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{'item': 'L515 2181672-1'}

Obsah (13)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 24§ 25§ 12a§ 17

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2018 GeschäftszahlL515 2181672-1 SpruchL515 2181672-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Beschwer

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens: 1.1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 21.07.2017 wurde mit Bescheid des BFA vom 23.11.2017, Zl. XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien

§ 46

FPG zulässig sei.

1.1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 21.07.2017 wurde mit Bescheid des BFA vom 23.11.2017, Zl. römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters am 27.12.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.2. Am 30.01.2018 langte eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte Ausreisebestätigung von IOM betreffend den Beschwerdeführer ein, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 25.01.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgereist ist. 2.

§ 24Abs. 1 Z 2 Asyl

G entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos iSd2.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos iSd § 25 Abs. 1 AsylG abzulegen ist.Paragraph 25, Absatz eins, AsylG abzulegen ist. Bei freiwilliger Abreise eines Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise

§ 24Abs. 2a Asyl

G einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.Bei freiwilliger Abreise eines Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, steht

§ 24Abs. 3 Asyl

G die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, steht

Paragraph 24, Absatz 3, AsylG die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

§ 25Abs. 1 Asyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz in den Fällen desGemäß Paragraph 25, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz in den Fällen des § 12a Abs. 3 AsylG, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktisch Abschiebeschutz nicht

Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktisch Abschiebeschutz nicht

§ 12aAbs. 4 Asyl

G zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder wenn der Antrag, soweit dies nicht

§ 17Abs. 3 Asyl

G zulässig war schriftlich gestellt wurde, als gegenstandslos abzulegen.Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder wenn der Antrag, soweit dies nicht

Paragraph 17, Absatz 3, AsylG zulässig war schriftlich gestellt wurde, als gegenstandslos abzulegen. 3. Durch die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien am 25.01.2018, hat sich der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren

§ 24Abs. 1 Z 2 Asyl

G entzogen.3. Durch die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien am 25.01.2018, hat sich der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG entzogen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und das Verfahren nicht

§ 25Abs. 1 Asyl

G als gegenstandslos abzulegen ist, war das Beschwerdeverfahren

Paragraph 25, Absatz eins, AsylG als gegenstandslos abzulegen ist, war das Beschwerdeverfahren

§ 24Abs. 2a Asyl

G einzustellen.Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw

GG).(Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L515.2181672.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.