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{'item': 'W224 2016548-2'}

Obsah (16)§ 3Art. 133§ 8§ 28§ 34Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 21§ 24§ 11§ 74§ 12a§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2018 GeschäftszahlW224 2016548-2 SpruchW224 2016548-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WE

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der mj. Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, wurde am XXXX als Sohn der XXXX und des XXXX im österreichischen Bundesgebiet nachgeboren. Am 12.12.2014 stellte die Mutter des mj. Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) für ihn den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 und gab an, der mj. Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe, die Eltern möchten aber mit ihm gemeinsam in Österreich leben.römisch 40 als Sohn der römisch 40 und des römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet nachgeboren. Am 12.12.2014 stellte die Mutter des mj. Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) für ihn den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 und gab an, der mj. Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe, die Eltern möchten aber mit ihm gemeinsam in Österreich leben.
  2. Mit dem Bescheid vom 12.12.2014, Zl. 1025437803-14797162, wies das BFA den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III).2. Mit dem Bescheid vom 12.12.2014, Zl. 1025437803-14797162, wies das BFA den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei), und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei). 3. Aufgrund der gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.04.2015, Zl. W224 2016548-1, Spruchpunkt I des Bescheides auf und verwies die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Die Spruchpunkte3. Aufgrund der gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.04.2015, Zl. W224 2016548-1, Spruchpunkt römisch eins des Bescheides auf und verwies die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Die Spruchpunkte II und II erwuchsen in Rechtskraft.römisch zwei und römisch zwei erwuchsen in Rechtskraft.

  1. Am 07.01.2016 wurde der Vater des mj. Beschwerdeführers vor dem BFA zu den Fluchtgründen des mj. Beschwerdeführers niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte er aus, er selbst habe subsidiären Schutz, möchte für seine Familie aber internationalen Schutz beantragen, weil er von Freunden gehört habe, dass er dann mehr Rechte bekommen und seine Familie in Österreich mit internationalem Schutz besser leben könne. In Syrien sei er drei Tage in Haft gewesen, weil sein Bruder an Demonstrationen teilgenommen habe. Er selbst habe in Syrien nicht an Demonstrationen teilgenommen. Er sei nur mitgegangen, wenn Leute auf seiner Straße demonstriert hätten, bei diesen Demonstrationen seien etwa 40 Leute anwesend gewesen. In Österreich habe der Vater des Beschwerdeführers drei- oder viermal an Demonstrationen teilgenommen – zweimal vor der syrischen Botschaft, einmal vor dem Parlament und einmal vor der französischen oder italienischen Botschaft. Dabei habe er für die Kurdenrechte in Syrien und gegen den Krieg demonstriert. Auf die Frage, warum er in der Beschwerde angegeben habe, seinem Sohn könne politische Gesinnung unterstellt werden, gab der Vater des Beschwerdeführers an, der Beschwerdeführer sei hier geboren und habe keine politischen Probleme in Syrien. Als Kurden hätten sie zwar Nachteile und würden in Syrien verfolgt werden, der Vater des Beschwerdeführers selbst sei aber nie verfolgt oder angegriffen worden. Dies habe auch nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun. Der Beschwerdeführer habe nichts zu befürchten. Auf die wiederholte Nachfrage, warum der Vater des Beschwerdeführers für jenen um internationalen Schutz angesucht habe, führte der Vater erneut aus, der Beschwerdeführer habe nichts zu befürchten. Er möchte nur internationalen Schutz, um mehr Rechte zu haben.
  2. Das BFA wies mit Bescheid vom 22.01.2016, IFA-Zahl: 1025437803, Verfahrenszahl: 14797162, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab.5. Das BFA wies mit Bescheid vom 22.01.2016, IFA-Zahl: 1025437803, Verfahrenszahl: 14797162, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. In der Begründung stellte das BFA fest, der Beschwerdeführer sei in Wien geboren und sein Vater habe keine eigenen Fluchtgründe für ihn vorgebracht. Der Beschwerdeführer sei immer in der Obhut seiner in Wien lebenden Eltern gewesen. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dem Vater selbst sei es nicht gelungen, eine Verfolgung bzw. Bedrohungssituation darzulegen. Der Antrag des Vaters auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sei abgewiesen worden und ihm sei subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Diese bescheidmäßige Zuerkennung sei vom Asylgerichtshof bestätigt worden. Auch die Bescheide über die von seiner Familie gestellten Familienanträge, die sich auf den Vater bezogen hätten, seien vom Asylgerichtshof bestätigt worden. In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, die Zugehörigkeit des mj. Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Kurden begründe für sich alleine keine Relevanz hinsichtlich der GFK. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und der amtswegigen Prüfung hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, der zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde führte er aus, dass das BFA nicht ausreichend geprüft hat, ob der Beschwerdeführer einer Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und der unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der gesamten Familie aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Vaters Gefahr drohe. Laut UNHCR würden insbesondere Zivilisten, die als opponierend angesehen werden, sowie Kurden zu den Risikogruppen einer asylrelevanten Gefährdung in Syrien zählen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und noch nie in Syrien gewesen sei, spreche nicht gegen eine Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Syrien. Der Beschwerdeführer würde alleine aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Österreich als Regierungsgegner wahrgenommen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der mj. Beschwerdeführer ist am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und Staatsangehöriger Syriens. Er ist der minderjährige Sohn der XXXX , geb. XXXX , und des XXXX , geb. XXXX , beide syrische Staatsangehörige sowie Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr BFA) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Auch der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers wurde bescheidmäßig der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt. Diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 bestätigt.Der mj. Beschwerdeführer ist am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und Staatsangehöriger Syriens. Er ist der minderjährige Sohn der römisch 40 , geb. römisch 40 , und des römisch 40 , geb. römisch 40 , beide syrische Staatsangehörige sowie Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr BFA) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Auch der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers wurde bescheidmäßig der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt. Diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 bestätigt. Der mj. Beschwerdeführer gehört als Sohn der Familie seines Vaters bzw. seiner Mutter an und liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G 2005 mit seinen Eltern vor.Der mj. Beschwerdeführer gehört als Sohn der Familie seines Vaters bzw. seiner Mutter an und liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005 mit seinen Eltern vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der mj. Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Einreise in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe auf seine Person zu befürchten hätte.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem verwaltungsbehördlichen Verfahren, insbesondere aus den Angaben des Vaters des mj. Beschwerdeführers in der Einvernahme am 07.01.2016 sowie aus den Angaben der Mutter in ihrer Einvernahme am 12.12.2014, sowie aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Im Rahmen des ersten Verfahrensganges des Verfahrens vor dem BFA wurden im Hinblick auf den mj. Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern im Antrag lediglich auf die Gründe des Vaters verwiesen. Diese Gründe wurden schon zuvor vom Vater des mj. Beschwerdeführers im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens geltend gemacht und darüber mangels Asylrelevanz bereits rechtskräftig negativ abgesprochen (AsylGH 16.10.2012, A11 429.433-1/2012/2E). Der Verweis auf diese Fluchtgründe des Vaters geht somit ins Leere. Auch nach Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2014 wurden im zweiten Verfahrensgang des Verfahrens vor dem BFA im Hinblick auf den mj. Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. In der Einvernahme am 07.01.2016 führte sein Vater hingegen wiederholt aus, dass der Beschwerdeführer nichts zu befürchten habe und er nicht verstehe, was die Frage der unterstellten politischen Gesinnung mit seinem Sohn zu tun habe und warum dies in der Beschwerde vorgebracht worden sei. Weiters führte der Vater des Beschwerdeführers aus, er selbst sei in Syrien nie verfolgt oder angegriffen worden. In Österreich habe er mehrmals an Demonstrationen für mehr Kurdenrechte bzw. gegen den Krieg und die Todesopfer in Syrien teilgenommen. Das Vorbringen des Vaters in der Einvernahme, insbesondere die Aussagen, dass der Beschwerdeführer keine politischen Probleme in Syrien hat und der Vater um Zuerkennung des Asylstatus ansuchte, damit der Familie im Falle der Zuerkennung mehr Rechte zustehen, ist glaubhaft und wird der Beurteilung zu Grunde gelegt. Eine drohende asylrelevante Verfolgung ist aus diesem Vorbringen nicht hervorgekommen, auch nicht aus amtswegiger Wahrnehmung. Auch in der Beschwerde vom 09.02.2016 wurden keine konkreten Fluchtgründe des mj. Beschwerdeführers dargelegt, sondern im Wesentlichen das Vorbringen des Vaters aus der Einvernahme am 07.01.2016 wiederholt und ausgeführt, dass dem mj. Beschwerdeführer durch die Teilnahme seines Vaters an Demonstrationen in Österreich eine politische Gesinnung unterstellt werde. Das BFA hat den Vater des mj. Beschwerdeführers in der Einvernahme mehrmals auf die dem Beschwerdeführer bereits laut Beschwerde vom 18.12.2014 "unterstellte politische Gesinnung" angesprochen, dieser konnte jedoch keine Umstände darlegen, die eine solche dem Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung begründen würden oder auf eine solche hinweisen würden. Aus dem gesamten Vorbringen ergaben sich keine Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer drohende Gefahr einer Verfolgung und somit kein asylrelevanter Sachverhalt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sind für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 18.05.2017, Ra 2016/20/0258).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sind für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 18.05.2017, Ra 2016/20/0258).

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, – also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG – unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, – also zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,). Im gegenständlichen Fall ist aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Sachverhaltsgrundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Maßgeblich ist, dass bezüglich des mj. Beschwerdeführers seitens seines gesetzlichen Vertreters – insbesondere in der eigens zu diesem Zweck durchgeführten Einvernahme am 07.01.2016 – keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden und auch in der Beschwerde keine auf den mj. Beschwerdeführer bezogenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Die Beschwerde bringt sohin keine neuen, für die Beurteilung relevanten Aspekte vor. Es hat sich sohin auch aus der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des BFA nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer (bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin) zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).Im gegenständlichen Fall ist aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Sachverhaltsgrundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Maßgeblich ist, dass bezüglich des mj. Beschwerdeführers seitens seines gesetzlichen Vertreters – insbesondere in der eigens zu diesem Zweck durchgeführten Einvernahme am 07.01.2016 – keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden und auch in der Beschwerde keine auf den mj. Beschwerdeführer bezogenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Die Beschwerde bringt sohin keine neuen, für die Beurteilung relevanten Aspekte vor. Es hat sich sohin auch aus der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des BFA nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer (bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin) zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des BFA im zweiten Verfahrensgang vollständig festgestellt und die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid in gesetzmäßiger Weise offen gelegt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weist der vom BFA festgestellte, entscheidungsrelevante Sachverhalt immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Auch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Gründe, die auf eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hinweisen, hervorgekommen. Vielmehr lässt der vorliegende Verwaltungsakt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des BFA im zweiten Verfahrensgang vollständig festgestellt und die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid in gesetzmäßiger Weise offen gelegt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weist der vom BFA festgestellte, entscheidungsrelevante Sachverhalt immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Auch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Gründe, die auf eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hinweisen, hervorgekommen. Vielmehr lässt der vorliegende Verwaltungsakt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406). Zu A)

§ 3Asyl

G 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (in Folge: GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (in Folge: GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Der mj. Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Kurde ist, reicht für sich alleine nicht aus, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen. Selbst unter der Annahme, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich an Demonstrationen in Österreich teilgenommen hat, ergibt sich aus dem Sachverhalt keine für den mj. Beschwerdeführer bestehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat. Insbesondere wurde von seinem gesetzlichen Vertreter dazu wiederholt vorgebracht, dass der mj. Beschwerdeführer nichts zu befürchten und er keine politischen Probleme in Syrien habe. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

§ 34Abs. 3 Asyl

G 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Behörde hat

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

§ 34Abs. 5 Asyl

G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im AsylG 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl I 2003/101, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im AsylG 1997 hat der VwGH bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu VwGH 28. 10. 2009, 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu.

der (mit § 10 Abs. 5 AsylG 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Familienverfahren "unter einem" zu führen. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass es das Ziel der Bestimmungen des § 34 ist, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP).Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im AsylG 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl römisch eins 2003/101, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im AsylG 1997 hat der VwGH bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu VwGH 28. 10. 2009, 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu.

der (mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Familienverfahren "unter einem" zu führen. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass es das Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, ist, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP). Familienangehöriger ist

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.Familienangehöriger ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des obig angeführten subsidiär Schutzberechtigten und sohin Familienangehörige iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 vor.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des obig angeführten subsidiär Schutzberechtigten und sohin Familienangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Im vorliegenden Fall wurde dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers (lediglich)

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Im vorliegenden Fall wurde dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers (lediglich)

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dem mj. Beschwerdeführer war daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK in einem anderen Staat möglich wäre, der Beschwerdeführer strafunmündig ist und kein Aberkennungsverfahren anhängig ist.Dem mj. Beschwerdeführer war daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK in einem anderen Staat möglich wäre, der Beschwerdeführer strafunmündig ist und kein Aberkennungsverfahren anhängig ist. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Vater des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 07.01.2016 vorgebrachten Ausführungen keine Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu begründen vermögen. Ob dem Vater selbst, wie in der Beschwerde dargestellt, etwa aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit Verfolgung im Sinne der GFK drohen könnte, war hingegen nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich einerseits, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist, und andererseits, dass dem Beschwerdeführer auch im Wege des Familienverfahrens nur subsidiärer Schutz zuzuerkennen war. Es ist damit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W224.2016548.2.00

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