← Österreich

{'item': 'W139 2112134-1'}

Obsah (20)§ 28Art 133Art 71Art 130Art 131§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 6Artikel 24Artikel 7§ 8Art 68Artikel 65Artikel 4Artikel 72Artikel 54Art 70§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2018 GeschäftszahlW139 2112134-1 SpruchW139 2112134-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina H

§ 28Abs 2 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.
  2. Am 25.03.2014 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria (AMA) zur Überprüfung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) statt, im Zuge derer Verstöße bei den Anforderungen "Meldung an die Rinderdatenbank" und "Bestandsverzeichnis" festgestellt wurden.
  3. Am 22.10.2014 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine weitere angekündigte VOK zur Überprüfung der Einhaltung der Cross Compliance Vorschriften statt, im Zuge derer Verstöße im Rahmen der Bestimmungen "GLÖZ-Standard 14: Grundwasserschutz" und "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)" festgestellt wurden.
  4. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ XXXX, wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2014 Rinderprämien nach "Abzug - Cross Compliance, 60 %" von EUR 2.240,94 in Höhe von EUR 1.973,96 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund von CC-Verstößen, die sowohl auf Fahrlässigkeit als auch auf Vorsatz zurückzuführen seien, erfolge eine Kürzung des Beihilfebetrages. Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe Anforderung

Art 71

der Verordnung (EG) 1122/2009 festgestellt worden sei, sei der festgesetzte Prozentsatz entsprechend zu erhöhen gewesen. Da aufgrund von wiederholten Verstößen in Bezug auf dieselbe Anforderung

Art 71

der Verordnung (EG) 1122/2009 ein Kürzungsprozentsatz von 15 % erreicht sei, sei bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser vorsätzlich herbeigeführt wurde.4. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2014 Rinderprämien nach "Abzug - Cross Compliance, 60 %" von EUR 2.240,94 in Höhe von EUR 1.973,96 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund von CC-Verstößen, die sowohl auf Fahrlässigkeit als auch auf Vorsatz zurückzuführen seien, erfolge eine Kürzung des Beihilfebetrages. Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe Anforderung

Artikel 71

, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, festgestellt worden sei, sei der festgesetzte Prozentsatz entsprechend zu erhöhen gewesen. Da aufgrund von wiederholten Verstößen in Bezug auf dieselbe Anforderung

Artikel 71

, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, ein Kürzungsprozentsatz von 15 % erreicht sei, sei bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser vorsätzlich herbeigeführt wurde. Den Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 17.02.2015) - Marktordnungs-Direktzahlungen

VO 73/2009", in welchem jene Anforderungen bzw Standards angeführt sind, bei denen im Zuge der VOK im Jahr 2014 Verstöße festgestellt wurden und die bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von 60 % berücksichtigt wurden, erklärte die AMA zum ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.04.2015 Beschwerde und legte den Grundriss des geplanten Stallneubaus in Kopie bei. Der Beschwerdeführer beantragte: * die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls * die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

  1. a)die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und
  2. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
  3. c)Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, * sämtliche Beweise aufzunehmen und die Berechnungen vorzulegen, * der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, im Rahmen der Kontrolle sei tatsächlich eine indirekte Einleitung von Wirtschaftsdüngern in Oberflächengewässer festgestellt worden. Die Unterstellung von Fahrlässigkeit und Vorsatz sei jedoch falsch bzw sei dieser Vorwurf nicht gerechtfertigt. Der vorhandene Stall entspreche nicht mehr dem neuesten Stand der Technik, ein neuer Stall sei bereits in Planung. Im Zuge des Neubaus würden auch die Wirtschaftsdüngersammelstätten neu errichtet. Ursprünglich sei der Bau dieses Stalles bereits für das Jahr 2013 vorgesehen gewesen. Die Umsetzung sei jedoch aufgrund der angespannten finanziellen Situation - nicht zuletzt wegen des Antragsstopps bei der Investitionsförderung für Stallgebäude und den Kürzungen aufgrund des CC-Verstoßes - bisher noch nicht möglich gewesen. Da die Antragstellung zur Investitionsförderung nun wieder möglich sei, werde der Stallbau demnächst umgesetzt werden. Der Beschwerdeführer sei durchaus gewillt, die baulichen Gegebenheiten so anzupassen, dass die CC-Vorschriften künftig eingehalten würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1. Am 25.03.2014 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden Verstöße im Bereich Gesundheit betreffend die Anforderungen "Meldung an die Rinderdatenbank" und "Bestandsverzeichnis" festgestellt. 2. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen vom 07.05.2012, 21.05.2012 und 29.10.2013 wurden in den Jahren 2012 und 2013 ebenfalls bereits Beanstandungen im Bereich Gesundheit bei den Anforderungen "Meldung an die Rinderdatenbank" und "Bestandsverzeichnis" festgestellt und über den Beschwerdeführer am 07.05.2012 eine Betriebssperre verhängt, die am 21.05.2012 aufgehoben und am 29.10.2013 wieder verhängt wurde. Die verhängte Betriebssperre blieb auch nach der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.03.2014 aufrecht. 3. Am 22.10.2014 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine weitere Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden Beanstandungen im Bereich Umwelt im Rahmen der Bestimmungen "GLÖZ-Standard 14: Grundwasserschutz" und "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)", konkret bei den Anforderungen "Düngerlagerung", "Regeln für Feldmieten" und "Gewässerrandzonen", festgestellt. 4. Bereits in den Jahren 2012 und 2013 wurden im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen vom 07.05.2012 bzw 28.10.2013 am Betrieb des Beschwerdeführers ebenfalls Beanstandungen im Bereich Umwelt im Rahmen der Bestimmungen "Grundwasserschutz" und "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)", konkret bei den Anforderungen "Düngerlagerung", "Regeln für Feldmieten" und "Gewässerrandzonen", festgestellt. 5. Der Beschwerdeführer leitete in den Jahren 2012, 2013 und 2014 Wirtschaftsdünger aus einer beschädigten Mistlagerstätte in einen Bach ein. 6. Bereits in den Jahren 2012 und 2013 bewertete die belangte Behörde den Verstoß gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" als vorsätzlich. Sie vergab im Jahr 2012 einen Kürzungsprozentsatz für Vorsatz von 20 % und im Jahr 2013 einen Kürzungsprozentsatz für Vorsatz von 30 %. Im Jahr 2014 bewertete die belangte Behörde den Verstoß gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" erneut mit Vorsatz und vergab einen Kürzungsprozentsatz von 45 %. 7. Betreffend die im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen vom 25.03.2014 und 22.10.2014 festgestellten wiederholten Verstöße gegen die Anforderungen "Düngerlagerung", "Regeln für Feldmieten", "Meldung an die Rinderdatenbank" und "Bestandsverzeichnis" ging die Behörde von Fahrlässigkeit aus und verhängte im Jahr 2014 einen Kürzungsprozentsatz von 15 %. 8. Aufgrund der oben angeführten wiederholten Verstöße des Beschwerdeführers in den Bereichen Umwelt ("Düngerlagerung", "Regeln für Feldmieten" und "Gewässerrandzonen") und Gesundheit ("Meldung an die Rinderdatenbank" und "Bestandsverzeichnis") verhängte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2014 eine Sanktion wegen Fahrlässigkeit und Vorsatz in Höhe von insgesamt 60 % der errechneten Rinderprämien 2014 und nahm einen "Abzug - Cross Compliance" in Höhe von EUR 2.240,94 vor. 2. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln - insbesondere dem Anhang zum Bescheid vom 26.03.2015 "Cross Compliance-Berechnung", den Kontrollberichten zu den angeführten Vor-Ort-Kontrollen, den Dokumenten "Berechnungsmodell N-Grenzen", den Dokumenten "Bewertung Fachabteilung - Tierprämien (TP) / Rinderkennzeichnung (CC)" und den in Farbkopie vorgelegten Lichtbildern. Anhand dieser Lichtbilder konnten die im Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 22.10.2014 beanstandeten Verstöße gegen die Anforderungen "Düngerlagerung", "Regeln für Feldmieten" und "Gewässerrandzonen" einwandfrei nachvollzogen werden. Sämtliche festgestellte Cross Compliance-Verstöße und deren Bewertungen durch die belangte Behörde ergeben sich insbesondere aus dem "CC-Berechnungsblatt" vom 17.02.2015. Zudem blieben sämtliche Feststellungen im gesamten Verfahren dem Grunde nach unbestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere nicht die von der Behörde im Zuge der am Heimbetrieb durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Cross Compliance-Verstöße, sondern moniert lediglich den von der belangten Behörde herangezogenen Verschuldensgrad und angewendeten Kürzungsprozentsatz. Daher wird davon ausgegangen, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen zutreffend ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art 131

Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Zu A) Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 4 - Grundlegende Anforderungen

(1)Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 6erfüllen.

(1)Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang römisch zwei und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 6erfüllen. [...]." "Artikel 5 - Grundanforderungen an die Betriebsführung

(1)Die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Anhang II werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

(1)Die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Anhang römisch zwei werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

  1. a)Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
  2. b)Umwelt,
  3. c)Tierschutz. [...]." "Artikel 6 - Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in dem genannten Rahmen vorgesehen sind.
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang römisch drei vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in dem genannten Rahmen vorgesehen sind. [...]." "Artikel 21 - Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der Beihilfekriterien
(1)Wird festgestellt, dass ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, so werden unbeschadet aller Kürzungen und Ausschlüsse nach Artikel 23 auf die gewährte oder zu gewährende Zahlung bzw. den Teil der Zahlung, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfüllt wurden, die nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kürzungen oder Ausschlüsse angewandt.
(2)Die Kürzung wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen." "Artikel 22 - Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross- Compliance)
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen. [...]." "Artikel 23 - Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen
(1)Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend "betreffendes Kalenderjahr" genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 7, 10 und 11 diesem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen

Artikel 24gekürzt oder gestrichen. [...]." "Artikel 111 - Mutterkuhprämie

(1)Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt. [...]" "Artikel 117 - Gemeinsame Bestimmungen für Prämien Die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts werden nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.Die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts werden nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Artikel 7Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr.

1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres

der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind."Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Artikel 7Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr.

1760 aus 2000, der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres

der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind."

§ 8

Abs 4 MOG 2007 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse

Art 68

Abs 1 lit b der VO (EG) 73/2009 eine tierbezogene Zahlung (Milchkuhprämie) vorgesehen.

Paragraph 8, Absatz 4, MOG 2007 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse

Artikel 68

, Absatz eins, Litera b, der VO (EG) 73 aus 2009, eine tierbezogene Zahlung (Milchkuhprämie) vorgesehen. Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20.07.2012, ABl. L 194 vom 21.07.2012, S. 3, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20.07.2012, Amtsblatt L 194 vom 21.07.2012, S. 3, (VO (EG) 1122 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 2 - Begriffsbestimmungen [...]

  1. "ermitteltes Tier": Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; [...]
  2. "Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen": Grundanforderungen an die Betriebsführung und Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
  3. "Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen": Grundanforderungen an die Betriebsführung und Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,;
  4. "Bereiche der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen": die verschiedenen Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand im Sinne von Artikel 6 derselben Verordnung;Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand im Sinne von Artikel 6 derselben Verordnung; [...]
  5. "Anforderung": im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten einzelnen Artikeln eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht;
  6. "Anforderung": im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten einzelnen Artikeln eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht;
  7. "Nichteinhaltung": jede Nichteinhaltung von Anforderungen und Normen; [...]." "Artikel 16 - Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere [...]

(3)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass a) Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgesetzt und dem Betriebsinhaber bekannt sind; b) dem Betriebsinhaber bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Unregelmäßigkeiten

Artikel 65der vorliegenden Verordnung festgestellt wurden. [...]." "Artikel 47 - Allgemeine Vorschriften über Verstöße

(1)Im Sinne dieses Kapitels ist ein "wiederholter" Verstoß die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung

Artikel 4

mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen. [...]." "Artikel 70 - Allgemeine Grundsätze und Definitionen

(1)Auf dieses Kapitel finden die Bestimmungen des Artikels 47 Anwendung. [...]
(4)Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. [...]
(6)Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so sind diese Fälle für die Festsetzung der Kürzung

Artikel 71Absatz 1 und Artikel 72 Absatz 1 als ein einziger Verstoß anzusehen. [...]

(8)Zur Anwendung der Kürzungen wird der Kürzungsprozentsatz auf folgende Gesamtbeträge angewandt: a) den Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der dem betreffenden Betriebsinhaber aufgrund von Beihilfeanträgen bereits gewährt worden oder noch zu gewähren ist, die er während des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat bzw. stellen wird, [...]." "Artikel 71 - Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8. [...]
(4)Wurden mehrere Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewandt. Dabei werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
(5)Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen

Artikel 72

wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der

Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre. Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen. Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.

(6)Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 5 Unterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten." "Artikel 72 - Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen bei Vorsatz
(1)Ist der festgestellte Verstoß vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangen worden, so beläuft sich die vorzunehmende Kürzung des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags unbeschadet Artikel 77 in der Regel auf 20 % dieses Betrags. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts

Artikel 54

Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen. [...]." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung) lautet auszugsweise: "Mutterkuh- und Milchkuhprämie - Antrag § 12. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."Paragraph 12, Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie." "Gemeinsame Bestimmungen § 13.

(1)Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am
  1. Jänner,
  2. März oder
  3. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.Paragraph 13,
(1)Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am
  1. Jänner,
  2. März oder
  3. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird. [...]." 3.
  4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Eingangs ist festzuhalten, dass die Berechnungen zur Gewährung der Rinderprämien 2014 im vorliegenden Fall dem Grunde nach nicht beanstandet werden. Mit der gegenständlichen Beschwerde wird lediglich der von der berechneten Beihilfe erfolgte Abzug von 60 % aufgrund von Verstößen gegen Cross Compliance-Vorschriften moniert, womit auch lediglich der Vorwurf des Verstoßes gegen Cross Compliance-Vorschriften den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Weiters ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den von der belangten Behörde zugrunde gelegten Verschuldensgrad und angewendeten Kürzungsprozentsatz richtet und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich Ausführungen betreffend den ihm angelasteten Cross Compliance-Verstoß der Einleitung von Wirtschaftsdünger in Oberflächengewässer und den hierdurch begangenen Verstoß gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" macht. Den übrigen, von der Behörde in den Bereichen Umwelt und Gesundheit festgestellten Verstößen ist der Beschwerdeführer - diese offensichtlich bejahend zur Kenntnis nehmend - nicht entgegengetreten. Gegenständlich relevant ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde aufgrund der festgestellten Verstöße gegen Cross Compliance-Vorschriften zu Recht einen Kürzungsprozentsatz in Höhe von insgesamt 60 % angewendet hat. Wie festgestellt, wurden am Heimbetrieb des Beschwerdeführers bereits in den Jahren 2012 und 2013 Beanstandungen im Bereich Umwelt im Rahmen der Bestimmungen "Grundwasserschutz" und "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat", konkret betreffend die Anforderungen "Düngerlagerung", "Regeln für Feldmieten" und "Gewässerrandzonen", und im Bereich Gesundheit bei den Anforderungen "Meldung an die Rinderdatenbank" und "Bestandsverzeichnis" festgestellt. Wie ebenfalls festgestellt, ging die belangte Behörde aufgrund der im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2014 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers neuerlich vorgefundenen Verstöße im Bereich Umwelt bei den Anforderungen "Düngerlagerung" und "Regeln für Feldmieten" und im Bereich Gesundheit bei den Anforderungen "Meldung an die Rinderdatenbank" und "Bestandsverzeichnis" von wiederholt fahrlässigen Verstößen aus und verhängte einen Kürzungsprozentsatz von gesamt 15 %. Die in den Bereichen Umwelt und Gesundheit jeweils festgestellten Verstöße sind

Art 70

Abs 6 VO (EG) 1122/2009 für die Festsetzung der Kürzung jeweils als ein einziger Verstoß anzusehen, sodass dem Beschwerdeführer je ein Verstoß im Bereich Umwelt und ein Verstoß im Bereich Gesundheit anzulasten war.Die in den Bereichen Umwelt und Gesundheit jeweils festgestellten Verstöße sind

Artikel 70

, Absatz 6, VO (EG) 1122 aus 2009, für die Festsetzung der Kürzung jeweils als ein einziger Verstoß anzusehen, sodass dem Beschwerdeführer je ein Verstoß im Bereich Umwelt und ein Verstoß im Bereich Gesundheit anzulasten war. Im gegenständlichen Fall nahm die Behörde zudem zutreffender Weise das Vorliegen wiederholter Verstöße im Sinne des Art 47 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 an.

dieser Bestimmung liegt ein wiederholter Verstoß im Falle der Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren vor, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen. Dies ist gegenständlich aufgrund der bereits in den Jahren 2012 und 2013 festgestellten und im Jahr 2014 erneut vorgefundenen Verstöße in den Bereichen Umwelt und Gesundheit der Fall.Im gegenständlichen Fall nahm die Behörde zudem zutreffender Weise das Vorliegen wiederholter Verstöße im Sinne des Artikel 47, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, an.

dieser Bestimmung liegt ein wiederholter Verstoß im Falle der Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren vor, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen. Dies ist gegenständlich aufgrund der bereits in den Jahren 2012 und 2013 festgestellten und im Jahr 2014 erneut vorgefundenen Verstöße in den Bereichen Umwelt und Gesundheit der Fall.

Art 71

Abs 5 VO (EG) 1122/2009 wird im Falle eines wiederholten Verstoßes der festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedes Mal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Da die höchstmögliche Kürzung für wiederholt fahrlässige Verstöße jedoch 15 % nicht übersteigen darf, verhängte die belangte Behörde zu Recht einen Gesamtkürzungsprozentsatz für die festgestellten wiederholt fahrlässigen Verstöße in den Bereichen Umwelt und Gesundheit, konkret betreffend die Anforderungen "Düngerlagerung", "Regeln für Feldmieten", "Meldung an die Rinderdatenbank" und "Bestandsverzeichnis", in Höhe von 15 %.

Artikel 71

, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, wird im Falle eines wiederholten Verstoßes der festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedes Mal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Da die höchstmögliche Kürzung für wiederholt fahrlässige Verstöße jedoch 15 % nicht übersteigen darf, verhängte die belangte Behörde zu Recht einen Gesamtkürzungsprozentsatz für die festgestellten wiederholt fahrlässigen Verstöße in den Bereichen Umwelt und Gesundheit, konkret betreffend die Anforderungen "Düngerlagerung", "Regeln für Feldmieten", "Meldung an die Rinderdatenbank" und "Bestandsverzeichnis", in Höhe von 15 %. Betreffend den Verstoß gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" ging die belangte Behörde hingegen von Vorsatz aus. Mit der Frage, was unter einem vorsätzlich begangenen Verstoß gegen die Bestimmungen der Cross Compliance zu verstehen ist, hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 27.02.2014, Rs C-396/12, van der Ham, bereits auseinandergesetzt. Die Entscheidung des EuGH bezog sich zwar noch auf Art 67 VO (EG) 796/2004, der Vorgänger-Verordnung zur VO (EG) 1122/2009. Die Bestimmung wurde jedoch wortgleich in die VO (EG) 1122/2009 übernommen. Nach dem angeführten Urteil des EuGH ist der Begriff des "vorsätzlichen Verstoßes" dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt (vgl Rz 37 des angeführten Urteils).Betreffend den Verstoß gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" ging die belangte Behörde hingegen von Vorsatz aus. Mit der Frage, was unter einem vorsätzlich begangenen Verstoß gegen die Bestimmungen der Cross Compliance zu verstehen ist, hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 27.02.2014, Rs C-396/12, van der Ham, bereits auseinandergesetzt. Die Entscheidung des EuGH bezog sich zwar noch auf Artikel 67, VO (EG) 796 aus 2004,, der Vorgänger-Verordnung zur VO (EG) 1122 aus 2009,. Die Bestimmung wurde jedoch wortgleich in die VO (EG) 1122 aus 2009, übernommen. Nach dem angeführten Urteil des EuGH ist der Begriff des "vorsätzlichen Verstoßes" dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt vergleiche Rz 37 des angeführten Urteils). Im Fall des Beschwerdeführers nahm die Behörde zu Recht an, dass der Verstoß gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" im Jahr 2014 vorsätzlich begangen wurde, da der Beschwerdeführer bereits in den zwei vorangegangen Jahren wegen desselben Verstoßes sanktioniert wurde und dieser auch im gegenständlichen Jahr 2014 - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes zumindest billigend in Kauf nehmend - den bereits damals beanstandeten Zustand unverändert aufrechterhielt, woran auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die bisherige Einhaltung der Vorschriften nur aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation nicht möglich gewesen sei und er ohnehin im Zuge des geplanten Neubaus des Stalles auch die Wirtschaftsdüngersammelstätten erneuern würde, nichts zu ändern vermögen. Dadurch wird vielmehr deutlich, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" erst mit dem Neubau des Stalles getroffen werden sollten. Dass eine vom Neubau des Stalles unabhängige Behebung des beanstandeten Zustandes bereits früher nicht möglich gewesen wäre, wird damit nicht dargetan. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser gewillt sei, die baulichen Gegebenheiten seines Betriebes derart anzupassen, dass die Cross Compliance-Vorschriften künftig eingehalten werden, ändern an der Beurteilung nichts, da der Verstoß

Art 70

Abs 4 VO (EG) 1122/2009 mit der Vor-Ort-Kontrolle bereits als festgestellt gilt.Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser gewillt sei, die baulichen Gegebenheiten seines Betriebes derart anzupassen, dass die Cross Compliance-Vorschriften künftig eingehalten werden, ändern an der Beurteilung nichts, da der Verstoß

Artikel 70

, Absatz 4, VO (EG) 1122 aus 2009, mit der Vor-Ort-Kontrolle bereits als festgestellt gilt.

Art 72

Abs 1 VO (EG) 1122/2009 beläuft sich die vorzunehmende Kürzung für vorsätzlich begangene Verstöße in der Regel auf 20 % des errechneten Beihilfebetrags. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen. Im vorliegenden Fall fungierte die belangte Behörde zugleich als Kontrollstelle und setzte auf Basis ihrer Bewertung den Kürzungsprozentsatz für den wiederholt vorsätzlich begangenen Verstoß gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" mit 45 % fest. Dieser Kürzungsprozentsatz erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2012 und 2013 vorsätzlich gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" verstoßen hat und über ihn bereits in den vorangegangenen Jahren Kürzungen von 20 % (im Jahr 2012) und 30 % (im Jahr 2013) verhängt wurden, jedenfalls angemessen. Bei Feststellung eines wiederholten Verstoßes zusammen mit einem anderen oder einem anderen wiederholten Verstoß werden

Art 71Abs 6 VO (EG) 1122/2009 die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert.

Somit ergibt sich im gegenständlichen Fall aus einem Kürzungsprozentsatz von 15 % für die wiederholt fahrlässigen Verstöße und 45 % für den wiederholt vorsätzlich begangenen Verstoß ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 60 %.

Artikel 72

, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, beläuft sich die vorzunehmende Kürzung für vorsätzlich begangene Verstöße in der Regel auf 20 % des errechneten Beihilfebetrags. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen. Im vorliegenden Fall fungierte die belangte Behörde zugleich als Kontrollstelle und setzte auf Basis ihrer Bewertung den Kürzungsprozentsatz für den wiederholt vorsätzlich begangenen Verstoß gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" mit 45 % fest. Dieser Kürzungsprozentsatz erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2012 und 2013 vorsätzlich gegen die Anforderung "Gewässerrandzonen" verstoßen hat und über ihn bereits in den vorangegangenen Jahren Kürzungen von 20 % (im Jahr 2012) und 30 % (im Jahr 2013) verhängt wurden, jedenfalls angemessen. Bei Feststellung eines wiederholten Verstoßes zusammen mit einem anderen oder einem anderen wiederholten Verstoß werden

Artikel 71

, Absatz 6, VO (EG) 1122 aus 2009, die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Somit ergibt sich im gegenständlichen Fall aus einem Kürzungsprozentsatz von 15 % für die wiederholt fahrlässigen Verstöße und 45 % für den wiederholt vorsätzlich begangenen Verstoß ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 60 %. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0175 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben. Zum Beweisantrag, es möge der belangten Behörde aufgetragen werden, dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorzulegen, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Beschwerdeführer online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.4. Zu B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage - wie im gegenständlichen Fall - eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage - wie im gegenständlichen Fall - eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W139.2112134.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.