4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 11.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer, ihn von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu befreien, da er am Beginn seiner Selbstständigkeit stehe und bereits vertraglich gebunden sei. Unter einem legte er eine Kopie eines am 15.06.2017 unterzeichneten Vorvertrages über die Pacht einer Liegenschaft zum Zwecke der Errichtung einer Werkstätte, welcher ihn bis mindestens Ende Jänner 2023 binde. Eine etwaige Vertragsverletzung bei Nichteinhaltung würde bis zu € 24.000,- Schadensersatz mit sich bringen. Der bildlich dokumentierte Baufortschritt sei schon soweit gediehen, dass ein Rücktritt seitens des Verpächters aus dem abgeschlossenen Vertrag als unwahrscheinlich gelten könne. Ferner seien von ihm schon diverse lnitiierungsgespräche zu seiner Selbstständigkeit mit Steuerberater, Banken und Wirtschaftskammer geführt worden. Die Gründung einer Gesellschaft sei auch bereits terminisiert und solle mit 02.11.2017 durchgeführt werden. Die Einberufung zum Grundwehrdienst stelle zurzeit eine erhebliche wirtschaftliche Härte für ihn dar weshalb er ersuche diese vorerst bis mindestens Sommer 2023 gemäß §26 zurückzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 14.11.2017 aufgetragen den Gesellschaftsvertrag vom 02.11.2017 vorzulegen und bekanntzugeben, welche konkreten Maßnahmen er angesichts seiner am 07.07.2016, erfolgten Tauglichkeitsfeststellung, seines Lehrabschlusses am 31.07.2017 und des am 25.09.2017 zugestellten Einberufungsbefehls für den 03.04.2018 getroffen habe, um die ordnungsgemäße Ableistung des Grundwehrdienstes zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer gab hiezu keine Stellungnahme ab, worauf die belangte Behörde in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Ihr Antrag vom 11.10.2017 auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1 Ziffer 2 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der derzeit geltenden Fassung."Rechtsgrundlage: Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, in der derzeit geltenden Fassung." In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach vorübergehender Untauglichkeit am 04.12.2015 neuerlich der Stellung unterzogen worden sei und seit dem Eintritt der Rechtskraft des Stellungsbeschlusses am 07.07.2016 tauglich sei. Mit dem Beschwerdeführer vorgelegten Lehrvertrag habe er nachgewiesen, dass er seit Beginn seines Stellungjahres (01.01.2016) in einer laufenden Berufsvorbereitung gestanden sei und diese Ausbildung voraussichtlich am 31.07.2017 beenden werde. Aufgrund dieses Nachweises sei er nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z. 4 WehrG für die Dauer dieser Ausbildung von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen gewesen.Mit dem Beschwerdeführer vorgelegten Lehrvertrag habe er nachgewiesen, dass er seit Beginn seines Stellungjahres (01.01.2016) in einer laufenden Berufsvorbereitung gestanden sei und diese Ausbildung voraussichtlich am 31.07.2017 beenden werde. Aufgrund dieses Nachweises sei er nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG für die Dauer dieser Ausbildung von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen gewesen. Der Einberufungsbefehl für den Einberufungstermin 03.04.2018 sei ihm am 25.09.2017 rechtswirksam zugestellt worden. Unter Hinweis auf § 26 Abs. 1 Z. 2 WehrG wurde festgestellt, dass im gegenständlichen Fall keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle vorlägen, da der Beschwerdeführer derzeit lediglich über einen Vorvertrag zum Bestandsvertrag verfüge. Die darin näher bezeichnete Liegenschaft würde er als Mietgegenstand vom Verpächter erst übernehmen, wenn die zu bauende Werkstatt fertiggestellt und eine GmbH gegründet sei, wobei dieser Vorvertrag durch einen endgültigen Pachtvertrag binnen 2 Monaten nach der Fertigstellung der Bauarbeiten und Ausstellung einer Benützungsbewilligung seitens der Baubehörde ersetzt würde. Der geforderte Gesellschaftsvertrag sei bis dato nicht vorgelegt worden, sodass auch nicht davon auszugehen sei, dass er derzeit Mieter der im Vortrag genannten Liegenschaft sei.Unter Hinweis auf Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG wurde festgestellt, dass im gegenständlichen Fall keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle vorlägen, da der Beschwerdeführer derzeit lediglich über einen Vorvertrag zum Bestandsvertrag verfüge. Die darin näher bezeichnete Liegenschaft würde er als Mietgegenstand vom Verpächter erst übernehmen, wenn die zu bauende Werkstatt fertiggestellt und eine GmbH gegründet sei, wobei dieser Vorvertrag durch einen endgültigen Pachtvertrag binnen 2 Monaten nach der Fertigstellung der Bauarbeiten und Ausstellung einer Benützungsbewilligung seitens der Baubehörde ersetzt würde. Der geforderte Gesellschaftsvertrag sei bis dato nicht vorgelegt worden, sodass auch nicht davon auszugehen sei, dass er derzeit Mieter der im Vortrag genannten Liegenschaft sei. Es würde jedoch auch ein bereits bestehendes Pachtverhältnis keinen Grund für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes darstellen bzw. einen solchen Befreiungsgrund rechtfertigen. Dies deshalb, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Wehrpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes so vorzunehmen habe, dass für den Fall der Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen würden. Verstoße ein Wehrpflichtiger gegen diese Obliegenheit, könnten die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe spätestens seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 07.07.2016 gewusst, dass er der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nachzukommen haben werde. Am Beginn seines Stellungsjahres (01.01.2016) sei er in einer laufenden Berufsvorbereitung (Lehre zum Kraftfahrzeugtechniker, Nutzfahrzeugtechnik, Systemelektronik) gestanden und sei daher nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z. 4 WehrG für die Dauer dieser Ausbildung von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen gewesen. Gemäß dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lehrvertrag habe seine Lehrzeit am 31.07.2017 geendet. Noch während des festgestellten Ausschlusses von der Einberufung zum Grundwehrdienst aufgrund seiner Berufsausbildung, dessen Zweck darin gelegen sei, einem Wehrpflichtigen vor der Einberufung zum Grundwehrdienst den Abschluss einer fundierten Berufsausbildung zu ermöglichen, habe er durch die Unterzeichnung des Vorvertrages zum Bestandsvertrag am 15.06.2017 neue Tatsachen geschaffen, um daraus nunmehr einen Befreiungsgrund abzuleiten.Der Beschwerdeführer habe spätestens seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 07.07.2016 gewusst, dass er der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nachzukommen haben werde. Am Beginn seines Stellungsjahres (01.01.2016) sei er in einer laufenden Berufsvorbereitung (Lehre zum Kraftfahrzeugtechniker, Nutzfahrzeugtechnik, Systemelektronik) gestanden und sei daher nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG für die Dauer dieser Ausbildung von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen gewesen. Gemäß dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lehrvertrag habe seine Lehrzeit am 31.07.2017 geendet. Noch während des festgestellten Ausschlusses von der Einberufung zum Grundwehrdienst aufgrund seiner Berufsausbildung, dessen Zweck darin gelegen sei, einem Wehrpflichtigen vor der Einberufung zum Grundwehrdienst den Abschluss einer fundierten Berufsausbildung zu ermöglichen, habe er durch die Unterzeichnung des Vorvertrages zum Bestandsvertrag am 15.06.2017 neue Tatsachen geschaffen, um daraus nunmehr einen Befreiungsgrund abzuleiten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstoße ein Wehrpflichtiger gegen die Harmonisierungspflicht, wenn er während eines bewilligten Aufschubes bzw. eines festgestellten Ausschlusses zum Zwecke einer Berufsvorbereitung neue Tatsachen schaffe, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten. Darüber hinaus könnten wirtschaftliche Interessen nur dann als besonders rücksichtswürdig im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle angesehen werden, wenn dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt des Eingehens einer Verpflichtung nicht bekannt gewesen sei, dass er mit seiner Einberufung zu rechnen habe. Dies könne dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht entnommen werden. Mit der Unterzeichnung des Vorvertrages habe der Beschwerdeführer eine Maßnahme gesetzt, die ihm die ordnungsgemäße Leistung des Grundwehrdienstes aller Voraussicht nach erschweren werde. Er hätte daher vor Eingehen dieser wirtschaftlichen Verpflichtungen auch zu prüfen gehabt, ob diese mit seiner noch bevorstehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes vereinbar seien. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er davon Abstand nehmen müssen. Ungeachtet dessen versuche der Beschwerdeführer nunmehr aus dieser Tatsache einen Befreiungsgrund abzuleiten. Das Eingehen von wirtschaftlichen Verpflichtungen ohne zwingende Notwendigkeit stelle eine Verletzung der Harmonisierungspflicht dar. Da der Beschwerdeführer nunmehr eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes begehre, sei davon ausgehen, dass er die auferlegte Harmonisierungspflicht nicht beachtet habe, was die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen ausschließe. Gehe ein Wehrpflichtiger berufliche/finanzielle Verpflichtungen ein, ohne dass er dazu aufgrund von ihm nicht beeinflussbarer Umstände gezwungen gewesen sei, so sei die Voraussetzung für seine Befreiung selbst dann nicht gegeben, wenn er sich auf die Bedrohung seiner Existenz und die damit verbundene finanzielle Benachteiligung berufe, da die zuständige Militärbehörde wirtschaftliche Probleme, die auf mangelnde Voraussicht und Unterlassung der notwendigen Vorsorge des Betroffenen zurückzuführen seien, nicht berücksichtigen könne. Der Beschwerdeführer habe weder geltend gemacht, dass er aufgrund nicht beeinflussbarer Umstände gezwungen gewesen sei, den Vorvertrag zum Bestandvertrag noch vor der Leistung des Grundwehrdienstes zu unterschreiben, noch könne dies dem vorliegenden Sachverhalt entnommen werden. Darüber hinaus könnten wirtschaftliche Interessen nur dann als besonders rücksichtswürdig im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle angesehen werden, wenn dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt des Eingehens einer Verpflichtung nicht bekannt gewesen sei, dass er mit seiner Einberufung zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer habe spätestens seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 07.07.2016 gewusst, dass er den Grundwehrdienst zu leisten haben werde. Seine persönliche wirtschaftliche Existenz sei während des Grundwehrdienstes insofern gesichert ist, als er nach Maßgabe des Heeresgebührengesetzes Anspruch auf Bar- und Sachbezüge und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Anspruch auf Familienunterhalt/Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe habe. Das Bestehen familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er nochmals um Überprüfung und Revision der mit dem bekämpften Bescheid vom 22.12.2017 getroffenen Abweisung ersuche. Durch seine betriebsbedingte Wohnsitzübersiedlung nach XXXX sei das Ergänzungsschreiben vom 14.11.2017 irrtümlicherweise nur abgelegt und nicht beantwortet worden. Unter einem lege er den Notariatsakt in welchem er als Geschäftsführer der XXXX bestellt werde, vor. Die Firma sei nun bereits im Firmenbuch eingetragen und existent.Durch seine betriebsbedingte Wohnsitzübersiedlung nach römisch 40 sei das Ergänzungsschreiben vom 14.11.2017 irrtümlicherweise nur abgelegt und nicht beantwortet worden. Unter einem lege er den Notariatsakt in welchem er als Geschäftsführer der römisch 40 bestellt werde, vor. Die Firma sei nun bereits im Firmenbuch eingetragen und existent. Die getätigten firmenbegründeten Tätigkeiten, hätte er im Vorfeld dem Militärkommando bereits bei Bekanntwerden mitteilen müssen. Dies habe er bei seinem Engagement der Firmengründung nicht bedacht. Da er den Vorvertrag vor Feststellung der Tauglichkeit, welche per 07.07.2017 datiert sei, unterzeichnet habe, hätte er nicht unbedingt mit einer so raschen Einberufung rechnen müssen. Die Ablehnung aufgrund von fehlenden bzw. nicht rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen sei nicht nachvollziehbar, da es für ihn von erheblichen wirtschaftliche Interesse ist ob eine befristete Befreiung gewährt werde oder nicht. Eine solche Chance zur Firmengründung erhalte man nicht des Öfteren, auch sei die Eröffnung der Firma von wirtschaftlichem Interesse seitens der Gemeinde, welche den gewählten Firmenstandort auch befürworte. Er ersuche daher nachdrücklich um nochmalige Überprüfung seines Antrags auf befristete Befreiung der Leistung des Grundwehrdienstes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass - im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen – die Tauglichkeit des Beschwerdeführers mit Bescheid der Stellungskommission vom 07.07.2016 erfolgt ist und der Beschwerdeführer am selben Tag einen Rechtsmittelverzicht unterschrieben hat. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers für die beantragte Befreiung vom Wehrdienst ist angesichts der vorgelegten Verträge, Notariatsakte und gewerberechtlichen Bestätigungen unstrittig. Ebenso unstrittig ist angesichts des oben erwähnten Bescheides der Stellungskommission der Eintritt der Tauglichkeit des Beschwerdeführers. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 26 WehrG lautet:Paragraph 26, WehrG lautet: "Befreiung und Aufschub § 26.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2184470.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.