4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
VO 1307/2013¿" verwiesen, in dem wiederum auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 07.03.2016 verwiesen wurde.
1 des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 dürfe die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhaltigen Düngemitteln die in Anlage 3 dieses Programms festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten, d.h. der Bedarf der Kulturen sei je nach ermittelter Ertragslage
den in der Anlage 3 angeführten Werten begrenzt. Die Einstufung der Ertragslage sei ebenso in der Anlage 3 geregelt, ein festgestellter Kalkmangel stelle kein Einstufungskriterium dar und habe daher keinen Einfluss. Ebenso sei die Wirtschaftsdüngergrenze in Höhe von 170 kg N/ha LN
2 des Aktionsprogrammes einzuhalten.8. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus,
Paragraph 8, Absatz eins, des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 dürfe die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhaltigen Düngemitteln die in Anlage 3 dieses Programms festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten, d.h. der Bedarf der Kulturen sei je nach ermittelter Ertragslage
den in der Anlage 3 angeführten Werten begrenzt. Die Einstufung der Ertragslage sei ebenso in der Anlage 3 geregelt, ein festgestellter Kalkmangel stelle kein Einstufungskriterium dar und habe daher keinen Einfluss. Ebenso sei die Wirtschaftsdüngergrenze in Höhe von 170 kg N/ha LN
Paragraph 8, Absatz 2, des Aktionsprogrammes einzuhalten. Eine Ausnahme für Kleinerzeuger sehe das Aktionsprogramm nicht vor. Abgesehen davon nehme der BF nicht an der Kleinerzeugerregelung
1307/2013 teil und sei somit nicht von den CC-Sanktionen befreit.Eine Ausnahme für Kleinerzeuger sehe das Aktionsprogramm nicht vor. Abgesehen davon nehme der BF nicht an der Kleinerzeugerregelung
Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teil und sei somit nicht von den CC-Sanktionen befreit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf." Bei Einhaltung der in Art. 43 VO (EU) 1307/2013 vorgesehenen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird dem Antragsteller eine jährliche Zahlung gewährt ("Greeningprämie").Bei Einhaltung der in Artikel 43, VO (EU) 1307 aus 2013, vorgesehenen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird dem Antragsteller eine jährliche Zahlung gewährt ("Greeningprämie"). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien
Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen
der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Zahlungen
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und die jährlichen Prämien
Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, erhalten. [...]. Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
[...]." Zu den in Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 verwiesenen Rechtsakten zählen
Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (im Folgenden: Nitrat-Rl), ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.Zu den in Artikel 93, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, verwiesenen Rechtsakten zählen
Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (im Folgenden: Nitrat-Rl), Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Anhang III der Nitrat-Rl lautet auszugsweise:Anhang römisch drei der Nitrat-Rl lautet auszugsweise: "MASSNAHMEN, DIE IN DIE AKTIONSPROGRAMME NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 4 BUCHSTABE
Anlage
der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
1305 aus 2013, gewährt wird. [...]. Artikel 40 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen."
II Nr. 100/2015, ist die AMA zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Nitrat-Rl (GAB 1).
Paragraph 24, Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, ist die AMA zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Nitrat-Rl (GAB 1).
5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstatten die Mitgliedstaaten den Begünstigten, auf die im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin angewandt wurde, einen seitens der Europäischen Kommission festzulegenden Betrag.
1306 aus 2013, erstatten die Mitgliedstaaten den Begünstigten, auf die im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin angewandt wurde, einen seitens der Europäischen Kommission festzulegenden Betrag. b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Im vorliegenden Fall beklagt der BF die Kürzung der Basisprämie und der Greeningprämie aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance. Das Instrument der Cross Compliance wurde erstmals im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2003 implementiert und bewirkt, dass seither der Bezug von Direktzahlungen mit der Einhaltung primär umweltbezogener Mindeststandards verknüpft ist; vgl. aktuell Art. 91 i.V.m. Art. 92 VO (EU) 1306/2013.Im vorliegenden Fall beklagt der BF die Kürzung der Basisprämie und der Greeningprämie aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance. Das Instrument der Cross Compliance wurde erstmals im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2003 implementiert und bewirkt, dass seither der Bezug von Direktzahlungen mit der Einhaltung primär umweltbezogener Mindeststandards verknüpft ist; vergleiche aktuell Artikel 91, in Verbindung mit Artikel 92, VO (EU) 1306 aus 2013,. Konkret wird dem BF seitens der AMA ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und 2 AP Nitrat 2012, die der Umsetzung der
Vm Anhang II VO (EU) 1306/2013 Cross Compliance-relevanten Art. 4 und 5 der Nitrat-Rl dienen, vorgeworfen. Dabei wendet sich der BF nicht gegen die Ermittlung der festgestellten Werte zur Stickstoff-Ausbringung, sondern stellt die Rechtmäßigkeit der Kürzung als solcher in Frage.Konkret wird dem BF seitens der AMA ein Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz eins und 2 AP Nitrat 2012, die der Umsetzung der
, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, Cross Compliance-relevanten Artikel 4 und 5 der Nitrat-Rl dienen, vorgeworfen. Dabei wendet sich der BF nicht gegen die Ermittlung der festgestellten Werte zur Stickstoff-Ausbringung, sondern stellt die Rechtmäßigkeit der Kürzung als solcher in Frage. In diesem Zusammenhang führt der BF - logisch gereiht an erster Stelle - aus, er habe einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Direktzahlungen; eine Kürzung aus dem Titel Cross Compliance sei per se unzulässig. Dass ein im Instanzenzug durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Direktzahlungen besteht, erscheint indessen unbestritten. Von seinem Beschwerderecht hat der BF im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Allerdings bedeutet "Rechtsanspruch" nicht, dass die Direktzahlungen in jedem Fall zu gewähren sind, sondern nur dann und soweit, als die festgesetzten Förderungsvoraussetzungen und Auflagen erfüllt werden. Dass eine Verknüpfung der Direktzahlungen mit der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance zulässig ist, wurde etwa mit dem Urteil des EuGH vom 16. Juli 2009, Rs. C-428/07, Horvath, bestätigt. Ferner macht der BF geltend, dass laut AP Nitrat 2012 Dünger nur bis zu einer bestimmten N-Obergrenze ausgebracht werden dürfe. Das heiße aber auch, dass die Düngung bedarfsgerecht sein müsse. Dies lasse die Schlussfolgerung zu, dass ein Verstoß gegen die Nitratrichtlinie zulässig sei, wenn die Düngung bedarfsgerecht war. Wirtschafts- und Mineraldünger würden dabei grundlos unterschiedlich behandelt. Dies ist aus mehreren Gründen nicht zutreffend. Die Nitrat-Rl und diesem folgend das AP Nitrat 2012 sehen hinsichtlich der Beschränkung der Stickstoffausbringung im Wesentlichen zwei Beschränkungen vor, die kumulativ, also nebeneinander, zu beachten sind. Zum einen wird in § 8 Abs. 2 AP Nitrat 2012 die Ausbringung von Wirtschaftsdünger auf (im betrieblichen Durchschnitt) 170 kg N/ha landwirtschaftliche Nutzfläche beschränkt. Zum anderen wird in § 8 Abs. 1 AP Nitrat 2012 festgelegt, dass die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln (also Wirtschaftsdünger und Minderaldünger) auf landwirtschaftlichen Nutzflächen die in Anlage 3 festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten darf. In Anlage 3 werden wiederum auf bestimmte Kulturen und Ertragslagen bezogene Höchstmengen festgesetzt. Der BF hat nach Maßgabe der o.a. Feststellungen gegen beide Bestimmungen verstoßen. (Ergibt sich der beschriebene Stickstoff-Überhang, bedeutet dies zwangsläufig einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 AP Nitrat 2012.)Dies ist aus mehreren Gründen nicht zutreffend. Die Nitrat-Rl und diesem folgend das AP Nitrat 2012 sehen hinsichtlich der Beschränkung der Stickstoffausbringung im Wesentlichen zwei Beschränkungen vor, die kumulativ, also nebeneinander, zu beachten sind. Zum einen wird in Paragraph 8, Absatz 2, AP Nitrat 2012 die Ausbringung von Wirtschaftsdünger auf (im betrieblichen Durchschnitt) 170 kg N/ha landwirtschaftliche Nutzfläche beschränkt. Zum anderen wird in Paragraph 8, Absatz eins, AP Nitrat 2012 festgelegt, dass die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln (also Wirtschaftsdünger und Minderaldünger) auf landwirtschaftlichen Nutzflächen die in Anlage 3 festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten darf. In Anlage 3 werden wiederum auf bestimmte Kulturen und Ertragslagen bezogene Höchstmengen festgesetzt. Der BF hat nach Maßgabe der o.a. Feststellungen gegen beide Bestimmungen verstoßen. (Ergibt sich der beschriebene Stickstoff-Überhang, bedeutet dies zwangsläufig einen Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz eins, AP Nitrat 2012.) Nach den Erwägungsgründen zur Nitrat-Rl ist es zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der lebenden Ressourcen und Ökosysteme der Gewässer sowie zur Sicherung sonstiger rechtmäßiger Nutzungen der Gewässer nämlich notwendig, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu reduzieren und einer weiteren Verunreinigung vorzubeugen. Zu diesem Zweck sollen die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Aktionsprogramme solche Maßnahmen umfassen, mit denen das Ausbringen jeglicher Art von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen begrenzt und insbesondere spezifische Grenzwerte für das Ausbringen von Dung festgelegt werden. Der Generalanwalt führte dazu in seinen Schlussanträgen zur Rs. C-322/00 (Rz. 64 ff.), denen sich der EuGH angeschlossen hat, aus, Verwendungsnormen (das sind Normen, mit denen Höchstmengen festgelegt werden) würden sich besser für eine Verringerung und Vermeidung von Verunreinigungen eignen als Verlustnormen. Die Verwendungsnormen griffen im Voraus. Verwendungsnormen seien klar und einfach für die Landwirte, was keinen Raum für eine Verunreinigungsgefahr infolge eines Irrtums bei der Anwendung der Normen lasse. Die Verlustnormen hingegen zwängen den Landwirt zu komplizierten Schätzungen und Berechnungen anhand der Eigenarten des jeweiligen gefährdeten Gebietes und des Gleichgewichts zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung. Jeder Irrtum bei der Berechnung der zulässigen Düngemittelmenge oder jede Änderung der berücksichtigten Umstände könne dazu führen, dass Stickstoff an die Umwelt abgegeben werde. Daraus folgt, dass es sich bei den in der Nitrat-Rl und - diesem folgend - im AP Nitrat 2012 festgelegten Werten um - im Sinn des Vorsorgegrundsatzes - absolute Obergrenzen handelt, die auch im Einzelfall nicht mehr überschritten werden dürfen. Auf eine allfällige fachliche Rechtfertigung im Einzelfall kommt es somit nicht mehr an. Vor dem beschriebenen Hintergrund geht aber die diesbezügliche Argumentation des BF ins Leere. Wenn der BF schließlich vorbringt, dass er als Kleinerzeuger mangels entsprechender Ausnahme-Regelungen durch die Anwendung des AP Nitrat 2012 in unzulässiger Weise diskriminiert werde, ist - wie bereits im Rahmen des Parteiengehörs - darauf hinzuweisen, dass ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, demzufolge kleinere Betriebe bei der Ausgestaltung des Regelwerks für die Gewährung von Direktzahlungen gegenüber größeren Betrieben zu begünstigen wären, nicht ersichtlich ist. Allerdings wird den vom BF vorgebrachten Argumenten u.a. bereits insofern Rechnung getragen, als "Kleinerzeuger" iSd Art. 61 ff. VO (EU) 1307/2013 von Kürzungen im Rahmen der Cross Compliance ausgenommen sind. (Weitere Beispiele wären die Kappung der Direktzahlungen für Großbetriebe oder die Ausnahme von Kürzungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin bis zum Betrag von EUR 2.000,00). Allerdings erfüllt die Voraussetzungen für den Status des Kleinerzeugers iSd angeführten Verordnung nur, wer nicht mehr als EUR 1.250,00 an Direktzahlungen erhält. Der BF wurde weder aufgrund Unterschreitung dieses Betrages automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, noch nimmt er freiwillig an dieser Regelung teil.Wenn der BF schließlich vorbringt, dass er als Kleinerzeuger mangels entsprechender Ausnahme-Regelungen durch die Anwendung des AP Nitrat 2012 in unzulässiger Weise diskriminiert werde, ist - wie bereits im Rahmen des Parteiengehörs - darauf hinzuweisen, dass ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, demzufolge kleinere Betriebe bei der Ausgestaltung des Regelwerks für die Gewährung von Direktzahlungen gegenüber größeren Betrieben zu begünstigen wären, nicht ersichtlich ist. Allerdings wird den vom BF vorgebrachten Argumenten u.a. bereits insofern Rechnung getragen, als "Kleinerzeuger" iSd Artikel 61, ff. VO (EU) 1307 aus 2013, von Kürzungen im Rahmen der Cross Compliance ausgenommen sind. (Weitere Beispiele wären die Kappung der Direktzahlungen für Großbetriebe oder die Ausnahme von Kürzungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin bis zum Betrag von EUR 2.000,00). Allerdings erfüllt die Voraussetzungen für den Status des Kleinerzeugers iSd angeführten Verordnung nur, wer nicht mehr als EUR 1.250,00 an Direktzahlungen erhält. Der BF wurde weder aufgrund Unterschreitung dieses Betrages automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, noch nimmt er freiwillig an dieser Regelung teil. Somit wurden vom BF keine Umstände aufgezeigt, die entweder europarechtliche oder verfassungsrechtliche Bedenken an der Anwendung des AP Nitrat 2012 hätten aufzeigen können. Da der BF auf Basis der o.a. Feststellungen gegen § 8 Abs. 1 und 2 AP Nitrat 2012 verstoßen hat, nahm die AMA
, 92 und 93 VO (EU) 1306/2013 zu Recht eine Kürzung der Direktzahlungen, die dem BF zu gewähren waren, vor.Da der BF auf Basis der o.a. Feststellungen gegen Paragraph 8, Absatz eins und 2 AP Nitrat 2012 verstoßen hat, nahm die AMA
, 92 und 93 VO (EU) 1306 aus 2013, zu Recht eine Kürzung der Direktzahlungen, die dem BF zu gewähren waren, vor. Seitens der AMA wurde dabei der Regelkürzungsprozentsatz
1 VO (EU) 640/2014 in Höhe von 3 % auf 5 % erhöht. Angesichts der erheblichen Überschreitung der höchstzulässigen Stickstoff-Ausbringungsmenge
1 AP Nitrat 2012 erscheint diese Erhöhung jedoch gerechtfertigt.Seitens der AMA wurde dabei der Regelkürzungsprozentsatz
Angesichts der erheblichen Überschreitung der höchstzulässigen Stickstoff-Ausbringungsmenge
Paragraph 8, Absatz eins, AP Nitrat 2012 erscheint diese Erhöhung jedoch gerechtfertigt. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Vorabprüfung ("Plausibilitätsprüfung") iSd Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 ist bereits deshalb zu verneinen, da das AP Nitrat 2012 die Möglichkeit vorsieht, Wirtschaftsdünger im Rahmen von Abnahmeverträgen abzugeben. Der bloße Umstand, dass auf Basis der Angaben im Mehrfachantrag-Flächen von einer Überschreitung der 170 kg N/ha-Grenze auszugehen wäre, rechtfertigt somit noch nicht die Annahme einer Unregelmäßigkeit iSd angeführten Bestimmung. (Und würden sich die betroffenen Landwirte gegen eine solche Annahme wohl auch entschieden verwehren.)Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Vorabprüfung ("Plausibilitätsprüfung") iSd Artikel 11, Absatz 4, VO (EU) 809 aus 2014, ist bereits deshalb zu verneinen, da das AP Nitrat 2012 die Möglichkeit vorsieht, Wirtschaftsdünger im Rahmen von Abnahmeverträgen abzugeben. Der bloße Umstand, dass auf Basis der Angaben im Mehrfachantrag-Flächen von einer Überschreitung der 170 kg N/ha-Grenze auszugehen wäre, rechtfertigt somit noch nicht die Annahme einer Unregelmäßigkeit iSd angeführten Bestimmung. (Und würden sich die betroffenen Landwirte gegen eine solche Annahme wohl auch entschieden verwehren.) Da die Direktzahlungen für das Jahr 2016 im Rahmen der Cross Compliance gekürzt wurden, war auch der Erstattungsbetrag im Rahmen der Haushaltsdisziplin im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W118.2179805.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.