Vm § 34 Abs 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. römisch 40 , geb. römisch 40 , wird
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.
Abs 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, das ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, das ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die ordentliche Revision ist
B) Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die vier Monate alte Beschwerdeführerin (in Folge kurz "BF") stellte vertreten durch ihre in Österreich asylberechtigte Mutter, XXXX, und ihren in Österreich subsidiär schutzberechtigten Vater, XXXX, am 24.11.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Die vier Monate alte Beschwerdeführerin (in Folge kurz "BF") stellte vertreten durch ihre in Österreich asylberechtigte Mutter, römisch 40 , und ihren in Österreich subsidiär schutzberechtigten Vater, römisch 40 , am 24.11.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status der Aslyberechtigten mit Bescheid vom 30.11.2017, der BF zugestellt am 06.12.2017, ab, gewährte der BF subsidiären Schutz und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.11.2018. Begründend führte die Behörde sinngemäß aus, die BF sei selbst nicht asylrelevant gefährdet. Da weder ihrer Mutter noch ihrem Vater der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, könne auch im Familienverfahren kein abgeleitetes Asyl gewährt werden. Da dem Vater der BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt geworden sei, sei der BF im Familienverfahren derselbe Status zuzuerkennen gewesen. Gegen den abweisenden Spruchteil richtet sich die gegenständliche Beschwerde der BF vom 27.12.2017, wobei sie im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung, Verfahrensfehler auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und unrichtige Beweiswürdigung geltend macht. Da der Mutter der BF rechtskräftig der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei, müsse
G dieser Status auch der Tochter zuerkannt werden. Auch habe sich die belangte Behörde nicht mit der Situation der BF als Frau in Afghanistan auseinandergesetzt. Sie sei als Mädchen und als Frau in Afghanistan gefährdet, insbesondere weil sie in Österreich aufwachsen und eine westlich orientierte Einstellung annehmen werde.Gegen den abweisenden Spruchteil richtet sich die gegenständliche Beschwerde der BF vom 27.12.2017, wobei sie im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung, Verfahrensfehler auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und unrichtige Beweiswürdigung geltend macht. Da der Mutter der BF rechtskräftig der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei, müsse
Paragraph 34, AsylG dieser Status auch der Tochter zuerkannt werden. Auch habe sich die belangte Behörde nicht mit der Situation der BF als Frau in Afghanistan auseinandergesetzt. Sie sei als Mädchen und als Frau in Afghanistan gefährdet, insbesondere weil sie in Österreich aufwachsen und eine westlich orientierte Einstellung annehmen werde. Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt der BF (OZ 1), insbesondere in das im Bescheid aufgenommene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 25.09.2017 (in Folge kurz "LIB"), sowie in den hg Akt des Asylverfahrens der Mutter der BF, AZ W245 2122109-1, und den Akt des des Asylverfahrens des Vaters der BF, Asylgerichtshof, AZ C15 411.876-1/2010, in einen Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich ("GVS-Auszug") hinsichtlich der Eltern der BF vom 09.02.2017 und in Auszüge des Zentralen Melderegisters vom 09.02.2018 hinsichtlich der BF und ihrer Eltern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinn Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinn Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva).Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehender und auf einem Konventionsgrund beruhender Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehender und auf einem Konventionsgrund beruhender Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; zum Entscheidungszeitpunkt muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu rechnen sein (vgl ua VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; zum Entscheidungszeitpunkt muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu rechnen sein vergleiche ua VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). 3.1.2 Zu den individuellen Fluchtgründen: Aus den Feststellungen kann keine auf Grund der Konventionsgründe erfolgte aktuelle individuelle Verfolgung der BF abgeleitet werden. 3.1.3 Zur Gefährdung als weibliches Baby bzw als zukünftige Frau Aus den Feststellungen lassen sich keine Benachteiligungen der BF in Afghanistan als weibliches Baby ableiten. Etwaige Bedrohungen der BF als Mädchen oder - allenfalls westlich orientierte - Frau treffen die BF als Baby derzeit nicht und sind mangels aktueller Verfolgungsgefahr zum Entscheidungszeitpunkt nicht asylrelevant. 3.2 Abgeleitetes Asyl im Familienverfahren (§ 34 Abs 2 Asylgesetz 2005):3.2 Abgeleitetes Asyl im Familienverfahren (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005):
Abs 2 Asylgesetz 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Abs 1 Z 22 Asylgesetz 2005 ist ua Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 ist ua Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist. Die BF ist als minderjähriges lediges Kind von Frau XXXX, der - entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde - zur hg GZ W245 2122109-1/24E am 08.08.2017 rechtskräftig der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 Asylgesetz
Abs 5 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der (jeweils zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der (jeweils zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W258.2181563.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.