RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW111 2137613-1 SpruchW111 2137613-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 02.07.2015, Zl. 15-1076155310-150783495, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 02.07.2015, Zl. 15-1076155310-150783495, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2017, zu Recht: A) I. Der Antrag vom 02.07.2015 des XXXX auf internationalen Schutz wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005) im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.römisch eins. Der Antrag vom 02.07.2015 des römisch 40 auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005) im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 02.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 11 bis 21), aus XXXX zu stammen, der Volksgruppe der Hawiye sowie dem moslemischen Glauben anzugehören. Seinen Herkunftsstaat habe er wegen Al Shabaab verlassen müssen, welche von ihm verlangt hätte, Bomben am Körper zu tragen, was der Beschwerdeführer abgelehnt hätte.Anlässlich seiner am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 11 bis 21), aus römisch 40 zu stammen, der Volksgruppe der Hawiye sowie dem moslemischen Glauben anzugehören. Seinen Herkunftsstaat habe er wegen Al Shabaab verlassen müssen, welche von ihm verlangt hätte, Bomben am Körper zu tragen, was der Beschwerdeführer abgelehnt hätte.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte in weiterer Folge keinerlei weiteren Verfahrensschritte.
- Am 06.10.2016 brachte der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch genannten Vollmachtsverhältnisses eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein und führte infolge kurzer Darstellung des Verfahrensganges begründend aus, sein Verfahren sei beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit mehr als 15 Monaten anhängig und sei über dessen Antrag bis dato nicht entschieden worden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgabe der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem Beschwerdeführer Asyl, gegebenenfalls subsidiären Schutz, gewähren.
- Am 06.10.2016 brachte der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch genannten Vollmachtsverhältnisses eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein und führte infolge kurzer Darstellung des Verfahrensganges begründend aus, sein Verfahren sei beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit mehr als 15 Monaten anhängig und sei über dessen Antrag bis dato nicht entschieden worden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgabe der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem Beschwerdeführer Asyl, gegebenenfalls subsidiären Schutz, gewähren. Mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation beigegeben.
- Am 19.10.2016 (einlangend) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Eine Erklärung für die Säumnis findet sich darin nicht. Angemerkt wurde, dass nach individueller Prüfung des Verwaltungsaktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht innerhalb der 3-Monats-Frist erfolgen könne, weshalb der Akt in Vorlage gebracht werde.
- Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17.01.2017 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 19 Abs 6 AsylG, in der Fassung BGBl I Nr 24/2016, mit der Einvernahme des Beschwerdeführers.
- Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17.01.2017 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016,, mit der Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 05.04.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Anlässlich jener Einvernahme brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor (im Detail vgl die Seiten 119 bis 138 des Verwaltungsaktes), er sei gesund und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung durchzuführen. Seine bisher im Verfahren erstatteten Angaben seien korrekt gewesen, doch wolle er noch weitere Details angeben.Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 05.04.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Anlässlich jener Einvernahme brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor (im Detail vergleiche die Seiten 119 bis 138 des Verwaltungsaktes), er sei gesund und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung durchzuführen. Seine bisher im Verfahren erstatteten Angaben seien korrekt gewesen, doch wolle er noch weitere Details angeben. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie in XXXX (Bezirk XXXX ) in einem großen Mietshaus gelebt, seine Mutter habe mit Gold gehandelt, sein (im Jahr 2009 verstorbener) Vater sei hochrangiger Kommandant der somalischen Armee gewesen und habe außerdem eine Landwirtschaft im Raum XXXX betrieben. Der Beschwerdeführer habe Grundschule, Koranschule sowie eine englische Privatschule besucht, die wirtschaftliche Situation der Familie hätte sich als sehr gut gestaltet. Aktuell seien keine seiner Verwandten mehr in Somalia ansässig, seine Mutter, Schwester und Tante würden nunmehr in Äthiopien leben. Die Kosten seiner Schleppung in der Höhe von Euro 9.500,- habe der Beschwerdeführer von seiner Mutter erhalten, welche zu diesem Zweck ihr Gold verkauft hätte.Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie in römisch 40 (Bezirk römisch 40 ) in einem großen Mietshaus gelebt, seine Mutter habe mit Gold gehandelt, sein (im Jahr 2009 verstorbener) Vater sei hochrangiger Kommandant der somalischen Armee gewesen und habe außerdem eine Landwirtschaft im Raum römisch 40 betrieben. Der Beschwerdeführer habe Grundschule, Koranschule sowie eine englische Privatschule besucht, die wirtschaftliche Situation der Familie hätte sich als sehr gut gestaltet. Aktuell seien keine seiner Verwandten mehr in Somalia ansässig, seine Mutter, Schwester und Tante würden nunmehr in Äthiopien leben. Die Kosten seiner Schleppung in der Höhe von Euro 9.500,- habe der Beschwerdeführer von seiner Mutter erhalten, welche zu diesem Zweck ihr Gold verkauft hätte. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, im November 2014 durch Al Shabaab entführt worden zu sein, als er gerade gemeinsam mit Freunden auf dem Heimweg vom Fußballspielen gewesen wäre. Die Jugendlichen seien mit einem Minibus in ein Haus gebracht worden, wo ihnen beigebracht worden wäre, wie man kämpft, auch sei Propaganda auf sie ausgeübt worden, sich dem Jihad anzuschließen. Eines Nachts sei dem Beschwerdeführer durch Al Shabaab seine Aufgabe - die Durchführung eines Selbstmordattentats auf ein bekanntes Lokal - mitgeteilt worden; ihm sei ein Bombengürtel angeschnallt und erklärt worden, was er zu tun habe. Sie hätten ihm zwei Mobiltelefone und ein Auto mit Sprengstoff gegeben. Es sei ihm erklärt worden, wie man den Sprengstoffgurt betätigt und wohin er das Auto bringen solle, diese Erklärung hätte die ganze Nacht gedauert. Am nächsten Tag seien er und zwei andere Männer mit Autos losgeschickt worden und es sei ihnen gesagt worden, wo sie die Autos abstellen sollen. Der Beschwerdeführer hätte das Auto zum " XXXX ", einem großen Restaurant an der XXXX bringen sollen, wo viele Mitglieder der Regierung essen würden. Als sie die XXXX erreicht hätten, seien die beiden Fahrzeuge, welche ihn begleitet hätten, weggefahren. Sobald der Beschwerdeführer sicher gewesen wäre, dass ihm niemand mehr folge, habe er die Entscheidung getroffen, am Parkplatz vorbeizufahren und das Auto sodann an einer abgelegenen Stelle am Strand geparkt. Die beiden Handys, welche man ihm mitgegeben hätte, habe er nicht eingeschaltet und er habe sich von dem Bombengurt befreit. Anschließend sei der Beschwerdeführer direkt zu seiner Tante gegangen, welche etwa 30 bis 40 Minuten Fußweg entfernt gelebt hätte. Seine Tante hätte ihm erzählt, welche Sorgen sich seine Familie gemacht hätte und der Beschwerdeführer habe dieser berichtet, was er erlebt hätte. Die Tante habe den Beschwerdeführer dann in ein anderes Haus gebracht und dessen Mutter angerufen. Am Morgen des nächsten Tages sei seine Mutter zu ihm gekommen und hätte ihm mitgeteilt, dass sie am Vortag durch Männer der Al Shabaab aufgesucht worden wäre, welche nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Die Angehörigen des Beschwerdeführers hätten erkannt, dass es in XXXX nicht mehr sicher für diesen sei und dessen Schleppung organisiert.Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, im November 2014 durch Al Shabaab entführt worden zu sein, als er gerade gemeinsam mit Freunden auf dem Heimweg vom Fußballspielen gewesen wäre. Die Jugendlichen seien mit einem Minibus in ein Haus gebracht worden, wo ihnen beigebracht worden wäre, wie man kämpft, auch sei Propaganda auf sie ausgeübt worden, sich dem Jihad anzuschließen. Eines Nachts sei dem Beschwerdeführer durch Al Shabaab seine Aufgabe - die Durchführung eines Selbstmordattentats auf ein bekanntes Lokal - mitgeteilt worden; ihm sei ein Bombengürtel angeschnallt und erklärt worden, was er zu tun habe. Sie hätten ihm zwei Mobiltelefone und ein Auto mit Sprengstoff gegeben. Es sei ihm erklärt worden, wie man den Sprengstoffgurt betätigt und wohin er das Auto bringen solle, diese Erklärung hätte die ganze Nacht gedauert. Am nächsten Tag seien er und zwei andere Männer mit Autos losgeschickt worden und es sei ihnen gesagt worden, wo sie die Autos abstellen sollen. Der Beschwerdeführer hätte das Auto zum " römisch 40 ", einem großen Restaurant an der römisch 40 bringen sollen, wo viele Mitglieder der Regierung essen würden. Als sie die römisch 40 erreicht hätten, seien die beiden Fahrzeuge, welche ihn begleitet hätten, weggefahren. Sobald der Beschwerdeführer sicher gewesen wäre, dass ihm niemand mehr folge, habe er die Entscheidung getroffen, am Parkplatz vorbeizufahren und das Auto sodann an einer abgelegenen Stelle am Strand geparkt. Die beiden Handys, welche man ihm mitgegeben hätte, habe er nicht eingeschaltet und er habe sich von dem Bombengurt befreit. Anschließend sei der Beschwerdeführer direkt zu seiner Tante gegangen, welche etwa 30 bis 40 Minuten Fußweg entfernt gelebt hätte. Seine Tante hätte ihm erzählt, welche Sorgen sich seine Familie gemacht hätte und der Beschwerdeführer habe dieser berichtet, was er erlebt hätte. Die Tante habe den Beschwerdeführer dann in ein anderes Haus gebracht und dessen Mutter angerufen. Am Morgen des nächsten Tages sei seine Mutter zu ihm gekommen und hätte ihm mitgeteilt, dass sie am Vortag durch Männer der Al Shabaab aufgesucht worden wäre, welche nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Die Angehörigen des Beschwerdeführers hätten erkannt, dass es in römisch 40 nicht mehr sicher für diesen sei und dessen Schleppung organisiert. Nach weiteren Vorfällen befragt, gab der Beschwerdeführer an, einer Minderheitengruppe anzugehören, welche mit einem großen Clan gelebt und mehrfach bedroht und beleidigt worden wäre; sie hätten nicht zur Schule gehen dürfen und keinen Schutz von der Regierung erhalten. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer die Ermordung durch Al Shabaab, da er ihren Anschlagsplan vereitelt hätte; auch könnte die Polizei von seiner Involvierung in die Geschehnissen erfahren haben und diesem vorwerfen, Al Shabaab zu unterstützen. Abschließend wurde der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Österreich befragt (in diesem Zusammenhang wurde ein Konvolut an Unterlagen hinsichtlich erfolgter Integrationsbemühungen vorgelegt). Anschließend bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden zu haben und bestätigte nach Rückübersetzung der aufgenommenen Niederschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls durch seine Unterschrift.
- Die neuerliche Aktenvorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte am 10.04.
- Am 22.05.2017 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Dolmetscher für die somalische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch im Vorfeld schriftlich auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Seitens des Beschwerdeführers wurden Unterlagen zum Nachweis erfolgter Integrationsbemühungen in Vorlage gebracht (Bestätigung der Stadt XXXX über die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten vom 03.04.2017, Teilnahmebestätigung durch das XXXX vom 06.03.2017, Deutschkursteilnahmebestätigung A1 vom 03.04.2017, Bestätigung über die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten durch die XXXX vom 27.10.2016, Teilnahmebestätigung Kompetenzanalyse vom 13.10.2016).Seitens des Beschwerdeführers wurden Unterlagen zum Nachweis erfolgter Integrationsbemühungen in Vorlage gebracht (Bestätigung der Stadt römisch 40 über die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten vom 03.04.2017, Teilnahmebestätigung durch das römisch 40 vom 06.03.2017, Deutschkursteilnahmebestätigung A1 vom 03.04.2017, Bestätigung über die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten durch die römisch 40 vom 27.10.2016, Teilnahmebestätigung Kompetenzanalyse vom 13.10.2016). Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt: (BF=Beschwerdeführer, BFV=Beschwerdeführervertreter, JM=Juristische Mitarbeiterin) "(...) JM: Sie wurden am 07.07.2015 von der Polizei erstbefragt und am 05.04.2017 vor der belangten Behörde einvernommen. Können Sie sich an Ihre bisher getätigten Angaben erinnern, sind diese wahrheitsgemäß und vollständig? BF: Ich kann mich an die Einvernahmen erinnern und habe damals auch die Wahrheit gesagt. JM: Liefen die Einvernahmen immer korrekt ab, wurden Sie korrekt behandelt und haben Sie den Dolmetsch gut verstanden? BF: Ja. JM: Wurden Ihre Angaben korrekt in das Protokoll aufgenommen und Ihnen rückübersetzt? BF: Ja. JM: Bitte schildern Sie kurz Ihre Lebenssituation in Somalia bis zu dem Zeitpunkt zu dem Ihre Probleme begonnen haben. BF: Ich bin am XXXX in XXXX geboren. Ich besuchte 6 Jahre die Grundschule, von 2008 bis
- Ich war auch zwei Jahre in einer Privatschule in der ich Englisch lernte. Teilweise war ich auch in der Koranschule. Seit November 2014 habe ich Probleme gehabt, weshalb ich mein Heimatland verlassen musste.BF: Ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich besuchte 6 Jahre die Grundschule, von 2008 bis
- Ich war auch zwei Jahre in einer Privatschule in der ich Englisch lernte. Teilweise war ich auch in der Koranschule. Seit November 2014 habe ich Probleme gehabt, weshalb ich mein Heimatland verlassen musste. JM: Mit wem haben Sie in Somalia gemeinsam gelebt, hatten Sie Familie? BF: Bis 2009 habe ich mit meinen Eltern und meiner Schwester in einem Miethaus in XXXX gewohnt. Mein Vater ist im Jahr 2009 gestorben. Meine Mutter hat dann gearbeitet um uns zu versorgen.BF: Bis 2009 habe ich mit meinen Eltern und meiner Schwester in einem Miethaus in römisch 40 gewohnt. Mein Vater ist im Jahr 2009 gestorben. Meine Mutter hat dann gearbeitet um uns zu versorgen. JM: Wie war die wirtschaftliche Situation Ihrer Familie? BF: Wir gehörten zur Mittelschicht. JM: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Haskul Hawie, ich bin Moslem. JM: Hatten sie auf Grund Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme? BF: Ja. Ich konnte kein Vermögen besitzen, wie z.B. ein Haus oder ein Geschäft. JM: Wurden sie persönlich angegriffen oder beleidigt? BF: Beschimpft wurde ich mehrmals. Meistens wurde ich beschimpft, wenn ich mit anderen sprach und man auf Grund meines Dialektes meine Abstammung erkannte. JM: Warum konnten Sie keinen Besitz haben? BF: In XXXX leben nicht so viele der Haskul Hawie. Wenn jemand erkennt, dass wir diesem Stamm angehören und ein Geschäft besitzen, dann würde man es uns wegnehmen.BF: In römisch 40 leben nicht so viele der Haskul Hawie. Wenn jemand erkennt, dass wir diesem Stamm angehören und ein Geschäft besitzen, dann würde man es uns wegnehmen. JM: Sie haben im Verfahren angegeben, dass Ihre Mutter mit Gold gehandelt hätte und Ihre Familie eine Landwirtschaft besessen hätte. Wie lässt sich das mit Ihren jetzigen Angaben vereinen? BF: Ja, das stimmt. Aber die Landwirtschaft gehörte uns, aber wer sie bewirtschaftet hat, war ein Angehöriger eines größeren Stammes und wir erhielten nur 40 Prozent als Pacht. RI: 40 Prozent des Ertrages für eine Pacht ist ein sehr hoher Pachtzins. Ich kann nicht erkennen, worin Ihre Benachteiligung liegen sollte. BF: Meine Familie war mit diesen 40 Prozent nicht zufrieden. Man wusste nicht einmal genau wie hoch der Ertrag war. JM: Hält sich Ihre Familie nach wie vor in Somalia auf? BF: Niemand mehr. Meine Mutter und meine Schwester leben jetzt in Äthiopien. JM: Weshalb haben Ihre Mutter und Schwester Somalia auch verlassen? BF: Nachdem ich Somalia verlassen habe, hat meine Mutter Angst gehabt getötet zu werden und deswegen hat sie sich entschlossen Somalia zu verlassen. JM: Haben Sie aktuell Kontakt zu Ihren Angehörigen? BF: Ja, ich habe telefonischen Kontakt. JM: Haben Sie zu sonstigen Personen in Somalia Kontakt z.B. Freunden? BF: Nein. JM: Schildern Sie bitte chronologisch und im Detail, weshalb Sie Somalia verlassen mussten. BF: Es war Mitte November
- Eines Tages, einem Freitag, spielte ich mit 7 Freunden Fußball und vier Personen schauten zu. Danach wollten wir nach Hause gehen. Wir waren insgesamt 11 Personen auf dem Weg nach Hause. Es kam hinter uns ein Auto, überholte uns und hielt vor uns an. Dann sind drei bewaffnete Männer ausgestiegen und sind zu uns gegangen. Sie sagten uns, dass wir uns auf den Boden setzen sollen. Sie haben uns dann die Augen verbunden und uns in das Auto gebracht. Das Auto war ein Minibus. Dem letzten hat man gesagt, er solle nicht mehr einsteigen sondern stehenbleiben. Wir sind dann losgefahren. Nach 20 bis 30 Minuten sind wir stehen geblieben. Wohin wir gebracht wurden, kann ich nicht genau sagen. Es war ein Haus. Im Hof standen viele Autos. Nachdem wir aus dem Auto ausgestiegen sind, mussten wir die Augenbinde abnehmen. Dann haben sie uns in ein großes Zimmer gebracht. Das Zimmer hatte Tür, aber keine Fenster. Vor uns war niemand im Zimmer. Ich habe nachgezählt und wir waren nur zu zehnt. Der elfte hatte Glück gehabt. Der Grund, warum sie ihn freigelassen haben war der, er war gehbehindert. Kurz nach dem Abendgebet ist ein Mann zu uns ins Zimmer gekommen und hat uns gesagt, dass er Mitglied der Al Shabaab ist. Er sagt, dass wir dableiben müssen und uns den Al Shabaab anschließen müssen. Er ging dann wieder weg. Am nächsten Morgen sind ca. drei Männer zu uns gekommen. Der Anführer sagte uns, dass wir ab diesem Tag Mitglieder der Al Shabaab seien. Unser Land wäre von Ungläubigen erobert worden und wir müssten unser Land verteidigen. Sie haben uns nicht gefragt, ob wir uns anschließen wollen, aber sie drohten uns damit uns zu töten, falls wir uns weigern sollten und uns ihnen nicht anschließen. Er sagte uns auch, wir müssten gegen AMISON-Truppen, die Regierungstruppen und gegen alle Mitglieder der Regierung kämpfen. Er sagte auch, dass wir auf der Stelle getötet würden, würden wir uns weigern. Dann gingen sie wieder weg. Sie sind jeden Tag zu uns gekommen und haben das immer wieder wiederholt. Ich war zweieinhalb bis drei Wochen bei ihnen. Am 6.
- und
- Tag haben sie jeweils einen von uns mitgenommen. Wir wussten nicht wohin sie gebracht wurden. Am
- Tag kam der Anführer vor dem Schlafengehen zu uns und teilte uns mit, dass alle drei Glück gehabt haben, weil sie am heiligen Krieg teilgenommen und dadurch ums Leben gekommen sind. Wenn jemand wegen seiner Religion ums Leben kommt, hat er Glück. Sie haben uns gefragt, ob einer von uns Auto fahren kann. Ich konnte es und sie haben mich mitgenommen. Ich war zu diesem Zeitpunkt ca. 3 Wochen bei ihnen. Ich sollte mit einem Automatic-Auto fahren. Am nächsten Morgen wird man mich irgendwo hinschicken. RI: Welche Positionen hat ein Automaticgetriebe bzw. der Schalthebel? BF: Es war ein japanisches Auto. Neben dem Lenkrad war ein Ganghebel. Wenn man Fahren will, muss man den Hebel auf die Position D bringen. D ist drive, A ist die Rückfahrt. Wenn man parken wir, muss man den Hebel auf die Position P bringen. RI: Welche Positionen gibt es noch? BF: Ich glaube N. Ich bin mir nicht sicher. N wie normal. In Somalia gibt es nicht so gute Straßen wie hier, wenn man auf Sand fährt, verwendet man die Stellung N. RI: N ist der Leerlauf. Da fährt das Auto gar nicht. BF: Längere Zeit bin ich nicht Auto gefahren. RI: Gibt es noch weitere Positionen? BF: Ich glaube L. Genau kann ich mich aber nicht erinnern. Wofür man es verwendet, kann ich nicht sagen. JM: Erzählen Sie weiter. BF: Gegen 10.00 Uhr ist der Anführer zu mir gekommen, auch noch zwei weitere Männer. Er sagte mir, ich solle das Auto in Richtung XXXX zum Lokal XXXX fahren. Dort sind meistens Mitglieder der Regierung, Regierungstruppen, Minister und viele bekannte Somalier. Ich musste um 5 Uhr nachmittags dort sein. Ich sollte das Auto vor dem Restaurant parken. Im Auto waren Metalle, wie sie auf dem Bau verwendet werden. Sie waren ganz klein geschnitten worden. Sie haben mir eine Jacke und einen Gürtel gegeben. Darin war eine Bombe und ich sollte Selbstmord damit begehen. Es war ein Knopf angebracht auf den ich drücken sollte. Bevor ich weggefahren bin, haben sie mir gezeigt, wie ich es machen soll. Diese Unterweisung dauerte von 10.00 Uhr bis kurz nach dem Mittagsgebet. Um 4 Uhr sagte mir der Anführer, ich soll einem Auto folgen, welches mir zeigen wird, wo ich das Auto parken soll. Wir sind dann kurz nach vier Uhr weggefahren. Das Auto, dem ich folgen sollte, war ein Taxi. Ich habe bis zum Ziel 30 Minuten gebraucht. Hinter mir ist noch ein anderes Auto gefahren, das mich beobachtet hat. Dieses ist aber kurz bevor ich das Ziel erreicht habe, nach rechts abgebogen. Ich habe das im Rückspiegel gesehen. Als ich bemerkt habe, dass nur noch ich und das Taxi vor mir waren, hat man mich vor dem Lokal angerufen. Man sagte mir, dass ich vor dem Lokal das Auto parken soll. Bevor ich das Haus verlassen hatte, bekam ich zwei Handys. Mit einem sollte ich Kontakt halten. Nach dem Parken sollte ich auch das zweite Handy einschalten und es im Auto liegen lassen. Ich sollte aus dem Auto aussteigen. Ich sollte ihnen dann sagen, dass ich das Auto verlassen habe. Ich wollte nicht Selbstmord begehen und auch niemanden töten. Nachdem ich gesehen habe, dass ich momentan alleine bin, habe ich das Auto nicht geparkt, sondern bin weiter gefahren. Ich habe das Auto an einen Ort gebracht, wo niemand war und auch niemand vorbeikommen könnte. Dort habe ich das Auto abgestellt und versucht die Jacke auszuziehen und den Gürtel abzunehmen. Ich brauchte dazu ca. 3 bis 5 Minuten. Ich war sehr nervös und ängstlich. Das Handy habe ich nicht eingeschaltet. Das zweite habe ich auch ausgeschaltet und es ins Meer geworfen. Ich bin aber nicht nach Hause gefahren, weil ich Angst hatte, sondern zu meiner Tante mütterlicherseits. Sie wohnte im Bezirk XXXX . Ich habe ca. 30 Minuten zu Fuß zu ihr gebraucht. Als ich zu ihr kam war es schon dunkel. Meine Familie wusste nicht wo ich war und ob ich noch lebe. Als meine Tante mich gesehen hat, hat sie geweint. Sie sagte mir, dass mich meine Mutter und Schwester gesucht haben, sie aber nicht wussten, wohin sie gehen könnten. Ich habe ihr erzählt was mir passiert ist. Sie hat mir gesagt, dass sie mich wo hinbringen wird, weil sie Angst um mich hatte. Sie brachte mich bei einem Bekannten unter und ich sollte bei ihm bleiben. Sie ist dann wieder zu ihrem Haus gegangen, hat mir aber gesagt, dass sie meine Mutter verständigen wird, dass ich lebe und bei einem Bekannten bin. Meine Mutter ist dann zu mir gekommen und ich habe auch ihr alles erzählt. Meine Mutter, Tante und der Bekannte haben beschlossen, dass ich das Land verlassen muss, weil Al Shabaab mich wieder suchen wird. Wenn sie mich finden, würden sie mich sicher töten. Bevor meine Mutter zu mir gekommen ist, war Al Shabaab bei ihr zu Hause und sie haben meine Mutter nach mir gefragt. Der Anführer, der bei meiner Mutter war, war sehr wütend. Wenn jemand nicht befolgt was Al Shabaab fordert, wird auf der Stelle getötet. Ich hatte Angst dass sie mich finden werden, wenn ich in Somalia bleibe. Dann würden sie mich töten. Deshalb habe ich mich entschlossen die Heimat zu verlassen. Der Bekannte hat einen Schlepper gekannt und der hat mir Dokumente organisiert, mit denen ich in den Iran geflogen bin.BF: Gegen 10.00 Uhr ist der Anführer zu mir gekommen, auch noch zwei weitere Männer. Er sagte mir, ich solle das Auto in Richtung römisch 40 zum Lokal römisch 40 fahren. Dort sind meistens Mitglieder der Regierung, Regierungstruppen, Minister und viele bekannte Somalier. Ich musste um 5 Uhr nachmittags dort sein. Ich sollte das Auto vor dem Restaurant parken. Im Auto waren Metalle, wie sie auf dem Bau verwendet werden. Sie waren ganz klein geschnitten worden. Sie haben mir eine Jacke und einen Gürtel gegeben. Darin war eine Bombe und ich sollte Selbstmord damit begehen. Es war ein Knopf angebracht auf den ich drücken sollte. Bevor ich weggefahren bin, haben sie mir gezeigt, wie ich es machen soll. Diese Unterweisung dauerte von 10.00 Uhr bis kurz nach dem Mittagsgebet. Um 4 Uhr sagte mir der Anführer, ich soll einem Auto folgen, welches mir zeigen wird, wo ich das Auto parken soll. Wir sind dann kurz nach vier Uhr weggefahren. Das Auto, dem ich folgen sollte, war ein Taxi. Ich habe bis zum Ziel 30 Minuten gebraucht. Hinter mir ist noch ein anderes Auto gefahren, das mich beobachtet hat. Dieses ist aber kurz bevor ich das Ziel erreicht habe, nach rechts abgebogen. Ich habe das im Rückspiegel gesehen. Als ich bemerkt habe, dass nur noch ich und das Taxi vor mir waren, hat man mich vor dem Lokal angerufen. Man sagte mir, dass ich vor dem Lokal das Auto parken soll. Bevor ich das Haus verlassen hatte, bekam ich zwei Handys. Mit einem sollte ich Kontakt halten. Nach dem Parken sollte ich auch das zweite Handy einschalten und es im Auto liegen lassen. Ich sollte aus dem Auto aussteigen. Ich sollte ihnen dann sagen, dass ich das Auto verlassen habe. Ich wollte nicht Selbstmord begehen und auch niemanden töten. Nachdem ich gesehen habe, dass ich momentan alleine bin, habe ich das Auto nicht geparkt, sondern bin weiter gefahren. Ich habe das Auto an einen Ort gebracht, wo niemand war und auch niemand vorbeikommen könnte. Dort habe ich das Auto abgestellt und versucht die Jacke auszuziehen und den Gürtel abzunehmen. Ich brauchte dazu ca. 3 bis 5 Minuten. Ich war sehr nervös und ängstlich. Das Handy habe ich nicht eingeschaltet. Das zweite habe ich auch ausgeschaltet und es ins Meer geworfen. Ich bin aber nicht nach Hause gefahren, weil ich Angst hatte, sondern zu meiner Tante mütterlicherseits. Sie wohnte im Bezirk römisch 40 . Ich habe ca. 30 Minuten zu Fuß zu ihr gebraucht. Als ich zu ihr kam war es schon dunkel. Meine Familie wusste nicht wo ich war und ob ich noch lebe. Als meine Tante mich gesehen hat, hat sie geweint. Sie sagte mir, dass mich meine Mutter und Schwester gesucht haben, sie aber nicht wussten, wohin sie gehen könnten. Ich habe ihr erzählt was mir passiert ist. Sie hat mir gesagt, dass sie mich wo hinbringen wird, weil sie Angst um mich hatte. Sie brachte mich bei einem Bekannten unter und ich sollte bei ihm bleiben. Sie ist dann wieder zu ihrem Haus gegangen, hat mir aber gesagt, dass sie meine Mutter verständigen wird, dass ich lebe und bei einem Bekannten bin. Meine Mutter ist dann zu mir gekommen und ich habe auch ihr alles erzählt. Meine Mutter, Tante und der Bekannte haben beschlossen, dass ich das Land verlassen muss, weil Al Shabaab mich wieder suchen wird. Wenn sie mich finden, würden sie mich sicher töten. Bevor meine Mutter zu mir gekommen ist, war Al Shabaab bei ihr zu Hause und sie haben meine Mutter nach mir gefragt. Der Anführer, der bei meiner Mutter war, war sehr wütend. Wenn jemand nicht befolgt was Al Shabaab fordert, wird auf der Stelle getötet. Ich hatte Angst dass sie mich finden werden, wenn ich in Somalia bleibe. Dann würden sie mich töten. Deshalb habe ich mich entschlossen die Heimat zu verlassen. Der Bekannte hat einen Schlepper gekannt und der hat mir Dokumente organisiert, mit denen ich in den Iran geflogen bin. JM: Sie haben vor der Behörde angegeben, dass die Unterweisungen die ganze Nacht gedauert hätten, heute sagten, Sie dass diese am Vormittag stattgefunden hätten. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF: Ich habe heute erwähnt, dass die Unterweisung am Vormittag war. Beim BFA habe ich das nicht erwähnt, dass das Attentat am späten Nachmittag stattfinden soll. Ich meine ab 17.00 Uhr. JM: Auf AS 126 findet sich die Aussage: "Sie haben mir erklärt, wie man den Sprengstoffgurt betätigt und wohin ich das Auto bringen solle. Diese Erklärung brauchte die ganze Nacht." BF: Die heutige Angabe ist die Wahrheit. Ich weiß nicht ob es beim BFA falsch protokolliert wurde. JM: Aus der NS geht hervor, dass Ihnen die Angaben rückübersetzt wurden und Sie die Richtigkeit mit Ihrer Unterschrift bestätigt haben. Auch heute haben Sie bestätigt, dass Ihre Angaben richtig waren. BF: Ja, ich habe heute bestätigt, dass die Einvernahme rückübersetzt wurde. Aber die Einvernahme hat fünf Stunden gedauert und es wurde nicht genau, sondern nur grob übersetzt. JM: Was wurde Ihnen bei der Unterweisung über den Gebrauch des Sprengstoffgürtels erklärt? BF: Es war eine Jacke und ein Sprengstoffgürtel. Diese waren zusammengenäht. Der Gürtel war ca. 10 cm breit und mit zwei Handgranaten bestückt. Es waren viele Dinge woran ich mich jetzt nicht mehr erinnern kann. Ich hatte auch Angst. RI: Wie war die Funktionsweise dieser Jacke? BF: Meinen Sie wie man sie anzieht? RI: Wie sie funktioniert wenn man Selbstmord damit begehen will. BF: Die Jacke hatte eine Innentasche mit einer Art Handy mit einem Knopf. Wenn man diesen Knopf länger hält, geht der Sprengstoff hoch. RI: Welche Form hatte der Sprengstoff? Sie erwähnten nur zwei Handgranaten. BF: Es waren zwei Handgranaten und viele Metalldinge wie Schrauben und Nägel. RI: Außer den Handgranaten gab es keinen Sprengstoff? BF: Der Knopf war mit einem Kabel mit der Handgranate verbunden. Wenn man den Knopf drückte, ging eines nach dem anderen hoch. RI: Hatten die Handgranaten einen Sicherungsbolzen? BF: Nein. RI: Wie waren sie dann gesichert bzw. wie wurde verhindert, dass sie sofort explodieren? BF: Sie haben das vorbereitet. Wenn dieser Sprengstoff hochgehen sollte, hätte ich zuerst den Knopf drücken müssen. RI: Eine Handgranate wird mechanisch zur Explosion gebracht und nicht elektronisch. BF: Das hat so ähnlich wie eine Handgranate ausgeschaut aber hatte keinen Sicherungsgriff, nur eine Kabelverbindung. Mehr kann ich nicht erklären. RI: Wo hätten Sie die Granaten zur Explosion bringen sollen, im Auto? BF: Das Auto hatte vor das Lokal parken sollen. Vor dem Lokal sind Soldaten, die jeden kontrollieren. Ich sollte das Auto abstellen, das Handy einschalten. Mit diesem Handy konnte man das Auto fernzünden. Die Wache wäre entweder tot oder wäre weggelaufen. Wenn sie weg wären, hätte ich reinlaufen müssen und mich zwischen den Gästen sprengen. RI: Wo wären Sie in dieser Zeit gewesen? BF: Ich hätte mindestens 200 Schritte vom Auto weggehen. RI: Warum haben Sie von diesem Plan nie etwas erzählt? Sie haben nur gesagt, dass sie das Auto hätten abstellen sollen, woraus sich ergibt, dass der Bombenanschlag mit dem Auto der primäre Angriffsplan war und nicht nur ein Ablenkungsmanöver für die Handgranatenattacke. BF: Der, der mich einvernommen hat, hat nur gesagt ich solle seine Fragen beantworten. Er hat mich nicht gefragt was ich mit den Handgranaten machen sollte. Deshalb habe ich das bei der Einvernahme nicht erwähnt. RI: Das Wort Handgranate findet in Ihrer Einvernahme vom 05.
- keine Erwähnung. BF: Ich habe erwähnt, dass ich einen Sprengstoffgürtel hatte. Sie haben mich aber nicht weiter gefragt. Ich sollte nur seine Fragen beantworten. JM: Wann haben Sie erfahren, dass Sie das Auto vor dem XXXX abstellen sollen?JM: Wann haben Sie erfahren, dass Sie das Auto vor dem römisch 40 abstellen sollen? BF: Am Abend habe ich das erfahren. JM: Auf welche Weise wurde Ihnen das mitgeteilt? BF: Ein Anführer von ihnen ist zu mir gekommen und hat mir persönlich mitgeteilt, dass ich das Auto morgen vor dem XXXX parken soll.BF: Ein Anführer von ihnen ist zu mir gekommen und hat mir persönlich mitgeteilt, dass ich das Auto morgen vor dem römisch 40 parken soll. JM: Der konkrete Abstellort wurde Ihnen auch schon am Vortag mitgeteilt, oder erst am nächsten Tag? BF: Ja, am Abend. Einen Tag vorher. Am nächsten Tag sollte ich fahren. JM: War Ihnen die Gegend bekannt, waren Sie selbst schon einmal dort? BF: Es ist ein bekannter Ort, wo jeder am Freitag hingeht um zu schwimmen. Im Restaurant war ich noch nicht. JM: War Ihren Entführern Ihr Name und Ihr Wohnort bekannt? BF: Ja. Sie haben uns und meine Familie gekannt, sogar meine Tante. JM: Haben Sie Ihre Entführer vorher schon persönlich getroffen gehabt? BF: Vorher waren sie nie bei mir, aber sie haben in dem Gebiet gewohnt, wo ich geboren und aufgewachsen bin. JM: Womit hat man Ihnen bei der Entführung die Augen verbunden? BF: Mit meinem eigenen T-Shirt wurden mir die Augen verbunden. JM: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass die beiden Begleitfahrzeuge Sie nicht bis zum Anschlag beobachtet haben, sondern vorher schon weggefahren sind? BF: Sie wollten nicht erkannt werden. Wahrscheinlich waren sie im Gebiet XXXX bekannt.BF: Sie wollten nicht erkannt werden. Wahrscheinlich waren sie im Gebiet römisch 40 bekannt. JM: Haben Sie bei Al Shabaab eine sonstige Ausbildung erhalten? BF: Nein. Nur das was ich heute erzählt habe. Aber in diesen drei Wochen haben sie immer wieder wiederholt, dass wir das Land verteidigen müssen. JM: Woher wussten Sie wie man den Sprengstoffgürtel wieder abnimmt ohne dass etwas passiert? Wurde Ihnen das auch vorher erklärt? BF: Sie haben es mir nicht beigebracht, aber ich habe beobachtet, wie sie den Sprengstoffgürtel angebracht haben. JM: Wie ging es Ihnen während der Gefangenschaft. Haben Sie daran gedacht zu fliehen? BF: Gesundheitlich ging es mir schlecht. Ich habe darüber nachgedacht, wie ich wegkommen könnte, aber das wäre nicht möglich gewesen. In diesem Zimmer war nur eine einzige Tür und diese wurde immer bewacht. Wenn jemand die Flucht versucht hätte, wäre er sicher getötet worden. JM: Wenn Sie heute nach XXXX zurückkehren würden, denken Sie dass Al Shabaab Sie erkennen und verfolgen würde?JM: Wenn Sie heute nach römisch 40 zurückkehren würden, denken Sie dass Al Shabaab Sie erkennen und verfolgen würde? BF: Ja. Wenn sie mich in Somalia sehen, werden sie mich sicher töten, weil die Vorbereitungen sehr viele Stunden gedauert haben. Wenn jemand aber das macht, was ich gemacht habe, wird man diesen vernichten. Auch wird man mich von Seiten der Regierung verfolgen, weil ich mich nicht an die Polizei gewendet habe. RI: Sie haben vorher erwähnt, dass Ihre Entführer aus Ihrer Gegend stammten. Ist das richtig? BF: Ja. RI: Wer waren diese? Dann müssten Sie sie ja auch kennen? BF: Ja, sie sind vom Murusade-Stamm und sind bekannt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den Anführer namentlich gekannt habe, aber ich habe den Namen vergessen. Die anderen kann ich auch nicht benennen. RI: Warum haben Sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht gesagt, dass Sie den Namen kennen aber inzwischen vergessen haben? Ihre Beschreibung der Entführer war mehr als vage. Sie beschrieben sie nur als Mitte 30 und von durchschnittlicher Größe. Mehr hätten sie nicht angeben können (AS 127). Die Information, dass der ‚Anführer der Entführer aus Ihrer Gegend gewesen sein soll und dass Sie ihn persönlich kannten (jedoch seinen Name vergessen hätten) wäre eine Information, die man an dieser Stelle dem BFA sicher mitgeteilt hätte. BF: Ich wurde nur gefragt, wer diese Gruppe war und ich habe gesagt, dass es Al Shabaab Mitglieder waren. Mehr wurde ich nicht gefragt und ich wurde angehalten, nur die Fragen zu beantworten. RI: Kannten die Entführer(die Sie in das Auto gebracht haben) Ihre Mutter? BF: Ja. Er hat uns gekannt. RI: In der Einvernahme vor dem BFA haben Sie auf die Frage: "Die Männer die Sie entführt haben: waren das auch jene Männer, die Ihre Mutter kennen?" geantwortet: "Das weiß ich nicht." Wieso wissen Sie dann heute, dass die seinerzeitigen Entführer Ihre Familie gekannt haben? BF: Diese Frage habe ich so beantwortet, dass die Männer uns gekannt haben, weil sie auch aus unserer Gegend sind. RI: Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Sicherheitslage in Ihrer Heimatstadt XXXX zwar problematisch ist, jedoch Al Shabaab keinesfalls die Hauptstadt kontrolliert. Es ist daher unwahrscheinlich, dass Al Shabaab von Ihrer Rückkehr nach XXXX überhaupt wüsste bzw. dass Al Shabaab zu Ihnen kommen würde. Was sagen Sie dazu?RI: Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Sicherheitslage in Ihrer Heimatstadt römisch 40 zwar problematisch ist, jedoch Al Shabaab keinesfalls die Hauptstadt kontrolliert. Es ist daher unwahrscheinlich, dass Al Shabaab von Ihrer Rückkehr nach römisch 40 überhaupt wüsste bzw. dass Al Shabaab zu Ihnen kommen würde. Was sagen Sie dazu? BF: Dieser Bericht ist nicht richtig. Al Shabaab ist nach wie vor in XXXX aktiv. Wenn ich wieder dort bin, werden sie das sicher erfahren und werden mich sicher töten. Man weiß nicht wer für sie arbeitet.BF: Dieser Bericht ist nicht richtig. Al Shabaab ist nach wie vor in römisch 40 aktiv. Wenn ich wieder dort bin, werden sie das sicher erfahren und werden mich sicher töten. Man weiß nicht wer für sie arbeitet. JM: Gibt es darüber hinaus noch andere Gründe die einer Rückkehr nach Somalia dagegenstehen, die bisher noch nicht zur Sprache gekommen sind? BF: Ich habe auch Angst von der Regierung eingesperrt zu werden, weil ich ihnen nicht mitgeteilt habe, dass in diesem Auto Sprengstoff war. RI: Warum sind Sie nicht zu Mitgliedern der staatlichen Sicherheitsbehörden gegangen? BF: Wenn ich zur Polizei gegangen wäre, hätten sie mir nicht geglaubt. RI: Es wäre ganz offensichtlich gewesen, dass Sie einen Anschlag vereitelt haben, wenn sie der Polizei gezeigt hätten, dass Sie Sprengstoff bei sich haben und diesen nicht zur Detonation gebracht haben. BF: In Somalia gibt es keine richtig ausgebildeten Polizisten. Sie würden mich schlagen, damit ich ihnen sage, wie die Entführer heißen und wo sie wohnen. RI: Den Anführer hätten Sie ihnen nennen können. Sie kannten ihn und haben jetzt nur den Namen vergessen. BF: In Somalia ist es schwierig. Hätte ich mich an die Polizei gewandt, hätten sie mich zuerst eingesperrt. Al Shabaab würde wo anders hinziehen, weil sie Angst hätten, dass ich sie verrate. Bis ich freigelassen würde, würde das längere Zeit dauern. JM an BFV: Haben Sie noch Fragen? BFV: Nein. Ich möchte aber eine schriftliche Stellungnahme abgeben. JM: Leiden Sie an chronischen oder schwerwiegenden Krankheiten, nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. JM: Beschreiben Sie kurz Ihren Alltag in Österreich, besuchen Sie Kurse oder gehen Sie einer Beschäftigung nach? BF: Ich habe viermal in der Woche eine Stunde Deutschkurs in meiner Unterkunft. Bis März habe ich als Küchenhilfe in einem Caritashaus gearbeitet. Manchmal kehre ich die Straße. JM: Sprechen Sie schon Deutsch? BF: Verstehen kann ich gut, antworten ist schwierig. JM: Hatten Sie in Österreich jemals Probleme mit Behörden oder Gerichten? BF: Nein. JM: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was Sie bisher noch nicht gefragt wurden? BF: Ich möchte anmerken, dass meine Mutter nicht mit Gold gehandelt hat, sondern in einem Goldgeschäft gearbeitet hat. RI: Wie viel verdiente Ihre Mutter? BF: Das kann ich Ihnen nicht sagen. Wenn ich was von ihr wollte, hat sie es mir gegeben. RI: Ungefähr? BF: Ich habe meine Mutter nie gefragt. Wir waren aber Mittelschicht. RI: Hatte Ihre Mutter Ersparnisse? BF: Ja, aber nicht in unserem Haus. Ich glaube sie hatte es bei einem Mitarbeiter von ihr. RI: Hatte Ihre Mutter Goldschmuck besessen? BF: Ja. RI: Woher nahmen Sie das Geld für Ihre Flucht? BF: Ich glaube das waren Ihre Ersparnisse. RI: Hat sie sich das Geld von der Bank oder von jenem Mitarbeiter bzw. Bekannten geholt? Wie ist sie zu dem Geld gekommen? BF: Sie hat Ihre Ersparnisse in dieses Geschäft gesteckt und war mit einigen Prozenten am Geschäft beteiligt. Meine Ausreise hat 9.500 Euro gekostet. RI: Wie kam Ihre Mutter an diese 9.500 Euro? BF: Sie hat Ihren Anteil am Geschäft verkauft. RI: In der Einvernahme am 05.
- gaben Sie an, dass Ihre Mutter Ihr Gold und nicht die Anteile am Geschäft verkauft hätte. BF: Es kann sein, dass mich der Dolmetscher falsch verstanden hat. Ich habe gesagt, dass Sie ihren Anteil am Geschäft verkauft hat. RI: Es gibt einen Unterschied, ob man Gold oder einen Anteil an einem Geschäft verkauft. BF: Es wurde falsch protokolliert. In Kopie zum Akt genommen werden die beigebrachten Unterlagen zur Integration des BF. Dem BFV wird ein Exemplar des Länderinformationsblattes zu Somalia (Stand 13.02.2017) übergeben und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. (...)" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1.1 Der Beschwerdeführer, dessen präzise Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger Somalias, dem Clan der Haskul Hawie und dem moslemischen Glauben zugehörig. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX (Bezirk XXXX ) wo er zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester lebte. Seine Angehörigen leben nunmehr in Äthiopien, in XXXX verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bezugspunkte mehr.1.1.1 Der Beschwerdeführer, dessen präzise Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger Somalias, dem Clan der Haskul Hawie und dem moslemischen Glauben zugehörig. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 (Bezirk römisch 40 ) wo er zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester lebte. Seine Angehörigen leben nunmehr in Äthiopien, in römisch 40 verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bezugspunkte mehr. 1.1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia Stand Februar 2017) verwiesen, aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar: (...) Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 19.1.2017: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/
- Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung FEWSNET - Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung SMN - Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNSOM - UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia's South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017 KI vom 20.9.2016: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia - Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016 Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). (...) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 (...) Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). (...) Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 (...) Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
- Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
- Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 (...) Sicherheitsbehörden Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016). Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015). Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016). Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016). Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016). Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016). Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten 1.350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016). Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016). (...) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (24.3.2016): Security Council extends mandate of UN mission in Somalia through March 2017, http://www.refworld.org/docid/56fa1fbd40b.html, Zugriff 15.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016).Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016). In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.12.2015). Al Shabaab misshandelt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle und setzt diese harten Bestrafungen aus (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 (...) Allgemeine Menschenrechtslage Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015). Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016). Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015). Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015). Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016). Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016). Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vergleiche EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016). Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015). Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance -Strichaufzählung Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 (...) Minderheiten und Clans Bevölkerungsstruktur und Clanschutz Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014). * Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag). * Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir. * Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia). * Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands. * Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014). Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014). Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind: * Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Aktuelle Situation Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Beding