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{'item': 'W181 2180020-1'}

Obsah (12)§ 39Art. 133§ 54§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 53b§ 38§ 53§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2018 GeschäftszahlW181 2180020-1 SpruchW181 2180020-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichte

§ 39Abs. 1 i

Vm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als Dolmetscherin werden

Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mit € 29,30 (inkl. USt) bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 22.08.2017, GZ. I417 2167420-1/4Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 20.09.2017 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.
  2. In der Folge fand am 20.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter erschienen jedoch nicht zur Verhandlung.
  3. Mit 27.08.2017 übermittelte die Antragstellerin die gegenständliche Gebührennote betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2017, in welcher eine halbe Stunde Mühewaltung in Höhe von € 24,50

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG und insgesamt eine Gebühr von € 58,70 verzeichnet waren.3. Mit 27.08.2017 übermittelte die Antragstellerin die gegenständliche Gebührennote betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2017, in welcher eine halbe Stunde Mühewaltung in Höhe von € 24,50

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG und insgesamt eine Gebühr von € 58,70 verzeichnet waren.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 04.01.2018 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass die Gebühr für Mühewaltung nur dann zustehe, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen sei.
  2. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (im Folgenden: BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A)

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro.

§ 53Abs. 1 i

Vm § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 GebAG hat die Dolmetscherin/der Dolmetscher für die Zeit, die sie/er wegen ihrer/seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer/seiner Wohnung oder ihrer/seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als die Dolmetscherin/der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, GebAG hat die Dolmetscherin/der Dolmetscher für die Zeit, die sie/er wegen ihrer/seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer/seiner Wohnung oder ihrer/seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als die Dolmetscherin/der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG steht der Dolmetscherin die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist. Wenn der Kläger zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen ist, kann die Dolmetscherin für die Teilnahme an dieser Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruchen (vgl. OLG Wien 23.10.1989, 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; OLG Graz 22.11.1996, 7 Rs 259/96d SV 1997/3, 35; Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG (3. Auflage) E 22 zu § 54).Nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG steht der Dolmetscherin die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist. Wenn der Kläger zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen ist, kann die Dolmetscherin für die Teilnahme an dieser Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruchen vergleiche OLG Wien 23.10.1989, 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; OLG Graz 22.11.1996, 7 Rs 259/96d SV 1997/3, 35; Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG (3. Auflage) E 22 zu Paragraph 54,). Da es

der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.09.2017, GZ. I417 2167420-1/7Z, auf Grund der Abwesenheit des Beschwerdeführers zu keiner tatsächlichen Übersetzungstätigkeit gekommen ist, steht der Antragstellerin für die Teilnahme an der Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32Geb

AGEntschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 32, GebAG 1 begonnene Stunde(n) à € 22,70 € 22,70 Reisekosten

§ 53Abs. 1 i

Vm § 28 Abs. 2 GebAGReisekosten

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, GebAG PKW: 4 Kilometer à 0,42 € pro Kilometer € 1,68 Zwischensumme € 24,38 20% Umsatzsteuer € 4,87 Gesamtsumme € 29,25 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent € 29,30 Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit EUR 29,30 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W181.2180020.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.