← Österreich

{'item': 'I416 2176873-1'}

Obsah (14)§ 57Art. 133§ 3§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63Art 3§ 50§§ 4§ 46a§ 28§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlI416 2176873-1 SpruchI416 2176873-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

§ 57

Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtroute führte er aus, dass er mit einem PKW von Nigeria nach Senegal und von dort aus mit einem Flugzeug weiter und dann mit dem Zug nach Innsbruck gefahren sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er im Wesentlichen aus, dass ein Freund seines Onkels ihm geholfen habe ein eigenes Geschäft aufzumachen und dafür von ihm verlangt habe, Sex mit ihm zu haben. Dies habe dann jedoch dessen Frau mitbekommen und habe er eines Tages einen Brief bekommen, im dem gestanden sei, dass seine Zeit vorbei sei. Der Freund seines Onkels habe ihm daraufhin gesagt, dass er alles regeln würde, nachdem die Polizei ihn aber einmal besucht habe, habe ihm dieser gesagt, er solle zu seiner eigenen Sicherheit das Land verlassen. Gefragt, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, antwortete er wörtlich: "Ich möchte einfach nicht mehr zurück. Die Frau des Freundes meines Onkels will mich umbringen." Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.
  2. Ein Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage iVm mit einem Ausdruck der Datei "CVIS" des BMI vom 10.11.2016 ergab, dass dem Beschwerdeführer am 09.03.205 in Dakar /Senegal) ein französisches Visum der Kategorie C, gültig für die Dauer von 30 Tagen innerhalb des Zeitraums vom 09.03.2015 bis 07.04.2015 erteilt wurde.
  3. Ein Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage in Verbindung mit mit einem Ausdruck der Datei "CVIS" des BMI vom 10.11.2016 ergab, dass dem Beschwerdeführer am 09.03.205 in Dakar /Senegal) ein französisches Visum der Kategorie C, gültig für die Dauer von 30 Tagen innerhalb des Zeitraums vom 09.03.2015 bis 07.04.2015 erteilt wurde.
  4. Am 19.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er zu Beginn der Einvernahme zum Protokoll der Ersteinvernahme ua. anführte, dass beim Fluchtgrund die Reihenfolge falsch vermerkt worden sei, da die Polizei ihn besucht habe, vor er den Brief erhalten habe und nicht umgekehrt. Er führte weiters an, dass der Rest seines Vorbringens korrekt gewesen sei und auf Nachfrage hinsichtlich seiner Ersteinvernahme wörtlich angab: "Ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. Ich habe die Dinge, bei denen ich falsch verstanden wurde bzw. die falsch vermerkt wurden bereits angemerkt." Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria führte er aus, dass er XXXX heißen würde und am XXXX in Imo State geboren sei. Er sei Staatsangehöriger von Nigeria, gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei Christ. Er sei ledig und habe keine Kinder seine Eltern seien beide bereits gestorben, er habe noch eine Halbschwester und seine Stiefmutter zu denen er aber keinen Kontakt habe. Er führte weiters aus, dass er in Nigeria zwischen 1999 und 2006 die "Junior School" und "Senior School" besucht habe, er neben seiner Muttersprache Ibo, Englisch in Wort und Schrift könne und er eine praktische Handwerksausbildung für die Wartung von Rasenmähern und Stromgeneratoren, bei einem Freund seines Vaters gemacht habe. Nachgefragt führte er aus, dass dieser "Onkel" XXXXheißen würde, den vollen Namen würde er nicht kennen, in Nigeria sei es außerdem so, dass, wenn man kein Geld für eine eigene Werkstatt habe, man einen Vertrag mit einer Person, die bereits eine Werkstatt hat, machen würde und dort den Beruf erlerne. Man würde keinen Lohn bekommen, jedoch würde der Ausbilder dann eine neue Werkstatt aufmachen, die man dann übergeben bekomme. Gelernt habe er dort acht Jahre, beginnend mit 2006 und er sei nach zu diesem nach Port Harcourt gezogen. Gefragt, ob er noch Freunde oder Bekannte in seinem Herkunftsland habe, gab er an, dass er nur seinen "Boyfriend" kenne, er aber nicht wisse wo dieser aktuell sei. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er im Jänner 2015 zuerst nach Senegal geflohen sei, wo er in ein Flugzeug gestiegen sei, in einem ihm unbekannten Land gelandet und von dort mit dem Zug nach Innsbruck gereist sei. Organisiert habe dies ein Mann namens "XXXX", dieser habe ihm auch einen Reisepass gegeben, nach der Landung mit dem Flugzeug aber wieder abgenommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er im Wesentlichen aus, dass er nach seiner Schule mit einem Freund seines Vaters einen Vertrag abgeschlossen habe, dass ihm dieser gegen Arbeitsleistung eine Ausbildung zukommen lassen würde und er nach fünf Jahren eine eigene Werkstätte bekommen würde. Da dies aber nicht geschehen sei, habe er drei weitere Jahre dort gearbeitet. Einem Kunden namens "XXXX" habe er dann von seinen Problemen erzählt und habe ihm dieser geholfen eine Werkstatt zu eröffnen, wie dieser mit vollem Namen heiße wisse er nicht, außer dass man ihn auch XXXX nennen würde. Dieser habe dann mit ihm Sex haben wollen, er habe das zuerst abgelehnt, aber dieser habe gedroht, ihm wieder alles wegzunehmen, weshalb er getan habe, was dieser wollte. Er führte weiters aus, dass er mit diesem für mehr als acht oder neun Monate eine sexuelle Beziehung gehabt habe, die Frau von XXXX habe dies bemerkt und eine Anzeige bei der Polizei gegen ihn erstattet. Er sei aber nicht zu Hause gewesen, als ihn die Polizei das erste Mal besucht habe. Von seinem Nachbarn habe er erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde. Wie oft sie nach ihm gesucht hätten, wisse er nicht, da diese nicht immer in Uniform und mit Polizeiwagen kommen würden, sie hätten aber oft nach ihm gesucht Er habe dann XXXX angerufen und dieser habe ihm gesagt, er solle von zu Hause weggehen, er würde sich um das Problem kümmern. Da er nicht nach Hause gehen habe können, habe er seinen "Boyfriend", der XXXX heißen würde und mit dem er seit sieben Jahren eine Beziehung habe, geschickt damit dieser aus seiner Wohnung, Kleidung und sein Erspartes Geld hole. Dieser habe dann in seiner Wohnung einen Brief gefunden, in welchem gestanden habe, dass er schwul sei und seine Zeit vorbei wäre. Von wem der Drohbrief sei wisse er nicht, er habe ihn weggeworfen, es sei aber sein Name darauf gestanden. Er vermute aber, dass es die Frau von XXXX gewesen sei. Er sei daraufhin nach Lagos gegangen wo er XXXXgetroffen habe, der ihm geholfen habe das Land zu verlassen und ihm auch sein Geld weggenommen habe. Er führte weiters aus, dass er in seiner Heimat weder vorbestraft, noch inhaftiert gewesen sei, er jedoch von der Polizei gesucht werde, da er homosexuell sei, er sonst mit Behörden nie Probleme gehabt habe, er nicht politisch tätig gewesen sei oder einer Partei angehöre, er nie Mitglied einer Organisation gewesen sei und er keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt habe. Befragt was er im Falle seiner Rückkehr zu befürchten habe, gab er wörtlich an: "Es ist besser zu sterben, als dorthin zu gehen. Ich habe keinen Vater und keine Mutter. Mein ganzes Dorf weiß auch über meinen Fall. Deswegen musste ich auch wie bereits erwähnt Schlafmittel nehmen um schlafen zu
  5. Am 19.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er zu Beginn der Einvernahme zum Protokoll der Ersteinvernahme ua. anführte, dass beim Fluchtgrund die Reihenfolge falsch vermerkt worden sei, da die Polizei ihn besucht habe, vor er den Brief erhalten habe und nicht umgekehrt. Er führte weiters an, dass der Rest seines Vorbringens korrekt gewesen sei und auf Nachfrage hinsichtlich seiner Ersteinvernahme wörtlich angab: "Ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. Ich habe die Dinge, bei denen ich falsch verstanden wurde bzw. die falsch vermerkt wurden bereits angemerkt." Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria führte er aus, dass er römisch 40 heißen würde und am römisch 40 in Imo State geboren sei. Er sei Staatsangehöriger von Nigeria, gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei Christ. Er sei ledig und habe keine Kinder seine Eltern seien beide bereits gestorben, er habe noch eine Halbschwester und seine Stiefmutter zu denen er aber keinen Kontakt habe. Er führte weiters aus, dass er in Nigeria zwischen 1999 und 2006 die "Junior School" und "Senior School" besucht habe, er neben seiner Muttersprache Ibo, Englisch in Wort und Schrift könne und er eine praktische Handwerksausbildung für die Wartung von Rasenmähern und Stromgeneratoren, bei einem Freund seines Vaters gemacht habe. Nachgefragt führte er aus, dass dieser "Onkel" XXXXheißen würde, den vollen Namen würde er nicht kennen, in Nigeria sei es außerdem so, dass, wenn man kein Geld für eine eigene Werkstatt habe, man einen Vertrag mit einer Person, die bereits eine Werkstatt hat, machen würde und dort den Beruf erlerne. Man würde keinen Lohn bekommen, jedoch würde der Ausbilder dann eine neue Werkstatt aufmachen, die man dann übergeben bekomme. Gelernt habe er dort acht Jahre, beginnend mit 2006 und er sei nach zu diesem nach Port Harcourt gezogen. Gefragt, ob er noch Freunde oder Bekannte in seinem Herkunftsland habe, gab er an, dass er nur seinen "Boyfriend" kenne, er aber nicht wisse wo dieser aktuell sei. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er im Jänner 2015 zuerst nach Senegal geflohen sei, wo er in ein Flugzeug gestiegen sei, in einem ihm unbekannten Land gelandet und von dort mit dem Zug nach Innsbruck gereist sei. Organisiert habe dies ein Mann namens "XXXX", dieser habe ihm auch einen Reisepass gegeben, nach der Landung mit dem Flugzeug aber wieder abgenommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er im Wesentlichen aus, dass er nach seiner Schule mit einem Freund seines Vaters einen Vertrag abgeschlossen habe, dass ihm dieser gegen Arbeitsleistung eine Ausbildung zukommen lassen würde und er nach fünf Jahren eine eigene Werkstätte bekommen würde. Da dies aber nicht geschehen sei, habe er drei weitere Jahre dort gearbeitet. Einem Kunden namens "XXXX" habe er dann von seinen Problemen erzählt und habe ihm dieser geholfen eine Werkstatt zu eröffnen, wie dieser mit vollem Namen heiße wisse er nicht, außer dass man ihn auch römisch 40 nennen würde. Dieser habe dann mit ihm Sex haben wollen, er habe das zuerst abgelehnt, aber dieser habe gedroht, ihm wieder alles wegzunehmen, weshalb er getan habe, was dieser wollte. Er führte weiters aus, dass er mit diesem für mehr als acht oder neun Monate eine sexuelle Beziehung gehabt habe, die Frau von römisch 40 habe dies bemerkt und eine Anzeige bei der Polizei gegen ihn erstattet. Er sei aber nicht zu Hause gewesen, als ihn die Polizei das erste Mal besucht habe. Von seinem Nachbarn habe er erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde. Wie oft sie nach ihm gesucht hätten, wisse er nicht, da diese nicht immer in Uniform und mit Polizeiwagen kommen würden, sie hätten aber oft nach ihm gesucht Er habe dann römisch 40 angerufen und dieser habe ihm gesagt, er solle von zu Hause weggehen, er würde sich um das Problem kümmern. Da er nicht nach Hause gehen habe können, habe er seinen "Boyfriend", der römisch 40 heißen würde und mit dem er seit sieben Jahren eine Beziehung habe, geschickt damit dieser aus seiner Wohnung, Kleidung und sein Erspartes Geld hole. Dieser habe dann in seiner Wohnung einen Brief gefunden, in welchem gestanden habe, dass er schwul sei und seine Zeit vorbei wäre. Von wem der Drohbrief sei wisse er nicht, er habe ihn weggeworfen, es sei aber sein Name darauf gestanden. Er vermute aber, dass es die Frau von römisch 40 gewesen sei. Er sei daraufhin nach Lagos gegangen wo er XXXXgetroffen habe, der ihm geholfen habe das Land zu verlassen und ihm auch sein Geld weggenommen habe. Er führte weiters aus, dass er in seiner Heimat weder vorbestraft, noch inhaftiert gewesen sei, er jedoch von der Polizei gesucht werde, da er homosexuell sei, er sonst mit Behörden nie Probleme gehabt habe, er nicht politisch tätig gewesen sei oder einer Partei angehöre, er nie Mitglied einer Organisation gewesen sei und er keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt habe. Befragt was er im Falle seiner Rückkehr zu befürchten habe, gab er wörtlich an: "Es ist besser zu sterben, als dorthin zu gehen. Ich habe keinen Vater und keine Mutter. Mein ganzes Dorf weiß auch über meinen Fall. Deswegen musste ich auch wie bereits erwähnt Schlafmittel nehmen um schlafen zu können." .... "Ja ich würde Probleme mit der Polizei haben. Sobald sie wissen, dass ich homosexuell bin würde ich die Probleme schon am Flughafen bekommen." Gefragt, warum er nicht in einen anderen Landesteil gegangen sei, antwortete er: "Ich könnte in den Norden, aber dort gibt es Probleme zwischen Moslems und Christen. In anderen Gebieten gibt es Dschungeljustiz. Wenn ich irgendwo in anderen Städten unterwegs bin und jemand mich bemerkt und mich fragen würde, was ich dort tue. Wenn ich dann keine passende Antwort habe, gehen sie davon aus, dass ich jemanden überfallen oder etwas stehlen möchte. Dann würden sie mich erschießen." Gefragt wann er das erste Mal bemerkt habe, dass er sich von Männern angezogen fühle, gab er an, dass dies im Internat, als er 18 bis 21 Jahre alt war, gewesen sei. Er führte dazu weiters aus, dass es in Nigeria Zeichen gebe, wenn man ausgehe, diese würde er erkennen. Zur Sicherheitslage gefragt, gab er an, dass die Sicherheit schlecht sei und jeden Tag schlechter werde. Es gebe keine Sicherheit bin diesem Land. Nach Ausfolgung der Länderfeststellungen zu Nigeria wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme bis 01.06.2017 eingeräumt. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er zwei "Boyfriends" habe, die XXXX heißen würden, er würde am Ende jedes Monates nach Salzburg zu diesen fahren und habe dort auch gemeinsamen Sex mit ihnen. Er würde dies nicht so oft machen, da es viel Geld kosten würde. Er würde vormittags die Straßenzeitung "XXXX" verkaufen und nachmittags gehe er zum Deutschkurs, den er sich selbst finanzieren würde. In Österreich würde er von der Grundversorgung leben, sei gegenüber niemanden unterhaltspflichtig, habe bereits die Deutschprüfung A2 abgelegt und würde im Flüchtlingsheim in Reutte leben. Er habe in Österreich außer den Deutschkursen keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert, sei kein Mitglied in einem Verein, habe aber viele österreichische Freunde. Verwandte oder Familienangehörige habe er in Österreich keine. Der Beschwerdeführer legte die Kopie eines Ausweises über den Verkauf der Straßenzeitung XXXX, sowie die Bestätigung des Vereines XXXX, dass er seit 13.04.2017 die Straßenzeitung XXXX auf selbstständiger Basis verkauft, weiters ein ÖSD Zertifikat über die nicht bestandene Prüfung A2 vom 01.02.2017, vier Empfehlungsschreiben vom Mai 2017 und ein Schreiben eines XXXX, vom 14.05.2017, wonach sein Freund "XXXX" nur einen Mann mag und er ihn schon ein halbes Jahr kennen würde, Teilnahmebestätigungen über den Besuch von Deutschkursen A1 und A2, eine Arbeitsbestätigung der "XXXX" vom 26.05.2015 , für den Zeitraum vom 24.04.2015 bis 26.05.2015 und eine Bestätigung der Tiroler sozialen Dienste vom 15.05.2017, sowie diverse Einzahlungsbestätigungen an das WIFI XXXX.sie wissen, dass ich homosexuell bin würde ich die Probleme schon am Flughafen bekommen." Gefragt, warum er nicht in einen anderen Landesteil gegangen sei, antwortete er: "Ich könnte in den Norden, aber dort gibt es Probleme zwischen Moslems und Christen. In anderen Gebieten gibt es Dschungeljustiz. Wenn ich irgendwo in anderen Städten unterwegs bin und jemand mich bemerkt und mich fragen würde, was ich dort tue. Wenn ich dann keine passende Antwort habe, gehen sie davon aus, dass ich jemanden überfallen oder etwas stehlen möchte. Dann würden sie mich erschießen." Gefragt wann er das erste Mal bemerkt habe, dass er sich von Männern angezogen fühle, gab er an, dass dies im Internat, als er 18 bis 21 Jahre alt war, gewesen sei. Er führte dazu weiters aus, dass es in Nigeria Zeichen gebe, wenn man ausgehe, diese würde er erkennen. Zur Sicherheitslage gefragt, gab er an, dass die Sicherheit schlecht sei und jeden Tag schlechter werde. Es gebe keine Sicherheit bin diesem Land. Nach Ausfolgung der Länderfeststellungen zu Nigeria wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme bis 01.06.2017 eingeräumt. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er zwei "Boyfriends" habe, die römisch 40 heißen würden, er würde am Ende jedes Monates nach Salzburg zu diesen fahren und habe dort auch gemeinsamen Sex mit ihnen. Er würde dies nicht so oft machen, da es viel Geld kosten würde. Er würde vormittags die Straßenzeitung "XXXX" verkaufen und nachmittags gehe er zum Deutschkurs, den er sich selbst finanzieren würde. In Österreich würde er von der Grundversorgung leben, sei gegenüber niemanden unterhaltspflichtig, habe bereits die Deutschprüfung A2 abgelegt und würde im Flüchtlingsheim in Reutte leben. Er habe in Österreich außer den Deutschkursen keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert, sei kein Mitglied in einem Verein, habe aber viele österreichische Freunde. Verwandte oder Familienangehörige habe er in Österreich keine. Der Beschwerdeführer legte die Kopie eines Ausweises über den Verkauf der Straßenzeitung römisch 40 , sowie die Bestätigung des Vereines römisch 40 , dass er seit 13.04.2017 die Straßenzeitung römisch 40 auf selbstständiger Basis verkauft, weiters ein ÖSD Zertifikat über die nicht bestandene Prüfung A2 vom 01.02.2017, vier Empfehlungsschreiben vom Mai 2017 und ein Schreiben eines römisch 40 , vom 14.05.2017, wonach sein Freund "XXXX" nur einen Mann mag und er ihn schon ein halbes Jahr kennen würde, Teilnahmebestätigungen über den Besuch von Deutschkursen A1 und A2, eine Arbeitsbestätigung der "XXXX" vom 26.05.2015 , für den Zeitraum vom 24.04.2015 bis 26.05.2015 und eine Bestätigung der Tiroler sozialen Dienste vom 15.05.2017, sowie diverse Einzahlungsbestätigungen an das WIFI römisch 40 .
  6. Mit Schreiben vom 17.05.2017 wurde der belangten Behörde in Beantwortung einer Botschaftsanfrage durch das BMI die erforderlichen Auskünfte betreffend die Visaerteilung für den Beschwerdeführer übermittelt.
  7. Am 31.05.2017 erfolgte hinsichtlich Länderberichte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers in der er zusammengefasst vorbrachte, dass sich durch die Einführung des SSMP die Situation für Homosexuelle dramatisch verschlechtert habe und auch die Polizei willkürlich gegen Homosexuelle Personen vorgehen würde.
  8. Mit Bescheid vom 18.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt. "

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen. Weiters wurde "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

§ 46FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).6. Mit Bescheid vom 18.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 7. Mit Verfahrensanordnungen

§ 63Abs.

2 AVG vom 06.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. Gmb

H, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/

  1. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  2. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 06.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/

  1. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.11.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend führte im Wesentlichen unsubstantiiert aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich im gebotenen Umfang mit der Situation von Homosexuellen in Nigeria auseinanderzusetzen, seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und unrichtig und habe es die Behörde unterlassen sich mit seinem konkreten Fluchtvorbringen auseinanderzusetzen und legte dazu diverse Berichte vor. Zur mangelhaften Beweiswürdigung brachte er vor, dass die Behörde seinen Antrag abgewiesen hätte, da sie seine Tötung oder Inhaftierung aufgrund seiner Homosexualität als nicht glaubwürdig eingestuft habe und dies schon unter Zugrundelegung der verwendeten Länderberichte nicht nachvollziehbar sei. Darüberhinaus habe die belangte Behörde keine ganzheitliche Würdigung seines individuellen Vorbringens durch fehelende Feststellungen und eine qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur Unglaubwürdigkeit vorgenommen. Sein Vorbringen finde auch in den Länderberichten Deckung, darüberhinaus lebe er seine Homosexualität seit er in Österreich sei aus und sei auch Mitglied des Vereines "XXXX". Er habe weder wichtige Tatsachen verheimlicht, noch sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens ausgewechselt oder die notwendige Mitwirkung verweigert. Sowohl seine homosexuelle Orientierung als auch seine Fluchtgründe seien als glaubwürdig anzusehen. Er habe glaubhaft vorgebracht homosexuell zu sein, und bereits in Nigeria Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben. Zuletzt habe sich seine Situation verschärft, da die Frau seines Arbeitgebers ihn bei der Polizei angezeigt habe und die Polizei daraufhin seine Wohnung durchsucht habe. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass er homosexuell sei und ihm die Unterdrückung seiner Sexualität nicht zumutbar sei und er im Falle der offenen Ausübung einem realen Risiko willkürlicher Inhaftierung und unmenschlicher und erniedrigender Haftbedingungen

Art 3

EMRK, sowie massiven Übergriffen seitens der homophoben nigerianischen Gesellschaft ausgesetzt wäre, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Auch sei keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben, da er im Falle der offenen Ausübung im gesamten Staatsgebiet sowohl staatlich als auch gesellschaftlich verfolgt werden würde. Da er der Beweiswürdigung substantiiert entgegengetreten sei, würden auch die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht vorliegen. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und ihm Asyl zuerkennen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und ihm einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückverweisen.8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.11.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend führte im Wesentlichen unsubstantiiert aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich im gebotenen Umfang mit der Situation von Homosexuellen in Nigeria auseinanderzusetzen, seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und unrichtig und habe es die Behörde unterlassen sich mit seinem konkreten Fluchtvorbringen auseinanderzusetzen und legte dazu diverse Berichte vor. Zur mangelhaften Beweiswürdigung brachte er vor, dass die Behörde seinen Antrag abgewiesen hätte, da sie seine Tötung oder Inhaftierung aufgrund seiner Homosexualität als nicht glaubwürdig eingestuft habe und dies schon unter Zugrundelegung der verwendeten Länderberichte nicht nachvollziehbar sei. Darüberhinaus habe die belangte Behörde keine ganzheitliche Würdigung seines individuellen Vorbringens durch fehelende Feststellungen und eine qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur Unglaubwürdigkeit vorgenommen. Sein Vorbringen finde auch in den Länderberichten Deckung, darüberhinaus lebe er seine Homosexualität seit er in Österreich sei aus und sei auch Mitglied des Vereines "XXXX". Er habe weder wichtige Tatsachen verheimlicht, noch sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens ausgewechselt oder die notwendige Mitwirkung verweigert. Sowohl seine homosexuelle Orientierung als auch seine Fluchtgründe seien als glaubwürdig anzusehen. Er habe glaubhaft vorgebracht homosexuell zu sein, und bereits in Nigeria Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben. Zuletzt habe sich seine Situation verschärft, da die Frau seines Arbeitgebers ihn bei der Polizei angezeigt habe und die Polizei daraufhin seine Wohnung durchsucht habe. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass er homosexuell sei und ihm die Unterdrückung seiner Sexualität nicht zumutbar sei und er im Falle der offenen Ausübung einem realen Risiko willkürlicher Inhaftierung und unmenschlicher und erniedrigender Haftbedingungen

Artikel 3

, EMRK, sowie massiven Übergriffen seitens der homophoben nigerianischen Gesellschaft ausgesetzt wäre, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Auch sei keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben, da er im Falle der offenen Ausübung im gesamten Staatsgebiet sowohl staatlich als auch gesellschaftlich verfolgt werden würde. Da er der Beweiswürdigung substantiiert entgegengetreten sei, würden auch die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht vorliegen. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und ihm Asyl zuerkennen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und ihm einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückverweisen. 9. Mit Schreiben vom 22.11.2017 wurde die Kopie eines Ausweises des Vereines "XXXX" gültig bis November 2018 und fünf weitere Empfehlungsschreiben vom Juli, September, Oktober und November 2017 übermittelt und bereits vorgelegte Unterstützungsschreiben nochmalig übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen

des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen

des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig und bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer weist eine fünfjährige Schulbildung und eine Ausbildung als Handwerker auf. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise als Mechaniker gearbeitet. In Nigeria leben noch seine Stiefmutter und seine Halbschwester. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit seiner Antragstellung am 07.04.2015 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration die Kopie eines Ausweises über den Verkauf der Straßenzeitung XXXX, Teilnahmebestätigungen über den Besuch von Deutschkursen A1 und A2, eine Arbeitsbestätigung der "XXXX" vom 26.05.2015, für den Zeitraum vom 24.04.2015 bis 26.05.2015, eine Bestätigung der Tiroler sozialen Dienste vom 15.05.2017, mehrere Unterstützungsschreiben, sowie die Kopie eines Mitgliedsausweises des Vereines XXXX, lautend auf XXXX gültig bis November 2018 vorgelegt.Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration die Kopie eines Ausweises über den Verkauf der Straßenzeitung römisch 40 , Teilnahmebestätigungen über den Besuch von Deutschkursen A1 und A2, eine Arbeitsbestätigung der "XXXX" vom 26.05.2015, für den Zeitraum vom 24.04.2015 bis 26.05.2015, eine Bestätigung der Tiroler sozialen Dienste vom 15.05.2017, mehrere Unterstützungsschreiben, sowie die Kopie eines Mitgliedsausweises des Vereines römisch 40 , lautend auf römisch 40 gültig bis November 2018 vorgelegt. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung und verkauft die Straßenzeitung "XXXX". Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.

  1. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war. Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria wegen seiner homosexuellen Orientierung verfolgt wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dies insbesondere da er dort noch familiäre Anknüpfungspunkte hat. 1.
  2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 18.10.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand 07.08.2017) und eine Analyse der Staatendokumentation zur Lage sexueller Minderheiten vom 30.09.2016 vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die Fassung der obgenannten Länderberichte auch keine maßgebliche Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Außerdem sind die in der Beschwerde angeführten Berichte älter als die Quellen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen auch nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Es wird festgestellt, dass es in Nigeria keine systematische Verfolgung Homosexueller gibt, die Community nicht überwacht, die Polizei nicht aus eigenem Antrieb aktiv wird oder gezielt nach Homosexuellen sucht und es keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA gibt. Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist und in Nigeria die Schule besucht und eine Ausbildung als Mechaniker hat. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 50FPG idg

F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 und die Analyse der Staatendokumentation "Zur Lage sexueller Minderheiten, insbesondere von MSM (men who have sex with men), unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria vom 15.-23.11.2015" vom 30.09.
  3. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht unter Zugrundelegung der Informationen aus dem CIVS ist fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Schulbildung und seines Berufes gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Nigeria ergeben sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben. Die Feststellungen, dass keine soziale und integrative Verfestigung in Österreich bestehen ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, wie auch, dass weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität besteht. Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und über kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies insbesondere, da der Großteil der von ihm vorgelegten Unterstützungsschreiben einerseits auf seinen Wunsch hin verfasst worden sind und andererseits von Personen kommt, die ihn durch seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer kennen, wobei sonstige private Kontakte keine entscheidungsmaßgebliche Intensität aufweisen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges angeführt, sodass sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK entspricht. Darüberhinaus brachte der Beschwerdeführer zudem weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, konkrete Angaben vor, die die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden, auch wenn man die Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen berücksichtigt, wobei Zertifikate über die Ablegung einer Deutschprüfung - ausgenommen der Nichtbestandenen A2 Prüfung - bis jetzt nicht vorgelegt worden sind. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 20.11.
  5. 2.
  6. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Vorweg ist festzustellen ist, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind. Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers. Die Behörde und in weiterer Folge das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, dies vor allem aus den folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahmen unterschiedlichen Angaben zu seinem Fluchtvorbringen gemacht, die zwar in ihrem Vorbringen ähnlich aber doch nicht miteinander vergleichbar sind. So machte der Beschwerdeführer in jeder seiner Einvernahmen, jedoch mit unterschiedlichen Personen geltend, dass er zu den homosexuellen Handlungen gezwungen worden sei. Dass er selbst homosexuell sei, hat er jedoch erst im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dies obwohl er mit seinem "Boyfriend" bereits sieben Jahre zusammen gewesen sein will. Auch seine Angaben hinsichtlich des angeblichen Kunden "XXXX" von dem er außer diesem Namen und dass er verheiratet gewesen sei und Kinder habe, trotz der mehr als acht Monate dauernden Beziehung nichts gewusst haben will, lässt die erforderliche Stringenz seiner Angaben vermissen. Auch widersprach sich der Beschwerdeführer im Ablauf der Verfolgungshandlung, da er einerseits ausführte, er habe erst den Brief gefunden und sei dann von der Polizei gesucht worden um später auszuführen, dass die Polizei ihn gesucht und er erst später den Brief erhalten habe. Eine nachvollziehbare Erklärung wie die Frau von "XXXX" ihn bei der Polizei habe anzeigen können, ohne ihren Ehemann selbst zu belasten konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig angeben, wie er erklären konnte, wieso das ganze Dorf darüber Bescheid wissen sollte. Ebensowenig erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht glaubhaft und nachvollziehbar, dies insbesondere, da ihn die Polizei, wenn sie ihn gesucht hätte, leicht durch Überwachung seiner Wohnung hätte finden können. Diese hätte nämlich sodann nur seinem "Boyfriend" folgen brauchen. Auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht selbst lassen erkennen, dass es sich bei seinem Vorbringen nicht um real erlebte Geschehnisse handelt. Insgesamt ist daher auszuführen, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte, da der Beschwerdeführer, wie aus den obigen Ausführungen und den Einvernahmen zu entnehmen ist, in wesentlichen Punkten lückenhafte, widersprüchliche und unplausible Angaben machte. Diese Überlegung stützt sich auf die vagen, unsubstantiierten, oberflächlichen und detailarmen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen, welche ihn letztlich dazu veranlasst haben sein Heimatland zu verlassen. Diese Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung wegen Homosexualität fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Homosexualität jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der obigen Ausführungen nicht gerecht. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eindeutig und fundiert aufgezeigt, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit und damit die Asylrelevanz seines Vorbringens versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der fehlenden Stringenz seines Vorbringens und der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass der Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung gestellt wurde und das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Diese Beweiswürdigung ist begründet. Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.11.2017 wird vom Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein dass die Behörde seinen Antrag wegen des behaupteten Fehlens der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht abgewiesen hätte, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen, wirft der Behörde vor sie hätte sich mit seinem Vorbringen nicht sachgerecht auseinandergesetzt, ohne sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen, ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, die aufgrund seiner Aussagen der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Sachverhalte, erneut anzuführen und werden in der Beschwerde darüberhinaus lediglich mediale Berichte und Quellenangaben zitiert, eine substantiierte Auseinandersetzung mit der seitens der belangten Behörde geführten rechtlichen Beurteilung und Beweiswürdigung, erfolgte auch in der Beschwerde nicht. Sofern im Beschwerdeschriftsatz weiters zum Ausdruck gebracht wird, dass die Behörde, um ihrer Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhaltes zu genügen, Ermittlungen durchführen und das Parteiengehör wahren hätte müssen, ist dem insofern entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern der angeführten Gründe vage und unkonkret geblieben ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten. Darüberhinaus ist auszuführen, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens, eine Verfolgung durch staatliche Organe nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer dazu nämlich ausführt, dass er von der nigerianischen Polizei gesucht werde, konnte er dahingehend kein substantiiertes Vorbringen erstatten, überdies ist dieser Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des völligen Fehlens eines Meldesystems in Nigeria zu sehen, worunter auch die Nichtexistenz eines polizeilich funktionierenden Fahndungssystems fällt, die es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich macht nach verdächtigen Personen zu fahnden und überdies laut den aktuell vorliegenden Länderberichten keine Haftbefehle wegen Homosexualität ausgestellt werden. Diese Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Das gilt auch für die sich aus dem Fluchtvorbringen ergebende homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers. Außer aus dem als unglaubwürdig eingestuften Fluchtvorbringen haben sich im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und in seinem Heimatstaat als Mechaniker gearbeitet hat, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen und familiärer Unterstützung mangeln würde, wobei er in Nigeria immer noch familiäre Anknüpfungspunkte hat. 2.
  7. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, sowie die Analyse der Staatendokumentation zur Lage von sexuellen Minderheiten in Nigeria vom 30.09.2016 herangezogen. Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher für jeden grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 7.2017c), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 21.11.2016). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 7.2017c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 4.2017c). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus (ÖBA 9.2016) Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension (TE 25.10.2014). Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen (TD 2.5.2016). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 7.2017c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 3.12.2015). Unter Zugrundelegung der aktuellen Länderberichte, gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015). Generell scheint es sehr schwierig zu sein, Personen aufgrund der beschriebenen Tatbestände des nigerianischen Strafgesetzes und der Scharia-Strafgesetze zu verurteilen. Was nämlich unter diesen Gesetzen verboten ist, ist der eigentliche gleichgeschlechtliche Sexualverkehr. Der Nachweis eines solchen Tatbestandes erfordert aber Zeugen - und die Beibringung solcher Zeugen gestaltet sich naturgemäß schwierig.Unter Zugrundelegung der aktuellen Länderberichte, gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015). Generell scheint es sehr schwierig zu sein, Personen aufgrund der beschriebenen Tatbestände des nigerianischen Strafgesetzes und der Scharia-Strafgesetze zu verurteilen. Was nämlich unter diesen Gesetzen verboten ist, ist der eigentliche gleichgeschlechtliche Sexualverkehr. Der Nachweis eines solchen Tatbestandes erfordert aber Zeugen - und die Beibringung solcher Zeugen gestaltet sich naturgemäß schwierig. Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Die Tatsache, dass der nigerianische Staat jene Gesetze, die gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe stellen, nicht systematisch vollzieht, entspricht auch den Untersuchungen von Amnesty International zu anderen Ländern in Subsahara-Afrika. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist - wie auch in vielen Staaten dieser Welt - vorhanden (ÖBA 7.2014). Im Vergleich mit der anzunehmenden Größe der Community an MSM ist die Zahl der tatsächlich im Rahmen des Strafgesetzes, der Scharia-Strafgesetze oder des SSMPA angeklagten und verurteilten Personen eine verschwindend kleine Minderheit. Es ist dementsprechend, auszuführen, dass eine staatliche Verfolgung von Angehörigen sexueller Minderheiten unter den bestehenden Gesetzen kaum stattfindet. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 9.2016). Da ein Meldewesen nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vgl. ÖBA 9.2016) ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016).Da ein Meldewesen nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vergleiche ÖBA 9.2016) ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 21.11.2016). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 3.3.2017). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 9.2016). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 21.11.2016). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS 3.3.2017). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Zum Rechtsschutz ist auszuführen, dass das Institut der Pflichtverteidigung erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 21.11.2016). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 21.11.2016). Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016). (Quellen): -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung CFR - Council on Foreign Relations
(2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/336585/479262_de.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (10.8.2016): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017c): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung TD - This Day (2.5.2016): PenCom DG: Monthly Pension Contribution Hits N25 Billion, http://www.thisdaylive.com/index.php/2016/05/02/pencom-dg-monthly-pension-contribution-hits-n25-billion/, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung TE - The Economist (25.10.2014): Fewer ghosts, more savings, http://www.economist.com/news/finance-and-economics/21627721-after-unpromising-start-nigeria-beginning-encourage-local-saving-and, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung OSAC - Overseas Security Advisory Council (15.4.2016): Nigeria 2016 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=19500, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (23.8.2016): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016c): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung TD - This Day (2.5.2016): PenCom DG: Monthly Pension Contribution Hits N25 Billion, http://www.thisdaylive.com/index.php/2016/05/02/pencom-dg-monthly-pension-contribution-hits-n25-billion/, Zugriff 13.07.2016 -Strichaufzählung TE - The Economist (25.10.2014): Fewer ghosts, more savings, http://www.economist.com/news/finance-and-economics/21627721-after-unpromising-start-nigeria-beginning-encourage-local-saving-and, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/318348/457348_de.html, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (15.1.2014): Nigeria - Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights, http://www.ecoi.net/local_link/267303/394560_de.html, Zugriff 3.8.2016 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, insbesondere im Hinblick auf die Lage von Homosexuellen im Herkunftsstaat, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde, selbst unter Berücksichtigung des vorgelegten Konvoluts an Berichten, die jedoch nicht die gleiche Aktualität wie die von der belangten Behörde herangezogenen Berichte aufweisen.Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, insbesondere im Hinblick auf die Lage von Homosexuellen im Herkunftsstaat, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde, selbst unter Berücksichtigung des vorgelegten Konvoluts an Berichten, die jedoch nicht die gleiche Aktualität wie die von der belangten Behörde herangezogenen Berichte aufweisen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. ....
(4)... Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)... Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. ...
  3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)...
(4)... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)... ". Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)...Paragraph 52,
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. ...
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ...
  4. ... und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)...
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)...
(5)...". Zu Spruchpunkt A) 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  3. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Relevant ist eine wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, Nigeria verlassen zu haben, da er von der Polizei, aufgrund einer Anzeige der Frau des Mannes, der ihm das Geld für seine Werkstatt gegeben und dafür sexuelle Handlungen von ihm gefordert habe, verfolgt werde. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen glaubhaft zu machen. Das Fluchtvorbringen war insgesamt als unglaubwürdig zu beurteilen. Eine darüberhinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer auf die Frage, ob es bis zu den besagten Vorfällen auf ihn irgendwelche Übergriffe gegeben habe oder ob irgendwer jemals persönlich an ihn herangetreten sei, wörtlich antwortete: "Nein ich habe nur die geschilderten Probleme. Ich habe nur ein Familienproblem, aber wenn ich ein besseres Leben hätte, wäre dieses Problem mir egal." Aber auch unter der Annahme, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Frau seines angeblichen Sexualpartners als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2015, Zl. E-2000/2015). Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen. Dies insbesondere, da es in Nigeria weder eine systematische staatliche Verfolgung von sexuellen Minderheiten gibt, noch dass es eine Überwachung der homosexuellen Community durch die Sicherheitskräfte gibt. Weder wird die Polizei in Bezug auf sexuelle Minderheiten aus eigenem Antrieb aktiv, noch suche oder verfolge sie diese. Es gebe auch keine Haftbefehle aufgrund von Homosexualität.Aber auch unter der Annahme, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Frau seines angeblichen Sexualpartners als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind vergleiche dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2015, Zl. E-2000/2015). Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen. Dies insbesondere, da es in Nigeria weder eine systematische staatliche Verfolgung von sexuellen Minderheiten gibt, noch dass es eine Überwachung der homosexuellen Community durch die Sicherheitskräfte gibt. Weder wird die Polizei in Bezug auf sexuelle Minderheiten aus eigenem Antrieb aktiv, noch suche oder verfolge sie diese. Es gebe auch keine Haftbefehle aufgrund von Homosexualität. Vor allem aber steht dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0047). Dies auch insbesondere, da es übereinstimmende Berichte dahingehend gebe, dass ländliche Gemeinden gegenüber gleichgeschlechtlichen Beziehungen toleranter seien und sich demnach ein Homosexueller der in der Stadt Probleme deswegen haben würde, in ländliches Gebiet zurückziehen könnte. Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend illegal nach Österreich einzureisen und er sich auch laut eigenen Angaben innerhalb Nigeria in verschiedenen Staaten aufgehalten hat. Seine Ausführungen, bezüglich einer sogenannten "Dschungeljustiz" in anderen Gebieten, stellen sich als in hohem Maße spekulativ und unplausibel dar und ist dies auch nicht durch die dem erkennenden Gericht vorliegenden Länderberichten belegbar. Wenn er weiters wörtlich ausführt - "Wenn ich irgendwo in anderen Städten unterwegs bin und jemand mich bemerkt und mich fragen würde was ich dort tue. Wenn ich dann keine passende Antwort habe, gehen sie davon aus, ich jemanden überfallen oder etwas stehlen möchte. Dann würden sie mich erschießen. Ich habe in anderen Städten niemanden." - ist diese Aussage als reine Schutzbehauptung zu werten, der darüberhinaus jegliche Nachvollziehbarkeit fehlt.Vor allem aber steht dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (zu diesem Erfordernis vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0047). Dies auch insbesondere, da es übereinstimmende Berichte dahingehend gebe, dass ländliche Gemeinden gegenüber gleichgeschlechtlichen Beziehungen toleranter seien und sich demnach ein Homosexueller der in der Stadt Probleme deswegen haben würde, in ländliches Gebiet zurückziehen könnte. Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend illegal nach Österreich einzureisen und er sich auch laut eigenen Angaben innerhalb Nigeria in verschiedenen Staaten aufgehalten hat. Seine Ausführungen, bezüglich einer sogenannten "Dschungeljustiz" in anderen Gebieten, stellen sich als in hohem Maße spekulativ und unplausibel dar und ist dies auch nicht durch die dem erkennenden Gericht vorliegenden Länderberichten belegbar. Wenn er weiters wörtlich ausführt - "Wenn ich irgendwo in anderen Städten unterwegs bin und jemand mich bemerkt und mich fragen würde was ich dort tue. Wenn ich dann keine passende Antwort habe, gehen sie davon aus, ich jemanden überfallen oder etwas stehlen möchte. Dann würden sie mich erschießen. Ich habe in anderen Städten niemanden." - ist diese Aussage als reine Schutzbehauptung zu werten, der darüberhinaus jegliche Nachvollziehbarkeit fehlt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, arbeitsfähig, besitzt eine mehrjährige Schulbildung, hat eine Ausbildung zum Mechaniker gemacht und in diesem Beruf für mehrere Jahre gearbeitet. Er sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können, insbesondere da er in Nigeria noch familiäre Anknüpfungspunkte hat. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles -

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles -

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55

Asylgesetz 2005 wäre

§ 55Abs.

1 Z 1 leg. cit. auszuführen, dass diese zu erteilen ist, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Asylgesetz 2005 wäre

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. auszuführen, dass diese zu erteilen ist, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dazu wird auf die untenstehenden Ausführungen zu Punkt 3.2.4. verwiesen, aufgrund derer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55

Asylgesetz 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt ist, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.Dazu wird auf die untenstehenden Ausführungen zu Punkt 3.2.4. verwiesen, aufgrund derer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Asylgesetz 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt ist, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war. 3.2.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst zumindest seit 07.04.2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat oder Vaterschaft) in Österreich behauptet wurden, liegt weder ein Familienleben noch ein hinreichend intensives Privatleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst zumindest seit 07.04.2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat oder Vaterschaft) in Österreich behauptet wurden, liegt weder ein Familienleben noch ein hinreichend intensives Privatleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte. Im Hinblick auf sein Privatleben zeigt der Beschwerdeführer Integrationsbemühungen und legte er Integrationsbescheinigungen wie z. B. Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, wobei positive Zeugnisse über den Abschluss von Deutschprüfungen jedoch nicht vorgelegt wurden. Auch die vom ihm vorgelegten Empfehlungsschreiben bilden durchaus einen positiven seines Privatlebens in Österreich. Seine integrativen Bemühungen sind jedoch aufgrund seiner nach wie vor nicht bestehenden Selbsterhaltungsfähigkeit und in Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720). Berücksichtigt wurde auch seine Mitgliedschaft im Verein "XXXX", wobei dazu auszuführen ist, dass der EGMR dazu in seiner Entscheidung (EGMR, I.K. gegen die Schweiz, Nr. 21417/17 vom 19.12.2017) hinsichtlich der Homosexualität eines Asylwerbers aus Sierra Leone festgestellt hat, dass solche "Bestätigungsschreibens" keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit darstellen würden.Im Hinblick auf sein Privatleben zeigt der Beschwerdeführer Integrationsbemühungen und legte er Integrationsbescheinigungen wie z. B. Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, wobei positive Zeugnisse über den Abschluss von Deutschprüfungen jedoch nicht vorgelegt wurden. Auch die vom ihm vorgelegten Empfehlungsschreiben bilden durchaus einen positiven seines Privatlebens in Österreich. Seine integrativen Bemühungen sind jedoch aufgrund seiner nach wie vor nicht bestehenden Selbsterhaltungsfähigkeit und in Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720). Berücksichtigt wurde auch seine Mitgliedschaft im Verein "XXXX", wobei dazu auszuführen ist, dass der EGMR dazu in seiner Entscheidung (EGMR, römisch eins.K. gegen die Schweiz, Nr.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.