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{'item': 'W264 2164862-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2018 GeschäftszahlW264 2164862-1 SpruchW264 2164862-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den obsorgeberechtigten XXXX , vertreten durch XXXX , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den obsorgeberechtigten römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: 1103788408-160147545, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.2.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.2.2019 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Festgehalten wird weiters, dass der BF XXXX der Neffe des XXXX ist, welcher für den BF kraft Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 2.11.2016, Zahl:Festgehalten wird weiters, dass der BF römisch 40 der Neffe des römisch 40 ist, welcher für den BF kraft Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 2.11.2016, Zahl: XXXX , die Obsorge inne hat. Das Verfahren des BF wurde mit dem Verfahren des XXXX und dessen Familienmitgliedern zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.9.2017 verbunden und nach Durchführung der Verhandlung wieder getrennt.römisch 40 , die Obsorge inne hat. Das Verfahren des BF wurde mit dem Verfahren des römisch 40 und dessen Familienmitgliedern zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.9.2017 verbunden und nach Durchführung der Verhandlung wieder getrennt. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, geb. XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste gemeinsam mit seinem Onkel XXXX und dessen Familienmitglieder als Minderjähriger unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.1.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer, geb. römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste gemeinsam mit seinem Onkel römisch 40 und dessen Familienmitglieder als Minderjähriger unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.1.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 5.10.2016, Zahl: XXXX , wurde die Obsorge für den minderjährigen BF seinem Onkel XXXX übertragen. Der Beschluss wurde damit begründet, dass der BF sich mit Zustimmung seiner Eltern seit 5.2.2016 bei seinem Onkel XXXX in Pflege und Erziehung befinde und über den genauen Aufenthaltsort und darüber, ob die Eltern des BF noch leben, nichts bekannt sei. Zum Zwecke der Deckung seiner Grundbedürfnisse und der Vertretung im Asylverfahren und behufs entsprechender Unterstützung wurde daher sein Onkel XXXX mit der Obsorge betraut.römisch 40 , wurde die Obsorge für den minderjährigen BF seinem Onkel römisch 40 übertragen. Der Beschluss wurde damit begründet, dass der BF sich mit Zustimmung seiner Eltern seit 5.2.2016 bei seinem Onkel römisch 40 in Pflege und Erziehung befinde und über den genauen Aufenthaltsort und darüber, ob die Eltern des BF noch leben, nichts bekannt sei. Zum Zwecke der Deckung seiner Grundbedürfnisse und der Vertretung im Asylverfahren und behufs entsprechender Unterstützung wurde daher sein Onkel römisch 40 mit der Obsorge betraut.
  4. Der BF gab am 20.2.2017 vor der belangten Behörde auf Befragen an, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehmen müsse und auch nicht einer Therapie bedürfe. Er brachte vor, in Afghanistan insgesamt sechs Jahre die Schule besucht zu haben, aber wegen des Krieges nicht so regelmäßig. Er habe nebenbei ab und zu im Geschäft seines Onkels gearbeitet und habe mit seinen Eltern in der Provinz Kunduz, nahe der Grenze zu Tadschikistan in XXXX gelebt. Zum Schluss habe er beim Onkel in Kunduz Stadt gelebt.
  5. Der BF gab am 20.2.2017 vor der belangten Behörde auf Befragen an, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehmen müsse und auch nicht einer Therapie bedürfe. Er brachte vor, in Afghanistan insgesamt sechs Jahre die Schule besucht zu haben, aber wegen des Krieges nicht so regelmäßig. Er habe nebenbei ab und zu im Geschäft seines Onkels gearbeitet und habe mit seinen Eltern in der Provinz Kunduz, nahe der Grenze zu Tadschikistan in römisch 40 gelebt. Zum Schluss habe er beim Onkel in Kunduz Stadt gelebt. Befragt, ob er in der Ortschaft mit seinen Eltern in einem Haus oder einer Wohnung lebte, gab er an, dass das Haus dem Großvater gehört habe, seine Eltern hätten im selben Ort gelebt, aber woanders. Er habe nicht bei seinen Eltern gelebt, weil der Onkel keinen älteren Sohn habe und ihn der BF so unterstützen habe können. Er habe den Onkel dabei unterstützt, Einkäufe zu erledigen und auf die Kinder des Onkels aufzupassen. Beim Verlassen der Heimatstadt sei er 11 Jahre alt gewesen. Zu den Eltern XXXX und XXXX – deren Nachnamen er nicht kenne – und Geschwistern habe er ab und zu Kontakt, diese seien in XXXX , aber der Internetempfang sei schlecht. Zuletzt habe er vier Monate vor Februar 2017 Kontakt zu den Eltern gehabt.Befragt, ob er in der Ortschaft mit seinen Eltern in einem Haus oder einer Wohnung lebte, gab er an, dass das Haus dem Großvater gehört habe, seine Eltern hätten im selben Ort gelebt, aber woanders. Er habe nicht bei seinen Eltern gelebt, weil der Onkel keinen älteren Sohn habe und ihn der BF so unterstützen habe können. Er habe den Onkel dabei unterstützt, Einkäufe zu erledigen und auf die Kinder des Onkels aufzupassen. Beim Verlassen der Heimatstadt sei er 11 Jahre alt gewesen. Zu den Eltern römisch 40 und römisch 40 – deren Nachnamen er nicht kenne – und Geschwistern habe er ab und zu Kontakt, diese seien in römisch 40 , aber der Internetempfang sei schlecht. Zuletzt habe er vier Monate vor Februar 2017 Kontakt zu den Eltern gehabt. Es habe Krieg geherrscht, jeder sei geflüchtet und sein Onkel habe ihn nicht alleine zurücklassen können, daher habe der Onkel ihn mitgenommen. Er sei gefragt worden, ob er einverstanden sei, in ein anderes Land mitzukommen und habe er dies bejaht. Seine Eltern hätten gesagt: "Hier herrscht Krieg, du kannst gehen". Sein Onkel habe ihm gesagt, dass sie gemeinsam Afghanistan verlassen würden. Seine Eltern würden sich erwarten, dass er hier etwas lerne und dies tue er auch, so der BF. Er habe nicht gewusst, wo seine Familie sei und sei jeder wegen des Krieges geflüchtet und habe er keinen Kontakt zur Familie gehabt. Erst in Nimroz hätten sie Kontakt zu seinen Eltern gehabt und der Onkel habe den Eltern gesagt, dass er Afghanistan verlassen werde. Die Eltern hätten zum Onkel gesagt: "Gut, dann nehmt ihn mit." Auf Befragen ob er zu seinen Eltern zurückkehren hätte können, gab er an: "Nein, überall in Kunduz war Krieg. Ich habe mit meinen Eltern nicht persönlich gesprochen, mein Onkel hat telefoniert." Er sei von niemandem bedroht worden. Es habe aber geheißen, dass die Taliban kommen würden, so der BF. Er habe Taliban in der Stadt gesehen, aber wisse er nicht, was diese genau gemacht hätten. Er sei geflüchtet, als er der Taliban ansichtig geworden sei. Dies wäre das einzige Mal gewesen, dass er Taliban gesehen habe, so der BF. Auf Befragen, was er glaube was passieren würde, wenn er zu seinen Eltern und seiner Familie nach Afghanistan nach XXXX zurückkehre, gab er an: "Was soll ich dort machen, ich kann die Schule nicht besuchen. Es gibt nichts, soll ich ein Talib werden?"Auf Befragen, was er glaube was passieren würde, wenn er zu seinen Eltern und seiner Familie nach Afghanistan nach römisch 40 zurückkehre, gab er an: "Was soll ich dort machen, ich kann die Schule nicht besuchen. Es gibt nichts, soll ich ein Talib werden?" Der Onkel als Obsorgeberechtigter gab an, dass der BF hier glücklich sei und jeden Tag in die Schule gehen wolle. Der BF legte der belangten Behörde ein Schreiben der XXXX , XXXX , vom 17.11.2016 vor. Diese stellt sich darin als die Klassenlehrerin des BF vor und berichtet, dass er von Beginn an motiviert und engagiert sei, sich in die Klassengemeinschaft und in den Unterricht einbringe. Der BF wird als offenes und aufgeschlossenes Kind mit positiver begeisterter Einstellung zur Schule beschrieben. Dies nehme nicht nur die Verfasserin, sondern auch andere Kollegen wahr. Er erbringe wirklich gute Leistungen in der Schule. Er schaffe es, denselben Schulalltag wie alle anderen Kinder seiner Schulstufe zu erledigen und folge in allen Fächern dem Regelunterricht und schaffe es, den Stoff zu erfassen. Er nehme am Freifach Fußball teil und trainiere zweimal pro Woche beim Fußballverein in XXXX .Der BF legte der belangten Behörde ein Schreiben der römisch 40 , römisch 40 , vom 17.11.2016 vor. Diese stellt sich darin als die Klassenlehrerin des BF vor und berichtet, dass er von Beginn an motiviert und engagiert sei, sich in die Klassengemeinschaft und in den Unterricht einbringe. Der BF wird als offenes und aufgeschlossenes Kind mit positiver begeisterter Einstellung zur Schule beschrieben. Dies nehme nicht nur die Verfasserin, sondern auch andere Kollegen wahr. Er erbringe wirklich gute Leistungen in der Schule. Er schaffe es, denselben Schulalltag wie alle anderen Kinder seiner Schulstufe zu erledigen und folge in allen Fächern dem Regelunterricht und schaffe es, den Stoff zu erfassen. Er nehme am Freifach Fußball teil und trainiere zweimal pro Woche beim Fußballverein in römisch 40 . Die Zusammenarbeit mit dem Onkel funktioniere sehr gut. Beim Klassenforum sei der Onkel des BF mit einem Übersetzer anwesend gewesen und sei der Onkel bemüht, alles richtig zu verstehen und zu erledigen. Der BF sei ein sehr gut integrierter Schüler, welcher nach Weiterentwicklung strebe. Er sei ein besonders freundliches Kind und wichtiger Teil der Klassengemeinschaft, so die Klassenlehrerin.
  6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem BF gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.1.2016 hinsichtlich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und jeweils gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Mit den bekämpften Bescheiden wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm
  7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.1.2016 hinsichtlich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Mit den bekämpften Bescheiden wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Im Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Im Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  8. Gegen diesen Bescheid brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wird – zusammengefasst – vorgebracht, diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts zu bekämpfen. Vorgebracht wurde, dass der BF als Ziehsohn seines Onkels in Kunduz aufgewachsen sei und diese gemeinsam mit dem Onkel und dessen Familienmitgliedern im Zuge des Sturzes der Stadt Kunduz durch die Taliban im Herbst 2015 verlassen habe und im Alter von 11 Jahren als UMF nach Österreich eingereist sei. Zu den leiblichen Eltern habe er seit einigen Monaten keinen Kontakt und kein Wissen, wo diese sich aufhalten. Die Großfamilie lebe in der umkämpften Stadt Kunduz. Er habe eine Großmutter väterlicherseits, die Großeltern mütterlicherseits und seine leiblichen Eltern in Afghanistan. Er habe kaum die Möglichkeit zum Schulbesuch gehabt und verfüge über keine Berufsausbildung oder -erfahrung. Er sei noch nie in Großstädten wie Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif gewesen und verfüge dort über keinerlei soziales Netzwerk und hätte keine Möglichkeit, dort sein Leben zu sichern und sich dort zurechtzufinden. Er habe dort keine Ortskenntnis und sei wegen der Minderjährigkeit besonderer Vulnerabilität ausgesetzt. Gerügt wird, dass die Behörde ihre im § 18 AslyG 2005 auferlegte Ermittlungspflicht nicht ausreichend wahrgenommen hätte und wird weiters darin zur Sicherheitslage in Kunduz und zur Lage und Situation der Rückkehrer nach Kabul ausgeführt.Gerügt wird, dass die Behörde ihre im Paragraph 18, AslyG 2005 auferlegte Ermittlungspflicht nicht ausreichend wahrgenommen hätte und wird weiters darin zur Sicherheitslage in Kunduz und zur Lage und Situation der Rückkehrer nach Kabul ausgeführt. Beigelegt wurde ebenso ein Artikel betreffend die Sicherheit Afghanistans für Flüchtlinge und ein englischsprachiger Artikel über Attacken der Taliban in Kunduz aus Juli
  9. Am 28.9.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher ein Dolmetsch für die Sprache Dari teilnahm. Der BF wurde von Frau XXXX , Asyl in Not, vertreten, welche dem Gericht die Vollmacht vom 28.9.2017 vorlegte, welche zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Am 29.9.2017 wurde die Verhandlung zum Zwecke der Rückübersetzung fortgesetzt.
  10. Am 28.9.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher ein Dolmetsch für die Sprache Dari teilnahm. Der BF wurde von Frau römisch 40 , Asyl in Not, vertreten, welche dem Gericht die Vollmacht vom 28.9.2017 vorlegte, welche zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Am 29.9.2017 wurde die Verhandlung zum Zwecke der Rückübersetzung fortgesetzt.
  11. Der BF war im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht 12 Jahre alt und somit ein unmündiger Minderjähriger. Auf Befragen durch die Richterin gab er an, dass er heute nicht befragt werden wolle, sondern sein Onkel dies für ihn mache. Dabei konnte von der Richterin wahrgenommen werden, dass der BF die deutsche Sprache flüssig und verhandlungssicher beherrscht. In der Verhandlung wurde auch ein Schreiben der Frau XXXX vom 26.9.2017 vorgelegt. Auch darin wird berichtet, dass der BF schon sehr gut Deutsch spricht.
  12. Der BF war im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht 12 Jahre alt und somit ein unmündiger Minderjähriger. Auf Befragen durch die Richterin gab er an, dass er heute nicht befragt werden wolle, sondern sein Onkel dies für ihn mache. Dabei konnte von der Richterin wahrgenommen werden, dass der BF die deutsche Sprache flüssig und verhandlungssicher beherrscht. In der Verhandlung wurde auch ein Schreiben der Frau römisch 40 vom 26.9.2017 vorgelegt. Auch darin wird berichtet, dass der BF schon sehr gut Deutsch spricht. Der für den BF obsorgeberechtigte XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach dem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG 2005 und sein Aussageverweigerungsrecht befragt. Auf die eingangs gestellte Frage, ob sein Neffe XXXX die gleichen Fluchtgründe habe, wie er, beantwortete XXXX so: "Im Grunde ja, mein Neffe und meine Schwester waren bei uns wegen dem Krieg. Als Kunduz stürzte, wurden wir alle auseinandergetrieben. Wir verloren uns aus den Augen, ich wusste nicht, wo meine Schwester ist. Mein Neffe war jedoch bei mir und deshalb ist er auch jetzt bei uns."Der für den BF obsorgeberechtigte römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach dem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, AsylG 2005 und sein Aussageverweigerungsrecht befragt. Auf die eingangs gestellte Frage, ob sein Neffe römisch 40 die gleichen Fluchtgründe habe, wie er, beantwortete römisch 40 so: "Im Grunde ja, mein Neffe und meine Schwester waren bei uns wegen dem Krieg. Als Kunduz stürzte, wurden wir alle auseinandergetrieben. Wir verloren uns aus den Augen, ich wusste nicht, wo meine Schwester ist. Mein Neffe war jedoch bei mir und deshalb ist er auch jetzt bei uns." Zusammengefasst brachte er vor, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, sunnitischer Muslim zu sein und aus der Provinz Kunduz zu stammen. Er habe in Afghanistan zehn Jahre lang die Schule besucht, sei verheiratet mit der anwesenden XXXX .Zusammengefasst brachte er vor, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, sunnitischer Muslim zu sein und aus der Provinz Kunduz zu stammen. Er habe in Afghanistan zehn Jahre lang die Schule besucht, sei verheiratet mit der anwesenden römisch 40 . Im Wesentlichen blieb XXXX auf Befragen nach seinen Fluchtgründen bei jenen vor der belangten Behörde vorgebrachten Fluchtgründen. Er brachte vor, dass er zunächst in der Grenzstadt XXXX bei der Grenze zu Tadschikistan ein Hotel betrieben hätte und dort regelmäßig von den Taliban aufgesucht worden wäre. Diese hätten sich Proviant geholt, im Hotel übernachtet und darauf bestanden, zu jeder Tages- und Nachtzeit verpflegt zu werden. Eines Tages habe man sich für einen Umzug in die Stadt Kunduz entschieden und dort ein Geschäft eröffnet. Der Onkel des BF gab an, dass er im Geschäft Alkohol verkauft habe und deshalb Probleme mit den Taliban bekommen hätte. Zweimalig wären Männer zu ihm in das Geschäft gekommen und hätten ihm gesagt, die Taliban hätten etwas mit ihm zu bereden. Aufgrund dessen, dass er keine Probleme mit den Taliban hatte, sei das einzige, das ihm einfiel sei, dass sie vielleicht von seinen Weinverkäufen erfahren hätten. Auf Befragen gab er an, dass er von diesen Männern bedroht worden wäre, sich diese aber nicht getraut hätten, ihm etwas anzutun, denn er hätte geschrien oder um Hilfe gerufen. In den damaligen Zeitpunkten sei die Statt noch unter Verwaltung der Regierung gewesen und die Taliban hätten mit der Polizei Probleme bekommen. Er habe sodann den Verkauf von alkoholischen Getränken eingestellt und er und seine Gattin hätten angenommen, dass sie nun die Taliban endlich in Ruhe lassen würden. Ca. zwei Monate später hätten die Taliban die Stadt Kunduz angegriffen und die Stadt eingenommen. Ein Freund habe ihn angerufen und darüber informiert, dass die Taliban die Schaufenster seines Geschäftes zerschlagen und sämtliche darin befindliche Ware mitgenommen hätten. Abends habe es an der Haustüre geklopft. Die Gattin des obsorgeberechtigten Onkels habe durch das Sichtloch in der Tür entdeckt, dass ein paar bewaffnete Männer mit verhüllten Gesichtern nach ihm gefragt hätten und habe die Ehegattin des Onkels angegeben, sie wüsste nicht, wo der Onkel des BF sei. Er habe sich bei seinem Freund nebenan versteckt. 17 oder 18 Tage lang hätten die Taliban in Kunduz gekämpft und nachdem sich die Lage etwas beruhigt hatte, hätten sie Posten auf den von Kunduz wegführenden Hauptrouten gestellt. Auf diesen Strecken wurde jeder, welcher aus Kunduz kam oder dorthin wollte, unter die Lupe genommen. Als die Patrouillen weg waren, habe er sich getraut, die Stadt zu verlassen. Er sei mit seiner Familie und seinem Neffen nach Takhar gegangen. Dort sei es sicher gewesen, die Taliban wären dort nicht gewesen. Man sei weiter nach Kabul gefahren und nach einem kurzen Aufenthalt von einer Nacht sei es weiter nach Nimroz gegangen. Von dort aus habe man Afghanistan verlassen. Nach wochenlanger Ausbeutung und Gefechten, welche die Taliban durchgeführt hätten, habe die Polizei wieder teilweise die Stadt kontrollieren und die Taliban in äußere Stadtbezirke zurückdrängen können, so XXXX .Im Wesentlichen blieb römisch 40 auf Befragen nach seinen Fluchtgründen bei jenen vor der belangten Behörde vorgebrachten Fluchtgründen. Er brachte vor, dass er zunächst in der Grenzstadt römisch 40 bei der Grenze zu Tadschikistan ein Hotel betrieben hätte und dort regelmäßig von den Taliban aufgesucht worden wäre. Diese hätten sich Proviant geholt, im Hotel übernachtet und darauf bestanden, zu jeder Tages- und Nachtzeit verpflegt zu werden. Eines Tages habe man sich für einen Umzug in die Stadt Kunduz entschieden und dort ein Geschäft eröffnet. Der Onkel des BF gab an, dass er im Geschäft Alkohol verkauft habe und deshalb Probleme mit den Taliban bekommen hätte. Zweimalig wären Männer zu ihm in das Geschäft gekommen und hätten ihm gesagt, die Taliban hätten etwas mit ihm zu bereden. Aufgrund dessen, dass er keine Probleme mit den Taliban hatte, sei das einzige, das ihm einfiel sei, dass sie vielleicht von seinen Weinverkäufen erfahren hätten. Auf Befragen gab er an, dass er von diesen Männern bedroht worden wäre, sich diese aber nicht getraut hätten, ihm etwas anzutun, denn er hätte geschrien oder um Hilfe gerufen. In den damaligen Zeitpunkten sei die Statt noch unter Verwaltung der Regierung gewesen und die Taliban hätten mit der Polizei Probleme bekommen. Er habe sodann den Verkauf von alkoholischen Getränken eingestellt und er und seine Gattin hätten angenommen, dass sie nun die Taliban endlich in Ruhe lassen würden. Ca. zwei Monate später hätten die Taliban die Stadt Kunduz angegriffen und die Stadt eingenommen. Ein Freund habe ihn angerufen und darüber informiert, dass die Taliban die Schaufenster seines Geschäftes zerschlagen und sämtliche darin befindliche Ware mitgenommen hätten. Abends habe es an der Haustüre geklopft. Die Gattin des obsorgeberechtigten Onkels habe durch das Sichtloch in der Tür entdeckt, dass ein paar bewaffnete Männer mit verhüllten Gesichtern nach ihm gefragt hätten und habe die Ehegattin des Onkels angegeben, sie wüsste nicht, wo der Onkel des BF sei. Er habe sich bei seinem Freund nebenan versteckt. 17 oder 18 Tage lang hätten die Taliban in Kunduz gekämpft und nachdem sich die Lage etwas beruhigt hatte, hätten sie Posten auf den von Kunduz wegführenden Hauptrouten gestellt. Auf diesen Strecken wurde jeder, welcher aus Kunduz kam oder dorthin wollte, unter die Lupe genommen. Als die Patrouillen weg waren, habe er sich getraut, die Stadt zu verlassen. Er sei mit seiner Familie und seinem Neffen nach Takhar gegangen. Dort sei es sicher gewesen, die Taliban wären dort nicht gewesen. Man sei weiter nach Kabul gefahren und nach einem kurzen Aufenthalt von einer Nacht sei es weiter nach Nimroz gegangen. Von dort aus habe man Afghanistan verlassen. Nach wochenlanger Ausbeutung und Gefechten, welche die Taliban durchgeführt hätten, habe die Polizei wieder teilweise die Stadt kontrollieren und die Taliban in äußere Stadtbezirke zurückdrängen können, so römisch 40 . Auf die Frage, was die Taliban in der Zeit der Gefechte und Ausbeutung ihm angetan hätten, gab er an, dass er sich bei seinem Freund versteckt habe. Bei der beschriebenen Situation mit dem Guckloch wären die Taliban zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu holen, so XXXX . Danach hätten Gegenangriffe begonnen und die "Taliban hätten keine Zeit mehr für solche Dinge" gehabt, sie "wären zu sehr mit der Verteidigung beschäftigt gewesen", das sage ihm der Hausverstand. Schließlich als Ruhe einkehrte, habe "der Staat Kunduz gewissermaßen unter Kontrolle" gehabt, so XXXX . Seine Gattin und die Kinder seien während dessen er beim Nachbarn Unterschlupf gesucht hatte, "in unserem Haus zuhause" gewesen. Die Taliban würden Frauen und Kinder in solchen Fällen in Ruhe lassen das Haus nicht einmal betreten, wenn der Mann nicht zuhause sei.Auf die Frage, was die Taliban in der Zeit der Gefechte und Ausbeutung ihm angetan hätten, gab er an, dass er sich bei seinem Freund versteckt habe. Bei der beschriebenen Situation mit dem Guckloch wären die Taliban zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu holen, so römisch 40 . Danach hätten Gegenangriffe begonnen und die "Taliban hätten keine Zeit mehr für solche Dinge" gehabt, sie "wären zu sehr mit der Verteidigung beschäftigt gewesen", das sage ihm der Hausverstand. Schließlich als Ruhe einkehrte, habe "der Staat Kunduz gewissermaßen unter Kontrolle" gehabt, so römisch 40 . Seine Gattin und die Kinder seien während dessen er beim Nachbarn Unterschlupf gesucht hatte, "in unserem Haus zuhause" gewesen. Die Taliban würden Frauen und Kinder in solchen Fällen in Ruhe lassen das Haus nicht einmal betreten, wenn der Mann nicht zuhause sei. XXXX gab an, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nie verfolgt worden zu sein, in Afghanistan nie Probleme mit der Polizei, einer Behörde oder einem Gericht gehabt zu haben. Er berichtete, dass seine Mutter XXXX freiwillig von Österreich nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Sein Bruder XXXX lebe in Deutschland. XXXX berichtete, in Afghanistan noch jede Menge Verwandtschaft in der Provinz Kunduz, nämlich Cousins und Cousinen in der Stadt Kunduz gehabt zu haben und wisse er nicht mehr, wer sich nunmehr wo aufhält. Zu seinem Bruder in Deutschland habe er seit ca einem Jahr keinen Kontakt, die Telefonnummer sei nie mehr erreichbar. Nach Afghanistan habe er vor 10-20 Tagen vor der Verhandlung mit seinem Bruder Kontakt gehabt, dieser rufe ihn über das Internet an über den Facebook-Messanger. Er habe kein Vermögen in Afghanistan und die Flucht mit den Ersparnissen finanziert. Außer dem Geschäft habe er an Berufstätigkeit noch aufzuweisen, dass er einmal bei einer Fleischerei gearbeitet habe und ebenso als Fahrer.römisch 40 gab an, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nie verfolgt worden zu sein, in Afghanistan nie Probleme mit der Polizei, einer Behörde oder einem Gericht gehabt zu haben. Er berichtete, dass seine Mutter römisch 40 freiwillig von Österreich nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Sein Bruder römisch 40 lebe in Deutschland. römisch 40 berichtete, in Afghanistan noch jede Menge Verwandtschaft in der Provinz Kunduz, nämlich Cousins und Cousinen in der Stadt Kunduz gehabt zu haben und wisse er nicht mehr, wer sich nunmehr wo aufhält. Zu seinem Bruder in Deutschland habe er seit ca einem Jahr keinen Kontakt, die Telefonnummer sei nie mehr erreichbar. Nach Afghanistan habe er vor 10-20 Tagen vor der Verhandlung mit seinem Bruder Kontakt gehabt, dieser rufe ihn über das Internet an über den Facebook-Messanger. Er habe kein Vermögen in Afghanistan und die Flucht mit den Ersparnissen finanziert. Außer dem Geschäft habe er an Berufstätigkeit noch aufzuweisen, dass er einmal bei einer Fleischerei gearbeitet habe und ebenso als Fahrer. XXXX brachte vor, dass er in Österreich gerne als Fahrer Kinder zur Schule bringen und abholen würde wollen. Zu seinem Tagesablauf in Österreich brachte er vor, zu Hause immer seiner Frau zu helfen, indem er seinen Sohn in den Kindergarten bringt und von dort abhole und bei den Hausaufgaben helfe. Nach Afghanistan wolle er nicht mehr zurück, er habe dort große Probleme mit den Taliban, es herrsche immer Krieg und habe er dort kein Geschäft und kein Geld. Mit dem in Afghanistan erwirtschafteten Einkommen habe er auskommen können und habe er im Haus seines Vaters gelebt. Er kenne niemanden in Kabul und habe dort nie gelebt.römisch 40 brachte vor, dass er in Österreich gerne als Fahrer Kinder zur Schule bringen und abholen würde wollen. Zu seinem Tagesablauf in Österreich brachte er vor, zu Hause immer seiner Frau zu helfen, indem er seinen Sohn in den Kindergarten bringt und von dort abhole und bei den Hausaufgaben helfe. Nach Afghanistan wolle er nicht mehr zurück, er habe dort große Probleme mit den Taliban, es herrsche immer Krieg und habe er dort kein Geschäft und kein Geld. Mit dem in Afghanistan erwirtschafteten Einkommen habe er auskommen können und habe er im Haus seines Vaters gelebt. Er kenne niemanden in Kabul und habe dort nie gelebt. Die Frage ob seine Kinder und auch der Sohn seiner Schwester, XXXX , die gleichen Fluchtgründe habe wie er, bejahte der Onkel des BF, Herr XXXX .Die Frage ob seine Kinder und auch der Sohn seiner Schwester, römisch 40 , die gleichen Fluchtgründe habe wie er, bejahte der Onkel des BF, Herr römisch 40 . XXXX weinte und es war ersichtlich, dass ihm die Befragung nahe ging.römisch 40 weinte und es war ersichtlich, dass ihm die Befragung nahe ging. Auf Befragen durch die Vertreterin gab er an, dass er in Österreich ab und zu Alkohol zu sich nahm. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, nach den religiösen Regeln, die in Afghanistan auferlegt sind, zu leben, führte er aus: "Nein. Es gibt nur Einschränkungen und Verbrechen, das will ich nicht. Ich will frei leben können. Ich will für mich selbst entscheiden können, was ich tue und es mir nicht vorschreiben lassen." Auf Befragen, ob er glaube, dass dies in Afghanistan möglich wäre, verneinte er dies. Er hätte aus mehreren Gründen keine Möglichkeit, in Kabul ein Geschäft aufzumachen: erstens kenne er niemanden in Kabul, welcher ihn unterstützen könnte. Zweitens gäbe es dort keine Arbeit oder finde man dort schwer Arbeit, geschweige denn dass man ein eigenes Geschäft zu einfach aufmachen könne. Wenn, dann müsse er wieder Alkohol verkaufen um genug zu verdienen, um seine Kinder durchzubringen und zur Schule schicken zu können. Drittens sei er bereits von den Taliban genau deshalb bedroht worden und würde er in Kabul nicht nur von den Taliban, sondern auch von der Regierung bedroht werden. Auf Nachfrage führte er konkret aus, dass ihn die Regierung bedrohen würde, weil er Alkohol verkaufen würde und dies von der Regierung verboten sei. Er habe bereits Wodka, Whisky, Cognac, Bier und Rotwein aus Tadschikistan in Afghanistan verkauft.
  13. Am 13.10.2017 langte die Stellungnahme zu dem aktuellen Länderbericht idF 25.9.2017 zu Afghanistan ein und wird darin zur Sicherheitslage und den Taliban in Kunduz ausgeführt und dazu auf zusätzliche Berichte hingewiesen. Es wird auf die Situation bei der Rückkehr nach Kabul eingegangen und insbesondere zur Familie der Beschwerdeführer hier in Österreich mit dem Hinweis auf Judikatur. Es wird auf Verfolgung aufgrund "unislamischen Verhaltens" des XXXX und seiner Gattin hingewiesen.
  14. Am 13.10.2017 langte die Stellungnahme zu dem aktuellen Länderbericht in der Fassung 25.9.2017 zu Afghanistan ein und wird darin zur Sicherheitslage und den Taliban in Kunduz ausgeführt und dazu auf zusätzliche Berichte hingewiesen. Es wird auf die Situation bei der Rückkehr nach Kabul eingegangen und insbesondere zur Familie der Beschwerdeführer hier in Österreich mit dem Hinweis auf Judikatur. Es wird auf Verfolgung aufgrund "unislamischen Verhaltens" des römisch 40 und seiner Gattin hingewiesen. Betreffend den BF wird vorgebracht, dass dieser den Status eines Asylberechtigten aufgrund einer potentiellen Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Milizen erhalten müsse. Im Falle einer Rückkehr wäre die Familie dem Risiko ausgesetzt, in eine hoffnungslose Lage unmenschlichen erniedrigen den Lebensbedingungen im Sinne einer Verletzung des Art 3 EMRK zukommen. Jedenfalls sei den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Beigelegt wurde der Artikel von Friederike Stahlmann betreffend "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihre Chancen auf familiäre Unterstützung", eine Kopie der Schulnachricht betreffend XXXX vom 3.2.2017 (von 11 Gegenstände sieben "Sehr gut", ein "Befriedigend" und drei "Genügend"), eine Kopie der Schulbesuchsbestätigung vom 30.6.2017 (von 11 Gegenständen sechs "Sehr gut", zwei "Genügend", drei "Gut"), eine Bestätigung des SV Stockerau vom 3.10.2017 betreffend XXXX (Fußball).Betreffend den BF wird vorgebracht, dass dieser den Status eines Asylberechtigten aufgrund einer potentiellen Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Milizen erhalten müsse. Im Falle einer Rückkehr wäre die Familie dem Risiko ausgesetzt, in eine hoffnungslose Lage unmenschlichen erniedrigen den Lebensbedingungen im Sinne einer Verletzung des Artikel 3, EMRK zukommen. Jedenfalls sei den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Beigelegt wurde der Artikel von Friederike Stahlmann betreffend "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihre Chancen auf familiäre Unterstützung", eine Kopie der Schulnachricht betreffend römisch 40 vom 3.2.2017 (von 11 Gegenstände sieben "Sehr gut", ein "Befriedigend" und drei "Genügend"), eine Kopie der Schulbesuchsbestätigung vom 30.6.2017 (von 11 Gegenständen sechs "Sehr gut", zwei "Genügend", drei "Gut"), eine Bestätigung des SV Stockerau vom 3.10.2017 betreffend römisch 40 (Fußball). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des glaubhaft gemachtenGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes folgende Feststellungen trifft: Zum Beschwerdeführer wird festgestellt: 1.
  16. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan mit der Volksgruppenzugehörigkeit "Tadschiken". Er gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF ist ein unmündiger Minderjähriger (derzeit zwölf Jahre alt). Die Obsorge für den BF ist dessen Onkel XXXX übertragen. In Afghanistan besuchte der BF die Schule über einen Zeitraum von sechs Jahren unregelmäßig.1.
  17. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan mit der Volksgruppenzugehörigkeit "Tadschiken". Er gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF ist ein unmündiger Minderjähriger (derzeit zwölf Jahre alt). Die Obsorge für den BF ist dessen Onkel römisch 40 übertragen. In Afghanistan besuchte der BF die Schule über einen Zeitraum von sechs Jahren unregelmäßig. Der BF verließ gemeinsam mit seinem Onkel XXXX und dessen Gattin und Kinder schlepperunterstützt die Islamische Republik Afghanistan und reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wo er am 28.1.2016 den Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF verließ gemeinsam mit seinem Onkel römisch 40 und dessen Gattin und Kinder schlepperunterstützt die Islamische Republik Afghanistan und reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wo er am 28.1.2016 den Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF lebte gemeinsam mit dem obsorgeberechtigten Onkel XXXX und dessen Familie bis zur Ausreise in Afghanistan in der Provinz Kunduz. Der BF lebt in Österreich gemeinsam mit dem obsorgeberechtigten Onkel XXXX und dessen Familie. Er hat Verwandte, insbesondere seine Großmutter väterlicherseits, die Großeltern mütterlicherseits und seine leiblichen Eltern in Afghanistan. Der genaue Aufenthaltsort seiner noch in Afghanistan befindlichen Familienangehörigen ist jedoch nicht feststellbar.Der BF lebte gemeinsam mit dem obsorgeberechtigten Onkel römisch 40 und dessen Familie bis zur Ausreise in Afghanistan in der Provinz Kunduz. Der BF lebt in Österreich gemeinsam mit dem obsorgeberechtigten Onkel römisch 40 und dessen Familie. Er hat Verwandte, insbesondere seine Großmutter väterlicherseits, die Großeltern mütterlicherseits und seine leiblichen Eltern in Afghanistan. Der genaue Aufenthaltsort seiner noch in Afghanistan befindlichen Familienangehörigen ist jedoch nicht feststellbar. Der BF lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF erhält in Österreich Pflichtschulunterricht. Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des BF aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit oder unterstellten politischen Gesinnung kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Ansiedlung in der Provinz Kunduz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Bei einer Ansiedelung außerhalb von Kunduz, insbesondere in der Stadt Kabul, liefe der Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. 1.
  18. Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt: KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe – versteckt in einem Rettungswagen – detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe – versteckt in einem Rettungswagen – detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen – in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  19. – 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen – zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  20. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren – führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer – speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt – hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen – hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann – dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen – was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen – in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen – dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar – in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" – er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). 1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016 sicherheitsrelevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393 Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988 Vorfälle mit IED¿s 770 1.065 1.037 1.126 3.998 gezielte Tötungen 154 163 268 183 768 Selbstmordattentate 20 15 17 19 71 (UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA ) Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  21. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  22. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  23. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 – Politische Lage – Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus – eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  24. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  25. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  26. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an – nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kunduz Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen (Pajhwok o.D.k; vgl. auch: Khabarnama 22.8.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad; die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Als strategischer Korridor wird Kunduz als einflussreiche Provinz in Nordafghanistan erachtet – der Sher (Shir) Khan Hafen, besser bekannt als XXXX liegt inmitten der Provinz und erhöht dadurch die militärische und wirtschaftliche Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.029.473 geschätzt (CSO 2016).Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen (Pajhwok o.D.k; vergleiche auch: Khabarnama 22.8.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad; die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Als strategischer Korridor wird Kunduz als einflussreiche Provinz in Nordafghanistan erachtet – der Sher (Shir) Khan Hafen, besser bekannt als römisch 40 liegt inmitten der Provinz und erhöht dadurch die militärische und wirtschaftliche Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.029.473 geschätzt (CSO 2016). Kunduz City ist eine der größten Städte Afghanistans und war lange Zeit ein strategisch wichtiges Transportzentrum für den Norden des Landes. Kunduz ist durch eine Autobahn mit Kabul im Süden, Mazar-e Sharif im Westen, sowie Tadschikistan im Norden verbunden (BBC News 3.10.2016). Strategisch wichtig ist die Stadt Kunduz nicht nur für Afghanistan (Deutsch Welle 30.9.2015), denn Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001 die letzte Hochburg der Taliban (RFE/RL 9.2015). Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Kunduz liegt auf einer wichtigen Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet (Deutsch Welle 30.9.2015) . Gewalt gegen Einzelpersonen 35 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 334 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 20 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 23 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 3 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 416 Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Kunduz 416 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vgl. auch: News Ghana 30.1.2017). Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz (Hindustan Times 8.1.2017). Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch:Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vergleiche auch: News Ghana 30.1.2017). Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz (Hindustan Times 8.1.2017). Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: IRIN News 13.10.2016). Die Stadt selber konnte gesichert werden – die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz (Al-Jazeera 4.11.2016; vgl. auch: RFE/RL 8.10.2016).IRIN News 13.10.2016). Die Stadt selber konnte gesichert werden – die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz (Al-Jazeera 4.11.2016; vergleiche auch: RFE/RL 8.10.2016). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (Sputnik News 31.1.2017; Khaama Press 22.1.2017; Z News 12.1.2017; Khaama Press 9.1.2017; Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; UN GASC 13.12.2016; Tolonews 30.9.2016; Eurasia Review 28.4.2016); dabei werden Aufständische getötet (Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; Eurasia Review 28.4.2016; South Front 11.4.2016), unter anderem auch hochrangige Talibanführer (Al-Jazeera 4.11.2016). Luftangriffe werden durchgeführt (News Ghana 30.1.2017). Ebenso wurde ein hochrangiger Talibanführer verhaftet (Sputnik News 31.1.2017). Eine Gruppe von zehn Aufständischen hat sich dem Friedensprozess in Kunduz angeschlossen; die Aufständischen waren in unterschiedlichen Teilen der Stadt Kunduz aktiv. Einem Sicherheitsberater zufolge wird sich die Sicherheitslage nun verbessern, nachdem sich die Aufständischen dem Friedensprozess angeschlossen haben (Khaama Press 9.1.2017). Internet und Mobiltelefone: Das Internet verbreitet sich weiterhin – 9.6% der Bevölkerung nutzen das Internet primär für Nachrichten und Information (USDOS 13.4.2016). Der rapide Benutzeranstieg von Internet und Mobiltelefonen führte zu einem erweiterten Informationsfluss und förderte beliebte Programme in Fernsehen und Radio (FH 27.1.2016). Internetseiten, mit nach afghanischem Verständnis unmoralischen oder pornographischen Inhalten, sind gesperrt. Darunter fallen tatsächlich pornographische Seiten ebenso wie Webangebote für homo-, bi-, inter- oder transsexuelle User und Kennenlernportale bis hin zu Verkaufsseiten mit Alkoholangebot (AA 9.2016). Talibanangriffe auf die mobile Telefoninfrastruktur behinderten regelmäßig die Kommunikation (FH 27.1.2016). Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name t?jik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen waren unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen (AA 9.2016). Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen (USAID 19.12.2016). Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Aber auch geografisch gibt es Unterschiede. Den geringsten Mädchen-Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 9.2016). Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Bacha Bazi (Bacha B?z?) – Tanzjungen In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016).In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. (AA 9.2016) Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetzesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am
  27. September 2015, die Schaffung einer Organisation - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015). Die UNAMA unterstütze weiterhin Bemühungen der AIHRC Bacha Bazi, und andere Formen sexuellen Missbrauchs, vorzubeugen und zu kriminalisieren: sie drängte die afghanische Regierung Bacha Bazi zu kriminalisieren, indem die von einer Kommission entworfenen und vorgeschlagenen Gesetze, durch ein Präsidialdekret bestätigt werden sollen. Derzeit gibt es sehr wenige Leistungen und Unterstützungsmechanismen für Opfer von Bacha Bazi – oftmals werden sie selbst bestraft (UNAMA 6.2.2017). Kinderarbeit Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Ebenso dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Unter 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert - dazu zählen: Arbeit in Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen, sowie großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 13.4.2016). Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children’s Situation Summary Report vom
  28. Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 9.2016). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 13.4.2016). Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem. Das Arbeitsministerium verweigerte Schätzungen zu den Zahlen der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründete dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkte, die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge, wurden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. In einem Bericht der AIHRC, gaben 22% der Befragten an, arbeitende Kinder zu haben. Kinder sind bei der Arbeit einer Anzahl von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte existieren wonach Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt waren (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz besagt, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzest mögliche Zeit vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kinder in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquatem Essen, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Verhafteten Kindern wurden oftmals Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw., sowie das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen ermöglichten bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen keine speziellen Gerichte existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte. In manchen Fälle nahmen die Behörden die Opfer, als zu bestrafende wahr, da sie Schande über die Familie gebracht haben, indem sie Missbrauch anzeigten. In manchen Fällen wurden misshandelte Kinder von den Behörden verhaftet, wenn sie nicht zu ihren Familien zurückgebracht werden konnten und keine anderen Zufluchtsstätten existierten. Auch gab es Vorwürfe wonach die Behörden Kinder oft stellvertretend für verwandte Täter verhafteten (USDOS 13.4.2016). Bildungssystem in Afghanistan In Afghanistan gibt es zwei parallele Bildungssysteme. Religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet. Im Alter von 7 bis 13 Jahren gehen die Schüler in die Primärschule. Darauf folgen 3 Jahre Mittelschule. Studieninteressenten müssen am Ende dieses Abschnitts ein Examen bestehen. In der Sekundarschule haben die Schüler/innen die Wahl entweder für 3 weitere Jahre den akademischen Weg einzuschlagen, welcher weiter zur Universität führen kann; oder Themen wie angewandte Landwirtschaft, Luftfahrt, Kunst, Handel etc. zu lernen. Beide Programme enden mit einem "Bacculuria"-Examen. Aus- und Weiterbildung: Bildungseinrichtungen umfassen auch Berufsschulen, technische Hochschulen und tertiäre Institute wie das Kabul Polytechnic Institute. Viele Einrichtungen, unter der Leitung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, bieten Trainings an. Auch das Ministerium für Bildung betreibt eine Abteilung für Weiterbildung (41 Schulen), die Unterstützung bieten. Diese fokussieren sich hauptsächlich auf Mechanik, Tischlerei, Sanitär, Metallarbeiten, Friseur, Schneiderei und Bürotätigkeiten. Öffentliche Schulen und Kindergärten sind bis zum Universitätslevel kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten müssen bezahlt werden. Kinderbetreuung: Es gibt einige staatlich finanzierte und verwaltete Kindergärten. Diese gewähren Kindern von Mitarbeiter/innen kostenfreien Zugang (IOM 2016). Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 9.2016). 0.
  29. Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF) Im Jahr 2015 lag die Zahl der asylansuchenden UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge) in Europa bei 88.300 – 91% waren männliche UMF und 51% waren zwischen 16 und 17 Jahre alt; 29% waren zwischen 14 und 15 Jahre alt, während die Unmündigen Minderjährigen Flüchtlinge (unter 14 Jahre) etwa 13% ausmachten. Mehr als die Hälfte (51%) der asylansuchenden UMF in Europa kamen aus Afghanistan. Registriert wurde die höchste Zahl asylsuchender UMF in Schweden (40%), gefolgt von Deutschland (16%), Ungarn (10%) und Österreich (9%) (EC 5.2016). Die UMF-Zahl in Österreich betrug für das Jahr 2015 8.275, davon stammten 5.610 aus Afghanistan (68%) (EC 5.2016). Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen, Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016). Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die so eine Reise auf sich nehmen – motiviert werden sie aus unterschiedlichen Gründen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern, als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder, waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Der Iran wurde teilweise als Zwischenstation ausgewählt, da dort lebende Familienmitglieder und Verwandte helfen konnten Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reise verwendet werden (UNHCR 12.2014). Waisenhäuser Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht (USDOS 13.4.2016). Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 78 Wohngemeinschaften für Waisen (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht (USDOS 13.4.2016). Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 78 Wohngemeinschaften für Waisen (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Pajhwok 29.6.2016), die vor allem die Berufsausbildung von Kindern unterstützten, die aus armen Familien stammen. 30 dieser Waisenhäuser wurden privat finanziert, während 48 von ihnen von der Regierung über NGOs unterstützt wurden (USDOS 13.4.2016). Berichten zufolge gibt es in Kabul 20 Zufluchtsstätten für Kinder mit eingeschränkten Kapazitäten (Daily Mail UK 29.10.2015). NGOs berichteten, dass 80% der vier- bis 18-jährigen in den Waisenhäusern nicht wirklich Waisen sind, sondern aus Familien stammen, die nicht für Essen, Behausung und Schule aufkommen konnten (USDOS 13.4.2016; vgl. Daily Mail UK 29.10.2015). Berichten zufolge, wurden Kinder in Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt, manchmal sind sie Menschenhandel ausgesetzt. Kinder haben in den Waisenhäusern nicht immer Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen oder Bildung. Straßenkinder, deren Zahl auf 6 Millionen geschätzt wird, haben keinen bzw. nur wenig Zugang zu staatlichen Leistungen; obwohl mehrere Nichtregierungsorganisationen Zugang zu elementaren Dingen, wie Nahrung und Unterkunft ermöglichen (USDOS 13.4.2016).Pajhwok 29.6.2016), die vor allem die Berufsausbildung von Kindern unterstützten, die aus armen Familien stammen. 30 dieser Waisenhäuser wurden privat finanziert, während 48 von ihnen von der Regierung über NGOs unterstützt wurden (USDOS 13.4.2016). Berichten zufolge gibt es in Kabul 20 Zufluchtsstätten für Kinder mit eingeschränkten Kapazitäten (Daily Mail UK 29.10.2015). NGOs berichteten, dass 80% der vier- bis 18-jährigen in den Waisenhäusern nicht wirklich Waisen sind, sondern aus Familien stammen, die nicht für Essen, Behausung und Schule aufkommen konnten (USDOS 13.4.2016; vergleiche Daily Mail UK 29.10.2015). Berichten zufolge, wurden Kinder in Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt, manchmal sind sie Menschenhandel ausgesetzt. Kinder haben in den Waisenhäusern nicht immer Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen oder Bildung. Straßenkinder, deren Zahl auf 6 Millionen geschätzt wird, haben keinen bzw. nur wenig Zugang zu staatlichen Leistungen; obwohl mehrere Nichtregierungsorganisationen Zugang zu elementaren Dingen, wie Nahrung und Unterkunft ermöglichen (USDOS 13.4.2016). Waisenhäuser werden von unterschiedlichen Organisationen betrieben, wie z.B.: Hagar International (Daily Mail UK 29.10.2015), The Afghan Orphan Project, Waisenhaus Afghanistan und Shelter Now Germany (The Afghan Orphan Project o.D.; Shelter Now o.D.), Parsa Afghanistan (Afghanistan Parsa o.D.) und AFCECO (AFCECO o.D.).
  30. Beweiswürdigung: 2.
  31. Neue Aspekte oder Belege zu Identität oder den Fluchtgründen brachte der BF mit dem Beschwerdeschriftsatz und den nach der Verhandlung übermittelten Ausführungen in das Verfahren nicht ein und steht die Identität des Beschwerdeführers mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Die oben unter II.1.
  32. getroffenen Feststellungen zur Identität, zur Grundversorgung und der strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich, ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde sowie aus den vom obsorgeberechtigten Onkel in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getätigten Aussagen sowie aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem und in das Strafregister der Republik Österreich und in die vom BF dem Gericht vorgelegten Beweismitteln.Die oben unter römisch zwei.1.
  33. getroffenen Feststellungen zur Identität, zur Grundversorgung und der strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich, ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde sowie aus den vom obsorgeberechtigten Onkel in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getätigten Aussagen sowie aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem und in das Strafregister der Republik Österreich und in die vom BF dem Gericht vorgelegten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und des obsorgeberechtigten Onkels in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Dies wird auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht beachtet hinsichtlich den BF, dass dieser im Alter von elf Jahren nach Österreich eingereist ist und zuvor laut seinen Angaben in Afghanistan bloß eine unregelmäßige sechsjährige Schulbildung genoss. Bei einem minderjährigen BF ist zu beachten, welche Kenntnisse von einem Jugendlichen seines Alters bei seiner Schulbildung unter Bedachtnahme auf die bisherigen Lebensumstände überhaupt erwartet werden dürfen (siehe VwGH 16.4.2002, 2000/20/0200). Dass der BF in Afghanistan keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner Religionszugehörigkeit oder unterstellten politischen Gesinnung hat sowie niemals persönlich bedroht wurde, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wurde solche von dem obsorgeberechtigten Onkel vor Gericht auf Befragen auch nicht vorgebracht. Nach Fluchtgründen befragt, gab der BF "den Krieg" an ("Es herrschte Krieg; hier herrscht Krieg"; "ich weiß nur, dass Krieg herrschte"; "überall in Kunduz herrschte Krieg") und auch die Frage nach dem Schulbesuch beantwortete er dahingehend, dass dieser nicht so regelmäßig stattgefunden habe "wegen dem Krieg". Befragt, was er mit "Krieg" genau meine, gab er an: "Ich habe nichts gesehen. Es hat geheißen, dass die Taliban kommen würden." Er habe sie (die Taliban) in der Stadt gesehen, er wisse nicht, was diese gemacht hätten, er sei geflüchtet, als er ihrer ansichtig wurde und sei dies das einzige Mal gewesen, dass er Taliban gesehen habe. Unter Beachtung, dass der minderjährige BF in Afghanistan vor seiner Ausreise in Kunduz lebte (Bedachtnahme auf die bisherigen Lebensumstände), ist mit dem Hinweis auf den – nunmehr aktuellen Länderbericht idF 30.1.2018 – zu sagen, dass er aus der einst relativ friedlichen Region Kunduz kommt, welche in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen war. Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz. Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben. Dies deckt sich mit den Erzählungen des minderjährigen BF ("Es hat geheißen, dass die Taliban kommen würden."; er habe sie (die Taliban) in der Stadt gesehen). Und dass von einem 11jährigen wahrgenommene Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften von dem Minderjährigen als Krieg bezeichnet werden, erscheint nachvollziehbar und plausibel. Er selbst sei mit den Taliban nicht in Berührung gekommen, da er weglief, gab der BF an. Die Frage, was er im Falle der Rückkehr für seine Person befürchte, beantwortete er mit: "Es gibt nichts, soll ich ein Talib werden?"Unter Beachtung, dass der minderjährige BF in Afghanistan vor seiner Ausreise in Kunduz lebte (Bedachtnahme auf die bisherigen Lebensumstände), ist mit dem Hinweis auf den – nunmehr aktuellen Länderbericht in der Fassung 30.1.2018 – zu sagen, dass er aus der einst relativ friedlichen Region Kunduz kommt, welche in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen war. Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz. Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben. Dies deckt sich mit den Erzählungen des minderjährigen BF ("Es hat geheißen, dass die Taliban kommen würden."; er habe sie (die Taliban) in der Stadt gesehen). Und dass von einem 11jährigen wahrgenommene Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften von dem Minderjährigen als Krieg bezeichnet werden, erscheint nachvollziehbar und plausibel. Er selbst sei mit den Taliban nicht in Berührung gekommen, da er weglief, gab der BF an. Die Frage, was er im Falle der Rückkehr für seine Person befürc

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