RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2018 GeschäftszahlL515 2179050-1 SpruchL515 2179047-1/7E L515 2179056-1/2E L515 2179053-1/2E L515 2179050-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesver
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18
(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, XXXX , geb. XXXX , dieser vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18
(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, XXXX , geb. XXXX , dieser vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18
(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichenen Visums in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.9.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichenen Visums in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.9.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. I.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.römisch eins.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 und bP
- I.2.
- bP1 brachte zusammengefasst vor, im XXXX 2016 im Rahmen einer Mobilisierung zum Militär eingezogen worden zu sein, um anschließend 20 Tage in Berg Karabach kämpfen zu müssen.römisch eins.2.
- bP1 brachte zusammengefasst vor, im römisch 40 2016 im Rahmen einer Mobilisierung zum Militär eingezogen worden zu sein, um anschließend 20 Tage in Berg Karabach kämpfen zu müssen. Weiters hätte sie im Juli 2016 an Demonstrationen teilgenommen, wäre deswegen festgenommen und im Anschuss gesucht worden, weshalb sie Armenien verlassen hätte. I.2.
- In Bezug auf das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.2.
- In Bezug auf das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): " - Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am XXXX 2016 gaben Sie folgendes an:" - Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am römisch 40 2016 gaben Sie folgendes an: - (Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung) [ ]
- Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Meinen Wehrdienst leistete ich zwischen 2001 und 2003 in Armenien ab. Im XXXX 2016 wurde ich im Rahmen der Mobilisierung zur Militärbehörde gerufen und um unfreiwillig wieder mobilisiert. ( In meinen Wehrdienstbuch ist die Mobilisierung mit einem Anhang sichtbar). Im XXXX 2016 wurde ich nach Berg Karabach geschickt wo ich zwanzig Tage lang kämpfen musste. Danach schickte man mich zwar wieder zurück aber mit der Bedingung, dass ich jederzeit wieder einrücken muss. Das ist mein erster Fluchtgrund.Meinen Wehrdienst leistete ich zwischen 2001 und 2003 in Armenien ab. Im römisch 40 2016 wurde ich im Rahmen der Mobilisierung zur Militärbehörde gerufen und um unfreiwillig wieder mobilisiert. ( In meinen Wehrdienstbuch ist die Mobilisierung mit einem Anhang sichtbar). Im römisch 40 2016 wurde ich nach Berg Karabach geschickt wo ich zwanzig Tage lang kämpfen musste. Danach schickte man mich zwar wieder zurück aber mit der Bedingung, dass ich jederzeit wieder einrücken muss. Das ist mein erster Fluchtgrund. Am 17.07.2016 haben in Jerewan Unruhen begonnen, das Volk hat tagelang anhaltende Demonstrationen veranstaltet um gegen die regierende Macht zu Protestieren. Ich habe vom ersten Tag an bis zum XXXX 2016 an allen Demos teilgenommen. Am XXXX 2016 wurde ich mit vielen anderen zusammen von der Polizei mitgenommen und zu einer Kaserne gebracht. Das ist ein Verstoß gegen die Gesetze weil normalerweise die Polizei die Festgenommenen zur Polizeizentrale bringt und nicht zur Militärbehörde. Dort wurde ich zwei Tage lang geschlagen und misshandelt, nach der Freilassung wurde ich von Männer in Zivilkleidung ständig verfolgt. Sie waren viermal bei uns zu Hause und fragten nach mir. Ich war während dieser Zeit bei Freunden und bekannte untergetaucht und ich kam in diesen Zeiten sehr selten nach Hause. Aus diesen Gründen habe ich entschlossen, gemeinsam mit meiner Familie aus Armenien auszureisen.Am 17.07.2016 haben in Jerewan Unruhen begonnen, das Volk hat tagelang anhaltende Demonstrationen veranstaltet um gegen die regierende Macht zu Protestieren. Ich habe vom ersten Tag an bis zum römisch 40 2016 an allen Demos teilgenommen. Am römisch 40 2016 wurde ich mit vielen anderen zusammen von der Polizei mitgenommen und zu einer Kaserne gebracht. Das ist ein Verstoß gegen die Gesetze weil normalerweise die Polizei die Festgenommenen zur Polizeizentrale bringt und nicht zur Militärbehörde. Dort wurde ich zwei Tage lang geschlagen und misshandelt, nach der Freilassung wurde ich von Männer in Zivilkleidung ständig verfolgt. Sie waren viermal bei uns zu Hause und fragten nach mir. Ich war während dieser Zeit bei Freunden und bekannte untergetaucht und ich kam in diesen Zeiten sehr selten nach Hause. Aus diesen Gründen habe ich entschlossen, gemeinsam mit meiner Familie aus Armenien auszureisen. 11.
- Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Erstens möchte ich an keinen Krieg teilnehmen, zweitens bin ich dem Staat als Oppositioneller ein Dorn im Auge. Ich habe Angst um mein Leben und das meiner Familie. -Strichaufzählung Bei der niederschriftlichen Einvernahme [ ] gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes Folgendes an: (Rechtschreibfehler berichtigt) LA: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? VP: Mir geht es gut. Ich bin gesund und benötige keine Medikamente. LA: Wie geht es Ihren Angehörigen(Gattin und Töchter)? VP: Ihnen geht es auch gut. Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente. LA: Haben Sie im Verfahren bis jetzt, also in der Niederschrift mit der Polizei bei der Erstbefragung immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Gibt es Angehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Wann traten Sie Ihre Reise an und von wo aus traten Sie die Reise an? VP: Aus JEREWAN am 25.08.2016 nach Georgien. Von TIFLIS nach ISTANBUL mit dem Flugzeug, dann weiter mit dem Flugzeug nach THESALONIKI, Griechenland. Von Griechenland mit dem Flugzeug nach BUDAPEST, Ungarn und dann am Landweg nach WIEN. Dann fuhren wir nach XXXX , um die Asylanträge zu stellen.VP: Aus JEREWAN am 25.08.2016 nach Georgien. Von TIFLIS nach ISTANBUL mit dem Flugzeug, dann weiter mit dem Flugzeug nach THESALONIKI, Griechenland. Von Griechenland mit dem Flugzeug nach BUDAPEST, Ungarn und dann am Landweg nach WIEN. Dann fuhren wir nach römisch 40 , um die Asylanträge zu stellen. LA: Wer arrangierte Ihre Ausreise aus Armenien? VP: Ich fand einen Schlepper namens XXXX .VP: Ich fand einen Schlepper namens römisch 40 . LA: Sind Sie "legal" ausgereist? VP: Ja, mit Visum für Griechenland (Schengen – Visum). LA: Hatten Ihre Familienangehörige auch Reisepässe mit Sichtvermerken? VP: Ja. LA: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Armenien verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Armenien können, erzählen Sie bitte? VP: Beginn der freien Erzählung: Ich hatte mehrere Probleme mit dem Staat. Mein erster Fluchtgrund ist, dass ich gezwungen wurde, zu kämpfen. Das wollte ich aber nicht. Ich bin Offizier, aber ich wollte das gar nicht. In unserem Staat wird alles gemacht, was die Regierung möchte. Es gibt keine Gesetze. Wir wollten das alles ändern, deshalb beteiligte ich mich aktiv bei diesen Demonstrationen. Meine Teilnahme an diesen Demonstrationen ist der Polizei aufgefallen. Ich wurde festgenommen von den Polizeibeamten und wurde in eine Kaserne gebracht. In der Kaserne war ich zwei Tage. Dort waren viele Demonstranten, etwa 1.000 Personen. Wir wurden auch geschlagen und erniedrigt. Dann kamen die NGOs und wir konnten freigelassen werden mit Hilfe dieser Organisationen. Ich war von XXXX 2016 bis XXXX 2016 in dieser Kaserne. Ich habe mich dann entschieden zu fliehen, ich war nicht zu Hause, ich habe mich versteckt Meine Familie war zu diesem Zeitpunkt zu Hause. Sie hatten Angst, das Haus, nachgefragt Eigentumshaus zu verlassen. Als Beweis könnte ich einen Ausschutt aus der Zeitschrift "Armenische Zeit" vorlegen.In unserem Staat wird alles gemacht, was die Regierung möchte. Es gibt keine Gesetze. Wir wollten das alles ändern, deshalb beteiligte ich mich aktiv bei diesen Demonstrationen. Meine Teilnahme an diesen Demonstrationen ist der Polizei aufgefallen. Ich wurde festgenommen von den Polizeibeamten und wurde in eine Kaserne gebracht. In der Kaserne war ich zwei Tage. Dort waren viele Demonstranten, etwa 1.000 Personen. Wir wurden auch geschlagen und erniedrigt. Dann kamen die NGOs und wir konnten freigelassen werden mit Hilfe dieser Organisationen. Ich war von römisch 40 2016 bis römisch 40 2016 in dieser Kaserne. Ich habe mich dann entschieden zu fliehen, ich war nicht zu Hause, ich habe mich versteckt Meine Familie war zu diesem Zeitpunkt zu Hause. Sie hatten Angst, das Haus, nachgefragt Eigentumshaus zu verlassen. Als Beweis könnte ich einen Ausschutt aus der Zeitschrift "Armenische Zeit" vorlegen. Ende der freien Erzählung. LA: Wie kann es sein, dass Sie Zeitungsausschnitte vom 16.07.2016 vorlegen und behaupten, diese Vorfälle waren am XXXX 2016?LA: Wie kann es sein, dass Sie Zeitungsausschnitte vom 16.07.2016 vorlegen und behaupten, diese Vorfälle waren am römisch 40 2016? VP: Vielleicht war es ein Tippfehler. Anmerkung: Die Zeitungsausschnitte werden kopiert und die Originale dem AW zurückgestellt. LA: Sie behaupten, dass Sie auf dem Foto auf der zweiten Seite dieses Zeitungsausschnittes zu sehen sind. Wann war dieser Vorfall? VP: Am XXXX 2016, als ich in Haft genommen wurde. Ich wurde festgehalten und in die Kaserne gebracht.VP: Am römisch 40 2016, als ich in Haft genommen wurde. Ich wurde festgehalten und in die Kaserne gebracht. Anmerkung: Wie kann es sein, dass der Zeitungsartikel vom 16.07.2016 ein Ereignis vom XXXX 2016 dokumentiert?Anmerkung: Wie kann es sein, dass der Zeitungsartikel vom 16.07.2016 ein Ereignis vom römisch 40 2016 dokumentiert? LA: Über welche militärische Ausbildung verfügen Sie? VP: Mir wurde aufgrund meiner Universitätsausbildung (zivil) ein Offiziersdienstgrad im XXXX 2016 (im Wehrdienstbuch eingetragen)verliehen. Der Dienstgrad heißt PROPORSHVK (Unterleutnant). Das wurde vom Staat bewusst gemacht, damit ich mich nicht weigern konnte, an den Einsätzen teilzunehmen.VP: Mir wurde aufgrund meiner Universitätsausbildung (zivil) ein Offiziersdienstgrad im römisch 40 2016 (im Wehrdienstbuch eingetragen)verliehen. Der Dienstgrad heißt PROPORSHVK (Unterleutnant). Das wurde vom Staat bewusst gemacht, damit ich mich nicht weigern konnte, an den Einsätzen teilzunehmen. LA: Erging es anderen Zivilingenieuren ähnlich? VP: Es waren viele, alle wurden wir gezwungen. LA: Waren Sie früher einmal beim Militär länger verpflichtet? VP: Ich leistete nur meinen 24 monatigen Wehrdienst ab. Ich war ein Fernmelder. Ich musste Feldkabel verlegen und Telefonverbindungen errichten. Auch musste ich Funkverbindungen herstellen. LA: Auf welchen Frequenzen wurde gesendet? VP: Ich weiß es nicht. LA: Wann haben Sie Ihren Einberufungsbefehl erhalten? VP: Ich habe keinen EB bekommen, ein Militärkommandant kam und forderte mich mit Militärbeamten auf, einzurücken. Das wollte ich nicht und hatte mich um meine Familie zu kümmern. LA: Sind Sie dann eingerückt? VP: Ja, ich wurde gezwungen. LA: Beschreiben Sie diesen Militäreinsatz? VP: Am XXXX 2016 musste ich nach BERG KARABACH einrücken. Ich wurde gezwungen, das freiwillig zu machen. Mir wurde auch eine Waffe an den Kopf gehalten. Ich hatte Angst. In musste in BERG KARABACH. Ich war an der Frontlinie (vordere Frontlinie) eingesetzt. Mein Freund wurde vor meinen Augen von aserbaidschanischen Soldaten getötet. Ich hatte solche Angst, dass sich meine Haare in kürzester Zeit vergrauten. Ich war dort 20 Tage eingesetzt. Zwei Mal stand ich kurz vor meinem Tod. Nach 20 Tagen flüchtete ich aus BERG KARABACH. Ich stand unter Stress. Ich nutzte die Gelegenheit, ein Bekannter half mir, indem er mich mit dem Auto nach Armenien in die Stadt XXXX brachte (Grenze zu Aserbaidschan). Dann fuhr ich mit dem Bus nachVP: Am römisch 40 2016 musste ich nach BERG KARABACH einrücken. Ich wurde gezwungen, das freiwillig zu machen. Mir wurde auch eine Waffe an den Kopf gehalten. Ich hatte Angst. In musste in BERG KARABACH. Ich war an der Frontlinie (vordere Frontlinie) eingesetzt. Mein Freund wurde vor meinen Augen von aserbaidschanischen Soldaten getötet. Ich hatte solche Angst, dass sich meine Haare in kürzester Zeit vergrauten. Ich war dort 20 Tage eingesetzt. Zwei Mal stand ich kurz vor meinem Tod. Nach 20 Tagen flüchtete ich aus BERG KARABACH. Ich stand unter Stress. Ich nutzte die Gelegenheit, ein Bekannter half mir, indem er mich mit dem Auto nach Armenien in die Stadt römisch 40 brachte (Grenze zu Aserbaidschan). Dann fuhr ich mit dem Bus nach JEREWAN. LA: Nahmen Sie dann Ihre Tätigkeit als Zollbeamter wieder auf? VP: Ich lebte versteckt und arbeitete dann nicht mehr. LA: Wie können Sie dann erklären, dass Sie öffentlich an Demonstrationen teilnehmen? VP: Es waren so viele Menschen dabei und ich mischte mich unter diese Menschenmenge. LA: Warum haben Sie sich an den Demonstrationen bis zum XXXX 2017 teilgenommen?LA: Warum haben Sie sich an den Demonstrationen bis zum römisch 40 2017 teilgenommen? VP: Unsere armenischen Helden (30 Personen) haben die Gesetzwidrigkeiten der armenischen Regierung nicht mehr geduldet und sind in eine Polizeistation als Protest eingedrungen. Sie verlangten den Rücktritt des Präsidenten. Die Polizeibeamten haben versucht, diese Helden umzubringen. Um diesen Helden Beistand zu leisten gingen viele Menschen aus Solidarität auf die Straße. LA: Wie viele Armenier haben an dieser Demonstration teilgenommen? VP: Über 100.000 Personen. LA: Was wissen Sie bezüglich des Ausganges dieser Besetzung? VP: Die Polizeibeamten schossen, fünf Personen wurden verletzt, drei wurden getötet. Dann haben die Helden aufgegeben, denn sie haben gesehen, dass es zu keinen Erfolg führt. LA: Wie viele wurden zu dieser Militärbehörde (Kaserne) gebracht? VP: Fast 1.000.- Es waren sehr viele. LA: Ist es allen Personen in dieser Kaserne gleich ergangen? VP: Ja, alle wurden wir gleich behandelt. LA: War die Militärbehörde nicht ein "Ausweich – Stützpunkt", weil an den Polizeistationen kein Platz mehr war? VP: Nein, das wurde extra so gemacht, um die Demonstration aufzulösen und die Menschen auseinanderzubringen. LA: Was passierte in dieser Kaserne in JEREWAN? VP: Wir mussten auf den Boden sitzen und warten. LA: Wurden Sie in dieser Kaserne geschlagen? VP: Wir wurden geschlagen und erniedrigt. LA: Wie geht das, dass 1000 Personen gleichzeitig geschlagen werden? VP: Drei bis vierhundert Polizisten waren vor Ort. LA: Gehören Sie einer Oppositionspartei an? VP: Ich war ein Mitglied bei der Partei Armenischer Nationalkongress bis Juli
- LA: Haben Sie die Ereignisse in Armenien weiter verfolgt? VP: Es wurden Strafverfahren gegen diese Helden eingeleitet und diese werden verurteilt. LA: Ein Beamter arbeitet doch für seinen Staat und ist für die Einhaltung bzw. den Vollzug der Gesetze zuständig. Sie behaupten auch, als Zollbeamter tätig gewesen zu sein. Wie können Sie mir Ihre oppositionelle Einstellung beschreiben? VP: Das stimmt, ich war gegen die Regierung und mir wurde immer wieder vorgehalten, dass ich gegen die Regierung bin. LA: Werden so wie Sie es bezeichnen diese "Helden" auch als "Gründungsparlament" bezeichnet? VP: Ja, von der Regierung. LA: Sind Sie ein Mitglied der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" oder sympathisierten Sie mit den Besetzern dieser Polizeistation? VP: Das sind auch für mich Helden, sie haben für Armenien gekämpft und waren bis zu diesem Vorfall Nationalhelden. Ich habe lediglich sympatiert mit diesen Helden. LA: Wie viele Sympathisanten hatten diese "Helden" VP: Sämtliche Teilnehmer dieser Demonstrationen. LA: Wie haben Sie demonstriert – sind Sie lediglich mit der Menschenmasse mitgezogen? VP: Ja, ich habe mich angeschlossen. LA: Wie können Sie dies mit Ihrem Beruf als Zollbeamter rechtfertigen bzw. vereinbaren – Sie verdienten doch Ihr Geld vom armenischen Staat? VP: Ich habe mein Geld nicht vom Staat sondern von meinen Firmen bezahlt. LA: Arbeiteten Sie gar nicht als Beamter Waren Ihre Arbeitsverhältnisse privatrechtlich? VP: Ja, ich war XXXX , die Firmen. Diese Firmen bekamen vom Staat eine Lizenz (Einfuhrberechtigung) Meine Aufgabe war es, die Einfuhr und die Ausfuhr zu prüfen.VP: Ja, ich war römisch 40 , die Firmen. Diese Firmen bekamen vom Staat eine Lizenz (Einfuhrberechtigung) Meine Aufgabe war es, die Einfuhr und die Ausfuhr zu prüfen. LA: Zoll ist doch eine Hohheitsaufgabe – Sie arbeiteten somit nicht als Beamter sondern in privatrechtlichen Dienstverhältnissen – ist das korrekt? VP: Ja. LA: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen? VP: Ja. Ich konnte alles schildern. LA: Sie leben in einer betreuten Unterkunft in [ ]. Stimmt das? VP: Ja. LA: Haben Sie außerhalb der Betreuungsstelle bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? VP: Ich lerne Deutsch, Ich habe Freunde gefunden. LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? VP: Nein. LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Ja. LA: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb von Armenien politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an? VP: Nein, früher war ich ein einfaches Parteimitglied am Armenischen Nationalkongress. LA: Hat sich jemand in Ihrer Familie politisch engagiert? VP: Nein. " bP2 – bP3 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. Weiters brachte bP2 vor, dass sie und die Kinder gesund sind. bP2 brachte vor, dass sie an ihrem Wohnort in Österreich Freunde hätten und die Kinder mit einheimischen Kindern spielen würden. Sie spreche bereits "ein bisschen" deutsch I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festgelegt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu –zum Teil unter Vermengung der Elemente einer rechtlichen Beurteilung Folgendes aus(Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu –zum Teil unter Vermengung der Elemente einer rechtlichen Beurteilung Folgendes aus(Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) : "Sie gaben bei Ihrer Erstbefragung an, im XXXX 2016 im Rahmen einer Mobilisierung zur Militärbehörde gerufen worden zu sein und dass Sie sich an den Kämpfen in Berg Karabach beteiligen mussten. Danach hätte man sie mit der Bedingung, jederzeit wieder einrücken zu müssen, wieder zurückgeschickt. Dies bezeichneten Sie als ihren ersten Fluchtgrund."Sie gaben bei Ihrer Erstbefragung an, im römisch 40 2016 im Rahmen einer Mobilisierung zur Militärbehörde gerufen worden zu sein und dass Sie sich an den Kämpfen in Berg Karabach beteiligen mussten. Danach hätte man sie mit der Bedingung, jederzeit wieder einrücken zu müssen, wieder zurückgeschickt. Dies bezeichneten Sie als ihren ersten Fluchtgrund. Als zweiten Fluchtgrund gaben Sie am XXXX 2016 an, dass Sie sich in JEREWAN an Demonstrationen beteiligt hätten und deshalb von der Polizei in eine Kaserne gebracht wurden, wo Sie zwei Tage lang geschlagen und misshandelt worden, sowie nach Ihrer Freilassung von Männern in Zivilkleidung verfolgt worden wären. Diese Vorbringen werden der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie über ausdrückliches Nachfragen nicht geltend gemacht.Als zweiten Fluchtgrund gaben Sie am römisch 40 2016 an, dass Sie sich in JEREWAN an Demonstrationen beteiligt hätten und deshalb von der Polizei in eine Kaserne gebracht wurden, wo Sie zwei Tage lang geschlagen und misshandelt worden, sowie nach Ihrer Freilassung von Männern in Zivilkleidung verfolgt worden wären. Diese Vorbringen werden der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie über ausdrückliches Nachfragen nicht geltend gemacht. Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen sind. Nachdem Sie bei Ihrer Einvernahme angaben, dass es Ihnen gut gehen würde, Sie gesund wären und nicht auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen wären, ist diese Frage zu verneinen. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der armenischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Das bedeutet in Verbindung mit Ihrem unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der Amts-/Landessprache auf Muttersprachenniveau im Grundsätzlichen, dass eine neuerliche gesellschaftliche Sozialisation Ihrer Person in Armenien Platz greifen kann. In diesem Zusammenhang wird darauf hinzuweisen sein, dass Sie hier in Österreich über keinerlei sonstiges familiäres Umfeld verfügen und dazu noch mit kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen konfrontiert sind, die Ihnen völlig fremd sein müssen. Wenn man dann noch bedenkt, dass Sie bis nach Österreich reisen konnten - und dies ohne Sprachkenntnisse oder sonstige Unterstützung - dann wird man wohl davon ausgehen müssen, dass Sie mangels Anzeichen beachtenswerter psychischer/physischer Problemstellungen im Grundsätzlichen nicht einer besonderen Schutzwürdigkeit bedürfen und eine Rückkehr nach Armenien, d.h. in eine Ihnen soziokulturell und sprachlich vertraute Umgebung, zumutbar ist. Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie, befragt zu Ihrem Fluchtgrund an, dass Sie Ihren Wehrdienst in den Jahren 2001 bis 2003 abgeleistet hätten. Im XXXX 2016 wären Sie im Rahmen der Mobilisierung zur Militärbehörde gerufen und "unfreiwillig" mobilisiert worden. Sie wiesen damals auf einen Eintrag in Ihrem Militärdienstbuch hin, wo diese Mobilisierung in einem Anhang eingetragen wäre. Sie wären im XXXX 2016 nach BERG KARABACH geschickt worden und Sie hätten dort 20 Tage lang kämpfen müssen. Danach hätte man Sie wieder mit der Bedingung, jederzeit einrücken zu müssen, zurückgeschickt. Dies bezeichneten Sie als Ihren ersten Fluchtgrund.Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie, befragt zu Ihrem Fluchtgrund an, dass Sie Ihren Wehrdienst in den Jahren 2001 bis 2003 abgeleistet hätten. Im römisch 40 2016 wären Sie im Rahmen der Mobilisierung zur Militärbehörde gerufen und "unfreiwillig" mobilisiert worden. Sie wiesen damals auf einen Eintrag in Ihrem Militärdienstbuch hin, wo diese Mobilisierung in einem Anhang eingetragen wäre. Sie wären im römisch 40 2016 nach BERG KARABACH geschickt worden und Sie hätten dort 20 Tage lang kämpfen müssen. Danach hätte man Sie wieder mit der Bedingung, jederzeit einrücken zu müssen, zurückgeschickt. Dies bezeichneten Sie als Ihren ersten Fluchtgrund. Zu Ihrem zweiten Fluchtgrund gaben Sie unter Punkt 11 Ihrer Erstbefragung an, dass am 17.07.2016 in JEREWAN Unruhen begonnen hätten. Das Volk hätte tagelang gegen die regierende Macht protestiert. Sie hätten vom ersten Tag an bis zum XXXX 2016 an den Demonstrationen teilgenommen und wären gemeinsam mit anderen am XXXX 2016 von der Polizei mitgenommen und in eine Kaserne gebracht worden. Sie bezeichneten dies als Verstoß gegen die Gesetze und rechtfertigten dies damit, dass "normalerweise" Festgenommene zur Polizeizentrale und nicht zur Militärbehörde gebracht werden. In dieser Kaserne wären Sie zwei Tage lang geschlagen und misshandelt worden. Nach Ihrer Freilassung wären Sie von Männern in Zivilkleidung ständig verfolgt worden. Viermal hätten diese Männer Ihr Zuhause aufgesucht und nach Ihnen gefragt. Aus diesem Grund wären Sie "untergetaucht" und hätten sich entschlossen, gemeinsam mit Ihrer Familie Armenien zu verlassen.Zu Ihrem zweiten Fluchtgrund gaben Sie unter Punkt 11 Ihrer Erstbefragung an, dass am 17.07.2016 in JEREWAN Unruhen begonnen hätten. Das Volk hätte tagelang gegen die regierende Macht protestiert. Sie hätten vom ersten Tag an bis zum römisch 40 2016 an den Demonstrationen teilgenommen und wären gemeinsam mit anderen am römisch 40 2016 von der Polizei mitgenommen und in eine Kaserne gebracht worden. Sie bezeichneten dies als Verstoß gegen die Gesetze und rechtfertigten dies damit, dass "normalerweise" Festgenommene zur Polizeizentrale und nicht zur Militärbehörde gebracht werden. In dieser Kaserne wären Sie zwei Tage lang geschlagen und misshandelt worden. Nach Ihrer Freilassung wären Sie von Männern in Zivilkleidung ständig verfolgt worden. Viermal hätten diese Männer Ihr Zuhause aufgesucht und nach Ihnen gefragt. Aus diesem Grund wären Sie "untergetaucht" und hätten sich entschlossen, gemeinsam mit Ihrer Familie Armenien zu verlassen. Bei Ihrer Einvernahme am 14.09.2017 wurde noch, bevor Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt wurden, auf Ihre persönlichen Umstände eingegangen. Sie wurden am XXXX in JEREWAN geboren und hätten sich immer in der Hauptstadt Ihres Herkunftsstaates aufgehalten. Sie gaben an, bis zum XXXX 2016 beim XXXX in JEREWAN als XXXX beschäftigt gewesen zu sein. Sie sind mit Frau XXXX , geb. XXXX verheiratet und hätten mit Ihr zwei gemeinsame XXXX , nämlich XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX .Bei Ihrer Einvernahme am 14.09.2017 wurde noch, bevor Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt wurden, auf Ihre persönlichen Umstände eingegangen. Sie wurden am römisch 40 in JEREWAN geboren und hätten sich immer in der Hauptstadt Ihres Herkunftsstaates aufgehalten. Sie gaben an, bis zum römisch 40 2016 beim römisch 40 in JEREWAN als römisch 40 beschäftigt gewesen zu sein. Sie sind mit Frau römisch 40 , geb. römisch 40 verheiratet und hätten mit Ihr zwei gemeinsame römisch 40 , nämlich römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Im Rahmen einer "Freien Erzählung" bekamen Sie ausreichend Zeit, die genauen zeitlich aktuellen Gründe zu schildern, welche Sie einst motivierten, Armenien zu verlassen. Sie gaben an, mehrere Probleme mit dem Staat zu haben. Ihr erster Fluchtgrund wäre, dass Sie gezwungen worden wären, zu kämpfen. Sie hätten dies, wie Sie es beschreiben, nicht wollen. Sie gaben weiter an, dass in Armenien das gemacht werde, was die Regierung möchte, so hätten Sie sich an Demonstrationen beteiligt, was der Polizei aufgefallen wäre. Von Polizisten wären Sie festgenommen und gemeinsam mit etwa 1.000 weiteren Demonstranten zu einer Kaserne verbracht worden, wo Sie geschlagen und erniedrigt worden wären. Durch die Hilfe von NGOs wären Sie freigelassen worden und hätten sich dann entschlossen, Armenien zu verlassen. Sie schlossen Ihre "Freie Erzählung" mit der Vorlage eines Zeitungsausschnittes der Zeitschrift " XXXX " vom 16.07.2016 ab.Im Rahmen einer "Freien Erzählung" bekamen Sie ausreichend Zeit, die genauen zeitlich aktuellen Gründe zu schildern, welche Sie einst motivierten, Armenien zu verlassen. Sie gaben an, mehrere Probleme mit dem Staat zu haben. Ihr erster Fluchtgrund wäre, dass Sie gezwungen worden wären, zu kämpfen. Sie hätten dies, wie Sie es beschreiben, nicht wollen. Sie gaben weiter an, dass in Armenien das gemacht werde, was die Regierung möchte, so hätten Sie sich an Demonstrationen beteiligt, was der Polizei aufgefallen wäre. Von Polizisten wären Sie festgenommen und gemeinsam mit etwa 1.000 weiteren Demonstranten zu einer Kaserne verbracht worden, wo Sie geschlagen und erniedrigt worden wären. Durch die Hilfe von NGOs wären Sie freigelassen worden und hätten sich dann entschlossen, Armenien zu verlassen. Sie schlossen Ihre "Freie Erzählung" mit der Vorlage eines Zeitungsausschnittes der Zeitschrift " römisch 40 " vom 16.07.2016 ab. Da Sie Ihren bei Ihrer Erstbefragung erwähnten Fluchtgrund, nämlich den Einsatz in BERG KARABACH nur nebenbei erwähnten, wurden Sie bei den Fragen, welche Ihnen im Anschluss an Ihre "Freie Erzählung" gestellt wurden, aufgefordert, diesen Militäreinsatz zu beschreiben. Sie wären gezwungen worden, sich freiwillig an den Kämpfen in BERG KARABACH zu beteiligen, sie gaben sogar an, dass Ihnen eine Waffe an den Kopf gehalten worden wäre und Sie nach 20 Tagen durch die Hilfe eines Freundes von BERG KARABACH flüchten konnten. Bei genauerer Betrachtung dieses Sachverhaltes fallen mehrere Ungereimtheiten auf. In Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie im XXXX 2016 nach BERG KARABACH geschickt wurden und dort 20 Tage gekämpft hätten. Bei Ihrer Fragebeantwortung am 14.09.2017 wurde Ihnen eine Waffe an Ihren Kopf gehalten und von Ihnen wäre gefordert worden, sich "freiwillig" an den Kämpfen zu beteiligen. Dies deutet darauf hin, dass Ihre Erlebnisse in BERG KARABACH frei erfunden sind, denn zwischen einer Entsendung – bzw. "Soldaten wohin schicken" und einer Rekrutierung, wo jemand mit einer Waffe am Kopf gezwungen wird, sich an einem Konflikt, genauer an einem "eingefrorenen Konflikt" militärisch zu beteiligen, ist ein riesiger Unterschied.Bei genauerer Betrachtung dieses Sachverhaltes fallen mehrere Ungereimtheiten auf. In Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie im römisch 40 2016 nach BERG KARABACH geschickt wurden und dort 20 Tage gekämpft hätten. Bei Ihrer Fragebeantwortung am 14.09.2017 wurde Ihnen eine Waffe an Ihren Kopf gehalten und von Ihnen wäre gefordert worden, sich "freiwillig" an den Kämpfen zu beteiligen. Dies deutet darauf hin, dass Ihre Erlebnisse in BERG KARABACH frei erfunden sind, denn zwischen einer Entsendung – bzw. "Soldaten wohin schicken" und einer Rekrutierung, wo jemand mit einer Waffe am Kopf gezwungen wird, sich an einem Konflikt, genauer an einem "eingefrorenen Konflikt" militärisch zu beteiligen, ist ein riesiger Unterschied. Es wird also ein gravierender Widerspruch zwischen Ihrer Erstbefragung ( dann schickte man mich zwar wieder zurück ) und Ihrer Einvernahme ( nach 20 Tagen flüchtete ich aus BERG KARABACH. Ich stand unter Stress. Ich nutzte die Gelegenheit ) gesehen, was sich nachteilig auf Ihre Glaubwürdigkeit auswirkt. Sie gaben selbst zu Protokoll, dass Sie Ihren Wehrdienst zwischen den Jahren 2001 und 2003 abgeleistet hätten. Dies ist auch mit den landeskundlichen Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat vereinbar. Laut landeskundlichen Feststellungen sind in Armenien Männer zwischen 18 und 27 wehrpflichtig. Es würde auch eine Rückstellung aus sozialen Gründen möglich sein. Sie wurden jedoch im Jahr 1981 geboren und waren laut Zeitrechnung im XXXX , bzw. XXXX 2016 fast 35 Jahre alt gewesen. Alleine dies zeigt der Behörde, dass sich dieser Sachverhalt niemals so ereignet haben kann, wie von Ihnen geschildert wurde. Sie waren laut Ihren Angaben ein einfacher Fernmeldesoldat, legten Feldkabel aus und betrieben Funkstationen. Ihre Militärzeit ist also schon über 13 Jahre vorbei. Man muss sich die Frage stellen, was diese Militärbehörde von Ihnen erwartet hätte. Naheliegend ist es doch, ehemalige Soldaten, welche in den letzten Jahren ihren Wehrdienst abgeleistet haben, einzuziehen. Auf die Frage, über welche militärische Ausbildung Sie verfügen, antworteten Sie, dass Ihnen etwa 13 Jahre nach Ihrem "Abrüsten" aufgrund Ihrer absolvierten Universitätsausbildung ein Offiziersdienstgrad verliehen wurde, Sie sozusagen so ganz ohne Ausbildung von heute auf morgen von einem Mannschaftssoldaten in den Offiziersstand befördert wurden. Auch dies ist in keiner Weise glaubhaft. Ein Zettel in einem Militärdienstbuch wird auch nicht als geeignetes Beweismittel angesehen, da dieser über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügt, welche urkundentechnisch überprüfbar wären. Es entstanden also vielerlei Zweifel, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ereignet haben könnte, wie von Ihnen behauptet wurde.Sie gaben selbst zu Protokoll, dass Sie Ihren Wehrdienst zwischen den Jahren 2001 und 2003 abgeleistet hätten. Dies ist auch mit den landeskundlichen Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat vereinbar. Laut landeskundlichen Feststellungen sind in Armenien Männer zwischen 18 und 27 wehrpflichtig. Es würde auch eine Rückstellung aus sozialen Gründen möglich sein. Sie wurden jedoch im Jahr 1981 geboren und waren laut Zeitrechnung im römisch 40 , bzw. römisch 40 2016 fast 35 Jahre alt gewesen. Alleine dies zeigt der Behörde, dass sich dieser Sachverhalt niemals so ereignet haben kann, wie von Ihnen geschildert wurde. Sie waren laut Ihren Angaben ein einfacher Fernmeldesoldat, legten Feldkabel aus und betrieben Funkstationen. Ihre Militärzeit ist also schon über 13 Jahre vorbei. Man muss sich die Frage stellen, was diese Militärbehörde von Ihnen erwartet hätte. Naheliegend ist es doch, ehemalige Soldaten, welche in den letzten Jahren ihren Wehrdienst abgeleistet haben, einzuziehen. Auf die Frage, über welche militärische Ausbildung Sie verfügen, antworteten Sie, dass Ihnen etwa 13 Jahre nach Ihrem "Abrüsten" aufgrund Ihrer absolvierten Universitätsausbildung ein Offiziersdienstgrad verliehen wurde, Sie sozusagen so ganz ohne Ausbildung von heute auf morgen von einem Mannschaftssoldaten in den Offiziersstand befördert wurden. Auch dies ist in keiner Weise glaubhaft. Ein Zettel in einem Militärdienstbuch wird auch nicht als geeignetes Beweismittel angesehen, da dieser über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügt, welche urkundentechnisch überprüfbar wären. Es entstanden also vielerlei Zweifel, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ereignet haben könnte, wie von Ihnen behauptet wurde. Da diese Einberufung nach vorheriger Beförderung in den Offiziersstand in keiner Weise nachvollziehbar war, stellte das Bundesamt speziell für Ihren Fall am 14.09.2017 eine Anfrage an die Staatendokumentation. Es sollte in Armenien erhoben werden, ob es möglich ist, dass ein 35jähriger im Berufsleben stehender Familienvater nach einer Beförderung in den Offiziersstand gezwungen werden kann, sich militärisch am BERG KARABACH – Konflikt zu beteiligen. Am 20.09.2017 antwortete die Staatendokumentation auf die Anfrage vom 14.09.
- Eine Zwangsrekrutierung ist in Armenien nur dann möglich, wenn eine Voll- oder Teilmobilisierung verhängt wird. Dies ist seit der Unabhängigkeit Armeniens niemals eingetreten. Selbst wenn eine Voll- oder Teilmobilisierung eintreten würde, wäre eine Zwangsrekrutierung nicht von Nöten. Auch äußerte sich die armenische Nichtregierungsorganisation (NGO) "Peace Dialogue", welche sich insbesondere mit den menschenrechtlichen Zuständen der Armee auseinandersetzt, dass gemäß armenischer Verfassung nur im Falle des Kriegsrechts und bei Mobilmachung Zwangsrekrutierungen erlaubt sind. Angesichts der Rechtslage im vorliegenden Fall wird eine Zwangsrekrutierung als "unwahrscheinlich" erachtet. Auch wird in der Anfragebeantwortung vom 30.01.2017 "Armenien – Fragen zum Wehrdienst" bestätigt, dass es keinen Präzedenzfall einer Voll- oder Teilmobilmachung in Armenien gibt. Gemäß der armenischen Verfassung ist der Präsident zur Mobilmachung berechtigt. Weiter wird in dieser Anfragebeantwortung beschrieben, dass alle Personen, welche den Grundwehrdienst absolviert haben, bis zum
- Lebensjahr dem Reservestand angehören. Wiederholt wird auf die Anfragebeantwortung vom 20.09.2017 hingewiesen: Eine teilweise oder vollständige Mobilisierung der armenischen Streitkräfte ist seit der Unabhängigkeit Armeniens trotz des bewaffneten Konfliktes mit Aserbaidschan bislang nicht vorgekommen. Eine Zwangsbeförderung ist ebenfalls unwahrscheinlich, insbesondere mit der Intention einer Zwangsrekrutierung. Auch im Punkt "Wehrdienst und Rekrutierungen" der landeskundlichen Feststellungen wird beschrieben, dass in Armenien ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen bestehen würde, damit Rechte des Armeepersonals, inklusive der Rekruten in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, welche sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den "Public Concil" des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt. Aus diesem Grunde ist Ihre behauptete Beförderung mit einer nachfolgenden zwangsweisen Beteiligung am BERG KARABACH – Konflikt völlig haltlos, in keiner Weise glaubhaft oder nachvollziehbar. Es scheint sogar, als wären Ihre dahingehenden Behauptungen "aus der Luft gegriffen". Auch in den landeskundlichen Feststellungen wird auf die Problemzone BERG KARABACH eingegangen: BERG KARABACH ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan. BERG KARABACH wird von keinem Staat, auch nicht von Armenien völkerrechtlich anerkannt, doch sind die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zu Armenien sehr eng. Als Resultat des armenisch-aserbaidschanischen Konflikts um die Region BERG KARABACH, halten die armenischen Separatisten mit Unterstützung der Republik Armenien den größten Teil BERG KARABACHS sowie sieben weiterer aserbaidschanische Territorien unter ihrer Kontrolle. Es ist somit auch nicht nachvollziehbar, dass Sie von JEREWAN in Armenien aus sozusagen als "Kombattant" oder als offizieller Kriegsbeteiligter (Soldat) für den Militärdienst herangezogen werden. Zu Ihrem in Ihrer Erstbefragung als zweiten Fluchtgrund angegebenen Sachverhalt, nämlich Ihrer Beteiligung an Demonstrationen "gegen die regierende Macht" muss angemerkt werden, dass Sie sich, sollten Sie sich tatsächlich an diesen Demonstrationen beteiligt haben, diesen aus Solidarität angeschlossen haben. Sie gaben zu Protokoll, dass Sie sich unter die Menschenmasse gemischt hätten und so wie die anderen Beteiligten, sich einfach angeschlossen haben. In den landeskundlichen Feststellungen wird auf diese Demonstrationen im Punkt "Sicherheitslage" eingegangen: Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vgl. Spiegel online 31.7.2016).Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vergleiche Spiegel online 31.7.2016). Sie gaben an, dass Sie sich unter die Menschenmenge mischten und bezifferten diese Menschenmenge mit 100.000 Personen. Etwa 1.000 Personen wären so wie Sie von Polizisten in diese Kaserne gebracht worden. Dazu gaben Sie an, dass Sie in dieser Kaserne am Boden sitzen und warten haben müssen. Nachdem Sie in Ihrer Erstbefragung angaben, dass Sie in dieser Kaserne zwei Tage lang geschlagen und misshandelt wurden, wurde Ihnen im Anschluss auf Ihre Antwort "Wir mussten auf den Boden sitzen und warten" die Frage gestellt, ob Sie in dieser Kaserne auch geschlagen wurden. Erst dann gaben Sie zu Protokoll, dass Sie "geschlagen und erniedrigt" wurden. Sollten Sie nämlich tatsächlich derartiges erlebt haben, hätten Sie entsprechend geantwortet, bzw. nicht erst nach Aufforderungen dies angegeben. Während Ihrer "Freien Erzählung" legten Sie einen Zeitungsausschnitt der armenischen Zeitung " XXXX " vor. Sie behaupteten, dass Sie auf dem Bild der zweiten Seite dieses Artikels zu sehen sind. Dieser Zeitungsausschnitt wurde zu den Beweismitteln genommen. Nachdem Sie behaupteten, dass Sie vom XXXX XXXX bis XXXX XXXX in dieser Kaserne von Polizisten festgehalten wurden, Ihr vorgelegter Zeitungsartikel jedoch mit 16.07.2016 datiert ist, wurden Sie auf diese Ungereimtheit mit dem Datum angesprochen. Sie rechtfertigten sich, dass dies ein Tippfehler wäre. Das ist jedoch aus Sicht der Behörde auszuschließen, da dieses Datum vor dem Artikel "alleine stehend" angeführt ist und den armenischen Redakteuren zuzutrauen ist, dass ihnen ein falsches Datum für so ein einschneidendes sicherheitspolitisches Ereignis aufgefallen wäre und dieses richtiggestellt worden wäre. Auch kann bei Betrachtung des angesprochenen Fotos keinerlei Ähnlichkeit mit Ihrer Person festgestellt werden.Während Ihrer "Freien Erzählung" legten Sie einen Zeitungsausschnitt der armenischen Zeitung " römisch 40 " vor. Sie behaupteten, dass Sie auf dem Bild der zweiten Seite dieses Artikels zu sehen sind. Dieser Zeitungsausschnitt wurde zu den Beweismitteln genommen. Nachdem Sie behaupteten, dass Sie vom römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 in dieser Kaserne von Polizisten festgehalten wurden, Ihr vorgelegter Zeitungsartikel jedoch mit 16.07.2016 datiert ist, wurden Sie auf diese Ungereimtheit mit dem Datum angesprochen. Sie rechtfertigten sich, dass dies ein Tippfehler wäre. Das ist jedoch aus Sicht der Behörde auszuschließen, da dieses Datum vor dem Artikel "alleine stehend" angeführt ist und den armenischen Redakteuren zuzutrauen ist, dass ihnen ein falsches Datum für so ein einschneidendes sicherheitspolitisches Ereignis aufgefallen wäre und dieses richtiggestellt worden wäre. Auch kann bei Betrachtung des angesprochenen Fotos keinerlei Ähnlichkeit mit Ihrer Person festgestellt werden. Man erkennt auf diesem Bild nur, dass ein Mann festgehalten wird. Es wird also in diesem Zusammenhang lediglich festgestellt, dass Sie sich möglicherweise an diesen Demonstrationen angeschlossen haben. Sie haben sich so wie Sie angegeben haben, "unter die Menschenmasse gemischt". Auch muss in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass Sie am 21.07.2016 an einer offiziellen Behörde, nämlich am griechischen Konsulat in JEREWAN für sich und Ihre Familie ein Visum Typ "C" beantragt haben. Über Erteilung dieser Sichtvermerke wurde am XXXX 2017 entschieden. Diese Sichtvermerke galten vom 15.08.2016 bis zum 10.09.
- Es ist demnach auch nicht nachvollziehbar, dass Sie derartiger Verfolgung ausgesetzt waren, denn immerhin wurde Ihnen eine legale Ausreise aus Armenien ermöglicht. Bezüglich Ihrer Angabe bei Ihrer Erstbefragung, dass Sie nämlich nach der Freilassung aus dieser Kaserne tatsächlich von Männern in Zivilkleidung verfolgt wurden und viermal an Ihrer Adresse nach Ihnen gefragt wurde, wurde bei Ihrer Einvernahme nicht mehr erwähnt. Es ist auch personalmäßig nicht möglich, dass sämtliche Beteiligten an diesen Demonstrationen, sie gaben an, dass 1.000 Personen in dieser Kaserne waren und sich insgesamt 100.000 beteiligt hätten, überwacht werden, bzw. jeder persönlich systematisch "verfolgt" wird.Man erkennt auf diesem Bild nur, dass ein Mann festgehalten wird. Es wird also in diesem Zusammenhang lediglich festgestellt, dass Sie sich möglicherweise an diesen Demonstrationen angeschlossen haben. Sie haben sich so wie Sie angegeben haben, "unter die Menschenmasse gemischt". Auch muss in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass Sie am 21.07.2016 an einer offiziellen Behörde, nämlich am griechischen Konsulat in JEREWAN für sich und Ihre Familie ein Visum Typ "C" beantragt haben. Über Erteilung dieser Sichtvermerke wurde am römisch 40 2017 entschieden. Diese Sichtvermerke galten vom 15.08.2016 bis zum 10.09.
- Es ist demnach auch nicht nachvollziehbar, dass Sie derartiger Verfolgung ausgesetzt waren, denn immerhin wurde Ihnen eine legale Ausreise aus Armenien ermöglicht. Bezüglich Ihrer Angabe bei Ihrer Erstbefragung, dass Sie nämlich nach der Freilassung aus dieser Kaserne tatsächlich von Männern in Zivilkleidung verfolgt wurden und viermal an Ihrer Adresse nach Ihnen gefragt wurde, wurde bei Ihrer Einvernahme nicht mehr erwähnt. Es ist auch personalmäßig nicht möglich, dass sämtliche Beteiligten an diesen Demonstrationen, sie gaben an, dass 1.000 Personen in dieser Kaserne waren und sich insgesamt 100.000 beteiligt hätten, überwacht werden, bzw. jeder persönlich systematisch "verfolgt" wird. Im Punkt "Sicherheitslage" der landeskundlichen Feststellungen wird der 17.07.2016 als Datum für die von der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzte Polizeistation in JEREWAN genannt. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet. Wenn man gegenüberstellt, dass Sie am 21.07.2016 diese Sichtvermerke am griechischen Konsulat beantragten und der Ihrerseits zögerlich ausgehändigte Zeitungsausschnitt als "nichts aussagend" bewertet wurde muss man sich die Frage stellen, ob Sie sich tatsächlich in dieser Form an den Demonstrationen beteiligt haben. Asylrelevanz wird durch Ihre mögliche Teilnahme an den Demonstrationen jedenfalls nicht indiziert. Auf die landeskundlichen Feststellungen, Punkt "Versammlungsfreiheit" wird erneut verwiesen, denn im Artikel 44 der armenischen Verfassung ist das Recht auf Organisation und Teilnahme an friedlichen und nicht bewaffneten Versammlungen verankert. Vorstellbar ist es auch, dass die Polizei aufgrund der Vielzahl an Festgenommenen in den Polizeistationen nicht ausreichend Platz vorgefunden und sich deshalb auf die Infrastruktur in den Kasernen gestützt hätte. Ihre am Ende Ihrer Einvernahme geäußerten Befürchtungen bezüglich einer Suche durch die armenische Polizei, bzw. durch das armenische Militär aufgrund von "Fahnenflucht" sind somit nicht haltbar und erscheinen als nicht nachvollziehbar. Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht festgestellt werden. Durch Ihre Einreise nach Österreich zeigen Sie, dass Sie über eine überdurchschnittliche Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit verfügen, welche Ihnen bei Ihrer Rückkehr nach Armenien zugutekommen wird. Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnten. Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind, Sie sind auch mental und organisch soweit gesund und können somit einer Beschäftigung nachgehen. Sie verfügen über eine solide Schulbildung und haben in JEREWAN Familienangehörige. Ihre Eltern sind dort aufhältig. Armenien hat etwa drei Millionen Einwohner und beschränkt sich nicht nur auf JEREWAN. Auch größere Städte wie beispielsweise GJUMN oder WANADSOR würden sich für Ihre Familie als Wohnalternative eignen. Sie könnten dort auch als Arbeiter oder Angestellter beruflich Fuß fassen und wären in der Lage, Ihr Leben gemeinsam mit Ihrer Familie dort weiterzuführen. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe). Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe wurden Sie bereits im Zuge Ihrer Einvernahme aufmerksam gemacht.Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe). Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe wurden Sie bereits im Zuge Ihrer Einvernahme aufmerksam gemacht. Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von dem im § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren.Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von dem im Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren. Eine Rückkehr nach Armenien gestaltet sich nach ho. Beurteilung als unproblematisch. Der Flughafen von JEREWAN wird von WIEN aus über WARSCHAU, Polen regelmäßig angeflogen." In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen. In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest (Gliederungen und Heraushebungen nicht mit dem original übereinstimmend): Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner
(2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 12.1.2017).Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner
(2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vergleiche CIA 12.1.2017). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch das Referendum vom 06.12.2015 weitreichend geändert. Die neue Verfassung sieht die Umwandlung des bisherigen semi-präsidialen Regierungssystems in ein parlamentarisches System vor. Das Amt des Staatspräsidenten wird im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert (AA 3.2017a). Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Beteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs, wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International, berichteten von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vgl. EN 7.12.2015).Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Beteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs, wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International, berichteten von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vergleiche EN 7.12.2015). Die regierende Republikanische Partei Armeniens gewann bei den Parlamentswahlen vom 2.4.2017 über 49% und die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament. Das Mitte-Rechts-Bündnis des russlandfreundlichen Oligarchen Gagik Tsarukyan erreichte 27%. Daneben schaffte das Bündnis Yelq und die nationalistische Armenische Revolutionäre Föderation den Einzug ins Parlament (EN 3.4.2017; vgl. PA 4.4.2017). Insbesondere die künftige Orientierung des Landes vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zwischen einer EU-Annäherung einerseits und einem starken Bündnis mit Russland infolge des militärischen Konflikts mit Aserbaidschan andererseits, dominierten thematisch den Wahlkampf (RFL/RL 3.4.2017).Die regierende Republikanische Partei Armeniens gewann bei den Parlamentswahlen vom 2.4.2017 über 49% und die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament. Das Mitte-Rechts-Bündnis des russlandfreundlichen Oligarchen Gagik Tsarukyan erreichte 27%. Daneben schaffte das Bündnis Yelq und die nationalistische Armenische Revolutionäre Föderation den Einzug ins Parlament (EN 3.4.2017; vergleiche PA 4.4.2017). Insbesondere die künftige Orientierung des Landes vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zwischen einer EU-Annäherung einerseits und einem starken Bündnis mit Russland infolge des militärischen Konflikts mit Aserbaidschan andererseits, dominierten thematisch den Wahlkampf (RFL/RL 3.4.2017). Trotz der Einhaltung der Grundfreiheiten und der guten Administrierung der Parlamentswahlen unter Einführung neuer Technologien, wurden die Wahlen durch glaubwürdige Berichte über Stimmenkauf und Druckausübung auf WählerInnen, Beamte sowie Angestellte von Privatunternehmen überschattet (OSCE/ODIHR 3.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2017a): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText3, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Caucasian Knot (9.12.2015): TI states gross violations at Armenian referendum, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/33921/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Der Standard (7.12.2015): Armenien: Ja zu umstrittener Verfassungsänderung, http://derstandard.at/2000027073366/Armenier-stimmten-fuer-umstrittene-Verfassungsaenderung, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung EN – Eurasiannet.org (7.12.2015): Armenia: Widespread Reports of Irregularities Mar Constitutional Referendum, http://www.eurasianet.org/node/76461, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung EN – EurasiaNet.org (3.4.2017): Armenia: Voters Opt for More of the Same, http://www.eurasianet.org/node/83066, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia
(2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table 5.1: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Age, http://armstat.am/en/?nid=517, http://armstat.am/file/doc/99486253.pdf, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (3.4.2017): Armenia, Parliamentary Elections, 2 XXXX 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/office-for-democratic-institutions-and-human-rights/elections/armenia/309156?download=true, Zugriff 4.4.2017OSCE/ODIHR – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (3.4.2017): Armenia, Parliamentary Elections, 2 römisch 40 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/office-for-democratic-institutions-and-human-rights/elections/armenia/309156?download=true, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung PA – PanARMENIAN Network (4.4.2017): Republican Party of Armenia secures 55 parliamentary seats, http://www.panarmenian.net/eng/news/236627/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFL/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (7.12.2015): Protesters Gather in Yerevan, Claim Fraud In Armenian Referendum,http://www.rferl.org/content/armenia-referendum-sarkisian/27410980.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (3.4.2017): Ruling Republican Party Wins 'Tainted' Armenian Elections, http://www.rferl.org/a/armenian-vote-parliament-sarkisian-tsarukian/28404992.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach sowie die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg (1992-94) um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach, halten armenische Verbände etwa 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen mussten ca. eine Million Menschen ihre angestammte Heimat verlassen, überwiegend Aserbaidschaner, aber auch bis zu 200.000 Armenier. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Trotz der seit 1994 laufenden Vermittlungsbemühungen der Ko-Vorsitzstaaten (USA, Russland, Frankreich) der sogenannten Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und regelmäßiger Treffen der Außenminister Armeniens und Aserbaidschans bzw. der beiden Staatspräsidenten ist eine Lösung des Konflikts um Nagorny Karabach weiterhin nicht in Sicht (AA 3.2017a). Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Nagorny Karabach, kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten (Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Nagorny Karabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Nagorny Karabach einen Waffenstillstand. Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016). -Strichaufzählung Am 25.2.2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen armenischen und Truppen von Nagorny Karabach einerseits und der aserbaidschanischen Armee andererseits, bei denen mindestens fünf aserbaidschanische Armeeangehörige den Tod fanden. Am 1.3.2017 wurde bei einem aserbaidschanischen Artillerieangriff u.a. eine armenische Kaserne zerstört und tagsdrauf griff Armenien aserbaidschanische Stellungen an (EurasiaNet 10.3.2017). Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vgl. Spiegel online 31.7.2016).Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vergleiche Spiegel online 31.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung - AA – Auswärtiges Amt (3.2017a): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText3, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung - CN – Caucasus Knot (2.4.2016): One child killed and two wounded in shelling in the Karabakh conflict zone, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35119/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung - Der Standard (3.4.2016): Bergkarabach: Militärische Eskalation im Kaukasus, http://derstandard.at/2000034103285/Bergkarabach-Militaerische-Eskalation-am-Kaukasus, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung - Der Standard (5.4.2016): Waffenruhe nach vier Tagen Krieg im Kaukasus, http://derstandard.at/2000034245475/Waffenruhe-nach-vier-Tagen-Krieg-im-Kaukasus, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung - DW – Deutsche Welle (17.7.2016): Blutige Geiselnahme in Armeniens Hauptstadt, http://www.dw.com/de/blutige-geiselnahme-in-armeniens-hauptstadt/a-19406245, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung - EurasiaNet.org (10.3.2017): Karabakh: Diplomatic Attention Needed to Address Growing Risks, http://www.eurasianet.org/node/82771, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung - NZZ – Neue Zürcher Zeitung (21.7.2016): Blutiges Patt in Armenien, http://www.nzz.ch/international/europa/proteste-und-geiselnahme-blutiges-patt-in-armenien-ld.106951, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (4.4.2016): Baku Announces Cease-Fire Amid Continued Karabakh Fighting, http://www.rferl.org/content/azerbaijan-armenia-nagorno-karabakh-violence-erupts/27651414.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.8.2016): Remaining Gunmen In Armenia Standoff Surrender, http://www.rferl.org/content/armenia-yerevan-standoff-police-killed/27890220.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (17.7.2016): Armed Attackers Storm Yerevan Police Headquarters, http://www.rferl.org/media/video/armenia-police-hq/27863342.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (30.7.2016): Dozens Injured In Police Clashes With Protesters In Yerevan, http://www.rferl.org/content/dozens-injured-police-protester-clashes-yerevan-/27889053.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung - Spiegel online (31.7.2016): Armenien: Geiselnahme in Eriwan nach zwei Wochen beendet, http://www.spiegel.de/politik/ausland/armenien-bewaffnete-regierungsgegner-ergeben-sich-a-1105565.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung - Nagorny Karabach (auch Berg-Karabach; arm. Arzach) ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan. Nagorny Karabach wird von keinem Staat, auch nicht von Armenien völkerrechtlich anerkannt, doch sind die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zu Armenien sehr eng (AA 22.3.2016; vgl. FH 18.8.2016).- Nagorny Karabach (auch Berg-Karabach; arm. Arzach) ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan. Nagorny Karabach wird von keinem Staat, auch nicht von Armenien völkerrechtlich anerkannt, doch sind die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zu Armenien sehr eng (AA 22.3.2016; vergleiche FH 18.8.2016). -Strichaufzählung Laut Angaben der selbsternannten Republik von Nagorny Karabach (auch Republik Artsach), umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km², wobei hiervon 1.041 km² unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR 4.5.2017). -Strichaufzählung Als Resultat des armenisch-aserbaidschanischen Konflikts um die Region Nagorny Karabach, halten die armenischen Separatisten mit Unterstützung der Republik Armenien den größten Teil Nagorny Karabachs sowie sieben weiterer aserbaidschanische Territorien unter ihrer Kontrolle. Der endgültige Status von Nagorny Karabach unterliegt weiterhin der internationalen Mediation durch die sog. Minsker Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) (USDOS 3.3.2017). -Strichaufzählung Am 3.5.2015 fanden in Nagorny Karabach Parlamentswahlen statt, die allerdings international nicht anerkannt wurden. Laut offiziellen Angaben der Zentralen Wahlkommission übersprangen bei einer Wahlbeteiligung von rund 71% fünf Parteien die Fünf-Prozent-Hürde. Die Partei "Freies Heimatland" errang 47,4%; die "Demokratische Partei Artsachs" 19,1% und die Partei "Armenische Revolutionäre Föderation - Dashnaktsutyun" 18,8% der Stimmen. Die beiden Oppositionsparteien "Bewegung-88" und die "Partei der Nationalen Wiedergeburt" schafften gleichfalls den Einzug ins Parlament (CN 4.5.2015; vgl. CS.eu 4.5.2015). Internationale Beobachter stellten eine deutliche Verbesserung zu den Wahlen 2010 fest, als es keine Oppositionskandidaten gegeben hatte und staatliche Ressourcen zur Unterstützung von Regierungskandidaten verwendet worden waren (FH 18.8.2016).Am 3.5.2015 fanden in Nagorny Karabach Parlamentswahlen statt, die allerdings international nicht anerkannt wurden. Laut offiziellen Angaben der Zentralen Wahlkommission übersprangen bei einer Wahlbeteiligung von rund 71% fünf Parteien die Fünf-Prozent-Hürde. Die Partei "Freies Heimatland" errang 47,4%; die "Demokratische Partei Artsachs" 19,1% und die Partei "Armenische Revolutionäre Föderation - Dashnaktsutyun" 18,8% der Stimmen. Die beiden Oppositionsparteien "Bewegung-88" und die "Partei der Nationalen Wiedergeburt" schafften gleichfalls den Einzug ins Parlament (CN 4.5.2015; vergleiche CS.eu 4.5.2015). Internationale Beobachter stellten eine deutliche Verbesserung zu den Wahlen 2010 fest, als es keine Oppositionskandidaten gegeben hatte und staatliche Ressourcen zur Unterstützung von Regierungskandidaten verwendet worden waren (FH 18.8.2016). -Strichaufzählung Nagorny Karabach steht weiterhin unter dem Kriegsrecht, welches Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten inklusive die Medienfreiheit nach sich bringt, jedoch seitens der Regierung nicht angewandt wird. Die Regierung kontrolliert viele der vorhandenen Medien. Journalisten praktizieren Selbstzensur, insbesondere bei Themen, die den Friedensprozess betreffen. Die Justiz ist nicht unabhängig und die Gerichte stehen unter dem Einfluss der Exekutive sowie mächtiger politischer, wirtschaftlicher und krimineller Gruppen. Die wenigen NGOs leiden unter einem Mangel an finanziellen Mitteln und der Konkurrenz durch staatlich finanzierte Gruppen. Allerdings wird den Gewerkschaften erlaubt, sich zu organisieren. Die meisten Einwohner gehören der Armenisch Apostolischen Kirche an. Die religiöse Freiheit anderer Gruppen ist eingeschränkt, da religiöse Aktivitäten nicht-registrierter Gruppen sowie Proselytismus per Gesetz verboten sind. Zumindest drei Glaubensgemeinschaften sind anerkannt, doch wurde protestantischen Gruppen und den Zeugen Jehovas die Registrierung verwehrt (FH 18.8.2016). -Strichaufzählung Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialbereich gibt es "behördliche" Unterstützung, u. a. für verwitwete oder ledige Rentner ohne Familie, Waisen und allein erziehende Mütter (AA 22.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung - CN – Caucasian Knot (4.5.2015): CEC of Nagorno-Karabakh: "Free Homeland" Party wins parliamentary elections, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/31619/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung - CS.eu – commonspace.eu (4.5.2015): Five parties to be represented in new NKR parliament, http://commonspace.eu/eng/news/6/id3252, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung - FH - Freedom House (18.8.2016): Freedom in the World 2016 - Nagorno-Karabakh, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/nagorno-karabakh, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung - NKR – The Office of the NKR President (4.5.2017): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. . Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 22.3.2016). -Strichaufzählung Straffreiheit ist ein Problem und es gibt keine unabhängige Institution, die ausschließlich Polizeiübergriffe untersucht. Laut NGOs sehen sich die Gesetzesvollzugsorgane eher als Verteidiger der Autorität denn als Diener des Gesetzes und der Öffentlichkeit. Der Verteidigungsminister bemüht sich, die Disziplin auch durch den Einsatz von Lehroffizieren für Menschenrechte zu verbessern, wozu auch die Bereitstellung sozialer, psychologischer und Rechtskurse im Rahmen des Wehrdienstes dienen sollen. Im November 2015 wurde seitens des Verteidigungsministeriums das Zentrum für Menschenrechte und Integritätsbildung errichtet, mit dem Mandat, u.a. die Menschenrechte zu schützen, Ethik zu fördern und eine Anti-Korruptions-Politik einzuführen (USDOS 3.3.2017).Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 muss die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Richter verweigern der Polizei ebenso selten einen Haftbefehl, wie sie kaum das Verhalten der Polizei während der Arrestzeit überprüfen (USDOS 3.3.2017).Am 17.7.2016 kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der bewaffneten Gruppe "Sasna Tsrer", die eine Polizeistation besetzte, und Sicherheitsorganen. In jenen Tagen kam es zu Versammlungen von Demonstranten am Freiheitsplatz in Jerewan, welche laut der "Foundation Against the Violation of Law" (FAVL) unrechtmäßig verhaftet wurden. Zahlreiche Berichte zeigten, dass die Protestierenden Schlägen, Erniedrigungen und grausamen Behandlungen in Gewahrsam der Polizei ausgesetzt waren. Den Rechtsanwälten wurde der Zugang zu den verhafteten Demonstranten für mehrere Stunden verwehrt. Demonstranten wurden bis zu 32 Stunden statt der vorgesehenen maximal drei Stunden festgehalten und zwar ohne Wasser und Nahrung (FAVL 7.2016). Quellen: -Strichaufzählung - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung - FAVL - Foundation Against the Violation of Law" (7.2016): Statement And Call For Action, http://www.favl.am/blog/2016/07/23/statement-and-call-for-action/, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung - Die Anwendung von Folter ist nach Art. 26 der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch steht aber weiterhin nicht in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter (gesetzl. Kriminalisierung gem. Art. 1 der Konvention). Nach armenischer Definition fallen Straftaten von Angehörigen staatlicher Institutionen nicht darunter, sondern nur strafbare Handlungen von Privatpersonen). Im "Human Rights Strategy Action Plan 2014-2016" der armenischen Regierung zur weiteren Umsetzung der armenischen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte wird auf die UN-Konvention gegen Folter kein Bezug genommen.- Die Anwendung von Folter ist nach Artikel 26, der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch steht aber weiterhin nicht in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter (gesetzl. Kriminalisierung gem. Artikel eins, der Konvention). Nach armenischer Definition fallen Straftaten von Angehörigen staatlicher Institutionen nicht darunter, sondern nur strafbare Handlungen von Privatpersonen). Im "Human Rights Strategy Action Plan 2014-2016" der armenischen Regierung zur weiteren Umsetzung der armenischen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte wird auf die UN-Konvention gegen Folter kein Bezug genommen. Menschenrechtsorganisationen berichten immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen (z.B. Elektroschocks, wiederholte Schläge auf den Kopf) gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind (AA 22.3.2016). -Strichaufzählung Polizeiübergriffe auf Verdächtige während deren Festnahme, Inhaftierung und Befragung sind weiterhin ein Problem. Laut Menschenrechtsorganisationen melden die meisten Opfer Übergriffe nicht, weil sie Angst vor Vergeltung haben. Am häufigsten passieren Misshandlung in Polizeistationen, weil diese im Unterschied zu Gefängnissen oder polizeilichen Hafteinrichtungen nicht der öffentlichen Überwachung unterliegen (USDOS 3.3.2017). -Strichaufzählung Das Helsinki Komitee Armenien berichtet für 2016 über unzählige Fälle von Polizeigewalt. Einer Gruppe von zivilen Beobachtern, die die armenischen Gefängnisse besuchte, berichtete, dass eine große Zahl von Personen brutalen Schlägen ausgesetzt war, bevor sie in die Haftanstalten gebracht wurden (HCA 1.2017). -Strichaufzählung Der Menschenrechtskommissar des Europarates zeigte sich besorgt, dass erzwungene Geständnisse regelmäßig bei Gericht Verwendung finden. Überdies gäbe es Fälle, bei denen Personen, die Beschwerde gegen Misshandlung während der Einvernahme einlegten, wegen Falschaussage verurteilt wurden (CoE-CommDH 10.3.2015). -Strichaufzählung Der Sonderermittlungsdienst der Republik Armenien, eine Beschwerdeeinrichtung zur Untersuchung von strafrechtlichen Vergehen von Behörden, berichtete für das Jahr 2016 von 705 Fällen, in denen ermittelt wurde, im Vergleich zu 654 im Jahr 2015. In 104 Straffällen wurden Untersuchungen durchgeführt, die BürgerInnen betrafen, welche illegal von der Polizei oder anderen Körperschaften festgehalten wurden, und es hierbei zu Freiheitsentzug, Folter oder anderen Menschenrechtsverletzungen durch Offizielle kam (SIS 27.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung - CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.3.2015): Report By Nils Muižnieks Commissioner For Human Rights Of The Council Of Europe Following His Visit To Armenia From 5 To 9 October 2014 [CommDH
(2015)2], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426583985_commdharmenia.pdf, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung - HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2017): Ditord Observer #1, Human Rights in Armenia in 2016, http://www.civicsolidarity.org/sites/default/files/ditord-2017-01engweb-1.pdf, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung - SIS - Special Investigation Service of the Republic of Armenia (27.1.2017): RA Special Investigation Service summed up the year, http://www.ccc.am/en/1428493746/3/5433, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
- bis zum
- Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder). Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Presseberichten und offiziellen aserbaidschanischen Angaben zufolge werden armenische Wehrdienstleistende auch an der Waffenstillstandslinie mit Bergkarabach eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
- Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem
- Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen (AA 22.3.2016). -Strichaufzählung Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den "Public Council" des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 18.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung - OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (18.4.2017): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, http://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/311996?download=true, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, zuletzt
- Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (AA 22.3.2016). Alle Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt oder verurteilt waren, konnten sich nach der Gesetzesreform von 2013 für den Zivildienst entscheiden, wobei ihnen etwaige bereits abgeleistete Haftstrafen auf die Dauer des noch abzuleistenden Dienstes angerechnet wurden (CoE-PA 27.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung - CoE-PA – Council of Europe-Parliamentary Assembly, Committee on the Honouring of Obligations and Commitments by Member States of the Council of Europe (27.8.2014): Honouring of obligations and commitments by Armenia - Information note by the co-rapporteurs on their fact-finding visit to Yerevan (16 to 18 June 2014), http://www.assembly.coe.int/CommitteeDocs/2014/amondoc19-2014.pdf, Zugriff 27.4.2017 -Strichaufzählung Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 22.3.2016). -Strichaufzählung Das US Department of State sah die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in der Straffreiheit der Gesetzesvollzugsorgane. Andere Probleme waren unerklärliche Todesfälle in der Armee ohne Kampfeinwirkung, Misshandlungen von Rekruten durch Offiziere, Vorwürfe von Polizeiübergriffen während des Verhörs und des Arrestes, der Mangel an Transparenz hinsichtlich der Gründe für die Festnahmen und unklare Kriterien für die Freilassung. Gerichtsprozesse waren oft langwierig und die Gerichte waren nicht fähig, die Gesetze im Sinne der Gewährung eines fairen Verfahrens anzuwenden. Die Polizei hatte Journalisten im Visier. Im Bereich der Medien waren der Mangel an Diversität und die Selbstzensur ein Problem. Die Achtung der Versammlungsfreiheit verschlechterte sich, und die Autoritäten schränkten die Freiheit zur Teilhabe am politischen Prozess sowie den politischen Pluralismus ein. Mitgliedern religiöser Minderheiten widerfuhr gesellschaftliche Stigmatisierung und LGBTI-Personen sahen sich mit Diskriminierung von offizieller Seite sowie gesellschaftlicher Gewalt konfrontiert. Die Regierung schränkte ArbeitnehmerInnenrechte ein und setzte Bestimmungen des Arbeitsrechtes kaum um (USDOS 3.3.2017). -Strichaufzählung Laut Human Rights Watch wandten die Autoritäten exzessive und unverhältnismäßige Gewalt gegen friedliche Demonstranten an, attackierten Journalisten und erwirkten ungerechtfertigte Strafanzeigen gegen Demonstrationsanführer und -teilnehmer. Misshandlungen während der Haft blieb ein stetes Problem und Untersuchungen hierzu blieben ineffektiv (HRW 12.1.2017). -Strichaufzählung Auch Amnesty International sah vor allem das Agieren der Polizei als problematisch. Neben der exzessiven Polizeigewalt gegen Demonstranten, den willkürlichen Verhaftungen, nahmen Vorwürfe wegen Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam den Großteil des Berichtes 2016/17 ein (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/336439/466050_en.html, 26.4.2017 -Strichaufzählung - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/334725/463172_en.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung - Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an "friedlichen und nicht bewaffneten" Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards (AA 22.3.2016).- Die Verfassung (Artikel 44,) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an "friedlichen und nicht bewaffneten" Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards (AA 22.3.2016). -Strichaufzählung Während viele kleinere Versammlungen 2016 ohne Interventionen abliefen, kam es seitens der Ordnungsmacht in anderen Fällen zur Anwendung von Gewalt und exzessiven Vorgehen gegen Demonstranten bzw. zu deren willkürlichen Festnahme (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 29.3.2017).Während viele kleinere Versammlungen 2016 ohne Interventionen abliefen, kam es seitens der Ordnungsmacht in anderen Fällen zur Anwendung von Gewalt und exzessiven Vorgehen gegen Demonstranten bzw. zu deren willkürlichen Festnahme (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 29.3.2017). -Strichaufzählung Im Sommer 2016 wurden laut Human Rights Watch Dutzende Personen anlässlich von Demonstrationen willkürlich festgenommen, geschlagen und gegen einige Strafanzeige erhoben. Die Behörden beriefen sich auf Polizeiaussagen, um ein Strafverfahren gegen 40 Personen wegen "Organisierung von Massenunruhe" einzuleiten, worauf bis zu zehn Jahre Gefängnis stehen. Die Behörden verweigerten vielen Festgenommenen grundlegende Rechte, wie den unmittelbaren Zugang zu einem Rechtsanwalt eigener Wahl oder Verwandte über ihr Verbleiben zu informieren. Einigen Häftlingen, die durch Polizeischläge ernsthaft verletzt wurden, verweigerte die Polizei prompte medizinische Versorgung (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung - FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/338542/468579_en.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/334725/463172_en.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern. Es gibt aber immer wieder belastbare Berichte in der Presse und von NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z. B. bei Demonstrationen oder Wahlen. In der Vergangenheit kam es bei Demonstrationen der Opposition gelegentlich zu Gewaltanwendung durch Dritte, gegen die die Polizei im Einzelfall nicht bzw. nicht effektiv einschritt. Die im Dezember 2015 durch Referendum gebilligten weitreichenden Verfassungsänderungen sehen nebst einer Ausweitung des Grundrechtekatalogs auch die Stärkung der Rechte der Opposition vor (AA 22.3.2016). -Strichaufzählung Es gibt Beschwerden, wonach die Regierung Verwaltungs- und Rechtsmittel verwendet, um finanzielle Zuwendungen an Oppositionsparteien zu unterminieren. Dazu gehören etwa selektive Steuerprüfungen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 25.4.2017 -Strichaufzählung Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest und verbieten die Diskriminierung auf der Basis des Geschlechts. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 22.3.2016). -Strichaufzählung Trotz der belegten Gewalt gegen Frauen und des Drucks von Frauenrechtsgruppen und Aktivistinnen hat Armenien kein Gesetz, das die häusliche Gewalt kriminalisiert. Zudem hat Armenien die Konvention des Europarates über die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt nicht ratifiziert. Laut der der NGO "Coalition to Stop Violence Against Women" werden Fälle häuslicher Gewalt unterdurchschnittlich zur Anzeige gebracht und enden meist ungestraft. Jährlich langen bei der NGO 2.000 Anrufe über häusliche Gewalt ein (HRW 12.1.2017). -Strichaufzählung Ein Gesetzesentwurf zur "Vermeidung und Bekämpfung von häuslicher Gewalt" vom November 2016 wurde zurückgezogen, nachdem Gegner, wie das "Pan-Armenische Elternkomitee" und etliche Medien dies als Versuch der EU bezeichneten, die traditionellen armenischen Familienwerte zu untergraben. Das Gesetz würde laut Gegnern die Kindeswegnahme ermöglichen. Ein Berater des Justizministeriums wies letzteres als Desinformation zurück und ergänzte, dass es der Polizei aufgrund der fehlenden Gesetze an der Möglichkeit mangle, Präventivmaßnahmen gegen häusliche Gewalt zu ergreifen (EN 9.2.2017). -Strichaufzählung Vergewaltigung, Missbrauch durch den Ehemann und häusliche Gewalt werden infolge sozialer Stigmatisierung, der Abwesenheit von weiblichen Polizeibeamten und Ermittlerinnen und manchmal aufgrund der Weigerung seitens der Polizei zu handeln, unterdurchschnittlich zur Anzeige gebracht. Fälle häuslicher Gewalt werden nicht gemeldet, weil die Betroffenen Angst vor körperlichen Schäden oder Angst haben, dass die Polizei sie zu ihren Ehemännern zurückschickt. Zudem schämen sich die Frauen, ihre Familienprobleme zu offenbaren. Es gibt auch Berichte, dass die Polizei, vor allem außerhalb von Jerewan, zögerte, in solchen Fällen zu handeln und entmutigte Frauen Anzeige zu erstatten (USDOS 3.3.2017). -Strichaufzählung Laut offiziellen Daten der armenischen Polizei wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2016 563 Fälle von häuslicher Gewalt verzeichnet, darunter 370, bei denen der Ehemann oder Partner die Täter waren. 1.956 Frauen kontaktierten die Polizei und informierten diese über Gewalthandlungen unterschiedlicher Art. Im gleichen Zeitraum wurden zehn Frauen im Zuge häuslicher Gewalt getötet. Die faktischen Umstände bei Gewalttaten gegen Frauen sind oft schwer zu ermitteln, da die vorherrschende Ansicht der meisten Menschen ist, diese nicht Kund zu tun. Nicht selten werden Todesdrohungen und andere Warnsignale ignoriert, weil die Gesetzesorgane nicht über die relevanten Fähigkeiten verfügen oder das Risiko schlicht nicht einschätzen wollen. In der Justizpraxis überwiegt zumal eine nachsichtige Haltung gegenüber den Tätern und im Gegenteil, das Opfer für die Übergriffe verantwortlich zu machen (HCA 1.2017).Laut offiziellen Daten der armenischen Polizei wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2016 563 Fälle von häuslicher Gewalt verzeichnet, darunter 370, bei denen der Ehemann oder Partner die Täter waren. 1.956 Frauen kontaktierten die Polizei und informierten diese über Gewalthandlungen unterschiedlicher "Art". Im gleichen Zeitraum wurden zehn Frauen im Zuge häuslicher Gewalt getötet. Die faktischen Umstände bei Gewalttaten gegen Frauen sind oft schwer zu ermitteln, da die vorherrschende Ansicht der meisten Menschen ist, diese nicht Kund zu tun. Nicht selten werden Todesdrohungen und andere Warnsignale ignoriert, weil die Gesetzesorgane nicht über die relevanten Fähigkeiten verfügen oder das Risiko schlicht nicht einschätzen wollen. In der Justizpraxis überwiegt zumal eine nachsichtige Haltung gegenüber den Tätern und im Gegenteil, das Opfer für die Übergriffe verantwortlich zu machen (HCA 1.2017). -Strichaufzählung Im World Gender Gap Index 2016 nahm Armenien Rang 102 von 144 Ländern ein. Insbesondere in den Subkategorien Gesundheit (Rang 143) und politische Teilhabe (Rang 125) schnitt das Land besonders schlecht ab (WEF 2016). Quellen: -Strichaufzählung - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung - EN – EurasiaNet.org (9.2.2017): Armenia: Is Concern About Domestic Violence a Liberal Value?- EN – EurasiaNet.org (9.2.2017): Armenia: römisch eins s Concern About Domestic Violence a Liberal Value? http://www.eurasianet.org/node/82331, Zugriff 14.4.2017 -Strichaufzählung - HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2017): Ditord Observer #1, Human Rights in Armenia in 2016, http://www.civicsolidarity.org/sites/default/files/ditord-2017-01engweb-1.pdf, Zugriff 14.4.2017 -Strichaufzählung - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/334725/463172_en.html, Zugriff 14.4.2017 -Strichaufzählung - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 14.4.2017 -Strichaufzählung - WEF – World Economic Forum
(2016): Gender Gap Index 2016 – Armenia, http://reports.weforum.org/feature-demonstration/files/2016/10/ARM.pdf, Zugriff 14.4.2017 -Strichaufzählung - Physische und psychische Gewalt gegen Kinder sowie entwürdigende Strafen sind in Schulen, Internaten sowie Kinderheimen und Waisenhäusern weiterhin weit verbreitet (AA 22.3.2016). -Strichaufzählung Personen unter 18 dürfen keine Überstunden, keine strapaziöse oder gefährliche Arbeit und keine Nacht- oder Feiertagsarbeit verrichten. Die Behörden wenden jedoch die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht an. Die Strafen sind unzureichend, um die Einhaltung der Bestimmungen zu erwirken. Laut einer Studie des Nationalen Statistikamtes und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) aus dem Jahre 2015 waren 11,6% der Kinder zwischen fünf und 17 beschäftigt. Die meisten der arbeitenden Kinder waren in der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei tätig. Von 39.300 betroffenen Minderjährigen hatten 31.200 mit einer gefährlichen Arbeit zu tun (USDOS 3.3.2016). -Strichaufzählung Am 8.3.2016 äußerte sich Maud De Boer–Buquicchio, Sonderberichterstatterin für Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie, vor dem UN-Menschenrechtsrat über Armenien. Sie lobte hierbei die Verfassungszusätze, die eine Stärkung des Kinderschutzes vorsehen, betonte jedoch gleichzeitig die Notwendigkeit, diese auch umzusetzen. Die Sonderberichterstatterin rief die armenischen Autoritäten auf, insbesondere das Gesetz gegen häuslicher Gewalt zu verabschieden sowie gleichermaßen Zusätze im Familienrecht, dem Strafrecht und dem Strafverfahrensrecht, die in der Ausweitung des Kinderschutzes münden sollten. Infolge eines mangelhaften Berichtswesens und eines unzulänglichen öffentlichen Bewusstseins besteht das Risiko, dass Fälle von Missbrauch, Gewalt und Ausbeutung von Kindern unentdeckt bleiben und kaum berichtet werden. Dies hat wiederum Auswirkungen auf den Zugang zu Betreuung und Genesung des Kindes, respektive resultiert in der Straflosigkeit der Täter, so die Sonderberichterstatterin (OHCHR 8.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung - OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights (8.3.2017): Statement by Ms. Maud DE BOER - BUQUICCHIO, Special Rapporteur on the sale of children, child prostitution and child pornography at the 31st session of the Human Rights Council, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=19975&LangID=E, Zugriff 13.4.2017 -Strichaufzählung - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 13.4.2017 -Strichaufzählung Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Armenien hat zu wenig für die Bekämpfung der Armut und gegen die sich ausweitenden Wohlstands- und Einkommensgefälle unternommen. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen. Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2016). -Strichaufzählung Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und private Kapitalzuflüsse sind ein bedeutender Faktor für die Wirtschaft: Die armenische Diaspora in Russland umfasst etwa 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die Geld an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Angaben der Zentralbank gingen die Geldtransfers der armenischen Diaspora im Jahr 2016 weiter auf 1,5 Mrd. USD zurück (2015: ca. 1,6 Mrd. USD). Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2015 offiziell bei 18,5%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig. Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 3.2017c). -Strichaufzählung Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2014 zufolge leben 32,3 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 29,2 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: 2015 wurde laut armenischer Zentralbank ein Betrag von etwa 1,209 Mrd. USD nach Armenien überwiesen, ein Rückgang von 30,1 % zum Vorjahr und das zweite Jahr in Folge. Davon flossen etwa 76 % aus der Russischen Föderation nach Armenien. Der starke Rückgang ist der wirtschaftlichen Lage, insbesondere der starken Abwertung des russischen Rubels geschuldet. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (derzeit ca. 116 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 55.000 AMD (ca. 105 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben, wie sich aus den Zu- und Ausreisestatistiken ergibt, 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen. Die wenigsten davon dürften nicht-armenische Ausländer sein. Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 22.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2015c): Wirtschaft, Armenien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 — Armenia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 12.4.2017 Das Sozialsystem in Armenien umfasst derzeit: das staatliche Sozialhilfe-Programm, wie Unterstützung von Familien, einmaliger Geburtenzuschuss und Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren; das Sozialhilfeprogramme für Personen mit Handicap, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate sowie das staatliches Sozialversicherungsprogramm, bestehend aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft (IOM 8.2015). Familienbeihilfen -Strichaufzählung Die monatliche Familienbeihilfe beträgt 17.000 Dram (Basiswert) plus 5.500 Dram bis 8.000 Dram monatlich für jedes Kind unter 18, abhängig von der Familiensituation, dem Familieneinkommen sowie der örtlichen Lage. Am ersten Schultag gibt es eine Einmalzahlung von 25.000 Dram (SSA 2016). Einmalige Beihilfen Diese können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft (IOM 8.2014). Arbeitslosenunterstützung 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (SSA 2016). Quellen: -Strichaufzählung ARKA News Agency (11.11.2015): Armenia to facilitate formalization of baby care benefit, http://arka.am/en/news/society/armenia_to_facilitate_formalization_of_baby_care_benefit_/, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Armenien, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Armenien_CFS_2015_DE.pdf, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung Repat Armenia
(2016): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmenia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung SSA – Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 – Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/armenia.html, Zugriff 12.4.2017 Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Die Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei. Allerdings gilt dies nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem. -Strichaufzählung Quellen: -Strichaufzählung - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung - IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 22.3.2016). Das offizielle Internet-Informationsportal "Tundarc" bietet potentiellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.). Die Europäische Union startete am 31.1.2017 ein neues Projekt zur Unterstützung der Reintegration von armenischen Rückkehrern. Im Rahmen des Projekts sollen auch die Kapazitäten der Regierung und der NGOs im Bereich der Wiedereingliederung gestärkt werden. Das Projekt mit einem Budget von 493.000 Euro wird vollständig aus der Europäischen Union im Mobilität Partnership