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{'item': 'W105 2156093-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2018 GeschäftszahlW105 2156093-1 SpruchW105 2156102-1/2E W105 2156097-1/2E W105 2156101-1/2E W105 2156093-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Ankara vom 18.04.2017, Zl. Ankara-OB/KONS/0575/2017, aufgrund der Vorlageanträge von

  1. XXXX , geb. XXXX ,
  2. XXXX , geb. XXXX ,
  3. XXXX , geb. XXXX , und
  4. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vom 21.04.2017 über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Ankara vom 07.03.2017, Zl. Ankara-ÖB/KONS/0575/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Ankara vom 18.04.2017, Zl. Ankara-OB/KONS/0575/2017, aufgrund der Vorlageanträge von
  5. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  6. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  7. römisch 40 , geb. römisch 40 , und
  8. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vom 21.04.2017 über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Ankara vom 07.03.2017, Zl. Ankara-ÖB/KONS/0575/2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
  9. Die am XXXX geborene Erstbeschwerdeführerin brachte am 12.10.2016 für ihre eigene Person sowie für ihre drei minderjährigen Kinder (die weiteren Beschwerdeführer) persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Zahl 1050000302/150044191 nach gestelltem Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dem Antragsteller wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.02.2017 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde vom BFA in der Folge bis 11.02.2019 verlängert.1.
  10. Die am römisch 40 geborene Erstbeschwerdeführerin brachte am 12.10.2016 für ihre eigene Person sowie für ihre drei minderjährigen Kinder (die weiteren Beschwerdeführer) persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Zahl 1050000302/150044191 nach gestelltem Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dem Antragsteller wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.02.2017 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde vom BFA in der Folge bis 11.02.2019 verlängert. 1.
  11. Nachdem die Antragsunterlagen dem BFA übermittelt worden waren, teilte das BFA der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.12.2016 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass den Anträgen nicht stattzugeben sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs. 2 AsylG 2005).1.
  12. Nachdem die Antragsunterlagen dem BFA übermittelt worden waren, teilte das BFA der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.12.2016 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass den Anträgen nicht stattzugeben sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005). In der bezughabenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde konkretisierend ausgeführt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorlägen, da die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson noch nicht das erste Mal verlängert worden sei und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach der erstmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne. 1.
  13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien die Gelegenheit gegeben, den angeführten Ablehnungsgrund durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde am 29.12.2016 übernommen. Mit Bescheiden vom 07.03.2017 wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz iVm § 35 Asylgesetz durch die Österreichische Botschaft Ankara abgewiesen.Mit Bescheiden vom 07.03.2017 wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit Paragraph 35, Asylgesetz durch die Österreichische Botschaft Ankara abgewiesen. 2.
  14. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Bezugsperson um den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und den Vater der minderjährigen Zweitbis Viertbeschwerdeführer handelt. Diesem wurde mittels Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2016 gemäß § 8 AsylG der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt und eine einjährig befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung sei auf fristgerechten Antrag hin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 02.02.2017 bis zum 11.02.2019 verlängert worden. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG sei fristgerecht Beschwerde erhoben worden, welche mittlerweile durch das Bundesverwaltungsgericht Linz abgewiesen worden sei. Im Rahmen einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG sei festgehalten worden, dass die Abweisung des Antrags beabsichtigt sei, da sich die Bezugsperson weniger als drei Jahre mit dem Status als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhalte. Dieser Umstand sei den Beschwerdeführern mittels Aufforderung zur Stellungnahme durch die belangte Behörde bekanntgegeben und Parteiengehör eingeräumt worden. Die Beschwerdeführer versäumten es jedoch von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Mit Bescheid vom 07.03.2017 sei der Antrag schließlich abgewiesen worden. Die belangte Behörde stütze sich in der Begründung des Bescheides ausschließlich auf die negative Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, wonach mangels Innehabung des Status als subsidiär Schutzberechtigter der Bezugsperson für mindestens drei Jahre die Voraussetzungen für die Gewährung des Einreisetitels nicht vorliegen würden. Die zutreffende Bindungswirkung der Botschaft an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl treffe nicht auf das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz zu. Die normierte Wartefrist von drei Jahren sei mit der jüngsten Novelle des Asylgesetzes eingeführt worden. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme werde seitens des Gesetzgebers damit begründet, dass subsidiär Schutzberechtigte nicht unter den Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie fallen würden. Der Familiennachzug sei daher durch die Mitgliedstaaten frei gestaltbar. Verletzt werde Artikel 8 Abs. 1 EMRK und besage die Rechtsprechung des EGMR zwar, dass daraus keine generelle Verpflichtungen eines Staates abgeleitet werden könne, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten, das aber bei außergewöhnlichen Umständen eine positive Verpflichtung zur Gestattung der Einreise des Aufenthaltes bestehe. Der Familienzusammenführung von Flüchtlingen werde hiebei besonderes Augenmerk geschenkt. Die normierte dreijährige Wartefrist erscheine im Hinblick auf die Zusammenführung zu einem einheitlichen Status der subsidiär Schutzberechtigten durch die Statusrichtlinie im Hinblick auf Asylberechtigte verfassungswidrig. Die normierte Wartefrist entspreche nicht den Forderungen des EGMR nach einer raschen und effektiven Verfahrensführung. Weiters liege eine Verletzung des Artikel 14 EMRK und Artikel I Abs. 1 BVG-Rassendiskriminierung vor. Die massive Ungleichbehandlung werde seitens des Gesetzgebers nicht ausreichend sachlich begründet. Der Verweis darauf, dass die Richtlinie 2003/86/EG auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anzuwenden sei, vermag - insbesondere in Anbetracht der schrittweisen Angleichung der Status im Unionsrecht - diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Weiters liege ein Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z. 3 AsylG vor, weshalb man im Ergebnis zum Schluss kommen müsse, dass dem Antrag stattgegeben werden müsse. Die Beschwerdeführer würden lediglich durch die Fluchtgründe sowie Umstände der Flucht von der Bezugsperson getrennt sein. In Folge des Fehlens ausreichender finanzieller Mittel und der massiven Verfolgungshandlungen gegen die Bezugsperson, die eine sofortige Ausreise seiner Person aufgrund akuter Lebensgefahr erforderlich gemacht hätten, mussten die Beschwerdeführer vorerst im Irak in einer Notunterkunft zurückbleiben. Aus diesem Grund würden sie sich in prekären Umständen befinden.2.
  15. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Bezugsperson um den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und den Vater der minderjährigen Zweitbis Viertbeschwerdeführer handelt. Diesem wurde mittels Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2016 gemäß Paragraph 8, AsylG der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt und eine einjährig befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung sei auf fristgerechten Antrag hin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 02.02.2017 bis zum 11.02.2019 verlängert worden. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 3, AsylG sei fristgerecht Beschwerde erhoben worden, welche mittlerweile durch das Bundesverwaltungsgericht Linz abgewiesen worden sei. Im Rahmen einer Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei festgehalten worden, dass die Abweisung des Antrags beabsichtigt sei, da sich die Bezugsperson weniger als drei Jahre mit dem Status als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhalte. Dieser Umstand sei den Beschwerdeführern mittels Aufforderung zur Stellungnahme durch die belangte Behörde bekanntgegeben und Parteiengehör eingeräumt worden. Die Beschwerdeführer versäumten es jedoch von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Mit Bescheid vom 07.03.2017 sei der Antrag schließlich abgewiesen worden. Die belangte Behörde stütze sich in der Begründung des Bescheides ausschließlich auf die negative Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, wonach mangels Innehabung des Status als subsidiär Schutzberechtigter der Bezugsperson für mindestens drei Jahre die Voraussetzungen für die Gewährung des Einreisetitels nicht vorliegen würden. Die zutreffende Bindungswirkung der Botschaft an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl treffe nicht auf das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz zu. Die normierte Wartefrist von drei Jahren sei mit der jüngsten Novelle des Asylgesetzes eingeführt worden. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme werde seitens des Gesetzgebers damit begründet, dass subsidiär Schutzberechtigte nicht unter den Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie fallen würden. Der Familiennachzug sei daher durch die Mitgliedstaaten frei gestaltbar. Verletzt werde Artikel 8 Absatz eins, EMRK und besage die Rechtsprechung des EGMR zwar, dass daraus keine generelle Verpflichtungen eines Staates abgeleitet werden könne, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten, das aber bei außergewöhnlichen Umständen eine positive Verpflichtung zur Gestattung der Einreise des Aufenthaltes bestehe. Der Familienzusammenführung von Flüchtlingen werde hiebei besonderes Augenmerk geschenkt. Die normierte dreijährige Wartefrist erscheine im Hinblick auf die Zusammenführung zu einem einheitlichen Status der subsidiär Schutzberechtigten durch die Statusrichtlinie im Hinblick auf Asylberechtigte verfassungswidrig. Die normierte Wartefrist entspreche nicht den Forderungen des EGMR nach einer raschen und effektiven Verfahrensführung. Weiters liege eine Verletzung des Artikel 14 EMRK und Artikel römisch eins Absatz eins, BVG-Rassendiskriminierung vor. Die massive Ungleichbehandlung werde seitens des Gesetzgebers nicht ausreichend sachlich begründet. Der Verweis darauf, dass die Richtlinie 2003/86/EG auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anzuwenden sei, vermag - insbesondere in Anbetracht der schrittweisen Angleichung der Status im Unionsrecht - diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Weiters liege ein Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG vor, weshalb man im Ergebnis zum Schluss kommen müsse, dass dem Antrag stattgegeben werden müsse. Die Beschwerdeführer würden lediglich durch die Fluchtgründe sowie Umstände der Flucht von der Bezugsperson getrennt sein. In Folge des Fehlens ausreichender finanzieller Mittel und der massiven Verfolgungshandlungen gegen die Bezugsperson, die eine sofortige Ausreise seiner Person aufgrund akuter Lebensgefahr erforderlich gemacht hätten, mussten die Beschwerdeführer vorerst im Irak in einer Notunterkunft zurückbleiben. Aus diesem Grund würden sie sich in prekären Umständen befinden. 2.
  16. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2017 wies die Österreichische Botschaft Ankara die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.2.
  17. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2017 wies die Österreichische Botschaft Ankara die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Gemäß der vorliegenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 35 Abs. 2 AsylG 2005) verfüge. Die Erstbehörde teile damit das Fehlen der Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG, weil die Frist "frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" noch nicht abgelaufen sei. Bei der Argumentation der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf die Familienzusammenführungsrichtlinie sei daran zu erinnern, dass diese Richtlinie auf Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten keine Anwendung finde. Daran vermag auch ein in der Beschwerde behauptetes Bestreben nach Angleichung des Status des Asylberechtigten mit dem des Status des subsidiär Schutzberechtigten nichts zu ändern. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgebotes des BVG-Rassendiskriminierung bzw. Art. 14 EMRK sei nicht zu sehen, weil der Gesetzgeber eben gerade an sachlich begründete Unterschiede anknüpfe, wie dies etwa darin zum Ausdruck kommt, dass nach Artikel 3 Abs. 2 lit. c der Familienzusammenführungsrichtlinie diese RL eben für subsidiäre Schutzformen nicht Anwendung finde.Gemäß der vorliegenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005) verfüge. Die Erstbehörde teile damit das Fehlen der Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, weil die Frist "frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" noch nicht abgelaufen sei. Bei der Argumentation der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf die Familienzusammenführungsrichtlinie sei daran zu erinnern, dass diese Richtlinie auf Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten keine Anwendung finde. Daran vermag auch ein in der Beschwerde behauptetes Bestreben nach Angleichung des Status des Asylberechtigten mit dem des Status des subsidiär Schutzberechtigten nichts zu ändern. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgebotes des BVG-Rassendiskriminierung bzw. Artikel 14, EMRK sei nicht zu sehen, weil der Gesetzgeber eben gerade an sachlich begründete Unterschiede anknüpfe, wie dies etwa darin zum Ausdruck kommt, dass nach Artikel 3 Absatz 2, Litera c, der Familienzusammenführungsrichtlinie diese RL eben für subsidiäre Schutzformen nicht Anwendung finde.
  18. Am 21.04.2017 wurde bei der ÖB Ankara ein Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG eingebracht. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.05.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
  19. Am 21.04.2017 wurde bei der ÖB Ankara ein Vorlageantrag gem. Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.05.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich selbst sowie für die weiteren minderjährigen Beschwerdeführer am 12.10.2016 bei der ÖB Ankara einen Antrag auf Einreise. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, genannt, welcher der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der weiteren Beschwerdeführer sei. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2016, Zl. 1050000302-150044191 gemäß § 8 AsylG der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Mit Bescheid vom 02.02.2017 wurde diese Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.02.2019 verlängert.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich selbst sowie für die weiteren minderjährigen Beschwerdeführer am 12.10.2016 bei der ÖB Ankara einen Antrag auf Einreise. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, genannt, welcher der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der weiteren Beschwerdeführer sei. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2016, Zl. 1050000302-150044191 gemäß Paragraph 8, AsylG der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Mit Bescheid vom 02.02.2017 wurde diese Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.02.2019 verlängert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Berechtigten nicht wahrscheinlich sei, da im gegenständlichen Fall die normierte Wartefrist von drei Jahren hinsichtlich der Gewährung des subsidiären Schutzes betreffend die Bezugsperson nicht gegeben sei.
  21. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenhalt mit den von ihnen vorgelegten Urkunden und dem Akt der Österreichischen Botschaft Ankara.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
  23. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: "

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
  2. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
  4. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  5. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  6. Mai 2018 weiter.""
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  4. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  5. Mai 2018 weiter." 3.
  6. § 11, § 11a und § 26Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:3.
  7. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26 F, r, e, m, d, e, n, p, o, l, i, z, e, i, g, e, s, e, t, z, 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [ ] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
  1. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilenParagraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen 3.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen: 3.
  4. Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und als Vater der minderjährigen weiteren Beschwerdeführer genannt. Der Bezugsperson war in Österreich mit 11.02.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.3.
  5. Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und als Vater der minderjährigen weiteren Beschwerdeführer genannt. Der Bezugsperson war in Österreich mit 11.02.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels wurden am 12.10.2016 eingebracht. Die in § 35 Abs. 2 AsylG (idF BGBl. I Nr. 24/2016) vorgesehene Frist von drei Jahren seit Rechtskraft der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson ist noch nicht abgelaufen; daher ist die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels zu Recht erfolgt. Da die Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann bzw. Vater nicht wahrscheinlich ist, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerinnen einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.Die in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) vorgesehene Frist von drei Jahren seit Rechtskraft der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson ist noch nicht abgelaufen; daher ist die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels zu Recht erfolgt. Da die Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann bzw. Vater nicht wahrscheinlich ist, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerinnen einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. 3.3.
  6. Wenn dahingehend argumentiert wird, dass die durch BGBl. I Nr. 24/2016 in § 35 Abs. 2 AsylG eingeführte dreijährige Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und Stellung eines Einreiseantrages mindestens verstrichen sein muss, im Sinne einer "verfassungskonformen Interpretation" so zu lesen wäre, als von einer zwingenden Erfüllung dieses Erfordernis dann abzusehen sei, wenn den privaten und familiären Interessen der beteiligten Personen höheres Gewicht beizumessen wäre, steht diese Argumentation im Gegensatz zum klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung, zumal in Bezug auf die dreijährige Frist eine Ausnahmebestimmung durch den Gesetzgeber gerade eben nicht normiert wurde, weshalb diesbezüglich von einer zwingenden Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels auszugehen ist.3.3.
  7. Wenn dahingehend argumentiert wird, dass die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG eingeführte dreijährige Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und Stellung eines Einreiseantrages mindestens verstrichen sein muss, im Sinne einer "verfassungskonformen Interpretation" so zu lesen wäre, als von einer zwingenden Erfüllung dieses Erfordernis dann abzusehen sei, wenn den privaten und familiären Interessen der beteiligten Personen höheres Gewicht beizumessen wäre, steht diese Argumentation im Gegensatz zum klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung, zumal in Bezug auf die dreijährige Frist eine Ausnahmebestimmung durch den Gesetzgeber gerade eben nicht normiert wurde, weshalb diesbezüglich von einer zwingenden Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels auszugehen ist. Bereits vor der mit 01.06.2016 in Kraft getretenen Novellierung waren Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 35 Abs. 2 AsylG (idF BGBl. I Nr. 68/2013) erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des in Österreich den Antrag des subsidiär Schutzberechtigten innehabenden Fremden antragslegitimiert und hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die dem Grunde nach vergleichbare Rechtslage in der Vergangenheit keinen Anlass zur Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens erkannt. Zuletzt hat der Gesetzgeber die Anwendung des Familienverfahrens nicht erweitert, sondern vielmehr zunehmend bewusst eingeschränkt, weshalb auch vor diesem Hintergrund kein Raum für eine ergänzende Interpretation erblickt werden kann.Bereits vor der mit 01.06.2016 in Kraft getretenen Novellierung waren Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des in Österreich den Antrag des subsidiär Schutzberechtigten innehabenden Fremden antragslegitimiert und hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die dem Grunde nach vergleichbare Rechtslage in der Vergangenheit keinen Anlass zur Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens erkannt. Zuletzt hat der Gesetzgeber die Anwendung des Familienverfahrens nicht erweitert, sondern vielmehr zunehmend bewusst eingeschränkt, weshalb auch vor diesem Hintergrund kein Raum für eine ergänzende Interpretation erblickt werden kann. 3.3.
  8. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist gegenständlich im Übrigen auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die Botschaft - wie unter Punkt II.3.
  9. des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich begründet - in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.3.3.
  10. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK ist gegenständlich im Übrigen auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG ist, worüber die Botschaft - wie unter Punkt römisch zwei.3.
  11. des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich begründet - in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrages in den Schutzbereich des Privat- oder Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrages in den Schutzbereich des Privat- oder Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR vom 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR vom 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012). Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa einem Asylberechtigten und auch einem subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa einem Asylberechtigten und auch einem subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt, verbürgt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Europäische Gerichtshof in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen ist, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt, verbürgt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Europäische Gerichtshof in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen ist, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. 3.3.
  12. Die Behörde hat im Verfahren auch nicht Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verletzt, da dieser Rechtsakt auf Verfahren betreffend den Nachzug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter nach seinem Art. 3 Abs. 2 keine Anwendung findet. Die in § 35 AsylG normierte Differenzierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familiennachzugs findet vor diesem Hintergrund eine sachliche Rechtfertigung (vgl. Erläuterungen zur RV 996 BlgNR
  13. GP 5). Allfällige Bestrebungen einer Angleichung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an jenen des Asylberechtigten im Unionsrecht führen jedenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung,3.3.
  14. Die Behörde hat im Verfahren auch nicht Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verletzt, da dieser Rechtsakt auf Verfahren betreffend den Nachzug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter nach seinem Artikel 3, Absatz 2, keine Anwendung findet. Die in Paragraph 35, AsylG normierte Differenzierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familiennachzugs findet vor diesem Hintergrund eine sachliche Rechtfertigung vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 996 BlgNR
  15. Gesetzgebungsperiode 5). Allfällige Bestrebungen einer Angleichung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an jenen des Asylberechtigten im Unionsrecht führen jedenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung, 3.3.
  16. Letztlich ist noch den Ausführungen, denen zufolge die Beschwerdeführerinnen im Irak unter prekären Umständen leben würden bzw. ihnen aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage eine im Lichte des Art. 3 EMRK relevante Gefahr drohe entgegenzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Beurteilung der individuellen Gefährdungslage der Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat ist, sondern einzig und alleine die Entscheidung über die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG, der sich auf die dort normierten Voraussetzungen - insbesondere auf das Vorliegen der Angehörigeneigenschaft - zu beziehen hat. Für die Überprüfung allfälliger individueller Asyl- und/oder subsidiärer Schutzgründe ist im Verfahren nach § 35 AsylG kein Raum.3.3.
  17. Letztlich ist noch den Ausführungen, denen zufolge die Beschwerdeführerinnen im Irak unter prekären Umständen leben würden bzw. ihnen aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage eine im Lichte des Artikel 3, EMRK relevante Gefahr drohe entgegenzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Beurteilung der individuellen Gefährdungslage der Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat ist, sondern einzig und alleine die Entscheidung über die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG, der sich auf die dort normierten Voraussetzungen - insbesondere auf das Vorliegen der Angehörigeneigenschaft - zu beziehen hat. Für die Überprüfung allfälliger individueller Asyl- und/oder subsidiärer Schutzgründe ist im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG kein Raum. 3.
  18. Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, "Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013", FABL 3/2013, 17 ff).3.
  19. Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, "Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. römisch eins 33/2013", FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass den Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren und zur Einbringung ihrer Stellungnahme eingeräumt worden war (vgl. dazu VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344). Ermittlungsfehler oder sonstige Verfahrensfehler liegen gegenständlich nicht vor.Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass den Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren und zur Einbringung ihrer Stellungnahme eingeräumt worden war vergleiche dazu VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344). Ermittlungsfehler oder sonstige Verfahrensfehler liegen gegenständlich nicht vor. 3.
  20. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war diese Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.
  21. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war diese Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
  22. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
  23. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W105.2156093.1.00

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