuchen aufmerksam gemacht,
derzeit am Gerichtshof der Europäischen Union anhängig sei. In der Sache C-550/16 werde der EuGH um die Beantwortung der Frage ersucht, ob unter dem Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" auch ein Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, der als Minderjähriger eingereist sei, Asyl beantragt habe, während des Asylverfahrens 18 Jahre alt werde, Asyl erhalte und anschließend eine Familienzusammenführung beantrage. Das gegenständliche Verfahren müsste demnach bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens, das eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstelle, ausgesetzt werden. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich,
die Behörde geprüft habe, ob eine Einreise nach Art. 8 EMRK geboten erscheinen könnte. Es müsse auch der Umstand berücksichtigt werden,
es nichts mit einer reellen Unabhängigkeit zu tun habe, ob die Bezugsperson 17 oder 18 Jahre alt sei. Abhängigkeiten von Kindern zu Eltern würden sich nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit ändern. Es könne sohin nicht davon ausgegangen werden,
das Recht auf Familie abrupt mit dem 18. Geburtstag ende. Daher verstoße die vorliegende Entscheidung gegen mehrere internationale kinderrechtliche Standards betreffend das Recht auf Familienzusammenführung. Auch wenn eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich erscheine, sei die Einreise zu gewähren. Daher sei dem Bundesamt nicht beizupflichten, wenn es der Meinung sei,
der volle Beweis für das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses zu erbringen sei. Ferner sei - entgegen der Annahme des Bundesamtes - es nicht möglich, das Familienleben in der Türkei fortzusetzen. Die Richtlinie 2003/86/EG besage,
es sich um einen Drittstaat handeln müsse, zu dem eine besondere Bindung bestehe. Auch lasse sich aus den Bemerkungen zur Regierungsvorlage herauslesen,
das Führen eines Familienlebens nur in einem sicheren Staat möglich sei. Daher müsse die Möglichkeit des Schutzes im entsprechenden Staat bestehen. Es sei sohin davon auszugehen,
das Prinzip der Drittstaatssicherheit im Rahmen des Familienverfahrens regelmäßig keine Anwendung finde. Dem folge auch die geplante Novellierung des Asylgesetzes durch das FrÄG 2017, mit welcher § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG ersatzlos gestrichen werden solle. Im vorliegenden Fall habe die Behörde keinerlei Feststellungen getroffen, ob die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in der Türkei möglich oder zumutbar wäre. Es sei Aufgabe der Behörde, festzustellen, aus welchen Gründen eine solche Fortführung möglich und zumutbar wäre. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden,
die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in der Türkei weder möglich noch zumutbar sei und daher als Ablehnungsgrund ausscheide.Darüber hinaus sei nicht ersichtlich,
die Behörde geprüft habe, ob eine Einreise nach Artikel 8, EMRK geboten erscheinen könnte. Es müsse auch der Umstand berücksichtigt werden,
es nichts mit einer reellen Unabhängigkeit zu tun habe, ob die Bezugsperson 17 oder 18 Jahre alt sei. Abhängigkeiten von Kindern zu Eltern würden sich nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit ändern. Es könne sohin nicht davon ausgegangen werden,
das Recht auf Familie abrupt mit dem 18. Geburtstag ende. Daher verstoße die vorliegende Entscheidung gegen mehrere internationale kinderrechtliche Standards betreffend das Recht auf Familienzusammenführung. Auch wenn eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich erscheine, sei die Einreise zu gewähren. Daher sei dem Bundesamt nicht beizupflichten, wenn es der Meinung sei,
der volle Beweis für das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses zu erbringen sei. Ferner sei - entgegen der Annahme des Bundesamtes - es nicht möglich, das Familienleben in der Türkei fortzusetzen. Die Richtlinie 2003/86/EG besage,
es sich um einen Drittstaat handeln müsse, zu dem eine besondere Bindung bestehe. Auch lasse sich aus den Bemerkungen zur Regierungsvorlage herauslesen,
das Führen eines Familienlebens nur in einem sicheren Staat möglich sei. Daher müsse die Möglichkeit des Schutzes im entsprechenden Staat bestehen. Es sei sohin davon auszugehen,
das Prinzip der Drittstaatssicherheit im Rahmen des Familienverfahrens regelmäßig keine Anwendung finde. Dem folge auch die geplante Novellierung des Asylgesetzes durch das FrÄG 2017, mit welcher Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ersatzlos gestrichen werden solle. Im vorliegenden Fall habe die Behörde keinerlei Feststellungen getroffen, ob die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in der Türkei möglich oder zumutbar wäre. Es sei Aufgabe der Behörde, festzustellen, aus welchen Gründen eine solche Fortführung möglich und zumutbar wäre. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden,
die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in der Türkei weder möglich noch zumutbar sei und daher als Ablehnungsgrund ausscheide. Neben der Vertretungsvollmacht der ausgewiesenen Vertreterin und der bereits mit Antragstellung vorgelegten Dokumente wurde ein "Familiy Record" mit dem "printing date" XXXX .01.2016 von UNRWA in Kopie und in englischer Sprache beigelegt, der den selben Inhalt aufweist wie der Auszug aus dem Personenstandsregister der Arabischen Flüchtlinge.Neben der Vertretungsvollmacht der ausgewiesenen Vertreterin und der bereits mit Antragstellung vorgelegten Dokumente wurde ein "Familiy Record" mit dem "printing date" römisch 40 .01.2016 von UNRWA in Kopie und in englischer Sprache beigelegt, der den selben Inhalt aufweist wie der Auszug aus dem Personenstandsregister der Arabischen Flüchtlinge. 1.4. Nach Übermittlung der Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.09.2017 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher abschließend festgehalten wird,
die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 25.07.2017 nach wie vor aufrecht bleibt. 2. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vom 19.09.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe,
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig sei. Daraus ergebe sich,
der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen sei.2. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vom 19.09.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe,
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig sei. Daraus ergebe sich,
der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 12.10.2017 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt,
die Beschwerdeführer am 29.09.2016 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat erschienen seien, um die Einreiseanträge einzubringen. Da laut Generalkonsulat jedoch kein Termin reserviert worden sei, sei es den Beschwerdeführern unmöglich gewesen, die Einreiseanträge einzubringen. Ein wiederholter Versuch am darauffolgenden Tag sei ebenso erfolglos geblieben. In weiterer Folge seien die Einreiseanträge am 20.10.2016 schriftlich und am 15.12.2016 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul gestellt worden. In der Folge wurden der weitere Verfahrensgang und das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht,
eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten unterlassen worden sei, was ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Hinzu komme,
die Beschwerdeführer von einer Terminreservierung am 29.09.2016 beim Österreichischen Generalkonsulat ausgegangen seien, wo jedoch ihre Einreiseanträge nicht entgegengenommen worden seien, da das Generalkonsulat die Terminreservierung nicht habe nachvollziehen können. Laut Generalkonsulat sei der nächste, frühestmögliche Termin zur persönlichen Vorsprache der 15.12.2016 und somit XXXX Tage nach Erreichen der Volljährigkeit der Bezugsperson.
das Generalkonsulat keinen früheren Termin habe vergeben können, könne den Beschwerdeführern nicht zu Lasten gelegt werden.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 12.10.2017 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt,
die Beschwerdeführer am 29.09.2016 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat erschienen seien, um die Einreiseanträge einzubringen. Da laut Generalkonsulat jedoch kein Termin reserviert worden sei, sei es den Beschwerdeführern unmöglich gewesen, die Einreiseanträge einzubringen. Ein wiederholter Versuch am darauffolgenden Tag sei ebenso erfolglos geblieben. In weiterer Folge seien die Einreiseanträge am 20.10.2016 schriftlich und am 15.12.2016 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul gestellt worden. In der Folge wurden der weitere Verfahrensgang und das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht,
eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten unterlassen worden sei, was ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Hinzu komme,
die Beschwerdeführer von einer Terminreservierung am 29.09.2016 beim Österreichischen Generalkonsulat ausgegangen seien, wo jedoch ihre Einreiseanträge nicht entgegengenommen worden seien, da das Generalkonsulat die Terminreservierung nicht habe nachvollziehen können. Laut Generalkonsulat sei der nächste, frühestmögliche Termin zur persönlichen Vorsprache der 15.12.2016 und somit römisch 40 Tage nach Erreichen der Volljährigkeit der Bezugsperson.
das Generalkonsulat keinen früheren Termin habe vergeben können, könne den Beschwerdeführern nicht zu Lasten gelegt werden. Neben den bereits vorgelegten Unterlagen waren der Beschwerde nachstehende Beilagen zu entnehmen: * E-Mail der Vertretung der Beschwerdeführer vom 06.10.2016 an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul betreffend eine Terminvereinbarung der Beschwerdeführer für den 29.09.2016 und dem Ersuchen um Auskunft, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer nicht eingelassen worden seien und * Ausdruck der Daten der Beschwerdeführer, dem allerdings eine Terminreservierung für den 29.09.2016 nicht zu entnehmen ist 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/0973/2017, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Ergänzend wurde unter Anführung der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeführt,
auch die belangte Behörde die Auffassung vertrete,
volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des Asylgesetzes fallen würden, da es hinsichtlich der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Entscheidungszeitpunkt ankomme. Hinsichtlich der angesprochenen Aussetzung werde festgehalten,
dafür im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung kein Raum sei und davon abgesehen der Beschwerdefall entscheidungsreif sei und auch die Frage im erwähnten Vorabentscheidungsersuchen wegen der anders gelagerten Fallgestaltung für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Vorfrage zur Klärung der Hauptfrage darstelle. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 28.09.2017, Zl. W205 2163972, das Vorliegen einer Vorfrage schon mit der Begründung verneint,
die Familienzusammenführungsrichtlinie zwar die Zusammenführung bestimmter Familienangehöriger fordere, aber nicht vorschreibe, in welcher Weise die Zusammenführung zu normieren sei. Betreffend die von den Beschwerdeführern geforderte Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/68/EG sei darauf hinzuweisen,
die erwähnte Richtlinie keine Aussage darüber treffe auf welchen Zeitpunkt - der Antragstellung oder der Entscheidung - abzustellen sei. Der Zweck der Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG bestehe darin, den Nachziehenden die Einreise zu ermöglichen und ihnen denselben Schutz wie der Bezugsperson in Österreich zu gewähren. Diesem Zweck werde aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens gemäß § 35 AsylG volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise gestattet werde, weil sie bei Antragstellung nicht mehr dem Familienverfahren gemäß § 34 AsylG unterlägen. Der Einreisetitel gemäß § 35 AsylG erweise sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit der volljährigen Bezugsperson zu entsprechen. Da die Behörde ihre Entscheidung nach Erwägung aller verfügbaren Informationen getroffen habe, sei ein willkürliches Verhalten nicht feststellbar. Betreffend die Ausführungen in der Stellungnahme bzw. in der Beschwerde zu Art. 8 EMRK werde darauf verwiesen,
EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe und nicht zu sehen sei,
ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht in dessen Abs. 2 gedeckt wäre, zumal - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würden.
elbe gelte für die Ausführungen betreffend das "Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip", welches ebenfalls unter Gesetzesvorbehalt stehe.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/0973/2017, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Ergänzend wurde unter Anführung der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeführt,
auch die belangte Behörde die Auffassung vertrete,
volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des Asylgesetzes fallen würden, da es hinsichtlich der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Entscheidungszeitpunkt ankomme. Hinsichtlich der angesprochenen Aussetzung werde festgehalten,
dafür im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung kein Raum sei und davon abgesehen der Beschwerdefall entscheidungsreif sei und auch die Frage im erwähnten Vorabentscheidungsersuchen wegen der anders gelagerten Fallgestaltung für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Vorfrage zur Klärung der Hauptfrage darstelle. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 28.09.2017, Zl. W205 2163972, das Vorliegen einer Vorfrage schon mit der Begründung verneint,
die Familienzusammenführungsrichtlinie zwar die Zusammenführung bestimmter Familienangehöriger fordere, aber nicht vorschreibe, in welcher Weise die Zusammenführung zu normieren sei. Betreffend die von den Beschwerdeführern geforderte Anwendung von Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2003/68/EG sei darauf hinzuweisen,
die erwähnte Richtlinie keine Aussage darüber treffe auf welchen Zeitpunkt - der Antragstellung oder der Entscheidung - abzustellen sei. Der Zweck der Ausstellung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG bestehe darin, den Nachziehenden die Einreise zu ermöglichen und ihnen denselben Schutz wie der Bezugsperson in Österreich zu gewähren. Diesem Zweck werde aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens gemäß Paragraph 35, AsylG volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise gestattet werde, weil sie bei Antragstellung nicht mehr dem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG unterlägen. Der Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG erweise sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit der volljährigen Bezugsperson zu entsprechen. Da die Behörde ihre Entscheidung nach Erwägung aller verfügbaren Informationen getroffen habe, sei ein willkürliches Verhalten nicht feststellbar. Betreffend die Ausführungen in der Stellungnahme bzw. in der Beschwerde zu Artikel 8, EMRK werde darauf verwiesen,
, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe und nicht zu sehen sei,
ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht in dessen Absatz 2, gedeckt wäre, zumal - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen würden.
elbe gelte für die Ausführungen betreffend das "Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip", welches ebenfalls unter Gesetzesvorbehalt stehe.
eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson in Österreich volljährig sei. Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson kann nicht festgestellt werden. Das Generalkonsulat hat ein mängelfreies Verfahren geführt und nachvollziehbar sowie sachlich begründet die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.Das Generalkonsulat hat ein mängelfreies Verfahren geführt und nachvollziehbar sowie sachlich begründet die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Alter bzw. das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson seit dem XXXX .12.2016 und sohin im Entscheidungszeitpunkt ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul. Das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt wurde darüber hinaus von den Beschwerdeführern nicht bestritten.Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Alter bzw. das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson seit dem römisch 40 .12.2016 und sohin im Entscheidungszeitpunkt ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul. Das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt wurde darüber hinaus von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Auch ergibt sich die Feststellung,
die Anträge zunächst am 20.10.2016 schriftlich und erst am 15.12.2016 persönlich gestellt wurden sowie,
die Identitäten der Beschwerdeführer erst nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages durch die Vorlage ihrer Reisepässe am 20.04.2017 festgestellt werden konnten, aus dem unbedenklichen Akteninhalt, unter anderem aus der Aufforderung an die Beschwerdeführer zur Vorlage ihrer Reisepässe vom 15.12.2016 und aus dem Vermerk des Dokumentenberaters des Österreichischen Generalkonsulats vom 20.04.2017. Der Vollständigkeit halber wird angeführt,
eine Terminvereinbarung der Beschwerdeführer beim Österreichischen Generalkonsulat für den 29.09.2016 den Akten nicht entnommen werden kann. Richtig ist zwar,
die Vertretung der Beschwerdeführer am 06.10.2016 ein E-Mail an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul mit dem Hinweis auf den Termin vom 29.09.2016 und dem Ersuchen um Aufklärung gerichtet hat (wobei diesbezüglich darauf zu verweisen ist,
dieses Vorbringen ohnehin gegen das Neuerungsverbot gemäß § 11a Abs. 2 zweiter Satz FPG verstößt), allerdings ist den Akten weder eine diesbezügliche Antwort des Generalkonsulats zu entnehmen noch ergibt sich die behauptete Terminvereinbarung aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Datenausdruck. Allerdings kann letztlich dahingestellt bleiben, ob bereits für den 29.09.2016 ein Termin zur persönlichen Vorsprache vereinbart bzw. (gegebenenfalls) aus welchen Gründen dieser nicht eingehalten wurde sowie von welchem Antragsdatum - 20.10.2016 oder 15.12.2016 - ausgegangen wird, da es im Ergebnis keinen Unterschied macht, da die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährig war.Auch ergibt sich die Feststellung,
die Anträge zunächst am 20.10.2016 schriftlich und erst am 15.12.2016 persönlich gestellt wurden sowie,
die Identitäten der Beschwerdeführer erst nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages durch die Vorlage ihrer Reisepässe am 20.04.2017 festgestellt werden konnten, aus dem unbedenklichen Akteninhalt, unter anderem aus der Aufforderung an die Beschwerdeführer zur Vorlage ihrer Reisepässe vom 15.12.2016 und aus dem Vermerk des Dokumentenberaters des Österreichischen Generalkonsulats vom 20.04.2017. Der Vollständigkeit halber wird angeführt,
eine Terminvereinbarung der Beschwerdeführer beim Österreichischen Generalkonsulat für den 29.09.2016 den Akten nicht entnommen werden kann. Richtig ist zwar,
die Vertretung der Beschwerdeführer am 06.10.2016 ein E-Mail an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul mit dem Hinweis auf den Termin vom 29.09.2016 und dem Ersuchen um Aufklärung gerichtet hat (wobei diesbezüglich darauf zu verweisen ist,
dieses Vorbringen ohnehin gegen das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, zweiter Satz FPG verstößt), allerdings ist den Akten weder eine diesbezügliche Antwort des Generalkonsulats zu entnehmen noch ergibt sich die behauptete Terminvereinbarung aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Datenausdruck. Allerdings kann letztlich dahingestellt bleiben, ob bereits für den 29.09.2016 ein Termin zur persönlichen Vorsprache vereinbart bzw. (gegebenenfalls) aus welchen Gründen dieser nicht eingehalten wurde sowie von welchem Antragsdatum - 20.10.2016 oder 15.12.2016 - ausgegangen wird, da es im Ergebnis keinen Unterschied macht, da die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährig war. Grundsätzlich ist beweiswürdigend auszuführen,
in Visaverfahren die Beschwerdeführer den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern haben, was bedeutet,
im gegenständlichen Verfahren die Beschwerdeführer den vollen Beweis (auch) hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens zu führen haben. Dies ist ihnen im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen. Zunächst ist darauf zu verweisen,
sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens ergibt. Hinzu kommt,
im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet wurde, das auf ein berücksichtigungswürdiges Familienleben schließen lässt. In der Stellungnahme vom 31.08.2017 wird lediglich verallgemeinernd darauf hingewiesen,
Abhängigkeiten von Kindern zu Eltern sich nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit ändern würden. Ein konkretes Vorbringen, wie sich dieses Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern als Eltern und der Bezugsperson als volljährigen Sohn äußert, wurde nicht erstattet. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen,
sich die Bezugsperson bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren (Antragstellung am 31.07.2015) in Österreich befindet und in dieser Zeit sohin kein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens bestanden haben kann.
die Bezugsperson und die Beschwerdeführer - trotz räumlicher Trennung - einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrecht erhalten hätten, wurde nicht vorgebracht, sodass - in einer Gesamtbetrachtung - den Beschwerdeführern der Beweis des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen ist.
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen,
das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen,
das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn,
Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn,
Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit,
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 3.
eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose,
eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen,
die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar,
es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden,
die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen: 3.3. Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson wurde der in Österreich Asylberechtigte XXXX , geb. XXXX .12.1998 , StA. Syrien, als gemeinsamer Sohn der beiden Beschwerdeführer genannt.3.3. Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson wurde der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 .12.1998 , StA. Syrien, als gemeinsamer Sohn der beiden Beschwerdeführer genannt. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zweifelsfrei,
die angegebene Bezugsperson im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits volljährig war. Die Bezugsperson wurde am XXXX .12.2016 volljährig und der Bescheid wurde am 19.09.2017 erlassen, womit der Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG bezüglich der Beschwerdeführer nicht mehr erfüllt ist.Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zweifelsfrei,
die angegebene Bezugsperson im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits volljährig war. Die Bezugsperson wurde am römisch 40 .12.2016 volljährig und der Bescheid wurde am 19.09.2017 erlassen, womit der Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG bezüglich der Beschwerdeführer nicht mehr erfüllt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis, Ra 2015/21/0230, vom 28.01.2016, unter anderem mit dem Begriff "Familienangehöriger" nach § 35 Abs. 5 AsylG näher auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt,
aus den Erläuterungen zur Regierungsvereinbarung zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen ist. Auch sieht die Richtlinie 2003/86/EG den Nachzug von Aszendenten (insbesondere den Eltern) in ihrem Art. 4 Abs. 2 lit. a nur optional vor. Ferner führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus,
in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sind. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen und ist etwa bezüglich des Status der Ankerperson schon deshalb unmittelbar einsichtig, weil ein im Verfahren eintretender Verlust von deren Asylberechtigung oder von deren subsidiärer Schutzberechtigung von vornherein den Zweck des Antrags nach § 35 AsylG hinfällig machen würde, da es für einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes dann keine Basis mehr gäbe. Für die Stellung als "Familienangehöriger" kann grundsätzlich nichts anderes gelten, auch sie muss im Entscheidungszeitpunkt noch gegeben sein.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis, Ra 2015/21/0230, vom 28.01.2016, unter anderem mit dem Begriff "Familienangehöriger" nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG näher auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt,
aus den Erläuterungen zur Regierungsvereinbarung zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen ist. Auch sieht die Richtlinie 2003/86/EG den Nachzug von Aszendenten (insbesondere den Eltern) in ihrem Artikel 4, Absatz 2, Litera a, nur optional vor. Ferner führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus,
in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sind. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen und ist etwa bezüglich des Status der Ankerperson schon deshalb unmittelbar einsichtig, weil ein im Verfahren eintretender Verlust von deren Asylberechtigung oder von deren subsidiärer Schutzberechtigung von vornherein den Zweck des Antrags nach Paragraph 35, AsylG hinfällig machen würde, da es für einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes dann keine Basis mehr gäbe. Für die Stellung als "Familienangehöriger" kann grundsätzlich nichts anderes gelten, auch sie muss im Entscheidungszeitpunkt noch gegeben sein. Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner Entscheidung vom 18.09.2015, E 360/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft des (dortigen) Beschwerdeführers im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG. Diese Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch in seinen jüngsten Erkenntnissen vom 26.01.2017, Ra 2016/20/0231, und vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, bestätigt.Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner Entscheidung vom 18.09.2015, E 360/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft des (dortigen) Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG. Diese Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch in seinen jüngsten Erkenntnissen vom 26.01.2017, Ra 2016/20/0231, und vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, bestätigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2016/18/0253, vom 21.02.2017 ausführt, stellt die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet werden würde, da sie bei der Beantragung des internationalen Schutzes nach der Einreise nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG unterliegen würden. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen, bereits volljährigen Sohn zu entsprechen. Sie sind vielmehr auf die anderen, im NAG und FPG eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2016/18/0253, vom 21.02.2017 ausführt, stellt die Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet werden würde, da sie bei der Beantragung des internationalen Schutzes nach der Einreise nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG unterliegen würden. Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen, bereits volljährigen Sohn zu entsprechen. Sie sind vielmehr auf die anderen, im NAG und FPG eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen. Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,
die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf den in Österreich befindlichen Sohn nicht wahrscheinlich ist, zu Recht zu dem Ergebnis,
die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,
die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf den in Österreich befindlichen Sohn nicht wahrscheinlich ist, zu Recht zu dem Ergebnis,
die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. Wenn die Beschwerdeführer darauf verweisen,
3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG anzuwenden gewesen wäre, ist ihnen entgegenzuhalten,
sich der genannten Richtlinie nicht entnehmen lässt, auf welchen Zeitpunkt - jenen der Antragstellung oder jenen der Entscheidung - abzustellen ist, worauf die Beschwerdevorentscheidung zutreffend verwiesen hat. Daher wäre aus der Anwendung des Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen und kann sohin auf eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage verzichtet werden.Wenn die Beschwerdeführer darauf verweisen,
, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2003/86/EG anzuwenden gewesen wäre, ist ihnen entgegenzuhalten,
sich der genannten Richtlinie nicht entnehmen lässt, auf welchen Zeitpunkt - jenen der Antragstellung oder jenen der Entscheidung - abzustellen ist, worauf die Beschwerdevorentscheidung zutreffend verwiesen hat. Daher wäre aus der Anwendung des Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen und kann sohin auf eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage verzichtet werden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer,
das Generalkonsulat keinen früheren Termin als den 15.12.2016 - und sohin einen Termin XXXX Tage nach dem Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson - vergeben habe können, könne den Beschwerdeführern nicht zu Lasten gelegt werden ist Folgendes auszuführen: Ungeachtet der Tatsache (die in gegenständlichem Erkenntnis sowie im Verfahren vor der Vertretungsbehörde bereits ausführlich und unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Judikatur begründet wurde),
es in Fällen wie dem vorliegenden auf die Volljährigkeit zum Entscheidungszeitpunkt (die am 19.09.2017 unbestritten und unzweifelhaft vorlag) und nicht auf die Volljährigkeit zum Antragszeitpunkt ankommt, kann nicht ohne Weiters (wie in der Stellungnahme vom 31.08.2017 ausgeführt) gesagt werden,
im vorliegenden Fall die Gestattung der Familienzusammenführung alleine von der Bearbeitungsdauer der Behörden abhing. Gegenständlich ist zunächst darauf zu verweisen,
der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten bereits am XXXX .06.2016 erteilt wurde, die schriftlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln jedoch erst am 20.10.2016 - sohin vier Monate später - eingebracht wurden. Selbst wenn man davon ausgeht,
die Beschwerdeführer tatsächlich bereits für den 29.09.2016 einen Termin zur persönlichen Vorsprache beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul gehabt hätten, ist ihnen entgegenzuhalten,
sie zu diesem Zeitpunkt über keine geeigneten Identitätsdokumente verfügt haben, da sie diese erst nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages vom 15.12.2016 am 20.04.2017 - sohin wiederum mit viermonatiger Verspätung - vorgelegt haben. Aus diesem Grund konnte die Behörde auch erst nach dem 20.04.2017 - sohin nach dem Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson - tätig werden, was der Behörde keinesfalls angelastet werden kann.
daher der Entscheidungszeitpunkt denklogisch nach dem XXXX .12.2016 liegt, ist gegenständlich jedenfalls nicht auf die Bearbeitungsdauer der Behörden zurückzuführen, sondern wäre es für das Generalkonsulat bzw. für das Bundesamt vollkommen unmöglich gewesen, über die Einreisanträge vor Erreichen der Volljährigkeit der Bezugsperson zu entscheiden.Zum Vorbringen der Beschwerdeführer,
das Generalkonsulat keinen früheren Termin als den 15.12.2016 - und sohin einen Termin römisch 40 Tage nach dem Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson - vergeben habe können, könne den Beschwerdeführern nicht zu Lasten gelegt werden ist Folgendes auszuführen: Ungeachtet der Tatsache (die in gegenständlichem Erkenntnis sowie im Verfahren vor der Vertretungsbehörde bereits ausführlich und unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Judikatur begründet wurde),
es in Fällen wie dem vorliegenden auf die Volljährigkeit zum Entscheidungszeitpunkt (die am 19.09.2017 unbestritten und unzweifelhaft vorlag) und nicht auf die Volljährigkeit zum Antragszeitpunkt ankommt, kann nicht ohne Weiters (wie in der Stellungnahme vom 31.08.2017 ausgeführt) gesagt werden,
im vorliegenden Fall die Gestattung der Familienzusammenführung alleine von der Bearbeitungsdauer der Behörden abhing. Gegenständlich ist zunächst darauf zu verweisen,
der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten bereits am römisch 40 .06.2016 erteilt wurde, die schriftlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln jedoch erst am 20.10.2016 - sohin vier Monate später - eingebracht wurden. Selbst wenn man davon ausgeht,
die Beschwerdeführer tatsächlich bereits für den 29.09.2016 einen Termin zur persönlichen Vorsprache beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul gehabt hätten, ist ihnen entgegenzuhalten,
sie zu diesem Zeitpunkt über keine geeigneten Identitätsdokumente verfügt haben, da sie diese erst nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages vom 15.12.2016 am 20.04.2017 - sohin wiederum mit viermonatiger Verspätung - vorgelegt haben. Aus diesem Grund konnte die Behörde auch erst nach dem 20.04.2017 - sohin nach dem Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson - tätig werden, was der Behörde keinesfalls angelastet werden kann.
daher der Entscheidungszeitpunkt denklogisch nach dem römisch 40 .12.2016 liegt, ist gegenständlich jedenfalls nicht auf die Bearbeitungsdauer der Behörden zurückzuführen, sondern wäre es für das Generalkonsulat bzw. für das Bundesamt vollkommen unmöglich gewesen, über die Einreisanträge vor Erreichen der Volljährigkeit der Bezugsperson zu entscheiden. Zum Vorbringen,
die vorliegende Entscheidung gegen mehrere internationale kinderrechtliche Standards betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verstoße, ist darauf zu verweisen,
diese "kinderrechtlichen Standards" auf die Erteilung humanitärer Visa abzielen und nach dem Unionsrecht keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten besteht, Personen, die sich zum Zweck der Asylantragstellung in ihr Hoheitsgebiet begeben, ein humanitäres Visum zu erteilen. Letztlich ist noch in Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei sei nicht möglich bzw. nicht zumutbar, da das Prinzip der Drittstaatssicherheit im Rahmen eines Familienverfahrens keine Anwendung finden könne, diesem Vorbringen dahingehend Recht zu geben,
der Gesetzgeber mit dem FrÄG 2017 § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG (vgl. alte Fassung: "2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist") ersatzlos aufgehoben hat, sodass auf die diesbezügliche Argumentation nicht näher einzugehen ist, wobei der Vollständigkeit halber anzuführen ist,
dieser Ablehnungsgrund lediglich im Verfahren erwähnt, jedoch weder im Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung aufrechterhalten wurde.Letztlich ist noch in Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei sei nicht möglich bzw. nicht zumutbar, da das Prinzip der Drittstaatssicherheit im Rahmen eines Familienverfahrens keine Anwendung finden könne, diesem Vorbringen dahingehend Recht zu geben,
der Gesetzgeber mit dem FrÄG 2017 Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG vergleiche alte Fassung: "2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist") ersatzlos aufgehoben hat, sodass auf die diesbezügliche Argumentation nicht näher einzugehen ist, wobei der Vollständigkeit halber anzuführen ist,
dieser Ablehnungsgrund lediglich im Verfahren erwähnt, jedoch weder im Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung aufrechterhalten wurde. 3.4. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor,
in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG, worüber die Vertretungsbehörde in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und,
die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung in den gegenständlichen Fällen nicht vorliegen.3.4. Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt keineswegs vor,
in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG, worüber die Vertretungsbehörde in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und,
die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung in den gegenständlichen Fällen nicht vorliegen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa einem Asylberechtigten und auch einem subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen,
der Europäische Gerichtshof in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat,
1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "
er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist,
die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen,
Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa einem Asylberechtigten und auch einem subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen,
der Europäische Gerichtshof in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat,
, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "
er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist,
die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen,
Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. In den gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung).In den gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden vergleiche hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). 3.
die Vertretungsbehörden im Ausland nur über eingeschränkte Möglichkeiten verfügen und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG anwenden. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0070 und vom 24.10.2007, Zl. 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (vgl. Gruber, "Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013", FABL 3/2013, 17 ff). Eine Aussetzung nach § 38 Abs. 2 AVG durch das Österreichische Generalkonsulat Istanbul wäre damit bereits vor diesem Hintergrund rechtlich unmöglich gewesen.Zunächst ist darauf hinzuweisen,
die Vertretungsbehörden im Ausland nur über eingeschränkte Möglichkeiten verfügen und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG anwenden. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0070 und vom 24.10.2007, Zl. 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war vergleiche Gruber, "Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. römisch eins 33/2013", FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Eine Aussetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, AVG durch das Österreichische Generalkonsulat Istanbul wäre damit bereits vor diesem Hintergrund rechtlich unmöglich gewesen. Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht,
die seitens der Rechtbank Den Haag (Niederlande) an den EuGH gerichtete Vorlagefrage für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz hat. Dies aus folgenden Gründen: Die Vorlagefrage der Rechtbank Den Haag (Niederlande) an den EuGH vom 31.10.2016 (Rechtssache C-550/16) lautet: "Ist im Rahmen der Familienzusammenführung bei Flüchtlingen als "unbegleiteter Minderjähriger" im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 auch ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren anzusehen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist und der"Ist im Rahmen der Familienzusammenführung bei Flüchtlingen als "unbegleiteter Minderjähriger" im Sinne von Artikel 2, Buchst. f der Richtlinie 2003/86 auch ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren anzusehen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist und der Asyl beantragt, während des Asylverfahrens in dem Mitgliedstaat 18 Jahre alt wird, Asyl rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung erhält und anschließend Familienzusammenführung beantragt?" Dieses Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH betrifft somit die Frage, ob die Eigenschaft als "unbegleiteter Minderjähriger" im Sinne der Richtlinie 2003/86/EG auch nach Erreichen der Volljährigkeit erhalten bleibt und zwar in jener Fallkonstellation, wenn ein zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat minderjähriger Asylwerber im Laufe seines Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht und danach rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung Asyl erhält sowie in der Folge (ebenfalls nach Erreichen der Volljährigkeit) eine Familienzusammenführung beantragt. Demgegenüber liegt den gegenständlichen Verfahren eine andere Fallkonstellation zugrunde. Die Bezugsperson war zwar wie in dem genannten Vorabentscheidungsverfahren zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich noch minderjährig, wurde jedoch nicht bereits während des laufenden Asylverfahrens volljährig, sondern erst nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Ferner wurde ihm dieser Status nicht "rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung", sondern zum tatsächlichen Entscheidungszeitpunkt zuerkannt. Aus diesen Erwägungen folgt,
dem erwähnten Vorabentscheidungsverfahren kein identer oder gleichgelagerter Sachverhalt wie den gegenständlichen Verfahren zugrunde liegt und ist dieses daher auch nicht in den vorliegenden Fällen einschlägig, weshalb keine Aussetzung der Verfahren zu erfolgen hat. Im Übrigen ist darauf zu verweisen,
der Verwaltungsgerichtshof in jüngeren Erkenntnissen vom 26.01.2017, Ra 2016/20/0231, und vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, denen gleichgelagerte Sachverhalte wie der gegenständliche zugrunde lagen, keine Veranlassung gesehen hat, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten. Im Hinblick darauf,
es im Rahmen der gegenständlichen Verfahren auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.