GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.02.2016, Zl. 1093399210/151696383 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2016, Zl. I403 2122379-1/4E, negativ entschieden wurde. Der aus dem Süden Nigerias (Delta State) stammende Beschwerdeführer brachte im Verfahren zusammengefasst zunächst unglaubhaft vor, aus dem Norden Nigerias aus Furcht vor der Boko Haram geflüchtet zu sein, revidierte dieses Vorbringen und brachte in der Folge glaubhaft vor, selbst weder mit der Boko Haram noch mit anderen Institutionen oder Privatpersonen in Nigeria Probleme gehabt zu haben und lediglich deshalb nach Österreich gekommen zu sein, weil ihm gesagt worden sei, dass es in Europa Arbeit geben würde und er ein besseres Leben gewollt habe. Seine Ausreise sei aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und die gleichzeitig darin ausgesprochene Rückkehrentscheidung nach Nigeria erwuchsen in Rechtskraft. Am 07.06.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer - nachdem er auf sein bereits rechtskräftig entschiedenes Verfahren hingewiesen wurde - hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, dass er auf einem Markt Händler gewesen wäre und vier seiner Mitarbeiter einen Brand im Basar gelegt haben würden. Die Polizei würde nach ihm suchen, da ihm die Verantwortung für den Brand unberechtigterweise zugeschoben worden wäre. Er habe Angst, dass die Regierung ihn töten lassen würde. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. 1093399210-160794074 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz
G auf. Das neue Vorbringen wurde als unglaubhaft qualifiziert und festgestellt, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2016, I411 2122379-2/3E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig befunden.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. 1093399210-160794074 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG auf. Das neue Vorbringen wurde als unglaubhaft qualifiziert und festgestellt, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2016, I411 2122379-2/3E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig befunden. Am 29.09.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria abgeschoben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Mit Spruchpunkt III wurde
1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgebracht habe, welche nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden wären. Das gegenständliche Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in Nigeria von der Polizei wegen des (unbegründeten) Verdachts der Brandstiftung gesucht werde, wurde als nicht glaubhaft befunden. Eine besondere Integrationsverfestigung wurde verneint. Der Bescheid wurde am 16.11.2016 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.12.2016 Beschwerde erhoben und erklärt, dass diese innerhalb offener Frist erfolge. Begründet wurde die Beschwerde mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung sowie verfassungswidriger Rechtsmittelbelehrung. Inhaltlich wurde dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, in der Heimat Probleme zu haben. Im neuen Asylverfahren bringe er eine neue, aktuelle Bedrohungssituation vor. Aktuell sei es zu Festnahmen von freiwilligen und unfreiwilligen Rückkehrern nach Nigeria gekommen; als Beweis wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation beantragt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge • feststellen, dass die Zurückweisung
AVG nicht zulässig sei• feststellen, dass die Zurückweisung
Paragraph 68, AVG nicht zulässig sei • die Sache an das Bundesamt zurückverweisen • eine mündliche Verhandlung anberaumen, um Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und unabhängig davon festzustellen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2016 vorgelegt. Mit Verspätungsvorhalt vom 22.12.2016 (zugestellt am 30.12.2016) räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zwei Wochen ein, um Stellung zu beziehen und zu erläutern, warum in der Beschwerde von einer Zustellung binnen offener Frist ausgegangen wird. Nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten zweiwöchigen Frist brachte der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter zu diesem Vorhalt mit Schreiben vom 16.01.2017 vor, dass es willkürlich erscheine, wenn - trotz mehrerer Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, die in eine eindeutige Richtung gehen würden - der Gesetzgeber die Rechtsmittelfrist in § 16 BFA-VG von vier Wochen auf zwei Wochen verkürze. Daher werde die Meinung vertreten, dass die Rechtsmittelbelehrung richtig auf vier Wochen lauten müsse und sohin die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei.Mit Verspätungsvorhalt vom 22.12.2016 (zugestellt am 30.12.2016) räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zwei Wochen ein, um Stellung zu beziehen und zu erläutern, warum in der Beschwerde von einer Zustellung binnen offener Frist ausgegangen wird. Nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten zweiwöchigen Frist brachte der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter zu diesem Vorhalt mit Schreiben vom 16.01.2017 vor, dass es willkürlich erscheine, wenn - trotz mehrerer Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, die in eine eindeutige Richtung gehen würden - der Gesetzgeber die Rechtsmittelfrist in Paragraph 16, BFA-VG von vier Wochen auf zwei Wochen verkürze. Daher werde die Meinung vertreten, dass die Rechtsmittelbelehrung richtig auf vier Wochen lauten müsse und sohin die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2016, Zl. I403 2122379-3/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2017, Zl. I403 2122379-3/6E wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 11.10.2017, E 372/2017 behoben, nachdem der VfGH mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017 Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig behoben hatte.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2017, Zl. I403 2122379-3/6E wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 11.10.2017, E 372 aus 2017, behoben, nachdem der VfGH mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134 aus 2017, Teile des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verfassungswidrig behoben hatte. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schreiben vom 09.01.2018 erklärte der MigrantInnenverein, dass es nicht möglich gewesen sei den Beschwerdeführer, der bereits 2016 nach Nigeria abgeschoben worden sei, zu kontaktieren, und daher auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Den Länderfeststellungen wurde somit nicht entgegengetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt
Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren ist in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt
Absatz eins, das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass es sich gegenständlich um Fluchtgründe handelt, welche dem Beschwerdeführer bereits während des ersten Asylverfahrens bekannt waren, von ihm aber dennoch nicht vorgebracht wurden, kann von keiner Änderung des Sachverhalts ausgegangen werden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung: Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. In der Beschwerde wurde auch in Bezug auf eine Integration des Beschwerdeführers nichts vorgebracht. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwa einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwog.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwa einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwog. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). In der Beschwerde wurde diesbezüglich aber nichts vorgebracht und ergibt sich auch aus der Aktenlage keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). In der Beschwerde wurde diesbezüglich aber nichts vorgebracht und ergibt sich auch aus der Aktenlage keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund überwogen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte.Vor diesem Hintergrund überwogen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Wie bereits ausgeführt war keine entsprechende Änderung in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der Situation in Nigeria seit Erlassung des Vorerkenntnisses gegeben.Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Wie bereits ausgeführt war keine entsprechende Änderung in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der Situation in Nigeria seit Erlassung des Vorerkenntnisses gegeben. 3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
Dies wurde in der Beschwerde auch nicht beanstandet.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht beanstandet. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung kann
7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2122379.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.