GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
der Verordnung (EG) 1122/2009 festgestellt worden sei, sei der festgesetzte Prozentsatz entsprechend zu erhöhen gewesen. Da aufgrund von wiederholten Verstößen in Bezug auf dieselbe Anforderung
der Verordnung (EG) 1122/2009 ein Kürzungsprozentsatz von 15 % erreicht sei, sei bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser vorsätzlich herbeigeführt wurde.4. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2014 Rinderprämien nach "Abzug - Cross Compliance, 60 %" von EUR 2.240,94 in Höhe von EUR 1.973,96 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund von CC-Verstößen, die sowohl auf Fahrlässigkeit als auch auf Vorsatz zurückzuführen seien, erfolge eine Kürzung des Beihilfebetrages. Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe Anforderung
, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, festgestellt worden sei, sei der festgesetzte Prozentsatz entsprechend zu erhöhen gewesen. Da aufgrund von wiederholten Verstößen in Bezug auf dieselbe Anforderung
, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, ein Kürzungsprozentsatz von 15 % erreicht sei, sei bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser vorsätzlich herbeigeführt wurde. Den Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 17.02.2015) - Marktordnungs-Direktzahlungen
VO 73/2009", in welchem jene Anforderungen bzw Standards angeführt sind, bei denen im Zuge der VOK im Jahr 2014 Verstöße festgestellt wurden und die bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von 60 % berücksichtigt wurden, erklärte die AMA zum ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.04.2015 Beschwerde und legte den Grundriss des geplanten Stallneubaus in Kopie bei. Der Beschwerdeführer beantragte: * die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls * die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Zu A) Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 4 - Grundlegende Anforderungen
Anhang II werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:
Anhang römisch zwei werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:
1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres
der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind."Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
1760 aus 2000, der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres
der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind."
Abs 4 MOG 2007 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse
Abs 1 lit b der VO (EG) 73/2009 eine tierbezogene Zahlung (Milchkuhprämie) vorgesehen.
Paragraph 8, Absatz 4, MOG 2007 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse
, Absatz eins, Litera b, der VO (EG) 73 aus 2009, eine tierbezogene Zahlung (Milchkuhprämie) vorgesehen. Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20.07.2012, ABl. L 194 vom 21.07.2012, S. 3, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20.07.2012, Amtsblatt L 194 vom 21.07.2012, S. 3, (VO (EG) 1122 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 2 - Begriffsbestimmungen [...]
mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen. [...]." "Artikel 70 - Allgemeine Grundsätze und Definitionen
wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der
Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre. Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen. Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.
Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen. [...]." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung) lautet auszugsweise: "Mutterkuh- und Milchkuhprämie - Antrag § 12. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."Paragraph 12, Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie." "Gemeinsame Bestimmungen § 13.
Abs 6 VO (EG) 1122/2009 für die Festsetzung der Kürzung jeweils als ein einziger Verstoß anzusehen, sodass dem Beschwerdeführer je ein Verstoß im Bereich Umwelt und ein Verstoß im Bereich Gesundheit anzulasten war.Die in den Bereichen Umwelt und Gesundheit jeweils festgestellten Verstöße sind
, Absatz 6, VO (EG) 1122 aus 2009, für die Festsetzung der Kürzung jeweils als ein einziger Verstoß anzusehen, sodass dem Beschwerdeführer je ein Verstoß im Bereich Umwelt und ein Verstoß im Bereich Gesundheit anzulasten war. Im gegenständlichen Fall nahm die Behörde zudem zutreffender Weise das Vorliegen wiederholter Verstöße im Sinne des Art 47 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 an.
dieser Bestimmung liegt ein wiederholter Verstoß im Falle der Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren vor, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen. Dies ist gegenständlich aufgrund der bereits in den Jahren 2012 und 2013 festgestellten und im Jahr 2014 erneut vorgefundenen Verstöße in den Bereichen Umwelt und Gesundheit der Fall.Im gegenständlichen Fall nahm die Behörde zudem zutreffender Weise das Vorliegen wiederholter Verstöße im Sinne des Artikel 47, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, an.
dieser Bestimmung liegt ein wiederholter Verstoß im Falle der Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren vor, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen. Dies ist gegenständlich aufgrund der bereits in den Jahren 2012 und 2013 festgestellten und im Jahr 2014 erneut vorgefundenen Verstöße in den Bereichen Umwelt und Gesundheit der Fall.
Abs 5 VO (EG) 1122/2009 wird im Falle eines wiederholten Verstoßes der festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedes Mal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Da die höchstmögliche Kürzung für wiederholt fahrlässige Verstöße jedoch 15 % nicht übersteigen darf, verhängte die belangte Behörde zu Recht einen Gesamtkürzungsprozentsatz für die festgestellten wiederholt fahrlässigen Verstöße in den Bereichen Umwelt und Gesundheit, konkret betreffend die Anforderungen "Düngerlagerung", "Regeln für Feldmieten", "Meldung an die Rinderdatenbank" und "Bestandsverzeichnis", in Höhe von 15 %.
, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, wird im Falle eines wiederholten Verstoßes der festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedes Mal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Da die höchstmögliche Kürzung für wiederholt fahrlässige Verstöße jedoch 15 % nicht übersteigen darf, verhängte die belangte Behörde zu Recht einen Gesamtkürzungsprozentsatz für die festgestellten wiederholt fahrlässigen Verstöße in den Bereichen Umwelt und Gesundheit, konkret betreffend die Anforderungen "Düngerlagerung", "Regeln für Feldmieten", "Meldung an die Rinderdatenbank" und "Bestandsverzeichnis", in Höhe von 15 %. Betreffend den Verstoß gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" ging die belangte Behörde hingegen von Vorsatz aus. Mit der Frage, was unter einem vorsätzlich begangenen Verstoß gegen die Bestimmungen der Cross Compliance zu verstehen ist, hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 27.02.2014, Rs C-396/12, van der Ham, bereits auseinandergesetzt. Die Entscheidung des EuGH bezog sich zwar noch auf Art 67 VO (EG) 796/2004, der Vorgänger-Verordnung zur VO (EG) 1122/2009. Die Bestimmung wurde jedoch wortgleich in die VO (EG) 1122/2009 übernommen. Nach dem angeführten Urteil des EuGH ist der Begriff des "vorsätzlichen Verstoßes" dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt (vgl Rz 37 des angeführten Urteils).Betreffend den Verstoß gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" ging die belangte Behörde hingegen von Vorsatz aus. Mit der Frage, was unter einem vorsätzlich begangenen Verstoß gegen die Bestimmungen der Cross Compliance zu verstehen ist, hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 27.02.2014, Rs C-396/12, van der Ham, bereits auseinandergesetzt. Die Entscheidung des EuGH bezog sich zwar noch auf Artikel 67, VO (EG) 796 aus 2004,, der Vorgänger-Verordnung zur VO (EG) 1122 aus 2009,. Die Bestimmung wurde jedoch wortgleich in die VO (EG) 1122 aus 2009, übernommen. Nach dem angeführten Urteil des EuGH ist der Begriff des "vorsätzlichen Verstoßes" dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt vergleiche Rz 37 des angeführten Urteils). Im Fall des Beschwerdeführers nahm die Behörde zu Recht an, dass der Verstoß gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" im Jahr 2014 vorsätzlich begangen wurde, da der Beschwerdeführer bereits in den zwei vorangegangen Jahren wegen desselben Verstoßes sanktioniert wurde und dieser auch im gegenständlichen Jahr 2014 - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes zumindest billigend in Kauf nehmend - den bereits damals beanstandeten Zustand unverändert aufrechterhielt, woran auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die bisherige Einhaltung der Vorschriften nur aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation nicht möglich gewesen sei und er ohnehin im Zuge des geplanten Neubaus des Stalles auch die Wirtschaftsdüngersammelstätten erneuern würde, nichts zu ändern vermögen. Dadurch wird vielmehr deutlich, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" erst mit dem Neubau des Stalles getroffen werden sollten. Dass eine vom Neubau des Stalles unabhängige Behebung des beanstandeten Zustandes bereits früher nicht möglich gewesen wäre, wird damit nicht dargetan. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser gewillt sei, die baulichen Gegebenheiten seines Betriebes derart anzupassen, dass die Cross Compliance-Vorschriften künftig eingehalten werden, ändern an der Beurteilung nichts, da der Verstoß
Abs 4 VO (EG) 1122/2009 mit der Vor-Ort-Kontrolle bereits als festgestellt gilt.Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser gewillt sei, die baulichen Gegebenheiten seines Betriebes derart anzupassen, dass die Cross Compliance-Vorschriften künftig eingehalten werden, ändern an der Beurteilung nichts, da der Verstoß
, Absatz 4, VO (EG) 1122 aus 2009, mit der Vor-Ort-Kontrolle bereits als festgestellt gilt.
Abs 1 VO (EG) 1122/2009 beläuft sich die vorzunehmende Kürzung für vorsätzlich begangene Verstöße in der Regel auf 20 % des errechneten Beihilfebetrags. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen. Im vorliegenden Fall fungierte die belangte Behörde zugleich als Kontrollstelle und setzte auf Basis ihrer Bewertung den Kürzungsprozentsatz für den wiederholt vorsätzlich begangenen Verstoß gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" mit 45 % fest. Dieser Kürzungsprozentsatz erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2012 und 2013 vorsätzlich gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" verstoßen hat und über ihn bereits in den vorangegangenen Jahren Kürzungen von 20 % (im Jahr 2012) und 30 % (im Jahr 2013) verhängt wurden, jedenfalls angemessen. Bei Feststellung eines wiederholten Verstoßes zusammen mit einem anderen oder einem anderen wiederholten Verstoß werden
Somit ergibt sich im gegenständlichen Fall aus einem Kürzungsprozentsatz von 15 % für die wiederholt fahrlässigen Verstöße und 45 % für den wiederholt vorsätzlich begangenen Verstoß ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 60 %.
, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, beläuft sich die vorzunehmende Kürzung für vorsätzlich begangene Verstöße in der Regel auf 20 % des errechneten Beihilfebetrags. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen. Im vorliegenden Fall fungierte die belangte Behörde zugleich als Kontrollstelle und setzte auf Basis ihrer Bewertung den Kürzungsprozentsatz für den wiederholt vorsätzlich begangenen Verstoß gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" mit 45 % fest. Dieser Kürzungsprozentsatz erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2012 und 2013 vorsätzlich gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" verstoßen hat und über ihn bereits in den vorangegangenen Jahren Kürzungen von 20 % (im Jahr 2012) und 30 % (im Jahr 2013) verhängt wurden, jedenfalls angemessen. Bei Feststellung eines wiederholten Verstoßes zusammen mit einem anderen oder einem anderen wiederholten Verstoß werden
, Absatz 6, VO (EG) 1122 aus 2009, die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Somit ergibt sich im gegenständlichen Fall aus einem Kürzungsprozentsatz von 15 % für die wiederholt fahrlässigen Verstöße und 45 % für den wiederholt vorsätzlich begangenen Verstoß ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 60 %. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0175 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben. Zum Beweisantrag, es möge der belangten Behörde aufgetragen werden, dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorzulegen, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Beschwerdeführer online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.4. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage - wie im gegenständlichen Fall - eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage - wie im gegenständlichen Fall - eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W139.2112134.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.