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{'item': 'W158 2140831-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 18§ 19§ 34§ 12a§ 2§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2018 GeschäftszahlW158 2140831-1 SpruchW158 2140831-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans reiste am XXXX legal auf dem Luftweg nach Österreich ein.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans reiste am römisch 40 legal auf dem Luftweg nach Österreich ein. I.
  3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, am XXXX in XXXX geboren worden zu sein. Er habe eigene Fluchtgründe, er sei wegen der Taliban geflohen, diese enthaupteten die Menschen wie Schafe. Sein Sohn XXXX sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt.römisch eins.
  4. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, am römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein. Er habe eigene Fluchtgründe, er sei wegen der Taliban geflohen, diese enthaupteten die Menschen wie Schafe. Sein Sohn römisch 40 sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt. I.
  5. Am XXXX langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) ein Kurzbrief der Landespolizeidirektion Oberösterreich ein. Darin wurde der BF der schweren Körperverletzung zum Nachteil seiner älteren Tochter beschuldigt. Aufgrund dieses Vorfalls wurde auch ein Betretungsverbot gegen den BF ausgesprochen.römisch eins.
  6. Am römisch 40 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) ein Kurzbrief der Landespolizeidirektion Oberösterreich ein. Darin wurde der BF der schweren Körperverletzung zum Nachteil seiner älteren Tochter beschuldigt. Aufgrund dieses Vorfalls wurde auch ein Betretungsverbot gegen den BF ausgesprochen. I.
  7. Am XXXX langte eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung ein, nach der der BF wegen der §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt wurde, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt.römisch eins.
  8. Am römisch 40 langte eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung ein, nach der der BF wegen der Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt wurde, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. I.5 Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi niederschriftlich einvernommen.römisch eins.5 Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen und seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab er an, dass sein Sohn gesagt habe, dass das Leben in Afghanistan wegen der Taliban und in Pakistan allgemein gefährlich sei, weswegen er nach Österreich kommen solle. Befragt was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchten würde, gab er an, dass sein Leben in Gefahr sei, da die Taliban Feinde der Hazara seien. I.
  9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , dem BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 iVm § 9 Abs. 2 unzulässig sei (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).römisch eins.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , dem BF am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). In der Begründung des Bescheids gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. an, dass der BF, wie auch bereits sein Sohn, keine asylrelevanten Gründe in Vorlage bringen konnte.In der Begründung des Bescheids gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. an, dass der BF, wie auch bereits sein Sohn, keine asylrelevanten Gründe in Vorlage bringen konnte. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass der BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten würde, da auch sein Sohn diesen Status hätte. Aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung sei der Antrag auf subsidiären Schutz jedoch abzuweisen gewesen. Es sei jedoch gleichzeitig festzustellen gewesen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass der BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten würde, da auch sein Sohn diesen Status hätte. Aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung sei der Antrag auf subsidiären Schutz jedoch abzuweisen gewesen. Es sei jedoch gleichzeitig festzustellen gewesen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Zu Spruchpunkt III führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 nicht vorlägen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorlägen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. I.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  3. Mit Schreiben vom XXXX erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA und stellte die Anträge dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid bezüglich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu beheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Vorfall mit seiner Tochter tue ihm leid und er bereue sein Verhalten.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA und stellte die Anträge dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid bezüglich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu beheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Vorfall mit seiner Tochter tue ihm leid und er bereue sein Verhalten. I.
  5. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2016 vorgelegt.römisch eins.
  6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2016 vorgelegt. I.
  7. Die Verwaltungsakten wurden der Gerichtsabteilung W190 mit 16.01.2017 zugewiesen.römisch eins.
  8. Die Verwaltungsakten wurden der Gerichtsabteilung W190 mit 16.01.2017 zugewiesen. I.
  9. Am 04.09.2017 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des XXXX ein.römisch eins.
  10. Am 04.09.2017 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des römisch 40 ein. I.
  11. Am 29.09.2017 wurden die Verwaltungsakten der erkennenden Gerichtsabteilung neu zugewiesen.römisch eins.
  12. Am 29.09.2017 wurden die Verwaltungsakten der erkennenden Gerichtsabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 58Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.2. Zum Spruchpunkt A):römisch zwei.2. Zum Spruchpunkt A): II.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennrömisch zwei.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11 mwN).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11 mwN). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. II.2.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):römisch zwei.2.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

§ 18Asyl

G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 19Abs. 2 Asyl

G 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen.

Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

§ 34Abs. 5 Asyl

G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP).

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP). Nach § 34 Abs. 3 AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden diesem mit Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).

§ 2Abs. 3 Asyl

G 2005 ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden diesem mit Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,); gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Ziffer 4,).

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz zu erfolgen, wenn der Antrag nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist und ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist ein Aberkennungsgrund, wenn der Fremde wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz zu erfolgen, wenn der Antrag nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist und ein Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist ein Aberkennungsgrund, wenn der Fremde wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. II.

  1. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:römisch zwei.
  2. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Das BFA ermittelte im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nur ansatzweise. Im angefochtenen Bescheid wird zu dieser Frage lediglich darauf verwiesen, dass der Sohn des BF subsidiären Schutz erhalten hätte und daher auch ihm dieser Schutz zustehe. Nach § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ist einem Familienangehörigen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten dann nicht zuzuerkennen, wenn dieser straffällig geworden ist. Wie von der belangten Behörde festgestellt, wurde der BF wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, rechtskräftig verurteilt und ist somit straffällig im Sinne des AsylG 2005 geworden. Dem BF ist daher nicht schon alleine aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an seinen Sohn derselbe Status zu gewähren. Das BFA hätte sich vielmehr mit der konkreten Situation des BF im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu befassen gehabt. Diesbezüglich hat die belangte Behörde jedoch nur ansatzweise ermittelt.Das BFA ermittelte im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nur ansatzweise. Im angefochtenen Bescheid wird zu dieser Frage lediglich darauf verwiesen, dass der Sohn des BF subsidiären Schutz erhalten hätte und daher auch ihm dieser Schutz zustehe. Nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Familienangehörigen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten dann nicht zuzuerkennen, wenn dieser straffällig geworden ist. Wie von der belangten Behörde festgestellt, wurde der BF wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, rechtskräftig verurteilt und ist somit straffällig im Sinne des AsylG 2005 geworden. Dem BF ist daher nicht schon alleine aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an seinen Sohn derselbe Status zu gewähren. Das BFA hätte sich vielmehr mit der konkreten Situation des BF im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu befassen gehabt. Diesbezüglich hat die belangte Behörde jedoch nur ansatzweise ermittelt. Der angefochtene Bescheid leidet daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den BF gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität insbesondere im Hinblick auf eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention; der vorliegende Sachverhalt erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des BF unter dem Aspekt der Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.Der angefochtene Bescheid leidet daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den BF gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität insbesondere im Hinblick auf eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention; der vorliegende Sachverhalt erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des BF unter dem Aspekt der Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich, dies auch insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen der anderen Familienangehörigen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist. II.

  1. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA den BF daher noch einmal einzuvernehmen haben. Dies deshalb, da sich das BFA in weiterer Folge mit der individuellen Situation des BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auseinander zu setzen haben wird. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, der BF in Afghanistan also keiner realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK ausgesetzt sein, so ist der Antrag des BF auf subsidiären Schutz abzuweisen und mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG zu verbinden. Bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung wird das BFA im Rahmen der Prüfung nach § 9 BFA-VG auch zu prüfen haben inwieweit der Aufenthalt des BF vor dem Hintergrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung dem Wohl seiner Töchter schadet, um beurteilen zu können, ob durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben eingegriffen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die strafgerichtliche Verurteilung des BF auf einer Tätlichkeit seiner Tochter gegenüber beruht. Sollte das BFA daher zur Ansicht gelangen, dass die Rückkehrentscheidung zulässig ist, so ist nach § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist. Sollte das BFA jedoch, aus welchen Gründen auch immer, zu der Beurteilung gelangen, dass der BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans (vgl. § 8 Abs. 3 AsylG) einer realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, so wäre der Antrag des BF auf subsidiären Schutz aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG abzuweisen. In diesem Fall wäre die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig wäre, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zu verbinden.römisch zwei.
  2. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA den BF daher noch einmal einzuvernehmen haben. Dies deshalb, da sich das BFA in weiterer Folge mit der individuellen Situation des BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auseinander zu setzen haben wird. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, der BF in Afghanistan also keiner realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK ausgesetzt sein, so ist der Antrag des BF auf subsidiären Schutz abzuweisen und mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG zu verbinden. Bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung wird das BFA im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG auch zu prüfen haben inwieweit der Aufenthalt des BF vor dem Hintergrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung dem Wohl seiner Töchter schadet, um beurteilen zu können, ob durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben eingegriffen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die strafgerichtliche Verurteilung des BF auf einer Tätlichkeit seiner Tochter gegenüber beruht. Sollte das BFA daher zur Ansicht gelangen, dass die Rückkehrentscheidung zulässig ist, so ist nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist. Sollte das BFA jedoch, aus welchen Gründen auch immer, zu der Beurteilung gelangen, dass der BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans vergleiche Paragraph 8, Absatz 3, AsylG) einer realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, so wäre der Antrag des BF auf subsidiären Schutz aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG abzuweisen. In diesem Fall wäre die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig wäre, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zu verbinden. II.
  3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.
  4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W158.2140831.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.