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{'item': 'W206 2183193-1'}

Obsah (10)§ 3§ 8Art. 133§19§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2018 GeschäftszahlW206 2183193-1 SpruchW206 2183193-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHR

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.02.2019 erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.02.2019 erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 26.7.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegen-ständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung

§19Asyl

G 2005 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Genannte zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und bei einer Tante in Äthiopien gelebt zu haben, da seine Eltern verstorben seien. Er habe, um dem Militärdienst zu entgehen, zu einem in Schweden lebenden Onkel reisen wollen und habe Äthiopien schlepperunterstützt verlassen. Als Fluchtgrund gab der Genannte an, nicht vom Militär eingezogen und umgebracht werden zu wollen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 26.7.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegen-ständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung

§19Asyl

G 2005 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Genannte zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und bei einer Tante in Äthiopien gelebt zu haben, da seine Eltern verstorben seien. Er habe, um dem Militärdienst zu entgehen, zu einem in Schweden lebenden Onkel reisen wollen und habe Äthiopien schlepperunterstützt verlassen. Als Fluchtgrund gab der Genannte an, nicht vom Militär eingezogen und umgebracht werden zu wollen. I.

  1. Am 21.11.2017 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er an, zwar in Somalia geboren worden zu sein, jedoch dort nur drei Monate seines Lebens verbracht zu haben und danach in Äthiopien aufgewachsen zu sein. Seine Eltern seien als Folge von Misshandlungen in den Jahren 2012 und 2013 verstorben, danach habe er gemeinsam mit seinen Geschwistern bei seiner Tante -einer Schwester seiner Mutter - gelebt. Weiters führte der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinen persönlichen Lebensumständen aus, nach dem Tod seiner Mutter bei einem Busunternehmen gearbeitet und insgesamt 11 Jahre die Grundschule besucht zu haben. Er betonte ausdrücklich, dass Österreich nicht sein Zielland gewesen sei, sondern er zu einem in Schweden lebenden Onkel zu reisen beabsichtigt habe. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte an, dass die äthiopische Regierung vorgehabt habe, ihn zum Militärdienst einzuziehen. ES gäbe zwei Organisationen, von denen die eine (UNALEF) für die Unabhängigkeit des Landes und somit gegen die Regierung arbeite. Die zweite Organisation namens DDSÄ kooperierte demgegenüber mit der Regierung. DDSÄ hätte ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Im März (oder April) 2014 seien ca. 8 uniformierte Männer erschienen und hätten ihn aufgefordert, mit zu kommen. Nachdem der Beschwerdeführer aber mitgeteilt habe, dies nicht zu wollen, sei er entführt und misshandelt worden. Er habe sich sieben Monate im Gefängnis aufgehalten, er habe dort fast nichts zu essen bekommen, außerdem habe man ihm die Arme und Beine gebrochen. Er sei eines Tages so heftig geschlagen worden, dass er ins Spital gebracht habe werden müssen. Von dort aus sei der Beschwerdeführer über ein Fenster in der Toilette geflüchtet und sei in weiterer Folge einem älteren Mann begegnet, dem er seine Geschichte erzählt habe. Der Mann habe Mitleid gehabt und ihm geholfen, indem er ihn in die Hauptstadt gebracht habe, von wo aus er letztlich ausgereist sei. Über Nachfrage des Bundesamtes gab der Beschwerdeführer weiters an, dass es keine Verfolgung oder Bedrohung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gegeben habe. Eine Rückkehr nach Somalia sei nicht möglich, da er dort niemanden habe oder kenne. In Äthiopien würde er im Fall seiner Rückkehr aber umgebracht oder müsste sein ganzes Leben im Gefängnis verbringen.römisch eins.
  2. Am 21.11.2017 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er an, zwar in Somalia geboren worden zu sein, jedoch dort nur drei Monate seines Lebens verbracht zu haben und danach in Äthiopien aufgewachsen zu sein. Seine Eltern seien als Folge von Misshandlungen in den Jahren 2012 und 2013 verstorben, danach habe er gemeinsam mit seinen Geschwistern bei seiner Tante -einer Schwester seiner Mutter - gelebt. Weiters führte der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinen persönlichen Lebensumständen aus, nach dem Tod seiner Mutter bei einem Busunternehmen gearbeitet und insgesamt 11 Jahre die Grundschule besucht zu haben. Er betonte ausdrücklich, dass Österreich nicht sein Zielland gewesen sei, sondern er zu einem in Schweden lebenden Onkel zu reisen beabsichtigt habe. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte an, dass die äthiopische Regierung vorgehabt habe, ihn zum Militärdienst einzuziehen. ES gäbe zwei Organisationen, von denen die eine (UNALEF) für die Unabhängigkeit des Landes und somit gegen die Regierung arbeite. Die zweite Organisation namens DDSÄ kooperierte demgegenüber mit der Regierung. DDSÄ hätte ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Im März (oder April) 2014 seien ca. 8 uniformierte Männer erschienen und hätten ihn aufgefordert, mit zu kommen. Nachdem der Beschwerdeführer aber mitgeteilt habe, dies nicht zu wollen, sei er entführt und misshandelt worden. Er habe sich sieben Monate im Gefängnis aufgehalten, er habe dort fast nichts zu essen bekommen, außerdem habe man ihm die Arme und Beine gebrochen. Er sei eines Tages so heftig geschlagen worden, dass er ins Spital gebracht habe werden müssen. Von dort aus sei der Beschwerdeführer über ein Fenster in der Toilette geflüchtet und sei in weiterer Folge einem älteren Mann begegnet, dem er seine Geschichte erzählt habe. Der Mann habe Mitleid gehabt und ihm geholfen, indem er ihn in die Hauptstadt gebracht habe, von wo aus er letztlich ausgereist sei. Über Nachfrage des Bundesamtes gab der Beschwerdeführer weiters an, dass es keine Verfolgung oder Bedrohung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gegeben habe. Eine Rückkehr nach Somalia sei nicht möglich, da er dort niemanden habe oder kenne. In Äthiopien würde er im Fall seiner Rückkehr aber umgebracht oder müsste sein ganzes Leben im Gefängnis verbringen. I.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzbe-rechtigten ab und erließ unter einem eine Rückkehrentscheidung. Bezüglich der negativen Asylentscheidung führte das Bundesamt begründend aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten. So habe der Genannte das Fluchtvorbringen kontinuierlich gesteigert. Zudem wurde festgehalten, dass der asylrelevante Fluchtgrund stets auf das Herkunftsland bezogen zu prüfen sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei dies Somalia. Die Angaben zur Zwangsrekrutierung sowie die später immer mehr gesteigerten Ausführungen zu einer Entführung, Misshandlung und Flucht aus dem Spital hätten sich demgegenüber auf Äthiopien bezogen, so dass sich die potentielle Verfolgung außerhalb des Herkunftsstaates zugetragen habe.römisch eins.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzbe-rechtigten ab und erließ unter einem eine Rückkehrentscheidung. Bezüglich der negativen Asylentscheidung führte das Bundesamt begründend aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten. So habe der Genannte das Fluchtvorbringen kontinuierlich gesteigert. Zudem wurde festgehalten, dass der asylrelevante Fluchtgrund stets auf das Herkunftsland bezogen zu prüfen sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei dies Somalia. Die Angaben zur Zwangsrekrutierung sowie die später immer mehr gesteigerten Ausführungen zu einer Entführung, Misshandlung und Flucht aus dem Spital hätten sich demgegenüber auf Äthiopien bezogen, so dass sich die potentielle Verfolgung außerhalb des Herkunftsstaates zugetragen habe. Betreffend die Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes führte die belangte Be-hörde aus, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr ergäben. Er sei jung und gesund und infolge seiner Arbeitsfähigkeit in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Rückkehrentscheidung sei rechtmäßig, zumal beim Beschwerdeführer keine Tatbe-stände hervorgetreten seien, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirken würden.Die Rückkehrentscheidung sei rechtmäßig, zumal beim Beschwerdeführer keine Tatbe-stände hervorgetreten seien, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bewirken würden. I.
  5. Der Beschwerdeführer brachte gegen diese Entscheidung des Bundesamtes fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin hielt er seine bisherigen Angaben zu den Fluchtgründen aufrecht und monierte das mangelnde Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt. Dieses habe in der Begründung mit Textbausteinen und Floskeln gearbeitet und entgegen der Aktenlage etwa festgehalten, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia verbracht habe, obwohl dieser seinen Herkunftsstaat bereits als Baby verlassen habe. Asylrelevanz sei in seinem Fall in Bezug auf Somalia deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer zu fürchten habe, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden.römisch eins.
  6. Der Beschwerdeführer brachte gegen diese Entscheidung des Bundesamtes fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin hielt er seine bisherigen Angaben zu den Fluchtgründen aufrecht und monierte das mangelnde Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt. Dieses habe in der Begründung mit Textbausteinen und Floskeln gearbeitet und entgegen der Aktenlage etwa festgehalten, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia verbracht habe, obwohl dieser seinen Herkunftsstaat bereits als Baby verlassen habe. Asylrelevanz sei in seinem Fall in Bezug auf Somalia deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer zu fürchten habe, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Im Zusammenhang mit der Gewährung von subsidiärem Schutz führte der Beschwerde-führer ins Treffen, in psychotherapeutischer Behandlung zu stehen, unter Albträumen zu leiden und schlecht zu schlafen. Zudem verschlechtere sich die humanitäre Situation in Somalia immer mehr und verfüge der Genannte dort auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer führte zu seiner privaten Situation in Österreich aus, sich sehr um Spracherwerb und Integration zu bemühen. Er spreche fließend Deutsch und mache der-zeit gerade seinen Pflichtschulabschluss. Da er am Beruf des Krankenpflegers interessiert wäre, habe er einen Erste-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz absolviert und besuchte zudem regelmäßig einen Tanzkurs. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  7. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.
  8. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und gehört dem Clan der Ogaden an. Er wurde in Mogadischu geboren, lebte aber seit seinem dritten Lebensmonat in Äthiopien, von wo aus er Ende 2014 schlepperunterstützt bis nach Europa reiste und Ende Juli 2015 schließlich in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sein eigentliches Zielland war Schweden, wo ein näher bezeichneter Onkel lebt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind in den Jahren 2012 und 2013 verstorben, der Beschwerdeführer lebte gemeinsam mit seinen fünf Geschwistern zuletzt bis zu seiner Ausreise bei einer Tante mütterlicherseits in Äthiopien. Er hat in Äthiopien die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund. Seitens des Kinderhilfswerks wurde im Rahmen einer klinisch- psychologischen Abklärung festgestellt, dass er eine posttraumatische Belastungsstörung und eine leichte depressive Episode aufweist. Er steht deshalb in psychotherapeutischer Behandlung. In Österreich besucht er im Rahmen eines Projektes " Tanz die Toleranz" einen Tanzkurs und besucht verschiedene Kurse, darunter einen Deutschkurs und einen Informatikkurs. II.
  9. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.
  10. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichte zu Somalia sind aktuell und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Sie werden zum integrierten Bestandteil der gegenständlichen Entscheidung erhoben.
  11. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Bundesamtes bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist soma-lischer Staatsangehöriger und ist eigenen, glaubhaften, Angaben zufolge in Äthiopien aufge-wachsen. Seine vor der belangten Behörde getätigten Ausführungen zu seinen Fluchtgründen bezogen sich auf Äthiopien und somit nicht auf seinen Herkunftsstaat Somalia. Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der asylrelevante Fluchtgrund immer bezogen auf den Herkunftsstaat zu prüfen ist. Ein auf Äthiopien bezogenes Fluchtvorbringen ist somit - unab-hängig von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben - nicht geeignet, -Asylrelevanz für einen aus Somalia stammenden Antragsteller zu entfalten. An der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung in Spruchpunkt I ändert auch der in der Beschwerde erfolgte Hinweis des Beschwerdeführers auf eine aus der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ableitbaren Verpflichtung zur Gewährung von Asyl nichts.An der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung in Spruchpunkt römisch eins ändert auch der in der Beschwerde erfolgte Hinweis des Beschwerdeführers auf eine aus der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ableitbaren Verpflichtung zur Gewährung von Asyl nichts. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor der be-langten Behörde keine Fluchtgründe in Bezug auf Somalia geltend gemacht hat und über Nachfrage ausdrücklich festhielt, in Somalia keine Probleme zu haben (vgl. S. 12 des ange-fochtenen Bescheides). Zudem kann der allgemeine Hinweis auf eine potentielle pauschale Gefahr, der alle (männlichen) Staatsbürger Somalias gleichermaßen ausgesetzt sein könnten, nicht zu einer Asylgewährung führen. Eine Gruppenverfolgung aller männlichen somalischen Staatsbürger (einer bestimmten Altersgruppe zugehörig) besteht nicht. Individuelle Anhaltspunkte für ein konkretes diesbezügliches Verfolgungsszenario den Beschwerdeführer betreffend konnte nicht festgestellt werden und wurde von diesem (auch in der Beschwerde) nicht behauptet.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor der be-langten Behörde keine Fluchtgründe in Bezug auf Somalia geltend gemacht hat und über Nachfrage ausdrücklich festhielt, in Somalia keine Probleme zu haben vergleiche S. 12 des ange-fochtenen Bescheides). Zudem kann der allgemeine Hinweis auf eine potentielle pauschale Gefahr, der alle (männlichen) Staatsbürger Somalias gleichermaßen ausgesetzt sein könnten, nicht zu einer Asylgewährung führen. Eine Gruppenverfolgung aller männlichen somalischen Staatsbürger (einer bestimmten Altersgruppe zugehörig) besteht nicht. Individuelle Anhaltspunkte für ein konkretes diesbezügliches Verfolgungsszenario den Beschwerdeführer betreffend konnte nicht festgestellt werden und wurde von diesem (auch in der Beschwerde) nicht behauptet. Insgesamt erweist sich die auf Basis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ge-troffene Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die Nicht-zuerkennung des Status des Asylberechtigten als nicht rechtmäßig. Betreffend die Entscheidung der belangten Behörde zu Spruchpunkt II gelangt das Bundes-verwaltungsgericht jedoch zu einer anderen Beurteilung. Das Bundesamt stellt in diesem Zusammenhang lapidar fest, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und schließt daraus auf eine mangelnde Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia.Betreffend die Entscheidung der belangten Behörde zu Spruchpunkt römisch zwei gelangt das Bundes-verwaltungsgericht jedoch zu einer anderen Beurteilung. Das Bundesamt stellt in diesem Zusammenhang lapidar fest, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und schließt daraus auf eine mangelnde Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia. Dabei lässt die belangte Behörde jedoch einige wesentliche Fragen unbeantwortet bzw. un-geprüft und setzt sich auch überhaupt nicht mit den der eigenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten auseinander. Mag der Beschwerdeführer auch jung, gesund und arbeitsfähig sein, so wären im konkreten Fall wohl weitere Parameter für die Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes relevant gewesen: So muss bemerkt werden, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben nicht in Somalia, sondern in Äthiopien zugebracht hat, so dass er im Herkunftsstaat in keiner Weise verwurzelt und mit dem dortigen Alltag somit nicht vertraut ist. Weder hat der Genannte dort die Schule besucht noch sonst zu einem früheren Zeitpunkt in Somalia gearbeitet. Seine engsten Familienangehörigen sind offenbar nicht (mehr) in Somalia aufhältig, so dass er dort über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer seine Existenz quasi von Null aufbauen müsste, ohne dabei auf ein priva-tes Netzwerk zurückgreifen zu können. Dies wird aber gerade durch die in Somalia herr-schende schlechte Sicherheits- und Versorgungslage massiv erschwert, um nicht zu sagen, derzeit nahezu verunmöglicht. Sämtliche von der belangten Behörde zitierten Berichte spre-chen von einer fragilen und äußerst prekären Lage der Bevölkerung und deren Abhängigkeit von humanitären Hilfsleistungen. Die Berichte zeichnen darüber hinaus ein negatives Bild in Bezug auf die (Jugend)Arbeitslosigkeit, so dass die bloße Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer arbeitsFÄHIG sei, an der eigentlichen Fragestellung, ob er auch eine die Existenz sichernde Arbeit bekommen kann, vorbeigeht. Dass die Wirtschaft andererseits einen hohen Bedarf an bestimmten ausgebildeten Arbeitskräften hat, darf nicht über den Umstand hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer konkret über keine dieser Ausbildungen verfügt. Entsprechende Ausbildungen in Somalia zu beginnen, setzt aber wie-der das bereits mehrfach genannte -im Fall des Beschwerdeführers fehlende - familiäre Netzwerk voraus. Es muss somit im Fall des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass ihm auf-grund seiner konkreten Lebensumstände (Entwurzelung aus der Heimat seit Babyalter, kein familiäres Netzwerk in der Heimat) eine Rückkehr unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK nicht zumutbar ist. Aus den dargelegten Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuer-kennen war.Es muss somit im Fall des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass ihm auf-grund seiner konkreten Lebensumstände (Entwurzelung aus der Heimat seit Babyalter, kein familiäres Netzwerk in der Heimat) eine Rückkehr unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK nicht zumutbar ist. Aus den dargelegten Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuer-kennen war.
  12. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) I.römisch eins.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.). Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen bzw. private Gruppierungen kommt dieser nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Entscheidend für die Frage ist, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht und ob, selbst im Falle eines staatlichen Schutzes trotzdem Verfolgung von asylrelevanter Intensität zu erwarten ist (VwGH vom 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH vom 28.06.2011, 2011/01/012 u. v. a. m.). Der VwGH erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. etwa VwGH vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0977, sowie zu der insofern weiterhin maßgeblichen früheren Rechtslage etwa VwGH vom 02. März 2006, 2004/20/0240, mwN, und vom 17. Februar 1994, 94/19/0936). Es trifft daher nicht zu, dass zu der strittigen Frage keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und es ist auch nicht zu erkennen, dass diese - sachlich begründete - völkerrechtlich vorgegebene und sowohl unionsrechtlich als auch nationalgesetzlich übernommene Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit eines Asylwerbers dem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspräche (VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0062-0064).Der VwGH erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen vergleiche etwa VwGH vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0977, sowie zu der insofern weiterhin maßgeblichen früheren Rechtslage etwa VwGH vom 02. März 2006, 2004/20/0240, mwN, und vom 17. Februar 1994, 94/19/0936). Es trifft daher nicht zu, dass zu der strittigen Frage keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und es ist auch nicht zu erkennen, dass diese - sachlich begründete - völkerrechtlich vorgegebene und sowohl unionsrechtlich als auch nationalgesetzlich übernommene Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit eines Asylwerbers dem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Artikel 20, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspräche (VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0062-0064). Die Fluchtgründe müssen sich auf eine Bedrohung im Herkunftsstaat beziehen und nicht auf einen anderen Staat, um asylrelevant zu sein. Wenn keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde, ist die Abweisung des Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen (VwGH vom 02.03.2006, 2004/20/0240). Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausreisegründe beziehen sich allesamt auf Äthiopien, während der unzweifelhafte Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Somalia ist und sind daher rechtlich nicht relevant. Für Somalia hingegen hat der Beschwerdeführer klar und eindeutig ausgeführt, dass er mit keinen staatlichen Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen oder Privatpersonen Probleme hatte und ist aus dem Zusammenhang pro futuro keine derartige Verfolgungsgefahr erschließbar. Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar. Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. II u. III.römisch zwei u. römisch drei. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 2002/18/0028). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. August 2001, 2000/01/0443).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. August 2001, 2000/01/0443). Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst erkannt hat (VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036-5), ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat beziehen (vgl. auch VwGH vom 23.09.2014, Ra 2014/01/0060, VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0021 mit weiteren Hinweisen).Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst erkannt hat (VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036-5), ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat beziehen vergleiche auch VwGH vom 23.09.2014, Ra 2014/01/0060, VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0021 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausführlich erörtert hat der Beschwerdeführer keine individuelle an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende Verfolgung darlegen können. Mag es auch in Somalia häufig zu Terroranschlägen kommen, so ist die allgemeine Situation jedoch nicht für jeden Rückkehrer so schlecht, dass es automatisch und zwangsläufig bei einer Rückkehr zu einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK kommt.Mag es auch in Somalia häufig zu Terroranschlägen kommen, so ist die allgemeine Situation jedoch nicht für jeden Rückkehrer so schlecht, dass es automatisch und zwangsläufig bei einer Rückkehr zu einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK kommt. Der Beschwerdeführer würde jedoch in Somalia, wo er niemals gelebt hatte und auch über keinerlei Verwandte oder sonstige Anknüpfungspunkte verfügt, keine Lebensgrundlage vorfinden. Schließlich hat sich in letzter Zeit allgemein in Somalia eine humanitäre Katastrophe aufgrund der extremen Dürre entwickelt und die Nahrungsmittelversorgung dramatisch verschlechtert. Bei einer Gesamtabwägung aller Gründe überwiegen doch im vorliegenden Fall jene, die dafür sprechen, dass es bei dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu einer realen Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung kommt.Bei einer Gesamtabwägung aller Gründe überwiegen doch im vorliegenden Fall jene, die dafür sprechen, dass es bei dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu einer realen Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung kommt. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Z 1 und Z 2) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Z 3).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Ziffer eins und Ziffer 2,) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Ziffer 3,). Dem Antrag auf internationalen Schutz war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.Dem Antrag auf internationalen Schutz war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 war dem Beschwerdeführer daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine topaktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Artikel 133

Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine topaktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W206.2183193.1.00

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