← Österreich

{'item': 'W240 2136426-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2018 GeschäftszahlW240 2136426-3 SpruchW240 2136426-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.2. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2016, Zl. 15-1100642410-152081972, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass eine Zuständigkeit Kroatiens nicht vorliege, weil kein illegaler Grenzübertritt ins Schengengebiet erfolgt sei. Die Einreise des Beschwerdeführers über die Balkanroute sei nicht rechtswidrig erfolgt und zumindest geduldet worden. Es würde auch kein Eurodactreffer vorliegen. Am 14.11.2016 langte beim BVwG eine Information des BFA ein, wonach die Überstellungsfrist des Beschwerdeführers am 14.11.2016 verlängert wurde auf 18 Monate und daher erst am 15.11.2017 ende. Diese sei verlängert worden, da dessen Aufenthalt unbekannt sei und er deshalb als "flüchtig" eingestuft worden sei. Laut Bericht einer österreichischen Polizeiinspektion vom 13.11.2016 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Unterkunft aufhältig sei. Festgehalten wurde, dass Mitbewohner der Polizei mitgeteilt hätten, der Beschwerdeführer halte sich angeblich in Wien auf. Nach mehrmaliger Intervention beim Unterkunftgeber wurde der Polizeiinspektion mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 10.11.2016 im Laufe des Nachmittages in der Unterkunft aufhältig gewesen sei. Die Abmeldung von der Unterkunft wurde daher veranlasst.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der Folge mit Beschluss vom 05.12.2016, W240 2136426-1/4E, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016, Zl. 15-1100642410-152081972, gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und den vorzitierten Bescheid behoben.W240 2136426-1/4E, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016, Zl. 15-1100642410-152081972, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und den vorzitierten Bescheid behoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der dem Bescheid vom 15.09.2016 zugrunde liegende Sachverhalt erweise sich vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - als mangelhaft, da auch im gegenständlichen Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden seien. Insbesondere fehle es an konkreten Feststellungen zur Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren einen gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalt aufweise. Am 12.01.2017 erfolgte die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass er einen Deutschkurs besuche. Der Beschwerdeführer zeigte ein Handyvideo über Nachrichten, welche eine Frau vorlese, und er behauptete, dass seine Stimme im Hintergrund zu hören sei. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe vor Kurzem erfahren, dass seine Eltern eigentlich sein Onkel und seine Tante seien und er adoptiert sei. Nunmehr wisse er, dass er sechs weitere Brüder habe, welche sich in Europa befinden würden. Wo sich diese befinden, wisse er nicht und er habe auch keinen Kontakt zu diesen. Er lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Befragt zu seiner Einreise nach Österreich gab er an, dass er in Griechenland Fingerabdrücke abgegeben habe und er sei mit dem Flüchtlingsstrom bzw. mit der Massenbewegung mitgeflüchtet. Er wisse nicht, durch welche Länder er gereist sei. Er sei nirgendwo behördlich angehalten und keiner Grenzkontrolle unterzogen worden. Sie seien alle mit dem Zug und mit dem Bus nach Österreich gereist. Durch welche Länder sie gefahren seien, wisse er nicht. Es seien dann viele vom Flüchtlingsstrom weiter nach Deutschland gereist, er habe sich aber entschieden, dass er in Österreich bleibe. Befragt nach der Organisation der Reise, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht, wer diese organisiert habe. Er sei einfach mit den anderen Flüchtlingen eingestiegen. Er habe weder Polizisten noch Schlepper gesehen. Durch diese ganze Reise sei er krank geworden und man habe ihn in Österreich medizinisch versorgt. Auf Nachfrage gab er an, es seien ihm nur in Griechenland Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe in den Ländern, durch die er gereist sei, keine Schriftstücke oder Bestätigungen von Behörden erhalten. Der Beschwerdeführer bestritt in Kroatien gewesen zu sein. Er habe sich an Österreich gewöhnt und besuche einen Deutsch-Kurs. Er sei sehr gut integriert und er wolle sich in Österreich weiterbilden. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2017 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  3. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2017 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wurde im Bescheid des BFA vom 09.02.2017 insbesondere wie folgt festgestellt: "Festgestellt wird, dass Ihre Einreise nach Österreich und Kroatien illegal erfolgte. Auf Ihrem Fluchtweg wurden Sie ausschließlich von der griechischen Polizei erkennungsdienstlich behandelt. Es erfolgte keine Grenz- und Personenkontrolle durch die kroatische, mazedonische oder serbische Polizei. Ihre Personaldaten wurden nur von den griechischen Behörden erfasst. Festgestellt wird, dass sich Kroatien gemäß Art. 13/1 i. V. m. Art. 22/7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat und auf das Konsultationsverfahren nicht abgelehnt hat."Festgestellt wird, dass sich Kroatien gemäß Artikel 13 /, eins, i. römisch fünf. m. Artikel 22 /, 7, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat und auf das Konsultationsverfahren nicht abgelehnt hat." Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bewusst und vorsätzlich mit Zug und Bus durch verschiedene Länder bis Österreich illegal durchgereist sei, weshalb er die kroatische Grenze illegal passiert habe und der Beschwerdeführer spätestens am 30.12.2015 illegal nach Österreich gelangt sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA im Bescheid weiterhin eine Zuständigkeit Kroatiens behaupte, jedoch weder auf die massiven Mängel im kroatischen Asylverfahren eingehe, noch in adäquater Weise auf den vom BVwG geforderten Verbesserungsauftrag und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Österreich eingehe. Es liege kein illegaler Grenzübertritt in das Schengengebiet vor. Den Flüchtlingen sei die Durchreise gestattet worden. Die Einreise des Beschwerdeführers sei jedenfalls zumindest geduldet gewesen und es könne daher per Definition keine illegale Einreise gewesen sei. Das BFA gehe auch auf die Mängel der Betreuung von Asylwerber im kroatischen Asylverfahren nicht in konkreter Wiese ein. Er habe eigenständig Deutsch gelernt und es sei ihm gelungen, sich ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen.
  4. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 15-1100642410-152081972, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017 gemäß § 38
  5. Satz AVG 1991 idgF iVm § 17 VwGVG idF BGBl I Nr. 24/2017, ausgesetzt. Der Grund der Aussetzung war, dass am 13.09.2016 der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) in einem ähnlich gelagerten Fall mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO vorgelegt hatte und am 14.12.2016 der VwGH zu Zl. EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine ähnlich gelagerte Konstellation dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte. Die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren war bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt worden.
  6. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 15-1100642410-152081972, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017 gemäß Paragraph 38,
  7. Satz AVG 1991 idgF in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, ausgesetzt. Der Grund der Aussetzung war, dass am 13.09.2016 der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) in einem ähnlich gelagerten Fall mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorgelegt hatte und am 14.12.2016 der VwGH zu Zl. EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine ähnlich gelagerte Konstellation dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte. Die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren war bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt worden.
  8. Mit Beschluss des BVwG vom 27.03.2017 war der Beschwerde gegen den Bescheid des Beschwerdeführers gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
  9. Mit Beschluss des BVwG vom 27.03.2017 war der Beschwerde gegen den Bescheid des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
  10. Mittels Verfahrensanordnung des BVwG vom 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH betreffend aufgrund des österreichischen Vorabentscheidungsersuchens mit Urteil vom 26.07.2017, C-646/16 entschieden hatte, dass die seinerzeitigen Einreisen "während des Flüchtlingsstroms" nicht legal waren und die Regelungen der Dublin III-VO daher vollumfänglich Anwendung finden. Im selben Sinn wurde mit Urteil vom selben Tag das slowenische Vorabentscheidungsersuchen C-490/16 (A.S.) entschieden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt Gründe bekanntzugeben, falls mittlerweile über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe vorliegen, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in seinen Herkunftsstaat entgegen stehen würden, insbesondere schwere gesundheitliche Beschwerden und Erkrankungen oder solche, die im Bereich Ihres Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gelegen sind
  11. Mittels Verfahrensanordnung des BVwG vom 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH betreffend aufgrund des österreichischen Vorabentscheidungsersuchens mit Urteil vom 26.07.2017, C-646/16 entschieden hatte, dass die seinerzeitigen Einreisen "während des Flüchtlingsstroms" nicht legal waren und die Regelungen der Dublin III-VO daher vollumfänglich Anwendung finden. Im selben Sinn wurde mit Urteil vom selben Tag das slowenische Vorabentscheidungsersuchen C-490/16 (A.S.) entschieden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt Gründe bekanntzugeben, falls mittlerweile über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe vorliegen, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in seinen Herkunftsstaat entgegen stehen würden, insbesondere schwere gesundheitliche Beschwerden und Erkrankungen oder solche, die im Bereich Ihres Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gelegen sind
  12. Am 04.09.2017 langte eine Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als zwei Jahren in Österreich aufhältig sei. Er habe bereits entsprechende Anstrengungen unternommen, sich in Österreich anzupassen. Im Falle der Abschiebung sei eine massive Verschlechterung bis hin zum Suizid zu befürchten. Er habe die deutsche Sprache erlernt und ein starkes soziales Netz aufgebaut. Im gegenständlichen Fall sei ein außergewöhnlicher humanitärer Bedarf gegeben. Zusammen mit der Stellungnahme wurde ein aktueller Bericht über die Lage in Kroatien übermittelt. Am 08.09.2017 langten eine mit 05.09.2017 datierte Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses sowie ein psychotherapeutischer Befundbericht betreffend den Beschwerdeführer ein. Im Befundbericht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter massiven Ängsten leide. Er zeige auffallende Starre, Anspannung, Zittern und Niedergeschlagenheit. Der Beschwerdeführer führte insbesondere große Angst, Konzentrationsstörungen, massiver sozialer Rückzug und wiederkehrende Suizidgedanken an. Diagnostiziert wurden beim Beschwerdeführer Reaktion auf schwere Belastung und suizidale Einengung. Es wurden dringend Psychotherapie, fachärztliche und medikamentöse Unterstützung empfohlen.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der Folge mit Beschluss vom 05.12.2016, W240 2136426-1/4E, das mit Beschluss vom 07.03.2017 gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzte Verfahren fortgesetzt und in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid des BFA vom 09.02.2017 behoben sowie die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.W240 2136426-1/4E, das mit Beschluss vom 07.03.2017 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzte Verfahren fortgesetzt und in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid des BFA vom 09.02.2017 behoben sowie die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BVwG zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer überstellungsfähig sei oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten. Demnach erscheine es im konkreten Einzelfall aufgrund des dargelegten Krankheitsbildes angezeigt, ein fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Kroatien zu erheben haben. Sodann werde es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Kroatien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten sein könnte.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BVwG zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer überstellungsfähig sei oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Artikel 3, EMRK führen könnten. Demnach erscheine es im konkreten Einzelfall aufgrund des dargelegten Krankheitsbildes angezeigt, ein fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Kroatien zu erheben haben. Sodann werde es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Kroatien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten sein könnte.
  14. Am 20.10.2017 wurde eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin vorgenommen. In der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 24.10.2017 wurden eine "Milde Anpassungsstörung F 43.2, differentialdiagnostische Belastung ohne Krankheitswert" festgestellt", das Vorliegen sonstiger psychischer Krankheitssymptome wurde verneint. Zur Zeit der Befundaufnahme finde sich eine relativ symptomarme Anpassungsstörung F43.2 mit sorgenvoller Haltung. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wurden von der Ärztin nicht angeraten. Am 15.11.2017 langte eine mit 12.11.2017 datierte Stellungnahme zur gutachterlichen Stellungnahme ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses des psychiatrischen Gutachtens um die Zulassung der inhaltlichen Führung des Asylverfahrens in Österreich ersucht werde, da beim Beschwerdeführer behandlungsbedürftige krankheitswertige psychische Störungen erkannt worden seien und im Falle einer Abschiebung nach Kroatien die massive Gefahr bestehe, dass sich die Erkrankungen noch verschlimmern würden. Vorgelegt wurden Beweismittel über die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, im Detail Fotos über seine Tätigkeit im Rahmen seiner Praktika bei österreichischen Rundfunktstationen.
  15. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 17.11.2017 wurde ausgeführt, dass er Depressionen habe und aufgrund von Fußschmerzen nicht gut gehen könne. Die Fußschmerzen habe er sich in Afghanistan beim Fußballspielen zugezogen. Das seien keine dauerhaften Schmerzen im Fuß. Er leide auch an Juckreiz an den Armen und am Oberkörper, dies sei jedoch nicht so schlimm. Er habe dafür eine Salbe und Tabletten zur Einnahme erhalten. Er nehme noch zusätzlich Medikamente ein, jedoch nicht immer, sondern nur, wenn er depressiv sei. Der Beschwerdeführer verwies auf seine Teilnahmebestätigungen, er habe drei Monate einen Kurs besucht und Videoaufnahmen bzw. Filme bearbeitet, dies sei ein Bereich im Journalismus. Er mache dies zurzeit bei einem Interkulturellen Entwicklungszentrum und bei anderen Integrationsprojekten. Er habe bei österreichischen Rundfunkstationen Praktika absolviert. Er habe auch eine Prüfung mit der höchsten Punktezahl absolviert. Im Bereich der EU, in Norwegen oder Island seien keine Verwandten aufhältig, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er sei seit zwei Jahren in Österreich und sei durchgehend gemeldet gewesen ohne Unterbrechung. Die Überstellungsfrist sei bereits lange abgelaufen. Sein Antrag hätte bereits längst entschieden werden sollen. Er sei nie in Kroatien gewesen, sondern durch ihm unbekannte Länder mit dem Flüchtlingsstrom mitgereist. Er habe sich sehr gut integriert und die Sprache gelernt. Er habe viele Freunde und soziale Kontakte in Österreich. Der anwesende Vertreter führte aus, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist im November 2016 grundlos erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei gemeldet gewesen. Auch die 18monatige Frist wäre bereits abgelaufen, hätte das BVwG nicht eine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es wurde aufgrund der Dauer seines Aufenthalts und aus humanitären Gründen darum ersucht das Verfahren in Österreich zuzulassen. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Praktikum noch bis April 2018 andauere und er verstehe nicht, weshalb Kroatien für sein Verfahren zuständig sein soll und nicht Österreich. Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung psychotherapeutischer Befundbericht einer Psychotherapeutin vom 05.09.2017, wonach beim Beschwerdeführer "F 43.0 Reaktion auf schwere Belastungen und suizidale Einengung" vorliegen, welcher bereits im Zuge des Parteiengehörs vor dem BVwG vorgelegt worden war, -Strichaufzählung Bestätigung vom 03.10.2017, dass der Beschwerdeführer einen Test im Zuge eines Integrationskurses erfolgreich bestanden hat, -Strichaufzählung Bestätigung, dass der Beschwerdeführer vom 04.07.2017 bis zum 04.10.2017 an einem Videojournalismus-Workshop teilnahm -Strichaufzählung Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs am 14.11.2017 -Strichaufzählung Nachweis über die freiwillige und unentgeltliche Arbeit im Interkulturellen Entwicklungs-Zentrum vom 14.11.2017 -Strichaufzählung Antrag auf Mitgliedschaft in einem österreichischen Kulturverein
  16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.01.2018, Zl. 15-1100642410-152081972, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.01.2018, Zl. 15-1100642410-152081972, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Die Feststellungen zur Lage in Kroatien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

  1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 14.11.2017, Versorgung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Versorgung). Derzeitige Unterbringungskapazitäten für Asylwerber in Kroatien (Stand: 7.11.2017): Zentrum Zagreb (Hotel Porin): 600 Plätze (Auslastung: 439) Zentrum Kutina: 100 Plätze (Auslastung: 48) Das Hotel Porin soll bald renoviert werden und eine größere Anzahl von Asylwerbern währenddessen anderweitig untergebracht werden. Kutina wird weiterhin für Familien und Vulnerable benutzt. Anhand der derzeit verfügbaren Unterbringungskapazitäten besteht momentan kein Bedarf zur Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer (VB 8.11.2017). Das geschlossene Zentrum Jezevo wird weiterhin für Fremde genützt, welche aus verschiedenen Gründen festgenommen wurden bzw. auf ihre Abschiebung oder Rückkehr warten. Durchschnittlich sind ca. 20 - 30 Personen dort aufhältig. Die beiden Transitzentren in Tovarnik (serbische Grenze) und Trilj (bosnische Grenze) sind in Betrieb gegangen und haben eine Kapazität von ca. 90 Plätzen pro Zentrum. Sie werden nicht für den Asylbereich sondern für die Verwahrung festgenommener illegaler Migranten genutzt. Beide Objekte wurden vom VB besichtigt und haben einen sehr hohen Standard an Infrastruktur (VB 8.11.2017). Mehrere NGOs bieten derzeit in den Unterbringungszentren für Asylwerber ihre Dienste an. Das Kroatische Rote Kreuz leistet psychosoziale Hilfe, organisiert fachärztliche Untersuchungen und Transport, besorgt bestimmte Medikamente und organisiert andere Aktivitäten. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) leistet psychosoziale Hilfe. Der Verband baptistischer Kirchen organisiert unter anderem auch den Transport zu einem Zahnarzt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma leistet psychosoziale Hilfe. Das kroatische Zentrum für rechtliche Angelegenheiten biete rechtliche Beratungen an. Médecins du Monde bietet die ganze Bandbreite der Gesundheitsfürsorge an. In den beiden offenen Unterbringungszentren wurde je eine Arztpraxis/Ärzteambulanz organisiert, welche täglich geöffnet ist. In Zagreb wird sie von Médecins du Monde geführt, welche auch zweimal im Monat Besuche von Fachärzten für Gynäkologie, Pädiatrie und Psychologie organisieren. Außerdem steht für die Asylwerber in Kroatien generell auch ärztliche Nothilfe, notwendige Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Störungen zur Verfügung (VB 8.11.2017). Derzeit gibt es keine registrierten drogensüchtigen Asylwerber in Kroatien. Wenn sich aber ein Asylwerber bei seinem ersten Gesundheitscheck als drogenabhängig deklariert (das gilt auch für Dublin-Rückkehrer, falls im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine medizinischen Unterlagen übermittelt wurden), wird eine medizinische Überprüfung vorgenommen und eine für den Betreffenden notwendige Therapie festgelegt. Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Asylwerber auf einer höheren Dosis oder anderen Substitutionsmedikamenten bestanden haben und angaben, diese auch in anderen Mitgliedsstaaten erhalten zu haben. Kroatien betont jedoch, dass jedem Asylwerber, welcher sich als Drogensüchtiger deklariert, nach medizinischen Tests seitens der zuständigen Behörde, die notwendige Therapie vorgeschrieben wird (VB 8.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung VB des BM.I für Kroatien (8.11.2017): Bericht des kroatischen Innenministeriums, per E-Mail
  2. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2017; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Von Jänner bis einschließlich Juli 2017 verzeichnete Kroatien 902 Asylanträge. Im selben Zeitraum entzogen sich 661 Personen dem Asylverfahren durch Untertauchen (VB 28.8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I für Kroatien (28.8.2017): Bericht des VB, per E-Mail
  3. Dublin-Rückkehrer Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18

(2)der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Artikel 18 (, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017). Dublin-Rückkehrer nach Kroatien haben bei Rückkehr Zugang zum Verfahren. In der Regel werden Neuanträge eingebracht (VB 9.11.2016). Die NGO ECRE kritisierte Ende 2016, dass vor allem Vulnerable von Dublin-Überstellungen nach Kroatien betroffen seien und führt aus, dass die Unterbringungsbedingungen in Kroatien zwar keinen kompletten Überstellungsstopp rechtfertigen mögen, rät aber dennoch dazu, von der Überstellung vulnerabler Personen Abstand zu nehmen (ECRE 15.12.2016). Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015/2016 von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017).Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015 aus 2016, von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (26.7.2017): Entscheidung zu Asylregeln: Kroatien befürchtet hunderte Rückschiebungen, http://derstandard.at/2000061843511/EU-Hoechstgericht-zu-Asylregeln-Kroatien-befuerchtet-hunderte-Rueckschiebungen, Zugriff 14.8.2017 -Strichaufzählung ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016): Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I für Kroatien (9.11.2016): Bericht des VB, per E-Mail
  1. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung-auch medizinisch - zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Vulnerable gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Anträge von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität (AIDA 3.2017). In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Dabei ist man in der Unterbringung stark auf die tägliche Mitarbeit der dort tätigen NGOs angewiesen, die gegebenenfalls Vulnerable erkennen und entsprechend ihrer Bedürfnisse weiterverweisen können. Eine erste Einschätzung nimmt bei deren Ankunft im Unterbringungszentrum "Hotel Porin" das Kroatische Rote Kreuz vor, wo in vielen Fällen bereits spezielle Bedürfnisse erkannt werden können (ECRE 15.12.2016). Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt noch vor Antragstellung ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Das geschieht in der Regel sofort (Kutina) oder dauert bis zu 4 Wochen (Zagreb). Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. 2016 wurden auch Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes in einigen Fällen als Vormunde bestellt. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 3.2017). Es werden weiterhin unbegleitete Minderjährige in Heimen untergebracht, darunter auch Einrichtungen für verhaltensauffällige Kinder, ohne eine geeignete Vormundschaft und ohne Zugang zu Bildung (HRW 12.1.2017). Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner medizinischer Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Diese Vorgehensweise wurde aber noch nie angewandt. In der Praxis haben Mitarbeiter der Zentren für soziale Wohlfahrt auf Basis der physischen Erscheinung entschieden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf ein "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 3.2017). Alle Kinder von Asylwerbern im schulpflichtigen Alter, die im sogenannten "Hotel Porin" untergebracht sind, können nahegelegene Volksschulen und Kindergärten besuchen. Nationale Kapazitäten zur Integration der Kinder von Flüchtlingen und Migranten in das kroatische Bildungssystem, werden durch ein von UNICEF unterstütztes Aufbauprogramm weiter gestärkt (UNICEF 15.3.2017; vgl. UNHCR 1.2017).Alle Kinder von Asylwerbern im schulpflichtigen Alter, die im sogenannten "Hotel Porin" untergebracht sind, können nahegelegene Volksschulen und Kindergärten besuchen. Nationale Kapazitäten zur Integration der Kinder von Flüchtlingen und Migranten in das kroatische Bildungssystem, werden durch ein von UNICEF unterstütztes Aufbauprogramm weiter gestärkt (UNICEF 15.3.2017; vergleiche UNHCR 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017 -Strichaufzählung ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016): Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - European Union, https://www.ecoi.net/local_link/334735/476552_de.html, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (15.3.2017): Refugee and Migrant Crisis in Europe. Humanitarian Situation Report # 21, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/54644, Zugriff 31.8.2017 -Strichaufzählung UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (1.2017): EUROPE'S REFUGEE SITUATION RESPONSE UPDATE #34, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1490269116_unhcr-update-on-the-emergency-response-in-europe-january-2017.pdf, Zugriff 21.8.2017
  2. Non-Refoulement Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vgl. UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vergleiche UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017). Es gibt eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien und Tunesien. Bisher wurde das Konzept des sicheren Herkunftslandes meist bei Algeriern und Marokkanern angewandt. Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt. Ob dies zutrifft ist eine Einzelfallentscheidung. Wen ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 3.2017). Es bestehen bei Rückkehr nach Kroatien derzeit offenbar keine Risiken bezüglich Kettenabschiebung in andere Länder. Obwohl das Gesetz erlaubt, Anträge als unzulässig abzulehnen wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Drittland bzw. einem europäischen sicheren Drittland kommt oder dort bereits Flüchtlingsstatus hat, wurden diese Bestimmungen - zumindest bis Ende 2016 - noch nicht in der Praxis angewandt (ECRE 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017 -Strichaufzählung ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016): Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - European Union, https://www.ecoi.net/local_link/334735/476552_de.html, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (1.2017): EUROPE'S REFUGEE SITUATION RESPONSE UPDATE #34, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1490269116_unhcr-update-on-the-emergency-response-in-europe-january-2017.pdf, Zugriff 21.8.2017
  3. Versorgung Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem sie den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen. Nur für Folgeantragsteller gelten Einschränkungen. Die monatliche finanzielle Unterstützung gibt es ab Unterbringung in einem Zentrum. Diese betrug Ende 2016 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, erhöht sich der Betrag. Trotzdem gilt die Unterstützung als sehr gering bemessen. Seit Mitte 2016 dürfen Asylwerber in Zagreb die öffentlichen Verkehrsmittel gratis benützen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. AW haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017 a. Unterbringung Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber (AW). Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 82 Plätze) (AIDA 3.2017). Andere Quellen begnügen sich damit die Unterbringungskapazität in beiden Zentren mit rund 700 anzugeben (UNHRC 28.4.2017). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Bezüglich der Unterbringungsbedingungen werden keine besonderen Probleme berichtet. Es gibt in den Zentren u.a. präventive Maßnahmen gegen sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an (AIDA 3.2017). Mit Stand 20.8.2017 waren in den kroatischen Unterbringungseinrichtungen insgesamt ca. 600 Personen aufhältig (VB 28.8.2017). In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Kinder bis 16 Jahre erhalten auch eine Nachmittagsjause. In Kutina gibt es Küchen, in denen die AW selbst kochen können. In Zagreb ist dies in Planung. Spezielle Anforderungen an die Ernährung (z.B. ärztliche Verschreibung oder religiöse Gründe) werden berücksichtigt, wobei es 2016 diesbezüglich scheinbar auch einige Probleme gab. Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes bieten 204 Sozialarbeiter täglich psychosoziale Unterstützung und organisieren soziale und pädagogische Aktivitäten mit Asylsuchenden in Zagreb (Montag-Samstag) und Kutina (Montag-Sonntag). Hauptaktivitäten sind: Unterstützung (Unterbringung, Erstinformation, usw.); Individuelle und familiäre psychosoziale Unterstützung nach Bedarf; Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen; Besondere Betreuung für Personen mit psychischen Problemen und potenziellen Opfern von Folter und Trauma; Spiel- und Bildungsaktivitäten mit Kindern; Unterstützung bei Schulaufgaben; Einführung in die kroatische Kultur, Sitten und Gebräuche; Gruppen- und Einzelarbeit mit einzelnen Frauen, einschließlich Einzelgesprächen zur Verhütung von Menschenhandel und sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt; Konflikt- und Gewaltprävention, Workshops zur Verhütung des Menschenhandels; Sportliche Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Empfangszentren; Sprachkurse für Kroatisch und Englisch; Hygieneförderung und Gesundheitserziehung; Jobcenter; Bibliothek; Friseursalon; Bereitstellung von Informationen, praktische Unterstützung im täglichen Leben; Verweis an das Innenministerium zur Gesundheitsversorgung, an spezialisierte Einrichtungen der psychologischen und psychischen Gesundheit; und Organisation von Gemeindeversammlungen in Kutina und Zagreb (Vox Populi). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst hat einen Computerraum mit neun Computern in Zagreb eingerichtet. Das Klassenzimmer ist täglich von Montag bis Freitag mit der Anwesenheit eines Dolmetschers und freiwilligen Unterstützern geöffnet. Gelegentlich ist die Klasse auch samstags und sonntags geöffnet. Seit November 2016 halten Freiwillige einmal wöchentlich einen Computerkurs nur für Frauen und einmal wöchentlich einen gemischten Kurs ab. 2016 waren viele internationale und nichtstaatliche Organisationen wie IOM, UNICEF, Save the Children und nationale NGOs (Kroatisches Rotes Kreuz, Croatian Law Center, JRS, Center for Peace Studies, u.a.) in beiden Empfangszentren aktiv. Es wurden auch verschiedene soziale und pädagogische Aktivitäten für Frauen und Kinder organisiert. Kroatisch- Sprachkurse werden vom Kroatischen Roten Kreuz, dem Center for Peace Studies und dem Jesuitischen Flüchtlingsdienst organisiert. Im Empfangszentrum Kutina sind die Freiwilligen des Centre for Peace Studies einmal wöchentlich (Montag nachmittags und abends) präsent. Freiwillige führen seit Februar 2014 psychosoziale Hilfstätigkeiten für Asylsuchende im Zentrum in Zagreb durch (Informationen über Asylsystem, kroatische Kultur und Geschichte, psychosoziale Unterstützung, kroatische Sprache). Freiwillige halten Vorträge zu verschiedenen Themen. Sie sind montags und mittwochs von 18:30 bis 21:00 Uhr und am Samstag von 15:00 bis 18:00 Uhr im Zentrum in Zagreb präsent. Das Innenministerium erlaubt ihnen, ein Zimmer für den Kroatisch-Unterricht zu verwenden. Das des Centre for Peace Studies organisiert seine Tätigkeiten an den Abenden, da tagsüber das Kroatische Rote Kreuz aktiv ist, deren Angebot man ergänzen und nicht ersetzen will. Die Freiwilligen sind auch keine professionellen Lehrer der kroatischen Sprache, sondern verwenden alternative aber wirksame Methoden. Das bietet das für Asylwerber und Schutzberechtigte auch Besichtigungstouren in Zagreb, Sensibilisierungsworkshops für die kroatische Öffentlichkeit, usw. an (AIDA 3.2017). Einzelne von Österreich nach Kroatien zurückgekehrte Asylwerber beschrieben die Unterbringungseinrichtung Hotel Porin als "as good as a hotel" (UNHCR 26.5.2017). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden. In Einzelfällen gab es, obwohl rechtlich nicht vorgesehen, immer wieder humanitäre Ausnahmen (AIDA 3.2017). Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 84 Plätzen. Es hat kürzlich einen neuen Flügel mit 28 Plätzen für die besondere Unterbringung von Familien, Frauen und Kindern erhalten, obwohl laut NGO-Angaben in den letzten Jahren Kinder nicht mit ihren erwachsenen Begleitpersonen inhaftiert wurden. 2016 wurden gemäß kroatischem Innenministerium keine vulnerablen Asylwerber inhaftiert (AIDA 3.2017). Geplant ist die Errichtung zweier Transitzentren in Tovarnik und Trilj, in denen in Zukunft das Grenzverfahren abgewickelt werden soll. Ihre Kapazität wird angeblich bei je 62 Plätzen liegen und über einen eigenen Flügel für Vulnerable verfügen (AIDA 3.2017). Quelle: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (26.5.2017): Refugees sent back from Austria find new hope in Croatia, http://www.unhcr.org/news/stories/2017/5/5922f6064/refugees-sent-austria-find-new-hope-croatia.html, Zugriff 1.9.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I für Kroatien (28.8.2017): Bericht des VB, per E-Mail b. Unterbringung Vulnerabler/UMA Für Vulnerable gelten spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Sie werden aber im allgemeinen Unterbringungssystem versorgt. So dient das Zentrum Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW. Dort gibt es spezielle Bereiche für Frauen und Vulnerable. Familien werden zusammen untergebracht, während alleinstehende Frauen, unbegleitete Minderjährige und Traumatisierte in getrennten Räumen untergebracht sind. UNICEF hat in Zusammenarbeit mit der Society for Psychological Assistance einen kinderfreundlichen Raum im Empfangszentrum eingerichtet. Darüber hinaus organisierte UNICEF in Zusammenarbeit mit der NGO Roda (Eltern in Aktion) Aktivitäten für Schwangere und Wöchnerinnen. Sozialarbeiter bieten tägliche psychosoziale Betreuung und organisieren soziale und kulturelle Events. Unbegleiteten Minderjährigen, psychisch beeinträchtigten Personen und potentiellen Traumaopfern wird besondere Beachtung geschenkt. Wenn nötig werden die Betroffenen zu medizinischer/psychologischer Spezialbehandlung überwiesen. Um geschlechtsspezifische Gewalt zu verhindern und Kinder vor Erwachsenen zu schützen, führen die in den Empfangszentren tätigen Mitarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes Workshops durch und organisieren auch individuelle Beratungen, um über mögliche Risiken sexueller Gewalt, Ausbeutung und des Menschenhandels zu informieren. Weiters gibt es Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an. Wenn nötig werden die Betroffenen zu medizinischer/psychologischer Spezialbehandlung überwiesen. Wenn nötig können Vulnerable auch anderweitig untergebracht werden. Es existieren in Kroatien keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können unterstützend tätig werden. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes während ihrer regelmäßigen Arbeit und der Kommunikation mit Asylsuchenden sowie bei der Einzel- und Gruppenunterstützung die Bedürfnisse anfälliger Gruppen beobachten und, wo es nötig ist, Änderungen in der Unterbringung vorschlagen. Entsprechend dem Innenministerium werden spezielle Unterbringungsbedürfnisse meist auf Empfehlung des Arztes nach dem ersten Gesundheitscheck festgestellt (z.B. spezielle Diät, psychosoziale Unterstützung, spezielle Unterkunft) (AIDA 3.2017). Quelle: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017 c. Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist verfügbar im Unterbringungszentrum Zagreb und wenn nötig auch im Unterbringungszentrum Kutina. In Zagreb hat der Arzt wochentags täglich von 13:30 bis 15:30 Ordination. In Kutina kommt der Arzt auf Anfrage wenn genügend Interessenten vorhanden sind. Ansonsten ist medizinische Versorgung in der Notaufnahme verfügbar. Ein Zahnarzt bietet seine Dienste auf freiwilliger Basis an. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen arbeitet Médecins du Monde an einigen Tagen in der Woche in beiden Zentren mit einem Arzt und einer Krankenschwester. Médecins du Monde beklagt Mängel bei der durchgehenden Betreuung Schwangerer, bei Impfungen für Kinder und bei psychiatrischer Betreuung. Der Mangel an Übersetzern ist weiterhin ein Problem für die medizinische Betreuung. Mehrere andere NGOs (Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Society for Psychological Assistance, Croatian Law Centre oder Rehabilitation Centre for Stress and Trauma) boten 2016 psychologische Betreuung an. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich. Ein Mechanismus zur Identifizierung Vulnerabler existiert nicht, sie werden oft an den Arzt im Unterbringungszentrum verwiesen. Für traumatisierte Asylsuchende, die in Kutina untergebracht sind, ist psychosoziale Unterstützung im neuropsychiatrischen Krankenhaus in Popovaca verfügbar. Seit 2010 betreibt das Croatian Law Centre das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants". Das Projekt wird auch 2017 fortgesetzt. Es ist psychosoziale Unterstützung durch das Kroatische Rote Kreuz und psychologische Beratung durch externe Psychologen für Asylbewerber und Flüchtlinge verfügbar. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst unterstützt besonders Frauen beim Zugang zu medizinischer und psychologischer Hilfe. Seit März 2015 bietet das Zentrum für Kinder, Jugend und Familie (Modus), kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylsuchende und Flüchtlinge im Zentrum Zagreb an. Im Jahr 2016 wurde die Beratung vor allem in ihren Räumlichkeiten organisiert, und zwar von 6 ausgebildeten Beratern und Psychotherapeuten und 4 Dolmetschern (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch) (AIDA 3.2017). Asylsuchende in Kroatien haben gemäß den Gesetzen Anspruch auf medizinische und psychologische Versorgung. Das Asylgesetz beschränkt die Krankenversorgung auf Notfallversorgung und essentielle Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Zuständen. Dies hat besonders Auswirkungen auf asylwerbende bzw. migrierende Kinder und Schwangere. Eine zusätzliche Barriere beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist die Sprache, da der Staat für diese Zwecke keine kostenlose Dolmetschdienstleistungen zur Verfügung stellt und die meisten Asylsuchenden diese nicht selbst bezahlen können. Es wird auch bemängelt, dass viele Kinder von Asylwerbern bzw. Migranten nicht gegen vermeidbare Krankheiten geimpft werden. Es wird berichtet, dass sich die medizinische Versorgung im "Hotel Porin" seit September 2016 durch regelmäßige Anwesenheit eines Hausarztes und durch die Unterstützung der NGO Médecins du Monde (MdM) verbessert hat. Allerdings wird moniert, dass die nationalen Behörden die von MdM angebotenen Leistungen selbst erbringen sollten. Auch kritisiert wird, dass es in Kutina keine regelmäßigen Ordinationszeiten eines Hausarztes gibt (UNHRC 28.4.2017). Der Zugang zu medizinischer Versorgung für Menschen mit akuten medizinischen Bedürfnissen ist aufgrund der Rechtslage besonders eingeschränkt. Beispielsweise werden vom Gesundheitsministerium keine Kosten für regelmäßigen Kontrollen für Schwangere, für bestimmte medizinische Spezialbehandlungen, zahnärztliche Versorgung oder psychologische Unterstützung übernommen. Die Lücke bei der psychologischen Versorgung wird von NGOs geschlossen, namentlich vom Rehabilitation Centre for Stress and Trauma und der Society for Psychological Assistance. Andere Akteure wie das Kroatische Rote Kreuz bieten psychosoziale Unterstützung. Die Bemühungen der NGOs zur Identifizierung und Betreuung Vulnerabler sind unterschiedlich, überlappen einander aber auch oft. Die Zusammenarbeit zwischen NGOs und Behörden in allen Bereichen des Asylsystems funktioniert recht gut. Finanzielle und personelle Limits der NGOs sind jedoch ein Problem (ECRE 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017 -Strichaufzählung ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016): Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.4.2017): Report of the Special Rapporteur on the right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health on his visit to Croatia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1496843413_g1710770.pdf, Zugriff 21.8.2017
  4. Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte eine solche für drei Jahre. Eine etwaige Verlängerung verursacht Kosten, die vom Betreffenden selbst zu tragen sind. Wer fünf Jahre legal im Land aufhältig war, kommt für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis infrage, wenn gewisse andere Bedingungen erfüllt werden. Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich ein Recht auf Familienzusammenführung. Alle Schutzberechtigten dürfen sich im Land frei bewegen und haben Anspruch auf Sozialhilfen wie kroatische Bürger auch. Sie haben das Recht im Unterbringungszentrum für Asylwerber zu bleiben, bis eine passende Unterkunft für sie gefunden ist. Jedoch müssen die Schutzberechtigten innerhalb von drei Tagen die Unterbringung beantragen, da sie sonst das Recht auf Unterbringung im Zentrum für Asylwerber verlieren. Bedürftige Schutzberechtigte haben auf Antrag das Recht für zwei Jahre ab Statuszuerkennung ("Integrationsphase") vom kroatischen Sozialministerium kostenlos in einer Wohnung untergebracht zu werden. Über den Antrag entscheidet das lokal zuständige Sozialamt. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an das Sozialministerium zulässig. Es wird davon ausgegangen, dass die Schutzberechtigten in diesen zwei Jahren Integrationsphase Kroatisch gelernt und eine Arbeit gefunden haben werden. In der Praxis haben die Schutzberechtigten nach zwei Jahren, in denen sie auf Staatskosten gewohnt haben, jedoch oft nicht die Möglichkeit eine eigene Unterkunft zu finden und zu bezahlen. Und obwohl Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt haben wie kroatische Bürger, ist in der Praxis die Sprachbarriere ein großes Problem. Die Schutzberechtigten werden in der Integrationsphase von Sozialarbeitern betreut, welche auch bei der Arbeitsvermittlung und Ausbildungsmaßnahmen helfen, zum Teil auch in Zusammenarbeit mit NGOs. Das Kroatische Rote Kreuz betreibt Programme und eine sogenanntes "Integrationshaus" als Anlaufstelle für Schutzberechtigte. Auch viele andere NGOs (z.B. Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Centre for Peace Studies, Rehabilitation Centre for Stress and Trauma) bieten ebenfalls Unterstützung bei der Integration. Das kroatische Arbeitsamt ist für die Umsetzung von Maßnahmen für den Arbeitsmarktzugang von Schutzberechtigten zuständig. Es zählte 2016 75 arbeitslose Schutzberechtigte, davon 27 Frauen. Die meisten lebten in Zagreb. Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung zu denselben Bedingungen wie kroatische Bürger. Schutzberechtigte sind zwar keine krankenversicherte Personengruppe, sie haben jedoch vollen Zugang zu medizinischer Versorgung, wobei der kroatische Staat die Kosten zu tragen hat. Sie müssen dazu bloß ihre Identitätskarte vorlegen. Trotzdem gibt es in der Praxis Zugangshindernisse: zum einen die Sprachbarriere und zum anderen Unwissenheit seitens des medizinischen Personals über die Rechte von Schutzberechtigten (AIDA 3.2017). Wenn ein Antragsteller Asyl erhalten hat, erfolgt eine Unterbringung auf dem privaten Wohnungsmarkt oder in im Staatseigentum stehenden Wohnungen. Aus dem Budget des Sozialministeriums gibt es HRK 800,- pro Monat (ca. EUR 107,-) an Unterstützung (VB 28.10.2016). Eine umfassende Strategie zur nachhaltigen Integration von Flüchtlingen und Migranten ist noch ausständig (AI 22.2.2017). Kroatien hat bei der Unterbringung von Schutzberechtigten Fortschritte gemacht. Schwierigkeiten bereitet für Schutzberechtigte und Asylwerber aber immer noch der Zugang zu Bildung und Arbeit (HRW 12.1.2017). Kroatien gewährt Schutzberechtigten Zugang zu Sozialleistungen und mietfreien Wohnungen für zwei Jahre. Staatlich organisierte Sprachkurse gab es für Schutzberechtigte bislang nicht, das soll sich laut Ankündigung des kroatischen Erziehungsministeriums aber ändern. Mittlerweile organisieren wohltätige Organisationen Sprachkurse, etwa das Rote Kreuz. Die Kinder von Schutzberechtigten gehen in die Schule bzw. in den Kindergarten. Das Integrationssystem wird von einem Vertreter von UNHCR vor Ort zwar als "not fully institutionalized" beschrieben, trotzdem ist dieser optimistisch und bezeichnet Kroatien als ein Land mit hoher Lebensqualität (UNHCR 26.5.2017). Nationale Kapazitäten zur Integration der Kinder von Flüchtlingen und Migranten in das kroatische Bildungssystem, werden durch ein von UNICEF unterstütztes Aufbauprogramm weiter gestärkt (UNICEF 15.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Croatia, https://www.ecoi.net/local_link/336466/479117_de.html, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - European Union, https://www.ecoi.net/local_link/334735/476552_de.html, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (26.5.2017): Refugees sent back from Austria find new hope in Croatia, http://www.unhcr.org/news/stories/2017/5/5922f6064/refugees-sent-austria-find-new-hope-croatia.html, Zugriff 1.9.2017 -Strichaufzählung UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (15.3.2017): Refugee and Migrant Crisis in Europe. Humanitarian Situation Report # 21, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/54644, Zugriff 31.8.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I für Kroatien (28.10.2016): Bericht des VB, per E-Mail Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe keine schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers bilde mangels familiärer Bindungen und wegen der kurzen Dauer dieses Aufenthalts keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK eingeräumte Recht.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe keine schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers bilde mangels familiärer Bindungen und wegen der kurzen Dauer dieses Aufenthalts keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK eingeräumte Recht. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ungenauen und nicht belegten Altersangaben und aufgrund des Ergebnisses der Röntgenuntersuchung, welches ein Indiz für eine Volljährigkeit ergeben habe, am 28.01.2016 untersucht worden sei. Der Gutachter habe festgestellt, dass die Ergebnisse der multifaktoriellen Untersuchung - unter Berücksichtigung aller beeinflussbaren Faktoren - dem eines 21jährigen entsprechen. Zum Antragszeitpunkt in Österreich war ein Mindestalter von 21,52 Jahren festgestellt worden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren wurde aus gerichtsmedizinischer Sicht mit den erhobenen Befunden als nicht vereinbar eingestuft. In Zusammenschau dieser Gutachten sei somit auch im Lichte der Judikatur des VwGH die Feststellung der Volljährigkeit zum Antragszeitpunkt des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer führe in der Einvernahme am 17.11.2017 aus, dass er Fußschmerzen habe und unter Juckreiz leide. Es sei anzumerken, dass er diesbezüglich bereits ärztlich behandelt worden sei und er bereits Salben und Verbände erhalten habe. Der Beschwerdeführer behaupte weiters, depressiv zu sein und genau dann, wenn er sich depressiv fühle, Medikamente einnehme. An den Namen dieser Medikamente könne er sich jedoch laut seinen Angaben nicht mehr erinnern. Sein in den Feststellungen angeführter psychischer Zustand ergebe sich aufgrund der Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, zu deren Qualifikation. Neben einem erworbenen PSY-III-Diplom könne die untersuchende Ärztin auf ihrem Fachgebiet auch auf ihre Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verweisen. Zudem verfüge sie über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern. Unter diesen Gesichtspunkten wurde gewährleistet, dass für den Beschwerdeführer eine Untersuchung am 20.10.2017 durch diese gerichtlich beeidete Ärztin erfolgt sei. Die psychologische Schlussfolgerung im Gutachten stellen sich kurzgefasst folgendermaßen aus: "Sie weisen eine Anpassungsstörung F43.2, differentialdiagnostisch Belastung noch ohne Krankheitswert auf. Es liegen keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vor." Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben einer Psychotherapeutin vom 05.09.2017 sei besonders anzumerken, dass keinerlei Medikamente trotz empfohlener Behandlung für den Beschwerdeführer angeführt worden seien. Aus dem Schreiben der Psychotherapeutin sei ebenso herauszulesen, dass die Psychotherapeutin hauptsächlich von der Lebenssituation im Heimatland des Beschwerdeführers spreche und die Stellungnahme in Bezug auf den Gesundheitszustand nicht sonderlich aussagekräftig sei. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass es sich bei der den Befund erstellenden Psychotherapeutin um keine Fachärztin handle und das Schreiben keinen fachärztlichen Befund darstelle. Zum vorgelegten psychotherapeutischen Befundbericht sei anzumerken, dass dieser vom 05.09.2017 stamme und das eingeholte PSY-III Gutachten vom 20.10.
  5. Es sei ebenso hervorzuheben, dass die die gutachterliche Stellungnahme erstellende Ärztin eindeutig mehr Qualifikation aufweise, da sie in diesem Bereich mehr Erfahrung habe bzw. langjährige Erfahrung mit Asylwerbern aufweise. Die Ärztin berichte detailliert in ihrem Gutachten vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Demnach sei dem detaillierteren PSY-III Gutachten vom 20.10.2017 eindeutig mehr Gewicht zuzuerkennen, da die Ärztin auch neben einem erworbenen PSY-III-Diplom auf ihrem Fachgebiet (auch auf ihre Qualifikation) eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sei. Zudem verfüge die Ärztin über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern. Als fachlich qualifizierter Sachverständiger Arzt zur Beurteilung der psychischen Störung nach diesem Bundesgesetz werde sowohl ein Facharzt der Psychiatrie, ein Facharzt für Psychiatrie-Neurologie oder ein Facharzt für Neurologie-Psychiatrie, ein praktischer Arzt mit dem "PSY III-Diplom" angesehen. Zum Begriff des "PSY III-Diploms" wurde auch auf die Diplomordnung der Österreichischen Ärztekammer und die Diplomordnung-ÖÄK-Psy-Diplome verwiesen. Im Ergebnis bestehe für das Bundesamt keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses. Standartmäßig würden im Rahmen des Überstellungsvollzugs sämtliche aktuelle medizinische Unterlagen durch das Bundesamt übermittelt und auf allfällige Versorgungsbedürfnisse hingewiesen. Sohin sei gewährleistet, dass die kroatischen Behörden alle medizinisch indizierten Vorkehrungen treffen könnten um eine Anschlussversorgung in Kroatien sicherzustellen. In ihrem Fall werde Kroatien über die Anpassungsstörung des Beschwerdeführers demnach informiert. Darüber hinaus würden Asylwerber vor Überstellung von einem Amtsarzt untersucht. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich somit im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund der Angaben bei den Einvernahmen am 12.01.2017 und 17.11.2017, stehe fest, dass Kroatien jenes Land der Europäischen Union sei, über welches seine illegale Einreise in die Europäische Union erfolgt sei. In seinem Fall hätte sich somit eine Zuständigkeit Kroatiens zur Führung seines (inhaltlichen) Asylverfahrens ergeben. Insoweit in seinem bisherigen Asylverfahren auf nicht geklärte Umstände im Hinblick auf eine legale oder illegale Einreise von Serbien nach Kroatien verwiesen worden sei, sei nun diese Frage - abgesehen von der bereits gegebenen Rechtskraft seines Asylverfahrens - vom EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren eines ähnlich gelagerten Falles zweifelsfrei geklärt worden. Am 26.07.2017 sei ein Urteil des EuGH in der Rechtssache C-490/16 ergangen, wonach die Überschreitung einer Grenze ohne Einhaltung der Regelungen des betroffenen Mitgliedstaates zwangsläufig "illegal" im Sinn der Dublin III-VO sei, auch wenn die Einreise aus humanitären Gründen erfolgt sei. Insofern bestehe nun - unter Berücksichtigung der persönlichen Situation - auch dahingehend Klarheit, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Einreise in die Mitgliedstaaten illegal von Serbien nach Kroatien ("Balkanroute") erfolgt sei, wenngleich die daraus resultierende Zuständigkeit Kroatiens bereits im Asylverfahren festgestellt worden sei und seither nicht erloschen sei. Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Dem im Akt einliegenden Polizeibericht vom 13.11.2016 einer österreichischen Polizeiinspektion sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Behörde beim ersten Abschiebetermin nicht greifbar gewesen sei und somit eine Aussetzung unbekannten Aufenthaltes an Kroatien geschickt worden sei. Dem polizeilichen Bericht sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das letzte Mal am 10.11.2016 in der Unterkunft Lanzendorf gesehen worden sei. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der geplanten Festnahme für die Behörde nicht greifbar gewesen und laut Unterkunftgeber auch unbekannten Aufenthalts. Dass keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich einerseits aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - realistischerweise zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich davon ausgehen hätte können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. In Fall des Beschwerdeführers würden keine besonders gewichtigen Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten sei praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich erfolgen hätte können.
  6. In der gegen den Bescheid des BFA vom 06.01.2018 erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass in der Erstbefragung zwar eine Einreise des Beschwerdeführers über Kroatien protokolliert worden sei, er in seiner Einvernahme am 23.08.2016 jedoch angegeben habe, dass er nicht durch Kroatien gereist sei. Er habe lediglich seine Reise nach Griechenland geschildert und angegeben, dass er über unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei. Dem Beschwerdeführer sei im Zuge der Massenfluchtbewegung die Einreise in die EU und nach Österreich gestattet. In der Folge wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass im nunmehr angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe mit seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder, dass ihm eine Verletzung durch Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte dadurch drohen könne. Es wurde behauptet, dass die 18monatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-VO abgelaufen sei. Mit Schreiben des BFA sei mitgeteilt worden, dass die Überstellungfrist bis zum 15.11.2017 verlängert werde. Der Lauf der Überstellungsfrist sei - weil eine aufschiebende Wirkung zu keiner Zeit vorgelegten sei - alleine nach der ersten Voraussetzung des Art. 29 Bas. 1 Dublin III-VO - nämlich nach dem Datum der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall habe die 18monatige Frist mit Zustimmung durch Verschweigung durch Kroatien mit 18.05.2016 und habe am 18.11.2017 geendet. Die Überstellung des Beschwerdeführers sei nicht innerhalb der Frist durchgeführt worden. Kroatien sei nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht mehr zur Wiederaufnahme des Revisionswerbers verpflichtet und die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages sei auf Österreich übergegangen.
  7. In der gegen den Bescheid des BFA vom 06.01.2018 erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass in der Erstbefragung zwar eine Einreise des Beschwerdeführers über Kroatien protokolliert worden sei, er in seiner Einvernahme am 23.08.2016 jedoch angegeben habe, dass er nicht durch Kroatien gereist sei. Er habe lediglich seine Reise nach Griechenland geschildert und angegeben, dass er über unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei. Dem Beschwerdeführer sei im Zuge der Massenfluchtbewegung die Einreise in die EU und nach Österreich gestattet. In der Folge wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass im nunmehr angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe mit seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder, dass ihm eine Verletzung durch Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte dadurch drohen könne. Es wurde behauptet, dass die 18monatige Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Dublin III-VO abgelaufen sei. Mit Schreiben des BFA sei mitgeteilt worden, dass die Überstellungfrist bis zum 15.11.2017 verlängert werde. Der Lauf der Überstellungsfrist sei - weil eine aufschiebende Wirkung zu keiner Zeit vorgelegten sei - alleine nach der ersten Voraussetzung des Artikel 29, Bas. 1 Dublin III-VO - nämlich nach dem Datum der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall habe die 18monatige Frist mit Zustimmung durch Verschweigung durch Kroatien mit 18.05.2016 und habe am 18.11.2017 geendet. Die Überstellung des Beschwerdeführers sei nicht innerhalb der Frist durchgeführt worden. Kroatien sei nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht mehr zur Wiederaufnahme des Revisionswerbers verpflichtet und die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages sei auf Österreich übergegangen.
  8. Mit Schreiben einer österreichischen Polizeiinspektion vom 25.01.2018 wurde festgehalten, dass Unterlagen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht an diesen ausgefolgt hätten werden können, da der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche an seinem Wohnsitz laut aktuellem ZMR-Auszug nicht hätte angetroffen werden können. Nach Aussagen seiner Mitbewohner sei er bereits mehrere Wochen nicht mehr in seiner Wohnung gewesen. Nach Rücksprache mit einem Angelstellten des BFA wurde die Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste aus der Türkei nach Griechenland und danach über Mazedonien, Serbien, illegal nach Kroatien und Slowenien und illegal nach Österreich ein und brachte in Österreich am 30.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 15.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 25.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei.Am 15.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 25.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Am 20.10.2017 wurde eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin vorgenommen. In der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 24.10.2017 wurden eine "Milde Anpassungsstörung F 43.2, differentialdiagnostische Belastung ohne Krankheitswert" festgestellt", das Vorliegen sonstiger psychischer Krankheitssymptome wurde verneint. Zur Zeit der Befundaufnahme finde sich eine relativ symptomarme Anpassungsstörung F43.2 mit sorgenvoller Haltung. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wurden von der Ärztin nicht angeraten. Im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachten wurde diesem nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. In der Stellungnahme und in der Beschwerde wurden keinerlei weitere bzw. aktuellere Gutachten vorgelegt und erfolgte insbesondere in der Beschwerde keine Ausführung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Für eine lebensbedrohliche Erkrankung bzw. dafür, dass der Beschwerdeführer nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wäre, besteht kein konkreter Anhaltspunkt und es ist zudem davon auszugehen, dass die in Kroatien erhältliche medizinische Versorgung europäischen Standards entspricht. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Es liegen keine Besondere private oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht und es liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Kurse besucht und Videoaufnahmen bzw. Filme bearbeitet, dies erfolgte bei einem Interkulturellen Entwicklungszentrum und bei anderen Integrationsprojekten. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse und Praktika bei österreichischen Rundfunkstationen absolviert. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an. Die ursprünglich bis 16.11.2016 laufende Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers wurde wegen Untertauchens des Beschwerdeführers gemäß der Mitteilung des BFA an die kroatischen Behörden vom 14.11.2016 auf 18 Monate bis 16.11.2017 verlängert. Diese Verlängerung erfolgte zu Recht, da im Bericht einer österreichischen Polizeiinspektion vom 13.11.2016 schlüssig dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte und dessen Mitbewohner angegeben hatten, er halte sich nicht an der Meldeadresse auf. Die Überstellungsfrist wurde erneut verlängert, als mit Beschluss des BVwG vom 27.03.2017 der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den Beschwerdeführer vom 09.02.2017 gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nachdem dies vom ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich beantragt wurde. Nachdem das BVwG mit Beschluss vom 05.12.2016 den Bescheid des BFA vom 09.02.2017 behoben sowie die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen hat, erging der nunmehr angefochtene Bescheid des BFA am 06.01.2018.Die ursprünglich bis 16.11.2016 laufende Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers wurde wegen Untertauchens des Beschwerdeführers gemäß der Mitteilung des BFA an die kroatischen Behörden vom 14.11.2016 auf 18 Monate bis 16.11.2017 verlängert. Diese Verlängerung erfolgte zu Recht, da im Bericht einer österreichischen Polizeiinspektion vom 13.11.2016 schlüssig dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte und dessen Mitbewohner angegeben hatten, er halte sich nicht an der Meldeadresse auf. Die Überstellungsfrist wurde erneut verlängert, als mit Beschluss des BVwG vom 27.03.2017 der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den Beschwerdeführer vom 09.02.2017 gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nachdem dies vom ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich beantragt wurde. Nachdem das BVwG mit Beschluss vom 05.12.2016 den Bescheid des BFA vom 09.02.2017 behoben sowie die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen hat, erging der nunmehr angefochtene Bescheid des BFA am 06.01.
  10. Zur monierten Dauer des gegenständlichen Verfahrens ist darauf zu verweisen, dass die Dauer des Verfahrens jedenfalls zum Teil auch vom Beschwerdeführer selbst verschuldet wurde. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in Österreich ein falsches Geburtsdatum angegeben, offensichtlich, um seinen Aufenthalt in Österreich dadurch zu erzwingen. Er behauptete 16 Jahre alt zu sein, im eingeholten Altersgutachten wurde jedoch eindeutig festgestellt, dass der Beschwerdeführer mindestens 21,5 Jahre alt bei seinem Asylantrag in Österreich war. Schließlich hatte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 30.12.2015 vor der Polizeiinspektion ausdrücklich angegeben, über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Diesbezüglich hatte er teilweise sogar die Aufenthaltsdauer in Tagen in den einzelnen Ländern angeführt (vgl. AS 11). Diese Angaben hatte er auch durch seine Unterschrift nach Rückübersetzung ausdrücklich bestätigt (vgl. AS 15). In der Folge hatte der Beschwerdeführer jedoch behauptete, nicht sicher zu sein und hatte einzig angegeben, über unbekannte Länder nach Österreich gelangt zu sein. Der Beschwerdeführer behauptete schließlich sogar, nie in Kroatien gewesen zu sein, weshalb er nicht dorthin zurückgeschickt werden dürfe. Aufgrund der Änderungen in den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers wird die Behauptung, er sei nie in Kroatien gewesen, als nicht glaubhaft eingestuft. Der Beschwerdeführer hatte im Asylverfahren wiederholt ausgeführt, es würden im Bereich der EU, in Norwegen oder Island keine Verwandten aufhältig sein. Im Rahmen der Einvernahme am 12.01.2017 änderte er seine Angabe plötzlich dahingehen, dass er vor Kurzem erfahren habe, seine Eltern seien eigentlich sein Onkel und seine Tante und er sei adoptiert sei. Er wisse nunmehr, dass er sechs weitere Brüder habe, welche sich in Europa befinden würden. Im Rahmen der aktuellen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 17.11.2017 änderte er seine Angabe jedoch wiederum dahingehen, dass im Bereich der EU, in Norwegen oder Island keine Verwandten aufhältig seien. Aufgrund dieser Änderungen in seinen Angaben, wird auch der einmaligen Behauptung, er habe Verwandte im Bereich der Mitgliedstaaten, kein Glaube geschenkt. Diese Änderungen in seinen Angaben hatte offensichtlich auch das Ziel, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern oder die Zulassung seines Asylverfahrens in Österreich zu erwirken. Weiters hatte sich der Beschwerdeführer wiederholt von seiner Meldeadresse entfernt. Laut Bericht einer österreichischen Polizeiinspektion vom 13.11.2016 und vom 25.01.2018 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) in seiner Unterkunft aufhältig war. Festgehalten wurde in beiden Berichten, dass Mitbewohner der Polizei mitgeteilt hätten, der Beschwerdeführer halte sich bereits längere Zeit nicht mehr an der aktuellen Meldeadresse laut ZMR auf. Schließlich behauptete der Beschwerdeführer diverse Erkrankungen und insbesondere schwere psychische Erkrankungen, welche seiner Ansicht nach einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden. Die behaupteten schweren gesundheitlichen Beschwerden legte der Beschwerdeführer jedoch nicht durch entsprechende aktuelle Befunde und ärztliche Bestätigungen hinreichend dar und erfolgte daher am 20.10.2017 eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin vorgenommen. In der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 24.10.2017 wurden eine "Milde Anpassungsstörung F 43.2, differentialdiagnostische Belastung ohne Krankheitswert" festgestellt", das Vorliegen sonstiger psychischer Krankheitssymptome wurde verneint. Zur Zeit der Befundaufnahme finde sich eine relativ symptomarme Anpassungsstörung F43.2 mit sorgenvoller Haltung. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wurden von der Ärztin nicht angeraten. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer einzig einen rund eineinhalb Monate vor der gutachterlichen Stellungnahme - nämlich am 05.09.2017 - datierten psychotherapeutischen Befundbericht vor, welcher bereits im Zuge des Parteiengehörs vor dem BVwG vorgelegt worden war. Aktuelle und insbesondere von einem Facharzt ausgestellte ärztliche Unterlagen wurden nicht übermittelt und wurden insbesondere auch in der Beschwerde keinerlei Ausführungen zur behaupteten Krankheit des Beschwerdeführers getätigt. Die vorzitierten Behauptungen und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers hatten wiederholt weitere Ermittlungen erforderlich gemacht, woraus sich ebenfalls die Dauer des gegenständlichen Verfahrens ergab. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise nach Österreich - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnte bzw. darauf vertrauen konnte, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde.Zur monierten Dauer des gegenständlichen Verfahrens ist darauf zu verweisen, dass die Dauer des Verfahrens jedenfalls zum Teil auch vom Beschwerdeführer selbst verschuldet wurde. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in Österreich ein falsches Geburtsdatum angegeben, offensichtlich, um seinen Aufenthalt in Österreich dadurch zu erzwingen. Er behauptete 16 Jahre alt zu sein, im eingeholten Altersgutachten wurde jedoch eindeutig festgestellt, dass der Beschwerdeführer mindestens 21,5 Jahre alt bei seinem Asylantrag in Österreich war. Schließlich hatte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 30.12.2015 vor der Polizeiinspektion ausdrücklich angegeben, über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Diesbezüglich hatte er teilweise sogar die Aufenthaltsdauer in Tagen in den einzelnen Ländern angeführt vergleiche AS 11). Diese Angaben hatte er auch durch seine Unterschrift nach Rückübersetzung ausdrücklich bestätigt vergleiche AS 15). In der Folge hatte der Beschwerdeführer jedoch behauptete, nicht sicher zu sein und hatte einzig angegeben, über unbekannte Länder nach Österreich gelangt zu sein. Der Beschwerdeführer behauptete schließlich sogar, nie in Kroatien gewesen zu sein, weshalb er nicht dorthin zurückgeschickt werden dürfe. Aufgrund der Änderungen in den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers wird die Behauptung, er sei nie in Kroatien gewesen, als nicht glaubhaft eingestuft. Der Beschwerdeführer hatte im Asylverfahren wiederholt ausgeführt, es würden im Bereich der EU, in Norwegen oder Island keine Verwandten aufhältig sein. Im Rahmen der Einvernahme am 12.01.2017 änderte er seine Angabe plötzlich dahingehen, dass er vor Kurzem erfahren habe, seine Eltern seien eigentlich sein Onkel und seine Tante und er sei adoptiert sei. Er wisse nunmehr, dass er sechs weitere Brüder habe, welche sich in Europa befinden würden. Im Rahmen der aktuellen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 17.11.2017 änderte er seine Angabe jedoch wiederum dahingehen, dass im Bereich der EU, in Norwegen oder Island keine Verwandten aufhältig seien. Aufgrund dieser Änderungen in seinen Angaben, wird auch der einmaligen Behauptung, er habe Verwandte im Bereich der Mitgliedstaaten, kein Glaube geschenkt. Diese Änderungen in seinen Angaben hatte offensichtlich auch das Ziel, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern oder die Zulassung seines Asylverfahrens in Österreich zu erwirken. Weiters hatte sich der Beschwerdeführer wiederholt von seiner Meldeadresse entfernt. Laut Bericht einer österreichischen Polizeiinspektion vom 13.11.2016 und vom 25.01.2018 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) in seiner Unterkunft aufhältig war. Festgehalten wurde in beiden Berichten, dass Mitbewohner der Polizei mitgeteilt hätten, der Beschwerdeführer halte sich bereits längere Zeit nicht mehr an der aktuellen Meldeadresse laut ZMR auf. Schließlich behauptete der Beschwerdeführer diverse Erkrankungen und insbesondere schwere psychische Erkrankungen, welche seiner Ansicht nach einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden. Die behaupteten schweren gesundheitlichen Beschwerden legte der Beschwerdeführer jedoch nicht durch entsprechende aktuelle Befunde und ärztliche Bestätigungen hinreichend dar und erfolgte daher am 20.10.2017 eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin vorgenommen. In der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 24.10.2017 wurden eine "Milde Anpassungsstörung F 43.2, differentialdiagnostische Belastung ohne Krankheitswert" festgestellt", das Vorliegen sonstiger psychischer Krankheitssymptome wurde verneint. Zur Zeit der Befundaufnahme finde sich eine relativ symptomarme Anpassungsstörung F43.2 mit sorgenvoller Haltung. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wurden von der Ärztin nicht angeraten. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer einzig einen rund eineinhalb Monate vor der gutachterlichen Stellungnahme - nämlich am 05.09.2017 - datierten psychotherapeutischen Befundbericht vor, welcher bereits im Zuge des Parteiengehörs vor dem BVwG vorgelegt worden war. Aktuelle und insbesondere von einem Facharzt ausgestellte ärztliche Unterlagen wurden nicht übermittelt und wurden insbesondere auch in der Beschwerde keinerlei Ausführungen zur behaupteten Krankheit des Beschwerdeführers getätigt. Die vorzitierten Behauptungen und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers hatten wiederholt weitere Ermittlungen erforderlich gemacht, woraus sich ebenfalls die Dauer des gegenständlichen Verfahrens ergab. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise nach Österreich - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnte bzw. darauf vertrauen konnte, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt. Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Erstbefragung am 30.12.2015 vor einer österreichischen Polizeiinspektion ausdrücklich angegeben, über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Diese Angaben hatte er auch durch seine Unterschrift nach Rückübersetzung bestätigt. In der Folge hatte der Beschwerdeführer jedoch bestritten, dass er jemals in Kroatien gewesen sei und gab einzig an, über unbekannte Länder nach Österreich gelangt zu sein. Der Beschwerdeführer behauptete sogar, nie in Kroatien gewesen zu sein, weshalb er nicht dorthin zurückgeschickt werden dürfe. Auch diese Änderungen in seinen Angaben hatten offensichtlich das Ziel, seinen Aufenthalt in Österreich zu erwirken und werden als nicht glaubhaft gewertet. Die Feststellung über das Aufnahmegesuch seitens der österreichischen Dublin-Behörde und den erfolgten Eintritt der Verantwortung von Kroatien zur Prüfung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz wegen Unterlassung einer Beantwortung diese Ersuchens beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Der Beschwerdeführer ist der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer behauptete an diversen Erkrankungen zu leiden, insbesondere an Fußschmerzen, Juckreiz und psychischen Erkrankungen, welche seiner Ansicht nach einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden. Die behaupteten schweren Erkrankungen legte der Beschwerdeführer jedoch nicht durch entsprechende aktuelle Befunde und ärztliche Bestätigungen hinreichend dar. Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, den vorgelegten medizinischen Unterlagen und insbesondere aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 20.10.
  12. Letztere wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin erstellt, die als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige tätig ist und über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von psychischen Störungen bei Asylwerbern verfügt, sodass von einer ausreichenden Qualifikation der Ärztin auszugehen ist. Das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme wurde weiters schlüssig und nachvollziehbar unter Darlegung der angewandten Methoden begründet, sodass kein Anhaltspunkt für die Annahme eines falschen Ergebnisses vorliegt und kein Anlass besteht. Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "Befundbericht" einer Psychotherapeutin ist anzumerken, dass es sich hierbei um ein Schreiben von knapp einer Seite handelt, das weder die an ein Gutachten noch die an eine gutachterliche Stellungnahme zu stellenden Anforderungen erfüllt, sodass hierbei auch nicht von einem Entgegentreten auf gleicher fachlicher Ebene gesprochen werden kann. Dazu kommt, dass dieses Schreiben mit 05.09.2017 datiert ist und somit knapp eineinhalb Monate vor der gutachterlichen Stellungnahme ausgestellt wurde sowie bereits im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BVwG vorgelegt wurde. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben einer Psychotherapeutin vom 05.09.2017 ergibt sich insbesondere auch, dass keinerlei Medikamente trotz empfohlener Behandlung für den Beschwerdeführer angeführt wurden. Aktuelle und insbesondere von einem Facharzt ausgestellte ärztliche Unterlagen wurden nicht übermittelt und wurden insbesondere auch in der Beschwerde keinerlei Ausführungen zur behaupteten Krankheit des Beschwerdeführers getätigt. Im Ergebnis war daher im Hinblick auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers den Erwägungen in der gutachterlichen Stellungnahme zu folgen. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben und aus den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen über die Verlängerung und die Unterbrechung der Überstellungsfrist ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
  14. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: § 5:Paragraph 5 : "
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ..." § 10:Paragraph 10 : "
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG 2005 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 lautet: "
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : "
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.""
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird." Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 : "
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt." Art. 13:Artikel 13 : "
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig." Art. 16:Artikel 16 : "
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen." Art. 17:Artikel 17 : "
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." Art. 18:Artikel 18 : "
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." Art. 22:Artikel 22 : "
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zustän

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.