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{'item': 'I403 2017640-1'}

Obsah (13)§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 61§ 66§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2018 GeschäftszahlI403 2017640-1 SpruchI403 2017640-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 57Asyl

G 2005 wird Ihnen nicht erteilt."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch drei. erster Satz zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger Guineas, stellte am 28.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.01.2014 an, Guinea verlassen zu haben, weil er von der Polizei verdächtigt worden war, eine Demonstration organisiert zu haben.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger Guineas, stellte am 28.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.01.2014 an, Guinea verlassen zu haben, weil er von der Polizei verdächtigt worden war, eine Demonstration organisiert zu haben. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 23.07.2014 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er am 16.12.2013 im Zuge einer Demonstration von der Polizei verletzt worden sei und diese ihn suchen würde. Er erklärte, mit seiner Freundin in Guinea ein 2013 geborenes Kind zu haben. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme eine Kopie des Auszuges aus dem Geburtenregister, ein Lichtbild einer offenen Wunde sowie zwei Zeitungsartikel über Ausschreitungen am 16.12.2013 vor. Mit Bescheid des BFA, RD Kärnten, vom 07.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Guinea zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft befunden und weder eine besondere Rückkehrgefährdung noch ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt.Mit Bescheid des BFA, RD Kärnten, vom 07.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft befunden und weder eine besondere Rückkehrgefährdung noch ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt. Dagegen wurde fristgerecht am 21.01.2015 Beschwerde erhoben. Das Fluchtvorbringen wurde im Wesentlichen wiederholt und kritisiert, dass die belangte Behörde keine weiteren Nachforschungen angestellt habe, etwa durch Befragung der Familie seiner Freundin durch einen länderkundigen Sachverständigen. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ihm einen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G zu erteilen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Dagegen wurde fristgerecht am 21.01.2015 Beschwerde erhoben. Das Fluchtvorbringen wurde im Wesentlichen wiederholt und kritisiert, dass die belangte Behörde keine weiteren Nachforschungen angestellt habe, etwa durch Befragung der Familie seiner Freundin durch einen länderkundigen Sachverständigen. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ihm einen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG zu erteilen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Am 26.01.2015 wurden Beschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 20.07.2015 wurde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingebracht und das Fluchtvorbringen wiederholt. Dieses stehe in Einklang mit den Berichten zur Situation in Guinea. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Bericht von Amnesty International 2014/2015, "The State of the World¿s Human Rights - Guinea" vorgelegt. Weiters wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seiner früheren Freundin beendet habe und der gemeinsame Sohn jetzt in der Obhut seiner Halbschwester in Conakry leben würde. Der Beschwerdeführer plane eine Eheschließung mit seiner österreichischen Freundin S.L. und bemühe sich, sich in Österreich zu integrieren.Am 26.01.2015 wurden Beschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 20.07.2015 wurde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingebracht und das Fluchtvorbringen wiederholt. Dieses stehe in Einklang mit den Berichten zur Situation in Guinea. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Bericht von Amnesty International 2014 aus 2015,, "The State of the World¿s Human Rights - Guinea" vorgelegt. Weiters wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seiner früheren Freundin beendet habe und der gemeinsame Sohn jetzt in der Obhut seiner Halbschwester in Conakry leben würde. Der Beschwerdeführer plane eine Eheschließung mit seiner österreichischen Freundin S.L. und bemühe sich, sich in Österreich zu integrieren. Am 11.12.2015 wurde ein Spielerpass für den SV XXXX und das ÖSD-Zertifikat A1 vom 18.08.2015 sowie A2 vom 17.11.2015 vorgelegt. Mit Schreiben vom 13.07.2016 wurde die Heiratsurkunde vom XXXX2016, der österreichische Reisepass seiner Ehefrau und das bereits im Akt befindliche Lichtbild mit einer Wunde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Am 21.03.2017 wurde eine Bestätigung über die geringfügige Beschäftigung als Stallhelfer vorgelegt. Die Bestätigung über die Ablegung der ÖSD-Prüfung B1 am 27.03.2017 wurde ebenfalls eingebracht.Am 11.12.2015 wurde ein Spielerpass für den SV römisch 40 und das ÖSD-Zertifikat A1 vom 18.08.2015 sowie A2 vom 17.11.2015 vorgelegt. Mit Schreiben vom 13.07.2016 wurde die Heiratsurkunde vom XXXX2016, der österreichische Reisepass seiner Ehefrau und das bereits im Akt befindliche Lichtbild mit einer Wunde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Am 21.03.2017 wurde eine Bestätigung über die geringfügige Beschäftigung als Stallhelfer vorgelegt. Die Bestätigung über die Ablegung der ÖSD-Prüfung B1 am 27.03.2017 wurde ebenfalls eingebracht. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 02.10.2017 zugewiesen. Am 07.12.2017 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in welcher neben dem Beschwerdeführer auch seine Ehefrau als Zeugin einvernommen wurde. Das BFA verzichtete auf eine Verhandlungsteilnahme. Im Vorfeld war dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea übermittelt worden. Der Beschwerdeführer gab an, dass eine andere Frau demnächst ein Kind von ihm bekommen würde. Weitere Links und Internetartikel zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2017 übermittelt. Am 11.01.2018 wurden Geburtsurkunde, Meldezettel und Anerkennung der Vaterschaft in Bezug auf die am XXXX2017 geborene Tochter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Guineas. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Peul und der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Einen Großteil seines Lebens verbrachte er in Conakry, wo auch seine zwei Halbschwestern und drei Halbbrüder leben. Er arbeitete am Markt und in einem Geschäft. Sein im April 2013 geborener Sohn lebt bei einer seiner Halbschwestern, von der Kindesmutter ist der Beschwerdeführer getrennt. Der Beschwerdeführer hält Kontakt zu seiner Familie, jedenfalls zu seinem Cousin. Zudem steht er in Kontakt mit Freunden. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig. Der unbescholtene Beschwerdeführer spricht Deutsch auf Niveau B
  3. Der Beschwerdeführer ist seit 11.06.2016 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sieben Kinder. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau kennen sich seit Anfang 2015; er war vom 21.04.2015 bis 13.06.2017 bei ihr gemeldet. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit einer anderen Frau ein Kind gezeugt hatte, zog der Beschwerdeführer aus. Vom 05.07.2017 bis 14.09.2017 hatte er den gleichen Wohnsitz, an dem nun seine Tochter und deren Mutter leben. Am 14.09.2017 meldete er sich an einer anderen Adresse in Wien, ehe er am 13.11.2017 wieder zu seiner Ehefrau zog. Der aktuelle ZMR-Auszug zeigt aber, dass der Beschwerdeführer den gemeinsamen Wohnsitz wieder verlassen hat und seit 17.01.2018 wieder in Wien gemeldet ist, allerdings nicht an der gleichen Adresse wie seine Tochter und deren Mutter. Am XXXX2017 wurde seine Tochter geborene; diese entstammt einer außerehelichen Beziehung mit einer Staatsbürgerin von Burkina Faso. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Tochter, die Vaterschaft wurde aber vom Beschwerdeführer anerkannt. 1.
  4. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verließ Guinea am 24.01.2014 und flog nach Österreich, wo er am 26.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, im Rahmen von Ausschreitungen nach dem Tod des Fußballers Balla Condé in Kankan am 15.12.2013 verletzt und in weiterer Folge von den Sicherheitsbehörden gesucht worden zu sein, weshalb er die Flucht ergriffen habe. Es steht fest, dass der bekannte Fußballer Balla Condé in Kankan nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam am 15.12.2013 verstarb und dass es daraufhin zu Ausschreitungen kam. Allerdings ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer darin verwickelt war und deswegen von der Polizei gesucht wird. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 1.
  5. Zur Situation in Guinea: Politische Lage Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vgl. CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a).Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vergleiche CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a). Wahlen auf Ebene der Gemeinden (Bürgermeister und Gemeinderäte) haben seit Inkrafttreten der neuen Verfassung nicht stattgefunden. Die Durchführung von Kommunalwahlen noch vor den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2015 war - im Zusammenhang mit der Erstellung des Wählerverzeichnisses und der Besetzung der Wahlbüros - eine zentrale Forderung der Opposition, der jedoch nicht nachgekommen wurde. Kommunalwahlen waren für das erste Halbjahr 2016 vorgesehen, sind aber zwischenzeitlich auf Februar 2017 terminiert (AA 12.2016a). Die Parlamentswahlen wurden bis September 2013 mehrfach verschoben (BS 2016). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People (Rassemblement du Peuple Guinéen, RPG) von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen. Durch die "Rainbow Alliance" Koalition mit sieben kleineren Parteien, die jeweils einen Sitz haben, kam die Regierungspartei auf eine Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze, andere Parteien halten 17 Sitze (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017 Sicherheitslage In Guinea bestehen politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen (EDA 16.2.2017; vgl. BMEIA 24.2.2017). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 24.2.2017; vgl. FD 21.2.2017). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet; nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden (AA 24.1.2017). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 24.2.2017).In Guinea bestehen politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen (EDA 16.2.2017; vergleiche BMEIA 24.2.2017). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 24.2.2017; vergleiche FD 21.2.2017). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet; nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden (AA 24.1.2017). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 24.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.2.2017): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.2.2017): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (21.2.2017): Conseils aux voyageurs - Guinée - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/332417/473842_de.html, Zugriff 15.2.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 13.4.2016). Die Autonomie der guineischen Justiz ist stark beeinträchtigt. Sie bietet praktisch keinen Rechtschutz für normale Bürger (BS 2016). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 13.4.2016).Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 13.4.2016). Die Autonomie der guineischen Justiz ist stark beeinträchtigt. Sie bietet praktisch keinen Rechtschutz für normale Bürger (BS 2016). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 13.4.2016). Trotz der bestehenden Probleme, hat das Justizministerium begonnen, das Justizwesen wesentlich zu reorganisieren, um die Rechtsprechung zu verbessern (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017 Sicherheitsbehörden Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei- und Gendarmerie- Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und das Generalsekretariat des Vorsitzes, verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient. Es gibt mehrere Berichte über Sicherheitsdienstbehörden, die ihre Befehle ignorieren und auf übermäßige Gewalt zurückgreifen (USDOS 13.4.2016). Es gibt außerdem zahlreiche Vorwürfe über unprofessionelles Verhalten, Diebstahl und Erpressung (HRW 12.1.2017). Sicherheitskräfte folgen nur selten dem Strafgesetzbuch und verwaltungskonforme Kontrollen über die Polizei sind ineffektiv (USDOS 13.4.2016). Disziplin innerhalb der und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte scheinen sich zu verbessern (HRW 12.1.2017). Mitglieder der Sicherheitskräfte sind jedoch in mehreren Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung (BS 2016) oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als Reaktion auf Proteste und Kriminalität (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, verwenden Beamte weiterhin solche Praktiken und bleiben ungestraft (USDOS 13.4.2016). Berichten zufolge wurden in mehreren Fällen Gefangene misshandelt und manchmal gefoltert (HRW 12.1.2017). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 13.4.2016). Guinea hat im Juli einem neuen Strafgesetzbuch zugestimmt, das u.a. und zum ersten Mal Folter unter Strafe stellt (AI 5.7.2016; HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (5.7.2016): Guinea schafft die Todesstrafe ab, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=762, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017 Korruption Korruption ist in Guinea weit verbreitet und bleibt weiterhin ein Problem. Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt und Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt (USDOS 13.4.2016). Öffentliche Gelder werden für den privaten Gebrauch oder für illegitime öffentliche Zwecke, wie das Kaufen teurer Fahrzeuge für Regierungsangestellte, missbraucht. Grundstücksverkäufe und geschäftliche Verträge waren im Allgemeinen nicht transparent (USDOS 13.4.2016). Korruption spielt auch in Gerichtsverfahren eine Rolle (USDOS 5.7.2016). Geschäfte finden oft durch Zahlung von Bestechungsgeldern statt. Obwohl es verboten ist, Bestechungsgeld zu zahlen, werden diese Gesetze nicht durchgesetzt (USDOS 5.7.2016). Open Society Initiative West Africa und Transparency International gaben an, dass 61% von befragten privaten Haushalten aufgefordert wurden ein Bestechungsgeld für nationale Dienstleistungen und 24% für lokale Dienstleistungen zu zahlen. 24% gaben an, verkehrsbedingte Bestechungsgelder an Polizisten gezahlt zu haben, 24% für bessere medizinische Behandlung, 19% für bessere Wasser- oder Stromdienstleistungen und 8% für bessere gerichtliche Behandlung (USDOS 5.7.2016). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2016 den 142. von 176 Plätzen (TI 2016). Quellen: -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2016, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/332417/473842_de.html, Zugriff 21.2.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von einer noch schwachen Justiz bisher nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden noch nicht systematisch verfolgt (AA 12.2016a; AI 16.2.2016). Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage aber seit Beginn der Demokratisierung 2010 kontinuierlich verbessert (AA 12.2016a). Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden jedoch durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 12.2016a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind lebensbedrohliche Haftbedingungen, Verweigerung eines fairen Verfahrens sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen (USDOS 13.4.2016). Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbeamte sind zurückgegangen. Behörden zeigen erhöhte Bereitschaft diejenigen zu untersuchen und sanktionieren, die in Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind (HRW 12.1.2017). Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 12.2016b), schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 13.4.2016). Wichtigstes Medium bleibt aber noch - auch angesichts der hohen Analphabetenrate - das Radio. Seit 2006 gibt es eine ganze Reihe von teilweise populären privaten Radiosendern. Auch das frühere Fernsehmonopol von RTG ist mittlerweile von mehreren privaten TV-Stationen durchbrochen. Die Ausstrahlung bleibt jedoch noch auf die Hauptstadtregion und einzelne Orte im Landesinnern beschränkt. Die aktuelle Berichterstattung von Medienredaktionen verlegt sich aber mehr und mehr in das Internet (AA 12.2016b), obwohl nach Angaben von International Telecommunication Union 2014 nur 1,72% Zugang zum Internet hatten. Das Internet wird von der Regierung weder unterbrochen noch zensiert (USDOS 13.4.2016). Eingriffe durch staatliche Zensur finden nur im Ausnahmefall statt und wurden oft nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen. Maßnahmen des Staates oder Dritter gegen Journalisten bleiben daher überwiegend Einzelfälle (AA 12.2016b). Dennoch können Journalisten teuer dafür bezahlen, wenn sie den Präsidenten kritisieren. Im World Press Freedom Index 2016 belegt Guinea Platz 108 von 180 (RSF 30.6.2016).Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 12.2016b), schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 13.4.2016). Wichtigstes Medium bleibt aber noch - auch angesichts der hohen Analphabetenrate - das Radio. Seit 2006 gibt es eine ganze Reihe von teilweise populären privaten Radiosendern. Auch das frühere Fernsehmonopol von RTG ist mittlerweile von mehreren privaten TV-Stationen durchbrochen. Die Ausstrahlung bleibt jedoch noch auf die Hauptstadtregion und einzelne Orte im Landesinnern beschränkt. Die aktuelle Berichterstattung von Medienredaktionen verlegt sich aber mehr und mehr in das Internet (AA 12.2016b), obwohl nach Angaben von International Telecommunication Union 2014 nur 1,72% Zugang zum Internet hatten. Das Internet wird von der Regierung weder unterbrochen noch zensiert (USDOS 13.4.2016). Eingriffe durch staatliche Zensur finden nur im Ausnahmefall statt und wurden oft nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen. Maßnahmen des Staates oder Dritter gegen Journalisten bleiben daher überwiegend Einzelfälle (AA 12.2016b). Dennoch können Journalisten teuer dafür bezahlen, wenn sie den Präsidenten kritisieren. Im World Press Freedom Index 2016 belegt Guinea Platz 108 von 180 (RSF 30.6.2016). Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein. Das Gesetz verbietet jedes Treffen, das ethnischen oder rassischen Charakter hat, oder jede Versammlung, die die nationale Einheit bedrohen könnte. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 13.4.2016). In der Praxis werden Versammlungen, die ohne Ankündigung gehalten werden, als nicht autorisiert angesehen und werden oft gewaltsam aufgelöst (FH 27.1.2016). Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 13.4.2016). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016b): Kultur und Bildungspolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8518ABA87066FC4603D8399A916EA71B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2017) : Freedom in the World 2016 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/327700/468362_de.html, Zugriff 16.2.2015 -Strichaufzählung RSF - Reporters Sans Frontières (30.6.2016): Reporter beaten up by President Alpha Condé's bodyguards, http://www.ecoi.net/local_link/326584/466996_de.html, Zugriff 15.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 23.2.2017 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman, lebensbedrohlich (USDOS 13.4.2016) und weit unter internationalen Standards (HRW 12.1.2017). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einigen Verbesserungen im Gesundheitsdienst der Gefängnisse (HRW 12.1.2017). Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten, mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 13.4.2016) und Überbelegung der Gefängnisse sind weit verbreitet (HRW 12.1.2017). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche bedürftige Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs auch den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017 Todesstrafe Im Juli 2016 hat Guinea die Todesstrafe abgeschafft (HRW 12.1.2017). Bei einer Reihe von Straftaten, darunter Mord, war in Guinea die Todesstrafe zwingend vorgeschrieben. 15 Jahre sind vergangen seit die letzten Hinrichtungen stattgefunden haben (AI 5.7.2016). Das Gesetzbuch der Militärgerichtsbarkeit (Military Code of Justice) sieht die Todesstrafe weiterhin für außergewöhnliche Verbrechen vor, wie Verrat und Aufstand in Kriegszeiten oder im Ausnahmezustand (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/336492/479150_de.html, Zugriff 28.2.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (5.7.2016): Guinea schafft die Todesstrafe ab, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=762, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 23.2.2017 Ethnische Minderheiten Guinea ist ein multiethnisches Land mit über 25 unterschiedlichen Gruppen (AA 12.2016a). Die Bevölkerung besteht zu etwa 33.9% aus Peuhl (auch Peul, Fulla, Fulbe, Fulani; v.a. Mittelguinea), 31,1% aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 19,1% aus Soussou (v.a. Niederguinea) (CIA 12.1.2017; vgl. USDOS 13.4.2016). Die restliche Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, wie die Kpelle, Kissi und Toma (CIA 12.1.2017). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sind ethnisch heterogen (USDOS 13.4.2016).Guinea ist ein multiethnisches Land mit über 25 unterschiedlichen Gruppen (AA 12.2016a). Die Bevölkerung besteht zu etwa 33.9% aus Peuhl (auch Peul, Fulla, Fulbe, Fulani; v.a. Mittelguinea), 31,1% aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 19,1% aus Soussou (v.a. Niederguinea) (CIA 12.1.2017; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die restliche Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, wie die Kpelle, Kissi und Toma (CIA 12.1.2017). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sind ethnisch heterogen (USDOS 13.4.2016). Die Beziehungen zwischen den Volksgruppen waren in der Vergangenheit nicht immer spannungsfrei, vor allem nicht unter den zahlreichen kleinen Gruppen in der Region Waldguinea. Zuletzt kam es dort 2013 zu schweren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen zwei lokalen Volksgruppen (AA 12.2016a). Während das Gesetz rassische und ethnische Diskriminierung verbietet, kommt es zu ethnischer Diskriminierung im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnische Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen. Gezielte ethnische Gewalt ereignet sich ebenfalls (USDOS 13.4.2016). Periodisch kommt es zu politischen und ethnischen Spannungen mit Verletzen und Toten (BMEIA 24.2.2017). Die gegenwärtige Regierung scheint die ethnische Gruppe des Präsidenten, die Malinké, zu bevorzugen und die Fulbe und andere ethnische Minderheitengruppen auszuschließen. Condé hat wenig Interesse gezeigt, Ministerposten unter Vertretern aller ethnischen Gruppen zu teilen. Dies führt zur Distanzierung zwischen der RPG und den Oppositionsparteien und somit ist Condés ethnische Gruppe, die Malinké, überrepräsentiert und die Fulbe sind unterrepräsentiert (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017 Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 13.4.2016). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 24.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 20.2.2017 Grundversorgung und Wirtschaft Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.2016c). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70% (AA 12.2016a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016c): Wirtschaft - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (o.D.): Weltweit - Afrika - Guinea, http://www.giz.de/de/weltweit/327.html, Zugriff 20.2.2017 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.2.2017). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden und wurde von der Ebola-Epidemie (Anm.: Ausbruch Ende 2013) stark in Mitleidenschaft gezogen. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 24.2.2017). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.2.2017). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahre (AA 12.2016a). Medizinische Versorgungsstationen sind zwar unzureichend, aber trotzdem verbreitet. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben liegen derzeit bei 1,8% des BIP. Die Sozialausgaben im Rahmen der Condés Regierung liegen leicht über denen der früheren Verwaltungen (BS 2016).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.2.2017). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden und wurde von der Ebola-Epidemie Anmerkung, Ausbruch Ende 2013) stark in Mitleidenschaft gezogen. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 24.2.2017). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.2.2017). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahre (AA 12.2016a). Medizinische Versorgungsstationen sind zwar unzureichend, aber trotzdem verbreitet. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben liegen derzeit bei 1,8% des BIP. Die Sozialausgaben im Rahmen der Condés Regierung liegen leicht über denen der früheren Verwaltungen (BS 2016). Soziale Sicherheitsnetze sind kaum vorhanden. Die Ebola-Epidemie hat gezeigt, dass Guinea unfähig war, ihren Bürgern eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung zu stellen, obwohl das Gesundheitssystem deutlich besser als in den benachbarten Sierra Leona und Guinea-Bissau ist. Grundsätzlich besteht ein nationaler Sozialversicherungsfonds, aber der Anteil der Guineer, die dazu beitragen oder davon profitieren, ist äußerst gering (BS 2016). Im April 2015 startete die Regierung ein Sanierungsplan im Gesundheitssystem für 2015-2017, der sich auf die Rekrutierung und Ausbildung von medizinischem Personal, den Bau oder Wiederaufbau der Infrastruktur und die Entwicklung der medizinischen Forschung konzentriert (UNHRC 21.1.2016) In Guinea sind derzeit keine Ebolainfektionen bekannt (AA 24.2.2017). Die Ebola-Epidemie wurde im Juni 2016 von der Weltgesundheitsorganisation für beendet erklärt (BMEIA 24.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.2.2017): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (21.1.2016): Situation of human rights in Guinea, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457622696_g1600896.pdf, Zugriff 15.2.2017 Rückkehr Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Hilfsorganisationen um Flüchtlingen, Staatenlosen und Asylwerbern Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 13.4.2016). IOM Guinea arbeitet derzeit mit mehr als 25 Ländern an Rückkehr und Reintegrationsprojekten zusammen, um eine große Zahl an Rückkehrern von und nach Guinea zu unterstützen. Dabei ermöglichte IOM zwischen 2013 und 2014 mehr als 2.500 Guineern die Rückkehr und Reintegration. Von diesen Projekten profitieren auf ihren Antrag wartende Asylwerber sowie abgewiesene Asylwerber. Guineische Flüchtlinge, die aus dem Ausland zurückkehren, stehen besonders unter Druck und dem Staat ist es nicht möglich, ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen (IRB 28.7.2016). ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von 18 ERIN Partnerstaaten (Österreich, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, Norwegen, die Niederlande, Rumänien, Spanien, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich). Das einjährige Projekt (Juni 2016 - Mai 2017) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Guinea betreffend sind die Schwerpunkte u.a. die geförderte freiwillige Rückkehr, Reintegrationsunterstützung und der Aufbau von Kapazitäten. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung sowie vorrübergehende Unterbringung. Zusätzliche Reinitegrationsdienste werden für unbegleitete Minderjährige geboten (ERIN 10.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ERIN - European Reintegration Network (10.11.2016): Briefing Note-Republic of Guinea, http://erin-iom.belgium.iom.int/sites/default/files/Documents/Countries%20Info%20Material/Guinea/ERIN_Guinea_Briefing_Note_EN.pdf, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (28.7.2016): Guinea, Treatment of returned failed asylum seekers by authorities; treatment of members of the Rally for the Guinean People (RPG) and RPG Arc-en-ciel who left the country prior to the party coming into power (2010-June 2016), http://www.ecoi.net/local_link/331508/472736_de.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017
  1. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, Volksgruppe und Religion des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer erklärte dem BFA zwar am 23.07.2014, dass er in Guinea über einen Identitätsausweis, eine Geburtsurkunde und einen Schülerausweis verfügen würde und diese innerhalb eines Monats vorlegen könne; vorgelegt wurde in weiterer Folge aber nur ein Auszug aus dem Geburtsregister, welcher kein Lichtbild enthält und aus welchem daher die Identität nicht abschließend festgestellt werden kann. Die Feststellung zu seinen Familienangehörigen in Gambia beruht auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer gab zwar immer an, nur mit seinem Cousin in Kontakt zu stehen, da er vom Rest der Familie verstoßen worden sei, nachdem er eine Beziehung mit einer Christin eingegangen sei. Zugleich gab er in der schriftlichen Stellungnahme vom Juli 2015 aber an, dass sein dieser Beziehung entstammendes Kind bei seiner Halbschwester wohnen würde, was dagegen spricht, dass seine Geschwister den Beschwerdeführer verstoßen haben. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2017 außerdem erstmals an, Kontakt zu seinen Freunden und seiner Halbschwester in Guinea zu haben. Er wird wohl auch von seinem Cousin unterstützt, der ihm den Auszug aus dem Geburtenregister geschickt hat. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Dokumenten. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch (ÖSD Sprachzertifikate A1 vom 18.08.2015, A2 vom 17.11.2015 und B1 vom 27.03.2017) und war geringfügig als Stallhelfer erwerbstätig (Bestätigung der Gebietskrankenkasse über eine Erwerbstätigkeit ab 06.02.2017). Die Eheschließung ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, die österreichische Staatsbürgerschaft seiner Ehefrau aus dem vorgelegten Reisepass. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem ZMR-Auszug vom 09.02.
  4. Die weiteren Feststellungen zur Ehe ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung. Seine Tochter wurde am XXXX2017 geboren und ist, ebenso wie deren Mutter, Staatsangehörige von Burkina Faso. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Vaterschaftsanerkennung vom 05.01.
  5. Die Kindesmutter verfügt laut Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 09.02.2018 über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. 2.
  6. Zu den Ausschreitungen rund um den Tod von Balla Condé: Bei der Einvernahme durch das BFA am 23.07.2014 legte der Beschwerdeführer zwei Online-Berichte zu dem Vorfall rund um den Tod von Balla Condé vor; allerdings sind die Quellen nicht angegeben. Der erste Bericht, ein Posting eines "bouba" vom 16.12.2013, berichtet davon, dass mindestens zwei Personen, ein Gendarm und ein Zivilist, im Rahmen der Ausschreitungen am selben Tag ums Leben gekommen seien. Eine Gendarmeriestation sei geplündert und angezündet worden. Ungefähr 20 Personen seien verletzt worden, einige davon würden Schusswunden erlitten haben. Dies würde sich nach dem Tod des "jungen, berühmten Fußballers" Balla Konde ereignet haben. Die Polizei habe Tränengas und Schusswaffen eingesetzt. Der zweite Bericht, verfasst von einem EXXXX SXXXX am 16.12.2013, spricht von drei Toten nach den Zusammenstößen an diesem "Montag morgen". Die Jugendlichen würden ab 8 Uhr morgens demonstriert haben, um ihre am Vortag festgenommenen Freunde zu befreien. Nachdem die Polizei zwei Stunden lang erfolglos Tränengas eingesetzt habe, würden sie zu den Schusswaffen gegriffen haben. Die Ausschreitungen seien die Folge des Todes des früheren Fußballers des Milo FC und Horoya FC, Balla Condé, der in der Nacht von Samstag auf Sonntag von der Polizei geschlagen worden und am 15.12.2013 seinen Verletzungen erlegen sei. 8 Polizisten seien diesbezüglich bereits verhaftet worden. In der Beschwerde wurde ein Online-Artikel von Guinee24, Kankan en colère, suite au décès de Balla Condé "Fatraba" vom 16.12.2013 (abrufbar unter http://fr.africatime.com/mali/articles/kankan-en-colere-suite-au-deces-de-balla-conde-fatraba; Zugriff am 09.02.2018) zitiert. Samstag Nacht seien Balla Condé alias Fatraba und seine Freunde festgenommen worden; Condé habe sich einer "Strafmaßnahme" widersetzt und innere Blutungen erlitten, an denen er am 15.12.2013 verstarb. Am 11.12.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein weiterer Online-Artikel, betitelt mit "Kankan sous tension: Au moins deux morts" vom 17.12.2013 (abrufbar unter http://gbassikolo.com/kankan-sous-tension-au-moins-deux-morts/; Zugriff am 09.02.2018) übermittelt. Wiederum ist die Rede von einem toten Polizisten und einem toten Zivilisten und der Plünderung einer Polizeistation. Condé sei von den Polizisten geschlagen worden; am nächsten Morgen, Sonntag, den 15.12.2013, habe man ihn ins Spital gebracht, wo er verstorben sei. Zudem wurde der Online-Artikel "Le calme est revenue á Kankan" persiste et signe Nawa Damé vom 17.12.2013 (abrufbar unter https://aminata.com/le-calme-est-revenu-a-kankan-persiste-et-signe-nawa-dame/; Zugriff am 09.02.2018) zitiert, wonach der Gouverneur erklärt habe, dass sich die Situation in Kankan wieder beruhigt habe. Zwei Zivilisten und ein Polizist seien verstorben. Andere Quellen würden aber von sechs Toten, davon drei Polizisten sprechen. Die Verhaftung der Polizisten, welche für den Tod Balla Condés verantwortlich gemacht würden, sei veranlasst worden. Laut einer Aussendung des Gouverneurs der Provinz vom 18.12.2013 wurde die verantwortliche Polizeieinheit aufgelöst und der Familie von Condé Beileid ausgesprochen (vgl. http://lexpressguinee.com/fichiers/videos5.php?langue=fr&idc=fr_Evenements_de_Kankan__Le_gouverneur_de_la__ville_annonce_l__o;Laut einer Aussendung des Gouverneurs der Provinz vom 18.12.2013 wurde die verantwortliche Polizeieinheit aufgelöst und der Familie von Condé Beileid ausgesprochen vergleiche http://lexpressguinee.com/fichiers/videos5.php?langue=fr&idc=fr_Evenements_de_Kankan__Le_gouverneur_de_la__ville_annonce_l__o; Zugriff am 09.02.2018). 2.
  7. Zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Antrag auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, im Rahmen von Ausschreitungen nach dem Tod des Fußballers Balla Condé in Kankan am 15.12.2013 verletzt und in weiterer Folge von den Sicherheitsbehörden gesucht worden zu sein, weshalb er die Flucht ergriffen habe. Das BFA hatte dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid als nicht glaubhaft qualifiziert; dem war ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorausgegangen, in welchem dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gewährt wurde, um seine Fluchtgründe darzulegen. Das BFA begründete die fehlende Glaubwürdigkeit mit verschiedenen Unstimmigkeiten und Widersprüchen im Fluchtvorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenfalls zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, ein glaubhaftes Fluchtvorbringen zu begründen, dies aus den folgenden Erwägungen: In der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer als seinen Wohnsitz Conakry angegeben und als seinen Fluchtgrund eine Verfolgung durch die Behörden, weil er verdächtigt worden sei, Demonstrationen organisiert zu haben, nachdem in seinem Viertel ein Jugendlicher von der Polizei zu Tode geprügelt worden sei. Erst im Zuge der Einvernahme durch das BFA am 23.07.2014 erwähnte der Beschwerdeführer, dass er seit Oktober 2012 in Kankan gelebt habe und dass es sich um Ausschreitungen nach dem Tod von Balla Condé gehandelt habe. Das BFA wies im angefochtenen Bescheid zu Recht auf diesen Widerspruch hin, den der Beschwerdeführer mit unterschiedlichen Argumenten zu entkräften versuchte: Auf Vorhalt des BFA am 23.07.2014 meinte er, dass er angegeben habe, dass es sich bei dem Toten um einen "jungen, sehr berühmten Fußballspieler" gehandelt habe und dass es ein Fehler der Dolmetscherin gewesen sein müsste. Dagegen argumentierte er in der Beschwerde, dass "jeune" auf Französisch nicht nur "jung", sondern auch "frischgebacken" bedeute und dass er das Wort verwendet habe, weil Balla Condé erst seit kurzem Trainer seiner Mannschaft gewesen sei. Dies lässt sich aber wiederum nicht damit vereinbaren, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärte, er wisse nicht, seit wann Condé Trainer gewesen sei, da er ja nicht immer in Kankan gelebt habe. Es ist auch auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 der Behörde nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (VwGH, Erkenntnis vom
  8. September 2015, Ra 2015/18/0090 oder auch Beschluss vom
  9. November 2015, Ra 2015/19/0189 bzw. Beschluss vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323).Es ist auch auf dem Boden des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 der Behörde nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (VwGH, Erkenntnis vom
  10. September 2015, Ra 2015/18/0090 oder auch Beschluss vom
  11. November 2015, Ra 2015/19/0189 bzw. Beschluss vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323). Widersprüchlich erscheint auch, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, von der Polizei gesucht worden zu sein, weil er verdächtigt worden sei, zu den Organisatoren der Demonstration gehört zu haben, während er dem BFA dann erklärte und dies auch in der Beschwerde ausführte, er sei von der Polizei wegen des Verdachts, Waffen aus einer Polizeistation entwendet zu haben, gesucht worden. Wenn dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, die Plünderung der Polizeistation sei "inhärenter" Bestandteil der Organisation einer Demonstration, kann dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden. Auch das Argument, dass der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei, als die Polizei nach ihm gesucht habe und er daher die Information, warum er gesucht werde, nicht aus erster Hand habe, geht ins Leere, da dies dennoch nicht erklärt, warum er verschiedene Versionen schilderte. Zudem steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in seiner schriftlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 24.07.2015 dahingehend, dass er nun erstmals behauptete, dass er tatsächlich einer der Organisatoren der Demonstrationen gewesen sei, während er im Verwaltungsverfahren nur von einer Teilnahme an Demonstrationen gesprochen hatte. Dem BFA ist insbesondere zuzustimmen, wenn es im angefochtenen Bescheid feststellt, dass die Schilderungen bei der Befragung am 23.07.2014 an die vom Beschwerdeführer vorgelegten Internetberichte angepasst waren. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung keine der Eckpunkte seiner späteren Fluchtgeschichte (Kankan, der Tod von Balla Condé, seine Verletzung, sein Krankenhausaufenthalt, das Datum des Vorfalls) erwähnte, auch wenn er in der Erstbefragung seinen Fluchtgrund durchaus mit mehreren Sätzen schilderte. Dabei wird nicht verkannt, dass die Erstbefragung gerade nicht der Erörterung der näheren Fluchtgründe dient; allerdings ist es dennoch merkwürdig, dass als Wohnort nur Conakry angegeben wurde und keiner der relevanten Eckpunkte der Geschichte, etwa der Namen Condés, erwähnt wurde. Dagegen sind die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Befragung durch das BFA einerseits geradezu erstaunlich konkret (Die Ausschreitungen würden am 16.12.2013 stattgefunden haben, dabei habe es sich um einen Montag gehandelt...), aber nur soweit es sich um Details handelte, welche den zugleich vom Beschwerdeführer vorgelegten Internetberichten zu entnehmen waren. Schilderungen eigener Wahrnehmungen sucht man im BFA-Protokoll vergeblich. Bereits dies führt zum Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht, sich selbst eine Rolle in einem tatsächlichen Vorkommnis, nämlich den Unruhen nach dem Tod Balla Condés, zu geben, ohne dass er tatsächlich daran beteiligt gewesen wäre. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2017 waren nicht dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu stützen. So konnte der Beschwerdeführer kaum Angaben über Balla Condé machen. So gab er einen falschen Fußballklub (Hafia FC statt Horoya AC) an. Er meinte, dieser sei sein Trainer beim FC Gare gewesen. Es ist allen Artikeln zu entnehmen, dass Condé im Viertel Gare in Kankan wohnte, doch finden sich keine Informationen über eine Tätigkeit als Trainer. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass Condé eine ältere Schwester gehabt habe und verheiratet gewesen sei. In den Artikeln (vgl. etwa http://actuconakry.com/2013/12/16/lescadron-mobile-n9-de-kankan-tue-un-jeune-footballeur-du-fc-milo/;Auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2017 waren nicht dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu stützen. So konnte der Beschwerdeführer kaum Angaben über Balla Condé machen. So gab er einen falschen Fußballklub (Hafia FC statt Horoya AC) an. Er meinte, dieser sei sein Trainer beim FC Gare gewesen. Es ist allen Artikeln zu entnehmen, dass Condé im Viertel Gare in Kankan wohnte, doch finden sich keine Informationen über eine Tätigkeit als Trainer. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass Condé eine ältere Schwester gehabt habe und verheiratet gewesen sei. In den Artikeln vergleiche etwa http://actuconakry.com/2013/12/16/lescadron-mobile-n9-de-kankan-tue-un-jeune-footballeur-du-fc-milo/; Zugriff am 09.02.2018) ist aber die Rede davon, dass er bei seiner Mutter wohnte und den Koffer gepackt habe, um zu heiraten. Schwerer wiegt aber, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnte, dass er direkten Kontakt zur älteren Schwester von Condé gehabt habe. Diese habe ihn am Morgen des Sonntags, gegen 8 oder 9 Uhr darüber informiert, dass sie ihren Bruder von der Polizei abgeholt, nachhause und dann ins Spital gebracht habe, wo er dann verstorben sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es allerdings unplausibel, dass sich alle diese Geschehnisse bis 9 Uhr morgens ereignet haben sollten. In weiterer Folge änderte der Beschwerdeführer dann seine Aussagen dahingehend ab, dass er das Ganze nicht von der Schwester, sondern von einem Freund erfahren habe, der ihn angerufen habe. Er wisse aber nicht, woher sein Freund davon Kenntnis hatte. Während er also in einem Moment davon spricht, dass er von der Schwester Condés informiert worden sein, meint er kurze Zeit später, er sei von einem Freund informiert worden. Der Schwester kommt plötzlich keine Rolle mehr zu. Insgesamt ist die Schilderung des Geschehens daher widersprüchlich und unplausibel. Der Beschwerdeführer legte im Laufe des Verfahrens auch ein Foto einer offenen, tiefen Schnittverletzung in der Nähe des Knöchels vor. Aufgrund der Narben am Bein des Beschwerdeführers ging das BFA nachvollziehbarerweise davon aus, dass es sich um ein Foto des Beines des Beschwerdeführers handelt. Soweit in der Beschwerde in Bezug auf die Verletzung argumentiert wird, die Behörde müsse auch jene Umstände heranziehen, welche das Vorbringen eines Asylwerbers bestätigen würden, so muss dem aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegengehalten werden, dass zwar feststeht, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung erlitten hat, dass die Art der Verletzung aber schwer mit den Berichten über die Ausschreitungen in Einklang zu bringen ist. In allen Berichten ist die Rede davon, dass die Polizei Tränengas und Schusswaffen einsetzte, der Beschwerdeführer gibt allerdings (etwa in der schriftlichen Stellungnahme vom Juli 2015) an, von einer Machete, bei der es sich zumindest nicht um die typische Bewaffnung von Sicherheitsbehörden handelt, verletzt worden zu sein. Insgesamt kann der unbestrittene Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt eine schwere Schnittverletzung erlitten hat, angesichts der erwähnten Unstimmigkeiten im Vorbringen nichts daran ändern, dass das Vorbringen in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft ist. Zudem liegt ein weiterer Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer diese Verletzung und die Machete in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2017 zunächst mit keinem Wort mehr erwähnt, sondern nur meinte, seine Freunde würden ihn ins Krankenhaus gebracht haben, nachdem er gestürzt sei. Erst bei konkreter Nachfrage, ob er mit einer Waffe verletzt worden sei, erklärte er, dass ein Militärangehöriger ihm ein Messer nachgeworfen habe. In der Beschwerde wurden die Befassung eines länderkundigen Sachverständigen und die Befragung der Familie der Freundin des Beschwerdeführers verlangt. Derartige Erkundigungen im Herkunftsstaat unter Einschaltung von Privatpersonen sind nicht in jedem Fall erforderlich im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG
  12. Sie müssen insbesondere dann nicht in Erwägung gezogen werden, wenn die sonst vorhandenen Beweismittel den Sachverhalt als geklärt erkennen lassen oder dieses Beweismittel nach Lage des einzelnen Falles nicht zweckdienlich ist (§ 46 AVG). Diese Beurteilung obliegt der ermittelnden Behörde bzw. im gegenständlichen Fall dem Bundesverwaltungsgericht. Daraus folgt, dass ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, nicht zulässig ist (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101). Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aufgrund der oben aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als geklärt anzusehen und ist daher die Befassung eines länderkundigen Sachverständigen bzw. eines Vertrauensanwaltes nicht zweckdienlich.In der Beschwerde wurden die Befassung eines länderkundigen Sachverständigen und die Befragung der Familie der Freundin des Beschwerdeführers verlangt. Derartige Erkundigungen im Herkunftsstaat unter Einschaltung von Privatpersonen sind nicht in jedem Fall erforderlich im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG
  13. Sie müssen insbesondere dann nicht in Erwägung gezogen werden, wenn die sonst vorhandenen Beweismittel den Sachverhalt als geklärt erkennen lassen oder dieses Beweismittel nach Lage des einzelnen Falles nicht zweckdienlich ist (Paragraph 46, AVG). Diese Beurteilung obliegt der ermittelnden Behörde bzw. im gegenständlichen Fall dem Bundesverwaltungsgericht. Daraus folgt, dass ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, nicht zulässig ist (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101). Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aufgrund der oben aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als geklärt anzusehen und ist daher die Befassung eines länderkundigen Sachverständigen bzw. eines Vertrauensanwaltes nicht zweckdienlich. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Besondere Erkrankungen liegen nicht vor. Er hat seinen Angaben nach Berufserfahrung gesammelt und erklärte, dass es abgesehen von seinem - nicht glaubhaften - Fluchtgrund keine weiteren Gründe geben würde, welche gegen eine Rückkehr sprächen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. In der Beschwerde wurde insgesamt keine reale Gefahr aufgezeigt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, etwa im Sinne einer aussichtslosen Lage oder einer zum Tode führenden und unbehandelten Erkrankung, drohen würde. 2.
  14. Zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Guinea wurden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom März 2017 getroffen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der verwendeten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass dieses Länderinformationsblatt auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Soweit in der Beschwerde in Bezug auf die im Bescheid enthaltenen Länderberichte festgehalten wurde, dass diese von einem korrupten und ineffizienten Sicherheitsapparat sprechen würden, wird den Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Allerdings ergibt sich daraus keine Relevanz für den gegenständlichen Fall, da die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden nicht glaubhaft ist. Mit der schriftlichen Stellungnahme vom Juli 2015 wurde auch der Amnesty International Report 2014/2015 übermittelt, der auf inhumane Haftbedingungen und den Ausbruch der Ebola-Seuche in Guinea verweist. Der Ebola-Ausbruch wurde inzwischen beendet, daraus resultiert keine Gefährdung mehr. Im aktuellen Länderbericht 2016/2017 von Amnesty International finden sich aber noch immer Verweise auf eine exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen. Dies steht in Übereinstimmung mit den oben zitierten Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt, die ebenfalls von exzessiver Gewaltanwendung und Misshandlung durch Sicherheitskräfte berichten. Wie bereits ausgeführt ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aber nicht glaubhaft, so dass keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er im Falle einer Rückkehr in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten würde.Soweit in der Beschwerde in Bezug auf die im Bescheid enthaltenen Länderberichte festgehalten wurde, dass diese von einem korrupten und ineffizienten Sicherheitsapparat sprechen würden, wird den Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Allerdings ergibt sich daraus keine Relevanz für den gegenständlichen Fall, da die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden nicht glaubhaft ist. Mit der schriftlichen Stellungnahme vom Juli 2015 wurde auch der Amnesty International Report 2014 aus 2015, übermittelt, der auf inhumane Haftbedingungen und den Ausbruch der Ebola-Seuche in Guinea verweist. Der Ebola-Ausbruch wurde inzwischen beendet, daraus resultiert keine Gefährdung mehr. Im aktuellen Länderbericht 2016 aus 2017, von Amnesty International finden sich aber noch immer Verweise auf eine exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen. Dies steht in Übereinstimmung mit den oben zitierten Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt, die ebenfalls von exzessiver Gewaltanwendung und Misshandlung durch Sicherheitskräfte berichten. Wie bereits ausgeführt ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aber nicht glaubhaft, so dass keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er im Falle einer Rückkehr in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten würde.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  16. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
  17. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer brachte eine Verfolgung wegen einer politischen Gesinnung vor: Er werde von den Sicherheitsbehörden Guineas gesucht, weil er am 15.12.2013 bzw. am 16.12.2013 Demonstrationen organisiert habe, welche in gewalttätigen Ausschreitungen mündeten. Dieses Vorbringen ist aber in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gambia keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gambia keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

§ 8Abs 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 leg.

cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Guinea nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Guinea nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. In der Beschwerde wurde argumentiert, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea damit rechnen müsste, von den Sicherheitskräften verhaftet zu werden und in weiterer Folge eine Art 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erfahren. Diese reale Gefahr besteht aber nicht, da das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist.In der Beschwerde wurde argumentiert, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea damit rechnen müsste, von den Sicherheitskräften verhaftet zu werden und in weiterer Folge eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung zu erfahren. Diese reale Gefahr besteht aber nicht, da das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über kein Netzwerk mehr verfügen würde, da ihn seine Familie wegen seiner Beziehung zu einer Christin verstoßen habe, doch ist dem entgegenzuhalten, dass er in Kontakt zu seinem Cousin und seiner Halbschwester steht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er keinerlei Anknüpfungspunkte mehr hat. Darüber hinaus liegen keine besonderen Verletzlichkeiten, etwa gesundheitlicher Natur, vor. Der Beschwerdeführer kann durch Gelegenheitsarbeiten bzw. als Händler einen - wenn auch geringen - Verdienst erwirtschaften. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über kein Netzwerk mehr verfügen würde, da ihn seine Familie wegen seiner Beziehung zu einer Christin verstoßen habe, doch ist dem entgegenzuhalten, dass er in Kontakt zu seinem Cousin und seiner Halbschwester steht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er keinerlei Anknüpfungspunkte mehr hat. Darüber hinaus liegen keine besonderen Verletzlichkeiten, etwa gesundheitlicher Natur, vor. Der Beschwerdeführer kann durch Gelegenheitsarbeiten bzw. als Händler einen - wenn auch geringen - Verdienst erwirtschaften. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. Daher ist

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. Daher ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs. 1 Z. 2 Asylg

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylgG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Bei der Interessenabwägung im Sinne des Art 8 Abs. EMRK ist auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Rücksicht zu nehmen. Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrags gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund vier Jahren in Österreich auf. Seine zweifellos vorhandenen Integrationsleistungen, welche sich insbesondere im Erwerb von guten Deutschkenntnissen manifestieren, sind angesichts der noch als kurz einzuschätzenden Aufenthaltsdauer aber nicht schwerwiegend genug, um seine Interessen massiv zu verstärken. Entsprechend stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind.Bei der Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Abs. EMRK ist auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Rücksicht zu nehmen. Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrags gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund vier Jahren in Österreich auf. Seine zweifellos vorhandenen Integrationsleistungen, welche sich insbesondere im Erwerb von guten Deutschkenntnissen manifestieren, sind angesichts der noch als kurz einzuschätzenden Aufenthaltsdauer aber nicht schwerwiegend genug, um seine Interessen massiv zu verstärken. Entsprechend stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer allerdings über ein Familienleben in Österreich. Diesbezüglich ist zunächst seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu berücksichtigen. Die Beziehung dauert seit rund drei Jahren an. Die Ehe wurde zu einer Zeit geschlossen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers als unsicher anzusehen war und somit für ihn (aber auch für seine Ehefrau) kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Eine besondere Abhängigkeit zwischen den Ehepartnern besteht nicht; der Beschwerdeführer wurde von seiner Ehefrau, die wiederum gegenwärtig von sozialen Leistungen lebt, unterstützt. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau bei der Kindererziehung und im Haushalt unterstützte, doch kommt insbesondere zum Tragen, dass der Beschwerdeführer am 13.06.2017 den gemeinsamen Wohnsitz verlassen hatte. Er war dann zwar ab 13.11.2017 wieder bei seiner Ehefrau gemeldet, doch seit 17.01.2018 besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Dies mindert die Intensität des Familienlebens. Es ist nachvollziehbar, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht möglich und zumutbar wäre, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer in Guinea fortzusetzen, insbesondere aufgrund ihrer sonstigen familiären Bindungen in Österreich. Der Kontakt kann aber mittels modernen Kommunikationsmitteln und durch Besuche aufrechterhalten werden. Überdies bestünde für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, allenfalls nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel zu beantragen, was der Beschwerdeführer bislang allerdings noch nicht getan hat. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG).Die Ehe wurde zu einer Zeit geschlossen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers als unsicher anzusehen war und somit für ihn (aber auch für seine Ehefrau) kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Eine besondere Abhängigkeit zwischen den Ehepartnern besteht nicht; der Beschwerdeführer wurde von seiner Ehefrau, die wiederum gegenwärtig von sozialen Leistungen lebt, unterstützt. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau bei der Kindererziehung und im Haushalt unterstützte, doch kommt insbesondere zum Tragen, dass der Beschwerdeführer am 13.06.2017 den gemeinsamen Wohnsitz verlassen hatte. Er war dann zwar ab 13.11.2017 wieder bei seiner Ehefrau gemeldet, doch seit 17.01.2018 besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Dies mindert die Intensität des Familienlebens. Es ist nachvollziehbar, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht möglich und zumutbar wäre, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer in Guinea fortzusetzen, insbesondere aufgrund ihrer sonstigen familiären Bindungen in Österreich. Der Kontakt kann aber mittels modernen Kommunikationsmitteln und durch Besuche aufrechterhalten werden. Überdies bestünde für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, allenfalls nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel zu beantragen, was der Beschwerdeführer bislang allerdings noch nicht getan hat. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG). Es ist auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu den Kindern seiner Ehefrau geknüpft hat, doch ist auch diesbezüglich anzumerken, dass von Anfang an nicht von einem sicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte und dass die Intensität des Familienlebens durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer in den letzten Monaten kaum mehr bei seiner Ehefrau und ihren Kindern gemeldet war, gemindert ist. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Vater eines in Österreich lebenden Kindes ist. Weder der Beschwerdeführer noch die Mutter des Kindes bzw. das Kind selbst sind Unionsbürger, vielmehr handelt es sich bei allen um Drittstaatsangehörige aus Guinea bzw. Burkina Faso. Die Mutter seiner Tochter ist in Österreich aufenthaltsberechtigt. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Auch ist die Tatsache von maßgeblicher Bedeutung, dass der Beschwerdeführer mangels eines eigenen Einkommens und auch mangels eigener Ersparnisse von sich aus keinerlei Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts für seine Tochter beizusteuern vermag. Bei seiner Tochter handelt es sich um ein Kleinkind von eineinhalb Monaten, so dass von einer ausgeprägten Bindung an den Vater nicht ausgegangen werden kann. Es sind auch keine Umstände vorgebracht worden, warum ein gemeinsames Leben nicht in Burkina Faso oder in Guinea erfolgen könnte. Im gegenständlichen Fall erscheint unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK führt. Die tatsächliche Intensität dieses Familienlebens ist jedoch dadurch vermindert, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als ihnen bewusst gewesen sein musste, dass der Beschwerdeführer auch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. Ebenso wurde seine Tochter während des unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers gezeugt und geboren. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Solche speziellen Umstände liegen gegenständlich nicht vor: Weder verfügt der Beschwerdeführer über ein seine Interessen maßgeblich verstärkendes Privatleben in Österreich noch über ein völliges Abreißen seiner Bindungen nach Guinea oder eine sehr lange Aufenthaltsdauer in Österreich. Zudem liegen zwar familiäre Bande vor, doch besteht weder mit seiner Ehefrau noch mit seiner aus einer anderen Beziehung stammenden Tochter laut Zentralem Melderegister aktuell ein gemeinsamer Wohnsitz. Zudem befindet sich seine Tochter in einem Alter, in dem noch von keiner ausgeprägten Bindung zu ihrem Vater ausgegangen werden kann.Im gegenständlichen Fall erscheint unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt. Die tatsächliche Intensität dieses Familienlebens ist jedoch dadurch vermindert, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als ihnen bewusst gewesen sein musste, dass der Beschwerdeführer auch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. Ebenso wurde seine Tochter während des unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers gezeugt und geboren. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Solche speziellen Umstände liegen gegenständlich nicht vor: Weder verfügt der Beschwerdeführer über ein seine Interessen maßgeblich verstärkendes Privatleben in Österreich noch über ein völliges Abreißen seiner Bindungen nach Guinea oder eine sehr lange Aufenthaltsdauer in Österreich. Zudem liegen zwar familiäre Bande vor, doch besteht weder mit seiner Ehefrau noch mit seiner aus einer anderen Beziehung stammenden Tochter laut Zentralem Melderegister aktuell ein gemeinsamer Wohnsitz. Zudem befindet sich seine Tochter in einem Alter, in dem noch von keiner ausgeprägten Bindung zu ihrem Vater ausgegangen werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen. In Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, gibt es allerdings keine Rechtsgrundlage, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 sowie VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0185-6). Daher war der erste Satz des Spruchteiles III. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.Daher war kein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen. In Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, gibt es allerdings keine Rechtsgrundlage, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 sowie VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0185-6). Daher war der erste Satz des Spruchteiles römisch drei. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern. Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Daher war die vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2017640.1.00

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