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{'item': 'W261 2159833-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2018 GeschäftszahlW261 2159833-1 SpruchW261 2159833-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTIN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 14.07.2016 stellte die XXXX GmbH (in der Folge mitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers XXXX (in der Folge Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer sei seit 1980 bei der mitbeteiligten Partei in der Produktion in 3-Schicht-Dienst beschäftigt. Die Arbeit sei körperlich sehr anstrengend, die Arbeitsbedingungen seien durch den Einfluss von ständigem Lärm, Hitze und Chemikalien sehr schwierig. Der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren an gesundheitlichen Problemen, was sich in langen Krankenständen widerspiegle. Aufgrund der langen Dienstzugehörigkeit des Beschwerdeführers habe die mitbeteiligte Partei diese langen Ausfälle in den letzten Jahren zur Kenntnis genommen, ohne entsprechende Konsequenzen einzuleiten. Ab dem Jahr 2014 sei der Beschwerdeführer in die Abteilung Kontrolle versetzt worden, wo leichtere Arbeit zu verrichten sei, und kein Schichtdienst anfalle. Die Arbeitseinstellung bzw. –fähigkeit des Beschwerdeführers habe sich dadurch nicht verbessert, es sei das Gegenteil eingetreten. Der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Monaten nicht aktiv bei seinem Arbeitgeber gemeldet. Es könne nicht abgesehen werden, wann bzw. ob der Beschwerdeführer wieder für die mitbeteiligte Partei tätig werden könne. Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses sei an der Zustimmung des Beschwerdeführers gescheitert. Daher werde die Zustimmung zur Kündigung beantragt.Mit Eingabe vom 14.07.2016 stellte die römisch 40 GmbH (in der Folge mitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer sei seit 1980 bei der mitbeteiligten Partei in der Produktion in 3-Schicht-Dienst beschäftigt. Die Arbeit sei körperlich sehr anstrengend, die Arbeitsbedingungen seien durch den Einfluss von ständigem Lärm, Hitze und Chemikalien sehr schwierig. Der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren an gesundheitlichen Problemen, was sich in langen Krankenständen widerspiegle. Aufgrund der langen Dienstzugehörigkeit des Beschwerdeführers habe die mitbeteiligte Partei diese langen Ausfälle in den letzten Jahren zur Kenntnis genommen, ohne entsprechende Konsequenzen einzuleiten. Ab dem Jahr 2014 sei der Beschwerdeführer in die Abteilung Kontrolle versetzt worden, wo leichtere Arbeit zu verrichten sei, und kein Schichtdienst anfalle. Die Arbeitseinstellung bzw. –fähigkeit des Beschwerdeführers habe sich dadurch nicht verbessert, es sei das Gegenteil eingetreten. Der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Monaten nicht aktiv bei seinem Arbeitgeber gemeldet. Es könne nicht abgesehen werden, wann bzw. ob der Beschwerdeführer wieder für die mitbeteiligte Partei tätig werden könne. Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses sei an der Zustimmung des Beschwerdeführers gescheitert. Daher werde die Zustimmung zur Kündigung beantragt. Die belangte Behörde führte in weiterer Folge eine mündliche Verhandlung am 29.09.2016 durch. An dieser Verhandlung nahm der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem bevollmächtigten Vertreter des Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld. (in der Folge KOBV), Vertreter der mitbeteiligten Partei, der Vorsitzende des Betriebsrates der mitbeteiligten Partei und ein Vertreter des Arbeitsmarktservice (in der Folge AMS) teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung führten die Parteien des Verfahrens Vergleichsgespräche und vereinbarten, dass weitere Vergleichsgespräche geführt werden würden, und die belangte Behörde über deren Ergebnisse informiert werde. Über Befragung teilte der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung mit, dass er grundsätzlich Interesse an einer Weiterbeschäftigung habe, er könne sich eine leichtere Tätigkeit, als jene, die er bisher ausgeübt habe, vorstellen. Was diese Tätigkeit sein könne, wisse er nicht. Er habe kürzlich eine Operation an der Schulter gehabt. Er habe einen Antrag auf I-Pension gestellt, der jedoch 2015 abgelehnt worden sei. Zu seiner sozialen Situation befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet sei und keine versorgungsberechtigten Kinder habe. Seine Gattin sei nicht berufstätig. Sein Einkommen habe ca. € 2.300,-/Monat brutto betragen, derzeit beziehe er Krankengeld in der Höhe von € 1.350,-/Monat netto. Er habe keine außergewöhnlichen finanziellen Belastungen. Die mitbeteiligte Partei führte ergänzend aus, dass die langen Krankenstandszeiten Grund für den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung seien. Es gäbe keinen Ersatzarbeitsplatz, es müsste ein Arbeitsplatz geschaffen werden, der eigentlich nicht vorhanden und auch nicht erforderlich sei. Der Beschwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Die wirtschaftliche Lage der mitbeteiligten Partei sei angespannt. Aus Sicht des AMS sei aufgrund der angespannten Arbeitsmarktlage in Verbindung mit dem Alter des und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine Vermittlungschance kaum gegeben. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten ein. In der arbeitsmedizinischen Begutachtung des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland kommt der arbeitsmedizinische Sachverständige nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.11.2016 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die bisher ausgeübten Tätigkeiten in der Sinterei der mitbeteiligten Partei nicht mehr erledigen könne. Vor allem ein Heben und Tragen von Lasten á 25kg, sowie das dauerhafte Stehen an der Maschine seien derzeit kaum machbar. Aufgrund der Dauer der bestehenden Krankheit sei eine vollständige Genesung unwahrscheinlich. Am derzeitigen Arbeitsplatz sei die vollständige Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit (Hebearbeit) nicht möglich. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs. Die mitbeteiligte Partei gab mit Schreiben vom 22.11.2016 bekannt, dass der Beschwerdeführer mangels PC-Kenntnissen nicht im Büro eingesetzt werden könne. Ein anderer Arbeitsplatz stünde nicht zur Verfügung. Mit Eingabe vom 28.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV die Einholung eines berufskundigen Sachverständigenbeweises. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein berufskundliches Sachverständigengutachten von MMag. XXXX, MBA vom 28.02.2017 ein, wonach derzeit keine realistischen Ersatzarbeitsplätze für den Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei im Sinne der Vorgabe (Anlernung und Einschulung innerhalb von drei Monaten) im Betrieb der mitbeteiligten Partei bestehen würden. Auch Stapelfahrer-Aufgaben im Betrieb der mitbeteiligten Partei würden teilweise schwere Hebeleistungen, die für den Beschwerdeführer derzeit aus medizinischer Sicht nicht zumutbar seien, bedingen.In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein berufskundliches Sachverständigengutachten von MMag. römisch 40 , MBA vom 28.02.2017 ein, wonach derzeit keine realistischen Ersatzarbeitsplätze für den Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei im Sinne der Vorgabe (Anlernung und Einschulung innerhalb von drei Monaten) im Betrieb der mitbeteiligten Partei bestehen würden. Auch Stapelfahrer-Aufgaben im Betrieb der mitbeteiligten Partei würden teilweise schwere Hebeleistungen, die für den Beschwerdeführer derzeit aus medizinischer Sicht nicht zumutbar seien, bedingen. Auch dieses Sachverständigengutachten übermittelte die belangte Behörde den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs. Die Senatssitzung der belangten Behörde fand am 06.04.2017 statt. Die belangte Behörde erteilte in weiterer Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ohne Datum gemäß § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die erforderliche Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 18.12.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei aufgrund der körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers eine Tätigkeit bei der mitbeteiligten Partei weder sinnvoll noch möglich.Die Senatssitzung der belangten Behörde fand am 06.04.2017 statt. Die belangte Behörde erteilte in weiterer Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ohne Datum gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die erforderliche Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 18.12.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei aufgrund der körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers eine Tätigkeit bei der mitbeteiligten Partei weder sinnvoll noch möglich. Ersatzarbeitsplätze seien bei der mitbeteiligten Partei nicht vorhanden, weswegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers vorliegen würden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24.05.2017, vertreten durch den KOBV, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da aus arbeitsmedizinischer Sicht mit weniger als 7 Wochen Krankenstandstagen zu rechnen sei. Zudem würden sehr wohl Ersatzarbeitsplätze bei der mitbeteiligten Partei zur Verfügung stehen. Diese wären im Bereich Empfang oder als Telefonist in Verbindung mit allgemeiner Bürotätigkeit denkbar. Dies hätte im Zuge einer Betriebsbegehung festgestellt werden können. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle des Verlustes seines Arbeitsplatzes unvermittelbar sei, weswegen der mitbeteiligten Partei die Fortsetzung des Dienstverhältnisses eher zugemutet werden könne, als dem Beschwerdeführer der Verlust seines Arbeitsplatzes. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vor, wo dieses am 01.06.2017 einlangte. Das BVwG übermittelte die Beschwerde mit Schreiben vom 07.06.2017 an die mitbeteiligte Partei und räumte nach § 10 VwGVG die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.Das BVwG übermittelte die Beschwerde mit Schreiben vom 07.06.2017 an die mitbeteiligte Partei und räumte nach Paragraph 10, VwGVG die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die mitbeteiligte Partei führte in deren am 27.06.2017 beim BVwG eingelangten Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit 26.06.2015 ohne Unterbrechung im Krankenstand sei. Für die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Ersatzarbeitsplätze würden diesem die entsprechenden Qualifikationen fehlen. In weiterer Folge führte das BVwG am 28.09.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, seine rechtliche Vertreterin vom KOBV und je ein Vertreter der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde teil. Der von der vorsitzenden Richterin zu Beginn der Verhandlung durchgeführte Vergleichsversuch brachte mangels Zustimmung des Beschwerdeführers zum Angebot der mitbeteiligten Partei keine Einigung. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer sodann aus, welche Tätigkeiten er bisher bei der mitbeteiligten Partei ausgeübt habe. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei er nicht mehr in der Lage, diese Arbeiten zu übernehmen. Er könne sich vorstellen, in der betriebseigenen Kantine zu arbeiten bzw. auch in der Einschulung der Mitarbeiter der Sinterei oder Endkontrolle tätig zu sein. Laut Aussage des Vertreters der mitbeteiligten Partei gäbe es keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen. Der zuständige Gerichtssenat trug der mitbeteiligten Partei auf, entsprechende Arbeitsplatzbeschreibungen vorzulegen. Mit Eingabe vom 23.10.2017 übermittelte die mitbeteiligte Partei die geforderten Arbeitsplatzbeschreibungen. Diese Stellungnahme übermittelte das erkennende Gericht den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung. In weiterer Folge fand am 23.01.2018 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der von der vorsitzenden Richterin zu Beginn der Verhandlung durchgeführte Vergleichsversuch brachte wiederum keine Einigung. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass die in der genannten Arbeitsplatzbeschreibung genannten Ersatzarbeitsplätze für ihn nicht in Frage kommen würden, weil er nicht über die entsprechenden Qualifikationen verfüge und auch nicht bereit sei, entsprechende Schulungen zu absolvieren. Er ersuche um eine Entscheidung des BVwG. Das BvWG holte am 23.01.2018 einen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Beschlussfassung am 23.01.2018 erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Beschlussfassung am 23.01.2018 erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er absolvierte ab 30.06.1975 eine Lehre als KFZ-Mechaniker und arbeitete noch ein Jahr bei dieser Firma. Nach Ableistung des Präsenzdienstes und einer kurzen Tätigkeit bei einer Spedition arbeitet er seit 28.04.1980 bei der mitbeteiligten Partei bzw. bei einer der Firmen der mitbeteiligten Partei. Das Arbeitsverhältnis ist zum Zeitpunkt der Entscheidung aufrecht.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er absolvierte ab 30.06.1975 eine Lehre als KFZ-Mechaniker und arbeitete noch ein Jahr bei dieser Firma. Nach Ableistung des Präsenzdienstes und einer kurzen Tätigkeit bei einer Spedition arbeitet er seit 28.04.1980 bei der mitbeteiligten Partei bzw. bei einer der Firmen der mitbeteiligten Partei. Das Arbeitsverhältnis ist zum Zeitpunkt der Entscheidung aufrecht. Der Beschwerdeführer arbeitete in der Sinterei der mitbeteiligten Partei. Die Arbeit in diesem Bereich war unter anderem mit schweren Hebetätigkeiten verbunden. Pro Arbeitstag hob der Beschwerdeführer Polyäthylensäcke mit einem Gesamtgewicht vom ca. 1.000 kg (bei Arbeiten an der kleinen Sinterpresse) bzw. ca. 1.250 kg, bei Arbeiten an der großen Sinterpresse. In weiterer Folge arbeitete er an der Schälmaschine, wo er zwischen 60 bis 90 kg schwere Ronden aufstellte und mit einem Kran in eine Maschine einspannte. Er arbeitete sodann im Bereich der Snowboarderzeugung, wo er Ronden hobelte. Dabei drehte er die Ronden, die ca. 60 bis 70 kg schwer waren, händisch um und schob diese auch händisch in die Presse. Die Arbeiten erfolgten jeweils im 3-Schicht-Betrieb. Ab dem Jahr 2010 begannen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers. Er litt unter Rücken- und Schulterschmerzen. Im Jahr 2011 wurde der Beschwerdeführer erstmals an der rechten Schulter operiert. Nach der Rückkehr aus dem Krankenstand arbeitete der Beschwerdeführer in der Endkontrolle der Sinterei. Mit dieser Tätigkeit ist kein Schichtdienst verbunden. Auch dort hob er im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit ca. 20 bis 30 kg schwere Rollen und legte diese auf einen Aufwickler. Pro Stunde kontrollierte er ca. 10 Rollen, was bedeutet, dass er pro Stunde ca. 200 – 300 kg Gewicht hob. Der Beschwerdeführer führte diese Arbeit bis zum Sommer 2012 aus. Er wurde sodann in eine Halle versetzt, in welcher Kunststoffplatten mit Aluminium gefräst wurden. Eine Platte wog ca. 50 bis 70 kg, welche vom Beschwerdeführer bewegt wurde. Pro Tag hob der Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit weniger als 1.000 kg pro Tag. Die Schmerzen in Schulter und Rücken nahmen zu, weswegen der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt immer wieder für längere Zeit im Krankenstand war. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechterte sich laufend. Ab dem Jahr 2010 betrug der Krankenstand des Beschwerdeführers in Summe pro Jahr: 2010: 42 Arbeitstage 2011: 58 Arbeitstage 2012: 68 Arbeitstage 2013: 45 Arbeitstage 2014: 41 Arbeitstage 2015: 29 Arbeitstage bis Juni – seit 26.06.2015 ist der Beschwerdeführer laufend krank. Die linke Schulter des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2016 operiert. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, die bisher von ihm ausgeübte Tätigkeit zu verrichten. Vor allem das Heben und Tragen von Lasten á 25 kg, sowie das dauerhafte Stehen an der Maschine sind nicht mehr möglich. Am derzeitigen Arbeitsplatz ist die vollständige Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit (Hebearbeit) nicht mehr erreichbar. Der Beschwerdeführer gehört aufgrund des Bescheides des Bundessozialamtes vom 18.12.2014 ab 08.07.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG an. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.Der Beschwerdeführer gehört aufgrund des Bescheides des Bundessozialamtes vom 18.12.2014 ab 08.07.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG an. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H. Der Beschwerdeführer hat keine EDV Kenntnisse und ist auch nicht bereit, sich diese anzueignen. Der Beschwerdeführer war noch nie in einem Büro tätig. Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung für eine Tätigkeit in einem Prüflabor und ist auch nicht bereit, diese Ausbildung zu machen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Fremdsprachenkenntnisse. Aufgrund der angespannten Arbeitsmarktlage in Verbindung mit dem Alter und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist eine Vermittlungschance für den Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt kaum gegeben. Die Zustimmung des Betriebsrates der mitbeteiligten Partei zur Kündigung des Beschwerdeführers liegt vor. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Gattin ist nicht berufstätig. Er hat keine Unterhaltspflichten für Kinder und auch sonst keine außergewöhnlichen finanziellen Belastungen. Das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers betrug ca. € 2.300,- brutto/Monat. Bei der mitbeteiligten Partei stehen für den Beschwerdeführer keine Ersatzarbeitsplätze zur Verfügung. Die mitbeteiligte Partei hat dem Beschwerdeführer mehrfach Angebote für eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses gemacht, die der Beschwerdeführer nicht annehmen wollte. Die Zustimmung zur Kündigung durch die belangte Behörde erweist sich im Beschwerdefall auch vor dem Hintergrund der aktuellen Sach- und Rechtslage als Ermessensausübung im Sinne des Gesetzes; diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  2. Beweiswürdigung: Die Identität des Beschwerdeführers, die österreichische Staatsbürgerschaft und die Feststellungen zur Begünstigteneigenschaft und zur Ausbildung und dem Berufsweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind unbestritten geblieben. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Partei basieren auf dessen glaubhaften und anschaulichen Angaben anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.09.
  3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.09.2017 und decken sich mit dem von der belangten Behörde eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 03.11.2106, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag basiert. Dieses Sachverständigengutachten ist unbestritten geblieben. Die Krankenstandstage des Beschwerdeführers basieren auf den Angaben der mitbeteiligten Partei in deren Schriftsatz, welcher am 27.06.2017 beim BVwG eingebracht wurde. Dieser wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ist ebenfalls unbestritten geblieben. Diese Angaben decken sich auch mit dem vom BVwG am 23.01.2018 eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine EDV- und Fremdsprachenkenntnisse hat und noch nie in einem Büro tätig war, ergeben sich aus dessen Aussagen anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem BVwG am 28.09.2017 und am 23.01.
  4. Der Beschwerdeführer gibt selbst bei der Beschwerdeverhandlung am 23.01.2018 an, dass er nicht bereit ist, weitere Schulungen, sei es EDV-Schulungen oder Schulungen für eine Tätigkeit in einem Prüflabor, zu machen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines Alters bei der angespannten Arbeitsmarktlage kaum Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt haben wird, ergibt sich aus der unbestritten geblieben Aussage des Vertreters des Arbeitsmarktservice anlässlich der Verhandlung vor der belangten Behörde am 29.09.
  5. Die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrates der mitbeteiligten Partei zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers vorliegt ergibt sich daraus, dass dieser am 14.07.2016 ein entsprechendes Schreiben unterfertigt und auch an der Verhandlung vor der belangten Behörde am 29.09.2016 teilgenommen hat, und dort zu Folgendes zu Protokoll gab: "Aus meiner Sicht ist aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen von Herrn XXXX ein Tätigkeitsbereich nicht vorhanden. Ich wüsste nicht, wo wir Herrn XXXX einsetzen sollten."Die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrates der mitbeteiligten Partei zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers vorliegt ergibt sich daraus, dass dieser am 14.07.2016 ein entsprechendes Schreiben unterfertigt und auch an der Verhandlung vor der belangten Behörde am 29.09.2016 teilgenommen hat, und dort zu Folgendes zu Protokoll gab: "Aus meiner Sicht ist aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen von Herrn römisch 40 ein Tätigkeitsbereich nicht vorhanden. Ich wüsste nicht, wo wir Herrn römisch 40 einsetzen sollten." Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführes ergeben sich aus dessen Angaben vor der belangten Behörde, welche ebenfalls unbestritten geblieben sind. Die Feststellung, dass bei der mitbeteiligten Partei keine Ersatzarbeitsplätze für den Beschwerdeführer zur Verfügung stehen ergibt sich einerseits aus dem vom BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren und andererseits auf das von der belangten Behörde eingeholte berufskundliche Gutachten vom 28.02.
  6. Laut dem von BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren wären für den Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen Tätigkeiten bei der Essensausgabe in der Mittagskantine, im Prüflabor und als Schulungsbeauftragter in der Abteilung Sinterei denkbar. Hinsichtlich der Essensausgabe in der Mittagskantine führt die mitbeteiligte Partei in ihrem Schreiben vom 23.10.2017 aus, dass diese Stelle bereits von einer Mitarbeiterin besetzt ist, welche seit 06.06.2013 in diesem Bereich arbeitet. Neben der Tätigkeit der Essensausgabe sind auch diverse Reinigungstätigkeiten mit dieser Aufgabe verbunden. Der Beschwerdeführer gibt dazu anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.01.2018 vom erkennenden Senat befragt an, dass er es sich überlegt habe, und diese Tätigkeit nicht das Richtige für ihn sei. Ein weiterer vom Beschwerdeführer vorgeschlagener Ersatzarbeitsplatz ist eine Tätigkeit im Prüflabor der mitbeteiligten Partei. Laut der mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 23.10.2017 übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung erfordert diese Tätigkeit eine Ausbildung als Chemielabortechniker bzw. Berufserfahrung im Qualitätswaren und gute MS-Office Kenntnisse. Der Beschwerdeführer gibt dazu anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.01.2018 vom erkennenden Senat befragt an, dass er nicht über die dafür notwendigen EDV-Kenntnisse verfügt und nicht bereit ist, entsprechende Schulungen zu machen. Ein weiterer vom Beschwerdeführer vorgeschlagener Ersatzarbeitsplatz wäre Schulungsbeauftragter in der Abteilung Sinterei. Auch diesbezüglich legte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 23.10.2017 eine entsprechende Arbeitsplatzbeschreibung vor. Demnach sind auch für diese Tätigkeit unter anderem gute Computer-Kenntnisse erforderlich. Der Beschwerdeführer gibt dazu anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.01.2018 vom erkennenden Senat befragt an, dass er diese Kenntnisse nicht hat und auch nicht bereit ist, sich diese anzueignen. Somit steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass es bei der mitbeteiligten Partei keine den Qualifikationen und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entsprechenden Ersatzarbeitsplätze gibt. Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mehrfach Vergleichsangebote zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterbreitete, ergibt sich aus den in den Beschwerdeverhandlungen durchgeführten Vergleichsversuchen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, BGBl Nr. 22/1970, idF BGBl. I. Nr. 155/2017 lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 155 aus 2017, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Kündigung § 8.
(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.Paragraph 8,
(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden.
(3)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(3)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(4)Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
  1. a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;,
  2. b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
  3. c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
(4a)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4a)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des Paragraph 7 b, Absatz eins, zu berücksichtigen.
(5)Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(5)Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Absatz 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des Paragraph 210, Absatz 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(6)Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
(6)Absatz 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
  1. a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
  2. a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der Paragraphen 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der Paragraphen 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des Paragraph 27, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
  3. b)wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns. Die mitbeteiligte Partei begehrt die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers. Im Beschwerdefall stützt sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf den Zustimmungsgrund des § 8 Abs. 4 lit
  4. b)BEinstG, wonach die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden kann, wenn der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.Die mitbeteiligte Partei begehrt die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers. Im Beschwerdefall stützt sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf den Zustimmungsgrund des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b,) BEinstG, wonach die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden kann, wenn der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann. Sowohl das von der belangten Behörde als auch das vor dem BVwG durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unbestritten bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige, mit schwerer körperlicher Arbeit verbundene Tätigkeit auszuüben. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat auch ergeben, dass im Betrieb der mitbeteiligten Partei keine Ersatzarbeitsplätze zur Verfügung stehen. Dies liegt nicht nur am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern auch daran, dass dieser nicht über die entsprechenden fachlichen Qualifikationen verfügt, um in einem anderen Bereich eingesetzt werden zu können. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.01.2018 angegeben, dass er nicht bereit ist, sich in Form von Schulungen die fehlenden Qualifikationen anzueignen. Der Behindertenausschuss hat gemäß § 8 Abs. 3 BEinstG bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.Der Behindertenausschuss hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3, BEinstG bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 8 BEinstG liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Bei dieser Ermessensentscheidung ist es Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 30.04.2014, Zl. Ro 2014/11/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 8, BEinstG liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Bei dieser Ermessensentscheidung ist es Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 30.04.2014, Zl. Ro 2014/11/0001). Der Beschwerdeführer ist fast 58 Jahre alt und war Zeit seines Lebens als Arbeiter tätig. Er verfügt über keine EDV- oder Fremdsprachenkenntnisse und hat auch noch nie eine Bürotätigkeit ausgeübt. Er ist begünstigter Behinderter mit einem festgestellten Grad der Behinderung von aktuell 50 v.H. Der Beschwerdeführer hat keine besonderen finanziellen Verpflichtungen, er hat jedoch Unterhaltsverpflichtungen für seine Gattin, die nicht berufstätig ist. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seines Alters wird eine Vermittlung am Arbeitsmarkt kaum möglich sein. Aus der Erhebung der aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist zu erkennen und zu berücksichtigen, dass ein Verlust des Arbeitsplatzes für diesen zweifelsohne einen starken Einschnitt in seine persönlichen Verhältnissen bedeuten wird. Jedoch war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer jahrelang als Schwerarbeiter tätig war. Er wird aller Voraussicht nach erfolgter Kündigung durch die mitbeteiligte Partei unter Einhaltung der Kündigungsfrist, auch bei einem vorrübergehenden Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, im Jahr 2020 die für den Erhalt einer Schwerarbeiterpension notwendigen Versicherungsmonate erreichen. Bei der vom erkennenden Gericht durchzuführenden Interessensabwägung ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2015 laufend im Krankenstand ist, und der mitbeteiligten Partei seine Arbeitskraft nicht zur Verfügung steht. Zudem hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gesundheitlich nicht mehr in der Lage sein wird, seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Wie schon mehrfach ausgeführt, gibt es im Betrieb der mitbeteiligten Partei keinen Ersatzarbeitsplatz für den Beschwerdeführer. In Gesamtbetrachtung der vorliegenden, eingehend dargestellten Umstände des Beschwerdefalles war auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit und des sicher als sehr schwer zu beurteilenden Einschnittes des Verlustes seines Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als begünstigen Behinderten die Interessenabwägung dahingehend zu treffen, dass dem Beschwerdeführer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann als der Dienstgeberin die Fortsetzung des Dienstverhältnisses. Die Zustimmung zur Kündigung durch die belangte Behörde erweist sich im Beschwerdefall auch vor dem Hintergrund der aktuellen Sach- und Rechtslage daher als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf - oben zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des OGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2159833.1.00

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