RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW103 2168558-1 SpruchW103 2168558-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. 1076754403-150807799, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. 1076754403-150807799, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte am 07.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am 18.07.2015 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, aus XXXX zu stammen und den Entschluss zur Ausreise im
- Monat 2014 gefasst zu haben. Seinen Herkunftsstaat habe er aufgrund politischer Probleme verlassen. Er gehöre der Volkskruppe der Oromo an und habe an einer Demonstration gegen die Landenteignung teilgenommen, woraufhin er festgenommen und für elf Monate eingesperrt worden wäre. Man habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, Mitglied der XXXX zu sein. Nach seiner Entlassung kurz vor den Wahlen hätten sie begonnen, ihn zu suchen, auch deshalb, da sein Vater ein bewaffnetes Mitglied der XXXX gewesen wäre.Anlässlich seiner am 18.07.2015 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, aus römisch 40 zu stammen und den Entschluss zur Ausreise im
- Monat 2014 gefasst zu haben. Seinen Herkunftsstaat habe er aufgrund politischer Probleme verlassen. Er gehöre der Volkskruppe der Oromo an und habe an einer Demonstration gegen die Landenteignung teilgenommen, woraufhin er festgenommen und für elf Monate eingesperrt worden wäre. Man habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, Mitglied der römisch 40 zu sein. Nach seiner Entlassung kurz vor den Wahlen hätten sie begonnen, ihn zu suchen, auch deshalb, da sein Vater ein bewaffnetes Mitglied der römisch 40 gewesen wäre. Am 08.05.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Oromo niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Befragung des Beschwerdeführers vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen im Wesentlichen den folgenden Verlauf: "(...) LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten Sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt? VP: Ich werde vom Staat unterstützt. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein, bin ich nicht. LA: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Bindungen? (Freunde/Bekannte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen) VP: Ich helfe in einer Einrichtung behinderten Personen. Anmerkung: Ein entsprechendes Schreiben wird vorgelegt und zum Akt genommen. LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht? VP: Ja. Anmerkung: Entsprechende Teilnahmebestätigungen werden vorgelegt. LA: Sprechen Sie Deutsch? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? VP: Ich verstehe noch nicht alles, aber ein bisschen. Anmerkung: VP beantwortet obige Frage ohne Übersetzung auf Deutsch. LA: Sind Sie gesund, oder stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Ich habe Schlafstörungen, ansonsten bin ich gesund. Ich stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Befragt zu Medikamenten gebe ich an, dass ich keine nehme. (...) LA: Welche Schulbildung haben Sie? VP: Ich besuchte die Schule insgesamt 7 Jahre. Befragt, wo die Schule war, gebe ich an, dass die Schule XXXX heißt und in XXXX war.Befragt, wo die Schule war, gebe ich an, dass die Schule römisch 40 heißt und in römisch 40 war. LA: Von wann bis wann besuchten Sie die Schule? VP. Von 1998 bis
- LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin Oromo und ich bin Moslem. Nachgefragt gebe ich an, dass wir nur Moslems sind. Bei uns gibt es nicht die Unterscheidung zwischen Sunniten und Schiiten. Befragt, ob ich gläubig bin, gebe ich an, dass ich regelmäßig bete und die Moschee besuche. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Moschee in XXXX besuche.Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Moschee in römisch 40 besuche. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wie die Moschee heißt. Sie ist ungefähr 10 Minuten zu Fuß vom Bahnhof entfernt. Ich kenne auch den Straßennamen nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einfach Leuten folge, die auch dorthin gehen. Befragt zum Vorbeter gebe ich an, dass er auch XXXX heißt. Mehr weiß ich nicht. Er ist aus Somalia.Befragt zum Vorbeter gebe ich an, dass er auch römisch 40 heißt. Mehr weiß ich nicht. Er ist aus Somalia. LA: Was sind die Merkmale der Oromo? VP: Die Oromo sind eine große Volksgruppe von Äthiopien mit eigener Sprache und eigener Kultur. Befragt zur Besonderheit der Kultur gebe ich an, dass Leute zusammenkommen und essen und trinken. Auch sind wir offen für fremde Leute. Nachgefragt gebe ich an, dass die Oromo anders sprechen. LA: Wie heißt Addis Abeba auf Oromo? VP: Finfinnee. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ich bin ledig. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: An welcher Adresse haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise gelebt? VP: Im Dorf XXXX .VP: Im Dorf römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass es keine Straßennamen gibt. LA: Wo befindet sich XXXX ?LA: Wo befindet sich römisch 40 ? VP: Im größeren Dorf XXXX . Es befindet sich nicht in XXXX , ist aber in der Nähe.VP: Im größeren Dorf römisch 40 . Es befindet sich nicht in römisch 40 , ist aber in der Nähe. Befragt wie weit es nach XXXX ist, gebe ich an, dass es mit dem Auto von der Nacht bis zum nächsten Morgen dauert.Befragt wie weit es nach römisch 40 ist, gebe ich an, dass es mit dem Auto von der Nacht bis zum nächsten Morgen dauert. (...) LA: Mit wem haben Sie dort zusammen in einem Haushalt gewohnt? VP: Mit einem Freund meines Vaters. LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich war Schüler und nach der Schule hat mich meine Mutter unterstützt. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Mutter mit Kaffeebohnen handelt und sie besitzt ein kleines Café. Sie verkauft dort neben Kaffee auch noch Essen. Befragt zu meinem Vater gebe ich an, dass ich meinen Vater nur vom Hören kenne. Meine Mutter war schwanger, als er wegging und er war Mitglied er XXXX . Ich habe ihn nie gesehen und man weiß nicht, ob er noch lebt.Befragt zu meinem Vater gebe ich an, dass ich meinen Vater nur vom Hören kenne. Meine Mutter war schwanger, als er wegging und er war Mitglied er römisch 40 . Ich habe ihn nie gesehen und man weiß nicht, ob er noch lebt. Befragt, welcher Geldbetrag mir monatlich zur Verfügung stand, gebe ich an, dass ich das nicht sagen kann. Meine Mutter unterstützte mich, da auch ich sie unterstützte, wenn sie zum Beispiel Hilfe beim Einkaufen benötigte oder im Haushalt. LA: Würden Sie sagen, dass es Ihnen wirtschaftlich gut gegangen ist? VP: Unser Leben war okay, aber ich bin nur weggegangen, weil meine Rechte verletzt wurden. LA: Bis wann waren Sie an der Adresse in XXXX aufhältig?LA: Bis wann waren Sie an der Adresse in römisch 40 aufhältig? VP: Bis 20.02.
- Befragt wie es sein kann, dass ich beim Freund meines Vaters gewohnt habe, gebe ich an, dass der Freund immer wieder nachgefragt hat und er war traurig, dass mein Vater, also sein Freund, nicht mehr aufgetaucht ist. Er hat sich um uns gekümmert. So kenne ich die Geschichte. LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: Am 20.02.
- LA: Bitte machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen und wo halten sich diese auf. VP: Meine Mutter heißt XXXX . Sie ist 55 Jahre alt und wohnt in XXXX . Damals wohnte sie dort. Wo sie jetzt ist, weiß ich nicht. Seit ich weg bin, habe ich nichts von ihr gehört. Ich habe nur eine Halbschwester. Sie heißt XXXX . Sie ist ca. 40 Jahre alt, da meine Mutter immer sagte, dass sie 15 Jahre alt war, wie sie meine Schwester bekommen hat. Ich weiß nicht viel von ihr, da wir nie zusammen gewohnt haben.VP: Meine Mutter heißt römisch 40 . Sie ist 55 Jahre alt und wohnt in römisch 40 . Damals wohnte sie dort. Wo sie jetzt ist, weiß ich nicht. Seit ich weg bin, habe ich nichts von ihr gehört. Ich habe nur eine Halbschwester. Sie heißt römisch 40 . Sie ist ca. 40 Jahre alt, da meine Mutter immer sagte, dass sie 15 Jahre alt war, wie sie meine Schwester bekommen hat. Ich weiß nicht viel von ihr, da wir nie zusammen gewohnt haben. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grundstücke etc.? VP: Meine Mutter hat ein Grundstück und ein Haus. Befragt zum Grundstück gebe ich an, dass es sich um das Grundstück handelt, auf dem das Haus steht. LA: Was waren Ihre Gründe für die Ausreise aus Ihrem Heimatland? VP: Meine Rechte wurden verletzt, da ich eingesperrt wurde. Ich wurde geschlagen. Ich konnte in meiner Heimat nicht in Freiheit leben und deshalb bin ich von dort weg. LA: Bitte schildern Sie Ihre Gründe genauer. VP: Mein Vater war Mitglied der XXXX . Das war die Hauptsache und ich war immer unter Beobachtung. In das Café meiner Mutter kamen immer wieder Studenten und andere Leute. Wir wurden immer wieder beobachtet und sie beobachteten, ob ich auch wie mein Vater Mitglied der XXXX bin, was ich aber nicht bin. Es war in der Nähe von uns, als es einmal eine Demonstration gegeben hat und wir wurden daraufhin beobachtet.VP: Mein Vater war Mitglied der römisch 40 . Das war die Hauptsache und ich war immer unter Beobachtung. In das Café meiner Mutter kamen immer wieder Studenten und andere Leute. Wir wurden immer wieder beobachtet und sie beobachteten, ob ich auch wie mein Vater Mitglied der römisch 40 bin, was ich aber nicht bin. Es war in der Nähe von uns, als es einmal eine Demonstration gegeben hat und wir wurden daraufhin beobachtet. Befragt gebe ich an, dass ich im Falle einer etwaigen Rückkehr befürchte, dass ich bei meiner Entlassung von XXXX unter Druck gesetzt worden bin. Er hat eine Waffe auf mich gerichtet und ich musste unterschreiben, dass ich mich entschuldige. Er meinte, dass es genügen würde mich bei einer Demonstration zu erwischen, dann würde ich getötet werden. Ich werde, wenn ich nach Äthiopien zurückkehre, getötet.Befragt gebe ich an, dass ich im Falle einer etwaigen Rückkehr befürchte, dass ich bei meiner Entlassung von römisch 40 unter Druck gesetzt worden bin. Er hat eine Waffe auf mich gerichtet und ich musste unterschreiben, dass ich mich entschuldige. Er meinte, dass es genügen würde mich bei einer Demonstration zu erwischen, dann würde ich getötet werden. Ich werde, wenn ich nach Äthiopien zurückkehre, getötet. LA: Gehören oder gehörten Sie einer politischen Partei an? VP: Ich war nicht Mitglied, aber ich bin mit dem Namen meines Vaters bestraft. Befragt zum Namen meines Vaters gebe ich an, dass er XXXX heißt.Befragt zum Namen meines Vaters gebe ich an, dass er römisch 40 heißt. LA: Wie lange wohnten Sie in XXXX ?LA: Wie lange wohnten Sie in römisch 40 ? VP: Nur drei Tage. Wegen der Wahlvorbereitung sammelten sich die Leute. Ich war in XXXX und sie kamen zu meiner Mutter nach Hause. Sie untersuchten alles und sie warfen meine Mutter auf den Boden. Sie rief dann den Freund meines Vaters an, dass er mich verstecken soll, da sie mich wieder suchen.VP: Nur drei Tage. Wegen der Wahlvorbereitung sammelten sich die Leute. Ich war in römisch 40 und sie kamen zu meiner Mutter nach Hause. Sie untersuchten alles und sie warfen meine Mutter auf den Boden. Sie rief dann den Freund meines Vaters an, dass er mich verstecken soll, da sie mich wieder suchen. LA: Wer war der Freund Ihres Vaters? VP: Er heißt XXXX . Ich weiß nicht, wie alt er ist. Seinen Familiennamen kenne ich nicht.VP: Er heißt römisch 40 . Ich weiß nicht, wie alt er ist. Seinen Familiennamen kenne ich nicht. LA: Was wusste der Freund Ihres Vaters von Ihrem Vater? VP: Er sagte nur, dass mein Vater eine gute Person und beliebt war. Leider wusste er nichts von meinem Vater und er sprach mit mir nicht über Politik. LA: War XXXX Mitglied von XXXX ?LA: War römisch 40 Mitglied von römisch 40 ? VP: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass er die Anliegen der Oromo unterstützte und sich für deren Rechte einsetzt. (...) LA: Wo wohnten Sie zuvor? VP: Ich war im Gefängnis. LA: Wie lange waren Sie im Gefängnis? VP: 11 Monate. LA: Wo wohnten Sie vor Ihrem Gefängnisaufenthalt? VP: Bei meiner Mutter. Ich wurde im Café meiner Mutter verhaftet. LA: Wie sah Ihre politische Tätigkeit für die Oromo aus? Wie setzten Sie sich für deren Rechte ein? VP: Die Oromo haben keine Rechte. Sie werden nicht unterstützt und wenn demonstriert wird, sind die Antworten Waffen und Gewalt. Wir wollten nur die demokratischen Rechte verbessern und ich leide unter dem Namen meines Vaters. Nachgefragt gebe ich an, dass unsere Rechte verletzt werden und ich wegen dem Vater nicht nach meinen Bedürfnissen leben kann. Wir reden offen auf der Straße gegen die Regierung. Wegen der Mitgliedschaft meines Vaters hatte ich die Probleme. Wir werden dann von Leuten beobachtet, die für die Regierung arbeiten. Im Gefängnis selbst wurde ich zu den Gesprächsinhalten befragt. Oromo ist für diese Regierung einfach nur negativ. LA: Was sind die Inhalte der XXXX ?LA: Was sind die Inhalte der römisch 40 ? VP: XXXX steht für XXXX (auf Oromo) oder auch XXXX . Sie sind für die Rechte der Oromo zuständig gewesen. Sie versuchten die Rechte der Oromo durchzusetzen und wenn die Regierung jemand beschuldigt, dann immer mit den Namen dieser Gruppierungen.VP: römisch 40 steht für römisch 40 (auf Oromo) oder auch römisch 40 . Sie sind für die Rechte der Oromo zuständig gewesen. Sie versuchten die Rechte der Oromo durchzusetzen und wenn die Regierung jemand beschuldigt, dann immer mit den Namen dieser Gruppierungen. LA: Wann wurde die XXXX gegründet?LA: Wann wurde die römisch 40 gegründet? VP: Ich weiß es nicht. Ich höre nur Geschichten und dass mein Vater Mitglied war. LA: Wer ist der Anführer der XXXX ?LA: Wer ist der Anführer der römisch 40 ? VP: Ein bekannter Name, den ich damals hörte, war XXXX .VP: Ein bekannter Name, den ich damals hörte, war römisch 40 . LA: Setzt die XXXX ihre Forderungen mit Waffengewalt durch?LA: Setzt die römisch 40 ihre Forderungen mit Waffengewalt durch? VP: Meine Mutter sagte, dass sie Waffen haben und ein paar Mal kämpften. LA: Welche Funktion hat Ihr Vater innerhalb der Organisation? VP: Ich weiß nur, dass er Soldat war und Mitglied war. Seine Position kenne ich sonst nicht. LA: Seit wann war Ihr Vater bei der XXXX ?LA: Seit wann war Ihr Vater bei der römisch 40 ? VP: Das weiß vielleicht meine Mutter. Ich weiß es nicht. LA: Wann ist Ihr Vater verschwunden? VP: Meine Mutter sagte, dass sie schwanger war und dass er weg ist. Mehr weiß sie nicht. LA: Vielleicht hat Ihr Vater seine Familie einfach nur verlassen, ohne politischen Hintergrund. Was sagen Sie dazu? VP: Mein Vater war vom Hören her sehr beliebt und er hat seine Frau geliebt. Er ist nicht allein weggegangen. Er war Mitglied der XXXX und ist mit einer Gruppe weggegangen, um gegen die Regierung zu kämpfen.VP: Mein Vater war vom Hören her sehr beliebt und er hat seine Frau geliebt. Er ist nicht allein weggegangen. Er war Mitglied der römisch 40 und ist mit einer Gruppe weggegangen, um gegen die Regierung zu kämpfen. LA: Welche Anstrengungen haben der Freund Ihres Vaters und Ihre Mutter unternommen, Ihren Vater zu finden? VP: Es nicht einfach ein XXXX -Mitglied zu suchen. Meine Mutter hatte Angst, da öfters Leute gekommen sind und nach meinem Vater gefragt haben. Auch sein Freund hatte keine Möglichkeit ihn zu suchen. Es wurde nur mehr im engsten Kreis über meinen Vater gesprochen.VP: Es nicht einfach ein römisch 40 -Mitglied zu suchen. Meine Mutter hatte Angst, da öfters Leute gekommen sind und nach meinem Vater gefragt haben. Auch sein Freund hatte keine Möglichkeit ihn zu suchen. Es wurde nur mehr im engsten Kreis über meinen Vater gesprochen. LA: Wer waren die Leute, die zu Ihrer Mutter gekommen sind? VP: Es waren Tigray-Leute und Mitglieder der Regierung. Sie kommen bewaffnet und kommen ins Haus und machten Keramiksachen kaputt. Meine Mutter sagte, dass sie öfters gekommen sind. Sie fragten nach ihm, aber meine Mutter wusste nicht, wo mein Vater ist. LA: Wenn Ihr Vater von Regierungsleuten gesucht wird, dann dürfte er nicht in den Händen der Regierung sein. Was sagen Sie dazu? VP: Er ist mit der bewaffneten Gruppe weg und sie suchen nach ihm. Wir wissen nicht, ob er lebt oder nicht, oder ob er im Gefängnis ist. Sie werfen die Leute ohne Grund ins Gefängnis. LA: Zu welcher Zeit genau ist Ihr Vater mit der Gruppe weggegangen? VP: Meine Mutter war schwanger, das war kurz vor meiner Geburt. Damals gab es einen Regierungswechsel. LA: Haben Sie auch die Leute der Regierung getroffen, die Ihren Vater suchten? VP: Ich erlebte das einmal. Wegen dem Masterplan demonstrierten Leute und es kamen die Leute und durchsuchten das Haus. Damals suchten sie nicht nach meinem Vater. Sie kamen wegen mir. LA: Wie oft waren die Leute der Regierung wegen Ihrem Vater bei Ihnen zuhause? VP: Ich glaube dreimal. Meine Mutter sagte, dass, als sie schwanger war, kamen sie. Sie verwendeten schlechte Wörter und ihre Rechte wurden verletzt. Zweimal waren sie bei uns, als ich noch klein war. LA: Wann waren die Leute der Regierung das letzte Mal wegen Ihrem Vater bei Ihnen zuhause, also das dritte Mal? VP: Ich war klein. Ich kann mich nicht mehr erinnern. Meine Mutter hat mir das erzählt. Ich weiß es nur vom Hören. LA: Waren oder sind Sie aktives Mitglied der XXXX oder sonstiger Gruppierungen?LA: Waren oder sind Sie aktives Mitglied der römisch 40 oder sonstiger Gruppierungen? VP: Nein. LA: Wie viele Mitglieder hat die XXXX ?LA: Wie viele Mitglieder hat die römisch 40 ? VP: Ich bin nicht Mitglied, da es gefährlich ist. Ich hasse die Regierung, da ich wegen ihr meinen Vater verloren habe und sie die Rechte meiner Volksgruppe verletzt. Ich sage offen, dass ich diese Regierung hasse. LA: Wo finden die Versammlungen der XXXX statt?LA: Wo finden die Versammlungen der römisch 40 statt? VP: Ich weiß nichts über die XXXX .VP: Ich weiß nichts über die römisch 40 . LA: Warum wurde Ihre Mutter als Frau eines angeblichen XXXX Mitgliedes von den Leuten der Regierung verschont?LA: Warum wurde Ihre Mutter als Frau eines angeblichen römisch 40 Mitgliedes von den Leuten der Regierung verschont? VP: Sie wurde eh verletzt und geschlagen. Sie sagte aber, dass sie kein Mitglied sei und dass sie nichts damit zu tun hat. Sie weinte dann auch immer. LA: Warum glaubten Ihnen die Leute der Regierung nicht auch? Offensichtlich wurde Ihre Mutter wegen Ihrem Vater in Ruhe gelassen. VP: Der Name des Vaters steht in der Liste der Regierung. Wenn dann Demonstrationen sind, dann fangen sie immer bei den jungen Oromo an. Sie denken, dass mein Vater, der gegen die Regierung ist, uns beeinflusst. LA: Haben Sie die Liste gesehen, auf der der Name Ihres Vaters stehen soll? VP: Das ist meine Vermutung. Weil wenn der Name bekannt ist, dann passieren diese Dinge und Leute landen nur wegen dem gleichen Namen im Gefängnis. LA: Wie sieht das charakteristische Symbol der regierungskritischen Demonstranten aus? Woran erkennt man regierungskritische Demonstranten? VP: Sie halten Transparente mit der Oromoschrift in die Höhe und sie sagen ganz laut, dass das Land der Oromo nicht verkauft werden soll, dass die Gefangenen freikommen sollen und dass die Oromo ihre demokratischen Rechte bekommen sollen. LA: Durch welche Aktion und durch wen wurde die Weltöffentlichkeit letztes Jahr auf das Schicksal der Oromo medienwirksam aufmerksam gemacht? VP: Ein Oromo Mediennetzwerk OMN und Human Rights Watch sind dafür verantwortlich. LA: Wie oft haben Sie an Demonstrationen teilgenommen? VP: Ich war nie bei Demonstrationen dabei, aber die Demonstranten kamen zu uns ins Café, in dem ich meiner Mutter geholfen habe. LA: Wie heißt der Staatspräsident? VP: Damals war es XXXX .VP: Damals war es römisch 40 . LA: Geben Sie an, wann Ihre Verhaftung stattgefunden hat. VP: Es war am 02.04.
- LA: Von wem konkret wurden Sie festgenommen? VP: Es waren Tigray-Leute. LA: Um wen genau handelte es sich bei den Personen? VP: Es waren fünf Personen. Sie hatten Waffen. Ihr Auto war ein Pick-up. Ihre Kleidung war eine Uniform. Alle hatten das Gleiche an. Sie verhüllten meinen Kopf und haben mich mitgenommen. LA: Wann genau passierte die Festnahme? VP: Die Uhrzeit weiß ich nicht, aber es war vormittags. LA: Was wurde Ihnen vorgeworfen? VP: Anfangs sagten sie gar nichts. Nachdem ich dort war, fragten sie mich nach meiner Funktion bei XXXX , wer die Demonstration organisiert hat und was ich über die Regierung denke.VP: Anfangs sagten sie gar nichts. Nachdem ich dort war, fragten sie mich nach meiner Funktion bei römisch 40 , wer die Demonstration organisiert hat und was ich über die Regierung denke. LA: Was antworteten Sie? VP: Ich sagte, dass ich nichts gemacht habe und ich nur meiner Mutter geholfen habe. Ich sagte, dass ich nicht bei der Demonstration dabei gewesen bin und dass ich auch nichts organisiert habe. Dass ich auch nicht Mitglied der XXXX bin.VP: Ich sagte, dass ich nichts gemacht habe und ich nur meiner Mutter geholfen habe. Ich sagte, dass ich nicht bei der Demonstration dabei gewesen bin und dass ich auch nichts organisiert habe. Dass ich auch nicht Mitglied der römisch 40 bin. LA: Wo fand die Festnahme genau statt? VP: Im Café meiner Mutter. Nachgefragt gebe ich an, dass ich gerade Leuten Kaffee serviert habe. LA: Wie hat das Café ausgesehen? VP: Drei Leute sind gesessen. Frage wird wiederholt. VP: Im Café konnten bis 14 Gäste sitzen. Auf der Terrasse können auch ein paar Leute sitzen. Die Sitze waren aus Holz, kurz und rund. Nachgefragt gebe ich an, dass es auch Oromo - Musik gab. Die Leute von der Regierung wollen diese Musik nicht, da sie für sie Politik ist. Sie sagten, dass ich Oromo-Musik mache, um die Leute ins Café zu locken. Dazu wurde ich auch im Gefängnis befragt. LA: Um wen handelte es sich bei den Gästen, als man Sie festgenommen hat? VP: Es war eine ältere Dame da, die den Kaffee machte und drei Gäste. Ich kannte diese Gäste aber nicht. LA: Warum wurden Sie ausgerechnet an diesem Tag festgenommen? VP: Anfangs wusste ich nicht, warum sie gekommen sind. Bei der Befragung sagten sie mir, dass die Leute wegen dem Masterplan demonstrierten und ich unter anderem für die Organisation zuständig gewesen wäre, obwohl ich das nicht war. LA: Von wann bis wann hat die Demonstration an diesem Tag stattgefunden? VP: Da ich nicht dabei war, kann ich keine Zeitangaben machen. Ich habe aber die Leute auf der Straße gesehen. Es war am Vormittag. Befragt, wie viele Leute ich auf der Straße gesehen habe, gebe ich an, dass es sehr viele Leute waren. Ich kann sie aber nicht schätzen. LA: Versuchen Sie die Leute zu schätzen. 10, 20, 100, 1.000 Personen? VP: Genau weiß ich es nicht. Ich schätze mehr als 100 Personen. LA: Wohin wurden Sie nach der Festnahme gebracht und was passierte dort? VP: Zuerst wurde ich mit der Kopfbedeckung in ein dunkles Zimmer gebracht. Sie haben Wasser auf mich geschüttet, mich geschlagen und gefragt, wer ich bin. Wenn man die Wahrheit zu ihnen sagt, glauben sie einem nicht. Im neunten Monat durfte ich erst meine Mutter sehen. Das Gefängnis heißt XXXX . Dort trainieren die Soldaten.Im neunten Monat durfte ich erst meine Mutter sehen. Das Gefängnis heißt römisch 40 . Dort trainieren die Soldaten. LA: Wie lange waren Sie dort? VP: 11 Monate. LA: Schildern Sie Ihre Ankunft im Gefängnis? VP: Ich kam vermummt in das dunkle Zimmer und sie nahmen mir dann das Tuch vom Kopf. Es waren zwei Männer. Sie schlugen mich und fragten, wer ich sei. LA: Waren diese Männer dieselben, die Sie festgenommen haben? VP: Ich sah die Gesichter der Leute nicht, da es dunkel war. Ich hörte Schüsse und sie sagten: "Hörst du die Stimmen der Waffen! Das passiert, wenn du nicht die Wahrheit sagst." LA: Wie lange brauchten Sie vom Café bis zum Gefängnis? VP: Ich wurde mit Kopfbedeckung festgenommen und ich wurde ins dunkle Zimmer gebracht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit dem Auto dorthin gebracht wurde. Ich kann die Dauer der Fahrt nicht schätzen. Befragt zur Abnahme von Fingerabdrücken gebe ich an, dass mir die Fingerabdrücke nicht abgenommen wurden. Ich wurde nur ins dunkle Zimmer gebracht. Befragt zu einer etwaigen Gefängniskleidung gebe ich an, dass ich monatelang mit eigener Kleidung angezogen war. Später sagte mir ein Mann, der auch Oromo spricht, dass ich mein Gewand wechseln muss. LA: Wann war das mit dem Kleidungswechsel? VP: Ungefähr nach drei Monaten, den Tag weiß ich nicht. LA: Wo waren Sie im Gefängnis genau untergebracht? VP: Von Anfang bis zum Ende war ich im Gefängnis XXXX im selben Zimmer.VP: Von Anfang bis zum Ende war ich im Gefängnis römisch 40 im selben Zimmer. LA: Hatten Sie Mitgefangene? VP: Ich war total alleine. Ich hörte nur die Stimmen der anderen: "Schlagt mich nicht, tötet mich nicht!" Ich hörte andere unangenehme Stimmen. Ich war nicht mit anderen in einem Zimmer zusammen. Befragt, wo sich die Mitgefangenen befunden haben, gebe ich an, dass ich es nicht genau gesehen habe. Wenn meine Tür geöffnet wurde, kamen sie mit Taschenlampen. Ich selbst konnte im Dunkel nichts sehen. Ich hörte nur die Stimmen der anderen. LA: Wo haben Sie gegessen, wo verrichteten Sie Ihre Notdurft? VP: Vor meinem Zimmer war ein kleines WC. Es war auch dunkel. Zum Essen gab es trockenes Brot, manchmal Reis und äthiopisches Essen Injera und es gab ein bisschen Wasser, gerade genug zum Überleben. LA: Wie kamen Sie zu Ihrem Essen? VP: Das Essen wurde mir gebracht. Anfangs bekam ich nur einmal ein Essen, später dann morgens und abends. LA: Wie hat Ihr Zimmer im Gefängnis ausgesehen? VP: Es war ganz klein und dunkel und wenn ich meine Arme streckte, konnte ich sie nicht ausstrecken und ich bin am Boden gelegen. LA: Wann wurden Ihre Personalien im Gefängnis aufgenommen? VP: Meine Daten wurden nicht aufgenommen, ich musste meine Daten bei der Entlassung unterschreiben. Ich wurde nur in das dunkle Zimmer gebracht und geschlagen. LA: Wie war Ihr Tagesablauf im Gefängnis? VP: Wegen der Dunkelheit und weil ich keinen Kontakt hatte, hatte ich Angst und auch wegen der Schläge hatte ich Angst. Ich dachte, ich werde nie wieder aus dem Gefängnis herauskommen. Ich hatte schon eine schlechte Haltung. LA: Passierte während des Gefängnisaufenthaltes etwas Besonderes? VP: Ich hatte Angst, dass ich sterbe und ich wurde geschlagen. Einmal wurde ich mit einem Soldatenschuh unter dem Knie geschlagen und einmal gegen meine Fußsohle. Anmerkung: Eine Narbe unter dem Knie wird gezeigt. LA: Wie oft wurden Sie geschlagen? VP: Anfangs war es öfter, aber ganz genau kann ich das nicht angeben. Es waren immer andere Leute. LA: Wie oft hatten Sie abseits der Soldaten Kontakt zu Polizeibeamten? VP: Die Polizisten dürfen sich nicht einmischen. Die machen dort, was sie wollen. Ich habe dort nie Polizisten getroffen. LA: Wann sahen Sie Ihre Mutter das erste Mal im Gefängnis? VP: Im neunten Monat. LA: Warum durften Sie im neunten Monat die Mutter sehen? VP: Die Mutter sagte, dass sie mich suchte und irgendwann ist sie draufgekommen, dass ich dort bin. Sie ersuchte um Besuchserlaubnis und zwischen einem Gitter hindurch konnten wir uns sehen. LA: Wann war das genau? VP: Ganz genau weiß ich das nicht. Meine Mutter sagte nur, dass sie nicht mehr gut schlafen kann, wegen mir. Wir sprachen nur kurz. LA: Wie oft kam Ihre Mutter Sie noch besuchen? VP: Sie durfte nicht mehr kommen. LA: Woher wissen Sie, dass der Besuch genau im neunten Monat stattgefunden hat? LA: Meine Mutter sagte zu mir, dass sie mich neun Monate gesucht hätte und nach neun Monaten gefunden hätte. LA: Haben Sie einen Anwalt eingeschalten? VP: Nein. Es ist nur Herr XXXX gekommen und sagte, dass ich unterschreiben soll. Er sagte, dass wenn ich wieder bei einer Demonstration dabei sein sollte, es mich das Leben kosten könne.VP: Nein. Es ist nur Herr römisch 40 gekommen und sagte, dass ich unterschreiben soll. Er sagte, dass wenn ich wieder bei einer Demonstration dabei sein sollte, es mich das Leben kosten könne. LA: Warum hat Ihre Mutter keinen Anwalt eingeschaltet? VP: Wir haben kein Recht dazu. Das ist nur für die Leute der Tigray. Niemand schafft das. Tigray sind nur für Tigray da. LA: Hat sich Ihre Mutter an NGOs gewandt? VP: In den Hilfsorganisationen sind überall Tigray-Leute. Sie hat überall nachgefragt und sie hat sich auch an einen Tigray gewandt, um zu mir kommen. LA: Wie oft wurden Sie einvernommen? VP: Ich kann es nicht sagen. Es war öfters und sie fragten mich immer dasselbe. Am Ende ließen sie mich mit dem schriftlichen Stück frei. Sie haben nichts gefunden. Das, was ich unterschrieben habe, habe ich nicht in Kopie erhalten. LA: Wurden Sie einem Richter vorgeführt? VP: Der Herr XXXX hat die Entscheidung getroffen. Er hat entschieden und sonst habe ich keinen anderen Herrn gesehen.VP: Der Herr römisch 40 hat die Entscheidung getroffen. Er hat entschieden und sonst habe ich keinen anderen Herrn gesehen. LA: Wer genau war Herr XXXX ?LA: Wer genau war Herr römisch 40 ? VP: Er war ein Chef. Er dürfte in dem Gefängnis eine höhere Position inngehabt haben. Genau weiß ich es nicht. Ich war in seinem Büro LA: Wurden Sie jemals angeklagt? VP: Nein. Ich wurde nur ins Gefängnis gebracht, wurde geschlagen und befragt. Dann war ich solange dort und irgendwann dachten sie, mich mit dem Entschuldigungsschreiben freizulassen. Ich unterschrieb aufgrund der Waffe, die auf mich gerichtet war. LA: Wie kam es zur Freilassung? VP: Sie schlugen mich und befragten mich. Sie haben nichts gefunden und deshalb haben sie mich freigelassen. Befragt, welche Fragen sie mir hauptsächlich stellten, gebe ich an, dass sie mich fragten, mit wem ich zusammenarbeite, ob ich XXXX -Mitglied bin, mit wem ich über diese Regierung spreche und mit wem ich die Demonstrationen organisiere.Befragt, welche Fragen sie mir hauptsächlich stellten, gebe ich an, dass sie mich fragten, mit wem ich zusammenarbeite, ob ich römisch 40 -Mitglied bin, mit wem ich über diese Regierung spreche und mit wem ich die Demonstrationen organisiere. LA: Sie durften dann gehen, obwohl Sie der Sohn Ihres Vaters sind, der wiederum ein XXXX -Mitglied ist?LA: Sie durften dann gehen, obwohl Sie der Sohn Ihres Vaters sind, der wiederum ein römisch 40 -Mitglied ist? VP: Da ich nicht Mitglied bin, wurde ich entlassen. Mitglied war mein Vater. Nur die Regierung beschuldigt mich aufgrund des Namens meines Vaters. Die machen, was sie wollen. LA: Wie ging die Freilassung vonstatten? Schildern Sie den Tag der Freilassung genau. VP: Einerseits war ich glücklich frei zu kommen, andererseits war es traurig, dass ich ohne Schuld eingesperrt war. Ich musste ein Schuldgeständnis unterschreiben, um nach Hause gehen zu dürfen. Ich hatte Angst vor dem Tod und dass mich meine Mutter verliert. Es stimmt nicht, was ich unterschrieben habe. Ich musste nur überleben. Befragt zum genauen Wortlaut gebe ich an, dass die Schrift auf Amharisch war, ich es nicht lesen durfte und ich es nicht verstand. Er sagte mir, dass ich mich bei der Regierung entschuldigen soll und dass, wenn ich an Demonstrationen teilnehme, ich sterben werde. LA: Woran erkannten Sie, dass das Schreiben auf Amharisch war? VP: Auch wenn ich es nicht lesen kann, weiß ich, dass es Amharisch war. LA: Wie hat das Schreiben genau ausgesehen? VP: Ich kann Amharisch erkennen. Frage wird wiederholt. VP: Es war eine Seite und es war für die Unterschrift Platz frei und dort habe ich unterschrieben. LA: Befanden sich auf dem Schreiben Stempel? VP: Nein, es war nur Schrift darauf, kein Stempel. Oben war eine Flagge der Regierung. LA: War es mit der Hand geschrieben oder mit einer Computerschrift? VP: Es war mit Computer geschrieben. LA: War es eine Kopie oder ein Original? VP: Ich weiß es nicht. LA: Wie viele andere Unterschriften befanden sich auf dem Schreiben? VP: Es gab nur meine Unterschrift. LA: Wann genau wurden Sie freigelassen? VP: Am 15.02.
- LA: Um welche Waffe handelte es sich, die Ihnen bei der Unterzeichnung vorgehalten wurde? VP: Eine schwarze, mittelgroße Waffe. LA: Wer hat die Waffe auf Sie gerichtet? VP: Herr XXXX .VP: Herr römisch 40 . LA: Sie mussten ein Schriftstück unterschreiben. Gibt es darüber hinaus ein Entlassungsschreiben? VP: Nein, ich habe nichts bekommen. Sie sagten nur, dass ich gehen kann. LA: Was machten Sie unmittelbar nach der Freilassung? VP: Ich bin gleich zu meiner Mutter nach Hause. Wir weinten beide. Ich spürte meine Müdigkeit. Sie sagte, dass ich nicht sicher bin und dass ich zum Freund meines Vaters fahren soll. Ich war zwei Nächte bei meiner Mutter und dann bin ich mit dem Auto zum Freund meines Vaters gefahren. LA: Wie sind Sie vom Gefängnis nach Hause gekommen? VP: Als ich vom Gefängnis herausgekommen bin, auf dem Weg, fragte ich jemanden nach zwei Birr und habe diese bekommen. Ich bin mit einem Transporter gefahren. Das Geld reichte allerdings nicht, aber der Begleiter des Transportes nahm mich trotzdem mit, obwohl ich nicht genügend Geld hatte. LA: Gab es nach der Freilassung bis zur Ausreise konkrete Bedrohungen gegen Sie? VP: Jemand kam zu meiner Mutter, fragte nach mir, wo ich denn sei. Befragt, wer das war und wann nach mir gefragt wurde, gebe ich an, dass das einen Tag nach meiner ersten Nacht zuhause war und es jemand von der Regierung war. Ich war zu dieser Zeit draußen. LA: Was wollte diese Person von Ihnen? VP: Das weiß ich nicht. LA: Woher wussten Sie bzw. Ihre Mutter, dass die Person von der Regierung war? VP: Wie er nach mir fragte, wo ich denn sei und dass er mich sehen wolle, da hatte meine Mutter das Gefühl, dass er von der Regierung ist und sie hatte auch Angst. LA: Es gibt viele Oromo, die gegen die Regierung sind. Nicht alle sind inhaftiert. Warum befürchten ausgerechnet Sie eine erneute Inhaftierung oder gar Tötung? VP: Es gibt immer wieder die Demonstrationen wegen der eigenen Rechte. Wenn ich an den Zettel denke, den ich unterschrieben habe, ist es für sie einfach, mich zu töten. Ich bin doch immer in Gefahr, entweder wegen meinem Vater oder aber wegen den Demonstrationen. LA: Wenn Ihnen wichtig ist, was mit den Oromo in Ihrer Heimat passiert, wie sehen Sie die Sache nach Ihrer Flucht, tausende Kilometer entfernt von Ihrer Volksgruppe? Wer soll sich in Ihrer Heimat für die Rechte der Oromo einsetzen? VP: Ich habe genug gesehen. Nach eigenen Rechten zu fragen, ist so schwer. Wegen meinem Vater konnte ich nicht bleiben. Aber ich wünsche mir schon, dass die Oromo ihre Rechte einmal erhalten. Ich wollte mich nicht gegen die Regierung stellen. LA: Aber das ist doch nur ein Stück Papier, das Sie unterschrieben haben. Warum sollten Sie als Person für die Regierung so wichtig sein? VP: Sie töteten viele Oromo. Ich habe im Gefängnis mit den Ohren gehört, dass geschossen und getötet wurde. In der Stadt habe ich kein Vertrauen zu der Regierung. Mich das unterschreiben zu lassen, bedeutet, dass sie mich töten können. Ich habe immer wieder gehört, dass die Regierung Kinder und Erwachsene tötet. LA: Wie hoch waren die Kosten für Ihre Reise nach Europa? VP: US-Dollar 4.700,-. LA: Wie haben Sie sich die Kosten finanziert? VP: Meine Mutter hat das Geld bezahlt. Befragt, woher meine Mutter das Geld hat, gebe ich an, dass sie von der Arbeit genug Geld hatte. LA: Welche Konsequenzen haben Ihre Familienangehörigen in Äthiopien aufgrund Ihrer Flucht? VP: Ich weiß es nicht, ob meine Mutter Probleme hat. Ich habe keinen Kontakt zu ihr. Befragt, warum ich keinen Kontakt zu meiner Mutter habe, gebe ich an, dass sie dort im Dorf ist und ich habe keine telefonische Verbindung. Ich habe einfach keine Möglichkeit. LA: Warum gingen Sie nach Ihrer Freilassung nicht in eine andere Gegend Äthiopiens? VP: Überall gibt es dieselben Leute und die arbeiten alle für die Regierung. Wenn ich in eine andere Stadt oder in ein anderes Dorf gegangen wäre, wäre überall dasselbe passiert. Ich habe nicht gewollt, so weit von meiner Mutter weg zu sein. LA: Welche Gründe hatten Sie, nicht Schutz in einem anderen afrikanischen Land zu suchen? VP: Die Nachbarländer sind Sudan oder Kenia und die schicken Flüchtlinge zurück. Die kommen dann ins Gefängnis oder werden getötet. Hier in Europa habe ich keine Angst um mein Leben. Die Leute werden auch aus diesen Ländern geholt und dann getötet. LA: Haben Sie alles angegeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Mein Fluchtgrund ist, dass meine Rechte verletzt wurden. Es war einfach zu viel. Ich konnte nicht leben, wie ich wollte. Ich habe Angst vor dem Sterben. Deswegen bin ich weg. LA: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja. LA: Ich beende jetzt die Befragung. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwände vorzubringen? VP: Nein, habe ich nicht. Das Wichtigste ist für mich, dass ich über meine Probleme reden konnte. Ich bin zum ersten Mal in diesem Land und werde als Mensch behandelt und kann mit Leuten über meine Probleme reden. Zuhause konnte ich das nicht. Ich hatte nichts mit Politik zu tun. Ich wollte in Freiheit mit meiner Mutter leben, aber ich konnte das nicht. Alles, was sich zuhause abspielt, machte mir Angst. Ich konnte dort kein normales Leben führen. Meine Mutter hat nur mich. Ich wollte doch auch nur leben. Wegen dieser Regierung gibt es gegenseitigen Hass und ich sehe mir das auch nicht im Fernsehen an. Ich hasse diese Regierung. (...)" Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten durch seine Unterschrift.
- Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 04.08.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Äthiopien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest (vgl. Aktenseite 166) und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Lage in Äthiopien zugrunde (vgl. die Seiten 19 bis 30 des angefochtenen Bescheids).
- Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 04.08.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Äthiopien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest vergleiche Aktenseite 166) und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Lage in Äthiopien zugrunde vergleiche die Seiten 19 bis 30 des angefochtenen Bescheids). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von einer Unglaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers dargelegten Fluchtgründe aus und erkannte auch darüber hinaus keine einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Äthiopien entgegenstehenden Umstände. Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen: "(...) Mangels Vorlage eines nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels im Original steht Ihre Identität nicht fest. In Bezug auf Ihre Nationalität wird Ihnen Glauben geschenkt, sind ausgehend von Ihrem sprachlichen Hintergrund und den topografischen Angaben Ihre Darlegungen nachvollziehbar und lassen keine Zweifel an Ihrer Herkunft aufkommen. Gleichfalls folgt Ihnen das Bundesamt, dass Sie Ihren Ausführungen entsprechend der Volksgruppe der Oromo angehören und moslemischen Glauben sind. Zu Ihren genauen Lebensumständen in Äthiopien äußerten Sie sich dahingehend, dass Sie Schüler gewesen wären und dass Sie von Ihrer Mutter seit Beendigung der Schule anno 2004 bis zu Ihrer Ausreise unterstützt worden wären. Im Gegenzug dafür hätten Sie Ihrer Mutter bei Einkäufen und im Haushalt wie auch in deren Café geholfen. Ihren Familienstand und Ihren Gesundheitszustand vermochten Sie glaubhaft darzulegen. So ist in diesem Zusammenhang aus der Aktenlage auch nichts Gegenteiliges ersichtlich. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Ihnen keine persönliche Glaubwürdigkeit attestiert werden kann, da es unter anderem keinesfalls nachvollziehbar ist, warum Sie keinerlei Anstrengung unternahmen, die von Ihnen angeführte äthiopische Meldebestätigung als Zeichen Ihrer Mitwirkung am Verfahren und als Beleg Ihrer Identität zu organisieren. Ihre tatsächliche Identität ist aus Ihren Angaben keinesfalls belegbar. Es ist weiters nicht glaubhaft, dass Sie, nachdem Sie angeblich ein derart inniges Verhältnis zu Ihrer Mutter gehabt hätten, nicht mit ihr in Kontakt stehen würden. Darüber hinaus waren Ihre Angaben zu Ihrer Familie, insbesondere Ihrem verschollenen Vater derart vage, stünde andererseits Ihr Vater im Zentrum Ihres Fluchtvorbringens. Dies bedeutet, dass, wenn Sie schon Ihre Gefährdungslage primär auf Ihren Vater fokussieren, es oberstes Gebot sein müsste, allein aus purem Eigeninteresse und zu einem etwaigen Eigenschutz Informationen zu seiner Person einzuholen. Sei es von Ihrer Mutter, respektive vom vermeintlichen Freund Ihres Vaters. Zusammengefasst brachten Sie als Fluchtgründe vor, dass Ihre Rechte als Oromo verletzt worden wären und dass Sie nicht in Freiheit leben hätten können. Ihr verschollener Vater, XXXX wäre ein bewaffnetes Mitglied der XXXX gewesen und anno 1990 hätte er mit einer Gruppe bewaffneter Männer Ihre Familie verlassen. An dieser Stelle ist auszuführen, dass Sie zu seinen politischen Aktivitäten keinerlei konkretere Angaben machen konnten. Sie waren außerstande auszuführen, weder wann Ihr Vater der Organisation beigetreten wäre noch welche Funktion er innerhalb der XXXX innegehabt hätte. Nachdem die Historie Ihres Vaters wie ein Damoklesschwert über Ihrer Person hängen würde, ist es schier unbegreiflich, dass Ihnen diesbezüglich keine Informationen zur Verfügung stehen würden. Denn unter der Berücksichtigung, dass Sie sowohl mit Ihrer Mutter als auch mit dem angeblichen Freund Ihres Vaters Auskunftspersonen gehabt hätten, die Ihnen profund über Ihren Vater und dessen politischen Background Bescheid geben hätten können, vermitteln Sie damit den Eindruck, dass es Ihre Intention war, lediglich aufzuzeigen, welche große Gefahr von dem Engagement Ihres Vaters für Ihre Person ausgegangen wäre, Details waren Ihnen aber nicht zu entlocken. Die politische Agitation Ihres Vaters wäre für Ihre Situation hauptverantwortlich gewesen, die Parameter hierzu waren Ihnen nicht geläufig.Zusammengefasst brachten Sie als Fluchtgründe vor, dass Ihre Rechte als Oromo verletzt worden wären und dass Sie nicht in Freiheit leben hätten können. Ihr verschollener Vater, römisch 40 wäre ein bewaffnetes Mitglied der römisch 40 gewesen und anno 1990 hätte er mit einer Gruppe bewaffneter Männer Ihre Familie verlassen. An dieser Stelle ist auszuführen, dass Sie zu seinen politischen Aktivitäten keinerlei konkretere Angaben machen konnten. Sie waren außerstande auszuführen, weder wann Ihr Vater der Organisation beigetreten wäre noch welche Funktion er innerhalb der römisch 40 innegehabt hätte. Nachdem die Historie Ihres Vaters wie ein Damoklesschwert über Ihrer Person hängen würde, ist es schier unbegreiflich, dass Ihnen diesbezüglich keine Informationen zur Verfügung stehen würden. Denn unter der Berücksichtigung, dass Sie sowohl mit Ihrer Mutter als auch mit dem angeblichen Freund Ihres Vaters Auskunftspersonen gehabt hätten, die Ihnen profund über Ihren Vater und dessen politischen Background Bescheid geben hätten können, vermitteln Sie damit den Eindruck, dass es Ihre Intention war, lediglich aufzuzeigen, welche große Gefahr von dem Engagement Ihres Vaters für Ihre Person ausgegangen wäre, Details waren Ihnen aber nicht zu entlocken. Die politische Agitation Ihres Vaters wäre für Ihre Situation hauptverantwortlich gewesen, die Parameter hierzu waren Ihnen nicht geläufig. Nachdem Ihnen die Rechte der Oromo ein Anliegen gewesen wären und Sie sich mit anderen Oromo ausgetauscht hätten, ist es darüber hinaus nicht glaubhaft, dass es Ihnen nicht möglich gewesen wäre, bei dem einen oder anderen Mitstreiter Ihres Vaters respektive bei deren Nachkommen, Erkundigen einzuholen. Müsste Ihr Vater als besonderer Exponent im Kampf für die Rechte der Oromo als Vorbild und Held gelten. Da Sie Ihr Leben lang ohne Vater auskommen hätten müssen, ist es auch nicht nachvollziehbar, dass Sie mit Ihrer Mutter diese Vorfälle nicht bis ins kleinste Detail thematisiert hätten. Ihre Aussagen hierzu sind geprägt von einer Ungenauigkeit, die der Relevanz Ihrer Schilderung im Zusammenhang mit Ihrer Verfolgung keinesfalls gerecht werden. Eingedenk Ihrer Behauptung, warum Sie inhaftiert worden wären, ist es des Weiteren zusätzlich irritierend, dass Sie nicht die Zeit genutzt hätten, als Sie drei Tage bei dem vermeintlichen Freund Ihres Vaters gewohnt hätten, um sich über die Hintergründe im Zusammenhang mit Ihrem Vater zu informieren. Es ist nicht plausibel, dass Sie die angebliche Verbindung zu Ihrem Vater nicht mit dessen Freund thematisiert hätten. Abseits der politischen Aktivitäten Ihres Vaters war es Ihnen im Rahmen der Einvernahme sehr wohl möglich, anzugeben, dass Ihr Vater sehr beliebt gewesen wäre und Ihre Mutter geliebt hätte. Die Einseitigkeit Ihrer Wahrnehmung zu den Eigenschaften rund um Ihren Vater ist nicht glaubhaft, da Ihr Sein von der Vergangenheit Ihres Vaters abhängig gewesen wäre. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Vorgänge rund um Ihren Vater bereits vor Ihrer Geburt geschehen wären und dies somit über 26 Jahre zurückliegt. Dieser enorme zeitliche Abstand relativiert selbstverständlich gleichfalls Ihr Vorbringen. Nach dem angeblichen Verschwinden Ihres Vaters hätten Regierungsleute und TigrayIhre Mutter aufgesucht. Persönliche Erinnerungen Ihrerseits würde es hierzu keine geben, wären Sie im Kleinkindalter gewesen. Ausgehend von Ihren Behauptungen, dass sich die "Besuche" der Regierungsleute zugetragen hätten, als Sie noch ein Kleinkind waren, wird großzügig angenommen, dass Sie ca. 5 Jahre alt gewesen wären. Dies wiederum würde bedeuten, dass Sie über einen Zeitraum von annähernd 18 bzw. 19 Jahren bis auf Ihre angebliche Wahrnehmung von Beobachtungen keinerlei Besuchen von Beamten der Regierung in Form von direkten Konfrontationen erlebt hätten. Selbst Ihre Aussage, dass es nicht möglich gewesen wäre, Ihren Vater zu suchen, ist definitiv nicht glaubhaft, sind die Mitglieder der Oromo vernetzt und als Gemeinschaft durchaus in der Lage, entsprechende Schritte zumindest zu setzen. Ob diese dann auch von Erfolg gekrönt wären, sei dahin gestellt. Dass es Ihren Darlegungen zufolge nicht einmal Anstrengungen gegeben hätte, den Verbleib Ihres Vaters bzw. dessen Schicksal in Erfahrung zu bringen, ist nicht glaubhaft, hätte der Umstand des Verschwindens tatsächlich vorgelegen. Ihrer Ahnungslosigkeit im Zusammenhang mit dem politischen Leben Ihres Vaters folgend führten Sie im Zuge der Einvernahme plötzlich eine ominöse Liste der Regierung ins Treffen, auf der der Name Ihres Vaters stehen würde. Im Verlauf der weiteren Befragung erhärtete sich der Verdacht, dass es sich hierbei um einen nachgeschobenen Aspekt handelte, um die Wichtigkeit Ihres Vaters und somit die Gefährdungslage, in der Sie sich befunden hätten, zu unterstreichen. Letztendlich war die Nennung Ihres Vaters auf dieser Liste lediglich eine Vermutung Ihrer Person, hätten Sie diese nie zu Gesicht bekommen. Weiters erörterten Sie, dass bei Namensgleichheit die jungen Oromo im Gefängnis landen würden, sollten die Namender Regierung bekannt sein. Es ist im Zusammenhang mit Ihrem Vorbringen unerklärlich, warum Sie einerseits Ihre Person in Verbindung mit dem Einsatz für die Rechte der Oromo dermaßen gewichten und von Hass auf Ihre Regierung sprechen, sich andererseits keiner Organisation angeschlossen hätten, die für die Rechte der Oromo eintritt bzw. politisch tätig geworden wären. Zusätzlich sind Ihre Beschreibungen von regierungskritischen Demonstranten äußerst vage und dürfte Ihnen nicht präsent und geläufig sein, wie Äthiopier, die im Rampenlicht einer weltweiten Öffentlichkeit stehen, sich vom Ausland aus für die Rechte der Oromo einsetzen. Wenn Sie schon aussagen, dass Sie nicht fernsehen würden, so verdeutlicht dies einmal mehr eine Distanz zu den Anliegen der Oromo, denn ein Unterschied ist nicht erkennbar, ob Sie nun fernsehen oder gegebenenfalls Ihre Informationen dem Internet entnehmen. Auf Informationen im Zusammenhang mit Dingen, die einen dermaßen beschäftigen und aufgrund dessen man gezwungen gewesen wäre, fluchtartig sein Heimatland und seine Familie zu verlassen, zu verzichten, ist definitiv nicht plausibel. Es ist somit davon auszugehen, dass Ihnen die Art und Weise, mit denen Ihre Volksgruppe gegen die Regierung Widerstand leistet nicht in jener Intensität immanent sind, wie von Ihnen behauptet. Anlässlich einer regierungskritischen Demonstration, mit der Sie rein gar nichts zu tun gehabt hätten, wären Sie im Café Ihrer Mutter festgenommen worden. Den Zeitpunkt der Demonstration grenzten Sie lediglich mit vormittags ein. Sie wären ja nicht dabei gewesen, andererseits hätten Sie die Teilnehmer der Demonstration gesehen, könnten die Anzahl allerdings nicht schätzen, aber es wären mehr als 100 Personen gewesen. Auch an dieser Stelle wird Ihre inhaltliche Distanz erneut evident, hätte in Ihrer Nähe eine Demonstration stattgefunden, zu der Sie nur äußerst vage Stellung beziehen konnten. Bei Ihrem ausgeprägten Hass auf die äthiopische Regierung, den Sie während der Einvernahme wiederholt zum Ausdruck brachten, hätte es Ihnen ein besonderes Anliegen sein müssen, Ihren Emotionen im Rahmen einer Demonstration eine Stimme zu geben. Selbstverständlich ist nicht davon auszugehen, dass jeder einzelne Oromo, der mit der äthiopischen Regierung unzufrieden ist, auf die Straße gehen müsste - Sie jedoch machten die politische Verfolgung zum Thema Ihres Fluchtvorbringens. Was die Teilnahme Ihrer Person an Demonstrationen betrifft, ergibt sich ein gravierender Widerspruch im Vergleich mit Ihrer Erstbefragung vom 18.07.
- So gaben Sie damals an, der Grund für Ihre Flucht wäre die Verfolgung anlässlich Ihrer Teilnahme an einer Demonstration gegen die Landenteignung gewesen. Sie trafen mit Ihrer damaligen Formulierung eine äußerst konkrete Aussage. Im Rahmen der Einvernahme vom 08.05.2017 jedoch gaben Sie zu Protokoll, dass Sie nie an einer Demonstration teilgenommen hätten. Wenn es sich bei Ihrem Fluchtvorbringen um ein tatsächliches Geschehnis handeln sollte, dann ist es völlig absurd, zu ein und demselben Sachverhalt unterschiedliche Angaben zu tätigen. Ein tatsächlich stattgefundenes Ereignis lässt keinen Variantenreichtum einer Narration zu. Nachdem es sich bei der Teilnahme an einer Demonstration in Ihrem Fall nicht um eine Nebensache handelt, sondern zentrales Thema Ihres Vorbringens ist, führen Sie durch diesen eklatanten Widerspruch Ihre Fluchtgeschichte ad absurdum. Warum sollten Sie einmal behaupten, dass Sie an einer Demonstration teilgenommen hätten. An anderer Stelle negieren Sie diesen Sachverhalt. Eine gelungene Glaubhaftmachung kann Ihnen unter keinen Umständen bescheinigt werden. Zu Ihren Aussagen hinsichtlich Ihres behaupteten Gefängnisaufenthaltes ist anzumerken, dass Sie nicht in der Lage waren, diesen glaubhaft darzulegen. So hätten Sie sich 11 Monate lang in Einzelhaft befunden, isoliert von Mitgefangenen. Ihre Darlegungen zu diesen 11 Monaten mussten wiederholt und beharrlich erfragt werden. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen oder Ereignissen, zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Erzähler nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt. Es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich erlebte Situationen, detailliert und oft weit ausholend, unter Angabe der eigenen Gefühle, oder unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Dinge oder anderer Umstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen Lebensgeschichte, vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte einbaut, sodass man die eigenen Emotionen beziehungsweise die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht und sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert sowie Handlungsabläufe oder die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte zu erklären versucht oder darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder den Lebensweg so verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland deshalb fluchtartig zu verlassen. Sie legten bei der Schilderung Ihres Gefängnisaufenthalts lediglich eine ganz grobe Rahmengeschichte dar und waren nicht in der Lage, von sich aus Details zu nennen. Bei einer Extremsituation, wie Sie diese während der besagten 11 Monate erlebt hätten, müsste die Darstellung Ihrer Berichte einen gänzlich anderen Verlauf nehmen. Geprägt von bruchstückhaften Schilderungen Ihrer behaupteten Inhaftierung ist es nicht glaubhaft, dass Sie aufgrund Ihrer Nicht-Mitgliedschaft freigelassen worden wären. Die Unterzeichnung eines Schuldeingeständnisses steht in krassem Widerspruch zu einer Freilassung und hätte gegebenenfalls eine fortgesetzte Inhaftierung bedingt, auch unter der Berücksichtigung, dass Ihr Vater aktives Mitglied der XXXX gewesen wäre, wäre Ihnen dieser Umstand zum Verhängnis geworden.Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen oder Ereignissen, zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Erzähler nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt. Es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich erlebte Situationen, detailliert und oft weit ausholend, unter Angabe der eigenen Gefühle, oder unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Dinge oder anderer Umstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen Lebensgeschichte, vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte einbaut, sodass man die eigenen Emotionen beziehungsweise die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht und sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert sowie Handlungsabläufe oder die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte zu erklären versucht oder darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder den Lebensweg so verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland deshalb fluchtartig zu verlassen. Sie legten bei der Schilderung Ihres Gefängnisaufenthalts lediglich eine ganz grobe Rahmengeschichte dar und waren nicht in der Lage, von sich aus Details zu nennen. Bei einer Extremsituation, wie Sie diese während der besagten 11 Monate erlebt hätten, müsste die Darstellung Ihrer Berichte einen gänzlich anderen Verlauf nehmen. Geprägt von bruchstückhaften Schilderungen Ihrer behaupteten Inhaftierung ist es nicht glaubhaft, dass Sie aufgrund Ihrer Nicht-Mitgliedschaft freigelassen worden wären. Die Unterzeichnung eines Schuldeingeständnisses steht in krassem Widerspruch zu einer Freilassung und hätte gegebenenfalls eine fortgesetzte Inhaftierung bedingt, auch unter der Berücksichtigung, dass Ihr Vater aktives Mitglied der römisch 40 gewesen wäre, wäre Ihnen dieser Umstand zum Verhängnis geworden. Zum Aussehen des in amharischer Sprache verfassten und für Sie nicht verständlichen Schreibens, das Sie unter vorgehaltener Waffe unterschreiben hätten müssen, kamen nur peu à peu Hinweise, wie das Schreiben gestaltet gewesen wäre. Dem nicht genug ist es nicht glaubhaft, dass, nachdem Sie das Ihnen in einer unverständlichen Sprache vorgelegte Schreiben unterschrieben hätten, am Tag nach Ihrer ersten Nacht zuhause, erneut Regierungsbeamte nach Ihnen gesucht hätten. Auf widersprüchliche Art und Weise führten Sie zu Beginn der Einvernahme aus, dass Sie in XXXX gewesen wären, während bei Ihnen zuhause nach Ihnen gesucht worden wäre. Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme gaben Sie jedoch paradoxer Weise an, dass Sie draußen gewesen wären, als im Haus Ihrer Mutter nach Ihnen gesucht worden wäre. Es ist offensichtlich, dass Sie sich bei Ihrem Fluchtvorbringen eines Konstrukts bedienen, würde es andererseits nicht zu diesen Widersprüchen kommen.Zum Aussehen des in amharischer Sprache verfassten und für Sie nicht verständlichen Schreibens, das Sie unter vorgehaltener Waffe unterschreiben hätten müssen, kamen nur peu à peu Hinweise, wie das Schreiben gestaltet gewesen wäre. Dem nicht genug ist es nicht glaubhaft, dass, nachdem Sie das Ihnen in einer unverständlichen Sprache vorgelegte Schreiben unterschrieben hätten, am Tag nach Ihrer ersten Nacht zuhause, erneut Regierungsbeamte nach Ihnen gesucht hätten. Auf widersprüchliche Art und Weise führten Sie zu Beginn der Einvernahme aus, dass Sie in römisch 40 gewesen wären, während bei Ihnen zuhause nach Ihnen gesucht worden wäre. Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme gaben Sie jedoch paradoxer Weise an, dass Sie draußen gewesen wären, als im Haus Ihrer Mutter nach Ihnen gesucht worden wäre. Es ist offensichtlich, dass Sie sich bei Ihrem Fluchtvorbringen eines Konstrukts bedienen, würde es andererseits nicht zu diesen Widersprüchen kommen. Hätte die Regierung Äthiopiens tatsächlich Interesse an Ihrer Person, wäre davon auszugehen, dass sich konkret Ihre Mutter in Gefahr befände, wäre Sie in der Vergangenheit bereits in Verbindung mit Ihrem Vater verletzt und geschlagen worden. Dass Sie Ihre Mutter einer solchen Gefahr ausgesetzt hätten, ist weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Es erschließt sich daher dem Bundesamt nicht, warum Sie nicht den Betrag von US-Dollar 4.700,- herangezogen hätten, um sich gemeinsam mit Ihrer Mutter anderswo in Äthiopien niederzulassen, hätten Sie damit auch Ihre Mutter in Sicherheit gebracht. In Summe war Ihre Darstellung die fluchtauslösenden Momente betreffend durchgehend davon gekennzeichnet, dass Sie mit einer äußerst vagen Art und Weise auf die gestellten Fragen reagierten. Es kam nicht hervor, dass Sie aufgrund Ihrer Person einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Wie an obiger Stelle erörtert, geht das Bundesamt davon aus, dass es sich bei Ihrem Vorbringen nicht um ein auf Tatsachen beruhendes Ereignis handelt. Nachdem Sie für Ihre Ausreise keine Verfolgung glaubhaft machen konnten, ist davon auszugehen, dass Ihnen bei einer Rückkehr nach Äthiopien auch keine Verfolgung droht. Eine Rückkehr in Ihr Heimatland ist Ihnen zumutbar. (...) Es konnten seitens der Behörde keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Äthiopien festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären, zumal Ihrem gesamten Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war, wie dies in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde. Es kann nicht angenommen werden, dass Sie im Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind. Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit nach Äthiopien zurückzukehren, wo Sie geboren und aufgewachsen sind. Sie hätten dort die Möglichkeit aufgrund Ihrer Schulbildung und der Erfahrung und den Kenntnissen, die Sie sich im Behindertenbereich oder auch in der Pflege des Sportplatzes in Österreich angeeignet haben, einen Arbeitsplatz in Ihrem Heimatland anzunehmen, um für Ihren Lebensunterhalt sorgen zu können. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Sie wie bereits über Jahre hinweg vor Ihrer Ausreise von Ihrer Mutter unterstützt wurden, auf diese Hilfe auch nach einer Rückkehr zurückgreifen können. Darüber hinaus bestehen soziale Kontakte in Ihrem Heimatort, in dem Sie Ihr Leben lang wohnten.Es konnten seitens der Behörde keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Äthiopien festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären, zumal Ihrem gesamten Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war, wie dies in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde. Es kann nicht angenommen werden, dass Sie im Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind. Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit nach Äthiopien zurückzukehren, wo Sie geboren und aufgewachsen sind. Sie hätten dort die Möglichkeit aufgrund Ihrer Schulbildung und der Erfahrung und den Kenntnissen, die Sie sich im Behindertenbereich oder auch in der Pflege des Sportplatzes in Österreich angeeignet haben, einen Arbeitsplatz in Ihrem Heimatland anzunehmen, um für Ihren Lebensunterhalt sorgen zu können. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Sie wie bereits über Jahre hinweg vor Ihrer Ausreise von Ihrer Mutter unterstützt wurden, auf diese Hilfe auch nach einer Rückkehr zurückgreifen können. Darüber hinaus bestehen soziale Kontakte in Ihrem Heimatort, in dem Sie Ihr Leben lang wohnten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), zumal Sie über einen familiären Rückhalt verfügen. So konnten Sie vor Ihrer Ausreise für Ihren Lebensunterhalt sorgen und ist davon auszugehen, dass Sie dies auch im Falle einer Rückkehr tun können.Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), zumal Sie über einen familiären Rückhalt verfügen. So konnten Sie vor Ihrer Ausreise für Ihren Lebensunterhalt sorgen und ist davon auszugehen, dass Sie dies auch im Falle einer Rückkehr tun können. (...)" Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit knapp zwei Jahren in Österreich aufgehalten hätte und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätte. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit knapp zwei Jahren in Österreich aufgehalten hätte und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätte. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Mit Verfahrensanordnung vom 04.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
- Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 18.08.2017 eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Außerdem wurde das im Spruch ersichtliche Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Dieser habe angegeben, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Oromo) sowie aufgrund des Umstandes, dass er Sohn eines Mitglieds der XXXX wäre, von Tigray-Leuten (Regierungsmitgliedern) elf Monate lang unter sehr schlechten Haftbedingungen angehalten worden zu sein. Dem Beschwerdeführer sei die Teilnahme an gegen die Regierung gerichteten Demonstrationen sowie der Verdacht einer Mitgliedschaft bei XXXX angelastet worden. Der Beschwerdeführer habe sich politisch für die Rechte der Oromo eingesetzt, sei jedoch niemals Mitglied der XXXX gewesen. Durch die Mitgliedschaft seines Vaters bei der XXXX habe er unter ständiger Beobachtung der Regierung gestanden. Bei seiner Freilassung aus der Haft sei er zur Unterzeichnung eines Schriftstücks, welches er nicht lesen habe können, gezwungen worden, andernfalls hätte man ihn getötet. Dem Beschwerdeführer sei der Grund seiner Inhaftierung völlig unklar gewesen und er habe sich gezwungen gesehen, Äthiopien zu verlassen, da er mit dem Tod bedroht worden wäre. Im Falle einer Rückkehr würden dem Beschwerdeführer eine weitere rechtswidrige Inhaftierung sowie der Tod drohen. Insofern die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachte und dabei auf die Vagheit seiner Angaben bezüglich seines Vaters hinweise, sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seinen Vater nie kennengelernt hätte und lediglich wisse, was ihm seine Mutter über diesen erzählt hätte. Den Freund seines Vaters habe er nach seiner Freilassung getroffen, um mit diesem die Flucht zu organisieren, da sich sein Leben in Gefahr befunden hätte. Der Beschwerdeführer sei von der Regierung verdächtigt worden, ein Mitglied der Opposition zu sein und aufgrund dessen verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe am Verfahren, soweit es ihm möglich gewesen wäre, mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Die äthiopische Regierung bestreite Strafverfolgung aus politischen Gründen. Dies geschehe inzwischen oft unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und Wahrung der Sicherheit und Integrität des Landes. Bei einer vermuteten Nähe zu gewaltbereiten Gruppen (OLF, ONLF, Ginbot 7) oder einem (teilweise noch unbestätigten) Verdacht, zu Terrorismus anstiften zu wollen, werde hart durchgegriffen. Der Beschwerdeführer sei elf Monate inhaftiert worden, es sei weder ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, noch sei er einem Gericht vorgeführt worden. Seine Mutter sei neun Monate lang nicht über dessen Aufenthaltsort in Kenntnis gewesen. Einer Studie von Amnesty International aus Oktober 2014 zufolge seien zwischen 2011 und 2014 mindestens 5.000 Angehörige der Volksgruppe der Oromo aufgrund einer tatsächlichen oder vermuteten Gegnerschaft zur Regierung verhaftet worden, die Mehrzahl hiervon offenbar ohne Haftbefehl oder wochen- bis jahrelang ohne Anklage. Der Beschwerdeführer sei eine dieser Personen gewesen, welche 2014 wegen vermuteter Gegnerschaft zur Regierung verhaftet worden wären, obwohl er keine Straftat begangen hätte. Bei den Protesten 2015/2016, welche in Oromia begonnen hätten und immer wieder als gewalttätig und terroristisch bezeichnet worden wären, sei die äthiopische Regierung besonders gegen die Oromo und die Protestierenden vorgegangen. Dabei sei es zu vielen Toten und teils willkürlichen Verhaftungen gekommen. Dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr eine willkürliche Verhaftung, da er der Volksgruppe der Oromo angehöre und sich für die Rechte und Freiheit der Oromo einsetze. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Übermittelt wurden ein A1 Zeugnis vom 17.03.2017 sowie eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit bei XXXX .
- Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 18.08.2017 eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Außerdem wurde das im Spruch ersichtliche Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Dieser habe angegeben, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Oromo) sowie aufgrund des Umstandes, dass er Sohn eines Mitglieds der römisch 40 wäre, von Tigray-Leuten (Regierungsmitgliedern) elf Monate lang unter sehr schlechten Haftbedingungen angehalten worden zu sein. Dem Beschwerdeführer sei die Teilnahme an gegen die Regierung gerichteten Demonstrationen sowie der Verdacht einer Mitgliedschaft bei römisch 40 angelastet worden. Der Beschwerdeführer habe sich politisch für die Rechte der Oromo eingesetzt, sei jedoch niemals Mitglied der römisch 40 gewesen. Durch die Mitgliedschaft seines Vaters bei der römisch 40 habe er unter ständiger Beobachtung der Regierung gestanden. Bei seiner Freilassung aus der Haft sei er zur Unterzeichnung eines Schriftstücks, welches er nicht lesen habe können, gezwungen worden, andernfalls hätte man ihn getötet. Dem Beschwerdeführer sei der Grund seiner Inhaftierung völlig unklar gewesen und er habe sich gezwungen gesehen, Äthiopien zu verlassen, da er mit dem Tod bedroht worden wäre. Im Falle einer Rückkehr würden dem Beschwerdeführer eine weitere rechtswidrige Inhaftierung sowie der Tod drohen. Insofern die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachte und dabei auf die Vagheit seiner Angaben bezüglich seines Vaters hinweise, sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seinen Vater nie kennengelernt hätte und lediglich wisse, was ihm seine Mutter über diesen erzählt hätte. Den Freund seines Vaters habe er nach seiner Freilassung getroffen, um mit diesem die Flucht zu organisieren, da sich sein Leben in Gefahr befunden hätte. Der Beschwerdeführer sei von der Regierung verdächtigt worden, ein Mitglied der Opposition zu sein und aufgrund dessen verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe am Verfahren, soweit es ihm möglich gewesen wäre, mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Die äthiopische Regierung bestreite Strafverfolgung aus politischen Gründen. Dies geschehe inzwischen oft unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und Wahrung der Sicherheit und Integrität des Landes. Bei einer vermuteten Nähe zu gewaltbereiten Gruppen (OLF, ONLF, Ginbot 7) oder einem (teilweise noch unbestätigten) Verdacht, zu Terrorismus anstiften zu wollen, werde hart durchgegriffen. Der Beschwerdeführer sei elf Monate inhaftiert worden, es sei weder ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, noch sei er einem Gericht vorgeführt worden. Seine Mutter sei neun Monate lang nicht über dessen Aufenthaltsort in Kenntnis gewesen. Einer Studie von Amnesty International aus Oktober 2014 zufolge seien zwischen 2011 und 2014 mindestens 5.000 Angehörige der Volksgruppe der Oromo aufgrund einer tatsächlichen oder vermuteten Gegnerschaft zur Regierung verhaftet worden, die Mehrzahl hiervon offenbar ohne Haftbefehl oder wochen- bis jahrelang ohne Anklage. Der Beschwerdeführer sei eine dieser Personen gewesen, welche 2014 wegen vermuteter Gegnerschaft zur Regierung verhaftet worden wären, obwohl er keine Straftat begangen hätte. Bei den Protesten 2015 aus 2016,, welche in Oromia begonnen hätten und immer wieder als gewalttätig und terroristisch bezeichnet worden wären, sei die äthiopische Regierung besonders gegen die Oromo und die Protestierenden vorgegangen. Dabei sei es zu vielen Toten und teils willkürlichen Verhaftungen gekommen. Dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr eine willkürliche Verhaftung, da er der Volksgruppe der Oromo angehöre und sich für die Rechte und Freiheit der Oromo einsetze. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Übermittelt wurden ein A1 Zeugnis vom 17.03.2017 sowie eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit bei römisch 40 .
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 24.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, welcher der Volksgruppe der Oromo angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält er sich durchgehend in Österreich auf. In Äthiopien hielten sich zuletzt die Mutter und eine Halbschwester des Beschwerdeführers auf. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in Äthiopien eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Äthiopien darstellen würde. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und führt hier keine Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer nahm an Deutschkursen teil, absolvierte eine Deutschprüfung der Stufe A1 und engagierte sich ehrenamtlich in einer Einrichtung für Behinderte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. 1.
- Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Situation in Äthiopien wird unter der Heranziehung der im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderberichte Folgendes festgestellt:
- Politische Lage Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein demokratischer Bundesstaat. Die Einführung eines föderalen Systems bedeutete eine Abkehr von der Tradition starker Zentralisierung (AA 8.2016; vgl. GIZ 1.2017a) und der früheren Dominanz der Volksgruppe der Amharen (AA 8.2016). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zwar zugelassen werden, jedoch faktisch in ihren Handlungsoptionen stark eingeschränkt sind (AA 8.2016). Der Präsident hat eine weitgehend repräsentative Rolle und darf keiner Partei angehören (AA 8.2016; vgl. GIZ 1.2017a). Die politische Macht liegt beim Premierminister, der die Exekutive leitet, dem Ministerrat vorsitzt und die Streitkräfte befehligt (AA 8.2016; vgl. CIA 14.12.2016; GIZ 1.2017a).Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein demokratischer Bundesstaat. Die Einführung eines föderalen Systems bedeutete eine Abkehr von der Tradition starker Zentralisierung (AA 8.2016; vergleiche GIZ 1.2017a) und der früheren Dominanz der Volksgruppe der Amharen (AA 8.2016). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zwar zugelassen werden, jedoch faktisch in ihren Handlungsoptionen stark eingeschränkt sind (AA 8.2016). Der Präsident hat eine weitgehend repräsentative Rolle und darf keiner Partei angehören (AA 8.2016; vergleiche GIZ 1.2017a). Die politische Macht liegt beim Premierminister, der die Exekutive leitet, dem Ministerrat vorsitzt und die Streitkräfte befehligt (AA 8.2016; vergleiche CIA 14.12.2016; GIZ 1.2017a). Nach dem Tod des Premierministers Meles Zenawi im August 2012 ging die Führung des Landes friedlich an den damaligen Außenminister Hailemariam Desalegn über. Unter seiner Führung haben sich Regierung und Partei zur Erhaltung des Status Quo und der politischen Kontinuität bekannt (AA 24.3.2016). Dominierende politische Kraft ist die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier Parteien zusammensetzt, der Tigray People's Liberation Front (TPLF), der Amhara National Democratic Movement (ANDM), der Oromo People's Democratic Organisation (OPDO) und der Southern Ethiopian Peoples' Democratic Movement (SEPDM) (AA 8.2016). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die den Befreiungskrieg gegen das Derg-Regime anführte (AA 24.5.2016). Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Parlamentswahlen 2015 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt (AA 8.2016). Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Oberhaus "House of Federation" mit 108 Sitzen, die für eine fünfjährige Amtszeit von der Versammlungen der Regionalstaaten ernannt werden, und dem Unterhaus "House of Peoples' Representatives" mit 547 Sitzen, die für eine ebenfalls fünfjährige Amtszeit vom Volk gewählt werden (CIA 14.12.2016; vgl. GIZ 1.2017a). Seit den letzten Parlamentswahlen im Mai 2015 hält die EPRDF alle 547 Sitze (CIA 14.12.2016; vgl. GIZ 1.2017a). Die EU kritisierte im Vorfeld der Wahl die massiven Einschüchterungsversuche gegen Oppositionsparteien und Verhaftungen unabhängiger Journalisten (GIZ 1.2017a). Der Premierminister wird nach den Parlamentswahlen von der Partei ernannt, die die Wahlen für sich entscheiden konnte (CIA 14.12.2016). Der Präsident wird von den beiden Parlamentskammern für eine sechsjährige Amtszeit gewählt. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen am
- Oktober 2013 wurde Teshome Wirtu MULATU gewählt (CIA 14.12.2016).Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Oberhaus "House of Federation" mit 108 Sitzen, die für eine fünfjährige Amtszeit von der Versammlungen der Regionalstaaten ernannt werden, und dem Unterhaus "House of Peoples' Representatives" mit 547 Sitzen, die für eine ebenfalls fünfjährige Amtszeit vom Volk gewählt werden (CIA 14.12.2016; vergleiche GIZ 1.2017a). Seit den letzten Parlamentswahlen im Mai 2015 hält die EPRDF alle 547 Sitze (CIA 14.12.2016; vergleiche GIZ 1.2017a). Die EU kritisierte im Vorfeld der Wahl die massiven Einschüchterungsversuche gegen Oppositionsparteien und Verhaftungen unabhängiger Journalisten (GIZ 1.2017a). Der Premierminister wird nach den Parlamentswahlen von der Partei ernannt, die die Wahlen für sich entscheiden konnte (CIA 14.12.2016). Der Präsident wird von den beiden Parlamentskammern für eine sechsjährige Amtszeit gewählt. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen am
- Oktober 2013 wurde Teshome Wirtu MULATU gewählt (CIA 14.12.2016). Seit Ende des Jahres 2015 gab es immer wieder Proteste gegen den so genannten "Masterplan" für Addis Abeba, der eine Vergrößerung der Hauptstadt in den umliegenden Bundesstaat Oromia hinein vorsah. Im Januar 2016 gab die äthiopische Regierung nach anhaltenden (teils gewalttätigen) Protesten die Rücknahme des "Masterplans" bekannt. Die regierungskritischen Proteste hatten sich in 2016 stetig ausgeweitet. Angehörige der ethnischen Gruppen der Oromo und Amhara protestierten gegen die Korruption und die politische Dominanz der regierenden EPRDF, forderten eine bessere Verteilung der Früchte des Wirtschaftswachstums und mehr politische Mitbestimmung. Die Regierung ging weiterhin rigide gegen die Proteste vor. Hunderte Personen kamen ums Leben, Tausende sollen im Rahmen des im Oktober 2016 verhängten Ausnahmezustandes verhaftet worden sein. Es ist davon auszugehen, dass die Regierung durch ihre Maßnahmen im Rahmen des Ausnahmezustandes die Lage weitestgehend wieder unter ihre Kontrolle gebracht hat. Inwieweit politische Maßnahmen wie der Austausch des Regierungskabinetts durch Premierminister Hailemariam langfristig zu einer Harmonisierung beitragen können, bleibt abzuwarten (GIZ 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (14.12.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Ethiopia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Äthiopien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/aethiopien/geschichte-staat/#c74, Zugriff 3.1.2017
- Sicherheitslage Die äthiopische Regierung hat am
- Oktober 2016 den Ausnahmezustand verhängt. Vorausgegangen waren Massendemonstrationen und teils gewaltsame Proteste gegen die Regierung, überwiegend in den Regionen Oromia und Amhara (AA 3.1.2017). Diese hatten bereits Ende des Jahres 2015 begonnen, als die Hauptstadt Addis Abeba in den umliegenden Bundesstaat Oromia hinein vergrößert werden sollte. Die Proteste erweiterten sich später mit Forderungen nach einem Ende willkürlicher Festnahmen und ethnischer Ausgrenzung sowie gegen die Dominanz der Regierungspartei und mit der Forderung nach mehr politischer Mitbestimmung. Die Regierung ging rigide gegen die Proteste vor wobei mehrere hundert (AI: 800, GIZ: 400) Personen durch Sicherheitskräfte getötet wurden (AI 9.11.2016; vgl. GIZ 1.2017a). Nachdem sich die Sicherheitssituation in den Provinzen Oromia und Amhara und im Gebiet Konso in der SNNPR (Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker) zwischen Juli und Anfang Oktober 2016 zeitweise massiv verschlechtert hat, ist in der Provinz Amhara nunmehr eine gewisse Beruhigung eingetreten. In der Provinz Oromia sowie im Konso-Gebiet bleibt die Lage jedoch weiterhin angespannt. Mit einem Wiederaufflammen gewalttätiger Proteste und einer erneuten Verschlechterung der Sicherheitslage in den Provinzen Oromia und Amhara muss gerechnet werden (BMEIA 3.1.2017a).Die äthiopische Regierung hat am
- Oktober 2016 den Ausnahmezustand verhängt. Vorausgegangen waren Massendemonstrationen und teils gewaltsame Proteste gegen die Regierung, überwiegend in den Regionen Oromia und Amhara (AA 3.1.2017). Diese hatten bereits Ende des Jahres 2015 begonnen, als die Hauptstadt Addis Abeba in den umliegenden Bundesstaat Oromia hinein vergrößert werden sollte. Die Proteste erweiterten sich später mit Forderungen nach einem Ende willkürlicher Festnahmen und ethnischer Ausgrenzung sowie gegen die Dominanz der Regierungspartei und mit der Forderung nach mehr politischer Mitbestimmung. Die Regierung ging rigide gegen die Proteste vor wobei mehrere hundert (AI: 800, GIZ: 400) Personen durch Sicherheitskräfte getötet wurden (AI 9.11.2016; vergleiche GIZ 1.2017a). Nachdem sich die Sicherheitssituation in den Provinzen Oromia und Amhara und im Gebiet Konso in der SNNPR (Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker) zwischen Juli und Anfang Oktober 2016 zeitweise massiv verschlechtert hat, ist in der Provinz Amhara nunmehr eine gewisse Beruhigung eingetreten. In der Provinz Oromia sowie im Konso-Gebiet bleibt die Lage jedoch weiterhin angespannt. Mit einem Wiederaufflammen gewalttätiger Proteste und einer erneuten Verschlechterung der Sicherheitslage in den Provinzen Oromia und Amhara muss gerechnet werden (BMEIA 3.1.2017a). Die Grenze zu Eritrea ist gesperrt und die Lage im Grenzgebiet ist angespannt (BMEIA 3.1.2017b). Bei Fahrten in das direkte Grenzgebiet zu Eritrea und in die Danakilsenke in Nord-Afar können Überfälle durch Banditen und örtliche Untergrundorganisationen sowie Entführungen nicht ausgeschlossen werden (AA 3.1.2017). In den letzten Jahren gab es vereinzelte (versuchte) Sprengstoffanschläge in Addis Abeba. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird (AA 3.1.2017). In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint (BMEIA 3.1.2017b). Als weitere Sicherheitsbedrohung gilt eine Reihe von bewaffneten Gruppen die von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation eingestuft werden, wie die Oromo Liberation Front (OLF), die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7 (DCR 18.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.1.2017): Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AethiopienSicherheit_node.html, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (9.11.2016): Ethiopia: After a year of protests, time to address grave human rights concerns, http://www.ecoi.net/local_link/331838/459747_en.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.1.2017a): Reise & Aufenthalt - Äthiopien - Aktuelle Hinweise, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.1.2017b): Reise & Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung DCR - Dutch Council for Refugees (18.5.2016): Country of Origin Information Report Ethiopia, http://www.refworld.org/pdfid/573f2f334.pdf, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Äthiopien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/aethiopien/geschichte-staat/#c74, Zugriff 3.1.2017
- Rechtsschutz/Justizwesen Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 1.2017a). Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 13.4.2016; vgl. GIZ 1.2017a), dennoch kommt es regelmäßig zu Einschränkungen von Rechtsstaatlichkeit, zuletzt durch die Erklärung des Ausnahmezustandes für eine Dauer von 6 Monaten am
- Oktober 2016 (AA 8.2016). Durch den Ausnahmezustand werden den Provinzverwaltungen Kompetenzen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entzogen und bei der äthiopischen Bundesregierung zentralisiert. Diese kann damit auf zukünftige Unruhen schneller reagieren (AA 3.1.2017).Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 1.2017a). Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 13.4.2016; vergleiche GIZ 1.2017a), dennoch kommt es regelmäßig zu Einschränkungen von Rechtsstaatlichkeit, zuletzt durch die Erklärung des Ausnahmezustandes für eine Dauer von 6 Monaten am
- Oktober 2016 (AA 8.2016). Durch den Ausnahmezustand werden den Provinzverwaltungen Kompetenzen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entzogen und bei der äthiopischen Bundesregierung zentralisiert. Diese kann damit auf zukünftige Unruhen schneller reagieren (AA 3.1.2017). Das Justizwesen wird als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 1.2017a). Zivilgerichte arbeiten weitgehend unabhängig, die Strafgerichte sind aber weiterhin schwach, überlastet und werden politisch beeinflusst. Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen. Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Scharia-Gerichte erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilten in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somali- und Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte. Einige Frauen stellten fest, dass sie im traditionellen Rechtssystem keinen Zugang zu freien und fairen Verhandlungen haben, da sie traditionellerweise von der Teilnahme an Ältestenräten ausgeschlossen sind und in ländlichen Gebieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbreitet ist (USDOS 13.4.2016). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt muslimische Aktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen. Dies geschieht inzwischen oft unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung und Wahrung der Sicherheit und Integrität des Landes. Bei einer vermuteten Nähe zu gewaltbereiten Gruppen (OLF, ONLF, Ginbot 7) oder einem (teilweise noch unbestätigten) Verdacht, zu Terrorismus anstiften zu wollen, wird hart durchgegriffen (AA 24.5.2016). Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird - unter anderem wegen Überlastung der Justiz - häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die z.B. das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 24.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.1.2017): Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7B87E3EFFF842E034C71AA5B64A842E2/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AethiopienSicherheit_node.html, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Äthiopien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/aethiopien/geschichte-staat/#c74, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/322481/461958_de.html, Zugriff 29.12.2016
- Sicherheitsbehörden Die Bundespolizei untersteht dem Ministerium für Bundesangelegenheiten, das wiederum parlamentarischer Aufsicht unterliegt. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit, die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 13.4.2016). Im ganzen Land gibt es zudem lokale Milizen, die sich in ihrer Arbeit mit regionalen und föderalen Polizei- und Militäreinheiten lose abstimmen. Das Ausmaß der Abstimmung variiert in den einzelnen Regionen. In vielen Fällen sind die Milizen der verlängerte Arm der Regierungspartei (USDOS 13.4.2016). Die Milizen sind von Gemeindevertretern gewählte, jedoch bewaffnete Personen, die ehrenamtlich militärische und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit "Community Police"). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt, insbesondere in der Somali-Region im Osten Äthiopiens gegen die Ogaden National Liberation Front (ONLF) (AA 24.5.2016). Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert und sind effektiv (AA 24.5.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und ohne Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften (AA 24.5.2016). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt und die Regierung gibt die Untersuchungsergebnisse nur selten öffentlich bekannt. Sie bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 13.4.2016). Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben (z.B. in Ostäthiopien/ Ogaden) (AA 24.5.2016).Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert und sind effektiv (AA 24.5.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016), sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und ohne Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften (AA 24.5.2016). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt und die Regierung gibt die Untersuchungsergebnisse nur selten öffentlich bekannt. Sie bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 13.4.2016). Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben (z.B. in Ostäthiopien/ Ogaden) (AA 24.5.2016). Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, Somali Region/Ogaden, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z.T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen ONLF, OLF, Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor (AA 24.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/322481/461958_de.html, Zugriff 30.12.2016
- Opposition Die zugelassene politische Opposition hat nur wenige Möglichkeiten, sich zu entfalten und zu arbeiten. Parteibüros werden durchsucht, Parteimitglieder und -anhänger (gelegentlich) verhaftet oder - v.a. von den Sicherheitskräften - eingeschüchtert. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitime politische Akteure anerkannt. Die Regierung hat wiederholt versucht, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen, extremistische islamische Gruppierungen oder ethnische Separatisten dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht), Sicherheitsgründen sowie der Bekämpfung des Terrorismus (AA 24.5.2016). Zu den wichtigsten Oppositionsparteien gehören das Forum for Democratic Dialogue in Ethiopia (Medrek), Oromo Federalist Democratic Movement (OFDM), Unity for Democracy and Justice (UDJ), Semayawi Party und All Ethiopian Unity Party (AEUP) (UKHO 12.2016a). Einer Studie von Amnesty International vom Oktober 2014 zufolge sind zwischen 2011 und 2014 mindestens 5.000 Angehörige der Volksgruppe der Oromos (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) aufgrund einer tatsächlichen oder vermuteten Gegnerschaft zur Regierung verhaftet worden, die Mehrzahl hiervon offenbar ohne Haftbefehl oder wochenbis jahrelang ohne Anklage. Die in der Studie behauptete systematische Verfolgung der Oromo konnte allerdings auf im November 2014 stattfindenden Feldmissionen westlicher Botschaften nach Oromia nicht belegt werden (AA 24.5.2016). Bei den Protesten von 2015/2016 die in der Region Oromia begonnen haben und immer wieder als gewalttätig und terroristisch bezeichnet wurden, ging die äthiopische Regierung besonders gegen die Oromos und die Protestierenden dort vor. Dabei kam es zu vielen Toten und zahlreichen - zum Teil willkürlichen - Verhaftungen. Besonders betroffen waren u.a. Studierende, Aktivisten und Oppositionsmitglieder (UKHO 12.2016b).Einer Studie von Amnesty International vom Oktober 2014 zufolge sind zwischen 2011 und 2014 mindestens 5.000 Angehörige der Volksgruppe der Oromos (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) aufgrund einer tatsächlichen oder vermuteten Gegnerschaft zur Regierung verhaftet worden, die Mehrzahl hiervon offenbar ohne Haftbefehl oder wochenbis jahrelang ohne Anklage. Die in der Studie behauptete systematische Verfolgung der Oromo konnte allerdings auf im November 2014 stattfindenden Feldmissionen westlicher Botschaften nach Oromia nicht belegt werden (AA 24.5.2016). Bei den Protesten von 2015 aus 2016, die in der Region Oromia begonnen haben und immer wieder als gewalttätig und terroristisch bezeichnet wurden, ging die äthiopische Regierung besonders gegen die Oromos und die Protestierenden dort vor. Dabei kam es zu vielen Toten und zahlreichen - zum Teil willkürlichen - Verhaftungen. Besonders betroffen waren u.a. Studierende, Aktivisten und Oppositionsmitglieder (UKHO 12.2016b). Neben der legalen politischen Opposition gibt es militante "Befreiungs"-Bewegungen (AA 8.2016). Gegen diese militanten Gruppen, insbesondere diejenigen, die vom Parlament als Terrororganisation gelistet wurden und/oder sich für Waffengewalt und Terrorismus aussprechen, wird hart vorgegangen. Wer in führender oder verantwortlicher Stellung in einer solchen Organisation tätig war bzw. ist oder dessen verdächtigt wird, muss mit Strafverfolgung wegen terroristischer Aktivitäten rechnen. Dies betrifft vor allem die OLF, Teile der ONLF, Ginbot 7, al Qaida und al Shabaab, aber auch "al-Ittihad Al-Islamia" (AIAI), ENUPF und SLF. 2010 wurde jeweils ein Friedensabkommen mit Teilen der ONLF und der United Western Somali Liberation Front (UWSLF) abgeschlossen, das die Freilassung von Gefangenen, die Reintegration ehemaliger Kämpfer und eine Amnestie für diejenigen zusichert, die ihre Waffen freiwillig abgeben. Allerdings ist die Umsetzung der Abkommen weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Manche ehemaligen Kämpfer wurden nach Freilassung wieder eingesperrt, andere Kämpfer sind zu dem noch kämpfenden Flügel der ONLF übergelaufen (AA 24.5.2016). Schätzungen bezüglich der Anzahl politischer Gefangener variieren erheblich (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.1.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (12.2016a): Country Information and Policy Note Ethiopia: Opposition to the government, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1482333473_cpin-eth-pol-opp-v1.pdf, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (12.2016b): Country Information and Guidance Note Ethiopia: Ethiopia: Oromos and the 'Oromo Protests', https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/575515/CPIN_ETH_Oromo_and_Oromo_protests.v1.pdf, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/322481/461958_de.html, Zugriff 2.1.2017
- Haftbedingungen Es gibt in Äthiopien 6 Bundes- und 120 regionale Gefängnisse. Die Behörden sperren manchmal Jugendliche mit Erwachsenen ein. Männliche und weibliche Gefangene werden in der Regel getrennt. Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht, in einigen Fällen lebensbedrohlich (USDOS 13.4.2016) und jedenfalls nicht mit europäischen Standards vergleichbar (AA 24.5.2016). Die Gefängnisse sind überfüllt (AA 24.5.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). In der Regel erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Verpflegung und sanitäre Anlagen sind landestypisch einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel oder durch die weit verbreitete Unterstützung durch Angehörige (AA 24.5.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Es wird immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 24.5.2016). Zudem gibt es Berichte, dass Wärter Häftlinge schlagen. Die medizinische Versorgung nach solchen Schlägen ist in manchen Fällen unzureichend (USDOS 13.4.2016).Es gibt in Äthiopien 6 Bundes- und 120 regionale Gefängnisse. Die Behörden sperren manchmal Jugendliche mit Erwachsenen ein. Männliche und weibliche Gefangene werden in der Regel getrennt. Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht, in einigen Fällen lebensbedrohlich (USDOS 13.4.2016) und jedenfalls nicht mit europäischen Standards vergleichbar (AA 24.5.2016). Die Gefängnisse sind überfüllt (AA 24.5.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). In der Regel erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Verpflegung und sanitäre Anlagen sind landestypisch einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel oder durch die weit verbreitete Unterstützung durch Angehörige (AA 24.5.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Es wird immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 24.5.2016). Zudem gibt es Berichte, dass Wärter Häftlinge schlagen. Die medizinische Versorgung nach solchen Schlägen ist in manchen Fällen unzureichend (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/322481/461958_de.html, Zugriff 29.12.2016
- Ethnische Minderheiten In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen (USDOS 13.4.2016; vgl. GIZ 1.2017b). 34,4% gehören der Gruppe der Oromo an, 27% sind Amharen, 6,2% Somali, 6,1% Tigray und die restlichen rund 26% gehören anderer Volksgruppen an (CIA 14.12.2016; vgl. GIZ 1.2017b). Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehend entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 24.5.2016).In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen (USDOS 13.4.2016; vergleiche GIZ 1.2017b). 34,4% gehören der Gruppe der Oromo an, 27% sind Amharen, 6,2% Somali, 6,1% Tigray und die restlichen rund 26% gehören anderer Volksgruppen an (CIA 14.12.2016; vergleiche GIZ 1.2017b). Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehend entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 24.5.2016). Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar, es gibt jedoch nicht verifizierbare Berichte, dass kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden. Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray fühlen sich die beiden größten Ethnien der Oromos und der Amharen politisch unterrepräsentiert. Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt (AA 24.5.2016), einige, die als einflussreiche Mitglieder der Oromo-Gemeinschaft gelten, werden gezielt verhaftet (HRW 6.2016). Im Jahr 2014 und Ende 2015 bis Oktober 2016 protestieren vor allem Oromos gegen die langjährigen Missstände. Seit der Verhängung des Ausnahmezustandes im Oktober 2016 ist die Zahl der Proteste jedoch zurückgegangen (UKHO 12.2016b). Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Aus der vor allem von ethnischen Somalis bewohnten Somali Region/Ogaden wird in regelmäßigen Abständen von Menschenrechtsverletzungen bei Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und bewaffneten ONLF-Anhängern berichtet. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (AA 24.5.2016). Traditionell einflussreiche Ältestenräte, Clanführer oder andere, innerhalb einer ethnischen Gruppe angesehene Persönlichkeiten haben an Ansehen und Einfluss verloren. Konflikte werden deshalb in zunehmendem Maße "unkoordiniert" ausgetragen und traditionelle Mechanismen der Konfliktschlichtung funktionieren immer weniger. Die Antwort der Regierung auf die in Äthiopien herrschenden ethnischen Konflikte ist der Ethnische Föderalismus. Er soll durch weitgehende Autonomie der nach ethnischen Gesichtspunkten gegliederten Bundesländer den Wunsch nach Selbstbestimmung der ethnischen Gruppen befriedigen und sie so zu zufriedenen Angehörigen der äthiopischen Nation machen. Kritiker bemängeln jedoch, die an ethnischen Grenzen orientierte Verwaltungsstruktur verstärke die Besinnung auf ethnische Unterschiede und verstärke so bestehende Konflikte. Auch die Beibehaltung des Amharischen als alleinige Amtssprache ist nicht unumstritten (GIZ 1.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (14.12.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Ethiopia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 2.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017b): Äthiopien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/aethiopien/gesellschaft/#c1307, Zugriff 2.1.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (6.2016): "Such a Brutal Crackdown" - Killings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, https://www.ecoi.net/local_link/318340/443520_en.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (12.2016b): Country Information and Guidance Note Ethiopia: Ethiopia: Oromos and the 'Oromo Protests', https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/575515/CPIN_ETH_Oromo_and_Oromo_protests.v1.pdf, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/322481/461958_de.html, Zugriff 3.1.2017
- Grundversorgung und Wirtschaft Äthiopien ist bei etwa 99,3 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 686,6 US-Dollar pro Kopf
(2015)eines der ärmsten Länder der Welt, auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze: laut Weltbank-Daten von 2015 lebten im Jahr 2011 30,7% von weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag, 2005 waren es noch 39% (AA 10.2016). Jugendarbeitslosigkeit ist akut. Beschäftigung im öffentlichen Sektor, dem führenden Arbeitgeber in Äthiopien nach der Landwirtschaft, erfordert die Parteimitgliedschaft oder gute Verbindungen zur herrschenden Elite (UKHO 12.2016b). In den ländlichen Regionen ist die Arbeitslosigkeit niedrig. Statt auf Arbeitslosigkeit trifft man dort auf unterproduktive Landwirtschaft. Öffentliche Arbeitsagenturen bieten in regionalen Büros, die mit dem äthiopischen Ministerium für Arbeit und Soziales (MOLSA) www.molsa.gov.et in Verbindung stehen, ihre Dienste an (IOM 6.2014). Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2014 rund 40% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (AA 10.2016; vgl. GIZ 10.2016). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab (AA 10.2016). Etwa 10% des jährlichen Nahrungsmittelbedarfs wird grundsätzlich ganzjährig durch internationale Hilfe gewährleistet (GIZ 10.2016). Rund 3 Millionen Äthiopier erhalten jährlich Nahrungsmittelhilfe zur Überbrückung ihrer Engpässe. Zusätzlich werden 7,8 Mio. Menschen über das Productive Safety Net Programme unterstützt, die sonst auch Nothilfe benötigen würden (AA 10.2016; vgl. AA 24.5.2016). Im Human Development Index 2014 liegt Äthiopien auf Platz 174 von 188 Ländern. Die strukturellen Probleme - Auswirkungen wiederkehrender Dürreperioden auf die Landwirtschaft, rasches Bevölkerungswachstum und daraus resultierende Folgen für Wirtschaftswachstum, fortschreitende Bodenerosion und Ressourcenmangel - bleiben trotz großer Anstrengungen ungelöst (AA 10.2016).Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2014 rund 40% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (AA 10.2016; vergleiche GIZ 10.2016). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab (AA 10.2016). Etwa 10% des jährlichen Nahrungsmittelbedarfs wird grundsätzlich ganzjährig durch internationale Hilfe gewährleistet (GIZ 10.2016). Rund 3 Millionen Äthiopier erhalten jährlich Nahrungsmittelhilfe zur Überbrückung ihrer Engpässe. Zusätzlich werden 7,8 Mio. Menschen über das Productive Safety Net Programme unterstützt, die sonst auch Nothilfe benötigen würden (AA 10.2016; vergleiche AA 24.5.2016). Im Human Development Index 2014 liegt Äthiopien auf Platz 174 von 188 Ländern. Die strukturellen Probleme - Auswirkungen wiederkehrender Dürreperioden auf die Landwirtschaft, rasches Bevölkerungswachstum und daraus resultierende Folgen für Wirtschaftswachstum, fortschreitende Bodenerosion und Ressourcenmangel - bleiben trotz großer Anstrengungen ungelöst (AA 10.2016). Äthiopien hat nach dem Fall des Derg-Regimes 1991 einen langen Weg von der Umstellung einer marxistischen Planwirtschaft auf eine offenere Wirtschaftsform hinter sich. Die meisten Preise sind freigegeben (wichtige Ausnahme: Treibstoffe; es bestehen zudem verbilligte Preise für Zucker und Öl bei staatseigenen Verkaufsstellen) und Privatunternehmen in fast allen Sektoren zugelassen. Die Regierung übt allerdings durch staatliche Monopolunternehmen, parteinahe Unternehmensgruppen und eine kontrollierende Bürokratie unverändert beherrschenden Einfluss auf die Wirtschaft aus. Privater Landbesitz ist gemäß Verfassung nicht zulässig (AA 10.2016). Äthiopien bietet, mit der Ausnahme von Pensionskassen für Beamte und Offiziere, kein umfassendes staatlich gefördertes Sozialhilfesystem (BS 2016). Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o.ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 24.5.2016). Die äthiopische Bevölkerung verlässt sich auf die Solidarität der Großfamilie, der Clan- und Dorfstrukturen sowie auf religiöse und traditionelle Bräuche (BS 2016). Das Rückgrat der sozialen Wohlfahrt bilden die traditionellen Verbände. Es gibt im gesamten Land eine Reihe von Wohlfahrtsprogrammen, die auf religiöser, politischer oder familiärer Basis gegründet wurden. Zu den beiden am weitesten verbreiteten Verbänden zählen die sogenannten "iddir"-Systeme. Es handelt sich hierbei um Gemeinschaften, die Menschen aus der Nachbarschaft, aus dem gleichen Berufsfeld oder Freunden finanzielle und andere Hilfen gewähren (IOM 6.2014). Farmer und Familien die vom landwirtschaftlichen Sektor leben, sind am ehesten davon betroffen, ihre Lebensgrundlage zu verlieren, da die Regierung sehr daran bemüht ist, ihr Land kommerziell zu nutzen (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016): Länderinformationen - Äthiopien - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1405D462D27F69391D711CFFF6521ED1/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Ethiopia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Ethiopia.pdf, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2016): Äthiopien - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/aethiopien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung IOM - Internationale Organisation für Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Äthiopien -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (12.2016): Country Information and Guidance Note Ethiopia: Oromos and the 'Oromo Protests', http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1482334032_cpin-eth-oromo-and-oromo-protests-v1.pdf, Zugriff 9.1.2017
- Rückkehr Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 24.5.2016). Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen in unsicheren Regionen wird aber manchmal durch Behörden und bewaffnete Gruppen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/322481/461958_de.html, Zugriff 29.12.2016
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Äthiopien. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den K