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{'item': 'W156 2180701-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2018 GeschäftszahlW156 2180701-1 SpruchW156 2180701-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einz

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 31.08.2017 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes O XXXX C XXXX , geb. XXXX .römisch 40 C römisch 40 , geb. römisch 40 .
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und begründend ausgeführt, dass weder ein Wohnsitz in Österreich noch der Bezug einer erhöhten Kinderbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG vorliege.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und begründend ausgeführt, dass weder ein Wohnsitz in Österreich noch der Bezug einer erhöhten Kinderbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG vorliege.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.10.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie sich seit Juni 2003 in Österreich befinde und die Pflege ihres Sohnes übernommen habe. Eingebracht wurde die Beschwerde per E-Mail unter der Adresse XXXX @gmail.com.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.10.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie sich seit Juni 2003 in Österreich befinde und die Pflege ihres Sohnes übernommen habe. Eingebracht wurde die Beschwerde per E-Mail unter der Adresse römisch 40 @gmail.com.
  6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 28.12.2017 vorgelegt.
  7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.01.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme am 22.01.2018, trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Beschwerde auf, da die Beschwerde nicht unterfertigt sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den Mangel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
  8. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.01.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme am 22.01.2018, trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Beschwerde auf, da die Beschwerde nicht unterfertigt sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den Mangel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte am 31.08.2017 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes O XXXX C XXXX , geb. XXXX .Die Beschwerdeführerin beantragte am 31.08.2017 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes O römisch 40 C römisch 40 , geb. römisch 40 . Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.10.2017 fristgerecht Beschwerde. Eingebracht wurde die Beschwerde per E-Mail unter der Adresse XXXX @gmail.com. Die Beschwerde kann der Beschwerdeführerin mangels Unterschrift nicht eindeutig zugeordnet werden.Eingebracht wurde die Beschwerde per E-Mail unter der Adresse römisch 40 @gmail.com. Die Beschwerde kann der Beschwerdeführerin mangels Unterschrift nicht eindeutig zugeordnet werden. Mit Schreiben vom 16.01.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Beschwerde zu verbessern und eigenhändig zu unterfertigen. Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht nachgekommen.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die gegenständliche Beschwerde vom 20.10.2017 weist, zumal sie ohne eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin eingebracht wurde, einen Formmangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG auf.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die gegenständliche Beschwerde vom 20.10.2017 weist, zumal sie ohne eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin eingebracht wurde, einen Formmangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (etwa im Erkenntnis vom 18.3.1987, GZ. 86/09/0044) ist eine mit diesem Formmangel behaftete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn dieser Formmangel trotz Verbesserungsauftrages nicht behoben wird. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2018 ausdrücklich aufgefordert, den verfahrensgegenständlichen Formmangel zu beheben. Trotz Verbesserungsauftrages wurde der Formmangel von der Beschwerdeführerin nicht behoben. Da bis zum heutigen Tag keine eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Beschwerde vom 20.10.2017 vorgelegt wurde, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  12. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.
  13. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Artikel 6, EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt II.3.A. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt römisch zwei.3.A. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W156.2180701.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.