GVG stattgegeben und 1.) dem XXXX , 2.) der XXXX , 3.) der mj. XXXX , 4.) der mj. XXXX undDen Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) dem römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 und 5.) der mj. XXXX ,
Vm § 34 Abs. 2 bzw. Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.5.) der mj. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, bzw. Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass 1.) dem XXXX ,
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) dem römisch 40 , 2.) der XXXX , 3.) der mj. XXXX , 4.) der mj. XXXX und 5.) der mj.2.) der römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 und 5.) der mj. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 08.04.2015 (Erstbeschwerdeführer), am 31.10.2015 bzw. am 01.04.2016 (Fünftbeschwerdeführerin) für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige Syriens, muslimisch/sunnitischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Araber zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität legten sie ihren syrischen Personalausweis bzw. ihren Reisepass (Zweitbeschwerdeführerin) vor. Am 08.04.2015 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am 31.10.2015 (Zweitbeschwerdeführerin) fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Der Erstbeschwerdeführer sei vor rund zwei Monaten ( XXXX ) gemeinsam mit seiner und der Familie seiner Schwägerin mit dem PKW illegal von XXXX aus nach Sakaria (Türkei) gefahren. Vor ungefähr einem Monat und zwei Tagen sei er dann mit der Familie seiner Schwägerin schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot auf die Insel Chios (Griechenland) gebracht worden. Drei Tage später seien sie nach Saloniki weitergereist und nach weiteren drei Tagen von einem Schlepper nach Leon (Mazedonien) gebracht worden. Anschließend seien sie nach Belgrad (Serbien) weitergereist. Nach etwa zwanzig Tagen seien sie gestern Nacht schließlich in einem geschlossenen Kleinbus über ihm unbekannte Länder nach Wien gebracht worden, wo er und in der Folge auch seine (frühere) Ehegattin für sich und die gemeinsamen Kinder am 08.04.2015, am 31.10.2015 bzw. am 01.04.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin berichtete, dass ihr (geschiedener) Ehegatte mit ihrem Sohn XXXX in die Türkei vorausgereist und danach alleine nach Österreich weitergereist sei. Sie sei dann im XXXX mit ihrem zweiten Sohn und ihren beiden Töchtern in die Türkei ausgereist, wo ihr Sohn XXXX wieder zu ihnen gestoßen sei. Vor zwanzig Tagen sei sie dann mit ihren drei Kindern mit einem Bus nach Izmir weitergereist, von wo sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland geschleppt worden seien. Von einer Insel seien sie mit einem Schiff nach Athen gebracht worden. Über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien seien sie schließlich ins Bundesgebiet eingereist.Am 08.04.2015 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am 31.10.2015 (Zweitbeschwerdeführerin) fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Der Erstbeschwerdeführer sei vor rund zwei Monaten ( römisch 40 ) gemeinsam mit seiner und der Familie seiner Schwägerin mit dem PKW illegal von römisch 40 aus nach Sakaria (Türkei) gefahren. Vor ungefähr einem Monat und zwei Tagen sei er dann mit der Familie seiner Schwägerin schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot auf die Insel Chios (Griechenland) gebracht worden. Drei Tage später seien sie nach Saloniki weitergereist und nach weiteren drei Tagen von einem Schlepper nach Leon (Mazedonien) gebracht worden. Anschließend seien sie nach Belgrad (Serbien) weitergereist. Nach etwa zwanzig Tagen seien sie gestern Nacht schließlich in einem geschlossenen Kleinbus über ihm unbekannte Länder nach Wien gebracht worden, wo er und in der Folge auch seine (frühere) Ehegattin für sich und die gemeinsamen Kinder am 08.04.2015, am 31.10.2015 bzw. am 01.04.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin berichtete, dass ihr (geschiedener) Ehegatte mit ihrem Sohn römisch 40 in die Türkei vorausgereist und danach alleine nach Österreich weitergereist sei. Sie sei dann im römisch 40 mit ihrem zweiten Sohn und ihren beiden Töchtern in die Türkei ausgereist, wo ihr Sohn römisch 40 wieder zu ihnen gestoßen sei. Vor zwanzig Tagen sei sie dann mit ihren drei Kindern mit einem Bus nach Izmir weitergereist, von wo sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland geschleppt worden seien. Von einer Insel seien sie mit einem Schiff nach Athen gebracht worden. Über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien seien sie schließlich ins Bundesgebiet eingereist. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er seine Heimat wegen des Krieges verlassen habe. Sein Haus sei zerstört worden und seine Familie in Gefahr gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte, dass ihr Haus von Bomben zerstört worden sei und dass sie immer in Gefahr gewesen seien. Außerdem seien ihre Söhne und ihr Mann gefährdet gewesen, an die Front zu müssen. Einmal sei auch auf ihren Sohn und ihren Mann geschossen, sie seien zum Glück aber nicht getroffen worden. Ferner seien sie Sunniten und in ihrer Gegend hätten lauter Schiiten gelebt. Am 24.05.2016 bzw. am 15.11.2016 wurden der Erst- bzw. die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sich sein Arbeitsplatz im zumeist von Schiiten bewohnten Ort XXXX befunden habe und dass er den Ort zu Kriegsbeginn habe verlassen müssen, weil die FSA (Freie Syrische Armee) von ihnen verlangt habe, Waffen zu tragen und sie zu unterstützen. Dies sei auch von Seiten des Regimes verlangt worden. Die Schiiten hätten ihm den Arbeitsplatz weggenommen, weil er Sunnit sei und er habe deshalb mit seiner Familie von dort flüchten müssen. Sie seien nach XXXX geflüchtet, wo es ebenfalls nicht ruhig gewesen sei. Man habe dort weder arbeiten noch leben können und die FSA habe auch dort von ihnen verlangt, für sie zu kämpfen. Er habe für sie aber nicht kämpfen können, weil er niemanden umbringen könnte. Aus diesem Grund habe er sein Land verlassen müssen.Am 24.05.2016 bzw. am 15.11.2016 wurden der Erst- bzw. die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sich sein Arbeitsplatz im zumeist von Schiiten bewohnten Ort römisch 40 befunden habe und dass er den Ort zu Kriegsbeginn habe verlassen müssen, weil die FSA (Freie Syrische Armee) von ihnen verlangt habe, Waffen zu tragen und sie zu unterstützen. Dies sei auch von Seiten des Regimes verlangt worden. Die Schiiten hätten ihm den Arbeitsplatz weggenommen, weil er Sunnit sei und er habe deshalb mit seiner Familie von dort flüchten müssen. Sie seien nach römisch 40 geflüchtet, wo es ebenfalls nicht ruhig gewesen sei. Man habe dort weder arbeiten noch leben können und die FSA habe auch dort von ihnen verlangt, für sie zu kämpfen. Er habe für sie aber nicht kämpfen können, weil er niemanden umbringen könnte. Aus diesem Grund habe er sein Land verlassen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie Syrien verlassen habe, weil ihr Sohn im Militärdienstalter gewesen sei und sie Angst gehabt habe, dass er eingezogen wird. Sie habe wegen dem Krieg Angst um ihre Kinder und um ihr Leben gehabt. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen führte sie aus, dass sie Angst hätte, dass ihr Mann und ihre Kinder zum Kampf eingezogen werden. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.01.2017, zugestellt am 23.01.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.01.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.01.2017, zugestellt am 23.01.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.01.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identitäten der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer fest und begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Hauptfluchtgrund in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe und die Behörde deshalb davon ausgehen würde, dass er sein Fluchtvorbringen vor dem Bundesamt lediglich steigern habe wollen, um damit eine positive Erledigung seines Asylantrages zu erwirken. Außerdem würde er sich mittlerweile im 45. Lebensjahr befinden, womit er das Höchstalter für den Militär- bzw. Reservedienst bereits deutlich überschritten habe und in Syrien daher keiner Wehrpflicht mehr unterliegen würde. Auch vor dem Hintergrund von Berichten, wonach selbst 45-Jährige Reservedienst leisten würden, könnte nicht angenommen werden, dass er nun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in dieser Richtung gefährdet wäre. Diesfalls würde die Behörde davon ausgehen, dass er nach Rechtskraft dieses Bescheides zumindest ein Jahr in Österreich in Sicherheit weiterleben könnte, woraus sich letztlich ergeben würde, dass er in Syrien auch "pro futuro" keiner Verfolgung seitens der syrischen Streitkräfte bzw. des Regimes ausgesetzt sei. Zusammenfassend habe er keine aktuell drohende individuell gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft machen können. Zur abweisenden Entscheidung im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die von ihr glaubhaft und nachvollziehbar geschilderten Ausreisegründe keine konkrete, individuell gegen sie gerichtete Verfolgung in ihrer Heimat Syrien darstellen würden. Aus ihren Angaben würde auch nicht hervorgehen, dass sie in irgendeiner Form politisch tätig gewesen wäre oder an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hätte. Die Gefahr einer Verfolgung aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe sie ebenfalls nicht geltend gemacht. Die Behörde würde daher zum Schluss kommen, dass bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine konkret gegen sie persönlich gerichtete Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung gegeben war oder auch zukünftig gegeben sein wird. Hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerinnen seien von ihrer gesetzlichen Vertreterin (der Zweitbeschwerdeführerin) keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Es werde ihnen jedoch aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien subsidiärer Schutz gewährt. Mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 20.01.2017 wurde den Beschwerdeführern
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 20.01.2017 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen die Spruchpunkte I. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben, welche am 09.02.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer an einem näher genannten Ort in Damaskus-Land zwei Reinigungsunternehmen betrieben hätte, wobei sich ein Betrieb auf dem Gebiet der Freien Syrischen Armee (sunnitische Opposition) und der andere im Gebiet einer schiitischen Miliz befunden habe, wodurch er letztlich von beiden Seiten zur Beteiligung am heiligen Krieg aufgefordert worden sei. Die FSA sei ins Haus der Beschwerdeführer gekommen und habe den Erstbeschwerdeführer zum Tragen einer Waffe und zum Mitkämpfen aufgefordert. Ferner sei er im Jahr XXXX von schiitischen Soldaten der FSA angehalten und aufgefordert worden, sich dem Krieg anzuschließen. Dabei habe er sich mit dem Vorwand, seine schwangere Schwägerin und zweite Ehefrau ins Krankenhaus bringen zu müssen, der Aufforderung glücklicherweise entziehen können. Die Beschwerdeführer hätten ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers zur sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer verlassen, weshalb sie Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention seien. Wesentlich sei die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer als Teil einer "sozialen Gruppe" im Sinne der GFK anzusehen sei, da er sich geweigert habe, als Militärmitglied an Kampfhandlungen in Syrien teilzunehmen und im Fall seiner Rückkehr aufgrund seines wehrfähigen Alters in Verbindung mit der erhöhten Rekrutierung von Reservisten durch das Regime der Verfolgung ausgesetzt wäre. Insoweit die Behörde feststellt, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Militärdienst bereits seit Jahren abgeleistet habe, würde dies für eine Rekrutierung keine Rolle spielen, da Reservisten sehr wohl ebenfalls eingezogen würden. Es würde immer wieder Berichte geben, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden; auch Reservisten. Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten sei es zur Einberufung auch von Reservisten gekommen, wobei auch das Alterslimit von 42 Jahren nicht mehr fix sei. Es würde auch Beispiele von 45-Jährigen geben, die Reservedienst leisten. Manche Quellen würden auch von einer Wehrpflicht bis zum
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführer sind die Eltern und Geschwister des minderjährigen römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W136 römisch 40 , aufgrund seiner durch die Ausreise bzw. seinen Auslandsaufenthalt letztlich erfolgten Entziehung von einer mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Einberufung zur syrischen Armee bzw. wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft und einer damit allenfalls unterstellten regimekritischen Einstellung und einer deshalb drohenden Verfolgung durch das syrische Regime
Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem asylberechtigten Sohn bzw. den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen mit ihren (vom Bruder abgeleiteten) asylberechtigten Eltern in einem anderen Staat möglich wäre. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
30 von 2007 können Reservisten grundsätzlich aber nur bis zum Erreichen des
30 von 2007 können Reservisten grundsätzlich aber nur bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Es kommt bei der Vollziehung des syrischen Wehrgesetzes aktuell zwar zu einem bestimmten Maß an Willkür, wobei es vor allem beim Alter der Betroffenen keine Klarheit mehr gibt, sodass es in Einzelfällen auch zu einer Überschreitung der vorgesehenen Altersgrenze für den Reservedienst kommen kann. Jedoch handelt es sich dabei vorrangig um Personen mit besonderen Qualifikationen (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt (BFA 08.2017). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.02.2015; vergleiche DRC/DIS 08.2017). Im konkreten Fall hat der Erstbeschwerdeführer weder einen Beruf ausgeübt, der ihn für eine erneute Einziehung zur syrischen Armee interessant machen würde, noch haben sich im Verfahren Anhaltspunkte oder Hinweise dafür ergeben, dass er beim Militär eine besondere Ausbildung absolviert bzw. einen gehobenen Dienstrang innegehabt hätte. Davon abgesehen gibt es auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Die Feststellung, dass es sich bei den Beschwerdeführern um die Eltern und die (minderjährigen) Geschwister des minderjährigen XXXX handelt, gründet sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden sowie gleichbleibenden und damit glaubwürdigen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren.Die Feststellung, dass es sich bei den Beschwerdeführern um die Eltern und die (minderjährigen) Geschwister des minderjährigen römisch 40 handelt, gründet sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden sowie gleichbleibenden und damit glaubwürdigen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Dass dem minderjährigen Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom heutigen Tag
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W136 2148395-1.Dass dem minderjährigen Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom heutigen Tag
Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W136 2148395-1. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. In den vorliegenden Beschwerdefällen ergibt sich, dass aus den Akteninhalten der Verwaltungsakte die Grundlage der bekämpften Bescheide in Verbindung mit der (gemeinsamen) Beschwerde unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die den Bescheiden zugrunde gelegten Länderfeststellungen unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen. Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin eine sie und ihre minderjährigen Töchter betreffende auf den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen beruhende Bedrohung oder Verfolgung in Syrien im Verfahren nicht ausreichend substantiiert vorgebracht, weshalb keine individuelle asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat festgestellt werden kann. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihres minderjährigen Sohnes bzw. Bruders vor.Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihres minderjährigen Sohnes bzw. Bruders vor.
G 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Abs. 6 leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:
Absatz 6, leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:
G 2005 der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner durch die Ausreise bzw. seinen Auslandsaufenthalt letztlich erfolgten Entziehung von einer mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Einberufung zur syrischen Armee bzw. wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft und einer damit drohenden Verfolgung durch das syrische Regime zuerkannt und
G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem minderjährigen Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W136 2148395-1,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner durch die Ausreise bzw. seinen Auslandsaufenthalt letztlich erfolgten Entziehung von einer mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Einberufung zur syrischen Armee bzw. wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft und einer damit drohenden Verfolgung durch das syrische Regime zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da dem minderjährigen Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
G 2005 auch den beiden Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Nachdem es sich bei den Drittbis Fünftbeschwerdeführerinnen um die minderjährigen, ledigen Kinder des Erst- und/bzw. der Zweitbeschwerdeführerin (nicht Fünftbeschwerdeführerin) handelt, ist
G 2005 auch diesen der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.Da dem minderjährigen Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch den beiden Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Nachdem es sich bei den Drittbis Fünftbeschwerdeführerinnen um die minderjährigen, ledigen Kinder des Erst- und/bzw. der Zweitbeschwerdeführerin (nicht Fünftbeschwerdeführerin) handelt, ist
Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 auch diesen der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Beschwerden ist daher
GVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 bzw. Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, bzw. Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 08.04.2015 bzw. am 31.10.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurden, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Gleiches gilt für den Antrag der Fünftbeschwerdeführerin, welcher mit 01.04.2016 eigentlich erst nach diesem Stichtag gestellt wurde, da ihr Flüchtlingsstatus letztlich von ihrem Vater abgeleitet wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 08.04.2015 bzw. am 31.10.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurden, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Gleiches gilt für den Antrag der Fünftbeschwerdeführerin, welcher mit 01.04.2016 eigentlich erst nach diesem Stichtag gestellt wurde, da ihr Flüchtlingsstatus letztlich von ihrem Vater abgeleitet wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2148425.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.