RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2018 GeschäftszahlW123 1435747-2 SpruchW123 1435747-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 27.08.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, über den von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10.05.2013, Zl 12 11.424-BAW, entschieden wurde. In dieser Entscheidung wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer unter einem amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. In dieser Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführer - in seiner Muttersprache - ausdrücklich aufgefordert, sich "aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich" mit diesem in Verbindung zu setzen.
- Der Beschwerdeführer stellte am 27.08.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, über den von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10.05.2013, Zl 12 11.424-BAW, entschieden wurde. In dieser Entscheidung wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer unter einem amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. In dieser Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführer - in seiner Muttersprache - ausdrücklich aufgefordert, sich "aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich" mit diesem in Verbindung zu setzen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer postalisch durch Hinterlegung am 14.05.2013 zugestellt. Auf dem Rückschein ist der Beginn der Abholfrist mit 14.05.2013 eingetragen.
- Am 29.05.2013 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde ein, wobei er einleitend angab, die Entscheidung sei ihm am 15.05.2013 zugestellt worden.
- Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Asylgerichtshofes vorgehalten, dass die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides am 14.05.2013 erfolgt sei und die Beschwerde daher bis längstens 28.05.2013 einzubringen gewesen wäre. Durch Einbringung am 29.05.2013 sei die Beschwerde daher verspätet. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Ausführungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
- Am 28.10.2013 gab der Beschwerdeführer (in einem mit 22.10.2013 datierten Schreiben) bekannt, dass der schriftlichen Verständigung der Post über die Hinterlegung des Bescheides zu entnehmen gewesen sei, dass "ich den Brief ab dem nächsten Werktag, dem 15.05.2013, abholen könne". Somit habe die Beschwerdefrist am 15.05.2013 zu laufen begonnen und die Einbringung am 29.05.2013 sei daher auch am letzten Tag der Frist erfolgt. In eventu wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gestellt.
- Am 28.10.2013 gab der Beschwerdeführer (in einem mit 22.10.2013 datierten Schreiben) bekannt, dass der schriftlichen Verständigung der Post über die Hinterlegung des Bescheides zu entnehmen gewesen sei, dass "ich den Brief ab dem nächsten Werktag, dem 15.05.2013, abholen könne". Somit habe die Beschwerdefrist am 15.05.2013 zu laufen begonnen und die Einbringung am 29.05.2013 sei daher auch am letzten Tag der Frist erfolgt. In eventu wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gestellt.
- Mit Schreiben vom 18.11.2013 (eingelangt beim Asylgerichtshof am 21.11.2013) übermittelte die Österreichische Post AG die "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments", die dem Beschwerdeführer am 14.05.2013 zuging. In der Rubrik "Das Dokument ist abzuholen" ist die Zeile "heute ab ...... Uhr" angekreuzt und in dieser ist "1630" eingetragen.
- Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.12.2013, Zl B14 435.747-1/2013, wies dieser die Beschwerde als verspätet zurück und übermittelte den in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zuständigkeitshalber an die belangte Behörde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.05.2017, zugestellt am 01.06.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.10.2013 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.05.2017, zugestellt am 01.06.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.10.2013 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.
- Am 31.05.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftwege nach Afghanistan außer Landes gebracht.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 23.06.2017, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: "[...] Der BF erhielt am 14.05.2013 eine Verständigung über eine Hinterlegung eines behördlichen Schriftstücks. Da er zu diesem Zeitpunkt weder der deutschen Sprache mächtig noch mit das System der österreichischen Postzustellung vertraut war, ließ er sich diese Verständigung von Bekannten, welche sich bereits länger in Österreich aufhielten, deren Namen dem BF jedoch jetzt nicht mehr erinnerlich sind, erklären und erhielt von diesen die Auskunft, dass er sich das Schriftstück ab dem nächsten Tag beim zuständigen Postamt abholen könne. Nachdem der BF das Schriftstück - den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2013 - behoben hatte, begab er sich am 27.05.2013 zu der für ihn zuständigen Rechtsberatungsorganisation, der ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, damals ansässig in der Künstlergasse 11,
- Stock, 1150 Wien. Die Rechtsberaterin XXXX, MSc. informierte den BF über den Inhalt dieses Bescheides und die Möglichkeit einer Beschwerde. Befragt nach dem Zustelldatum des Bescheides gab der BF an, die Verständigung am 14.05.2013 erhalten und von seinen Bekannten die Auskunft erhalten zu haben, dass eine Behebung ab dem nächsten Tag möglich sei. Der BF wusste jedoch selbst nicht, was als erstmöglicher Tag einer Behebung auf der Verständigung vermerkt war und es konnte diese Information auch im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht überprüft werden, da der BF - wie es bei der Post üblich ist - die Verständigung beim Postamt abgegeben hatte. Die Rechtsberaterin erklärte dem BF, dass es so üblich sei, dass eine Behebung erst ab dem nächsten Tag möglich sei und deshalb die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts erst am 15.05.2013 zu laufen begonnen habe. Der BF besprach mit der Rechtsberaterin den Inhalt der Beschwerde und unterzeichnete diese anschließend selbst. Die Rechtsberaterin versicherte dem BF am Ende des Beratungsgesprächs, dass sie die Beschwerde fristgerecht in seinem Namen erbringen würde. Aufgrund der fälschlichen Annahme, der Bescheid sei am 15.05.2013 zugestellt worden, brachte die Rechtsberaterin die Beschwerde am 29.05.2013 ein.Der BF erhielt am 14.05.2013 eine Verständigung über eine Hinterlegung eines behördlichen Schriftstücks. Da er zu diesem Zeitpunkt weder der deutschen Sprache mächtig noch mit das System der österreichischen Postzustellung vertraut war, ließ er sich diese Verständigung von Bekannten, welche sich bereits länger in Österreich aufhielten, deren Namen dem BF jedoch jetzt nicht mehr erinnerlich sind, erklären und erhielt von diesen die Auskunft, dass er sich das Schriftstück ab dem nächsten Tag beim zuständigen Postamt abholen könne. Nachdem der BF das Schriftstück - den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2013 - behoben hatte, begab er sich am 27.05.2013 zu der für ihn zuständigen Rechtsberatungsorganisation, der ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, damals ansässig in der Künstlergasse 11,
- Stock, 1150 Wien. Die Rechtsberaterin römisch 40 , MSc. informierte den BF über den Inhalt dieses Bescheides und die Möglichkeit einer Beschwerde. Befragt nach dem Zustelldatum des Bescheides gab der BF an, die Verständigung am 14.05.2013 erhalten und von seinen Bekannten die Auskunft erhalten zu haben, dass eine Behebung ab dem nächsten Tag möglich sei. Der BF wusste jedoch selbst nicht, was als erstmöglicher Tag einer Behebung auf der Verständigung vermerkt war und es konnte diese Information auch im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht überprüft werden, da der BF - wie es bei der Post üblich ist - die Verständigung beim Postamt abgegeben hatte. Die Rechtsberaterin erklärte dem BF, dass es so üblich sei, dass eine Behebung erst ab dem nächsten Tag möglich sei und deshalb die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts erst am 15.05.2013 zu laufen begonnen habe. Der BF besprach mit der Rechtsberaterin den Inhalt der Beschwerde und unterzeichnete diese anschließend selbst. Die Rechtsberaterin versicherte dem BF am Ende des Beratungsgesprächs, dass sie die Beschwerde fristgerecht in seinem Namen erbringen würde. Aufgrund der fälschlichen Annahme, der Bescheid sei am 15.05.2013 zugestellt worden, brachte die Rechtsberaterin die Beschwerde am 29.05.2013 ein. [...]" Es sei unrichtig - wie von der belangten Behörde angenommen -, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberaterin ein Vollmachtsverhältnis zustande gekommen sei, weshalb dem Beschwerdeführer ihr Verhalten auch nicht zuzurechnen sei. Es würden daher folgende Anträge gestellt werden "das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möge
- ) dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wege einer Berufungsvorentscheidung gem. § 64a AVG stattgeben;
- ) dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wege einer Berufungsvorentscheidung gem. Paragraph 64 a, AVG stattgeben; das Bundesverwaltungsgericht möge
- ) gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen
- ) gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen
- ) den gegenständlichen Bescheid beheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben in eventu
- ) den gegenständlichen Bescheid beheben und an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen".
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017 wurde die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben, ob das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer nach wie vor aufrecht sei, ob Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe und eine Postadresse des Beschwerdeführers aufliege.
- Im hg. am 10.01.2018 eingelangtem Schreiben gab die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis des Beschwerdeführers weiterhin aufrecht erhalten werde, keine Postadresse zu eruieren gewesen sei und bis vor Kurzem noch Kontakt zum Beschwerdeführer bestanden habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am 27.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2013, Zl 12 11.424-BAW, nicht stattgegeben wurde. Zudem wurde in diesem Bescheid ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde. Der vorliegende Bescheid wurde dem Beschwerdeführer per Hinterlegung am 14.05.2013 zugestellt. Auf der "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes" vom 14.05.2013 war angegeben, dass das betreffende Dokument hinterlegt werde und "heute ab 1630 Uhr" abzuholen sei. Dem Beschwerdeführer wurde das vorliegende Dokument am 15.05.2013 persönlich ausgefolgt. Aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse halfen ihm Bekannte, die Hinterlegungsanzeige zu entziffern. Am 27.05.2013 begab sich der Beschwerdeführer zu seiner Rechtsberaterin, welche er ua darüber informierte, dass auf der Hinterlegungsanzeige angekreuzt gewesen sei, dass das hinterlegte Dokument am nächsten Werktag bei der zuständigen Postfiliale abholbereit gehalten werde. Die Rechtsberaterin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass es "üblich sei, dass ein hinterlegtes Schreiben erst ab dem nächsten Werktag bei der zuständigen Postfiliale zur Abholung bereitgehalten werde" und somit die Beschwerdefrist an diesem Tag zu laufen begonnen habe. Auf dem Kuvert des Bescheides war handschriftlich vermerkt, dass das Dokument am 14.05.2013 hinterlegt worden sei. Mit Schreiben vom 29.05.2013 wurde vom Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2013 bei dieser eingebracht. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.12.2013, Zl B14 435.747-1/2013, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde übermittelt.
- Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Die Feststellungen hinsichtlich der Hinterlegungsanzeige ergeben sich aus einer Einschau in diese. Die Feststellungen bezüglich des handschriftlichen Vermerkes auf dem Kuvert, des Gesprächs mit der Rechtsberaterin und der Information der Bekannten des Beschwerdeführers basieren auf den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung.
- Rechtliche Beurteilung: Spruchpunkt A) 3.
- Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.
- Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw., als "Ereignis" iSd § 42 Abs. 3 AVG gewertet werden (vgl. ua VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis "unabwendbar" ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179; Hengstschläger-Leeb, AVG, § 71 Rz 39 mwN). Die Beurteilung, ob ein Ereignis "unvorhergesehen" ist, hängt demgegenüber nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, "wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte, wobei das im Begriff der ‚Unvorhergesehenheit' gelegene Zumutbarkeitsmoment dahin zu verstehen ist, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit auch dann noch gewahrt ist, wenn der Partei ein nur ‚minderer Grad des Versehens' unterläuft" (vgl. VwGH 29.02.2008, 2008/04/0006).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw., als "Ereignis" iSd Paragraph 42, Absatz 3, AVG gewertet werden vergleiche ua VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis "unabwendbar" ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH 24.01.1996, 94/12/0179; Hengstschläger-Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 39 mwN). Die Beurteilung, ob ein Ereignis "unvorhergesehen" ist, hängt demgegenüber nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, "wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte, wobei das im Begriff der ‚Unvorhergesehenheit' gelegene Zumutbarkeitsmoment dahin zu verstehen ist, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit auch dann noch gewahrt ist, wenn der Partei ein nur ‚minderer Grad des Versehens' unterläuft" vergleiche VwGH 29.02.2008, 2008/04/0006). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt somit voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt somit voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden (Gerichten) besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (vgl. ua VwGH 29.03.2012, 2011/23/0180, mwN).Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden (Gerichten) besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen vergleiche ua VwGH 29.03.2012, 2011/23/0180, mwN). 3.
- Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer einem Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung unterlegen gewesen sei. Ihn treffe "an der Versäumung der Frist kein Verschulden, da mir sowohl von Bekannten mitgeteilt worden ist, dass der Bescheid des Bundesasylamtes erst ab dem 15.05.2013 zur Abholung bereit stünde, als auch meine Rechtsberaterin mich informierte, dass es so üblich sei, dass ein Dokument erst ab dem nächsten Werktag zur Abholung bereitgehalten werde und dass deshalb die Beschwerde gegen den Bescheid bis zum 29.05.2013 einzubringen sei. Sollte der Bescheid bereits durch die Hinterlegung am 14.05.2013 zugestellt worden sein, trifft mich nur ein minderer Grad des Verschuldens. Ich bin in meinem Asylverfahren nicht vertreten. Mir ist bloße Unkenntnis von Rechtsvorschriften (ZustellG) vorzuwerfen, was jedoch nur einen minderen Grad des Versehens darstellen dürfte, der jedoch einer Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegensteht." 3.
- Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - das Verhalten der Rechtsberaterin mangels Vorliegens eines Vollmachtsverhältnisses nicht zuzurechnen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0003). Folglich ist zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer ein eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten sei.3.
- Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - das Verhalten der Rechtsberaterin mangels Vorliegens eines Vollmachtsverhältnisses nicht zuzurechnen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0003). Folglich ist zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer ein eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten sei. 3.
- Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 27.04.2004, 2003/05/0065).3.
- Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 27.04.2004, 2003/05/0065). Glaubhaft machen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bedeutet, das Ereignis als wahrscheinlich darzutun, wodurch zum Ausdruck gelangen soll, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes nicht nur zu behaupten, sondern die Behörde auch davon zu überzeugen, dass seine Behauptungen wahrscheinlich den Tatsachen entsprechen (vgl. VwGH 30.01.2001, 98/18/0225).Glaubhaft machen iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bedeutet, das Ereignis als wahrscheinlich darzutun, wodurch zum Ausdruck gelangen soll, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes nicht nur zu behaupten, sondern die Behörde auch davon zu überzeugen, dass seine Behauptungen wahrscheinlich den Tatsachen entsprechen vergleiche VwGH 30.01.2001, 98/18/0225). Zur Erfüllung dieser Obliegenheit ist es erforderlich, ladungsfähige Adressen der vom Wiedereinsetzungswerber zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben. Hat die Partei in ihrem Wiedereinsetzungsantrag zB nicht einmal jene Person, der sie den Auftrag zur Postaufgabe ihres Rechtsmittels erteilt haben will und die dieses weisungswidrig einen Tag zu spät zur Post gegeben haben soll, namentlich genannt, war es der belangten Behörde objektiv gar nicht möglich, das Vorliegen des zwar behaupteten, nicht aber glaubhaft gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2004, 2003/05/0065).Zur Erfüllung dieser Obliegenheit ist es erforderlich, ladungsfähige Adressen der vom Wiedereinsetzungswerber zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben. Hat die Partei in ihrem Wiedereinsetzungsantrag zB nicht einmal jene Person, der sie den Auftrag zur Postaufgabe ihres Rechtsmittels erteilt haben will und die dieses weisungswidrig einen Tag zu spät zur Post gegeben haben soll, namentlich genannt, war es der belangten Behörde objektiv gar nicht möglich, das Vorliegen des zwar behaupteten, nicht aber glaubhaft gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2004, 2003/05/0065). Nach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (vgl. VwGH 19.09.2007, 2007/08/0097). Wie der Verwaltungsgerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (vgl. VwGH 19.11.1999, 96/19/1221).Nach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar vergleiche VwGH 19.09.2007, 2007/08/0097). Wie der Verwaltungsgerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vergleiche VwGH 19.11.1999, 96/19/1221). Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 10.05.2000, 95/18/0972).Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 10.05.2000, 95/18/0972). 3.
- Im gegenständlichen Fall war auf der "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes" angekreuzt, dass das behördliche Schriftstück "heute ab 1630" abholbereit gehalten werde. Die Verständigung der Hinterlegung war mit dem 14.05.2013 unterfertigt. Laut Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag begab sich der Beschwerdeführer mit dieser Verständigung zur zuständigen Postfiliale, um das behördliche Schriftstück abzuholen. Zuvor hätten ihm aber "Bekannte, deren Namen mir nicht mehr erinnerlich sind" aufgrund seiner "geringen Deutschkenntnisse geholfen [...] diese Verständigung von der Hinterlegung zu entziffern". Von diesen Bekannten sei ihm mitgeteilt worden, dass "der Bescheid des Bundesasylamtes erst ab dem 15.05.2013 zur Abholung bereit stünde". Diese Bekannten wurden im Antrag auf Wiedereinsetzung vom Beschwerdeführer weder namentlich angeführt noch deren ladungsfähige Adresse der belangten Behörde bekanntgegeben, weshalb der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen das Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignis nicht glaubhaft machte. 3.
- Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/20/0367). Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl. ua VwGH 29.01.
- 2001/20/0425).3.
- Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen vergleiche VwGH 22.12.2005, 2005/20/0367). Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen vergleiche ua VwGH 29.01.
- 2001/20/0425). Der Beschwerdeführer bringt in weiterer Folge vor, nach Abholung seines negativen Asylbescheides seine Rechtsberaterin aufgesucht und dieser mitgeteilt zu haben, dass auf der Hinterlegungsanzeige angekreuzt gewesen sei, dass er das hinterlegte "Dokument am nächsten Werktag bei der zuständigen Postfiliale abholen könne". Er sei daraufhin von seiner Rechtsberaterin informiert worden, dass "es üblich sei, dass ein hinterlegtes Schreiben erst ab dem nächsten Werktag bei der zuständigen Postfiliale zur Abholung bereitgehalten werde und dass die Beschwerdefrist erst an diesem Tag, somit dem 15.05.2013, zu laufen begonnen habe." Im gegenständlichen Fall irrte der Beschwerdeführer als rechtsunkundige Person über den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginns der Abholfrist: Er ging davon aus, dass die Abholfrist am 15.05.2013 begonnen habe und gab diese unrichtige Information seiner Rechtsberaterin in weiterer Folge weiter. Dass von Seiten des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt, an welchem das Dokument bei der Zustellung durch Hinterlegung zugestellt gilt, geirrt wurde, wurde von diesem nicht vorgebracht, zumal folgender Vermerk in der Hinterlegungsanzeige angeführt ist: "Grundsätzlich gilt das Dokument als an jenem Tag zugestellt, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereit gehalten wird". Von der Rechtsberaterin wurde dem Beschwerdeführer gegenüber lediglich die Vermutung hinsichtlich des Zeitpunktes des Beginns der Abholfrist geäußert (arg. "es sei üblich"). Der Beschwerdeführer irrte im vorliegenden Fall daher hinsichtlich des Datums der ehestmöglichen Behebbarkeit des behördlichen Schriftstückes. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes liegt hinsichtlich dieses unvorhergesehenen Ereignisses mehr als nur ein minderer Grad des Versehens vor, da der Beschwerdeführer - so wie vorgebracht - wenn er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei, verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Erkundigungen hinsichtlich dieses auf der Hinterlegungsanzeige angeführten Abholdatums einzuholen. Zudem hätte er nicht den "vermutlichen" Angaben der Rechtsberaterin ohne Weiteres folgen dürfen, wenn diese die Hinterlegungsanzeige nie selbst vor Augen hatte, zumal auf dem Kuvert des Bescheides, in dessen Besitz der Beschwerdeführer war, nachvollziehbar vermerkt war, dass das entsprechende Dokument am 14.05.2013 hinterlegt worden war (arg. "Aufgrund des handschriftlichen Vermerks des Postboten auf dem Kuvert des Bescheides war es jedoch nachvollziehbar, dass das Dokument tatsächlich am 14.05.2013 hinterlegt worden war."). 3.
- Da sohin das Vorliegen eines minderen Grad des Versehens nicht anzunehmen war, konnte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde von der belangten Behörde nicht stattgegeben werden, weshalb die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.
- Angesichts der Entscheidung in der Sache besteht keine Notwendigkeit, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesondert zu entscheiden. 3.
- Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.3.
- Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), legte der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dar, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes vergleiche zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), legte der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dar, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen vergleiche VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist, in der vorliegenden Beschwerde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft wurde, der festgestellte Sachverhalt unbestritten blieb und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich Rechtsfragen (Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes und das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens) von Bedeutung waren, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zudem ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist und die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht diesem keine ladungsfähige Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben vermochte.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist, in der vorliegenden Beschwerde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft wurde, der festgestellte Sachverhalt unbestritten blieb und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich Rechtsfragen (Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes und das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens) von Bedeutung waren, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK wie auch Artikel 47, GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zudem ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist und die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht diesem keine ladungsfähige Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben vermochte. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe hierzu die unter II.3. zitierte Rechtsprechung des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe hierzu die unter römisch zwei.3. zitierte Rechtsprechung des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W123.1435747.2.00