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{'item': 'W181 2180088-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 53b§ 38§ 53§ 28§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2018 GeschäftszahlW181 2180088-1 SpruchW181 2180088-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 06.09.2017, Zl. I406 2169354-1/3Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.10.2017 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. In weiterer Folge verlegte das Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 11.09.2017, Zl. I406 2169354-1/5Z, die Verhandlung auf den 17.10.2017. 2. In der Folge fand am 17.10.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte. 3. Mit E-Mail vom 23.10.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, übermittelte die Antragstellerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der Verhandlung am 17.10.2017 folgenden Antrag für Dolmetscher: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG begonnene Stunde(

  1. n)à € 22,70 € 22,70 begonnene Stunde(
  2. n)über 30 km à € 28,20 € 338,40 Reisekosten §§ 27,28 GebAG Reisekosten Paragraphen 27,,28 GebAG Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) € 153,60 Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAGAufenthaltskosten Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG Die Reise wurde um 06:40 Uhr angetreten und um 21:20 Uhr beendet € 21,00 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 € 24,50 für weitere halbe Stunde(
  3. n)à € 12,40 € 49,60 Zwischensumme € 609,80 für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 € 20,00 20 % Umsatzsteuer € 125,96 Gesamtsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent ) € 755,80 4. Mit Schreiben vom 03.01.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin - mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen - mit, dass die von ihr in dem vorgelegten Antrag geltend gemachten Kosten für die Benützung eines Taxis in Höhe von € 12,00 - mangels Vorliegens einer der Tatbestände nach § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 GebAG - nur dann ersetzt werden könnten, wenn wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zuzumuten oder die Benützung des Taxis aufgrund der Mitnahme zur Beweisaufnahme erforderlicher Werkzeuge, Geräte oder sonstigen Gegenständen erforderlich gewesen wären. 4. Mit Schreiben vom 03.01.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin - mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen - mit, dass die von ihr in dem vorgelegten Antrag geltend gemachten Kosten für die Benützung eines Taxis in Höhe von € 12,00 - mangels Vorliegens einer der Tatbestände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GebAG - nur dann ersetzt werden könnten, wenn wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zuzumuten oder die Benützung des Taxis aufgrund der Mitnahme zur Beweisaufnahme erforderlicher Werkzeuge, Geräte oder sonstigen Gegenständen erforderlich gewesen wären. 5. Eine Stellungnahme der Antragstellerin langte in weiterer Folge nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat. Zu A)

§ 53Abs. 1 Z 2 Geb

AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann. Zu den beantragten Reisekosten:

§ 6Abs. 1 i

Vm § 27 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten - neben dem Ersatz der Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs

§ 28Abs. 2 Geb

AG - die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel.

Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten - neben dem Ersatz der Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs

Paragraph 28, Absatz 2, GebAG - die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel. Im gegenständlichen Fall wurde der Ersatz der An- und Rückreise von Wien nach Innsbruck sowie einer Taxifahrt vom Hauptbahnhof Innsbruck zum Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, geltend gemacht. Hinsichtlich der beantragten Taxifahrt ist folgendes festzuhalten:

§ 9Geb

AG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen,

Paragraph 9, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, "

  1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
  2. wenn die Gebühren bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels sind,
  3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
  4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann. [...]

(3)Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen."
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen." Bei den in § 9 Abs. 1 GebAG angeführten Fällen handelt es sich um eine taxative Aufzählung, weshalb andere als die in § 9 Abs. 1 GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen oder reine Zeitersparnis, den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln nicht rechtfertigen (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG (
  1. Auflage) Rz. 2 zu § 9).Bei den in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG angeführten Fällen handelt es sich um eine taxative Aufzählung, weshalb andere als die in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen oder reine Zeitersparnis, den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln nicht rechtfertigen vergleiche Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG (
  2. Auflage) Rz. 2 zu Paragraph 9,).

§ 28Abs. 3 i

Vm § 53 Abs. 1 GebAG sind der Dolmetscherin die Kosten für die Benützung eines anderen Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, auch dann zu ersetzen, wenn Gewicht, Umfang oder Beschaffenheit der Werkzeuge, Geräte oder sonstigen Gegenstände, die der Sachverständige zur Beweisaufnahme mitnehmen muss, dies rechtfertigt.

Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG sind der Dolmetscherin die Kosten für die Benützung eines anderen Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, auch dann zu ersetzen, wenn Gewicht, Umfang oder Beschaffenheit der Werkzeuge, Geräte oder sonstigen Gegenstände, die der Sachverständige zur Beweisaufnahme mitnehmen muss, dies rechtfertigt. Somit darf eine Dolmetscherin ein Taxi nicht nur unter den in § 9 GebAG angeführten Voraussetzungen benützen, sondern auch dann, wenn sie bei ihrer Tätigkeit für das Gericht schwere oder sperrige Werkzeuge, Geräte oder sonstige Gegenstände mit sich führen muss (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG (

  1. Auflage) Rz. 1 zu § 28).Somit darf eine Dolmetscherin ein Taxi nicht nur unter den in Paragraph 9, GebAG angeführten Voraussetzungen benützen, sondern auch dann, wenn sie bei ihrer Tätigkeit für das Gericht schwere oder sperrige Werkzeuge, Geräte oder sonstige Gegenstände mit sich führen muss vergleiche Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG (
  2. Auflage) Rz. 1 zu Paragraph 28,). Im gegenständlichen Fall wären der Antragstellerin am 17.10.2017 für die Strecke vom Bahnhof Innsbruck bis zum Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle Innsbruck), die von ihr mittels eines Taxis zurückgelegt wurde, auch Massenbeförderungsmittel, im Konkreten die Buslinien O, 502 und 504 der Innsbrucker Verkehrsbetriebe, zur Verfügung gestanden und die für die Benützung dieser Massenbeförderungsmittel anfallenden Gebühren (konkret: € 2,90) wären geringer ausgefallen, als die Gebühren für das seitens der Antragstellerin gewählte Beförderungsmittel (€ 12,00), womit die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch der angefallenen Kosten für die in Anspruch genommene Taxifahrt nach § 9 Abs. 1 Z 1 und Z 2 GebAG nicht vorliegen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe hervorgekommen, die einen Ersatz des in Rede stehenden Teils der beantragten Reisekosten nach § 9 Abs. 1 Z 3 GebAG auf Grund einer erforderlichen sofortigen Vernehmung zu begründen vermögen.Im gegenständlichen Fall wären der Antragstellerin am 17.10.2017 für die Strecke vom Bahnhof Innsbruck bis zum Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle Innsbruck), die von ihr mittels eines Taxis zurückgelegt wurde, auch Massenbeförderungsmittel, im Konkreten die Buslinien O, 502 und 504 der Innsbrucker Verkehrsbetriebe, zur Verfügung gestanden und die für die Benützung dieser Massenbeförderungsmittel anfallenden Gebühren (konkret: € 2,90) wären geringer ausgefallen, als die Gebühren für das seitens der Antragstellerin gewählte Beförderungsmittel (€ 12,00), womit die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch der angefallenen Kosten für die in Anspruch genommene Taxifahrt nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, GebAG nicht vorliegen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe hervorgekommen, die einen Ersatz des in Rede stehenden Teils der beantragten Reisekosten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG auf Grund einer erforderlichen sofortigen Vernehmung zu begründen vermögen. Dass der Antragstellerin die Wegstrecke vom Bahnhof Innsbruck zum Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, die Benützung eines Massenbeförderungsmittels wegen eines körperlichen Gebrechens nicht zugemutet werden konnte, wurde von der Antragstellerin weder im Zuge der Antragstellung noch im Rahmen des Parteiengehörs behauptet, weshalb die Voraussetzungen für einen Ersatz der angefallenen Taxikosten nach § 9 Abs. 1 Z 4 GebAG nicht vorliegen.Dass der Antragstellerin die Wegstrecke vom Bahnhof Innsbruck zum Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, die Benützung eines Massenbeförderungsmittels wegen eines körperlichen Gebrechens nicht zugemutet werden konnte, wurde von der Antragstellerin weder im Zuge der Antragstellung noch im Rahmen des Parteiengehörs behauptet, weshalb die Voraussetzungen für einen Ersatz der angefallenen Taxikosten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG nicht vorliegen. Auch im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Ersatzes der Kosten eines anderen Beförderungsmittels

§ 28Abs. 3 Geb

AG, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, wenn Gewicht, Umfang oder Beschaffenheit der zur Beweisaufnahme mitgenommenen Werkzeuge, Geräte oder sonstigen Gegenstände dies rechtfertigen, wurden nach erfolgtem Hinweis durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.01.2018 keine Gründe vorgebracht, die die Kosten für die Benützung eines Taxis rechtfertigen würden. Aus diesem Grund scheidet auch ein Ersatz der Kosten für die in Anspruch genommene Taxifahrt nach § 28 Abs. 3 iVm § 53 Abs. 1 GebAG aus.Auch im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Ersatzes der Kosten eines anderen Beförderungsmittels

Paragraph 28, Absatz 3, GebAG, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, wenn Gewicht, Umfang oder Beschaffenheit der zur Beweisaufnahme mitgenommenen Werkzeuge, Geräte oder sonstigen Gegenstände dies rechtfertigen, wurden nach erfolgtem Hinweis durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.01.2018 keine Gründe vorgebracht, die die Kosten für die Benützung eines Taxis rechtfertigen würden. Aus diesem Grund scheidet auch ein Ersatz der Kosten für die in Anspruch genommene Taxifahrt nach Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG aus. Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich - insbesondere unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen - daher folgende Gebührenberechnung: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG begonnene Stunde(

  1. n)à € 22,70 € 22,70 begonnene Stunde(
  2. n)über 30 km à € 28,20 € 338,40 Reisekosten §§ 27,28 GebAG Reisekosten Paragraphen 27,,28 GebAG Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln € 144,50 Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAGAufenthaltskosten Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG Die Reise wurde um 06:40 Uhr angetreten und um 21:20 Uhr beendet. € 21,00 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 € 24,50 für weitere halbe Stunde(
  3. n)à € 12,40 € 49,60 für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 € 20,00 Zwischensumme € 620,70 20 % Umsatzsteuer € 124,14 Gesamtsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent) € 744,90 Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit € 744,90 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W181.2180088.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.