RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2018 GeschäftszahlW247 2149184-1 SpruchW247 2149181-1/5E W247 2149191-1/5E W247 2149184-1/4E W247 2149186-1/4E W247 2149188-1/4E W247 2149193-1/4E W247
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017, zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017, zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017, zu Recht erkannt:6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017, zu Recht erkannt:7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die beschwerdeführenden Parteien sind afghanische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen dritt- bis viertbeschwerdeführenden Partei (BF3-BF4). Die Fünftbeschwerdeführerin (BF5) ist die Mutter der BF2 und der volljährigen Sechstbeschwerdeführerin (BF6) sowie des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers (BF7). Die BF2 ist gesetzliche Vertreterin der BF3 bis BF
- Die BF5 ist gesetzliche Vertreterin des BF
- I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die BF1 bis BF6 reisten spätestens am 06.08.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die Beschwerdeführer am folgenden Tag vor der XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die BF1 bis BF6 am 18.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI niederschriftlich einvernommen. Der minderjährige BF7 reiste spätestens am 21.04.2017 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem ebenso am selben Tag vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der BF7 am 21.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI niederschriftlich einvernommen.
- Die BF1 bis BF6 reisten spätestens am 06.08.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die Beschwerdeführer am folgenden Tag vor der römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die BF1 bis BF6 am 18.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI niederschriftlich einvernommen. Der minderjährige BF7 reiste spätestens am 21.04.2017 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem ebenso am selben Tag vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der BF7 am 21.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI niederschriftlich einvernommen. 2.
- Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er in Afghanistan in XXXX geboren sei, Afghanistan schon sehr jung aufgrund einer Feindschaft verlassen habe und dann bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran gelebt habe. Im Iran habe er nicht bleiben können, da seine Aufenthaltsgenehmigung nicht verlängert worden sei. Befragt, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, meinte er, dass er Angst habe in Afghanistan von ihren Feinden getötet zu werden. Im Iran habe er keine Aufenthaltsberechtigung und die iranische Regierung würde ihn nach Afghanistan abschieben oder nach Syrien schicken um dort gegen den IS zu kämpfen.2.
- Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er in Afghanistan in römisch 40 geboren sei, Afghanistan schon sehr jung aufgrund einer Feindschaft verlassen habe und dann bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran gelebt habe. Im Iran habe er nicht bleiben können, da seine Aufenthaltsgenehmigung nicht verlängert worden sei. Befragt, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, meinte er, dass er Angst habe in Afghanistan von ihren Feinden getötet zu werden. Im Iran habe er keine Aufenthaltsberechtigung und die iranische Regierung würde ihn nach Afghanistan abschieben oder nach Syrien schicken um dort gegen den IS zu kämpfen. 2.
- Die BF2 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor, dass sie im Iran geboren sei und nie in Afghanistan gelebt habe. Sie habe im Iran keine Aufenthaltsberechtigung mehr und wüsste nicht, wohin sie mit ihrer Familie gehen solle. Außerdem herrsche in Afghanistan Krieg und sie fürchte um das Leben ihrer Familie. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab sie an, dass sie nicht in Afghanistan leben wolle. Dort herrsche Krieg und sie fürchte um das Leben ihrer Familie. 2.
- Die BF5 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor, in XXXX in Afghanistan geboren zu sein. Im Iran habe sie keine Aufenthaltsberechtigung mehr und wüsste sie nicht, wohin sie mit ihrer Familie gehen solle. Außerdem herrsche in Afghanistan Krieg und sie fürchte um das Leben ihrer Familie. Sie hätten aus Afghanistan flüchten müssen, da der Krieg in ihr Dorf gekommen sei und sie als Frau keinerlei Rechte habe. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte, meinte die BF5, dass sie nicht in Afghanistan leben wolle. Dort herrsche Krieg und sie fürchte um das Leben ihrer Familie.2.
- Die BF5 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor, in römisch 40 in Afghanistan geboren zu sein. Im Iran habe sie keine Aufenthaltsberechtigung mehr und wüsste sie nicht, wohin sie mit ihrer Familie gehen solle. Außerdem herrsche in Afghanistan Krieg und sie fürchte um das Leben ihrer Familie. Sie hätten aus Afghanistan flüchten müssen, da der Krieg in ihr Dorf gekommen sei und sie als Frau keinerlei Rechte habe. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte, meinte die BF5, dass sie nicht in Afghanistan leben wolle. Dort herrsche Krieg und sie fürchte um das Leben ihrer Familie. 2.
- Die damals noch minderjährige BF6 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor, im Iran geboren zu sein und nie in Afghanistan gewohnt zu haben. Im Iran habe sie keine Aufenthaltsberechtigung mehr und wüsste sie nicht, wohin sie mit ihrer Familie gehen solle. Außerdem herrsche in Afghanistan Krieg und fürchte sie um das Leben ihrer Familie. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte, gab die BF6 an, dass sie nicht in Afghanistan leben wolle. Dort herrsche Krieg und sie fürchte um das Leben ihrer Familie. 2.
- Der minderjährige BF7 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, im Iran geboren zu sein. Er wäre mit seiner Familie nach Afghanistan gegangen, als er 2 Jahre alt gewesen sei. Sein Vater sei in Afghanistan getötet worden und hätten sie deshalb mit seinem Onkel in Afghanistan zusammenleben müssen, der sie schlecht behandelt und auch geschlagen habe. Sie seien deshalb wieder in den Iran gegangen. Dort sei das Leben schwierig gewesen, weil sie keine Dokumente bekommen hätten können. Auch hätte er keine Schule besuchen können. Aus diesem Grund seien sie aus dem Iran geflüchtet. Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte, gab der BF7 an, dass er sich vor seinem Onkel fürchten würde. Er wolle mit diesem nichts zu tun haben. Außerdem fürchte er die Bombenanschläge in Afghanistan. In den sicheren Provinzen in Afghanistan könne er auch nicht leben, weil ihn sein Onkel überall in Afghanistan verfolgen würde. 2.
- Die minderjährigen BF3 und BF4 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht einvernommen und gab deren gesetzliche Vertreterin (BF2) an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten und ihre Fluchtgründe auch für ihre Kinder gelten würden. 3.
- Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.10.2016 machte der BF1 geltend, dass er in XXXX geboren sei aber im Alter von 14 Jahren in den Iran gezogen sei, da seine Familie mit einem seiner Onkel Grundstücksstreitigkeiten gehabt hätte. Man habe ihn selbst, seine Mutter und seinen Vater in Afghanistan bedroht und belästigt und sie hätten erfahren, dass ein anderer Onkel väterlicherseits von seinem Onkel getötet worden sei, sodass sie entschieden hätten, Afghanistan 2001 zu verlassen. Er habe den Beruf des Schweißers erlernt und im Jahre 2004 seine Frau geheiratet.3.
- Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.10.2016 machte der BF1 geltend, dass er in römisch 40 geboren sei aber im Alter von 14 Jahren in den Iran gezogen sei, da seine Familie mit einem seiner Onkel Grundstücksstreitigkeiten gehabt hätte. Man habe ihn selbst, seine Mutter und seinen Vater in Afghanistan bedroht und belästigt und sie hätten erfahren, dass ein anderer Onkel väterlicherseits von seinem Onkel getötet worden sei, sodass sie entschieden hätten, Afghanistan 2001 zu verlassen. Er habe den Beruf des Schweißers erlernt und im Jahre 2004 seine Frau geheiratet. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab er an, dass er in den 12 Jahren, die er im Iran gelebt habe, eine Aufenthaltsberechtigung gehabt habe. Die letzten zwei Jahre sei er jedoch nach XXXX gefahren um dort zu arbeiten. Er habe im Iran einen Arbeitsunfall gehabt, da er in Panik geraten wäre, als einmal Beamte seine Arbeitsstätte aufgesucht hätten und er keine Aufenthaltsberechtigungskarte dabei hatte und er sich bei einem Sturz das Bein an drei Stellen gebrochen habe. Er sei dann von seinem Arbeitgeber in das Spital gebracht worden, wo er jedoch keinen Gips erhalten habe, da er keine Aufenthaltskarte gehabt habe. Er sei dann für 6 Monate zu Hause gewesen, damit sein Bein verheile und sei er hierbei von seinen Eltern unterstützt worden, da er auch kein Geld vom Arbeitgeber mehr gezahlt bekommen habe. Er habe auch mehrmals versucht, eine Aufenthaltsberechtigung zu bekommen, jedoch habe man ihm gesagt, dass er diese nur bekomme, wenn er in Syrien kämpfen würde. Da er Angst gehabt habe, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, hätten sie beschlossen, auszureisen.Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab er an, dass er in den 12 Jahren, die er im Iran gelebt habe, eine Aufenthaltsberechtigung gehabt habe. Die letzten zwei Jahre sei er jedoch nach römisch 40 gefahren um dort zu arbeiten. Er habe im Iran einen Arbeitsunfall gehabt, da er in Panik geraten wäre, als einmal Beamte seine Arbeitsstätte aufgesucht hätten und er keine Aufenthaltsberechtigungskarte dabei hatte und er sich bei einem Sturz das Bein an drei Stellen gebrochen habe. Er sei dann von seinem Arbeitgeber in das Spital gebracht worden, wo er jedoch keinen Gips erhalten habe, da er keine Aufenthaltskarte gehabt habe. Er sei dann für 6 Monate zu Hause gewesen, damit sein Bein verheile und sei er hierbei von seinen Eltern unterstützt worden, da er auch kein Geld vom Arbeitgeber mehr gezahlt bekommen habe. Er habe auch mehrmals versucht, eine Aufenthaltsberechtigung zu bekommen, jedoch habe man ihm gesagt, dass er diese nur bekomme, wenn er in Syrien kämpfen würde. Da er Angst gehabt habe, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, hätten sie beschlossen, auszureisen. 3.
- Die BF2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 18.10.2016 an, dass sie in XXXX im Iran auf die Welt gekommen sei und nach ihrer Hochzeit in XXXX gelebt habe. Sie sei noch nie in Afghanistan gewesen. Im Iran würden Afghanen schlecht behandelt und beleidigt und sei es ihr nicht möglich gewesen, ohne eine Aufenthaltsberechtigung zur Schule zu gehen. Den Iran hätte sie verlassen, da es für ihre Tochter nicht möglich gewesen wäre, ohne einen Aufenthaltstitel zur Schule zu gehen. Die Tochter sei dann 2 Jahre auf eine afghanische Schule gegangen. Ihr Mann sei dann in XXXX von den Behörden angehalten worden und ihm seine Aufenthaltskarte weggenommen worden. Er sei bei der Arbeit auch heruntergefallen und habe sich 3 Knochen gebrochen. Befragt, welche Situation sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan vorfinden würde, gab sie an, dass ihr Mann dort familiäre Probleme habe. Ihrem Mann habe man in Afghanistan gesagt, dass dieser einen Aufenthaltstitel bekomme, wenn er in Syrien kämpfen würde. Ihr Sohn selbst sei mangels eines Aufenthaltstitels im Spital nur unzureichend behandelt worden, weshalb er gestorben sei. Ein Kind würde im Iran nur behandelt, wenn beide Eltern einen Aufenthaltstitel hätten. Nach dem Tod ihres Sohnes seien sie ausgereist. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht.3.
- Die BF2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 18.10.2016 an, dass sie in römisch 40 im Iran auf die Welt gekommen sei und nach ihrer Hochzeit in römisch 40 gelebt habe. Sie sei noch nie in Afghanistan gewesen. Im Iran würden Afghanen schlecht behandelt und beleidigt und sei es ihr nicht möglich gewesen, ohne eine Aufenthaltsberechtigung zur Schule zu gehen. Den Iran hätte sie verlassen, da es für ihre Tochter nicht möglich gewesen wäre, ohne einen Aufenthaltstitel zur Schule zu gehen. Die Tochter sei dann 2 Jahre auf eine afghanische Schule gegangen. Ihr Mann sei dann in römisch 40 von den Behörden angehalten worden und ihm seine Aufenthaltskarte weggenommen worden. Er sei bei der Arbeit auch heruntergefallen und habe sich 3 Knochen gebrochen. Befragt, welche Situation sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan vorfinden würde, gab sie an, dass ihr Mann dort familiäre Probleme habe. Ihrem Mann habe man in Afghanistan gesagt, dass dieser einen Aufenthaltstitel bekomme, wenn er in Syrien kämpfen würde. Ihr Sohn selbst sei mangels eines Aufenthaltstitels im Spital nur unzureichend behandelt worden, weshalb er gestorben sei. Ein Kind würde im Iran nur behandelt, wenn beide Eltern einen Aufenthaltstitel hätten. Nach dem Tod ihres Sohnes seien sie ausgereist. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht. 3.
- Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 18.10.2016 machte die BF5 geltend, dass sie in der Provinz Baghlan geboren sei und zu ihrer Hochzeit nach XXXX gezogen sei, wo sie bis zu ihrer Ausreise in den Iran gelebt habe. Sie habe Afghanistan ca. 1983 (=1362) verlassen. Es habe Bombardierungen gegeben, bei welchen viele der Angehörigen ihrer Schwiegerfamilie getötet worden seien. Auch das ganze Haus sei hierbei zerstört worden, weshalb sie in den Iran geflüchtet seien. 2003/2004 (=1382) sei sie mit ihrem Mann und 4 Kindern wieder zurück nach Afghanistan nach XXXX . Die älteste Tochter der BF5 war zu diesem Zeitpunkt bereits im Iran verheiratet und blieb im Iran. Nach 4 Monaten sei ihr Mann getötet worden, wodurch sie alles, auch ihr Haus, verloren habe. Sie sei dann mit 4 Kindern zu ihren beiden Schwagern gezogen, wäre von diesem jedoch sehr schlecht behandelt worden. Ein Sohn sei dann 5 oder 6 Jahre nach der Rückkehr nach Afghanistan bei der Nationalarmee getötet worden. Bis zum Jahr 2012/2013 (=1391) habe sie bei ihren Schwagern gewohnt. Sie sei dann mit den 3 Kindern in den Iran geflohen und habe sich zwei Jahre dort aufgehalten. Eine Tochter habe im Iran geheiratet. Sie sei dann mit zweien ihrer Kinder zu ihrem Schwiegersohn geflüchtet dann hierher gereist seien. Nach Afghanistan könne sie nicht zurückkehren, da man, wenn man als Frau Afghanistan ohne Zustimmung verlasse, umgebracht werde. Sie habe dort auch niemanden, der sie unterstütze. Auf Nachfrage gab die BF5 an 4 Geschwister zu haben, von denen eine Schwester XXXX in Afghanistan in XXXX lebe.3.
- Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 18.10.2016 machte die BF5 geltend, dass sie in der Provinz Baghlan geboren sei und zu ihrer Hochzeit nach römisch 40 gezogen sei, wo sie bis zu ihrer Ausreise in den Iran gelebt habe. Sie habe Afghanistan ca. 1983 (=1362) verlassen. Es habe Bombardierungen gegeben, bei welchen viele der Angehörigen ihrer Schwiegerfamilie getötet worden seien. Auch das ganze Haus sei hierbei zerstört worden, weshalb sie in den Iran geflüchtet seien. 2003 aus 2004, (=1382) sei sie mit ihrem Mann und 4 Kindern wieder zurück nach Afghanistan nach römisch 40 . Die älteste Tochter der BF5 war zu diesem Zeitpunkt bereits im Iran verheiratet und blieb im Iran. Nach 4 Monaten sei ihr Mann getötet worden, wodurch sie alles, auch ihr Haus, verloren habe. Sie sei dann mit 4 Kindern zu ihren beiden Schwagern gezogen, wäre von diesem jedoch sehr schlecht behandelt worden. Ein Sohn sei dann 5 oder 6 Jahre nach der Rückkehr nach Afghanistan bei der Nationalarmee getötet worden. Bis zum Jahr 2012 aus 2013, (=1391) habe sie bei ihren Schwagern gewohnt. Sie sei dann mit den 3 Kindern in den Iran geflohen und habe sich zwei Jahre dort aufgehalten. Eine Tochter habe im Iran geheiratet. Sie sei dann mit zweien ihrer Kinder zu ihrem Schwiegersohn geflüchtet dann hierher gereist seien. Nach Afghanistan könne sie nicht zurückkehren, da man, wenn man als Frau Afghanistan ohne Zustimmung verlasse, umgebracht werde. Sie habe dort auch niemanden, der sie unterstütze. Auf Nachfrage gab die BF5 an 4 Geschwister zu haben, von denen eine Schwester römisch 40 in Afghanistan in römisch 40 lebe. 3.
- Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.07.2017 machte der minderjährige BF7 durch seine gesetzliche Vertreterin geltend, dass er im Iran geboren sei und er mit seiner Familie, als er in seinem
- Lebensjahr gewesen sei, nach Afghanistan gegangen sei. Bis zu seinem
- oder
- Lebensjahr hätten sie in Afghanistan gelebt und wären sie dann in den Iran zurückgekehrt. Sie hätten dann dort 2 Jahre gelebt und seien sie dann weiter nach Europa geflüchtet. Afghanistan hätten sie verlassen, da dort Krieg herrsche. Auch sei sein Onkel sehr schlecht zu ihnen gewesen, er habe ihn geschlagen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würden sie getötet werden. in Afghanistan würden noch eine Tante mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits wohnen. Die minderjährige BF3, die minderjährige BF4 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters, die nunmehr volljährige BF6 aufgrund des bei ihr vorliegenden, sie in ihrer Prozessfähigkeit einschränkenden Entwicklungsrückstandes, nicht vor dem BFA einvernommen. Hinsichtlich des BF1, der BF2, der BF3, der BF4, der BF5 und des BF7 wurden keinerlei gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht. Bei der BF6 wurden eine infantile Cerebralparese, ein Entwicklungsrückstand, eine Anpassungsstörung sowie eine leichte depressive Störung diagnostiziert. Die Beschwerdeführer brachten erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlage in Vorlage: * Bestätigungen eines "Deutschkurses für Anfänger" der XXXX vom 05.10.2016 betreffend den BF1, die BF2 und die BF5* Bestätigungen eines "Deutschkurses für Anfänger" der römisch 40 vom 05.10.2016 betreffend den BF1, die BF2 und die BF5 * Empfehlungsschreiben des Vereins " XXXX " vom 03.10.2016 betreffend die BF2 und die BF5* Empfehlungsschreiben des Vereins " römisch 40 " vom 03.10.2016 betreffend die BF2 und die BF5 * Ärztlicher Kurzbrief einer österreichischen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.10.2016 betreffend die BF6 * Befund Magnetresonanz-Tomographie vom einer österreichischen radiologischen Gruppenpraxis vom 21.03.2016, betreffend die BF6 * Konvolut an Fotos * Schulbesuchsbestätigung einer österreichischen öffentlichen neuen Mittelschule vom Schuljahr 2016/2017 betreffend den BF7* Schulbesuchsbestätigung einer österreichischen öffentlichen neuen Mittelschule vom Schuljahr 2016 aus 2017, betreffend den BF7 3.
- Mit Stellungnahme vom 26.10.2016 brachten die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Vertreter im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass auch nach der Einschätzung des UNHCR afghanische Frauen zu einer Risikogroppe gehören würden. Frauen seien in Afghanistan sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung sowie Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Aktuell bestehe in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch Justizapparat und seien diese Akteure häufig nicht in der Lage, Frauenrechte zu schützen. Auch sonst hätten die Antragsteller ihre Fluchtgründe ausführlich und detailliert dargestellt. Aufgrund ihrer westlichen Orientierung sowie aufgrund des Umstandes, dass sie als Gegner der Taliban einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, würden sie um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersuchen. Sie würden jedenfalls um die Zuerkennung subsidiären Schutzes ersuchen. Da sie den größten Teil ihres Lebens bzw. ihr gesamtes Leben im Iran verbracht hätten, würden sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten, zumal selbst in Kabul die Sicherheitslage unverändert instabil sei. 4.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 27.01.2017 (betreffend BF1 bis BF6) und 09.10.2017 (betreffend BF7) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde den Beschwerdeführern befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.01.2018 erteilt (Spruchpunkt III.)4.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 27.01.2017 (betreffend BF1 bis BF6) und 09.10.2017 (betreffend BF7) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde den Beschwerdeführern befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.01.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) 4.
- In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt seien. Im Falle der Beschwerdeführer habe jedoch festgestellt werden können, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde.4.
- In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt seien. Im Falle der Beschwerdeführer habe jedoch festgestellt werden können, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. 4.
- Beweiswürdigend führte das BFA in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer keine sich auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan beziehenden individuellen Fluchtgründe geltend gemacht hätten. Aus dem Vorbringen des BF1, wonach er aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten innerhalb seiner Familie Feinde in Afghanistan hätte, habe auf keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr seiner Person bzw. seiner Familie geschlossen werden können. Ebenso wenig hätten die BF5 sowie die BF6 und der BF7 eine asylrelevante Gefährdung geltend gemacht, zumal diese lediglich zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen nach Europa gereist seien. Auch habe die BF5 neben der allgemeinen Lage in Afghanistan lediglich private Schwierigkeiten mit ihren Schwagern vorbringen können. Dem Beschwerdeführer 1 stünde im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. 4.
- Das BFA kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es seien lediglich familiäre Probleme seitens des Vaters des BF1 mit den Onkeln des BF1 ins Treffen geführt worden bzw. die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan. Auch hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara bestünde keine offene, systematische Diskriminierung. Es lägen daher keine Gründe vor, welche die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden. Allerdings ging die belangte Behörde in casu aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer jahrelang im Iran lebten davon aus, dass sie über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen würden und ging daher aufgrund der allgemeinen instabilen Lage von einer realen Gefahr einer Bedrohung aus. Bei der BF5 gehe die belangte Behörde zusätzlich davon aus, dass ihr als alleinstehender Frau die Gefahr drohe, in Afghanistan in eine ausweglose Situation zu kommen. 4.
- Demnach – so das BFA – könnten die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. 4.
- Im Falle der Beschwerdeführer gehe das BFA jedoch aufgrund des Umstandes, dass sie jahrelang bzw. ihre gesamtes Leben lang im Iran gelebt hätten und über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen würden, sowie aufgrund der allgemeinen instabilen Lage in Afghanistan davon aus, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Aus diesem Grund gelange das BFA zur Ansicht, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig sei.4.
- Im Falle der Beschwerdeführer gehe das BFA jedoch aufgrund des Umstandes, dass sie jahrelang bzw. ihre gesamtes Leben lang im Iran gelebt hätten und über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen würden, sowie aufgrund der allgemeinen instabilen Lage in Afghanistan davon aus, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Aus diesem Grund gelange das BFA zur Ansicht, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig sei. 4.
- Aus diesem Grunde sei den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ergebe sich die Dauer der ihnen unter einem erteilten Aufenthaltsberechtigung aus § 8 Abs. 4 AsylG.4.
- Aus diesem Grunde sei den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ergebe sich die Dauer der ihnen unter einem erteilten Aufenthaltsberechtigung aus Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.
- Mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2017 wurde den BF1 bis BF4 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2017 bzw. 09.10.2017 wurde den BF5 bis BF7 die XXXX als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2017 wurde den BF1 bis BF4 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2017 bzw. 09.10.2017 wurde den BF5 bis BF7 die römisch 40 als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Schriftsatz vom 28.02.2017 (betreffend BF1 bis BF6) bzw. 21.10.2017 (betreffend BF7) brachten die Beschwerdeführer – rechtzeitig – Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Spruchpunktes I. wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein. Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen lebensnah berichtet hätten und die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht überzeugend sei. Das BFA habe überdies nicht berücksichtigt, dass es sich bei einem Teil der Beschwerdeführer um Frauen handle, die in Afghanistan aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen realen Gefahren im Sinne des Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführer seien, bedingt durch die Verfahrensdauer, in Österreich schon heimisch geworden und die Beschwerdeführerinnen würden die Rechte und die Lebensweise, die Frauen in Österreich genießen, bereits als selbstverständlich annehmen. Die Beschwerdeführer würden an posttraumatischen Belastungsstörungen leiden und kaum schlafen. Die Sicherheitslage in Afghanistan würde zunehmend schlechter und könne auch Kabul nicht als sicherer Ort für Rückkehrer gelten. Es gebe täglich Raketenangriffe in Kabul und würden die Transitrouten von terroristischen Gruppierungen kontrolliert. Die BFs hätten Afghanistan nicht nur der unsicheren Lage wegen verlassen, sondern weil sie in Afghanistan persönlich bedroht und verfolgt worden seien. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu widerlegen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde fehle jeglicher erkennbarer Begründungswert. Den Beschwerdeführern drohe in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Beantragt wurde, 1.) den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren bzw. dem BF7 Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen; 2) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die
- Instanz zurückzuverweisen; 3.) einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan bzw. Syrien (siehe Beschwerde vom 21.10.2017 hinsichtlich des BF7, AS 107) befassen soll; 4.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins. wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein. Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen lebensnah berichtet hätten und die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht überzeugend sei. Das BFA habe überdies nicht berücksichtigt, dass es sich bei einem Teil der Beschwerdeführer um Frauen handle, die in Afghanistan aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen realen Gefahren im Sinne des Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführer seien, bedingt durch die Verfahrensdauer, in Österreich schon heimisch geworden und die Beschwerdeführerinnen würden die Rechte und die Lebensweise, die Frauen in Österreich genießen, bereits als selbstverständlich annehmen. Die Beschwerdeführer würden an posttraumatischen Belastungsstörungen leiden und kaum schlafen. Die Sicherheitslage in Afghanistan würde zunehmend schlechter und könne auch Kabul nicht als sicherer Ort für Rückkehrer gelten. Es gebe täglich Raketenangriffe in Kabul und würden die Transitrouten von terroristischen Gruppierungen kontrolliert. Die BFs hätten Afghanistan nicht nur der unsicheren Lage wegen verlassen, sondern weil sie in Afghanistan persönlich bedroht und verfolgt worden seien. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu widerlegen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde fehle jeglicher erkennbarer Begründungswert. Den Beschwerdeführern drohe in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Beantragt wurde, 1.) den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren bzw. dem BF7 Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen; 2) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die
- Instanz zurückzuverweisen; 3.) einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan bzw. Syrien (siehe Beschwerde vom 21.10.2017 hinsichtlich des BF7, AS 107) befassen soll; 4.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
- Die Beschwerdevorlagen vom 01.03.2017 (betreffend BF1 bis BF6) und vom 23.10.2017 (betreffend BF7) und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2017 und am 24.10.2017 ein.
- Mit Schriftsatz vom 10.08.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern folgende Berichte -Strichaufzählung Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation Afghanistan Aktualisierung der Sicherheitslage 22.06.2017 -Strichaufzählung Gutachten XXXX vom 05.03.2017Gutachten römisch 40 vom 05.03.2017 -Strichaufzählung Gutachten XXXX Aktualisierung vom 15.05.2017Gutachten römisch 40 Aktualisierung vom 15.05.2017 und räumte Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 01.09.2017 ein.
- Eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen langte bis dato beim BVwG nicht ein.
- Am 08.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Versehentlich ist auf dem Verhandlungsprotokoll selbst das Datum 09.08.2017 angeführt. Das richtige Datum der mündlichen Verhandlung ist jedoch der 08.09.
- XXXX :römisch 40 : Beginn der Befragung des BF1: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort im Iran, in dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF1: Mein Vorname ist XXXX , mein Nachname ist XXXX , ich bin am XXXX , in Afghanistan, in XXXX , geboren. Ich bin ein afghanischer Staatsangehöriger. Wir sind dann in den Iran gegangen und haben in XXXX im Stadtteil XXXX gelebt.BF1: Mein Vorname ist römisch 40 , mein Nachname ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 , in Afghanistan, in römisch 40 , geboren. Ich bin ein afghanischer Staatsangehöriger. Wir sind dann in den Iran gegangen und haben in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 gelebt. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Ich bin Hazara und spreche Farsi. Meine Muttersprache ist Dari. Ich bin im Iran aufgewachsen und spreche auch Farsi. RI: Verstehen Sie die D gut? BF1:Ja. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF1: Wir sind Schiiten. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan oder dem Iran, welche Ihre Identität beweisen? BF1: Nein, ich habe überhaupt keine Dokumente aus Afghanistan und aus dem Iran auch nicht. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF1: In Afghanistan konnte ich gar keine Schule besuchen. Im Iran habe ich einige Zeit einen Alphabetisierungskurs gemacht. Ich habe als Schweißer gearbeitet. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort im Iran auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF1: Wir haben immer in der Region XXXX gelebt.BF1: Wir haben immer in der Region römisch 40 gelebt. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Afghanistan und in welcher Stadt? BF1: Ich habe nur einen Onkel väterlicherseits, der in Afghanistan lebt. Er ist mit uns verfeindet. Meine Eltern leben im Iran. RI: Haben Sie abgesehen von diesem Onkel keine weiteren Verwandten in Afghanistan? BF1: Nein. RI: Im bisherigen Verfahren haben Sie angegeben, dass eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan gibt? BF1: Nein. RI: Haben Sie noch Kontakt zu diesem Onkel? BF1: Nein. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit im Iran und in welcher Stadt? BF1: Mein Vater und meine Mutter leben im Iran in XXXX . Meine 2 Brüder, meine 2 Schwestern leben im Iran. Sie leben alle in XXXX . Ein Bruder ist verheiratet und lebt in einem getrennten Haushalt.BF1: Mein Vater und meine Mutter leben im Iran in römisch 40 . Meine 2 Brüder, meine 2 Schwestern leben im Iran. Sie leben alle in römisch 40 . Ein Bruder ist verheiratet und lebt in einem getrennten Haushalt. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren im Iran lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF1: Ja. 1 x im Monat. RI: Wie kommunizieren Sie mit Ihren im Iran lebenden Verwandten? BF1: Über das Telefon. RI: Mit wem haben Sie konkret Kontakt? BF1: Zu meinem Vater, zu meiner Mutter und meinem jüngeren Bruder, der bei meinen Eltern lebt. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb vom Iran oder von Afghanistans leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF1: Ich habe niemanden. RI: Haben Sie Verwandte, die in Europa leben? BF1: Nein. RI: Wann haben Sie Afghanistan mit Ihrer Familie verlassen? BF1: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. Ich war damals noch sehr jung. RI: Wie alt waren Sie ungefähr? BF1: 10-11 Jahre. RI: Was war genau der Grund, dass Sie mit Ihrer Familie Afghanistan verlassen haben? BF1: Wir haben uns mit meinem Onkel väterlicherseits verfeindet. Wir hatten ein Haus. Mein Onkel väterlicherseits hatte Kontakte zu den Taliban, er war ein Spion. Mein Onkel hatte uns bedroht. Er sagte, entweder verlassen wir das Haus oder er wird uns alle töten. Wir haben alle viel Mühe in dieses Haus gesteckt, auch meine Mutter und meine Schwester haben viel Mühe in dieses Haus gesteckt. Aus diesem Grund sagten wir meinem Onkel, dass wir das Haus nicht verlassen würden. Mein Onkel sagte, dass wir das Haus verlassen müssen. Das war bei einem Streit zwischen meinem Onkel und meinem Vater. Mein Onkel hat meinen Vater mit einer Waffe bedroht. Meine Mutter hat meinen Vater angeraten, das Haus dem Onkel zu überlassen. Mein Vater ging zu meinem Onkel und sagte ihm, dass er ihm das Haus jetzt überlassen wird, jedoch wird er Anspruch auf seinen Anteil irgendwann nehmen. RI: Welchen Grund hatte Ihr Onkel dieses Haus für sich zu beanspruchen? BF1: Er hat die Urkunden des Hauses auf seinen Namen überschrieben. RI: Wem hat das Haus zuvor gehört? BF1: Mein Onkel und meine Familie haben das Haus gemeinsam gebaut. Auch ein anderer Onkel väterlicherseits, der damals noch ledig war, hat beim Aufbau geholfen. Nachdem wir das Haus meinem Onkel überlassen haben, sind wir zu unseren Verwandten gezogen. Einige Zeit blieben wir dort. Mein Onkel hat diese Adresse herausgefunden und ist uns gefolgt. Mein Onkel kam in dieses Haus, wo wir gelebt haben. Er hat sich mit meinem jüngeren Onkel gestritten und hat ihn vor unseren Augen erschossen. RI: Das heißt, der ursprüngliche Streit zwischen Ihrer Familie und dem Onkel ging um das Haus? BF1:Ja. RI: Ihr Vater hat Ihrem Onkel dann das Haus überlassen? BF1:Ja. RI: Was für einen Grund hatte Ihr Onkel dann noch, sie weiterhin aufzusuchen und den Streit fortzusetzen? BF1: Er hatte Angst davor, dass mein Vater die Weißbärtigen der Region versammelt und Anspruch auf seinen Teil an diesem Haus stellt. RI: Mit Weißbärtigen meinen Sie damit die Dorfältesten? BF1:Ja. RI: Was ist weiter passiert? BF1: Mein Onkel wurde getötet, meine Mutter war verzweifelt. Als am Abend mein Vater nach Hause gekommen ist, hat meine Mutter ihn angefleht, mit der Familie die Region zu verlassen. Mein Vater wollte nicht, er wollte seinen Anteil. RI: Was ist weiter passiert? BF1: Ich war damals noch jung. Meine Mutter hat einen Weg gefunden, meinen Vater zu überreden und wir gingen in den Iran und blieben auch dort. RI: Wie viel Zeit ist ungefähr vergangen zwischen der Tötung Ihres Onkels und Ihrer Reise in den Iran? BF1: 1-1,5 Monate. RI: Vorhaltung: Vor dem BFA haben Sie am 18.10.2016 auf Seite 2 zu Ihren Fluchtgründen aus Afghanistan angegeben: "Wir sind damals aus Afghanistan geflüchtet, weil mein Onkel Grundstücksstreitigkeiten hatte. Er hat einen Onkel väterlicherseits getötet. Darum sind wir in den Iran geflüchtet." R: Meine Frage an Sie nun: Geht es um ein Haus oder um Grundstücke? BF1: Er wollte den ganzen Besitz auf seinen Namen überschreiben. Das hat er auch gemacht. RI: Fragewiederholung: Geht es bei den Streitigkeiten mit Ihrem Onkel um ein Haus oder um ein oder mehrere Grundstücke? BF1: Es ging um 2 Grundstücke und ein Haus. RI: Was ist mit den Grundstücken passiert? BF1: Auch die Grundstücke hat er auf seinen Namen überschrieben. Er wollte, dass wir verschwinden, damit er das mit den Häusern macht, was er vor hatte. Vermutlich wollte er die Grundstücke verkaufen. RI: Sie sprechen jetzt von Häusern. Meinen Sie ein Haus oder mehrere Häuser? BF1: Es ging um 3 Häuser. Von diesen drei Häusern haben wir eines selbst bewohnt. RI: Die Zahl wird mit jeder Aussage mehr. Fassen wir bitte zusammen. Um wie viele Häuser und um wie viele Grundstücke ging es? BF1: Es gab eigentlich ein Grundstück im Ausmaß von 1000 m
- Dieses Grundstück wurde aufgeteilt und auf diesen 3 Grundstücken wurden 3 Häuser gebaut. RI: Also es geht um 3 Grundstücke mit jeweils einem Haus drauf? BF1:Ja. RI: Wer bewohnte die anderen 2 Häuser? BF1: Die standen leer. RI: Sie haben vorher gesagt, dass Ihr Onkel Ihren anderen Onkel vor Ihren Augen erschossen hat. Wie hat sich die Situation aufgeschaukelt, was ist da passiert? BF1: Es wurde wegen den Grundstücken gestritten. Mein jüngerer Onkel hat meinen Vater verteidigt. Das war meinem Onkel nicht recht und er hat ihn erschossen. Er selbst war bei den Taliban. RI: Waren bei dieser Auseinandersetzung auch andere Waffen im Spiel? BF1: Mit einer Pistole. RI: Sind Sie jemals persönlich von diesem Onkel bedroht worden? BF1: Mein Onkel hat mich oft geschlagen. Er hat mich mit Holzbalken geschlagen. Oft konnte meine Mutter mich nicht verteidigen. Ich habe mich meistens bei den Nachbarn versteckt. RI: Haben diese Misshandlungen durch Ihren Onkel vor der Ermordung Ihres anderen Onkels stattgefunden oder danach? BF1: Das war vor der Ermordung. Es war zu diesem Zeitpunkt, als wir noch im gemeinsamen Haus gelebt haben. Er hat mich im Haus geschlagen, sogar auch in der Gasse, wenn er mich dort angetroffen hat. RI: Das heißt, Ihre Familie hatte 3 Grundstücke mit jeweils einem Haus und nur ein Haus war bewohnt? BF1:Ja. RI: Und in diesem einem bewohnten Haus haben Sie mit Ihrer Familie gelebt und Ihr Onkel? BF1: Ja, dieses Haus hatte mehrere Räume. RI: Lebt Ihr Onkel heute noch? BF1: Ja. RI: Woher wissen Sie das? BF1: Wir wissen es von Bekannten. RI: Wo wohnt Ihr Onkel im Moment? BF1: In XXXX .BF1: In römisch 40 . RI: In dem Haus? BF1: Ja. RI: Was hätte Sie und Ihre Familie daran gehindert in einen anderen Teil von Afghanistan zu ziehen, wo Sie und Ihre Familie vor dem Zugriff Ihres Onkel sicher wären? BF1: Wir sind in eine andere Region gezogen. Auch dort hat mein Onkel uns gefunden. RI: Wie weit war diese Region, in die Sie gezogen sind, vom Aufenthalt Ihres Onkels entfernt? BF1: Etwa 4 Stunden. RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF1: Im Zuge des Flüchtlingsstromes. RI: Welches Jahr und Monat? BF1: Am 08.08.
- RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus dem Iran nach Österreich wieder einmal im Iran oder in Afghanistan gewesen, sei auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. Ich spreche von der Flucht von Iran nach Österreich. BF1: Im Iran hatte ich einen befristeten Aufenthaltstitel. Ich war dort Flüchtling und habe diese Karte jährlich verlängert. Ich war gezwungen zu arbeiten, um für meinen Lebensunterhalt sorgen zu können. Mit dieser Karte konnten wir nicht in eine andere Provinz reisen. Man kann es so vergleichen, es war uns nicht erlaubt, von Wien nach XXXX zu fahren. Ich war Hilfsarbeiter und musste mir Gelegenheitsarbeiten suchen. Wenn ich in einer anderen Stadt eine Arbeit gefunden habe, musste ich mir von den Behörden eine 15-tägige Genehmigung holen, damit ich die Region Teheran verlassen kann. Meine Karte blieb bei den Behörden und ich bekam ein Schreiben. Ich bin wegen einer Arbeit in die Stadt XXXX gefahren. Das ist eine Stadt in der Provinz Teheran. Ich habe in einem Gebäude gearbeitet. Plötzlich kamen Beamte. Ich wollte flüchten, ich bin aber gestürzt und habe mir mein rechtes Bein gebrochen. Mein Arbeitgeber brachte mich ins Krankenhaus. Ich wurde in derselben Nacht aus dem Spital entlassen. Ich bekam keine medizinische Behandlung.BF1: Im Iran hatte ich einen befristeten Aufenthaltstitel. Ich war dort Flüchtling und habe diese Karte jährlich verlängert. Ich war gezwungen zu arbeiten, um für meinen Lebensunterhalt sorgen zu können. Mit dieser Karte konnten wir nicht in eine andere Provinz reisen. Man kann es so vergleichen, es war uns nicht erlaubt, von Wien nach römisch 40 zu fahren. Ich war Hilfsarbeiter und musste mir Gelegenheitsarbeiten suchen. Wenn ich in einer anderen Stadt eine Arbeit gefunden habe, musste ich mir von den Behörden eine 15-tägige Genehmigung holen, damit ich die Region Teheran verlassen kann. Meine Karte blieb bei den Behörden und ich bekam ein Schreiben. Ich bin wegen einer Arbeit in die Stadt römisch 40 gefahren. Das ist eine Stadt in der Provinz Teheran. Ich habe in einem Gebäude gearbeitet. Plötzlich kamen Beamte. Ich wollte flüchten, ich bin aber gestürzt und habe mir mein rechtes Bein gebrochen. Mein Arbeitgeber brachte mich ins Krankenhaus. Ich wurde in derselben Nacht aus dem Spital entlassen. Ich bekam keine medizinische Behandlung. RI: Sie haben vorhin gesagt, dass Ihre Karte bei den Behörden geblieben ist und Sie ein Schreiben bekamen. Wenn Sie ein Schreiben der Behörden in der Hand hatten, warum sind Sie dann vor den Beamten in XXXX geflüchtet?Sie ein Schreiben bekamen. Wenn Sie ein Schreiben der Behörden in der Hand hatten, warum sind Sie dann vor den Beamten in römisch 40 geflüchtet? BF1: Dieses Schreiben musste grundsätzlich alle 15 Tage verlängert werden. Ich konnte aber dieses Schriftstück nicht verlängern, weil ich arbeiten musste. Deshalb hatte ich keine Genehmigung. RI: Sie hatten keine Genehmigung in XXXX zu arbeiten?RI: Sie hatten keine Genehmigung in römisch 40 zu arbeiten? BF1: Ja. Ich habe meinen Aufenthalt nicht verlängern können, weil ich arbeiten musste. RI: Was ist nach Ihrer Entlassung aus dem Spital passiert? BF1: Mein Arbeitgeber brachte mich nach Hause zu meiner Ehefrau. Meine Ehefrau und meine Mutter haben mit Hausmittel versucht, den Heilungsprozess zu beschleunigen. Es hat 6 Monate gedauert, bis es meinem Bein besser ging. Danach suchte ich mir eine Arbeit. Da ich keine Dokumente hatte, fand ich keine Arbeit. Daraufhin bin ich mit der Familie aus dem Iran weggegangen. Wenn ich im Iran geblieben wäre, hätte man mich nach Afghanistan abgeschoben, weil ich keine Dokumente für den Iran hatte. RI: Wieviel Zeit lag zwischen Ihrer Genesung und Ihrer Ausreise aus dem Iran? BF1: 2 Wochen. Wir sind in die Türkei und weiter in Richtung Europa gereist. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten? BF1: Nein. RI. Haben Ihre Frau, Ihre Kinder, Ihre Schwiegermutter oder Ihre Schwägerin einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund als den von Ihnen geschilderten? BF1: Ein Sohn von mir war herzkrank, er wurde im Iran im Spital nicht aufgenommen und verstarb. RI: Haben Ihre Frau oder Ihre Kinder eigene Fluchtgründe oder andere Fluchtgründe als Sie haben? BF1: Wir haben alle dieselben Fluchtgründe. Meine Tochter konnte 2 Jahre lang keine Schule im Iran besuchen. RI: Ihr Schwiegermutter und Ihre Schwägerin haben die auch dieselben Fluchtgründe oder hatten sie eigene? BF1: Meine Schwiegermutter und meine Schwägerin haben eigene Fluchtgründe. RI: Welche sind das? BF1: Das weiß ich nicht. RI: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung in Afghanistan? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF1: In Afghanistan haben wir religiöse Probleme, da wir Schiiten sind. Alle Schiiten werden getötet. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF1: Ich glaube nicht, dass mein Onkel mich In Afghanistan am Leben lassen wird. Außerdem bin ich in Afghanistan nicht aufgewachsen. RI: Zurückkommend zu Ihrem Onkel in Afghanistan. Hat es im Zuge der Grundstücks- und Häuserstreitigkeiten zwischen Ihrem Onkel und Ihrer Familie jemals eine persönliche direkte Bedrohung Ihrer Person durch den Onkel gegeben? BF1: Ich war damals noch jung. Meine gesamte Familie wurde von meinem Onkel bedroht. Er sagte, wenn die Familie von hier nicht verschwinde, wird er uns alle töteten. RI: Hat er diese Bedrohung konkret Ihnen gegenüber nochmals wiederholt? Hat er Sie direkt persönlich ins Gesicht bedroht? BF1: Er hat mich täglich geschlagen. RI: Seit wann sind Sie verheiratet? BF1: Seit 10 Jahren. RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Iran zu verlassen? BF1: Ich habe mir mein Bein gebrochen. Mein Sohn wurde im Krankenhaus nicht behandelt. Man hat mir meine Aufenthaltskarte eingezogen. Aus diesen Gründen habe ich den Entschluss gefasst, den Iran zu verlassen. RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? BF1: Ja. RI: Wieviel hat die Flucht aus dem Iran gekostet? BF1: 30-35 Mio. iranische Toman. RI: Wie viel ist das in Euro? D: Das sind ca. 8.000,-- Euro RI: Das ist eine stolze Summe. Wie konnten Sie sich das als Schweißer leisten? BF1: Ich hatte Ersparnisse und habe mir auch von meinem Vater und anderen Bekannten und Verwandten im Iran Geld ausgeborgt. RI: Warum haben Sie sich Österreich als Reiseziel ausgesucht? Was wussten Sie vor Ihrer Abreise von Österreich? BF1: Ich hatte überhaupt keine Informationen über Österreich. Ich habe mir bereits im Iran Österreich als Zielland ausgesucht. RI: Aufgrund welcher Überlegungen? BF1: Ehrlich gesagt, hat mir der Name Österreich gefallen. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF1: Ich möchte die Sprache lernen und möchte in Österreich arbeiten. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF1: In einer Teppichknüpferei. RI: Können Sie Teppich knüpfen? BF1: Ich möchte ein Unternehmen gründen und Teppiche knüpfen. Ich selbst kann keine Teppiche knüpfen, aber meine Frau kann das. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF1: Ja. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF1: Seit einiger Zeit habe ich Magenbeschwerden und nehme dafür Tabletten. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Ja, vom Arzt wurden die Tabletten verschrieben. RI: Welcher Art sind diese Magenbeschwerden? BF1: Ich habe starke Magenschmerzen. RI: Wissen Sie die Gründe für diese Magenschmerzen? BF1: Nein. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF1?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF1? RV: NeinRegierungsvorlage, Nein RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen. BF2 wird in den Saal gebeten. Die Verhandlung wird um 11:33 Uhr unterbrochen und um 11:39 Uhr wieder fortgesetzt. Herr XXXX , welcher bereits bei der Befragung des BF1 im Saal anwesend gewesen ist, wird vom Richter auf folgendes hingewiesen:Herr römisch 40 , welcher bereits bei der Befragung des BF1 im Saal anwesend gewesen ist, wird vom Richter auf folgendes hingewiesen: Sie sind willkommen, an der Verhandlung als Gast zuzuhören, ich fordere Sie aber auf, nicht in den Pausen, außerhalb des Verhandlungssaales, andere Beschwerdeführer über die erfolgte Befragung zu briefen. Befragung der BF2: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort im Iran, an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF2: Ich heiße XXXX , ich wurde am XXXX in XXXX , im Iran, geboren. Ich bin afghanische Staatsbürgerin. Nach der Heirat habe ich in XXXX gelebt. Vor meiner Ehe lebte ich in der Stadt XXXX .BF2: Ich heiße römisch 40 , ich wurde am römisch 40 in römisch 40 , im Iran, geboren. Ich bin afghanische Staatsbürgerin. Nach der Heirat habe ich in römisch 40 gelebt. Vor meiner Ehe lebte ich in der Stadt römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF2: Ich spreche Farsi und Dari. Ich bin Hazara. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF2: Ich bin Moslemin. Ich bin Schiitin. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität beweisen? BF2: Nein, ich wurde im Iran geboren. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF2: Ich habe unter schwierigen Umständen 6 Jahre im Iran die Schule besucht. Im Elternhaus habe ich gelegentlich Teppiche geknüpft. Ich war 15 Jahre alt, als mein Vater mich verheiratet hat. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort im Iran auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF2: Vor meiner Heirat lebte ich in XXXX . Nach der Heirat in XXXX .BF2: Vor meiner Heirat lebte ich in römisch 40 . Nach der Heirat in römisch 40 . RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Afghanistan? BF2: Meine 2 Onkel väterlicherseits und 1 Tante mütterlicherseits. Sie leben in XXXX .BF2: Meine 2 Onkel väterlicherseits und 1 Tante mütterlicherseits. Sie leben in römisch 40 . RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Afghanistan lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF2: Nein. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit im Iran und in welcher Stadt? BF2: Eine Schwester und die Familie meines Ehemannes leben in XXXX . Zu den Angehörigen meiner Mutter hatten wir keinen Kontakt. Meine Mutter hatte 2 Schwestern und einen Bruder. Nach meiner Heirat habe ich meine Verwandten nicht mehr besucht. Ich habe vor 10 oder 12 Jahren geheiratet.BF2: Eine Schwester und die Familie meines Ehemannes leben in römisch 40 . Zu den Angehörigen meiner Mutter hatten wir keinen Kontakt. Meine Mutter hatte 2 Schwestern und einen Bruder. Nach meiner Heirat habe ich meine Verwandten nicht mehr besucht. Ich habe vor 10 oder 12 Jahren geheiratet. RI: Das heißt Sie haben keinen Kontakt mehr zu den in Iran lebenden Verwandten? BF2: Nur, zu meiner Schwester. RI Wie oft haben Sie Kontakt zu ihr? BF2: Ein- bis zweimal im Monat. RI: Wie kommunizieren Sie mit Ihren im Iran lebenden Verwandten? BF2: Über das Telefon. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb vom Iran und von Afghanistans leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF2: Nein. RI: Wann hat Ihre Familie Afghanistan verlassen und was war der Grund der Ausreise? BF2: Meine Familie lebt seit 2 Jahre in Österreich. Meine Mutter hat 2 Jahre davor im Iran gelebt. RI: Was war der ursprüngliche Grund warum Ihre Familie aus Afghanistan weggegangen ist? BF2: Meine Mutter ist aus Angst vor meinem Onkel väterlicherseits geflüchtet. Wir haben unseren Vater verloren. Mein Bruder hat eine Zeit lang für den Lebensunterhalt meiner Familie gesorgt. Mein Bruder wurde getötet. Nach seinem Tod hat mein Onkel väterlicherseits meine Mutter unter Zwang zu sich genommen. Er hat meine Mutter belästigt und gequält. Aus diesem Grund war sie gezwungen zu flüchten. RI: Ihre Familie ist von Afghanistan geflüchtet bevor Sie geboren waren. Was war der Fluchtgrund? BF2: Meine Eltern sind vor 30 Jahren in den Iran geflüchtet. Meine Geschwister wurden alle im Iran geboren. Ich glaube, zu Regimezeit des Präsidenten Karzai, sind sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Ich bin aber mit meiner Familie nicht nach Afghanistan gegangen, da ich im Iran verheiratet war. RI: Sie sagten zu Regimezeit von Präsident Karzai sind Teile von Ihrer Familie wieder zurück nach Afghanistan gegangen. Wer von Ihnen ist zurück nach Afghanistan gegangen? BF2: Meine Mutter, mein Vater, meine beiden Schwestern und meine beiden Brüder. RI: Warum sind Sie und Ihr Mann nicht auch zurück nach Afghanistan gegangen? Ihr Mann ist doch auch aus Afghanistan? BF2: Diesen Entschluss musste die Familie meines Ehemannes fassen. Die Familie des BF1 war kurze Zeit, bevor meine Familie nach Afghanistan gegangen ist, in den Iran eingereist. RI: Woran ist Ihr Vater verstorben und wann ist das geschehen? BF2: 4 oder 5 Monate nachdem er aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Er wurde dort getötet. Aus welchem Grund er getötet wurde, weiß ich nicht. Er ist in einen Streit mit einer Gruppierung geraten. RI: Was war das für eine Gruppierung? BF2: Ich weiß nicht, ob das Schiiten oder Sunniten waren. In Afghanistan gibt es viele Gruppierungen. Es gab einen Streit, dabei wurde er getötet. RI: Wissen Sie warum die Familie Ihres Mannes Afghanistan verlassen hat? BF2: Sie haben eine private, familiäre Feindschaft. RI: Wissen Sie näheres von dieser Feindschaft? BF2: Sie haben Probleme mit ihrem Onkel väterlicherseits. RI: Ist Ihres Wissens nach Ihr Ehemann je vom Onkel väterlicherseits persönlich bedroht worden? BF2: Das weiß ich nicht, ich war niemals in Afghanistan. RI: Wissen Sie, welche Probleme die Familie Ihres Mannes mit dem Onkel väterlicherseits hatte? BF2: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass der Onkel väterlicherseits die Familie meines Ehemannes belästigt hat. Er hat sie nicht in Ruhe gelassen und es ging um ein Grundstück. RI: Warum haben Sie sich, als Sie den Iran verlassen haben, nicht an einem anderen Ort in Afghanistan niedergelassen, wo der Onkel Ihres Mannes nichts gegen Ihren Mann machen könnte? BF2: Mein Ehemann hatte Probleme, deshalb konnte er nicht mit mir dort leben. RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF2: Das war
- RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus dem Iran nach Österreich wieder einmal im Iran oder in Afghanistan gewesen, sei auf Besuch oder auf Urlaub? BF2: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF2: Im Iran hatte ich keine Freiheiten. Ich habe unter schweren Bedingungen 6 Jahre die Schule besucht. Ich konnte die Schule nicht fortsetzen. Meine Tochter wurde geboren. Sie hatte dieselben Probleme wie ich. Mein Ehemann hatte keine Dokumente. Man hat ihm die Dokumente eingezogen. Aus diesem Grund wurde meine Tochter nicht in der Schule aufgenommen. 2 Jahre lang habe ich meine Tochter in eine afghanische Schule geschickt, damit sie dort lesen und schreiben lernt. Vor unserer Ausreise aus dem Iran wurde ich schwanger. Ich habe einen Sohn geboren. Mein Sohn hatte Herzprobleme. Er wurde im Iran im Spital nicht aufgenommen und starb. Wir haben unseren Sohn ins Spital gebracht, er wurde stationär nicht aufgenommen und bekam keine medizinische Behandlung. Sie sagten wir bräuchten Dokumente und eine Bestätigung von der Ortsmoschee, vom zuständigen Rat der Ortschaft. All diese Dokumente, die verlangt wurden, haben wir bereitgestellt. Als wir dann wieder im Krankenhaus waren, wurde uns gesagt, dass es für eine Behandlung zu spät ist. Mein Sohn wurde nicht operiert und starb. Man sagte mir, dass sein Herz mittlerweile zur Gänze schwarz geworden ist. Er wurde nicht operiert. Mein Sohn starb im Iran und wir sind dann in die Türkei gereist. RI: Wieviel Zeit lag zwischen dem Tod Ihres Sohnes uns Ihrer Ausreise in die Türkei? BF2: Es hat nicht lange gedauert. In derselben Woche, als mein Sohn starb, haben wir den Iran verlassen. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten? BF2: Im Iran war das Leben für mich sehr schwer. Mein Ehemann konnte nicht arbeiten. Ich traute mich nicht mit meinen Kindern alleine in den Park zu gehen. RI: Haben Sie oder Ihre Kinder einen eigenen Fluchtgrund? BF2: Nein. Im Iran wurden alle belästigt und gequält. RI: Haben Ihre Mutter oder Ihre Schwester einen eigenen Fluchtgrund? BF2: Aus Afghanistan? RI: Nein, bei der Reise von Iran nach Österreich. BF2: Sie hatten keine Dokumente. Wenn man keine Dokumente hat, ist es sehr schwierig im Iran zu leben. RI: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden im Iran? BF2: Die Behörden stellen Afghanen keine Dokumente aus. Politische Probleme hatte ich, weil ich mich dort nicht frei bewegen konnte, nicht so wie hier. RI: Was befürchten Sie konkret im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan? BF2: Es gibt viele Gründe. In Afghanistan kann mein Mann nicht leben. So wie ich hier lebe, kann ich in Afghanistan nicht leben. Hier kann ich mein eigenes Leben führen. Dort kann ich es nicht, da die Frau dort nicht geschätzt wird. RI: Seit wann sind Sie verheiratet? BF2: Seit 12 Jahren. RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? BF2: Ja. RI: Warum haben Sie sich Österreich als Reiseziel ausgesucht? Was wussten Sie vor Ihrer Abreise über Österreich? BF2: Ich habe von Anfang an Österreich geliebt. Ich weiß, dass Österreich ein Land ist, in dem für Frauen und Männer die gleichen Rechte gelten. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF2: Wenn es möglich ist, würde ich gerne als Lehrerin hier arbeiten. RI: Lehrerin wofür? BF2: Ich möchte Kinder unterrichten oder Pflegerin werden. RI: Haben Sie sich in Österreich erkundigt, welche Voraussetzungen Sie mitbringen müssten, um Lehrerin oder Pflegerin zu werden? BF2: Ich muss viel lernen und mein Möglichstes tun. RI: Was würden Sie denn gerne unterrichten? BF2: Mathematik. RI: Wieviel hat die Flucht aus Afghanistan gekostet? BF2: Das hat mein Ehemann ausgegeben. Ich glaube 30 Mio. RI: Wann haben Sie und Ihr Mann begonnen das Geld für die Flucht anzusparen? BF2: Wir hatten Ersparnisse. Mit diesen Ersparnissen haben wir unsere Reise bis in die Türkei finanziert. In der Türkei wurde uns von der Familie meines Ehemannes Geld geschickt. RI: Bitte beschreiben Sie Ihre Erziehung in Ihrem Familienverband. Sind Sie religiös erzogen worden? Waren Ihre Eltern streng in der Erziehung der Kinder? BF2: Meine Eltern waren nicht streng. Meine Eltern haben es uns selbst überlassen, wie wir mit der Religion umgehen. RI: Erziehen Sie Ihre Kinder religiös? BF2: Ich werde es meinen Kindern überlassen, wie sie ihre Religion ausüben. Ich möchte aber, dass meine Kinder, wie die Kinder hier, leben. RI: Gehen Sie mit Ihren Kindern freitags in die Moschee? BF2: Nein. RI: Halten Sie und Ihr Mann den Ramadan ein? BF2: Nein. RI: Bitte beschreiben Sie Ihr Leben im Iran. Wie sah der normale Tagesablauf für Sie bei Ihnen zu Hause aus? BF2: Wir hatten kein ruhiges Leben. Mein Ehemann konnte nicht beruhigt einer Arbeit nachgehen. Wir hatten ein schweres Leben. RI: Wie sah Ihr Tagesablauf aus? BF2: Ich habe meinen Kindern Frühstück vorbereitet. Manchmal habe ich meine Tochter in die Schule gebracht, aber oft wurde sie von meinem Ehemann zur Schule gebracht, weil ich damals noch einen kleinen Sohn hatte. Ich habe auf meinen Sohn aufgepasst, den Haushalt gemacht, gekocht, geputzt und diese Sachen erledigt. RI: Konnten Sie alleine das Haus verlassen? BF2: Nein, ich hatte Angst. RI: Sie haben aber vorher gesagt, dass Sie Ihre Tochter manchmal zur Schule gebracht haben? BF2: Ja, ich habe manchmal meine Tochter zur Schule gebracht, aber ich wurde immer belästigt. Leute sind in der Gasse gestanden und belästigten mich. RI: Was haben die Leute gemacht? BF2: Wenn eine Frau geschminkt das Haus verlässt und man bemerkt, dass sie Afghanin ist, wird sie belästigt. RI: Wie sieht Ihr Tagesablauf nun in Österreich aus? BF2: Hier ist es sehr gut. Ich fühle mich hier sehr wohl. Ich gehe mit meinem Sohn einkaufen. Nachmittags besuche ich einen Deutschkurs. RI(Ohne Übersetzung): Sprechen Sie schon ein wenig Deutsch? BF2 (Ohne Übersetzung): Ein bisschen. RI: (Ohne Übersetzung): Wie geht es Ihnen? BF2: (Ohne Übersetzung): Gut. RI: (Ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF2: (Ohne Übersetzung): Meine Mutter treffen. Ich räume die Wohnung auf und ich lese ein bisschen deutsch und ich mach Hausaufgabe. Mit Übersetzung: RI: Auf welchem Niveau haben Sie Ihren Deutschkurs abgeschlossen? BF2: Ich besuche zur Zeit den A1-Kurs. Ich habe eine Prüfung abgelegt und wurde dann in diesen Kurs aufgenommen. RI: Wer bringt Ihre Tochter in die Schule? BF2: Letztes Jahr wurde sie noch von meinem Mann und von mir in die Schule gebracht. Jetzt geht sie in eine Schule, die in der Nähe ist, sie geht alleine. RI: Wer geht einkaufen? Sie oder Ihr Mann? BF2: Sowohl mein Ehemann, als auch ich. RI: Wissen Sie wieviel in Österreich ein Liter Milch kostet? BF2: 0,99 Euro. RI: Haben Sie österreichische Freunde und gute Bekannte? BF2: Ja, in XXXX .BF2: Ja, in römisch 40 . RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder Klub? BF2: Wir haben an Veranstaltungen in der Gemeinde und auch in der Kirche in XXXX teilgenommen. Wir sind seit kurzem in XXXX und haben noch an keiner Veranstaltung teilgenommen.BF2: Wir haben an Veranstaltungen in der Gemeinde und auch in der Kirche in römisch 40 teilgenommen. Wir sind seit kurzem in römisch 40 und haben noch an keiner Veranstaltung teilgenommen. RI an RV: Haben Sie Fragen an die BF2?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an die BF2? RV: Essen Sie Schweinefleisch?Regierungsvorlage, Essen Sie Schweinefleisch? BF2: Nein. RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen und BF5 hereinzuholen. RV kündigt an, dass sie um 13.15 Uhr zu einer anderen Einvernahme gehen muss und daher die Verhandlung verlassen muss. Die BF wurden befragt, ob sie damit einverstanden sind nach 13:15 Uhr auch ohne RV die Verhandlung fortzusetzen. Die BF stimmten zu auch ohne RV die Verhandlung fortzusetzen.Regierungsvorlage kündigt an, dass sie um 13.15 Uhr zu einer anderen Einvernahme gehen muss und daher die Verhandlung verlassen muss. Die BF wurden befragt, ob sie damit einverstanden sind nach 13:15 Uhr auch ohne Regierungsvorlage die Verhandlung fortzusetzen. Die BF stimmten zu auch ohne Regierungsvorlage die Verhandlung fortzusetzen. Befragung der BF5: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort im Iran, an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF5: Ich heiße XXXX , ich komme aus Afghanistan, ich bin XXXX Jahre alt. Ich wurde in Afghanistan, in XXXX , geboren. Mein letzter Wohnort war in XXXX , in XXXX , Haus 7.BF5: Ich heiße römisch 40 , ich komme aus Afghanistan, ich bin römisch 40 Jahre alt. Ich wurde in Afghanistan, in römisch 40 , geboren. Mein letzter Wohnort war in römisch 40 , in römisch 40 , Haus
- RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF5: Ich spreche Dari und bin Hazara. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF5: Ich bin Schiitin. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan oder dem Iran, welche Ihre Identität beweisen? BF5: Wir hatten Dokumente für den Iran. Vor 30 Jahren sind wir in den Iran gegangen, kehrten aber jedoch nach Afghanistan zurück. Unsere Dokumente wurden eingezogen. In Afghanistan hatte ich als eine Frau keine Rechte. Wir sind nach Afghanistan gegangen. 7 Jahre lebte ich in Afghanistan. Während dieser Zeit habe ich 2 Angehörige verloren. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF5: Ich habe keine Schule besucht. Damals gab es für uns keine Schulen. In unserem Dorf gab es keine Schule, ich bin Analphabetin. Ich kann nähen. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort im Iran auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF5: Vor 30 Jahren, als wir in den Iran gegangen sind, lebten wir in XXXX . Die letzten 2 Jahre lebte ich in XXXX , danach war ich 6 Monate in der Türkei.BF5: Vor 30 Jahren, als wir in den Iran gegangen sind, lebten wir in römisch 40 . Die letzten 2 Jahre lebte ich in römisch 40 , danach war ich 6 Monate in der Türkei. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Afghanistan und in welcher Stadt? BF5: Ich habe nur eine Schwester, sie lebt in XXXX .BF5: Ich habe nur eine Schwester, sie lebt in römisch 40 . RI: Wo lebt Ihr Schwager? BF5: Meinen Sie die Brüder meines Ehemannes, ich habe 2? RI: Ja. BF5: Einer lebt in XXXX , der andere in einem Dorf. Von diesem bin ich geflüchtet, er hat mich ungerecht behandelt.BF5: Einer lebt in römisch 40 , der andere in einem Dorf. Von diesem bin ich geflüchtet, er hat mich ungerecht behandelt. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Afghanistan lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF5: Nein, überhaupt nicht. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit im Iran und in welcher Stadt? BF5: Mein Bruder und meine 2 Schwestern leben im Iran, in XXXX .BF5: Mein Bruder und meine 2 Schwestern leben im Iran, in römisch 40 . RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren im Iran lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF5: Ja, zu meinen Schwestern und meinem Bruder, sowie auch zu meiner Tochter. Ich habe noch eine Tochter im Iran. RI: Wo lebt die Tochter? BF5: In XXXX .BF5: In römisch 40 . RI: Wie kommunizieren Sie mit Ihren im Iran lebenden Verwandten? BF5: Ich rufe sie an übers Telefon. Ein bis zweimal im Monat. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb vom Iran und von Afghanistans leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF5: Nein. RI: Wann hat Ihre Familie Afghanistan verlassen und was war der Grund der Ausreise? BF5: Ich habe meinen Mann und meinen Sohn in Afghanistan verloren. Nach deren Tod war ich auf meinen Schwager angewiesen. Er hat mich unterdrückt, er hat mich geschlagen und ich bin auf einem Ohr taub. RI: Als Sie im Iran gelebt hatten, hatten Sie eine Aufenthaltsberechtigung? BF5: Die letzten 2 Jahre hatten wir keine Dokumente, deshalb konnte auch mein Sohn nicht zur Schule gehen. Meine Tochter leidet an Vergesslichkeit, sie kann sich nichts merken. RI: Meinen Sie XXXX ?RI: Meinen Sie römisch 40 ? BF5: Ja. RI: Was war der ursprüngliche Grund, vor 30 Jahren, dass Sie von Afghanistan in den Iran gezogen sind? BF5: Damals war der Krieg gegen die Russen. RI: Wie lange haben Sie dann im Iran gelebt, bevor Sie dann nach Afghanistan zurückgegangen sind? BF5: Wir sind 1382 (D= 2003/2004) nach Afghanistan zurückgekehrt und haben dort 7 Jahre gelebt. 1391 (D=2012/2013) kehrten wir in den Iran zurück und haben dann dort 2 Jahre gelebt. RI: Wer von Ihrer Familie ist 1382 (2003/2004) wieder nach Afghanistan zurückgegangen?RI: Wer von Ihrer Familie ist 1382 (2003 aus 2004,) wieder nach Afghanistan zurückgegangen? BF5: Meine älteste Tochter war verheiratet. Mit 15 Jahren hat sie geheiratet. Sie blieb im Iran. Ich ging mit meinen anderen Kindern nach Afghanistan. RI: Wo haben Sie mit Ihrem Mann in Afghanistan gelebt und wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF5: Mein Ehemann und ich haben in Afghanistan geheiratet. Ein Jahr nach unserer Heirat sind wir wegen dem Krieg in den Iran gegangen. RI: Als sie vom Iran zurück nach Afghanistan gegangen sind. Wo haben Sie gelebt und wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF5: Ich bin mit meinem Ehemann nach XXXX gegangen. Wir haben dort gelebt. Mein Ehemann hat gearbeitet, er war Hilfsarbeiter. Nach dem Tod meines Mannes hat der Bruder meines Mannes uns mitgenommen. Er brachte uns in seinen Heimatort.BF5: Ich bin mit meinem Ehemann nach römisch 40 gegangen. Wir haben dort gelebt. Mein Ehemann hat gearbeitet, er war Hilfsarbeiter. Nach dem Tod meines Mannes hat der Bruder meines Mannes uns mitgenommen. Er brachte uns in seinen Heimatort. RI: Woran ist Ihr Mann verstorben und wann ist das geschehen? BF5: Mein Ehemann hatte keine persönlichen Feinde. Mein Ehemann wurde in XXXX getötet. In einer Region in XXXX ist es zu einer Auseinandersetzung zwischen Hazara und den Arabern gekommen. Es ging um Wasser, dabei wurde er getötet.BF5: Mein Ehemann hatte keine persönlichen Feinde. Mein Ehemann wurde in römisch 40 getötet. In einer Region in römisch 40 ist es zu einer Auseinandersetzung zwischen Hazara und den Arabern gekommen. Es ging um Wasser, dabei wurde er getötet. RI: Wie ist er getötet worden? BF5: Ich war mit meinen Kindern zu Hause. In unserer Region gab es kein Wasser. In der Früh sind die Bewohner der Region zu der Wasserstelle gegangen. Dort wurde Wasser verteilt. Es ist dort zu einer Auseinandersetzung gekommen. Man brachte die Leiche meines Mannes nach Hause. RI: Wissen Sie woran er genau gestorben ist? BF5: Mein Mann war ein friedlicher Mensch. Er war nicht streitsüchtig. Im Zuge der Auseinandersetzung wurde er getötet. Die Afghanen sind alle bewaffnet. RI: Was ist nach dem Tode Ihres Mannes weiter geschehen? BF5: Der Bruder meines Mannes hat uns mitgenommen. Um 13:12 Uhr hat die RV die Verhandlung verlassen.Um 13:12 Uhr hat die Regierungsvorlage die Verhandlung verlassen. RI: Wo lebte Ihr Schwager: BF5: In einem Dorf in XXXX . Dieses Dorf ist etwa einen halben Tag Fahrt mit dem Auto von meinem Haus entfernt gewesen.BF5: In einem Dorf in römisch 40 . Dieses Dorf ist etwa einen halben Tag Fahrt mit dem Auto von meinem Haus entfernt gewesen. RI: Wie langen haben Sie bei Ihrem Schwager gelebt? BF5: Nach dem Tod meines Mannes hat mein Sohn für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Er hat sich der Nationalarmee angeschlossen. Nach dem Tod meines Sohnes hat mein Schwager 1 Jahr lang für meinen Lebensunterhalt gesorgt. Wir haben 7 Jahre lang gemeinsam in einem großen Haus gelebt, aber jeder hat für seinen eigenen Lebensunterhalt gesorgt. RI: Das heißt Ihr Sohn ist bei der Nationalarmee gestorben? BF5: Ja. RI: Wann ist Ihr Ehemann gestorben? BF5: Ich glaube 4 oder 5 Monate nach unserer Rückkehr nach Afghanistan. RI: Warum sind Sie nach Afghanistan zurückgekehrt? BF5: Mein Ehemann wollte nach Afghanistan. Eine afghanische Frau kann selbst keine Entscheidung treffen. Sie muss die Entscheidung des Mannes befolgen. RI: Was ist in den Jahren bei Ihrem Schwager passiert? BF5: Als noch mein Sohn gelebt hat, gab es keine Vorfälle, da mein Sohn mich beschützt hat. RI: Was ist dann passiert? BF5: Nach dem Tod meines Sohnes wollte er mich zur Frau nehmen, obwohl er bereits verheiratet war und Kinder hatte. Die meiste Zeit hat er mich deswegen geschlagen. RI: Wie lange hat dieses Martyrium gedauert? BF5: 1 Jahr. RI: Wieviel Jahre, nachdem Sie nach Afghanistan zurückgekehrt sind, ist Ihr Sohn gestorben? BF5: Nach 5 oder 6 Jahren. RI: Sind sie wegen der Misshandlungen Ihres Schwagers je zur Polizei gegangen? BF5: Nein, in unserem Dorf und in solchen Dörfern, gibt es keine Polizei. Eine Frau hat nicht das Recht aus dem Haus hinaus zu gehen, um lediglich Wasser zu holen. RI: Hat Ihr Schwager auch seine eigene Familie regelmäßig geschlagen? BF5: In Afghanistan ist es üblich, dass Männer ihre Frauen schlagen. Er hatte kein Recht mich zu schlagen, da ich nicht seine Ehefrau war. RI: Hat er seine Ehefrau geschlagen? BF5: Ja, gelegentlich. Mich hat er deshalb geschlagen, weil ich nicht bereit war, ihn zu heiraten. Ich sagte ihm, dass er bereits verheiratet ist und Kinder hat und ich auch eigene Kinder habe, deshalb wollte ich ihn nicht heiraten. RI: Sie haben vor dem BFA gesagt, dass aufgrund der Misshandlungen durch Ihren Schwager Sie einen Hörverlust erlitten haben. Wie hat sich dieser Vorfall genau zugetragen? BF5: Er hat mich oft geschlagen, er hat mich getreten und hat mich mit der Faust geschlagen. Wie ein Tier hat er mich geworfen. Er hat mich einmal gepackt und gegen die Mauer geschlagen. Bei diesem Vorfall habe ich mein Hörvermögen auf einem Ohr verloren und habe mir die Schulter gebrochen. RI: VORHALTUNG: Sie haben in der Ersteinvernahme am 07.08.2015 zu ihren Fluchtgründen auf Seite 6 angegeben: "Im Iran habe ich keine Aufenthaltsberechtigung mehr. Ich weiß nicht wohin ich mit meiner Familie gehen soll. Außerdem herrscht in Afghanistan Krieg und ich fürchte um das Leben meiner Familie. Wir mussten aus Afghanistan flüchten, da der Krieg in unser Dorf kam und ich als Frau keinerlei Rechte habe." Auf die Frage was Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten, gaben Sie auf Seite 7 an: "Ich will in Afghanistan nicht leben. Dort herrscht Krieg und ich fürchte um das Leben meiner Familie". Sie haben erst in der Einvernahme vor dem BFA am 18.10.2016 erstmals von Ihrem schlagenden Schwager berichtet und Ihrer Flucht vor dieser konkreten Person? Wieso haben Sie sich nicht schon bei der Ersteinvernahme dazu geäußert? BF5: Bei meiner Erstbefragung gab es keinen Richter. Die Polizei hat uns lediglich über die Reiseroute befragt. Uns wurden vermutlich 2 Fragen gestellt und es war keine ernstzunehmende Einvernahme. Wir wurden auch nicht über unsere Fluchtgründe befragt. Ich möchte, dass Sie sich in meine Lage versetzen, dass ich unter schweren Bedingungen es geschafft habe, mit meinen Kindern hierher zu kommen. Ich möchte, dass meine Kinder hier, wie die Kinder hier in Österreich, aufwachsen. Ich möchte, dass sie eine Bildung bekommen und entfernt von Gewalt und Misshandlungen leben. RI: Wissen Sie warum die Familie Ihres Schwiegersohnes Afghanistan verlassen hat? BF5: Die Probleme kenne ich nicht. Ich kenne seine Fluchtgründe nicht. Ich weiß nur, dass er den Iran verlassen hat, weil er keine Dokumente hatte. RI: Warum haben Sie sich, als Sie den Iran verlassen haben, nicht an einem anderen Ort in Afghanistan niedergelassen, wo sie Ihr Schwager nicht finden würde? BF5: In Afghanistan gibt es keine Sicherheit. Nirgendwo ist es sicher. RI: Wissen Sie, ob Ihr Schwager noch lebt? BF5: Er ist noch am Leben. Überall in Afghanistan hätte er mich gefunden. RI: Woher wissen Sie, dass er noch am Leben ist? BF5: Ein Schwager von mir lebt in XXXX . Auch eine Schwester von mir lebt ein XXXX .BF5: Ein Schwager von mir lebt in römisch 40 . Auch eine Schwester von mir lebt ein römisch 40 . RI: Haben Sie noch Kontakt zu diesen? BF5: Ich habe keine Telefonnummer von dieser Schwester, aber meine Geschwister im Iran haben ihre Telefonnummer. RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF5: Vor 2 Jahren und 2 Monaten oder 3 Monaten. Das genaue Datum weiß ich nicht. RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus dem Iran nach Österreich wieder einmal im Iran oder in Afghanistan gewesen, sei auf Besuch oder auf Urlaub? BF5: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF5: Im Iran hatte ich keine Dokumente, mein Sohn konnte keine Schule besuchen. Andere Gründe hatte ich keine. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten? BF5: Man hat 14 oder 15-jährige Buben in den Krieg nach Syrien geschickt. Wären wir noch weitere 2 Jahre dort geblieben, hätte man bestimmt meinen Sohn auch in den Krieg geschickt. RI: Haben Sie persönlich oder Ihre Kinder einen eigenen Fluchtgrund? BF5: In Afghanistan gibt es keine Sicherheit, ich möchte auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren, dort gibt es keine Gerechtigkeit. RI: Haben Sie persönlich oder Ihre Kinder einen eigenen Fluchtgrund aus dem Iran? BF5: Nein, im Iran habe ich als Näherin gearbeitet und für meine Kinder gesorgt. RI: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung im Iran oder in Afghanistan? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF5: Nein, im Iran habe ich keine weitere Verwandte, der Iran ist ein islamischer Staat, dort müssen die Frauen sich verhüllen, sie haben keine Freiheiten. RI: Fragewiederholung: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung im Iran oder in Afghanistan? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF5: Den Iran habe ich verlassen, weil mein Sohn dort nicht die Schule besuchen konnte. Ich war gezwungen, den Iran zu verlassen, denn jemand, der keine Bildung hat, ist für die Gesellschaft nutzlos. RI: Was befürchten Sie konkret im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan? BF5: In Afghanistan gibt es Anschläge, es gibt die Daesh und ich kann auch wegen meinem Schwager nicht nach Afghanistan zurückkehren. Ich werde niemals nach Afghanistan zurückkehren. Die Verhandlung wird um 13.43 Uhr unterbrochen und um 13:51 Uhr wieder fortgesetzt. RI: Wie lange waren Sie verheiratet? BF5: Vor 30 Jahren habe ich geheiratet. Vor 12 Jahren ist mein Ehemann verstorben. RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? BF5: Ja. RI: Warum haben Sie sich Österreich als Reiseziel ausgesucht? Was wussten Sie vor Ihrer Abreise über Österreich? BF5: Ich bin selbst ohne Bildung. Ich habe von anderen Personen gehört, dass Österreich ein gutes Land ist und ein freies Land. Hier gelten die gleichen Rechte für Männer und Frauen. Ich hatte kein Allgemeinwissen über Österreich. Sowohl Männer als auch Frauen können hier arbeiten und sich entwickeln. Es ist nicht so wie in Afghanistan. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF5: Ich möchte, so Gott will, so schnell wie möglich die Sprache lernen und danach möchte ich arbeiten. Ich möchte als Näherin arbeiten. Wenn ich keine Arbeit als Näherin finde, kann ich jegliche Arbeiten verrichten. RI: Wieviel hat die Flucht aus Afghanistan gekostet? BF5: 20 Mio. iranische Tomar. RI: Für die gesamte Familie? BF5: Für 3 Personen. Meine andere Tochter hat ihre eigene Familie. RI: Für wen waren diese
- Mio. Tomar. BF5: Für mich, meine Tochter und meinen Sohn. RI: Wie lange hat es gedauert das Geld anzusparen? BF5: Ich habe 2 Jahre lang In einer Fabrik als Näherin gearbeitet. Ich habe Ersparnisse, auch mein Schwiegersohn hat mich finanziell unterstützt. RI: Bitte beschreiben Sie Ihre Erziehung in Ihrem Familienverband. Sind Sie religiös erzogen worden? Waren Ihre Eltern streng in der Erziehung der Kinder? BF5: Meine Eltern waren Afghanen. Sie ließen uns nicht aus dem Haus gehen, deshalb habe ich auch vorher gesagt, dass ich Analphabetin bin. RI: Haben Sie Ihre Kinder religiös erzogen? BF5: Nein, ich selbst bin kein extrem religiöser Mensch. Ich lasse meine Kinder für sich selbst entscheiden, ich bin nicht streng. RI: Halten Sie den Ramadan ein? BF5: Ja, ich faste. RI: Bitte beschreiben Sie Ihr Leben im Iran. Wie sah der normale Tagesablauf für Sie in ihrem Dorf aus? BF5: Ich habe von 8:00 Uhr in der Früh bis 20:00 Uhr am Abend in der Fabrik gearbeitet. Danach habe ich das Essen vorbereitet. Ich habe den Kindern etwas zu Essen gemacht und am nächsten Tag bin ich wieder arbeiten gegangen. Im Iran gibt es keine Arbeit, die man halbtätig verrichten kann. RI: Wie war Ihr Tagesablauf in Afghanistan? BF5: In Afghanistan hat eine Frau nicht das Recht einer Tätigkeit nachzugehen. Sie muss die Hausarbeiten machen. Nur der Mann arbeitet. RI: Konnten Sie in Afghanistan das Haus alleine verlassen? BF5: Ja, unter Angst gingen Frauen aus dem Haus. Nach dem Abendgebet kann niemand das Haus verlassen. RI: Wie sieht Ihr Tagesablauf nun in Österreich aus? BF5: In Österreich sind wir, Gott sei dank, frei, ob es Tag oder in der Nacht ist. RI: Haben Sie Fortbildungskurse in Österreich besucht? BF5: Ich bin seit 3 Monaten in XXXX . Ich habe 2 Monate in der alten Unterkunft einen Deutschkurs besucht und seit 2 Monaten besuche ich einen Deutschkurs in Wien.BF5: Ich bin seit 3 Monaten in römisch 40 . Ich habe 2 Monate in der alten Unterkunft einen Deutschkurs besucht und seit 2 Monaten besuche ich einen Deutschkurs in Wien. RI: Haben Sie ein Zeugnis über diesen Kurs? BF5: Ja, ich habe eine Bestätigung. RI: Welches Niveau haben Sie abgeschlossen? BF5: Seit einer Woche besuche ich den A1 Kurs. Vom AMS wurde mir gesagt, dass ich den Grundkurs besuchen muss. RI: Wer bringt Ihr Enkerl in die Schule? BF5: Ihre Eltern, wir leben im XXXX . Meine Tochter im XXXX .BF5: Ihre Eltern, wir leben im römisch 40 . Meine Tochter im römisch 40 . RI: Gehen Sie alleine einkaufen? BF5: Ja, warum nicht, ich mache alles selbständig. RI: Wissen Sie wieviel in Österreich ein Liter Milch kostet? BF5: Ungefähr 1,-- Euro. RI: Haben Sie österreichische Freunde und gute Bekannte? BF5: Ich bin seit kurzem in XXXX und kenne nicht viele Leute. In XXXX hatte ich Kontakte zu Bekannten.BF5: Ich bin seit kurzem in römisch 40 und kenne nicht viele Leute. In römisch 40 hatte ich Kontakte zu Bekannten. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder Klub? BF5: Nein, ich muss zunächst die Sprache lernen. RI: Sie haben vorher gesagt, dass Sie in Österreich Näherin werden möchten. Haben Sie sich über die Berufsausbildung dazu in Österreich erkundigt? BF5: Noch nicht, ich muss, so Gott will, zunächst die Sprache lernen. BF1-4 und BF6 betreten den Saal. RI: Sie haben zusammen mit der Ladung zu der heutigen Verhandlung auch Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt bekommen. Sie hatten auch die Möglichkeit dazu bis zum 01.09.2017 schriftlich Stellung zu nehmen. Sie haben keine schriftliche Stellungnahme dazu abgegeben. Ich möchte ich Ihnen hiemit die Möglichkeit geben, wenn Sie es wünschen, sich hiezu mündlich zu äußern. Wollen Sie sich dazu äußern? Alle BF: Nein. RI: Bevor wir zu einem Ende kommen, möchte ich Ihnen nochmals die Möglichkeit geben, sich zu äußern oder Ergänzungen zum Erzählten vorzubringen. BF5: Ich möchte Sie ersuchen, dass Sie mir einen Aufenthaltstitel gewähren. Ich möchte den befristeten Aufenthalt nicht. Dieses Land muss mir Asyl gewähren, da ich unter schweren Bedingungen gelebt habe und auch eine schwere Reise hinter mir habe. Wenn ich nicht bedürftig bin, dann sehe ich niemand anderen bedürftiger als mich. BF1: Ich möchte, dass wir Dokumente bekommen, damit wir hier in Österreich arbeiten können und aktiv sind. Ich verspreche Ihnen, Herr Richter, wenn wir Dokumente bekommen, dass wir nicht herumreisen werden, sondern auf eigenen Füßen stehen werden. Wenn wir eine positive Entscheidung bekommen, müssen wir dies auch mit etwas Positivem zurückgeben. RV (zu Protokoll gegeben vor dem Verlassen der Verhandlung): Die Beschwerdeführerinnen sind Frauen, die sich der Einschränkung der grundlegenden Menschenrechte und der Ungerechtigkeit der Behandlung von Frauen in Afghanistan bewusst sind und sich in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten westlichen Frauen und Gesellschaftsbild orientieren. Im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich hat sich die Wertehaltung der Beschwerdeführerinnen vehement verändert. Wir beziehen uns auf die UNHC-Richtlinien zur Festlegung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender in einer zusammenfassenden Übersetzung vom 10.11.2009 wie auch schon ähnlich in der Stellungnahme vom BFA vom 26.10.2016 angegeben. Ich ersuche daher um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.Regierungsvorlage (zu Protokoll gegeben vor dem Verlassen der Verhandlung): Die Beschwerdeführerinnen sind Frauen, die sich der Einschränkung der grundlegenden Menschenrechte und der Ungerechtigkeit der Behandlung von Frauen in Afghanistan bewusst sind und sich in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten westlichen Frauen und Gesellschaftsbild orientieren. Im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich hat sich die Wertehaltung der Beschwerdeführerinnen vehement verändert. Wir beziehen uns auf die UNHC-Richtlinien zur Festlegung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender in einer zusammenfassenden Übersetzung vom 10.11.2009 wie auch schon ähnlich in der Stellungnahme vom BFA vom 26.10.2016 angegeben. Ich ersuche daher um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. RV kam um 14.53h wieder in die VH.Regierungsvorlage kam um 14.53h wieder in die VH. RI an BF2: Sind Sie gesund? BF2: Ja. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF2: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF2: Nein. RI an BF5: Sind Sie gesund? BF5: Ja. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF5: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF5: Nein. RI: Es wird Ihnen nun das Protokoll rückübersetzt. Schluss der Verhandlung [...]"
- Die Beschwerdeführer brachten in weiterer Folge (teilweise erneut) folgende Unterlagen/Dokumente in Vorlage: * Kursantrittsbestätigung der BF5 für einen Deutschkurs beim XXXX vom 07.09.2017* Kursantrittsbestätigung der BF5 für einen Deutschkurs beim römisch 40 vom 07.09.2017 * Kursantrittsbestätigung der BF6 für einen Deutschkurs beim XXXX vom 07.09.2017* Kursantrittsbestätigung der BF6 für einen Deutschkurs beim römisch 40 vom 07.09.2017 * Kursanmeldebestätigung (und Beilage) der BF5 betreffend einen Alphabetisierungskurses des XXXX vom 27.07.2017* Kursanmeldebestätigung (und Beilage) der BF5 betreffend einen Alphabetisierungskurses des römisch 40 vom 27.07.2017 * Kursanmeldebestätigung der BF6 (und Beilage) betreffend einen Alphabetisierungskurses des XXXX vom 27.07.2017* Kursanmeldebestätigung der BF6 (und Beilage) betreffend einen Alphabetisierungskurses des römisch 40 vom 27.07.2017 * Teilnahmebestätigung der BF5 samt Einverständniserklärung bezüglich eines Werte- und Orientierungskurses des XXXX vom 21.07.2017* Teilnahmebestätigung der BF5 samt Einverständniserklärung bezüglich eines Werte- und Orientierungskurses des römisch 40 vom 21.07.2017 * Teilnahmebestätigung der BF6 bezüglich eines Werte- und Orientierungskurses des XXXX vom 21.07.2017* Teilnahmebestätigung der BF6 bezüglich eines Werte- und Orientierungskurses des römisch 40 vom 21.07.2017 * Schulbesuchsbestätigung betreffend BF7 vom 05.09.2017 * Konvolut an Fotos * Empfehlungsschreiben des Vereins " XXXX " betreffend die BF6 vom 03.10.2016* Empfehlungsschreiben des Vereins " römisch 40 " betreffend die BF6 vom 03.10.2016 * Empfehlungsschreiben des Vereins " XXXX " betreffend die BF5 vom 03.10.2016* Empfehlungsschreiben des Vereins " römisch 40 " betreffend die BF5 vom 03.10.2016 * Besuchsbestätigung der BF5 des Kurses "Deutsch für Anfänger" vom 05.10.2016 der " XXXX "* Besuchsbestätigung der BF5 des Kurses "Deutsch für Anfänger" vom 05.10.2016 der " römisch 40 " * Kursteilnahmebestätigung der BF6 des Kurses "Deutschkurse für Asylwerber" vom 19.01.2017 * ?XXXX Zertifikat A1 der BF2 vom 28.06.2017 * Kursteilnahmebestätigung der BF2 des Kurses "Deutschkurse für Asylwerber" vom 04.09.2017 * Kursanmeldebestätigung der BF2 betreffend den Kurs A1 vom 06.09.2017 vom XXXX samt Beilage* Kursanmeldebestätigung der BF2 betreffend den Kurs A1 vom 06.09.2017 vom römisch 40 samt Beilage * Teilnahmebestätigung der BF2 bezüglich eines Werte- und Orientierungskurses des XXXX vom 30.06.2017 samt Informationsblatt* Teilnahmebestätigung der BF2 bezüglich eines Werte- und Orientierungskurses des römisch 40 vom 30.06.2017 samt Informationsblatt * Integrationserklärung der BF2 vom 12.07.2017 * Empfehlungsschreiben des Vereins " XXXX " betreffend die BF2 vom 03.10.2016* Empfehlungsschreiben des Vereins " römisch 40 " betreffend die BF2 vom 03.10.2016 * Kursteilnahmebestätigung der BF2 des Kurses "Deutschkurse für Asylwerber" auf dem Sprachniveau A0 vom 19.01.2017 * Teilnahmebestätigung des BF1 eines Werte- und Orientierungskurses vom 30.06.2017 vom ÖIF * Kursanmeldebestätigung des BF1 für einen Alphabetisierungskurs vom 06.09.2017 vom ÖIF samt Informationsblatt * Integrationserklärung des BF1 vom 12.07.2017 * Kursteilnahmebestätigung des BF1 des Kurses "Deutschkurse für Asylwerber" auf dem Niveau A0 vom 04.09.2017 und vom 19.01.2017 * Integrationserklärung der BF5 vom 30.06.2017 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 06.08.2015 und 21.04.2017, der Erstbefragung der Beschwerdeführer vor der XXXX und dem XXXX , der Einvernahme der Beschwerdeführer am 18.10.2016 und am 21.07.2017 vor dem BFA, der für die Beschwerdeführer gleichlautenden Beschwerde vom 28.02.2017 und vom 21.10.2017 (betreffend BF7) gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 27.01.2017 und vom 09.10.2017 (betreffend BF7), der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und der von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2017 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 06.08.2015 und 21.04.2017, der Erstbefragung der Beschwerdeführer vor der römisch 40 und dem römisch 40 , der Einvernahme der Beschwerdeführer am 18.10.2016 und am 21.07.2017 vor dem BFA, der für die Beschwerdeführer gleichlautenden Beschwerde vom 28.02.2017 und vom 21.10.2017 (betreffend BF7) gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 27.01.2017 und vom 09.10.2017 (betreffend BF7), der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und der von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2017 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF1 wurde in Afghanistan in XXXX geboren und verließ Afghanistan mit seiner Familie noch als Jugendlicher und begab sich in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte. Die BF2 ist Ehegattin des BF1 und wurde im Iran in XXXX geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Europa gelebt hat. Die minderjährigen BF3 und BF4 sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2 und sind beide im Iran geboren. Die BF5 ist Mutter der BF2, der BF6 sowie des BF7 und in Afghanistan in der Provinz Baghlan geboren und ist vor etwa 30 Jahren von Afghanistan in den Iran gezogen und im Jahr 2003/2004 erneut nach Afghanistan zurückgekehrt, wo sie bis 2012/2013 gelebt hat, ehe sie erneut in den Iran gereist ist, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Europa gelebt hat. Die BF6 und der minderjährige BF7 wurden im Iran geboren.Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF1 wurde in Afghanistan in römisch 40 geboren und verließ Afghanistan mit seiner Familie noch als Jugendlicher und begab sich in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte. Die BF2 ist Ehegattin des BF1 und wurde im Iran in römisch 40 geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Europa gelebt hat. Die minderjährigen BF3 und BF4 sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2 und sind beide im Iran geboren. Die BF5 ist Mutter der BF2, der BF6 sowie des BF7 und in Afghanistan in der Provinz Baghlan geboren und ist vor etwa 30 Jahren von Afghanistan in den Iran gezogen und im Jahr 2003 aus 2004, erneut nach Afghanistan zurückgekehrt, wo sie bis 2012 aus 2013, gelebt hat, ehe sie erneut in den Iran gereist ist, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Europa gelebt hat. Die BF6 und der minderjährige BF7 wurden im Iran geboren. Der BF1 verfügt über keine Schulbildung, jedoch über Arbeitserfahrung als Schweißer. Die BF2 besuchte für 6 Jahre die Grundschule und verfügt über Arbeitserfahrung als Teppichknüpferin. Die BF5 verfügt über keine Schulbildung, jedoch über Arbeitserfahrung als Schneiderin. Die BF6 verfügt weder über Schulbildung noch über Berufserfahrung. Der minderjährige BF7 besuchte für 3 bis 4 Jahre die Grundschule und verfügt über Berufserfahrung als Schneider. Die minderjährigen BF3 bis BF4 verfügen weder über eine Schulbildung noch über Berufserfahrung. Der BF1 verfügt in Afghanistan noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte insofern, als ein Onkel väterlicherseits dort lebt, mit welchem jedoch kein Kontakt besteht. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF1 leben im Iran. Zwei Onkel sowie eine Tante der BF2 leben in Afghanistan in XXXX , wobei zu diesen Angehörigen kein Kontakt besteht. Eine Schwester der BF2 lebt im Iran. Eine Schwester sowie ein Bruder der BF5 leben in Afghanistan in XXXX . Ein Bruder, sowie zwei Schwester der BF5 leben im Iran. Zu den im Iran lebenden Angehörigen der Beschwerdeführer besteht laut deren Angaben telefonischer Kontakt. Zu den in Afghanistan lebenden Angehörigen der BF5 besteht laut deren Angaben kein Kontakt. In Österreich hält sich aktuell ein volljähriger Bruder des BF1 als Asylwerber, XXXX , geb. XXXX , auf, welcher bei der mündlichen Verhandlung am 08.09.2017 anwesend war und auch auf Nachfrage angab lediglich als Gast zuhören zu wollen. Sein Verwandtschaftsverhältnis zum BF1 hat er hierbei dem erkennenden Gericht auf Nachfrage nicht angegeben. Der BF7 war bei der mündlichen Verhandlung am 08.09.2017 ebenfalls als Zuhörer anwesend. Sein Verwandtschaftsverhältnis zu den BF2, BF5, und BF6 hat er aber dem erkennenden Gericht auf Nachfrage angegeben.Der BF1 verfügt in Afghanistan noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte insofern, als ein Onkel väterlicherseits dort lebt, mit welchem jedoch kein Kontakt besteht. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF1 leben im Iran. Zwei Onkel sowie eine Tante der BF2 leben in Afghanistan in römisch 40 , wobei zu diesen Angehörigen kein Kontakt besteht. Eine Schwester der BF2 lebt im Iran. Eine Schwester sowie ein Bruder der BF5 leben in Afghanistan in römisch 40 . Ein Bruder, sowie zwei Schwester der BF5 leben im Iran. Zu den im Iran lebenden Angehörigen der Beschwerdeführer besteht laut deren Angaben telefonischer Kontakt. Zu den in Afghanistan lebenden Angehörigen der BF5 besteht laut deren Angaben kein Kontakt. In Österreich hält sich aktuell ein volljähriger Bruder des BF1 als Asylwerber, römisch 40 , geb. römisch 40 , auf, welcher bei der mündlichen Verhandlung am 08.09.2017 anwesend war und auch auf Nachfrage angab lediglich als Gast zuhören zu wollen. Sein Verwandtschaftsverhältnis zum BF1 hat er hierbei dem erkennenden Gericht auf Nachfrage nicht angegeben. Der BF7 war bei der mündlichen Verhandlung am 08.09.2017 ebenfalls als Zuhörer anwesend. Sein Verwandtschaftsverhältnis zu den BF2, BF5, und BF6 hat er aber dem erkennenden Gericht auf Nachfrage angegeben. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die BF2, die BF5 und die BF6 seit deren Einreise nach Österreich im August 2015 ein "westliches" Verhalten oder "westlichen" Lebensstil in einem Ausmaß angenommen haben, dass dadurch eine so intensive "westliche Orientierung" vorliegen würden, dass deren Aufgabe für sie entweder unmöglich wäre oder ihnen einen unzumutbaren Leidensdruck auferlegen würde. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wären. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan 1.4.
- Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 22.06.2017 (Aktualisierung der Sicherheitslage -Q2.2107): "[...] Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
- und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kundus, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). [ ] High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kundus (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). [ ] Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). 1.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017: Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
- – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). [ ] Baghlan Baghlan liegt in Nordostafghanistan und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, grenzt. Baghlan hat folgende administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt Puli Khumri: Kinjan, Dushi, Banu, Dih Salah, Puli Hisar, Jilgah, Khost, Talawa Barfak, Farang, Guzargah-a-Noor, Nahrin, Burkah und Dahana-i-Ghori. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kunduz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.h). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 926.969 geschätzt (CSO 2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 31 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 174 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 65 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 71 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 12 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 354 Im Zeitraum 1.
- – 31.8.2015 wurden in der Provinz Baghlan 354 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Baghlan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Nordafghanistans; die Taliban sind in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv (Khaama Press 5.9.2016). In den letzten Monaten war die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Khaama Press 24.1.2017; Khaama Press 15.5.2016; Global Times China 15.1.2017; vgl. auch: News Ghana 30.1.2017).Baghlan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Nordafghanistans; die Taliban sind in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv (Khaama Press 5.9.2016). In den letzten Monaten war die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Khaama Press 24.1.2017; Khaama Press 15.5.2016; Global Times China 15.1.2017; vergleiche auch: News Ghana 30.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Pajhwok 9.1.2017; Khaama Press 8.1.2017; Khaama Press 5.1.2016; Bakhtar News 22.8.2016). Bei diesen Militäroperationen hatten Aufständische Verluste zu verzeichnen (Pajhwok 9.1.2017; Bakhtar News 22.8.2016). In manchen Fällen wurden Talibankommandanten getötet (Tolonews 23.12.2016; Pajhwok 23.12.2016; Khaama Press 5.1.2016; Independent 27.2.2016). [ ] Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016)