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{'item': 'W118 2179809-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 8Art. 131§ 1Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 93Artikel 21Artikel 91Artikel 92Artikel 38Artikel 17§ 24Art. 26Art. 39§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW118 2179809-1 SpruchW118 2179809-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT al

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Datum vom 02.03.2016 und 07.03.2016 fand seitens der AMA auf dem Betrieb des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) im Auftrag des Landes Oberösterreich eine Kontrolle unter anderem der Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat 2012 statt. Dabei wurde festgestellt, dass die Mengenbeschränkung von 170 kg Stickstoff/ha landwirtschaftlicher Nutzfläche überschritten wurde. Vom BF wurde auf dem Prüfbericht im Wesentlichen festgehalten, im Zuge der Führung der Aufzeichnungen sei ihm aufgefallen, dass auf dem Betrieb ein erhöhter Düngerbedarf bestehe. Der BF habe das darauf zurückgeführt, dass auf dem Betrieb noch nie Bodenkalk ausgebracht worden sei. Dadurch, so habe der BF vermutet, sei es zu einer Düngerfixierung gekommen, sodass der Boden immer mehr Dünger verlangt habe. Erst in den vergangenen Jahren habe der BF damit begonnen, vor der Saat von Mais Branntkalk auszubringen. Damit habe der BF sehr gute Erfahrungen gemacht. Der Umstand, dass die Ausbringungsverluste bei Gülle gleich bewertet würden wie bei Prallkopfausbringung, sei nicht korrekt.
  2. Mit Datum vom 27.04.2016 stellte der BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr
  3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5275353010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 gewährte die AMA dem BF eine Prämie in Höhe von insgesamt EUR 4.188,
  4. Die Ergebnisse der angeführten Vor-Ort-Kontrolle blieben dabei noch unberücksichtigt.
  5. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6940819010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 gewährte die AMA dem BF eine Prämie in Höhe von insgesamt EUR 3.978,85 und forderte den Differenzbetrag in Höhe von EUR 209,41 zurück. Die Kürzung erfolgte aufgrund der Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance im Ausmaß von 5 % des Auszahlungsbetrages. Begründend wurde auf den "ANHANG -Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 14.03.2017) - Direktzahlungen

VO 1307/2013¿" verwiesen, in dem wiederum auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 07.03.2016 verwiesen wurde.

  1. Mit online gestellter Beschwerde vom 07.06.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, im Aktionsprogramm Nitrat heiße es, dass Dünger nur bis zu einer bestimmten N-Obergrenze ausgebracht werden dürfen. Es heiße aber auch, dass die Düngung bedarfsgerecht sein müsse. Dies lasse die Schlussfolgerung zu, dass ein Verstoß gegen die Nitratrichtlinie zulässig sei, wenn die Düngung bedarfsgerecht war. Darauf berufe sich der BF nunmehr. Da der BF auf seinen Feldern noch nie Kalkdünger ausgebracht habe, sei der Bedarf an Stickstoff viel höher. Jeder Experte wisse, dass Kalkmangel mit einem erhöhten Stickstoffbedarf einhergehe. Die Düngung sei daher bedarfsgerecht erfolgt. Weiters sei eine Verordnung erlassen worden, derzufolge Wirtschaftsdünger nicht in einem Ausmaß über 170kg N/ha ausgebracht werden dürfen. Dieses Aktionsprogramm 2012 zum Schutz vor Verunreinigung der Gewässer durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen sei aus Sicht des BF verfassungs- und gesetzeswidrig. Der BF fordert für seinen Betrieb eine Anhebung der Tierhaltungsobergrenze auf 180 kg N/ha, da er Kleinerzeuger sei und der Betrieb im Vollerwerb geführt werde. Kleinerzeuger würden durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012 diskriminiert.
  2. Mit Bescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-HHD/16-7373133010, wurde dem BF ein Betrag in Höhe von EUR 29,08 im Rahmen der Haushaltsdisziplin erstattet. Aufgrund des o.a. Verstoßes im Rahmen der Cross Compliance wurde der Erstattungsbetrag um 5 % (EUR 1,53) verringert.
  3. Mit Schreiben vom 20.09.2017 erhob der BF gegen den angeführten Bescheid Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus wie oben angeführt.
  4. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus,

§ 8Abs.

1 des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 dürfe die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhaltigen Düngemitteln die in Anlage 3 dieses Programms festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten, d.h. der Bedarf der Kulturen sei je nach ermittelter Ertragslage

den in der Anlage 3 angeführten Werten begrenzt. Die Einstufung der Ertragslage sei ebenso in der Anlage 3 geregelt, ein festgestellter Kalkmangel stelle kein Einstufungskriterium dar und habe daher keinen Einfluss. Ebenso sei die Wirtschaftsdüngergrenze in Höhe von 170 kg N/ha LN

§ 8Abs.

2 des Aktionsprogrammes einzuhalten.8. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus,

Paragraph 8, Absatz eins, des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 dürfe die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhaltigen Düngemitteln die in Anlage 3 dieses Programms festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten, d.h. der Bedarf der Kulturen sei je nach ermittelter Ertragslage

den in der Anlage 3 angeführten Werten begrenzt. Die Einstufung der Ertragslage sei ebenso in der Anlage 3 geregelt, ein festgestellter Kalkmangel stelle kein Einstufungskriterium dar und habe daher keinen Einfluss. Ebenso sei die Wirtschaftsdüngergrenze in Höhe von 170 kg N/ha LN

Paragraph 8, Absatz 2, des Aktionsprogrammes einzuhalten. Eine Ausnahme für Kleinerzeuger sehe das Aktionsprogramm nicht vor. Abgesehen davon nehme der BF nicht an der Kleinerzeugerregelung

Titel V

der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 teil und sei somit nicht von den CC-Sanktionen befreit.Eine Ausnahme für Kleinerzeuger sehe das Aktionsprogramm nicht vor. Abgesehen davon nehme der BF nicht an der Kleinerzeugerregelung

Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teil und sei somit nicht von den CC-Sanktionen befreit.

  1. Mit Schreiben des BVwG vom 22.12.2017 übermittelte dieses dem BF die Ausführungen der AMA, die im Rahmen der Beschwerdevorlage getroffen wurden. Ferner teilte das BVwG mit, dass die Normbedenken des BF prima vista nicht geteilt würden und ersuchte den BF um nähere Darlegung.
  2. Mit Schreiben, eingelangt am 12.01.2018, teilte der BF im Wesentlichen mit, die AMA verfüge über keinerlei fachliche landwirtschaftliche Kompetenz. Das Aktionsprogramm Nitrat widerspreche sich selbst. Es sei durchaus erlaubt, auf einem oder mehr Feldern mehr auszubringen, wenn auf anderen Feldern weniger ausgebracht werde. Die 170 kg-Grenze bezöge sich auf die gesamte Fläche. Die Überschreitung der gesamten Fläche sei zulässig, da der BF mit mineralischem Stickstoff ohnehin 180 kg N/ha ausbringen dürfte. Es gäbe keine Studien oder Expertisen, die beweisen würden, dass Stickstoff aus Wirtschaftsdünger mehr ins Grundwasser gehe als mineralischer Stickstoff. Der Verstoß sei bereits bei Abgabe des Mehrfachantrags-Flächen erkennbar gewesen. Die AMA habe vorsätzlich und arglistig auf eine Hilfestellung verzichtet, um einen Teil des gerechten Lohnes vorenthalten zu können. Der BF werde vom Markt gedrängt, weil er klein sei und nicht wachsen wolle. Kleine Betriebe seien bereits durch ihre Betriebsgröße benachteiligt. Produktions- und Betriebskosten seien höher. Die Benachteiligung müsse durch Privilegierung ausgeglichen werden. Das bäuerliche Einkommen dürfe nicht mit anderweitigen Verpflichtungen verknüpft werden. Bauern seien kein Leibeigentum der EU. Das unrechtmäßige Gesetz müsse weg. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 02.03.2016 und 07.03.2016 fand seitens der AMA auf dem Betrieb des BF im Auftrag des Landes Oberösterreich eine Kontrolle unter anderem der Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat 2012 statt. Mit Datum vom 27.04.2016 stellte der BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr
  5. Tatsächlich wurden seitens des BF im kontrollierten Jahr 2015 176,44 kg N aus Wirtschaftsdünger/ha landwirtschaftlicher Nutzfläche ausgebracht. Darüber hinaus ergab sich bei einer düngungswürdigen Fläche von 13,71 ha ein Stickstoff-Überhang (Saldo zwischen jahreswirksamem Gesamt-Stickstoff und maximal möglichem Stickstoff-Aufwand abzüglich Vorfrucht) von 615,06 kg.
  6. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom BF nicht bestritten.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.

  1. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf."

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, liegen darf." Bei Einhaltung der in Art. 43 VO (EU) 1307/2013 vorgesehenen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird dem Antragsteller eine jährliche Zahlung gewährt ("Greeningprämie").Bei Einhaltung der in Artikel 43, VO (EU) 1307 aus 2013, vorgesehenen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird dem Antragsteller eine jährliche Zahlung gewährt ("Greeningprämie"). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549: "TITEL VI"TITEL römisch sechs CROSS-COMPLIANCE KAPITEL IKAPITEL römisch eins Geltungsbereich Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz

(1)Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften

Artikel 93nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2)Die Verwaltungssanktion

Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

  1. a)Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
  2. b)die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen. [...]. Artikel 92 Betroffene Begünstigte Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen

der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien

Artikel 21

Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen

der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Zahlungen

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und die jährlichen Prämien

Artikel 21

Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, erhalten. [...]. Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften

(1)Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

(1)Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

  1. a)Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
  2. b)Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
  3. c)Tierschutz.

(2)Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(2)Die in Anhang römisch zwei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. [...]." "Artikel 97 Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion

Artikel 91verhängt.

[...]." Zu den in Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 verwiesenen Rechtsakten zählen

Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (im Folgenden: Nitrat-Rl), ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.Zu den in Artikel 93, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, verwiesenen Rechtsakten zählen

Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (im Folgenden: Nitrat-Rl), Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Anhang III der Nitrat-Rl lautet auszugsweise:Anhang römisch drei der Nitrat-Rl lautet auszugsweise: "MASSNAHMEN, DIE IN DIE AKTIONSPROGRAMME NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 4 BUCHSTABE

  1. a)AUFZUNEHMEN SIND 1. Diese Maßnahmen umfassen Vorschriften betreffend: [...]. 3. Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftliche Flächen entsprechend den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betroffenen gefährdeten Gebiets, insbesondere von
  2. a)Bodenbeschaffenheit, Bodenart und Bodenneigung;
  3. b)klimatischen Verhältnissen, Niederschlägen und Bewässerung;
  4. c)Bodennutzung und Bewirtschaftungspraxis, einschließlich Fruchtfolgen, ausgerichtet auf ein Gleichgewicht zwischen
  5. i)dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und
  6. ii)der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung, und zwar aus -Strichaufzählung der im Boden vorhandenen Stickstoffmenge zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflanzen anfangen, den Stickstoff in signifikantem Umfang aufzunehmen (Reste am Ende des Winters); -Strichaufzählung der Stickstoffnachlieferung aus der Nettomineralisation der organisch gebundenen Stickstoffvorräte im Boden; -Strichaufzählung den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Dung; -Strichaufzählung den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Mineraldünger und anderen Düngemitteln. 2. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, daß bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Dungmenge, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar nicht überschreitet. Als Höchstmenge pro Hektar gilt die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält. [...]." Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012 (im Folgenden: AP Nitrat), veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, umgesetzt. Dieses lautet auszugsweise: "Ziele und Begriffsbestimmungen § 1.

(1)Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.Paragraph eins,
(1)Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.
(2)Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...]. 10. Stickstoff - in feldfallender Wirkung: ist Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste sowie der Ausbringungsverluste. Die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste ergibt sich

Anlage

  1. Die Ausbringungsverluste betragen für Gülle, Biogasgülle und Jauche 13%, für Stallmist und Kompost 9% des Stickstoffgehalts von Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste. Der Stickstoff in mineralischen Düngemitteln gilt als Stickstoff in feldfallender Wirkung.
  2. Stickstoff - jahreswirksam: ist das Produkt aus Stickstoff in feldfallender Wirkung und Faktor der Jahreswirksamkeit. Der Faktor der Jahreswirksamkeit beträgt für Stallmist 50%, für Rottemist 30%, für Kompost 10%, für Jauche 100%, für Rindergülle 70%, für Schweinegülle 80%, für Hühnergülle 85% und für Mineraldünger 100% des feldfallenden Stickstoffs. [...]." "Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen § 8.

(1)Die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen darf die in Anlage 3 festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.Paragraph 8,
(1)Die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen darf die in Anlage 3 festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.
(2)Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4." In Anlage 3 werden verbindliche Mengenbegrenzungen für die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge je Kulturart festgelegt, die den Nährstoffbedarf der Kulturen nach Maßgabe der jeweiligen Ertragslage berücksichtigen. Die Mengenbegrenzungen folgen den bestehenden Empfehlungen der sachgerechten Düngung. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 38 Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
(1)"Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(1)"Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2)Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als "festgestellt", sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Artikel 39 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.

1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.

1305 aus 2013, gewährt wird. [...]. Artikel 40 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen."

§ 24Horizontale GAP-Verordnung, BGBl.

II Nr. 100/2015, ist die AMA zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Nitrat-Rl (GAB 1).

Paragraph 24, Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, ist die AMA zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Nitrat-Rl (GAB 1).

Art. 26Abs.

5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstatten die Mitgliedstaaten den Begünstigten, auf die im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin angewandt wurde, einen seitens der Europäischen Kommission festzulegenden Betrag.

Artikel 26, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, erstatten die Mitgliedstaaten den Begünstigten, auf die im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin angewandt wurde, einen seitens der Europäischen Kommission festzulegenden Betrag. b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Im vorliegenden Fall beklagt der BF die Kürzung der Basisprämie und der Greeningprämie aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance. Das Instrument der Cross Compliance wurde erstmals im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2003 implementiert und bewirkt, dass seither der Bezug von Direktzahlungen mit der Einhaltung primär umweltbezogener Mindeststandards verknüpft ist; vgl. aktuell Art. 91 i.V.m. Art. 92 VO (EU) 1306/2013.Im vorliegenden Fall beklagt der BF die Kürzung der Basisprämie und der Greeningprämie aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance. Das Instrument der Cross Compliance wurde erstmals im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2003 implementiert und bewirkt, dass seither der Bezug von Direktzahlungen mit der Einhaltung primär umweltbezogener Mindeststandards verknüpft ist; vergleiche aktuell Artikel 91, in Verbindung mit Artikel 92, VO (EU) 1306 aus 2013,. Konkret wird dem BF seitens der AMA ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und 2 AP Nitrat 2012, die der Umsetzung der

Art. 93Abs. 2 i

Vm Anhang II VO (EU) 1306/2013 Cross Compliance-relevanten Art. 4 und 5 der Nitrat-Rl dienen, vorgeworfen. Dabei wendet sich der BF nicht gegen die Ermittlung der festgestellten Werte zur Stickstoff-Ausbringung, sondern stellt die Rechtmäßigkeit der Kürzung als solcher in Frage.Konkret wird dem BF seitens der AMA ein Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz eins und 2 AP Nitrat 2012, die der Umsetzung der

Artikel 93

, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, Cross Compliance-relevanten Artikel 4 und 5 der Nitrat-Rl dienen, vorgeworfen. Dabei wendet sich der BF nicht gegen die Ermittlung der festgestellten Werte zur Stickstoff-Ausbringung, sondern stellt die Rechtmäßigkeit der Kürzung als solcher in Frage. In diesem Zusammenhang führt der BF - logisch gereiht an erster Stelle - aus, er habe einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Direktzahlungen; eine Kürzung aus dem Titel Cross Compliance sei per se unzulässig. Dass ein im Instanzenzug durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Direktzahlungen besteht, erscheint indessen unbestritten. Von seinem Beschwerderecht hat der BF im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Allerdings bedeutet "Rechtsanspruch" nicht, dass die Direktzahlungen in jedem Fall zu gewähren sind, sondern nur dann und soweit, als die festgesetzten Förderungsvoraussetzungen und Auflagen erfüllt werden. Dass eine Verknüpfung der Direktzahlungen mit der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance zulässig ist, wurde etwa mit dem Urteil des EuGH vom 16. Juli 2009, Rs. C-428/07, Horvath, bestätigt. Ferner macht der BF geltend, dass laut AP Nitrat 2012 Dünger nur bis zu einer bestimmten N-Obergrenze ausgebracht werden dürfe. Das heiße aber auch, dass die Düngung bedarfsgerecht sein müsse. Dies lasse die Schlussfolgerung zu, dass ein Verstoß gegen die Nitratrichtlinie zulässig sei, wenn die Düngung bedarfsgerecht war. Wirtschafts- und Mineraldünger würden dabei grundlos unterschiedlich behandelt. Dies ist aus mehreren Gründen nicht zutreffend. Die Nitrat-Rl und diesem folgend das AP Nitrat 2012 sehen hinsichtlich der Beschränkung der Stickstoffausbringung im Wesentlichen zwei Beschränkungen vor, die kumulativ, also nebeneinander, zu beachten sind. Zum einen wird in § 8 Abs. 2 AP Nitrat 2012 die Ausbringung von Wirtschaftsdünger auf (im betrieblichen Durchschnitt) 170 kg N/ha landwirtschaftliche Nutzfläche beschränkt. Zum anderen wird in § 8 Abs. 1 AP Nitrat 2012 festgelegt, dass die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln (also Wirtschaftsdünger und Minderaldünger) auf landwirtschaftlichen Nutzflächen die in Anlage 3 festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten darf. In Anlage 3 werden wiederum auf bestimmte Kulturen und Ertragslagen bezogene Höchstmengen festgesetzt. Der BF hat nach Maßgabe der o.a. Feststellungen gegen beide Bestimmungen verstoßen. (Ergibt sich der beschriebene Stickstoff-Überhang, bedeutet dies zwangsläufig einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 AP Nitrat 2012.)Dies ist aus mehreren Gründen nicht zutreffend. Die Nitrat-Rl und diesem folgend das AP Nitrat 2012 sehen hinsichtlich der Beschränkung der Stickstoffausbringung im Wesentlichen zwei Beschränkungen vor, die kumulativ, also nebeneinander, zu beachten sind. Zum einen wird in Paragraph 8, Absatz 2, AP Nitrat 2012 die Ausbringung von Wirtschaftsdünger auf (im betrieblichen Durchschnitt) 170 kg N/ha landwirtschaftliche Nutzfläche beschränkt. Zum anderen wird in Paragraph 8, Absatz eins, AP Nitrat 2012 festgelegt, dass die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln (also Wirtschaftsdünger und Minderaldünger) auf landwirtschaftlichen Nutzflächen die in Anlage 3 festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten darf. In Anlage 3 werden wiederum auf bestimmte Kulturen und Ertragslagen bezogene Höchstmengen festgesetzt. Der BF hat nach Maßgabe der o.a. Feststellungen gegen beide Bestimmungen verstoßen. (Ergibt sich der beschriebene Stickstoff-Überhang, bedeutet dies zwangsläufig einen Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz eins, AP Nitrat 2012.) Nach den Erwägungsgründen zur Nitrat-Rl ist es zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der lebenden Ressourcen und Ökosysteme der Gewässer sowie zur Sicherung sonstiger rechtmäßiger Nutzungen der Gewässer nämlich notwendig, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu reduzieren und einer weiteren Verunreinigung vorzubeugen. Zu diesem Zweck sollen die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Aktionsprogramme solche Maßnahmen umfassen, mit denen das Ausbringen jeglicher Art von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen begrenzt und insbesondere spezifische Grenzwerte für das Ausbringen von Dung festgelegt werden. Der Generalanwalt führte dazu in seinen Schlussanträgen zur Rs. C-322/00 (Rz. 64 ff.), denen sich der EuGH angeschlossen hat, aus, Verwendungsnormen (das sind Normen, mit denen Höchstmengen festgelegt werden) würden sich besser für eine Verringerung und Vermeidung von Verunreinigungen eignen als Verlustnormen. Die Verwendungsnormen griffen im Voraus. Verwendungsnormen seien klar und einfach für die Landwirte, was keinen Raum für eine Verunreinigungsgefahr infolge eines Irrtums bei der Anwendung der Normen lasse. Die Verlustnormen hingegen zwängen den Landwirt zu komplizierten Schätzungen und Berechnungen anhand der Eigenarten des jeweiligen gefährdeten Gebietes und des Gleichgewichts zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung. Jeder Irrtum bei der Berechnung der zulässigen Düngemittelmenge oder jede Änderung der berücksichtigten Umstände könne dazu führen, dass Stickstoff an die Umwelt abgegeben werde. Daraus folgt, dass es sich bei den in der Nitrat-Rl und - diesem folgend - im AP Nitrat 2012 festgelegten Werten um - im Sinn des Vorsorgegrundsatzes - absolute Obergrenzen handelt, die auch im Einzelfall nicht mehr überschritten werden dürfen. Auf eine allfällige fachliche Rechtfertigung im Einzelfall kommt es somit nicht mehr an. Vor dem beschriebenen Hintergrund geht aber die diesbezügliche Argumentation des BF ins Leere. Wenn der BF schließlich vorbringt, dass er als Kleinerzeuger mangels entsprechender Ausnahme-Regelungen durch die Anwendung des AP Nitrat 2012 in unzulässiger Weise diskriminiert werde, ist - wie bereits im Rahmen des Parteiengehörs - darauf hinzuweisen, dass ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, demzufolge kleinere Betriebe bei der Ausgestaltung des Regelwerks für die Gewährung von Direktzahlungen gegenüber größeren Betrieben zu begünstigen wären, nicht ersichtlich ist. Allerdings wird den vom BF vorgebrachten Argumenten u.a. bereits insofern Rechnung getragen, als "Kleinerzeuger" iSd Art. 61 ff. VO (EU) 1307/2013 von Kürzungen im Rahmen der Cross Compliance ausgenommen sind. (Weitere Beispiele wären die Kappung der Direktzahlungen für Großbetriebe oder die Ausnahme von Kürzungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin bis zum Betrag von EUR 2.000,00). Allerdings erfüllt die Voraussetzungen für den Status des Kleinerzeugers iSd angeführten Verordnung nur, wer nicht mehr als EUR 1.250,00 an Direktzahlungen erhält. Der BF wurde weder aufgrund Unterschreitung dieses Betrages automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, noch nimmt er freiwillig an dieser Regelung teil.Wenn der BF schließlich vorbringt, dass er als Kleinerzeuger mangels entsprechender Ausnahme-Regelungen durch die Anwendung des AP Nitrat 2012 in unzulässiger Weise diskriminiert werde, ist - wie bereits im Rahmen des Parteiengehörs - darauf hinzuweisen, dass ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, demzufolge kleinere Betriebe bei der Ausgestaltung des Regelwerks für die Gewährung von Direktzahlungen gegenüber größeren Betrieben zu begünstigen wären, nicht ersichtlich ist. Allerdings wird den vom BF vorgebrachten Argumenten u.a. bereits insofern Rechnung getragen, als "Kleinerzeuger" iSd Artikel 61, ff. VO (EU) 1307 aus 2013, von Kürzungen im Rahmen der Cross Compliance ausgenommen sind. (Weitere Beispiele wären die Kappung der Direktzahlungen für Großbetriebe oder die Ausnahme von Kürzungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin bis zum Betrag von EUR 2.000,00). Allerdings erfüllt die Voraussetzungen für den Status des Kleinerzeugers iSd angeführten Verordnung nur, wer nicht mehr als EUR 1.250,00 an Direktzahlungen erhält. Der BF wurde weder aufgrund Unterschreitung dieses Betrages automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, noch nimmt er freiwillig an dieser Regelung teil. Somit wurden vom BF keine Umstände aufgezeigt, die entweder europarechtliche oder verfassungsrechtliche Bedenken an der Anwendung des AP Nitrat 2012 hätten aufzeigen können. Da der BF auf Basis der o.a. Feststellungen gegen § 8 Abs. 1 und 2 AP Nitrat 2012 verstoßen hat, nahm die AMA

Art. 91

, 92 und 93 VO (EU) 1306/2013 zu Recht eine Kürzung der Direktzahlungen, die dem BF zu gewähren waren, vor.Da der BF auf Basis der o.a. Feststellungen gegen Paragraph 8, Absatz eins und 2 AP Nitrat 2012 verstoßen hat, nahm die AMA

Artikel 91

, 92 und 93 VO (EU) 1306 aus 2013, zu Recht eine Kürzung der Direktzahlungen, die dem BF zu gewähren waren, vor. Seitens der AMA wurde dabei der Regelkürzungsprozentsatz

Art. 39Abs.

1 VO (EU) 640/2014 in Höhe von 3 % auf 5 % erhöht. Angesichts der erheblichen Überschreitung der höchstzulässigen Stickstoff-Ausbringungsmenge

§ 8Abs.

1 AP Nitrat 2012 erscheint diese Erhöhung jedoch gerechtfertigt.Seitens der AMA wurde dabei der Regelkürzungsprozentsatz

Artikel 39, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, in Höhe von 3 % auf 5 % erhöht.

Angesichts der erheblichen Überschreitung der höchstzulässigen Stickstoff-Ausbringungsmenge

Paragraph 8, Absatz eins, AP Nitrat 2012 erscheint diese Erhöhung jedoch gerechtfertigt. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Vorabprüfung ("Plausibilitätsprüfung") iSd Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 ist bereits deshalb zu verneinen, da das AP Nitrat 2012 die Möglichkeit vorsieht, Wirtschaftsdünger im Rahmen von Abnahmeverträgen abzugeben. Der bloße Umstand, dass auf Basis der Angaben im Mehrfachantrag-Flächen von einer Überschreitung der 170 kg N/ha-Grenze auszugehen wäre, rechtfertigt somit noch nicht die Annahme einer Unregelmäßigkeit iSd angeführten Bestimmung. (Und würden sich die betroffenen Landwirte gegen eine solche Annahme wohl auch entschieden verwehren.)Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Vorabprüfung ("Plausibilitätsprüfung") iSd Artikel 11, Absatz 4, VO (EU) 809 aus 2014, ist bereits deshalb zu verneinen, da das AP Nitrat 2012 die Möglichkeit vorsieht, Wirtschaftsdünger im Rahmen von Abnahmeverträgen abzugeben. Der bloße Umstand, dass auf Basis der Angaben im Mehrfachantrag-Flächen von einer Überschreitung der 170 kg N/ha-Grenze auszugehen wäre, rechtfertigt somit noch nicht die Annahme einer Unregelmäßigkeit iSd angeführten Bestimmung. (Und würden sich die betroffenen Landwirte gegen eine solche Annahme wohl auch entschieden verwehren.) Da die Direktzahlungen für das Jahr 2016 im Rahmen der Cross Compliance gekürzt wurden, war auch der Erstattungsbetrag im Rahmen der Haushaltsdisziplin im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W118.2179809.1.00

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