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{'item': 'W227 2124343-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 13§ 91§ 64§ 54a§ 54c§ 92§ 5§ 2b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2018 GeschäftszahlW227 2124343-1 SpruchW227 2124343-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WIN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am
  2. März 2015 langte im Referat Studienzulassung der Universität Wien der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 wegen Berufstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ein. Dazu legte die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass sie den Einkommensteuerbescheid 2014 noch nicht erhalten habe und diesen umgehend nachreichen werde, Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise bei.
  3. Am
  4. April 2015 übermittelte das Rektorat der Universität Wien der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag, wonach sie bis zum
  5. September 2015 den Einkommensteuerbescheid 2014 oder die Daten aus dem Steuerakt als Nachweis ihrer Einkünfte vorzulegen habe, ansonsten werde ihr Antrag

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen.

  1. Am
  2. April 2015 übermittelte das Rektorat der Universität Wien der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag, wonach sie bis zum
  3. September 2015 den Einkommensteuerbescheid 2014 oder die Daten aus dem Steuerakt als Nachweis ihrer Einkünfte vorzulegen habe, ansonsten werde ihr Antrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

  1. Diesem Verbesserungsauftrag kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
  2. Daraufhin wies das Rektorat der Universität Wien mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015

§ 13Abs.

3 AVG zurück, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.4. Daraufhin wies das Rektorat der Universität Wien mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Sie habe im März 2015 fristgerecht beim Finanzamt ihre Arbeitnehmerveranlagung eingereicht, aber es sei ihr bis heute kein Einkommensteuerbescheid 2014 zugestellt worden. Sie sei nachweislich berufstätig und habe im Vorjahr auch ein Einkommen in der vorgeschriebenen Höhe erhalten. Als Nachweis liege ihr nun der Auszug aus dem Steuerakt vom
  2. Dezember 2015 vor. Diesen legte die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde bei.
  3. Mit (auf das Gutachten des Senates der Universität Wien vom
  4. Jänner 2016 gestützter) Beschwerdevorentscheidung vom
  5. Jänner 2016 wies das Rektorat der Universität Wien die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das Rektorat zusammengefasst aus: Die Beschwerdeführerin habe eine fast sechsmonatige Verbesserungsfrist zur Vorlage des ausständigen Beweismittels, die somit ausreichend und großzügig bemessen gewesen sei, erhalten. Erst mit Erhebung der Beschwerde habe sie das ausständige Beweismittel vorgelegt. Die Verbesserungsfrist des § 13 Abs. 3 AVG diene der Nachbringung und nicht der Beschaffung des Nachweises.Die Verbesserungsfrist des Paragraph 13, Absatz 3, AVG diene der Nachbringung und nicht der Beschaffung des Nachweises. Erfahrungsgemäß dauere die Bearbeitung des Finanzamtes im Normalfall etwa vier Wochen. Die Bestimmungen der Arbeitnehmerveranlagung seien mit den Bestimmungen des universitären Studienbeitragsverfahrens nicht kompatibel. Die Verfahren würden verschiedenen Vollzugsbereichen unterstehen, und beide Verfahren würden auf Antrag nach persönlicher Interessensabwägung eingeleitet. Die für das Erlassverfahren nicht zeitgerechte Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2014 liege ausschließlich in der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin und könne nicht zu Lasten der Universität ausgelegt werden. Die Zurückweisung des Erlassantrags erfolge jedenfalls zu Recht, da die aufgetragene Verbesserung nicht vorgenommen worden wäre. Erst mit der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin die relevanten Daten ihres Steueraktes für 2014 (Ausdruck vom
  6. Dezember 2015) nachgereicht. In dem Auszug aus den Daten des Steueraktes sei für das Kalenderjahr 2014 ein Entgelt in Höhe von € 6.257,74 ausgewiesen. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2014 sei mit € 5.534,34 festgelegt gewesen. Da die Verbesserungsfrist mit fast sechs Monaten im Hinblick auf die übliche Bearbeitungsdauer des Finanzamtes allerdings mehr als ausreichend berechnet gewesen sei, sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig erfolgt. Die Beschwerde sei demnach als unbegründet abzuweisen.
  7. Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag, in dem sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Die Tätigkeit des Finanzamtes liege - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung - nicht in ihrer Rechtssphäre; die Beamten unterlägen weder ihrer Kontrolle noch ihrer Weisung. Sie habe ihre Einkommenssteuererklärung sogar einen Monat vor Fristablauf im März 2015 eingereicht und übrigens bis heute keinen Einkommensteuerbescheid 2014 erhalten. Bei mehrmaliger telefonischer Nachfrage und Hinweisen auf ihre Situation, sei sie von den Beamten des Finanzamtes lediglich mit "noch in Bearbeitung" vertröstet worden. Die Universität könne ihre Angaben beim Finanzamt erfragen. Die Beschwerdeführerin habe daher alles in ihrer Macht stehende versucht, sie habe zu ihrem Antrag vom
  8. März 2015 darauf hingewiesen, dass sie ihren Einkommensteuerbescheid 2014 noch nicht habe und habe sämtliche Lohnzettel und die Jahresabrechnung erbracht, die auch laut "führenden" Steuerberatern als Nachweis gelten würden. Es habe keinen Anlass für die Universität gegeben, an ihrem Einkommen oder an der Echtheit der Dokumente zu zweifeln. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen Die Beschwerdeführerin beantragte am
  10. März 2015 den Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 wegen Berufstätigkeit mit einem Jahreseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Dem Antrag legte sie Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise, nicht jedoch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 bei. Am
  11. April 2015 forderte das Rektorat der Universität Wien die Beschwerdeführerin auf, entweder den Einkommensteuerbescheid 2014 oder die Daten des Steueraktes bis zum
  12. September 2015, ansonsten werde ihr Antrag vom
  13. März 2015

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen.Am

  1. April 2015 forderte das Rektorat der Universität Wien die Beschwerdeführerin auf, entweder den Einkommensteuerbescheid 2014 oder die Daten des Steueraktes bis zum
  2. September 2015, ansonsten werde ihr Antrag vom
  3. März 2015

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides hat die Beschwerdeführerin weder den Einkommensteuerbescheid 2014 noch die Daten des Steueraktes 2014 vorgelegt.

  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  2. Rechtliche Beurteilung 3.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.
  4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  5. De-zember 2016, G 88/2016-14, V 17/2016-14, aussprach, dass die Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG - womit auch die Bestimmung des § 2b Abs. 4 StubeiV 2004 seine gesetzliche Grund-lage verliert - wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig auf-zuheben ist. Diese Aufhebung tritt (erst) mit
  6. Juni 2018 in Kraft, weshalb die maßgebli-chen Bestimmungen für den gegenständlichen Fall nach wie vor anwendbar sind.3.1.
  7. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  8. De-zember 2016, G 88/2016-14, römisch fünf 17/2016-14, aussprach, dass die Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG - womit auch die Bestimmung des Paragraph 2 b, Absatz 4, StubeiV 2004 seine gesetzliche Grund-lage verliert - wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig auf-zuheben ist. Diese Aufhebung tritt (erst) mit
  9. Juni 2018 in Kraft, weshalb die maßgebli-chen Bestimmungen für den gegenständlichen Fall nach wie vor anwendbar sind.

§ 91Abs.

1 Universitätsgesetzes 2002 (UG) haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völker-rechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen

der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Dritt-staaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende

§ 64Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Universitätsgesetzes 2002 (UG) haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völker-rechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen

der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Dritt-staaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende

Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

  1. eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder
  2. eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, oder
  3. eines Erweiterungsstudiums

§ 54a

, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder3. eines Erweiterungsstudiums

Paragraph 54 a,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder

  1. Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder
  2. eines Erweiterungsstudiums

§ 54c, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,5.

eines Erweiterungsstudiums

Paragraph 54 c,, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt, um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von € 363,36 für jedes Se-mester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nach-frist um 10vH.

§ 92Abs.

1 Z 5 UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen

§ 91Abs.

1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 fest-gelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages

§ 5Abs.

2 ASVG in der jeweils gelten-den Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vor-liegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitrags-grundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen

Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, fest-gelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils gelten-den Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vor-liegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitrags-grundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln. Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages

§ 92Abs.

1 UG vor, so kann der Studierende

§ 2bAbs. 1 Studienbeitragsverordnung 2004 (Stubei

V 2004) einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages

Paragraph 92, Absatz eins, UG vor, so kann der Studierende

Paragraph 2 b, Absatz eins, Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

§ 2bAbs. 3 der Stubei

V 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längs-tens

  1. Oktober bzw.
  2. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jewei-ligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbei-trag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden
  3. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden
  4. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche ange-messene Frist nicht überschreiten.

Paragraph 2 b, Absatz 3, der StubeiV 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längs-tens

  1. Oktober bzw.
  2. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jewei-ligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbei-trag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden
  3. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden
  4. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche ange-messene Frist nicht überschreiten.

Abs. 4 Z 3 leg cit ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 UG) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen.

Absatz 4, Ziffer 3, leg cit ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages

§ 13Abs.

3 AVG durch das Rektorat "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. dazu etwa VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m. w.N.).Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages

Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch das Rektorat "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist vergleiche dazu etwa VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m. w.N.). Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0184, aus, dass ein

§ 13Abs.

3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird.Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0184, aus, dass ein

Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird. Dazu ist zusätzlich festzuhalten, dass nach § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i.S.d. § 92 Abs. 1 Z 5 UG durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen ist. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor (vgl. wieder VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087).Dazu ist zusätzlich festzuhalten, dass nach Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i.S.d. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen ist. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor vergleiche wieder VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087). Auch der Verfassungsgerichtshof hielt im o.a. Erkenntnis fest, dass das Jahreseinkommen im einkommensteuerrechtlichen Sinn für den Erlass bzw. die Rückzahlung des Studienbeitrages maßgeblich ist (vgl. VfGH 12.12.2016, G 88/2016, V 17/2016, Rz 19).Auch der Verfassungsgerichtshof hielt im o.a. Erkenntnis fest, dass das Jahreseinkommen im einkommensteuerrechtlichen Sinn für den Erlass bzw. die Rückzahlung des Studienbeitrages maßgeblich ist vergleiche VfGH 12.12.2016, G 88 aus 2016,, römisch fünf 17 aus 2016,, Rz 19). Damit können - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - Lohnzettel und die Jahresabrechnung den Nachweis der Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i.S.d. § 92 Abs. 1 Z 5 UG nicht erbringen.Damit können - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - Lohnzettel und die Jahresabrechnung den Nachweis der Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i.S.d. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG nicht erbringen. Das Rektorat hat daher zu Recht die Verbesserung des mangelhaften Antrages vom

  1. März 2015 durch Vorlage entweder des Einkommensteuerbescheides 2014 oder der Daten aus dem Steuerakt 2014 aufgetragen. Die vom Rektorat gesetzte fast sechsmonatige Frist zur Behebung des Mangels war auch "angemessen" i.S.d. § 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG:Die vom Rektorat gesetzte fast sechsmonatige Frist zur Behebung des Mangels war auch "angemessen" i.S.d. Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz AVG: Denn die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich bei Fehlen von Belegen danach, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 1 [
  2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 29 mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Denn die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich bei Fehlen von Belegen danach, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG 1 [
  3. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 29 mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa eine achtwöchige Frist für die (bloße) Vorlage von Unterlagen als "jedenfalls" ausreichend angesehen (vgl. VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118), hingegen eine dreitägige Frist als "absolute Untergrenze einer ‚angemessenen' Frist" i.S.d. Gesetzes bezeichnet (vgl. VwGH 21.11.2000, 97/05/0213).So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa eine achtwöchige Frist für die (bloße) Vorlage von Unterlagen als "jedenfalls" ausreichend angesehen vergleiche VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118), hingegen eine dreitägige Frist als "absolute Untergrenze einer ‚angemessenen' Frist" i.S.d. Gesetzes bezeichnet vergleiche VwGH 21.11.2000, 97/05/0213). Weiters gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz, dass sich die Vorlagefrist nur auf bereits vorhandene Unterlagen bezieht, aber nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. abermals Hengstschläger/Leeb, AVG 1 [
  4. Ausgabe 2014] § 13 Rz 29).Weiters gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz, dass sich die Vorlagefrist nur auf bereits vorhandene Unterlagen bezieht, aber nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind vergleiche abermals Hengstschläger/Leeb, AVG 1 [
  5. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 29). Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aus § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV zweifelsfrei und für die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, welche Unterlagen - nämlich der Einkommensteuerbescheid 2014 - erforderlich waren. Ein Indiz für diese klare Erkennbarkeit ist auch, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Antragstellung am
  6. März 2015 darauf hingewiesen hat, dass sie über den Einkommensteuerbescheid 2014 noch nicht verfüge.Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aus Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV zweifelsfrei und für die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, welche Unterlagen - nämlich der Einkommensteuerbescheid 2014 - erforderlich waren. Ein Indiz für diese klare Erkennbarkeit ist auch, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Antragstellung am
  7. März 2015 darauf hingewiesen hat, dass sie über den Einkommensteuerbescheid 2014 noch nicht verfüge. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie dem ihr erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist und den Einkommensteuerbescheid 2014 nicht vorgelegt hat. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie sei außerstande gewesen, einen Einkommensteuerbescheid für 2014 vorzulegen, weil ihr Einkommensteuerverfahren für 2014 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin frei gestanden wäre, beim Rektorat einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu stellen (vgl. wieder Hengstschläger/Leeb, AVG I [
  8. Ausgabe 2014] § 13 Rz 29). Von der Möglichkeit eines Fristerstreckungsersuchens hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht Gebrauch gemacht.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie dem ihr erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist und den Einkommensteuerbescheid 2014 nicht vorgelegt hat. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie sei außerstande gewesen, einen Einkommensteuerbescheid für 2014 vorzulegen, weil ihr Einkommensteuerverfahren für 2014 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin frei gestanden wäre, beim Rektorat einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu stellen vergleiche wieder Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
  9. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 29). Von der Möglichkeit eines Fristerstreckungsersuchens hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht Gebrauch gemacht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen. 3.1.
  10. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).3.1.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080). 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein

§ 13Abs.

3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein

Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W227.2124343.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.