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{'item': 'W103 2138960-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 19§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 66§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW103 2138960-1 SpruchW103 2138960-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter üb

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 06.02.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab er insbesondere an, der Volksgruppe der Galadi anzugehören, in XXXX geboren worden und in XXXX wohnhaft gewesen zu sein. Seinen Ausreiseentschluss habe er im achten Monat des Jahres 2014 gefasst. Grund seiner Flucht sei eine Bedrohung durch seine Schwiegereltern gewesen, da er gegen deren Willen ihre Tochter geheitratet hätte. Der Beschwerdeführer gehöre der Minderheitenvolksgruppe der Galadi an, seine Frau sei der Volksgruppe der Hawiye zugehörig, welche in Somalia die Macht hätte. Aus Angst, dass seine Schwiegereltern ihm etwas antun und ihn vielleicht töten könnten, habe er beschlossen, zu fliehen.
  2. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 06.02.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab er insbesondere an, der Volksgruppe der Galadi anzugehören, in römisch 40 geboren worden und in römisch 40 wohnhaft gewesen zu sein. Seinen Ausreiseentschluss habe er im achten Monat des Jahres 2014 gefasst. Grund seiner Flucht sei eine Bedrohung durch seine Schwiegereltern gewesen, da er gegen deren Willen ihre Tochter geheitratet hätte. Der Beschwerdeführer gehöre der Minderheitenvolksgruppe der Galadi an, seine Frau sei der Volksgruppe der Hawiye zugehörig, welche in Somalia die Macht hätte. Aus Angst, dass seine Schwiegereltern ihm etwas antun und ihn vielleicht töten könnten, habe er beschlossen, zu fliehen. Am 03.08.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die solmalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. AS 33 ff). Dabei gab er eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können. An seinen bisherigen Angaben wolle er sein Geburtsdatum korrigieren, darüber hinaus wären seine Angaben wahrheitsgemäß gewesen.Am 03.08.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die solmalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche AS 33 ff). Dabei gab er eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können. An seinen bisherigen Angaben wolle er sein Geburtsdatum korrigieren, darüber hinaus wären seine Angaben wahrheitsgemäß gewesen. Vorgelegt wurden Unterlagen hinsichtlich erfolgter Integrationsbemühungen (Empfehlungsschreiben sowie Bestätigungsschreiben über die Leistung gemeinnütziger Arbeit), ein somalischer Personalausweis in Kopie sowie ein Schreiben des XXXX Hospital vom 16.02.2015, welches den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seine Frau betrifft.Vorgelegt wurden Unterlagen hinsichtlich erfolgter Integrationsbemühungen (Empfehlungsschreiben sowie Bestätigungsschreiben über die Leistung gemeinnütziger Arbeit), ein somalischer Personalausweis in Kopie sowie ein Schreiben des römisch 40 Hospital vom 16.02.2015, welches den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seine Frau betrifft. Die weitere Befragung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: "(...) F: Wie ist ihr Familienstand? A:verheiratet F:Haben Sie Kinder? A:Ja Zwillinge aber es war eine Todgeburt. (AW hat desshalb eine Bestätigung über die gesundheitlichen Probleme seiner Frau beigelegt). F: Haben Sie sonst sorgepflichtige Kinder? A: Nein F: Erzählen Sie aus Ihrem bisherigen Leben, wo sind Sie aufgewachsen? A: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Ich bin in die Grundschule gegangen und danach habe ich eine Privatschule besucht. Ich habe ein Jahr Praktikum in einer Apotheke gemacht und dann noch zwei Jahre lang dort gearbeitet.A: Ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Ich bin in die Grundschule gegangen und danach habe ich eine Privatschule besucht. Ich habe ein Jahr Praktikum in einer Apotheke gemacht und dann noch zwei Jahre lang dort gearbeitet. F: Gibt es mittlerweile Angehörige in Österreich? A: Nein F: Welche Angehörige haben Sie in Somalia und wo leben diese? A: Ich habe zu niemanden Kontakt auch nicht zu den Eltern und zur Ehefrau, als ich ankam in Österreich hatte ich einmal telefonisch Kontakt zu meiner Ehefrau, sie hat mich angerufen F: Lieben Sie ihre Ehefrau? A: Ja sehr F: Warum haben Sie nicht öfter Kontakt zu ihrer Frau? A: Ein Freund hat mir berichtet, dass sie spurlos verschwunden ist. F: War Ihre Familie wohlhabend? A: mittelmäßig F: Welchem Clan/Subclan gehören Sie an? A: Hauptclan Galadi Subclan maxat adawen F: Was sind die Besonderheiten Ihres Clans? A: Ein sehr kleiner Clan, wir sind Bauern F: Wann traten Sie die Flucht an und von wo aus traten Sie die Flucht an? A: Am 22.08.2014 von XXXX ausA: Am 22.08.2014 von römisch 40 aus F: Schildern Sie kurz Ihre Flucht A: Von XXXX nach XXXX , von dort bin ich nach XXXX geflogen. In der Türkei blieb ich mehr als vier Monate, dann flüchtete ich zu Beginn 2015 nach Griechenland. Wir sind in ein geschlossenes Containerauto eingestiegen. Wir sind dann teilweise zu Fuß teilweise mit dem Auto weitergeflüchtet. Mit dem Zug bin ich dann nach XXXX gekommen. Alle Orte von Griechenland bis XXXX weiß ich nicht mehr.A: Von römisch 40 nach römisch 40 , von dort bin ich nach römisch 40 geflogen. In der Türkei blieb ich mehr als vier Monate, dann flüchtete ich zu Beginn 2015 nach Griechenland. Wir sind in ein geschlossenes Containerauto eingestiegen. Wir sind dann teilweise zu Fuß teilweise mit dem Auto weitergeflüchtet. Mit dem Zug bin ich dann nach römisch 40 gekommen. Alle Orte von Griechenland bis römisch 40 weiß ich nicht mehr. F: Hatten Sie ein Reisedokument? A: Nein, für die Ausreise hatte ich einen gefälschten Pass vom Schlepper. F: Wie viel haben Sie für die Flucht bezahlt? A: 7.800 US DOLLAR F: Woher hatten sie das Geld für die Flucht? A: 1.200 hat mir mein Freund geschickt, für den Rest habe ich gearbeitet F: Haben Sie in drei Jahren in der Apotheke so viel verdient? A: Wir haben eine Plantage in der Familie, es waren auch Familienersparnisse. F:Wurden Sie aus Gründen ihrer Religion verfolgt? A:Nein F:Wurden Sie aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt? A:Ja Nach den allgemeinen Fragen zu Ihrer Reise und Ihren persönlichen Umständen werde ich Sie nun zu Ihrem Fluchtgrund befragen. F: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Somalia verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Somalia können, erzählen Sie bitte? A: Ich gehöre zu einer Minderheit, die man diskriminiert. Ich habe viel erlebt und ich mußte einfach grundlos Geld bezahlen und ich wußte nicht warum. Ich habe meine jetzige Frau schon lange gekannt, wir gingen in die selbe Schule, wir haben uns verliebt. Sie sagte mir dass sie mich heiraten will und ich habe ihr erzählt dass ich einer Minderheit angehöre und dass ich Angst habe sie zu heiraten. Sie gehört zum HabarGidir Clan, dieser ist sehr mächtig in Somalia. Sie sagte, dass ihr dies egal sei, und sie sagte mir dass sie sich umbringt, wenn ich sie nicht heirate. Dann haben wir beschlossen heimlich zu heiraten. Ich habe immer abgelehnt sie zu heiraten, weil ich vor ihren Clanangehörigen Angst hatte. Wir haben dann heimlich geheiratet. Danach wurde sie schwanger. Ihre Eltern haben davon erfahren. Sie wurde von ihren Eltern geschlagen und fragten sie nach dem Vater. Sie berichtete mir dass die Eltern Bescheid wissen und dass sie geschlagen wurde. Ihr Vater kam zu mir in die Apotheke und hat mir seine Finger in die Augen gesteckt und mich gefragt, wie ich seine Tochter heiraten konnte. Er hat mir dabei den Zeigefinger gebrochen. Die Leute aus den Nachbargeschäften kamen dann und haben ihn festgehalten, aber er hat mich bedroht. Sein letztes Wort war, dass er mich meine ganze Familie und das ungeborene Kind auslöschen wird. Ich habe sofort danach die Apotheke geschlossen und meinen Vater angerufen. Der war in der Plantage zu dem Zeitpunkt. Ich ging dann zu ihm und erzählte ihm alles, ich zeigte ihm auch die Verletzung. Mein Vater begann zu weinen und fragte mich wie ich eine Frau aus dem mächtigsten Clan heiraten konnte. Mein Vater sagte mir ich sollte ihm in der Plantage helfen und einen Motor einschalten. Als ich dorthin ging, hörte ich meinen Vater schreien und es wurde geschossen. Ich habe mich versteckt, unsere Plantage lag in der Nähe eines Flusses dort habe ich mich versteckt. Ich hörte Geräusche in meine Richtung kommen, dann bin ich ins Wasser gesprungen und geschwommen. Ich kam dann an eine Bushaltestelle in XXXX . In der Früh bin ich dann in den ersten Bus nach XXXX eingestiegen. Ich habe meinen Freund angerufen der hat mich abgeholt. Ich erzählte ihm meine ganze Geschichte. Ich habe ihn gebeten, dass er mir einen Schlepper organisiert. Am zweiten Tag gab ich ihm den Schlüssel von der Apotheke. Ich habe ihn gebeten, dass er mir die Ersparnisse mitnimmt und nach meiner Familie sieht. Ich habe meine Familie angerufen, am Telefon meines Vaters hat sich mein Schwiegervater gemeldet, er sagt mir er werde meine gesamte Familie umbringen und mich auch. Mein Freund hat niemanden von meiner Familie vorgefunden. Mein Freund hat von den Nachbarn erfahren, dass mein Vater, mein Bruder und ein Mitarbeiter umgebracht wurden, wo der Rest der Familie ist wissen Sie nicht. Mein Freund hat dann einen Schlepper organisiert, der ihm sagte in vier Tagen ist alles fertig. Dann bin ich am 30.08.2014 von XXXX aus geflüchtet. In der Türkei habe ich vier Monate bei einem Schlepper gelebt. Wir mussten öfters versuchen die Türkei zu verlassen, weil wir zurückgeschickt wurden.A: Ich gehöre zu einer Minderheit, die man diskriminiert. Ich habe viel erlebt und ich mußte einfach grundlos Geld bezahlen und ich wußte nicht warum. Ich habe meine jetzige Frau schon lange gekannt, wir gingen in die selbe Schule, wir haben uns verliebt. Sie sagte mir dass sie mich heiraten will und ich habe ihr erzählt dass ich einer Minderheit angehöre und dass ich Angst habe sie zu heiraten. Sie gehört zum HabarGidir Clan, dieser ist sehr mächtig in Somalia. Sie sagte, dass ihr dies egal sei, und sie sagte mir dass sie sich umbringt, wenn ich sie nicht heirate. Dann haben wir beschlossen heimlich zu heiraten. Ich habe immer abgelehnt sie zu heiraten, weil ich vor ihren Clanangehörigen Angst hatte. Wir haben dann heimlich geheiratet. Danach wurde sie schwanger. Ihre Eltern haben davon erfahren. Sie wurde von ihren Eltern geschlagen und fragten sie nach dem Vater. Sie berichtete mir dass die Eltern Bescheid wissen und dass sie geschlagen wurde. Ihr Vater kam zu mir in die Apotheke und hat mir seine Finger in die Augen gesteckt und mich gefragt, wie ich seine Tochter heiraten konnte. Er hat mir dabei den Zeigefinger gebrochen. Die Leute aus den Nachbargeschäften kamen dann und haben ihn festgehalten, aber er hat mich bedroht. Sein letztes Wort war, dass er mich meine ganze Familie und das ungeborene Kind auslöschen wird. Ich habe sofort danach die Apotheke geschlossen und meinen Vater angerufen. Der war in der Plantage zu dem Zeitpunkt. Ich ging dann zu ihm und erzählte ihm alles, ich zeigte ihm auch die Verletzung. Mein Vater begann zu weinen und fragte mich wie ich eine Frau aus dem mächtigsten Clan heiraten konnte. Mein Vater sagte mir ich sollte ihm in der Plantage helfen und einen Motor einschalten. Als ich dorthin ging, hörte ich meinen Vater schreien und es wurde geschossen. Ich habe mich versteckt, unsere Plantage lag in der Nähe eines Flusses dort habe ich mich versteckt. Ich hörte Geräusche in meine Richtung kommen, dann bin ich ins Wasser gesprungen und geschwommen. Ich kam dann an eine Bushaltestelle in römisch 40 . In der Früh bin ich dann in den ersten Bus nach römisch 40 eingestiegen. Ich habe meinen Freund angerufen der hat mich abgeholt. Ich erzählte ihm meine ganze Geschichte. Ich habe ihn gebeten, dass er mir einen Schlepper organisiert. Am zweiten Tag gab ich ihm den Schlüssel von der Apotheke. Ich habe ihn gebeten, dass er mir die Ersparnisse mitnimmt und nach meiner Familie sieht. Ich habe meine Familie angerufen, am Telefon meines Vaters hat sich mein Schwiegervater gemeldet, er sagt mir er werde meine gesamte Familie umbringen und mich auch. Mein Freund hat niemanden von meiner Familie vorgefunden. Mein Freund hat von den Nachbarn erfahren, dass mein Vater, mein Bruder und ein Mitarbeiter umgebracht wurden, wo der Rest der Familie ist wissen Sie nicht. Mein Freund hat dann einen Schlepper organisiert, der ihm sagte in vier Tagen ist alles fertig. Dann bin ich am 30.08.2014 von römisch 40 aus geflüchtet. In der Türkei habe ich vier Monate bei einem Schlepper gelebt. Wir mussten öfters versuchen die Türkei zu verlassen, weil wir zurückgeschickt wurden. F: Wie lange fahren sie mit dem Bus von XXXX nach XXXX ?F: Wie lange fahren sie mit dem Bus von römisch 40 nach römisch 40 ? A: ungefähr eine Stunde F: Woher kannten sie ihren Freund aus XXXX ?F: Woher kannten sie ihren Freund aus römisch 40 ? A: Der stammte aus XXXX aber nach der Schule ist er nach XXXX gezogenA: Der stammte aus römisch 40 aber nach der Schule ist er nach römisch 40 gezogen F: Sie kennen ihren Schwiegervater, kann der ungestraft ihre Familie ermorden ohne dass die Polizei etwas gegen ihn unternimmt? A:Der war selber Polizist und es war sehr schwierig ihn dafür anzuzeigen. F: Wieviel Zeit ist vergangen von den Schüssen in der Plantage, bis ihr Freund zu ihrer Familie und den Nachbar ging? A:ein Tag war dazwischen F: Irgendwer hat die Leichen geborgen und beerdigt, wissen Sie etwas darüber? A:Mein Freund hat erfahren, dass Sie nach der Ermordung die Leichen auf die Straße gelegt haben, die Nachbarn haben Sie beerdigt F: Hat von ihren vielen Brüdern und Schwestern (12 Personen) niemand ein Telefon, dass sie nur über ihren Freund diese Informationen erhalten können? Ihre Großfamilie kann sich nicht in Luft auflösen A:Später waren alle Handy¿s ausgeschaltet ich konnte niemanden mehr erreichen. F: Haben ihre Geschwister Telefone (drei Brüder und acht Schwestern) A: Mein Vater, ich und mein getöteter Bruder hatten Handy¿s zu Hause hatten wir ein Festnetztelefon. F: Wie alt sind die drei noch lebenden Brüder? A: Der jüngste war vier Jahre alt und dann ist immer ein Jahr dazwischen. Der getötete Bruder war der älteste ich der zweit älteste? F: Sind ihre Schwestern verheiratet? A: Alle noch ledig die sind noch klein F: Gab es keine andere Möglichkeit innerhalb Somalias zu leben, z.B. in Somaliland? A: Ich wusste nicht wohin und der Schlepper hat mir gesagt, dass er ein Visum für die Türkei besorgt Anmerkung: AW ist die gesamte Zeit, in der über die Flucht gesprochen wird offensichtlich sehr betroffen und weint. F: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen? A: Ich habe alles gesagt, was mir wichtig war. F: Haben Sie außerhalb der Betreuungsstelle bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? A: ich habe Freunde mit denen ich rede um die erlebten Probleme zu vergessen. Wir spielen Fußball F: Sie leben in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung. Stimmt das? A: Ja F: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? A: ich wollte eine freiwillige Tätigkeit machen, aber sie brauchen momentan niemanden, ich bekam eine Karte und soll noch einmal anrufen F: Sprechen Sie Deutsch? A: Ja ein bißchen F: Schildern Sie mir ihren Tagesablauf A:AW:"ich habe spielen fussball, meine Frau ist in Somalia" Anmerkung: Das Deutsch des AW ist nur schwer verständlich. F: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? A: Nein F: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten? A: Nein F: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb von Somalia politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an? A: Nein F: Die Verständigung mit dem Dolmetscher war immer gut? A: Ja F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Befragung gemachten Angaben, insbesondere zu ihrer Person, Ihrem Reiseweg oder betreffend vorhandener Dokumente, Fluchtgrund etwas berichtigen, ergänzen oder hinzufügen? Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass hervorkommende Widersprüche, Abweichungen von bereits getätigten Angaben oder sonstige Tatsachenabweichungen ihre Glaubwürdigkeit maßgeblich beeinflussen. A: Es ist alles gesagt, aber ich spreche sehr ungern über das was ich erlebt habe, es macht mich fertig (...)" Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte zur Kenntnis gebracht und bestätigte dieser nach abschließender Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit des aufgenommenen Protokolls durch seine Unterschrift.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Außerdem wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Außerdem wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte insbesondere fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen somalischen Staatsangehörigen handle, welcher der Volksgruppe der Galadi angehöre, dessen präzise Identität jedoch nicht feststehe (AS 51). Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Desweiteren habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefährdungslage im Sinne der Artikel 2, 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Millionenstadt XXXX befinde sich lediglich 30 Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt, sei gut erreichbar, Clanstrukturen würden dort nicht zählen und sei eine Verfolgung seiner Person in dieser Stadt nicht zu erwarten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte insbesondere fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen somalischen Staatsangehörigen handle, welcher der Volksgruppe der Galadi angehöre, dessen präzise Identität jedoch nicht feststehe (AS 51). Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Desweiteren habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefährdungslage im Sinne der Artikel 2, 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Millionenstadt römisch 40 befinde sich lediglich 30 Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt, sei gut erreichbar, Clanstrukturen würden dort nicht zählen und sei eine Verfolgung seiner Person in dieser Stadt nicht zu erwarten. Das Bundesamt legte dem angefochtenen Bescheid einen allgemeinen Ländervorhalt zur aktuellen Situation in Somalia zugrunde, welchem sich insbesondere Ausführungen zu den Themen Dürre, politische Lage, Sicherheitslage, Al Shabaab, Rechtschutz-/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, allgemeine Menschenrechtslage, Religionsfreiheit, Minderheiten und Clans, Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab, Bewegungsfreiheit und Relokation, Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung sowie Rückkehr entnehmen lassen. Beweiswürdigend wurden der Entscheidung insbesondere die folgenden näheren Erwägungen zugrunde gelegt: "(...) Bei der Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX gaben Sie als Fluchtgrund wörtlich zitiert folgendes an:" Ich wurde von meinen Schwiegereltern bedroht, weil ich ihre Tochter geheiratet hatte, dies wollten meine Schwiegereltern nicht. Ich gehöre der Volksgruppe der Galadi an, die in Somalia eine Minderheit sind. Meine Frau gehört der Volksgruppe der Hawiye an, die in Somalia die Macht haben. Aus Angst, dass mir meine Schwiegereltern etwas antun könnten, habe ich beschlossen zu fliehen. Das ist mein einziger Fluchtgrund.""(...) Bei der Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion römisch 40 gaben Sie als Fluchtgrund wörtlich zitiert folgendes an:" Ich wurde von meinen Schwiegereltern bedroht, weil ich ihre Tochter geheiratet hatte, dies wollten meine Schwiegereltern nicht. Ich gehöre der Volksgruppe der Galadi an, die in Somalia eine Minderheit sind. Meine Frau gehört der Volksgruppe der Hawiye an, die in Somalia die Macht haben. Aus Angst, dass mir meine Schwiegereltern etwas antun könnten, habe ich beschlossen zu fliehen. Das ist mein einziger Fluchtgrund." Bei der Einvernahme vor dem BFA am 03.08.2016 haben Sie wörtlich zitiert ausgesagt:" Ich gehöre zu einer Minderheit, die man diskriminiert. Ich habe viel erlebt und ich mußte einfach grundlos Geld bezahlen und ich wußte nicht warum. Ich habe meine jetzige Frau schon lange gekannt, wir gingen in die selbe Schule, wir haben uns verliebt. Sie sagte mir dass sie mich heiraten will und ich habe ihr erzählt dass ich einer Minderheit angehöre und dass ich Angst habe sie zu heiraten. Sie gehört zum HabarGidir Clan, dieser ist sehr mächtig in Somalia. Sie sagte, dass ihr dies egal sei, und sie sagte mir dass sie sich umbringt, wenn ich sie nicht heirate. Dann haben wir beschlossen heimlich zu heiraten. Ich habe immer abgelehnt sie zu heiraten, weil ich vor ihren Clanangehörigen Angst hatte. Wir haben dann heimlich geheiratet. Danach wurde sie schwanger. Ihre Eltern haben davon erfahren. Sie wurde von ihren Eltern geschlagen und fragten sie nach dem Vater. Sie berichtete mir dass die Eltern Bescheid wissen und dass sie geschlagen wurde. Ihr Vater kam zu mir in die Apotheke und hat mir seine Finger in die Augen gesteckt und mich gefragt, wie ich seine Tochter heiraten konnte. Er hat mir dabei den Zeigefinger gebrochen. Die Leute aus den Nachbargeschäften kamen dann und haben ihn festgehalten, aber er hat mich bedroht. Sein letztes Wort war, dass er mich meine ganze Familie und das ungeborene Kind auslöschen wird. Ich habe sofort danach die Apotheke geschlossen und meinen Vater angerufen. Der war in der Plantage zu dem Zeitpunkt. Ich ging dann zu ihm und erzählte ihm alles, ich zeigte ihm auch die Verletzung. Mein Vater begann zu weinen und fragte mich wie ich eine Frau aus dem mächtigsten Clan heiraten konnte. Mein Vater sagte mir ich sollte ihm in der Plantage helfen und einen Motor einschalten. Als ich dorthin ging, hörte ich meinen Vater schreien und es wurde geschossen. Ich habe mich versteckt, unsere Plantage lag in der Nähe eines Flusses dort habe ich mich versteckt. Ich hörte Geräusche in meine Richtung kommen, dann bin ich ins Wasser gesprungen und geschwommen. Ich kam dann an eine Bushaltestelle in XXXX . In der Früh bin ich dann in den ersten Bus nach XXXX eingestiegen. Ich habe meinen Freund angerufen der hat mich abgeholt. Ich erzählte ihm meine ganze Geschichte. Ich habe ihn gebeten, dass er mir einen Schlepper organisiert. Am zweiten Tag gab ich ihm den Schlüssel von der Apotheke. Ich habe ihn gebeten, dass er mir die Ersparnisse mitnimmt und nach meiner Familie sieht. Ich habe meine Familie angerufen, am Telefon meines Vaters hat sich mein Schwiegervater gemeldet, er sagt mir er werde meine gesamte Familie umbringen und mich auch. Mein Freund hat niemanden von meiner Familie vorgefunden. Mein Freund hat von den Nachbarn erfahren, dass mein Vater, mein Bruder und ein Mitarbeiter umgebracht wurden, wo der Rest der Familie ist wissen Sie nicht. Mein Freund hat dann einen Schlepper organisiert, der ihm sagte in vier Tagen ist alles fertig. Dann bin ich am 30.08.2014 von XXXX aus geflüchtet. In der Türkei habe ich vier Monate bei einem Schlepper gelebt. Wir mussten öfters versuchen die Türkei zu verlassen, weil wir zurückgeschickt wurden.Bei der Einvernahme vor dem BFA am 03.08.2016 haben Sie wörtlich zitiert ausgesagt:" Ich gehöre zu einer Minderheit, die man diskriminiert. Ich habe viel erlebt und ich mußte einfach grundlos Geld bezahlen und ich wußte nicht warum. Ich habe meine jetzige Frau schon lange gekannt, wir gingen in die selbe Schule, wir haben uns verliebt. Sie sagte mir dass sie mich heiraten will und ich habe ihr erzählt dass ich einer Minderheit angehöre und dass ich Angst habe sie zu heiraten. Sie gehört zum HabarGidir Clan, dieser ist sehr mächtig in Somalia. Sie sagte, dass ihr dies egal sei, und sie sagte mir dass sie sich umbringt, wenn ich sie nicht heirate. Dann haben wir beschlossen heimlich zu heiraten. Ich habe immer abgelehnt sie zu heiraten, weil ich vor ihren Clanangehörigen Angst hatte. Wir haben dann heimlich geheiratet. Danach wurde sie schwanger. Ihre Eltern haben davon erfahren. Sie wurde von ihren Eltern geschlagen und fragten sie nach dem Vater. Sie berichtete mir dass die Eltern Bescheid wissen und dass sie geschlagen wurde. Ihr Vater kam zu mir in die Apotheke und hat mir seine Finger in die Augen gesteckt und mich gefragt, wie ich seine Tochter heiraten konnte. Er hat mir dabei den Zeigefinger gebrochen. Die Leute aus den Nachbargeschäften kamen dann und haben ihn festgehalten, aber er hat mich bedroht. Sein letztes Wort war, dass er mich meine ganze Familie und das ungeborene Kind auslöschen wird. Ich habe sofort danach die Apotheke geschlossen und meinen Vater angerufen. Der war in der Plantage zu dem Zeitpunkt. Ich ging dann zu ihm und erzählte ihm alles, ich zeigte ihm auch die Verletzung. Mein Vater begann zu weinen und fragte mich wie ich eine Frau aus dem mächtigsten Clan heiraten konnte. Mein Vater sagte mir ich sollte ihm in der Plantage helfen und einen Motor einschalten. Als ich dorthin ging, hörte ich meinen Vater schreien und es wurde geschossen. Ich habe mich versteckt, unsere Plantage lag in der Nähe eines Flusses dort habe ich mich versteckt. Ich hörte Geräusche in meine Richtung kommen, dann bin ich ins Wasser gesprungen und geschwommen. Ich kam dann an eine Bushaltestelle in römisch 40 . In der Früh bin ich dann in den ersten Bus nach römisch 40 eingestiegen. Ich habe meinen Freund angerufen der hat mich abgeholt. Ich erzählte ihm meine ganze Geschichte. Ich habe ihn gebeten, dass er mir einen Schlepper organisiert. Am zweiten Tag gab ich ihm den Schlüssel von der Apotheke. Ich habe ihn gebeten, dass er mir die Ersparnisse mitnimmt und nach meiner Familie sieht. Ich habe meine Familie angerufen, am Telefon meines Vaters hat sich mein Schwiegervater gemeldet, er sagt mir er werde meine gesamte Familie umbringen und mich auch. Mein Freund hat niemanden von meiner Familie vorgefunden. Mein Freund hat von den Nachbarn erfahren, dass mein Vater, mein Bruder und ein Mitarbeiter umgebracht wurden, wo der Rest der Familie ist wissen Sie nicht. Mein Freund hat dann einen Schlepper organisiert, der ihm sagte in vier Tagen ist alles fertig. Dann bin ich am 30.08.2014 von römisch 40 aus geflüchtet. In der Türkei habe ich vier Monate bei einem Schlepper gelebt. Wir mussten öfters versuchen die Türkei zu verlassen, weil wir zurückgeschickt wurden. Schon bei der Ersteinvernahme haben sie als Fluchtgrund ihre Schwierigkeiten mit den Schwiegereltern angeführt, aufgrund der Hochzeit mit ihrer Tochter. Dass der Clan der Hawiye dem ihre Frau entspringt sehr mächtig ist, kann auch nachvollzogen werden. Dass sie familiär und wirtschaftlich aufgrund dieser Situation Schwierigkeiten in XXXX haben ist nachvollziehbar sonst hätten sie auch die teure und gefährliche Flucht nach Europa nicht angetreten. Das gesamte Vorbringen wie sie es bei der Einvernahme vor dem BFA geschildert haben, ist im Vergleich zur Ersteinvernahme derart dramatisiert und gesteigert, dass es in derart nicht mehr glaubhaft ist. Es ist eigenartig, dass aus heiterem Himmel ihr Schwiegervater so durchdreht, dass von seinem Überfall auf sie in der Apotheke bis zur Ermordung ihres Vaters in der Plantage und ihrer abenteuerlichen Flucht durch den Fluss innerhalb weniger Stunden ein insgesamt vom Aufsehen her komplexer Terrorakt gegen ihre Familie stattfindet. Die Liebe zu ihrer Frau hat sich ja ihren Angaben nach bereits seit der Schulzeit entwickelt. Auch wenn die Hochzeit geheim war, weil ihre Familie dies nicht will, ist es doch verwunderlich, dass diese Liebe nie jemand bemerkt hat, weil es handelt sich bei XXXX nicht um eine Großstadt. Dann wurde ihre Frau geschlagen von ihren Eltern wegen der Hochzeit und die Schwangerschaft wird auch nicht von heute auf morgen entdeckt. Nach ihren Angaben hat sich aber dann der gesamte Terrorakt gegen sie an einem Tag abgespielt und kann in der Form auch niemals geheim bleiben, auch wenn ihr Schwiegervater die Polizei von XXXX ist. Auch ihre Flucht durch den ganzjährig wasserführenden Fluß XXXX , der mit einer Gesamtlänge von 1600 Kilometern ein ganzjährig wasserführender afrikanischer Fluß ist, ist an sich schon von der Durchführbarkeit her mehr als fraglich. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass sie wissen, das ihre Frau eine Totgeburt mit den Zwillingen hatte mit denen sie von ihnen schwanger war, anderseits gaben sie an, dass sie nach ihrer Flucht durch den Fluß und der Flucht nach XXXX keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie und zu ihrer Frau hatten, weil keines der Telefone funktioniert. Und das Haus ihrer Eltern war verlassen. Sie haben aber noch eine Mutter und viele Geschwister, wir sprechen von insgesamt 12 Personen und sie haben zu niemanden mehr Kontakt. Die Informationen die ihr Freund aus XXXX bei seiner Erkundung auf der Plantage und im Haus ihrer Eltern für sie gesammelt hat erscheinen nicht glaubhaft. Er hat gesagt es ist niemand mehr vor Ort, das Haus ist leer, die Ermordeten waren aber anscheinend schon beerdigt, ihre Frau war angeblich seitdem Vorfall verschwunden, andererseits wissen sie von der Todgeburt mit den Zwillingen.

der von ihnen beigebrachten Spitalsbestätigung vom 13.02.2015 war ihre Frau zu dem Zeitpunkt im Spital und es wurde festgestellt, dass in diesem Spital keine Behandlung möglich ist und sie bessere medizinische Behandlung benötigt. Da sie angaben am 22.08.2014 die Flucht angetreten zu haben kann ihre Frau zum Zeitpunkt der Flucht maximal im dritten Monat schwanger gewesen sein. Dass ihre Familie das bemerkte zu diesem Zeitpunkt ist unwahrscheinlich, und dass sie über den Verlauf der Schwangerschaft trotz ihrer Flucht immer im Klaren waren und die Bestätigung aus dem Spital beibringen können, aber nach der behaupteten Todgeburt jeder Kontakt abreißt ist nicht glaubhaft. Zusammenfassend gesehen ist die Situation mit der Heirat ihrer Frau und der Ablehnung durch eine Hawiye Familie glaubhaft der Rest der gesteigerten Fluchtgeschichte ist nicht glaubhaft. Es ist also ein Verlassen von Somalia aus einer schwierigen wirtschaftlichen und familiären Situation heraus. Aber die Situation und die Komplexizität der von ihnen geschilderten Vorfälle ohne Konsequenzen für ihren Schwiegervater, das Verschwinden aller ihrer Verwandten und Bekannten von der Bildfläche und das Totalversagen der Kommunikationsmittel im 21. Jahrhundert in einer Ortschaft 30 Kilometer von einer Millionenmetropole entfernt ist nicht glaubhaft.Schon bei der Ersteinvernahme haben sie als Fluchtgrund ihre Schwierigkeiten mit den Schwiegereltern angeführt, aufgrund der Hochzeit mit ihrer Tochter. Dass der Clan der Hawiye dem ihre Frau entspringt sehr mächtig ist, kann auch nachvollzogen werden. Dass sie familiär und wirtschaftlich aufgrund dieser Situation Schwierigkeiten in römisch 40 haben ist nachvollziehbar sonst hätten sie auch die teure und gefährliche Flucht nach Europa nicht angetreten. Das gesamte Vorbringen wie sie es bei der Einvernahme vor dem BFA geschildert haben, ist im Vergleich zur Ersteinvernahme derart dramatisiert und gesteigert, dass es in derart nicht mehr glaubhaft ist. Es ist eigenartig, dass aus heiterem Himmel ihr Schwiegervater so durchdreht, dass von seinem Überfall auf sie in der Apotheke bis zur Ermordung ihres Vaters in der Plantage und ihrer abenteuerlichen Flucht durch den Fluss innerhalb weniger Stunden ein insgesamt vom Aufsehen her komplexer Terrorakt gegen ihre Familie stattfindet. Die Liebe zu ihrer Frau hat sich ja ihren Angaben nach bereits seit der Schulzeit entwickelt. Auch wenn die Hochzeit geheim war, weil ihre Familie dies nicht will, ist es doch verwunderlich, dass diese Liebe nie jemand bemerkt hat, weil es handelt sich bei römisch 40 nicht um eine Großstadt. Dann wurde ihre Frau geschlagen von ihren Eltern wegen der Hochzeit und die Schwangerschaft wird auch nicht von heute auf morgen entdeckt. Nach ihren Angaben hat sich aber dann der gesamte Terrorakt gegen sie an einem Tag abgespielt und kann in der Form auch niemals geheim bleiben, auch wenn ihr Schwiegervater die Polizei von römisch 40 ist. Auch ihre Flucht durch den ganzjährig wasserführenden Fluß römisch 40 , der mit einer Gesamtlänge von 1600 Kilometern ein ganzjährig wasserführender afrikanischer Fluß ist, ist an sich schon von der Durchführbarkeit her mehr als fraglich. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass sie wissen, das ihre Frau eine Totgeburt mit den Zwillingen hatte mit denen sie von ihnen schwanger war, anderseits gaben sie an, dass sie nach ihrer Flucht durch den Fluß und der Flucht nach römisch 40 keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie und zu ihrer Frau hatten, weil keines der Telefone funktioniert. Und das Haus ihrer Eltern war verlassen. Sie haben aber noch eine Mutter und viele Geschwister, wir sprechen von insgesamt 12 Personen und sie haben zu niemanden mehr Kontakt. Die Informationen die ihr Freund aus römisch 40 bei seiner Erkundung auf der Plantage und im Haus ihrer Eltern für sie gesammelt hat erscheinen nicht glaubhaft. Er hat gesagt es ist niemand mehr vor Ort, das Haus ist leer, die Ermordeten waren aber anscheinend schon beerdigt, ihre Frau war angeblich seitdem Vorfall verschwunden, andererseits wissen sie von der Todgeburt mit den Zwillingen.

der von ihnen beigebrachten Spitalsbestätigung vom 13.02.2015 war ihre Frau zu dem Zeitpunkt im Spital und es wurde festgestellt, dass in diesem Spital keine Behandlung möglich ist und sie bessere medizinische Behandlung benötigt. Da sie angaben am 22.08.2014 die Flucht angetreten zu haben kann ihre Frau zum Zeitpunkt der Flucht maximal im dritten Monat schwanger gewesen sein. Dass ihre Familie das bemerkte zu diesem Zeitpunkt ist unwahrscheinlich, und dass sie über den Verlauf der Schwangerschaft trotz ihrer Flucht immer im Klaren waren und die Bestätigung aus dem Spital beibringen können, aber nach der behaupteten Todgeburt jeder Kontakt abreißt ist nicht glaubhaft. Zusammenfassend gesehen ist die Situation mit der Heirat ihrer Frau und der Ablehnung durch eine Hawiye Familie glaubhaft der Rest der gesteigerten Fluchtgeschichte ist nicht glaubhaft. Es ist also ein Verlassen von Somalia aus einer schwierigen wirtschaftlichen und familiären Situation heraus. Aber die Situation und die Komplexizität der von ihnen geschilderten Vorfälle ohne Konsequenzen für ihren Schwiegervater, das Verschwinden aller ihrer Verwandten und Bekannten von der Bildfläche und das Totalversagen der Kommunikationsmittel im

  1. Jahrhundert in einer Ortschaft 30 Kilometer von einer Millionenmetropole entfernt ist nicht glaubhaft. (...)" In Bezug auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Erwägungen: "(...) Wie schon in der Beweiswürdigung zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz ausgeführt, war Ihr Vorbringen zu Verfolgungshandlungen in Somalia nicht glaubwürdig, andere Probleme hinsichtlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung waren Ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Auch hat sich weder aus den Länderfeststellungen noch Ihren Angaben ergeben, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Somalia führen würden. XXXX bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al- Shabaab wieder die Kontrolle über XXXX erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der Al Shabaab ausrömisch 40 bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al- Shabaab wieder die Kontrolle über römisch 40 erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der Al Shabaab aus XXXX ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in XXXX keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).römisch 40 ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in römisch 40 keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In XXXX gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von Al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in XXXX wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in XXXX ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der Al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In römisch 40 gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von Al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in römisch 40 wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in römisch 40 ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der Al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Behörde geht davon aus, dass Sie in XXXX , Somalia, über familiären Anschluss, vor allem in Form ihrer sechs dort lebenden Geschwister verfügen.Die Behörde geht davon aus, dass Sie in römisch 40 , Somalia, über familiären Anschluss, vor allem in Form ihrer sechs dort lebenden Geschwister verfügen. Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Die Hauptstadt von Somalia, XXXX , in welcher Sie Anschluss durch ihren Freund, der ihre Flucht organisiert hat haben, ist von Österreich aus per Flugzeug ohne jegliche Gefährdung erreichbar und wird auch regelmäßig von verschiedensten Fluglinien angeflogen.Die Hauptstadt von Somalia, römisch 40 , in welcher Sie Anschluss durch ihren Freund, der ihre Flucht organisiert hat haben, ist von Österreich aus per Flugzeug ohne jegliche Gefährdung erreichbar und wird auch regelmäßig von verschiedensten Fluglinien angeflogen. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in XXXX wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in XXXX bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). (...)"Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in römisch 40 wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in römisch 40 bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). (...)" Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
  2. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 25.10.2016 eingebrachte vollumfängliche Beschwerde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid erweise sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft, insbesondere, da die Behörde verabsäumt hätte, zu prüfen, ob es vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Somalia glaubhaft erscheine, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Eingehens einer "Mischehe" die von ihm geschilderten, mit schweren Menschenrechtseingriffen verbundenen, Schwierigkeiten entstanden wären. Desweiteren habe es die Behörde unterlassen, sich mit den vorgelegten Beweisurkunden in Form der Bestätigung des XXXX -Spitals sowie des Personalausweises des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Da sich die Erstbefragung

§ 19Abs. 1 2. Satz Asyl

G gerade nicht auf die Erhebung der näheren Fluchtgründe zu beziehen hätte, sei es unzulässig, Abweichungen in den Angaben zum Fluchtgrund, welche sich aus einer Gegenüberstellung des Erstbefragungsprotokolls und der Ergebnisse der Einvernahme ergeben, unreflektiert beweiswürdigend auszuwerten. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände zeige sich, dass die vom Bundesamt angenommene "dramatische Steigerung des Vorbringens" in Wahrheit gar nicht gegeben wäre, zumal dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung schlichtweg nicht die Möglichkeit einer umfassenden Schilderung seiner Fluchtgründe geboten worden wäre. Desweiteren habe die Behörde es verabsäumt, das Individualvorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der dafür relevanten landeskundlichen Berichtslage, insbesondere in Bezug auf die in Somalia vorherrschenden Clanstrukturen und die seit vielen Jahren bestehende Bürgerkriegssituation, zu würdigen. Die Befragung des Beschwerdeführers sei in wesentlichen Punkten zu oberflächlich geblieben und die von diesem vorgelegten Urkunden überhaupt nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden. Jene Unterlagen würden die Identität des Beschwerdeführers sowie die Richtigkeit seiner Angaben über seine Ehe sowie über die Schwangerschaft seiner Ehefrau bestätigen. Der Beschwerdeführer sei nicht gefragt worden, wie er an jene Krankenhausbestätigung gelangt wäre: diese sei ihm von einem engen Freund, welcher seine Ehefrau aufgesucht hätte, per E-Mail übermittelt worden. Die Annahme der Behörde, dass eine Schwangerschaft im 3./

  1. Monat nicht entdeckt werden könne, erweise sich als rein spekulativ. Der Abbruch des Kontaktes zu seiner Familie sei durchaus nachvollziehbar, da seine Familienangehörigen vertrieben worden wären und ein telefonischer Kontakt mit selbigen nicht mehr möglich wäre. Die Behörde habe die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers als zum Teil glaubhaft erachtet, nämlich bezüglich dessen Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan sowie seiner Ehe mit einer Angehörigen des Clans der Hawiye und daraus resultierender Probleme. Selbst wenn man nur diesen Teil des Fluchtvorbringens als glaubwürdig wertet, wäre dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiärer Schutz, zu gewähren gewesen. In diesem Zusammenhang wäre zu ermitteln gewesen, in welchem Ausmaß Angehörige von schwachen Minderheitenclans, welche eine "verbotene" "Mischehe" eingegangen wären, bedroht wären, bei einem Verbleib in der Herkunftsregion Opfer von traditionell und ethnisch bedingter Verfolgung zu werden. Es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten Umstände in eine als ausweglos zu bezeichnende Lebenssituation betreffend Grundversorgung, Nahrungsmittelsicherheit und Wohnraum gebracht würde. In Zentral- und Südsomalia, insbesondere auch im Raum XXXX , bestehe allgemein eine nach wie vor sehr volatile Sicherheitslage, welche Minderheitengemeinden überproportional gefährden würde. Auch inländische Fluchtalternativen stünden auf Grund der überall bestehenden prekären Sicherheitssituation nicht zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer drohe daher, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose, Artikel 3 EMRK widersprechende, Lebenssituation zu geraten, weshalb diesem subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Beantragt wurde die Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen für Somalia und die Einholung eines Gutachtens zum Beweis dafür, dass Personen, die in Somalia als Minderheitenangehörige eine Ehe mit einer Tochter aus einem noblen, mächtigen Clan eingegangen wären, tatsächlich gefährdet wären, von den männlichen Angehörigen der Familie der Ehefrau mit Eingriffen in ihre körperliche Unversehrtheit bestraft zu werden, um die Ehre der Familie wiederherzustellen.
  2. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 25.10.2016 eingebrachte vollumfängliche Beschwerde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid erweise sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft, insbesondere, da die Behörde verabsäumt hätte, zu prüfen, ob es vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Somalia glaubhaft erscheine, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Eingehens einer "Mischehe" die von ihm geschilderten, mit schweren Menschenrechtseingriffen verbundenen, Schwierigkeiten entstanden wären. Desweiteren habe es die Behörde unterlassen, sich mit den vorgelegten Beweisurkunden in Form der Bestätigung des römisch 40 -Spitals sowie des Personalausweises des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Da sich die Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins,

  1. Satz AsylG gerade nicht auf die Erhebung der näheren Fluchtgründe zu beziehen hätte, sei es unzulässig, Abweichungen in den Angaben zum Fluchtgrund, welche sich aus einer Gegenüberstellung des Erstbefragungsprotokolls und der Ergebnisse der Einvernahme ergeben, unreflektiert beweiswürdigend auszuwerten. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände zeige sich, dass die vom Bundesamt angenommene "dramatische Steigerung des Vorbringens" in Wahrheit gar nicht gegeben wäre, zumal dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung schlichtweg nicht die Möglichkeit einer umfassenden Schilderung seiner Fluchtgründe geboten worden wäre. Desweiteren habe die Behörde es verabsäumt, das Individualvorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der dafür relevanten landeskundlichen Berichtslage, insbesondere in Bezug auf die in Somalia vorherrschenden Clanstrukturen und die seit vielen Jahren bestehende Bürgerkriegssituation, zu würdigen. Die Befragung des Beschwerdeführers sei in wesentlichen Punkten zu oberflächlich geblieben und die von diesem vorgelegten Urkunden überhaupt nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden. Jene Unterlagen würden die Identität des Beschwerdeführers sowie die Richtigkeit seiner Angaben über seine Ehe sowie über die Schwangerschaft seiner Ehefrau bestätigen. Der Beschwerdeführer sei nicht gefragt worden, wie er an jene Krankenhausbestätigung gelangt wäre: diese sei ihm von einem engen Freund, welcher seine Ehefrau aufgesucht hätte, per E-Mail übermittelt worden. Die Annahme der Behörde, dass eine Schwangerschaft im 3./
  2. Monat nicht entdeckt werden könne, erweise sich als rein spekulativ. Der Abbruch des Kontaktes zu seiner Familie sei durchaus nachvollziehbar, da seine Familienangehörigen vertrieben worden wären und ein telefonischer Kontakt mit selbigen nicht mehr möglich wäre. Die Behörde habe die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers als zum Teil glaubhaft erachtet, nämlich bezüglich dessen Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan sowie seiner Ehe mit einer Angehörigen des Clans der Hawiye und daraus resultierender Probleme. Selbst wenn man nur diesen Teil des Fluchtvorbringens als glaubwürdig wertet, wäre dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiärer Schutz, zu gewähren gewesen. In diesem Zusammenhang wäre zu ermitteln gewesen, in welchem Ausmaß Angehörige von schwachen Minderheitenclans, welche eine "verbotene" "Mischehe" eingegangen wären, bedroht wären, bei einem Verbleib in der Herkunftsregion Opfer von traditionell und ethnisch bedingter Verfolgung zu werden. Es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten Umstände in eine als ausweglos zu bezeichnende Lebenssituation betreffend Grundversorgung, Nahrungsmittelsicherheit und Wohnraum gebracht würde. In Zentral- und Südsomalia, insbesondere auch im Raum römisch 40 , bestehe allgemein eine nach wie vor sehr volatile Sicherheitslage, welche Minderheitengemeinden überproportional gefährden würde. Auch inländische Fluchtalternativen stünden auf Grund der überall bestehenden prekären Sicherheitssituation nicht zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer drohe daher, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose, Artikel 3 EMRK widersprechende, Lebenssituation zu geraten, weshalb diesem subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Beantragt wurde die Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen für Somalia und die Einholung eines Gutachtens zum Beweis dafür, dass Personen, die in Somalia als Minderheitenangehörige eine Ehe mit einer Tochter aus einem noblen, mächtigen Clan eingegangen wären, tatsächlich gefährdet wären, von den männlichen Angehörigen der Familie der Ehefrau mit Eingriffen in ihre körperliche Unversehrtheit bestraft zu werden, um die Ehre der Familie wiederherzustellen.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A: 1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

§ 66Abs.

2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom

  1. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. 1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:1.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
  4. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.
  5. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen: Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall daraus, dass die Behörde im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt hat. So brachte der Beschwerdeführer, welcher der Minderheit der Galadi angehöre, als seinen fluchtauslösenden Grund vor, seinen Herkunftsstaat verlassen haben zu müssen, da er heimlich eine Ehe mit einer Angehörigen des höher gestellten Clans der Hawiye eingegangen wäre. Nachdem seine Schwiegereltern von der Schwangerschaft ihrer Tochter erfahren hätten, habe der Schiegervater zunächst den Beschwerdeführer bedroht und anschließend dessen Vater und älteren Bruder erschossen; dem Beschwerdeführer selbst sei eine Flucht nach XXXX gelungen, wo er in weiterer Folge seine Ausreise organisiert hätte. Die Behörde erachtete im Rahmen der getroffenen Feststellungen eine dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sowie der Ehe zu einer Angehörigen eines Mehrheitsclans drohende Verfolgung als unglaubwürdig, eine wie immer geartete Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Somalia habe nicht festgestellt werden können, zumal diesem insbesondere eine Niederlassung in der Hauptstadt Somalias offen stünde.Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall daraus, dass die Behörde im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt hat. So brachte der Beschwerdeführer, welcher der Minderheit der Galadi angehöre, als seinen fluchtauslösenden Grund vor, seinen Herkunftsstaat verlassen haben zu müssen, da er heimlich eine Ehe mit einer Angehörigen des höher gestellten Clans der Hawiye eingegangen wäre. Nachdem seine Schwiegereltern von der Schwangerschaft ihrer Tochter erfahren hätten, habe der Schiegervater zunächst den Beschwerdeführer bedroht und anschließend dessen Vater und älteren Bruder erschossen; dem Beschwerdeführer selbst sei eine Flucht nach römisch 40 gelungen, wo er in weiterer Folge seine Ausreise organisiert hätte. Die Behörde erachtete im Rahmen der getroffenen Feststellungen eine dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sowie der Ehe zu einer Angehörigen eines Mehrheitsclans drohende Verfolgung als unglaubwürdig, eine wie immer geartete Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Somalia habe nicht festgestellt werden können, zumal diesem insbesondere eine Niederlassung in der Hauptstadt Somalias offen stünde. Der Verwaltungsbehörde ist fallgegenständlich insofern ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren anzulasten, als sich den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichten keine konkreten Feststellungen zu den Konsequenzen einer Beziehung eines Minderheitenangehörigen mit einer Angehörigen eines höher gestellten Clans entnehmen lassen und insofern die Basis für einen Abgleich der vorgebrachten Fluchtgründe mit der tatsächlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Dem Bescheid lassen sich insbesondere auch keinerlei Feststellungen zur Situation von Angehörigen der Galadi entnehmen. Jene Volksgruppe findet im durch die belangte Behörde herangezogenen Länderberichtsmaterial keine Erwähnung, sodass eine Beurteilung dahingehend, ob dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Zugehörigkeit zu jener Volksgruppe in seinem Herkunftsstaat relevante Benachteiligungen drohen, nicht möglich ist. Demnach fehlt sowohl in Bezug auf die Frage, ob das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit den allgemeinen Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat vereinbar erscheint sowie in Bezug auf die unabhängig davon aus seiner Zugehörigkeit zu jenem Clan resultierenden Auswirkungen auf seine Rückkehrsituation die maßgebliche Beurteilungsgrundlage. Das Bundesamt wird sohin zunächst Feststellungen zum Clan der Galadi sowie zu den im Falle einer Eheschließung eines Minderheitenangehörigen mit einer Angehörigen eines höher gestellten Clans zu erwartenden Konsequenzen zu treffen haben. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowohl die Volksgruppenzugehörigkeit als such die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer Angehörigen eines Hauptclans als glaubhaft erachtete. Die Behörde unterließ es darüber hinaus, den Beschwerdeführer näher zu den vorgebrachten Fluchtgründen zu befragen, um derart eine taugliche Basis für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit erlangen zu können. So ist der Einvernahme etwa keine nähere Befragung zu den Umständen der heimlichen Eheschließung mit seiner Frau, dem vorgelegten Schreiben eines somalischen Spitals, sowie den Umständen der Flucht des Beschwerdeführers von der Plantage seines Vaters nach XXXX zu entnehmen.Die Behörde unterließ es darüber hinaus, den Beschwerdeführer näher zu den vorgebrachten Fluchtgründen zu befragen, um derart eine taugliche Basis für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit erlangen zu können. So ist der Einvernahme etwa keine nähere Befragung zu den Umständen der heimlichen Eheschließung mit seiner Frau, dem vorgelegten Schreiben eines somalischen Spitals, sowie den Umständen der Flucht des Beschwerdeführers von der Plantage seines Vaters nach römisch 40 zu entnehmen. Insofern die Behörde den Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in XXXX verweist (wo die Clanzugehörigkeit einer Person eine lediglich untergeordnete Rolle spielen würde), sind der Behörde darüber hinaus unzureichende Feststellungen in Hinblick auf die den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erwartende Situation anzulasten. So wird zwar nicht bestritten, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in XXXX , verglichen mit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, als weniger bedenklich erweist. Dennoch wären auf Basis des persönlichen Hintergrundes des Beschwerdeführers Feststellungen zu den diesen im Falle einer Rückkehr konkret erwartenden Gegebenheiten erforderlich gewesen, insbesondere hinsichtlich des Bestehens eines unterstützenden familiären Netzes bzw. der Möglichkeit der selbständigen Schaffung einer Existenzgrundlage durch den Beschwerdeführer. Dies insbesondere deshalb, da es sich bei dem Beschwerdeführer als Angehörigem der Minderheit der Galadi anzunehmenderweise um eine Person handelt, welche mit gesellschaftlicher Schlechterstellung zu rechnen hätte, und dieser im Übrigen ins Treffen geführt hat, über das Schicksal seiner Familienangehörigen nach seiner Flucht nicht in Kenntnis zu sein, zumal er über keine Möglichkeit verfügen würde, diese zu kontaktieren. Vor welchem Hintergrund die belangte Behörde demnach zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer in XXXX über familiären Anschluss in Form seiner sechs dort lebenden Geschwister verfügt (vgl. Seite 79 des angefochtenen Bescheides), lässt sich aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich seiner Einvernahme zudem, dass seine Geschwister noch "klein" wären (vgl. AS 37), sodass auch vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres von einer Unterstützung durch selbige ausgegangen werden könnte. Auch lassen sich dem angefochtenen Bescheid keine Ermittlungen zu den Auswirkungen der Dürreperiode auf eine den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr respektive einer Niederlassung in XXXX erwartenden Versorgungssituation entnehmen.Insofern die Behörde den Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in römisch 40 verweist (wo die Clanzugehörigkeit einer Person eine lediglich untergeordnete Rolle spielen würde), sind der Behörde darüber hinaus unzureichende Feststellungen in Hinblick auf die den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erwartende Situation anzulasten. So wird zwar nicht bestritten, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in römisch 40 , verglichen mit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, als weniger bedenklich erweist. Dennoch wären auf Basis des persönlichen Hintergrundes des Beschwerdeführers Feststellungen zu den diesen im Falle einer Rückkehr konkret erwartenden Gegebenheiten erforderlich gewesen, insbesondere hinsichtlich des Bestehens eines unterstützenden familiären Netzes bzw. der Möglichkeit der selbständigen Schaffung einer Existenzgrundlage durch den Beschwerdeführer. Dies insbesondere deshalb, da es sich bei dem Beschwerdeführer als Angehörigem der Minderheit der Galadi anzunehmenderweise um eine Person handelt, welche mit gesellschaftlicher Schlechterstellung zu rechnen hätte, und dieser im Übrigen ins Treffen geführt hat, über das Schicksal seiner Familienangehörigen nach seiner Flucht nicht in Kenntnis zu sein, zumal er über keine Möglichkeit verfügen würde, diese zu kontaktieren. Vor welchem Hintergrund die belangte Behörde demnach zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 über familiären Anschluss in Form seiner sechs dort lebenden Geschwister verfügt vergleiche Seite 79 des angefochtenen Bescheides), lässt sich aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich seiner Einvernahme zudem, dass seine Geschwister noch "klein" wären vergleiche AS 37), sodass auch vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres von einer Unterstützung durch selbige ausgegangen werden könnte. Auch lassen sich dem angefochtenen Bescheid keine Ermittlungen zu den Auswirkungen der Dürreperiode auf eine den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr respektive einer Niederlassung in römisch 40 erwartenden Versorgungssituation entnehmen. Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass XXXX grundsätzlich als innerstaatliche Fluchtalternative für Personen dienen könne, welche dort über enge Verwandtschaft verfügen, insofern wären konkrete Feststellungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers in diesem Kontext erforderlich gewesen. Der VwGH geht in seiner Entscheidung vom 31.08.2017 zur Zl. Ra 2016/21/0296-12 davon aus, dass auch bei Vorhandensein von Verwandten zu prüfen ist, ob diese wirtschaftlich in der Lage sind, die betreffende Person zu unterstützen und so eine Existenzgrundlage zu sichern.Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass römisch 40 grundsätzlich als innerstaatliche Fluchtalternative für Personen dienen könne, welche dort über enge Verwandtschaft verfügen, insofern wären konkrete Feststellungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers in diesem Kontext erforderlich gewesen. Der VwGH geht in seiner Entscheidung vom 31.08.2017 zur Zl. Ra 2016/21/0296-12 davon aus, dass auch bei Vorhandensein von Verwandten zu prüfen ist, ob diese wirtschaftlich in der Lage sind, die betreffende Person zu unterstützen und so eine Existenzgrundlage zu sichern. Der Verweis auf eine innerstaatliche Schutzalternative basiert jedoch fallgegenständlich vorwiegend auf allgemeinen Ausführungen, welche einen konkreten Bezug zur individuellen Situation des Beschwerdeführers weitgehend vermissen lassen. Vielmehr enthält die rechtliche Begründung im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang teils aktenwidrige Ausführungen, welche wohl irrtümlich aus einem anderen Bescheid übernommen wurden. So geht die Behörde in ihrer Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Arbeit für die Regierung von Al Shabaab ermordet worden wäre, sowie dass die Familie des Beschwerdeführers gut situiert sei und über starke Kontakte in Somalia verfügen würde, sodass davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer jederzeit bei seinen Geschwistern oder anderen Verwandten in XXXX unterkommen könnte (vgl. Seite 84 des angefochtenen Bescheides). Ein entsprechendes Vorbringen lässt sich den Angaben des Beschwerdeführers, wie angesprochen, jedoch nicht entnehmen. Auch die Erwägung der Behörde, demzufolge dem Beschwerdeführer eine Bestreitung seines Lebensunterhaltes unter Inanspruchnahme des Clanverbandes der Hawiye/Hawadle möglich wäre (vgl. Seite 86 des angefochtenen Bescheides), lässt sich aufgrund des Akteinhaltes nicht nachvollziehen. Da die Beurteilung der Rückkehrsituation sohin im Ergebnis Feststellungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers weitgehend vermissen lässt, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von einem gravierenden Ermittlungsmangel auszugehen.Der Verweis auf eine innerstaatliche Schutzalternative basiert jedoch fallgegenständlich vorwiegend auf allgemeinen Ausführungen, welche einen konkreten Bezug zur individuellen Situation des Beschwerdeführers weitgehend vermissen lassen. Vielmehr enthält die rechtliche Begründung im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang teils aktenwidrige Ausführungen, welche wohl irrtümlich aus einem anderen Bescheid übernommen wurden. So geht die Behörde in ihrer Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Arbeit für die Regierung von Al Shabaab ermordet worden wäre, sowie dass die Familie des Beschwerdeführers gut situiert sei und über starke Kontakte in Somalia verfügen würde, sodass davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer jederzeit bei seinen Geschwistern oder anderen Verwandten in römisch 40 unterkommen könnte vergleiche Seite 84 des angefochtenen Bescheides). Ein entsprechendes Vorbringen lässt sich den Angaben des Beschwerdeführers, wie angesprochen, jedoch nicht entnehmen. Auch die Erwägung der Behörde, demzufolge dem Beschwerdeführer eine Bestreitung seines Lebensunterhaltes unter Inanspruchnahme des Clanverbandes der Hawiye/Hawadle möglich wäre vergleiche Seite 86 des angefochtenen Bescheides), lässt sich aufgrund des Akteinhaltes nicht nachvollziehen. Da die Beurteilung der Rückkehrsituation sohin im Ergebnis Feststellungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers weitgehend vermissen lässt, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von einem gravierenden Ermittlungsmangel auszugehen. Festzuhalten ist auch, dass - ohne nähere Feststellungen zu Person und Lebensumständen - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer durch seinen in XXXX lebenden Freund im Falle einer Rückkehr entsprechend unterstützt werden könnte.Festzuhalten ist auch, dass - ohne nähere Feststellungen zu Person und Lebensumständen - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer durch seinen in römisch 40 lebenden Freund im Falle einer Rückkehr entsprechend unterstützt werden könnte. Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es im vorliegenden Fall einerseits keine ausreichenden Ermittlungen in Hinblick auf das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt hat, den Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Tiefe befragt und zudem insbesondere keine ausreichenden Feststellungen in Hinblick auf die ihn im Falle einer Rückkehr konkret zu erwartende Lage respektive die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative in XXXX getroffen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller Herkunftslandquellen, insbesondere zum Clan der Galadi sowie den Konsequenzen einer "Mischbeziehung" zwischen Angehörigen einer Minderheit und eines höher gestellten Clans, die Glaubwürdigkeit des fluchtrelevanten Vorbringens des Beschwerdeführers sowie dessen individuelle Rückkehrsituation - insbesondere vor dem Hintergrund seiner Minderheitenzugehörigkeit, dem (möglicherweise) Fehlen eines sozialen Netzes sowie der aktuell in Somalia vorherrschenden Dürreperiode - zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Dass Vorbringen ähnlich dem geschilderten im Einzelfall durchaus Asylrelevanz zukommen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa W205 1432735-1 vom 1.12.2014; W211 1428942-1 vom 23.1.2015; W192 1428253-2 vom 14.1.2015 sowie W211 1432973-1 vom 29.10.2015).Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es im vorliegenden Fall einerseits keine ausreichenden Ermittlungen in Hinblick auf das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt hat, den Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Tiefe befragt und zudem insbesondere keine ausreichenden Feststellungen in Hinblick auf die ihn im Falle einer Rückkehr konkret zu erwartende Lage respektive die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative in römisch 40 getroffen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller Herkunftslandquellen, insbesondere zum Clan der Galadi sowie den Konsequenzen einer "Mischbeziehung" zwischen Angehörigen einer Minderheit und eines höher gestellten Clans, die Glaubwürdigkeit des fluchtrelevanten Vorbringens des Beschwerdeführers sowie dessen individuelle Rückkehrsituation - insbesondere vor dem Hintergrund seiner Minderheitenzugehörigkeit, dem (möglicherweise) Fehlen eines sozialen Netzes sowie der aktuell in Somalia vorherrschenden Dürreperiode - zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Dass Vorbringen ähnlich dem geschilderten im Einzelfall durchaus Asylrelevanz zukommen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen vergleiche etwa W205 1432735-1 vom 1.12.2014; W211 1428942-1 vom 23.1.2015; W192 1428253-2 vom 14.1.2015 sowie W211 1432973-1 vom 29.10.2015). Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können. Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht sowie in Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Durch das vom Beschwerdeführer (potentiell) gesetzte Verhalten, das Eingehen einer Ehe mit einer Angehörigen des höher gestellten Clans der Habar Gidir / Hawiye und dem damit erfolgten Verstoß gegen eine seitens des Mehrheitsclans vorgegebene Tradition ist eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, nicht auszuschließen. Ebensowenig finden sich im angefochtenen Bescheid ausreichende Feststellungen zur individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, welche die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes ermöglichen würden. Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.
  6. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint. 2.
  7. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, einer befürchtenden Verfolgung aus ethnischen Motiven, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der Angehörigen des Clans der Hawiye sowie dessen individueller Rückkehrsituation, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. 2.
  8. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B: 2.4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
  2. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH
  3. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
  4. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 66, Abs. Absatz 2, AVG (bzw. des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
  3. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylverfahren VwGH
  4. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
  5. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen Paragraph 66, Absatz 2, AVG und Paragraph 41, Absatz 3, ASylG 2005 zieht). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W103.2138960.1.00

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