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{'item': 'I403 2122379-3'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 12§ 68§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2018 GeschäftszahlI403 2122379-3 SpruchI403 2122379-3/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.02.2016, Zl. 1093399210/151696383 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2016, Zl. I403 2122379-1/4E, negativ entschieden wurde. Der aus dem Süden Nigerias (Delta State) stammende Beschwerdeführer brachte im Verfahren zusammengefasst zunächst unglaubhaft vor, aus dem Norden Nigerias aus Furcht vor der Boko Haram geflüchtet zu sein, revidierte dieses Vorbringen und brachte in der Folge glaubhaft vor, selbst weder mit der Boko Haram noch mit anderen Institutionen oder Privatpersonen in Nigeria Probleme gehabt zu haben und lediglich deshalb nach Österreich gekommen zu sein, weil ihm gesagt worden sei, dass es in Europa Arbeit geben würde und er ein besseres Leben gewollt habe. Seine Ausreise sei aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und die gleichzeitig darin ausgesprochene Rückkehrentscheidung nach Nigeria erwuchsen in Rechtskraft. Am 07.06.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer - nachdem er auf sein bereits rechtskräftig entschiedenes Verfahren hingewiesen wurde - hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, dass er auf einem Markt Händler gewesen wäre und vier seiner Mitarbeiter einen Brand im Basar gelegt haben würden. Die Polizei würde nach ihm suchen, da ihm die Verantwortung für den Brand unberechtigterweise zugeschoben worden wäre. Er habe Angst, dass die Regierung ihn töten lassen würde. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. 1093399210-160794074 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz

§ 12a Abs. 2 Asyl

G auf. Das neue Vorbringen wurde als unglaubhaft qualifiziert und festgestellt, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2016, I411 2122379-2/3E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig befunden.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. 1093399210-160794074 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG auf. Das neue Vorbringen wurde als unglaubhaft qualifiziert und festgestellt, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2016, I411 2122379-2/3E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig befunden. Am 29.09.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria abgeschoben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei.

Mit Spruchpunkt III wurde

§ 55Abs.

1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgebracht habe, welche nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden wären. Das gegenständliche Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in Nigeria von der Polizei wegen des (unbegründeten) Verdachts der Brandstiftung gesucht werde, wurde als nicht glaubhaft befunden. Eine besondere Integrationsverfestigung wurde verneint. Der Bescheid wurde am 16.11.2016 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.12.2016 Beschwerde erhoben und erklärt, dass diese innerhalb offener Frist erfolge. Begründet wurde die Beschwerde mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung sowie verfassungswidriger Rechtsmittelbelehrung. Inhaltlich wurde dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, in der Heimat Probleme zu haben. Im neuen Asylverfahren bringe er eine neue, aktuelle Bedrohungssituation vor. Aktuell sei es zu Festnahmen von freiwilligen und unfreiwilligen Rückkehrern nach Nigeria gekommen; als Beweis wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation beantragt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge • feststellen, dass die Zurückweisung

§ 68

AVG nicht zulässig sei• feststellen, dass die Zurückweisung

Paragraph 68, AVG nicht zulässig sei • die Sache an das Bundesamt zurückverweisen • eine mündliche Verhandlung anberaumen, um Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und unabhängig davon festzustellen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2016 vorgelegt. Mit Verspätungsvorhalt vom 22.12.2016 (zugestellt am 30.12.2016) räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zwei Wochen ein, um Stellung zu beziehen und zu erläutern, warum in der Beschwerde von einer Zustellung binnen offener Frist ausgegangen wird. Nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten zweiwöchigen Frist brachte der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter zu diesem Vorhalt mit Schreiben vom 16.01.2017 vor, dass es willkürlich erscheine, wenn - trotz mehrerer Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, die in eine eindeutige Richtung gehen würden - der Gesetzgeber die Rechtsmittelfrist in § 16 BFA-VG von vier Wochen auf zwei Wochen verkürze. Daher werde die Meinung vertreten, dass die Rechtsmittelbelehrung richtig auf vier Wochen lauten müsse und sohin die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei.Mit Verspätungsvorhalt vom 22.12.2016 (zugestellt am 30.12.2016) räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zwei Wochen ein, um Stellung zu beziehen und zu erläutern, warum in der Beschwerde von einer Zustellung binnen offener Frist ausgegangen wird. Nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten zweiwöchigen Frist brachte der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter zu diesem Vorhalt mit Schreiben vom 16.01.2017 vor, dass es willkürlich erscheine, wenn - trotz mehrerer Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, die in eine eindeutige Richtung gehen würden - der Gesetzgeber die Rechtsmittelfrist in Paragraph 16, BFA-VG von vier Wochen auf zwei Wochen verkürze. Daher werde die Meinung vertreten, dass die Rechtsmittelbelehrung richtig auf vier Wochen lauten müsse und sohin die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2016, Zl. I403 2122379-3/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2017, Zl. I403 2122379-3/6E wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 11.10.2017, E 372/2017 behoben, nachdem der VfGH mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017 Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig behoben hatte.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2017, Zl. I403 2122379-3/6E wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 11.10.2017, E 372 aus 2017, behoben, nachdem der VfGH mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134 aus 2017, Teile des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verfassungswidrig behoben hatte. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schreiben vom 09.01.2018 erklärte der MigrantInnenverein, dass es nicht möglich gewesen sei den Beschwerdeführer, der bereits 2016 nach Nigeria abgeschoben worden sei, zu kontaktieren, und daher auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Den Länderfeststellungen wurde somit nicht entgegengetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein nigerianischer Staatsbürger. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe Igbo an und ist christlichen Glaubens. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA litt er an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2016 nach Nigeria abgeschoben. Er führte in Österreich kein Familienleben und auch kein besonders schützenswertes Privatleben. Allerdings verkaufte er eine Straßenzeitung, besuchte eine Kirchengemeinschaft und hatte er einige soziale Kontakte geknüpft. Der Beschwerdeführer stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.02.2016, Zl. 1093399210/151696383 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2016, Zl. I403 2122379-1/4E, negativ entschieden wurde. Im gegenständlichen Folgeverfahren wurde von ihm vorgebracht, dass er wegen eines Brandes, für den er verantwortlich gemacht würde, in Nigeria gesucht werde. Diese Fluchtgründe waren ihm bereits bei der Stellung des ersten Antrages auf internationalen Schutz bekannt. Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2016 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vor. Auch in Bezug auf die Situation in Nigeria war zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2016 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 12.11.2016 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.
  3. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und den vorgelegten Unterlagen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Bestätigung über den Verkauf einer Straßenzeitung vom 17.06.2016, eine Bestätigung der Pfingstgemeinde um 03.07.2016, ein Empfehlungsschreiben vom 17.06.2016 und eine Sammlung von Unterschriften von Personen, die sich für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich aussprachen. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden nicht vorgebracht. 2.
  6. Zum Antrag auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer hatte in seinem ersten Verfahren zur Frage der Gewährung internationalen Schutzes zusammengefasst vorgebracht, dass er aus dem Norden Nigerias aus Furcht vor der Boko Haram geflüchtet zu sein, revidierte dieses Vorbringen dann aber und brachte in der Folge glaubhaft vor, selbst weder mit der Boko Haram noch mit anderen Institutionen oder Privatpersonen in Nigeria Probleme gehabt zu haben und lediglich deshalb nach Österreich gekommen zu sein, weil ihm gesagt worden sei, dass es in Europa Arbeit geben würde und er ein besseres Leben gewollt habe. Seine Ausreise sei aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam in diesem ersten Asylverfahren ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzuweisen war. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2016 erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer erklärte in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2016 Österreich seither nicht verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2016 einen Folgeantrag. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des BFA eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Aussagen im Vorverfahren zu Boko Haram nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Als Fluchtgrund brachte er nunmehr vor, dass er in Zusammenhang mit einer Brandstiftung von der nigerianischen Polizei gesucht werde, tatsächlich aber unschuldig sei. Im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2016, GZ. I411 2122379-2/3E festgestellt, dass mit einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu rechnen sei, da dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Tatsächlich kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen keinen glaubhaften Kern aufweisen würde. Der Beschwerdeführer hatte in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2016 erklärt, dass es am Markt, auf dem der Beschwerdeführer gearbeitet haben würde, zu einem Konflikt rund um Zahlungen eines Politikers der PDP gekommen sei. Vier Mitarbeiter des Beschwerdeführers würden den Markt in Brand gesteckt haben; einer sei verhaftet worden und habe den Beschwerdeführer beschuldigt. Daher sei er von der Polizei gesucht worden und habe das Land verlassen. Am 11.07.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und wiederholte sein Fluchtvorbringen. Er legte zwei Fotos vor, welche einen Markt zeigen, an dem es offensichtlich gebrannt hatte. In der Beschwerde wurde argumentiert, dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren eine aktuelle Gefährdungssituation vorbringe. Eine Änderung der Situation in Nigeria oder eine Änderung der Rechtslage wurden nicht behauptet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen eines Brandes gesucht zu werden, entbehrt, wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt wurde, eines glaubhaften Kerns. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich den Feststellungen der belangten Behörde an. Zudem stützt sich der Beschwerdeführer damit auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben würden, die er jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat. Alleine aus diesem Grund liegt keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
  7. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  8. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  9. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  10. 2000, 99/20/0173; VwGH
  11. 1999, 98/20/0467). Eine Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf eine etwaige Verfolgung des Beschwerdeführers ist daher nicht gegeben.Zudem stützt sich der Beschwerdeführer damit auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben würden, die er jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat. Alleine aus diesem Grund liegt keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
  12. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  13. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  14. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  15. 2000, 99/20/0173; VwGH
  16. 1999, 98/20/0467). Eine Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf eine etwaige Verfolgung des Beschwerdeführers ist daher nicht gegeben. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich auch bei hypothetischer Wahrunterstellung die Asylrelevanz des Vorbringens nicht erschließt. Ermittlungstätigkeiten der Polizei nach Straftaten sind nicht automatisch als Verfolgungshandlungen zu werten und zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht kein Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria bzw. in der Person des Beschwerdeführers in dem kurzen Zeitraum von wenigen Monaten zwischen den zwei Verfahren wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria bzw. in der Person des Beschwerdeführers in dem kurzen Zeitraum von wenigen Monaten zwischen den zwei Verfahren wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache: Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  19. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH
  20. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  21. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  22. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH
  23. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  24. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  25. 1977, 2609/76). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH
  26. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  27. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  28. 2003, 99/20/0480; VwGH
  29. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH
  30. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  31. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  32. 2003, 99/20/0480; VwGH
  33. 2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
  34. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  35. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH
  36. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  37. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
  38. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  39. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH
  40. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  41. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
  42. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  43. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  44. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  45. 2000, 99/20/0173; VwGH
  46. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
  47. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  48. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  49. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  50. 2000, 99/20/0173; VwGH
  51. 1999, 98/20/0467). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH
  52. 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH
  53. 1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt

Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren ist in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt

Absatz eins, das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass es sich gegenständlich um Fluchtgründe handelt, welche dem Beschwerdeführer bereits während des ersten Asylverfahrens bekannt waren, von ihm aber dennoch nicht vorgebracht wurden, kann von keiner Änderung des Sachverhalts ausgegangen werden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung: Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. In der Beschwerde wurde auch in Bezug auf eine Integration des Beschwerdeführers nichts vorgebracht. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwa einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwog.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwa einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwog. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). In der Beschwerde wurde diesbezüglich aber nichts vorgebracht und ergibt sich auch aus der Aktenlage keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). In der Beschwerde wurde diesbezüglich aber nichts vorgebracht und ergibt sich auch aus der Aktenlage keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund überwogen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte.Vor diesem Hintergrund überwogen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Wie bereits ausgeführt war keine entsprechende Änderung in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der Situation in Nigeria seit Erlassung des Vorerkenntnisses gegeben.Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Wie bereits ausgeführt war keine entsprechende Änderung in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der Situation in Nigeria seit Erlassung des Vorerkenntnisses gegeben. 3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68AVG.

Dies wurde in der Beschwerde auch nicht beanstandet.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht beanstandet. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung kann

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2122379.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.